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Relevante Rechtsgebiete Für REIKI-Praktizierende können Rechtsprobleme im wesentlichen in folgenden Rechtsgebieten entstehen: a) im Strafrecht: wenn die Staatsanwaltschaft den Verdacht eines Vergehens nach dem StGB (Strafgesetzbuch), z. B. einer Körperverletzung (§§ 223 ff.), einer Strafvorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), nach § 5 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) oder nach den §§ 3, 14 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verfolgt, b) im Recht der Ordnungswidrigkeiten: wenn die zuständige Ordnungsbehörde dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nachgeht, z. B. einer Zuwiderhandlung gegen § 15 HWG oder gegen § 5a HeilprG, c) im Verwaltungsrecht: wenn die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes zuständige örtliche Polizei- oder Ordnungsbehörde eine Untersagungsverfügung ausspricht, die Vorschriften der Gewerbeordnung (z. B. die erforderliche An-, Um- oder Abmeldung des Gewerbes) für verletzt ansieht oder das für die Überwachung der heilberuflichen Tätigkeiten zuständige Gesundheitsamt bei einer Kontrolle Beanstandungen erhebt, d) im Zivilrecht, im Haftungsprozess nach dem Eintritt eines Schadens, bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsvertrag, oder wenn ein Wettbewerber oder ein Zusammenschluss von Wettbewerbern (sogenannter Wettbewerbsverein) eine strafbare, ordnungswidrige oder sonst gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoßende Tätigkeit nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt und abmahnt. Ferner können sich – hier nicht behandelte - Rechtsprobleme auch in eher REIKI- unspezifischen Gebieten auftun: bei der Versteuerung des Gewinns, bei der Versteuerung des Umsatzes, im Arbeitsschutz, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, hinsichtlich der Praxisräume im Verhältnis zum örtlichen Baurecht sowie zum Vermieter bzw. der Eigentümergemeinschaft. Die überwiegenden Ausführungen betreffen die berufs- bzw. gewerbsmäßige Anwendung von REIKI. Berufsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die berufliche Tätigkeit zu wiederholen und sie dadurch zu einer dauernden oder wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich, bei einem begrenzten Personenkreis (z. B. Freundeskreis) oder öffentlich ausgeführt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit gegen Entgelt (auch „Naturalien“) ausübt, ohne einem „freien Beruf“ (z. B. Arzt, Heilpraktiker) anzugehören.

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Relevante Rechtsgebiete

Für REIKI-Praktizierende können Rechtsprobleme im wesentlichen in folgenden Rechtsgebieten entstehen:

a) im Strafrecht: wenn die Staatsanwaltschaft den Verdacht eines Vergehens nach dem StGB (Strafgesetzbuch), z. B. einer Körperverletzung (§§ 223 ff.), einer Strafvorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), nach § 5 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) oder nach den §§ 3, 14 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verfolgt,

b) im Recht der Ordnungswidrigkeiten:wenn die zuständige Ordnungsbehörde dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nachgeht, z. B. einer Zuwiderhandlung gegen § 15 HWG oder gegen § 5a HeilprG,

c) im Verwaltungsrecht:wenn die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes zuständige örtliche Polizei- oder Ordnungsbehörde eine Untersagungsverfügung ausspricht, die Vorschriften der Gewerbeordnung (z. B. die erforderliche An-, Um- oder Abmeldung des Gewerbes) für verletzt ansieht oder das für die Überwachung der heilberuflichen Tätigkeiten zuständige Gesundheitsamt bei einer Kontrolle Beanstandungen erhebt,

d) im Zivilrecht,im Haftungsprozess nach dem Eintritt eines Schadens,bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsvertrag,oder wenn ein Wettbewerber oder ein Zusammenschluss von Wettbewerbern (sogenannter Wettbewerbsverein) eine strafbare, ordnungswidrige oder sonst gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoßende Tätigkeit nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt und abmahnt.

Ferner können sich – hier nicht behandelte - Rechtsprobleme auch in eher REIKI-unspezifischen Gebieten auftun:

bei der Versteuerung des Gewinns, bei der Versteuerung des Umsatzes, im Arbeitsschutz, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, hinsichtlich der Praxisräume im Verhältnis zum örtlichen Baurecht sowie zum

Vermieter bzw. der Eigentümergemeinschaft.

Die überwiegenden Ausführungen betreffen die berufs- bzw. gewerbsmäßige Anwendung von REIKI.

Berufsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die berufliche Tätigkeit zu wiederholen undsie dadurch zu einer dauernden oder wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich, bei einem begrenzten Personenkreis (z. B. Freundeskreis) oder öffentlich ausgeführt wird.

Gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit gegen Entgelt (auch „Naturalien“) ausübt, ohne einem „freien Beruf“ (z. B. Arzt, Heilpraktiker) anzugehören.