RettungsgesetzNordrhein-Westfalen · Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen KommentarfürdiePraxis...

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  • Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen

  • RettungsgesetzNordrhein-Westfalen

    Kommentar fr die Praxis

    begrndet von

    Prof. Dr. Dorothea PrttingMinisterialdirigentin a. D.

    und

    Heinrich MaisMinisterialrat

    Fortgefhrt von

    Prof. Dr. Dorothea PrttingMinisterialdirigentin a. D.

    Ministerium fr Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alterdes Landes Nordrhein-Westfalen

    4., erweiterte und berarbeitete Auflage 2016

  • 4., erweiterte und berarbeitete Auflage 2016

    Alle Rechte vorbehalten Deutscher Gemeindeverlag GmbH, StuttgartGesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Print:ISBN 978-3-555-01629-0

    E-Book-Formate:Pdf: ISBN 978-3-555-01630-6Epub: ISBN 978-3-555-01817-1Mobi: ISBN 978-3-555-01818-8

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  • Vorwort

    Das Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalens wurde auf die Zukunft vorbereitet.Eine Reihe von nderungen, die durch das Recht der Europischen Gemein-schaften bedingt sind wie insbesondere vergaberechtliche Fragestellungen, dieHherqualifizierung von Rettungsassistentinnen und -assistenten zu Notfallsa-nitterinnen und -sanittern, Standardanpassungen an die bereits bewhrtePraxis und etliches mehr haben eine grundlegende berarbeitung des Kommen-tars notwendig gemacht. Das bewhrte duale System von ffentlichem Ret-tungsdienst und unternehmerisch betriebenem Krankentransport ist beibehal-ten worden, obwohl die berfhrung in ein Einheitssystem breiten Raum inder parlamentarischen Diskussion eingenommen hat. Das Kriterium der Wirt-schaftlichkeit darf auch im Rettungswesen nicht vernachlssigt werden. So giltdiese Anforderung fr alle Manahmen in Rettungsdienst und Krankentrans-port. Mitspracherechte, Ressourcenbndelungen durch gemeinsame Leitstellenauch zusammen mit privaten Anbietern bercksichtigen diese Vorgaben. DenMenschen in Not-, Krankheits- und Krisenfllen am Notfallort eine mglichstgute Erstversorgung zu gewhrleisten und sie transportfhig zu machen, damitsie auf dem Weg in das nchst gelegene geeignete Krankenhaus keinen weiterenSchaden nehmen, bleibt die Maxime des Rettungswesens.Der Kommentar behlt im Wesentlichen seine Gliederung und Randnummernbei. Soweit der Gesetzgeber allerdings neue Regelungen aufgenommen hat bzw.Vorschriften ergnzt oder differenzierter formuliert hat, mussten neue Rand-nummern aufgenommen werden.Im Literaturverzeichnis werden neben Monographien und Kommentaren aufbesonderen Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer auch Angaben zu Aufstzenzitiert. Ein Verzeichnis der fr den Rettungsdienst relevanten Entscheidungen,soweit sie in der Kommentierung Bercksichtigung gefunden haben, wurde alsOrientierungshilfe bereits in der 3. Auflage geschtzt.

    Dsseldorf im Januar 2016 Dorothea Prtting

    V

  • Inhaltsverzeichnis

    Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VAbkrzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XILiteraturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVII

    I. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

    II. Gesetz ber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und denKrankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW RettG NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    III. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

    1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 2 Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2a Wirtschaftlichkeitsgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 3 Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 4 Besetzung von Rettungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 5 Verhalten des Personals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 5a Belange behinderter Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

    2. Abschnitt: Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Trger . . . . . . . . . . . . . . . . 113 7 Einrichtungen des Rettungsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 7a Dokumentation, Datenschutz, Qualittsmanagement . . . . . 135 8 Leitstelle Nachweis ber freie Behandlungskapazitten . . . 148 9 Rettungswachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 10 Luftrettung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 11 Zusammenarbeit mit Krankenhusern . . . . . . . . . . . . . . . 167 12 Bedarfsplne. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 13 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer

    Leistungserbringer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 14 Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Be-

    nutzungsentgelten, Kosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 15 Landesfachbeirat fr den Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . 244 16 Aufsicht und Weisungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

    3. Abschnitt: Notfallrettung und Krankentransport durch Unterneh-mer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

    17 Genehmigungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 18 Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 19 Voraussetzungen der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 20 Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 21 Anhrungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 22 Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde. . . . . . . 299 23 Betriebs- und Befrderungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313 24 Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Geschftsfh-

    rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 25 Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen . . 322 26 Widerruf und Rcknahme der Genehmigung . . . . . . . . . . . 329 27 Prfungsbefugnisse der Genehmigungsbehrde. . . . . . . . . . 334

    4. Abschnitt: Bugeld-, bergangs- und Schlussvorschriften. . . . . . 337

    VII

  • Inhaltsverzeichnis

    28 Bugeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337 29 bergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 30 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349

    IV. Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3511. Personal im Rettungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

    1.1 Gesetz ber den Beruf der Notfallsanitterin und des Not-fallsanitters (Notfallsanittergesetz NotSanG ) vom22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351

    1.2 Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Notfall-sanitterinnen und Notfallsanitter (NotSan-AprV) vom16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) . . . . . . . . . . . . . . . . 365

    1.3 Ausfhrungsbestimmungen MGEPA zur Ausbildung zurNotfallsanitterin/zum Notfallsanitter in Nordrhein-West-falen Teil I (1.3a) und Teil II (1.3b) . . . . . . . . . . . . . . . . . 389

    1.4 Gesetz ber den Beruf der Rettungsassistentin und des Ret-tungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssG)vom 10. Juli 1989 (BGBl. I. S. 1384), zuletzt gendert durchGesetz vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), auerKraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Art. 5 des Ge-setzes ber den Beruf der Notfallsanitterin und des Notfall-sanitters sowie zur nderung weiterer Vorschriften vom22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348, 1357) . . . . . . . . . . . . . . . 440

    1.5 Ausbildungs- und Prfungsordnung fr Rettungsassistentin-nen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. Novem-ber 1989 (BGBl. I S. 1966), zuletzt gendert durch Artikel 5des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) . . . . 448

    1.6 Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Rettungssanitte-rinnen und Rettungssanitter sowie Rettungshelferinnenund Rettungshelfer (RettAPO) vom 30. Juni 2012 (GV.NRW. S. 2826) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459

    1.7 Fortbildung des nichtrztlichen Personals in der Notfallret-tung und im Krankentransport, RdErl. des Ministeriums frArbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.1.1997 V C 6 0717.8 SMBl. NRW. 2129 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466

    1.8 Richtlinie der rztekammer Nordrhein ber die Eignungs-voraussetzungen fr die im Rettungsdienst mitwirkendenrztinnen und rzte vom 6.6.1990, zuletzt gendert am1.7.2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468

    2. Zustndigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470Verordnung zur Regelung der Zustndigkeiten nach Rechts-vorschriften fr Heilberufe (Zustndigkeitsverordnung Heil-berufe ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW.S. 458), zuletzt gendert durch Verordnung vom 5. Mai2015 (GV. NRW. S. 441) = SGV. NRW. 2122 . . . . . . . . . . 467

    3. Landesfachbeirat fr den Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . 4743.1 Mitglieder des Landesfachbeirats, Rd.Erl. des Ministeriums

    fr Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW vom3. Juli 2003 (MBl. NRW. S. 751), zuletzt gendert durch Er-lass vom 21.10.2005 (MBl. NRW. S. 1261) = SMBl. NRW.2129 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474

    3.2 Geschftsordnung als Anlage zu 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 4763.3 Empfehlungen des Landesfachbeirates fr den Rettungs-

    dienst zur Einbindung von Einrichtungen der organisierten

    VIII

  • Inhaltsverzeichnis

    Ersten Hilfe (Notfallhelfer-Systeme) in Nordrhein-Westfa-len, Rd.Erl. des Ministeriums fr Gesundheit, Soziales,Frauen und Familie vom 6.4.2005 (MBl. NRW. S. 546) =SMBl. NRW. 2129. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477

    4. Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4824.1 Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungs-

    dienst, Rd.Erl. des Ministeriums fr Arbeit, Gesundheit undSoziales vom 25.10.2006 (MBl. NRW. S. 781), zuletzt gen-dert durch Erlass vom 8.2.2011 (MBl. NRW. S. 245) =SMBl. NRW. 2129. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482

    4.2 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ber dieVerordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistun-gen und Rettungsfahrten nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12SGB V (Krankentransport-Richtlinien) vom 22. Januar2004, Bundesanzeiger 2004 Nr. 18, S. 1342, zuletzt gen-dert am 21. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2005 Nr. 41,S. 2 937, in Kraft getreten am 2. Mrz 2005 . . . . . . . . . . . 489

    4.3 Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdiens-tes sowie deren Farbgebung, RdErl. d. Ministeriums frFrauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 25.9.2002 (MBl.NRW. S. 1047) = SMBl. 2129 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494

    4.4 Ausrstung und Verwendung von Kennleuchten fr blauesBlinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen miteiner Folge von Klngen verschiedener Grundfrequenz (Ein-satzhorn) an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, derEinheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und desRettungsdienstes, Gem. Rd.Erl. d. Ministeriums fr Ver-kehr, Energie und Landesplanung, d. Innenministeriums unddes Ministeriums fr Gesundheit, Soziales, Frauen undFamilie vom 5. Mrz 2004 (MBl. NRW 2004, S. 383) . . . . 497

    4.5 Regelung der Zustndigkeiten fr den Feuerlsch- und Ret-tungsdienst auf Flugpltzen in Nordrhein-Westfalen,Gem.Rd.Erl. d. Innenministeriums und des Ministeriums frStadtentwicklung und Verkehr vom 1.4.1993 (MBl. NRW.S. 782) = SMBl. NRW. 2134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500

    4.6 Verwaltungsvorschriften fr die Erteilung von Ausnahmengem. 4 Abs. 5 des Gesetzes ber den Rettungsdienst sowiedie Notfallrettung und den Krankentransport durch Unter-nehmer (RettG); RdErl. d. Ministeriums fr Arbeit, Gesund-heit und Soziales v. 13.10.1997 (MBl. NRW 1997 S. 1340) . 502

    5. Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5045.1 Muster einer ffentlich-rechtlichen Vereinbarung ber eine

    grenzberschreitende Zusammenarbeit im ffentlichen Ret-tungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport). . . . . . . 504

    5.2 Vorsorgeplanungen fr die gesundheitliche Versorgung beiGroschadensereignissen, Rd.Erl. des Ministeriums fr Ge-sundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 12.2.2004(MBl. NRW. S. 501), zuletzt gendert durch Erlass vom22.11.2004 (GV. NRW. S. 1139) = SMBl. 2151 . . . . . . . . . 506

    5.3 Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung), RdErl. des In-nenministeriums vom 1.7.2008 (MBl. NRW. S. 432) =SMBl. NRW 2054 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511

    IX

  • Inhaltsverzeichnis

    5.4 Grundstze fr die Zusammenarbeit zwischen Polizei undRettungsdienst und Betreuungsdienst in besonderen Lagen(Landesteil Nordrhein-Westfalen zur PDV 100 Fhrungund Einsatz der Polizei, Teil M), Rd.Erl. des Innenministe-riums vom 27.3.2000 SMBl. NRW. 2054 (Kopferlass) . . . . 515

    5.5 Einfhrung einer einheitlichen Patientenanhngekarte/-ta-sche im Rettungsdienst und bei Groschadensereignissen,Gem. Rd.Erl. d. Ministeriums fr Arbeit, Gesundheit undSoziales und d. Innenministeriums vom 4.11.2005 (GV.NRW. S. 1306) = SMBl. NRW. 2151 . . . . . . . . . . . . . . . . 520

    5.6 Information und Kommunikation der Behrden und Organi-sationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Rd.Erl. des Innen-ministeriums vom 12.9. 2006 (MBl. NRW. S. 3) = SMBl.NRW. 20525 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524

    5.7 Kennzeichnung der Krankenhuser zur Verbesserung derAuffindbarkeit von Krankenhusern durch Verkehrszeichen,Gem. RdErl. d. Ministeriums fr Arbeit, Gesundheit und So-ziales vom 18.9.1995 (MBl. NRW. S. 1516), zuletzt gen-dert durch Erlass vom 12.6.2001 (MBl. NRW. S. 917) =SMBl. 2129 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525

    6. Sonstige Gesetze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526Gesetz ber den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Ka-tastrophenschutz BHKG vom 17.12.2015 (GV. NRW.S. 885)

    V. Entscheidungen der Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555

    Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569

    X

  • Abkrzungen

    a. A. anderer Ansichta. a. O. am angegebenen OrtABC-Unflle Unflle durch atomare, biologische und chemische WaffenAbl. AmtsblattAbs. AbsatzApprO rztliche ApprobationsordnungAEUV Vertrag ber die Arbeitsweise der Europischen UnionAG AmtsgerichtAiP Arzt im PraktikumAK ArbeitskreisAMG Arzneimittelgesetzamtl. amtlichAMVV ArzneimittelverschreibungsverordnungAMWHV Arzneimittel- und WirkstoffherstellungsverordnungAnm. AnmerkungAO AbgabenordnungArbSchG ArbeitsschutzgesetzArt. ArtikelASB Arbeiter-Samariter-BundAS RhPf Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungs-

    gerichte Rheinland Pfalz und SaarlandAufl. AuflageAz. Aktenzeichen

    BAB BetriebsabrechnungsbogenBK BundesrztekammerBAND Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaft Notrzte Deutsch-

    landsBAnz. BundesanzeigerBO BundesrzteordnungBASt Bundesanstalt fr StraenwesenBay BayerischBayObLG Bayerisches Oberstes LandgerichtBayVBl. Bayerische VerwaltungsbltterBayVGH Bayerischer VerwaltungsgerichtshofBDSG BundesdatenschutzgesetzBeamtenStG BeamtenstatusgesetzBeschl. BeschlussBFDG Gesetz ber den BundesfreiwilligendienstBFH BundesfinanzhofBGB Brgerliches GesetzbuchBGBl. BundesgesetzblattBGG BehindertengleichstellungsgesetzBGH BundesgerichtshofBGHSt Bundesgerichtshof in StrafsachenBGHZ Bundesgerichtshof in ZivilsachenBHKG Gesetz ber den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata-

    strophenschutz BMI (Bundesministerium des Innern)BMVg Bundesministerium fr VerteidigungBNAW BabynotarztwagenBOKraft Verordnung ber den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im

    PersonenverkehrBOS Behrden und Organisationen mit SicherheitsaufgabenBPolG BundespolizeigesetzBSG BundessozialgerichtBSGE Entscheidungen des BundessozialgerichtsBT BundestagBT-Drs. BundestagsdrucksacheBtMG Betubungsmittelgesetz

    XI

  • Abkrzungsverz.

    BtMVV BetubungsmittelverschreibungsverordnungBVerfG BundesverfassungsgerichtBVerwG BundesverwaltungsgerichtBVerwGE Entscheidungen des BundesverwaltungsgerichtsBVOESSE Bergverordnung fr die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und

    fr die Steine- und Erden-BetriebeBVOBr Bergverordnung fr den BraunkohlebergbauBVOSt Bergverordnung fr den SteinkohlebergbauBW Baden-WrttembergBZRG Bundeszentralregistergesetz

    CEN Europisches Komitee fr NormungCRPD Convention on the Rights of Persons with Disabilities (berein-

    kommen ber die Rechte der Menschen mit Behinderungen)

    dass. dasselbeDEKRA Deutscher Kraftfahrzeug-berwachungsvereinders. derselbeDGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherungd. h. das heitDIN Deutsches Institut fr Normung e.V.DIVI Deutsche Interdisziplinre Vereinigung fr Intensiv- und Not-

    fallmedizinDLRG Deutsche LebensrettungsgesellschaftDV Die ffentliche VerwaltungDPV Der PersonenverkehrDRK Deutsches Rotes KreuzDrs. Drucksache des Landtags NRWDSG DatenschutzgesetzDVBl. Deutsches VerwaltungsblattDVO Durchfhrungsverordnung

    EBM Einheitlicher BewertungsmastabEEE Einheitliche Europische EigenerklrungEHEC Enterohmorrhagische Escherichia coliECMO extrakorporale MembranoxygenierungEild. EildienstErl. Erlasset al. et alteri (und andere)EU Europische UnionEuroAnpG Euroanpassungsgesetze.V. eingetragener Verein

    f. folgendeFAER FahreignungsregisterFb. Forschungsberichtff. fortfolgendeFeV Fahrerlaubnis-VerordnungFLK FlugleistungsklasseFN FunoteFRG Gesetz zur FunktionalreformFSHG Gesetz ber den Feuerschutz und die HilfeleistungFPersV FahrpersonalverordnungFwKatsEG Feuerwehr- und Katastrophenschutz-EhrenzeichengesetzFZV Fahrzeugzulassungsverordnung

    G-BA Gemeinsamer BundesausschussGDSG GesundheitsdatenschutzgesetzGebG GebhrengesetzGem.Rd.Erl. Gemeinsamer RunderlassGemHVO GemeindehaushaltsverordnungGewArch GewerbearchivGewO GewerbeordnungGfS Gesundheits-Systemforschung

    XII

  • Abkrzungsverz.

    GG Grundgesetzggf. gegebenenfallsgGmbH gemeinntzige Gesellschaft mit beschrnkter HaftungGkG Gesetz ber kommunale GemeinschaftsarbeitGKV Gesetzliche KrankenversicherungGmbH Gesellschaft mit beschrnkter HaftungGO GemeindeordnungGO Gebhrenordnung fr rzteGKTW Groraum-KrankentransportwagenGRTW Groraum-RettungstransportwagenGV Gesetz- und VerordnungsblattGVG Gesetz ber die Vereinheitlichung im GesundheitswesenGWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen

    HeilBerG HeilberufsgesetzHeilprG HeilpraktikergesetzHess VGH Hessischer VerwaltungsgerichtshofHGB HandelsgesetzbuchHNO Hals-Nasen-OhrenHrsg. HerausgeberHWS Halswirbelsulensyndrom

    IABP intraaortale BallonpumpeIfSG InfektionsschutzgesetzIRTW Infektionsrettungstransportwageni. V. m. in Verbindung mitISO Internationale Organisation fr Normungi. S. v. im Sinne vonIT InformationstechnikITH IntensivtransporthubschrauberITW Intensivtransportwagen

    JA Juristische ArbeitsbltterJDFG JugenddienstefreiwilligengesetzJUH Johanniter-UnfallhilfeJustG Justizgesetz

    KAG KommunalabgabengesetzKBA Kraftfahrt-BundesamtKfBAG Gesetz ber die Errichtung eines KBAKBV Kassenrztliche BundesvereinigungKED Kendrick-Extrication-DeviceKG KommanditgesellschaftKGSt Kommunale Gemeinschaftsstelle fr VerwaltungsvereinfachungKHG KrankenhausfinanzierungsgesetzKHGG KrankenhausgestaltungsgesetzKonzVgV KonzessionsvergabeverordnungKRINKO Kommission fr Krankenhaushygiene und Infektionsprvention

    beim Robert-Koch-InstitutKrO KreisordnungKrPflG KrankenpflegegesetzKTW KrankentransportwagenKV Kassenrztliche Vereinigung

    LAFP Landesamt fr Ausbildung, Fortbildung und Personalangele-genheiten

    LasthandhabV LastenhandhabungsverordnungLBA LuftfahrtbundesamtLfSt Steuerliche Bescheinigungen durch das FinanzamtLG LandgerichtLHO LandeshaushaltsordnungLKA LandeskriminalamtLOG LandesorganisationsgesetzLtd. leitend

    XIII

  • Abkrzungsverz.

    LT-Drs. Landtags-DrucksacheLuftVG LuftverkehrsgesetzLZPD Landesamt fr Zentrale polizeiliche Dienste

    m. mitMAGS Ministerium fr Arbeit, Gesundheit und SozialesMANV Massenanfall von VerletztenMBl. MinisterialblattMBWSV Ministerium fr Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Ver-

    kehrMDR Monatsschrift fr Deutsches RechtMedR MedizinrechtMGEPA Ministerium fr Gesundheit, Emanzipation, Pflege und AlterMGSFF Ministerium fr Gesundheit, Soziales, Frauen und FamilieMHD Malteser-HilfsdienstMitt. MitteilungenModernG ModernisierungsgesetzMPBetreibV Medizinprodukte-Betreiber-VerordnungMPG MedizinproduktegesetzMRSA Methicillin resistenter Staphylococcus aureusm.w.Nw. mit weiteren NachweisenMZF Mehrzweckfahrzeug

    NAIK NotarztindikationskatalogNARK Normenausschuss Rettungsdienst und KrankenhausNATO North Atlantic Treaty OrganizationNAW NotarztwagenNEF NotarzteinsatzfahrzeugNEH NotarzteinsatzhubschrauberNEM NotarzteinsatzmotorradNds. niederschsischNI NiedersachsenNiSchG NichtraucherschutzgesetzNEF NotarzteinsatzfahrzeugNGO non-governmental organization (nicht-staatliche Organisation)NJW Neue Juristische WochenschriftNJW RR NJW RechtsprechungsreportNKTW NotfallkrankenwagenNotSan Notfallsanitter, NotfallsanitterinNotSan-APrV Notfallsanitterausbildungs- und PrfungsverordnungNotSanG NotfallsanittergesetzNr. NummerNrn. NummernNRW Nordrhein-WestfalenNVwZ Neue Zeitschrift fr VerwaltungsrechtNW Nordrhein-WestfalenNWStGB Nachrichten des Stdte- und GemeindebundesNZA Neue Zeitschrift fr ArbeitsrechtNZS Neue Zeitschrift fr SozialrechtNZV Neue Zeitschrift fr Verkehrsrecht

    OBG OrdnungsbehrdengesetzGD ffentlicher GesundheitsdienstGDG Gesetz ber den ffentlichen GesundheitsdienstOLG OberlandesgerichtOVG OberverwaltungsgerichtOVGE Entscheidungen des OberverwaltungsgerichtsOWiG Ordnungswidrigkeitengesetz

    PBefG PersonenbefrderungsgesetzPBZugV Berufszugangsverordnung fr den StraenpersonenverkehrPEI Paul-Ehrlich-InstitutPET Positronen-Emissions-TomographPIS Public Interest Site

    XIV

  • Abkrzungsverz.

    PPP Public Private Partnership

    RAL Reichsausschuss fr LieferbedingungenRdErl. RunderlassRdnr. RandnummerRdnrn. RandnummernRL RichtlinieRPG Recht und Politik im GesundheitswesenRTH RettungshubschrauberRettAPO Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Rettungssanitterin-

    nen und Rettungssanitter sowie Rettungshelferinnen und Ret-tungshelfer

    RettAssAPrV Rettungsassistentenausbildungs- und PrfungsverordnungRettAssG RettungsassistentengesetzRettG RettungsgesetzRGS ReichsgesetzblattRKI Robert-Koch-InstitutRP Rheinland-PfalzRR RechtsprechungsreportRs. RechtssacheRTH RettungstransporthubschrauberRTW RettungstransportwagenRTZ Rettungszug der Deutschen Bahn AG

    s. sieheS. SeiteSchsBRKG Schsisches Gesetz ber den Brandschutz, Rettungsdienst und

    KatastrophenschutzSchsGVBl Schsisches Gesetz- und VerordnungsblattSAR Hubschrauber des Such- und RettungsdienstesSARS Schweres akutes respiratorisches SyndromSektVO SektorenverordnungSEW SanittseinsatzwagenSGB SozialgesetzbuchSGG SozialgerichtsgesetzSGV Sammlung der Gesetz- und VerordnungsbltterSigG SignaturgesetzSMBl. Sammlung der Ministerialbltters. o. siehe obensog. sogenanntSRTW Schwerlast-RettungstransportwagenStGB StrafgesetzbuchStGH StaatsgerichtshofStVG StraenverkehrsgesetzStVO StraenverkehrsordnungStVZO Straenverkehrszulassungsordnung

    T TriageTFG TransfusionsgesetzTHW Technisches HilfswerkTKG TelekommunikationsgesetzTPG TransplantationsgesetzTranspR Zeitschrift fr TransportrechtTD Technischer berwachungsdienstTV Technischer berwachungsvereinTV-L Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst der LnderTVD Tarifvertrag des ffentlichen Dienstes

    u. undu. a. unter anderemu. . und hnlichesuGB untere GesundheitsbehrdenUmwG Umwandlungsgesetz

    XV

  • Abkrzungsverz.

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    Urt. UrteilUStG UmsatzsteuergesetzUStR Zeitschrift fr Umsatzsteuerrechtu. U. unter UmstndenUWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

    v. vomv. H. vom HundertVAG VerkehrsaktiengesellschaftVAK VerletztenanhngekarteVdKMitt Mitteilungen des Verbandes der KrankenkassenVEF VerlegungsarzteinsatzfahrzeugVerfGH VerfassungsgerichtshofVergModG VergabemodernisierungsgesetzVergStatVO VergabestatistikverordnungVersG VersammlungsgesetzVersR VersicherungsrechtVerwVO VerwaltungsverordnungVG VerwaltungsgerichtVGH Verwaltungsgerichtshofvgl. vergleicheVgV VergabeverordnungVK VergabekammerVMBL. Ministerialblatt des Bundesministers fr VerteidigungVOL Vergabe- und Vertragsordnung fr LeistungenVorb. VorbemerkungVRS Verkehrsrechts SammlungVS VerschlusssachenVsVgV Vergabeverordnung Verteidigung und SicherheitVwGO VerwaltungsgerichtsordnungVwVfG VerwaltungsverfahrensgesetzVwVG VerwaltungsvollstreckungsgesetzVwZG VerwaltungszustellungsgesetzVZR Verkehrszentralregister

    WAZ Westdeutsche Allgemeine ZeitungWE-Meldung Meldung wichtiger EreignisseWRP Wettbewerb in Recht und PraxisWS Wirbelsulensyndrom

    z. B. zum BeispielZJS Zeitschrift fr das Juristische StudiumZPO ZivilprozessordnungZustVO HB Verordnung zur Regelung der Zustndigkeiten nach Rechtsvor-

    schriften fr Heilberufe (Zustndigkeitsverordnung Heilberufe)ZustVO-SPV-EW Verordnung ber die Zustndigkeiten auf den Gebieten des f-

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    XVI

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  • I. Vorbemerkungen

    1. Zum Rettungswesen

    1.1 Historische Entwicklung des RettungswesensHilfsbereitschaft, Nchstenliebe und Rettungswille sind menschliche Eigen-schaften seit Entwicklung der Menschheit. Allen Kulturvlkern ist gemeinsam,dass man sich um die verletzten und kranken Mitglieder der Gemeinschaftkmmert, sie versorgt und pflegt. Wer sich nicht mehr mit eigener Kraft fortbe-wegen konnte, wurde gesttzt oder getragen, spter auch gefahren bis zu einemOrt, an dem es Ruhe, Geborgenheit und mglichst auch weitere Hilfe gab1.Der Wert eines funktionierenden Hilfeleistungssystems, die Bedeutung von Ers-ter Hilfe, Rettung und gesundheitlicher Versorgung wurden besonders in Not-und Krisensituationen erkannt und geschtzt. Aus ihnen ergaben sich fr dieFortentwicklung des Rettungswesens wesentliche Impulse. So waren im ver-gangenen Jahrhundert die mit der Industrialisierung fr weite Teile der Bevl-kerung verbundene Not, die fehlende soziale Absicherung und die Unzulng-lichkeit der Rettung Anlass zur Ausbildung in Erster Hilfe und zur Entwicklungdes Krankentransports. Sie wurden beeinflusst durch Erfahrungen des militri-schen Verwundetentransports. Organisatorische und medizinische Verfahren,die sich beim Transport und bei der Versorgung groer Verwundetenzahlenbewhrt hatten, wurden auch fr die Versorgung Erkrankter und Verletzter imFrieden bernommen2.Abgesehen von Erste-Hilfe-Manahmen nahmen frhere Rettungsdienste aus-schlielich Transportaufgaben wahr. Lieen die ersten Transportmittel, erin-nert sei an die legendre Handmarie, jene 1890 entstandene HeidelbergerTrage, die ein federnd angebrachtes Rdergestell mit zwei Gummirdern so-wie ein aufklappbares Verdeck hatte, andere Mglichkeiten gar nicht zu, warenauch spter entwickelte motorisierte Sanittsfahrzeuge zunchst im Wesentli-chen auf reine Transportfunktionen ausgelegt. Im Vordergrund stand derschnellstmgliche Transport in eine geeignete Behandlungseinrichtung.Die Fortschritte der Medizin und die daraus resultierende Ausbildung von Spe-zialdisziplinen ermglichten aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisseeine Lebenserhaltung trotz schwerster Schdigungen des Organismus. Die hie-raus entwickelten Methoden der Notfallmedizin haben auch das Rettungswe-sen vor neue sich stndig erweiternde Aufgaben gestellt. Kirchner hat bereitsin den 30er Jahren mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass der Verletzte nichtso schnell wie mglich zum Arzt/zur rztin, sondern diese so schnell wie mg-lich zum Verletzten gebracht werden mssten3.Dem frher gefragten schnellstmglichen Transport wich die Erkenntnis,dass bei einer Vielzahl von Fllen nicht die Endversorgung im Krankenhausber Leben und Tod entschied, sondern die Erste Hilfe am Notfallort und dieQualitt der Befrderung. Prioritt hatte die schnelle und qualifizierte prklini-sche Versorgung vor Ort und whrend des Transports.

    1.2 Stand der EntwicklungDas Rettungswesen heute hat gesteigerte Anforderungen der modernen Indust-riegesellschaft zu erfllen, die sich aus stndig wachsendem Straen- und Luftverkehr, zunehmender Technisierung von Versorgungsangeboten, Kommunikations-

    mitteln, Gewerbe, Haushalt und Landwirtschaft aber auch

    1 Biese, Handbuch des Rettungswesens, A 12 Kurtenbach/Gorga/Raps, Rettungsassistentengesetz, 2. Auflage, Stuttgart 1997, S. 203 Ahnefeld, Handbuch des Rettungswesens, A 1.1

    1

  • I Vorbemerkungen

    aus der Zunahme der Zivilisationskrankheiten, der Globalisierung undFreizgigkeit ergeben.

    Es hatte sich im Gesundheitssystem der Bundesrepublik in mehr als 15 Jahrenals neuer Teilbereich zunchst neben den traditionellen Aufgabenbereichen derambulanten und der stationren Behandlung etabliert. Heute ist das Rettungs-wesen als eigene Komponente der Daseinsvorsorge nicht mehr wegzudenken.Das Rettungswesen besteht aus Teilsystemen: Versorgung und Betreuung von Erkrankten und Verletzten durch entspre-

    chend ausgebildete Laien (Lebensrettende Sofortmanahmen, Erste Hilfe); Vorhaltung von technischen Kommunikationseinrichtungen zur unverzgli-

    chen Abgabe von Notfallmeldungen an eine geeignete Empfangsstelle (Mel-desystem);

    schnellstmgliche bernahme der Patientenversorgung durch geschultesund erfahrenes Personal, Stabilisierung des Zustandes, Herstellung derTransportfhigkeit und Befrderung in eine geeignete medizinische Versor-gungseinrichtung (Rettungsdienst);

    bernahme der Patienten durch entsprechende Einrichtungen zur definiti-ven Weiterversorgung (Klinik).

    Um deutlich zu machen, dass die einzelnen Teilbereiche des Rettungswesensnicht isoliert betrachtet werden knnen, sondern als einander ergnzende, inei-nandergreifende Systemteile anzusehen sind, wird im Rettungswesen der Be-griff der Rettungskette4 verwendet. In dieser Kette muss jeder Teilbereich frsich optimal gestaltet sein. Darber hinaus mssen die bergangsbereiche dereinzelnen Elemente so aufeinander abgestimmt sein, dass ein reibungsloser Ret-tungsablauf gewhrleistet ist5.

    2. Inhalte des Rettungsdienstes

    Rettungsdienst ist grundstzlich nur das unter 1.2 beschriebene dritte Gliedder Rettungskette. Es ist der Bereich, der mit der Annahme des Notrufs durchdie Leitstelle beginnt und die Fahrt des Rettungsfahrzeugs zum Notfallort, diemedizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten am Notfallort sowieihren Transport in die Klinik unter Aufrechterhaltung der Transportfhigkeitumfasst. Als Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Ge-sundheitsfrsorge gehrt der Rettungsdienst zur Gesetzgebungskompetenz undzur Verwaltungszustndigkeit der Lnder nach Art. 30, 70, 83 GG. Rettungs-dienst ist nach Denninger6 nicht nur eine ffentliche, sondern eine staatlicheAufgabe. Dem wird die Gesetzgebung dadurch gerecht, dass der ffentlicheRettungsdienst als Pflichtaufgabe nach Weisung auf die Kommunen als Krper-schaften des ffentlichen Rechts bertragen worden ist. Eine Selbstverwal-tungsaufgabe im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge fhren sie inso-weit nicht durch. Daher darf der Gesetzgeber den Zugang zum ffentlichenRettungsdienst auch beschrnken oder bei Bedarf ausweiten. Private Anbieterhaben keinen Anspruch, in diesem Kontext als Unternehmen auf der Grund-lage wettbewerblicher Regelungen beteiligt zu werden7.

    2.1 Entwicklung des Rettungsdienstes in DeutschlandDas Rettungswesen und der Krankentransport haben im Laufe der Zeit eineEntwicklung von der reinen Hilfsbereitschaft und nachbarschaftlichen Unter-

    4 Ahnefeld, F.W., Das deutsche Volk muss ein Volk von Lebensrettern werden Zur Geschichteder Notfallmedizin, Rettungsdienst 2005, S. 436 ff.; Naths, G. First Responder als Ergnzungdes Rettungsdienstes Bestandsaufnahme, Kennzeichen und Leistungsvermgen ehrenamtlicherErsthelfersysteme, Dissertation, Lbeck 2008, S. 15

    5 Khner, Bundesanstalt fr Straenwesen, Untersuchungen zum Rettungswesen, Bericht 256 Denninger, DV 1987 S. 9817 Vgl. dazu 13 Rdnr. 2

    2

  • Vorbemerkungen I

    sttzung bis hin zu einem minutis durchorganisierten System erfahren. Insbe-sondere kommunale Rettungsdiensttrger und Hilfsorganisationen haben zu-sammen mit den Kostentrgern Strukturen geschaffen, die nicht nur denBereich der Daseinsvorsorge widerspiegeln, sondern auch zunehmend Wettbe-werbselemente enthalten. Eine groe Rolle hat dabei die europische Entwick-lung gespielt, die den Wettbewerb mglichst breit verankert sehen mchte undauch die Angebote der Daseinsvorsorge darauf hin berprfen lsst, wie in-und auslndische Anbieter eingebunden werden knnen. Andererseits soll auchdas ehrenamtliche Engagement seinen groen Stellenwert nicht nur behalten,sondern mit Untersttzung des Staates sogar ausbauen knnen. Dass gerade indem hoch sensiblen Bereich der Rettung von Menschenleben und der Bewah-rung ihrer Gesundheit in akuten Krisensituationen der Vorrang der Notfallret-tung durch gemeinntzige Organisationen eine besondere Wertigkeit zu-kommt, lsst sich zum einen aus der Dienstleistungsrichtlinie v. 12. Dezember2006 2006/123/EG ablesen. Sie nimmt ausdrcklich die Gesundheitsdienst-leistungen aus, die von Personen in reglementierten Gesundheitsberufen er-bracht werden. Dies gilt aber auch nur dann, wenn diese Menschen Patientin-nen und Patienten hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes beurteilen, denGesundheitszustand zu erhalten oder wiederherzustellen versuchen. Das bedeu-tet, dass in diesen Bereichen keine Niederlassungsfreiheit und keine freierDienstleistungsverkehr bestehen. Damit soll der Gestaltungsfreiheit der Natio-nen in diesem hoch sensiblen Bereich die Mglichkeit der regionalen Bedarfs-anpassung erhalten bleiben. Zum anderen sollen gerade bezogen auf den Ret-tungsdienst diejenigen privilegiert werden, die sich dort ehrenamtlichengagieren, sog. Konzessionsrichtlinie v. 26. Februar 2014 2014/23/EU. Diefreiwilligen Hilfsorganisationen werden von einem typischen Instrument desWettbewerbs, dem Vergabeverfahren, ausgenommen, wenn sie ehrenamtlichttig sind.Zur grundlegenden Verbesserung des Rettungswesens sind in allen Lndern imLaufe der Jahre Rettungs- bzw. Rettungsdienstgesetze erlassen worden. Sie ha-ben den organisierten Rettungsdienst zum Inhalt. Der Bund-Lnder-Aus-schuss Rettungswesen hatte dazu bereits 1972 einen Musterentwurf8 vorgelegt,der das Rettungswesen in einem Organisationsgesetz regelte. Struktur, Organi-sation und Finanzierung des Rettungsdienstes wurden aufgegriffen. Der Ent-wurf ermglichte, die Strukturen, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg gebildethatten, in den Lndern im Wesentlichen aufrecht zu erhalten. Raum fr lnder-spezifische Besonderheiten war gegeben. Die Inhalte der Landesgesetze hnelnsich, weisen aber auch Differenzierungen aus, wenn die Systeme als Einheits-oder duale Systeme ausgestaltet sind, zur Finanzierung das Kommissions- oderSubmissionsmodell genutzt wird oder wenn die den Rettungsdienst ausfhren-den Organisationen und Verbnde in unterschiedlicher Weise beteiligt werden.

    2.2 Entwicklung des Rettungsdienstes in Nordrhein-WestfalenOrganisation und Struktur des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen sinddurch die ersten Nachkriegsjahre sehr geprgt. Bis 1945 hatte das DeutscheRote Kreuz im gesamten ehemaligen Deutschen Reich auf gesetzlicher Grund-lage Notfallrettungsmanahmen und Krankentransporte durchgefhrt. Die f-fentlichen Feuerwehren bernahmen in den Grostdten im Zusammenhangmit der Brand- und Schadensbekmpfung ebenfalls rettungsdienstliche Aufga-ben, die in Ausnutzung vorhandener Kapazitten teilweise auch auf den Kran-kentransport ausgedehnt wurden. Nach 1945 bertrug die britische Besat-zungsmacht in ihrem Bereich die Aufgaben des Unfallrettungsdienstes den frden Feuerschutz zustndigen Gemeinden.

    8 Anlage 1 zur BT-Drs. 7/489

    3

  • I Vorbemerkungen

    In Nordrhein-Westfalen wurde der Unfallrettungsdienst 1948 in die Feuer-schutzgesetzgebung aufgenommen. 1 des Gesetzes ber den Feuerschutz unddie Hilfeleistung bei Unglcksfllen und ffentlichen Notstnden aus dem Jahr19589 verpflichtete die Gemeinden, eine leistungsfhige Feuerwehr zu unter-halten und fr einen geordneten Krankentransport- und Rettungsdienst zu sor-gen. Damit waren zwar Krankentransport und Rettungsdienst bei Unglcksfl-len geregelt, fr alle anderen medizinischen Notflle aber fehlte eine gesetzlicheRegelung.

    2.2.1 Bestandsaufnahme bis 1974. Kritische Berichte Mitte der 60er Jahre leg-ten offen, dass ein Missverhltnis zwischen den von der klinischen Medizinerzielten Fortschritten und Erfolgen auf den Gebieten der Wiederbelebung so-wie der Notfallbehandlung und dem dazu vergleichsweise geringen Leistungs-stand des Rettungswesens in weiten Teilen der Bundesrepublik entstanden war.Vor diesem Hintergrund fasste die Landesregierung am 27. April 1971 denBeschluss, Krankentransport- und Rettungsdienst sowie die brigen Bereichedes Rettungswesens wirkungsvoll zu verbessern. Ein interministerieller Aus-schuss kam nach einer Bestandsanalyse10 zu dem Ergebnis dass, der bisher von den Gemeinden auf der Grundlage des Gesetzes ber den

    Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglcksfllen und ffentlichen Not-stnden wahrgenommene Rettungsdienst und Krankentransport den mo-dernen, durch die stndige Zunahme der Unflle und sonstigen Notfllegekennzeichneten Anforderungen nicht mehr gerecht wurde,

    die bestehende Organisationsstruktur eine straffe Lenkung und Koordinie-rung sowie eine ausreichende personelle und schliche Ausstattung alleram Rettungsdienst beteiligten Krfte nicht zulie,

    der organisierte Rettungsdienst und Krankentransport einer gesetzlichenNeuregelung bedrfe.

    2.2.2 Gesetz ber den Rettungsdienst 1974. Mit dem Gesetz ber den Ret-tungsdienst vom 26. November 197411 hat Nordrhein-Westfalen die Grund-lage fr eine zgige und planmige Behebung der damals festgestellten organi-satorischen, strukturellen und finanziellen Mngel des Rettungsdienstes unddes Krankentransportwesens geschaffen. Trger des hoheitlich organisiertenRettungsdienstes wurden die Kreise und kreisfreien Stdte, die ihre Aufgabenals Pflichtaufgaben zur Erfllung nach Weisung wahrzunehmen hatten.Das als Organisationsgesetz konzipierte Gesetz bestimmte Aufgaben, Organi-sation und Finanzierung des Rettungsdienstes. Mit dem am 22. April 1975 vonder Landesregierung beschlossenen Bericht und Plan zum Rettungswesen inNordrhein-Westfalen12 war den kommunalen Aufgabentrgern aufgegebenworden, die im Plan niedergelegten Grundstze bei der Durchfhrung des Ge-setzes insbesondere bei der Bedarfsplanung zugrunde zu legen.

    2.2.3 Novellierungen des RettG 1979 bis 1982. Das RettG 1974 wurde zumersten Mal durch das Zweite Gesetz zur Funktionalreform (2. FRG) vom18. September 197913 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 gendert. Mit dieserNovelle setzte das Land die nach der kommunalen Gebietsreform eingeleiteteFunktionalreform durch nderung wichtiger fachgebundener Einzelbestim-mungen im Bereich der Kreise und kreisangehrigen Gemeinden fort. Fr denBereich des Rettungsdienstes wurde die Trgerschaft von Rettungswachen aufdie Groen und Mittleren kreisangehrigen Stdte ausgedehnt. Mit der nde-

    9 FSHG vom 25. Mrz 1958 (GV. NW. S. 101)10 Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16.10.1973 LT-Drs. 7/315411 RettG NW vom 26. November 1974 (GV.NW. S. 1481)12 Bericht und Plan zum Rettungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1975 (MBl. NW.

    S. 720)13 2. FRG vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552)

    4

  • Vorbemerkungen I

    rung des 2 RettG konnten diese Stdte die Trgerschaft der Rettungswachenim Rahmen der Bedarfsplanung nunmehr selbst bernehmen. Damit entfiel diein 8 RettG vorgesehene wenig praktikable Privilegierung der Bezirksregierun-gen. Die Kreise stellten knftig die Bedarfsplne einschlielich der Standortbe-stimmung von Rettungswachen im Einvernehmen mit den Groen und Mittle-ren kreisangehrigen Stdten selbst auf. Sollte es wider Erwarten in einzelnenFllen zu Konflikten zwischen den Kreisen und den kreisangehrigen Stdtenkommen und eine Einigung nicht erreichbar sein, konnte die Bezirksregierungals Aufsichtsbehrde die notwendigen Festlegungen im Bedarfsplan treffen14.Eine weitere nderung erfuhr das RettG durch das Zweite Gesetz zur Haus-haltsfinanzierung (2. Haushaltsfinanzierungsgesetz) vom 24. November198215 mit Wirkung vom 27. November 1982. Durch diese Novellierung wur-den die an die Trger rettungsdienstlicher Aufgaben nach Magabe des Haus-halts zu gewhrenden Betriebskostenzuschsse auf 20 v. H. der zuwendungsf-higen Kosten begrenzt16.

    2.2.4 Abbau von Ausstattungsstandards. Klagen der Gemeinden ber zu vieleund perfektionistische Vorschriften des Landes waren fr die LandesregierungAnlass, alle bestehenden Verwaltungsvorschriften auf den Prfstand zu stellen,die den Kommunen Auflagen fr personelle und schliche Ausstattungenmachten. Solche Regelungen sollten bis zum 30. Juni 1982 auer Kraft gesetztund nur dann fr die Zukunft besttigt oder in reduzierter Form wieder erlas-sen werden, wenn sie sich nach sorgfltiger Prfung als unerlsslich erwiesen17.Fr den Bereich des Rettungsdienstes wurden durch Beschluss der Landesregie-rung vom 30. Juni 198218 auer Kraft gesetzt: der RdErl. des MAGS vom 22. April 1975 mit Bericht und Plan zu Ret-

    tungswesen in Nordrhein-Westfalen und der RdErl. des MAGS vom 9. Oktober 1975 zur Ausfhrung des Rettungs-

    gesetzes.Die Eigenverantwortlichkeit der Trger des Rettungsdienstes fr eine sach- undfachgerechte rettungsdienstliche Versorgung konnte damit noch einmal beson-ders herausgestellt werden.

    3. Personal im Rettungsdienst

    Funktionsfhigkeit und Qualitt des Rettungsdienstes werden durch die Kennt-nisse und Fhigkeiten des eingesetzten Personals bestimmt. ber viele Jahrehatte es fr das nichtrztliche Personal im Rettungsdienst kein gesetzlich festge-legtes Berufsbild gegeben. Nachdem die Einfhrung von bundesgesetzlichenRegelungen ber den Beruf des Rettungssanitters/der Rettungssanitterin imJahre 1974 scheiterte, hatte der Bund-Lnder-Ausschuss Rettungswesen1977 empfohlen, die Ausbildung des im Rettungsdienst ttigen Personals aufder Grundlage eines 520-Stunden-Programms bis zur Schaffung eines gesetz-lichen Berufsbildes zu verbessern. Dies geschah mit dem Gesetz ber den Berufder Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG)19, mit dem imJahr 1989 ein nichtrztlicher Heilberuf eingefhrt wurde. Das Gesetz regeltedarin sowohl einen Berufsbezeichnungsschutz als auch die Berechtigung zurFhrung der Berufsbezeichnung, nicht aber die Ttigkeit im Rettungsdienstselbst.

    14 LT-Drs. 8/404015 2. Haushaltsfinanzierungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 699)16 LT-Drs. 9/200417 Regierungserklrung vom 19.11.198118 RdErl. des MAGS vom 22. April 1975 (MBl. NW. S. 1090)19 RettAssG vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384)

    5

  • I Vorbemerkungen

    Das RettG 1974 enthielt als Organisationsgesetz ebenfalls keine Regelung berdas im Rettungsdienst zu verwendende Personal. Dies bedeutete jedoch nicht,dass Personal unabhngig von einer Qualifikation beliebig eingesetzt werdenkonnte. Es musste ber die fr die jeweiligen rettungsdienstlichen Aufgabenerforderlichen Kenntnisse und Fhigkeiten verfgen. Ausgehend von den imRettG definierten Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports wa-ren die Trger rettungsdienstlicher Aufgaben dafr verantwortlich, dass dieeingesetzten Rettungsmittel auch mit dem hierfr geeigneten Personal besetztwurden. Mit den im RettG 1992 gesetzlich festgelegten Qualifikationsanforde-rungen wurden keine neuen Standards gesetzt. Es wurden lediglich Anforde-rungen bernommen, die auch ohne gesetzliche Regelung fachlich geboten wa-ren.Mit der Fassung des RettG 199220 zog der Landesgesetzgeber die Konsequenzdaraus, dass auf Bundesebene keine Abstimmung ber ein weiteres Berufsbild,nmlich des Rettungssanitters/der Rettungssanitterin zu erzielen war. Er er-mchtigte das fr das Gesundheitswesen zustndige Ministerium zum Erlasseiner Ausbildungsverordnung, die zwar keinen neuen Beruf im Gesundheitswe-sen schuf, aber die Qualifikationsanforderungen fr die Ausbung der Ttig-keiten vorschreiben sollte. Damit wrde im Interesse der Patientinnen und Pati-enten ein Standard in der Qualittssicherung festgeschrieben, der schon berJahre Praxis war. Die Ausbildungs- und Prfungsordnung wurde im Jahr200021 erlassen.Der Gesetzgeber war im Jahr 199922 sogar noch einen Schritt weitergegangenund hatte das fr das Gesundheitswesen zustndige Ministerium auch ermch-tigt, Qualittsanforderungen fr die Ausbildung und Prfung von Rettungshel-ferinnen und -helfern festzulegen. Diese Verordnung trat ebenfalls im Jahr200023 in Kraft. Zwischenzeitlich sind beide Verordnungen novelliert wordenund liegen als einheitliche Verordnung fr beide Ausbildungsgnge gemeinsamvor24.Der Bundesgesetzgeber hat mit der Weiterentwicklung des Berufs des Rettungs-assisten und der Rettungsassistentin zum Notfallsanitter/zur Notfallsanitte-rin25 einen deutlichen Schritt zur Verbesserung der Erstversorgung am Notfall-ort getan und gleichzeitig die europische Richtlinie aus dem Jahr 2005umgesetzt26. Mit hherer Kompetenz und weitergehenden Eingriffsbefugnissenhat dieser neue Beruf den Beruf der Rettungsassistentinnen und -assistentenabgelst. Nach einer bergangszeit bis zum 31.12.2026 mssen alle Rettungs-mittel, soweit das Gesetz dies vorsieht, entsprechend besetzt sein.Im Gesetzgebungsverfahren wurde besonders intensiv um die Finanzierung derNotfallsanitterausbildung gerungen, die der Gesetzgeber als Aufgabe des Ret-tungsdienstes bestimmt hat. Dabei wirkten die Ausfhrungen des Bundesge-setzgebers zu dieser Ausbildung sehr irritierend; denn er hatte Mehrkosten inHhe von 42 Mio. A angegeben, ohne dass nachvollziehbar begrndet war, wiediese Zahl zustande kam27. Die Kommunen wandten ein, es handele sich umeine vllig neue Ausbildung, so dass man von einer Mehrkostenrechnung ge-

    20 RettG vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458)21 Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Rettungssanitterinnen und Rettungssanitter (RettSa-

    nAPO) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 74)22 Gesetzesnderung durch Artikel 17 des ModernG NRW vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386)23 Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelf-

    APO) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520)24 Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Rettungssanitterinnen und Rettungssanitter sowie

    Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO) vom 30. Juni 2012 (GV.NRW. S. 282)25 Notfallsanittergesetz (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)26 Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 200527 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetze ber den Beruf der Notfallsanitterin

    und des Notfallsanitters sowie zur nderung weiterer Vorschrift BT-Drs. 608/12 vom 17. De-zember 2012 S. 25

    6

  • Vorbemerkungen I

    genber der Rettungsassistentenausbildung gar nicht sprechen knne. Die Kos-tentrger sttzten sich auf die Ausfhrungen des Bundes.

    4. Krankenbefrderung durch Unternehmen

    Die Ttigkeit privater Unternehmen in der Krankenbefrderung hat inDeutschland eine lange Tradition. Aus der vorhandenen Infrastruktur des pri-vaten Fuhrgewerbes ergab sich hierfr eine gute Ausgangsbasis. Es bot sichan, neben der blichen Befrderung von Personen auch Krankenfahrten undKrankentransporte zu bernehmen.Gesetzliche Grundlage fr die entgeltliche oder geschftsmige Befrderungvon Kranken war zunchst das Personenbefrderungsgesetz28 (PBefG) desBundes. Die Materie war als Mietwagenverkehr gem 46 Abs. 2 Nr. 3und 49 Abs. 4 PBefG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzge-bungskompetenz, von der der Bund Gebrauch gemacht hatte, so dass sie derRegelungsbefugnis der Lnder entzogen war. Das PBefG stellte in erster Linieauf Befrderungs- und Verkehrsaspekte ab und lie die Bedrfnisse eines mo-dernen Rettungswesens unbercksichtigt. Von der ursprnglich in 58 Abs. 1Nr. 2 PBefG a. F. enthaltenen Ermchtigung, den Gelegenheitsverkehr zumZwecke des Krankentransports durch Rechtsverordnung nher zu regeln, hatteder Bundesminister fr Verkehr keinen Gebrauch gemacht.Mit dem durch die Rettungsdienstgesetze der Lnder vorgegebenen flchende-ckenden Aufbau des Rettungsdienstes wurden Mngel des Bundesrechts immerdeutlicher. Whrend die rettungsdienstlichen Aufgabentrger eine stndige undflchendeckende Versorgung der Bevlkerung mit Rettungsmitteln und qualifi-ziertem Personal rund um die Uhr sicherzustellen hatten, konnten nicht in denRettungsdienst eingebundene private Unternehmen ihren Geschftsbetrieb aufeinen kostengnstigen Tagesbetrieb mit hohem Auslastungsgrad beschrnken.Es wurden zunehmend Kapazitten aufgebaut, die mit dem Leistungsangebotdes Rettungsdienstes nicht abgestimmt waren und dessen Auslastung beein-trchtigten. Die Finanzierbarkeit und letztlich die Funktionsfhigkeit des Ret-tungsdienstes gerieten in Gefahr.Die Lnder sahen die Notwendigkeit, das Anforderungsprofil an den Kranken-transport, der auerhalb des Rettungsdienstes durchgefhrt wurde, in persnli-cher und sachlicher Hinsicht zu heben, die Chancengleichheit fr den Rettungs-dienst herzustellen und weitere Manahmen zur Funktionssicherung desRettungsdienstes zu ermglichen. Dazu sollten die Vorschriften ber die Befr-derung mit Krankenkraftwagen insgesamt aus dem PBefG herausgenommenund den Lndern zur Regelung berlassen werden. Eine entsprechende Geset-zesinitiative wurde vom Bundesrat am 5. Februar 1988 eingeleitet29 und mitdem Sechsten Gesetz zur nderung des PBefG vom 25. Juli 198930 abge-schlossen.Die Bundesregierung hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bun-desrates der Herausnahme des Krankentransports aus dem PBefG zugestimmtund landesrechtliche Lsungen fr einen gangbaren Weg gehalten, umBesonderheiten in den Bundeslndern und gewachsenen Strukturen im Ret-tungsdienst Rechnung tragen zu knnen. Sie hat dabei zugleich die Erwartungausgesprochen, dass knftige landesrechtliche Vorschriften fr den Kranken-transport die Mglichkeiten einer Beteiligung privater Unternehmen und Orga-nisationen an diesen Befrderungen sicherstellen31. Im gleichen Sinne uerte

    28 PBefG vom 21. Mrz 1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt gendert durch Artikel 2 Absatz 147 desGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

    29 BT-Drs. 11/217030 PBefG vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547)31 BT-Drs. 11/2170, Anlage 2

    7

  • I Vorbemerkungen

    sich der fr die Behandlung des Gesetzentwurfs federfhrende Ausschuss frVerkehr. Nach seiner Auffassung soll es auch knftig einen gesunden Wettbe-werb zwischen ffentlichen Transporttrgern, den groen Hilfsorganisationenund privaten Unternehmen geben, um vor allem der Kostenentwicklung Ein-halt zu gebieten32. Damit war der Bereich nicht mehr bundesgesetzlich geregelt,sondern fr die Gesetzgebung der Lnder freigegeben.

    5. Neufassung des Gesetzes ber den Rettungsdienst sowie dieNotfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer1992

    Mit dem Gesetz ber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und denKrankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 199233

    machte das Land von der neuen Kompetenz34 Gebrauch. In dem in vier Ab-schnitte gegliederten Gesetz wurden die bisherigen Regelungen fr den Ret-tungsdienst und die notwendigen neuen Regelungen fr Unternehmen zusam-mengefasst.Der 1. Abschnitt enthielt allgemeine Bestimmungen, die sowohl fr den Ret-tungsdienst als auch fr die Notfallrettung und Krankentransport durch Unter-nehmen galten. Dazu gehrten die Aufgabenbestimmung sowie die Anforde-rungen an die einzusetzenden Rettungsmittel und die Qualifikation desPersonals.Der 2. Abschnitt regelte die Aufgaben und Strukturen des ffentlichen Ret-tungsdienstes. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Regelungen aus demRettG 1974, die modifiziert wurden. Neu aufgenommen wurden Vorschriftenber den Leitenden Notarzt, die Luftrettung und die Beteiligung der Kranken-kassen. Die Mglichkeit, die Durchfhrung von Aufgaben des Rettungsdienstesan Hilfsorganisationen und andere wie z. B. Unternehmen zu bertragen,wurde beibehalten. Mit der neuen Kostenregelung wurden die bis dahin gezahl-ten Betriebskostenzuschsse des Landes gestrichen. Betriebskosten solltenknftig, wie in anderen Bundeslndern auch, ber Gebhren und Entgelte derBenutzerinnen und Benutzer finanziert werden.Im 3. Abschnitt wurden die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraus-setzungen fr Unternehmen geregelt. Die subjektiven Genehmigungsvorausset-zungen wurden im Wesentlichen aus dem PBefG bernommen. Als objektiveGenehmigungsvoraussetzung rumte 19 Abs. 4 RettG die Mglichkeit ein,die Genehmigung zu versagen, wenn durch ihren Gebrauch das ffentlicheInteresse an einem funktionsfhigen Rettungsdienst beeintrchtigt wrde.Der 4. und letzte Abschnitt enthielt Vorschriften ber Ordnungswidrigkeitensowie bergangs- und Schlussbestimmungen. Unternehmen, die vor dem30. Juli 1989 von einer Genehmigung nach dem PBefG Gebrauch gemachthatten, wurde in 29 Abs. 1 RettG 1992 ein Besitzstandsschutz eingerumt. 29 Abs. 3 sah bergangsregelungen fr die Qualifikationsanforderungen andas Personal vor.

    6. Novellierungen des RettG von 1999 bis 2012

    Mit dem Vorhaben der Verwaltungsmodernisierung im Jahr 1999 sollte inNordrhein-Westfalen die Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommunenin vielen Bereichen neu geregelt werden. Die Kommunen erhielten zum Teilzustzliche Aufgaben. Ihr Spielraum wurde damit erheblich erweitert. Ein Ziel

    32 BT-Drs. 11/422433 RettG NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458)34 Siehe oben I 4.

    8

  • Vorbemerkungen I

    der neuen Regelungen war, die Selbstverwaltung zu strken. In diesem Zusam-menhang standen auch die Aufgaben im Rettungsdienst und Krankentransportauf dem Prfstand.Mit der Novellierung 199935 wurden daher die Organisationsstrukturen imRettungsdienst gestrafft. Die Strkung der Eigenverantwortlichkeit der Kosten-trger wurde als Element eingefhrt, um mehr Transparenz und Wirtschaftlich-keit im ffentlichen Rettungsdienst zu erreichen. Die Kostentrger wurden str-ker an der Bedarfsplanung und der Gebhrenfestsetzung beteiligt. So konntensie z. B. eine Begrndung fr erhebliche Berechnungsabweichungen der Kostenfr den Rettungsdienst von den Kommunen verlangen. Das Satzungsrecht derKommunen wurde nicht angetastet. Die Zustndigkeit des ffentlichen Ret-tungsdienstes fr die notrztliche Versorgung der Bevlkerung im Rahmen des 75 SGB V wurde eindeutig klar gestellt. Damit wurde die Abgrenzung zumvertragsrztlichen Notdienst verdeutlicht.Durch verschiedene Verordnungsermchtigungen konnte das fr das Gesund-heitswesen zustndige Ministerium sowohl die Genehmigungsverfahren im Be-reich der Luftrettung auf nachgeordnete Behrden bertragen als auch landes-rechtliche Qualifizierungsregelungen fr Rettungssanitterinnen, -sanitter,-helferinnen und -helfer treffen. Auf das besondere Weisungsrecht fr Einzel-flle gegenber den Kommunen wurde allerdings nicht verzichtet. Es war zwarin der Vergangenheit sehr sparsam eingesetzt worden, musste aber zur Auf-rechterhaltung des Sicherstellungsauftrages im Ausnahmefall als Befugnis er-halten bleiben. Die personelle Besetzung der Rettungsfahrzeuge wurde geregelt.Damit war eine Standardsetzung verbunden. Groe kreisangehrige Gemein-den erhielten zudem das Recht, selbststndig Rettungswachen zu betreiben.Auch die einheitliche Leitstelle fr Rettungsdienst und Feuerwehr brachte einehhere Effizienz. Das Hilfsorganisationenprivileg wurde in der Novellierung1999 beibehalten aber konkretisiert. Nur bei gleicher Leistungsfhigkeit warenanerkannte Hilfsorgansiationen bei der Auftragsvergabe vorrangig zu berck-sichtigen. Fr Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betrei-ben wollten, bestimmte der Gesetzgeber die Anforderungen an die notwendigeZuverlssigkeit zur Durchfhrung der Aufgaben. Als Organisationserfordernisverlangte er zudem von privaten Unternehmen die Einsetzung einer Geschfts-fhrung, die fr den Betrieb die Verantwortung zu tragen hatte.Im Jahr 2001 wurde mit Art. 3536 des EuroAnpG nicht nur die DeutscheMark durch den Euro, sondern auch der Begriff Unfallort durch dieumfassendere Bezeichnung Notfallort ersetzt. Es wurde klargestellt, dass derRettungsdienst nicht nur zum Einsatz kommt, wenn Unflle geschehen sind,sondern auch wenn schwere Erkrankungen eine sofortige Versorgung und denTransport in das nchst gelegene, geeignete Krankenhaus erfordern.In den Jahren 2004 und 2005 folgten weitere kleinere gesetzliche nderungen.Mit dem Elektronikanpassungsgesetz37 wurde formuliert, dass das Verfahrenum die Genehmigung von Notfallrettung und Krankentransport fr Unterneh-men grundstzlich umfassend der Schriftform unterliegt. Abweichungen kn-nen seither nur auf Grund von Verordnungen auf der Grundlage dieses Geset-zes zugelassen werden und auch nur, wenn eine Signatur nach 37 Abs. 4VwVfG eingefhrt wird.

    35 Art. 17 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 199 (GV. NRW.S. 385)

    36 Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW)(GV. NRW. S. 708)

    37 Art. 2 des Gesetzes zur nderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zwecks Anpas-sung an die Erfordernisse der elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung (Elektronik-Anpas-sungsgesetz) (GV. NRW. S. 370).

    9

  • I Vorbemerkungen

    Durch Art. 66 des Dritten Befristungsgesetzes38 aus dem Jahr 2005 wurde dieGeltung des Gesetzes bis zum Jahr 2009 befristet. Der Versuch, Brokratieabzubauen, schlug sich in der Forderung nieder, Gesetze laufend auf ihre Not-wendigkeit hin zu berprfen. Man versprach sich von der Befristung denZwang zur Kontrolle. Die Befristung musste mit Gesetz vom 18. Dezember201239 allerdings wieder aufgehoben werden. Die Fortgeltung eines Rettungs-gesetzes war zwingend erforderlich.

    7. Novellierung des RettG 2015

    Die Novellierung von 201540 war eine grundstzliche. Die Diskussion vor undim parlamentarischen Verfahren mit den Kommunen, Kostentrgern, Hilfsor-ganisationen, Verbnden und Unternehmen hat dies sehr deutlich gemacht. DieHilfsorganisationen frchteten um ihre Privilegien der vorrangigen Auftrags-vergabe bei gleichem Leistungsangebot, deren Wegfall Kostensteigerungen aus-lsen und in der Folge einen Abbau des notwendigen Engagements insbeson-dere der freiwilligen Helferinnen und Helfer in der Daseinsvorsorge nach sichziehe. In der europischen Ausrichtung auf strikten Wettbewerb sahen sie einegroe Gefahr. Die Krankenkassen betrachteten das autonome Satzungsrechtder Kommunen nach wie vor kritisch, obwohl ihnen bei der Gestaltung derKosten fr den Rettungsdienst zwar weitere Mitspracherechte eingerumt wor-den seien, aber im Ergebnis kein Vetorecht zustnde.Die derzeit am Markt ttigen Unternehmen konnten sich in der Mehrzahl einZusammengehen mit dem ffentlichen Rettungsdienst vorstellen. Insbesonderedie gemeinsame Nutzung der Leitstelle bedeute eine Effizienzsteigerung. Einevllige Aufgabe des Rettungsdienstes durch Unternehmen war aber insoweitsehr fraglich, als zwar die derzeit am Markt befindlichen Unternehmen entspre-chend votieren konnten, aber knftige, heute noch nicht eingebundene in ihrerfreien Entfaltung erheblich eingeschrnkt wren. Ohne Vorliegen triftigerGrnde wre der Ausschluss privater Angebote nicht zulssig. Vor diesem Hin-tergrund hat den Gesetzgeber letztlich Abstand davon genommen, das ret-tungsdienstliche Angebot durch Unternehmen zu streichen. Gerade in Nord-rhein-Westfalen gab es keine Anhaltspunkte dafr, dass die Ttigkeit vonUnternehmen den ffentlichen Rettungsdienst ernsthaft gefhrdete.Ein besonders wichtiges Stichwort der Novelle ist der Begriff Qualitt. Nebender verpflichtenden Einbindung hher qualifizierten Personals in Form vonNotfallsanitterinnen und -sanitter ab 2026, bis dahin fakultativ, kann nebender medizinischen Leitung Rettungsdienst auch eine organisatorische LeitungRettungsdienst eingesetzt werden.Das bisher vorherrschende Submissionsmodell wurde beibehalten. Es belsstden Kommunen als Aufgabentrger des Rettungsdienstes das erste Zugriffs-recht insoweit, als sie die den Rettungsdienst mit eigenen Krften durchfhrenoder Dritte einbinden wollen. Lder41 betont, dass der Geltungsbereich desGesetzes auf die Vorhaltung fr den Massenanfall von Verletzten oder Er-krankten erstreckt worden ist. Auf diese Weise bercksichtige der Gesetzgebersowohl die europische Vergabe- als auch Konzessionsrichtlinie42. BesondereRegelungen wurden fr den Transport von Arzneimitteln, Blut und Blutpro-dukten sowie Organen aufgenommen.

    38 Drittes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306)

    39 Gesetz zur nderung des RettG vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670)40 Zweites Gesetz zur nderung des RettG vom 25. Mrz 2015 (GV. NRW. S. 305)41 Lder, S. Zur Weiterentwicklung des Gesamtsystems aus Zivilschutz, Katastrophenschutz und

    Gefahrenabwehr a. a. O. S. 7342 ABl. EU Nr. L 94/65 vom 28. Mrz 2014 und ABl. EU Nr. L 94/1 vom 28. Mrz 2014

    10

  • Vorbemerkungen I

    Ein rgernis insbesondere fr die Kostentrger bedeutete eine fehlende Rege-lung zu Fehleinstzen. Diese Lcke wurde geschlossen.Entscheidend fr einen funktionsfhigen, fachlich ausreichend dimensioniertenund wirtschaftlich agierenden Rettungsdienst ist die Bedarfsabschtzung hin-sichtlich personeller Ausstattung und schlicher Ressourcen. Insoweit hat derGesetzgeber nicht nur Grundstze zur zwingenden wirtschaftlichen Betriebs-fhrung in das Gesetz aufgenommen, sondern auch konkrete Vorgaben zuTransparenz und Vorlagepflichten gemacht. Dazu gehren z. B. 2a, das Wirt-schaftlichkeitsgebot, 12 Abs. 5 die Vorlage von Betriebsabrechnungsbgen, 12 Abs. 6 die detaillierten Angaben im Konfliktfall der Bedarfsplanung, dieVorlage von Satzungsentwrfen nach 14 Abs. 2, Begrndungsverpflichtungennach 14 Abs. 4 und anderes mehr.Auch die EU-Vergaberichtlinie43 hat im Kontext mit der Konzessionsrichtli-nie44 Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren gehabt. Bevor die sog. Bereichs-ausnahme fr gemeinntzig ttige Hilfsorganisationen beschlossen wurde, un-terfiel die Erteilung eines Auftrags im ffentlichen Rettungsdienst bereits denVergabevorschriften. Ein Privileg, dass die Hilfsorganisationen bevorzugt Auf-trge im Rettungsdienst erhalten mssten, wurde nicht festgelegt.

    43 EU-Vergaberichtlinie vom 28. Mrz 2014, Richtlinie 2014/24/EU, Kraft getreten am 17. April2014

    44 Konzessionsrichtlinie vom 28. Mrz 2014, Richtlinie 2014/23/EU, in Kraft getreten am 17. April2014

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  • II. Gesetz ber den Rettungsdienst sowiedie Notfallrettung und den Krankentrans-port durch Unternehmer (RettungsgesetzNRW RettG NRW)

    Vom 24. November 19921

    Inhaltsbersicht

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Rettungsdienst 2a Wirtschaftlichkeitsgebot 3 Rettungsmittel 4 Besetzung von Rettungsmitteln 5 Verhalten des Personals 5a Belange behinderter Menschen

    2. Abschnitt: Rettungsdienst 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Trger 7 Einrichtungen des Rettungsdienstes 7a Dokumentation, Datenschutz, Qualittsmanagement 8 Leitstelle Nachweis ber freie Behandlungskapazitten 9 Rettungswachen 10 Luftrettung 11 Zusammenarbeit mit Krankenhusern 12 Bedarfsplne 13 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer 14 Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgel-

    ten, Kosten 15 Landesfachbeirat fr den Rettungsdienst 16 Aufsicht und Weisungsrecht

    3. Abschnitt: Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer 17 Genehmigungspflicht 18 Dokumente 19 Voraussetzungen der Genehmigung 20 Antrag 21 Anhrungsverfahren 22 Umfang der Genehmigung, Genehmigungsurkunde 23 Betriebs- und Befrderungspflicht 24 Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Geschftsfhrung 25 Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen 26 Widerruf und Rcknahme der Genehmigung 27 Prfungsbefugnisse der Genehmigungsbehrde

    1 (GV. NW. S. 458), zuletzt gendert durch Artikel 17 des Modernisierungsgesetzes ModernGNRW vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel 35 des Gesetz zur Anpassung desLandesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen EuroAnpG NRW vom 25. September2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 2 des Gesetz zur nderung verwaltungsverfahrensrechtlicherVorschriften zwecks Anpassung an die Erfordernisse der elektronischen Arbeitsweise der Ver-waltung Elektronik-Anpassungsgesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370); Artikel 66 desDritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306); Artikel 2 des Gesetzes vom8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750); Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV.NRW. S. 670); Gesetz vom 25. Mrz 2015 (GV. NRW. S. 305); Gesetz vom 15. Dezember2015 (GV. NRW. S. 886)

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  • II RettG

    4. Abschnitt: Bugeld-, bergangs- und Schlussvorschriften 28 Bugeldvorschriften 29 bergangsregelung 30 Inkrafttreten

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    1 Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt fr die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versor-gung einer greren Anzahl Verletzter oder Kranker bei auergewhnlichen Scha-densereignissen im Sinne des 2.(2) Das Gesetz gilt nicht fr1. die Sanittsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Ka-

    tastrophenschutzes;2. Befrderungen zur Versorgung einer greren Anzahl Verletzter oder Kranker

    bei auergewhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der fr die Gefah-renabwehr zustndigen Behrde;

    3. Befrderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Kranken-hausbereichs;

    4. Befrderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Be-treuung bedrfen, mit anderen als den in 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeu-gen (Krankenfahrten) und

    5. Befrderungen, die auerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; diesgilt nicht fr Anschlussbefrderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalenbeginnen.

    2 Rettungsdienst

    (1) Der Rettungsdienst umfasst1. die Notfallrettung,2. den Krankentransport,3. die Versorgung einer greren Anzahl Verletzter oder Kranker bei auerge-

    whnlichen Schadensereignissen unter Bercksichtigung der im Gesetz berden Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezem-ber 2015 (GV. NRW. S. 886) enthaltenen Regelungen.Der Rettungsdienst arbeitet insbesondere mit den Feuerwehren, den anerkann-ten Hilfsorganisationen, den Katastrophenschutzbehrden, den Krankenhusernund dem ffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und wird von ihnen unter-sttzt.

    (2) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatientenlebensrettende Manahmen am Notfallort durchzufhren, deren Transportfhigkeitherzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfhigkeit und Vermeidungweiterer Schden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein frdie weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befrdern. Hierzu zhlt auchdie Befrderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diag-nose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpa-tienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Um-stnde entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitlicheSchden zu befrchten sind, wenn sie nicht unverzglich medizinische Hilfe erhal-ten.(3) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigenhilfsbedrftigen Personen, die nicht unter Absatz 2 fallen, fachgerechte Hilfe zu leis-ten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagenoder mit Luftfahrzeugen zu befrdern.(4) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.

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  • RettG II

    (5) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulren Blutbestand-teilen, Organe und hnliche Gter befrdern, soweit sie zur Verbesserung des Zu-standes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.

    2a Wirtschaftlichkeitsgebot

    Fr alle Manahmen nach diesem Gesetz ist 12 Absatz 1 Satz 1 des Fnften Bu-ches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Geset-zes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 5 des Geset-zes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) gendert worden ist, entsprechendzu beachten.

    3 Rettungsmittel

    (1) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die fr die Notfallrettung oder den Kranken-transport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwa-gen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen).(2) Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Befrderung der Notrz-tinnen und Notrzte. Sie dienen der Notfallrettung. Notarzt-Einsatzfahrzeuge knnenmit Krankenkraftwagen eine organisatorische Einheit bilden, wenn die Notrztin be-ziehungsweise der Notarzt in Krankenkraftwagen ttig ist und das Notarztfahrzeugden Krankenkraftwagen begleitet.(3) Ergnzend zum bodengebundenen Rettungsdienst werden fr die Notfallrettungund den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, andere geeigneteLuftfahrzeuge) eingesetzt.(4) Die in den Abstzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge mssen in ihrer Ausstattung,Ausrstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technikund Hygiene entsprechen. Krankenkraftwagen knnen auch fr intensivmedizini-sche Transporte, fr die Befrderung von Neugeborenen, schwergewichtigen oderhochkontagisen Patientinnen und Patienten sowie fr Zwecke des 2 Absatz 5ausgestattet sein und bedrfen in diesem Fall einer diesem Zweck entsprechendenAusstattung und Besetzung. Zur wirtschaftlichen Durchfhrung dieser Transportesollen Trgergemeinschaften unter Bercksichtigung bereits genehmigter oder inden Rettungsdienst eingebundener Spezialfahrzeuge gebildet werden. Bei der Be-darfsplanung sind die Standorte der Luftfahrzeuge insbesondere der genehmigtenIntensivtransporthubschrauber entsprechend zu bercksichtigen. Dabei bernimmtin der Regel der Trger, in dessen Gebiet das Spezialfahrzeug stationiert ist, dieTrgerschaft fr alle an der Trgergemeinschaft Beteiligten. Bei Einsatz von Spezial-fahrzeugen darf anlassbezogen ein Transport von Patientinnen und Patienten auchber die kommunalen Gebietsgrenzen hinaus erfolgen. Die Leitstellen haben sichdabei abzustimmen.

    4 Besetzung von Rettungsmitteln

    (1) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen mssenfr diese Aufgaben gesundheitlich und fachlich geeignet sein.(2) Die gesundheitliche und krperliche Eignung ist aufgrund einer rztlichen Unter-suchung durch ein rztliches Zeugnis vor Aufnahme der Ttigkeit nachzuweisen.Die rztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.(3) Fr den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitterin oder ein Ret-tungssanitter und fr die Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oderein Rettungsassistent beziehungsweise eine Notfallsanitterin oder ein Notfallsanit-ter zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten einzusetzen. Inder Notfallrettung eingesetzte rztinnen und rzte mssen ber den Fachkunde-nachweis Rettungsdienst einer rztekammer oder eine von den rztekammernNordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfgen(Notrztin oder Notarzt). Sie knnen dem nichtrztlichen Personal in medizinischenFragen Weisungen erteilen.

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  • II RettG

    (4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Per-sonen zu besetzen. Als Fahrer oder Fahrerin fachlich geeignet ist1. fr den Krankentransport, wer als Rettungshelfer oder Rettungshelferin ausgebil-

    det worden ist,2. fr die Notfallrettung, wer

    a) als Rettungssanitter oder Rettungssanitterin ausgebildet worden ist oderb) an einem Lehrgang nach 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Pr-

    fung bestanden hat,3. fr die Fhrung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung

    Rettungsassistentin oder Rettungsassistent beziehungsweise Notfallsanitterinoder Notfallsanitter fhren darf.

    (5) Fr Unternehmen, die Notfallrettung oder Krankentransport im Rahmen der be-trieblichen Ersten Hilfe betreiben, knnen in der Genehmigung nach 17 Ausnah-men von den Abstzen 3 und 4 zugelassen werden.(6) Das fr das Gesundheitswesen zustndige Ministerium wird ermchtigt, hinsicht-lich der Rettungssanitterinnen/Rettungssanitter und Rettungshelferinnen/Ret-tungshelfer Nheres ber die Zulassung, zur Dauer, ber die Inhalte und den Ab-schluss der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie zur Prfung und zurFhrung der Bezeichnungen Rettungssanitterin/Rettungssanitter, Rettungshelfe-rin/Rettungshelfer durch Rechtsverordnung zu regeln.(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wird die Funktion der Rettungsassistentinoder des Rettungsassistenten durch die Notfallsanitterin oder den Notfallsanitterersetzt.

    5 Verhalten des Personals

    (1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat diebesondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Es ist ihm ins-besondere untersagt,1. whrend des Dienstes und der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholi-

    scher Getrnke oder anderer die dienstliche Ttigkeit beeintrchtigender Mittelzu stehen,

    2. in Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen zu rauchen.(2) Hat ein Mitglied des Personals eine Krankheit, die es hindert, seine Aufgabenordnungsgem zu erfllen, darf der Trger rettungsdienstlicher Aufgaben oder dieLeitung der nach den 13 oder 17 am Rettungsdienst Beteiligten es nicht einset-zen.(3) Betroffene haben Erkrankungen nach Absatz 2 dem Trger rettungsdienstlicherAufgaben oder der Leitung der nach den 13 oder 17 am Rettungsdienst Beteilig-ten unverzglich mitzuteilen. bertragbare Krankheiten im Sinne des Infektions-schutzgesetzes teilt der Trger rettungsdienstlicher Aufgaben oder die Leitung dernach den 13 und 17 am Rettungsdienst Beteiligten der unteren Gesundheitsbe-hrde umgehend mit.(4) Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtrztliche Per-sonal hat jhrlich an einer mindestens 30stndigen aufgabenbezogenen Fortbildungteilzunehmen und dies nachzuweisen. Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbil-dungen fr rztinnen und rzte im Rettungsdienst werden durch die Landesrzte-kammern geregelt.

    5a Belange behinderter Menschen

    Die beso