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    Gesetz ber den Beruf derRettungsassistentin und desRettungsassistenten(Rettungsassistentengesetz - RettAssG)

    RettAssG

    Ausfertigungsdatum: 10.07.1989

    Vollzitat:

    "Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durchArtikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) gendert worden ist"

    Stand: Zuletzt gendert durch Art. 19 G v. 2.12.2007 I 2686

    Funote

    Textnachweis ab: 15. 7.1989 nderung aufgrund EinigVtr vgl. 8

    Eingangsformel

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    I. AbschnittErlaubnis

    1

    (1) Wer die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" fhrenwill, bedarf der Erlaubnis.

    (2) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die Staatsangehrige einesVertragsstaates des Europischen Wirtschaftsraumes sind, fhren die Berufsbezeichnungnach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihreBerufsttigkeit als vorbergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne desArtikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausben. Sieunterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprfung nach diesem Gesetz. Gleiches giltfr Drittstaaten und Drittstaatsangehrige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennungvon Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europischen Gemeinschaften eineGleichstellung ergibt.

    2

    (1) Die Erlaubnis nach 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

    1. a) an dem Lehrgang nach 4 oder an dem Ergnzungslehrgang nach 8 Abs. 3teilgenommen und die staatliche Prfung bestanden hat sowie

    b) die praktische Ttigkeit nach 7 erfolgreich abgeleistet hat,

    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich dieUnzuverlssigkeit zur Ausbung des Berufs ergibt,

    3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausbung des Berufs ungeeignet ist und

    4. ber die fr die Ausbung der Berufsttigkeit erforderlichen Kenntnisse derdeutschen Sprache verfgt.

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    (2) Eine auerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlosseneAusbildung erfllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeitdes Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prfung der Gleichwertigkeit desAusbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehrige eines anderenVertragsstaates des Europischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staatenabsolvierten Ausbildungsgnge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrungeinzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wirdbei ihnen anerkannt, wenn

    1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass siebereits in einem anderen Vertragsstaat des Europischen Wirtschaftsraumes alsRettungsassistentin oder Rettungsassistent anerkannt wurden,

    2. sie ber eine dreijhrige Berufserfahrung in der Rettungsassistenz im Hoheitsgebietdes Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfgen und

    3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrungbescheinigt.

    Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Stzen 1 bis 3 nichtgegeben oder ist eine Prfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mitunangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand mglich, weil die erforderlichenUnterlagen und Nachweise aus Grnden, die nicht in der Person der Antragstellerliegen, von diesen nicht vorgelegt werden knnen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstandnachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prfung erbracht, die sichauf den Inhalt der staatlichen Abschlussprfung erstreckt. Bei Antragstellern nachSatz 2 hat sich diese Prfung auf diejenigen Bereiche zu beschrnken, in denen ihreAusbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prfungsverordnung frRettungsassistentinnen und Rettungsassistenten geregelten Ausbildung zurckbleibt.

    (3) Fr Antragsteller, die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 anstreben, gilt dieVoraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfllt, wenn aus einem in einem anderenVertragsstaat des Europischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prfungszeugnishervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesemStaat fr den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Rettungsassistentenentsprechenden Beruf erforderlich ist. Prfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sindAusbildungsnachweise gem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG desEuropischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ber die Anerkennung vonBerufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweilsgeltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveauentsprechen. Satz 2 gilt auch fr einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheitvon Ausbildungsnachweisen, die von einer zustndigen Behrde in einem Mitgliedstaatausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlosseneAusbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden undin Bezug auf die Aufnahme oder Ausbung des Berufs des Rettungsassistenten dieselbenRechte verleihen oder auf die Ausbung des Berufs des Rettungsassistenten vorbereiten.Satz 2 gilt ferner fr Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen derRechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fr die Aufnahmeoder Ausbung des Berufs des Rettungsassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedochnach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort mageblichenVorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einemVertragsstaat des Europischen Wirtschaftsraumes haben einen hchstens zweijhrigenAnpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprfung abzulegen, wenn

    1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetzgeregelten Ausbildungsdauer liegt,

    2. ihre Ausbildung sich auf Fcher bezieht, die sich wesentlich von denenunterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-und Prfungsverordnung fr Rettungsassistentinnen und Rettungsassistentenvorgeschrieben sind,

    3. der Beruf des Rettungsassistenten eine oder mehrere reglementierte Ttigkeitenumfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil desdem Rettungsassistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied ineiner besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-

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    und Prfungsverordnung fr Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gefordertwird und sich auf Fcher bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, dievon dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder

    4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe ader Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und

    ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen demAnpassungslehrgang und der Eignungsprfung zu whlen.

    (4) Die Abstze 2 und 3 gelten entsprechend fr Drittstaaten und Drittstaatsangehrige,soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht derEuropischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

    2a

    (1) Die zustndigen Behrden des Landes, in dem der Beruf des Rettungsassistentenausgebt wird oder zuletzt ausgebt worden ist, unterrichten die zustndigenBehrden des Herkunftsmitgliedstaats ber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,ber die Rcknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, berdie Untersagung der Ausbung der Ttigkeit und ber Tatsachen, die eine dieserSanktionen oder Manahmen rechtfertigen wrden; dabei sind die Vorschriften zumSchutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustndigen Behrden derLnder Ausknfte der zustndigen Behrden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich aufdie Ausbung des Berufs des Rettungsassistenten auswirken knnten, so prfen siedie Richtigkeit der Sachverhalte, befinden ber Art und Umfang der durchzufhrendenPrfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ber die Konsequenzen, die aus denbermittelten Ausknften zu ziehen sind. Die Lnder knnen zur Wahrnehmung der Aufgabennach den Stzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

    (2) Das Bundesministerium fr Gesundheit benennt nach Mitteilung der Lnder dieBehrden und Stellen, die fr die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationenzustndig sind, sowie die Behrden und Stellen, die die Antrge annehmen und dieEntscheidungen treffen knnen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Esunterrichtet unverzglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europische Kommission.

    (3) Die fr die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustndigen Behrden und Stellenbermitteln dem Bundesministerium fr Gesundheit statistische Aufstellungen ber diegetroffenen Entscheidungen, die die Europische Kommission fr den nach Artikel 60 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht bentigt, zur Weiterleitung an dieKommission.

    II. AbschnittAusbildung

    3

    Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer desArztes insbesondere dazu befhigen, am Notfallort bis zur bernahme der Behandlungdurch den Arzt lebensrettende Manahmen bei Notfallpatienten durchzufhren, dieTransportfhigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Krperfunktionenwhrend des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowiekranke, verletzte und sonstige hilfsbedrftige Personen, auch soweit sie nichtNotfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befrdern (Ausbildungsziel).

    4

    Der Lehrgang besteht aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer und praktischerAusbildung und dauert, sofern er in Vollzeitform durchgefhrt wird, zwlf Monate.Er wird von staatlich anerkannten Schulen fr Rettungsassistenten durchgefhrt undschliet mit der staatlichen Prfung ab.

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    Voraussetzung fr den Zugang zum Lehrgang nach 4 ist

    1. die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausbungdes Berufs und

    2. der Hauptschulabschlu oder eine gleichwertige Schulbildung oder eineabgeschlossene Berufsausbildung.

    6

    Auf die Dauer des Lehrgangs nach 4 werden angerechnet

    1. Ferien,

    2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von derSchlerin oder vom Schler nicht zu vertretenden Grnden bis zur Gesamtdauervon 120 Stunden oder, sofern der Lehrgang in Vollzeitform durchgefhrt wird, vonvier Wochen, bei einem verkrzten Lehrgang nach 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1oder Abs. 4 bis zu hchstens 60 Stunden oder, sofern der Lehrgang in Vollzeitformdurchgefhrt wird, von zwei Wochen.

    Auf Antrag knnen auch darber hinausgehende Fehlzeiten bercksichtigt werden, soweiteine besondere Hrte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nichtgefhrdet wird.

    7

    (1) Die praktische Ttigkeit umfat mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern siein Vollzeitform abgeleistet wird, zwlf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicherPrfung in einer von der zustndigen Behrde zur Annahme von Praktikanten ermchtigtenEinrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.

    (2) Die Ermchtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, dadie Einrichtung auf Grund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung undihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignetist, eine dem Ausbildungsziel ( 3) und der Ausbildungs- und Prfungsverordnung (10) geme praktische Ttigkeit unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder einesRettungsassistenten zu ermglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im Sinnedes Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist oder siesonst mit einem Notarztdienst verbunden sind.

    (3) Wird die praktische Ttigkeit nach Absatz 1 auer durch Urlaub um mehr als 160Stunden oder, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen,unterbrochen, ist die ber diese Frist hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies giltentsprechend, wenn eine nach 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 verkrzte praktischeTtigkeit um mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei Wochen unterbrochen wird. 6letzter Satz gilt entsprechend.

    8

    (1) Die zustndige Behrde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrerGleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach 4 anrechnen, wenn die Durchfhrungdes Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefhrdet werden.Eine auerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Ttigkeitkann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Ttigkeitnach 7 angerechnet werden.

    (2) Die zustndige Behrde hat auf Antrag eine nach den vom Bund/Lnderausschu"Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossenen "Grundstzen zur Ausbildungdes Personals im Rettungsdienst" (520-Stunden-Programm) erfolgreich abgeschlosseneAusbildung als Rettungssanitter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach 4anzurechnen. Eine nach Abschlu der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleisteteTtigkeit im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktischeTtigkeit nach 7 anzurechnen.

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    (3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegermit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4.Juni 1985 (BGBl. I S. 893) sind auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang nach 4 zurstaatlichen Prfung zuzulassen, wenn sie an einem Ergnzungslehrgang von mindestens 300Stunden teilgenommen haben.

    (4) Fr Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder derPolizei eines Landes, die

    1. die Sanittsprfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprfung frUnteroffiziere im Sanittsdienst der Bundeswehr,

    2. die Fachprfung fr die Verwendung als Sanittsbeamter der Bundespolizei oder

    3. eine vergleichbare Fachprfung fr die Verwendung im Sanittsdienst der Polizeieines Landes

    bestanden haben, wird der Lehrgang nach 4 auf Antrag um 600 Stunden, sofern er inVollzeitform durchgefhrt wird, um sechs Monate verkrzt.

    (4a) Absatz 4 gilt fr Antragsteller mit vergleichbaren Sanitts- oder Fachprfungenbei der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei entsprechend.

    (5) Bei Personen nach den Abstzen 3, 4 und 4a knnen Zeiten einer Ttigkeit in derIntensivpflege, in der Anaesthesie oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf diepraktische Ttigkeit nach 7 Abs. 1 angerechnet werden.

    9

    Die zustndige Behrde hat auf Antrag eine Ausbildung in den in 3 genanntenAufgaben und Ttigkeiten, die bei der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrerGleichwertigkeit auf den Lehrgang nach 4 und auf die praktische Ttigkeit nach 7 Abs. 1 entsprechend anzurechnen. Die staatliche Prfung ist auch in diesen FllenVoraussetzung fr die Erteilung der Erlaubnis nach 1.

    10

    (1) Das Bundesministerium fr Gesundheit wird ermchtigt, im Benehmen mit demBundesministerium fr Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates in einer Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Rettungsassistentinnen undRettungsassistenten die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach 4, das Nhere berdie staatliche Prfung, ber die praktische Ttigkeit nach 7 und deren erfolgreichenAbschlu, die Voraussetzungen fr die Gleichwertigkeit einer Ttigkeit nach 8 Abs. 2Satz 2, den Ergnzungslehrgang nach 8 Abs. 3 sowie ber die Urkunde fr die Erlaubnisnach 1 zu regeln.

    (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fr Diplominhaber oder Inhaber vonAusbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 2Abs. 3 oder 4 beantragen, zu regeln:

    1. das Verfahren bei der Prfung der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und dieErmittlung durch die zustndige Behrde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 inVerbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

    2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Magabe des Artikels 52 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zufhren und deren etwaige Abkrzung zu verwenden,

    3. die Fristen fr die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie2005/36/EG,

    4. das Verfahren ber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gem 1 Abs.2 in Verbindung mit 10a dieses Gesetzes.

    (3) Abweichungen von den in den Abstzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlageerlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durchLandesrecht sind ausgeschlossen.

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    III.1 AbschnittErbringen von Dienstleistungen

    10a

    (1) Staatsangehrige eines Vertragsstaates des Europischen Wirtschaftsraumes, diezur Ausbung des Berufs des Rettungsassistenten in einem anderen Vertragsstaat desEuropischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriftenabgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des 2 Abs. 3entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

    1. die in einem Mitgliedstaat rechtmig niedergelassen sind oder,

    2. wenn der Beruf des Rettungsassistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf imNiederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf whrend dervorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaatrechtmig ausgebt haben,

    drfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertragesvorbergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausben.Der vorbergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wirdim Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Hufigkeit, regelmigeWiederkehr und Kontinuitt der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rcknahme oder eines Widerrufs, diesich auf die Tatbestnde nach 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eineentsprechende Manahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werdenkann. 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

    (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies derzustndigen Behrde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sieist einmal jhrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, whrend desbetreffenden Jahres vorbergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereichdieses Gesetzes zu erbringen.

    (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Fallewesentlicher nderungen gegenber der in den bisher vorgelegten Dokumentenbescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungenvorzulegen:

    1. Staatsangehrigkeitsnachweis,

    2. Berufsqualifikationsnachweis,

    3. Bescheinigung ber die rechtmige Niederlassung im Beruf des Rettungsassistentenin einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass demDienstleister die Ausbung seiner Ttigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage derBescheinigung nicht, auch nicht vorbergehend, untersagt ist, oder im Falledes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darber, dass derDienstleister eine dem Beruf des Rettungsassistenten entsprechende Ttigkeitwhrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmigausgebt hat.

    Die fr die Ausbung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschenSprache mssen vorliegen. Die zustndige Behrde prft im Falle der erstmaligenDienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gem Satz 1 Nr. 2 nach. 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Magabe, dass fr wesentliche Unterschiede zwischender beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesemGesetz und der Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Rettungsassistentinnen undRettungsassistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmanahmen nur gefordert werdendrfen, wenn die Unterschiede so gro sind, dass ohne den Nachweis der fehlendenKenntnisse und Fhigkeiten die ffentliche Gesundheit gefhrdet wre. Der Ausgleich derfehlenden Kenntnisse und Fhigkeiten soll in Form einer Eignungsprfung erfolgen.

    (4) Staatsangehrigen eines Vertragsstaates des Europischen Wirtschaftsraumes,die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Rettungsassistenten aufGrund einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 ausben, sind auf Antrag fr Zwecke der

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    Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des EuropischenWirtschaftsraumes Bescheinigungen darber auszustellen, dass

    1. sie als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent rechtmig niedergelassensind und ihnen die Ausbung ihrer Ttigkeiten nicht, auch nicht vorbergehend,untersagt ist,

    2. sie ber die zur Ausbung der jeweiligen Ttigkeit erforderliche beruflicheQualifikation verfgen.

    1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

    10b

    Die zustndigen Behrden sind berechtigt, fr jede Dienstleistungserbringung vonden zustndigen Behrden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ber dieRechtmigkeit der Niederlassung sowie darber anzufordern, dass keine berufsbezogenendisziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung derzustndigen Behrden eines Vertragsstaates des Europischen Wirtschaftsraumes habendie zustndigen Behrden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EGder anfordernden Behrde alle Informationen ber die Rechtmigkeit der Niederlassungund die gute Fhrung des Dienstleisters sowie Informationen darber, dass keineberufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zubermitteln.

    10c

    Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Sinne des 10a haben beim Erbringender Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichtenvon Personen mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichtenverstoen, so hat die zustndige Behrde unverzglich die zustndige Behrde desNiederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierber zu unterrichten.

    III. AbschnittZustndigkeiten

    11

    (1) Die Entscheidung nach 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 trifft die zustndige Behrdedes Landes, in dem der Antragsteller die Prfung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe aabgelegt hat oder ablegen will.

    (2) Die Entscheidung ber die Anrechnung einer Ausbildung nach 8 Abs. 1 Satz 1und Abs. 2 Satz 1 und ber die Verkrzung des Lehrgangs nach 8 Abs. 4 trifft diezustndige Behrde des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach 4teilnehmen will oder teilnimmt.

    (3) Die Entscheidung ber die Anrechnung einer praktischen Ttigkeit nach 8 Abs. 1Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 trifft die zustndige Behrde des Landes, in dem derAntragsteller die Prfung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bestanden hat.

    (4) Die Meldung nach 10a Abs. 2 und 3 nimmt die zustndige Behrde des Landesentgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.Sie fordert die Informationen nach 10b Satz 1 an. Die Informationen nach 10b Satz2 werden durch die zustndige Behrde des Landes bermittelt, in dem der Beruf desRettungsassistenten ausgebt wird oder zuletzt ausgebt worden ist. Die Unterrichtungdes Herkunftsmitgliedstaats gem 10c erfolgt durch die zustndige Behrde desLandes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. DieBescheinigungen nach 10a Abs. 4 stellt die zustndige Behrde des Landes aus, in demder Antragsteller den Beruf des Rettungsassistenten ausbt.

    IV. Abschnitt

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    Bugeldvorschrift

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    Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach 1 die Berufsbezeichnung"Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" fhrt. Die Ordnungswidrigkeit kann miteiner Geldbue bis zu zweitausendfnfhundert Euro geahndet werden.

    V. Abschnittbergangsvorschriften

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    (1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung alsRettungssanitter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen odermit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzeserfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Erlaubnis nach 1, wenn sie einemindestens 2.000 Stunden umfassende Ttigkeit im Rettungsdienst abgeleistet habenund die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Bei der Berechnungder Stundenzahl sind alle Zeiten zu bercksichtigen, in denen der Antragsteller beieiner mit der Durchfhrung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation oder inEinrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz ttig war.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend fr Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzesnach landesrechtlichen Vorschriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind.

    VI. AbschnittSchluvorschriften

    14 (weggefallen)

    -

    15

    Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 10 am 1. September 1989 in Kraft. 10 tritt amTage nach der Verkndung in Kraft.