Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des ...

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Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Grundordnung AK-Ordnungen Inkraftsetzungsrichtlinien Zentrale Schlichtungsstelle (Rahmen-)MAVO mit Musterdienstverträgen aus Anhang D im Word-Format April 2007 Lambertus -

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Richtlinien für Arbeitsverträg

in den Einrichtunge

des Deutschen Caritasverbande

� Grundordnung � AK-Ordnung

� Inkraftsetzungsrichtlinien � Zentra

Schlichtungsstelle � (Rahmen-)MAVO

mit Musterdienstverträgen aus Anhang

im Word-Form

April 200

-

Lambertus

Die Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten bei der Bezeichnung von Per-sonen aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchgängig die männli-che Form. Soweit im Text das Wort Mitarbeiter verwendet wird, beruhtdies ausschließlich auf sprachlichen Überlegungen; die Mitarbeiterin-nen in den einzelnen Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandessind darin eingeschlossen.

Bezugsquelle:Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 FreiburgTelefon: 0761/36825-25, Fax: 0761/[email protected]

Herausgeber:Referat Arbeitsrecht im Deutschen Caritasverband,Postfach 420, 79004 Freiburgwww.caritas.de

Verlag:Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 Freiburg

Gestaltung, Satz und CD-Erstellung:Ursi Anna Aeschbacher, Biel/Bienne (Schweiz)

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages

ISBN: 978-3-7841-1690-7

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Inhalt

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Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

Gesamtinhaltsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

AVR

Allgemeiner Teil

Anlage 1 Vergütungsregelung

Anlage 2 Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)

Anlage 2a Vergütungsgruppen für Mitarbeiter imPflegedienst in stationären Einrichtungen

Anlage 2b Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport

Anlage 2c Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen

Anlage 2d Vergütungsgruppen für Mitarbeiter imSozial- und Erziehungsdienst

Anlage 3 Grundvergütungstabellen

Anlage 4 Ortszuschlag

Anlage 5 Arbeitszeitregelung

Anlage 5a Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung

Anlage 5b Mobilzeit durch Dienstvereinbarung

Anlage 5c Langzeitkonto

Anlage 6 Überstundenregelung

Anlage 6a Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse

Anlage 8 Versorgungsordnungen

Anlage 9 Vermögenswirksame Leistungen

Anlage 10 Zulagen für Mitarbeiter

Anlage 11 Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Anlage 11a Geburtsbeihilfe

Anlage 12 Bewertung der Unterkünfte der Mitarbeiter

Anlage 13 Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Anlage 13a Bestimmungen über Reisekostenerstattung

Anlage 14 Erholungsgeld, Urlaubsgeld, Sonderurlaub

Anlage 15 Übergangsgeld

Anlage 16 Jubiläumszuwendung

Anlage 17 Altersteilzeitregelung

Anlage 18 Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter

Anlage 19 Modellprojekte

Anlage 20 Besondere Regelungen für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege

Anhang A Tabellen: Grundvergütung bei Höhergruppierungund Neueinstellung

Anhang B (entfällt)

Anhang C Tabellen

Anhang D ArbeitshilfenDie Musterdienstverträge aus Anhang D befinden sich auch im Word-Format auf dieser CD

Anhang E Umrechnungstabelle

Anhang F Tabellen: Zeitzuschläge, Stunden- undÜberstundenvergütungen

Zentral-KODA

Ordnungen

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Gesamtinhaltsverzeichnis

AVR

Allgemeiner Teil

§ 1 Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft

§ 2 Geltungsbereich

§ 2a Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4 Allgemeine Dienstpflichten

§ 5 Besondere Dienstpflichten

§ 6 Personalakten

§ 7 Einstellung

§ 8 Ärztliche Untersuchungen während des Dienstverhältnisses

§ 9 Versetzung und Abordnung

§ 9a Arbeitszeit

§ 9b Arbeitsversäumnis

§ 10 Arbeitsbefreiung

§ 10a Fort- und Weiterbildung

§ 11 Beschäftigungszeit

§ 11a Dienstzeit

§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11a

§ 12 Dienstbezüge

§ 12a Fürsorge bei Krankheit

§ 13 Erholungsurlaub

§ 14 Ordentliche Kündigung

§ 15 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter

§ 16 Außerordentliche Kündigung

§ 17 Schriftform der Kündigung

§ 18 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 19 Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 20 Zeugnis

§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung

§ 22 Schlichtungsverfahren

§ 23 Ausschlussfrist

Anlage 1 Vergütungsregelung

I Eingruppierung

Ia Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2 bis 2d geforderten Zeiten

Ib Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung

II Dienstbezüge

IIa Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter

III Grundvergütung

IIIa Einmalzahlungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008

IV Grundvergütung der Mitarbeiter zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren

V Ortszuschlag

VI Gesamtvergütung der Mitarbeiter unter 18 Jahren

VII Wechselschicht- und Schichtzulage

VIIa Heim- und Werkstattzulage

VIII Sonstige Zulagen

VIIIa Besondere Zulage

IX Sachbezüge

IXa Werkdienstwohnungen

X Zusatzbestimmungen zu den Bezügen

XI Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter

XII Krankenbezüge

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Gesamtinhaltsverzeichnis

XIIa Anzeige- und Nachweispflichten

XIIb Forderungsübergang bei Dritthaftung

XIII Zusätzliche Altersversorgung

XIV Weihnachtszuwendung

XV Zuwendungen im Todesfall

Anlage 2 Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)

Vergütungsgruppe 1Vergütungsgruppe 1aVergütungsgruppe 1bVergütungsgruppe 2Vergütungsgruppe 3Vergütungsgruppe 4aVergütungsgruppe 4bVergütungsgruppe 5bVergütungsgruppe 5cVergütungsgruppe 6bVergütungsgruppe 7Vergütungsgruppe 8Vergütungsgruppe 9aVergütungsgruppe 9Vergütungsgruppe 10Vergütungsgruppe 11Vergütungsgruppe 12Anmerkungen

Anlage 2a Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen

Vergütungsgruppe Kr 1Vergütungsgruppe Kr 2Vergütungsgruppe Kr 3Vergütungsgruppe Kr 4Vergütungsgruppe Kr 5Vergütungsgruppe Kr 5aVergütungsgruppe Kr 6Vergütungsgruppe Kr 7Vergütungsgruppe Kr 8Vergütungsgruppe Kr 9Vergütungsgruppe Kr 10Vergütungsgruppe Kr 11Vergütungsgruppe Kr 12Vergütungsgruppe Kr 13

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Vergütungsgruppe Kr 14Anmerkungen

Anlage 2b Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport

Vergütungsgruppe 4bVergütungsgruppe 5bVergütungsgruppe 5cVergütungsgruppe 6bVergütungsgruppe 7Vergütungsgruppe 8Vergütungsgruppe 9aAnmerkungen

Anlage 2c Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen

Vergütungsgruppe Kr 1Vergütungsgruppe Kr 2Vergütungsgruppe Kr 3Vergütungsgruppe Kr 4Vergütungsgruppe Kr 5Vergütungsgruppe Kr 5aVergütungsgruppe Kr 6Vergütungsgruppe Kr 7Vergütungsgruppe Kr 8Vergütungsgruppe Kr 9Vergütungsgruppe Kr 10Anmerkungen

Anlage 2d Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst

Vergütungsgruppe 1aVergütungsgruppe 1bVergütungsgruppe 2Vergütungsgruppe 3Vergütungsgruppe 4aVergütungsgruppe 4bVergütungsgruppe 5bVergütungsgruppe 5cVergütungsgruppe 6bVergütungsgruppe 7Vergütungsgruppe 8

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Vergütungsgruppe 9Anmerkungen

Anlage 3 Grundvergütungstabellen

Anlage 4 Ortszuschlag

Anlage 5

§ 1§ 1a§ 1b§ 2

§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

§ 9

§ 10

Arbeitszeitregelung

Arbeitszeit, Ruhepausen, RuhezeitenTeilzeitbeschäftigungArbeitszeitverkürzung durch freie TageNacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und FeiertagsarbeitArbeitszeit an Samstagen und VorfesttagenNichtdienstplanmäßige ArbeitKurzarbeitSonderbestimmungen bei DienstreisenBereitschaftsdienst und RufbereitschaftRegelung der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der unter die Sonderregelung des § 9 fallenden MitarbeiterSonderregelung für die Abgeltung der Bereitschafts-dienste und Rufbereitschaften für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, medizinisch-technische Assistenten und Gehilfen sowie für Mitarbeiter im PflegedienstSonderregelung für Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften

Anlage 5a

§ 1§ 2§ 3

Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung

GeltungsbereichRegelmäßige ArbeitszeitRegelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften

Musterdienstvereinbarung

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Anlage 5b

§ 1§ 2§ 3§ 4

Mobilzeit durch Dienstvereinbarung

GeltungsdauerInformationArbeitszeitkontenZeitgutschriften

Anlage 5c

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Langzeitkonto

PräambelGeltungsdauerLangzeitkontoAnsparphase (Aufbau von Zeitguthaben)Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)Status und Vergütung während der FreizeitphaseNachweisSicherung des Zeitguthabens

Anlage 6

§ 1§ 2§ 3§ 4

Überstundenregelung

Anordnung von ÜberstundenDienstreisenAbgeltung von ÜberstundenBerechnung der Überstunden und pauschale Überstundenregelung

Anlage 6a

§ 1§ 2

Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

ZeitzuschlägeStundenvergütungStundenvergütung (Ost)

Anlage 7

A

B I

Ausbildungsverhältnisse

(entfällt)

(entfällt)

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Gesamtinhaltsverzeichnis

B II

§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4§ 4a§ 5§ 6

§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflege-schulen sowie an Hebammenschulen

AusbildungsvergütungWöchentliche und tägliche AusbildungszeitSonstige AusbildungsbedingungenÄrztliche UntersuchungEntschädigung bei AusbildungsfahrtenFamilienheimfahrtenKrankenbezügeFortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen FällenErholungsurlaubFreistellung vor der staatlichen PrüfungAusbildungsmittelMitteilungspflicht und WeiterarbeitSonstige Bestimmungen

C I

C II

§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4§ 4a§ 5§ 6

§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

D

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

(entfällt)

Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer

AusbildungsvergütungWöchentliche und tägliche AusbildungszeitSonstige AusbildungsbedingungenÄrztliche UntersuchungEntschädigung bei AusbildungsfahrtenFamilienheimfahrtenKrankenbezügeFortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen FällenErholungsurlaubFreistellung vor der staatlichen PrüfungAusbildungsmittelMitteilungspflicht und WeiterarbeitSonstige Bestimmungen

Praktikanten nach abgelegtem Examen

EntgeltArbeitszeitKrankenbezügeErholungsurlaubSonstige Bestimmungen

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Gesamtinhaltsverzeichnis

E

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

Auszubildende

EntgeltEntgelt in besonderen FällenAusbildungsvertragÄrztliche Untersuchungen SchweigepflichtArbeitszeitKrankenbezügeErholungsurlaubMitteilungspflichtSonstige Bestimmungen

Anlage 8

§ 1§ 1a§ 2§ 3§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Versorgungsordnungen

Versorgungsordnung A (VersO A)

GesamtversorgungUmlagesatzAusnahmeregelungVersteuerung der UmlageFreiwillige Versicherung in der gesetzlichen RentenversicherungLebensversicherung anstelle der Versicherung in der gesetzlichen RentenversicherungVersicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sin-ne des § 7 Abs. 2 AVGErgänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen RentenversicherungVersicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sin-ne des § 7 Abs. 2 AVGBerufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen

Versorgungsordnung B (VersO B)

GeltungsbereichVersicherungAnmeldung und AbmeldungBeiträgeBeitragsfreie ZeitenFreiwillige VersicherungArbeitsplatzwechselSchlussbestimmungen

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Anlage 9

§ 1

§ 2§ 3§ 4§ 5

Vermögenswirksame Leistungen

Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen LeistungenMitteilung der AnlageartEntstehung und Fälligkeit des AnspruchesÄnderungen der vermögenswirksamen AnlageNachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes

Anlage 10

§ 1§ 2§ 3

Zulagen für Mitarbeiter

GeltungsbereichHöhe der ZulageZahlungszeitraum

Anlage 11 Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Anlage 11a Geburtsbeihilfe

Anlage 12

§ 1§ 2§ 3§ 4

Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter

GeltungsbereichMitarbeiterunterkünfteBewertung der MitarbeiterunterkünfteAnpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte

Anlage 13 Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld

Anlage 13a Bestimmungen über Reisekostenerstattung

Anlage 14

I.§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub

ErholungsurlaubEntstehung des AnspruchsBezüge während des ErholungsurlaubsDauer des ErholungsurlaubsZusatzurlaubUrlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

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Gesamtinhaltsverzeichnis

II.§ 6§ 7§ 8§ 9III.§ 10

UrlaubsgeldAnspruchsvoraussetzungHöhe des UrlaubsgeldesAnrechnung von LeistungenAuszahlung des UrlaubsgeldesSonderurlaubSonderurlaub

Anlage 15

§ 1§ 2§ 3

Übergangsgeld

Voraussetzungen für Zahlung des ÜbergangsgeldesBemessung des ÜbergangsgeldesAuszahlung des Übergangsgeldes

Anlage 16

§ 1§ 2§ 3

Jubiläumszuwendung

AnspruchsvoraussetzungHöhe der JubiläumszuwendungJubiläumszuwendung als Zusatzurlaub

Anlage 17

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

§ 9§ 10§ 11

Altersteilzeitregelung

PräambelGeltungsbereichVoraussetzungen der AltersteilzeitarbeitReduzierung und Verteilung der ArbeitszeitHöhe der BezügeAufstockungsleistungenNebentätigkeitUrlaubNichtbestehende bzw. ruhende AufstockungsleistungenEnde des DienstverhältnissesMitwirkungspflichtInkrafttreten, Geltungsdauer

Anlage 18

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter

GeltungsbereichEingruppierungVergütungZulagenZeitzuschlägeWeihnachtszuwendungKrankenbezüge

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 8§ 9§ 10

§ 11§ 12§ 13

Anlage 19

§ 1§ 2§ 3

ErholungsurlaubKündigungBeendigung des Dienstverhältnisses durch VereinbarungMindestdauer, zeitliche Lage der ArbeitszeitArbeitsplatzteilungAnwendung sonstiger Bestimmungen

Modellprojekte

Erprobung veränderter VergütungsstrukturenVorschlagProjektgruppe

Anlage 20

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Besondere Regelungen für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege

PräambelGeltungsbereichAlltagsbegleitung in der ambulanten AltenpflegeAnforderungsprofil an den TrägerAnforderungsprofil an BewerberVergütungSonstige BestimmungenGeltungsdauer

Anhang A Grundvergütung bei Höhergruppierung und Neueinstellung (Tabellen)

Anhang B (nicht besetzt)

Anhang C Tabellen

Anhang D ArbeitshilfenDie Musterdienstverträge befinden sich auch als Da-teien im Word-Format auf dieser CD

Anhang E Umrechnungstabelle

Anhang F Zeitzuschläge, Stunden- und Überstundenvergütungen (Tabellen)

Zentral-KODA Entgeltumwandlung

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Ordnungen

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Art. 1 Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

Art. 2 Geltungsbereich

Art. 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses

Art. 4 Loyalitätsobliegenheiten

Art. 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten

Art. 6 Koalitionsfreiheit

Art. 7 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen

Art. 8 Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung

Art. 9 Fort- und Weiterbildung

Art. 10 Gerichtlicher Rechtsschutz

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes gültig bis 31.12.2007

§ 1

§ 2§ 3

§ 4

§ 5

§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18

Stellung und Aufgabe der Arbeitsrechtlichen KommissionZusammensetzung der Arbeitsrechtlichen KommissionLeitung und Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen KommissionVertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) –MitarbeiterseiteVertreter(innen) der Dienstgeber –DienstgeberseiteVorzeitiges AusscheidenSprecher(innen)Rechtsberatung Rechtsstellung der MitgliederArbeitsweise der Arbeitsrechtlichen KommissionVorbereitungskommissionUnterkommissionen und Ausschüsse der Arbeitsrechtlichen KommissionAufgabe und Bildung von UnterkommissionenKompetenzen und Beschlüsse der UnterkommissionenAusschüsseBeschlüsseÄltesten-RatVermittlungsausschuss

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23

VerfahrenRechtswegIn-Kraft-Treten der BeschlüsseKosten der Arbeitsrechtlichen KommissionSchlussbestimmung

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes gültig ab 1.1.2008

§ 1§ 2§ 3§ 4

§ 5

§ 6§ 7§ 8

§ 9§ 10

§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20

Stellung und Aufgabe Zusammensetzung Leitung und GeschäftsführungVertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) –MitarbeiterseiteVertreter(innen) der Dienstgeber –DienstgeberseiteVorzeitige Beendigung der MitgliedschaftTarifinstitutRechtsstellung der Mitglieder, Freistellung und Kostenersatz ArbeitsweiseZuständigkeiten der Bundeskommission und der RegionalkonferenzEinrichtungsspezifische RegelungenAusschüsseBeschlüsseÄltestenratVermittlungsverfahrenVermittlungsausschussRechtsstreitigkeitenIn-Kraft-Treten der BeschlüssenKostenSchlussbestimmungen

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

GegenstandVorbereitungsausschussWahlvorstandDurchführung der WahlenErgebnis der WahlenAnfechtung der WahlAusscheiden eines Vertreters/einer VertreterinKosten der WahlÜberleitungsvorschrift

Wahlordnung der Dienstgeberseite gemäß § 5 Abs. 6 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

§ 10

GegenstandVorbereitungsausschussWahlvorstandDurchführung der WahlErgebnis der WahlAnfechtung der WahlAusscheiden eines Vertreters/einer VertreterinKosten der WahlBestellung der Vertreter(innen) durch die Diözesan-CaritasverbändeÜberleitungsvorschrift

Ordnung für beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

Regionale beschließende UnterkommissionenRegionale VerteilungZusammensetzungFreistellungKostenAntragsvoraussetzungenZuständigkeitUmfang der RegelungenBeschlüsse der UnterkommissionenArbeitsweiseEinberufung und Ablauf der SitzungenSchlussbestimmungen

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Ordnung für Gebühren der Arbeit in den Unterkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

PräambelGeltungsbereichGebührenartenHöhe der GebührFälligkeitInkrafttreten

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen des Deutschen Caritasverbandes

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

(Geltungsbereich)(Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft)(Regionale Zuordnung)(Geschäftsführung)(Zustimmungsverfahren)(Übertragung des Stimmrechts)(Inkraftsetzungsverfahren)(Inkrafttreten)

Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 9a§ 9b§ 9c§ 10

§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15

Erster Teil: Organisatorische Verfassung der KasseRechtsnaturAufgabeOrganeVorstandVerwaltungsratAufgaben des VerwaltungsratesSitzungen des VerwaltungsratesAufgaben des Verantwortlichen AktuarsAufsicht des Verbandes der Diözesen DeutschlandsAufsichtsmittelAuskunfts- und PrüfungsrechtKosten der AufsichtAuflösung der Kasse

Zweiter Teil: VersicherungsverhältnisseAbschnitt I: BeteiligungVoraussetzungen der Beteiligung(offen)Erwerb, Inhalt und Pflichten der BeteiligungBeendigung der BeteiligungAusgleichsbetrag

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 16

Abschnitt II: Voraussetzungen und Inhalt der VersicherungsverhältnisseArten der Versicherungsverhältnisse

§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22

1. Die PflichtversicherungBegründung der PflichtversicherungVersicherungspflichtAusnahmen von der VersicherungspflichtEnde der VersicherungspflichtBeitragsfreie PflichtversicherungAusbildungsverhältnisse

§ 23§ 24§ 25§ 26

2. Die freiwillige VersicherungBegründung der freiwilligen VersicherungBeitragsfreie freiwillige VersicherungKündigung der freiwilligen VersicherungEnde der beitragsfreien freiwilligen Versicherung

§ 27§ 28§ 29

3. ÜberleitungAbschluss von ÜberleitungsabkommenEinzelüberleitungenGruppenüberleitung und Kassenwechsel des Arbeitgebers

§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43

§ 44

Dritter Teil: VersicherungsleistungenAbschnitt I: RentenRentenartenVersicherungsfall und RentenbeginnWartezeitHöhe der RenteVersorgungspunkteSoziale KomponentenRente für HinterbliebeneAnpassung der RentenNeuberechnungNichtzahlung und RuhenErlöschenAbfindungenRückzahlung und BeitragserstattungSonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sindEheversorgungsausgleich

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 45§ 46§ 46a§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 52a

Abschnitt II: VerfahrensvorschriftenLeistungsantragEntscheidungHärteausgleichAuszahlungPflichten der Versicherten und RentenberechtigtenAbtretung von ErsatzansprüchenAbtretung und VerpfändungVersicherungsnachweiseAusschlussfristenVerjährung

§ 53§ 54§ 55

§§ 56 bis 60

Vierter Teil: Finanzierung und RechnungswesenAbschnitt I: AllgemeinesKassenvermögenDeckungsrückstellungDeckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung(offen)

§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68

Abschnitt II: Aufbringung der MittelAufwendungen für die PflichtversicherungPflichtbeiträge/Zusatzversorgungspflichtiges EntgeltSanierungsgeldZuwendungen von Beteiligten und DrittenFälligkeit der PflichtbeiträgeÜberschussverteilungAufwendungen für die freiwillige Versicherung(offen)

§ 69§ 70

§ 71

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Leistungsrechts Abschnitt I: Übergangsregelungen für RentenberechtigteAm 31. Dezember 2001 VersorgungsrentenberechtigteAm 31. Dezember 2001 VersicherungsrentenberechtigteVersicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002

§ 72§ 73

§ 74

Abschnitt II: Übergangsvorschriften für Anwartschaften der VersichertenGrundsätzeHöhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch PflichtversicherteHöhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 75§ 76

§ 77

§ 77a

Abschnitt III: SonstigeSterbegeldÜbergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Ver-gütungsgruppe I BATAusnahmen von der Versicherungspflicht für höherversicherte BeschäftigteSonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet

§ 78Sechster Teil: In-Kraft-TretenIn-Kraft-Treten

Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

§ 1§ 1a§ 1b§ 2§ 3§ 4§ 5

§ 6

§ 7§ 8§ 9§ 10

§ 11§ 11a bis c§ 11a§ 11b§ 11c§ 12§ 13§ 13a§ 13b

§ 13c§ 13d§ 13e§ 14§ 15§ 16

I. Allgemeine VorschriftenGeltungsbereichBildung von MitarbeitervertretungenGemeinsame MitarbeitervertretungDienstgeberMitarbeiterinnen und MitarbeiterMitarbeiterversammlungMitarbeitervertretung

II. Die MitarbeitervertretungVoraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertre-tung – Zusammensetzung der MitarbeitervertretungAktives WahlrechtPassives WahlrechtVorbereitung der WahlDienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer MitarbeitervertretungDurchführung der WahlVereinfachtes WahlverfahrenVoraussetzungenVorbereitung der WahlDurchführung der WahlAnfechtung der WahlAmtszeit der MitarbeitervertretungWeiterführung der GeschäfteErsatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende MitgliedschaftErlöschen der MitgliedschaftÜbergangsmandatRestmandatTätigkeit der MitarbeitervertretungRechtsstellung der MitarbeitervertretungSchulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 17§ 18§ 19§ 20

§ 21§ 22

§ 22a

Kosten der MitarbeitervertretungSchutz der Mitglieder der MitarbeitervertretungKündigungsschutzSchweigepflicht

III. MitarbeiterversammlungEinberufung der MitarbeiterversammlungAufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung

IIIa. Sonderregelungen für gemeinsame MitarbeitervertretungenSonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b

§ 23§ 24

§ 25

§ 26§ 27§ 27a§ 28§ 28a

§ 29§ 30

§ 30a§ 31

§ 32§ 33§ 34§ 35

§ 36§ 37§ 38§ 39

IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und MitarbeiternSondervertretungGesamtmitarbeitervertretung und erweiterteGesamtmitarbeitervertretungArbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und MitarbeitervertretungAllgemeine Aufgaben der MitarbeitervertretungInformationInformation in wirtschaftlichen AngelegenheitenFormen der Beteiligung, DienstvereinbarungAufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter MenschenAnhörung und MitberatungAnhörung und Mitberatung bei ordentlicher KündigungAnhörung und Mitberatung bei MassenentlassungenAnhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kün-digung VorschlagsrechtZustimmungZustimmung bei Einstellung und AnstellungZustimmung bei sonstigen persönlichen AngelegenheitenZustimmung bei Angelegenheiten der DienststelleAntragsrechtDienstvereinbarungenGemeinsame Sitzungen und Gespräche

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47

§ 48

§ 49§ 50

§ 51

§ 52

§ 53

§ 54

§ 55§ 56

VI. EinigungsstelleBildung der Einigungsstelle – AufgabenZusammensetzung – BesetzungRechtsstellung der MitgliederBerufungsvoraussetzungenBerufung der MitgliederZuständigkeitVerfahrenEinigungsspruch

VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbe-hinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrau-ensmann der ZivildienstleistendenWahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der AuszubildendenVersammlung der Jugendlichen und AuszubildendenAmtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und AuszubildendenMitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher derJugendlichen und AuszubildendenMitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinder-ten Mitarbeiterinnen und MitarbeiterRechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden

VIII. Schulen, Hochschulen

IX. Schlussbestimmungen

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13

§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18

§ 19§ 20

§ 21§ 22§ 23§ 24

§ 25

§ 26

Präambel

Erster Teil: Allgemeine VorschriftenKirchliche Gerichte für ArbeitssachenSachliche ZuständigkeitÖrtliche ZuständigkeitBesetzung der GerichteAufbringung der MittelGang des VerfahrensVerfahrensgrundsätzeVerfahrensbeteiligteBeiladungKlagebefugnisProzessvertretungKosten (Gebühren und Auslagen)Rechts- und Amtshilfe

Zweiter Teil: Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen

1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster InstanzErrichtungGerichtssitz/Dienstaufsicht/GeschäftsstelleZusammensetzung/BesetzungRechtsstellung der RichterErnennungsvoraussetzungen/Beendigungdes RichteramtesErnennung des VorsitzendenErnennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter

2. Abschnitt: Kirchlicher ArbeitsgerichtshofErrichtungZusammensetzung/BesetzungDienstaufsicht/VerwaltungRechtsstellung der Richter/Ernennungsvoraus-setzungen/Beendigung des RichteramtesErnennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum RichteramtErnennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

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Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37

§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43

§ 44

§ 45

§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51

§ 52

Dritter Teil: Verfahren vor den Kirchlichen Gerichtenfür Arbeitssachen

1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug1. Unterabschnitt: Allgemeine VerfahrensvorschriftenAnwendbares RechtKlageschriftKlagerücknahmeKlageänderungZustellung der Klage/KlageerwiderungLadung zur mündlichen VerhandlungVorbereitung der mündlichen VerhandlungAlleinentscheidung durch den VorsitzendenAblehnung von GerichtspersonenZustellung und FristenWiedereinsetzung in versäumte Fristen

2. Unterabschnitt: Mündliche VerhandlungGang der mündlichen VerhandlungAnhörung DritterBeweisaufnahmeVergleich, Erledigung des VerfahrensBeratung und AbstimmungUrteil

3. Unterabschnitt: Besondere VerfahrensartenAuflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust derMitgliedschaft in der MitarbeitervertretungOrganstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODA

2. Abschnitt: Verfahren im zweiten RechtszugAnwendbares RechtRevisionNichtzulassungsbeschwerdeRevisionsgründeEinlegung der RevisionRevisionsentscheidung

3. Abschnitt: Vorläufiger RechtsschutzEinstweilige Verfügung

zurück

Gesamtinhaltsverzeichnis

§ 53§ 54

§ 55

§ 56

4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher EntscheidungenVollstreckungsmaßnahmenVollstreckung von Willenserklärungen

5. Abschnitt: BeschwerdeverfahrenVerfahrensbeschwerde

Vierter Teil: SchlussvorschriftenInkrafttreten

Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des Deutschen Caritasverbandes

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status der Mitglieder, Kosten

§ 72. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung

§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18

3. Abschnitt: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

§ 19§ 20

4. Abschnitt: Kosten des Verfahrens, Inkrafttreten

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Stichworte

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StichwortverzeichnisA

Abkürzungen

AT = Allgemeiner Teil A1 usw. = Anlage 1 usw.I usw. = Abschnitt I usw. der Anlage 1(1) usw. = Absatz (1) usw. (a) usw. = Absatz (a) usw.AK = Arbeitsrechtliche KommissionAK-O = Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCVGrO = GrundordnungMAV = MitarbeitervertretungMAVO = (Rahmen-)Ordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung Richtlinien = Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der AK und UK … UK = UnterkommissionUK-O = Ordnung für beschließende Unterkommissionen … WahlO DG = Wahlordnung Dienstgeber WahlO MA = Wahlordnung Mitarbeiter Zentral-KODA = (Zentrale) Kommission zur Ordnung diözesanen ArbeitsrechtsZSchO = Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des DCV

Beispiele

AT / § 9 (3): § 9 Abs. 3 Allgemeiner Teil AVRA1 / X (c): Abschnitt X Abs. c Anlage 1 AVRAK-O / § 1: § 1 Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission

Der besseren Übersichtlichkeit halber wurde auf ein Stichwortverzeichnis der Tätig-keitsmerkmale verzichtet.

A

Abgeltung• der Bereitschaftsdienste und

RufbereitschaftenA5 / §§ 7, 9

• der ÜberstundenA6 / §§ 1 (3), 3

• des UrlaubsanspruchesA14 / § 5

Abordnung• AT / § 9• während der Probezeit AT / § 9 (3)

Abrechnung der Bezüge• A1 / X

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StichwortverzeichnisA

Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte• A1 / XII (b)

Abtretungsverbot der Vergütung• A1 / X (f)

Änderungskündigung• AT / § 14 (4)

Änderungsvertrag bei Altersteilzeit• A17 / § 2 (5)

Ärzte• Chefärzte

AT / § 3 (f)• Teilnahme an Ausbildung,

Nebentätigkeit und RettungsdienstAT / § 5 (3) A1 / XI

• Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftA5 / §§ 8, 9

Alltagsbegleiter, ambulante Altenpflege• A20• Anforderungsprofil

A20 / § 4• Geltungsbereich

A20 / § 1• Tätigkeitsbeschreibung

A20 / § 2• Träger

A20 / § 3• Vergütung

A20 / § 5

Ärztl. Untersuchung• AT / § 8• A7 / B II § 3a, C II § 3a, E § 4

Altenpflege• A7 / B II, C II

Altenpflegeschüler• A7 / B II

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StichwortverzeichnisA

Altersgrenze• AT / § 19 (3)

Altersteilzeit• Abfindung

A17 / § 5 (7)• Änderungsvertrag

A17 / § 2 (5)• Arbeitszeit

A17 / § 3• Aufstockungsleistungen

A17 / §§ 5, 8• Beendigung

A17 / § 9• Bezüge

A17 / § 4• Blockmodell

A17 / §§ 3 (2a), 4 (1), 5 (2), 7• Krankheit

A17 / § 8• Mitwirkungspflicht

A17 / § 10• Nebentätigkeit

A17 / § 6• Teilzeitmodell

A17 / § 3 (2b)• Vereinbarung

A17 / § 2• Voraussetzungen

A17 / § 2

Altersversorgung, zusätzliche• A1 / XIII• A8

Anfangsgrundvergütung• A1 / III

Anrechnung• auf das Sterbegeld

A1 / XV (d)

• überzahlter BezügeA1 / X (d)

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StichwortverzeichnisA

• überzahlter KrankengeldzuzahlungA1 / XII (d)

Anrechnung von Zeiten• A1 / Ia

Ansteckungsgefahren• AT / § 8

Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit• A1 / XIIa

Arbeit an Feiertagen• A5 / § 2 (1)

Arbeit an Samstagen• A5 / § 3 (1)

Arbeit an Sonntagen• A5 / § 2 (1)

Arbeit an Vorfesttagen• A5 / § 3 (2)

Arbeit, dienstplanmäßige• A5 / § 1 (8)

Arbeit, im Schichtdienst• A5 / § 2 (1), (2), (4)

Arbeit, in der Nacht• A5 / § 1 (11), § 2 (1)

Arbeit, nicht dienstplanmäßige• A5 / § 4

Arbeitsbefreiung• aus persönlichen Gründen

AT / § 10• für Feiertagsarbeit

A5 / § 2 (3)• für geleistete Überstunden

A6 / § 3

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StichwortverzeichnisA

• für Arbeit an VorfesttagenA5 / § 3 (2)

Arbeitsbeginn• A5 / § 1 (9)

Arbeitsbereitschaft• A5 / § 1 (2)

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme• AT / § 3 (c)

Arbeitsfähigkeit• AT / § 8 (1)

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II• AT / § 3 (d)

Arbeitsgericht• AT / § 22 (4)

Arbeitshilfen• Berechnungsbogen

Anhang D• Dienstvertrag

Anhang D• Dienstvertrag für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter

Anhang D

Arbeitsjubiläum• A16

Arbeitsstelle• A5 / § 1 (9)

Arbeitsunfall• Kündigung

AT / § 15 (3)• Krankenbezüge

A1 / XII

Arbeitsunfähigkeit• ärztl. Bescheinigung

A1 / XIIa• Anzeigepflicht und -nachweis

A1 / XIIa

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StichwortverzeichnisA

• AusbildungsverhältnisseA7 / B II § 5, C II § 5A7 / D § 3, E § 7

• KrankenbezügeA1 / XII

• verursacht durch einen DrittenA1 / XIIb

Arbeitsversäumnis• AT / § 9b

Arbeitsvertrags. Dienstvertrag

Arbeitsvorgang• A1 / I

Arbeitszeit• A5 / § 1• Altersteilzeit

A17 / § 3• Arbeitsbereitschaft

A5 / § 1 (2)• Arbeitszeitkonto

A5b; A5c• Auszubildende

A7 / E § 6• Beginn und Ende

A5 / § 1 (9)• bei Dienstreisen

A5 / § 6• Bereitschaftsdienst

A5 / §§ 7, 8, 9• dienstplanmäßige

A5 / § 1 (8)• Krankenpflegehelfer

A7 / CII § 2• Krankenpflegeschüler

A7 / BII § 2• Kurzarbeit

A5 / § 5• Kurzpausen

A5 7 § 1 (7a)• Langzeitkonto

A5c• Mobilzeit

A5b

zurück

StichwortverzeichnisA

• NachtarbeitA5 / § 1 (11)

• NebentätigkeitA5 / § 1 (6)

• nicht dienstpanmäßigeA5 / § 4

• PraktikantenA7 / D § 2

• ReduzierungA5 / § 1a

• regelmäßigeA5 / § 1 (1)

• RufbereitschaftA5 / §§ 7, 8, 9

• RuhepausenA5 / § 1 (7)

• RuhezeitA5 / § 1 (10)

• SaisonarbeitA5 § 1 (4)

• Sonderregelung zur ArbeitszeitregelungA5a

• Verkürzung durch freie TageA5 / § 1b

• Verlängerung der regelmäßigen ArbeitszeitA5 / § 1 (1), (2), (4)

Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage• A5 / § 1b

Arztbesuch• Arbeitsbefreiung wegen

AT / § 10 (2)

Auflösungsvertrag• AT / § 19 (2)

Aufschlag bei Urlaubsvergütung• A14 / § 2 (3)

Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit• A17 / §§ 5, 8

Ausbildungskosten, Rückzahlung von• AT / § 10a

zurück

StichwortverzeichnisB

Ausbildungsvergütung• A7 / BII, CII, D, E § 1

Ausbildungsverhältnisse• AT / § 3 (e) • A7

Ausbildungsvoraussetzung, Eingruppierung bei nicht erfüllter• A1 / Ic

Ausnahmen vom Geltungsbereich• AT / §§ 2 (2), 2a, 3

Ausschlussfrist• AT / §§ 11b, 23• A14 / § 1 (5)

Außerordentliche Kündigungs. Kündigung, außerordentliche

Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, vorübergehend• A1 / Ib

Auszahlung• der Vergütung

A1 / X (a)• der vermögenswirksamen Leistungen

A10 / § 3• des Sterbegeldes

A1 / XV (c)• des Übergangsgeldes

A15 / § 3• des Urlaubsgeldes

A14 / § 9

Auszubildende• A7 / E

BBallungsraumzulage• A1 / VIIIa

zurück

StichwortverzeichnisB

Beanstandung der Abrechnung• A1 / X (c)

Beendigung des Dienstverhältnissess. Kündigung• Altersteilzeit

A17 / § 9• Befristung

AT / § 19 (1)• geringfügig beschäftigte Mitarbeiter

A18 / § 10• Krankenbezüge bei

A1 / XII (b), (d)• sonstige

AT / § 19• verminderte Erwerbsfähigkeit

AT / § 18

Befristetes Dienstverhältnis• Beendigung

AT / § 19 (1)• Begründung

AT / § 14 (1)

Beihilfen• A11s. Geburtsbeihilfe

Belohnung, Geschenke• AT / § 5 (4)

Berechnungsbogen• Anhang D

Bereitschaftsdienst, allgemein• A5 / § 7• Freizeitausgleich

A5 / § 7 (5)• Pauschale Abgeltung

A5 / § 7 (8)• Vergütungsberechnung

A5 / § 7 (5)• Voraussetzungen

A5 / § 7 (1), (2)

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StichwortverzeichnisB

• ZeitzuschlagA6a / § 1 (2)

Bereitschaftsdienst, Erholungsheime• A5 / §§ 8 (9)

Bereitschaftsdienst, Krankenhäuser und Pflegeheime• A5 / §§ 8, 9• Arbeitszeitgesetz, Abweichungen

- durch Dienstvereinbarung A5 / § 8 (3), (4), (8)- mit Einwilligung des Mitarbeiters A5 / § 8 (5)

• EntgeltberechnungA5 / § 9 (1), (2), (3)

• FreizeitausgleichA5 / § 9 (4)

• GeltungsbereichA5 / § 8 (1)

• Pauschale AbgeltungA5 / § 9 (6)

• VoraussetzungenA5 / §§ 8, 9

• ZeitzuschlagA6a / § 1 (2)

Bereitschaftsdienst, Rettungsdienst• A5 / § 8 (1), Anmerkung dazu

Berufskrankheit• A1 / XII• AT / § 15 (3)

Berufsunfähigkeit• AT / § 18

Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen• AT / § 3 (d)

Beschäftigungszeit• AT / §§ 11, 11a (1), 14 (2) (5), 15 (3)

Bescheinigung, ärztliche• A1 / XIIa

zurück

StichwortverzeichnisC

Betreuungsmaßnahmen• AT / § 3 (a)

Betriebliche Altersvorsorge• A1 / XIII• A8

Beurlaubung ohne Bezüge• A14 / § 10

Bewährungsaufstieg• A1 / Ia

Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte• A12

Bildungsurlaub• AT / § 10 (3)

Blockmodell• A17 / § 3 (2a), § 4 (1), § 5 (2), § 7

Buchungsgebühren• A1 / X

Bundeselterngeldgesetz (BEEG)• A1 / X (a), XIV (e), XIV (g)

Bundeskindergeldgesetz• A1 / V (f), (g), (i)• A1 / IXa (c), XIV (d)

Bundeswehr• AT / § 11a (5)

CChefärzte• AT / § 3 (e)

zurück

StichwortverzeichnisD

DDiakonisches Werk• AT / § 11a Anmerkung• A1 / Ia (f)• A1 / III A Anmerkung• A1 / III B Anmerkung• A1 / V Anmerkung• A1 / XIV Anmerkung

Dienstbefreiungs. Arbeitsbefreiung

Dienstbezüge• AT / § 12• Altersteilzeit

A17 / § 4• Bestandteile

A1 / II• für Teile eines Kalendermonats

A1 / X (b)• für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter

A1 / IIa

Dienstfähigkeit• AT / § 8

Dienstgemeinschaft• AT / § 1 (1)

Dienstkleidung• AT / § 21

Dienstreisen• Arbeitszeit A5 / § 6• Kostenerstattung A 13a

Dienstvereinbarung• Bereitschaftsdienst

A5 / § 8 (3), (4), (5)• durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

A5 / § 1 (1)• Einmalzahlungen

A1 / IIIa

zurück

StichwortverzeichnisE

• KurzpausenA5 / § 1 (7a)

• LangzeitkontoA5c / § 2 (2)

• MobilzeitA5b

• MusterdienstvereinbarungA5a / § 2 (2)

• Sonderregelung zur ArbeitszeitregelungA5a / §§ 2, 3

Dienstvertrag• AT / § 7 (1)• Anhang D

Dienstwohnungens. Werkdienstwohnungen

Dienstzeit• AT / § 11a

Diözesane Regelungen• AT / § 2 (2)

EEheschließung, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Ehrenämter, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Eingruppierung• A1 / I• A18 / § 2

Einmalzahlung• A1 / IIIa

Einsatzzuschlag• A1 / XI (d)

zurück

StichwortverzeichnisE

Einstellung• AT / § 7

Einstellungsuntersuchung• AT / § 7 (3)

Elternzeits. Bundeselterngeldgesetz (BEEG)

Entwicklungshelfer• AT / § 11a (5)

Erholungsurlaub• AT / § 13 • A7 / B II § 7, C II § 7• A7 / D § 4, E § 8• A14• Abgeltung des

A14 / § 5• Anspruch auf

A14 / § 1• Antrag auf

A14 / § 1 (3)• Arbeitsunfähigkeit während des

A14 / § 1 (7)• Aufschlag während des

A14 / § 2 (3)• bei Beendigung des Dienstverhältnisses

A14 / § 5• Bezüge während des

A14 / § 2• Dauer

A14 / § 3A18 / § 8

• Erkrankung während desA14 / § 1 (7)

• Erwerbstätigkeit imA14 / §§ 1 (2), 2 (6)

• GewährungA14 / § 1 (4)

• TeilungA14 / § 1 (4)

• TeilurlaubA14 / § 1 (6)

zurück

StichwortverzeichnisE

• ÜbertragungA14 / § 1 (5)

• UmrechnungstabelleAnhang E

• VerfallA14 / § 1 (5)

• Wartezeit beimA14 / § 1 (6)

• ZwölftelungA14 / § 1 (6)

Erkrankungs. Arbeitsunfähigkeit

Erkrankung von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen• A19 / § 1

Ersatzdienst, ziviler• AT / § 11a (5)

Erschwerniszulagen• A1 / VIII (d)

Erstkommunion, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Erwerbsunfähigkeit• AT / § 10

Evangelische Kirche• AT / § 11a Anmerkung• A1 / III A Anmerkung• A1 / III B Anmerkung• A1 / V Anmerkung• A1 / XIV Anmerkung• A14 / § 6 Anmerkung

Exerzitien• AT / § 10 (3)

zurück

StichwortverzeichnisF

FFälligkeit der Bezüge• A1 / X

Familienheimfahrten• A7 / BII § 4a, CII § 4a

Feiertagsarbeit• A5 / § 2 (1), (3)• A6a / § 1

Fernbleiben vom Dienst• AT / § 9b (1)

Firmung, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Forderungsübergang bei Dritthaftung• A1 / XIIa

Form des Dienstvertrages• AT / § 7 (1)• Anhang D

Fortbildung, Weiterbildung• AT / §§ 4 (4), 10 (6), 10a

Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen• AT / § 10

Freistellung von Haftungsansprüchen• AT / § 5 (5)

Freizeitausgleich• für Sonn-, Feier- und Vorfesttagsarbeit

A5 / § 2, § 3• für Überstunden

A6 / § 3

Fürsorge bei Krankheit• AT / § 12a

zurück

StichwortverzeichnisG

GGeburt, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Geburtsbeihilfe• A11a

Gehalts. Vergütung

Geltendmachen von Ansprüchen• allgemein

AT / § 23• Anrechnung von Zeiten

AT / § 11b• Urlaub

A14 / § 3

Geltungsbereich der AVR• AT / § 2• Ausnahmen vom

AT / §§ 2 (2), 2a, 3

Gemeinschaftseinrichtungen bei Mitarbeiterunterkünften• A12 / § 3 (3)

Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter• A18

Gesamtvergütung für Mitarbeiter unter 18 Jahren• A1 / VI• A3b• A3c

Geschenke, Belohnungen• AT / § 5 (4)

Grundvergütung• A1 / II (a), III• A3• A3a

zurück

StichwortverzeichnisH

Grundvergütung bei Neueinstellung• A1 / III A (c), III B (c)

Grundvergütung bis zur Erreichung des Eingangsalters• A1 / IV

HHaftung des Mitarbeiters• AT / § 5 (5)

Haftungsansprüche, Freistellung von• AT / § 5 (5)

Haus- und Heimordnung• AT / § 4 (5)

häusliche Gemeinschaft• A5 / § 10

Heilkur, Heilverfahren• A1 / XII• A14 / § 1 (3)

Heim- und Werkstattzulage• A1 / VIIa

Herabgruppierung• AT / § 15 (2)• A1 / III A (d), III B (d)

Hinterbliebene, Zuwendung im Todesfall• A1 / XV

Hochzeit, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Höhergruppierung• A1 / Ia, III A (b), III B (b)

Höherwertige Tätigkeit• vorübergehende Ausübung einer

A1 / Ib

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StichwortverzeichnisI

IInsichkonkurrenz• A1 / V (h), (i)

JJubiläumsdienstzeit• A16 / § 1 (2)

Jubiläumszuwendung• A16

Jugendarbeitsschutzgesetz• A14 / Anmerkung 2

KKirchliche Zusatzversorgungskasse• A8 / A

Kleidung• AT / § 21

Kommunion und Konfirmation, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Konkurrenzregelung beim Ortszuschlag• A1 / V (h), (i)

Kontoführungsgebühren• A1 / X (a)

Kosten von ärztlichen UntersuchungenAT / § 8 (2)

Krankenbezüge• A1 / XII• A18 / § 7• A7 / BII § 5, CII § 5, D § 3, E § 7• bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte

A1 / XIIa

zurück

StichwortverzeichnisK

Krankengeldzuschuss• A1 / XII

Krankenpflegehelfer• A7 / CII

Krankenpflegeschüler• A7 / BII

Krankheit, Anzeigepflicht• A1 / XIIa• während des Erholungsurlaubs

A14 / § 1 (7)

Kündigung• Änderungs-

AT / § 14 (4), § 15• außerordentliche

AT / § 16• -frist

AT / §§ 14 (2) (4), 15 (4), 16 (1)AT / §§ 18 (2), 19 (4)A18 / § 9

• -gründeAT / §§ 15 (2), 16 (1)

• ordentlicheAT / § 14

• Schriftform derAT / § 17

Kurverfahrens. Heilkur

Kurzarbeit• A5 / § 5

Kurzpausen• A5 / § 1 (7a)

zurück

StichwortverzeichnisL

LLangzeitkonto• A5c

Lebensaltersstufe, Steigerung der• A1 / III A (a), III B (a)

Lehrkrankenhäuser, akademische• AT / § 5 (3)

Leistungen, Geltendmachen von Ansprüchen• AT / § 23

Leistungen, vermögenswirksame• A9

Leistungsminderung• AT / § 15 (3)

Leistungszulage• A1 / VIII (b) (c)

MMehrarbeit• A6 / Anmerkung

Mitarbeiter• AT / § 2 (2)• teilzeitbeschäftigte

A1 / II (a)• unkündbare

AT / §§ 14 (5), 15, 16 (2)

Mitarbeiterunterkunft• Anpassung des Wertes

A12 / § 4• Bewertung

A12 / § 3• Definition

A12 / § 2 (2)

zurück

StichwortverzeichnisN

• MehrbelegungA12 / § 3 (5)

• Verpflichtung zur InanspruchnahmeA1 / IX (a)

• WertklasseA12 / § 3 (1)

Mitteilung der Anlageart bei vermögenswirksamen Leistungen• A9 / § 2

Mitteilung an Dienstgeber bei durch Dritte herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit• A1 / XIIb

Mobilzeit• A5b

Modellprojekte• A19

NNachtarbeit• Voraussetzungen

A5 / § 2 (1)• Zusatzurlaub

A14 / § 4• Zuschlag

A6a / § 1 (2)

Nachtarbeitnehmer• A5 / § 1 (11), Anmerkung

Nebenabreden zum Dienstvertrag• AT / § 7 (2)

Nebentätigkeit• AT / § 5 (2)• Altersteilzeit

A17 / § 6• des leitenden Arztes

AT / § 5 (3)

zurück

StichwortverzeichnisO

neue Bundesländer• AT / § 2a

Neueinstellung, Grundvergütung bei• A1 / III A (c), III B (c)

Niederkunft der Ehefrau, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter• A1 / IIa• A18

Notarztwagen• AT / § 5 (3), (5)

Oordentliche Kündigungs. Kündigung, ordentliche

Ortszuschlag• A1 / II (a), V• A4

PPauschale Abgeltung der Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft• A5 / §§ 7 (7), 9 (6)

Pauschale Überstundenvergütung• A6 / § 4

Pausen• A5 / § 1 (7)

persönliche Angelegenheiten, Arbeitsbefreiung für• AT / § 10

Personalakte• AT / § 6

zurück

StichwortverzeichnisR

Personalunterkünftes. Mitarbeiterunterkünfte

Pflichten des Mitarbeiters• AT / §§ 4, 5

Praktikanten nach abgelegtem Examen• A7 / D

Probezeit, Kündigung in der• AT / § 7 (4)

Projektgruppe• A19 / § 2

Rregelmäßige Arbeitszeit• A5 / § 1 (1), (2), (4)

Rehabilitation• AT / § 3 (a)

Reisekosten• A13a

Religiöse Feiern, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit• AT / § 18

Resozialisierung• AT / § 3 (a)

Rettungsdienst• AT / § 5 (3), (5)• A1 / XI (d)

Rückzahlung der Weihnachtszuwendung• A1 / XIV (c)

zurück

StichwortverzeichnisR

Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge• A1 / X (a), XII (g)

Rufbereitschaft• A5 / §§ 7, 8, 9 • Abgeltung

A5 / § 8 (3), (4)• für Ärzte

A5 / § 9 • für Hebammen

A5 / § 9 • für medizinisch-technische Assistenten

A5 / § 9 • für Mitarbeiter im Pflegedienst

A5 / § 9 • für Zahnärzte

A5 / § 9 • pauschale Abgeltung

A5 / §§ 8 (4), 9 (7)• Voraussetzungen

A5 / § 7• Zeitzuschläge

A6a / § 1 (2)• Zusatzurlaub

A5 / § 7 (4)

Rufbereitschaft, allgemein• A5 / § 7 • Freizeitausgleich

A5 / § 7 (6)• Pauschale Abgeltung

A5 / § 7 (7) • Vergütungsberechnung

A5 / § 7 (6) • Voraussetzungen

A5 / § 7 (1), (3)

Rufbereitschaft, Erholungsheime• A5 / § 8 (9)

Rufbereitschaft, Krankenhäuser und Heime• A5 / §§ 8, 9 • Entgeltberechnung

A5 / § 9 (5)

zurück

StichwortverzeichnisS

• FreizeitausgleichA5 / § 9 (5)

• GeltungsbereichA5 / § 8 (1)

• Pauschale AbgeltungA5 / § 9 (6)

• VoraussetzungenA5 / § 8 (7)

• ZeitzuschlagA6a / § 1 (2)

Rufbereitschaft, Rettungsdienst• A5 / § 8 (1), Anmerkung dazu

Ruhepausen• A5 / § 1 (7)

Ruhezeit• A5 / § 1 (10)

SSachbezüge• A1 / IX

Sachbezugsverordnung• A1 / IX (b)

Saisonarbeit• A5 / § 1 (4)

Samstagsarbeit• A5 / § 3 (1)

Schaden durch Mitarbeiter, Ersatzansprüche• AT / § 5 (5)

Schadensersatzansprüche gegen Dritte, Abtretung• A1 / XIIb

Schichtarbeit• A5 / § 2 (1), (2)

zurück

StichwortverzeichnisS

Schichtzulage• A1 / VII• A7 / B II § 3, C II § 3

Schlichtungsstelle• AT / § 22

Schlichtungsverfahren• AT / § 22

Schließung der Einrichtung• AT / § 15 (1)

Schriftform des Dienstvertrages• AT / § 7 (1), (2)

Schriftform der Kündigung• AT / § 17

Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Hebammenschulen• A7 / B II

Schutzkleidung• AT / § 21

Schweigepflicht• AT / § 5 (1)

Schwerbehinderte• Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

AT / § 18 (5)• Zusatzurlaub

A14 / § 1 (6), § 3 (5)A14 / Anmerkung 3

Selbsthilfe Pensionskasse• A8 / B

Sonderleistungen der Mitarbeiter• A1 / XI

zurück

StichwortverzeichnisT

Sonderregelung • für unkündbare Mitarbeiter

AT / § 15

Sonderurlaub• AT / §§ 10 (9), 13• A14 / § 10

Sonntagsarbeit• A5 / § 2 (1), (3)• A6a / § 1

Staatsbürgerliche Pflichten, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (3)

Stellenzulage• A1 / VIII (a), (c)

Sterbegelds. Zuwendung im Todesfall

Stufenberechnung bei Vergütung• A1 / III A, B

Stundenvergütung• A6a / §§ 1 (3), 2

TTätigkeit• Eingruppierung

A1 / I• vorübergehende Ausübung einer höherwertigen

A1 / Ib

Tarifklasse für Ortszuschlag• A1 / V (c)

Taufe, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

zurück

StichwortverzeichnisU

Teilzeitbeschäftigung• Altersteilzeit

A17• Anspruch auf

A5 / § 1• Beschäftigungs- und Dienstzeit

AT § 11 (1), § 11a (1)• Dienstbezüge

A1 / IIa• Einmalzahlung

A1 / IIIa• geringfügig Beschäftigte

AT / § 2 (2) / A18

Tod von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Trennungsgeld• A13

UÜbergangsgeld• A15• Anrechnung sozialer Leistungen

A15 / § 2 (4)• Auszahlung

A15 / § 3• Bemessung

A15 / § 2• Voraussetzungen

A15 / § 1

Übergangsregelung (Ost)• AT / § 2a

Übernahme von Einrichtungen, Beschäftigungszeit bei• AT / § 11 (2)

Überstunden• Anordnung

A6 / § 1

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StichwortverzeichnisU

• -abgeltungA6 / §§ 1 (3), 3, 4 (1)

• -ausgleichA6 / § 3 (1)

• bei nicht vollbeschäftigten MitarbeiternA6 / Anmerkung

• gelegentlicheA6 / § 1 (3)

• -vergütungA6 / § 3 (2)A6a / § 1 (3)

• -vergütung, pauschaleA6 / § 4 (2)

• -zuschlagA6a / § 1 (2)

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit• vertretungsweise

A1 / Ib (a)• vorübergehend

A1 / Ib (a)

Übertragung von Erholungsurlaub• A14 / § 1 (5)

Überzahlung• A1 / X (d)

Umsetzung• AT / § 9 (4)

Umzug des Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

Umzugskosten• A13

Unkündbarkeit• AT / § 14 (5)• Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter

AT / § 15

Unterkünfte für Mitarbeiters. Mitarbeiterunterkünfte

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StichwortverzeichnisV

Untersuchungen, ärztliche• AT / § 8

Urlaubs. Erholungsurlaub

Urlaubsgeld• AT / § 13• A14 / §§ 6 bis 9• Anrechnung von Leistungen

A14 / § 8• Anspruchsvoraussetzung

A14 / § 6• Auszahlung

A14 / § 9• Höhe

A14 / § 7

VVereinbarung• des Dienstverhältnisses

AT / § 7 (1) Anhang D

• über AltersteilzeitA17 / § 2

• über Beendigung des DienstverhältnissesAT / § 19 (2)

• zusätzlicheAT / § 7 (2)

Vergütung• Abtretungsverbot

A1 / X (f)• allgemeine Zulage

A10• Arbeitsunfähigkeit

A1 / XII (b)• Auszahlung

A1 / X• Bereitschaftsdienst

A 5 / §§ 8, 9

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StichwortverzeichnisV

• BestandteileA1 / II

• ErholungsurlaubA14 / § 2

• FälligkeitA1 / X (a)

• FeiertagsarbeitA6a / § 1

• Frist zur GeltendmachungAT / § 23

• geringfügig beschäftigte MitarbeiterA18 / § 3

• GrundvergütungA1 / III

• NachtarbeitA6a / § 1

• OrtszuschlagA1 / V

• RückforderungAT / § 23 A1 / X (d)

• RufbereitschaftA5 / §§ 8, 9

• SamstagsarbeitA6a / § 1

• SonntagsarbeitA6a / § 1

• TeilzeitbeschäftigungA1 / II (a)

• ÜberstundenA6 / § 3 A6a / § 1

• VorfesttagsarbeitA5 / § 3 (2) A6a / § 1

Vergütungsgruppe• A1 / I, I (c)• allgemeine Vergütungsgruppen

A2• im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen

A2c• im Pflegedienst in stationären Einrichtungen

A2a• im Rettungsdienst/Krankentransport

A2b

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StichwortverzeichnisV

• im Sozial- und ErziehungsdienstA2d

Verkürzung der Arbeitszeit durch freie Tage• A5 / § 1b

Vermögenswirksame Leistungen• A9• Änderungen der Anlage

A9 / § 4• Entstehung und Fälligkeit des Anspruches

A9 / § 3• Mitteilung der Anlageart

A9 / § 2• Nachweis bei Anlage nach

A9 / § 5• Voraussetzungen und Höhe

A9 / § 1

Verpflegung, Verpflichtung zur Teilnahme• A1 / IX (a)

Verschwiegenheit• AT / § 5 (1)

Versetzung• AT / § 9

Versorgung, zusätzliche im Alter und für Hinterbliebene• A8

Vertragsmuster• Anhang D

vertrauensärztliche Untersuchung• AT / § 8

Vertretung eines Mitarbeiters mit höherwertiger Tätigkeit, Vergütung• A1 / Ib

vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit• A1 / Ib (a)

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StichwortverzeichnisW

Vollendung des 65. Lebensjahres• AT / § 19 (3)

Vorfesttagsarbeit• A5 / § 3 (2)

vorläufiges Zeugnis• AT / § 20

vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit• A1 / Ib (a)

WWartezeits. Erholungsurlaub

Wechselschichtarbeit• A5 / § 2 (2)• Zulage

A1 / VII• Zusatzurlaub

A14 / § 4 (2)

Wegezeit in der Rufbereitschaft• A5 / §§ 8 (3), 9 (6)

Weihnachtszuwendung• A1 / XIV

Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus• AT / § 19 (4)

Weiterbildung der Mitarbeiter• AT / §§ 10a, 5 (3)

Werkdienstwohnungen• A1 / IXa

Wesen der Caritas• AT / § 1

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StichwortverzeichnisZ

Wiedereinstellung nach Zeitrente• AT / § 18 (4)

Woche• A5 / § 1 (8)

Wohnungswechsel des Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)

ZZeitaufstieg• A1 / Ia

Zeitgutschrift • A 5b / § 4

Zeitzuschlag• A6a / § 1

Zeugnis • AT / § 20

Zusatzbestimmungen zu den Bezügen• A1 / X

Zusatzurlaub• Begrenzung

A14 / § 4 (8)• bei Nachtarbeit

A14 / § 4 (2)• bei Schichtarbeit

A14 / § 4 (2)• bei Wechselschichtarbeit

A14 / § 4 (2)• Berechnung

A14 / § 4 (4), (6)• Fälligkeit

A14 / § 4 (7)• für Mitarbeiter in Bestrahlungsabteilungen

A14 / § 4 (1)• für Mitarbeiter in Infektionsabteilungen

A14 / § 4 (1)

zurück

StichwortverzeichnisZ

• für Mitarbeiter in LaboratorienA14 / § 4 (1)

• VoraussetzungenA14 / § 4 (1), (2), (7)

Zusatzversorgung• A1 / XIII• A8

Zuschuss zum Krankengeld• A1 / XII (e)-(j)

Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes• AT / § 9 (4)

Zuwendung im Todesfall• A1 / XV

Zuwendung s. Weihnachtszuwendung

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Allgemeiner Teil

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Allgemeiner Teil§ 1

§ 1 Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft

(1) Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Diedem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen dienen dem ge-meinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bildeneine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben derEinrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue undin Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten.

(2) Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die Treue und Für-sorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.

(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber undMitarbeiter.

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Allgemeiner Teil§ 2

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik Deutschland gele-genen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband ange-schlossen sind.

(2) Die AVR gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der in § 3 genannten.

Für Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs.2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Anlage18 zu den AVR.

Anmerkung:

Besondere diözesane Regelungen werden durch die AVR nicht berührt.

Für die Einrichtungen des Kirchlichen Suchdienstes, Heimatortskarteien der kirch-lichen Wohlfahrtsverbände, Lessingstraße 3, 80336 München, gelten grundsätzlichdie AVR; soweit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Be-reich des Bundes davon abweichende Regelungen enthält, gelten die Bestimmungendes TVöD.

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Allgemeiner Teil§ 2a

§ 2a Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt

(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Gebiet der neuenBundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thürin-gen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz biseinschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.

(2) Allgemeiner Teil der AVR

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: (entfallen)

Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):

Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.

Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit):

Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweisegelten, unberührt.

(3) Anlage 1 zu den AVR

Abweichungen von der Erhöhung des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2007

(a) Die Erhöhung des Bemessungssatzes ab 1. Januar 2007 kann bis zum 31. Dezem-ber 2008 durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(b) Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirt-schaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend zu informieren, dassein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehenfür die Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steu-errechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahres-abschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der An-hang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht, vorzulegen. Ist die Einrichtung eineKörperschaft des öffentlichen Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teildes Verwaltungshaushaltes und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieserDienstvereinbarung ist der zuständigen Unterkommission unter Mitteilung der An-zahl der betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen

(c) Soweit für Mitarbeiter zum 1. Januar 2007 der Beschluss einer Unterkommissiongilt, kann der Anspruch auf die Anpassung ganz oder teilweise auch ohne Verpflich-

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Allgemeiner Teil§ 2a

tung zur Vorlage der nach Absatz b Sätze 2 und 3 genannten Unterlagen für dieLaufzeit des Beschlusses der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausge-schlossen werden.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):

Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienst-verhältnis stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Lebensaltersstufe derGrundvergütung der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrundezu legen.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage)

1. Die Wechselschichtzulage beträgt ab 1. Januar 2007 in den Fällen des

a) Absatz b Ziffer 1 95,61 Euro,

b) Absatz b Ziffer 2 57,37 Euro monatlich.

2. Die Schichtzulage beträgt ab 1. Januar 2007 in den Fällen des

a) Absatz c Ziffer 1 43,03 Euro,

b) Absatz c Ziffer 2 33,46 Euro monatlich.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIIa (Heim- und Werkstattzulage):

Die Heim- und Werkstattzulage beträgt ab 1. Januar 2007 in den Fällen des

a) Absatz a Satz 1 57,37 Euro,

b) Absatz a Satz 2 28,69 Euro,

c) Absatz b Satz 1 38,24 Euro monatlich.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIII (Sonstige Zulagen):

Die Zulagen nach Absatz (e) betragen ab 1. Januar 2007 in den Fällen der

1. Ziffer 1 9,57 Euro,

2. Ziffer 2 11,95 Euro,

3. Ziffer 3 14,34 Euro,

4. Ziffer 4 14,34 Euro,

5. Ziffer 5 9,57 Euro,

6. Ziffer 6 14,34 Euro,

7. Ziffer 7 11,95 Euro,

8. Ziffer 8 14,34 Euro monatlich.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI (Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter):

Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt ab 1. Januar 2007 Euro 14,41.

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Allgemeiner Teil§ 2a

Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):

1. Die Höhe der Zuwendung nach Absatz e beträgt – unbeschadet des Absatz f – 75v.H. der Urlaubsvergütung, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er wäh-rend des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

2. Wegen der am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober 1998, am 17.Juni 1999, am 13. September 2000 und am 2. Oktober 2003 beschlossenen Fest-schreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 der Bemessungssatz fürdie Zuwendung vom 1. September 2001 an 64,35 von Hundert für die Vergütungs-gruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 62,84 vonHundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hundert und ab 1. No-vember 2004 61,60 von Hundert – für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bisKr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 62,84 von Hundert, vom 1. Juli 2004bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hundert und ab 1. November 2004 61,60 von Hun-dert. Für Auszubildende gemäß Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR beträgt derBemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 an 63,66 von Hundert, vom 1.Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 63,03 von Hundert und ab 1. November 2004 62,41von Hundert. Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeit-punkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Vergütungen der Mitarbeiter au-ßerhalb des Geltungsbereichs des § 2a AT allgemein erhöht werden, nach denGrundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter)

Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d werden mit folgender Maßgabe angewandt:

1. a) Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 1. Juli 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung vonder Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Ver-gütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird dievor dem 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigenwäre, wenn die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d in der Fassung vom 1. Juli 1991 bereitsseit dem Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.

b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis stehen,das am 1. Dezember 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und deren Eingrup-pierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer be-stimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeitabhängt, wird ab 1. Dezember 1991 die vor dem 1. Dezember 1991 zurückgelegteZeit entsprechend den allgemeinen Regelungen des Abschnitts Ia der Anlage 1 zuden AVR angerechnet.

2. (entfällt)3. Die in den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausge-brachten Zulagen werden vom 1. Januar 2007 an in Höhe von 93,5 von Hundert ge-zahlt.

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Allgemeiner Teil§ 2a

(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)

Für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütun-gen und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.

(6) Anlage 4 zu den AVR (Ortszuschlag)

Die Beträge des Ortszuschlags sind für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Gel-tungsbereich in einer eigenen Tabelle festgelegt.

(7) Anlage 5 zu den AVR (Arbeitszeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.

Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):

Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden inder Woche statt 38,5 Stunden.

(7a) Anlage 5a zu den AVR (Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

(7b) Anlage 5b zu den AVR (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.

(7c) Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 finden Anwendung.

(8) Anlage 6 zu den AVR (Überstundenregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.

(9) Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung)

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung mit der Maßgabe, dass dieStundenvergütung für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in ei-genen Tabellen festgelegt ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00Uhr ab 1. Januar 2007 1,20 Euro bzw. 0,60 Euro betragen.

(10) Anlage 7 zu den AVR (Ausbildungsverhältnisse)

Die Bestimmungen der Anlage 7 gelten mit folgender Maßgabe:

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Allgemeiner Teil§ 2a

1. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schüler an Krankenpflegeschulen,Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen gemäß § 1 Abs. a Buchstabe BIIbeträgt ab 1. Januar 2007

im ersten Ausbildungsjahr 681,67 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr 737,31 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr 826,95 Euro.

2. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Krankenpflegehelfer gemäß § 1 Abs.a Buchstabe CII beträgt ab 1. Januar 2007 619,84 Euro.3. Die Höhe des Entgelts und des Verheiratetenzuschlags der Praktikanten nach ab-gelegtem Examen gemäß § 1 Abs. a Buchstabe D beträgt ab 1. Januar 2007:

4. Die Höhe des Entgelts für Auszubildende gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe E beträgt ab 1. Januar 2007:

im 1. Ausbildungsjahr 577,21 Euro,

im 2. Ausbildungsjahr 622,85 Euro,

im 3. Ausbildungsjahr 664,72 Euro,

im 4. Ausbildungsjahr 722,81 Euro.

(11) Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung)

Die Bestimmungen der Anlage 8 finden ab 1. Januar 1997 Anwendung.

(12) Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die ver-mögenswirksame Leistung für den vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zur Aus-bildung Beschäftigten monatlich EUR 6,65 beträgt. Der nicht vollbeschäftigte Mit-

Entgelt Verheirate-tenzuschlag

Euro Euro1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.107,12 60,232. Masseure und med. Bademeister/-innen 1.057,72 60,233. Sozialarbeiter/-innen 1.302,60 63,214. Sozialpädagog(inn)en 1.302,60 63,215. Erzieher/-innen 1.107,12 60,236. Kinderpfleger/-innen 1.057,72 60,237. Altenpfleger/-innen 1.107,12 60,238. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.107,12 60,239. Heilerziehungshelfer/-innen 1.057,72 60,2310. Heilerziehungspfleger/-innen 1.160,96 60,2311. Arbeitserzieher/-innen 1.160,96 60,2312. Rettungsassistent(inn)en 1.057,72 60,23

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Allgemeiner Teil§ 2a

arbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm ver-einbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

(13) Anlage 10 zu den AVR (Zulagen für Mitarbeiter)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

Übergangsvorschrift zu § 2 Absätze 2 und 4 der Anlage 10 zu den AVR ab 1. Januar 2007:

(3) (entfällt)

(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu denTätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVRnicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage ab 1. Ja-nuar 2007 monatlich 40,19 Euro.

(14) Anlagen 11 und 11a zu den AVR (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)

Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- undTodesfällen in den Anlagen 11 und 11a finden mit der Maßgabe Anwendung, dasslediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.

(15) Anlage 12 zu den AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 finden vorerst keine Anwendung.

(16) Anlagen 13 und 13a zu den AVR (Umzugskostenvergütung, Trennungs-geld und Reisekostenerstattung)

Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekosten-erstattung finden Anwendung.Übergangsvorschrift:

Solange noch keine entsprechenden Bestimmungen in dem jeweiligen Bereich vor-liegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten des Bundes.

(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen 1b bis 1 40,19 Euro

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu denAVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14 107,15 Euro

5c bis 8 (einschließlich der nach 5 b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6 100,46 Euro

9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2 85,06 Euro

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Allgemeiner Teil§ 2a

(17) Anlage 14 zu den AVR (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.

Übergangsvorschrift zu § 4 (Zusatzurlaub): (entfällt)

Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 1 (Anspruch auf Urlaubsgeld):

1. (entfällt) 2. (entfällt)

Übergangsvorschrift zu § 7 Abs. 1 (Höhe des Urlaubsgeldes):

Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seinerAusbildung Beschäftigten beträgt einheitlich 255,65 EUR.

(18) Anlage 15 zu den AVR (Übergangsgeld)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 1 und 2: (entfallen)

(19) Anlage 16 zu den AVR (Jubiläumszuwendung)

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung.

(20) Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 finden Anwendung.

(21) Anlage 18 zu den AVR (Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 finden nach Maßgabe der Übergangsvorschriftendes § 2a AT Anwendung.

(22) Anlage 19 zu den AVR (Modellprojekte)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

(23) Anlage 20 zu den AVR (Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 finden Anwendung.

(24) Besitzstandswahrung

Verringern sich für den Mitarbeiter, der am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991noch in einem unter die AVR fallenden Dienstverhältnis steht, durch die am 1. Juli1991 in Kraft tretenden Regelungen die am 30. Juni 1991 nach den bisher geltendenVorschriften zustehenden monatlichen Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als per-sönliche Zulage weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermindert sich um Höher-gruppierungsgewinne, um Zulagen (mit Ausnahme der Zulagen nach Abschnitt VIIund VIII der Anlage 1 zu den AVR) sowie um allgemeine Anpassungen der Bezüge.

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Allgemeiner Teil§ 3

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die AVR gelten nicht für:

(a) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, see-lischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oderResozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebtwird;

(b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäf-tigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern die Anwendung derAVR nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist;

(c) Mitarbeiter, die Tätigkeiten nach § 11 Abs. 3 SGB XII ausüben;

(d)

(aa) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qua-lifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Arbeitsfähig-keit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhalten (insbesondereMaßnahmen nach den §§ 16 Abs. 1 SGB II, 260 bis 271 SGB III und anderen öf-fentlich geförderten Maßnahmen); diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2007;

(bb) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung zur Erlangungeines Arbeitsplatzes und/oder zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (insbesondereMaßnahmen nach den §§ 16 Abs. 1 SGB II, 260 bis 271 SGB III und anderen öf-fentlich geförderten Maßnahmen) ausschließlich zusätzliche Aufgaben erfüllen. Zu-sätzliche Aufgaben sind solche, die vom Stammpersonal der Einrichtung üblicher-weise nicht übernommen werden oder übernommen werden können; diese Rege-lung gilt bis zum 31. Dezember 2007;

(cc) Mitarbeiter, die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ausüben; dieseRegelung gilt bis zum 31. Dezember 2007;

(e) Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Vor-oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage 7 zu den AVR anzuwen-den ist;

(f) leitende Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leitende Mitarbeiter, wenn ihre Ar-beitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden;

(g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehendeDienstbezüge erhalten.

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Allgemeiner Teil§ 4

§ 4 Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und vom Mitar-beiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvol-ler Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kir-che und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt.

(2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für ein-zelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

(3) Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom katholischen Mitarbeiter,dass er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowieden übrigen Normen der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensfüh-rung des nichtkatholischen Mitarbeiters darf dem kirchlichen Charakter der Einrich-tung, in der er tätig ist, nicht widersprechen.

(4) Jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen nach bes-tem Können bei der Erfüllung des ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Er solljederzeit bemüht sein, sein fachliches Können zu erweitern. Er hat die für seinen Ar-beitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben diedurch Dienstanweisungen oder Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Wei-sungen zu beachten.

(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für jeden Mitarbeiterverbindlich.

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Allgemeiner Teil§ 5

§ 5 Besondere Dienstpflichten

(1) Das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten bestehtnicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung.

(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Ne-bentätigkeit ist der Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig,wenn dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen desDienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann der Dienstgebereine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.

(3) Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Verlangen des Dienst-gebers in zumutbarem Umfang an der Weiterbildung der Mitarbeiter und am Unter-richt an den Schulen des Dienstgebers zu beteiligen.

In akademischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte im Rahmen ihres Dienstes ver-pflichtet, sich an der praktischen Ausbildung der Medizinstudenten in dem Kran-kenhaus zu beteiligen. Das gilt auch für sonstige Mitarbeiter, die an der Ausbildungauf Anordnung des Dienstgebers beteiligt werden.

Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und auf Anord-nung des Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitendenArztes oder für einen Belegarzt des Krankenhauses ärztlich tätig zu werden.

Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im Pflegedienst sind verpflichtet, amRettungsdienst im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber teilzunehmen, wenndas Krankenhaus Träger oder Beteiligter des Rettungsdienstes ist.

(4) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstlicheTätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen. Werden dem Mitarbei-ter Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten,so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seinerVerwendung gehören zu den selbstverständlichen Pflichten.

(5) Wenn der Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig ver-letzt, so haftet er dem Dienstgeber für den dadurch entstandenen Schaden nach Maß-gabe der gesetzlichen Bestimmungen. Beim Rettungsdienst im Notarztwagen oderRettungshubschrauber (Abs. 3 Unterabs. 4) ist der Mitarbeiter in Fällen, in denenkein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, von etwaigen Haf-tungsansprüchen freizustellen.

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Allgemeiner Teil§ 6

§ 6 Personalakten

(1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.

(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.Er kann von seinen Personalakten Abschriften verlangen.

(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art, die für ihnungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personal-akten gehört werden. Seine Äußerungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

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Allgemeiner Teil§ 7

§ 7 Einstellung

(1) Der Mitarbeiter wird durch den Rechtsträger der Einrichtung (Dienstgeber) oderden von diesem Bevollmächtigten eingestellt. Der Dienstvertrag wird vor Dienstbe-ginn schriftlich unter Verwendung eines Musterdienstvertrages des Deutschen Ca-ritasverbandes abgeschlossen.

Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet wer-den, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sach-zusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.

(2) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Siekönnen gesondert gekündigt werden, soweit das in den AVR vorgesehen oder ein-zelvertraglich vereinbart ist.

(3) Die Einstellung setzt die persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisseund Fähigkeiten, in der Regel die erforderliche Fachausbildung, voraus. Der Dienst-geber kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von einem Arzt seines Vertrau-ens verlangen.

(4) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern imDienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit verein-bart worden ist oder der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreichabgeschlossenes Lehr- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber ein-gestellt wird. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne An-gabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich ge-kündigt werden.(5) Bei Antritt des Dienstes ist der Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte Erfüllungseines Dienstes und die Einhaltung der Verschwiegenheit zu verpflichten.

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Allgemeiner Teil§ 8

§ 8 Ärztliche Untersuchungen während des Dienstverhältnisses

(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Ver-trauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig und/oder frei von anste-ckenden Krankheiten ist.

(2) Entstehen dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen Unter-suchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis der ärzt-lichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder berechtigen, sichärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.

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Allgemeiner Teil§ 9

§ 9 Versetzung und Abordnung

(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit ausdienstlichen oder betrieblichen Gründen in eine andere Einrichtung desselbenDienstgebers unter Wahrung des Besitzstandes versetzt oder bis zu sechs Monatenabgeordnet werden. Vor der Versetzung oder Abordnung ist der Mitarbeiter zu hö-ren. Zu einer Versetzung, die mit der Zuweisung eines anderen dienstlichen Wohn-sitzes verbunden ist, ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich.

(2) Von einer Versetzung oder Abordnung des Mitarbeiters soll Abstand genommenwerden, wenn sie ihm aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (z.B. mit Rück-sicht auf seine Familie).

(3) Während der Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung oder Abordnung nur mitZustimmung des Mitarbeiters zulässig.

(4) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung ist keineVersetzung oder Abordnung im Sinne der Absätze 1 bis 3.

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Allgemeiner Teil§ 9a

§ 9a Arbeitszeit

Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich nach der Arbeitszeitregelung der An-lage 5 zu den AVR. Daneben sind die Überstundenregelung in Anlage 6 zu denAVR und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütungin Anlage 6a zu den AVR zu beachten.

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Allgemeiner Teil§ 9b

§ 9b Arbeitsversäumnis

Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt ist, bedarf vor-heriger Zustimmung des Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige Einholung der Zu-stimmung nicht möglich war, hat der Mitarbeiter seinen Dienstvorgesetzten unver-züglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Ge-nehmigung einzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine ent-sprechende Kürzung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) undder in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die versäumte Zeit oder eine An-rechnung auf den Erholungsurlaub erfolgen, wobei jedoch der gesetzliche Mindest-urlaub nicht unterschritten werden darf. Außerdem kann sie die Kündigung desDienstverhältnisses nach sich ziehen.

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Allgemeiner Teil§ 10

§ 10 Arbeitsbefreiung

(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit zu er-ledigen.

(2) Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienst-bezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgen festge-legten Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird,gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag

b) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag

c) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage

d) Kirchliche Eheschließung des Mitarbeiters 1 Arbeitstag

e) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende religiöse Feiern eines Kindes des Mitarbeiters 1 Arbeitstag

f) Kirchliche Eheschließung eines Kindes des Mitarbeiters 1 Arbeitstag

g) Schwere Erkrankung

aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag imKalenderjahr

bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat

bis zu vierArbeitstagen

im Kalenderjahr

cc) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seeli-scher Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Not-wendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Ar-beitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

bis zu vierArbeitstagen

imKalenderjahr

h) Ärztliche Behandlung des Mitarbeiters, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss

erforderlichenachgewiesene

Abwesenheitszeiteinschließlicherforderlicher

Wegezeiten

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Allgemeiner Teil§ 10

(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichtennicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenom-men werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge (Ab-schnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zula-gen nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge gel-tend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs alsVorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzan-spruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzufüh-ren.

(4) Der Dienstgeber kann aus anderen besonderen Anlässen als den in Abs. 2 Buch-staben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Ab-schnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zula-gen bis zu drei Tagen gewähren, sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhält-nisse es zulassen.

(5) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an Exerzitien teil-nimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unterFortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen.

(6) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an fachlichen Fort-bildungskursen teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstageund, wenn er regelmäßig mehr als fünf Arbeitstage in der Woche arbeitet, bis zusechs Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (AbschnittII der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Dieseist auf einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.

(7) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten die Mitglie-der der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Teilnahme an deren Tagungen undan Sitzungen von Kommissionsausschüssen, die Mitglieder von Schlichtungsstellengemäß § 22 AT AVR für die Teilnahme an deren Verhandlungen und die Mitgliedervon Organen der Versorgungseinrichtungen der Mitarbeiter für die notwendigeDauer der Abwesenheit.

Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssennach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialver-sicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung derDienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgenfestgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder be-triebliche Interessen entgegenstehen.

(8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung für die Teil-nahme an Tagungen von Vereinigungen im Sinne des Artikels 6 der Grundordnungdes kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse besteht, hat der

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Allgemeiner Teil§ 10

Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser Diözese einen Anspruch auf ent-sprechende Freistellung in demselben Umfang.

(9) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Ar-beitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhält-nisse gestatten.

Anmerkung:

Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalender in § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR genannten Bezüge.

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Allgemeiner Teil§ 10a

§ 10a Fort- und Weiterbildung

(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherungoder des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofernkeine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber

a) dem Mitarbeiter, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oderWeiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu denAVR) fortgezahlt und

b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.

(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eineFort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstver-hältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grundeendet. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oderWeiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.

Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegenSchwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt odereinen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung zugunsten desMitarbeiters abgewichen werden.

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Allgemeiner Teil§ 11

§ 11 Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber nach Vollendung des acht-zehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sieunterbrochen worden ist.

Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nicht berücksichtigt.Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet.Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen eigenen Wunsch ausdem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zei-ten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Dienstverhältnis wegen ei-nes mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortset-zung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder in-folge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder dieNichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Här-te darstellen würde.

(2) Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich der AVR oderin einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, so werden dem Mitar-beiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 alsBeschäftigungszeit angerechnet. Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem ande-ren Tätigkeitsbereich können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganzoder teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn in dieser Einrich-tung den AVR entsprechende Regelungen galten.

(3) Bei dem Mitarbeiter, der am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar 1988noch in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 Satz 1 steht, gilt Abs. 1 Satz 2 in derab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. Dezember1989 nachweist, dass aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeitenanzurechnen sind.

Übergangsregelung zu § 11 Abs. 1:

Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisseseines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit un-berührt.

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Allgemeiner Teil§ 11a

§ 11a Dienstzeit

(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die nach den Absätzen 2 bis5 anzurechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon beider Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnungnach den Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.

(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter nach Vollendung des achtzehn-ten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich des Deutschen Ca-ritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderenTätigkeitsbereich der katholischen Kirche verbrachte.

(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbei-ter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis aus-geschieden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherigeDienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu ei-nem anderen Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandesoder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereichder katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis wegeneines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortset-zung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder in Ausübung oder infolgeseiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan-rechnung eine unbillige Härte darstellen würde.

(4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des achtzehnten Le-bensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Vor-aussetzung für die Einstellung war.

(5) Anzurechnen sind ferner

a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatz-dienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstesnach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, so-weit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,

b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sienicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß an-zuwenden.

Anmerkung:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von § 11a steht gleicheine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in ei-ner Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Übergangsregelung zu § 11a:

Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisseseines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Dienstzeit unberührt.

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Allgemeiner Teil§ 11b

§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11a

Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten in-nerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch denDienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbrachtwird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiternicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden,so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag zu ver-längern.

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Allgemeiner Teil§ 12

§ 12 Dienstbezüge

Maßgebend für die Dienstbezüge der Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung desFamilienstandes und der Kinderzahl in erster Linie die Tätigkeit und Vorbildung.Die Höhe der Dienstbezüge ergibt sich aus der diesen Richtlinien beigefügten Ver-gütungsordnung (Anlage 1 zu den AVR).

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Allgemeiner Teil§ 12a

§ 12a Fürsorge bei Krankheit

Wer durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wird, erhält Krankenbezüge nachMaßgabe der Anlage 1 zu den AVR.

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Allgemeiner Teil§ 13

§ 13 Erholungsurlaub

Die Ansprüche der Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Sonderurlaubregeln sich nach Anlage 14 zu den AVR.

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Allgemeiner Teil§ 14

§ 14 Ordentliche Kündigung

(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragspar-teien ordentlich gekündigt werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ers-ten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Dar-über hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäfti-gungszeit

a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen

b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate

c) von mindestens acht Jahren 4 Monate

d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate

e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate

zum Schluss des Kalendervierteljahres.

(3) (entfällt)

(4) Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er dem Mitarbeiter dieFortsetzung des Dienstverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an (Ände-rungskündigung), so finden die Kündigungsfristen nach Abs. 2 und Abs. 3 uneinge-schränkt Anwendung. Der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung unter demVorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial unge-rechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter dem Dienstgeber innerhalbder Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang derÄnderungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn der Mitar-beiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.

(5) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber,frühestens jedoch nach dem vollendeten 40. Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine or-dentliche Kündigung durch den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 et-was anderes bestimmt.

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Allgemeiner Teil§ 15

§ 15 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter

(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer nach§ 16 Abs. 2 gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt werdenkann, weil die Einrichtung, in der er tätig ist,

a) wesentlich eingeschränkt oder

b) aufgelöst wird.

(2) Liegen keine Kündigungsgründe nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 vor, ist demDienstgeber eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen nicht ge-stattet. Der Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe dasDienstverhältnis zum Zwecke der Herabgruppierung des Mitarbeiters um eine Ver-gütungsgruppe kündigen. Sonstige wichtige Gründe sind dann gegeben, wenn eineWeiterbeschäftigung des Mitarbeiters zu den bisherigen Vertragsbedingungen ausdienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist oder der Mitarbeiter dauerndaußerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen, die er nach seinemDienstvertrag zu erbringen hat und die nachweislich für die Einstufung in seine Ver-gü-tungsgruppe maßgebend sind.

(3) Eine Kündigung nach den Bestimmungen des Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 istausgeschlossen, wenn bei dem Mitarbeiter eine Leistungsminderung eingetreten ist,die durch einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der§§ 8 und 9 SGB VII verursacht wurde, sofern die Leistungsminderung nicht auf ei-ner vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Mitarbei-ters beruht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Leistungsmin-derung auf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der kör-perlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit(§ 11) von mindestens 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr voll-endet hat.

(4) Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nachden Bestimmungen des § 15 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schlusseines Kalendervierteljahres zulässig. Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung desDienstverhältnisses zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab,so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß auf-gelöst (§ 19 Abs. 2).

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Allgemeiner Teil§ 16

§ 16 Außerordentliche Kündigung

(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB kann dasDienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauens-brüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstge-meinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der KatholischenKirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatli-che Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus den AVRergebenden Dienstpflichten.

Eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist zulässig, wennTatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung allerUmstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Dienstgebersund des Mitarbeiters die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf derKündigungsfrist (§ 14) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhält-nisses (§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maß-gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil aufVerlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(2) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die ordentliche Kündigunggrundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in seiner Person oder in seinemVerhalten liegenden wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden.

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Allgemeiner Teil§ 17

§ 17 Schriftform der Kündigung

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Dienst-geber das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in demKündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben.

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Allgemeiner Teil§ 18

§ 18 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass derMitarbeiter erwerbsgemindert ist, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Mo-nats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Mitarbeiter eine außerhalb dergesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Dienstgeberoder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Dienstgeber Mittel beige-steuert hat. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach Zu-stellung des Rentenbescheides, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Ren-tenbeginn vorangehenden Tages. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zu-stellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Verzögert der Mitar-beiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder §236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sotritt anstelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten einesAmtsarztes. Das Dienstverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, indem dem Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(2) Erhält der Mitarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung be-stehende Versorgung durch den Dienstgeber oder durch eine Versorgungseinrich-tung, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Dienstverhältnisdes kündbaren Mitarbeiters nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist, desunkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach Ablauf einer Frist von sechs Monatenzum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellungdes Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes anden Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Ren-tenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderterErwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fris-ten mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

(3) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Mitarbeiter, der nur teil-weise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festge-stellten Leistungsvermögen an seinem bisherigen oder einem anderen geeignetenund freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könnte, soweit dringende dienst-liche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Mitarbeiter innerhalbvon zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigungschriftlich beantragt.

(4) Das Dienstverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversiche-rungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährtwird. In diesem Falle ruht das Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vondem Tage an, der auf den nach Abs. 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zumAblauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch biszum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.

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Allgemeiner Teil§ 18

(5) Liegt bei einem Mitarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des Neunten Sozial-gesetzbuches (SGB IX) ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Abs. 1 und 2 dasDienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 desSGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet dasDienstverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheidesdes Integrationsamtes.

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Allgemeiner Teil§ 19

§ 19 Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf des Zeitraumes,für den sie eingegangen sind, sofern nicht vorher eine Vertragsverlängerung schrift-lich vereinbart worden ist.

(2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch ei-nen Auflösungsvertrag beendigt werden.

(3) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem derMitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Bei einer ausnahmsweisen Beschäftigung des Mitarbeiters über den in Abs. 3 ge-nannten Termin hinaus ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. Indem Dienstvertrag können die Bestimmungen der AVR mit Ausnahme dieser Vor-schrift ganz oder teilweise abbedungen werden. Werden diese abbedungen, so hatder Mitarbeiter jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe der Dienst-bezüge der Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Hat der Mitarbeiterbei einer Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch auf den Bezug einer für ihnabgeschlossenen Zusatzversorgung gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. d letzterSatz VersO erworben, so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhält-nis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekün-digt werden, wenn im Dienstvertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.

Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen werden, jedoch nicht über dasvollendete 67. Lebensjahr hinaus.

(5) Abs. 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die nach Vollen-dung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.

Anmerkung zu Abs. 2

Bei Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung vor Voll-endung des 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des vorheri-gen Tages durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beendet werden. Der Mitar-beiter soll dem Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen.

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Allgemeiner Teil§ 20

§ 20 Zeugnis

Jeder Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Aus-stellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten. Erkann in begründeten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen.

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Allgemeiner Teil§ 21

§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vomDienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum desDienstgebers.

(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sieunentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.

(3) Die Reinigung der Schutzkleidung und der Dienstkleidung erfolgt auf Kostender Einrichtung.

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Allgemeiner Teil§ 22

§ 22 Schlichtungsverfahren

(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten,die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zu-nächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstel-le anzurufen, der es obliegt, aufgetretene Streitfälle zu schlichten.

(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der beimDeutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutach-tung vorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solcheMeinungsverschiedenheiten, an denen ein Diözesancaritasverband beteiligt ist.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiterder Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wird unter Vermittlung des Erzbi-schofs von Freiburg eine besondere Schlichtungsstelle gebildet.

(4) Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt die fristgerechteAnrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.

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Allgemeiner Teil§ 23

§ 23 Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einerAusschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vomDienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes be-stimmen.

(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspru-ches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirk-sam zu machen.

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Anlage 1

Vergütungsregelung

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Anlage 1I

I Eingruppierung

(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalender Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütungnach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerk-male der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ent-spricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Ver-gütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, diefür sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tä-tigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfor-derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestelltwerden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststel-lung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das inUnterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuüben-de Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitli-ches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Persondes Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(c) Tätigkeitskombinationen, die in den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVRgenannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit der Maßgabe, dass in diesen Fäl-len nicht nach Abs. b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeitenüberwiegt.

(d) Die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.

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Anlage 1Ia

Ia Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewäh-rung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2 bis 2d geforderten Zeiten

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung oder die Zahlung einer Vergü-tungsgruppenzulage bzw. Zulage von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung,Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnungder Zeit nach folgenden Grundsätzen:

(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor-derten Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.

Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.

(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung müssennicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind je-doch nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätig-keit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung anzurechnen.

(c) Folgende Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor-derten Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach den §§ 3 und 4 der Anlage 14zu den AVR, des § 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR in der bis zum 31. Dezem-ber 1995 gültigen Fassung und nach dem Schwerbehindertengesetz, Zeiten einerDienstbefreiung nach § 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- undWeiterbildung nach § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach Abschnitt XIIAbs. b der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, in den Fällen des AbschnittsXII Abs. d Unterabs. 3 der Anlage 1 zu den AVR bis zu 28 Wochen und Zeiten derBeschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.

Betragen die Zeiten der Dienstunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote nachdem Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel der im Tätigkeitsmerkmal gefordertenZeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung, sind dieseZeiten nicht anzurechnen.

(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von der Erfüllung einer Be-währungszeit abhängig, so ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn sich derMitarbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertra-genen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Die Anforde-rungen ergeben sich aus dem Tätigkeitsmerkmal, dessen Voraussetzungen die demMitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die der Vergütungsgruppe entspricht, indie der Mitarbeiter eingruppiert ist.

(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Be-rufstätigkeit oder Berufsausübung sind alle im Geltungsbereich der AVR verbrach-ten Zeiten in dem für das Aufrücken jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmal zu-sammenzurechnen.

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Anlage 1Ia

(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechenderEingruppierung in einem den AVR vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigenTätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, in einem Dia-konischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlos-sen ist, verbracht worden sind.

(g) Außerhalb der genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleich-barer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten ent-sprechend ihrer Benennung angerechnet werden.

(h) Eine anderweitige berufliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise angerechnet wer-den, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstver-trag vereinbart wird.

(i) Der Mitarbeiter ist nach Ablauf der im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeit einerBewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung höhergruppiert. Diesich aus der Höhergruppierung ergebende Vergütung erhält der Mitarbeiter vom Be-ginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird.

Anmerkung zu Abs. a:

Für die Dauer des über den 30.11.1994 hinaus bestehenden Dienstverhältnisses blei-ben die vor dem 1.12.1994 erreichten Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstä-tigkeit oder Berufsausübung unberührt. Abweichend von Satz 1 werden auf Antragdes Mitarbeiters Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsaus-übung in der ab 1.12.1994 geltenden Fassung ab 1.12.1994 berücksichtigt, wenndies für die Mitarbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt worden sind, blei-ben unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht worden sind oder nachdem 30.11.1994 geltend gemacht werden, sind gemäß § 23 AT zu erfüllen.

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Anlage 1Ib

Ib Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(a) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die denTätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hater sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem ermit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollenKalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.

Wird dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die demTätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht und hatdie Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Fristeine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden fol-genden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei der Berechnung derFrist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils dreiWochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung ei-ner höherwertigen Tätigkeit nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretungsich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätig-keit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochenliegt.

(b) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen den Dienst-bezügen (Abschnitt II), einschließlich der Zulage nach Anlage 10 zu den AVR, diedem Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zuste-hen würde, und den Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich der Zulage nach An-lage 10 zu den AVR, die ihm in der Vergütungsgruppe zustehen, in die er eingruppiertist.

(c) Zeiten, in denen die vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerk-malen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht als der, in der der Mitarbeiter ein-gruppiert ist und für die der Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, werden beieinem Aufrücken aus der höheren Vergütungsgruppe in die Aufstiegsvergütungs-gruppe angerechnet.

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Anlage 1Ic

Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung

Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine be-stimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppeaus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstel-lung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Ab-schnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergü-tungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR) vorgeschrieben,eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderesbestimmt ist.

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Anlage 1II

II Dienstbezüge

(a) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge bestehen aus:

1. der Grundvergütung (Abschnitt III und IV),

2. dem Ortszuschlag (Abschnitt V),

3. den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII).

(b) Mitarbeitern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird an-stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlages eine Gesamtvergütung (Ab-schnitt VI) gewährt.

(c) (entfällt)

(d) (entfällt)

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Anlage 1IIa

IIa Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter

(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von den Dienstbezügen, die für entspre-chende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen verein-barten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Mitarbeiterdarüber hinaus leistet, können durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung derDienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden.Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeits-stunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Dienstbezüge eines entsprechen-den vollbeschäftigten Mitarbeiters.

Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge sind dieDienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage5 zu den AVR) des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.

(b) Abs. a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweitdiese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.

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Anlage 1III / A

III Grundvergütung

A Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVRfallen

(a) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1und 2 das 23. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen 3 bis 12 das 21. Lebensjahr voll-endet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe ge-mäß Anlage 3 zu den AVR.

Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endgrundvergü-tung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungs-gruppe.

(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in demdie Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütungder Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangs-grundvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungs-gruppe höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrund-vergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in dieVergütungsgruppe 2 jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindes-tens aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe).

Wird der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegendeVergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen-liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Abs. c Unterabs. 1 eine höhereGrundvergütung als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete zustehen, so erhält erdie Grundvergütung nach Abs. c Unterabs. 1.

Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung der Grundvergütung nach Abs. a Satz 2 mit demeiner Höhergruppierung des Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerungin der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppie-rung durchzuführen.

Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monatsan, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiter-hin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(c) Der Mitarbeiter, der bei der Einstellung das 23. bzw. das 21. Lebensjahr über-schritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe,die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 23. bzw. 21. Lebensjahres inder unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäf-tigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedochdie Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in dieVergütungsgruppe 12 erhält der Mitarbeiter die Grundvergütung der Stufe, die er er-

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Anlage 1III / A

reicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungs-gruppe beschäftigt worden wäre.

Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss1 an ein Dienstverhältnis im Gel-tungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kircheeingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entspre-chenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fort-bestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgebererhalten hätte,

bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von den Vorschriften die-ses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergü-tung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhaltenwürde, wenn seine Grundvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochenim Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischenKirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemes-sen worden wäre,

cc) wenn seine bisherige Grundvergütung nach Anhang C der AVR oder einer ent-sprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, deren Satzmindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstver-hältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestensjedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Würde dem Mitarbeiter als Neueinge-stelltem nach Abs. c Unterabs. 1 eine höhere Grundvergütung als nach vorstehenderRegelung zustehen, erhält der Mitarbeiter die Grundvergütung nach Abs. c Unterabs.1;

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stu-fe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung derStufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschlussan eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.

Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, indem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet und weiterhinnach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen istoder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält

aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Grund-vergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlau-bung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, mindestens jedochdie ihm nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung,

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Anlage 1III / A

bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungs-gruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert worden wäre,

cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungs-gruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert worden wäre.

Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahrenfür jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie fürdie Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Be-schäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.

(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwi-schen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe undder Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, beieiner Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Grundvergütung dernächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wirdder Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, sondern in eine darunter liegende Ver-gütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischenliegen-de Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Abs. c Unterabs. 1 eine höhere alsdie nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundver-gütung nach Abs. c Unterabs. 1.

Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monatsan, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiter-hin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(e) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Monats als vollendet, in den der Ge-burtstag des Mitarbeiters fällt.

Bemerkung:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A stehtgleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oderin einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 1:

Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissenein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – lie-gen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn derMitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraumdienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an-

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Anlage 1III / B

deren Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kannabgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienst-verhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht über-steigt.

B Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die Anlage 2c zuden AVR fallen

(a) Vom Beginn des Monats an, in dem der Mitarbeiter das 20. Lebensjahr vollendet,erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach jezwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzteStufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, indem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundver-gütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

(c) Der Mitarbeiter, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, er-hält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhaltenhätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe be-schäftigt gewesen wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stu-fe).

Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss1 an ein Dienstverhältnis im Gel-tungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kircheeingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entspre-chenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fort-bestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgebererhalten hätte,

bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von den Vorschriften die-ses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergü-tung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhaltenwürde, wenn seine Grundvergütung ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen imGeltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kir-che tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessenworden wäre;

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stu-fe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung derStufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

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Anlage 1III / B

Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschlussan eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.

Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, indem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet und weiterhin nachje zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grund-vergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen istoder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält

aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Grund-vergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlau-bung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, mindestens jedochdie ihm nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung,

bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungs-gruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert worden wäre,

cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungs-gruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert worden wäre.

Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahrenfür jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie fürdie Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Be-schäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.

(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe be-fand.

(e) In den Fällen der Absätze b bis d erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn desMonats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, undweiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stu-fe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(f) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Monats als vollendet, in den der Ge-burtstag des Mitarbeiters fällt.

Bemerkung:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B stehtgleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oderin einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

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Anlage 1III / B

Anmerkung 1:

Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissenein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – lie-gen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn derMitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraumdienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an-deren Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kannabgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienst-verhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht über-steigt.

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Anlage 1IIIa

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IIIa Einmalzahlungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008

(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich des § 2a AT AVR unterfallen,erhalten für die Jahre 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt450,00 Euro, die mit den Bezügen für den Monat Dezember 2007 ausgezahlt wird. Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich des § 2a AT AVR unterfallen, erhal-ten für das Jahr 2008 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450,00 Euro, die mitden Bezügen für den Monat Dezember 2008 ausgezahlt wird.

(b) Durch Dienstvereinbarung können für den Fälligkeitstermin der Einmalzahlun-gen andere Zeitpunkte, die vor dem 31.12.2008 liegen müssen, vereinbart werden.

(c) Durch Dienstvereinbarung kann nach Information der Mitarbeitervertretung dieKürzung oder Streichung der Einmalzahlungen vereinbart werden. Dabei hat derDienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und fi-nanzielle Lage der Einrichtung so umfassend zu informieren, dass ein den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrich-tung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rech-nungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahresabschluss nachden jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofernzu erstellen, der Lagebericht, vorzulegen. Ist die Einrichtung eine Körperschaft desöffentlichen Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungs-haushaltes und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarungist der zuständigen Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl der betroffenenMitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(d) Soweit für Mitarbeiter zum Fälligkeitstermin nach Absatz a der Beschluss einerUnterkommission gilt, kann der Anspruch auf Einmalzahlungen ganz oder teilweiseauch ohne Verpflichtung zur Vorlage der nach Absatz c Sätze 2 und 3 genanntenUnterlagen für die Laufzeit des Beschlusses der Unterkommission durch Dienstver-einbarung ausgeschlossen werden.

(e) Ein Anspruch auf die Zahlungen nach Absatz a besteht, wenn der Mitarbeiter anmindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge(Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalen-dermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversiche-rungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die jeweiligen Zahlungenwerden auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeits-monat keine Bezüge erhalten hat.

(f) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlungen, diedem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines ent-sprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhält-nisse zum Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz a.

(g) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu be-rücksichtigen.

Anlage 1IV

IV Grundvergütung der Mitarbeiter zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren

Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in Abschnitt III Buchst. A Abs.a bzw. Abschnitt III Buchst. B Abs. a bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, er-halten ab dem 1. Mai 1995 bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahrvollenden, 100 v.H. der Anfangsgrundvergütung (Abschnitt III Buchst. A Abs. abzw. Buchst. B Abs. a). Abschnitt III Buchst. A Abs. e bzw. Abschnitt III Buchst BAbs. f gilt entsprechend.

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Anlage 1V

V Ortszuschlag

(a) Der Ortszuschlag wird gemäß Anlage 4 zu den AVR gewährt.

(b) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergü-tungsgruppe des Mitarbeiters zugeordnet ist und nach der Stufe, die den Familien-verhältnissen des Mitarbeiters entspricht.

(c) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt den Tarifklassen für den Ortszuschlagzugeordnet:

(d) Unverheiratete und geschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiter, deren Ehe aufge-hoben oder für nichtig erklärt ist, erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1.

(e) Den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten

1. verheiratete Mitarbeiter,

2. verwitwete Mitarbeiter,

3. geschiedene Mitarbeiter, Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig er-klärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4. andere Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihre Woh-nung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-lich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrerHilfe bedürfen.

Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Mitarbeitersie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häuslicheVerbindung mit ihnen aufgehoben werden soll.

(f) Den Ortszuschlag der Stufe 3 und der folgenden Stufen erhalten die Mitarbeiterder Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach demBundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehenwürde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(g) Mitarbeiter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetzoder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64

Vergütungsgruppen Tarifklasse

1 bis 2Kr 13, Kr 14 I b

3 bis 5bKr 12 bis Kr 7 I c

5c bis 12Kr 6 bis Kr 1 II

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Anlage 1V

oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zu-stehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbe-trag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigenKinder entspricht. Abs. i gilt entsprechend.

(h) Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätig-keitsbereich der katholischen Kirche vollbeschäftigt und stünde ihnen der Ortszu-schlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistungin Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszu-schlags der Tarifklasse Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwi-schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer der Ehe-gatten vollbeschäftigt und der andere teilzeitbeschäftigt, erhält der vollbeschäftigteMitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihnmaßgebenden Ortszuschlages ungekürzt; der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhältden Ortszuschlag der Stufe 1. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt dergemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr als die durchschnittliche regelmäßi-ge wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwi-schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig.Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäfti-gungsumfang mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,so erhält der Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR denUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebendenOrtszuschlages in der Höhe, die dem Anteil seines Beschäftigungsumfangs an demGesamtbeschäftigungsumfang beider Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigungsteht eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich.Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissenein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichenInhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkur-renz).

Ist der Ehegatte des Mitarbeiters außerhalb der in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Berei-che tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat erAnspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen In-halts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlagder Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhevon mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 desOrtszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe1. Erreicht der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber mindestensdie Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszu-schlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischender Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte. Er-reicht der Anspruch des Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe derStufe 2 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbe-trag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages inder Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwi-schen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend

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Anlage 1V

auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch aufOrtszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe derStufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatteeines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genann-ten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwi-schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig zuseiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischender Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe, dassder Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 undder Stufe 2 insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich derAVR teilzeitbeschäftigt wären.

(i) Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im Geltungsbereich derAVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig oder nachbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag der Stu-fe 3 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2 oder einerder folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag oder eine entsprechende Leistung we-sentlich gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetragzwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt, wenn und soweitihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskinder-geldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 Einkommensteuerge-setz oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kindentfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Ein-kommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfol-ge der Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet auf den Unter-schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne desSatzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsbe-rechtigt ist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind,mit der Maßgabe, dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stu-fe 3 oder einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs derAnspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der auf das Kind entfallendeUnterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages. Entsprechendes giltauch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch aufOrtszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe derStufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).

Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb der in Unterab-satz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzenversorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag oder Familienzuschlagoder Sozialzuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts inHöhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Mitarbeiter denOrtszuschlag der Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person nicht die Höheder Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unter-schiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufendes für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiterund die andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3bzw. einer der folgenden Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend

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Anlage 1V

auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch aufOrtszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höheder Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehe-gatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbe-trag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Orts-zuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Un-terschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stu-fen des Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Un-terschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgendenStufen insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVRteilzeitbeschäftigt wären.

(k) Der Mitarbeiter erhält den Ortszuschlag der Tarifklasse, der seiner im Dienstver-trag festgesetzten Vergütungsgruppe (Abschnitt I Abs. c der Anlage 1 zu den AVR)entspricht. Ändert sich bei einer Höher- oder Herabgruppierung mit der Vergütungs-gruppe auch die Tarifklasse des Ortszuschlages, so ist der Ortszuschlag der neuenTarifklasse von demselben Tag an zu zahlen wie die Grundvergütung der neuenVergütungsgruppe.

(l) Erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag einer höheren Stufe, so wird dieser ihmvom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung des Ortszuschlagesmaßgebende Ereignis fällt. Der Ortszuschlag wird bis zum Ende des Monats ge-zahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens noch an einem Tag vorge-legen haben.

Anmerkung 1:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V stehtgleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oderin einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2: (entfallen)

Anmerkung 3:

Sind beide Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche beschäf-tigt und wendet der Dienstgeber des Ehegatten eine andere Konkurrenzregelungzum Ortszuschlag als die nach Abschnitt V an, so erhält der Mitarbeiter den Unter-schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Orts-zuschlages in der Höhe gewährt, dass die Ehegatten den Unterschiedsbetrag in Höheihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens jedoch einmal erhalten.

(Übergangsregelungen entfallen)

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Anlage 1VI

VI Gesamtvergütung der Mitarbeiter unter 18 Jahren

Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab dem 1.Mai 1995 von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigenMitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.

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Anlage 1VII

VII Wechselschicht- und Schichtzulage

(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach Maßgabedieses Abschnitts.

(b) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage 5 zu den AVR) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzu-lage

1. in Höhe von 102,26 Euro monatlich, wenn er dabei in je fünf Wochen durch-schnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüb-lichen Nachtschicht leistet,

2. in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn er dabei in je sieben Wochen durch-schnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüb-lichen Nachtschicht leistet.

(c) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5zu den AVR) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat,erhält eine Zulage

1. in Höhe von 46,02 Euro monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilteDienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden erbracht wird,

2. in Höhe von 35,79 Euro monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilteDienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erbracht wird.

Anmerkung zu Abs. c:

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spä-testen Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss imDurchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls diesgünstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zu-grunde gelegt werden.

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Anlage 1VIIa

VIIa Heim- und Werkstattzulage

(a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund einesBewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiertsind, in

1. Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugend-liche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendli-che oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig le-ben,

2. Heimen der Behindertenhilfe,

3. Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 derVerordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz)

erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 61,36 Euro. Vor-aussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpä-dagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind. Leben in diesen Heimen nichtüberwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.

(b) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund einesBewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiertsind

1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten

2. oder in Werkstätten für behinderte Menschen

erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oderim begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 40,90 Euro.

Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrerTätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Be-hinderungen tätig sind.

(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Ur-laubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung der Zuwendun-gen im Todesfall (Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes(Anlage 15 zu den AVR) zu berücksichtigen.

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Anlage 1VIII

VIII Sonstige Zulagen

(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe hervor-gehoben sind, können für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage erhalten.

(b) Bei besonders hochwertigen Leistungen des Mitarbeiters kann eine widerrufli-che Leistungszulage gewährt werden.

(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer Zuschlag be-rechnet werden. Grundlage der Berechnung ist die Grundvergütung.

(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs. c der Anlage 1 zu denAVR in der Fassung vom 1.10.1966 erworben haben oder noch erwerben, behaltenfür ihre Person unter den dort gegebenen Voraussetzungen ihren Anspruch bei.

(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter der Voraussetzung, dass diezulageberechtigende Tätigkeit mindestens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit ausmacht. Zula-gen erhalten:

Monatsbetrag

1. Mitarbeiter, die Desinfektionsarbeiten – mit Ausnahme der Schädlings-bekämpfung – ausüben

Euro10,23

2. Mitarbeiter, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigenden ätzenden oder giftigen Stoffen der Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen oder mindestens ein Drittel der regelmäßigen Ar-beitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind

Euro12,78

3. Mitarbeiter, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr-, Versuchs- oder Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei der Pflege der Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen

Euro15,34

4. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhausabtei-lungen oder -stationen, in entsprechenden komplementären Einrichtungen oder in psychiatrischen Abteilungen/Stationen in Einrichtungen der statio-nären Altenhilfe,Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen,Mitarbeiter in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Klini-ken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,Mitarbeiter der Physiotherapie/Krankengymnastik, die überwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben,sonstige Mitarbeiter, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitsthe-rapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen

Euro15,34

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Anlage 1VIII

Die genannten Zulagen werden mit Ausnahme der Zulage nach Ziffer 8 beim Vor-liegen der Voraussetzungen neben der monatlichen Zulage nach Ziffer 1 der Anmer-kungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 (Anlage2a zu den AVR) gezahlt.

Beginnt die zulageberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern im Laufe einesKalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tä-tigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.

Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen fürdie Gewährung der Zulage weggefallen sind.

5. Mitarbeiter, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Badewannen) Unterwassermassagen oder Unterwasserbehandlungen ausführen, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens ein Viertel der regelmäßi-gen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sind

Euro10,23

6. Mitarbeiter als Sektionsgehilfen in der Human- oder Tiermedizin 15,34

7. Mitarbeiter, die in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgen und herrichten

Euro12,78

8. Mitarbeiter, die besonders schmutzige und besonders ekelerregende Ar-beiten ausführen, wenn sie diese Arbeiten im Kalendermonat durchschnitt-lich zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR ausführen. (Besonders schmutzige und besonders ekelerregende Ar-beiten sind z.B. das Beseitigen und der Transport von spezifischen Kran-kenhausabfällen; die Beseitigung von Verstopfungen in Toilettenanlagen, Spuck- und Waschbecken und Abflussleitungen; das Verlesen stark ver-schmutzter Wäsche und das Vorwaschen blutiger Operationswäsche oder stark verschmutzter Säuglings- oder Bettwäsche; das Reinigen ekelerre-gend verschmutzter Matratzen sowie Arbeiten beim Aufarbeiten von Ma-tratzen.)

Euro15,34

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Anlage 1VIIIa

VIIIa Besondere Zulage

Durch Dienstvereinbarung1 kann eine besondere Zulage gezahlt werden, wenn auf-grund besonderer örtlicher Verhältnisse für vergleichbare Mitarbeiter in anderen Ein-richtungen und Diensten eine Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten (sog.Ballungsraumzulage) gewährt wird.

1 Vgl. § 38 (Rahmen-)MAVO.

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Anlage 1IX

IX Sachbezüge

(a) Eine Verpflichtung des Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teil-weise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies imInteresse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.

(b) Die dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem aufgrund des § 17 Satz1 Nr. 3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzten Wert aufdie Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhe-re Sätze vereinbart werden.

(c) Eine dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunftwird nach Maßgabe der Anlage 12 zu den AVR auf die Dienstbezüge angerechnet.

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Anlage 1IXa

IXa Werkdienstwohnungen

(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zubeziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im Übrigen gelten für dasWerkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Absätze b und c die beim Dienst-geber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.

(b) Bezieht der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Einrich-tung Energie oder Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen,wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.

(c) Beim Tode eines Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiese-ne Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechsMonaten dem Ehegatten oder den Kindern, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nachdem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3oder 8 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte, nach Maßgabe der im Bereich desDienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auchder Dienstgeber soll sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenenbemühen.

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Anlage 1X

X Zusatzbestimmungen zu den Bezügen

(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermonatzu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werk-tag des Kalendermonats über sie verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von demMitarbeiter eingerichtetes inländisches Konto gezahlt werden. Die Kosten der Über-mittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto desEmpfängers trägt der Dienstgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oderBuchungsgebühren trägt der Empfänger.

Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermo-nat zu berechnen. Sie sind dem Mitarbeiter, soweit Unterabsatz 3 nichts anderes be-stimmt, so rechtzeitig zu zahlen, dass er über sie verfügen kann am letzten Werktagdes Kalendermonats, der auf den folgt, in dem die für die Bezüge maßgebliche Ar-beitsleistung erbracht worden ist.

Der Zeitzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 6 zu den AVR und die Über-stundenvergütung nach § 3 Abs. 2 der Anlage 6 zu den AVR sind dem Mitarbeiterso rechtzeitig zu zahlen, dass er über die Überstundenabgeltung am letzten Werktagdes Kalendermonats verfügen kann, der auf den folgt, in dem der im Einzelfall ge-mäß § 3 der Anlage 6 zu den AVR angewandte Ausgleichszeitraum endet.

Stehen dem Mitarbeiter Urlaubsbezüge nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR oderKrankenbezüge nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR für einen vollen Ka-lendermonat oder für Tage desselben zu und hat er Anspruch auf den Aufschlagnach § 2 Abs. 1 und 3 der Anlage 14 zu den AVR, so gilt für die Zahlung des Auf-schlags Unterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter weder Dienstbezüge (AbschnittII der Anlage 1 zu den AVR) noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Ab-schnitt XII Abs. a der Anlage 1 zu den AVR zustehen, stehen ihm auch keine Bezügezu, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind; ausgenommen ist der Zuschuss nachAbschnitt XII Abs. d der Anlage 1 zu den AVR. Stehen dem Mitarbeiter aus demVormonat oder Vorvormonat noch Bezüge nach Unterabsatz 2 Satz 2 oder nach Un-terabsatz 3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig zu zahlen, dass derMitarbeiter über sie verfügen kann am letzten Werktag des Kalendermonats, an demer erstmals wieder Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) oder Ur-laubsbezüge (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge nach AbschnittXII der Anlage 1 zu den AVR erhält.

Endet das Dienstverhältnis in einem Kalendermonat, in dem dem Mitarbeiter wederDienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. bder Anlage 1 zu den AVR zustehen, so sind ihm aus einem Vormonat noch zuste-hende Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, nach Beendigung desDienstverhältnisses unverzüglich zu zahlen.

Im Sinne des Unterabsatzes 6 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleichder Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

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Anlage 1X

b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AVR,

c) der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz,

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten.

Nimmt der Mitarbeiter die Tätigkeit wieder auf, wird er bei der Anwendung desAbs. a wie ein neueingestellter Mitarbeiter behandelt.

(b) Besteht der Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR)und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder aufKrankenbezüge nicht alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, derauf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch,werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstun-de die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbe-trägen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert.Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die Dienstbezüge (Ab-schnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zula-gen durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1,2 und 4 der Anlage 5 zu den AVR) zu teilen.

Ändert sich die Höhe der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) undder in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Laufe des Kalendermonats, so giltUnterabsatz 1 entsprechend.

(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt, in der die Beträ-ge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufgeführtsind. Der Mitarbeiter hat sich bei der Auszahlung der Dienstbezüge sofort zu verge-wissern, dass die Höhe der ausgezahlten Bezüge mit der Abrechnung überein-stimmt, und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstanden. Un-terlässt der Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung, so kann er diese späternicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt die Nachprüfung der Richtigkeit der Be-rechnung der Dienstbezüge unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffen-der Berechnung der Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist des § 23 AT einzuhalten.

(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist erverpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezü-ge können gegen zukünftig auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Dasgilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigenLeistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandtei-le der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezügenach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgeleg-ten Zulagen und sonstigen Leistungen.

(e) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von min-destens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

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Anlage 1X

(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). ImEinzelfall kann der Mitarbeiter mit dem Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Ver-gütungsansprüche schriftlich vereinbaren.

Anmerkung:

Die Regelung des Abs. a Unterabs. 7 gilt nur, wenn der maßgebende Zeitpunkt nachdem 31. Dezember 1987 liegt.

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Anlage 1XI

XI Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter

(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen werden, anzu-fertigen oder bei der Anfertigung behilflich zu sein. Erhält der Dienstgeber vom Auf-traggeber des Gutachtens eine besondere Bezahlung, durch die auch die Leistung desMitarbeiters vergütet wird, so hat der das Gutachten anfertigende Mitarbeiter An-spruch auf Vergütung seiner Leistung entsprechend dem Maß seiner Beteiligung, so-weit er das Gutachten außerhalb der Dienstzeit erstellt hat.

(b) Falls Oberärzte oder Assistenzärzte im Einvernehmen mit dem Dienstgeber fürLeitende Ärzte (Chefärzte) tätig werden, haben sie für diese Tätigkeit keinen An-spruch auf Vergütung gegenüber dem Dienstgeber.

(c) Bei der Beteiligung an der Weiterbildung der Mitarbeiter oder am Unterricht anden Schulen des Dienstgebers (§ 5 Abs. 3 AT) erhält der Mitarbeiter nur dann einebesondere Vergütung, wenn er diese Tätigkeit einschließlich einer angemessenenVorbereitungszeit nicht im Rahmen der für ihn maßgebenden wöchentlichen Arbeits-zeit ausüben kann.

(d) Für jeden Einsatz im Rettungsdienst (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhält der Mit-arbeiter einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag vom 1. Oktober2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von 15,11 Euro, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober2004 von 15,26 Euro und ab 1. November 2004 von 15,41 Euro. Dieser Betrag ver-ändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stunden-vergütung der Vergütungsgruppe 2 der Anlage 2 zu den AVR. Der Einsatzzuschlagsteht nicht zu, wenn dem Mitarbeiter wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außerden Vergütungen nach den AVR sonstige Leistungen vom Dienstgeber oder von ei-nem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der Dienstgeber oder ein Trä-ger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt; die Liquidationsan-sprüche usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.

(e) Besteht nach den vorstehenden Bestimmungen ein Anspruch auf Sondervergü-tung, so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.

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Anlage 1XII

XII Krankenbezüge

(a) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Ar-beitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbe-züge nach Maßgabe der Absätze b bis i.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Ar-beitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-bilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleis-tungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorgeoder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer ge-setzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichertsind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medi-zinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Ein-richtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbarenEinrichtung durchgeführt wird.

(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höheder Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. DerAnspruch nach Satz 1 entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauerdes Dienstverhältnisses.

Wird der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Abs. a) erneut arbeitsunfähig, hater wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Un-terabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

aa) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolgederselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

bb) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eineFrist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nichtdadurch berührt, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der Arbeits-unfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter das Dienstverhältnis auseinem vom Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Mitarbeiter zurKündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genanntenFrist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einerKündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(c) Nach Ablauf des nach Abs. b maßgebenden Zeitraumes erhält der Mitarbeiter fürden Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus dergesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungs-gesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,

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Anlage 1XII

aa) wenn der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

bb) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeldnach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.

Steht dem Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver-sicherung für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nichtzu, erhält er für diesen Tag einen Krankenzuschuss in Höhe von 100 v.H. des Net-toarbeitsentgelts, wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergü-tungsausfall eintritt.

(d) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR)

• von mehr als einem Jahr,

• längstens bis zum Ende der 13. Woche,

• von mehr als drei Jahren,

• längstens bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Been-digung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.

Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeitvon mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzu-schuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Ar-beitsunfähigkeit vollendet hätte.

In den Fällen des Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchs-tens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

(e) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Abs. b Unterabs. 1 oder2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit

• von mehr als einem Jahr,

• längstens für die Dauer von 13 Wochen,

• von mehr als drei Jahren,

• längstens für die Dauer von 26 Wochen

bezogen werden; Abs. d Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in dasnächste Kalenderjahr oder erleidet der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalbvon 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es beidem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.

Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Abs. bergebende Anspruch.

(f) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber er-littenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrank-heit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäf-

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Anlage 1XII

tigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, je-doch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, ge-zahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Be-rufskrankheit anerkennt.

(g) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem ander Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Renten-versicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hin-terbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zuder der Dienstgeber oder ein anderer Dienstgeber, der die AVR, eine vergleichbarekircheneigene Regelung, den Bundesangestelltentarifvertrag oder einen Tarifvertragwesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteu-ert hat.

Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vor-schüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüchedes Mitarbeiters gehen insoweit auf den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unbe-rührt.

Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinnedes Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiterhat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mit-geteilt.

(h) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen derNettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Mitarbeiterszur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung vermin-derten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist dieum die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 2 Abs. 1 der Anlage14 zu den AVR).

(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach den Absätzen c bis h hat auch der Mit-arbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder vonder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabeisind für die Anwendung des Absatzes h die Leistungen zugrunde zu legen, die demMitarbeiter als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustün-den.

(j) Abweichend von Abs. c Unterabsatz 1 und Abs. d erhält der Mitarbeiter in denersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer seines Dienstverhältnisses fürden Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen aus der ge-setzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsge-setz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.

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Anlage 1XII

Anmerkung zu Abs. a:

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfä-higkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Anmerkung zu Abs. f:

Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatzes f die Arbeit vor Ablauf der Bezugs-frist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Mona-ten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut ar-beitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Mitarbeiter güns-tiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

Übergangsregelung:

Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 1. Januar 1996 bei demselben Dienstgeber fortbesteht, gilt für die Anwendungder vorstehenden Regelungen die zu diesem Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Be-schäftigungszeit.

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Anlage 1XIIa

XIIa Anzeige- und Nachweispflichten

(a) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist der Mitarbeiter verpflich-tet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer un-verzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsun-fähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgendenallgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berech-tigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist derMitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Hält sich der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist erdarüber hinaus verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraus-sichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Artder Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat derDienstgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter, wenn er Mitglied einergesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit undderen voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig er-krankter Mitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Dienstgeber seineRückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solangeder Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheini-gung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungennicht nachkommt, es sei denn, dass der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm oblie-genden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

(b) In den Fällen des Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist der Mitarbeiter verpflich-tet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtlicheDauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleis-tungsträger nach Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 1 oder

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im SinneAbschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.

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Anlage 1XIIb

XIIb Forderungsübergang bei Dritthaftung

(a) Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem DrittenSchadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Ar-beitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Dienstgeberüber, als dieser dem Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt unddarauf entfallende, vom Dienstgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur fürArbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegever-sicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen derzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(b) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung desSchadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(c) Der Forderungsübergang nach Abs. a kann nicht zum Nachteil des Mitarbeitersgeltend gemacht werden.

(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstigerBezüge zu verweigern, wenn der Mitarbeiter den Übergang eines Schadensersatzan-spruchs gegen einen Dritten auf den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass derMitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertre-ten hat.

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Anlage 1XIII

XIII Zusätzliche Altersversorgung

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Inva-lidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (VersorgungsordnungA/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet Versorgungsord-nung A Anwendung. Versorgungsordnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstge-ber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.

Anmerkung

Soweit ein Dienstgeber die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität ab-weichend von Anlage 8 zu den AVR über eine kommunale Zusatzversorgungskasseveranlasst, findet § 1a Versorgungsordnung A der Anlage 8 zu den AVR Anwendung.

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Anlage 1XIV

XIV Weihnachtszuwendung

(a) Anspruchsvoraussetzungen

Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsver-hältnis (Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) steht und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnisim Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholi-schen Kirche gestanden hat oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber ineinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und

3. nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Ver-schulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst-oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es sei denn, dass er im unmittelbaren An-schluss daran in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich derAVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt.

Dem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält,weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vomDienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung nicht gewährt.

(b) Anteilige Weihnachtszuwendung

Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Dezemberendet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in ei-nem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in ei-nem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat, erhält die an-teilige Weihnachtszuwendung,

1. wenn er wegen

a) Erreichens der Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 und 4 AT) oder

b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 AT) oder

c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Anlage 17zu den AVR aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder

d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 36 oder § 37SGB VI oder § 236 oder § 236a SGB VI oder

e) eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaues gekündigt oder einen Auf-lösungsvertrag geschlossen hat oder

f) wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnisin ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Gel-tungsbereich der AVR oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kir-che übertritt.

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Anlage 1XIV

2. Die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie wegen

a) Schwangerschaft oder

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder

c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in denletzten drei Monaten oder

d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 237a SGB VI

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Dezember das Ruhen des Dienstverhält-nisses nach § 18 Abs. 4 AVR eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn einMitarbeiter wegen der Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei Monaten gekün-digt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt fürMitarbeiter entsprechend.

(c) Rückzahlungsverpflichtung

Hat ein Mitarbeiter die Weihnachtszuwendung nach Abs. a erhalten und scheidet ervor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder aufeigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zurRückzahlung entfällt, wenn

1. der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsver-hältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber imGeltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischenKirche übertritt oder

2. der Mitarbeiter aus einem der in Abs. b Ziffer 1 Buchst. d und e genannten Gründegekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat oder

3. der Mitarbeiter aus einem der in Abs. b Ziffer 2 genannten Gründe gekündigt odereinen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(d) Höhe der Weihnachtszuwendung

Die Weihnachtszuwendung beträgt – unbeschadet des Abs. e – 100 v.H. der demMitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während des Erholungsurlaubs zu-stehenden Bezüge, die diesem zugestanden hätten, wenn er während des ganzenMonats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendungdes § 2 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 14 zu den AVR bei der 5-Tage-Woche 22 Urlaubs-tage, bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeits-zeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.

In den Fällen, in denen am Tag vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oderauf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und während der Elternzeit eine Er-ziehungsgeld unschädliche Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber ausge-übt wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung abweichend von Unterabs. 1. Fürjeden Kalendermonat bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erhältder Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem

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Anlage 1XIV

Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn der Elternzeit ergibt, wenn dies für ihngünstiger ist. Für jeden Kalendermonat nach Vollendung des 12. Lebensmonats desKindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhesich aus dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. d Unterabs. 1 und3 entsprechend) ergibt.Für den Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis später als am1. September des laufenden Kalenderjahres begonnen hat, tritt an die Stelle des Mo-nats September der erste volle Kalendermonat des Dienst- oder Ausbildungsverhält-nisses.

Für den Mitarbeiter, der unter Abs. b fällt und der im Monat September nicht mehrim Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des MonatsSeptember der letzte volle Kalendermonat, in dem das Dienst- oder Ausbildungsver-hältnis vor dem Monat September bestanden hat.

Die Weihnachtszuwendung nach Abs. d und e erhöht sich um 25,56 Euro für jedesKind, für das dem Mitarbeiter für den Monat September bzw. nach Abs. d Unterabs.2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-setz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne Berücksich-tigung des § 64 oder des § 65 Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte. Abschnitt V Abs. i der Anlage 1 zu denAVR ist entsprechend anzuwenden.

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters indem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Ar-beitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich dieWeihnachtszuwendung statt um den Bezug nach Unterabsatz 4 um den Anteil desBetrages, der dem Maße der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

(e) Gekürzte Weihnachtszuwendung

Der Mitarbeiter, der im laufenden Kalenderjahr nicht für alle Kalendermonate einenAnspruch auf Bezüge aus einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bei demselbenDienstgeber hat, erhält eine gekürzte Weihnachtszuwendung. Sie beträgt für jedenKalendermonat, für den der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr Anspruch aufBezüge hat, ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung gemäß Abs. d.

Angerechnet werden jedoch Kalendermonate, für die ein Mitarbeiter Krankenbezü-ge nach Abschnitt XII der Anlage I zu den AVR erhält oder keine Bezüge erhaltenhat wegen

1. der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. De-zember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wie-der aufgenommen hat,

2. der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

3. der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz bis zurVollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Eintritt derElternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestan-den hat.

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Anlage 1XIV

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(f) Zahlung der Weihnachtszuwendung

Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember des laufenden Kalen-derjahres gezahlt werden. Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnis-ses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 4 AT) soll dieWeihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienst-oder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.

(g) Anrechnung von Leistungen

Hat ein Mitarbeiter nach Abs. b oder entsprechenden Vorschriften einer anderen ar-beitsrechtlichen Ordnung bereits eine Weihnachtszuwendung erhalten und erwirbter für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Weihnachtszuwen-dung, vermindert sich diese Weihnachtszuwendung um ein Zwölftel für jeden Ka-lendermonat, für den die Weihnachtszuwendung gezahlt worden ist. Dies gilt auchfür eine Weihnachtszuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nachdem Bundeserziehungsgeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Abs. dUnterabs. 4 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal bezahlt.

Anmerkung 1:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in derevangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, diedem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2:

Wegen der am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 21. Oktober 1998, am 17. Juni1999, am 13. September 2000 und 2. Oktober 2003 beschlossenen Festschreibungder Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Abs. d Unterabs. 1 Satz 1 derBemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. September 2001 an 85,80von Hundert für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli2003 bis 30. Juni 2004 83,79 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 200482,96 von Hundert und ab 1. November 2004 82,14 von Hundert – und für die Ver-gütungsgrupen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 200483,79 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hundert undab 1. November 2004 82,14 von Hundert. Für Auszubildende gemäß Abschnitt E derAnlage 7 zu den AVR beträgt der Bemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 200484,87 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 84,03 von Hundert undab 1. November 2004 83,20 von Hundert.

Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, vondem an vor dem 1. Februar 2005 die Vergütungen der Mitarbeiter allgemein erhöhtwerden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

Anmerkung 3:

Der Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes in Abschnitt XIV Abs. d Un-terabs. 2 und Abs. e Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle der Annahme als Kind nach § 1752BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit der Aufnahme des Kindes in die Obhutder Mitarbeiterin und des Mitarbeiters verstrichen ist. Der Anspruch besteht im Üb-rigen längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.

Anlage 1XV

XV Zuwendungen im Todesfall

(a) Beim Tode des Mitarbeiters, der sich nicht im Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 derAnlage 14 zu den AVR befindet und dessen Dienstverhältnis nicht nach § 18 Abs.4 AT ruht, erhalten

a) der überlebende Ehegatte,

b) die Abkömmlinge des Mitarbeiters

Sterbegeld.

Als Sterbegeld werden für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und fürzwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) desVerstorbenen gewährt.

(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes a nicht vorhanden, ist Sterbe-geld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowieStiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitarbeiters mit diesem in häuslicherGemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihrErnährer gewesen ist;

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung ge-tragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(c) Hat der Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge wegenElternzeit oder auf Krankenbezüge wegen Ablauf der Fristen des Abschnitts XII derAnlage 1 zu den AVR oder hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres Todes Mutterschafts-geld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, werden als Sterbegeld für den Sterbetagund die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monatedie Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) des Verstorbenen ge-währt.

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(d) Sind an den Verstorbenen Dienstbezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hin-aus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

(e) Die Zahlung an einen der nach Abs. a oder Abs. b Berechtigten bringt den An-spruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigtenach Abs. a oder Abs. b nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinausbezahlteBezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.

(f) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruchauf das Sterbegeld.

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Anlage 1XV

(g) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die nach Abs. a oder Abs. bBerechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-sorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

Anmerkung:

Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Berechnung des Sterbegeldes als Be-standteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR).

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Anlage 2

Vergütungsgruppenfür Mitarbeiter

(allgemein)

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Anlage 2Vergütungsgruppe 1

Vergütungsgruppe 1

1 Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche An-ordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständigunterstellt sind 1, 2, 5

2 Zahnärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrück-liche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neunZahnärzte ständig unterstellt sind 1, 2, 5

3 Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2

4 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund aus-drücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zustän-digkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sichdurch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres Aufgabengebietesaus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 ausheben, nach zehnjähriger Bewäh-rung in der Vergütungsgruppe 1a Ziffer 10 3, 4, 103

5 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 240 Betten und mindestens sieben Fachabteilungen, davon min-destens fünf klinische Fachabteilungen nach zehnjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe 1a Ziffer 14b 8, 103, 114, 115

6 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 320 Betten nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1aZiffer 14c 8, 103, 115

7 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 320 Betten und mit mindestens zehn Fachabteilungen, davon min-destens sechs klinischen Fachabteilungen 8, 103, 114, 115

8 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleich-wertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300 Mitarbeitern nachzehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 7a 77, 103, 119

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Anlage 2Vergütungsgruppe 1a

Vergütungsgruppe 1a

1 Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2

1a Apotheker als Leiter von Apotheken nach sechsjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 1b Ziffer 1

2 Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind 1, 2

3 Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche An-ordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte stän-dig unterstellt sind 1, 2, 5

4 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Ge-biete vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähri-ger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 4: Anästhesie, Blutzentrale,Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 1

5 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktions-bereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leitenund überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tä-tigkeit in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 5 1, 6

6 Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeitin Vergütungsgruppe 1b

7 Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger zahnärztlicherTätigkeit in Vergütungsgruppe 1b

7a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleich-wertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300 Mitarbeitern 77, 103,

119

7b Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleich-wertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150 Mitarbeitern nachachtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 9 77, 103, 119

8 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odermit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter vonEinrichtungen mit mehr als 600 Betten 103

9 (entfällt)

10 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund aus-drücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zustän-digkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sichdurch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres Aufgabengebieteserheblich aus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben 3, 4, 103

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Anlage 2Vergütungsgruppe 1a

11 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund aus-drücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zu-ständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten, nachzehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 3, 4, 103

12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich aus der Vergütungsgruppe1b mit Ausnahme der Ziffern 2, 6, 10, 13, 15, 19 und 20 durch hochwertige Leis-tungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis herausheben 103

13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odermit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen mindestens fünf Mit-arbeiter mindestens der Vergütungsgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 103, 77

14 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon min-destens drei klinische Fachabteilungen nach achtjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 1b Ziffer 17 8, 103, 114, 115

14a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 240 Betten nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1bZiffer 17a 8, 103, 115

14b Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 240 Betten und mit mindestens sieben Fachabteilungen, davonmindestens fünf klinischen Fachabteilungen 8, 103, 114, 115

14c Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 320 Betten 8, 103, 115

15 Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 1, 2

16 Zahnärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrück-liche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechsZahnärzte ständig unterstellt sind 1, 2, 5

17 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hin-sichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9, 103

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Anlage 2Vergütungsgruppe 1b

Vergütungsgruppe 1b

1 Apotheker als Leiter von Apotheken

2 Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker

3 Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche An-ordnung bestellt sind 1, 5

4 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebie-te vorstehen und in nicht unerheblichem Umfang auf diesem Gebiet tätig sind: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 1, 7

5 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktions-bereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leitenund in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind 1, 6, 7

6 Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit

7 Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit

8 Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit

9 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleich-wertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150 Mitarbeitern 77, 103,

119

9a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeiternnach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 7 77, 103, 119

9b bis 9c (entfallen)

9d Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plät-zen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähig-keiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- undWirtschaftsführung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 2 Ziffer 10b 14, 103

10 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter vonFachschulen (Fachakademien) nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit103

10a Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odermit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter vonEinrichtungen mit mehr als 400 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe 2 Ziffer 3 103

11 bis 11a (entfallen)

12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nachachtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12

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Anlage 2Vergütungsgruppe 1b

13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odermit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich durch hochwertigeLeistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Vergü-tungsgruppe 2 herausheben 103

14 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit im Verwaltungs-dienst hochwertige Leistungen erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe 2 Ziffer 13 103

15 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund aus-drücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zu-ständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten 3, 4, 103

16 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 160 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2Ziffer 16 8, 103, 115

17 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon min-destens drei klinischen Fachabteilungen 8, 103, 114, 115

17a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 240 Betten 8, 103, 115

18 Zahnärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrück-liche Anordnung bestellt sind 1, 5

19 Zahnärzte nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit

19a (entfällt)

20 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hin-sichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9, 103

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Anlage 2Vergütungsgruppe 2

Vergütungsgruppe 2

1 Apotheker

2 Ärzte

3 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odermit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter vonEinrichtungen mit mehr als 400 Betten 103

4 (entfällt)

5 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odermit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter vonFachschulen (Fachakademien) 103

6 (entfällt)

7 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleich-wertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeitern 77, 103,

119

7a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens zehn Mitar-beitern nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 15 77, 119

7b bis 7c (entfallen)

8 bis 10 (entfallen)

10a Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen,denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2a 14

10b Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzenmit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeitenund Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschafts-führung übertragen sind 14, 103

11 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Ver-gütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß der damit verbundenen Verantwor-tung erheblich heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe3 Ziffer 12 127

12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und ent-sprechender Tätigkeit

13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit im Verwaltungs-dienst hochwertige Leistungen erfordert 103

14 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Assistenten des Verwal-tungsleiters in Krankenhäusern mit mindestens 450 Betten berufen sind 1, 103

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Anlage 2Vergütungsgruppe 2

15 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten nach sechsjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 20a 1, 15

16 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungoder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmindestens 160 Betten 8, 103, 115

17 Zahnärzte

17a bis 17b (entfallen)

18 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hin-sichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9, 103

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Anlage 2Vergütungsgruppe 3

Vergütungsgruppe 3

1 Leiter des technischen Dienstes in Einrichtungen mit mindestens 450 Betten,die eine Ausbildung als Ingenieur oder Techniker nachweisen

2 Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 80 Plätzen,denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertra-gen sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8a 14

2a Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen,denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind 14

3 Leiter von Fachschulen (Fachakademien), soweit die Eingruppierungsvoraus-setzungen nach Vergütungsgruppe 2 nicht gegeben sind

4 bis 11 (entfallen)

12 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Ver-gütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß der damit verbundenen Verantwor-tung erheblich heraushebt 127

13 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergü-tungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus-hebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 126

14 Mitarbeiter, die als Assistent des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mitmindestens 300 Betten berufen sind 1

15 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens zehn Mit-arbeitern 77, 119

15a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12 119

15b bis 19 (entfallen)

19a Psychagogen, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten mit staatlicher Anerken-nung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit

20 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten nach vierjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 39 115

20a Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten 115

21 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 4a

Vergütungsgruppe 4a

1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in ei-ner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 nach zweijähriger Tätigkeit

2 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 3 nach zweijähriger Bewäh-rung in dieser Tätigkeit

3 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergü-tungsgruppe 4b Ziffer 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

3a (entfällt)

4 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen nach einer zehnjährigen Bewährungin dieser Tätigkeit

4a Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Voll-portionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 4b Ziffer 11b 132, 133

5 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgrup-pe 4b Ziffer 10 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

6 Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergü-tungsgruppe 4b Ziffer 12 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 43

7 Leitende medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergü-tungsgruppe 4b Ziffer 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 54

8 Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 40 Plätzen,denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 14a 14

8a Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 80 Plätzen,denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertra-gen sind 14

9 (entfällt)

10 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 16 nach zweijähri-ger Bewährung in dieser Tätigkeit

11 Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgrup-pe 4b Ziffer 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

11a bis 11d (entfallen)

12 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbän-den mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung 119

13 bis 24 (entfallen)

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Anlage 2Vergütungsgruppe 4a

25 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Ver-gütungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung he-raushebt 126

25a Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergü-tungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwor-tungsvoll ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33125

26 Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 36 nach zweijähri-ger Bewährung in dieser Tätigkeit

27 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungs-gruppe 4b Ziffer 38 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

28 bis 38 (entfallen)

39 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten 115

40 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 4b

Vergütungsgruppe 4b

1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, dieals Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind 40, 41

2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in ei-ner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 oder 2 nach zweijähriger Be-währung in einer dieser Tätigkeiten

3 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, dieals Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäfti-gungstherapie eingesetzt sind 40, 41

4 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 4 oder 6 nach zweijähriger Be-währung in einer dieser Tätigkeiten

5 (entfällt)

6 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind 40, 41

7 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergü-tungsgruppe 5b Ziffer 8, 9 oder 11 nach zweijähriger Bewährung in einer die-ser Tätigkeiten

7a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit von Beauf-tragten für die Medizingeräte-Verordnung nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 5b Ziffer 11a

8 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen

9 bis 9c (entfallen)

9d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechenderTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 70 134

10 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind 40, 41

11 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe5b Ziffer 21, 22 oder 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

11a (entfällt)

11b Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Voll-portionen hergestellt werden 132, 133

11c Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Voll-portionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe 5b Ziffer 25 132, 133

11d Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Voll-

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Anlage 2Vergütungsgruppe 4b

portionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 5b Ziffer 25c 48, 132, 133

12 Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten, denen mindestens 16 Physio-therapeuten/Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Physio-therapeuten/Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind 43, 77

13 Leitende medizinisch-technische Assistenten, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen oder sonstige Mitarbei-ter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechendeTätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 54,

77

14 Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe, denen wesentliche Funk-tionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach zweijähri-ger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 26 14

14a Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 40 Plätzen,denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertra-gen sind 14

15 (entfällt)

16 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetztsind 40, 41

17 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 29 oder 30 nachzweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

18 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Ver-gütungsgruppe 5b Ziffer 33 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit44

19 Medizinisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich aner-kannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt sind40, 41

20 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe5b Ziffer 36, 38 oder 39 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkei-ten

20a bis 20d (entfallen)

21 Mitarbeiter, die als Assistenten des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mitmindestens 180 Betten berufen sind 1

22 bis 22a (entfallen)

23 Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktatschreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,

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Anlage 2Vergütungsgruppe 4b

dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähri-ger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 43

24 Mitarbeiter in Archiven mit abgeschlossener Fachausbildung, denen mehrereArchivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte der Vergütungsgruppe 5b un-terstellt sind 77

25 bis 32 (entfallen)

33 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus derVergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verant-wortungsvoll ist 125

34 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche,umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach vier-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 56, 123, 124

35 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjährigerentsprechender Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung 9

36 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetztsind 40, 41

37 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 59, 60 oder 62 nachzweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

38 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten einge-setzt sind 40, 41

39 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungs-gruppe 5b Ziffer 63, 64 oder 65 nach zweijähriger Bewährung in einer dieserTätigkeiten

40 bis 51 (entfallen)

52 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5b

Vergütungsgruppe 5b

1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, dieals Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson-ders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, dieals Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind 40

3 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in ei-ner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3 nach dreijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit

4 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, dieals Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungsthera-peuten/Ergotherapeuten eingesetzt sind 40

5 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 nach dreijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit

6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung undentsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeutenmit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäfti-gungstherapeuten/Ergotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind 77

7 (entfällt)

8 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in de-nen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt wer-den 51

9 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich an-erkannten Lehranstalten für Diätassistenten eingesetzt sind 40

10 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungs-gruppe 5c Ziffer 9, 10 oder 13 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tä-tigkeiten

11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbil-dung als Ernährungsberater und mit entsprechender Tätigkeit

11a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit von Beauf-tragten für Medizingeräte-Verordnung

12 bis 15a (entfallen)

16 Gutsverwalter mit Fachausbildung und großem Verantwortungsbereich

17 Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind 1, 77, 141

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5b

17a Gärtnermeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dasssie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß anVerantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 5c Ziffer 22 141

18 bis 18a (entfallen)

19 Handwerksmeister, Industriemeister und sonstige Meister, die sich durch denUmfang und die Bedeutung ihres Aufgabenbereiches und durch große Selb-ständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 herausheben 141

19a Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6bdadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte miteinem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23 141

19b Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Be-reiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, indenen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Be-währung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 141

20 bis 20c (entfallen)

21 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Bademeister einge-setzt sind 40, 41

22 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkann-ten Lehranstalten für Physiotherapeuten/Krankengymnasten eingesetzt sind 40

23 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgrup-pe 5c Ziffer 29 oder 31 nach dreijähriger Bewährung in diesen Tätigkeiten

24 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denenmindestens zwei Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Mitarbeiter inder Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind 77

25 Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Voll-portionen hergestellt werden 132, 133

25a Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Voll-portionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 5c Ziffer 32a 132, 133

25b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Voll-portionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 5c Ziffer 32c 48, 132, 133

25c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Voll-portionen hergestellt werden, bestellt sind 48, 132, 133

26 Leiter von Einrichtungen der stationären Altenhilfe, denen wesentliche Funk-tionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind 14

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5b

27 (entfällt)

28 Leiter von Registraturen von besonderer Bedeutung

29 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftli-chen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwort-lichkeit tätig sind

30 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind 40

31 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 35 nach dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeit

32 (entfällt)

33 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräftean staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Bade-meister eingesetzt sind 40, 41, 44

34 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Ver-gütungsgruppe 5c Ziffer 38 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 40, 44

34b (entfällt)

35 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Ver-gütungsgruppe 5c Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44

36 Medizinisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkann-ten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt sind 40

37 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe5c Ziffer 41 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

38 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen min-destens zwei medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Ge-hilfen oder sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind 77

39 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die alsHilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besondershohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind 53

40 (entfällt)

41 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich aus Vergütungs-gruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenentatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig er-rechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellung derVersicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung, Be-

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5b

arbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie dendamit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen, nach sechsjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 42

42 (entfällt)

43 Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktatschreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen

44 Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben undsich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schrift-stücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48

45 Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktatschreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen an-fertigen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a99

46 Mitarbeiter in Archiven, mit abgeschlossener Fachausbildung sowie Mitarbei-ter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-chende Tätigkeiten ausüben

47 bis 54 (entfallen)

55 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Ver-gütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistun-gen erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer49 123

56 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche,umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert 123, 124

57 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischenDienst (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit

58 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und entsprechenderTätigkeit9

58a bis 58d (entfallen)

59 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fach-ausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfungund entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen For-schungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätigsind

60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt sind 40

61 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 51 nach dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeit

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5b

62 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistenoder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Orthoptisten durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind 77

63 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich aner-kannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetztsind 40

64 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denenmindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten oder Apothekenhel-fer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe 7 durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind 49, 77

65 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die alsHilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besondershohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

66 Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 53 oder 54nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

67 bis 69 (entfallen)

69a Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von Beauftragten fürdie Medizingeräte-Verordnung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 5c Ziffer 55a 129, 141

70 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechenderTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen 134

70a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechenderTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 57 134

71 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5c

Vergütungsgruppe 5c

1 (entfällt)

2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in ei-ner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 nach zweijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit

3 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitentsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung,die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Zif-fer 5 erfüllen

4 Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildungeine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung inder Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8

5 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 nach zweijähriger Bewäh-rung in dieser Tätigkeit

6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung undentsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne derVergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen

7 Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

8 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer12 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

9 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in denendurchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden 51

10 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von Lei-ter von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionentäglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind 48, 51

11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungs-gruppe 6b Ziffer 14, 15, 16 oder 17 nach zweijähriger Bewährung in einer die-ser Tätigkeiten

12 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung indieser Tätigkeit

13 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeitnach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung,die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Zif-fer 17 erfüllen

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5c

14 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nachvierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 19 98

15 bis 20b (entfallen)

21 Gartenbauinspektoren mit Diplom

22 Gärtnermeister, die sich aus der Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben,dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höherenMaß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 141

22a Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert, nach vierjähriger Be-währung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 24 141

23 Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus der Vergütungsgruppe6b dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstättemit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 141

23a Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingrup-piert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 25 141

24 (entfällt)

25 Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Be-reiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, indenen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind 141

26 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeitnach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26 98

26a Hauswirtschaftsmeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6bZiffer 26c

27 bis 28a (entfallen)

29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich aner-kannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Ba-demeister eingesetzt sind 40

30 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgrup-pe 6b Ziffer 28 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

31 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechs-monatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwie-gend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 erfüllen

31a bis 31b (entfallen)

32 Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Voll-portionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 6b Ziffer 31 132, 133

32a Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Voll-portionen hergestellt werden 132, 133

32b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Voll-

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5c

portionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 6b Ziffer 31a 48, 132, 133

32c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Voll-portionen hergestellt werden, bestellt sind 48, 132, 133

33 (entfällt)

34 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 36 nach zweijähri-ger Bewährung in dieser Tätigkeit

35 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genanntenFachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergü-tungsgruppe 6b Ziffer 35 erfüllen

36 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder Masseure und medizi-nische Bademeister eingesetzt sind 40, 44

37 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Ver-gütungsgruppe 6b Ziffer 39 oder 40 nach zweijähriger Bewährung in einer die-ser Tätigkeiten 44

38 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätig-keit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und me-dizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 44, 77

39 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe6b Ziffer 42 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 77

40 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechs-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

41 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechs-monatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nichtunerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienendenMessgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkur-ven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparatefür Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen,Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen,schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologi-sche Untersuchungen. Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiolo-gische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5c

(z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführungvon röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oderBauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in dendrei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien,schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen 46, 53

41a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus Vergü-tungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merk-male die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahrenerforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verant-wortlich vornehmen und den damit verbundenen Schriftwechsel selbständig füh-ren, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44

42 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich aus Vergütungs-gruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenentatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig er-rechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellung derVersicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung, Be-arbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie dendamit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen

42a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet nach sechsjähriger Be-währung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 48b 137, 139

43 bis 47 (entfallen)

48 Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben undsich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schrift-stücke in diesen Sprachen selbständig abfassen

48a Mitarbeiter, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schrei-ben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen 99

48b Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben odereinfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen, nachmehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 99

48c Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständigeLeistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6bZiffer 57 122, 123

48d Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit Verwaltungs-aufgaben umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindes-tens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, oder solche in beson-ders verantwortlicher Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 6b Ziffer 67 122, 123

49 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Ver-gütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistun-gen erfordert 123

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Anlage 2Vergütungsgruppe 5c

49a bis 49c (entfallen)

50 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 nach zweijähri-ger Bewährung in dieser Tätigkeit

51 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genanntenFachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergü-tungsgruppe 6b Ziffer 60 erfüllen

52 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungs-gruppe 6b Ziffer 62 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

53 Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren, davon mindestens einermit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 65, durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind 77

54 Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 64 oder 65nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

55 (entfällt)

55a Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von Beauftragten fürdie Medizingeräte-Verordnung 129, 141

56 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbil-dung in einer Ackerbauschule mit Fachprüfung, die in einem bedeutenden Ar-beitsbereich mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sindund durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes aus derVergütungsgruppe 6b Ziffer 69 sich hervorheben

56a Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten nach vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 70 17, 135

57 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechenderTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen 134

57a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechenderTätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26d 134

58 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 6b

Vergütungsgruppe 6b

1 (entfällt)

2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denenmindestens drei Apothekenhelfer oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Apo-thekenhelfern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 49, 50, 77

3 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungs-gruppe 7 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 49

4 Arzthelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7Ziffer 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

5 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit ent-sprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgabenerfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Fertigung von Sprach-, Spiel-und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und Patienten mitgeistigen Behinderungen sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung –Hörtraining – bei Kleinkindern) 46

6 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien undentsprechender Tätigkeit

7 (entfällt)

8 Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildungeine höhere Eingruppierung vorgesehen ist

9 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung undentsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Auf-gaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Beschäftigungstherapiebei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähm-ten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie) 46

10 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung undentsprechender Tätigkeit

11 Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe 7 Ziffer 8

12 Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebs von Desinfekti-onsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind 47, 77

13 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 9,10 oder 11 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

14 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiter (§ 19 RdErl.RuPr. MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind 52

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Anlage 2Vergütungsgruppe 6b

15 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in de-nen durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt wer-den 51

16 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter vonLeiter von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollpor-tionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind48, 51

17 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, diein nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen („schwierigeAufgaben“ sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durch-führung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung imFachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifi-scher Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hy-perlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption,nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Son-derernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen) 46

18 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

19 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit 98

20 bis 22a (entfallen)

23 Gartenbautechniker mit Gartenbauschule und staatlicher Prüfung

24 Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert 141

24a Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 7 Ziffer 16 141

25 Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert141

25a Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich nachvierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 17 141

25b Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und selb-ständiger Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer18 142

25c Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson-ders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich nach vierjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 19

26 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit 98

26a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verant-wortlicher und selbständiger Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 7 Ziffer 20b

26b Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem Auf-gabenbereich nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20c

26c Hauswirtschaftsmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert

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Anlage 2Vergütungsgruppe 6b

26d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechenderTätigkeit 134

27 bis 27a (entfallen)

28 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die innicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 16, 46

29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit

29a (entfällt)

30 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollpor-tionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe 7 Ziffer 25 48, 132, 133

31 Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Voll-portionen hergestellt werden 132, 133

31a Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Voll-portionen hergestellt werden, bestellt sind 48, 132, 133

32 Kursusleiter mit Lehrbefähigung zur handwerklichen, landwirtschaftlichenoder hauswirtschaftlichen Ausbildung

32a Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeitnach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 26

33 (entfällt)

34 Leiter von Kassen, denen mindestens ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 8unterstellt ist

35 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fach-ausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfungund entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigeAufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung vonKehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen,von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spas-tischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates) 46

36 Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit

37 (entfällt)

38 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Ver-gütungsgruppe 7 Ziffer 29, 30 oder 32 nach zweijähriger Bewährung in einerdieser Tätigkeiten 44

39 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätig-keit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und me-

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Anlage 2Vergütungsgruppe 6b

dizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 44, 77

40 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätig-keit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und me-dizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgrup-pe 7 Ziffer 30 oder 32 erfüllen 44, 77

41 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit

42 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die in nichtunerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufga-ben“ gelten z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwie-gend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, se-rologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierigeröntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischenFunktionsdiagnostik, messtechnischen Aufgaben und Hilfeleistung bei der Ver-wendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografischeVerfahren) 46

43 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestri-ger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Um-fange schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 42 er-füllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistenten vorbehal-ten sind, und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjährigerBewährung in dieser Tätigkeit 46

44 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus Ver-gütungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenenMerkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungs-verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berech-nung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen Schriftwechselselbständig führen

44a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Ver-sorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, nachvierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 121

45 Mitarbeiter, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben odereinfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen 99

46 Mitarbeiter, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben odereinfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen, nach vier-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 37 99

47 (entfällt)

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Anlage 2Vergütungsgruppe 6b

48 Mitarbeiter in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fach-kenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständigeLeistungen erfordern

48a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet nach sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 42c 137, 138

48b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet 137, 139

49 bis 56 (entfallen)

57 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständigeLeistungen erfordert 122, 123

58 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe 7 Ziffer 47 122

58a bis 58c (entfallen)

59 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulbildung und entsprechender Tätig-keit

60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfangeschwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Be-handlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixation undKleinstanomalien) 46

61 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit

62 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die innicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 46, 55

63 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit

64 Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind 77

65 Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfül-len („schwierige Aufgaben“ sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten,Darstellung feiner Gefäße und Nerven) 46

66 Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in die-ser Tätigkeit

67 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit Verwaltungs-aufgaben umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindes-tens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, oder solche in beson-ders verantwortlicher Stellung 122, 123

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Anlage 2Vergütungsgruppe 6b

67a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergü-tungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfangschwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst oder außergewöhnli-che Schreibleistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 7 Ziffer 63

68 Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 nach sechsjährigerBewährung in dieser Tätigkeit

69 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbil-dung in einer Ackerbauschule und mit Fachprüfung

70 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten 17, 135

70a (entfällt)

70b Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 66 17, 135

71 (entfällt)

72 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 7

Vergütungsgruppe 7

1 (entfällt)

2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nachdreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung 49

3 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwie-rige Aufgaben“ sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von steri-len Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apo-thekers) 49

4 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähri-ger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung

5 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige Auf-gaben“ sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Be-reich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Ein-färben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierigen Einfärbungen)

6 bis 7 (entfallen)

8 Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechender Tätigkeit

9 Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter vonLeitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindes-tens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind 47, 48, 77

10 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestensvier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind 77

11 Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang Aufsichtstä-tigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen ausüben 46

12 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4oder 7 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

13 bis 15 (entfallen)

16 Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich 141

17 Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich 141

18 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher undselbständiger Tätigkeit 142

18a Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätig-keit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 8 142

19 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson-ders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich

19a Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung nach zwei-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 7

20 (entfällt)

20a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Be-währung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9a

20b Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verant-wortlicher und selbständiger Tätigkeit

20c Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleineremAufgabenbereich

21 bis 23 (entfallen)

23a Köche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 12

23b (entfällt)

24 (entfällt)

24a (entfällt)

25 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Kü-chenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollpor-tionen hergestellt werden, bestellt sind 48, 132, 133

26 Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit

26a Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 15

27 (entfällt)

28 (entfällt)

29 Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätig-keit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizini-schen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 44,

77

30 Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nachsechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit (als „schwierige Aufgaben“ gel-ten z.B. Verabreichung von Kohlesäuren- oder Sauerstoffbädern bei Herz- undKreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällenoder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten)

31 Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieserTätigkeit nach Abschluss der Ausbildung

32 Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, dieschwierige Aufgaben erfüllen, nach Abschluss der Ausbildung 18, 44

33 Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nachzweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44

34 (entfällt)

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Anlage 2Vergütungsgruppe 7

35 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestri-ger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-tigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

36 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Ver-sorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert 121

37 Mitarbeiter, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben odereinfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen 99

38 bis 41 (entfallen)

42 Mitarbeiter in Archiven mit gründlichen Fachkenntnissen

42a Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichenVorbildung und schwierigem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung inVergütungsgruppe 8 Ziffer 20b 137, 139

42b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20c 137

42c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet 137, 138

43 bis 46 (entfallen)

47 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse erfordert 122

48 (entfällt)

49 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründlicheFachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer Tätigkeit, nach zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 25 120, 121

50 bis 51 (entfallen)

52 Mitarbeiter mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst

53 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Diätassistentennach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

54 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Audiometristennach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

55 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Beschäftigungs-therapeuten/Ergotherapeuten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

56 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Logopäden nachdreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

57 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Orthoptistennach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

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Anlage 2Vergütungsgruppe 7

58 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

59 bis 60 (entfallen)

61 Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit

62 (entfällt)

63 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergü-tungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfangschwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst oder außergewöhnli-che Schreibleistungen erfordert

63a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Ver-gütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nachskizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Arbeiten – auch ohne Anlei-tung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen nach zweijähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42

64 Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätig-keiten ausüben und denen mindestens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrück-liche Anordnung ständig unterstellt sind 46, 77

64a Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit nach zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 43

65 Verwalter von Landwirtschaftsbetrieben, landwirtschaftliche Baumeister mitMeisterprüfung oder landwirtschaftlicher Winterschule, Melker mit Fachprü-fung

66 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten 135

66a Wäschereileiter nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer44 17, 135

67 und 68 (entfallen)

69 Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 8

Vergütungsgruppe 8

1 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit 49

2 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit

3 Bademeister mit staatlicher Prüfung

4 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen in nicht uner-heblichem Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertra-gen sind 46

5 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit einer Handwer-ker- oder Facharbeiterausbildung

6 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Be-währung in dieser Tätigkeit

7 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestenszwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind 77

8 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätig-keit 142

9 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung

9a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung

10 bis 11 (entfallen)

12 Köche mit Gehilfenprüfung

13 (entfällt)

13a bis 14 (entfallen)

15 Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung

16 Masseure mit entsprechender Tätigkeit

17 Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit 44

18 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestri-ger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-tigkeiten ausüben

19 bis 20 (entfallen)

20a Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vor-bildung oder berufsbegleitenden Schulung nach zweijähriger Bewährung inVergütungsgruppe 9a Ziffer 1c 137

20b Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichenVorbildung und schwierigem Aufgabengebiet 137, 139

20c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet 137

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Anlage 2Vergütungsgruppe 8

21 bis 24a (entfallen)

25 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründlicheFachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer Tätigkeit 120, 121

26 (entfällt)

27 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Archiven

28 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Büchereien

29 Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Apothekenhelfer nach dreijähri-ger Bewährung in dieser Tätigkeit

30 Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Arzthelfer nach dreijähriger Be-währung in dieser Tätigkeit

31 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Audiometristen

32 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Beschäftigungs-therapeuten/Ergotherapeuten

33 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Diätassistenten

34 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten

35 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Logopäden

36 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit von Masseuren oder vonMasseuren und medizinischen Bademeistern nach dreijähriger Bewährung indieser Tätigkeit 44, 45

37 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Orthoptisten

38 Orthopädiemechaniker

39 bis 40 (entfallen)

41 Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

42 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Ver-gütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nachskizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Arbeiten – auch ohne Anlei-tung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen

43 Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit

44 Wäschereileiter 17, 135

45 (entfällt)

46 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 9a

Vergütungsgruppe 9a

1 bis 1a (entfallen)

1b Mitarbeiter in der Bahnhofsmission ohne Ausbildung nach zweijähriger Be-währung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 14a

1c Mitarbeiter in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vor-bildung oder berufsbegleitenden Schulung 137

2 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeitennach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 16 21

2a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf nach zweijähri-ger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a

2b Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlichist, mit selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 9 Ziffer 9

3 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 18

4 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 20

4a Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Dorfhelfern nach zweijähri-ger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 23

4b Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Familienpflegern nach zwei-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 24

5 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach zweijähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 30

6 Mitarbeiter im Schreibdienst nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 9 Ziffer 33 20

7 Telefonisten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 35

8 Beiköche in selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 9 Ziffer 1

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Anlage 2Vergütungsgruppe 9

Vergütungsgruppe 9

1 Beiköche in selbständiger Tätigkeit

2 Beiköche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2 136

3 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlichist, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1

4 Boten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 3

5 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit

6 bis 7 (entfallen)

8 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossenerhandwerklicher Fachausbildung in der Vergütungsgruppe 8, nach zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6

9 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlichist, mit selbständiger Tätigkeit

10 bis 11 (entfallen)

12 Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung nach zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 8

13 Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildungnach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 9

14 (entfällt)

14a Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Bahnhofsmission

14b bis 15 (entfallen)

16 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten 21

17 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeitennach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 12 22

17a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf

18 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven

19 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven nach zweijäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 14

20 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien

21 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien nach zwei-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 13

22 (entfällt)

23 Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Dorfhelfern

24 Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Familienpflegern

25 Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Apothekenhelfern

26 Mitarbeiter ohne Prüfung in der Tätigkeit von Arzthelfern

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Anlage 2Vergütungsgruppe 9

27 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit von Masseuren oder vonMasseuren und medizinischen Bademeistern

28 und 29 (entfallen)

30 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten

31 Pförtner nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 16

32 (entfällt)

33 Mitarbeiter im Schreibdienst 20

34 Sektionsgehilfen

35 Telefonisten

36 bis 37 (entfallen)

38 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 10

Vergütungsgruppe 10

1 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich ist

2 Beiköche

3 Boten

4 bis 5 (entfallen)

6 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossenerhandwerklicher Fachausbildung in Vergütungsgruppe 8

6a Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Rei-nigungskräfte nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1

7 Helfer in sonstigen sozialen Einrichtungen

8 Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung

9 Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung

10 Laborgehilfen

11 bis 11a (entfallen)

12 Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten 22

13 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien

14 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven

15 (entfällt)

16 Pförtner

17 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeits-merkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

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Anlage 2Vergütungsgruppe 11

Vergütungsgruppe 11

1 Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowieReinigungskräfte

2 bis 3 (entfallen)

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Anlage 2Vergütungsgruppe 12

Vergütungsgruppe 12

1 Mitarbeiter, deren Beschäftigung nach § 3 Buchstabe a und b AVR erfolgt,wenn die Anwendung der AVR mit ihnen nicht ausdrücklich durch schriftli-chen Vertrag ausgeschlossen wurde

2 bis 4 (entfallen)

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Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 1. Januar 1980 durch Beschluss der Arbeits-rechtlichen Kommission geändert:

Die erste Zahl nach der Bezeichnung der Ziffer gibt das Datum des Beschlusses derArbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu demder Beschluss in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985 = In derFassung des Kommissionsbeschlusses vom 25. September 1984, gültig ab 1. Januar1985.

Vergütungsgruppe 1

Ziffer 4: 10.12.1992/ 01.02.1993

Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 6: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 7: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992

Vergütungsgruppe 1a

Ziffer 1a: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 9: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 10: 10.12.1992/ 01.02.1993

Ziffer 11: 10.12.1992/ 01.02.1993

Ziffer 14: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 14a: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 14b: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 14c: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 17: 16.02.1982/ 01.04.1982

Vergütungsgruppe 1b

Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 9a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 9b: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 9c: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 9d: 09.03.1991/ 01.04.1992

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Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 10a: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 11a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 15: 10.12.1992/ 01.02.1993

Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 17: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 17a: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 19a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 20: 16.02.1982/ 01.04.1982

Vergütungsgruppe 2

Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 6: 22.10.1992/ 01.01.1993

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 7c: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffern 8 bis 10: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 10a: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 10b: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.07.1990

Ziffer 15: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 17a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 17b: 13.06.1991/ 01.01.1991

Ziffer 18: 16.02.1982/ 01.04.1982

Vergütungsgruppe 3

Ziffer 2: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 2a: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 4: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 4a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 4b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 4c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 5: 27.10.1994/ 01.12.1994

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Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffern 6 bis 11: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 13: 19.12.1990/ 01.07.1990

Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 15a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 15b: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 15c: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffern 16 bis 19: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 19a: 19.03.1992/ 01.01.1991

Ziffer 20: 25.09.1984/ 01.01.1985

Ziffer 20a: 25.09.1984/ 01.01.1985

Vergütungsgruppe 4a

Ziffer 3a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 4a: 10.12.1991/01.01.1992

Ziffer 8: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 8a: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffern 11a bis 11d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 13b: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffern 14 bis 24: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 25a: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 28: 19.03.1992/ 01.01.1991

Ziffer 29: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 30: 03.03.1983/ 01.04.1983

Ziffern 31 bis 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 39: 25.09.1984/ 01.01.1985

Vergütungsgruppe 4b

Ziffer 5: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 7a: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffern 9 bis 9c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

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Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 9d: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 11a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989

Ziffern 11b bis 11d: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 13: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 14: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 14 a: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 15: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffern 20a bis 20d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 23: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 24: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffern 25 bis 32: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 34: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 35: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffern 40 bis 44: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 45: 03.03.1983/ 01.04.1983

Ziffern 46 bis 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 51: 25.09.1984/ 01.01.1985

Vergütungsgruppe 5b

Ziffer 6: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 11a: 14./15.03.1989/ 03.05.1989

Ziffern 12 bis 15a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 17a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 18: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 18a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 19b: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffern 20 bis 20c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffern 25 bis 25c: 10.12.1991/ 01.01.1992

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Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 26: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 32: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 34b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989

Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 40: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 41 bis 45: 29.05.1990/01.07.1990

Ziffern 47 bis 54: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 55: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 56: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffern 58a bis 58d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 62: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffern 67 bis 69: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 69a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 70a: 10.12.1991/01.01.1992

Vergütungsgruppe 5c

Ziffer 1: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993

Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 14: 22.10.1992/ 01.01.1993

Ziffern 15 bis 20b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 23a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 26: 22.10.1992/ 01.01.1993

Ziffer 26a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffern 27 bis 28a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 31a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989

Ziffer 31b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989

Ziffern 32 bis 32c: 10.12.1991/ 01.01.1992

zurück

Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 33: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 41a: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 42: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffern 43 bis 47: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 48a: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 48b: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 48c: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 48d: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 49a: 03.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 49b: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 49c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 53: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 55: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 55a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 56: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 56a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 57: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 57a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Vergütungsgruppe 6b

Ziffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 7: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993

Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 11: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 19: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 21: 03.03.1983/ 01.04.1983

zurück

Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 22: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 22a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 24a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 25b: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 25c: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 26: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffer 26a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 26b: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 26c: 25.05.1982/ 01.07.1982

Ziffer 26d: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 27a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 29: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 29a: 25.10.1989/ rückwirkend ab 01.08.1989

Ziffer 30: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 31: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 31a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 32a: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 32b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 36: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 40: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 41: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 44: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 44a: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 45: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 46: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 47: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 48a: 19.03.1992/ 01.04.1992

Ziffer 48b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffern 49 bis 55: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 56: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 57: 29.05.1990/ 01.07.1990

zurück

Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 58: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 58a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 58b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 58c: 16.02.1982/ 01.04.1982

Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 61: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 63: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 67: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 67a: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 70a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 70b: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 71: 10.12.1991/ 01.01.1992

Vergütungsgruppe 7

Ziffer 1: 17.12.1998/ 01.12.1993

Ziffer 2: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 10: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 14: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 18: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 18a: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 19a: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 20: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffer 20a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 20b: 25.05.1982/ 01.07.1982

Ziffer 20c: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 21: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

zurück

Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 22: 19.01.1984/ 01.04.1984

Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 23a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 23b: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 24a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989

Ziffer 25: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 26a: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 28: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 31: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 32: 22.06.1981/ 01.08.1981

Ziffer 34: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 36: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 42b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 42c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffern 43 bis 45: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 46: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 47: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 50a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 50b: 29.10.1987, 09.03.1988/ 01.12.1987

Ziffer 50c: 16.02.1982/ 01.04.1982

Ziffer 51: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 60: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 62: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 63: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 63a: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 64a: 19.12.1990/ 01.02.1991

zurück

Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 66: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 66a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 67: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 68: 10.12.1991/ 01.01.1992

Vergütungsgruppe 8

Ziffer 7: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 9a: 25.05.1982/ 01.07.1992

Ziffer 10: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 13a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989

Ziffer 14: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 19: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 20a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 20b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 20c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 24a: 29.10.1987/ 01.12.1987

Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 26: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 39: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 40: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 42: 29.05.1990/ rückwirkend 01.01.1990

Ziffer 44: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 45: 25.05.1982/ 01.07.1982

Vergütungsgruppe 9a

Ziffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 1b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 1c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 2: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 2a: 19.12.1990/ 01.02.1991

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Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Ziffer 2b: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 4a: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffer 4b: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffer 6: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 7: 19.01.1984/ 01.04.1984

Ziffer 8: 10.12.1991/ 01.01.1992

Vergütungsgruppe 9

Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 4: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 6: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 7: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 8: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 10: 19.01.1984/ 01.04.1984

Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 12: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 14: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 14a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 14b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 16: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 17: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 17a: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 24: 25.10.1989/ 03.12.1989

Ziffer 28: 27.10.1994/ 01.12.1994

Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 31: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 32: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 35: 19.01.1984/ 01.04.1984

Ziffer 36: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 37: 10.12.1991/ 01.01.1992

zurück

Anlage 2Tätigkeitsmerkmale

Vergütungsgruppe 10

Ziffer 1: 19.12.1990/ 01.02.1991

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 5: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 6a: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 9: 10.12.1991/01.01.1992

Ziffer 11: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 11a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992

Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990

Ziffer 15: 10.12.1991/ 01.01.1992

Vergütungsgruppe 11

Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992

Ziffer 3: 10.12.1991/ 01.01.1992

Vergütungsgruppe 12

Ziffer 1: 19./20.02.1987/ 01.04.1987

Ziffer 2: 19./20.02.1987/ 01.04.1987

Ziffer 4: 19./20.02.1987/ 01.04.1987

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Anlage 2Anmerkungen

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1–12

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Einstufung der Mitarbeiter in dasVergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.

I

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowieandere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen aner-kannt sind.

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studiummit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder dieakademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultätnur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einerDiplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehenist.

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass für denAbschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaigePraxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.

II

Die Rechtsstellung der Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten der Beschlüsse der „Stän-digen arbeitsrechtlichen Kommission“ vom 16. und 26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nach der Neufassung des Berufsgruppenver-zeichnisses bzw. nach der Änderung des Vergütungsgruppenverzeichnisses eine be-stimmte Ausbildung für die Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt,ohne diese nachweisen zu können, wird nicht vermindert. Üben diese Mitarbeiterihre Tätigkeit seit mindestens zehn Jahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieserKommissionsbeschlüsse aus, so werden sie den Mitarbeitern mit der jeweils vorge-schriebenen Ausbildung gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieserKommissionsbeschlüsse noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, tretendie Wirkungen dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochenmindestens zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.

III

Mitarbeiter, die mit berufsfremden Aufgaben betraut sind, sind entsprechend derausgeübten Tätigkeit einzustufen.

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Anlage 2Anmerkungen

IV

(entfällt)V

Ist die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe von derAnzahl der Betten in der Einrichtung abhängig, in der er tätig ist, so sind Personal-betten und vorübergehend zusätzlich aufgestellte Betten für die Benutzer der Ein-richtung nicht anrechnungsfähig.

VI

Die Aufnahme eigener Tätigkeitsmerkmale für Dozenten an Fachhochschulen in dieAnlage 2 zu den AVR empfiehlt sich aufgrund der zu beachtenden unterschiedli-chen landesrechtlichen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt für sonstige Lehr-kräfte (Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten imRahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt). Die Eingruppierungerfolgt einzelvertraglich gemäß landesrechtlicher Vorschriften.

VII

Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu alsgleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehenab dem Zeitpunkt ihres Erwerbes den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten ent-sprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zu-sätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Fest-stel-lung.

* **

1 Die Berufung beziehungsweise Bestellung oder Anordnung erfolgt ausschließ-lich durch den Rechtsträger der Einrichtung.

2 Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker oderZahnärzte abhängig, gilt folgendes:

a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stel-lenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

b) Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nurdiejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einemDienstverhältnis zu demselben Dienstgeber stehen oder im Krankenhaus vondiesem zur Krankenversorgung eingesetzt werden.

c) Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen imDienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Voll-beschäftigten.

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Anlage 2Anmerkungen

3 Dienststellen von zentraler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbestim-mung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebieterstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein Aufgabengebiet abschließendbearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Ent-scheidungsbefugnis besitzt.

4 Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbe-stimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich mindestens auf denGesamtbereich einer Diözese erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „einAufgabengebiet abschließend bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn der Mit-arbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.

5 Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahn-arzt), der den leitenden Arzt (leitenden Zahnarzt) in der Gesamtheit seinerDienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einerAbteilung nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.

6 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalbeines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradio-logie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.

7 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertelder gesamten Tätigkeit ausmacht.

8 Verwaltungsleiter, die das Seminar für Krankenhausverwaltungen an der Uni-versität Köln bzw. das Seminar für Krankenhausleitung und -verwaltung ander Universität Düsseldorf erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraus-setzung für das Eingruppierungsmerkmal gleichwertige Fähigkeiten.

9 Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Ver-gütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführtist.

10 bis 13 (entfallen)

14 Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in derRegel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mitübertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirt-schaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und dieVerantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.

15 Die Voraussetzung für die Einstufung in diese Vergütungsgruppe ist bei ent-sprechend ausgebildeten Mitarbeitern erfüllt, die an Höheren Fachschulen diePraxisanleitung zur Aufgabe haben.

16 „Schwierige Aufgaben“ sind zum Beispiel Physiotherapie/Krankengymnastiknach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittsläh-mungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen vonDysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Ein-satz von Endoprothesen.

„Schwierige Aufgaben“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen werdenvon einem Mitarbeiter in „erheblichem Umfang“ erfüllt, wenn sie seiner Ge-

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Anlage 2Anmerkungen

samttätigkeit das Gepräge geben. Dabei brauchen die schwierigen Aufgabennicht zu überwiegen.

17 Eine Einstufung als Wäschereileiter setzt voraus, dass der betreffende Mitar-beiter die Meisterprüfung abgelegt hat oder den erfolgreichen Besuch einesWäscherei-Fachlehrganges nachgewiesen hat.

18 Als „schwierige Aufgabe“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen geltenz.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- undKreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlungen nach Schlaganfäl-len oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.

19 Erforderlich sind gründliche Kenntnisse der Vergütungsregelung und der Ver-sorgungsordnung. Eine entsprechende Tätigkeit ist bei überwiegender Be-schäftigung mit Personalangelegenheiten gegeben.

20 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren Tätigkeitenwie zum Beispiel Führung des allgemeinen Schriftwechsels nach Vordruck,Aufnahme von Stenogrammen und deren zügige Übertragung in Maschinen-schrift, Schreiben nach Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen Beschei-nigungen und Benachrichtigungen.

21 Einfachere Tätigkeiten sind in der Regel nach Schema zu erledigende Arbeiten,die über die mechanische Tätigkeit hinaus ein gewisses Maß an Überlegungenerfordern (z.B. Postannahme oder Postabfertigung; Bedienung von Vervielfäl-tigungsgeräten; Verwaltung von Büromaterial und Vordrucken; Führung vonVerzeichnissen, Listen, Karteien, die nach verschiedenen Merkmalen geordnetsind).

22 Mechanische Tätigkeiten sind Tätigkeiten, zu deren Erledigung nur wenig ge-dankliche Arbeit aufgewendet werden muss und die auf einen leicht überseh-baren, eng begrenzten Arbeitsbereich beschränkt sind (z.B. Hilfeleistung beider Postabfertigung, in Büchereien oder Archiven; Fotokopieren; Ausschnei-de- und Klebearbeiten; Bereithaltung von Büromaterial).

23 bis 39 (entfallen)

40 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabeiist von der für die in Betracht kommende Mitarbeitergruppe geltenden regel-mäßigen Arbeitszeit auszugehen.

41 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehr-anstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückli-che Anordnung übertragen sind.

42 (entfällt)

43 Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten sind Physiotherapeuten/Kran-kengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiothe-rapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachungdes Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnungübertragen sind.

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Anlage 2Anmerkungen

44 Mitarbeiter, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseureund medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als „medizinischerBademeister“ erhalten haben, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen „für Mas-seure und medizinische Bademeister“ einzugruppieren.

45 Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch die Kneippbademeister, sofern nicht einanderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister die Berufsbe-zeichnung „Masseur“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ auf-grund staatlicher Erlaubnis führen darf.

46 Der Umfang der schwierigen Aufgaben beziehungsweise der Tätigkeiten istnicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit aus-macht.

47 Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mitanderer Bezeichnung.

48 Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesen-heitsfällen.

49 Den Apothekenhelfern mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschluss-prüfung gleich.

50 Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeits-merkmals.

51 a) Schonkost ist keine Diätkost.

b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 beziehungs-weise 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen herge-stellt wird. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvoll-portionen angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Abschnitt X Abs. e letzterSatz der Anlage 1 zu den AVR entspricht.

52 In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiternicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich der Diätassistentdrei Jahre als Diätküchenleiter bewährt hat.

53 Medizinisch-technische Assistenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfs-kräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohenMaß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche eingrup-piert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten Aufgaben erfüllen, die im Tätig-keitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 genannt sind.

54 Leitende medizinisch-technische Assistenten im Sinne dieses Tätigkeitsmerk-mals sind Assistenten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eineLaboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesonderedie Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeits-ausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

55 Als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. in der chemisch-physikalischen Analyse:gravimetrische, titrimetrische und photometrische Bestimmungen einschließlichKomplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatographische Analysen.

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Anlage 2Anmerkungen

In der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. SchwierigeIdentitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemika-lien, Drogen). Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedenstenZusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Appa-raturen. Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unterVerwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Supposito-rien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u.a.), Herstellung von Arz-neizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

56 bis 76 (entfallen)

77 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betref-fenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stel-lenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeiteines entsprechenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu ei-nem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechenddem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen-den Vollbeschäftigten.

78 bis 97 (entfallen)

98 Der staatlichen Anerkennung steht in Ländern, in denen diese nicht erteiltwird, die abgeschlossene Fachausbildung gleich. Die Fachausbildung gilt erstnach Ableistung des vorgeschriebenen Jahrespraktikums als abgeschlossen.

99 Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis inder Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietetsowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine beson-deren Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragungeinfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekor-respondenz ein.

100 bis 102 (entfallen)

103 Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen derMitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durchdie vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseitsgenügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelar-beitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Angestellten mit der Vor- undAusbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlichgründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wis-sensgebiets gefordert werden.

104 bis 113 (entfallen)

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Anlage 2Anmerkungen

114 Als Fachabteilungen gelten beziehungsweise stehen diesen gleich

• Belegabteilungen,

• Vollapotheken,

• Schulen für Medizinalfachberufe,

• zentrale Versorgungseinrichtungen, die auch für andere Krankenhäuser undEinrichtungen bestimmte Versorgungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Zentralwä-scherei, Zentralküche),

• Sondereinrichtungen der Kranken-, Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe.

Als klinische Fachabteilungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten bet-tenführende Fachabteilungen, die von einem hauptamtlich angestellten Leiten-den Arzt geführt werden. Die Eigenschaft als Akademisches Lehrkrankenhaussteht dem Vorhandensein einer (weiteren) klinischen Fachabteilung gleich.

115 Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Mitarbeiter im Rahmen derKrankenhausleitung zumindest folgende Aufgaben übertragen sind:

a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Krankenhausbe-triebes sowie Koordination der Planung von Neu- und Erweiterungsbauten,

b) Beschaffung,

c) Arbeitsgestaltung und Überwachung des wirtschaftlichen Versorgungs-dienstes und des technischen Dienstes,

d) Vollzug und Überwachung des Gebührenwesens,

e) Krankenhausverwaltung

• Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen und allgemeine Verwaltung.

116 (entfällt)

117 (entfällt)

118 (entfällt)

119 Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn der Regional-, Kreis-, Ortscaritas-verband bzw. Fachverband ein eingetragener Verein ist und dem Geschäfts-führer mindestens die folgenden Aufgaben übertragen sind:

a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Vereins,

b) gesamte Verwaltung (Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen, allge-meine Verwaltung),

c) Mitgliedswesen.

120 Dazu sind gewisse allgemeine Grundkenntnisse erforderlich, die sich auf derEbene der gründlichen Fachkenntnisse bewegen (z.B. Mitwirkung bei der Be-arbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung; Erledigungständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge; Prü-fung von Rechnungen und Fertigung von Kassenanordnungen; Kontenfüh-rung).

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Anlage 2Anmerkungen

121 Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn zur abschließenden Bearbeitungroutinemäßiger Normfälle in einem eng begrenzten Aufgabengebiet Erlerntesoder durch Erfahrung gewonnenes Spezialwissen angewandt wird. Hierzu ge-hört die nähere Kenntnis und gegebenenfalls die Anwendung von staatlichenund kirchlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen Ordnungen.

122 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangen gegenüber gründlichenFachkenntnissen ein breites Aufgabengebiet mit verschiedenartigen Aufga-ben, in denen ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachli-cher Vorschriften und Regelungen geboten ist.

123 Selbständige Leistungen erfordern insgesamt eine eigene Initiative, die nachArt und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit im Rah-men der geforderten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet so-wie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges unddes zu findenden Ergebnisses verlangen. Die Letztverantwortung ist nicht er-forderlich.

124 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen undvielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite, das heißtder Qualität und dem Umfang nach.

125 Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie unter Einbe-ziehung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbständigenLeistungen deutlich erkennbare Auswirkungen im Innen- und Außenverhältniszeitigt.

Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann sich z.B. auf Aufsichts- undLeitungsfunktion beziehen; es können durch die Wahrnehmung der Tätigkeitin besonderer Verantwortlichkeit die kirchlich-caritativen oder materiellen Be-lange des Dienstgebers betroffen sein, oder sie kann sich auf die Lebensver-hältnisse Dritter (z.B. Mitarbeiter, außenstehende Personen und Institutionen)erstrecken.

126 Eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung liegt dann vor,wenn den gestellten Anforderungen nach zusätzliche Fachkenntnisse und Fä-higkeiten über die der nächstniedrigen Vergütungsgruppen hinaus für die Auf-gabenbewältigung notwendig sind und sie sich außerdem noch aus dieserdurch ihre Bedeutung im Wirkungsgrad des Aufgabenfeldes heraushebt. BeideElemente – besondere Schwierigkeit und Bedeutung – müssen zusammenkom-men.

Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit liegt dann vor, wenn die zu bearbei-tenden Tatbestands- und Rechtsmaterien umfangreich und vielschichtig sind,komplexe Zusammenhänge analysiert und Lösungen unter hohem Abstrakti-onsgrad bewirkt werden müssen. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich ausder Bearbeitung besonders wichtiger Fachbereiche oder solcher von grund-sätzlicher Bedeutung ergeben. Auch hier können mit der Tätigkeit deutlich er-kennbare Auswirkungen im Innen- oder Außenverhältnis verbunden sein; eskann sich auch um eine richtungsweisende Tätigkeit gegenüber nachgeordne-ten Dienststellen handeln.

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Anlage 2Anmerkungen

127 Das hier geforderte Maß der Verantwortung muss die Tätigkeit entscheidendprägen, zumal schon für die Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b eine besondereVerantwortung verlangt wird. Dabei muss es sich im Regelfall um besondersschwierige Grundsatzfragen oder wichtige Fachbereiche mit richtungweisen-der Bedeutung handeln. Die wahrgenommene Tätigkeit kann sich z.B. daraufbeziehen, dass in besonderer Intensität Leitungs-, Koordinierungs- oder auf-sichtliche Tätigkeiten, schwierige und umfangreiche Aufgaben beim Personal-einsatz oder in der Menschenführung oder wirtschaftliche Verantwortung ver-langt werden.

128 (entfällt)

129 Unter Technikern im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu ver-stehen, die

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Techni-kern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prü-fung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufs-bezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicherAbschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erwor-ben haben, oder

b) einen nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestaltetenAusbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlos-sen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwer-punkt zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ er-worben haben.

130 (entfällt)

131 (entfällt)

132 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Mitarbeiter eingruppiert, dem die Ver-antwortung für den Küchenbereich obliegt. Er ist zuständig unter anderem fürdie Dienstplangestaltung dieses Bereiches, die Erstellung des Speiseplanes, dieMenükalkulationen und den Einkauf von Lebensmitteln innerhalb des Budgets.

133 Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollportionen wird das Mittagessen mit 50v.H., Abendessen und Frühstück jeweils 25 v.H., bewertet. Hierbei steht eineDiätportion einer Vollportion gleich.

134 Ist dem Mitarbeiter neben der Verantwortung für die Wäscherei, die Reinigung,die Hausgestaltung, den Einkauf und den Personaleinsatz auch der Küchenbe-reich unterstellt, so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine Vergütungsgruppehöher.

135 Werden Teile der Schmutzwäsche (z.B. Flachwäsche oder persönliche Wä-sche) nicht in der Wäscherei der Einrichtung gewaschen, so erfolgt die Ein-gruppierung jeweils eine Vergütungsgruppe niedriger.

136 (entfällt)

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Anlage 2Anmerkungen

137 Als förderliche Vorbildung gilt auch mehrjährige Erfahrung in ehrenamtlichersozialer Tätigkeit.

138 Ein Aufgabengebiet ist umfangreich, wenn neben der Beratung, Weiterleitungund Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen aufBahnhöfen mittlerer Größe oder auf kleineren Bahnhöfen mit besonders großerZahl von speziellen Klienten (z.B. auf Grenzbahnhöfen) gegeben werden.

139 Ein Aufgabengebiet ist schwierig, wenn neben der Beratung, Weiterleitungund Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen aufBahnhöfen mit besonders umfangreichem Reiseverkehr gegeben werden oderBahnhofsmissionen durchgängige Öffnungszeiten haben.

140 (entfällt)

141 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro.

142 Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch Kraftfahrer mit abgeschlossener Fachaus-bildung im Kraftfahrzeughandwerk oder anderen metallverarbeitenden Beru-fen.

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Anlage 2a

Vergütungsgruppenfür Mitarbeiter

im Pflegedienstin stationären Einrichtungen

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 1

Vergütungsgruppe Kr 1

Kranken- und Altenpflege

1 Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B. Pflegehelfer) 1

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 2

Vergütungsgruppe Kr 2

Kranken- und Altenpflege

1 Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit 1

2 Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit 1, 14

3 Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung ei-nes qualifizierenden Kurses 1, 7

4 Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer 1

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 3

Vergütungsgruppe Kr 3

Kranken- und Altenpflege

1 Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeitin Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 1 1

2 Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2 1, 14

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 4

Vergütungsgruppe Kr 4

Krankenpflege

1 Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit 1

2 Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1

Altenpflege

3 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit 1

4 Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2

Geburtshilfe/Entbindungspflege

5 Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 5

Vergütungsgruppe Kr 5

Krankenpflege

1 Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 1

2 Krankenpfleger, die als Krankenhaushygienepfleger stationsübergreifend undverantwortlich eingesetzt sind

3 Krankenpfleger, die

(a) im Operationsdienst als Operationspfleger oder als Anästhesiepfleger tätigsind

oder

(b) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zurBedienung der Maschine herangezogen werden

oder

(c) in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind

oder

(d) dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatatio-nen oder Angiographien unmittelbar assistieren

oder

(e) in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwa-chen

oder

(f) in Ambulanzen oder Ambulanzen/Nothilfen Tätigkeiten gemäß Buchstabea, c oder e ausüben.

Altenpflege

4 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nachdreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3 1, 9

Geburtshilfe/Entbindungspflege

5 Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit nach einjährigerTätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 5

Operationstechnische Assistenten

6 Operationstechnische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 5a

Vergütungsgruppe Kr 5a

Krankenpflege

1 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 bis 3 nach vierjährigerBewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Be-rufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 4

2 bis 3 (entfallen)

4 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Stations- oder Gruppenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 6 be-stellt sind 1, 8

Altenpflege

5 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 4 nach vierjähriger Bewährungin dieser Ziffer

6 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind 1, 2

7 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungs-gruppe Kr 6 Ziffer 19 bestellt sind 1, 8

Geburtshilfe/Entbindungspflege

8 Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 5 nachvierjähriger Bewährung in dieser Ziffer 4

9 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung zur/zumVorsteherin/Vorsteher des Kreißsaals bestellt sind 13

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 6

Vergütungsgruppe Kr 6

Krankenpflege

1 Fachkrankenpfleger bzw. Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossenerWeiterbildung und mit entsprechender Tätigkeit 1,3,10

2 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 4 nach fünfjähriger Be-währung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a

3 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 2 und 3 nach sechsjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer der Vergütungsgruppe Kr 5 oder in dieserTätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1

4 Krankenpfleger in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensiv-medizin vorstehen 1, 3

5 Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatz-ausbildung und entsprechender Tätigkeit 1, 15

6 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspfleger oderGruppenpfleger bestellt sind 1, 11, 12

7 Krankenpfleger, die

(a) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Be-dienung der Maschine herangezogen werden

oder

(b) in Blutzentralen tätig sind 5

oder

(c) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestenszwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind

oder

(d) dem Operationsdienst vorstehen

oder

(e) dem Anästhesiedienst vorstehen,

denen jeweils weitere Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind 6

8 Krankenpfleger, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen mindestensfünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

9 Krankenpfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen, denenmindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind 6

10 Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 6,

12, 16

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 6

11 Krankenpfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen

12 Krankenpfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denenmindestens acht Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind 6

13 Krankenpfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denenmindestens 36 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 6

14 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 3 bis 4 bestellt sind 1, 8

15 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Stations- oder Gruppenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 5 be-stellt sind 1, 8

16 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestelltsind 8

17 Krankenpfleger, die als Unterrichtspfleger tätig sind 17

Altenpflege

18 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffern 6 und 7 nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

19 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens fünfPflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2, 6

20 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungs-gruppe Kr 7 Ziffer 17 bestellt sind 1, 8

21 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr7 Ziffer 16 bestellt sind 8

22 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die als Unterrichtsaltenpfleger tätigsind 19

Geburtshilfe/Entbindungspflege

23 Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens fünf Hebammen/Entbin-dungspfleger durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

24 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als stän-dige Vertretung der Leitenden Hebammen/Entbindungspfleger der Vergü-tungsgruppe Kr 7 Ziffer 23 bestellt sind 8

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 6

25 Hebammen/Entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspflegeran Hebammenschulen tätig sind 18

Operationstechnische Assistenten

26 Operationstechnische Assistenten nach sechsjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe Kr 5 Ziffer 6

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 7

Vergütungsgruppe Kr 7

Krankenpflege

1 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 4, 6, 7d) und e), 9, 10, 11,13 bis 17 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Leitende Krankenpfleger 20

3 Krankenpfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen mindestenszehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

3a Krankenpfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestensfünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

4 Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denenmindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind 1, 3, 6

5 Krankenpfleger als Stationspfleger oder Gruppenpfleger, denen mindestenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 6, 11, 12

6 Krankenpfleger in Blutzentralen, denen mindestens zwölf Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5, 6

7 Krankenpfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen, denenmindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind 6

8 Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6, 12, 16

9 Krankenpfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6

10 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Krankenpflegern der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2 bis 3 bestellt sind 8

11 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppen Kr 8 Ziffer 6 oder Kr8 Ziffer 5 bzw Kr 9 Ziffer 5 bestellt sind 8

12 bis 14 (entfallen)

Altenpflege

15 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 19 bis 22 nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

16 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger 25

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 7

17 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 2, 6

18 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr8 Ziffer 13 bestellt sind 8

19 bis 21 (entfallen)

Geburtshilfe/Entbindungspflege

22 Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 23 bis 25nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

23 Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen fürGeburtshilfe) 23

24 Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens zehn Hebammen/Entbin-dungspfleger durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

25 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als stän-dige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern der Vergü-tungsgruppe Kr 8 Ziffer 18 bestellt sind 8

26 bis 28 (entfallen)

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 8

Vergütungsgruppe Kr 8

Krankenpflege

1 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2 bis 5, 7 bis 11 nach fünf-jähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Krankenpfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen mindestens 20Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

2a Krankenpfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestenszehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

3 Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denenmindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind 3, 6

4 Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6, 12, 16

5 Leitende Krankenpfleger, die der Krankenhausleitung angehören 20

6 Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denenmindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

7 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 3 bestellt sind 8

8 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppen Kr 9 Ziffer 7 und Kr9 Ziffer 6 bzw. Kr 10 Ziffer 3 bestellt sind 8

9 (entfällt)

10 Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fach-ausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind 17, 22, 29, 30

11 Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fach-ausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichts-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 9 bestellt sind 8, 17, 22, 29, 30

Altenpflege

12 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 16 bis 18 nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

13 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger in Ein-richtungen, in denen mindestens 30 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 25

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 8

14 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr9 Ziffer 12 bestellt sind 8

15 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolg-reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die als Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege tätig sind 19, 22, 24

16 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolg-reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Un-terrichtsaltenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 13 bestellt sind 8, 19, 22, 24

Geburtshilfe/Entbindungspflege

17 Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 23 bis 25nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

18 Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen fürGeburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6, 23

19 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als stän-dige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern der Vergü-tungsgruppe Kr 9 Ziffer 15 bestellt sind 8

19a Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abge-schlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfle-ger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätigsind 18, 22, 24

20 Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abge-schlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfle-ger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig unddurch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Ersten Lehrhebam-men/-entbindungspflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 14a bestellt sind 8,

18, 22, 24

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 9

Vergütungsgruppe Kr 9

Krankenpflege

1 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 2 bis 11 nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Krankenpfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und denen mindestens 40Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6

2a Krankenpfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 20Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind 6

3 Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denenmindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind 3, 6

4 Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6, 12, 16

5 Leitende Krankenpfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Kranken-hausleitung angehören 20, 21

6 Leitende Krankenpfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Kranken-häusern, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

7 Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denenmindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

8 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppen Kr 10 Ziffer 5 und Kr10 Ziffer 4 bzw. Kr 11 Ziffer 2 bestellt sind 8

9 Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fach-ausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger, die als Leitende Unterrichtspfle-ger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind 22,

26, 29, 30

10 Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fach-ausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichts-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 7 bestellt sind 8, 17, 22, 29, 30

Altenpflege

11 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 13 bis 16 nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

12 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger in Ein-richtungen, in denen mindestens 60 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 25

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 9

13 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolg-reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege tätig sind 22,

24, 28

13a Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolg-reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von LeitendenUnterrichtsaltenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a bestellt sind 8,

19, 22, 24

Geburtshilfe/Entbindungspflege

14 Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 18 bis 20nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

14a Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abge-schlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfle-ger, die als Erste Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tä-tig sind 22, 24, 27

15 Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen fürGeburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6, 23

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 10

Vergütungsgruppe Kr 10

Krankenpflege

1 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 10 nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6, 12, 16

3 Leitende Krankenpfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Kranken-hausleitung angehören, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denenmindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20, 21

4 Leitende Krankenpfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Kranken-häusern, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

5 Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denenmindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

6 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppen Kr 11 Ziffer 4 und Kr11 Ziffer 3 bzw. Kr 12 Ziffer 2 bestellt sind 8

7 Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fach-ausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger, die als Leitende Unterrichtspfle-ger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durch-schnittlich mindestens 75 Lehrgangsteilnehmern tätig sind 22, 26, 29, 30

7a Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fach-ausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichts-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffer 6 bestellt sind 8, 17, 22, 29, 30

Altenpflege

8 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 12 bis 13a nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

8a Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger erfolg-reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege mit durch-schnittlich mindestens 75 Lehrgangsteilnehmern tätig sind 22, 24, 28

8b Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger in Ein-richtungen, in denen mindestens 90 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 25

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 10

Geburtshilfe/Entbindungspflege

9 Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 14a und15 nach fünfjähriger Bewährung in diesen Ziffern

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 11

Vergütungsgruppe Kr 11

Krankenpflege

1 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffern 2 bis 7a nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Leitende Krankenpfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Kranken-hausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 150 Pflege-personen beschäftigt sind 6, 20, 21

3 Leitende Krankenpfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Kranken-häusern, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

4 Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denenmindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

5 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppen Kr 12 Ziffer 4 und Kr12 Ziffer 3 bzw. Kr 13 Ziffer 2 bestellt sind 8

6 Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fach-ausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger, die als Leitende Unterrichtspfle-ger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durch-schnittlich mindestens 150 Lehrgangsteilnehmern tätig sind 22, 26, 29, 30

Altenpflege

7 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a und 8b nach fünfjährigerBewährung in dieser Ziffer

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 12

Vergütungsgruppe Kr 12

1 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffern 2 bis 6 nach fünfjährigerBewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Leitende Krankenpfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Kranken-hausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 300 Pflege-personen beschäftigt sind 6, 20, 21

3 Leitende Krankenpfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Kranken-häusern, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

4 Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denenmindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

5 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppen Kr 13 Ziffer 3 bzw.Kr 14 Ziffer 2 bestellt sind 8

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 13

Vergütungsgruppe Kr 13

1 Leitende Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 12 Ziffern 2 bis 5 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Leitende Krankenpfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Kranken-hausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 600 Pflege-personen beschäftigt sind 6, 20, 21

3 Leitende Krankenpfleger, die der Krankenhausleitung angehören, in Kranken-häusern, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20

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Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 14

Vergütungsgruppe Kr 14

1 Leitende Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 13 Ziffer 2 oder 3 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Leitende Krankenpfleger mit entsprechender Weiterbildung, die der Kranken-hausleitung angehören, in Krankenhäusern, in denen mindestens 900 Pflege-personen beschäftigt sind 6, 20, 21

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Anlage 2aTätigkeitsmerkmale

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR wurden durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29.8.1989 neu gefasst.

Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 29.8.1989durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission geändert:

Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses der Arbeits-rechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu dem der Be-schluss in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 3: 19.12.1990/01.01.1991 = In der Fassungdes Kommissionsbeschlusses vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.1991.

Vergütungsgruppe Kr 5

Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991

Vergütungsgruppe Kr 5a

Ziffer 2: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991

Vergütungsgruppe Kr 6

Ziffer 1: 29.03.1999/ rückwirkend 01.01.1999

Ziffer 2: 19.12.1990/ 01.01.1991

Ziffer 6: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 7: 19.12.1990/ 01.01.1991

Ziffer 8: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991

Ziffer 10: 19.12.1990/ 01.01.1991

Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.01.1991

Vergütungsgruppe Kr 7

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 9: 19.12.1990/ 01.01.1991

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992

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Anlage 2aTätigkeitsmerkmale

Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 21: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 26: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 28: 25.06.1992/ 01.07.1992

Vergütungsgruppe Kr 8

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 11: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992

Vergütungsgruppe Kr 9

Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 10: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 14a: 25.06.1992/ 01.07.1992

Vergütungsgruppe Kr 10

Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 8a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992

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Anlage 2aTätigkeitsmerkmale

Vergütungsgruppe Kr 11

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992

Vergütungsgruppe Kr 12

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992

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Anlage 2aAnmerkungen

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zubeachten.

I

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 gelten nur für Mit-arbeiter in stationären Einrichtungen.

II

Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü-tungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

III

Unter Krankenpflegern sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz zu verstehen. Unter Al-tenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger mit Abschlussprü-fung zu verstehen.

IV

Krankenpfleger, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Al-tenpfleger eingruppiert.

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenpflegern bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Krankenpfleger bzw. Altenpfleger eingruppiert. Al-tenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenpflegern ausüben, sind als Krankenpflegereingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von derZeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpfleger geltenden Zeitenmaßgebend.

V

Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten je-weils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungs-gruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.

VI

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselben

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Anlage 2aAnmerkungen

Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 die Dienstbezüge aus einer höhe-ren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach demWirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. Au-gust 1989 zur Anlage 2a zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelungnicht berührt.

Bei den Mitarbeitern, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierungvon der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmtenVergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wirddie vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berück-sichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnissesgegolten hätte.

* **

1 (1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die Grund- undBehandlungspflege zeitlich überwiegend bei

(a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulo-se-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsab-teilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

(b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system)psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

(c) Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen oder pflegebedürfti-gen Personen in Einrichtungen der Altenhilfe,

(d) gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten,

(e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

(f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

(g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlenoder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von46,02 Euro.

(1a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die zeitlich über-wiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für dieDauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

(2) Krankenpfleger/Altenpfleger der Vergütungsgruppen Kr 5a bis Kr 8, dieals

(a) Stationspfleger, Gruppenpfleger, Stationspfleger oder

(b) Krankenpfleger, Altenpfleger in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pfle-gepersonen

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Anlage 2aAnmerkungen

eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Abs. 1 oder 1a ebenfalls, wenn alleihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten PflegepersonenAnspruch auf eine Zulage nach Abs. 1 oder 1a haben. Die Zulage steht auchKrankenpflegern, Altenpflegern zu, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestelltsind.

(3) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, welche die Grund-und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten fürSchwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die VermittlungSchwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde fürArbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwer-brandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.H.der Stundenvergütung (§ 2 der Anlage 6a zu den AVR), der VergütungsgruppeKr 5 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Abs. 1, 1aoder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselbenKalendermonat nach Satz 1 zusteht.

2 Unter Altenpflegern in der Leitung einer Organisationseinheit (z.B. Station)sind Pflegekräfte in Einrichtungen der Altenhilfe zu verstehen, die dem Pfle-gedienst in einer Organisationseinheit vorstehen. Es handelt sich um das sach-liche Vorstehen.

3 Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und In-tensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbe-handlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.

4 Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens nach sechsjähriger Berufstätigkeitnach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten der Berufstätigkeit sind nichtZeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT.

5 Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konser-viert und verteilt wird.

6 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betref-fenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,

(a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- undStellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

(b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeiteines entsprechenden Vollbeschäftigten,

(c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu ei-nem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechenddem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen-den Vollbeschäftigten,

(d) bleiben Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpfle-gehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildungin der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung vonStellen, auf die Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a.

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Anlage 2aAnmerkungen

7 Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wennder Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfasst (z.B.Schwesternhelferinnen-Kurs).

8 Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder sonstigen Abwe-senheitsfällen.

9 Für Altenpfleger mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit derTätigkeit um ein Jahr.

10 Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Unterrichtsstunden (zumindestens 45 Minuten) theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeit-ausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung in-nerhalb von zwei Jahren an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätteoder an einer Weiterbildungsstätte, die von der Deutschen Krankenhausgesell-schaft zur Durchführung der Weiterbildungen nach den entsprechenden DKG-Empfehlungen anerkannt worden ist, vermittelt werden.

11 Unter Stationspflegern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienstauf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psy-chiatrischen Krankenhäusern entspricht im Allgemeinen eine Abteilung derStation in allgemeinen Krankenhäusern.

12 Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gel-ten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppen-pflegesystem eingeführt hat. Unter Gruppenpflegern sind die Pflegepersonenzu verstehen, die dem Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. Es handelt sich umdas sachliche Vorstehen.

13 Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der/dem vorstehenden Heb-amme/Entbindungspfleger weitere Personen unterstellt sind.

14 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens einjährigeAusbildung zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer oder eine vom Deut-schen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleich-bare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden umfas-sen.

15 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor,wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestenszwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.

16 Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Mitar-beiter unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.

17 Unterrichtspfleger sind Krankenpfleger, die mindestens zur Hälfte ihrer Ar-beitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Kranken-pflegehilfe eingesetzt sind.

18 Lehrhebammen/-entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger, diemindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammenschuleneingesetzt sind.

19 Unterrichtsaltenpfleger sind Altenpfleger, die mindestens zur Hälfte ihrer Ar-beitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.

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Anlage 2aAnmerkungen

20 Leitende Krankenpfleger sind Krankenpfleger, die die Gesamtverantwortungfür den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichshaben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein weiterer Leitender Kran-kenpfleger und kein(e) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger hinsichtlichdes Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

21 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zur Pfle-gedienstleitung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung setzt voraus,dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theo-retischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitenderWeiterbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt werden. In dieserVergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember 1990eine vergleichbare Weiterbildung zur Pflegedienstleitung mit einer geringerenAnzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat.

22 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zum/zurUnterrichtspfleger, Lehrhebamme/-entbindungspfleger erfolgreich abgeschlos-sen hat. Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 2000 Stunden zu min-destens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zweiJahren und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von längstens drei Jah-ren vermittelt werden. In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert,wer vor dem 31. Dezember 1990 eine vergleichbare Weiterbildung zur/zum Un-terrichtspfleger, Lehrhebamme/-entbindungspfleger mit einer geringeren An-zahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat.

23 Leitende Hebammen/Entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfle-ger, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhausesbzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegen-über kein(e) weitere(r) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger und keinLeitender Krankenpfleger hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

24 Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger gilt als ein-jährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspflegerbzw. für Unterrichtsaltenpfleger.

25 Leitende Altenpfleger sind Altenpfleger, die die Gesamtverantwortung für denPflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüberkein weiterer Leitender Altenpfleger und kein Leitender Krankenpfleger wei-sungsbefugt ist.

26 Leitende Unterrichtspfleger sind Unterrichtspfleger, die eine Krankenpflege-schule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einemArzt oder einem Leitenden Krankenpfleger leiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 10Abs. 2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes).

27 Erste(r) Lehrhebamme/-entbindungspfleger sind Lehrhebammen/-entbin-dungspfleger, die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einemArzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).

28 Leitende Unterrichtsaltenpfleger sind Unterrichtsaltenpfleger, die eine Schulefür Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.

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Anlage 2aAnmerkungen

29 In dieser Vergütungsgruppe sind auch Diplom-Medizin-Pädagogen mit abge-schlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit von Unter-richtspflegern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Kran-kenpflegehilfeeingruppiert. Sie erhalten eine Vergütungsgruppenzulage zwischen ihrer Grund-vergütung und der Grundvergütung der nächsthöheren Vergütungsgruppe.

30 Bei den Diplom-Medizin-Pädagogen, die am 31. Dezember 1991 in einemDienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1992 zu demselben Dienstgeber fort-besteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer be-stimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die vor dem 1. Januar1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre,wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bestandenhätte.

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Anlage 2b

Vergütungsgruppenfür Mitarbeiter

im Rettungsdienst/Krankentransport

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Anlage 2bVergütungsgruppe 4b

Vergütungsgruppe 4b

1 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens neun Ret-tungsmitteln nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungs-gruppe 5b

2 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens zwölf Ret-tungsmitteln nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b A

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Anlage 2bVergütungsgruppe 5b

Vergütungsgruppe 5b

1 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens drei Ret-tungsmitteln nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungs-gruppe 5c

2 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens neun Ret-tungsmitteln

3 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit mindestens zwölf Ret-tungsmitteln

4 Rettungsassistenten als Lehrrettungsassistenten mit entsprechender Zusatzaus-bildung in einer Lehrrettungswache nach vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 5c Ziffer 4

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Anlage 2bVergütungsgruppe 5c

Vergütungsgruppe 5c

1 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache nach sechs-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 2

2 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache mit mindes-tens drei Rettungsmitteln

3 Rettungsassistenten/innen als Lehrrettungsassistenten/innen mit entsprechen-der Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache

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Anlage 2bVergütungsgruppe 6b

Vergütungsgruppe 6b

1 Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1

2 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache

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Anlage 2bVergütungsgruppe 7

Vergütungsgruppe 7

1 Rettungsassistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit

2 Rettungssanitäter/innen mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Be-währung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1

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Anlage 2bVergütungsgruppe 8

Vergütungsgruppe 8

1 Rettungssanitäter/innen mit entsprechender Tätigkeit

2 Rettungshelfer/innen nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9aZiffer 1

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Anlage 2bVergütungsgruppe 9a

Vergütungsgruppe 9a

Rettungshelfer/innen mit entsprechender Tätigkeit

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Anlage 2bAnmerkungen

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 9a

I

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zubeachten. Die Ziffern I-VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Ver-gütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

II

Die Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport erhalten folgende Zulagen:

1. Rettungssanitäter als Mitarbeiter in der Leitstelle des Rettungsdienstes erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 Euro.

2. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit einem Rettungsmittel er-halten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 Euro.

3. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit zwei Rettungsmitteln er-halten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 76,69 Euro.

III

Für Mitarbeiter, die am 31. Oktober 2004 in einem Dienstverhältnis stehen, das am1. November 2004 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, gelten weiterhin die Tä-tigkeitsmerkmale der Anlage 2b zu den AVR in der bis 31. Oktober 2004 gültigenFassung.

IV

Beschreibung des Rettungsdienstes/Krankentransports

1. Einrichtungen des Rettungsdienstes1.1 LeitstelleDie Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen so-wie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken des Rettungsdienstes.

1.2 RettungswacheDie Rettungswache ist eine Einrichtung des organisierten Rettungsdienstes, in derEinsatzkräfte, Rettungsmittel und sonstige Ausstattung einsatzbereit gehalten wer-den.

1.2.1 LehrrettungswacheDie Lehrrettungswache ist eine Rettungswache im Sinne des Absatzes 1.2. Darüberhinaus ist sie gemäß § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes von der zuständigen

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Anlage 2bAnmerkungen

Landes-/Kommunalbehörde zur Annahme von Rettungsassistenten-Praktikanten er-mächtigt.

1.3 In einigen Gebieten werden „Außenstellen“ benachbarter, ständig besetzter Ret-tungswachen eingerichtet, die zur flächendeckenden Versorgung tagsüber notwen-dig sind, aber nachts wegen der geringen Einsatzfrequenz nicht immer besetzt sind(sie sind als Teil der jeweiligen Rettungswache zu verstehen).

2. Rettungsmittel2.1 Krankenkraftwagen nach DIN 75080 (Teil 1)2.1.1 Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2)Rettungswagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die zum Herstellen und Auf-rechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten vor und während desTransportes bestimmt sind.2.1.2 Krankentransportwagen nach DIN 75080 (Teil 3)Krankentransportwagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die grundsätzlich fürden Transport von Nicht-Notfallpatienten bestimmt sind.

2.2 NotarztwagenNotarztwagen sind Rettungswagen nach DIN 75080 (Teil 2), die vorwiegend mit ei-nem Notarzt besetzt sind.

2.3 Notarzt-Einsatzfahrzeug nach DIN 75079Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Spezialfahrzeug für den Rettungsdienst, dassich zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung fürdie Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion von Notfallpatien-ten besonders eignet.

2.4 Rettungshubschrauber nach DIN 13230 (Teil 1)Der Rettungshubschrauber ist ein speziell ausgestatteter Hubschrauber, der zumHerstellen und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten sowiezum schonenden Lufttransport von Patienten bestimmt ist.

3. Rettungsdienst nach DIN 13050Der Rettungsdienst ist organisierte Hilfe und hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten amNotfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen und ihre Transportfähigkeitherzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeitund Vermeidung weiterer Schäden in eine geeignete Gesundheitseinrichtung/Kran-kenhaus zu befördern (Notfallrettung). Aufgabe des Rettungsdienstes ist es auch,Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatientensind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Krankentransport).

Anmerkung:

Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher Notfalldienst oderärztlicher Notdienst) ist ein von den ärztlichen Körperschaften eingerichteter Dienst

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Anlage 2bAnmerkungen

zur ambulanten ärztlichen Betreuung Erkrankter, Verletzter oder sonstiger Hilfsbe-dürftiger außerhalb der ortsüblichen Sprechstunde. Dieser Not- und Bereitschafts-dienst ist nicht Teil des Rettungsdienstes im Sinne der DIN-Norm 13050.

4. Personal im Rettungsdienst4.1 RettungshelferRettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die nach sechswöchiger Ausbil-dung in einer Schule und anschließenden jeweils zweiwöchigen Praktika in einemKrankenhaus sowie in einer Rettungswache vorwiegend im Krankentransport Ver-wendung finden können.

4.2 RettungssanitäterRettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die sich einer Ausbildung dervom Bund-/Länderausschuss Rettungswesen in Abstimmung mit den Hilfsorganisa-tionen empfohlenen 520-Stunden-Mindestausbildung unterzogen haben. Der Aus-bildungsgang gliedert sich in 160 Stunden theoretischer Ausbildung, 160 StundenKrankenhauspraktikum sowie 160 Stunden Rettungswachenpraktikum. Den Ab-schluss des Lehrganges bildet ein 40 Stunden dauernder Abschlusslehrgang mitschriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung. Dem Rettungssanitäter stehenPersonen gleich, die durch Gesetz, Verordnung oder Organisationsbestimmunggleichgestellt sind.

4.3 RettungsassistentRettungsassistenten sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die gemäß Rettungsassis-tentengesetz übergeleitet oder ausgebildet worden sind. Sofern nicht eine Überlei-tung erfolgte, gliedert sich der Ausbildungsgang in 780 Stunden theoretischer Aus-bildung, 420 Stunden Krankenhauspraktikum sowie eine staatliche Prüfung. Dieserschließt sich eine 1600 Stunden umfassende Praktikantentätigkeit in einer Lehrret-tungswache an.

4.4 LehrrettungsassistentDer Lehrrettungsassistent ist in einer Lehrrettungswache tätig und vermittelt vorwie-gend dem Rettungsassistenten-Praktikanten praktische Fertigkeiten. Er beaufsichtigtdie praktische Tätigkeit der Praktikanten gemäß § 7 Abs. 2 des Rettungsassistenten-gesetzes. Die Tätigkeit als Lehrrettungsassistent kann nur von Personen ausgeführtwerden, die über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen. Dies sind z.B. er-folgreiche Teilnahme an einem mehrwöchigen Lehrgang, Nachweis über mehrjährigeErfahrungen im Rettungsdienst sowie kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungsver-anstaltungen.

A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütungder Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.

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Anlage 2c

Vergütungsgruppenfür Mitarbeiter

im Pflegedienst inambulanten Einrichtungen

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 1

Vergütungsgruppe Kr 1

1 Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B. Pflegehelfer) 1

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 2

Vergütungsgruppe Kr 2

1 Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit 1

2 Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit 1, 9

3 Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung ei-nes qualifizierenden Kurses 1, 4

4 Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer 1

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 3

Vergütungsgruppe Kr 3

1 Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeitin Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 1 1

2 Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2 1, 9

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 4

Vergütungsgruppe Kr 4

1 Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit 1

2 Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1

3 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit 1

4 Altenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 5

Vergütungsgruppe Kr 5

1 Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 1

2 Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger(Caritaspflegestation, Sozialstation) 1, 8

3 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nachdreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3 1, 6

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 5a

Vergütungsgruppe Kr 5a

1 Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 und 2 nachvierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechs-jähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 2

2 Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Ge-meindekrankenpflege 1, 7

3 Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährungin dieser Ziffer

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 6

Vergütungsgruppe Kr 6

1 Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 nach sechs-jähriger Bewährung in dieser Ziffer oder in der Tätigkeit als Gemeindekran-kenpfleger in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1

2 Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 2 nach dreijähriger Be-währung in dieser Ziffer

3 Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialsta-tion, denen mindestens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 1, 3

4 Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständi-ge Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergü-tungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 7

Vergütungsgruppe Kr 7

1 Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 3 oder 4 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialsta-tion, denen mindestens zehn Pflegepersonen oder sechs Pflegefachkräfte durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 3

3 Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständi-ge Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergü-tungsgruppe Kr 8 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 8

Vergütungsgruppe Kr 8

1 Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2 oder 3nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Krankenpfleger, Altenpfleger, als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozial-station, denen mindestens 25 Pflegepersonen oder zehn Pflegefachkräfte durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 3

3 Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständi-ge Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergü-tungsgruppe Kr 9 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 9

Vergütungsgruppe Kr 9

1 Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 2 oder 3 nachfünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

2 Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialsta-tion, denen mindestens 50 Pflegepersonen oder 25 Pflegefachkräfte durch aus-drückliche Anordnung ständig unterstellt sind 3

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Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 10

Vergütungsgruppe Kr 10

1 Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 2 nach fünf-jähriger Bewährung in dieser Ziffer

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Anlage 2cAnmerkungen

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zubeachten.

I

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10 gelten nur für Mit-arbeiter in ambulanten Einrichtungen.

II

Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü-tungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

III

Unter Krankenpflegern sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz zu verstehen. Unter Al-tenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger mit Abschlussprü-fung zu verstehen.

IV

Krankenpfleger, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Al-tenpfleger eingruppiert.

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenpfleger bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Krankenpfleger bzw. Altenpfleger eingruppiert.

Altenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenpflegern ausüben, sind als Krankenpfle-ger eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder vonder Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpfleger geltendenZeiten maßgebend.

V

Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten je-weils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungs-gruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.

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Anlage 2cAnmerkungen

VI

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselbenDienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 höhere Dienstbezüge aus einer an-deren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach demWirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. Okto-ber 1989 zu Anlage 2c zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die Neurege-lung nicht berührt. Abweichend davon erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters die Ein-gruppierung nach Anlage 2c zu den AVR. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezem-ber 1990 zu stellen.

Bei den Mitarbeitern, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierungvon der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmtenVergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wirddie vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berück-sichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnissesgegolten hätte.

* **

1 Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10, die die Grund- und Be-handlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ausüben, erhal-ten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

2 Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens nach sechsjähriger Berufstätigkeitnach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten der Berufstätigkeit sind nichtZeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT.

3 Die Eingruppierung als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation setzteine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft voraus.

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betref-fenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,

(a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- undStellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

(b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeiteines entsprechenden Vollbeschäftigten,

(c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu ei-nem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechenddem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen-den Vollbeschäftigten,

(d) bleiben Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpfle-gehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung

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Anlage 2cAnmerkungen

in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung vonStellen, auf die Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a.

Wenn in der Caritaspflegestation/Sozialstation außer Pflegepersonen auchsonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.

4 Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wennder Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfasst (z.B.Schwesternhelferinnen-Kurs).

5 Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder sonstigen Abwe-senheitsfällen.

6 Für Altenpfleger mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit derTätigkeit um ein Jahr.

7 Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden zu mindestensje 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeit-ausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung in-nerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.

8 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Altenund Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildesder Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt.

9 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens einjährigeAusbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelfer oder eine vom Deut-schen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleich-bare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden umfas-sen.

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Anlage 2d

Vergütungsgruppenfür Mitarbeiterim Sozial- und

Erziehungsdienst

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Anlage 2dVergütungsgruppe 1a

Vergütungsgruppe 1a

1 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Er-ziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens sechs weitere in derBeratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungs-bzw. Eheberater unterstellt sind 1

2 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der be-ruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach zehnjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1b 1, 10, 27

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Anlage 2dVergütungsgruppe 1b

Vergütungsgruppe 1b

1 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter einer Werkstatt für be-hinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plät-zen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3 1, 19

1a Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der be-ruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach sechsjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1b 1, 10, 27

1b Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der be-ruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe 1, 10, 27

2 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Er-ziehungs- oder Eheberatungsstellen nach sechsjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 2 Ziffer 5 1

3 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Er-ziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens drei weitere in der Be-ratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw.Eheberater unterstellt sind 1

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Anlage 2dVergütungsgruppe 2

Vergütungsgruppe 2

1 Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährde-tenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder achtGruppen nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 4 10, 11

1a Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter des Be-reiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von min-destens 180 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Sucht-kranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach sechsjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b 10, 27

1b Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der be-ruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe 1, 10, 27

2 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter einerWerkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von min-destens 180 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3Ziffer 8 17, 19

3 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter einer Werkstatt für be-hinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plät-zen 1, 19

4 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, in Dienststellen vonzentraler, beziehungsweise überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrück-licher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständig-keitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durchdas Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22hervorheben, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 12 14

5 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung odergleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Er-ziehungs- oder Eheberatungsstellen 1

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Anlage 2dVergütungsgruppe 3

Vergütungsgruppe 3

1 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppennach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 3 9, 10

2 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungenim Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens90 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8 9, 10

3 Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefähr-detenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen odervier Gruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 1210, 11

4 Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefähr-detenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oderacht Gruppen 10, 11

5 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen bestelltsind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14 4, 10, 11

5a Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölfGruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Woh-nungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 4a Ziffer 14b 10, 24, 27, 28

5b Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen der Er-ziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligen-hilfe 10, 27

6 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen nach vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 16 18, 19

7 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 18 17, 19

8 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit alsLeiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 180 Plätzen 17, 19

9 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Leitung ei-nes Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist, nach vierjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 21

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Anlage 2dVergütungsgruppe 3

10 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Fachbera-tung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen ist, nach vierjäh-riger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 7

11 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sichdurch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergü-tungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 4a Ziffer 23

12 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Dienststellen vonzentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anord-nung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich derDienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch das Maß ihrerVerantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 heraushebt 14

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Anlage 2dVergütungsgruppe 4a

Vergütungsgruppe 4a

1 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppennach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 5 9, 10

2 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen9, 10, F

3 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen 9, 10

4 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen bestellt sind, nachvierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 8 4, 9, 10

5 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 180 Plätzen oder mindestens acht Gruppen bestellt sind 4, 9, 10, F

6 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungenim Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 10 9, 10

7 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungenim Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens70 Plätzen 9, 10, F

8 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungenim Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens90 Plätzen 9, 10

9 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie-rigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestelltsind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 12 4, 9, 10

10 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Leitervon Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHGoder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenmit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind 4, 9, 10, F

11 Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefähr-detenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13 11

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Anlage 2dVergütungsgruppe 4a

12 Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefähr-detenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen odervier Gruppen 10, 11

13 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen bestelltsind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 15 4, 10, 11

14 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen oder acht Gruppen bestelltsind 4, 10, 11

14a Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichenAusbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Sucht-kranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 17 24, 26

14b Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölfGruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Woh-nungslosen- oder Straffälligenhilfe 10, 24, 27, 28

14c Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechsGruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe 4b Ziffer 17a 24, 27, 28

15 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 20 18, 19

16 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen 18, 19

17 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähri-ger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 21 17

18 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 17, 19

19 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten nachvierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23 12

20 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behin-derten- oder Gefährdetenhilfe,

b) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oderGefährdetenhilfe,

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Anlage 2dVergütungsgruppe 4a

c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24

21 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Leitung ei-nes Fachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist

22 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Fachbera-tung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen ist 7

23 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sichdurch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergü-tungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt

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Anlage 2dVergütungsgruppe 4b

Vergütungsgruppe 4b

1 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförde-rung, der Pflegeelternberatung,

b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behin-dertenhilfe oder Gefährdetenhilfe,

c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oderGefährdetenhilfe,

d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 6 8

2 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung, Erzieher mit staatlicher Anerken-nung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätig-keit in Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den Son-derschulbesuch dienen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5bZiffer 7 8, 20

3 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppennach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 8 9, 10

4 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen 9, 10,

D

5 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen 9, 10

6 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen bestellt sind, nach vier-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 9 4, 9, 10

7 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 100 Plätzen oder mindestens fünf Gruppen bestellt sind 4, 9, 10, D

8 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 130 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen bestellt sind 4, 9, 10

9 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungenim Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten 9, D

10 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungenim Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens40 Plätzen 9, 10

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Anlage 2dVergütungsgruppe 4b

11 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie-rigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestelltsind 4, 9, 10, D

12 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie-rigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestelltsind 4, 9, 10

13 Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefähr-detenhilfe 11

14 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe bestelltsind 4, 11, D

15 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen oder vier Gruppen bestelltsind 4, 10, 11

16 Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in der beruflichen Ausbildung/Anlei-tung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Woh-nungslosen- oder Straffälligenhilfe, nach vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe 5b Ziffer 13 23, 24, 26

17 Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichenAusbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Sucht-kranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 23, 24, 26

17a Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechsGruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 24, 27, 28

18 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zu-satzqualifikation sowie Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einerWerkstatt für behinderte Menschen als Leiter einer Abteilung, nach vierjähri-ger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 15 16, 21, 23

19 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschennach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 16 18, 23

20 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen miteiner Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 19, 23

21 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen 17

22 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Be-währung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 18 E

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Anlage 2dVergütungsgruppe 4b

23 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten, frü-hestens jedoch nach zweijähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatli-chen Anerkennung 12

24 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behin-derten- oder Gefährdetenhilfe,

b) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oderGefährdetenhilfe,

c) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten

25 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, so-fern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingrup-pierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5bZiffer 17 15

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Anlage 2dVergütungsgruppe 5b

Vergütungsgruppe 5b

1 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entspre-chender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vier-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 2 3, 5, 6

2 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entspre-chender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und mitfachlichen koordinierenden Aufgaben für mindestens zwei Mitarbeiter im Er-ziehungsdienst 3, 5, 6, C

3 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als verantwortliche Leiter einesArbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter durch ausdrückli-che Anordnung ständig unterstellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe 5c Ziffer 5

4 Eheberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschul- oderHochschulausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vier-jähriger entsprechender Berufstätigkeit in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3

5 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeitnach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 8

6 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförde-rung, der Pflegeelternberatung 8

b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behin-derten- oder Gefährdetenhilfe 8

c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oderGefährdetenhilfe 8

d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten 8

7 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung, Erzieher mit staatlicher Anerken-nung und mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung mit entsprechender Tä-tigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den Son-derschulbesuch dienen 8, 20

8 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durch-schnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen 9,

10

9 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen bestellt sind 4, 9, 10

10 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 39BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie-rigkeiten bestellt sind 4, 9, C

11 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbil-dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran-

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Anlage 2dVergütungsgruppe 5b

ken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 5c Ziffer 11 23, 24, 25, 29, 30

12 (entfällt)

13 Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in der beruflichen Ausbildung/Anlei-tung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Woh-nungslosen- oder Straffälligenhilfe 23, 24, 26

14 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zu-satzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Grup-penleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 16, 22, 23

15 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zu-satzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einerWerkstatt für behinderte Menschen als Leiter einer Abteilung 16, 21, 22, 23

16 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen 18, 23

17 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, so-fern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingrup-pierung vorgesehen ist, nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit inVergütungsgruppe 5c Ziffer 15 15

18 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

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Anlage 2dVergütungsgruppe 5c

Vergütungsgruppe 5c

1 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entspre-chender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer2 3, 5, 13, A

2 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entspre-chender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten 3, 5, 6

3 Eheberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschulaus-bildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist

4 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeitnach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 3 A

5 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit alsverantwortliche Leiter eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zweiMitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

6 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit 8

7 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder 9, B

8 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der Lei-ter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 40 Plätzen oder mindestens zwei Gruppen bestellt sind 4, 9, 10, B

9 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbil-dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran-ken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 6b Ziffer 6 24, 29, 30

10 Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung inEinrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslo-sen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe6b Ziffer 7 23, 24, 25

11 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbil-dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran-ken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 23, 24, 25, 29, 30

12 (entfällt)

13 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Fach-arbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit son-derpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt fürbehinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6bZiffer 8 16

13a Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker als Gruppenleiter in einer Werk-statt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe 6b Ziffer 9 23

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Anlage 2dVergütungsgruppe 5c

14 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zu-satzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Grup-penleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 16, 22, 23

15 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, so-fern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingrup-pierung vorgesehen ist 15

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Anlage 2dVergütungsgruppe 6b

Vergütungsgruppe 6b

1 Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mitstaatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichenTätigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 2, 3

2 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entspre-chender Tätigkeit 3, 5, 13

3 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

4 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Aner-kennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tä-tigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 4 1, 2, 3

5 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbil-dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran-ken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 7 Ziffer 6 24

6 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbil-dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran-ken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 24, 29, 30

7 Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung inEinrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslo-sen- oder Straffälligenhilfe 23, 24, 25

7a Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Fach-arbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppen-leiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 7 Ziffer 7

8 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Fach-arbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit son-derpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt fürbehinderte Menschen 16

9 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker als Gruppenleiter in einer Werk-statt für behinderte Menschen 22, 23

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Anlage 2dVergütungsgruppe 7

Vergütungsgruppe 7

1 Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mitstaatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 3

2 Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mitstaatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichenTätigkeiten 2, 3

3 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Aner-kennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben, nach zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2 1, 3

4 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Aner-kennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tä-tigkeiten 1, 2, 3

5 Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern mit staatli-cher Anerkennung 3

6 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbil-dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran-ken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 24

7 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Fach-arbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppen-leiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen

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Anlage 2dVergütungsgruppe 8

Vergütungsgruppe 8

1 Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mitstaatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit 3

2 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Aner-kennung oder mit staatlicher Prüfung ausüben 1, 3

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Anlage 2dVergütungsgruppe 9

Vergütungsgruppe 9

1 Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung 3

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Anlage 2dTätigkeitsmerkmale

Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 13.6.1991 durch Beschluss der Arbeitsrechtli-chen Kommission geändert:

(Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses der Arbeits-rechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt an, zu dem der Be-schluss in Kraft getreten ist; z.B. Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992 – In der Fassungdes Kommissionsbeschlusses vom 25.06.1992, gültig ab 01.05.1992.)

Vergütungsgruppe 1a

Ziffer 2: 09.12.1993/ 01.02.1994

Vergütungsgruppe 1b

Ziffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994

Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994

Vergütungsgruppe 2

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994

Vergütungsgruppe 3

Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992

Ziffer 3: 25.06.1992/ 01.05.1992

Ziffer 4: 25.06.1992/ 01.05.1992

Ziffer 5: 25.06.1992/ 01.05.1992

Ziffer 5a 09.12.1993/ 01.02.1994

Ziffer 5b: 09.12.1993/ 01.02.1994

Vergütungsgruppe 4a

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.05.1992

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.05.1992

Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.05.1992

Ziffer 14a: 09.12.1993/ 01.02.1994

Ziffer 14b: 09.12.1993/ 01.02.1994

Ziffer 14c: 16.06.1994/ 01.07.1994

Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.05.1992

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Anlage 2dTätigkeitsmerkmale

Vergütungsgruppe 4b

Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 16: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 17: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 17a: 16.06.1994/ 01.07.1994Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.05.1992

Vergütungsgruppe 5b

Ziffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 12: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 13: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.05.1992

Vergütungsgruppe 5c

Ziffer 9: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 10: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992

Vergütungsgruppe 6b

Ziffer 5: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 7: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992

Vergütungsgruppe 7

Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994

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Anlage 2dAnmerkungen

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zubeachten.

I

Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü-tungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

II

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zudemselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Dezember 1990 die Dienstbezü-ge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, inder sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion vom 13. Juni 1991 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch dieNeuregelung nicht berührt.

Bei den Mitarbeitern, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen,das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppie-rung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw.Ziffer abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksich-tigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn desDienstverhältnisses bestanden hätte.

Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und die durch die Neure-gelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen müssen und die am 31. Dezember1990 bereits die Hälfte der Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltendenRegelung zurückgelegt haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Rege-lung fort.

III

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter, die am31. Januar 1994 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Februar 1994 zu dem-selben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Januar 1994 die Dienstbezüge aus ei-ner höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sienach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom9. Dezember 1993 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, werden durch dieNeuregelung nicht berührt.

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Anlage 2dAnmerkungen

* **

A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine mo-natliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütungder Stufe 4 der Vergütungsgruppe 5c.

B Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhevon 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 5c.

C Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhevon 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe 5b, frühes-tens jedoch nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c.

D Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütungder Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.

E Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütungder Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4b.

F Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütungder Stufe 4 der Vergütungsgruppe 4a.

* **

1 Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen derMitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durchdie vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseitsgenügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelar-beitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Mitarbeiters mit der Vor- undAusbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlichgründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wis-sensgebiets gefordert werden.

2 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,

b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen, z.B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondereAufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinde-rungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel vonMenschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG inEinrichtungen der Kindertagesbetreuung,

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Anlage 2dAnmerkungen

d) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder in Gruppen von Kindern oder Jugendlichenmit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

3 Als entsprechende Tätigkeit gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Per-sonen (z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des§ 39 BSHG oder für Obdachlose).

4 Ständige Vertreter sind nicht Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesen-heitsfällen.

5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtner und Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicherPrüfung,

b) Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,

c) Heilerziehungspfleger mit staatlicher Prüfung oder staatlicher Erlaubnis,

d) Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Alten-pfleger mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe,

e) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Auf-gaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft,

eingruppiert.

6 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondereAufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinde-rungen zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel vonMenschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG inEinrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesent-lichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren, Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiter min-destens der Vergütungsgruppe 6b,

f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

7 Caritative Dienste oder Einrichtungen sind z.B. Tageseinrichtungen für Kin-der; Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe; Ein-richtungen der Altenhilfe; Sozialstationen.

8 Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter zu verste-hen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildungund Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusminister-

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Anlage 2dAnmerkungen

konferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vor-geschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zurFührung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erwor-ben haben.

9 Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krip-pen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tages-einrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

10 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahrgrundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegange-nen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrundezu legen.

11 Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Jugendhilfe sind Einrichtungen, indenen überwiegend Personen ständig leben, die Hilfen nach den §§ 39 ff.BSHG und § 72 BSHG erhalten, oder in denen überwiegend Kinder oder Ju-gendliche oder junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkei-ten ständig leben.

12 Fachdienste sind z.B.

• Allgemeiner sozialer Dienst,

• Adoptions- und Pflegekindervermittlung,

• Asylbewerber-, Aussiedler- und Ausländerberatung,

• Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

• Ehe-, Familien- und Lebensberatung,

• Erziehungsberatung,

• Erziehungsbeistandschaft,

• Gemeindecaritas,

• Wohnungslosenhilfe,

• Tätigkeit in ambulanten und stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfeoder für psychisch Kranke,

• Schuldnerberatung,

• Schwangerschaftskonfliktberatung,

• Sozialpädagogische Familienhilfe,

• Straffälligenhilfe.

13 Erzieher in einer Gruppe einer Tageseinrichtung für Kinder, die die Tätigkei-ten von Erziehungshilfskräften (sogenannte „Zweitkräfte“) ausüben, sind inVergütungsgruppe 7 eingruppiert; eine Höhergruppierung erfolgt nach drei-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Vergütungsgruppe 6b.

14 Dienststellen von zentraler Bedeutung im Sinne dieser Eingruppierungsbestim-mung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebiet er-streckt. Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser Einstu-

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Anlage 2dAnmerkungen

fungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich mindestensauf den Gesamtbereich einer Diözese erstreckt.

Die Eingruppierungsvoraussetzung „ein Aufgabengebiet abschließend zu be-arbeiten“ ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entschei-dungsbefugnis besitzt.

15 Sozialberater, die eine im Ausland erworbene abgeschlossene Fach-, Fachhoch-schulausbildung als Sozialarbeiter, Jugendleiter, Lehrer, Soziologe, Jurist, Di-pl.-Volkswirt, Philologe, Theologe oder in einem sozialarbeitsverwandten Berufnachweisen, sind wie Sozialarbeiter einzugruppieren.

16 Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der Mitarbeiter über eine son-derpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnungnach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches verfügt. Der sonderpädago-gischen Zusatzqualifikation gleichgestellt ist der Abschluss als geprüfte Fach-kraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Men-schen.

17 Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss imkaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungs-stand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zu-satzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem so-zialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderlichenKenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich an-derweitig erworben worden sind. Ihm muss die technische, kaufmännische, ver-waltungs- und personalmäßige Leitung der Werkstatt obliegen.

18 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist nur der Mitarbeiter eingruppiert, dem dieVerantwortung für den technischen Bereich der Werkstatt nach Weisung desLeiters der Werkstatt für behinderte Menschen obliegt.

19 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten,nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorüberge-hend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mit-zurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraumzugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend nicht odernur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung derDurchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

20 Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verlangt, dass sie durch einenmindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufs-begleitenden Ausbildung vermittelt worden ist; die Ausbildung muss mit einerstaatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen werden.

21 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Gruppenleiter eingruppiert, dem dieLeitung eines Arbeitsbereichs (z.B. Holz, Metall) übertragen ist und dem zu-sätzlich mindestens zwei weitere Gruppen zugeordnet sind.

22 Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu ver-stehen, die

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Anlage 2dAnmerkungen

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Ja-nuar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung er-folgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeich-nung „Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Ab-schlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworbenhaben, oder

b) einem nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestaltetenAusbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossenund die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zuge-ordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ erworben haben.

23 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro.

24 Berufliche Anleitung umfasst im Wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanlei-tung und Arbeitstherapie im Rahmen der medizinischen, beruflichen und sozi-alen Rehabilitation sowie der Resozialisierung.

25 Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker im Sinne derAnmerkung 22 sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren Ausbildungsgangmit vorgeschriebener Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben (z.B. staatlichgeprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte Ökotrophologen).

26 Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- oder An-leitungsgruppen. Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere aus-zubildende oder anzuleitende Personen zusammengefasst sind und für die einAusbilder/Anleiter verantwortlich ist.

27 Die Leitung des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung umfasst imWesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination, Überwachungund Planung der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung.

28 Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oderanzuleitende Personen zusammengefasst sind und für die ein Ausbilder/Anlei-ter verantwortlich ist.

29 Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossenerBerufsausbildung/Meisterprüfung ist

a) in Einrichtungen der Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe,dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt,die der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenver-ordnung nach dem Neunten Sozialgesetzbuch entspricht,

b) in Einrichtungen der Erziehungshilfe, dass der Mitarbeiter über eine sonder-pädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die den Richtlinien über die Ausbil-der-Fortbildung des Verbandes katholischer Einrichtungen der Heim- und Heil-pädagogik entspricht.

30 Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen der Behindertenhil-fe, dass der Mitarbeiter anstelle der sonderpädagogischen Zusatzqualifikationüber die Ausbildereignungsprüfung verfügt.

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Anlage 3

TabellenGrundvergütung

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An

lag

e 3

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

en AVR fallenden Mitarbeiter

ufe

8 9 10 11 12

382,70 4547,51 4712,37 4877,20 5028,12

960,59 4111,60 4262,53 4413,50 4481,27

626,31 3774,19 3922,09 3983,70 --

215,03 3338,23 3461,47 3540,08 --

905,36 3017,83 3130,29 3147,23 --

604,99 2703,56 2797,54 -- --

332,30 2418,59 2486,35 -- --

085,81 2159,75 2209,05 -- --

899,42 1962,57 -- -- --

654,47 1706,88 1745,37 -- --

489,04 1529,32 1554,31 -- --

323,03 1349,44 1375,89 1400,99 --

256,89 1283,22 -- -- --

219,93 -- -- -- --

134,02 1151,21 -- -- --

99,20 1017,70 -- -- --

22,53 941,03 -- -- --

Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu dnach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahrgültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro

* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR

Verg.- Gruppe

Tarif-klasse*

Grundvergütungssätze in St

1 2 3 4 5 6 7

1 Ib 2930,00 3244,26 3558,50 3723,37 3888,22 4053,01 4217,86 4

1a Ib 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 3809,66 3

1b Ib 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3330,56 3478,42 3

2 Ib 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 3091,78 3

3 Ic 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2792,89 2

4a Ic 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2506,37 2

4b Ic 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2159,75 2246,03 2

5b Ic 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 2

5c II 1390,45 1468,25 1548,73 1615,98 1686,84 1757,69 1828,56 1

6b II 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1552,90 1602,13 1

7 II 1186,85 1241,08 1295,27 1333,59 1371,92 1410,24 1448,80 1

8 II 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 1

9a II 1057,31 1091,23 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 1

9 II 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 1

10 II 944,99 975,40 1005,81 1033,57 1058,67 1083,77 1108,89 1

11 II 859,09 882,87 906,66 925,18 943,66 962,19 980,67 9

12 II 782,43 806,20 830,02 848,50 867,02 885,52 904,03 9

An

lag

e 3

a (

ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

AVR fallenden Mitarbeiter

tufe

6 7 8 9

51,79 3639,36 3726,94 3814,51

52,14 3239,72 3327,30 3414,88

16,67 2998,22 3079,77 3161,34

20,24 2798,51 2876,79 2955,07

18,33 2590,95 2663,56 2736,18

31,55 2398,71 2465,87 2533,03

58,74 2220,96 2283,19 2345,40

99,44 2056,92 2114,39 2171,86

52,77 1905,45 1958,11 2010,80

60,19 1809,44 1858,68 1907,91

94,96 1741,53 1788,13 1834,74

74,90 1616,32 1657,74 1699,14

55,65 1490,83 1526,03 1561,21

52,13 1382,96 1413,82 1444,66

60,53 1287,97 1315,40 1342,86

Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu dengültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro

* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR

Verg.-Gruppe

Tarif-klasse*

Grundvergütungssätze in S

1 2 3 4 5

Kr 14 Ib 3063,84 3176,44 3289,04 3376,62 3464,19 35

Kr 13 Ib 2664,21 2776,81 2889,41 2976,99 3064,55 31

Kr 12 Ic 2462,29 2567,17 2672,01 2753,55 2835,12 29

Kr 11 Ic 2284,14 2384,78 2485,41 2563,69 2641,97 27

Kr 10 Ic 2113,75 2207,12 2300,50 2373,10 2445,74 25

Kr 9 Ic 1957,38 2043,70 2130,06 2197,22 2264,38 23

Kr 8 Ic 1812,05 1892,04 1972,05 2034,28 2096,52 21

Kr 7 Ic 1679,21 1753,12 1827,01 1884,49 1941,97 19

Kr 6 II 1559,31 1627,03 1694,75 1747,42 1800,10 18

Kr 5a II 1485,82 1549,14 1612,45 1661,70 1710,93 17

Kr 5 II 1435,37 1495,28 1555,19 1601,77 1648,37 16

Kr 4 II 1344,17 1397,42 1450,66 1492,08 1533,48 15

Kr 3 II 1259,58 1304,82 1350,07 1385,27 1420,45 14

Kr 2 II 1180,28 1219,93 1259,60 1290,45 1321,27 13

Kr 1 II 1107,59 1142,89 1178,18 1205,62 1233,08 12

Anlage 3b (ab 1. November 2004)

Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

gültig ab 1. November 2004monatlich in Euro

Vergütungsgruppen

6b 7 8 9a 9 10 11 12

1493,08 1411,05 1335,79 1300,94 1267,27 1205,47 1132,45 1067,29

zurück

Anlage 3c (ab 1. November 2004)

Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

gültig ab 1. November 2004monatlich in Euro

Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen

Kr 3 Kr 2 Kr 1

1472,87 1405,47 1343,68

zurück

An

lag

e 3

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

en AVR fallenden Mitarbeiter

ufe

8 9 10 11 12

097,82 4251,92 4406,07 4560,18 4701,29

703,15 3844,35 3985,47 4126,62 4189,99

390,60 3528,87 3667,15 3724,76 --

006,05 3121,25 3236,47 3309,97 --

716,51 2821,67 2926,82 2942,66 --

435,67 2527,83 2615,70 -- --

180,70 2261,38 2324,74 -- --

950,23 2019,37 2065,46 -- --

775,96 1835,00 -- -- --

546,93 1595,93 1631,92 -- --

392,25 1429,91 1453,28 -- --

237,03 1261,73 1286,46 1309,93 --

175,19 1199,81 -- -- --

140,63 -- -- -- --

060,31 1076,38 -- -- --

34,25 951,55 -- -- --

62,57 879,86 -- -- --

Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu dnach dem vollendeten 21. / 23. Lebensjahr (93,5%)gültig ab 1. Januar 2007 monatlich in Euro

* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR

Verg.- Gruppe

Tarif-klasse*

Grundvergütungssätze in St

1 2 3 4 5 6 7

1 Ib 2739,55 3033,38 3327,20 3481,35 3635,49 3789,56 3943,70 4

1a Ib 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3562,03 3

1b Ib 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 3114,07 3252,32 3

2 Ib 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2890,81 3

3 Ic 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2611,35 2

4a Ic 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2343,46 2

4b Ic 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 2019,37 2100,04 2

5b Ic 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1

5c II 1300,07 1372,81 1448,06 1510,94 1577,20 1643,44 1709,70 1

6b II 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1451,96 1497,99 1

7 II 1109,70 1160,41 1211,08 1246,91 1282,75 1318,57 1354,63 1

8 II 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 1

9a II 988,58 1020,30 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 1

9 II 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 1

10 II 883,57 912,00 940,43 966,39 989,86 1013,32 1036,81 1

11 II 803,25 825,48 847,73 865,04 882,32 899,65 916,93 9

12 II 731,57 753,80 776,07 793,35 810,66 827,96 845,27 8

An

lag

e 3

a O

st (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

AVR fallenden Mitarbeiter

Stufe

6 7 8 9

320,92 3402,80 3484,69 3566,57

947,25 3029,14 3111,03 3192,91

727,09 2803,34 2879,59 2955,85

543,42 2616,61 2689,80 2762,99

354,64 2422,54 2490,43 2558,33

180,00 2242,79 2305,59 2368,38

018,42 2076,60 2134,78 2192,95

869,48 1923,22 1976,96 2030,69

732,34 1781,60 1830,83 1880,10

645,78 1691,83 1737,87 1783,90

584,79 1628,33 1671,90 1715,48

472,53 1511,26 1549,99 1588,70

361,03 1393,93 1426,84 1459,73

264,24 1293,07 1321,92 1350,76

178,60 1204,25 1229,90 1255,57

Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den(93,5%)gültig ab 1. Januar 2007monatlich in Euro

* Tarifklasse des Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR

Verg.-Gruppe

Tarif-klasse*

Grundvergütungssätze in

1 2 3 4 5

Kr 14 Ib 2864,69 2969,97 3075,25 3157,14 3239,02 3

Kr 13 Ib 2491,04 2596,32 2701,60 2783,49 2865,35 2

Kr 12 Ic 2302,24 2400,30 2498,33 2574,57 2650,84 2

Kr 11 Ic 2135,67 2229,77 2323,86 2397,05 2470,24 2

Kr 10 Ic 1976,36 2063,66 2150,97 2218,85 2286,77 2

Kr 9 Ic 1830,15 1910,86 1991,61 2054,40 2117,20 2

Kr 8 Ic 1694,27 1769,06 1843,87 1902,05 1960,25 2

Kr 7 Ic 1570,06 1639,17 1708,25 1762,00 1815,74 1

Kr 6 II 1457,96 1521,27 1584,59 1633,84 1683,09 1

Kr 5a II 1389,24 1448,45 1507,64 1553,69 1599,72 1

Kr 5 II 1342,07 1398,09 1454,10 1497,66 1541,23 1

Kr 4 II 1256,80 1306,59 1356,37 1395,10 1433,80 1

Kr 3 II 1177,71 1220,01 1262,32 1295,23 1328,12 1

Kr 2 II 1103,56 1140,64 1177,73 1206,57 1235,39 1

Kr 1 II 1035,60 1068,60 1101,60 1127,26 1152,93 1

Anlage 3b Ost (ab 1. Januar 2007)

Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

gültig ab 1. Januar 2007 (93,5 %)monatlich in Euro

Vergütungsgruppen

6b 7 8 9a 9 10 11 12

1396,03 1319,33 1248,96 1216,38 1184,90 1127,11 1058,84 997,92

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Anlage 3c Ost (ab 1. Januar 2007)

Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

gültig ab 1. Januar 2007 (93,5 %)monatlich in Euro

Gesamtvergütungen in den Vergütungsgruppen

Kr 3 Kr 2 Kr 1

1377,13 1314,11 1256,34

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Anlage 4

Ortszuschlag

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An

lag

e 4

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

ichtigende Kind um 90,57 Euro.

Stufe 5(bei 3 indern)

Stufe 6(bei 4

Kindern)

Stufe 7(bei 5

Kindern)

Stufe 8(bei 6

Kindern)

943,89 1034,46 1125,03 1215,60

880,97 971,54 1062,11 1152,68

846,74 937,31 1027,88 1118,45

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

25,56 Euro

20,45 Euro

15,34 Euro

Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR)gültig ab 1. November 2004

monatlich in Euro

Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücks

In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für

Tarif-klasse

Zu der Tarifklasse gehörende Vergütungsgruppen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3(bei 1 Kind)

Stufe 4 (bei 2

Kindern) K

Ib 1 bis 2, Kr 14, Kr 13 565,28 672,18 762,75 853,32

Ic 3 bis 5b,Kr 12 bis Kr 7 502,36 609,26 699,83 790,40

II 5c bis 12Kr 6 bis Kr 1 473,21 575,03 665,60 756,17

Mitarbeiter mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind um

12, 11, 10, 9 und Kr 1 5,11 Euro

9a und Kr 2 5,11 Euro

8 5,11 Euro

An

lag

e 4

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

)

ichtigende Kind um 84,68 Euro.

Stufe 5(bei 3 indern)

Stufe 6(bei 4

Kindern)

Stufe 7(bei 5

Kindern)

Stufe 8(bei 6

Kindern)

882,53 967,21 1051,89 1136,57

823,70 908,38 993,06 1077,74

791,69 876,37 961,05 1045,73

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

23,90 Euro

19,12 Euro

14,34 Euro

Ortszuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) (93,5%gültig ab 1. Januar 2007

monatlich in Euro

Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücks

In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag für

Tarif-klasse

Zu der Tarifklasse gehörende Vergütungsgruppen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3(bei 1 Kind)

Stufe 4 (bei 2

Kindern) K

Ib 1 bis 2, Kr 14, Kr 13 528,54 628,49 713,17 797,85

Ic 3 bis 5b,Kr 12 bis Kr 7 469,71 569,66 654,34 739,02

II 5c bis 12Kr 6 bis Kr 1 442,45 537,65 622,33 707,01

Mitarbeiter mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind um

12, 11, 10, 9 und Kr 1 4,78 Euro

9a und Kr 2 4,78 Euro

8 4,78 Euro

Anlage 5

Arbeitszeitregelung

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Anlage 5§ 1

§ 1 Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 38,5 Stun-den in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeitist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstver-einbarung1 kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.

Die werktägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf acht Stunden nicht überschreiten.Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb der genann-ten Zeiträume im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten wer-den.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 50 Stunden in der Wocheund über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit re-gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(3) (entfällt)

(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbe-dingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmä-ßige Arbeitszeit bis zu zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängertwerden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entspre-chend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).

(5) (entfällt)

(6) Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten, in denen der Mitarbeiter Ar-beiten im Sinne des Abschnitts XI der Anlage 1 zu den AVR ausübt, sofern er fürdiese eine zusätzliche Vergütung zu seinen Dienstbezügen erhält. Das gilt auch fürZeiten, in denen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung (§ 5 AT) wahrnehmen.

(7) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepau-sen zu unterbrechen. Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.Durch Dienstvereinbarung2 kann

(a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG aufKurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.

(b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer derRuhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung desWohls dieser Personen angepasst werden.

(8) Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmun-gen auf die Tage in der Woche zu verteilen, an denen in der Einrichtung regelmäßiggearbeitet wird. Eine Woche ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag

1 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO.2 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO.

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Anlage 5§ 1

24.00 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigenArbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zuleisten ist. Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Einrichtung für die Mitarbeiter ver-schiedener Dienstbereiche unterschiedlich verteilt werden, wenn das aus dienstli-chen Gründen geboten ist.

(9) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Verwaltungs-/Betriebs-bereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet), bei wech-selnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.

(10) Die Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine unun-terbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann aufmindestens neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordertund die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 sind in Krankenhäusern und anderen Einrich-tungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeitdurch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereit-schaft, die mindestens die Hälfte der Ruhezeit betragen, unmittelbar anschließendauszugleichen. Beträgt die Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oderder Rufbereitschaft weniger als die Hälfte der Ruhezeit, ist ein Ausgleich zu andererZeit möglich.

(11) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer im Sinne desArbeitszeitgesetzes.

Anmerkung zu Absatz 11:

Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG sind Mitarbeiter, die aufgrundihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leistenhaben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stun-den der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von23.00 bis 6.00 Uhr.

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Anlage 5§§ 1a und 1b

§ 1a Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regel-mäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche und betriebliche Belan-ge nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen, so-weit der Mitarbeiter dies in dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit verlangt.Sie kann verlängert werden; der Antrag ist bis spätestens sechs Monate vor Ablaufder vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Unterabs. 1 genannten Fälleneine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Dienstgeber ver-langen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Zielerörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht be-fristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Mitarbeiter bei spätererBesetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienst-lichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter,wenn sie eine Herabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantra-gen.

(2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im Übrigen § 8 des Gesetzesüber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.

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Anlage 5§§ 1a und 1b

§ 1b Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 derAnlage 14 zu den AVR) von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung er-hält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) unddie in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Die Dauer der Freistellungbeträgt höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichenwöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf die Freistellung erst-mals, wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.

(3) Wird der Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstli-chen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung in-nerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. be-trieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb des folgenden Ka-lenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.

(5) Ist der Mitarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im Geltungsbereich derAVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche nach dieseroder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr bereits an einemTag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Abs. 1 als erfüllt.

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Anlage 5§ 2

§ 2 Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen, deren Aufgaben Nacht-, Wechsel-schicht-, Schicht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw.betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der ei-nen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten mitNachtschichtfolge vorsieht. Wechselschichten sind Arbeitsschichten, in denen un-unterbrochen – werktags, sonntags und feiertags – bei Tag und Nacht an allen Ka-lendertagen gearbeitet wird; eine Unterbrechung der Arbeitsleistung von höchstens48 Stunden in der Zeit von freitags 12.00 Uhr bis zum folgenden Montag 12.00 Uhrbleibt außer Betracht. Eine Nachtschichtfolge liegt vor, wenn der Mitarbeiter längs-tens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmä-ßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Mo-nat von einer Schichtart in eine andere (so z.B. von der Frühschicht in die Spät-schicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.

(3) Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Sonntagen. BeiSonntagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Werden Mitarbeiteran einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalbeines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu ge-währen ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.

Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag be-schäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetz-lichen Feiertag fallen. Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Ar-beitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag inner-halb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Ab-schnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zula-gen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausge-glichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c Dop-pelbuchstabe aa der Anlage 6a zu den AVR.

Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gelten im Üb-rigen die Regelungen des § 1.

(4) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen mit vollkontinuierlichem Schichtbe-trieb kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlän-gert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen er-reicht werden.

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Anlage 5§§ 3 und 4

§ 3 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen

(1) Die Mitarbeiter sollen zu Arbeiten an Samstagen nicht herangezogen werden, so-weit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

(2) Vorfesttage sind die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag, vor dem Neujahrs-tag, vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag.

Die Mitarbeiter erhalten an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vordem Neujahrstag jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an dem Tage vor demOstersonntag und vor dem Pfingstsonntag jeweils von 12.00 bis 24.00 Uhr Arbeits-befreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu denAVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit die dienstlichen oderbetrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichenGründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Frei-zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR)und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Für Arbeit an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrs-tag erhält der Mitarbeiter zusätzliche Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zu-lagen im Umfang von 35 v.H. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Kann die Freizeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden,wird der Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d der Anlage 6a zu den AVRgezahlt.

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Anlage 5§§ 3 und 4

§ 4 Nichtdienstplanmäßige Arbeit

(1) Mitarbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an die dienstplanmäßige bzw. be-triebsübliche tägliche Arbeitszeit mindestens zwei Stunden zur Arbeitsleistung her-angezogen werden, erhalten eine viertelstündige Pause gewährt, die als Arbeitszeitanzurechnen ist. Beträgt die Arbeitsleistung mehr als drei Stunden, ist eine insge-samt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.

(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die sich nicht unmittelbaran die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit anschließt, wer-den für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Beimehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüb-lichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar fürdie kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.

Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Mitarbeitern, die in-nerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Einrichtungerbracht wird.

Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die dieFreizeit des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen,oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.

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Anlage 5§ 5

§ 5 Kurzarbeit

(1) Bei einem vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund wirt-schaftlicher Ursachen einschließlich darauf beruhender Veränderungen der Struktu-ren in der Einrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann derDienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich verein-barte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen, wennmindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter von einemVergütungsausfall von jeweils mehr als 10 v.H. ihrer monatlichen Bruttovergütungbetroffen ist. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit je-dem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarungmuss unter anderem Folgendes regeln:

a) Persönlicher Geltungsbereich; Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR sinddavon auszunehmen;

b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss derDienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Wocheliegen;

c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeitunverzüglich und umfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschlussunverzüglich herbeizuführen und dem Dienstgeber mitzuteilen; der Dienstgeberkann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Maßnahmen treffen. Die betrof-fenen Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnah-men zu unterrichten; dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.

(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 3 der Anlage 5b zuden AVR abzubauen.

(4) Für die Berechnung der Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 zu denAVR und der Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR giltAbschnitt IIa mit Ausnahme von Abs. b zweiter Halbsatz der Anlage 1 zu den AVRentsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der AVR bleibt dieKürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergeben-de Minderung der Bezüge außer Betracht.

(5) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen ver-kürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zumMonatsende kündigen.

(6) Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall dem zuständi-gen Arbeitsamt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einenAntrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertre-tung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben.

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Anlage 5§§ 6 und 7

§ 6 Sonderbestimmungen bei Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit der tatsächlichen dienstlichenInanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort angerechnet. Die notwendige Rei-sezeit wird daneben grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobeifür die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendigeReisezeit insgesamt höchstens zehn Stunden als tägliche Arbeitszeit angerechnetwerden. Es wird jedoch für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter sich außerhalb des Be-schäftigungsortes aufhalten muss, mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebs-übliche Arbeitszeit berücksichtigt.

(2) Für die Berechnung der Reisedauer sind die gemäß der Anlage 13a zu den AVRbei dem jeweiligen Dienstgeber geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinn-gemäß anzuwenden.

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Anlage 5§§ 6 und 7

§ 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) Auf Anordnung des Dienstgebers haben die Mitarbeiter außerhalb der regelmä-ßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes oder derRufbereitschaft zu erbringen.

Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dasszwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraumes vonsechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel derZeit der Rufbereitschaft anfällt.

(2) Bei Bereitschaftsdiensten ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb der re-gelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht dasWohnen im Bereich der Einrichtung.

(3) Während der Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter außerhalb der regelmäßi-gen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten Ort auf, an dem seine Erreich-barkeit sichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Als Ruf-bereitschaft gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung.

(4) Auf die Nachtarbeitsstunden in § 4 Abs. 2 der Anlage 14 zu den AVR werdenBereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einschließlich der in der Rufbereitschafterbrachten Arbeitsleistung nicht angerechnet.

(5) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdiensteseinschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit derÜberstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalen-dermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Fürden Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berech-nung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitaus-gleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und diein Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

(6) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb desAufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiterwährend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stunden-garantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden entfällt,soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für denFreizeitausgleich gilt Abs. 2 Unterabs. 3 entsprechend.

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Anlage 5§§ 6 und 7

(7) Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdiensten bzw. Rufbereitschaftenherangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfol-gen. Die pauschale Abgeltung kann sowohl als zusätzliche Freizeit wie auch als zu-sätzliche Vergütung gewährt werden. Die Höhe der pauschalen Abgeltung sollgrundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich in den Kalendermonatenfür den Mitarbeiter anfallenden Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften ent-sprechen.

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Anlage 5§ 8

§ 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Heimen

(1) Abweichend von § 7 gilt diese Bestimmung für Mitarbeiter in

(a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,

(b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen,

(c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztli-cher Behandlung stehen, und in Altenpflegeheimen und Pflegebereichen in Alten-heimen oder

(d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung,Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge oder Betreu-ung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigenhilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztli-chen Behandlung der betreuten Personen dienen.

(2) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebersaußerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelleaufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereit-schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah-rungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZGaufgrund einer Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeit-gesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die achtStunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, undzwar wie folgt:

(a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stun-den täglich, die gesetzlich vorgesehene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,

(b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stun-den täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

(4) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen

(a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

(b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und

(c) gegebenenfalls daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Ge-sundheitsschutzes

aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ab-gewichen werden. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die täg-liche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlän-gert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereit-

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Anlage 5§ 8

schaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausenmaximal 24 Stunden betragen.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeitgemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei

(a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,

(b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist.

Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn der Mitarbeiter schriftlich einge-willigt hat. Er kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlichwiderrufen. Der Dienstgeber darf einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil dieserdie Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilli-gung widerrufen hat.

(6) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 3 bis 5 gilt ein Zeitraum von biszu einem Jahr.

(7) Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeits-zeit an einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten, an dem ihre Erreichbarkeitsichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeberdarf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahme-fällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereit-schaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) über-schritten werden (§ 7 ArbZG).

(8) Aus dringenden dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstver-einbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriftendes Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrie-ben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stundenverlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feierta-gen erreicht werden.

(9) Für Mitarbeiter gemäß Absatz 1 Buchstabe d gelten die Absätze 2 bis 9 mit derMaßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. Dazu gehörenauch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht re-gelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime). Für dieÄrzte in diesen Einrichtungen gelten die Absätze 2 bis 9 ohne Einschränkungen.

Anmerkung zu Abs. 1:

Unter Buchstabe d fallen auch Rettungsdienste.

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Anlage 5§ 9

§ 9 Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelt in Krankenhäusern und Heimen

(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung der unter § 8 Absatz 1 Buchstaben a bis cfallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der ge-leisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

(a) Nach dem Maß während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durch-schnittlich anfallender Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wiefolgt als Arbeitszeit gewertet:

(b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten Be-reitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wiefolgt als Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat Bewertung als Arbeitszeit

1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.

(c) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durchdie Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.

(2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung der unter § 8 Abs. 1 Buchstabe d fallendenMitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Ar-beit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Leistet der Mitarbeiter in einem Kalender-monat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereit-schaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Ar-beitszeit gewertet.

(3) Für die nach Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenver-gütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. Für die Zeitdes Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit derRufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

A 0 bis 10 v.H. 15 v.H.

B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H:

C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.

D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H.

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Anlage 5§ 9

(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechen-de Freizeit abgegolten werden. Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbeStunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anla-ge 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

(5) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs.3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet.Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt.Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindes-tens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaftmehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwarfür die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabs. 2 ergebenden Stunden ent-fällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). FürFreizeitausgleich gilt Abs. 4 entsprechend.

(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechendder Regelung des § 7 Abs. 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen werden.

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Anlage 5§ 10

§ 10 Sonderregelung für Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften

Bei Mitarbeitern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Perso-nen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen(§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), kann, sofern die Eigenart des Dienstes es erfordert, ein-zelvertraglich von den Arbeitszeitregelungen der Anlage 5 zu den AVR abgewichenwerden.

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Anlage 5a

Sonderregelung zurArbeitszeitregelung

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Anlage 5a§§ 1, 2, 3

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Mitarbeiter in Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungshei-men, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denenüberwiegend Kinder und Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erzie-hungsschwierigkeiten ständig leben, in Heimen der Behindertenhilfe und in Heimenfür Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 der Verordnungzur Durchführung des § 69 SGB XII), die in der Pflege, Betreuung, Erziehung oderheilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind und die sich mit der An-wendbarkeit der Regelungen der Anlage 5a zu den AVR auf ihre Dienstverhältnisseeinverstanden erklärt haben.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Für die in § 1 genannten Mitarbeiter kann durch Dienstvereinbarung1 geregeltwerden, dass der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit (§ 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR) ein Zeitraum von bis zu 260 Wo-chen zugrunde gelegt werden kann.

(2) Dabei ist die Musterdienstvereinbarung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu-grunde zu legen. Von ihr kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters abgewichen wer-den.

§ 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdiensteund Rufbereitschaften

In der Dienstvereinbarung kann von der in § 8 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 der Anlage5 zu den AVR getroffenen Regelung abgewichen werden und der Ausgleichszeit-raum für Bereitschaftsdienste entsprechend § 2 verlängert werden. Dasselbe gilt fürdie Bestimmung in § 8 Abs. 3 Unterabs. 3 letzter Satz der Anlage 5 zu den AVR(Rufbereitschaftsdienste).

1 Vgl. § 38 (Rahmen-)MAVO.

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Anlage 5aMusterdienstvertrag

Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt den Abschluss folgender Muster-dienstvereinbarung, die Mindestanforderungen festlegt:

Musterdienstvereinbarung

Zwischen der Einrichtung/Dienststelle .....................................................................

und

der Mitarbeitervertretung der Einrichtung/Dienststelle ............................................

wird zum Zwecke der Arbeitszeitflexibilisierung folgende Dienstvereinbarung ge-schlossen:

Präambel

In Heimen der Jugendhilfe/Behindertenhilfe/Heimen für Personen mit besonderensozialen Schwierigkeiten hat sich ein breites Spektrum erzieherischer, pädagogischerund therapeutischer Hilfen und Fördermaßnahmen entwickelt, um den betreutenMenschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation und sozialen Notlage Heimaufenthaltin Anspruch nehmen müssen, individuell gestaltete und ganzheitliche Hilfen anbie-ten zu können. Diese Aufgabenstellung der Erziehung und Betreuung innerhalb undaußerhalb der Heime kann nur schwer im Rahmen der sich immer weiter verkürzen-den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden, da dadurch dieKontinuität der Arbeitszeit einerseits und der Ausgleich für Mehrarbeit und Über-stunden andererseits nicht ausreichend Berücksichtigung finden. Deshalb müssen aufder Grundlage der AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit Rege-lungen gefunden werden, die möglichst günstige Bedingungen für stabile und tragfä-hige Beziehungen zwischen Betreuten und Mitarbeitern schaffen und bewahren unddie den in der Betreuung tätigen Mitarbeitern nach Zeiten intensiver Arbeit Zeiten derRegeneration ermöglichen, um den mit dem Erziehungsdienst verbundenen psychi-schen Belastungen entgegenzuwirken. Dies ist das Ziel dieser Dienstvereinbarung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung nach § 2 der Anlage 5a zu den AVRkönnen Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeitern, die in derPflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung inHeimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendli-che, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendlicheoder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben/inHeimen der Behindertenhilfe/in Heimen für Personen mit besonderen sozialenSchwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 69 SGB XII) tä-

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Anlage 5aMusterdienstvertrag

tig sind und dort Gruppen von Kindern/Jugendlichen/Menschen mit Behinderungen/Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten betreuen, abgeschlossen werden.1

(2) Die Dienstvereinbarung setzt Mindestbestimmungen fest. Davon zum Nachteildes Mitarbeiters abweichende Einzelvereinbarungen sind unwirksam.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter „Berechnungszeitraum“ wird im Folgenden der Zeitraum verstanden, derder Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oderdes arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteils der regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit zugrunde gelegt wird. Der Berechnungszeitraum gliedert sich in eine An-spar- und eine Ausgleichsphase.

(2) Unter „Ansparphase“ wird der Teil des Berechnungszeitraumes verstanden, indem der Mitarbeiter wöchentlich durchschnittlich eine höhere Anzahl von Arbeits-stunden gemäß § 4 dieser Vereinbarung als der regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR bzw. als ihrem im Verhältnishierzu vereinbarten persönlichen Beschäftigungsumfang entspricht leistet und/oderder Zeitraum, in dem er durch Ableistung von Bereitschafts- oder Rufbereitschafts-diensten einen Freizeitausgleichsanspruch nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage 5zu den AVR erlangt.

(3) Unter „Ausgleichsphase“ werden jene Wochen verstanden, während derer derMitarbeiter keinen Dienst leistet, um die zuvor über die regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit hinaus oder über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus ge-leisteten Arbeitszeiten auszugleichen und/oder um den nach Ableistung der Bereit-schafts- oder Rufbereitschaftsdienste nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage 5 zuden AVR errechneten Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ende derAusgleichsphase endet der Berechnungszeitraum.

§ 3 Dauer des Berechnungszeitraumes

(1) Der Berechnungszeitraum beträgt ......... Wochen.2

Dies ist die Höchstdauer des im Einzelvertrag festgelegten Berechnungszeitraumes.

(2) Der Berechnungszeitraum endet auch vor Ablauf des vereinbarten Zeitpunktes

a) mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis,

b) mit Beginn der Elternzeit,

1 In der Dienstvereinbarung sind das Heim, der Mitarbeiterkreis und die Bezeichnung derbetreuten Gruppe genau anzugeben.2 Der Berechnungszeitraum darf höchstens 260 Wochen betragen (vgl. § 2 der Anlage 5azu den AVR).

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Anlage 5aMusterdienstvertrag

c) mit Beginn eines Sonderurlaubes nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR,wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt.

(3) Nicht zum Berechnungszeitraum zählen

a) Zeiten, in denen der Mitarbeiter dienstunfähig ist,

b) Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 desMutterschutzgesetzes,

c) Zeiten des Erholungsurlaubes (§§ 1, 3 der Anlage 14 zu den AVR), Zusatzurlaubnach § 4 der Anlage 14 zu den AVR, Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14zu den AVR bis zu vier Wochen, § 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR

bis zu sechs Wochen und Zeiten einer Fort- und Weiterbildung nach § 10a AT undZeiten des gesetzlichen Bildungsurlaubes.

§ 4 Ansparphase

Während der Ansparphase leisten die Mitarbeiter wöchentlich im Durchschnitt............ dienstplanmäßige Arbeitsstunden/die laut Einzelvertrag vereinbartendienstplanmäßigen Arbeitsstunden1 oder einen Bruchteil der dienstplanmäßigen Ar-beitsstunden für Vollzeitbeschäftigte2 entsprechend dem arbeitsvertraglich verein-barten Bruchteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 derAnlage 5 zu den AVR und/ oder ............ Stunden/Bereitschafts- und/oder Rufbe-reitschaftsdienste, für die der Freizeitausgleichsanspruch nach § 8 Abs. 2 und Abs.3 der Anlage 5 zu den AVR berechnet wird. Dabei sind die gesetzlichen Vorschrif-ten zu beachten.

§ 5 Ausgleichsphase

(1) Die Ausgleichsphase beträgt in Wochen

Definition:X = in der Ansparphase über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus ge-leistete Stunden

1 Hier ist anzugeben, wieviel Stunden wöchentlich dienstplanmäßig gearbeitet werdendarf, wobei die Musterdienstvereinbarung auch vorsieht, dass auf die Einzelverträge ver-wiesen wird.2 Die Bruchteilsregelung bezieht sich auf die Angabe der dienstplanmäßigen Stunden fürTeilzeitbeschäftigte. Bei diesen bleibt die Angabe der Arbeitstunden den Einzelverträgenvorbehalten.

X + Ya) bei Vollzeitbeschäftigten:

Z

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Anlage 5aMusterdienstvertrag

Y = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts- und Ruf-bereitschaftsdiensteZ = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVRin der jeweils gültigen Fassung.

Definition: A = in der Ansparphase über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleis-tete StundenB = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts- und Ruf-bereitschaftsdiensteC = arbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit.

(2) Die Ausgleichsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Ausgleichsphase liegt am Ende des Berechnungszeitraumes.

(4) Wenn der Mitarbeiter während der Ausgleichsphase erkrankt und dadurch denAusgleich nicht in Anspruch nehmen kann, so hat er dies dem Dienstgeber unver-züglich anzuzeigen. § 1 Abs. 7 Unterabs. 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entspre-chend. Die durch Krankheit nicht beanspruchten Ausgleichstage sind unmittelbarim Anschluss an das geplante Ende der Ausgleichsphase (oder bei darüber hinausandauernder Krankheit unmittelbar nach dem Ende der Krankheit) in Anspruch zunehmen. Der Berechnungszeitraum verlängert sich entsprechend.

(5) Für die Ausgleichsphase werden die Vergütung nach Abschnitt II der Anlage 1zu den AVR und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bezahlt.

(6) Bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages oder beiSonderurlaub muss die Ausgleichszeit vor dem Ausscheiden bzw. dem Antritt desUrlaubes gewährt und in Anspruch genommen werden. Eine Verweigerung ausdienstlichen Gründen ist nicht möglich.

(7) Wenn in den in Absatz 6 genannten Fällen eine Inanspruchnahme wegen der Er-krankung des Mitarbeiters nicht möglich oder die Kündigungsfrist nicht ausreichendist, werden Ausgleichszeiten, die nicht gewährt werden konnten, durch die Zahlungder Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR ausgeglichen.

(8) Bei Tod des Mitarbeiters erhöht sich die nach Abschnitt XV der Anlage 1 zu denAVR zu zahlende Zuwendung im Todesfall um den nach Absatz 7 errechneten undnoch nicht ausbezahlten Betrag.

A + Bb) bei Teilzeitbeschäftigten:

C

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Anlage 5aMusterdienstvertrag

(9) Die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen begründet keine Verminderung derAnzahl der Tage des Erholungsurlaubes.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Vereinbarung tritt zum ................................ in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zumMonatsende gekündigt werden. Bestehende Einzelvereinbarungen bleiben hiervonunberührt.

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Anlage 5b

Mobilzeitdurch Dienstvereinbarung

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Anlage 5b§§ 1, 2, 3

Ziele einer Dienstvereinbarung nach dieser Anlage sind die Stärkung der Arbeits-zeitökonomie in den Einrichtungen, die Erhöhung der Arbeitszeitsouveränität derMitarbeiter und die Schaffung bzw. der Erhalt von Arbeitsplätzen.

§ 1 Geltungsdauer

Diese Regelung gilt ab dem 1. November 2006.

§ 2 Information

Eine nach dieser Anlage abzuschließende Dienstvereinbarung soll vom Dienstgeberdem zuständigen Diözesan-Caritasverband und von der Mitarbeitervertretung der zu-ständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Kennt-nisnahme übermittelt werden.

§ 3 Arbeitszeitkonten

(1) Durch Dienstvereinbarung können für Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführtwerden, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienst-vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehaltenwerden.

Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich ver-einbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreitender dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.

Daneben können Zeitdifferenzen auch durch zusätzlich vom Dienstgeber angeordne-te Plusstunden, durch vom Dienstplan oder der betriebsüblich festgesetzten Arbeits-zeit abweichende Minusstunden und durch Zeitgutschriften gemäß § 4 entstehen. Be-reitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß den §§ 7 bis 9 der Anlage 5 zuden AVR, die durch entsprechende Freizeit abgegolten werden, können ebenfallsdem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

(2) Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraumsgemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeit-konto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigenÜberstunden. Bei der Anordnung von Plusstunden ist § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 derAnlage 6 zu den AVR entsprechend anzuwenden.

(3) Die Dienstvereinbarung muss folgende Rahmenbedingungen einhalten:

1. Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs, also der betroffenen Mitarbeiter(-gruppen) bzw. der betroffenen (Arbeits-)Bereiche;

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Anlage 5b§ 3

2. Festlegung der Zeitarten, die als Plus- oder Minusstunden Gegenstand des Arbeits-zeitkontos sind (Über- oder Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wö-chentlichen Arbeitszeit, zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, vomDienstplan oder der betriebsüblichen Arbeitszeit abweichende Minusstunden, durchentsprechende Freizeit abgegoltene Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeitengemäß §§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR, Zeitgutschriften gemäß § 4);

3. Festlegung der Grenzen für die Plus- und Minusstunden im persönlichen Arbeits-zeitkonto des Mitarbeiters; diese dürfen jeweils das Dreifache der dienstvertraglichvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbe-schäftigten derzeit 115,5 bzw. 120 Stunden) nicht übersteigen; darüber hinausge-hende Plusstunden eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden;

4. Festlegung, dass zusätzlich angeordnete Plusstunden, die über die dienstplanmä-ßige bzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer be-stimmten Grenze, höchstens jedoch 10 Stunden in der Woche, dem Arbeitszeitkontodes Mitarbeiters gutgeschrieben werden können; weitere angeordnete Plusstundensind zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit dadurch unter Berücksichtigungder individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit ge-mäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten wird;

5. Festlegung, in welchen Zeitblöcken der Zeitausgleich des Mitarbeiters bei einemZeitguthaben des Arbeitszeitkontos erfolgt (stundenweise, halbe, ganze oder meh-rere zusammenhängende Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksich-tigen; bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit setzt derDienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters den Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er dieWünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstli-che Belange diesen entgegenstehen;

6. Festlegung, dass Minusstunden nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen verrech-net werden dürfen, als der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht be-rührt wird;

7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeits-zeit eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstunden undfür den Wegfall von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstun-den zu beachten ist; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betragen;

8. Festlegung, dass mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt einer El-ternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz und vor Antritt eines Sonderurlaubs nach§ 10 der Anlage 14 zu den AVR das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist; Plus-stun-den, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind als zeitzuschlagspflich-tige Überstunden zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht mehr alsArbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachteArbeitszeit zu berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat sie ausdrücklich an-geordnet;

9. Festlegung, dass bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist(Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entweder die dienstplanmäßig oder betriebs-üblich festgesetzte Arbeitszeit (Ausfallprinzip) oder die durchschnittlich auf einenArbeitstag entfallende Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip) zu berücksichtigen ist;

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Anlage 5b§§ 3, 4

10. Festlegung, ob bei einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters während des Zeit-ausgleichs Urlaubsgrundsätze Anwendung finden;

11. Festlegung, dass die Arbeitszeit des Mitarbeiters im Übrigen unter Beachtungder Anlage 5 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit fest-gesetzt wird, soweit nicht in dieser Anlage davon abgewichen wird;

12. Festlegung über die Art der Führung und Kontrolle des Arbeitszeitkontos derMitarbeiter;

13. Festlegung der Laufzeit der Dienstvereinbarung längstens bis zum 31. Dezem-ber 2005; Festlegung, dass die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ausgeschlos-sen wird.

§ 4 Zeitgutschriften

(1) Durch Dienstvereinbarung können dem Mitarbeiter statt Zeitzuschlägen gemäߧ 1 der Anlage 6a zu den AVR auch folgende Zeitgutschriften gewährt werden:

1. für Arbeit an Sonntagen 15 bis 20 Minuten je Stunde;

2. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 21 bis 30 Minuten je Stunde;

3. für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 10 Minuten je Stunde;

4. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 5 Minuten jeStunde.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitgutschriften nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4wird jeweils nur die höchste Zeitgutschrift gewährt.

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Anlage 5c

Langzeitkonto

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Anlage 5c

Präambel

Ziel eines Langzeitkontos nach dieser Anlage ist es, den Dienstgebern und Mitarbei-tern die Möglichkeit einer flexibleren Nutzung der Arbeitszeit zu eröffnen.

§ 1 Geltungsdauer

Diese Regelung gilt für Dienstvertragsänderungen, die ab dem 01. April 2001 abge-schlossen werden.

§ 2 Langzeitkonto

(1) Das Langzeitkonto tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Abs. 1der Anlage 5 zu den AVR.

(2) Soweit in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung besteht, sind im Fall einerAnwendung der Anlage 5c zu den AVR die Bestimmungen zum Langzeitkonto durcheine Dienstvereinbarung entsprechend den §§ 3 bis 7 dieser Anlage zu konkretisieren.

Besteht keine Mitarbeitervertretung, erfolgt die Anwendung der Anlage 5c zu denAVR aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. In der Zusatzvereinba-rung zum Dienstvertrag sind der Beginn und das Ende der Dienstvertragsänderungfestzulegen.

(3) Das Langzeitarbeitskonto soll auf Antrag des Mitarbeiters eingerichtet werden,wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung besteht oder, soweit keine Mitarbeiter-vertretung vorhanden ist, vom Dienstgeber eine allgemeine Regelung zum Langzeit-konto getroffen wurde. Der Dienstgeber hat dem Antrag des Mitarbeiters auf Ein-richtung eines Langzeitkontos zuzustimmen, soweit keine dienstlichen oder betrieb-lichen Gründe der Einrichtung entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat den Antrag aufEinrichtung des Langzeitkontos mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Be-ginn der Ansparphase zu stellen.

§ 3 Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)

(1) In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Zeitgutschriften, die dem Lang-zeitkonto zugeführt werden, festzulegen. Dem Langzeitkonto können Zeitgutschrif-ten zugeführt werden

a) für Arbeitsstunden, die über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Mit-arbeiters hinausgehen und die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt sind;

b) für Plusstunden, die sich auf Wunsch des Mitarbeiters durch vorübergehende Re-duzierung der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibe-

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Anlage 5c

haltung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; dieDifferenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Ar-beitszeit wird dem Langzeitkonto zugeführt;

alternativ:1

aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt (Referenz-prinzip)

oder

bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange derDienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zur Zahlung vonKrankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),

c) für Plusstunden, die sich aufgrund einer Vereinbarung des Mitarbeiters mit demDienstgeber daraus ergeben, dass der Mitarbeiter für einen im Voraus begrenztenZeitraum über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der An-lage 5 zu den AVR hinaus eine bestimmte Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden leistet;diese zusätzlichen Arbeitsstunden werden als zuschlagsfreie Plusstunden demLangzeitkonto zugeführt;

alternativ:1

aa) dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt (Referenz-prinzip)

oder

bb) eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange derDienstgeber nach Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR zur Zahlung vonKrankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),

d) anstelle von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftszei-ten;

e) anstelle von Urlaubstagen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen,wobei diese in entsprechende Arbeitsstunden umzurechnen sind;

f) durch Faktorisierung von Urlaubsgeld (§§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR) undWeihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR);

g) durch Faktorisierung weiterer, noch nicht verdienter Vergütungsbestandteile;

h) durch Faktorisierung von Zeitzuschlägen nach § 4 der Anlage 5b zu den AVR.

(2) In den Fällen b und c ist auf Antrag des Mitarbeiters der ursprüngliche Dienst-vertrag nach einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten weiterzuführen.

1 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen dem Referenzprinzip und demmodifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewähltePrinzip in der Ansparphase und der Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.

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Anlage 5c

§ 4 Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)

(1) In der Vereinbarung ist festzulegen, wie der Ausgleich des Langzeitkontos er-folgt. Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase zu einem, im Vorausfestgelegten Zeitpunkt oder nach Ankündigung des Mitarbeiters mit einer Ankündi-gungsfrist von mindestens drei Monaten. Soll der Ausgleich nach Ankündigungdurch den Mitarbeiter erfolgen, können Ankündigungsfristen auch einvernehmlichfestgelegt werden. Soweit die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus drin-genden dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann der Dienst-geber sie einmal ablehnen.

Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringende betriebliche Gründe dies erfor-dern, dem Mitarbeiter den Ausgleich des Langzeitkontos vorschlagen. Der Mitarbei-ter hat wohlwollend zu prüfen, ob er dem Vorschlag des Dienstgebers nachkommt.

Während der Freizeitphase alternativ:1

a) wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die Freizeitphasewird um die Urlaubs- und Krankheitstage verlängert (Referenzprinzip). Zur Fest-stellung der Krankheitstage hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber seine Arbeitsunfä-higkeit unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die für den Krankheitsfall während desUrlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend § 1 Abs. 7 der Anlage 14 zu denAVR.

Oder

b) sind Zeiten, die über den in Abschnitt XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR ge-nannten Zeitraum hinausgehen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Ar-beitsunfähigkeit des Mitarbeiters unter entsprechender Verlängerung des Berech-nungszeitraums nachzugewähren (modifiziertes Ausfallprinzip).

(2) Das Zeitguthaben kann auch zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand oder inVerbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis genutzt werden. In diesem Fallist als Ausnahme von § 4 Abs. 1 a oder b zu vereinbaren, dass die Freizeitphase proFreistellungsjahr um den durchschnittlichen jährlichen Krankenstand in der Einrich-tung erhöht wird, im Übrigen aber Krankheit und Urlaub nicht berücksichtigt wer-den.

(3) In Ausnahmefällen kann das Zeitguthaben auf Antrag des Mitarbeiters auch zurÜberbrückung von Notsituationen (wie der sozialversicherungsrechtlichen Aussteu-erung bei langfristiger Krankheit) verwendet werden oder die Freizeitphase vor derAnsparphase liegen. Diese Ausnahmefälle bedürfen der Zustimmung des Dienstge-bers.

(4) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Dienstgeber den Mit-arbeiter ab dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Abschlusses eines Aufhebungs-

1 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen dem Referenzprinzip und demmodifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewähltePrinzip in der Ansparphase und der Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.

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Anlage 5c

vertrages unter Anrechnung des Zeitguthabens von der Arbeitspflicht freistellen. Istein völliger Abbau des Guthabens nicht möglich, wird der Rest des Guthabens inGeld abgegolten. Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausge-zahlt. Müssen Stunden im Ausnahmefall ausgezahlt werden, ist als Bewertungsfak-tor der jeweils geltende individuelle Stundensatz des Mitarbeiters anzusetzen (Ab-schnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).

§ 5 Status und Vergütung während der Freizeitphase

Während der Freizeitphase zum Abbau des Zeitguthabens bleibt das Dienstverhält-nis bestehen. Der Mitarbeiter wird unter Fortzahlung der Dienstbezüge und der inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen von der Arbeit freigestellt.

§ 6 Nachweis

Der Mitarbeiter erhält einmal im Jahr oder auf Antrag einen Nachweis über das ak-tuelle Zeitguthaben seines Langzeitkontos.

§ 7 Sicherung des Zeitguthabens

Der Wert des Zeitguthabens des Mitarbeiters, einschließlich des darauf entfallendenDienstgeberanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, ist gegen eine Zah-lungsunfähigkeit des Dienstgebers zu sichern. Die Sicherung des Wertes der Zeit-guthaben ist dem Mitarbeiter gegenüber schriftlich nachzuweisen.

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Anlage 6

Überstundenregelung

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Anlage 6§ 1 bis § 3

§ 1 Anordnung von Überstunden

(1) Die auf Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten bzw. des un-mittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 1 geleisteten Arbeitsstun-den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 4 derAnlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festge-setzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnetwerden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollenmöglichst gleichmäßig zu Überstunden herangezogen werden. Ist die Notwendig-keit von Überstunden voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigtwerden.

(2) (entfällt)

(3) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb ei-nes Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. An-dere Überstunden sind durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten vorherschriftlich anzuordnen. Ein Anspruch auf Überstundenabgeltung für Arbeitsstun-den, die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu denAVR) hinaus geleistet werden, ohne dass diese als Überstunden nach Satz 1 oderSatz 2 angeordnet waren, besteht nicht. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter der in § 9Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR genannten Einrichtungen, die unter die An-lage 2a zu den AVR fallen.

§ 2 Dienstreisen

(1) Die Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus § 6 der Anlage5 zu den AVR.

(2) (entfällt)

§ 3 Abgeltung von Überstunden

(1) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich durch entspre-chende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats auszuglei-chen; im begründeten Einzelfall kann die Frist für den Ausgleich im Einvernehmenmit dem Mitarbeiter verlängert werden. Für die Zeit der Arbeitsbefreiung zum Zwe-cke des Überstundenausgleichs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (AbschnittII der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fort-gezahlt. Zuzüglich ist ihm nach Ablauf des Ausgleichszeitraums lediglich der Zeit-zuschlag für Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Anlage 6a zu den AVR)zu zahlen. Abweichend von Satz 1 kann in Einrichtungen, die zeitweise ganz oderzum Teil geschlossen sind, der Ausgleich durch zusätzliche zusammenhängendeArbeitsbefreiung in den belegungsfreien bzw. belegungsarmen Zeiten erfolgen.Eine Woche zusätzliche Arbeitsbefreiung entspricht dabei 38,5 Stunden. Satz 2 undSatz 3 bleiben unberührt.

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Anlage 6§ 4

(2) Ist ein Ausgleich der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung nachAbs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfange möglich, erhält der Mitarbeiter für jedenicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Un-terabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.

§ 4 Berechnung der Überstunden und pauschaleÜberstundenvergütung

(1) Bei der Berechnung der Überstunden sind für jeden im Berechnungszeitraum lie-genden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich ei-nes Wochenfeiertages, an dem der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, dieStunden mitzuzählen, die der Mitarbeiter ohne diese Ausfallsgründe innerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vor-und nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.

(2) Mit Mitarbeitern, die regelmäßig Überstunden zu leisten haben, kann anstelle dernach § 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Anlage 6a zu den AVR zu zahlenden Überstun-denvergütung eine pauschale Überstundenvergütung vereinbart werden, sofern die-se nicht durch Arbeitsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 ausgeglichen werden können. DieHöhe der pauschalen Überstundenvergütung soll grundsätzlich der Einzelberech-nung der durchschnittlich im Kalendermonat für den Mitarbeiter anfallenden Über-stunden entsprechen.

Anmerkungen zu Anlage 6:

Mehrarbeitsstunden sind die auf Anordnung über die dienstvertraglich vereinbarteArbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Mehrarbeitsstunden, die über dieim Rahmen der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 derAnlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festge-legten Arbeitsstunden hinausgehen.

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Anlage 6a

ZeitzuschlägeÜberstundenvergütung

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Anlage 6a§ 1

§ 1 Zeitzuschläge

(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zuden AVR) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bisd und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchstaben e und f wird nicht gezahlt nebenZulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechendeLeistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und fürdie Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der in-nerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwa-igen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buch-staben b bis f bezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e wird nicht gezahlt für Bürodienst,der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche

a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen1 bis 4b, Kr 14 bis Kr 9 15 v.H.5b, Kr 8 und Kr 7 20 v.H.5c bis 12, Kr 6 bis Kr 1 25 v.H.

b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.c) für Arbeit

aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,bei Freizeitausgleich 35 v.H.

cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag 35 v.H.

d) soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeit-ausgleich erteilt wirdaa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für

die Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr 25 v.H.bb) an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor

dem Neujahrstag für die Arbeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 135 v.H.

der Stundenvergütunge) Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Eurof) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit

von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 0,64 Euro

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Anlage 6a§ 1

Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Über-nachtungsgeld gezahlt wird.

(3) Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe aus § 2 der Anlage6a zu den AVR.

Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe aist die Überstundenvergütung.

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütungnach Abs. 3 Unterabs. 1 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlichabzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.

(5) Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis d und f gilt nicht für Mitarbeiter der Vergütungs-gruppe 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang C der AVR Anwendung findet;der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e beträgt 0,38 Euro je Stunde. Fürdie bei diesen Dienststellen beschäftigten übrigen Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 2Buchstaben b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro jeStunde beträgt.

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Anlage 6a§ 2

§ 2 Stundenvergütung in Eurogültig ab 1. November 2004

Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVRfallenden Mitarbeiter pro Stunde:

Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fal-lenden Mitarbeiter pro Stunde:

Vergütungsgruppe Euro1 26,261a 24,071b 22,142 20,283 18,314a 16,854b 15,515b 14,335c 13,096b 12,157 11,408 10,719a 10,319 10,1210 9,6111 8,9612 8,50

Vergütungsgruppe EuroKr 14 24,19Kr 13 21,80Kr 12 20,09Kr 11 18,95Kr 10 17,82Kr 9 16,77Kr 8 15,79Kr 7 14,90Kr 6 13,87Kr 5a 13,36Kr 5 13,00Kr 4 12,35Kr 3 11,71Kr 2 11,14Kr 1 10,64

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Anlage 6a§ 2 (Ost)

§ 2 Stundenvergütung (Ost) in Euro (93,5%)gültig ab 1. Januar 2007

Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVRfallenden Mitarbeiter pro Stunde:

Die Stundenvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fal-lenden Mitarbeiter pro Stunde:

Vergütungsgruppe Euro1 23,62

1a 21,65

1b 19,92

2 18,24

3 16,47

4a 15,15

4b 13,95

5b 12,89

5c 11,77

6b 10,93

7 10,26

8 9,63

9a 9,28

9 9,11

10 8,64

11 8,06

12 7,65

Vergütungsgruppe EuroKr 14 21,76

Kr 13 19,61

Kr 12 18,07

Kr 11 17,05

Kr 10 16,03

Kr 9 15,08

Kr 8 14,21

Kr 7 13,40

Kr 6 12,48

Kr 5a 12,02

Kr 5 11,70

Kr 4 11,11

Kr 3 10,53

Kr 2 10,02

Kr 1 9,57

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Anlage 7

Ausbildungsverhältnisse

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Anlage 7A 7

A (entfällt)

B I (entfällt)

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Anlage 7B II

B II Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen

Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzesvom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1442), des Hebammengesetzes vom4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes vom25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweils geltenden Fassungin Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen ausgebildet werden. DieOrdnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, dasAltenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungenin den jeweils geltenden Fassungen sowie durch die Vereinbarungen des schriftlichabzuschließenden Ausbildungsvertrages.

§ 1 Ausbildungsvergütung

(a) Der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungshilfe. Sie beträgt ab 1. November2004:

(b) Wird die Ausbildungszeit des Schülers gemäß §§ 7, 8 Krankenpflegegesetz, § 8Hebammengesetz oder § 7 Altenpflegegesetz verkürzt, gilt bei der Anwendung vonAbs. a die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.

Wird die Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs. 2 Krankenpflegegesetz, § 17 Abs. 2Hebammengesetz oder § 19 Abs. 2 Altenpflegegesetz verlängert, erhält der Schülerwährend der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung des zuletztmaßgebenden Ausbildungsjahres.

(c) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1zu den AVR entsprechend.

(d) (entfällt)

§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägli-che Ausbildungszeit des Schülers, der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetzfällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Trägerder Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für den er ausgebil-det wird.

im ersten Ausbildungsjahr 729,06 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr 788,57 Euro

im dritten Ausbildungsjahr 884,44 Euro

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Anlage 7B II

(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Schüler auch an Sonntagen undWochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.

(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hin-ausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung anSamstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienstund die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten dieVorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in demkünftigen Beruf des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei giltals Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stun-de entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung diesesAnteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durch-schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.

(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Schüler

aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR und die in denAnmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,

bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu denAVR zu drei Vierteln.

(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Aus-bildungsvergütung hinaus. Kann der Schüler während der Zeit, für die die Ausbil-dungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbe-zugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus.

(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunftzur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrerjeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. (1) Un-terabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zukürzen ist.

§ 3a Ärztliche Untersuchung

(1) Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Be-schaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbil-dung bestimmten Arztes nachzuweisen.

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Anlage 7B II

(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bei gegebener Veranlassung ärzt-lich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemachtwerden.

(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler auch bei Beendigung des Ausbil-dungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Schülers ist er hierzuverpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis derärztlichen Untersuchung ist dem Schüler auf seinen Antrag bekannt zu geben.

§ 4 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekos-tenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehendenAusbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (poli-tische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsge-meinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigenFahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klassedes billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehrohne Zuschläge) erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigun-gen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 4a Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern,des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Schülermonatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahr-karte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beför-derungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten indas Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländi-schen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtig-ten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass derSchüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurück kehren kann und daher außerhalbwohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 5 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Schüler bis zur Dauer von sechsWochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihm während des Erholungsur-laubs zusteht.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber er-littenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufs-krankheit verursacht ist, erhält der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maß-gebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsun-fähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschieds-

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Anlage 7B II

betrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichenBeitragsanteile des Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialenPflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt,wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufs-krankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge ver-minderte Urlaubsvergütung.

Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Re-gelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wie-derholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsü-bergang bei Dritthaftung).

§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Dem Schüler ist die Ausbildungshilfe für die Zeit der Freistellung vor der staatlichenPrüfung (§ 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

§ 7 Erholungsurlaub

Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender An-wendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. Während des Erholungsur-laubes werden die Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs.b weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender An-wendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.

§ 8 Freistellung vor der staatlichen Prüfung

Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei derSechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bin-dung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruchnach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schüler zur Vorbereitung auf diestaatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; der Schüler erhält jedochmindestens zwei freie Ausbildungstage.

§ 9 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, In-strumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ab-legen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

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Anlage 7B II

§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nach Abschluss der Ausbil-dung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem Schüler drei Monatevor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kannder Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prü-fung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hatder Schüler schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu demTräger der Ausbildung zu treten.

Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nicht in ein Dienstverhältniszu übernehmen, hat er dies ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeitschriftlich mitzuteilen.

(b) Wird der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnisauf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für den Schüler keinebesonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter inden AVR sinngemäß Anwendung.

(b) Die Ausbildungszeit als Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) unddie Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

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Anlage 7B II

CI (entfällt)

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Anlage 7C II

C II Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer

Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzesvom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1442) und nach Maßgabe des Alten-pflegegesetzes vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweilsgeltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen aus-gebildet werden. Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Al-tenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen inder jeweils geltenden Fassung sowie die Vereinbarungen des schriftlich abzuschlie-ßenden Ausbildungsvertrages.

§ 1 Ausbildungsvergütung

(a) Der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt ab 1. No-vember 2004 Euro 662,93.

(b) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1zu den AVR entsprechend.

(c) (entfällt)

§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägli-che Ausbildungszeit des Schülers, der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetzfällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Trägerder Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelfer gelten.

(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Schüler auch an Sonntagen undWochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.

(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hin-ausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung anSamstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienstund die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten dieVorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in demkünftigen Beruf des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei giltals Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stun-de entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung diesesAnteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durch-schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.

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Anlage 7C II

(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Schüler

aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR und die in denAnmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,

bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu denAVR zu drei Vierteln.

(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Aus-bildungsvergütung hinaus. Kann der Schüler während der Zeit, für die die Ausbil-dungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,Sachbezüge aus berechtigtem Grunde nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbe-zugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus.

(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunftzur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrerjeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. 1 Un-terabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zukürzen ist.

§ 3a Ärztliche Untersuchung

(1) Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Be-schaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbil-dung bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler bei gegebener Veranlassung ärzt-lich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemachtwerden.

(3) Der Träger der Ausbildung kann den Schüler auch bei Beendigung des Ausbil-dungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Schülers ist er hierzuverpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis derärztlichen Untersuchung ist dem Schüler auf seinen Antrag bekannt zu geben.

§ 4 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekos-tenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehendenAusbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (poli-tische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsge-

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Anlage 7C II

meinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigenFahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klassedes billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehrohne Zuschläge) erstattet.

Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkartenoder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 4a Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern,des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Schülermonatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahr-karte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beför-derungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten indas Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländi-schen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtig-ten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass derSchüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurück kehren kann und daher außerhalbwohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 5 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Schüler bis zur Dauer von sechsWochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihm während des Erholungsur-laubs zusteht.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlit-tenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrank-heit verursacht ist, erhält der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgeben-den Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeitals Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrageszwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile desSchülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherungverminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Un-fallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Net-tourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergü-tung.

Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Re-gelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wie-derholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsü-bergang bei Dritthaftung).

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Anlage 7C II

§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vor derstaatlichen Prüfung (§ 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

§ 7 Erholungsurlaub

Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender An-wendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. Während des Erholungsur-laubes werden die Ausbildungshilfe (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. bweitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wirddurch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwen-dung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.

§ 8 Freistellung vor der staatlichen Prüfung

Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei derSechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bin-dung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruchnach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schüler zur Vorbereitung auf diestaatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; der Schüler erhält jedochmindestens zwei freie Ausbildungstage.

§ 9 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, In-strumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ab-legen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nach Abschluss der Ausbil-dung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem Schüler drei Monatevor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kannder Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prü-fung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hatder Schüler schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu demTräger der Ausbildung zu treten.

Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Schüler nicht in ein Dienstverhältniszu übernehmen, hat er dies ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeitschriftlich mitzuteilen.

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Anlage 7C II

(b) Wird der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnisauf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für den Schüler keinebesonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter inden Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.(b) Die Ausbildungszeit als Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) unddie Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

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Anlage 7D

D Praktikanten nach abgelegtem Examen

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zurErlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbil-dung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:

§ 1 Entgelt

(a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt und einen Verheiratetenzuschlag.Diese betragen ab 1. November 2004 für:

Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlags gilt Abschnitt V Abs. (e) und (h) derAnlage 1 zu den AVR entsprechend.

(b) Auf die Entgelte und Verheiratetenzuschläge werden alle Zuschüsse und ge-währten Stipendien in voller Höhe angerechnet.

Als Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen inder Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht) gemäß Anlage 6a zuden AVR werden an Praktikanten 50 v.H. der Stundenvergütung der Vergütungs-gruppe gezahlt, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem künftigen Beruf desPraktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend ist. Die Zeitzuschläge für Arbeitan Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht wer-den in voller Höhe gezahlt.

(c) (entfällt)

Entgelt Verheirate-tenzuschlag

Euro Euro

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.184,09 64,42

2. Masseure und med. Bademeister/-innen 1.131,25 64,42

3. Sozialarbeiter/-innen 1.393,16 67,60

4. Sozialpädagog(inn)en 1.393,16 67,60

5. Erzieher/-innen 1.184,09 64,42

6. Kinderpfleger/-innen 1.131,25 64,42

7. Altenpfleger/-innen 1.184,09 64,42

8. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.184,09 64,42

9. Heilerziehungshelfer/-innen 1.131,25 64,42

10. Heilerziehungspfleger/-innen 1.241,67 64,42

11. Arbeitserzieher/-innen 1.241,67 64,42

12. Rettungsassistent(inn)en 1.131,25 64,42

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Anlage 7D

(d) Für Praktikanten, die in der Einrichtung, in der sie zur Ausbildung beschäftigtwerden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der An-lage 1 zu den AVR auf das Entgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet.

Bei Praktikanten ist der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maß-gebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen.

(e) Praktikanten im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben Höhe,wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR angegeben ist, unter den dortgenannten Bedingungen.

Anmerkung 1:

Mit Praktikanten, die unter Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR fallen, ist für dieAusbildungszeit eine Vereinbarung nach diesen Bestimmungen zu treffen. Einehiervon abweichende Vertragsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. Wird einPraktikant aufgrund der Personalsituation ausnahmsweise während des Praktikumsbereits mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mit-arbeiters betraut, so unterliegt er weiterhin den Vorschriften in Buchst. D der Anlage7 zu den AVR. Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer der Berufstätigkeit an-zurechnen, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen für eine Höhergruppierungzurückgelegt sein muss. Für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entspre-chend ausgebildeten Mitarbeiters erhält der Praktikant zu dem Entgelt und dem Ver-heiratetenzuschlag gemäß § 1 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischendem Entgelt und Verheiratetenzuschlag und den Dienstbezügen der Eingangsgruppedes Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet wird.

Anmerkung 2:

Bis zu einer endgültigen Regelung ist Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR für dieAbsolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik weiterhinanzuwenden, soweit das Praktikum nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemes-ters abgeleistet wird.

§ 2 Arbeitszeit

(a) Für Praktikanten findet die Arbeitszeitregelung der Anlage 5 zu den AVR An-wendung.

(b) Für Praktikanten finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwen-dung. Für die Barabgeltung des Bereitschaftsdienstes, der Rufbereitschaft und derÜberstunden ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, die für die Angehörigendes Berufes, für den der Praktikant ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegtist. Für Zeitzuschläge gilt § 1 Abs. b.

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Anlage 7D

§ 3 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Praktikant bis zur Dauer vonsechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgelts und Verheiratetenzuschlags,die ihm während des Erholungsurlaubs zustehen.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlit-tenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, erhält der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebendenZeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit alsKrankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-schen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile desPraktikanten zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherungverminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Un-fallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Net-tourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergü-tung.

Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Re-gelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wie-derholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsü-bergang bei Dritthaftung).

§ 4 Erholungsurlaub

Praktikanten wird während ihrer Ausbildung der Urlaub nach Anlage 14 zu denAVR gewährt.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

(a) Die Annahme des Praktikanten zur Ausbildung in einer Einrichtung erfolgtdurch die Rechtsträger dieser Einrichtung oder durch dessen Bevollmächtigten. Mitdem Praktikanten ist vor Beginn der Ausbildung eine Ausbildungsvereinbarungschriftlich abzuschließen.

(b) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist,finden die AVR sinngemäß Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 8, 20,21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung.

(c) Die Ausbildungszeit der Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT)und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

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Anlage 7E

E Auszubildende

Für Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1AT) gelten für die Dauer der Ausbildungszeit die nachstehenden Regelungen:

§ 1 Entgelt

(1) Auszubildende erhalten ein monatliches Entgelt. Es beträgt ab 1. November2004:

(2) Für Auszubildende, die in der Einrichtung, in der sie ausgebildet werden, Kostund/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu denAVR auf das Entgelt angerechnet.

Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. des Bruttoentgeltes gezahlt werden.

(3) (entfällt)

§ 2 Entgelt in besonderen Fällen

(1) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgrei-cher Handelsschulabschluss oder eine andere Vorbildung auf die Ausbildungszeitangerechnet, so gilt für die Höhe des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbil-dungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(2) Hat der Auszubildende vor der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit dieAbschlussprüfung bestanden, so erhält er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von demTage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die seiner Tätig-keit entsprechenden Bezüge nach den Bestimmungen der AVR.

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Aus-bildungszeit auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,höchstens jedoch um ein Jahr. Während des Zeitraumes der Verlängerung wird dasEntgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt.

(4) (entfällt)

im ersten Ausbildungsjahr 617,34 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr 666,15 Euro

im dritten Ausbildungsjahr 710,93 Euro

im vierten Ausbildungsjahr 773,06 Euro

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Anlage 7E

§ 3 Ausbildungsvertrag

Bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertragabzuschließen.

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Be-schaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Auszubildendenbestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden jederzeit ärztlich untersuchen las-sen.

(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahrenausgesetzt, in einer gesundheitsgefährdenden Einrichtung beschäftigt oder mit derZubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich un-tersuchen zu lassen.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende.

§ 5 Schweigepflicht

(1) Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Einrichtung, deren Geheim-haltung auf Weisung des Lehrherrn angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Ohne Genehmigung des Lehrherrn darf der Auszubildende von Schriftstücken,Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werk-stoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformtenKörpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis,Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.

(3) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Lehrherrn Schriftstücke, Zeichnun-gen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Ein-richtung herauszugeben.

(4) Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnissesüber Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zubewahren.

§ 6 Arbeitszeit

(1) Für Auszubildende richtet sich die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeitnach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR.

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Anlage 7E

(2) Für Auszubildende finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwen-dung. Für Auszubildende wird für die Barabgeltung der Bereitschaftsdienste, Über-stunden und Zeitzuschläge die Vergütungsgruppe zugrunde gelegt, die für die An-gehörigen des Berufes, für den der Lehrling oder Anlernling ausgebildet wird, alsEingangsgruppe festgelegt ist. Sie erhalten für Bereitschaftsdienste, Überstundenund die Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samsta-gen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht) 50 v.H. der fürdie Mitarbeiter der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebenden Beträge gezahlt.

Die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00Uhr und während der Nacht werden jedoch in voller Höhe gezahlt.Anmerkung zu Abs. 1:

Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind für Jugendliche die Vor-schriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

§ 7 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Auszubildende bis zur Dauer vonsechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden er-littenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufs-krankheit verursacht ist, erhält der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeits-unfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unter-schiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsan-teile des Auszubildenden zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pfle-geversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wennder zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheitanerkennt.

Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Re-gelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wie-derholungserkrankung), Abschnitt XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsü-bergang bei Dritthaftung).

§ 8 Erholungsurlaub

Den Auszubildenden wird Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR gewährt,soweit nicht eine für den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.

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Anlage 7E

§ 9 Mitteilungspflicht

Der Ausbildende soll dem Auszubildenden spätestens zwei Monate vor Beendigungdes Ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beabsichtigt, ihn in ein Dienstverhält-nis zu übernehmen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Er-gebnis der Abschlussprüfung abhängig machen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend für Auszubildende keine abweichende Regelung vorgesehenist, finden die AVR entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5,21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung.

(2) Für Auszubildende, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine güns-tigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin gültig.

(3) Die Ausbildungszeit des Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

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Anlage 8

Versorgungsordnungen

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Anlage 8VersO A

Versorgungsordnung A (VersO A)

§ 1 Gesamtversorgung

(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR),für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandesder Diözesen Deutschlands (im Folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versi-cherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungs-kasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversor-gung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.

(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Be-schäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sichausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausfüh-rungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse gel-tend gemacht werden.

§ 1a Umlagesatz

Der Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach §§ 62 und 63 der Sat-zung der Zusatzversorgungskasse festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflich-tigen Entgelts (Abs. 7) des Mitarbeiters einschließlich des vom Mitarbeiter zu zah-lenden Beitrags an die Zusatzversorgung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von5,2 v.H. trägt der Dienstgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finan-zierungsbedarf wird zur Hälfte vom Dienstgeber durch eine Umlage und zur Hälftevom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Mitarbeiters behältder Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein.

§ 2 Ausnahmeregelung

Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für die Mitarbeiter, diebei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der Beteiligter ist bei einer Zusatzversor-gungseinrichtung, mit der die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommenabgeschlossen hat oder ein solches abschließen kann, für die Dauer der Versiche-rung bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Die Ansprüche dieser Mitarbeiter be-stimmen sich ausschließlich nach der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungsein-richtung.

§ 3 Versteuerung der Umlage

Die auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse) entfallendeLohnsteuer trägt der Dienstgeber, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauscha-lierung der Lohnsteuer gegeben ist.

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Anlage 8VersO A

§ 4 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in derRentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von derVersicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherungnach § 10 AVG, § 1233 RVO oder der Fortsetzung der Selbstversicherung oderWeiterversicherung nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG oder Artikel 2 § 4 Abs. 1 An-VNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für jeden Kalendermonat, für den ihmDienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 derAnlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der An-lage 1 zu den AVR) zustehen, freiwillig zu versichern. Als Beitrag zur freiwilligenVersicherung ist der Betrag zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Renten-versicherung zu zahlen wäre, wenn der Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre, min-destens jedoch der Betrag, der als Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung inder gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. § 2 Abs. 3 der Verord-nung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiterund Angestellten ist anzuwenden. Für die Bestimmung der Beitragsklasse gilt § 114AVG sinngemäß.

Der Dienstgeber trägt die Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung.

(2) Der Dienstgeber behält den vom Mitarbeiter zu tragenden Teil des Beitrages vondessen Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über das Entrichtenvon Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ab.

(3) Abs. 1 gilt nicht, solange der Mitarbeiter einen Zuschuss nach § 5 oder § 6 erhält.

§ 5 Lebensversicherung anstelle der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der bei der Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Renten-versicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versi-cherungspflicht befreit ist und der für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebens-versicherungsvertrag abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für dieihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d derAnlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrageszu dieser Versicherung: Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienst-geber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.

(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 wird nicht gewährt, wenn der Mitarbeiter über die Le-bensversicherung ohne vorherige Zustimmung des Dienstgebers durch Abtretungoder Verpfändung verfügt.

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Anlage 8VersO A

§ 6 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG

(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der Mitgliedeiner Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG istund

a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung derAngestellten befreit ist oder

b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNGvon der Versicherungspflicht befreit ist,

erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der An-lage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Kran-kenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einenZuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.

(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehrals den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitar-beiters nach § 4 zu tragen hätte.

(3) Solange ein Zuschuss nach Abs. 1 Satz 1 gewährt wird, ist § 5 nicht anzuwenden.

§ 7 Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Erreicht der Zuschuss des Dienstgebers nach § 5 oder § 6 nicht den Betrag, den derDienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung nach § 4 zu entrichten hätte, erhältder Mitarbeiter auf Antrag einen Zuschuss zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Ver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Differenzbetrages,höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG

(1) Der nach § 17 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversor-gungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der

a) nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung derAngestellten befreit ist oder

b) in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNGvon der Versicherungspflicht befreit ist,

erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der An-lage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Kran-kenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einenZuschuss zu den Beiträgen zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung imSinne des § 7 Abs. 2 AVG.

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Anlage 8VersO A

(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehrals den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitar-beiters nach § 4 zu tragen hätte.

§ 9 Berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen

(1) Der nach § 17 Abs. 5 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversor-gungskasse nicht zu versichernde Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung derAngestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht be-freit ist, kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne Befreiung bei der Zu-satzversorgungskasse zu versichern wäre und für die ihm Dienstbezüge (AbschnittII der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR)oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zuste-hen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungs-einrichtung erhalten.

(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehrals den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitar-beiters nach § 4 zu tragen hätte.

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Anlage 8VersO B

Versorgungsordnung B (VersO B)

Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat am 15. Oktober 1965 die nach-stehende Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR be-schlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. Diese bezweckt eineAlters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrich-tung von Versicherungsbeiträgen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und Ausbildungs-verhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Buchstabe A, B und E der Anlage7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,

a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat und

b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung finden (§ 2AT).

(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,

a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder Renten wegenverminderter Erwerbsfähigkeit erhält,

b) der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei denn, dass er bis zumBeginn des Dienstverhältnisses bei der Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,

c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.

§ 2 Versicherung

Die Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung beider „Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG“ (Selbsthilfe) nachMaßgabe dieser Versorgungsordnung.

Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung der Selbsthilfe.

§ 3 Anmeldung und Abmeldung

(1) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichti-gen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe an. Die Aufnahmedes Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsaus-weises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen.

(2) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigenDienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe ab. Die vollzogene Ab-meldung wird dem Versicherten von der Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird derVersicherte unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis ge-setzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch

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Anlage 8VersO B

Beitragsfreistellung (§ 5) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft(§ 6) bestehen.

§ 4 Beiträge

(1) Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt der Dienstgeber. Er trägt des Weiterendie auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit derPauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist. Beitragspflicht besteht für den Zeit-raum, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oderauf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR zusteht.

(2) Der Beitrag der Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versiche-rungspflichtigen Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz von 7,5% zu berech-nen.

Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:

a) die Grundvergütung (Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR) einschließlich Orts-zuschlag (Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR) und den sonstigen Zulagen (Ab-schnitt VIII der Anlage 1 zu den AVR),

b) die Allgemeine Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR,

c) tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten (z.B. Wechselschicht-und Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),

d) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge fürÜberstunden.

(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gül-tige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist für denübersteigenden Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhevon 9% zu entrichten.

(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1997 begründet wurden,seither ununterbrochen bestehen und in denen bereits vor diesem Zeitpunkt das ver-sicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungs-grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten hat oder bis zum 31. De-zember 2006 noch überschreiten wird, ist für den übersteigenden Anteil des Beschäf-tigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in der Höhe zu entrichten, der sich aus derMultiplikation dieses Anteils mit dem jeweils gültigen Beitragssatz in der gesetzli-chen Rentenversicherung ergibt.

(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch zusätzlicheBeiträge oder einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustel-len. Die hierfür erforderlichen Beiträge hat er selbst zu tragen.

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Anlage 8VersO B

(5) Die Pflichtbeiträge sind der Selbsthilfe monatlich durch den Dienstgeber für je-den einzelnen Versicherten nachzuweisen; die Beiträge sind unverzüglich nach Er-stellung der monatlichen Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe ab-zuführen.

Übergangsregelung zu Abs. 2:

Für Einrichtungen, für die § 2a AT AVR Anwendung findet, ist der Beitrag der Zu-satzversicherung mit einem Beitragssatz in Höhe von 1,5 v.H. zu berechnen.

§ 5 Beitragsfreie Zeiten

(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter keinen Anspruchauf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVRhat.

(2) Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Bei-tragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohnedass der Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung ge-mäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt.In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt derBeitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. Der Anspruch desVersicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmä-ßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.

(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen des Eintritts einer verminder-ten Erwerbsfähigkeit beendet, so wird das Versicherungsverhältnis bis zur Vorlagedes Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch fürdie Dauer von drei Monaten, ohne Beitragsleistung fortgesetzt; das Versicherungs-verhältnis wird beitragsfrei gestellt, wenn der Rentenbescheid binnen der vorge-nannten Frist nicht vorgelegt wird.

§ 6 Freiwillige Versicherung

Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, sokann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzungder Selbsthilfe mit eigener Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen.Hinsichtlich der Beitragshöhe kann der Versicherte jeden Beitrag wählen zwischendem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Be-schäftigungsmonat abgeführten Pflichtbeitrag.

§ 7 Arbeitsplatzwechsel

Scheidet ein bei der Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw.Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf,der die Versorgungsordnung B anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherungfortzusetzen.

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Anlage 8VersO B

§ 8 Schlussbestimmungen

Soweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für ihre Mitar-beiter gleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, werden dieseals Ersatzregelung durch die „Arbeitsrechtliche Kommission“ auf Antrag dann an-erkannt, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Sofern Gleichwertigkeitnicht vorliegt, ist der Differenzanspruch zu ermitteln und durch eine Zusatzrentenach Maßgabe der Versorgungsordnung B zu decken.

Die vorstehende Versorgungsordnung ist unter Wahrung des Grundsatzes von Treuund Glauben auszulegen und veränderten Verhältnissen in diesem Sinn anzupassen.

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Anlage 9

VermögenswirksameLeistungen

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Anlage 9§ 1

Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (An-lage 7 zu den AVR) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ver-mögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vorschrift istnur gegeben, wenn der Mitarbeiter die in § 1 Abs. 2 und 4 der Anlage 5 zu den AVRfür seine Tätigkeit jeweils festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet er sie, ist erim Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt.

§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhalten monatlicheine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.

(2) Der Mitarbeiter, der im Voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oderfür eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe einge-stellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.

(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich

a) für den vollbeschäftigten Mitarbeiter Euro 6,65

b) entfällt

c) für den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter vom Betrag nach Buchstabe a den Teil,der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli-chen Arbeitszeit entspricht,

d) für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten Euro 13,29,

e) für die in Buchst. d Genannten, deren Ausbildungsvergütung bzw. Entgelt zuzü-glich des Verheiratetenzuschlags, monatlich mindestens 971,45 Euro beträgt,

Euro 6,65

Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die unter Buchst. a bis d genann-ten Mitarbeiter richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalen-dermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Dienstverhältnis nach demErsten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginndes Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, fürdie dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsvergütung nach § 2 der Anlage 14 zu denAVR oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zu-steht, ist die vermögenwirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Für denzu seiner Ausbildung Beschäftigten treten anstelle der Dienstbezüge die Ausbil-dungsvergütung bzw. der Unterhaltszuschuss.

(5) Die vermögenswirksame Leistung bleibt bei der Berechnung der Beiträge zurZusatzversorgung unberücksichtigt.

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Anlage 9§§ 2, 3, 4

§ 2 Mitteilung der Anlageart

Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte teilen dem Dienstgeberschriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach derArt der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer desKontos an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruches

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für denKalendermonat, in dem der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigteseinem Dienstgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beidenvorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche aufdie vermögenswirksame Leistung werden erstmals am Letzten des zweiten auf dieMitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiterbzw. dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten von seinem oder einem anderenDienstgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher be-gründeten Dienst- oder Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der An-spruch mit einem gegen einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf einevermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.

§ 4 Änderungen der vermögenswirksamen Anlage

(1) Der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte kann während desKalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach Anlage 9 zu denAVR und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustim-mung des Dienstgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage 9 zu den AVR und die ver-mögenswirksame Anlage von Teilen der Dienstbezüge nach § 4 Abs. 1 des Vermö-gensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäf-tigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des Ver-mögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Dienstgebers, wenn derMitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte die Änderung aus Anlassder erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage9 zu den AVR verlangt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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Anlage 9§§ 5, 6, 7

§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 desVermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbil-dungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber die zweckentsprechende Ver-wendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; dasAuslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 (entfällt)

§ 7 (entfällt)

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Anlage 10

Zulagen für Mitarbeiter

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Anlage 10§§ 1 und 2

Die Mitarbeiter erhalten aufgrund des am 19. März 1971 erfolgten Beschlusses der„Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ zusätzlich zu den Dienstbezügen bzw.zu der Gesamtvergütung ab 1. Januar 1971 eine Zulage nach Maßgabe der folgendenBestimmungen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Anlage 10 zu den AVR gilt für die unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zuden AVR fallenden Mitarbeiter.

(2) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu denTätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVRnicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, gelten § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3.

§ 2 Höhe der Zulage

(1) Die Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage.

(2) Sie beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen ab 1. November 2004:

(3) (entfällt)

(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu denTätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVRnicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage monat-lich ab 1. November 2004 Euro 42,98.

(5) Die Zulage nach Abs. 2 vermindert sich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter ent-sprechend Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR.

(6) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Zu-lage zu der Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR. Sie be-trägt 85 v.H. der vollen Zulage nach Abs. 2 in der für den Mitarbeiter anzuwenden-den Vergütungsgruppe.

1b bis 1 42,98 Euro

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14 114,60 Euro

5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6 107,44 Euro

9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2 90,97 Euro

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Anlage 10§ 3

(7) Bei einer allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 1990erhöht sich die allgemeine Zulage um den von der Arbeitsrechtlichen Kommissionfestgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung derDienstbezüge.

Anmerkung zu § 2 Abs. 2:

Der Klammerzusatz „ohne die nach 5b Ziffer 17 und 19 eingruppierten Meister“ legtnur fest, dass den in der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 oder 19 eingruppiertenMeistern die Zulage nicht in dieser Höhe zu gewähren ist. Sie ist den nach Vergü-tungsgruppe 5b Ziffer 18 eingruppierten Meistern zu zahlen.

Der Klammerzusatz „einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 eingruppiertenMeister“ beinhaltet, dass die Zulage für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2 bis 5bauch den nach Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 oder 19 eingruppierten Meistern zuzahlen ist. Die bisherige Zulage von 44,48 Euro entfällt mit Wirkung vom 1. Juli1992; an ihre Stelle tritt eine Zulage für Meister gemäß Ziffer 142 der Anmerkungenzu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 1 bis 12 der Anlage 2 zu denAVR. Der Differenzbetrag von 6,14 Euro wird dem Meister als Besitzstand weitergewährt, der vor dem 1. Juli 1992 Anspruch auf die Zulage von 44,48 Euro bei dem-selben Dienstgeber hatte.

§ 3 Zahlungszeitraum

(1) Die Zulage wird nur für die Zeiträume gewährt, für die dem Mitarbeiter Dienst-bezüge bzw. Gesamtvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Steht dem Mitarbei-ter ein Anspruch auf die Bezüge nach Satz 1 für den vollen Kalendermonat nicht zu,findet Abschnitt X Abs. b der Anlage 1 zu den AVR entsprechend Anwendung.

(2) Die Zulage ist bei der Bemessung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIVder Anlage 1 zu den AVR), der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt XV der An-lage 1 zu den AVR) und des Übergangsgeldes (Anlage 15 zu den AVR) zu berück-sichtigen.

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Anlage 11

Ordnung überdie Gewährung

von Beihilfen in Krankheits-,Geburts- und Todesfällen

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Anlage 11

(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Ziffern2 bis 7 Anspruch auf Beihilfe.

Abweichend von Unterabsatz 1 hat keinen Anspruch auf Beihilfe:

a) der Mitarbeiter, der aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Beihilfe-berechtigung hat,

b) der krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter, der aufgrund der Tätigkeit seinesEhegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle eine berücksichtigungsfähigeoder selbst beihilfeberechtigte Person darstellt.

c) Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihil-fefähig. Innerhalb eines über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehenden Dienst-verhältnisses bleiben solche Aufwendungen jedoch bis zum 31. Dezember 1992 wei-ter beihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem 1. Ja-nuar 1992 Beihilfe zu gewähren war. Diese Regelung gilt, soweit eine diözesane Re-gelung nichts anderes bestimmt.

(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in dereine Beihilfeordnung (Beihilfevorschriften) rechtsverbindlich durch eine entsprechen-de Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wurde, regelt sich der Anspruch des Mit-arbeiters auf Beihilfe nach dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

(3) Soweit in einer Diözese keine Beihilfeordnung im Sinne der Ziffer 2 erlassenwurde, regelt sich bis zum Inkrafttreten einer solchen der Anspruch des Mitarbeitersauf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften, die jeweils für die Angestellten des Bun-deslandes Anwendung finden, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitzhat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwenden ist.

(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, regelt sich der Anspruchdes Mitarbeiters auf Beihilfe, soweit nicht zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieserOrdnung eine rechtsverbindliche Beihilfeordnung bestand, nach den für die Ange-stellten des Bundes gültigen Beihilfevorschriften.

(5) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischerEingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen), die gegen kirchlicheGrundsätze verstoßen.

(6) Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeberzu stellen. Die Beihilfe ist vom Dienstgeber zu zahlen.

(7) Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

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Anlage 11a

Geburtsbeihilfe

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Anlage 11a

Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes auf Antrag eine Geburtsbeihilfevon 358,– Euro je Kind. Die Geburtsbeihilfe erhält auch der Mitarbeiter, der einKind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind annimmt odermit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme er-forderliche Einwilligung der Eltern (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist. Die Geburtsbei-hilfe ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der AVRAnspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält er diese von den Dienstgebern zu gleichen An-teilen. Haben beide Elternteile aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich derAVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält diese die Mutter. Wird einem Elternteilin Geburtsfällen nach Anlage 11 zu den AVR oder aus einem Beschäftigungsver-hältnis im kirchlichen und öffentlichen Dienst oder aus einer Beihilfeversicherungeine Beihilfe oder ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf den Anspruch auf Ge-burtsbeihilfe für den Mitarbeiter anzurechnen.

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Anlage 12

Bewertung der Unterkünftefür Mitarbeiter

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Anlage 12§§ 1, 2 und 3

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Anlage 12 zu den AVR gilt für die unter Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu denAVR fallenden Mitarbeiter uneingeschränkt.

(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) findet die An-lage 12 zu den AVR nach Maßgabe der im Einzelfall in der Anlage 7 zu den AVRgetroffenen Regelung Anwendung. Sie gilt nicht für Auszubildende.

§ 2 Mitarbeiterunterkünfte

(1) Der Wert einer dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährtenMitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung in ihrer Nutzfläche und ihrer Aus-stattung auf die Dienstbezüge anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Anspruch aufDienstbezüge besteht, hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.

(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne der Anlage 12 zu den AVR sind möblierteWohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum,in der Verwaltung oder in der Nutzung des Dienstgebers stehen und die dem Mitar-beiter zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benut-zung durch festgelegte Personenzahl – überlassen werden.

§ 3 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte

(1) Der Wert der Mitarbeiterunterkünfte wird ab 1. Januar 2007 wie folgt festgelegt:

Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausge-hende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v.H. Bei Mitarbeiterunterkünftenmit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätzeum 10 v.H.

Wird die Nutzung der Mitarbeiterunterkunft durch besondere Umstände erheblichbeeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem

Wert-klasse

Mitarbeiterunterkünfte EUR je qmNutzflächemonatlich

1 ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 6,65

2 mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen 7,38

3 mit eigenem Bad oder Dusche 8,42

4 mit eigener Toilette und Bad oder Dusche 9,38

5 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 10,00

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Anlage 12§§ 1, 2 und 3

Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und indem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetztsind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen meh-rerer solcher Umstände um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffenzahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 331/3 v.H. betragen.

(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkon-flächen sind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H. anzurechnen.Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunter-künften zugeordnet sind, ist den beiden Mitarbeiterunterkünften je zur Hälfte zuzu-rechnen.

(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatz 1 haben Mitar-beiterunterkünfte, wenn

a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toilettenund von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,

b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oderDuschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch dieMitarbeiter des Dienstgebers

vorhanden ist.

Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn

a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche

oder

b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit

vorhanden ist.

Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnetsind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum),gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatz 1.

(4) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten ab-gegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlichWarmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtü-cher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Mitarbei-terunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Mitarbeiter ganz oder teilweise möbliert,ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.

Wird die Mitarbeiterunterkunft auf Kosten des Dienstgebers gereinigt oder werdenvom Dienstgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. be-sondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körper-wäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zurVerfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag ab 1. Januar 2007 von Euro 3,99

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Anlage 12§§ 4 und 5

zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattetist.

(5) Wird eine Mitarbeiterunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden demeinzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung der Mitarbeiterunterkunft

a) für zwei Personen 66 2/3 v.H.,

b) für drei Personen 40 v.H.

des vollen Wertes angerechnet.

§ 4 Anpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte

Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demsel-ben Zeitpunkt und demselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, umden der aufgrund des § 17 Satz 1 Nr. 3 des SGB IV in der Sachbezugsverordnungallgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöhtoder vermindert wird.

§ 5 (entfällt)

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Anlage 13

Bestimmungen überUmzugskostenvergütung

und Trennungsgeld

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Anlage 13

1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruchauf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.

(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in derBestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld rechtsverbindlichdurch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wurden, regeltsich der Anspruch des Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungs-geld nach dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

(3) Soweit in einer Diözese keine Bestimmungen über Umzugskostenvergütung undTrennungsgeld im Sinne der Ziffer 2 erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkraft-treten solcher Bestimmungen der Anspruch des Mitarbeiters auf Umzugskostenver-gütung und Trennungsgeld nach dem Umzugskostenrecht, das jeweils für die Ange-stellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder Einrich-tung ihren Sitz hat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwenden ist.

(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, regelt sich der Anspruchdes Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dem für dieAngestellten des Bundes gültigen Umzugskostenrecht.

(5) Die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld werden nur auf Antrag ge-währt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. Umzugskostenvergütung undTrennungsgeld ist vom Dienstgeber zu zahlen.

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Anlage 13a

Bestimmungenüber Reisekostenerstattung

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Anlage 13a

(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruchauf Reisekostenerstattung.

(2) Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelungnicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach der in der je-weiligen Diözese geltenden Ordnung.

(3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne der Ziffer 2 nicht erlas-sen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen der Anspruch desMitarbeiters auf Reisekostenerstattung nach dem Reisekostenrecht, das jeweils fürdie Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oderEinrichtung ihren Sitz hat, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, gilt Ziffer 3 mit der Maß-gabe, dass anstelle des Reisekostenrechts für die Angestellten des jeweiligen Bun-deslandes das für die Angestellten des Bundes geltende Reisekostenrecht tritt.

(5) Reisekosten werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zustellen. Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen.

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Anlage 14

Erholungsurlaub,Urlaubsgeld, Sonderurlaub

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Anlage 14I

I. Erholungsurlaub

§ 1 Entstehung des Anspruchs

(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten in jedem Ur-laubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit. Der Mitarbeiter istdeshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen und darf währenddes Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeitleisten.

(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlichfest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es seidenn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter,die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maß-nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Un-terabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.

(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden.Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammen-hängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründengerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei ei-ner Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass derMitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.

(5) Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen oder aus Gründen,die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht an-getreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.Hat der Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeitnicht oder nicht vollständig erhalten, so ist ihm der Resturlaub nach der Elternzeitim laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Wird die Wartezeit (Abs. 6) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Ur-laub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

(6) Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten seit Ein-stellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt derUrlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechen-des gilt, wenn gemäß § 18 Abs. 4 AT das Ruhen des Dienstverhältnisses eintritt.Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 und 2

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Anlage 14I

AT AVR) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 AT) aus dem Dienst-verhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstver-hältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn dasDienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeitohne Teilzeitbeschäftigung und eines Sonderurlaubs nach § 10 jeweils um einZwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderur-laubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn der Dienstgeber ein dienstli-ches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs Bruchteile eines Ur-laubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind diese auf einen vollen Ur-laubstag aufzurunden. Vor Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 sind der Erho-lungs-urlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub, mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nachdem Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.

(7) Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und zeigt er dies unver-züglich an, so werden ihm die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheits-tage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet;Abschnitt XIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR gilt entsprechend. Der Mitarbeiterhat nach Ablauf des Erholungsurlaubs seinen Dienst an dem im Voraus festgelegtenTag wieder aufzunehmen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hin-aus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unverzüglich denDienst aufzunehmen. Die wegen Arbeitsunfähigkeit nachzugewährenden Urlaubs-tage werden vom Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters erneut festgesetzt.

§ 2 Bezüge während des Erholungsurlaubs

(1) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge nachAbschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbe-trägen festgelegt sind, die er erhalten würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände.Haben sich die Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen währendder letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs zuungunstendes Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese während des Erholungsurlaubsnach den durchschnittlichen Dienstbezügen bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter imgenannten Berechnungszeitraum erhalten hat. Dabei bleiben Kürzungen der Dienst-bezüge bzw. der Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Ar-beitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berech-nung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht. Beim Vorliegen der Voraus-setzungen erhält der Mitarbeiter zusätzlich pro Urlaubstag einen Aufschlag nachAbs. 3.

(2) Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauscha-len der in Abs. 3 genannten Bezüge. Solange dem Mitarbeiter die Monatspauschalezusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages nichtzu berücksichtigen.

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Anlage 14I

(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt der Zeitzuschläge nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f der Anlage 6a zu den AVR, der Überstunden-vergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR, dem Zeitzuschlagnach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Anlage 6a zu den AVR für ausgeglicheneÜberstunden, der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 8Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und 6 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeits-vergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage1 zu den AVR sowie den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während derletzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Urlaubs.

(4) Der Tagesdurchschnitt nach Abs. 3 beträgt bei der Verteilung der durchschnitt-lichen regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechsTage 1/78 aus der Summe der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Ka-lendermonaten gezahlten Zeitzuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis fder Anlage 6a zu den AVR, der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2der Anlage 6a zu den AVR, des Zeitzuschlages nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe ader Anlage 6a zu den AVR für ausgeglichene Überstunden, der Vergütung für Be-reitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und6 der Anlage 5 zu den AVR, der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mit-arbeiter nach Abschnitt IIa Satz 2 der Anlage 1 zu den AVR sowie der Aufschlags-zahlungen nach Abs. 3. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entspre-chend zu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn desDrei-Kalendermonate-Berechnungszeitraumes.

(5) Werden die in Abs. 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen festgesetzt (vgl.z.B. § 1 Abs. 4 der Anlage 6a zu den AVR), ist Abs. 2 zu beachten. Wird eine derLeistungen nach Abs. 3, die im Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraum zurAuszahlung gelangt, dem Mitarbeiter nicht für jeden Monat mit einer Monatspau-schale vergütet, gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monats-beträgen festgelegte Zulage. Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Be-rechnung des Tagesdurchschnitts gemäß Abs. 4 einzubeziehen.

(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Er-werbstätigkeit.

§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ver-teilt ist (Fünftagewoche), beträgt, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigeregesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oderfür die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderrege-lung getroffen ist,

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Anlage 14I

a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

b) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,

c) nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr des Mitarbeiters zugrunde ge-legt, das er im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Für die Urlaubsberechnung bei Ju-gendlichen ist das Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstagesind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Ein-richtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mitAusnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Frei-zeitausgleich gewährt wird. Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, andem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistungbegonnen hat.

(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oderdienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage inder Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstagim Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs. 1 und § 4 zuzüglich eines etwaigenZusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7 nach dem Neunten So-zialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unbe-rücksichtigt.Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oderdienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitsta-ge in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichenarbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs. 1 und § 4 zuzü-glich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7,nach dem Schwerbehindertengesetz und nach den Vorschriften für politisch Ver-folgte bleibt dabei unberücksichtigt.

Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitwährend des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend ge-ändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenndie für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Ur-laubsjahr gelten würde.

Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sosind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.

§ 4 Zusatzurlaub

(1) Zu dem nach § 3 zu gewährenden Urlaub erhalten einen Zusatzurlaub von fünfArbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (An-lage 5 zu den AVR)

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Anlage 14I

a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten oder in Laboratorienmit Radionukliden umgehen,

b) mit der Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,

c) mit infektiösem Material arbeiten.

(2) Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage 5zu den AVR) oder Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR)zu leisten hat, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, erhält bei einerLeistung im Kalenderjahr von mindestens

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der An-spruch auf Zusatzurlaub nach Abs. 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, er-höht sich der Zusatzurlaub nach Abs. 2 um einen Arbeitstag.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Ar-beitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. be-triebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.

(5) Der Zusatzurlaub nach Abs. 2 darf insgesamt vier Arbeitstage – in Fällen desAbs. 3 fünf Arbeitstage – für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(6) Bei dem nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist die Zahl der in Abs. 2 gefordertenNachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittli-chen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbe-schäftigtenMitarbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubs-jahres auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, istder Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 zuermitteln. Ergeben sich bei der Berechnung des Zusatzurlaubs Bruchteile eines Ur-

113 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,

225 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,

338 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,

450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 Arbeitstage

150 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,

300 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,

450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,

600 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 Arbeitstage

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Anlage 14I

laubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollenUrlaubstag aufzurunden.

(7) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Dienstgeber im vorange-gangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaubentsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

(8) Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis Abs. 7 wird bei Zusammentreffen mehrerer An-spruchsvoraussetzungen bei der Fünf-Tage-Woche nur bis zu insgesamt fünf Ar-beitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht allein Anspruch auf Zusatzurlaub nachAbs. 1, werden der Zusatzurlaub und der Erholungsurlaub nach § 3 bei der Fünf-Tage-Woche nur bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Bei einer ander-weitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 er-höht oder vermindert sich die höchstmögliche Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz1) und der Gesamturlaubstage (Satz 2) entsprechend.

§ 5 Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses der entstandeneUrlaubsanspruch (§ 1 Abs. 6) noch nicht erfüllt ist, ist der Erholungsurlaub währendder Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Erholungsurlaub ausdienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nichtausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) en-det, ist der Erholungsurlaub abzugelten. Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältniswegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet (§ 18 Abs. 1 und 2 AT) oder zum Ruhenkommt (§ 18 Abs. 4 AT). Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub biszur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht einAbgeltungsanspruch nur dann, wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus demDienstverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Ur-laubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so recht-zeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis der Urlaub hätte verwirklichtwerden können. Wird Urlaub abgegolten, so erhält der Mitarbeiter für jeden abzu-geltenden Urlaubstag bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26der Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zu-lagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter beimVorliegen der Voraussetzungen pro Urlaubstag, der abgegolten wird, einen Auf-schlag nach § 2 Abs. 3. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

(2) Erholungsurlaub, der im selben Urlaubsjahr von einem früheren Dienstgeber ge-währt oder abgegolten wurde, wird auf die Urlaubsdauer angerechnet. Beim Aus-scheiden eines Mitarbeiters ist der Dienstgeber verpflichtet, in einer Bescheinigungdie Dauer des in dem laufenden Urlaubsjahr erhaltenen oder abgegoltenen Erho-lungsurlaubs zu vermerken und dem Mitarbeiter auszuhändigen.

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Anlage 14II

II. Urlaubsgeld

§ 6 Anspruchsvoraussetzung

(1) Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Be-schäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

1. am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und

2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschüler, Kinder-krankenpflegeschüler, Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (An-lage 7 zu den AVR) im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeits-bereich der katholischen Kirche gestanden hat und

3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsver-gütung oder Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufsder Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des Bezugs von Mutter-schaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht, genügt es, wenn einAnspruch auf Vergütung oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonatedes ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutter-schaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit auch die Voraussetzung desSatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter im unmittelbarenAnschluss an den Ablauf der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im un-mittelbaren Anschluss an die Elternzeit – oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeitoder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristenbzw. der Elternzeit – die Arbeit in diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.

(2) (entfällt)

(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der Bemessung sons-tiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen denDienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift einoder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,an denen das Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist je-doch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnis-sen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Aus-führung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.

Anmerkung 1:

Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in derevangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, diedem diakonischen Werk angeschlossen ist.

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Anlage 14II

Anmerkung 2:

Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch der Anspruchauf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2Mutterschutzgesetz.

§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt

(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2a, 2b,2c oder 2d zu den AVR fällt, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den An-teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ent-spricht.

§ 8 Anrechnung von Leistungen

Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus ei-nem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechendeLeistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das nach § 7 zu zahlendeUrlaubsgeld anzurechnen.

§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. In den Fäl-len des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nachWiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.

(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in vollerHöhe zurückzuzahlen.

a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiterder Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 255,65 Euro,

b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2dzu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 derAnlagen 2a und 2c zu den AVR 332,34 Euro,

c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten 255,65 Euro.

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Anlage 14III

III. Sonderurlaub

§ 10 Sonderurlaub

(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge erhalten,wenn er

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belangenicht entgegenstehen.

(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 genanntenGründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn diedienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens drei Monate vordem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen werden soll, beimDienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den er ihn in Anspruch nehmen will,beantragen.

(4) Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich der Elternzeit desMitarbeiters betragen. Er kann verlängert werden; ein Antrag auf Verlängerung istspätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet werden.

(6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit des Sonderurlaubsnicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner Teil AVR, es sei denn, derDienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches In-teresse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt.

(7) Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter eine entgeltliche Be-schäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers ausüben. Die wöchentliche Ar-beitszeit soll 19 Stunden nicht übersteigen. Die Beschäftigung darf dem Zweck desSonderurlaubs nicht zuwiderlaufen.

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Anlage 14IV

IV.

(entfällt)

Anmerkung 1:

Mitarbeiter, deren Gesamturlaub im Kalenderjahr 1977 höher war als der Gesamt-urlaub 1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen einen Gesamtur-laub in Höhe des für 1977 zustehenden Urlaubs, solange dieser günstiger ist als dieNeuregelung.

Anmerkung 2:

Eine für den jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung gilt nach § 19 Abs. 2 Ju-gendarbeitsschutzgesetz nur, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahresnoch nicht 16 Jahre alt ist; in diesem Falle erhält der Jugendliche einen Urlaub von30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- odergesetzliche Feiertage sind.

Anmerkung 3:

Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub.§ 125 SGB IX hat mit Stand 1. Mai 2004 folgende Fassung:

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichenUrlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeits-zeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage inder Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. So-weit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderteMenschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalen-derjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Be-schäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruchauf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Abs. 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen,die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kannbei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nichterneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs indas nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden ur-laubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

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Anlage 15

Übergangsgeld

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Anlage 15§ 1

§ 1 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes

(1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses

a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und

b) in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens einem Jahr bei dem-selben Dienstgeber gestanden hat,

erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,

b) der Mitarbeiter gekündigt hat,

c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) beendet ist,

d) der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,

e) der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Dienstgebereine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,

f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen ver-bundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,

g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, derenAnnahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,

h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages, kircheneigener Re-gelung oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versi-cherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Ver-sorgungsleistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine solche Leistung ge-sichert ist,

i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oderbeanspruchen kann, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der dieAVR oder eine vergleichbare kircheneigene Regelung oder den Bundesangestellten-tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittelganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.

(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchstaben b und c wird Übergangsgeld gewährt,wenn

1. der Mitarbeiter wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

d) (entfällt)

2. die Mitarbeiterin außerdem wegen

a) Schwangerschaft,

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Anlage 15§ 2

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,

c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in denletzten drei Monaten

d) (entfällt)

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) geschlossen hat. Satz 1Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein Mitarbeiter wegen Niederkunft der Ehefrau inden letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT)geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe c gilt für Mitarbeiter entsprechend.

(4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während dessen er Übergangs-geld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis einoder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, derenAnnahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeldvon dem Tag an nicht zu, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetretenhat oder hätte antreten können.

§ 2 Bemessung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird nach den dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausschei-den zustehenden Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) einschließ-lich der Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR bemessen. Stehen für diesen Tag kei-ne Dienstbezüge zu, so wird das Übergangsgeld nach den Dienstbezügen einschließ-lich der Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR bemessen, die dem Mitarbeiter beivoller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätten.

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorange-gangenen Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder meh-reren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen imGeltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischenKirche zurückgelegt sind, ein Viertel der Dienstbezüge des letzten Monats, höchs-tens jedoch das Vierfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Zeiten einer Tätig-keit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.

(3) Beschäftigungszeiten

a) ohne Dienstbezüge wegen Beurlaubung oder Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 derAnlage 14 zu den AVR,

b) in einem Ausbildungsverhältnis

bleiben unberücksichtigt.

Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsver-hältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein ar-beitsfreier Werktage – umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnisnicht bestand. Als Unterbrechung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter in dem zwischenzwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig

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Anlage 15§ 2

krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benö-tigt wurde.

(4) Wurde dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, sobleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes un-berücksichtigt.

(5) Werden dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützun-gen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichenMitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 1 Abs. 2Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Ver-sicherungsträgers gezahlt oder hätte der Mitarbeiter, der nicht unter § 1 Abs. 3 Ziff.2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des DienstverhältnissesAnspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksichtdarauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur in-soweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeldzurückbleiben.

Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht

a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Un-fallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,

c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),

d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialisti-schen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetzeder Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigungenfür Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,

e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,

f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,

g) (entfällt)

h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,

i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskin-dergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 EStGoder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts derEuropäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen inVerbindung mit dem BKGG.

Anmerkung:

Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Bemessung des Übergangsgeldes als Be-standteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR).

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Anlage 15§ 3

§ 3 Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats ge-zahlt, erstmals am letzten Tage des auf das Ausscheiden folgenden Monats. DieAuszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind.Vor der Zahlung hat der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezügenach § 2 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andereBeschäftigung angetreten hat.

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen ge-werblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt wer-den.

(3) Beim Tode des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegat-ten oder die Kinder, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Einkommensteu-ergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hatoder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 BKGG zugestanden hätte, in einer Sum-me gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruchder übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen.

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Anlage 16

Jubiläumszuwendung

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Anlage 16§§ 1, 2 und 3

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Mitarbeiter erhält nach einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahrenjeweils eine Jubiläumszuwendung.

(2) Die Jubiläumsdienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 11 AT).

(3) Anzurechnen sind ferner die Zeiten, die ein Mitarbeiter in einem Dienstverhält-nis oder Ausbildungsverhältnis (Anlage 7 zu den AVR) im Tätigkeitsbereich desDeutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in ei-nem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche verbrachte. Zeiten mit we-niger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden invollem Umfang berücksichtigt.

(4) Die in Abs. 3 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbei-ter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis aus-geschieden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherigeDienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu ei-nem anderen Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandesoder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einen anderen Tätigkeitsbereichder katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis wegeneines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortset-zung der Arbeit infolge einer Körperschädigung oder in Ausübung oder infolge sei-ner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan-rech-nung eine unbillige Härte darstellen würde.

§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Jubiläumsdienstzeit

§ 3 Jubiläumszuwendung als Zusatzurlaub

Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter kann statt der Jubilä-umszuwendung Zusatzurlaub in entsprechendem Umfang vereinbart werden.

von 25 Jahren Euro 613,55

von 40 Jahren Euro 1.022,58

von 50 Jahren Euro 1.227,10

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Anlage 17

Altersteilzeitregelung

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Anlage 17§§ 1 und 2

Präambel

Mit dieser Regelung soll älteren Menschen ein gleitender Übergang vom Erwerbs-leben in den Ruhestand ermöglicht und damit Auszubildenden, Ausgebildeten undArbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die als Übergang vom Erwerbsleben in den Ru-hestand ihre Arbeitszeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) in derjeweils geltenden Fassung vermindern.

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Drit-ten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf derGrundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnismuss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des DrittenBuches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigenVor-aussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeit-dienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplantenBeginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einver-nehmlich abgewichen werden.

(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnissesablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen;diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finan-zielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozi-alleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG über-schritten wird.

(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahrenvereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

(5) Die Vereinbarung (Änderungsvertrag) bedarf der Schriftform.

(6) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.

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Anlage 17§§ 3,4 und 5

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitdienst-verhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zulegen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit verein-bart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt derletzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Beider Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzesbleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 der Anlage5 zu den AVR) überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittlicheArbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu leistendeArbeit kann insbesondere so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und der Mitar-beiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einerbestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Rege-lung erörtert wird.

§ 4 Höhe der Bezüge

(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigteergebenden Beträge (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR) mit der Maßgabe,dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlagszur Urlaubsvergütung einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen ent-sprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 der Anlage5 zu den AVR) hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigenVoraussetzungen gemäß § 1 der Anlage 6 zu den AVR als Überstunden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (Weihnachts-zuwendung, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.

§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Mitarbeiter nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfal-lenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Um-lage zur Zusatzversorgungskasse werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt(Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags bleiben steu-

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Anlage 17§ 5

erfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeit- und Überstunden, Bereit-schaftsdienste und Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sienicht unter Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v.H. des Net-tobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheri-ges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtigeArbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchent-licher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversi-cherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzver-sorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Vergütun-gen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – letztere jedoch ohne Vergütungenfür angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne Reduzie-rung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zuste-henden Vergütungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berech-nung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.

Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit min-destens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses ununterbro-chen Pauschalen für Überstunden (§ 4 Abs. 2 der Anlage 6 zu den AVR) zugestan-den, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabs. 1 Satz 2 in der Höhezugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wären;in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen ab-weichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockendenNettobetrages einzubeziehen.

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrund-lage eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Er-schwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetragange-setzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksich-tigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrundeliegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilneh-men.

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Abs. 2 ist die Rechtsverord-nung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Ar-beitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste indieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Be-rechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, diebei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATG).

(4) Neben den vom Mitarbeiter zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für dienach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchstaben b ATG zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für denUnterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Abs. 2 zuzüglich des sozialversicherungs-

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Anlage 17§§ 6, 7 und 8

pflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungs-kasse, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zu-kunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber nach Abs. 4 bei der Ver-siche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine auf-grund dieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung(§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren er-streckt.

(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzungwegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten fürje 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zu-lagen, die dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitdienst-verhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeits-zeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zumEnde des Altersteilzeitdienstverhältnisses gezahlt.

§ 6 Nebentätigkeit

Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitdienstverhältnisses keine Beschäfti-gungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des§ 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigenTätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteil-zeitdienstverhältnisses ständig ausgeübt worden. Die bestehende Regelung des § 5Abs. 2 Allgemeiner Teil AVR bleibt unberührt.

§ 7 Urlaub

Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Frei-stellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zurFreistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch aufein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 8 Nicht bestehende bzw. ruhende Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch aufdie Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung(Abschn. XII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR), der Anspruch auf die Aufsto-ckungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf

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Anlage 17§§ 8 und 9

der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Abschn. XII der Anlage 1 zu denAVR). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbe-trag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in denletzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrag ge-zahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44ff. SGB V), Versorgungskrankengeld(§§ 16ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49ff. SGB7) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmentritt der Mitarbeiter für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen dieBundesagentur für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10Abs. 2 ATG) an den Dienstgeber ab.

(2) Ist der Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, wäh-rend der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs.b der Anlage 1 zu den AVR) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Ar-beitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit-raums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistel-lungsphase.

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der derMitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinnedes § 6 ausübt oder über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leis-tet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hatder Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischter; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

(4) Wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Al-tersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, ver-handeln die Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpas-sung.

§ 9 Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegtenZeitpunkt.

(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendi-gungstatbestände (§§ 14 bis 19 AT AVR).

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeitereine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht befreit ist, einevergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder ei-nes Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht

aa) für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in An-spruch genommen werden können,

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Anlage 17§§ 9, 10, 11

bb) für das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin, solange die Inanspruchnahme einerLeistung im Sinne dieser Regelung zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55Abs. 6 Satzung der KZVK oder einer entsprechenden Vorschrift führen würde,

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters,eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicherArt oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungs-einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Block-modell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hater Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhalte-nen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seinertatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

§ 10 Mitwirkungspflicht

(1) Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für denAnspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Dienstgeber unverzüg-lich mitzuteilen.

(2) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die imAltersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er dieunrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nachAbs. 1 verletzt hat.

§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitdienstverhält-nis bleiben unberührt.Übergangsregelung:

Für vor dem 1. Juli 2000 vereinbarte Altersteilzeitdienstverhältnisse mit Mitarbei-tern, die nach dem Altersteilzeitgesetz in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigenFassung nicht vollbeschäftigt waren, gelten die durch Beschluss der Arbeitsrechtli-chen Kommission vom 13. September 2000 getroffenen Regelungen rückwirkendab 1. Januar 2000 mit der Einschränkung, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis30. Juni 2000 für die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 die-ser Anlage die einzelvertragliche Vereinbarung maßgebend ist.

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Anlage 18

Ordnung für geringfügigbeschäftigte Mitarbeiter

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Anlage 18§§ 1, 2 und 3

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AT AVR, die im Sin-ne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – gering-fügig beschäftigt sind.

(2) (entfällt)

§ 2 Eingruppierung

(1) Der Mitarbeiter ist in einer Vergütungsgruppe nach den Tätigkeitsmerkmalender Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR eingruppiert.

(2) Während einer Beschäftigung nach dieser Ordnung finden die Bestimmungenüber einen Bewährungsaufstieg und einen Tätigkeitsaufstieg keine Anwendung.

§ 3 Vergütung

(1) Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit, diesich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Zulage (Anlage 10 zu denAVR) nach der für vollbeschäftigte Mitarbeiter geltenden Vergütungstabelle errech-net. Die Bestimmungen des Abschnittes III und des Abschnittes V der Anlage 1 zuden AVR finden entsprechende Anwendung. Der Mitarbeiter, der das Eingangsalterseiner Vergütungsgruppe (Stufe 1) noch nicht erreicht hat, erhält eine Vergütung, diesich nach Abschnitt IV (Grundvergütung der Mitarbeiter ab vollendetem 18. Lebens-jahr bis zur Erreichung des Eingangsalters) bzw. Abschnitt VI (Gesamtvergütung derMitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Anlage 1 zu den AVR errechnet.

(2) Ist auf Antrag des Mitarbeiters die pauschalierte Lohnsteuer gemäß § 40a Ein-kommensteuergesetz durch den Dienstgeber abzuführen, so kann die Bruttovergü-tung gemäß Abs. 1 um die vom Dienstgeber zu tragende Steuer gekürzt werden.

(3) Im ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialver-sicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen sowie über das Widerrufsrechtkann

a) eine von Abs. 1 abweichende geringere Vergütung vereinbart werden,

b) von den Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zeitzuschlägen undWeihnachtszuwendungen einzelvertraglich abgewichen werden.

Diese abweichenden Vereinbarungen können vom Mitarbeiter widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(4) Für die Berechnung und Fälligkeit der Vergütung gilt Abschnitt X (Zusatzbe-stimmungen zu den Bezügen) der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.

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Anlage 18§§ 4 und 5

§ 4 Zulagen

Neben der Vergütung werden dem Mitarbeiter die für vergleichbare vollbeschäftigteMitarbeiter zu gewährenden Zulagen anteilmäßig gezahlt.

§ 5 Zeitzuschläge

(1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen jeStunde

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, bund d wird nur jeweils der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d wird nicht gezahlt nebenZulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechendeLeistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und fürdie Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der in-nerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwa-igen Wartezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buch-staben a bis d gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird nicht gezahlt für Bürodienst,der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtlicheDienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Über-nachtungsgeld bezahlt wird.

(3) Die Stundenvergütung ergibt sich aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.

a) für Arbeit an Sonntagen (0.00 Uhr - 24.00 Uhr) 25 v.H.b) für Arbeit

aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,bei Freizeitausgleich 35 v.H.

cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.dd) am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v.H.der Stundenvergütung.

c) für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Eurod) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis

20.00 Uhr; bei Wechselschichtarbeit bis zum Beginn der dienst-planmäßigen bzw. betriebsüblichen Nachtschicht 0,64 Euro.

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Anlage 18§§ 6, 7 und 8

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütungnach Abs. 3 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassenist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.

(5) Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, b und d gilt nicht für Mitarbeiter der Vergütungs-gruppen 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang C der AVR Anwendung findet;der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c beträgt 0,38 Euro je Stunde. Fürdie bei diesen Dienststellen beschäftigten Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 2 Buchstabena und b mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro je Stunde beträgt.

§ 6 Weihnachtszuwendung

Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtszuwendung entsprechend den Bestimmun-gen des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR. Hat die dienstvertraglich verein-barte wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermo-nat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechendenvollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Weihnachtszuwendung stattum den Betrag nach Abschnitt XIV Abs. d Unterabs. 4 der Anlage 1 zu den AVRum den Anteil des Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit ent-spricht.

§ 7 Krankenbezüge

(1) Dem Mitarbeiter werden im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursach-ten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge für die Dauer bis zu sechs Wochen gewährt,es sei denn, dass er sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zu-gezogen hat.

(2) Krankenbezüge werden nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hin-aus gewährt.

(3) Als Krankenbezüge erhält der Mitarbeiter die Vergütung einschließlich der Zu-lagen und Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 2 der Anlage 14 zu den AVR sinnge-mäß.

(4) Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 findet Anwendung.

§ 8 Erholungsurlaub

(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub. Der Urlaub be-trägt jährlich 26 Arbeitstage bei fünf Arbeitstagen wöchentlich und 31 Arbeitstagebei sechs Arbeitstagen wöchentlich.

(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßigoder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeits-zeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres auf we-

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Anlage 18§§ 9, 10 und 11

niger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für je-den zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs.1 Satz 2. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubsta-ges von mindestens einem halben Tag, so wird auf einen vollen Tag aufgerundet.

(3) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Vergütung einschließ-lich der Zulagen und Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 2 der Anlage 14 zu denAVR.

(4) § 1 der Anlage 14 zu den AVR findet Anwendung; im Übrigen gelten die Be-stimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

§ 9 Kündigung

(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragspar-teien ordentlich gekündigt werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ers-ten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darü-ber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für den Dienstgeber und den Mitarbeiter nacheinem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber von

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(3) Für die außerordentliche, fristlose Kündigung gilt § 16 Abs. 1 AT. Kündigungenbedürfen der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ab-lauf der Probezeit (§ 7 Abs. 4 AT), soll er in dem Kündigungsschreiben den Kündi-gungsgrund angeben.

§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung

Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch Auflö-sungsvertrag beendet werden.

a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen

b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate

c) von mindestens acht Jahren 4 Monate

d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate

e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate

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Anlage 18§§ 11, 12 und 13

§ 11 Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit

(1) Abweichend von § 4 Beschäftigungsförderungsgesetz gelten die nachfolgendenBestimmungen.

(2) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeitentsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist für einen bestimmten Zeit-raum (Woche, Monat oder drei Monate) eine bestimmte Mindestzahl von Arbeits-stunden vertraglich festzulegen.

(3) Der Dienstgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Anfangund Ende) so früh wie möglich mitzuteilen.

§ 12 Arbeitsplatzteilung

(1) Vereinbart der Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern, dass diese sich dieArbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Ab-schluss des Dienstvertrages für den Mitarbeiter vorab berechtigt, die in die Arbeits-platzteilung einbezogenen Mitarbeiter für den Fall eines dringenden betrieblichenErfordernisses zur Vertretung des anderen Mitarbeiters dienstvertraglich zu ver-pflichten. Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Ein-zelfall zumutbar ist.

(2) Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Beschäftigungsförderungsgesetz sind entsprechend anzu-wenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen infestgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sin-ne des Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vorliegt.

§ 13 Anwendung sonstiger Bestimmungen

Für Dienstverhältnisse nach dieser Ordnung gelten im Übrigen die folgenden Be-stimmungen sinngemäß:1. Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft (§ 1 AT AVR)2. Allgemeine Dienstpflichten (§ 4 AT AVR)3. Besondere Dienstpflichten (§ 5 AT AVR)4. Personalakten (§ 6 AT AVR)5. Einstellung (§ 7 AT AVR)6. Ärztliche Untersuchungen (§ 8 AT AVR)7. Arbeitsversäumnis (§ 9b AT AVR)8. Dienstbefreiung (§ 10 AT AVR)

9. Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit(§ 18 AT AVR)

10. Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19 AVR mit Ausnahme derAltersgrenze im Abs. 4 letzter Satz)

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Anlage 18§ 13

11. Zeugnisse (§ 20 AT AVR)12. Dienstkleidung, Schutzkleidung (§ 21 AT AVR)13. Schlichtungsverfahren (§ 22 AT AVR)14. Ausschlussfrist (§ 23 AT AVR)15. Sachbezüge (Abschn. IX der Anlage 1 zu den AT AVR)16. Werkdienstwohnungen (Abschn. IXa der Anlage 1 zu den AT AVR)17. Anzeige- und Nachweispflichten (Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR),

Forderungsübergang bei Dritthaftung (Abschnitt XIIb der Anlage 1 zu denAVR)

18. Regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu den AT AVR)19. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AT

AVR)20. Reisekosten (Anlage 13a zu den AT AVR)21. Sonderurlaub (§ 10 der Anlage 14 zu den AT AVR)

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Anlage 19

Modellprojekte

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Anlage 19§§ 1, 2, 3

Mit veränderten Vergütungsstrukturen kann das Entgelt der Mitarbeiter flexibler ge-staltet werden als bisher. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Grundlagen einer Einrich-tung und damit die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. Die veränderten Ver-gütungsstrukturen haben außerdem zu berücksichtigen, dass alle Mitarbeiter trotzunterschiedlichen Leistungsvermögens in den Einrichtungen integriert bleiben.

§ 1 Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen

Zur Erprobung veränderter Vergütungsstrukturen kann durch einen Beschluss derArbeitsrechtlichen Kommission in einzelnen Einrichtungen von vergütungsrelevan-ten Bestimmungen der AVR abgewichen werden.

§ 2 Vorschlag

Voraussetzung für ein Modellprojekt ist ein gemeinsamer Vorschlag von Dienstge-ber und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung einer Einrichtungbzw. eines Trägers an den Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission. Inden Vorschlag sind unter anderem eine Zielbeschreibung, die abweichenden Be-stimmungen, die Klärung der Besitzstände, die Bildung einer Projektgruppe, einEvaluationskonzept und die Befristung des Modellprojektes aufzunehmen. NähereVoraussetzungen regelt die Arbeitsrechtliche Kommission.

§ 3 Projektgruppe

Die Projektgruppe besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von der Mitarbei-tervertretung benannt werden, und Vertretern des Dienstgebers der Einrichtungbzw. des Trägers. Sie begleitet die Entwicklung des Modellprojekts und unterrichtetregelmäßig die Arbeitsrechtliche Kommission. Der Projektgruppe sind die zur Be-gleitung des Modellprojekts erforderlichen Unterlagen durch den Dienstgeber recht-zeitig und umfassend zur Verfügung zu stellen und zu erläutern.

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Anlage 20

Besondere Regelungenfür Alltagsbegleiter in der

ambulanten Altenpflege

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Anlage 20§§ 1, 2

Präambel

Mit dieser Regelung soll hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen und derenAngehörigen ein finanzierbares Angebot für personen- und haushaltsnahe Unter-stützungsleistungen einschließlich sozialer Betreuung bei ambulanten Diensten er-öffnet werden. Hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen soll ermöglicht wer-den, so lange wie möglich zu Hause leben zu können. Gleichzeitig will die Regelungein erster Schritt zur Eindämmung der Schwarzarbeit im Bereich der häuslichenPflege sein. In Ergänzung zu den vorhandenen Angeboten der Caritas-Sozialstatio-nen wird zudem für unausgebildete Kräfte ein Angebot an neuen, sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen geschaffen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege gilt ausschließ-lich in Ergänzung zu pflegefachlichen und Pflegehilfstätigkeiten in der ambulantenAltenpflege.

§ 2 Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege

(1) Unter Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege sind folgende Tätigkei-ten zu verstehen:

• Betreuung und Beaufsichtigung,

• Unterstützung bei der Alltagsgestaltung (z.B. beim Gehen und Lesen, bei derUnterstützung von sozialen und kulturellen Kontakten),

• Unterstützung bei der Alltagsbewältigung (darunter fallen z.B. einfache Tätig-keiten im Haushalt, einfache Alltagsverrichtungen, wie Essen und Trinken so-wie Hygiene),

• Botengänge und begleitende Tätigkeiten, wie Begleitung bei Arztbesuchen, beiPhysiotherapie, bei Amtsgängen,

soweit diese Tätigkeiten nicht in die Zuständigkeit qualifizierter Pflegeberufe undhauswirtschaftlicher Berufsgruppen fallen.Diese Tätigkeiten erfordern keine Vorkenntnisse. Sie können nach kurzer Einwei-sung (bis zu einer Woche) ausgeführt werden.

(2) Die Alltagsbegleitung kann von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen sowieihren Angehörigen stundenweise angefordert werden. Der konkrete Leistungsinhaltund -umfang wird individuell zwischen dem Leistungsnehmer und dem ambulantenDienst als Leistungserbringer vereinbart. Die Einsatzzeit liegt in der Regel zwischen6.00 und 22.00 Uhr an Werk-, Sonn- und Feiertagen, bei Bedarf aber auch darüberhinaus.

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Anlage 20§§ 2, 3, 4

(3) Bei der Alltagsbegleitung handelt es sich nicht um eine Pflegesachleistung nach§ 36 SGB XI, nicht um ein Angebot nach §§ 45b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI undnicht um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.

§ 3 Anforderungsprofil an den Träger

(1) Träger des Angebotes „Alltagsbegleiter“ sind nach dem Elften Buch Sozialge-setzbuch zugelassene ambulante Pflegedienste.

(2) Sie erklären – im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung – ihre Bereit-schaft, folgende Mindeststandards einzuhalten und umzusetzen:

• ein zeitumfängliches, qualitätsgesichertes und verlässliches Unterstützungsan-gebot für hilfe- und pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich in Ergän-zung zu dem bestehenden pflegefachlichen Angebot aufzubauen;

• für den Bereich Alltagsbegleitung nur Mitarbeiter ohne einschlägige fachlicheQualifikation und ohne einschlägige Vorkenntnisse einzustellen und nur in die-sem Tätigkeitsfeld einzusetzen;

• eine Einarbeitung und regelmäßige fachliche Begleitung – orientiert an den Ein-arbeitungsempfehlungen des Deutschen Caritasverbandes – sowie eine Kontrol-le der geleisteten Arbeit zu gewährleisten;

• eine telefonische Erreichbarkeit für Leistungsempfänger und Alltagsbegleitersicherzustellen;

• bei Krankheit und Urlaub der Alltagsbegleiter und in Notfällen eine Vertretungzu gewährleisten.

§ 4 Anforderungsprofil an Bewerber

(1) Anforderungen an Bewerber sind:

• Mindestalter 18 Jahre,

• hinreichende Deutschkenntnisse (d.h. situationsbezogen),

• Erfahrung in der Haushaltsführung,

• Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses,

• Nachweis der gesundheitlichen Eignung.

(2) Die Festlegung der Eignung erfolgt durch den Träger des ambulanten Diensteshinsichtlich

• der körperlichen und psychischen Belastbarkeit,

• der sozialen und emotionalen Kompetenz,

• der Alltagskompetenz.

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Anlage 20§§ 5, 6, 7

§ 5 Vergütung

(1) Die monatliche Vergütung beträgt für Mitarbeiter i.S.d. § 2a des AllgemeinenTeils zu den AVR 1.202,05 Euro und für alle sonstigen Mitarbeiter 1.285,62 Euro.

(2) Zeitzuschläge werden nach Anlage 6a zu den AVR gezahlt. In Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu den AVR richtet sich die Stundenvergütung nach der in Abs. 1festgelegten Monatsvergütung. Die Zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stun-de 25 v.H.

(3) Die Erstattung der Fahrtkosten richtet sich nach der entsprechenden Regelungdes zuständigen Pflegedienstes.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des § 2a Absätze 3 bis 6, 10, 13, 21 und 22 Allgemeiner Teil,der Anlage 1 Abschnitte II, III, IV, V, VI, VII, VIIa, VIII, VIIIa und XIV, der An-lagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 3a, 3b, 3c, 3 (Ost), 3a (Ost), 3b (Ost), 3c (Ost), 4, 4 (Ost),7, 10, 14 Abschnitt II sowie der Anlagen 18 und 19 zu den AVR finden keine An-wendung auf Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege. Ansonsten finden dieAVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend keine abweichende Regelungvorgesehen ist.

§ 7 Geltungsdauer

Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2007.

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Anhang A

Tabellen

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An

han

g A

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

d zu den AVR)

nlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

9 10 11 12,59 4111,60 4262,53 4413,50 4481,27,70 4382,70 4547,51 4712,37 4877,20) (8) (9) (10) (11),31 3774,19 3922,09 3983,70 3983,70,59 4111,60 4262,53 4262,53 4262,53) (9) (10) (10) (10),03 3338,23 3461,47 3540,08 3540,08,42 3626,31 3774,19 3774,19 3774,19) (8) (9) (9) (9),36 3017,83 3130,29 3147,23 3147,23,78 3215,03 3215,03 3338,23 3338,23) (8) (8) (9) (9),99 2703,56 2797,54 2797,54 2797,54,89 2905,36 3017,83 3017,83 3017,83) (8) (9) (9) (9),30 2418,59 2486,35 2486,35 2486,35,37 2604,99 2703,56 2703,56 2703,56) (8) (9) (9) (9),81 2159,75 2209,05 2209,05 2209,05,03 2332,30 2418,59 2418,59 2418,59) (8) (9) (9) (9),42 1962,57 1962,57 1962,57 1962,57,81 2085,81 2085,81 2085,81 2085,81) (8) (8) (8) (8)

Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß A

Grundver-gütung bei Höhergr. VG

Grundvergütung von Stufe ...

1 2 3 4 5 6 7 8von VG 1a 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 3809,66 3960nach VG 1 2930,00 3244,26 3558,50 3723,37 3888,22 4053,01 4217,86 4382nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 1b 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3330,56 3478,42 3626nach VG 1a 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 3809,66 3960nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 2 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 3091,78 3215nach VG 1b 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3330,56 3330,56 3478nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7von VG 3 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2792,89 2905nach VG 2 2201,38 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 3091nach Stufe (1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7von VG 4a 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2506,37 2604nach VG 3 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2792,89 2792nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7von VG 4b 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2159,75 2246,03 2332nach VG 4a 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2506,37 2506nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7von VG 5b 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 2085nach VG 4b 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2159,75 2159,75 2246nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7von VG 5c 1390,45 1468,25 1548,73 1615,98 1686,84 1757,69 1828,56 1899nach VG 5b 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 2085nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8

An

han

g A

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

d zu den AVR) Fortsetzung

nlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

9 10 11 124,47 1706,88 1745,37 1745,37 1745,378,56 1828,56 1899,42 1899,42 1899,42) (7) (8) (8) (8)

9,04 1529,32 1554,31 1554,31 1554,312,13 1654,47 1654,47 1654,47 1654,47) (8) (8) (8) (8)

3,03 1349,44 1375,89 1400,99 1400,998,80 1448,80 1489,04 1529,32 1529,32) (7) (8) (9) (9)

6,89 1283,22 1283,22 1283,22 1283,223,03 1349,44 1349,44 1349,44 1349,44) (9) (9) (9) (9)

9,93 1219,93 1219,93 1219,93 1219,933,22 1283,22 1283,22 1283,22 1283,22) (9) (9) (9) (9)

4,02 1151,21 1151,21 1151,21 1151,219,93 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93) (8) (8) (8) (8),20 1017,70 1017,70 1017,70 1017,70

8,89 1108,89 1108,89 1108,89 1108,89) (7) (7) (7) (7),53 941,03 941,03 941,03 941,03,20 1017,70 1017,70 1017,70 1017,70) (9) (9) (9) (9)

Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß A

Grundver-gütung bei Höhergr.

Grundvergütung von Stufe ...

VG 1 2 3 4 5 6 7 8von VG 6b 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1552,90 1602,13 165nach VG 5c 1390,45 1468,25 1548,73 1615,98 1615,98 1686,84 1757,69 182nach Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7von VG 7 1186,85 1241,08 1295,27 1333,59 1371,92 1410,24 1448,80 148nach VG 6b 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1552,90 1552,90 160nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7von VG 8 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 132nach VG 7 1186,85 1241,08 1295,27 1333,59 1333,59 1371,92 1410,24 144nach Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7von VG 9a 1057,31 1091,23 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 125nach VG 8 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 132nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 9 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 121nach VG 9a 1057,31 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 1256,89 128nach Stufe (1) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9von VG 10 944,99 975,40 1005,81 1033,57 1058,67 1083,77 1108,89 113nach VG 9 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 121nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 11 859,09 882,87 906,66 925,18 943,66 962,19 980,67 999nach VG 10 944,99 975,40 1005,81 1033,57 1033,57 1058,67 1083,77 110nach Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7von VG 12 782,43 806,20 830,02 848,50 867,02 885,52 904,03 922nach VG 11 859,09 882,87 925,18 925,18 962,19 962,19 999,20 999nach Stufe (1) (2) (4) (4) (6) (6) (8) (8

An

han

g A

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

u den AVR)

nlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

des37. 39. 41. 43. 45.

17,86 4217,86 4382,70 4547,51 4712,37(7) (7) (8) (9) (10)09,66 3960,59 4111,60 4111,60 4111,60(7) (8) (9) (9) (9)30,56 3478,42 3626,31 3626,31 3626,31(6) (7) (8) (8) (8)91,78 3091,78 3215,03 3215,03 3215,03(7) (7) (8) (8) (8)92,89 2905,36 2905,36 2905,36 2905,36(7) (8) (8) (8) (8)06,37 2604,99 2604,99 2604,99 2604,99(7) (8) (8) (8) (8)46,03 2332,30 2332,30 2332,30 2332,30(7) (8) (8) (8) (8)11,88 2011,88 2011,88 2011,88 2011,88(7) (7) (7) (7) (7)57,69 1828,56 1828,56 1828,56 1828,56(6) (7) (7) (7) (7)02,13 1602,13 1602,13 1602,13 1602,13(7) (7) (7) (7) (7)10,24 1448,80 1489,04 1489,04 1489,04(6) (7) (8) (8) (8)23,03 1323,03 1323,03 1323,03 1323,03(8) (8) (8) (8) (8)56,89 1256,89 1256,89 1256,89 1256,89(8) (8) (8) (8) (8)19,93 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93(8) (8) (8) (8) (8)83,77 1083,77 1083,77 1083,77 1083,77(6) (6) (6) (6) (6)9,20 999,20 999,20 999,20 999,20(8) (8) (8) (8) (8)1,03 941,03 941,03 941,03 941,03(9) (9) (9) (9) (9)

Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zgültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro (Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß A

Verg. Grundvergütung bei Neueinstellung nach VollendungGruppe 21. 23. 25. 27. 29. 31. 33. 35.

Lebensjahres (monatlich in Euro)1 - 2930,00 2930,00 3244,26 3558,50 3723,37 3888,22 4053,01 42

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6)1a - 2663,50 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 38

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6)1b - 2421,66 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3182,67 33

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5)2 - 2201,38 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 30

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6)3 2001,10 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2680,47 27

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6)4a 1819,32 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2407,78 25

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6)4b 1654,47 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2073,49 2159,75 22

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6)5b 1508,08 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 20

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)5c 1390,45 1390,45 1468,25 1548,73 1548,73 1615,98 1686,84 1757,69 17

(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6)6b 1283,36 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1505,69 1552,90 16

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6)7 1186,85 1186,85 1241,08 1295,27 1295,27 1333,59 1371,92 1410,24 14

(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6)8 1098,31 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 13

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)9a 1057,31 1091,23 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 1256,89 12

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)9 1017,70 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 12

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)10 944,99 944,99 975,40 1005,81 1005,81 1033,57 1058,67 1083,77 10

(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6)11 859,09 859,09 906,66 906,66 943,66 943,66 980,67 980,67 99

(1) (1) (3) (3) (5) (5) (7) (7)12 782,43 806,20 830,02 848,50 867,02 885,52 904,03 922,53 94

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)

An

han

g A

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

en AVR)

nlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

ung des32. 34. 36.

3551,79 3639,36 3726,94(6) (7) (8)

3152,14 3239,72 3327,30(6) (7) (8)

2916,67 2998,22 3079,77(6) (7) (8)

2720,24 2798,51 2876,79(6) (7) (8)

2518,33 2590,95 2663,56(6) (7) (8)

2331,55 2398,71 2465,87(6) (7) (8)

2158,74 2220,96 2283,19(6) (7) (8)

1999,44 2056,92 2114,39(6) (7) (8)

1852,77 1905,45 1958,11(6) (7) (8)

1760,19 1809,44 1858,68(6) (7) (8)

1694,96 1741,53 1788,13(6) (7) (8)

1574,90 1616,32 1657,74(6) (7) (8)

1455,65 1490,83 1526,03(6) (7) (8)

1352,13 1382,96 1413,82(6) (7) (8)

1260,53 1287,97 1315,40(6) (7) (8)

Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu dgültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro (Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß A

Verg. Grundvergütung bei Neueinstellung nach VollendGruppe 20. 22. 24. 26. 28. 30.

Lebensjahres (monatlich in Euro)Kr 14 3063,84 3063,84 3176,44 3289,04 3376,62 3464,19

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 13 2664,21 2664,21 2776,81 2889,41 2976,99 3064,55

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 12 2462,29 2462,29 2567,17 2672,01 2753,55 2835,12

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 11 2284,14 2284,14 2384,78 2485,41 2563,69 2641,97

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 10 2113,75 2113,75 2207,12 2300,50 2373,10 2445,74

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 9 1957,38 1957,38 2043,70 2130,06 2197,22 2264,38

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 8 1812,05 1812,05 1892,04 1972,05 2034,28 2096,52

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 7 1679,21 1679,21 1753,12 1827,01 1884,49 1941,97

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 6 1559,31 1559,31 1627,03 1694,75 1747,42 1800,10

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 5a 1485,82 1485,82 1549,14 1612,45 1661,70 1710,93

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 5 1435,37 1435,37 1495,28 1555,19 1601,77 1648,37

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 4 1344,17 1344,17 1397,42 1450,66 1492,08 1533,48

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 3 1259,58 1259,58 1304,82 1350,07 1385,27 1420,45

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 2 1180,28 1180,28 1219,93 1259,60 1290,45 1321,27

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 1 1107,59 1107,59 1142,89 1178,18 1205,62 1233,08

(1) (1) (2) (3) (4) (5)

An

han

g A

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

d zu den AVR) (93,5%)

nlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

9 10 11 12,15 3844,35 3985,47 4126,62 4189,99,82 4097,82 4251,92 4406,07 4560,18) (8) (9) (10) (11),60 3528,87 3667,15 3724,76 3724,76,15 3844,35 3985,47 3985,47 3985,47) (9) (10) (10) (10),05 3121,25 3236,47 3309,97 3309,97,32 3390,60 3528,87 3528,87 3528,87) (8) (9) (9) (9),51 2821,67 2926,82 2942,66 2942,66,81 3006,05 3006,05 3121,25 3121,25) (8) (8) (9) (9),67 2527,83 2615,70 2615,70 2615,70,35 2716,51 2821,67 2821,67 2821,67) (8) (9) (9) (9),70 2261,38 2324,74 2324,74 2324,74,46 2435,67 2527,83 2527,83 2527,83) (8) (9) (9) (9),23 2019,37 2065,46 2065,46 2065,46,04 2180,70 2261,38 2261,38 2261,38) (8) (9) (9) (9),96 1835,00 1835,00 1835,00 1835,00,23 1950,23 1950,23 1950,23 1950,23) (8) (8) (8) (8)

Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2gültig ab 1. Januar 2007 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß A

Grundver-gütung bei Höhergr. VG

Grundvergütung von Stufe ...

1 2 3 4 5 6 7 8von VG 1a 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3562,03 3703nach VG 1 2739,55 3033,38 3327,20 3481,35 3635,49 3789,56 3943,70 4097nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 1b 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 3114,07 3252,32 3390nach VG 1a 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3562,03 3703nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 2 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2890,81 3006nach VG 1b 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 3114,07 3114,07 3252nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7von VG 3 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2611,35 2716nach VG 2 2058,29 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2890nach Stufe (1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7von VG 4a 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2343,46 2435nach VG 3 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2611,35 2611nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7von VG 4b 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 2019,37 2100,04 2180nach VG 4a 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2343,46 2343nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7von VG 5b 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1950nach VG 4b 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 2019,37 2019,37 2100nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7von VG 5c 1300,07 1372,81 1448,06 1510,94 1577,20 1643,44 1709,70 1775nach VG 5b 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1950nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8

An

han

g A

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

d zu den AVR) Fortsetzung

nlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

9 10 11 126,93 1595,93 1631,92 1631,92 1631,929,70 1709,70 1775,96 1775,96 1775,96) (7) (8) (8) (8)

2,25 1429,91 1453,28 1453,28 1453,287,99 1546,93 1546,93 1546,93 1546,93) (8) (8) (8) (8)

7,03 1261,73 1286,46 1309,93 1309,934,63 1354,63 1392,25 1429,91 1429,91) (7) (8) (9) (9)

5,19 1199,81 1199,81 1199,81 1199,817,03 1261,73 1261,73 1261,73 1261,73) (9) (9) (9) (9)

0,63 1140,63 1140,63 1140,63 1140,639,81 1199,81 1199,81 1199,81 1199,81) (9) (9) (9) (9)

0,31 1076,38 1076,38 1076,38 1076,380,63 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63) (9) (9) (9) (9),25 951,55 951,55 951,55 951,55

6,81 1036,81 1036,81 1036,81 1036,81) (7) (7) (7) (7),57 879,86 879,86 879,86 879,86,25 951,55 951,55 951,55 951,55) (9) (9) (9) (9)

Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2(93,5%)gültig ab 1. Januar 2007 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß A

Grundver-gütung bei Höhergr.

Grundvergütung von Stufe ...

VG 1 2 3 4 5 6 7 8von VG 6b 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1451,96 1497,99 154nach VG 5c 1300,07 1372,81 1448,06 1510,94 1510,94 1577,20 1643,44 170nach Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7von VG 7 1109,70 1160,41 1211,08 1246,91 1282,75 1318,57 1354,63 139nach VG 6b 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1451,96 1451,96 149nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7von VG 8 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 123nach VG 7 1109,70 1160,41 1211,08 1246,91 1246,91 1282,75 1318,57 135nach Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7von VG 9a 988,58 1020,30 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 117nach VG 8 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 123nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 9 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 114nach VG 9a 988,58 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 1175,19 119nach Stufe (1) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9von VG 10 883,57 912,00 940,43 966,39 989,86 1013,32 1036,81 106nach VG 9 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 114nach Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8von VG 11 803,25 825,48 847,73 865,04 882,32 899,65 916,93 934nach VG 10 883,57 912,00 940,43 966,39 966,39 989,86 1013,32 103nach Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7von VG 12 731,57 753,80 776,07 793,35 810,66 827,96 845,27 862nach VG 11 803,25 825,48 865,04 865,04 899,65 899,65 934,25 934nach Stufe (1) (2) (4) (4) (6) (6) (8) (8

An

han

g A

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

u den AVR) (93,5%)

Anlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

g des37. 39. 41. 43. 45.

943,70 3943,70 4097,82 4251,92 4406,07(7) (7) (8) (9) (10)

562,03 3703,15 3844,35 3844,35 3844,35(7) (8) (9) (9) (9)

114,07 3252,32 3390,60 3390,60 3390,60(6) (7) (8) (8) (8)

890,81 2890,81 3006,05 3006,05 3006,05(7) (7) (8) (8) (8)

611,35 2716,51 2716,51 2716,51 2716,51(7) (8) (8) (8) (8)

343,46 2435,67 2435,67 2435,67 2435,67(7) (8) (8) (8) (8)

100,04 2180,70 2180,70 2180,70 2180,70(7) (8) (8) (8) (8)

881,11 1881,11 1881,11 1881,11 1881,11(7) (7) (7) (7) (7)

643,44 1709,70 1709,70 1709,70 1709,70(6) (7) (7) (7) (7)

497,99 1497,99 1497,99 1497,99 1497,99(7) (7) (7) (7) (7)

318,57 1354,63 1392,25 1392,25 1392,25(6) (7) (8) (8) (8)

237,03 1237,03 1237,03 1237,03 1237,03(8) (8) (8) (8) (8)

175,19 1175,19 1175,19 1175,19 1175,19(8) (8) (8) (8) (8)

140,63 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63(8) (8) (8) (8) (8)

013,32 1013,32 1013,32 1013,32 1013,32(6) (6) (6) (6) (6)

34,25 934,25 934,25 934,25 934,25(8) (8) (8) (8) (8)

79,86 879,86 879,86 879,86 879,86(9) (9) (9) (9) (9)

Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zgültig ab 1. Januar 2007 monatlich in Euro (Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß

Verg. Grundvergütung bei Neueinstellung nach VollendunGruppe 21. 23. 25. 27. 29. 31. 33. 35.

Lebensjahres (monatlich in Euro)1 - 2739,55 2739,55 3033,38 3327,20 3481,35 3635,49 3789,56 3

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6)1a - 2490,37 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6)1b - 2264,25 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 2975,80 3

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5)2 - 2058,29 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6)3 1871,03 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2506,24 2

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6)4a 1701,06 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2251,27 2

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6)4b 1546,93 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 1938,71 2019,37 2

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6)5b 1410,05 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)5c 1300,07 1300,07 1372,81 1448,06 1448,06 1510,94 1577,20 1643,44 1

(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6)6b 1199,94 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1407,82 1451,96 1

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6)7 1109,70 1109,70 1160,41 1211,08 1211,08 1246,91 1282,75 1318,57 1

(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6)8 1026,92 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 1

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)9a 988,58 1020,30 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 1175,19 1

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)9 951,55 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 1

(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)10 883,57 883,57 912,00 940,43 940,43 966,39 989,86 1013,32 1

(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6)11 803,25 803,25 847,73 847,73 882,32 882,32 916,93 916,93 9

(1) (1) (3) (3) (5) (5) (7) (7)12 731,57 753,80 776,07 793,35 810,66 827,96 845,27 862,57 8

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)

An

han

g A

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

en AVR) (93,5%)

nlage 1 Abschnitt III AVR herangezogen werden.)

ung des32. 34. 36.

3320,92 3402,80 3484,69(6) (7) (8)

2947,25 3029,14 3111,03(6) (7) (8)

2727,09 2803,34 2879,58(6) (7) (8)

2543,42 2616,61 2689,80(6) (7) (8)

2354,64 2422,54 2490,42(6) (7) (8)

2180,00 2242,79 2305,59(6) (7) (8)

2018,42 2076,60 2134,78(6) (7) (8)

1869,48 1923,22 1976,95(6) (7) (8)

1732,34 1781,60 1830,83(6) (7) (8)

1645,78 1691,83 1737,87(6) (7) (8)

1584,79 1628,33 1671,90(6) (7) (8)

1472,53 1511,26 1549,99(6) (7) (8)

1361,03 1393,93 1426,84(6) (7) (8)

1264,24 1293,07 1321,92(6) (7) (8)

1178,60 1204,25 1229,90(6) (7) (8)

Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu dgültig ab 1. Januar 2007 monatlich in Euro (Diese Tabelle ist nicht Bestandteil der AVR. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß A

Verg. Grundvergütung bei Neueinstellung nach VollendGruppe 20. 22. 24. 26. 28. 30.

Lebensjahres (monatlich in Euro)Kr 14 2864,69 2864,69 2969,97 3075,25 3157,14 3239,02

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 13 2491,04 2491,04 2596,32 2701,60 2783,49 2865,35

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 12 2302,24 2302,24 2400,30 2498,33 2574,57 2650,84

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 11 2135,67 2135,67 2229,77 2323,86 2397,05 2470,24

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 10 1976,36 1976,36 2063,66 2150,97 2218,85 2286,77

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 9 1830,15 1830,15 1910,86 1991,61 2054,40 2117,20

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 8 1694,27 1694,27 1769,06 1843,87 1902,05 1960,25

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 7 1570,06 1570,06 1639,17 1708,25 1762,00 1815,74

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 6 1457,95 1457,95 1521,27 1584,59 1633,84 1683,09

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 5a 1389,24 1389,24 1448,45 1507,64 1553,69 1599,72

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 5 1342,07 1342,07 1398,09 1454,10 1497,65 1541,23

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 4 1256,80 1256,80 1306,59 1356,37 1395,09 1433,80

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 3 1177,71 1177,71 1220,01 1262,32 1295,23 1328,12

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 2 1103,56 1103,56 1140,63 1177,73 1206,57 1235,39

(1) (1) (2) (3) (4) (5)Kr 1 1035,60 1035,60 1068,60 1101,60 1127,25 1152,93

(1) (1) (2) (3) (4) (5)

Anhang B(nicht besetzt)

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Anhang C

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Anhang C

Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut anzuwenden:

III Grundvergütung

A Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 zu den AVR fallen

(a) Die Höhe der Grundvergütung ergibt sich aus Anlage 1 zu Abschnitt III A. DieGrundvergütung ist in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemes-sen. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1bis 2 das 23. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen 3 bis 10 das 21. Lebensjahr voll-endet, erhält er die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundver-gütung) gezahlt. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen derGrundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundver-gütung der folgenden Lebensaltersstufe.

(b) Erfolgt die Einstellung eines Mitarbeiters in den Vergütungsgruppen 1 bis 2 spä-testens am Ende des Monats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, in den Vergü-tungsgruppen 3 bis 10 spätestens am Ende des Monats, in dem er das 31. Lebensjahrvollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Mitar-beiter zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Le-bensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalterum die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Mitarbeiter seit Vollendungdes 35. bzw. 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, indem der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zumErreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensalters-stufe.

(c) Wird ein Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in demdie Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Grund-vergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Ver-gütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b) entspricht. Abweichend hiervonerhält der Mitarbeiter bei der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe 3 oder ei-ner niedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe 2 oder in eine höhereVergütungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde,wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiertworden wäre. Jeweils zu Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahrmit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung dieGrundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, derauf den Monat folgt, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, in der niedrigerenVergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundver-gütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. b)entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein Lebensjahr

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Anhang C

mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütungdie Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

(e) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchemMonatstag der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Be-ginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.

(f) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die AVR ange-wendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis im Gel-tungsbereich der AVR ein, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mit-arbeiter ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR gestanden hat.

Wird der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das dieAVR angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsver-hältnis im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die Grundver-gütung nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt nach den AVR bezogeneGrundvergütung maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheresArbeitsverhältnis die Vorschriften dieses Abschnitts III A der Anlage 1 zu den AVRangewendet worden wäre.

Wird der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis, auf dasdie AVR angewendet worden sind, im Geltungsbereich der AVR eingestellt, ist dieGrundvergütung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.1

1 Eine Unterbrechung der Tätigkeit sowie kein unmittelbarer Anschluss des Dienstverhält-nisses liegen vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen im Sinne des Abs. f ein oder mehrere Werktage – mit Ausschluss allgemein freier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. War der Mitarbeiter jedoch in dem zwischen den Dienstver-hältnissen liegenden Zeiträumen arbeitsunfähig krank oder benötigte er Zeit zur Ausfüh-rung eines Umzuges an einen anderen Ort, so ist das unschädlich.

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. 39. 41. 43. 45. 47.

O)

,67 4317,94 4481,23 4644,53 4807,79 4971,06

,14 3791,01 3917,91 4044,82 4171,66 4293,34

,71 3443,71 3565,66 3687,65 3809,63 3931,31

,79 3083,81 3195,90 3307,93 3419,91 --

,18 2803,71 2899,24 2994,76 3085,60 --

,47 2548,87 2636,26 2723,68 2809,85 --

,96 2235,27 2304,62 2373,93 2383,15 --

,72 1959,67 2020,65 2081,60 2085,81 --

,08 1834,78 1891,70 -- -- --

,01 1633,58 1678,16 1713,03 -- --

,12 1462,03 1494,67 1518,20 -- --

,39 1341,50 -- -- -- --

,22 -- -- -- -- --

,93 -- -- -- -- --

,21 -- -- -- -- --

Grundvergütung für die unter dieAnlagen 2, 2b und 2d zu denach dem vollendeten 21. bzw. 23. Lebensjahrgültig ab 1. November 2004monatlich in Euro

Verg.- Tarif- Grundvergütung der Lebensaltersstufe nac

Gr. klasse 21. 23. 25. 27. 29. 31. 33. 35. 37

Lebensjahr (monatlich in EUR

1 Ib -- 3011,68 3174,94 3338,23 3501,52 3664,81 3828,11 3991,36 4154

1a Ib -- 2775,96 2902,87 3029,71 3156,58 3283,48 3410,38 3537,29 3664

1b Ib -- 2467,85 2589,84 2711,82 2833,80 2955,78 3077,75 3199,75 3321

2 Ib -- 2187,49 2299,53 2411,61 2523,62 2635,66 2747,72 2859,72 2971

3 Ic 1944,12 2039,63 2135,13 2230,64 2326,16 2421,67 2517,18 2612,68 2708

4a Ic 1762,31 1849,71 1937,11 2024,48 2111,89 2199,28 2286,68 2374,07 2461

4b Ic 1611,35 1680,71 1750,02 1819,35 1888,63 1957,98 2027,29 2096,63 2165

5b Ic 1424,82 1479,74 1534,63 1593,98 1654,90 1715,86 1776,82 1837,77 1898

5c II 1346,84 1396,35 1445,90 1497,87 1549,87 1604,03 1661,70 1719,42 1777

6b II 1275,43 1313,70 1351,93 1390,19 1428,41 1467,80 1507,97 1548,14 1589

7 II 1181,60 1212,66 1243,73 1274,79 1305,86 1336,93 1367,97 1399,07 1430

8 II 1093,09 1121,48 1149,92 1178,32 1206,74 1235,14 1263,58 1291,98 1320

9a II 1057,31 1085,58 1113,83 1142,09 1170,32 1198,57 1226,81 1255,06 1283

9 II 1017,70 1043,48 1069,25 1095,01 1120,80 1146,58 1172,37 1198,14 1219

10 II 944,99 970,76 996,57 1022,32 1048,11 1073,88 1099,67 1125,45 1151

Anhang C

Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut anzuwenden:

VI Gesamtvergütung der unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter vor vollendetem 18. Lebensjahr

(a) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab dem1. Mai 1995 von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigenMitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.

(b) Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als vollendet, in den der Geburtstagfällt.

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Anhang C (ab 1. November 2004)

Anlage 1 zu Abschnitt VI

Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mit-arbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

gültig ab 1. November 2004

monatlich in Euro

Vergütungsgruppen

6b 7 8 9a 9 10

1486,34 1406,59 1331,36 1300,94 1267,27 1205,47

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Anhang C

Anlage 2 zu den AVR ist unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen anzuwenden

1. Nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. November 1980können die dort näher bezeichneten Dienststellen für ihre Mitarbeiter u.a. anstelle desVergütungsgruppenverzeichnisses der Anlage 2 zu den AVR sinngemäß die entspre-chenden Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder an-wenden. Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat auf ihrer 33. Tagung hier-zu festgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser Dienststellen die Anlage 2 zu den AVRanzuwenden und ihnen zuzüglich der Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, soferndieser einem Mitarbeiter nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes zusteht(vgl. Niederschrift über die 33. Tagung der „Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommis-sion“ am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M., Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklichauch in Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) hingewiesen.

2. Die Überleitung der am 31.12.1968 im Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter indas neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis erfolgt nach der Aufstellung (S. 385 bisS. 404) der Überleitungsbestimmungen. Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt derÜberleitung (1.1.1969) die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg bereits er-füllt, so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von der Aufstellungin die nach dem Bewährungsaufstieg maßgebende Vergütungsgruppe einzugruppie-ren und seine Grundvergütung ab 1.1.1969 nach dieser Aufstiegsgruppe aus der„Anlage C zu den Überleitungsbestimmungen“ zu entnehmen. Für die Durchfüh-rung des Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV der „Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerk-malen der Vergütungsgruppen 1a bis 12“ zu beachten.

3. In Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für den Bewährungsauf-stieg in Frage kommenden Vergütungsgruppen aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiterder aufgeführten Vergütungsgruppen am Bewährungsaufstieg teilnehmen, werdennachstehend auftragsgemäß die Ziffern der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergü-tungsgruppen aufgezeigt, die einen Anspruch auf einen besonderen Bewährungsauf-stieg haben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR ein Bewäh-rungsaufstieg geregelt ist, werden im nachfolgenden die entsprechenden Ziffern nichtgenannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung nach Anlage 2 zu den AVR.)

Einen Bewährungsaufstieg erhalten1. aus Vergütungsgruppe 8 nach Vergütungsgruppe 7 nach drei Jahren die in derVergütungsgruppe 8 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:

• Ziffer 26,

• Ziffer 27,

• Ziffer 28,

2. aus Vergütungsgruppe 7 nach Vergütungsgruppe 6b nach neun Jahren die in derVergütungsgruppe 7 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:• Ziffer 36,

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Anhang C

• Ziffer 42,• Ziffer 48,• Ziffer 52,

3. aus Vergütungsgruppe 5b nach Vergütungsgruppe 4b nach sechs Jahrendie in der Vergütungsgruppe 5b nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitar-beiter:

• Ziffer 40,• Ziffer 46,• Ziffer 57.

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Anhang D

Arbeitshilfen

Die Musterdienstverträge sind auf dieser CD ebenfallsim Word-Format vorhanden und bearbeitbar

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Anhang D

Dienstvertrag

zwischen ............................................................................................ (Dienstgeber)(Name, Anschrift)

als Rechtsträger der / des1 .........................................................................................

und Herrn / Frau* ......................................................................................................(Name, Anschrift)

geboren am .................................................................................... (Mitarbeiter/-in)

Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obenge-nannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Ein-richtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächsten-liebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen ge-meinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben denihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonde-ren Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten desDienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Aufdieser Grundlage wird der Dienstvertrag geschlossen:

§ 1

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab ....................... als ................................

....................................................................................................................................(Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung)

in .................................................................................... / an verschiedenen Orten*

(Arbeitsort)

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenanntenEinrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung derallgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung derEinrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgeberstreu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienst-lichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beach-ten.

1 Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anhang D

§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrich-tungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVRgegeben.

§ 3

Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.1

Das Dienstverhältnis wird bis zum ...................... befristet und endet zu diesem Zeit-punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.* Unabhängig davon ist das Dienstver-hältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14 Absatz 1AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung:

....................................................................................................................................

Die Zeit bis zum ...................... gilt als Probezeit. / Eine Probezeit entfällt.*

§ 4

(a) Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt nach § 1 Abs. 1 der An-lage 5 zu den AVR.*

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ........ % (zur Zeit........... Stunden in der Woche) der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichenArbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.*

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ............... Stunden inder Woche.*

(b) Er / Sie ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergü-tungsgruppe ..................... eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht der-zeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer .......... der obigen Vergütungsgruppe in An-lage .................. zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fäl-ligkeit ergeben sich aus den AVR (vgl. den beiliegenden Berechnungsbogen).

§ 5

Die Zusatzversorgung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin regelt sich nach Anlage 8zu den AVR.

1 Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anhang D

§ 6

Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich nach § 3 der Anlage 14 zu denAVR.

§ 7

Die Kündigungsfristen regeln sich nach den §§ 14 bis 16 AT AVR.

§ 8

Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katho-lischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann.

§ 9

Folgende zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z.B.Anrechnung von Zeiten gemäß Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR):

....................................................................................................................................

....................................................................................................................................

§ 10

Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrerGültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag.

....................................................................................................................................Ort / Datum

................................................................... ............................................................Unterschrift des Mitarbeiters / Unterschrift des Dienstgebersder Mitarbeiterin und gegebenenfalls oder seines Bevollmächtigtender / des gesetzlichen Vertreters

Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstver-trages personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen denVorschriften des Datenschutzgesetzes.

Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, wer-de ich diese umgehend schriftlich mitteilen.

.............................................................Unterschrift des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin

und gegebenenfalls der / des gesetzlichen Vertreters

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Anhang D

Dienstvertrag

für nebenberuflich und geringfügig beschäftigteMitarbeiter / Mitarbeiterinnen1 (Anlage 18 zu den AVR)

zwischen ............................................................................................. (Dienstgeber)(Name, Anschrift)

als Rechtsträger der / des* .........................................................................................

und Herrn / Frau* .....................................................................................................(Name, Anschrift)

geboren am ................................................................................... (Mitarbeiter / -in)

Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obenge-nannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrich-tung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe.Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsamzur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen an-vertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienst-pflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers dieTreue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlagewird der Dienstvertrag geschlossen:

§ 1

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab ........................ als .............................

....................................................................................................................................(Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung)

in ................................................................. / an verschiedenen Orten* eingestellt. (Arbeitsort)

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenanntenEinrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung derallgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung derEinrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgeberstreu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienst-lichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beach-ten.

1 Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anhang D

§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrich-tungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVRgegeben.

§ 3

Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.*

Das Dienstverhältnis wird bis zum ................................ befristet und endet zu die-sem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.1 Unabhängig davon ist dasDienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14Absatz 1 AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung:

....................................................................................................................................

Die Zeit bis zum ................................. gilt als Probezeit / Eine Probezeit entfällt.*

§ 4

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ................. % (zur Zeit..................... Stunden in der Woche) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitnach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.*

Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ................ Stunden inder Woche.*

§ 5

Er / Sie ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungs-gruppe ................. eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit demTätigkeitsmerkmal der Ziffer ................ der obigen Vergütungsgruppe in Anlage................... zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fällig-keit ergeben sich aus den AVR (vgl. den beiliegenden Berechnungsbogen).*

Abweichend von § 3 Abs. 1 der Anlage 18 zu den AVR* und abweichend von den§§ 4, 5 und 6 der Anlage 18 zu den AVR* wird folgendes gemäß § 3 Abs. 3 der An-lage 18 zu den AVR vereinbart:* Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin erhält eine Ver-gütung von ........................... EUR / Stunde / Monat.* Er / Sie erhält folgende Zula-gen bzw. Zeitzuschläge nicht:

....................................................................................................................................

Weihnachtsgeld in Höhe von .............................. EUR wird gezahlt / nicht gezahlt.*

Diese Vereinbarung ist widerruflich. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochenzum Schluss eines Kalendervierteljahres.

1 Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anhang D

§ 6

(a) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin gemäß § 40aEinkommenssteuergesetz pauschaliert und vom Dienstgeber abgeführt.1

(b) Die Vergütung wird gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage 18 zu den AVR um die vomDienstgeber abzuführende Steuer gekürzt / nicht gekürzt.*

§ 7

Folgende zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen:

....................................................................................................................................

§ 8

Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katho-lischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann.

....................................................................................................................................Ort / Datum

........................................................................ .........................................................Unterschrift des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin Unterschrift des Dienstgebersund gegebenenfalls der / des gesetzlichen oder seines BevollmächtigtenVertreters

Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertra-ges personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen den Vor-schriften des Datenschutzgesetzes.

Belehrung:Ich bin über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufgrund der Verein-barung der geringeren Vergütung und über das Widerrufsrecht ausdrücklichbelehrt worden.

Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, wer-de ich diese umgehend schriftlich mitteilen.

.........................................................................Unterschrift des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin

und gegebenenfalls der / des gesetzlichen Vertreters

1 Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anhang D

Berechnungsbogen

(unter Vorbehalt)

I. Name: ....................................................................................................................

Vorname: ............................. geboren am: ......................... Familienstand: ............

Kinder: a) ................................................. geb. ........................................................................

b) ................................................ geb. .............................. Steuerklasse ...................

c) ................................................. geb. ........................................................................

d) ................................................ geb. ........................................................................

II. Die monatlichen Brutto-Bezüge des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin1

errechnen sich ab ..................................... wie folgt:

Vergütungsgruppe ......................................... , Vergütungsstufe .................. ...........

(a) Grundvergütung* ............. EUR(b) Ortszuschlag Tarifklasse ............... Stufe ..........* ............. EUR(c) Gesamtvergütung nach Abschn. VI der Anlage 1 zu den AVR* ............. EUR(d) Zulage nach Anlage 10 zu den AVR ............. EUR(e) Zulage nach Abschn. VII der Anlage 1 zu den AVR ............ EUR(f) Zulage nach Abschn. VIIa der Anlage 1 zu den AVR ............. EUR(g) Zulage nach Abschn. VIII Abs. a der Anlage 1 zu den AVR ............. EUR(h) Zulage nach Abschn. VIII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR ............. EUR(i) Zulage nach Abschn. VIII Abs. d der Anlage 1 zu den AVR ............. EUR(j) Zulage nach Abschn. VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR ............. EUR(k) Sonstige Zulagen ................................................... ............. EUR(l) Pauschalabgeltung gemäß Anlage 5 / Anlage 6* zu den AVR ............. EUR(m) Weihnachtszuwendung nach Abschn. XIV der Anlage 1 zu den AVR ............. EUR Die monatlichen Bruttobezüge betragen: ............. EUR

Die Dienstbezüge erhöhen sich um die Umlage nach Maßgabe der Versorgungsord-nung, soweit diese für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherung zuberücksichtigen ist.

.................................................... .......................................................... Datum Handzeichen des Dienstgebers oder seines Beauftragten

1 Nichtzutreffendes streichen.

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Anhang E

Umrechnungstabelle

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Anhang D

Umrechnungstabelle für den Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 5 der Anlage 14 zu den AVR

Der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR ist nach Arbeits-tagen angegeben für die Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige wöchent-liche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist. Der Ur-laubsanspruch der Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Ar-beitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, muss deshalb umgerechnet werden. DieUmrechnung erfolgt nach § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Anlage 14 zu den AVR.Die folgende Tabelle gibt das Ergebnis der Umrechnung für die unterschiedlichenUrlaubsansprüche nach den AVR wieder. Zwischenwerte sind entsprechend zu er-mitteln.

Urlaubsanspruch bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit auf ..... Tage in der Woche:

* Wechsel zwischen einer Drei- und Vier-Tage-Woche usw.

fünf drei drei/vier* vier vier/fünf* fünf/sechs* sechs

26 16 18,2 21 23,4 29 31,2

27 16,2 19 22 24,3 30 32,4

28 17 20 22,4 25,2 31 34

29 17,4 20,3 23,2 26,1 32 35

30 18 21 24 27 33 36

31 19 22 25 28 34,1 37,2

32 19,2 22,4 26 29 35,2 38,4

33 20 23,1 26,4 30 36,3 40

34 20,4 24 27,2 31 37,4 41

35 21 25 28 32 39 42

36 22 25,2 29 32,4 40 43,2

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Anhang F

Zeitzuschläge, Stunden-und

Überstundenvergütungen

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An

han

g F

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

d Überstundenvergütungen)

Abs. (1) Satz 2 füreiertagen Buchst.c

allen Arbeit an Vorfesttagen

Buchstabe d)eit-ch bb)

die auf einen Sonntag fallen

Buchst. cc)

Ostern Pfingsten

Buchst. aa)

WeihnachtenNeujahr

Buchst. bb)13,13 6,57 35,4512,04 6,02 32,4911,07 5,54 29,8910,14 5,07 27,389,16 4,58 24,728,43 4,21 22,757,76 3,88 20,947,17 3,58 19,356,55 3,27 17,676,08 3,04 16,405,70 2,85 15,395,36 2,68 14,465,16 2,58 13,925,06 2,53 13,664,81 2,40 12,974,48 2,24 12,104,25 2,13 11,48

Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- ungültig ab 1. November 2004 Euro-Beträge je Stunde

Vergütungs-gruppe

Stundenver-gütung § 2

Abs. (1)

Überstunden-vergütung § 1

Abs. (3)Unterabs. 2

Zeitzuschlag gemäß § 1Überstunden Sonntags-

arbeitArbeit an gesetzlichen Fdie auf einen Werktag f

Buchst. a) Buchst. b)

ohne Freizeit-ausgleich

Buchst. aa)

bei Freizausglei

Buchst.1 26,26 30,20 3,94 6,57 35,45 9,191a 24,07 27,68 3,61 6,02 32,49 8,421b 22,14 25,46 3,32 5,54 29,89 7,752 20,28 23,32 3,04 5,07 27,38 7,103 18,31 21,06 2,75 4,58 24,72 6,414a 16,85 19,38 2,53 4,21 22,75 5,904b 15,51 17,84 2,33 3,88 20,94 5,435b 14,33 17,20 2,87 3,58 19,35 5,025c 13,09 16,36 3,27 3,27 17,67 4,586b 12,15 15,19 3,04 3,04 16,40 4,257 11,40 14,25 2,85 2,85 15,39 3,998 10,71 13,39 2,68 2,68 14,46 3,759a 10,31 12,89 2,58 2,58 13,92 3,619 10,12 12,65 2,53 2,53 13,66 3,54

10 9,61 12,01 2,40 2,40 12,97 3,3611 8,96 11,20 2,24 2,24 12,10 3,1412 8,50 10,63 2,13 2,13 11,48 2,98

Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,28 EuroDer Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,64 Euro

An

han

g F

(ab

1. N

ovem

ber 2

00

4)

zurü

ck

d Überstundenvergütungen)

Abs. (1) Satz 2 füreiertagen Buchst.c

allen Arbeit an Vorfesttagen

Buchstabe d)zeit-ich bb)

die auf einen Sonntag fallen

Buchst. cc)

Ostern Pfingsten

Buchst. aa)

WeihnachtenNeujahr

Buchst. bb)12,10 6,05 32,6610,90 5,45 29,4310,05 5,02 27,129,48 4,74 25,588,91 4,46 24,068,39 4,19 22,647,90 3,95 21,327,45 3,73 20,126,94 3,47 18,726,68 3,34 18,046,50 3,25 17,556,18 3,09 16,675,86 2,93 15,815,57 2,79 15,045,32 2,66 14,36

Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- ungültig ab 1. November 2004Euro-Beträge je Stunde

Vergütungs-gruppe

Stundenver-gütung § 2

Abs. (1)

Überstunden-vergütung § 1

Abs. (3)Unterabs. 2

Zeitzuschlag gemäß § 1Überstunden Sonntags-

arbeitArbeit an gesetzlichen Fdie auf einen Werktag f

Buchst. a) Buchst. b)

ohne Freizeit-ausgleich

Buchst. aa)

bei Freiausgle

Buchst.Kr 14 24,19 27,82 3,63 6,05 32,66 8,47Kr 13 21,80 25,07 3,27 5,45 29,43 7,63Kr 12 20,09 23,10 3,01 5,02 27,12 7,03Kr 11 18,95 21,79 2,84 4,74 25,58 6,63Kr 10 17,82 20,49 2,67 4,46 24,06 6,24Kr 9 16,77 19,29 2,52 4,19 22,64 5,87Kr 8 15,79 18,95 3,16 3,95 21,32 5,53Kr 7 14,90 17,88 2,98 3,73 20,12 5,22Kr 6 13,87 17,34 3,47 3,47 18,72 4,85Kr 5a 13,36 16,70 3,34 3,34 18,04 4,68Kr 5 13,00 16,25 3,25 3,25 17,55 4,55Kr 4 12,35 15,44 3,09 3,09 16,67 4,32Kr 3 11,71 14,64 2,93 2,93 15,81 4,10Kr 2 11,14 13,93 2,79 2,79 15,04 3,90Kr 1 10,64 13,30 2,66 2,66 14,36 3,72

Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,28 EuroDer Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,64 Euro

An

han

g F

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

d Überstundenvergütungen)

Abs. (1) Satz 2 fürtagen Buchstabe c)allen

Arbeit an Vorfesttagen Buchstabe d)

eit-ch bb)

die auf einenSonntag fallen

Buchst. cc)

Ostern Pfingsten

Buchst. aa)

WeihnachtenNeujahr

Buchst. bb)11,81 5,91 31,8910,83 5,41 29,239,96 4,98 26,899,12 4,56 24,628,24 4,12 22,237,58 3,79 20,456,98 3,49 18,836,45 3,22 17,405,89 2,94 15,895,47 2,73 14,765,13 2,57 13,854,82 2,41 13,004,64 2,32 12,534,56 2,28 12,304,32 2,16 11,664,03 2,02 10,883,83 1,91 2,68

urouro

Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- un(93,5%)gültig ab 1. Januar 2007 Euro-Beträge je Stunde

Vergütungs-gruppe

Stundenver-gütung § 2

Abs. (1)

Überstunden-vergütung § 1

Abs. (3)Unterabs. 2

Zeitzuschlag gemäß § 1Überstunden Sonntagsar-

beitArbeit an gesetzl. Feierdie auf einen Werktag f

Buchst. a) Buchst. b)

ohne Freizeit-ausgleich

Buchst. aa)

bei Freizausglei

Buchst. 1 23,62 27,16 3,54 5,91 31,89 8,271a 21,65 24,90 3,25 5,41 29,23 7,581b 19,92 22,91 2,99 4,98 26,89 6,972 18,24 20,98 2,74 4,56 24,62 6,383 16,47 18,94 2,47 4,12 22,23 5,764a 15,15 17,42 2,27 3,79 20,45 5,304b 13,95 16,04 2,09 3,49 18,83 4,885b 12,89 15,47 2,58 3,22 17,40 4,515c 11,77 14,71 2,94 2,94 15,89 4,126b 10,93 13,66 2,73 2,73 14,76 3,837 10,26 12,83 2,57 2,57 13,85 3,598 9,63 12,04 2,41 2,41 13,00 3,379a 9,28 11,60 2,32 2,32 12,53 3,259 9,11 11,39 2,28 2,28 12,30 3,19

10 8,64 10,80 2,16 2,16 11,66 3,0211 8,06 10,08 2,02 2,02 10,88 2,8212 7,65 9,56 1,91 1,91 10,33 2,68

Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,20 EDer Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,60 E

An

han

g F

Ost (

ab

1. J

an

uar 2

00

7)

zurü

ck

nd Überstundenvergütungen)

1 Abs. (1) Satz 2 fürrtagen Buchstabe c) fallen

Arbeit an Vorfesttagen Buchstabe d)

izeit-ich . bb)

die auf einenSonntag fallen

Buchst. cc)

Ostern Pfingsten

Buchst. aa)

WeihnachtenNeujahr

Buchst. bb)2 10,88 5,44 29,386 9,81 4,90 26,472 9,04 4,52 24,397 8,53 4,26 23,021 8,02 4,01 21,648 7,54 3,77 20,367 7,11 3,55 19,189 6,70 3,35 18,097 6,24 3,12 16,851 6,01 3,01 16,230 5,85 2,93 15,809 5,56 2,78 15,009 5,27 2,63 14,221 5,01 2,51 13,535 4,79 2,39 12,92

EuroEuro

Tabelle zu Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Stunden- u(93,5%)gültig ab 1. Januar 2007Euro-Beträge je Stunde

Vergütungs-gruppe

Stundenver-gütung § 2

Abs. (1)

Überstunden-vergütung § 1

Abs. (3)Unterabs. 2

Zeitzuschlag gemäß § Überstunden Sonntagsar-

beitArbeit an gesetzl. Feiedie auf einen Werktag

Buchst. a) Buchst. b)

ohne Freizeit-ausgleich

Buchst. aa)

bei Freausgle

BuchstKr 14 21,76 25,02 3,26 5,44 29,38 7,6Kr 13 19,61 22,55 2,94 4,90 26,47 6,8Kr 12 18,07 20,78 2,71 4,52 24,39 6,3Kr 11 17,05 19,61 2,56 4,26 23,02 5,9Kr 10 16,03 18,43 2,40 4,01 21,64 5,6Kr 9 15,08 17,34 2,26 3,77 20,36 5,2Kr 8 14,21 17,05 2,84 3,55 19,18 4,9Kr 7 13,40 16,08 2,68 3,35 18,09 4,6Kr 6 12,48 15,60 3,12 3,12 16,85 4,3Kr 5a 12,02 15,03 3,01 3,01 16,23 4,2Kr 5 11,70 14,63 2,93 2,93 15,80 4,1Kr 4 11,11 13,89 2,78 2,78 15,00 3,8Kr 3 10,53 13,16 2,63 2,63 14,22 3,6Kr 2 10,02 12,53 2,51 2,51 13,53 3,5Kr 1 9,57 11,96 2,39 2,39 12,92 3,3

Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,20 Der Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,60

Zentral-KODA

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Zentral-KODAEntgeltumwandlung

Die Zentral-KODA hat durch Beschluss vom 15. April 2002 in Münster gemäß § 3Abs. 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung die folgende Regelung unter Bezugnahmeauf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschlossen. Die Diözesan-Bischöfe haben diesen Beschluss in Kraft gesetzt. Er findet damit Anwendung aufdie Dienstverhältnisse der in allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenenEinrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossensind (§ 2 Allgemeiner Teil AVR).

Die Regelung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Zentral-KODA vom 1.Juli 2004.

Entgeltumwandlung

Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) be-schließt die Zentral-KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziff. 1 ZKO folgende Regelung:

(1) Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat An-spruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betrieb-liche Altersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zustän-dige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfallkönnen die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertrag-lich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrich-tung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerlicheFörderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10a EStG in Anspruch nimmt.

(2) Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträ-ge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbei-ters. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwand-lung oberhalb der Grenze gemäß § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil desBeitrags nach § 40b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeitdazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer istdann vom Mitarbeiter zu tragen.

(3) Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeberund Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergebenwürde.

(5) Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse biszum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Ent-geltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andereKasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Nimmtdie zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mit-arbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVKKöln oder der Selbsthilfe VvaG durchzuführen ist.

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Zentral-KODAEntgeltumwandlung

(5.1) Macht ein Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch, leistet derDienstgeber für jeden Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zu-schuss in Höhe von 13% des jeweils ungewandelten Betrages in die betriebliche Al-tersversorgung, sofern in diesem Monat eine Pflichtversicherung in der gesetzlichenKrankenversicherung besteht. Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Net-toumwandlung (Riester-Rente).

(5.2) Für umgewandelte Beträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages imJahresdurchschnitt die steuerlichen Freibeträge überschreiten, besteht kein An-spruch auf einen Zuschuss.

(5.3) Der Zuschuss ist spätestens zum Zahlungstermin des Dezembergehalts fällig.Scheidet der Mitarbeiter vorher aus, ist der Zuschuss zum Zeitpunkt des Ausschei-dens fällig. Aus abrechnungstechnischen und steuerlichen Gründen soll der Zu-schuss einmal im Jahr gezahlt werden. Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an diezuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt.

(6) Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember2008.

Erläuterung zu Nr. 6 der Regelung:

1. Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Rege-lung) die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nicht enden soll.

2. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) soll die Möglich-keit eröffnen, die Regelung zur Entgeltumwandlung nach einer Anlaufphase vonetwa zwei Jahren zu überprüfen auf Entwicklungen, die eine Korrektur der Rege-lung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für die Zulassung weiterer Kassen(Nr. 4 der Regelung) aufgrund zum Beispiel unterschiedlicher Rentabilität.

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Ordnungen

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher ArbeitsverhältnisseOrdnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (gültig bis 31.12.2007)Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (gültig ab 1.1.2008)Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 5 der Ord-nung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DeutschenCaritasverbandesWahlordnung der Dienstgeberseite gemäß § 5 Abs. 6 derOrdnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deut-schen CaritasverbandesOrdnung für beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Ordnung für Gebühren der Arbeit in den Unterkommissio-nen der Arbeitsrechtlichen KommissionRichtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen des Deutschen Caritasverbandes Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung(MAVO)Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des Deutschen Caritasverbandes

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Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, je-weils für ihren Bereich,

• in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zurGemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen,

• in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit,ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltendenGesetzes zu ordnen,

• zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, die die Kirche unterhältund anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zukönnen,

• in Erfüllung ihrer Pflicht, dass das kirchliche Arbeitsrecht außer den Erfordernis-sen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grund-normen gerecht werden muss, wie sie die katholische Soziallehre für die Arbeits-und Lohnverhältnisse herausgearbeitet hat,

die folgende

Grundordnung

Artikel 1 Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeitohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Ein-richtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemein-schaft). Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeite-rin-nen und Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Handeln zugrunde legen, dassZielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung der Einrichtung, für diesie tätig sind, sich an der Glaubens- und Sittenlehre und an der Rechtsordnung der ka-tholischen Kirche auszurichten haben.

Artikel 2 Geltungsbereich

1. Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern bei den Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführtenStellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –

a) der Diözesen,

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Grundordnung des kirchlichen Dienstes

b) der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,

c) der Verbände von Kirchengemeinden,

d) der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche ju-ristische Personen des kanonischen Rechts sind,

e) der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

2. Diese Grundordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichenRechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Ver-bandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes. Die vorge-nannten Rechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsver-bindlich zu übernehmen.

3. Unter diese Ordnung fallen nicht Mitarbeiter, die aufgrund eines Klerikerdienst-verhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig sind.

Artikel 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses

1. Der kirchliche Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass eine Mit-arbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejaht. Er mussauch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber geeignet und befähigt sind, dievorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie der Stellung der Einrichtung in der Kir-che und der übertragenen Funktion gerecht werden.

2. Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in der Regel er-zieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischenKirche angehört.

3. Der kirchliche Dienstgeber muss bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchFestlegung der entsprechenden Anforderungen sicherstellen, dass sie ihren besonde-ren Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewis-senhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielender Einrichtung.

4. Für keinen Dienst in der Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigtoder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

5. Der kirchliche Dienstgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages durch Befra-gung und Aufklärung der Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, dass sie diefür sie nach dem Arbeitsvertrag geltenden Loyalitätsobliegenheiten (Art. 4) erfüllen.

Artikel 4 Loyalitätsobliegenheiten

1. Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass siedie Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beach-

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Grundordnung des kirchlichen Dienstes

ten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie beiMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, istdas persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens-und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter.

2. Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird er-wartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitra-gen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.

3. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen ineiner kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zuerfüllen.

4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu un-terlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichenVerhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäf-tigt sind, nicht gefährden.

Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten

1. Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungennicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbei-terin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall istzu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein for-meller Verweis oder eine andere Maßnahme (z.B. Versetzung, Änderungskündi-gung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahmekommt eine Kündigung in Betracht.

2. Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbeson-dere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:

Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiterzu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches Eintretengegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich der Abtrei-bung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen,

Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kircheungültigen Ehe,

Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischenKirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie oder Häresie ge-mäß c. 1364 § 1 i.V. mit c. 751 CIC), Verunehrung der heiligen Eucharistie (c. 1367CIC), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Hass und Verachtung gegenReligion und Kirche (c. 1369 CIC), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten unddie Freiheit der Kirche (insbesondere gemäß den cc. 1373, 1374 CIC).

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Grundordnung des kirchlichen Dienstes

3. Ein nach Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhaltenschließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird vonpastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oderMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind.Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwie-gende Gründe des Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen.

4. Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits nach Abs. 3 ausgeschlossen, sohängt im Übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallum-ständen ab, insbesondere vom Ausmaß einer Gefährdung der Glaubwürdigkeit vonKirche und kirchlicher Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen Dienstge-meinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, de-ren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterinoder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht derObliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterinoder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im kon-kreten Fall versagt.

5. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, kön-nen nicht weiterbeschäftigt werden.

Im Falle des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsord-nung der Kirche ungültigen Ehe scheidet eine Weiterbeschäftigung jedenfalls dannaus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit derKirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z.B. nach böswilligemVerlassen von Ehepartner und Kindern).

Artikel 6 Koalitionsfreiheit

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich in Aus-übung ihrer Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Ge-staltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen)zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für den Beitritt zu die-sen Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowieKoalitionsmitglieder zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entbindet sie aber nicht vonder Pflicht, ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag der Kirche zu leisten.

2. Wegen der Zielsetzung des kirchlichen Dienstes muss eine Vereinigung dessenEigenart und die sich daraus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergebendenLoyalitätsobliegenheiten anerkennen. Vereinigungen, die diesen Anforderungen ge-recht werden, können die ihnen angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider zulässigen Koalitionsbetätigung in der Einrichtung unterstützen. Dabei habensie und die ihnen angehörenden Mitarbeiter darauf zu achten, dass die Arbeit einerkirchlichen Einrichtung unter einem geistig-religiösen Auftrag steht. Sie müssen dasverfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialenOrdnung ihres Dienstes respektieren.

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Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Artikel 7 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteran der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen

1. Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katho-lische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Ar-beitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Ar-beitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mitVertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung fürdas jeweilige Bistum. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, re-geln die KODA-Ordnungen. Die Kommissionen sind an diese Grund-ordnung ge-bunden.

2. Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft alsStrukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienststellen kei-ne Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfallsaus.

Artikel 8 Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung

Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Ein-richtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchenge-setzlicher Regelungen Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienst-gebers beteiligt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertre-tungsordnung (MAVO). Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind andiese Grundordnung gebunden.

Artikel 9 Fort- und Weiterbildung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf berufliche Fort- und Wei-terbildung. Diese umfassen die fachlichen Erfordernisse, aber genauso die ethischenund religiösen Aspekte des Dienstes. Hierbei müssen auch Fragen des Glaubens undder Wertorientierung sowie die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzel-nen Dienste angemessen berücksichtigt werden.

Artikel 10 Gerichtlicher Rechtsschutz

1. Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter demstaatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den ge-richtlichen Rechtsschutz zuständig.

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Grundordnung des kirchlichen Dienstes

2. Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Ar-beitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechtes werden für den gerichtlichenRechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet.

3. Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebun-den. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung derallen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewährdafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§ 1 Stellung und Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission besonderer Artder Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes (§ 9 Absatz 3 seinerSatzung). Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht derZustimmung der Delegiertenversammlung.

(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf der Grundlage des Artikels 7 derGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnissedie von den deutschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich des DeutschenCaritasverbandes anerkannte Kommission zur Ordnung des kircheneigenen Arbeits-vertragsrechts.

(3) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung vonRechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mitkirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes, so-lange und soweit die „Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtesim kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Sol-che Beschlüsse der Zentral-KODA stehen mit ihrer In-Kraft-Setzung den Beschlüs-sen nach dieser Ordnung gleich. Regelungsbefugnisse in anderen diözesanen Ord-nungen bleiben unberührt.

§ 2 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus 28 Vertreter(inne)n der Mitar-beiter(innen) und aus 28 Vertreter(inne)n der Dienstgeber sowie aus dem/der Vor-sitzenden und dem/der Geschäftsführer(in). Jedes Mitglied der ArbeitsrechtlichenKommission kann sich nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung durch seine(n)persönliche(n) Stellvertreter(in) vertreten lassen.

(2) Die Mitglieder sowie die Stellvertreter(innen) werden mit Ausnahme des/derVorsitzenden und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin für die Dauer von vierJahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

(3) Die Mitglieder sowie die Stellvertreter(innen) sind nur an ihr Gewissen und daskirchliche Gesetz gebunden.

(4) Die neu gewählte Arbeitsrechtliche Kommission konstituiert sich spätestenssechs Monate nach Beginn der Amtsperiode.

§ 3 Leitung und Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Der/die Präsident(in) des Deutschen Caritasverbandes oder ein(e) Vizepräsi-dent(in) führt in der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vorsitz.

(2) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission ist der/die je-weilige Leiter(in) des Referates Arbeitsrecht in der Zentrale des Deutschen Caritas-verbandes. Er/sie führt die Geschäfte mit Unterstützung des Referenten/der Refe-rentin im Referat Arbeitsrecht, von dem/der er/sie auch vertreten wird.

(3) Der/die Geschäftsführer(in) führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsrechtli-chen Kommission im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Er/sie bereitet ins-besondere mit der Vorbereitungskommission (§ 11) die Sitzungen vor, lädt zu denSitzungen ein, legt die Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse der ArbeitsrechtlichenKommission schriftlich nieder und teilt die Beschlüsse jeweils den Bistümern, demOffizialat Vechta, dem Verband der Diözesen Deutschlands und den Kommissionenzur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts in geeigneter Weise mit.

(4) Der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer(in) der ArbeitsrechtlichenKommission haben kein Stimmrecht und sind zur unparteiischen Amtsführung ver-pflichtet.

§ 4 Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) – Mitarbeiterseite

(1) Die Mitarbeiterseite setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter/einer Ver-treterin der Mitarbeiter(innen) aus dem Bereich eines jeden Diözesan-Caritasver-bandes und einem Vertreter/einer Vertreterin der Mitarbeiter(innen) aus der Zentra-le des Deutschen Caritasverbandes.

(2) Wählbar als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) ist der-/diejenige, dessen/derenDienstverhältnis sich nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtun-gen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) regelt und der/die nach der Mitarbei-tervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums das passive Wahlrecht besitzt.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

(3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Zentralen Vorbereitungsausschusses gemäߧ 2 beziehungsweise eines Wahlvorstandes gemäß § 3 der Wahlordnung für die Ver-treter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.

(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(in-nen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§ 5 Vertreter(innen) der Dienstgeber – Dienstgeberseite

(1) Die Dienstgeberseite setzt sich zusammen aus 28 Vertreter(inne)n der Dienst-geber, die vom Caritasrat des Deutschen Caritasverbandes (§ 14 seiner Satzung) ge-wählt werden.

(2) Wählbar als Vertreter(in) der Dienstgeber ist derjenige/diejenige, der/die Mit-glied eines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichenVertretung berufen ist, oder der/die leitende(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-cari-tativen Rechtsträgers nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums ist.

(3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Wahlvorstandes nach § 2 der Wahlordnungfür die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.

(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber inder Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§ 6 Vorzeitiges Ausscheiden

(1) Das Amt eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission oder eines Stell-vertreters/einer Stellvertreterin endet vorzeitig

• bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit,

• durch Niederlegung des Amtes in schriftlicher Form,

• im Falle grober Vernachlässigung oder grober Verletzung der Befugnisse undPflichten als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(2) Über eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung der Befugnisse undPflichten entscheidet die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle beimErzbistum Freiburg/das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht nach § 2 Absatz 2Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist ein Antrag der Mitglieder derArbeitsrechtlichen Kommission durch Beschluss.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

§ 7 Sprecher(innen)

(1) Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite wählen für die Dauer einer Amts-zeit aus ihrer Mitte jeweils fünf Sprecher(innen). Diese koordinieren jeweils die Ar-beit der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite und bereiten insbesondere derenjeweilige Sitzungen vor, die regelmäßig den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kom-mission vorausgehen.

(2) Die Sprecher(innen) werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder derjeweiligen Seite gewählt. Die Wahlen finden vor der konstituierenden Sitzung derArbeitsrechtlichen Kommission statt; sie werden von deren Geschäftsführer(in) vor-bereitet und durchgeführt. Das Ergebnis wird in der Niederschrift der konstituieren-den Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission festgehalten.

(3) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt auf-grund der vorgeschlagenen Kandidat(inn)en einen Stimmzettel, der die Namen in al-phabetischer Reihenfolge enthält. Jedes Mitglied der Dienstgeberseite beziehungs-weise der Mitarbeiterseite hat fünf Stimmen. Dabei kann das Mitglied jedem Kan-didaten/jeder Kandidatin höchstens eine Stimme geben. Es findet eine geheime Wahlstatt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder eine Stimm-abgabe, die der Vorschrift des Unterabsatzes 1 Satz 3 widerspricht, machen denStimmzettel ungültig.

(4) Gewählt als Sprecher(innen) der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite sinddie Kandidat(inn)en, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen-gleichheit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Be-steht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 8 Rechtsberatung

Der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite wird zur Beratung und Unterstützung,insbesondere zur Vor- und Nachbereitung ihrer Arbeit, jeweils eine im Arbeitsrechtkundige Person zur Verfügung gestellt, die nicht Mitglied der ArbeitsrechtlichenKommission ist. Die Entscheidung über die Beauftragung erfolgt im Einvernehmenmit der jeweiligen Seite. Die Person nimmt auf Antrag der jeweiligen Seite beratendan den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorbereitungskommissi-on sowie der Unterkommissionen und der Ausschüsse teil.

§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertre-ter(innen) ist ihre Tätigkeit anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in derErfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung Dienst im Rahmen ihres Dienstver-hältnisses und im Sinne von Unfallfürsorgebestimmungen. Die Mitglieder der Ar-

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

beitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter(innen) führen ihr Amt imRahmen der dienstlichen Aufgaben ohne zusätzliches Entgelt.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter(in-nen) sind in der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei weder be-hindert noch aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission undihre Stellvertreter(innen) im notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge unddes Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen, insbesonderefür die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, deren Un-terkommissionen und deren Ausschüsse. § 10 Absatz 7 Allgemeiner Teil AVR giltentsprechend. Die Freistellung enthält den Anspruch auf Reduzierung der dienstli-chen Aufgaben.

(4) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission sind aufAntrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben bis zu 25 v.H. derdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten frei-zustellen. Die Sprecher(innen) der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion sind auf Antrag bis zu 50 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeiteines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Die Freistellungen erfolgen bis zumAblauf der jeweiligen Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(5) Für die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission undfür deren Stellvertreter(innen) gelten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglie-der der Mitarbeitervertretungen nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jewei-ligen (Erz-)Bistums gelten. Dies gilt ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendi-gung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 6 Absatz 1 vorzeitigbeendet worden. Wird gegenüber einem Mitglied der Mitarbeiterseite oder gegenü-ber dessen Stellvertreter(in) eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hatder Dienstgeber zur Berücksichtigung der Belange des Dritten Weges den Ältesten-rat gemäß § 17 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklä-rung der Kündigung.

(6) Für den/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) aus der Zentrale des DeutschenCaritasverbandes findet Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung.

§ 10 Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission tritt in der Regel dreimal im Jahr oder bei Be-darf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von der Hälfteder Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat in der Regel drei Wochenvor dem Sitzungstermin zu erfolgen.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

(3) Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission können nur deren Mitglieder stel-len.

(4) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Vorbereitungskommission

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission bildet eine Vorbereitungskommission. Diesebesteht aus den Sprecher(inne)n der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite sowiedem/der Geschäftsführer(in).

(2) Die Vorbereitungskommission bereitet die Sitzungen der ArbeitsrechtlichenKommission vor. Sie schlägt die Tagesordnung vor und erarbeitet gegebenenfallsdie Beschlussanträge, die zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission ge-stellt werden.

(3) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission unterrichtet dieVorbereitungskommission und die Arbeitsrechtliche Kommission über alle bei ihm/ihr eingegangenen Anträge.

(4) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission leitet die Sit-zungen der Vorbereitungskommission und lädt zu ihnen ein.

§ 12 Unterkommissionen und Ausschüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlichbefristet beschließende Unterkommissionen und beratende Ausschüsse bilden.

§ 13 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen

(1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendi-gung von Dienstverhältnissen bestimmter kirchlich-caritativer Rechtsträger oderbestimmter Regionen des Deutschen Caritasverbandes oder bestimmter Berufs- undAufgabenfelder in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes kann die Ar-beitsrechtliche Kommission Unterkommissionen bilden.

(2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus fünf bis acht Vertreter(in-ne)n der Mitarbeiter(innen) und fünf bis acht Vertreter(inne)n der Dienstgeber in derArbeitsrechtlichen Kommission zusammen. Jedes Mitglied der Unterkommissionenkann sich entsprechend § 2 Abs. 1 durch seine(n) persönliche(n) Stellvertreter(in)vertreten lassen. Die Mitglieder der Unterkommissionen sollen den kirchlich-carita-

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

tiven Rechtsträgern oder den bestimmten Regionen oder den bestimmten Berufs-und Aufgabenfeldern angehören.

(3) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite und die Mitglieder der Dienstgeberseite inden Unterkommissionen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder derjeweiligen Seite in der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die Wahlen findenvor der konstituierenden Sitzung der Unterkommissionen statt; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission vorbereitet und durch-geführt. Das Ergebnis wird in der Niederschrift der konstituierenden Sitzung derUnterkommissionen festgehalten.

(4) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt auf-grund der vorgeschlagenen Kandidat(inn)en einen Stimmzettel, der die Namen in al-phabetischer Reihenfolge enthält. Jedes Mitglied der Dienstgeberseite beziehungs-weise der Mitarbeiterseite hat fünf bis acht Stimmen. Dabei kann es jedem Kandi-daten/jeder Kandidatin höchstens eine Stimme geben. Es findet eine geheime Wahlstatt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder eine Stimmabga-be, die der Vorschrift des Unterabsatzes 1 Satz 3 widerspricht, machen den Stimm-zettel ungültig.

(5) Gewählt als Mitglied der Unterkommissionen sind die Kandidat(inn)en, die diemeisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stim-mengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleich-heit, entscheidet das Los.

(6) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte eine(n) Vor-sitzende(n), und zwar in einjährigem Wechsel einmal aus der Mitarbeiterseite unddas andere Mal aus der Dienstgeberseite, sowie die stellvertretende Vorsitzende/denstellvertretenden Vorsitzenden aus der jeweils anderen Seite.

(7) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem/der jeweiligen Vorsit-zenden geleitet. Die Einberufung zu den Sitzungen und die Führung der laufendenGeschäfte erfolgen durch den/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kom-mission.

(8) Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite können jeweils in den Unterkommis-sionen bis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen. Die-se müssen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.

§ 14 Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission legt die Beschlusskompetenz der Unterkom-missionen nach § 13 Absatz 1 dieser Ordnung fest. Die Festlegung kann zeitlich be-fristet und mit Rahmenbedingungen verbunden werden.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

(2) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Absatz 1 rechtlich verbindlicheBeschlüsse gemäß § 16 dieser Ordnung.

(3) Die im Rahmen von Absatz 1 gefassten Beschlüsse der Unterkommissionen ge-hen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor.

(4) Für das In-Kraft-Treten der Beschlüsse der Unterkommissionen gilt § 21 dieserOrdnung.

(5) Stellt die Arbeitsrechtliche Kommission durch Beschluss fest, dass Unterkom-missionen die nach Absatz 1 festgelegte Beschlusskompetenz überschritten haben,ist sie berechtigt, die Unwirksamkeit der Beschlüsse der Unterkommissionen fest-zustellen und abschließend zu entscheiden.

§ 15 Ausschüsse

(1) Zur Behandlung bestimmter Sachthemen kann die Arbeitsrechtliche Kommissi-on Ausschüsse bilden. Diese bereiten Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissi-on vor.

(2) Die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden derAusschüsse werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission aus ihrer Mitte be-stimmt.

(3) Die Ausschusssitzungen werden von dem/der jeweiligen Vorsitzenden geleitet,in Abwesenheit von dessen/deren Stellvertreter(in). Die Einberufung zu den Sitzun-gen und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgen durch den/die Geschäftsfüh-rer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(4) Zu den Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 16 Beschlüsse

(1) Alle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissio-nen bedürfen jeweils einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder.

(2) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung ent-behrlich ist, können Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unter-kommissionen durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Über die Ein-leitung des schriftlichen Verfahrens entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von dem/der Geschäftsfüh-rer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt und den jeweiligen Kommis-sionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

§ 17 Ältesten-Rat

(1) Falls ein Antrag in der Arbeitsrechtlichen Kommission oder in einer Unterkom-mission nicht die für den Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Viertel der Mit-glieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zu-gestimmt hat, können die Hälfte der Mitglieder den Ältesten-Rat anrufen, der durchdie Erarbeitung eines Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwir-ken soll.

(2) Der Ältesten-Rat setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden der Arbeits-rechtlichen Kommission, der/die auch dem Ältesten-Rat vorsteht, jeweils zwei Mit-gliedern der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite, die jeweils von beiden Seitenbenannt werden, und dem/der Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion.

§ 18 Vermittlungsausschuss

(1) Kommt durch das Verfahren nach § 17 Absatz 1 dieser Ordnung keine gütlicheEinigung zustande, kann die Arbeitsrechtliche Kommission oder eine Unterkom-mission den Vermittlungsausschuss anrufen, wenn auf Antrag mindestens die Hälfteder Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder einer Unterkommission fürdie Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

(2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem/einer stimmbe-rechtigten und einem/einer nicht stimmberechtigten Vorsitzenden der Mitarbeiter-und der Dienstgeberseite, die nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommissionsind, je zwei Mitgliedern der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite der Arbeitsrecht-lichen Kommission und je zwei der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite zuzuord-nenden weiteren Personen, die ebenfalls nicht Mitglieder der ArbeitsrechtlichenKommission sind.

(3) Die Vorsitzenden und die weiteren Personen des Vermittlungsausschusses wer-den von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission geheim gewählt. DieMitglieder der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kom-mission im Vermittlungsausschuss werden aus der Mitte jeder Seite gewählt.Kommt in den ersten beiden Wahlgängen eine Dreiviertelmehrheit nicht zustande,reicht in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der Mitglieder der Ar-beitsrechtlichen Kommission aus.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre undendet spätestens mit der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Wiederwahlist zulässig. Das Amt im Vermittlungsausschuss erlischt mit dem Ausscheiden ausder Arbeitsrechtlichen Kommission, sofern das Mitglied des Vermittlungsausschus-ses Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Bei vorzeitigem Ausscheidenfindet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

§ 19 Verfahren

(1) Für jedes Vermittlungsverfahren wird zu Beginn der Sitzung des Vermittlungs-ausschusses durch Los bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden stimmberechtigtist und welcher beratend teilnimmt.

(2) Der/die stimmberechtigte Vorsitzende leitet mit Unterstützung des/der nichtstimmberechtigten Vorsitzenden das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann Sachverständige hinzuziehen. Die Geschäftsführung liegt bei dem/der Ge-schäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(3) Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit derFeststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitgliederdes Vermittlungsausschusses zustimmen. Der Vermittlungsausschuss legt den Ver-mittlungsvorschlag der Arbeitsrechtlichen Kommission oder einer Unterkommissi-on zur Entscheidung vor.

(4) Ein Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses bedarf für die Annah-me durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder durch eine Unterkommission derZustimmung von 60 Prozent der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissionoder der Unterkommission. Wird dem Vermittlungsvorschlag nicht zugestimmt,bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

§ 20 Rechtsweg

Bei Rechtsstreitigkeiten aus dieser Ordnung gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsord-nung.

§ 21 In-Kraft-Treten der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionensind dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten und vonihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse nach Maßgabe derRichtlinien für die In-Kraft-Setzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kom-mission des Deutschen Caritasverbandes in der Bundesrepublik Deutschland inKraft zu setzen und in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ zu veröffentlichen.

§ 22 Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Die durch eine Freistellung für eine(n) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) derArbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 dem jeweiligen Dienst-geber entstehenden Personalkosten werden vom zuständigen Diözesan-Caritasver-

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Ordnung der AK (gültig bis 31.12.2007)

band getragen. Die einem/einer Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied derArbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten werden ebenfalls vom zu-ständigen Diözesan-Caritasverband getragen.

(2) Über Absatz 1 hinaus anfallende Personalkosten wegen einer Freistellung alsSprecher(in) der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 9Absatz 4 Satz 2 ersetzt der Deutsche Caritasverband dem zuständigen Diözesan-Ca-ritasverband. Gleiches gilt für die einem/einer Vertreter(in) als Sprecher(in) der Mit-arbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten.

(3) Der Deutsche Caritasverband trägt die Kosten der juristischen Rechtsberatungder Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite.

(4) Die Reisekosten (Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) der Mitgliederder Arbeitsrechtlichen Kommission und der Stellvertreter(innen) zu den Kommissi-ons- und Ausschusssitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission trägt der Deut-sche Caritasverband.

(5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 dieser Ordnung notwen-digen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt der Deutsche Caritasverband.

§ 23 Schlussbestimmung

Die Ordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnungaußer Kraft.

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Ordnung der AK (gültig ab 1.1.2008)

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§ 1 Stellung und Aufgabe

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission besonderer Artder Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes (vgl. § 9 Absatz 3seiner Satzung). Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nichtder Zustimmung der Delegiertenversammlung.

(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf der Grundlage des Artikels 7 derGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnissedie von den deutschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich des DeutschenCaritasverbandes anerkannte Kommission zur Ordnung des kircheneigenen Arbeits-vertragsrechts.

(3) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung vonRechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mitkirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes, so-lange und soweit die „Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtesim kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Sol-che Beschlüsse der Zentral-KODA stehen mit ihrer In-Kraft-Setzung den Beschlüs-sen nach dieser Ordnung gleich. Regelungsbefugnisse in anderen diözesanen Ord-nungen bleiben unberührt.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus einer Bundeskommission und aussechs Regionalkommissionen.

(2) Die Bundeskommission setzt sich zusammen aus einer Beschlusskommission,einer Verhandlungskommission und dem/der Vorsitzenden nach § 3 Absatz 1. DieBeschlusskommission besteht aus 28 Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) undaus 28 Vertreter(inne)n der Dienstgeber. Die beiden Seiten der Beschlusskommissi-on tagen im Regelfall zeitgleich an demselben Ort getrennt. Die Verhandlungskom-mission besteht aus sechs Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus sechsVertreter(inne)n der Dienstgeber, die jeweils Mitglieder der Beschlusskommissionsind.

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Ordnung der AK (gültig ab 1.1.2008)

(3) Die Bundeskommission hat im Hinblick auf die ihr nach § 1 Absatz 3 und § 10zugewiesenen Bereiche eine bundesweite Regelungszuständigkeit.

(4) Die Regionalkommissionen bestehen

• für die Region Nord aus jeweils sechs Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen)und der Dienstgeber,

• für die Region Ost aus jeweils zwölf Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) undder Dienstgeber,

• für die Region Nordrhein-Westfalen aus jeweils zehn Vertreter(inne)n der Mitar-beiter(innen) und der Dienstgeber,

• für die Region Mitte aus jeweils zehn Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen)und der Dienstgeber,

• für die Region Baden-Württemberg aus jeweils sechs Vertreter(inne)n der Mitar-beiter(innen) und der Dienstgeber und

• für die Region Bayern aus jeweils vierzehn Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(in-nen) und der Dienstgeber.

(5) Die Regionalkommissionen haben im Hinblick auf die ihnen nach § 1 Absatz 3und § 10 zugewiesenen Bereiche eine Regelungszuständigkeit beschränkt auf dieEinrichtungen ihrer Region und zwar

• die Regionalkommission Nord für das Gebiet der Bistümer Hildesheim und Os-nabrück sowie den Offizialatsbezirk Oldenburg;

• die Regionalkommission Ost für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg;

• die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen für das Gebiet der (Erz-)BistümerAachen, Essen, Köln, Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg) und Pa-derborn;

• die Regionalkommission Mitte für das Gebiet der Bistümer Fulda, Limburg,Mainz, Speyer und Trier;

• die Regionalkommission Baden-Württemberg für das Gebiet der (Erz-)BistümerFreiburg und Rottenburg-Stuttgart;

• die Regionalkommission Bayern für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Augsburg,Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg.

(6) Eine Stellvertretung findet nicht statt, jedoch ist eine Stimmrechtsübertragungmöglich. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrechtausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem/der Geschäftsfüh-rer(in) nachzuweisen

(7) Die Mitglieder der Kommissionen sind nur an ihr Gewissen und die Gesetze ge-bunden. Dies gilt auch bei Stimmrechtsübertragungen.

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(8) Die neu gewählten Regionalkommissionen konstituieren sich spätestens zweiMonate und die neu gewählte Beschlusskommission der Bundeskommission konsti-tuiert sich spätestens drei Monate nach Beginn der Amtsperiode. In der konstituie-renden Sitzung wählen Mitarbeiter- und Dienstgebervertreter getrennt ihre Mitglie-der der Verhandlungskommission.

§ 3 Leitung und Geschäftsführung

(1) Der/die Präsident(in) des Deutschen Caritasverbandes oder in seinem/ihren Auf-trag ein(e) Vizepräsident(in) führt in der Bundeskommission den Vorsitz und reprä-sentiert sie nach außen. Der/die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratungund Beschlussfassung hin. Er/sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungender Beschlusskommission und der Verhandlungskommission der Bundeskommissi-on. Er/sie kann insbesondere die Beschlusskommission der Bundeskommission zueiner gemeinsamen Tagung der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite unter sei-nem/ihrem Vorsitz einladen.

(2) Der/die Vorsitzende der Bundeskommission hat kein Stimmrecht und ist zur un-parteiischen Amtsführung verpflichtet.

(3) Die Regionalkommissionen wählen jeweils für ihre Kommission eine(n) Vorsit-zende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der/die Vorsitzende wirdzu Beginn und zur Hälfte der Amtszeit im Wechsel einmal aus der Mitarbeiterseiteund das andere Mal aus der Dienstgeberseite gewählt, der/die stellvertretende Vor-sitzende jeweils aus der anderen Seite. Die Wahlen erfolgen jeweils mit der Mehr-heit der Gesamtzahl der Mitglieder der Regionalkommissionen in geheimer Abstim-mung; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) durchgeführt. Aufgabe der/desVorsitzenden ist die Leitung der Sitzungen der Regionalkommissionen mit Unter-stützung der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der konstituierenden Sitzungund bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglieddie Sitzung. Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzendevorzeitig aus dem Amt aus, findet für den Rest der vorgesehenen Zeit der Amtsfüh-rung eine Nachwahl statt.

(4) Der/die Präsident(in) bestimmt den/die Geschäftsführer(in) der ArbeitsrechtlichenKommission. Der/die Geschäftsführer(in) übernimmt die laufenden Geschäfte derBundeskommission und der Regionalkommissionen in Einvernehmen mit den jewei-ligen Vorsitzenden. Er/sie bereitet insbesondere die Sitzungen vor, lädt dazu ein, legtdie Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse schriftlich nieder und teilt die Beschlüsse je-weils den (Erz-)Bistümern, dem Offizialatsbezirk Oldenburg, dem Verband der Diö-zesen Deutschlands und den Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsver-tragsrechts in geeigneter Weise mit. Dabei wird der/die Geschäftsführer(in) von denReferent(inn)en der Geschäftsstelle unterstützt, die ihn/sie vertreten können.

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(5) Das für Personalfragen zuständige Mitglied des Vorstands des Deutschen Cari-tasverbandes hat ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Bundeskommission.Der Wunsch der Teilnahme ist vorher anzuzeigen.

§ 4 Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) – Mitarbeiterseite

(1) Für die Mitarbeiterseite in den jeweiligen Regionalkommissionen werden in je-dem in dem Gebiet der jeweiligen Regionalkommission liegenden (Erz-)Bistum so-wie im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils zwei Mitglieder, in den (Erz-)BistümernFreiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils drei Mitglieder, für einen Zeitraum vonvier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Für die Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Bundeskommissionwird in jedem (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils ein Mit-glied für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl istmöglich. Das Mitglied der Bundeskommission ist zugleich eines der Mitglieder ei-ner Regionalkommission nach Absatz 1.

(3) Wählbar als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) nach den Absätzen 1 und 2 istderjenige/diejenige, dessen/deren Dienstverhältnis sich nach den Richtlinien für Ar-beitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes regelt und der/die nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums das passi-ve Wahlrecht besitzt. Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Vorbereitungsausschussesgemäß § 2 oder eines Wahlvorstandes gemäß § 3 der Wahlordnung für die Vertre-ter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.

(4) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Verhandlungskommission der Bundes-kommission werden von und aus den Mitgliedern der Mitarbeiterseite der Beschluss-kommission der Bundeskommission für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperio-de) gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss in geheimer Abstim-mung; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) durchgeführt. Bei Stimmengleich-heit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auchdanach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(5) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(in-nen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§ 5 Vertreter(innen) der Dienstgeber – Dienstgeberseite

(1) Für die Dienstgeberseite in den jeweiligen Regionalkommissionen wird von denVertretern/Vertreterinnen der Rechtsträger in jedem in dem Gebiet der jeweiligenRegionalkommission liegenden (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Oldenburgjeweils ein Mitglied, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart je-

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weils zwei Mitglieder, für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt.Wiederwahl ist möglich.

(2) Jeder Diözesan-Caritasverband sowie der Landes-Caritasverband Oldenburgentsendet zusätzlich jeweils ein weiteres Mitglied der Dienstgeberseite in die ent-sprechende Regionalkommission für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode).Wiederentsendung ist möglich.

(3) Die Mitglieder der Dienstgeberseite in der Beschlusskommission der Bundes-kommission werden durch die Mitglieder der Dienstgeberseite aller Regionalkom-missionen in einer gemeinsamen Wahlversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren(Amtsperiode) gewählt. Von den 28 Mitgliedern der Beschlusskommission müssenmindestens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommission sein. Jede Regi-onalkommission muss dabei mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Wieder-wahl ist möglich.

(4) Wählbar bzw. entsendbar als Vertreter(in) der Dienstgeber ist derjenige/diejeni-ge, der/die Mitglied eines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, daszur gesetzlichen Vertretung berufen ist, oder der/die leitende(r) Mitarbeiter(in) eineskirchlich-caritativen Rechtsträgers nach der Mitarbeitervertretungsordnung des je-weiligen (Erz-)Bistums ist. Nicht wählbar bzw. entsendbar ist, wer Mitglied desVorbereitungsausschusses nach § 2 oder eines Wahlvorstandes nach § 3 der Wahl-ordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion ist.

(5) Die Mitglieder der Dienstgeberseite der Verhandlungskommission der Bundes-kommission werden von und aus den Mitgliedern der Dienstgeberseite der Be-schlusskommission der Bundeskommission für einen Zeitraum von vier Jahren(Amtsperiode) gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; sie werdenvon dem/der Geschäftsführer(in) durchgeführt. Bei Stimmengleichheit findet zwi-schen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danachStimmengleichheit, entscheidet das Los.

(6) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber inder Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§ 6 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Das Amt eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission endet vorzeitig

• bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit bzw. Entsendbarkeitnach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 dieser Ordnung,

• durch Niederlegung des Amtes in schriftlicher Form,

• im Falle grober Vernachlässigung oder grober Verletzung der Befugnisse undPflichten als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission.

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(2) Über eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung der Befugnisse undPflichten entscheidet das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht nach § 2 Absatz 1Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist im Hinblick auf ein Mitgliedder Bundeskommission ein Antrag der Beschlusskommission der Arbeitsrechtli-chen Kommission, im Hinblick auf ein Mitglied einer Regionalkommission ein An-trag der jeweiligen Regionalkommission.

§ 7 Tarifinstitut

(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden bei der Fassung vonBeschlüssen durch ein Institut zum Arbeitsrecht der Caritas unterstützt. Aufgabe desInstituts ist die Beratung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission bei derWeiterentwicklung der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen desDeutschen Caritasverbandes“ (AVR).

(2) Das Institut ist beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission zugeordnet.Die Leitung besteht aus zwei Personen, die jeweils der Mitarbeiterseite und derDienstgeberseite zugeordnet sind. Bei Bedarf werden weitere Stellen den jeweiligenSeiten zugeordnet. Die Aufsicht über das Institut obliegt einem von beiden Seitenparitätisch besetzten Gremium unter Leitung des Vorsitzenden der Bundeskommis-sion.

(3) Das Nähere regelt der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes mit Zustim-mung des Caritasrates.

§ 8 Rechtsstellung der Mitglieder, Freistellung und Kostenersatz

(1) Für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ihre Tätigkeit anläss-lich der Wahrnehmung von Rechten oder in der Erfüllung von Pflichten nach dieserOrdnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und im Sinne von Unfallfür-sorgebestimmungen. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihrAmt im Rahmen der dienstlichen Aufgaben.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in der Ausübung ihresAmtes zu unterstützen und dürfen dabei weder behindert noch aufgrund ihrer Tätig-keit benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglieder der Mitarbeiterseite der ArbeitsrechtlichenKommission in notwendigem Umfang zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrerAufgaben ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubs von ihren dienstli-chen Aufgaben freizustellen. Die Freistellung enthält den Anspruch auf Reduzierungder dienstlichen Aufgaben und erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode.Für die Mitglieder der Dienstgeberseite erfolgt grundsätzlich anstelle der Freistellun-

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gen jeweils ein pauschalierter Kostenersatz in vergleichbarem Umfang an den jewei-ligen Anstellungsträger. Über die Höhe der Pauschale entscheidet der Caritasrat undteilt dies der Arbeitsrechtlichen Kommission mit.

(4) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Regionalkommissionen sind auf An-trag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 15 v. H. derdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten frei-zustellen.

(5) Soweit für einzelne Mitglieder der Mitarbeiterseite der Regionalkommissioneneine besondere zeitliche Belastung durch die Bearbeitung von Anträgen nach § 11dieser Ordnung entsteht, insbesondere aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Aus-schuss nach § 12 Absatz 1 Satz 3 dieser Ordnung, können diese mit bis zu weiteren15 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbe-schäftigten freigestellt werden. Über Anträge auf Bewilligung der zusätzlichen Frei-stellung oder auf pauschalierten Kostenersatz entscheidet unter Berücksichtigungvon § 11 Absatz 4 dieser Ordnung der/die Vorsitzende der Bundeskommission.

(6) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Bundes-kommission sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabenjeweils bis zu 10 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einerVollzeitbeschäftigten freizustellen.

(7) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Verhandlungskommission der Bun-deskommission sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufga-ben jeweils bis zu 50 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen.

(8) Für die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gel-ten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglieder der Mitarbeitervertretungennach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums gelten. Diesgilt ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, dieMitgliedschaft ist nach § 6 Absatz 1 vorzeitig beendet worden. Wird gegenüber ei-nem Mitglied der Mitarbeiterseite eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen,hat der Dienstgeber zur Berücksichtigung der Belange des Dritten Weges den Ältes-tenrat gemäß § 14 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Er-klärung der Kündigung.

§ 9 Arbeitsweise

(1) Die Verhandlungskommission und die Beschlusskommission der Bundeskom-mission sowie die Regionalkommissionen treten bei Bedarf zusammen. Eine Sit-zung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder der jewei-ligen Kommission schriftlich und unter Angabe von Gründen bei dem/der jeweili-gen Vorsitzenden verlangt wird.

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(2) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat in der Regel drei Wochenvor dem Sitzungstermin zu erfolgen.

(3) Anträge an die jeweiligen Kommissionen können nur deren Mitglieder stellen.

(4) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Es kön-nen Sachverständige hinzugezogen werden.

(5) Die Verhandlungskommission und die Beschlusskommission der Bundeskom-mission sowie die Regionalkommissionen geben sich jeweils eine Geschäftsord-nung.

§ 10 Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkonferenz

(1) Die Bundeskommission hat eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Aus-nahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesensind. In den ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen be-stehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbe-standteile von dem mittleren Wert 15 v. H. Differenz nach oben und nach unten, fürdie Festlegung des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Er-holungsurlaubs von dem mittleren Wert 10 v. H. Differenz nach oben und nach un-ten. Die Bundeskommission kann den Umfang der Bandbreiten durch Beschlussverändern.

(2) Die Regionalkommissionen sind ausschließlich zuständig für die Festlegung derHöhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit unddes Umfangs des Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die von der Bundeskommissi-on nach Absatz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Fasst die Bundeskommissi-on nach Aufforderung durch den Beschluss einer Regionalkommission nicht inner-halb von sechs Monaten einen Beschluss zur Festsetzung einer Bandbreite, kann dieRegionalkommission einen eigenen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ohne eine nachAbsatz 1 Sätze 2 und 3 festgelegte Bandbreite fassen. Beschlüsse einer Regional-kommission, die außerhalb der durch die Bundeskommission festgelegten Band-breite liegen, sind als Beschluss der äußersten, von der Bundeskommission als zu-lässig festgelegten Bandbreite auszulegen.

(3) Die Regionalkommissionen können zudem Regelungen der Beschäftigungssiche-rung, wie beispielsweise Regelungen zur betriebsbedingten Kündigung, beschließen.Soweit diese Regelungen im Widerspruch zu Regelungen der Bundeskommissionstehen, gehen die Regelungen der Regionalkommissionen vor.

(4) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss bei der Bundeskommissionbeantragen, von einer festgelegten Bandbreite abweichen zu dürfen.

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(5) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss eigene Regelungszustän-digkeiten zeitlich befristet an die Bundeskommission übertragen, die Bundeskom-mission kann durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeiten zeitlich befristet aneine oder mehrere Regionalkommissionen übertragen. Erfolgt ein solcher Be-schluss, bedarf die Übertragung der Zustimmung durch die Kommissionen, die die-se Zuständigkeiten erhalten.

(6) Fasst die Bundeskommission nach Aufforderung durch den Beschluss einer Re-gionalkommission in einer der Bundeskommission zugeordneten Regelungszustän-digkeit nicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss, kann die Regionalkom-mission anstelle der Bundeskommission einen eigenen Beschluss fassen. Dies giltnicht für die Bandbreitenregelung nach Absatz 1. Soweit die von der Regionalkom-mission beschlossenen Regelungen im Widerspruch zu späteren Beschlüssen derBundeskommission stehen, gehen die Regelungen der Bundeskommission vor. Da-bei hat die Bundeskommission eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monatenfestzulegen.

§ 11 Einrichtungsspezifische Regelungen

(1) Jedes Mitglied einer Regionalkommission kann nach Aufforderung durch einebetroffene (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder durch einen betroffenen Dienstge-ber für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung oderfür Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an die zustän-dige Regionalkommission stellen, von den durch die Regionalkommission festge-legten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regel-mäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs sowie den Maßnahmender Beschäftigungssicherung abzuweichen. Zur Begründung hat der Antragstellergeeignete Unterlagen vorzulegen.

(2) Über einen solchen Antrag hat die Regionalkommission innerhalb von drei Mo-naten zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Soweit sie Ab-weichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen.

(3) Wird der Antrag nach Absatz 1 an die Regionalkommission nach gemeinsamerAufforderung von einer (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber ge-stellt, entscheidet die Regionalkommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ent-scheidet die Regionalkommission über den Antrag innerhalb von drei Monatennicht oder erreicht der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit, stimmen ihm aber50 v. H. der Mitglieder dieser Kommission zu, kann der Antragsteller unmittelbarein Vermittlungsverfahren nach § 15 Absatz 3 einleiten. Das Vorliegen eines unab-weisbaren Regelungsbedürfnisses wird unwiderleglich vermutet.

(4) Für die Tätigkeit der Regionalkommissionen nach dieser Bestimmung kann vonden betroffenen Dienstgebern eine Beratungsgebühr und/oder eine Beschlussgebührerhoben werden; Grundlage ist eine Gebührenordnung, die der Caritasrat des Deut-

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schen Caritasverbandes auf Antrag des/der Vorsitzenden der Bundeskommission er-lässt.

§ 12 Ausschüsse

(1) Die Kommissionen können zur Behandlung bestimmter Sachthemen Ausschüs-se bilden. Diese bereiten die Beschlüsse der Kommissionen vor. In den Regional-kommissionen können Ausschüsse insbesondere zur Behandlung von Anträgennach § 11 gebildet werden; diesen Ausschüssen kann mit einer Mehrheit von dreiViertel der Mitglieder der Regionalkommissionen eine abschließende Entscheidungübertragen werden. Auch für die Beschlüsse dieser Ausschüsse gelten die Bestim-mungen des Vermittlungsverfahrens in §§ 14 bis 16 dieser Ordnung.

(2) Die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden derAusschüsse werden von den Kommissionen aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Die Ausschusssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet, in Abwe-senheit von dessen/deren Stellvertreter(in). Die Einberufung zu den Sitzungen unddie Führung der laufenden Geschäfte der Ausschüsse übernimmt der/die Geschäfts-führer(in).

(4) Zu den Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 13 Beschlüsse

(1) Beschlüsse der Kommissionen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss undBeendigung von Dienstverhältnissen sowie Beschlüsse der Kommissionen nach § 6Absatz 2 bedürfen, mit Ausnahme von § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, jeweils ei-ner Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder. Ein Beschluss der Bundeskommissi-on ist zustande gekommen, wenn die Mitglieder der Beschlusskommission einemBeschluss der Verhandlungskommission mit einer Mehrheit von jeweils drei Viertelder Mitglieder der Mitarbeiterseite und der Mitglieder der Dienstgeberseite zustim-men.

(2) Die sonstigen Beschlüsse der Kommissionen bedürfen der Mehrheit der Mitglie-der der jeweiligen Kommission.

(3) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehr-lich ist, können Beschlüsse der Kommissionen durch schriftliche Stimmabgabe her-beigeführt werden. Sie bedürfen der Einstimmigkeit. Über die Einleitung des schrift-lichen Verfahrens entscheidet der/die Vorsitzende der jeweiligen Kommission. DasErgebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von dem/der Geschäftsführer(in) fest-gestellt und den jeweiligen Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

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§ 14 Ältestenrat

(1) Erhält ein Antrag nicht die Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Ver-handlungskommission der Bundeskommission oder nicht die erforderliche Mehr-heit der Mitglieder der Beschlusskommission der Bundeskommission, stimmen je-doch mindestens die Hälfte ihrer jeweiligen Mitglieder dem Beschluss zu, kannmindestens die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskommission der Bundes-kommission durch Antrag den Ältestenrat anrufen, der durch die Erarbeitung einesVermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirken soll.

(2) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus dem/der hier stimmberechtigten Vorsit-zenden der Bundeskommission, der/die dem Ältestenrat vorsteht, jeweils zwei Mit-gliedern der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite, die jeweils von beiden Seitender Verhandlungskommission der Bundeskommission benannt werden, und dem/der Geschäftsführer(in).

(3) Die Regionalkommissionen können in ihren Geschäftsordnungen ein entspre-chendes Verfahren vorsehen.

(4) Die Kommissionen können ergänzende Vermittlungsverfahren in ihren Ge-schäftsordnungen festlegen oder für den Einzelfall beschließen.

§ 15 Vermittlungsverfahren

(1) Kommt durch ein Verfahren nach § 14 Absatz 1 keine gütliche Einigung zustan-de, kann mindestens die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskommission derBundeskommission durch Antrag den Vermittlungsausschuss zur Vorlage einesVermittlungsvorschlags anrufen.

(2) Das Vermittlungsverfahren wird durch den Vermittlungsausschuss mit einemVermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermitt-lungsvorschlag unterbreiten zu können. Einem Vermittlungsvorschlag muss dieMehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vermittlungsausschusses zustim-men. Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Beschlusskom-mission der Bundeskommission zur Entscheidung vor. Wird dem Vermittlungsvor-schlag nicht zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

(3) Im Anschluss an ein gescheitertes Vermittlungsverfahren nach den Absätzen 1und 2 oder anstelle eines solchen Vermittlungsverfahren kann mindestens die Hälfteder Mitglieder der Verhandlungskommission der Bundeskommission durch Antragden Vermittlungsausschuss mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbe-dürfnisses anrufen. Dann hat der Vermittlungsausschuss innerhalb von einem Mo-nat nach seiner Anrufung festzustellen, ob in der Angelegenheit ein unabweisbaresRegelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist eine Mehrheit seiner Mitgliedererforderlich. Der Spruch des Vermittlungsausschusses ist mit einer Begründung zu

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versehen. Vor der Feststellung durch den Vermittlungsausschuss können die Mit-glieder der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite der Verhandlungskommissionder Bundeskommission in mündlicher Form angehört werden. Stellt der Vermitt-lungsausschuss ein unabweisbares Regelungsbedürfnis fest, kann innerhalb vonzwei Wochen nach seiner Bekanntgabe das Kirchliche Arbeitsgericht durch jedesMitglied des Vermittlungsausschusses angerufen werden. Die Anrufung des Kirch-lichen Arbeitsgerichts unterbricht nicht die Frist nach Absatz 5 Satz 1.

(4) Ein unabweisbares Regelungsbedürfnis ist insbesondere anzunehmen, wenn eineRegelung erforderlich ist, den Sendungsauftrag der Kirche oder den unmittelbarenErhalt sowie die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen sicherzustellen oder wenneine Regelung erforderlich ist, um eine gravierende, dauerhafte Abweichung zurRechts- und Tarifentwicklung zu verhindern. Ein unabweisbares Regelungsbedürf-nis liegt nicht vor, wenn eine Regelung lediglich wünschenswert ist.

(5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Bundes-kommission innerhalb von zwei Monaten einen Beschluss in der Sache herbeizufüh-ren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Vermittlungsaus-schusses. Fasst die Bundeskommission innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kannmindestens die Hälfte der Mitglieder der Beschlusskommission der Bundeskommis-sion innerhalb von zwei Wochen durch Antrag erneut den Vermittlungsausschuss an-rufen. Der Vermittlungsausschuss hat dann innerhalb von einem Monat nach seinererneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat eine Regelung zuenthalten. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglie-der. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Be-schlusses der Bundeskommission. Die Bundeskommission kann innerhalb von ei-nem Monat nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses dessen Spruch mit derMehrheit ihrer Mitglieder durch einen eigenen Beschluss ersetzen. Erst nach Ablaufdieser Frist ist der Spruch des Vermittlungsausschusses nach § 18 in Kraft zu setzen.

(6) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Soweitein Ältestenrat nicht besteht, bedarf es zur Anrufung des Vermittlungsausschussesnicht des Scheiterns eines Verfahrens nach § 14 Absatz 1.

(7) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 kann der Ortsordinarius imEinzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüf-bar feststellen und die notwendige Entscheidung treffen.

§ 16 Vermittlungsausschuss

(1) Der Vermittlungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem/einer nicht stimm-berechtigten und einem/einer stimmberechtigten Vorsitzenden, je zwei Mitgliedernder Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite der Verhandlungskommission derBundeskommission sowie je zwei Mitgliedern der Mitarbeiterseite und Dienstge-berseite, die nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sind.

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(2) Für jedes Vermittlungsverfahren wird zu Beginn der Sitzung des Vermittlungs-ausschusses durch Los bestimmt, welche(r) der beiden Vorsitzenden stimmberech-tigt ist und welche(r) beratend teilnimmt. Der/die stimmberechtigte Vorsitzende lei-tet mit Unterstützung der/des nicht stimmberechtigten Vorsitzenden das Verfahrennach pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses werden gemeinsam vonden Mitgliedern der Beschlusskommission der Bundeskommission auf Vorschlagbeider Seiten mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durchgeheime Abstimmung; sie wird von dem/der Geschäftsführer(in) vorbereitet unddurchgeführt. Die übrigen Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden jeweilsvon den Mitgliedern der Beschlusskommission der Bundeskommission gewählt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre(Amtsperiode). Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn dieMitglieder des Vermittlungsausschusses vorzeitig aus der Verhandlungskommissi-on der Bundeskommission ausscheiden. Dann findet für den Rest der Amtszeit eineerneute Entsendung statt.

(5) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 17 Rechtsstreitigkeiten

(1) In allen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten der Ordnung der Arbeitsrecht-lichen Kommission und ihrer Wahlordnungen einschließlich des Wahl- und des Ver-mittlungsverfahrens kann das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht nach § 2 Absatz1 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung angerufen werden. Für Streitigkeiten betreffenddie Bundeskommission ist das Kirchliche Arbeitsgericht Freiburg örtlich zuständig.Für Streitigkeiten betreffend die Regionalkommission Nord und die Regionalkom-mission Ost ist das Kirchliche Arbeitsgericht Nord-Ost, betreffend die Regionalkom-mission Nordrhein-Westfalen ist das Kirchliche Arbeitsgericht Nordrhein-Westfalenfür KODA-Streitigkeiten, betreffend die Regionalkommission Mitte ist das Kirchli-che Arbeitsgericht Mittelraum, betreffend die Regionalkommission Baden-Württem-berg ist das Kirchliche Arbeitsgericht Rottenburg und betreffend die Regionalkom-mission Bayern ist das Kirchliche Arbeitsgericht Bayern örtlich zuständig.

(2) Die weiteren Verfahrensvoraussetzungen regelt die Kirchliche Arbeitsgerichts-ordnung.

§ 18 In-Kraft-Treten der Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse der jeweiligen Kommission sind durch den/die Geschäftsfüh-rer(in) dem/der jeweiligen Vorsitzenden zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeich-nen. Anschließend sind die Beschlüsse nach Maßgabe der Richtlinien für die In-

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Kraft-Setzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des DeutschenCaritasverbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung in der Bundesrepublik Deutsch-land bzw. der jeweiligen Region in Kraft zu setzen

(2) Die Beschlüsse sollen in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeignetendiözesanen Medien veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach §11 der Ordnung gefasst werden.

§ 19 Kosten

(1) Die Kosten der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, des Instituts fürdas Arbeitsrecht der Caritas sowie die Reisekosten (Kosten für Fahrt, Unterkunft undVerpflegung) der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu den Kommissi-ons- und Ausschusssitzungen werden vom Deutschen Caritasverband im Rahmen ei-ner Umlage der Diözesan-Caritasverbände und des Landes-Caritasverbandes Olden-burg getragen. Gleiches gilt für die durch eine Freistellung für eine(n) Vertreter(in)der Mitarbeiter(innen) der Arbeitsrechtlichen Kommission dem jeweiligen Dienstge-ber entstehenden Personalkosten und für die durch eine Erstattung für eine(n) Vertre-ter(in) der Dienstgeber der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden pauscha-lierten Kosten. Dazu gehören auch die einem/einer Vertreter(in) der Mitarbeiter(in-nen) als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten.

(2) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 17 notwendigen Auslagender Verfahrensbeteiligten trägt ebenfalls der Deutsche Caritasverband im Rahmeneiner Umlage der Diözesan-Caritasverbände und des Landes-Caritasverbandes Ol-denburg.

(3) Die in jedem Diözesan-Caritasverband und im Landes-Caritasverband Olden-burg anfallenden Aufwendungen für die Umlage zu den Kosten der Arbeitsrechtli-chen Kommission werden von jedem Verband in einem geeigneten Verfahren aufdie Rechtsträger der Einrichtungen des jeweiligen Verbandsbereichs umgelegt.

§ 20 Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Die dazugehörigen Wahlordnungen derMitarbeiterseite gemäß § 4 Absatz 5 der Ordnung und der Dienstgeberseite gemäߧ 5 Absatz 6 der Ordnung treten zur Durchführung der Wahlen nach dieser Ordnungam 1.4.2007 in Kraft. Die bisher geltende Ordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2007außer Kraft. Die Amtszeit der bestehenden Kommissionen endet ebenfalls zum 31.12. 2007. Die bisherigen Wahlordnungen treten zum 31.3.2007 außer Kraft, soweitsie nicht Nachwahlen wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds derKommission bis zum 31.12.2007 regeln.

Diese Ordnung wurde am 20. März 2007 von der 4. Delegiertenversammlung 2007des Deutschen Caritasverbandes e. V. beschlossen.

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Wahlordnung der Mitarbeiterseite

Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§ 1 Gegenstand

Diese Wahlordnung regelt gemäß § 4 Absatz 5 der Ordnung der ArbeitsrechtlichenKommission des Deutschen Caritasverbandes die Wahl der Vertreter(innen) derMitarbeiter(innen) in den Regionalkommissionen und in der Beschlusskommissionder Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission.

§ 2 Vorbereitungsausschuss

(1) Die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in den Regionalkommissi-onen und in der Beschlusskommission der Bundeskommission leitet ein Vorberei-tungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. Er wird von denMitgliedern der Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Bundeskommissi-on gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen die Voraussetzungen des § 4Absatz 3 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen. Sie dürfen we-der für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversamm-lung oder einem Wahlvorstand angehören. Auf die Mitglieder des Ausschussesfindet § 8 Absatz 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließ-lich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwen-dung.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf derAmtsperiode zu wählen.

(3) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zur konstituie-renden Sitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der Verbandszeit-schrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, undsetzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Wahlhandlungen in den einzelnen (Erz-)Bis-tümern und im Offizialatsbezirk Oldenburg durchgeführt sein müssen. Er fordert dieMitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Cari-tasverbandes Oldenburg oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter-vertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöflicheRegelung festgelegt ist, auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden. Besteht zudiesem Zeitpunkt keine Mitarbeitervertretung, so ist unverzüglich eine Mitarbeiter-versammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand bildet.

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Wahlordnung der Mitarbeiterseite

(4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel erarbeiten und dieWahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.

§ 3 Wahlvorstand

(1) Die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes und des Lan-des-Caritasverbandes Oldenburg oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitar-beitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöf-liche Regelung festgelegt ist, bildet für ihren Bereich einen Wahlvorstand, der je-weils aus drei Mitgliedern besteht und der sich bis spätestens sechs Monate vorAblauf der Amtsperiode konstituieren muss. Die Mitglieder müssen die Vorausset-zungen des § 4 Absatz 3 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen.Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch dem Vor-bereitungsausschuss angehören. Auf die Mitglieder des Wahlvorstandes findet § 8Absatz 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlich sechsMonate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung.

(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Mitarbeitervertretungen in Einrichtun-gen, die auf dem Gebiet des (Erz-) Bistums liegen und die in den Geltungsbereichder Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasver-bandes fallen (§ 2 Absatz 1 AT AVR). Dazu gehören auch die Mitarbeitervertretun-gen von Kirchengemeinden/-stiftungen, wenn in ihren Bereich eine Tageseinrich-tung für Kinder fällt, deren Mitarbeiter(innen) unter den Geltungsbereich der Richt-linien fallen. Nur die in der Liste aufgeführten Mitarbeitervertretungen nehmen ander Wahl teil.

(3) Der Wahlvorstand soll an diese Mitarbeitervertretungen spätestens sechs Wo-chen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen versenden. Mitarbeiter-vertretungen, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens vier Monate vor Ab-lauf der Amtsperiode erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Auf-stellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. DerWahlvorstand entscheidet über den Einspruch.

(4) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen auf, innerhalb einer fest-gelegten Frist schriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl des Vertreters/derVertreterin der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission und fürdie Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Beschlusskom-mission der Bundeskommission abzugeben.

(5) Der Wahlvorschlag für den jeweiligen Wahldurchgang muss enthalten:

(a) den Namen des Kandidaten/der Kandidatin;

(b) den Namen der Einrichtung;

(c) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie der Benennung zu-stimmt;

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Wahlordnung der Mitarbeiterseite

(d) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie das passive Wahlrechtgemäß der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums besitzt;

(e) die Unterschrift des/der Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Mitarbeitervertre-tung.

(6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich den Eingang eines Wahlvorschlages ge-genüber dem/der Vorgeschlagenen und dem/der Vorschlagenden.

(7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegebensind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück.

(8) Der Wahlvorstand erstellt anhand der eingegangenen Wahlvorschläge Kandi-dat(inn)enlisten für die jeweilige Wahl. Sie enthält die Namen der Wahlbewer-ber(innen) in alphabetischer Reihenfolge und die Namen der Einrichtungen.

§ 4 Durchführung der Wahlen

(1) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, indem er die nach§ 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen auffor-dert, jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsenden.Die diözesane Wahlversammlung wählt die Vertreter(innen) in der jeweiligen Regi-onalkommission sowie den/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Beschluss-kommission der Bundeskommission und tritt spätestens zwei Monate vor dem Endeder Amtsperiode zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. DieEinladung und die Kandidat(inn)enlisten müssen mindestens zwei Wochen vorherabgesandt werden.

(2) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlungund die Kandidat(inn)enlisten mindestens zwei Wochen vorher an die Kandi-dat(inn)en absenden.

(3) Für die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regi-onalkommission jedes (Erz-)Bistums sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg und fürdie Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Beschlusskom-mission der Bundeskommission erstellt der Wahlvorstand anhand der Kandi-dat(inn)enlisten jeweils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfol-ge enthalten. Die Listen sind getrennt zu erstellen für eine Wahl des Vertreters/derVertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Beschlusskommission der Bundeskommis-sion, der/die gleichzeitig als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligenRegionalkommission gewählt wird, und für eine Wahl eines weiteren Vertreters/ei-ner weiteren Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommissi-on, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart zwei weiteren Vertre-ter(innen).

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Wahlordnung der Mitarbeiterseite

(4) Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahlvorzustellen.

(5) Es finden geheime Wahlen statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf demStimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. Ab-weichend zu Satz 2 dürfen bei der Wahl für die Mitglieder der Regionalkommissionaus den (Erz-) Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart bis zu zwei Kandidatenangekreuzt werden. Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt die Wah-lergebnisse bekannt.

(6) Gewählt als der/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommis-sion ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Er/sie istgleichzeitig als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkom-mission gewählt. Gewählt als der/die Vertreter(in) ausschließlich in der jeweiligenRegionalkommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhaltenhat; abweichend davon sind in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stutt-gart die zwei Kandidat(inn)en gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(7) Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)eneine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 5 Ergebnis der Wahlen

Der Wahlvorstand teilt die Ergebnisse der Wahlen in dem (Erz-)Bistum und im Of-fizialatsbezirk Oldenburg unverzüglich dem Vorbereitungsausschuss mit und sollfür die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt des (Erz-)Bistums Sorge tragen.Der Ausschuss gibt das Ergebnis der gesamten Wahlen durch Veröffentlichung inder Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien bekannt.

§ 6 Anfechtung der Wahl

(1) Eine Anfechtung einer Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntga-be des gesamten Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und ge-eigneten diözesanen Medien von den Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)nfür ihren Bereich bei dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemachtwerden.

(2) Der Wahlvorstand informiert den/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Gegendie Entscheidung des Wahlvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugangder Entscheidung die Anrufung des Vorbereitungsausschusses zulässig.

(3) Ist eine Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst,so wird die betroffene Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt.

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Wahlordnung der Mitarbeiterseite

(4) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. Eine für un-gültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Regional-kommissionen und durch die Beschlusskommission der Bundeskommissiongetroffenen Entscheidungen unberührt.

§ 7 Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin

(1) Scheidet ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied ei-ner Regionalkommission aus, so bestimmt die Mitarbeiterseite in der jeweiligen Re-gionalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlagder jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Ist ineinem (Erz-)Bistum eine diözesane Arbeitsgemeinschaft nicht gebildet, tritt an ihreStelle die Mitarbeitervertretung beim Diözesan-Caritasverband.

(2) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied der Beschluss-kommission der Bundeskommission aus, so bestimmt die Mitarbeiterseite in der Be-schlusskommission der Bundeskommission für den Rest der Amtsperiode ein neuesMitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitar-beitervertretungen. War der/die ausgeschiedene Vertreter(in) Mitglied der Verhand-lungskommission der Bundeskommission, so kann das neu zu bestellende Mitgliedin der Verhandlungskommission ein anderes sein als das neu in die Bundeskommis-sion berufene Mitglied.

§ 8 Kosten der Wahl

Die durch den Vorbereitungsausschuss verursachten Kosten trägt der Deutsche Ca-ritasverband. Die Kosten eines Wahlvorstandes übernimmt der jeweilige Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband Oldenburg. Die Reisekosten derMitglieder der Wahlversammlung und der Kandidat(inn)en werden von der Einrich-tung getragen, in der der/die betreffende Mitarbeiter(in) tätig ist.

§ 9 Überleitungsvorschrift

Für die erstmalige Wahl nach dieser Wahlordnung treten an die Stelle der Mitgliederder Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Bundeskommission nach § 2Absatz 1 Satz 2 dieser Wahlordnung die nach der bisherigen Ordnung der Arbeits-rechtlichen Kommission bestimmten Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeits-rechtlichen Kommission. Die Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1 Satz 1dieser Wahlordnung sind spätestens bis zum 30.4.2007 zu wählen.

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Wahlordnung der Dienstgeberseite

Wahlordnung der Dienstgeberseite gemäß § 5 Abs. 6 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

§ 1 Gegenstand

Diese Wahlordnung regelt gemäß § 5 Absatz 6 der Ordnung der ArbeitsrechtlichenKommission des Deutschen Caritasverbandes die Wahl und die Entsendung derVertreter(innen) der Dienstgeber in den Regionalkommissionen und in der Be-schlusskommission der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission.

§ 2 Vorbereitungsausschuss

(1) Die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in den Regionalkommissionenleitet ein Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. Erwird von den Mitgliedern der Dienstgeberseite in der Beschlusskommission derBundeskommission gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen weder für dieArbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder ei-nem Wahlvorstand angehören.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf derAmtsperiode zu wählen.

(3) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zur konstituie-renden Sitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der Verbandszeit-schrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, undsetzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Wahlhandlungen in den einzelnen (Erz-)Bis-tümern und im Offizialatsbezirk Oldenburg durchgeführt sein müssen. Er fordert diejeweiligen Diözesan-Caritasverbände und den Landes-Caritasverband Oldenburgauf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden.

(4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel erarbeiten und dieWahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.

§ 3 Wahlvorstand

(1) Jeder Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband Oldenburg bil-det für seinen Bereich einen Wahlvorstand, der jeweils aus drei Mitgliedern besteht

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Wahlordnung der Dienstgeberseite

und der sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode konstituierenmuss. Die Mitglieder dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidie-ren noch einer Wahlversammlung oder dem Vorbereitungsausschuss angehören.

(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Rechtsträger, die mit ihrer/ihren Ein-richtung(en) Mitglied im jeweiligen Diözesan-Caritasverband und im Landes-Cari-tasverband Oldenburg sind und die in den Geltungsbereich der Richtlinien fürArbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallen (§ 2Absatz 1 AT AVR). Nur die in der Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an derWahl teil.

(3) Der Wahlvorstand soll an diese Rechtsträger spätestens sechs Wochen nach sei-ner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen versenden. Rechtsträger, die keineWahlbenachrichtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode er-halten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einerAusschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entschei-det über den Einspruch.

(4) Der Wahlvorstand fordert die Rechtsträger auf, innerhalb einer festgelegten Fristschriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin derDienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission abzugeben.

(5) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

(a) den Namen des Kandidaten/der Kandidatin;

(b) den Namen des Rechtsträgers und die ausgeübte Tätigkeit;

(c) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie der Benennung zu-stimmt;

(d) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie Mitglied eines Organseines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufenist, oder leitende(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers nachder Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-) Bistums ist;

(e) die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung des Rechtsträgers.

(6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich den Eingang eines Wahlvorschlages ge-genüber dem/der Vorgeschlagenen und dem/der Vorschlagenden.

(7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegebensind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück.

(8) Der Wahlvorstand erstellt anhand der eingegangenen Wahlvorschläge eine Kan-didat(inn)enliste für die Wahl. Sie enthält die Namen der Wahlbewerber(innen) inalphabetischer Reihenfolge, die Namen der Träger und die ausgeübten Tätigkeiten.

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Wahlordnung der Dienstgeberseite

§ 4 Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, indem er dienach § 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Rechtsträger auffordert, je-weils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsenden. Die di-özesane Wahlversammlung wählt den/die Vertreter(in) der Dienstgeber in derjeweiligen Regionalkommission und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende derAmtsperiode zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Ein-ladung und die Kandidat(inn)enliste müssen mindestens zwei Wochen vorher abge-sandt werden.

(2) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlungund die Kandidat(inn)enliste mindestens zwei Wochen vorher an die Kandi-dat(inn)en absenden.

(3) Für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Dienstgeber in der jeweiligen Re-gionalkommission erstellt der Wahlvorstand anhand der Kandidat(inn)enliste je-weils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.

(4) Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahlvorzustellen.

(5) Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf demStimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. DerWahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.

(6) Gewählt als Vertreter(in) der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommissionist der/ die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat, abweichend da-von sind in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart die zwei Kandi-dat(inn)en gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(7) Die Vertreter(innen) der Dienstgeberseite in der Beschlusskommission der Bun-deskommission werden durch die Mitglieder der Dienstgeberseite in den Regional-kommissionen gewählt. Zu diesem Zweck findet nach der Wahl der Mitglieder derRegionalkommissionen eine gemeinsame Wahlversammlung aller Mitglieder derDienstgeber aus allen Regionalkommissionen statt. Von den 28 Mitgliedern der Be-schlusskommission müssen mindestens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regio-nalkommission sein. Jede Region muss dabei mindestens mit einem Mitgliedvertreten sein. Dabei sollen die Gliederungen und Fachverbände, die Orden und Trä-ger angemessen vertreten sein. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; siewerden von dem/der Geschäftsführer/in durchgeführt.

(8) Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)eneine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

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Wahlordnung der Dienstgeberseite

§ 5 Ergebnis der Wahl

Der Wahlvorstand teilt das Ergebnis der Wahl in dem (Erz-)Bistum und im Offizi-alatsbezirk Oldenburg unverzüglich dem Vorbereitungsausschuss mit und soll fürdie Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt des (Erz-)Bistums Sorge tragen. DerAusschuss gibt das Ergebnis der gesamten Wahl durch Veröffentlichung in der Ver-bandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien bekannt.

§ 6 Anfechtung der Wahl

(1) Eine Anfechtung der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabedes gesamten Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeig-neten diözesanen Medien von den Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)n fürihren Bereich bei dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht wer-den.

(2) Der Wahlvorstand informiert den/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Gegendie Entscheidung des Wahlvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugangder Entscheidung die Anrufung des Vorbereitungsausschusses zulässig.

(3) Ist eine Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst,so wird die Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt.

(4) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. Eine für un-gültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Regional-kommissionen und durch die Beschlusskommission der Bundeskommission getrof-fenen Entscheidungen unberührt.

§ 7 Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin

(1) Scheidet ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) der Dienstgeber als Mitglied einer Re-gionalkommission aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in der jeweiligen Regio-nalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. Scheidet ein(e)nach § 5 Absatz 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission entsandte(r)Vertreter(in) als Mitglied einer Regionalkommission aus, dann benennt das entsen-dende Gremium ein neues Mitglied.

(2) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Dienstgeber als Mitglied der Beschlusskommis-sion der Bundeskommission aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in der Beschluss-kommission der Bundeskommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mit-glied. War der/die ausgeschiedene Vertreter(in) Mitglied der Verhandlungskommis-sion der Bundeskommission, so kann das neu zu bestellende Mitglied in derVerhandlungskommission ein anderes sein als das neu in die Bundeskommission be-rufene Mitglied.

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Wahlordnung der Dienstgeberseite

§ 8 Kosten der Wahl

Die durch den Vorbereitungsausschuss verursachten Kosten trägt der Deutsche Cari-tasverband. Die Kosten eines Wahlvorstandes übernimmt der jeweilige Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband Oldenburg. Die Reisekosten der Mit-glieder der Wahlversammlung und der Kandidat(inn)en werden von dem Rechtsträ-ger getragen.

§ 9 Bestellung der Vertreter(innen) durch die Diözesan-Caritasverbände

Die nach § 5 Absatz 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission entsandtenVertreter(innen) einer Regionalkommission werden von dem jeweils nach der Sat-zung des Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes Oldenburgzuständigen Organ entsandt. Fehlt eine Zuweisung dieser Aufgabe in der Satzung,ist der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-CaritasverbandesOldenburg zuständig. Die Bestellung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit derWahl nach dieser Wahlordnung.

§ 10 Überleitungsvorschrift

Für die erstmalige Wahl nach dieser Wahlordnung treten an die Stelle der Mitgliederder Dienstgeberseite in der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Wahlordnung die nach der bisherigen Ordnungder Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite derArbeitsrechtlichen Kommission. Die Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1Satz 1 dieser Wahlordnung sind spätestens bis zum 30.4.2007 zu wählen.

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Ordnung für beschließende Unterkommissionen

Auf der Grundlage des Eckpunktebeschlusses vom 8. Februar 2005 erlässt die Ar-beitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes am 17. März 2005 fol-gende Ordnung:

Ordnung für beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion des Deutschen Caritasverbandes

§ 1 Regionale beschließende Unterkommissionen

Zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse mit kirchlich-ca-ritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes werden vier re-gionale beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der Ar-beitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) ge-bildet.

§ 2 Regionale Verteilung

Die vier Unterkommissionen sind jeweils für die Dienstverhältnisse in folgendenBundesländern zuständig:

Unterkommission ISchleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpom-mern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt

Unterkommission IINordrhein-Westfalen

Unterkommission IIIRheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen, Saarland, Sachsen

Unterkommission IVBayern, Baden-Württemberg

§ 3 Zusammensetzung

Die Unterkommissionen bestehen aus jeweils sieben Vertreter(inne)n der Dienstge-berseite und sieben Vertreter(inne)n der Mitarbeiterseite der ArbeitsrechtlichenKommission, die gemäß § 13 Abs. 3 AK-Ordnung gewählt werden.

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Ordnung für beschließende Unterkommissionen

§ 4 Freistellung

(1) Für ihre Tätigkeit in den Unterkommissionen sind die Mitglieder der Arbeits-rechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter(innen) im notwendigen Umfangohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Auf-gaben freizustellen.

(2) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Unterkommissionen erhalten zur ord-nungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben in den Unterkommissionen zusätzlichzu den Regelungen in § 9 Abs. 4 AK-Ordnung eine Freistellung von mindestens 15v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten.Diese Freistellung gilt auch für den/die Vertreter(in) der Mitarbeiterseite der Zentra-le des Deutschen Caritasverbandes.

§ 5 Kosten

(1) Die durch die Freistellung nach § 4 Abs. 2 dem jeweiligen Dienstgeber entste-henden Personalkosten und die für die Tätigkeit in den Unterkommissionen entste-henden Sachkosten der Mitglieder der Mitarbeiterseite werden vom Deutschen Ca-ritasverband getragen.

(2) Für die entstehenden Reisekosten gilt § 22 Abs. 4 AK-Ordnung entsprechend.

(3) Der Deutsche Caritasverband trägt die Kosten für eine zusätzliche externe Bera-tung der Mitarbeiterseite in Höhe von bis zu 15.000 Euro jährlich je Unterkommis-sion.

§ 6 Antragsvoraussetzungen

(1) Anträge auf Beschlussfassung in den Unterkommissionen können nur Mitgliederder Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Sie sind an den/die Geschäftsführer(in)in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden.

(2) Anträge sind ausführlich schriftlich zu begründen und mit aussagekräftigen Un-terlagen zu belegen.

(3) Bei Absenkungsanträgen für eine Einrichtung oder für einen Träger sind zur Be-gründung mindestens die Unterlagen vorzulegen, die ein den tatsächlichen wirt-schaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung oder des Träger ver-mitteln. Sofern für die Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Han-dels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtenbestehen, sind dies der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliede-rungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht; fürEinrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dies der auf die Ein-richtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung.

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Ordnung für beschließende Unterkommissionen

§ 7 Zuständigkeit

(1) Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zustän-digkeitsbereich von zwei Unterkommissionen liegen, ist die Unterkommission zu-ständig, in der der Träger seinen Sitz hat. Über Ausnahmen von dieser Regel ent-scheidet auf Antrag die Arbeitsrechtliche Kommission.

(2) Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zustän-digkeitsbereich von mehr als zwei Unterkommissionen liegen, ist die Arbeitsrecht-liche Kommission zuständig.

§ 8 Umfang der Regelungen

(1) Die Unterkommissionen beziehungsweise in Fällen des § 7 Abs. 2 die Arbeits-rechtliche Kommission können zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Dienst-verhältnisse mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Cari-tasverbandes in ihren jeweiligen Regionen Beschlüsse fassen.

(2)Dabei sind folgende abschließend genannte Regelungsmaterien und Bandbreitenzu beachten:

1. eine Absenkung des Urlaubsgeldes (§§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR);

2. eine Absenkung oder Stundung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV derAnlage 1 zu den AVR);

3. eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden(die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit des Beschlusses als re-gelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR)

oder

eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu 10 v.H. mit einer entsprechenden Her-absetzung der Vergütung (die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer derLaufzeit des Beschlusses als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 derAnlage 5 zu den AVR);

4. eine Absenkung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) umbis zu 10 v.H.;

5. eine Erhöhung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), derEinmalzahlungen (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR, §§ 6 bis 9 der An-lage 14 zu den AVR) oder der allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu den AVR);

6. eine Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage (Abschnitt VIII Absatz 2der Anlage 1 zu den AVR).

Die Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 4 dürfen für das einzelne Dienstverhältnis in derSumme eine Absenkung von 15 v.H. der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1zu den AVR) nicht überschreiten. Die Verlängerung der Arbeitszeit nach Ziffer 3gilt als Absenkung der Dienstbezüge.

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Ordnung für beschließende Unterkommissionen

(3) Die Beschlüsse können Nebenbestimmungen enthalten.

§ 9 Beschlüsse der Unterkommissionen

(1) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von § 8 rechtlich verbindliche Be-schlüsse gemäß § 16 AK-Ordnung. Diese Beschlüsse der Unterkommissionen ge-hen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor.

(2) Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, ist dieser dem/der Vorsitzendender Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten, damit das Inkraftsetzungsverfahrengemäß § 21 AK-Ordnung eingeleitet werden kann.

(3) Vor Einleitung des Inkraftsetzungsverfahrens übermittelt der/die Vorsitzendeden Beschluss an die beiden Sprechergruppen. Diese haben dadurch die Möglich-keit, vor der Inkraftsetzung zu prüfen, ob sich der Beschluss im Rahmen der vorge-gebenen Beschlusskompetenz hält. Ist nach Ansicht einer der Sprechergruppen diefestgelegte Beschlusskompetenz überschritten, wird der Beschluss über die Vorbe-reitungskommission an die Arbeitsrechtliche Kommission zur Entscheidung weiter-geleitet. Bis zu einer abschließenden Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion ruht das Inkraftsetzungsverfahren.

(4) Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, werden alle Mitglieder der Ar-beitsrechtlichen Kommission darüber unterrichtet.

§ 10 Arbeitsweise

(1) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem/der jeweiligen Vorsit-zenden geleitet. Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den/die Ge-schäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dessen/deren Stellvertre-ter(in).

(2) Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite können jeweils in den Unterkommis-sionen bis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen. Die-se müssen nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.

(3) Jedes Mitglied der Unterkommissionen ist berechtigt, weitere Auskünfte und In-formationen einzuholen.

(4) Sitzungen der Unterkommissionen sind nicht öffentlich.

(5) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter(in-nen) haben über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeitin den Unterkommissionen bekannt geworden sind und Verschwiegenheit erfor-dern, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden ausder Arbeitsrechtlichen Kommission.

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Ordnung für beschließende Unterkommissionen

(6) Vor und nach einer Sitzung können getrennte Besprechungen der Vertreter(in-nen) der Dienstgeber und der Mitarbeiter stattfinden.

§ 11 Einberufung und Ablauf der Sitzungen

(1) Der/die Vorsitzende erstellt in Abstimmung mit dem/der Geschäftsführer(in) dieTagesordnung und lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit undTagesordnung zur Sitzung ein.

(2) Zeitgleich informiert der/die Geschäftsführer(in) alle übrigen Mitglieder der Ar-beitsrechtlichen Kommission über die Einberufung und gibt ihnen die eingegange-nen Anträge zur Kenntnis.

(3) Die für die Beratung notwendigen Unterlagen sollen den Mitgliedern der Unter-kommissionen bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung zugesandt werden.

(4) Der/die Geschäftsführer(in) fertigt die Niederschrift an, die die Ergebnisse derBeratungen der beschließenden Unterkommission enthält. Jedes Mitglied der Unter-kommission kann verlangen, dass bestimmte Sachverhalte in der Niederschrift ver-merkt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Ordnung gilt bis zum 31. Dezember 2007.

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Gebührenordnung

Ordnung für Gebühren der Arbeit in den Unterkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission

Präambel

Für die Arbeit der Unterkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission wurdenim ersten Halbjahr 2006 293.153 Euro ausgegeben. Bei einem Jahresbudget von504.000 Euro besteht daher bereits zum 30.06.2006 eine Unterdeckung von 41.153Euro.

Darüber hinaus ist seit Juli 2006 die Zahl der Anträge deutlich gestiegen. Bis zum31. Oktober 2006 sind zusammen 238 Anträge (UK I 74 Anträge, UK II 68 Anträge,UK III 48 Anträge und UK IV 48 Anträge) gestellt geworden.Diese Entwicklung führt zu Kostensteigerungen in fast allen Bereichen (mit Aus-nahme der Personalkosten im Referat Arbeitsrecht des Deutschen Caritasverban-des). So haben die Unterkommissionen bereits mehrfach entweder zusätzlicheSitzungstermine vereinbart oder auch terminierte Sitzungen um einen weiteren Tagverlängert; die Tagungskosten werden dadurch regelmäßig erhöht. Der Fotokopier-aufwand ist ebenso deutlich gestiegen wie die Beratungskosten der Wirtschaftsbe-rater. Inwieweit die Einrichtungen der Mitarbeiterseite die Erstattung derPersonalkosten über der 15 Prozent Grenze geltend machen, kann nicht abgesehenwerden, wird jedoch bereits angekündigt.

Eine Erhöhung des Budgets ist weder vorgesehen, noch durch eine Erhöhung derUmlage bei den Diözesanverbänden umsetzbar.

Unter vorsichtiger Berücksichtigung dieser Entwicklung ist gegenwärtig davon aus-zugehen, dass das Gesamtbudget im 3. Quartal 2007 aufgebraucht ist.

Zur Vermeidung einer weiteren Überschreitung des Budgets und zur Sicherstellungder Weiterarbeit der Unterkommissionen bis zum 31.12.2007 ist die Erhebung einerVerfahrens- und einer Beschlussgebühr unausweichlich.

§ 1 Geltungsbereich

Für die Tätigkeit der Unterkommissionen werden von den betroffenen Einrichtun-gen Gebühren nach dieser Ordnung erhoben.

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Gebührenordnung

§ 2 Gebührenarten

Für das Tätigwerden der Unterkommissionen wird eine Verfahrensgebühr erhoben.Diese entsteht auch dann nur einmal, wenn derselbe Antrag in mehreren Sitzungenberaten wird.Bei Anträgen, die von den Unterkommissionen ganz oder teilweise beschlossenwerden, wird zusätzlich eine Beschlussgebühr erhoben. Diese entfällt bei Anträgen,die abgelehnt oder vom Antragsteller zurückgezogen werden.

§ 3 Höhe der Gebühr

Die Gebühren werden zur Verwaltungsvereinfachung nach der Anzahl der betroffe-nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Antragsstellers gem. § 6 i. V.m. § 8 der Ordnung für Unterkommissionen nach folgender Maßgabe berechnet:

Verfahrensgebühr bis zu 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 100 Euro26 bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 200 Euro51 bis 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 300 Euro101 bis 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 400 Euro301 bis 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 500 Euroab 501 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 600 Euro

Beschlussgebühr :bis zu 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 300 Euro26 bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 600 Euro51 bis 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1.200 Euro101 bis 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1.800 Euro301 bis 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2.400 Euroab 501 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3.000 Euro

§ 4 Fälligkeit

Die Verfahrensgebühr wird fällig, wenn der Antrag bei der Geschäftstelle der Ar-beitsrechtlichen Kommission in Freiburg eingeht. Die Beschlussgebühr wird mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Unterkom-mission fällig und ist vor Einleitung des Inkraftsetzungsverfahrens zu entrichten.

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Gebührenordnung

§ 5 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung für Unterkommissionen tritt mit Zustimmung des Caritasra-tes 03/2006 vom 22.11.2006 am 01. Januar 2007 in Kraft. Anträge, die nach dem 01.Januar 2007 bei der Geschäftstelle in Freiburg eingehen, lösen die Verfahrensge-bühr aus. Beschlüsse, die nach dem 01.01.2007 getroffen werden, lösen eine Be-schlussgebühr aus.

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Inkraftsetzungsrichtlinien

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland

§ 1 (Geltungsbereich)

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen desDeutschen Caritasverbandes, die gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kom-mission des Deutschen Caritasverbandes in ihrer jeweiligen Fassung zustande ge-kommen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Inkraftsetzung durch die Diözes-anbischöfe (vgl. § 21 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission).

§ 2 (Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft)

(1) Bei der Inkraftsetzung von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommissionbzw. der Unterkommissionen durch die Diözesanbischöfe wirkt die „Arbeitsge-meinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtli-che Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ (nachfolgend: Arbeitsgemein-schaft) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit.

(2) Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft werden durch die Kommission für Per-sonalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen. Sie setztsich aus dem Vorsitzenden und Vertretern folgender Regionen zusammen:

• Bayernmit den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt,München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg 3 Mitglieder

• Nordrhein-Westfalenmit den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster,Paderborn 3 Mitglieder

• Mittelraummit den Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier 2 Mitglieder

• Nordmit den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim, Osnabrück 2 Mitglieder

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Inkraftsetzungsrichtlinien

• Ostmit den (Erz-)Bistümern Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg 2 Mitglieder

• Süd-Westmit den Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart 2 Mitglieder

§ 3 (Regionale Zuordnung)

(1) Für jede Unterkommission ist ein Ausschuss zu bilden. Die Ausschüsse setzensich aus Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Jedem Ausschuss gehörendiejenigen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft an, die aus dem regionalen Zuständig-keitsbereich der jeweiligen Unterkommission in die Arbeitsgemeinschaft entsandtwerden (regionale Zuordnung).1

(2) An den Sitzungen der Unterkommission soll mindestens ein Mitglied des jeweilszuständigen Ausschusses teilnehmen.

§ 4 (Geschäftsführung)

(1) Der Vorsitzende soll die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft dem Ge-schäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandesübertragen.

(2) Tagesordnung und Sitzungsunterlagen der Arbeitsrechtlichen Kommission so-wie der Unterkommissionen sind durch den Geschäftsführer der ArbeitsrechtlichenKommission in der Regel 3 Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern der Arbeitsge-meinschaft bzw. den Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse zuzuleiten.

(3) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Ausschüsse sollen sich recht-zeitig mit den Diözesen über die zu beratenden Materien abstimmen und sie über dieBeratungsergebnisse informieren.

(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission und die Arbeitsgemeinschaft auf der einen,die Unterkommissionen und die jeweils zuständigen Ausschüsse auf der anderenSeite, sollen gemeinsam tagen. Tagen diese Gremien gemeinsam, so führt der Vor-sitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der jeweiligen Unterkommissionden Vorsitz.

1 Beispiel: Der für die UK Süd (Bayern und Baden-Württemberg) zuständige Ausschusssetzt sich zusammen aus den drei bayerischen Vertretern in der Arbeitsgemeinschaft undden zwei Vertretern aus Süd-West. Der für Nordrhein-Westfalen zuständige Ausschussbesteht aus den drei nordrhein-westfälischen Vertretern in der AG.

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Inkraftsetzungsrichtlinien

§ 5 (Zustimmungsverfahren)

(1) Ein wirksam zustande gekommener Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion kann nur in Kraft treten, wenn ihm die Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheitvon 2/3 der Gesamtzahl ihrer Mitglieder zustimmt.

(2) Ein wirksam zustande gekommener Beschluss der Unterkommission kann nur inKraft treten, wenn ihm der jeweils zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der Gesamtzahl seiner Mitglieder zustimmt. Die Arbeitsgemeinschaft wird überdie wirksam zustande gekommenen Beschlüsse der Ausschüsse informiert.

(3) Kommt ein Beschluss in einem Ausschuss nicht zustande, kann die Zustimmungder Mitglieder des Ausschusses im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden.

(4) Führt auch das schriftliche Umlaufverfahren nicht zu der erforderlichen 2/3-Mehrheit, trägt der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft dafür Sorge, dass un-verzüglich eine Sondersitzung der Arbeitsgemeinschaft anberaumt wird, in der eineBeschlussfassung herbeizuführen ist. Kommt in der Arbeitsgemeinschaft ein sol-cher Beschluss nicht zustande, ist das Verfahren beendet.

§ 6 (Übertragung des Stimmrechts)

Sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Ausschüsse verhindert, an einerSitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mit-glied zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimm-recht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem Vorsitzendennachzuweisen.

§ 7 (Inkraftsetzungsverfahren)

(1) Ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission, dem die Arbeitsgemein-schaft zugestimmt hat, wird vom Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft den Di-özesen zur Inkraftsetzung zugeleitet.

(2) Ein Beschluss der Unterkommission, dem der zuständige Ausschuss zugestimmthat, wird vom Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft nur denjenigen Diözesenzur Inkraftsetzung zugeleitet, die von dem Inhalt des Beschlusses regional erfasstwerden.

(3) Sieht sich ein Diözesanbischof außerstande, den Beschluss der Arbeitsrechtli-chen Kommission bzw. der Unterkommission in Kraft zu setzen, erhebt er innerhalbvon 3 Wochen nach Absendung des Beschlusses beim Vorsitzenden der Arbeitsge-meinschaft Widerspruch.

(4) Bei Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission beruft der Vorsitzende derArbeitsgemeinschaft im Falle des Widerspruchs unverzüglich eine Sitzung der Ar-

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Inkraftsetzungsrichtlinien

beitsgemeinschaft in erweiterter Zusammensetzung ein, zu der jede Diözese einenVertreter entsendet. Die Arbeitsgemeinschaft berät in der erweiterten Zusammen-setzung über den Widerspruch.

(5) Bei Beschlüssen der Unterkommission beruft der Vorsitzende der Arbeitsge-meinschaft im Falle des Widerspruchs die Mitglieder des jeweils zuständigen Aus-schusses zu einer Sondersitzung ein.

(6) Stimmen nunmehr mindestens 2/3 der Vertreter der erweiterten Arbeitsgemein-schaft dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. 2/3 der Mitgliederdes jeweils zuständigen Ausschusses dem Beschluss der Unterkommission zu, wirdder Beschluss von den Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt und in den diözesanenAmtsblättern veröffentlicht.

(7) Sieht sich ein Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, sogilt er in der entsprechenden Diözese nicht.

§ 8 (Inkrafttreten)

Diese Richtlinien treten am 01.10.2005 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom01.01.1997.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands

In der Fassung vom 24. Juni 2002, zuletzt geändert durch Beschluss des Verbandesder Diözesen Deutschlands vom 19. Juni 2006 sowie die Sechste Änderung der Sat-zung unter Geltung des Punktesystems durch Beschluss des Verwaltungsrates vom23. November 2006.

Erster Teil: Organisatorische Verfassung der Kasse

§ 1 Rechtsnatur

(1) Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutsch-lands (nachfolgend Kasse genannt) ist eine rechtlich selbständige kirchliche Ein-richtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kasse hat ihren Sitz in Köln und führt das in der Anlage abgebildete Siegel.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe

(1) 1Die Kasse hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-carita-tiven Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzlicheAlters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieserSatzung sicherzustellen und zu gewährleisten. 2Im Rahmen der betrieblichen Alters-versorgung steht die Kasse den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherungoffen. 3Sie ist keine im Wettbewerb stehende Einrichtung.

(2) Die Kasse kann im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung derBeschäftigten ihrer Beteiligten und deren Besoldung oder Vergütung weitere(Dienst-)Leistungen nach Maßgabe von Durchführungsvorschriften erbringen.

(3) Eine Beteiligung von Arbeitgebern an der Versorgungsanstalt des Bundes undder Länder (VBL) oder an einer kommunalen Zusatzversorgungskasse nach Maßga-be der bestehenden Vereinbarungen bleibt unberührt.

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Ministeri-um des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die Er-

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

richtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der DiözesenDeutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976(GV. NW. S. 64).

(5) 1Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für be-stehende Beteiligungen und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewil-ligte Versicherungsleistungen. 2Dies gilt insbesondere

(a) bei Beteiligungen

für Änderungen der §§ 13-29, 53-67, 76-77.

(b) bei Pflichtversicherungen

für Änderungen der §§ 18-22, 27-29, 31-55, 61-63, 65-66, 72-76, 77a.

(c) bei freiwilligen Versicherungen

für Änderungen der §§ 23-28, 31, 33-34, 36-38, 40-51, 52a-55, 66-67.

(d) für bereits bewilligte laufende Leistungen

Änderungen der §3 28, 33-41, 46-50, 52, 54-55, 69-75.

(6) 1Die Satzung, Satzungsänderungen und Durchführungsvorschriften werdendurch den Verband der Diözesen Deutschlands im Amtsblatt des Erzbistums Kölnveröffentlicht. 2Sie treten, soweit anderes nicht bestimmt ist, am Tage nach der Ver-öffentlichung in Kraft. 3Ferner soll in den Kirchlichen Amtsblättern der anderen Bis-tümer in der Bundesrepublik Deutschland und in dem offiziellen Publikationsorgandes Deutschen Caritasverbandes nachrichtlich auf die Veröffentlichung im Amtsblattdes Erzbistums Köln hingewiesen werden.

§ 3 Organe

Die Organe der Kasse sind

(a) der Vorstand,

(b) der Verwaltungsrat.

§ 4 Vorstand

(1) 1Der Vorstand der Kasse besteht aus mindestens zwei hauptberuflich tätigen Vor-standsmitgliedern. 2Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höherenVerwaltungsdienst besitzen oder ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mit ei-ner Hochschulprüfung abgeschlossen haben oder über besondere Kenntnisse und Er-fahrungen im Bank- oder Versicherungswesen verfügen. 3Die Vorstandsmitgliederwerden durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutsch-lands bestellt.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

(2) 1Der Vorstand leitet die Kasse gemeinschaftlich unter eigener Verantwortungnach Maßgabe der Satzung. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.3Der Vorstand stellt die Mitarbeiter nach Maßgabe des Stellenplanes ein und ist de-ren Dienstvorgesetzter. 4Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan und den jährlichenRechnungsabschluss auf. (3) 1Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Erklärungendes Vorstandes sind für die Kasse verbindlich, wenn sie gemeinschaftlich von zweiVorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem besonders Bevoll-mächtigten unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. 3In Angelegen-heiten des laufenden Geschäftsbetriebs kann die Kasse durch ein Vorstandsmitgliedallein vertreten werden. 4Der Vorstand kann für bestimmt bezeichnete Angelegen-heiten des laufenden Geschäftsbetriebs Bevollmächtigte bestellen. 5Bei Rechtsge-schäften mit den Vorstandsmitgliedern wird die Kasse durch den Vorsitzenden desVerwaltungsrates vertreten.

(4) 1Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die beabsichtigteGeschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Planung (insbesondere Fi-nanz-, Investitions- und Personalplanung), die wirtschaftlichen Verhältnisse derKasse, den Gang der Geschäfte sowie über Geschäfte, die für die wirtschaftlichenVerhältnisse oder die Liquidität der Kasse von erheblicher Bedeutung sein können.2Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen An-lässen zu berichten. 3Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Berichtüber Angelegenheiten der Kasse verlangen.

§ 5 Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat der Kasse besteht aus einem neutralen Vorsitzenden undvierzehn weiteren Mitgliedern. 2Für den Vorsitzenden und jedes der vierzehn wei-teren Mitglieder ist ein eigener Vertreter zu bestellen. 3Die Mitglieder des Verwal-tungsrates und ihre Vertreter werden von der Vollversammlung des Verbandes derDiözesen Deutschlands auf die Dauer von fünf Jahren berufen, und zwar,

(a) der Vorsitzende und dessen Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsrates desVerbandes der Diözesen Deutschlands,

(b) drei weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsratesdes Verbandes der Diözesen Deutschlands als Vertreter der Gewährträger und Be-teiligten aus dem verfasst-kirchlichen Bereich,

(c) vier weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes desDeutschen Caritasverbandes e.V. als Vertreter der verbandlichen Caritas und derBeteiligten aus dem Caritas-Bereich,

(d) sieben weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag der Mitarbeiterseiteder Zentral-KODA als Vertreter der Versicherten. 4Diese müssen im Zeitpunkt derBerufung Versicherte der Kasse sein. 5Ihre Mitgliedschaft erlischt durch Niederle-gung des Amtes und durch Beendigung der Versicherungspflicht gemäß § 20 Abs. 1.6Wegen des Verlustes der Versicherteneigenschaft endet die Mitgliedschaft im Ver-waltungsrat nicht, wenn die Zeit bis zum Ablauf der Mitgliedschaft im Verwaltungs-

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

rat im Zeitpunkt des Verlustes der Versicherteneigenschaft noch höchstens sechsMonate beträgt.

(2) Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Berufung zum Mitglied des Verwaltungsrates kann aus wichtigen Gründenzurückgenommen werden.

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus

(a) Wirtschaftsplan und Stellenplan festzustellen und zum jährlichen Rechnungsab-schluss Stellung zu nehmen,

(b) zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen,

(c) über den Pflichtbeitrag, die Alterstabelle, das Referenzentgelt, den Messbetrag,die Sanierungsgelder, die Verwendung der Überschüsse und die Deckung von Fehl-beträgen zu beschließen,

(d) über die Zustimmung zur Kündigung der Beteiligung durch die Kasse gemäߧ 14 Abs. 2 zu beschließen,

(e) Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Vermögens der Kasse zu be-schließen,

(f) den Verantwortlichen Aktuar zu bestellen,

(g) über Satzungsänderungen, soweit sie nicht gemäß § 9 dem Verband der Diöze-sen Deutschlands obliegen sowie über Durchführungsvorschriften zur Satzung zubeschließen,

(h) die Geschäftsordnung für die Kasse und den Vorstand zu erlassen,

(i) über die Beschwerden gegen Maßnahmen des Vorstandes und der Kasse zu be-schließen,

(k) vor Auflösung der Kasse dazu Stellung zu nehmen.

(3) Die Geschäftsordnung für den Vorstand kann bestimmen, dass bestimmte Artenvon Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates vorgenommen werdendürfen.

(4) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zur Vorbereitung seiner Beratung und Be-schlussfassung über wichtige Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden, in die er auchNichtmitglieder als Sachverständige berufen kann.

(5) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Al-terstabelle nach § 34 Abs. 3 spätestens zum 30. September mit Wirkung für das fol-gende Kalenderjahr neu festsetzen.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

§ 7 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, in der Regel dreimalim Jahr statt. 2Auf schriftliches Verlangen des Vorstandes oder dreier Mitglieder desVerwaltungsrates ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Sitzung des Ver-waltungsrates einzuberufen.

(2) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt im Auftrag des Vorsitzenden derVorstand der Kasse mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesord-nung ein. 2In dringenden Fällen kann mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ver-waltungsrates die Frist gekürzt werden.

(3) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Sitzung.

(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertre-ter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidetmit Stimmenmehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Buchstaben b bis d. 3BeiStimmengleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende, der ansonsten an Abstim-mungen nicht teilnimmt. 4Nimmt der Vorsitzende dieses Stimmrecht nicht wahr, istder Antrag abgelehnt.

(5) 1Im Falle der Verhinderung soll ein Mitglied seine Stimme förmlich übertragen,und zwar jeweils auf ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 5 Absatz 1, der das ver-hinderte Mitglied angehört, ausnahmsweise ist auch eine Übertragung zwischen denGruppen gemäß § 5 Abs. 1 möglich. 2Einem Mitglied kann nur eine weitere Stimmeübertragen werden.

(5a) 1Beschlüssen, die den Belangen der Gewährträger zuwiderlaufen, können derenVertreter (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) mit aufschiebender Wirkung widersprechen.2Der Widerspruch muss einstimmig erfolgen und begründet werden. 3Über den Wi-derspruch entscheidet der Verband der Diözesen Deutschlands.

(6) 1Beschlüsse, die den Belangen der Kasse zuwiderlaufen, kann der Vorstand mitaufschiebender Wirkung widersprechen. 2Über den Widerspruch entscheidet derVerband der Diözesen Deutschlands.

(7) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende und dervom Vorsitzenden bestellte Protokollführer unterzeichnen. (8) Der Vorsitzende kann in geeigneten Fällen eine schriftliche Beschlussfassungdes Verwaltungsrates herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wider-spricht.

(9) 1Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsratesund seiner Ausschüsse ohne Stimmrecht teil. 2Im Falle einer schriftlichen Be-schlussfassung ist ihnen die Abstimmungsvorlage mitzuteilen.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

(10) Der Verband der Diözesen Deutschlands ist über Termin und Tagesordnungvon Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse rechtzeitig zu unterrich-ten.

§ 8 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars

(1) 1Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zuüberprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der auf Pflichtbeiträgen und freiwilligenZusatzbeiträgen beruhenden Verpflichtungen gewährleistet ist, und hierüber demVorstand schriftlich zu berichten. 2Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass dieDeckungsrückstellung für die Verpflichtungen nach Satz 1 dem Technischen Ge-schäftsplan der Kasse entspricht.

(2) Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er mög-licherweise die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt wird abge-ben können, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unver-züglich abhilft, den Verband der Diözesen Deutschlands zu unterrichten.

(3) Er hat dem Verwaltungsrat der Kasse Vorschläge für die Verwendung von Über-schüssen vorzulegen, die sich aufgrund einer gesonderten Bilanz ergeben.

(4) Der Vorstand der Kasse ist verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtlicheInformationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seinerAufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.

§ 9 Aufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands

(1) 1Der Verband der Diözesen Deutschlands führt die Rechts- und Fachaufsichtüber die Kasse. 2Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeitder Organe der Kasse sich nicht gegen kirchliche oder staatliche Vorschriften, gegendie Satzung oder sonstige Belange der Kasse richtet.

(2) Der Verband der Diözesen Deutschlands beschließt im Benehmen mit dem Ver-waltungsrat der Kasse über die Änderung der Vorschriften des Ersten Teils (§§ 1 bis10) der Satzung der Kasse.

(3) Der Genehmigung des Verbandes der Diözesen Deutschlands unterliegen Be-schlüsse des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Buchst. a, e und g.

§ 9a Aufsichtsmittel

(1) 1Der Verband der Diözesen Deutschlands kann die Anordnungen treffen, die er-forderlich und geeignet sind, den Geschäftsbetrieb der Kasse mit den kirchlichen

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

und den staatlichen Vorschriften sowie der Satzung in Einklang zu halten oder Ge-fährdungen von Belangen der Kasse abzuwenden. 2Sofern Beschlüsse der Organeder Kasse hiergegen verstoßen, können sie vom Verband der Diözesen Deutsch-lands aufgehoben werden.

(2) 1Der Verband der Diözesen Deutschlands kann Beauftragte mit Rederecht in dieSitzungen des Verwaltungsrates der Kasse entsenden. 2Er kann verlangen, dass Sit-zungen einberufen sowie von ihm bestimmte Gegenstände zur Beratung und Be-schlussfassung angekündigt werden; wird dem Verlangen nicht entsprochen, sokann er die Einberufung oder Ankündigung selbst vornehmen. 3In den Sitzungen,welche der Verband der Diözesen Deutschlands einberufen hat, führt dessen Beauf-tragter den Vorsitz.

(3) 1Ist ein Organ der Kasse für längere Zeit verhindert oder weigert es sich, den ge-setzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen oder den Anordnungen des Ver-bandes der Diözesen Deutschlands nachzukommen, so hat der Verband der DiözesenDeutschlands Bevollmächtigte für die Dauer der Verhinderung oder Weigerung zubestellen. 2Diese nehmen die Aufgaben des betreffenden Organs nach Maßgabe derSatzung der Kasse wahr.

§ 9b Auskunfts- und Prüfungsrecht

(1) Der Verband der Diözesen Deutschlands ist berechtigt, von den Organen derKasse – gegebenenfalls unter Vorlage von Büchern, Belegen, Schriften, dem Be-richt des Verantwortlichen Aktuars und sonstigen Daten – Auskunft über den Ge-schäftsbetrieb und die Vermögenslage zu verlangen.

(2) Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanla-gen und Bestände, in den vom Verband der Diözesen Deutschlands festgelegtenFormen und Fristen zu berichten.(3) 1Der jährliche Rechnungsabschluss der Kasse ist durch eine vom Verband derDiözesen Deutschlands zu bestimmende fachkundige und unabhängige Prüfungs-einrichtung zu prüfen. 2Der Verband der Diözesen Deutschlands stellt unter Berück-sichtigung des Prüfungsberichtes und der Stellungnahme des Verwaltungsrates denjährlichen Rechnungsabschluss der Kasse fest und entscheidet über die Entlastungvon Vorstand und Verwaltungsrat.

(4) Der Verband der Diözesen Deutschlands kann Sonderprüfungen durch eine vonihm zu bestimmende unabhängige Prüfungseinrichtung veranlassen.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

§ 9c Kosten der Aufsicht

Die Kasse trägt die Kosten der Jahresabschlussprüfungen und des VerantwortlichenAktuars, der vom Verband der Diözesen Deutschlands angeordneten Sonderprüfun-gen sowie der Maßnahmen nach § 9a Abs. 3.

§ 10 Auflösung der Kasse

(1) Die Kasse kann nach Anhörung ihres Verwaltungsrates nur durch Beschluss derVollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands aufgelöst werden.

(2) 1Im Falle der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenü-ber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenemp-fänger auf Leistungen, soweit sie auf freiwilligen Beitragsleistungen oder bis zum31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann dieAnwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzu-finden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenemp-fänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Zweiter Teil: Versicherungsverhältnisse

Abschnitt I: Beteiligung

§ 11 Voraussetzungen der Beteiligung

(1) 1Beteiligte der Kasse können sein

(a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem Bereich der katholischenKirche, die ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, insbeson-dere die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien, Kirchenstiftungen, Kirchenge-meindeverbände und der Verband der Diözesen Deutschlands,

(b) zivilrechtlich verfasste Rechtsträger katholischer Einrichtungen oder Verbändeunter Einschluss des kirchlich-caritativen Dienstes, die ihren Sitz in der Bundesre-publik Deutschland haben,

(c) Rechtsträger von nicht katholischen Einrichtungen und Verbänden ausschließ-lich zum Zwecke der Fortführung der Versicherung von Arbeitnehmern, die von Be-teiligten der KZVK übernommen wurden (partielle Beteiligung).2Die Beteiligung ist nur zulässig nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch dasfür den Sitz des Rechtsträgers örtlich zuständige Bistum (Belegenheitsbistum). 3Fürzivilrechtlich verfasste Rechtsträger von überdiözesanen Einrichtungen der Deut-schen Bischofskonferenz oder des Verbandes der Diözesen Deutschlands tritt an dieStelle der Zustimmung des Belegenheitsbistums die vorherige schriftliche Zustim-mung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. 4Einzelheiten des Beteiligungsver-fahrens können in Durchführungsvorschriften geregelt werden.

(2) 1Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung ist, dass der Arbeitgeber ein fürdie Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu-sammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oderin Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertrag-lich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. 2Das gilt nicht für Beteiligungennach Absatz 1 Buchstabe c.

(3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchst. b bis c fällt, der dau-ernde Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung der sich aus einer Auflösungdes Arbeitgebers ergebenden zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasseweitere Bedingungen für den Erwerb der Beteiligung gesetzt werden.

(4) Zur Gewährleistung des geordneten Beitragseinzugs (Verwaltung des Versiche-rungsbestandes) kann die Kasse die Beteiligung der Arbeitgeber an weitere Bedin-gungen und Auflagen knüpfen.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

§ 12

(offen)

§ 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Beteiligung

(1) 1Das Beteiligungsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältniszwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 2Sein Inhalt wird durch die jeweils gel-tenden Vorschriften dieser Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften bestimmt.

(2) 1Die Beteiligung wird durch Aufnahme begründet. 2Die Kasse entscheidet überden Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen.3In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Beteiligung beginnt, festzusetzen.

(3) 1Der Beteiligte ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände undVerhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Sat-zung von Bedeutung sind. 2Er ist insbesondere verpflichtet,

(a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Be-schäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht ab-zumelden,

(b) seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende derVersicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Abs. 1) auszuhändigen,

(c) seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriftenauszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,

(d) der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zuerteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungs-pflicht sowie der Entrichtung der Beiträge und Sanierungsgelder zu gestatten,

(e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenenMeldevorschriften anzuwenden bzw. im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihrherausgegebenen Formblätter zu benutzen,

(f) der Kasse mitzuteilen, ob der Beitrag zur Pflichtversicherung und die im Rahmender Entgeltumwandlung gezahlten Beiträge aus pauschal und individuell versteuer-tem oder unversteuertem Einkommen stammt.

(4) 1Der Beteiligte ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Bei-träge, Beitragszuschüsse Ost und Sanierungsgelder fristgemäß zu entrichten.2Während der Beschäftigung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung(§ 67) vom Beteiligten an die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von derKasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.

(5) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Beteiligte der Kasse eine Jahresmel-dung für die einzelnen Pflichtversicherten für die Sanierungsgeld- und Beitragsab-

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rechnung zu übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zugliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen.

(6) 1Die Vordrucke zur Abrechnung der Beiträge und Sanierungsgelder müssen derKasse spätestens sechs Wochen nach ihrer Übersendung ausgefüllt zugehen. 2DieKasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3Für jeden Tag, um den die Fristüberschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25,– Euro von dem Beteiligtenfordern.

§ 14 Beendigung der Beteiligung

(1) Die Beteiligung endet,

(a) wenn der Beteiligte aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführtwird,

(b) durch Kündigung.

(2) 1Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in oder aufgrund des § 11für die Begründung der Beteiligung aufgestellten Voraussetzungen aus anderen alsden in Absatz 1 Buchst. a niedergelegten Gründen ganz oder teilweise weggefallensind, wenn der Beteiligte schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder nicht ab-sehbar ist, dass er wieder einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigenwird. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn seit drei Jahren kein versicherungs-pflichtiger Mitarbeiter mehr beschäftigt wird. 3Die Kündigung ist nach Anhörungdes Belegenheitsbistums mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Ka-lenderjahres auszusprechen.

(3) 1Die Kündigung durch den Beteiligten ist zum Schluss eines Kalenderjahres mitsechsmonatiger Frist zulässig. 2Die Kündigung bedarf der Zustimmung des Verban-des der Diözesen Deutschlands.

(4) 1Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Fristbleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wennein Beteiligter einen wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeit-geber übertragen hat, der nicht Beteiligter der Kasse ist. 3Eine Kündigung kann un-terbleiben, wenn sich der Beteiligte verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtver-sicherten den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 zu zahlen.

(5) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen.

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§ 15 Ausgleichsbetrag

(1) 1Der ausscheidende Beteiligte hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höheder im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung auf ihr lastenden Verpflichtungenzu zahlen. 2Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages sind die zum Zeitpunkt derBeendigung der Beteiligung bestehenden Leistungsansprüche und Anwartschaftenaus dem Abrechnungsverband S zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch dasvorhandene Vermögen der Kasse abgedeckt sind.

(2) 1Der Ausgleichsbetrag ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu er-mitteln; die näheren Einzelheiten regelt der Technische Geschäftsplan. 2Dabei wirdim Rahmen der Berechnung des Ausgleichsbetrages für den Barwert der Verpflich-tung der nach der Deckungsrückstellungsverordnung geltende Zinssatz, höchstens je-doch 2,75 v.H. zugrunde gelegt. 3Die Kosten für die versicherungsmathematischenBerechnungen des Ausgleichsbetrages werden dem ausscheidenden Beteiligten inRechnung gestellt. 4Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwerts sind die zudiesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Barwert steht daher unter dem Vorbe-halt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichti-genden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechungund hierauf beruhender tarifvertraglicher oder kollektiver arbeitsrechtlicher kirchli-cher Änderungen. 5Ist der Beteiligte durch eine Ausgliederung ganz oder teilweiseaus einem anderen Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und An-wartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Be-teiligten zuzurechnen. 6Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausglie-dernden Beteiligten entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgeglieder-ten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenenBeteiligten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausge-gliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tagvor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten pflichtversichert waren.7Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 7 kann die Kasse Durch-schnittsbeträge errechnen.

(3) Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die Pflichtversicherungen derBeschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten, die in den 36 Monaten vor dem Aus-scheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nachihrer Beendigung über einen anderen Beteiligten oder mehrere andere Beteiligte aufden oder auf die die Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen sind, fortge-setzt wurden.

(3a) Werden von einem Beteiligten Arbeitsverhältnisse auf einen nicht beteiligtenArbeitgeber übertragen oder begründet ein nicht beteiligter Arbeitgeber mit Arbeit-nehmern des Beteiligten Arbeitsverhältnisse, ist die Kasse berechtigt, für die ausge-schiedenen Versicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprü-che und Anwartschaften vom Beteiligten den anteiligen Ausgleichsbetrag nach Abs.1 und 2 zu fordern; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwart-

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schaften dem übertragenen Versichertenbestand zuzuordnen sind, gelten Abs. 2 Satz6 und 7 entsprechend.

(4) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entschei-dung zu zahlen. 2Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stun-den.

Abschnitt II: Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse

§ 16 Arten der Versicherungsverhältnisse

(1) 1Versicherungsverhältnisse sind

(a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 22),

(b) die freiwillige Versicherung (§§ 23 bis 26).

(2) 1Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist der Beteiligte. 2Versiche-rungsnehmer der freiwilligen Versicherung und der beitragsfreien Versicherungkann der Versicherte oder der Beteiligte sein. 3Bezugsberechtigte der Pflichtversi-cherung und der beitragsfreien Pflichtversicherung sind der Versicherte und dessenHinterbliebene. 4Bezugsberechtigte der freiwilligen Versicherung und der beitrags-freien Versicherung sind der Versicherte, und soweit mitversichert, auch dessenHinterbliebene.

1. Die Pflichtversicherung

§ 17 Begründung der Pflichtversicherung

1Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungs-pflicht (§§ 18 und 19) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung. 2Sie beginntzu dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzun-gen für die Versicherungspflicht eingetreten sind.

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§ 18 Versicherungspflicht

(1) 1Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich des § 19 – vom Beginndes Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte,

(a) die das 17. Lebensjahr vollendet haben und

(b) vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65.Le-bensjahres die Wartezeit (§ 32) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten,die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,

(c) mit denen die Pflichtversicherung – auch in den Fällen des § 19 mit Ausnahmeder Buchstaben d und e – arbeitsvertraglich vereinbart wurde. 2Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer undAuszubildende (vgl. § 22). 3Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlichdes § 19 – auch vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Beteiligten, für die dieTeilnahme an der Zusatzversorgung durch Dienstvertrag vereinbart ist.

(2) 1Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem anderen Ar-beitgeber, der weder Beteiligter der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtungist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, kann die Pflichtversicherung auf-rechterhalten werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kas-se, die mit Auflagen versehen werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2ImVerhältnis zur Kasse gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversi-cherten.

(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter den Voraussetzungen von Absatz 1Waldarbeiter, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages oder auf-grund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages diePflicht zur Versicherung besteht.

(4) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Teilnahme an der Zusatzversorgungnach Abs. 1 ist der Kasse anzuzeigen.

§ 19 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

(1) Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die

(a) bis zum Beginn der Beteiligung ihres Arbeitgebers bei der Kasse oder einer an-deren Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 nach einem Tarifver-trag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fallder Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaftoder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Ver-sorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelungruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörig-keit oder dergleichen haben,

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(b) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach be-amten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechendenkirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Min-destversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistetist,

(c) für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher,tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrich-tung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschenKulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigenVersorgungseinrichtung) angehören müssen,

(d) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstaltder deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann,wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach Aufnahmedes Arbeitsverhältnisses bei dem Beteiligten der Kasse endet,

(e) Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 236 bis 238 SGB VI als Vollrenteerhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall wegen Altersnach § 43 Satz 2 i. V. m. § 31 oder einer entsprechenden Vorschrift der Satzung ei-ner Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 eingetreten ist,

(f) Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2 noder Nummer 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ha-ben,

(g) mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozia-len Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherungunterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben,

(h) ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einemsonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen Ge-meinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z.B. Eu-ropäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragenhaben,

(i) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind,

(j) aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrich-tung von der Versicherungspflicht auf ihren Antrag befreit worden sind,

(k) als Beschäftigte eines Mitglieds eines der Vereinigung der kommunalen Arbeit-geberverbände angehörenden Arbeitgeberverbandes nicht unter den Personenkreisdes § 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten desöffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunale – (ATV-K) fallen oder alsBeschäftigte eines sonstigen Beteiligten nicht unter den Personenkreis dieser Vor-schrift fallen würden, wenn der Beteiligte diesen Tarifvertrag anwenden würde, essei denn, dass die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag ver-einbart ist,

(l) für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presseauf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind;

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wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach Beginn der Pflicht zur Versicherunggestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden,

(m) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit anHochschulen oder Forschungseinrichtungen eingestellt werden, bisher nicht in derZusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Beteiligten vonder Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weil sie wegen der Dauer der Be-fristung die Wartezeit nach § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können oder

(n) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Beteiligung sich auf die Durch-führung der freiwilligen Versicherung beschränkt.

(2) 1Wird in den Fällen von Abs. 1 Buchst. m das Arbeitsverhältnis verlängert oderfortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem dieVerlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus ver-einbart wurde; eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsver-hältnisses an ist ausgeschlossen.

(3) Beschäftigte eines Beteiligten, für die nach § 83 Abs. 1 in der am 31. Dezember2001 geltenden Fassung Versicherungsfreiheit gegeben war, bleiben für das am 1.Januar 1976 bestehende Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.

§ 20 Ende der Versicherungspflicht

(1) Die Versicherungspflicht endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhält-nisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen.

(2) 1Die Abmeldung von der Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) kannunterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Abs. 2 Satz 3 genanntenVoraussetzungen beendet worden ist. 2Die Abmeldung ist auf den Zeitpunkt der Be-endigung des Arbeitsverhältnisses nachzuholen, falls der Pflichtversicherte von sei-nem Anspruch auf Wiedereinstellung keinen Gebrauch macht.

§ 21 Beitragsfreie Pflichtversicherung

(1) 1Die Pflichtversicherung bleibt als beitragsfreie Pflichtversicherung bestehen,wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2Dies giltauch

(a) bei Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers oder

(b) wenn der Anspruch auf Rente in den Fällen des § 40 Abs. 1 Buchst. b erlischt.

(2) 1Die beitragsfreie Pflichtversicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles,Überleitung der Pflichtversicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung,Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversiche-

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rung. 2Sie endet ferner, wenn der Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das67. Lebensjahr vollendet.

§ 22 Ausbildungsverhältnisse

Auszubildende im Sinne der Satzung sind

(a) Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. De-zember 1974 bzw. unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TVAzubi-O) vom 5. März 1991 bzw. unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende(Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen) vom 16. Mai 1991 oder, wenn sie alsForstwirt ausgebildet werden, unter § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Versor-gung der Waldarbeiter der Gemeinden und Gemeindeverbände bzw. unter den Ta-rifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F-O) vom 5. April 1991,

(b) Schülerinnen/Schüler, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Re-gelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe desKrankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28.Februar 1986 bzw. des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse derSchülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Heb-ammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O) vom 5. März 1991

in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die unter einen dieser Tarifverträge fie-len, wenn der Beteiligte diese Tarifverträge anwenden würde.

2. Die freiwillige Versicherung

§ 23 Begründung der freiwilligen Versicherung

(1) Auf Antrag kann von den Beschäftigten oder für sie durch den Beteiligten einefreiwillige Versicherung bei der Kasse begründet werden.

(2) Die freiwillige Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des vom Antrag-steller gewünschten Monats, jedoch nicht vor dem Monat der Antragstellung.

(3) 1Die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen und/oder das Risiko derErwerbsminderung kann bei Begründung der freiwilligen Versicherung oder zu ei-nem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen werden. 2Ausgeschlossene Leistungen kön-nen wieder eingeschlossen werden. 3Risikoänderungen können nur auf schriftlichenAntrag mit Wirkung für die Zukunft vereinbart werden; die Vertragsänderungenwerden frühestens mit dem Ersten des auf den Eingang der Erklärung folgendenMonats wirksam.

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(4) 1Nach Beendigung der Beschäftigung kann die freiwillige Versicherung fortge-setzt werden. 2Die Fortsetzung ist vom Versicherten innerhalb einer Ausschlussfristvon drei Monaten nach Abmeldung durch den Beteiligten zu beantragen.

(5) 1Die Regelungen für die Pflichtversicherung gelten entsprechend, soweit nichtsBesonderes geregelt ist. 2Der Antrag nach Abs. 1 und Abs. 4 bedarf der Annahmeer-klärung durch die Kasse.

§ 24 Beitragsfreie freiwillige Versicherung

1Die freiwillige Versicherung kann durch schriftliche Erklärung des Versicherungs-nehmers zum Monatsende beitragsfrei gestellt werden. 2Sie wird jedoch automa-tisch beitragsfrei gestellt, wenn der Versicherungsnehmer mit mehr als einem Bei-trag im Rückstand ist.

§ 25 Kündigung der freiwilligen Versicherung

1Der Versicherungsnehmer kann die freiwillige Versicherung zum Ende des Be-schäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ka-lenderjahres schriftlich kündigen. 2Die Versicherung wird durch die Kündigung ineine beitragsfreie Versicherung umgewandelt.

§ 26 Ende der beitragsfreien freiwilligen Versicherung

(1) Die freiwillige Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles in derfreiwilligen Versicherung, Übertragung des Barwertes der bestehenden Anwart-schaft auf Antrag des Versicherten auf einen anderen Anbieter der betrieblichen Al-tersversorgung sowie bei Tod des Versicherten.

(2) 1Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung endet die freiwillige Versicherungnicht, wenn sie durch schriftliche Erklärung des Versicherten fortgeführt wird; dasRisiko der Erwerbsminderung kann nicht mehr versichert werden. 2Ist die freiwilli-ge Versicherung nicht fortgeführt worden, lebt sie als beitragsfreie Versicherungwieder auf, wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erloschen ist.

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3. Überleitung

§ 27 Abschluss von Überleitungsabkommen

(1) 1Die Kasse kann durch Überleitungsabkommen mit anderen Zusatzversorgungs-einrichtungen vereinbaren, dass

(a) Versicherungszeiten bei diesen Einrichtungen für die Erfüllung von Wartezeitenals Versicherungszeiten bei der Kasse gelten,

(b) die bei diesen Einrichtungen erworbenen Anwartschaften aus der Pflichtversi-cherung und Anwartschaften aus der freiwilligen Versicherung nach einem Arbeit-geberwechsel auf die neu zuständige Kasse übertragen werden. Dabei ist der finan-zielle Ausgleich der von der Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen.Die Übertragung von Anwartschaften kann bis zum Eintritt des Versicherungsfallesaufgeschoben werden. Anwartschaften nehmen an der Überschussverteilung bei derannehmenden Kasse erst ab dem Zeitpunkt teil, zu dem der versicherungsmathema-tische Barwert übertragen worden ist. Die weiteren Einzelheiten sind in Überlei-tungsabkommen zu regeln. 2Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die ordentlichen Mitglie-der der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA)e.V. – Fachvereinigung Zusatzversorgung – und die Versorgungsanstalt des Bundesund der Länder.

(2) 1Mit zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, mit der Versor-gungsanstalt der Deutschen Bundespost, der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B,der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deut-schen Kulturorchester kann im Rahmen von Abkommen auf der Grundlage von Ge-genseitigkeit vereinbart werden, dass der versicherungsmathematische Barwert dervor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften übertragen wird; bei einerÜbertragung an die Kasse wird der Barwert als freiwillige Versicherung entgegen-genommen. 2Für die Anrechnung von Versicherungszeiten auf Wartezeiten gilt Abs.1 Buchst. a entsprechend.

(3) Von sonstigen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung kann der versi-cherungsmathematische Barwert der bisher erworbenen Anwartschaften als freiwil-lige Versicherung entgegengenommen werden.

§ 28 Einzelüberleitungen

(1) 1Die Überleitung im Sinne von § 27 Abs. 1 findet statt

(a) bei einem Pflichtversicherten, dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt desVersicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerli-chen Pflichtversicherung,

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(b) bei einem Pflichtversicherten, der aus seiner früheren Versicherung einen An-spruch auf Rente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichenPflichtversicherung,

(c) bei einem Pflichtversicherten, der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversor-gungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht endet,

(d) bei einem Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Beteiligtennach Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründetworden und der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtver-sichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Beschäfti-gungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versi-cherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere Zusatz-versorgungseinrichtung eine Rente gewährt. 2Die Überleitung wird nur auf Antrag des Versicherten, im Falle des Satzes 1Buchst. d des Beschäftigten, durchgeführt. 3Der Versicherte oder der Beschäftigtehat den Antrag bei Eintritt der Voraussetzungen des Satzes 1 unverzüglich zu stel-len. 4Die Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln; dabei ist der finan-zielle Ausgleich der von der Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen.

(2) Renten, die eine andere Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat oder ge-währt, gelten nach Durchführung der Überleitung als von der Kasse gewährt; inso-weit gilt auch der Versicherungsfall, auf dem die Rentenzahlung beruht, als bei derKasse eingetreten.

§ 29 Gruppenüberleitung und Kassenwechsel des Arbeitgebers

(1) 1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Beteiligten an Rechts- oder Auf-gabennachfolger abgegeben, die nicht Beteiligte der Kasse sind, oder werden sievon einem Beteiligten im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge übernommen,so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur abgegeben oder übernommenwerden, wenn die Beteiligten und die Versicherten der Kasse wegen der fortbeste-henden oder übernommenen Verpflichtungen keine Nachteile erleiden. 2Satz 1 giltbei einem Kassenwechsel eines Beteiligten entsprechend.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Gruppenüberleitungen sowie eines Kas-senwechsels im Sinne von Abs. 1 sind in Überleitungsabkommen auf der Grundlageder Gegenseitigkeit zu regeln.

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Dritter Teil: Versicherungsleistungen

Abschnitt I: Renten

§ 30 Rentenarten

Die Kasse zahlt als Renten:

(a) Altersrenten für Versicherte,

(b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte,

(c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten.

§ 31 Versicherungsfall und Rentenbeginn

(1) 1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruchauf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder vollerErwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der ge-setzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. 3Den in der gesetzlichen Rentenver-sicherung Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Satz 1 dieWartezeit nach § 32 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasseeine Rente gezahlt. 4Die Rente beginnt – vorbehaltlich des § 39 – mit dem Beginnder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) 1Der Versicherungsfall der Altersrente aus der freiwilligen Versicherung kannauf Antrag des Versicherten auch am Ersten des Monats eintreten, der dem Antrags-eingang bei der Kasse folgt, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 2DieRente beginnt dann zum gleichen Zeitpunkt.

§ 32 Wartezeit

(1) 1Renten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten ge-währt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für ei-nen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 erbracht wurden. 3Biszum 31. Dezember 2001 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Um-lagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit.4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungszeiten bei Zusatzversor-gungseinrichtungen im Rahmen einer Vereinbarung nach § 27 Abs. 1 Buchst. a zu-sammengerechnet.

(2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeits-unfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherungbegründeten Beschäftigungsverhältnis steht oder wenn der Versicherte infolge eines

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solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durchBescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mit-glieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriftenwerden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitglied-schaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlamenteines Landes auf die Wartezeit angerechnet.

(4) Für Renten aus freiwilligen Versicherungen ist keine Wartezeit erforderlich.

§ 33 Höhe der Rente

(1) Die monatliche Rente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn derRente (§ 31 Abs. 1 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz2), multipliziert mit dem Messbetrag von 4,– Euro.

(2) Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente, diesich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Im Rahmen der freiwilligen Versicherung

(a) bleiben bei der Erwerbsminderungsrente Versorgungspunkte unberücksichtigt,für die eine Mitversicherung der Erwerbsminderung ausgeschlossen wurde,

(b) bezieht sich der Anspruch auf 75 v.H. der Leistung nach Abs. 1, die restlichen25 v.H. der Leistung stellen eine Überschussbeteiligung dar.

(4) Die Rente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H, höchstens jedoch – mit Ausnahme in den Fäl-len des § 31 Abs. 2 – um insgesamt 10,8 v. H.

§ 34 Versorgungspunkte

(1) 1Versorgungspunkte ergeben sich

(a) für Pflichtbeiträge (§ 62),

(b) für freiwillige Beiträge – einschließlich der Altersvorsorgezulage im Sinne der§§ 79 ff. EStG – (§ 67),

(c) für soziale Komponenten (§ 35) und

(d) als Bonuspunkte (§§ 66). 2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a und b – mit Ausnahme der Versor-gungspunkte aus der Zulage – werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw.zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt unddem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonus-punkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte, die

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aus der Altersvorsorgezulage stammen, werden in dem Jahr, in dem sie der Kassezufließen, festgestellt und gutgeschrieben. 4Versorgungspunkte werden jeweils aufzwei Nachkommastellen gerundet; ist die dritte Nachkommastelle eine 5 bis 9, wirddabei die zweite Nachkommastelle um 1 erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkom-mastelle unverändert.

(2) Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungs-pflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro beziehungsweiseaus dem Verhältnis der entrichteten Beiträge zu einem Regelbeitrag von 480 Euro,multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistungvon 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

(3) Der Altersfaktor in der Pflichtversicherung beinhaltet eine jährliche Verzinsungvon 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während desRentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter dieDifferenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

(4) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahrnach Absatz 1 Satz 1 Buchst. b und der im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlten Al-tersvorsorgezulage ergibt sich, indem der freiwillige Beitrag durch den Regelbeitragvon 480 Euro geteilt und mit dem in Absatz 3 festgelegten Altersfaktor multipliziertwird. 2Soweit auf die Mitversicherung von Hinterbliebenen verzichtet wurde, wer-den die für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte für männliche Versicherte

Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor

17 3,1 33 1,9 49 1,2

18 3,0 34 1,8 50 1,1

19 2,9 35 1,7 51 1,1

20 2,8 36 1,7 52 1,1

21 2,7 37 1,6 53 1,0

22 2,6 38 1,6 54 1,0

23 2,5 39 1,6 55 1,0

24 2,4 40 1,5 56 1,0

25 2,4 41 1,5 57 0,9

26 2,3 42 1,4 58 0,9

27 2,2 43 1,4 59 0,9

28 2,2 44 1,3 60 0,9

29 2,1 45 1,3 61 0,9

30 2,0 46 1,3 62 0,8

31 2,0 47 1,2 63 0,8

32 1,9 48 1,2 64 u.ä. 0,8

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um 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 5 v. H. erhöht. 3Soweit das Erwerbs-minderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die Versorgungspunkte fürdiese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 3) um 20 v. H. 4Der Erhöhungssatz vermin-dert sich für jedes weitere Lebensjahr jeweils um einen Prozentpunkt. 5Wird sowohlauf die Mitversicherung von Hinterbliebenen als auch des Erwerbsminderungsrisi-kos verzichtet, sind die vorstehenden Erhöhungssätze zusammen zu zählen.

§ 35 Soziale Komponenten

(1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer El-ternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht sowie für Zeiten nach § 6Abs. 1 MuSchG, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht,die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflich-tigen Entgelt von 500,– Euro in diesem Monat ergeben würden; es werden jedochhöchstens je Kind 36 Kalendermonate berücksichtigt. 2Bestehen mehrere zusatzver-sorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 bestimmt der Pflicht-versicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 be-rücksichtigt werden.

(2) 1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminde-rung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweilszwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate (Zu-rechnungszeit) so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnisvon durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letz-ten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt ent-spricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatz-versorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 2Ist in diesem Zeitraum kein zu-satzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 dasEntgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversor-gungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.

(3) 1Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind,werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember2001 durchschnittlich mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei Be-schäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31.Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.

(4) Während einer vor dem 1. Januar 2003 begonnenen Altersteilzeit nach dem Al-tersteilzeitgesetz werden die Versorgungspunkte nach § 34 Abs. 2 mit dem 1,8fachenberücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.

(5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden unabhän-gig vom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf der Basis des Beitragssatzeshinzugerechnet, der auch im übrigen Bundesgebiet gemäß § 62 Abs. 1 erhoben wird.

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(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die freiwillige Versicherung.

§ 36 Rente für Hinterbliebene

(1) 1Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit (§ 32) erfüllt hat, oder ein Rentenbe-rechtigter, hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Ren-te für Witwen-/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrenteaus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern keinRentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. 2Die Begründung einerLebenspartnerschaft gilt nicht als Heirat, eine Lebenspartnerschaft nicht als Ehe, alsWitwe oder Witwer nicht ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte nicht einLebenspartner. 3Art (kleine/große Renten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ab-lauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nrn. 5 und 6 und§ 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehendkeine abweichenden Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestim-mungen der gesetzlichen Rentenversicherung. 4Bemessungsgrundlage der Rentenfür Hinterbliebene ist jeweils die Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hättebeanspruchen können, wenn er im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbs-minderung ausgeschieden wäre. 5Die Kinder des Verstorbenen haben entsprechendden Sätzen 1 bis 4 Anspruch auf Rente für Voll- und Halbwaisen; Kinder sind dieleiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32Abs. 1 Nr. 2 EStG. 6Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichenRentenversicherung nachzuweisen.

(2) 1Anspruch auf Rente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit demVerstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den be-sonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der al-leinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/Witwer eine Rente zuverschaffen. 2Dies gilt nicht für die freiwillige Versicherung.

(3) 1Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrerBerechnung zugrunde liegenden Rente nicht übersteigen. 2Ergeben die Hinterbliebe-nenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. 3Erlischteine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibendenHinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedochhöchstens bis zum vollen Betrag der Rente des Verstorbenen.

(4) Bei der Ermittlung der Hinterbliebenenrente aus der freiwilligen Versicherungbleiben die Rententeile unberücksichtigt, denen Versorgungspunkte zugrunde lie-gen, für die eine Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen wurde.

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§ 37 Anpassung der Renten

Die Renten werden jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 – um 1 v. H.ihres Betrages erhöht.

§ 38 Neuberechnung

(1) Die Rente ist neu zu berechnen, wenn bei einem Rentenberechtigten ein neuerVersicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Rente aufgrund des früheren Ver-sicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Rente um den Betrag erhöht, dersich als Rente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt;für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs.4 gesondert festgestellt.

(3) 1Wird aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegenvoller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 zurHälfte gezahlte Rente voll gezahlt. 2Wird aus einer Rente wegen voller Erwerbsmin-derung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlteRente entsprechend § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Absätze 1 und 2 sind ent-sprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigensind. 4Bei Neuberechnung der Rente sind Versorgungspunkte nach § 35 Abs. 2, die auf-grund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit an-zurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte nach§ 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen und soweit in dem nach § 35 Abs.2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.

(4) 1Die Rente ist auch dann neu zu berechnen, wenn eine kleine Witwen-/Witwer-rente in eine große Witwen-/Witwerrente oder eine große Witwen-/Witwerrente ineine kleine Witwen-/Witwerrente umgewandelt wird. 2Entsprechendes gilt bei Um-wandlung einer Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente.

§ 39 Nichtzahlung und Ruhen

(1) 1Die Rente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente we-gen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 inVerbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Rente ist auf Antrag vom Erstendes Monats an wieder zu zahlen, für den dem Rentenberechtigten die Rente wegenAlters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versi-cherungsfalls (§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Rente nur in Höhe eines entspre-chenden Anteils gezahlt.

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(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung einge-treten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzu-verdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Rente nicht odernur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(3) Die Rente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganzoder teilweise versagt wird.

(4) 1Die Rente ruht ferner, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauerndenAufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotzAufforderung der Kasse keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2DieKasse kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Rente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn derRente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweitdieses nicht nach § 96 a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung odereine Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu er-statten ist.

(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungüber das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maß-gabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus dergesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Leistungen aus der freiwilligen Versiche-rung.

§ 40 Erlöschen

(1) Der Anspruch auf Rente erlischt mit dem Ablauf des Monats,

(a) in dem der Rentenberechtigte gestorben ist oder

(b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder

(c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrich-tung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Rente ver-pflichtet ist.

(2) 1Der Anspruch auf Rente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit dem Ab-lauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer wieder geheiratet hat. 2Für das Wie-deraufleben der Rente für Witwen/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die freiwillige Versicherung.

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§ 41 Abfindungen

(1) 1Renten aus einer Pflichtversicherung, die den Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 Be-trAVG nicht überschreiten, werden abgefunden, Waisenrenten und Erwerbsminde-rungsrenten jedoch nur auf Antrag. 2Überschreitet die Rente diesen Monatsbetrag,so kann sie auf Antrag abgefunden werden, wenn die Überweisungskosten unver-hältnismäßig hoch sind. 3Leistungen, die nach Entstehen des Anspruchs auf Rentegezahlt werden, werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.

(2) 1Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monatennach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Rente (§ 46 Abs. 1) beantragtwerden.

(3) Der Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung wird berechnet, indem die Ren-te, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, miteinem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Alter entsprechendendenFaktor vervielfacht wird, dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligenKalenderjahr und dem Geburtsjahr:

(a) Rente für Versicherte:

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

bis 20 154 34 172 48 17121 156 35 172 49 17122 158 36 172 50 17123 161 37 172 51 17024 162 38 172 52 17025 164 39 172 53 17026 166 40 172 54 16927 167 41 172 55 16828 168 42 172 56 16729 169 43 172 57 16630 170 44 172 58 16531 171 45 172 59 16432 171 46 172 60 16233 172 47 171 61 160

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(b) Rente für Witwen und Witwer:

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

62 158 69 135 76 10763 155 70 131 77 10364 152 71 127 78 9965 149 72 124 79 9566 146 73 120 80 9167 142 74 11668 139 75 111

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

20 215 42 186 64 13321 215 43 184 65 13022 214 44 183 66 12723 213 45 181 67 12324 212 46 179 68 12025 211 47 177 69 11626 210 48 174 70 11327 209 49 172 71 10928 208 50 170 72 10629 207 51 168 73 10230 206 52 165 74 9831 204 53 163 75 9532 203 54 161 76 9133 201 55 158 77 8734 200 56 155 78 8435 198 57 153 79 8036 197 58 150 80 7737 195 59 147 81 7338 193 60 145 82 7039 192 61 142 83 6740 190 62 139 84 6341 188 63 136 85 60

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(c) Rente für Waisen:

(4) 1Renten aus einer freiwilligen Versicherung werden entsprechend § 3 BetrAVGabgefunden. 2Die Abfindung kann sowohl von der Kasse als auch auf Antrag desVersicherten vorgenommen werden. 3Für die Höhe des Abfindungsbetrages ist derversicherungsamthematische Barwert maßgebend. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Ist eine Rente nach den Absätzen 1 und 4 abzufinden, zu deren Ausgleich nach§ 1587 BGB durch Entscheidung eines Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Geset-zes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften beieinem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, errech-net sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführtenVersorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Renten. 2Dies gilt auch dann, wenn dieRente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.

(6) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versi-cherung.

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

Alter des Berechtigten

beim Entstehen des

AnspruchsFaktor

86 57 95 37 104 2387 55 96 35 105 2288 52 97 33 106 2189 50 98 31 107 2090 47 99 30 108 1991 45 100 28 109 1892 43 101 27 110 1793 41 102 2594 39 103 24

Alter des Berechtigten beim Entstehen des

Anspruchs Faktor

Alter des Berechtigten beim Entstehen des

Anspruchs Faktor0 141 9 871 137 10 792 131 11 713 126 12 624 120 13 535 114 14 436 108 15 337 101 16 238 94 17 u.ä. 12

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(7) Eine abgefundene Rente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 36Abs. 3 nicht als abgefunden.

§ 42 Rückzahlung und Beitragserstattung

(1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurück-gezahlt.

(2) 1Die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben,können bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen ge-tragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle vonden Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden.3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschenmit der Antragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.

(3) 1Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen dieAnsprüche auf Hinterbliebene über, die rentenberechtigt wären, wenn die Wartezeiterfüllt wäre. 2Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruchder übrigen Berechtigten gegen die Kasse.

(4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind

(a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließ-lich der Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,

(b) Beiträge zur freiwilligen Versicherung,

(c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteilean den Erhöhungsbeträgen,

(d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichtete Eigenbeteiligung derBeschäftigten an der Umlage (§ 61).

§ 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzli-chen Rentenversicherung nicht versichert sind

1Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sindoder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Renten-versicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2Soweit auf dieRegelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommenwird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unter-stellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3BeiAnwendung des § 31 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichenRentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu be-rücksichtigen; für Leistungen aus der freiwilligen Versicherung sind insoweit zu-sätzlich die mit Beiträgen belegten Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Zu-

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satzversorgung zu berücksichtigen, sofern diese außerhalb von Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung liegen. 4Die teilweise oder volle Erwerbsmin-derung ist durch einen von der Kasse zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen.5Die Kosten der Begutachtung trägt der Versicherte. 6Die Rente ruht, solange sichdie Rentenberechtigten trotz Verlangens der Kasse innerhalb einer von dieser zu set-zenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersu-chung der Kasse nicht vorlegen. 7Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf desMonats, der auf den Monat folgt, in dem dem Berechtigten die Entscheidung derKasse über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderungzugegangen ist.

§ 44 Eheversorgungsausgleich

(wird ergänzt)

Abschnitt II: Verfahrensvorschriften

§ 45 Leistungsantrag

(1) 1Die Kasse gewährt Leistungen nur auf Antrag. 2Dem Antrag sind die von derKasse geforderten Unterlagen beizufügen. 3Der Antrag ist bei Pflichtversichertenüber den Beteiligten einzureichen, bei dem der Pflichtversicherte zuletzt in dem ver-sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

(2) 1Ist der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse gestellt zu haben,so kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn dem Verstorbenen ein Anspruchauf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestandenund er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2Das Recht, den Antragnachzuholen, steht nur dem überlebenden Ehegatten sowie den Abkömmlingen zu.

§ 46 Entscheidung

(1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Wird eine Leistung er-bracht, so sind ihre Höhe, die Art der Berechnung und ihr Beginn anzugeben. 3Wirdeine Leistung abgelehnt oder die Zahlung einer Rente eingestellt, so ist dies zu be-gründen.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Vorausset-zungen beruht, so kann die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eineneue Entscheidung treffen.

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§ 46a Härteausgleich

Die Kasse kann zur Vermeidung besonderer Härten einen Ausgleich ohne Anerken-nung eines Rechtsanspruchs widerruflich gewähren.

§ 47 Auszahlung

(1) 1Die Renten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Rentenberech-tigten innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union überwiesen. 2DieKosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Ka-se; für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn derRentenberechtigte der Kasse seine internationale Kontonummer (International BankAccount Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführen-den Geldinistituts (Bank Identifer Code – BIC) mitgeteilt hat. 3Besteht der Renten-anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf denAnspruchszeitraum entfällt.

(2) 1Stirbt ein Rentenberechtigter, der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Aus-zahlung, so können nur der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge die Aus-zahlung verlangen. 2Wer den Tod des Rentenberechtigten vorsätzlich herbeigeführthat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. 3Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringtden Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen.

(3) 1Hat der Rentenberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-halb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, kann die Kasse die Zahlung derRente davon abhängig machen, dass der Rentenberechtigte einen Empfangsbevoll-mächtigten im Inland benennt oder die Auszahlung der Rente auf ein auf seinen Na-men lautendes Konto im Inland ermöglicht. 2Ferner ist die Kasse berechtigt, dieLeistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzah-len. 3Rentenzahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr des Renten-berechtigten.

(4) Überzahlungen können von der Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet wer-den.

§ 48 Pflichten der Versicherten und Rentenberechtigten

(1) 1Versicherte und Rentenberechtigte sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegungihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnis-sen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unver-züglich schriftlich mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

1. von allen Rentenberechtigten

(a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

(b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

(c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangs-geld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kran-kengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangskrankengeld, Unterhaltsgeld und Ver-letztengeld,

(d) der Bezug einer Teilrente,

sowie

2. bei Renten aus eigener Versicherung der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderungvon voller in teilweise oder von teilweiser in volle Erwerbsminderung und die Än-derung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzu-verdienstes,

3. bei Renten für Witwen/Witwer

(a) die erneute Eheschließung,

(b) der Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung,Ruhegehalt oder vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-verhältnis, Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

4. bei Renten für Waisendas Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahresoder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.

(2) Versicherte und Rentenberechtigte sind ferner verpflichtet, innerhalb einer vonder Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen sowie die erfor-derlichen Nachweise und Lebensbescheinigungen vorzulegen.

(3) Die Kasse kann die Rente zurückbehalten, solange der Rentenberechtigte seinenVerpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 oder seiner Verpflichtung, die Überlei-tung der Versicherung auf die Kasse zu beantragen, nicht nachkommt.

(4) Verletzen Versicherte oder Rentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vor-schrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

§ 49 Abtretung von Ersatzansprüchen

1Steht dem Versicherten, dem Rentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigtenHinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung vonLeistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so habendie anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhedes Bruttobetrages der Rente an die Kasse abzutreten. 2Der Übergang kann nicht zum

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. 3Verweigerndie anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforder-lichen Unterlagen, so ist die Kasse zu einer Leistung nicht verpflichtet.

§ 50 Abtretung und Verpfändung

1Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder belie-hen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einenArbeitgeber, der den Anspruchsberechtigten zur Pflichtversicherung in der Zusatz-versorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung imSinne von § 27 Abs. 1 abgetreten werden. 3Die Abtretungserklärung ist der Kassemit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu übersenden.

§ 51 Versicherungsnachweise

(1) 1Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte erhalten jeweils nach Ablauf desKalenderjahres einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaftauf Rente wegen Alters nach § 33. 2Dabei werden neben der Anwartschaft auch dieZahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag anzugeben. 3Zusätzlich sind diesteuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 4Der Nachweis wird – soweiteinschlägig – mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach den Absätzen 2 bis 4versehen. 5Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflicht-versicherung erbracht, wird er um den Hinweis ergänzt, dass die aufgrund der Pflicht-versicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversiche-rung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn dieWartezeit von 120 Umlage-/Beitrags- monaten (§ 66 Abs. 2) nicht erfüllt ist.

(2) Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Mona-ten nach Zugang des Nachweises gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich beanstan-den, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgeltenicht oder nicht vollständig an die Kasse abgeführt oder gemeldet worden sind.

(3) Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur in-nerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises überdie eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber der Kasse schriftlich beanstanden,dass diese Beiträge nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis enthalten sind.

(4) Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalbeiner Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises schriftlichunmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben.

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§ 52 Ausschlussfristen

(1) 1Der Anspruch auf Rente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor demErsten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nichtmehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilungdes Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt.

(2) Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Rente, eine Rentennach-zahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nichtoder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und inner-halb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufendenRenten mit dem Ersten des Monats, für den die Rente zu zahlen ist, im Übrigen mitdem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.

(3) Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über die Leistung bzw. den Nach-weis hinzuweisen.

(4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versicherung, für die nach den§§ 23 Absatz 4, 41 Absatz 2, 51 Absatz 2 und 3, 52a Absatz 3 Ausschlussfristen gel-ten.

§ 52a Verjährung

(1) Ein Anspruch aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in fünf Jahren; dieVerjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werdenkann.

(2) Ist ein Anspruch schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zumEingang der schriftlichen Entscheidung der Kasse beim Berechtigten gehemmt.

(3) 1Lehnt die Kasse gegenüber dem Berechtigten den geltend gemachten Anspruchab, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung frei, wenn der Anspruch nicht inner-halb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt mit derschriftlichen Ablehnung des Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf ver-bundenen Rechtsfolge.

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Vierter Teil: Finanzierung und Rechnungswesen

Abschnitt I: Allgemeines

§ 53 Kassenvermögen

(1) 1Das Kassenvermögen ist die Gesamtheit aller geldwerten Gegenstände, die derKasse zustehen. 2Als Treuhandvermögen ist das Kassenvermögen ausschließlichbestimmt zur Deckung der satzungsmäßigen Verbindlichkeiten und der Verwal-tungskosten. 3Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungs-verbände geführt, und zwar

(a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 ent-richteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),

(b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 ent-richteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und

(c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S).

(2) 1Die Kasse hat ihr Vermögen bei ausreichender Sicherheit und Mischung so an-zulegen, dass dies einen angemessenen Ertrag gewährleistet. 2Die hierzu erforderli-chen Richtlinien, die der Verwaltungsrat im Hinblick auf die entsprechenden Richt-linien der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung be-schließt, sollen vorrangig die besonderen Gegebenheiten der Kasse berücksichtigen.

(3) 1Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmän-nischen Rechnungswesens einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan als Anlage sowieeinen Rechnungsabschluss. 2Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine geson-derte Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. 3Für den Rechnungs-abschluss gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. 4Das Nä-here bestimmen die Durchführungsvorschriften, die der Verwaltungsrat der Kasseerlässt.

(4) Für jedes Geschäftsjahr berichtet die Kasse zur Information der Beteiligten undVersicherten über ihre Tätigkeit unter Angabe ihres Vermögensstandes.

§ 54 Deckungsrückstellung

1In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versiche-rungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhenach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leis-tungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüll-ter Wartezeit einzustellen. 2Der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu be-

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

rücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen derversicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt.

§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung

(1) 1Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der Verlus-trücklage sind jährlich mindestens 5 v. H. eines sich nach der gesonderten Bilanz er-gebenden Überschusses zuzuführen bis diese einen Stand von 10 v. H. der De-ckungsrückstellung erreicht oder nach einer Inanspruchnahme wieder erreicht.

(2) 1Der restliche sich aus der gesonderten Bilanz ergebende Überschuss ist derRückstellung für Überschussbeteiligungen getrennt nach Abrechnungsverbändenzuzuordnen. 2Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zurDeckung von Fehlbeträgen sowie zur Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen,insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten zu verwenden. 3Für die Bemes-sung der Bonuspunkte wird im Abrechnungsverband S die anteilige Rückstellungfür Überschussbeteiligung erhöht um 95 v.H. eines fiktiven Zinsertrags in Höhe derim Geschäftsjahr festgestellten Nettoverzinsung der Kasse auf den zum Beginn desWirtschaftsjahres festgestellten Fehlbetrag, falls die gesonderte Bilanz einen Über-schuss aufweist. 4Weist die gesonderte Bilanz im Geschäftsjahr einen Verlust aus,dann ist zunächst der Erhöhungsbetrag gemäß Satz 3 um diesen Verlust zu vermin-dern. 5Verbleibt ein positiver Wert, dann erhöht sich die anteilige Rückstellung fürÜberschussbeteiligung im Abrechnungsverband S um diesen Wert. 6Um den Erhö-hungsbetrag nach Satz 3 bis 5 wird der Fehlbetrag für den Abrechnungsverband Serhöht. 7Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt derVerwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.

(3) 1Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckungdie Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogenwerden. 2Ein Fehlbetrag im Abrechnungsverband S in Höhe von bis zu 10 v. H. derDeckungsrückstellung kann auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.3Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestelltenFehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse aufVorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrags die Erhe-bung eines Sanierungsgeldes festlegen. 4Ergibt sich im Abrechnungsverband F einFehlbetrag, so können die Anwartschaften und Ansprüche zur Deckung des Fehlbe-trages auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch den Verwaltungsrat derKasse um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 5ZurDeckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband P sowie eines nach Ausschöp-fung von Satz 4 noch verbleibenden Fehlbetrages im Abrechnungsverband F kön-nen die Leistungen der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durchden Verwaltungsrat der Kasse herabgesetzt werden, wenn und soweit die Verlust-rücklage zur Deckung der Fehlbeträge nicht ausreicht.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

§§ 56 bis 60

(offen)

Abschnitt II: Aufbringung der Mittel

§ 61 Aufwendungen für die Pflichtversicherung

Der Beteiligte ist Schuldner der Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1) einschließlich einer ta-rif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten.

§ 62 Pflichtbeiträge/Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

(1) Der Pflichtbeitrag ist in Höhe des Vomhundertsatzes zu zahlen, den die Kassejeweils festsetzt.

(2) 1Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichti-ge Entgelt des einzelnen Versicherten. 2Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist dersteuerpflichtige Arbeitslohn, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 3Keinzusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

(a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtli-che Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehalts-fähig sind sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch KODA-Regelung, Ta-rifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrück-lich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,

(b) Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,

(c) Krankengeldzuschüsse,

(d) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlassder Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsver-hältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Teilzuwendung, die dem Beschäftig-ten gezahlt wird, der mit Billigung des Beteiligten zu einem anderen Beteiligten derKasse oder einem Beteiligten einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinnevon § 27 Abs. 1 übergetreten ist,

(e) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer BerechnungZeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufendes zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt zu entrichten sind,

(f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen,

(g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufen-des zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

(h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,

(i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendun-gen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-,Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,

(j) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsent-schädigung),

(k) Schulbeihilfen,

(l) einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwal-tungs- oder Wirtschaftsakademie,

(m) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesen,

(n) Erfindervergütungen,

(o) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),

(p) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,

(q) einmalige Unfallentschädigungen,

(r) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte ausNebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechendeLeistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder au-ßertarifliche Leistungen,

(s) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sofern arbeitsrechtlichnichts Abweichendes bestimmt ist.4Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigenArbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 2 den 2,5fachen Wert der monatli-chen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West bzw.Ost) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird, istder vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der Zahlung der Zuwendung zu ver-doppeln. 5Haben Beschäftigte für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Ka-lendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen derHöhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, gilt fürdiesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zu-züglich eines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage,für die Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Kran-kenbezüge besteht. 6In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sindneben dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 7Für Beschäftigte, die zur Übernahme vonAufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18.Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hatder Beteiligte für die Zeit der Beurlaubung Pflichtbeiträge an die Kasse abzuführen,wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Pflichtbeiträge erstattet. 8Für die Bemes-sung der Pflichtbeiträge gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, vondem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversi-cherung zu berechnen sind. 9Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts auf-grund einer Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

(3) 1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 begonnen, ist – unter Berück-sichtigung des Absatzes 2 Satz 2 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt währenddes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezü-ge nach § 4 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zuzüg-lich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. 2Wird ein Beitrag an die ge-setzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt entsprechend zu erhöhen.

(4) 1Für Beteiligte der Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden,kann für die Pflichtversicherung arbeitsrechtlich geregelt werden, dass für die Zusagevon Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von2 v. H. von der nach § 34 Abs. 2 zugesagten Leistung mit Zustimmung der Kasseabgewichen werden kann. 2Nach § 35 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigende Versor-gungspunkte werden von der Kasse im Verhältnis der Leistungsabsenkung herabge-setzt. 3Entsprechend der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Betei-ligten beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für den Beteiligten der zu zah-lende Betrag an die Kasse. 4Die Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauerhinaus verlängert werden.

§ 63 Sanierungsgeld

(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgeldes.

(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sichje Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des VerantwortlichenAktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichti-gen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, min-destens jedoch der Entgelte für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeinetarifliche Gehaltssteigerung zuzüglich des Fünffachen der dem Abrechnungsver-band S zuzuordnenden Renten mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2002.

(3) 1Auf den einzelnen Beteiligten entfällt der Teil der Gesamtsumme des jährlichenSanierungsgeldes der dem Verhältnis der Summe des zusatzversorgungspflichtigenJahresentgelts seiner Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S zum zusatz-versorgungspflichtigen Jahresentgelt aller Pflichtversicherten des Abrechnungsver-bandes S entspricht. 2Beim Beteiligten ist als Entgelt im Sinne von Satz 1 mindes-tens das Entgelt für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tariflicheGehaltssteigerung, heranzuziehen.

(4) Als Pflichtversicherter im Abrechnungsverband S gilt jeder Pflichtversichertemit Anwartschaft auf Leistungen, die aus dem Abrechnungsverband S zu erbringensind.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

(5) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnungfür das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. 2Es wird mit der Festsetzung durchdie Kasse fällig und ist bis zum Ende des Monats an die Kasse zu zahlen, der demMonat des Zugangs der Festsetzungsentscheidung folgt.

§ 64 Zuwendungen von Beteiligten und Dritten

Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Drittenund Beteiligten Zuwendungen erheben und entgegennehmen.

§ 65 Fälligkeit der Pflichtbeiträge

1Die Beiträge sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt den Versicherten zufließt. 2Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonatsder Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. 3Beiträge, die nach diesem Zeitpunkteingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich 3 Prozentpunkten über demjeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. 4Bei rückwir-kender Anmeldung gilt Satz 3 für die Zeit ab Beginn der Versicherung entspre-chend.

§ 66 Überschussverteilung

(1) Die Kasse stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorausgegangene Geschäfts-jahr die Überschüsse fest.

(2) 1Im Rahmen der Pflichtversicherung kommen für die Zuteilung von Bonuspunk-ten die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten und die zum glei-chen Zeitpunkt beitragsfrei Pflichtversicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2§ 32 Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-chend. 3Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssenoder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschrif-ten geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiederein-stellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison vor-aussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne desSatzes 1.

(3) Im Rahmen der freiwilligen Versicherung kommen alle am Ende des laufendenGeschäftsjahres freiwillig Versicherten und die beitragsfrei freiwillig Versichertenin Betracht.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

§ 67 Aufwendungen für die freiwillige Versicherung

(1) Schuldner der Beiträge für die freiwillige Versicherung ist der Versicherungs-nehmer.

(2) 1Die Beiträge sind grundsätzlich einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni zu ent-richten. 2Mit Zustimmung der Kasse kann ausnahmsweise eine monatliche Zahlungvereinbart werden, wobei der Beitrag in gleichbleibender Höhe zu leisten ist. 3DerBeitrag für die freiwillige Versicherung muss jährlich mindestens 1/160stel der Be-zugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen.

(3) Beiträge im Rahmen der freiwilligen Versicherung können sowohl vom Arbeit-nehmer als auch vom Arbeitgeber geleistet werden.

(4) Die Kasse kann Sonderzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten zulassen und voneiner Gesundheitsprüfung abhängig machen.

§ 68

(offen)

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Leistungsrechts

Abschnitt I: Übergangsregelungen für Rentenberechtigte

§ 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- undRuhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. De-zember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterblie-benen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich desSatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungs-gewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynami-siert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Regelungen überdie Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

(a) 1Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versor-gungspunkte nach Absatz 2 zu berücksichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den§§ 72 bis 74 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, dersich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzah-lungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbe-trag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrie-ben.

(b) § 36 Abs. 3 und die §§ 40 bis 52 gelten entsprechend.

(c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Mög-lichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unterAußerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne Berück-sichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hät-te, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskon-to (§ 34 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriftendes Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar2002 beginnt.

(4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung und derRentenbeginn im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Satzungsregelungen – einschließlich der Regelungen der 33. Änderung der Kassen-satzung vom 9. Januar 2002 – fort.

(5) Stirbt ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten dieVorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.

§ 70 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinter-bliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnenhat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.

(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstands-renten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Tretendieser Satzung geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet(§ 107a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) und fürBetriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnenhaben, entsprechend.

§ 71 Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002

Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden die§§ 69 und 70 entsprechende Anwendung.

Abschnitt II: Übergangsvorschriften für Anwartschaften der Versicherten

§ 72 Grundsätze

(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 73 und 74 ermit-telt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 ohneBerücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem derAnwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4,– Euro geteilt wird; sie werdendem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben (Startgutschriften).

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

(2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, dieRechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabel-le, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestge-samtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungs-fähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses – ohne Berücksichtigungeiner Erhöhung zum 1. Januar 2002 – aus den entsprechenden Kalenderjahren vordiesem Zeitpunkt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend.

(3) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Kasse schriftlichunmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben. 2Auf die Ausschlussfrist wird in demNachweis hingewiesen.

§ 73 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich ausAbsatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nachden am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Kasse als pflichtversichertgelten. 3§ 35a in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung findet Anwendung,soweit seine Voraussetzungen zum 31. Dezember 2001 bereits erfüllt waren.

(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Aus-gangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtver-sorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtungder Maßgaben des § 72, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamt-versorgung (§ 32 Abs. 5 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebendenFassung) und des § 35a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebendenFassung, für den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vorBerücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist derBetrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendungdes 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten,wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbe-schäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahltwürden. 3Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichti-gung des § 100 Abs. 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fas-sung erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschriftmit der Maßgabe, dass nach § 100 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a der Satzung in der am 31.Dezember 2001 maßgebenden Fassung abzuziehende Monate die Monate sind, diezwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte,die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente fürschwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunktbereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass andie Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögli-che Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maß-geblich ist. 5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Min-destgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 undder Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwart-schaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzun-gen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.

(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, giltAbs. 2 mit folgenden Maßgaben:

(a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitar-beitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach derVorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

(b) 1Der anzurechnende Bezug nach Abs. 4 wird in den Fällen, in denen die Min-destgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzver-sorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zudem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich er-geben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Be-schäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällendes Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 33 Abs. 4 zu erhöhen.

(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminde-rung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Abs. 1 be-rechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

(a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie

(b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,

erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgut-schrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Abs. 2 die Startgut-schrift nach Abs. 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Abs. 2 sinddie Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen aufdie Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsäch-liche, entsprechend Abs. 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete ge-setzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebendezusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 66 als soziale Komponente imSinne des § 35.

(4) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft desgesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2Die Pflichtversicherten haben, so-fern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich derKasse zu übersenden. 3Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversichertenzu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wirddie Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet. 4Bei Vorliegen besonderer Gründe kanndie Kasse eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 5Soweit bis zum 31. De-zember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzli-chen Rentenversicherung vorliegt, ist – abweichend von Satz 1 – dieser Grundlagefür die Berechnung nach Absatz 2.

(5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte inHöhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in An-satz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Re-gelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts derin der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zu-schüsse in Ansatz gebracht. 3Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversor-gungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt daszusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamtenMonat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. 4Sind in den Jahren1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Ent-geltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat De-zember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Be-schäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entspre-chend.

(6) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 1 und 2 haben die Pflicht-versicherten bis zum 31. Dezember 2002 dem Beteiligten den Familienstand am31. Dezember 2001 (§ 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a und b der Satzung in der am 31.Dezember 2001 maßgebenden Fassung) mitzuteilen. 2Der Beteiligte hat die Datenan die Kasse zu melden.

(7) Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66.

(8) 1§ 92 und § 95 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassungsind unter den dort genannten Voraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalleszu berücksichtigen. 2Eine Dynamisierung dieser Anwartschaften findet nicht statt.

§ 74 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

(1) 1Eine zum 31. Dezember 2001 bestehende beitragsfreie Versicherung nach § 25der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung oder eine am 31.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Dezember 2001 beendete Pflichtversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer bei-tragsfreien Pflichtversicherung (§ 21). 2Freiwillig Weiterversicherte können dieUmwandlung der freiwilligen Weiterversicherung in eine freiwillige Versicherungzum 1. Januar 2002 beantragen; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stel-len.

(2) 1Die Startgutschrift der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten wird nachder am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66.

(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt III: Sonstiges

§ 75 Sterbegeld

(1) 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) Anspruchsbe-rechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Ge-samtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle

im Jahr 2002 1.535,– Euro,im Jahr 2003 1.500,– Euro,im Jahr 2004 1.200,– Euro,im Jahr 2005 900,– Euro,im Jahr 2006 600,– Euro,im Jahr 2007 300,– Euro.2Ab dem Jahr 2008 fällt das Sterbegeld weg.

(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahrenseit Entstehen des Anspruchs schriftlich bei der Kasse geltend zu machen.

§ 76 Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT

Bestandteile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts oberhalb der Summe ausEndgrundvergütung und Familienzuschlag eines kinderlos verheirateten Angestell-ten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) – jährlich einmal ein-schließlich der Zuwendung, wenn der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichti-ge Zuwendung erhält –, werden für den Pflichtbeitrag mit dem 3,25fachen Wert alsBerechnungsgrundlage herangezogen, wenn für den Beschäftigten in diesem Ar-

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

beitsverhältnis für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzlicheUmlage nach § 62 Abs. 4 a.F. gezahlt wurde.

§ 77a Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet

1Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung derWartezeit (§ 32 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des§ 107a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung eine Leis-tung in der Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 35 Abs. 1 der Satzungin der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung zugestanden hätte, wenn sie inden dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor-angegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären. 2Satz 1 gilt fürHinterbliebene eines vor Erfüllung der Wartezeit verstorbenen Versicherten entspre-chend.

§ 77 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für höherversicherte Beschäftigte

Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung imWege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde und sei-nerzeit keine Erklärung zur Teilnahme an der Zusatzversorgung abgegeben haben,sind weiterhin nicht zu versichern.

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Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Sechster Teil: In-Kraft-Treten

§ 78 In-Kraft-Treten

(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der Satzungin der Fassung vom 31. Dezember 2000. 2Zum gleichen Zeitpunkt treten die Durch-führungs- und Übergangsvorschriften, die sich auf Regelungen beziehen, die durchdie Neuregelung gegenstandslos geworden sind, außer Kraft. 3Sie und das außerKraft getretene Satzungsrecht gelten bis zum 31. Dezember 2001 als Übergangsre-gelung fort.

(2) 1Anstelle von § 19 finden bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst.b erste Alternative und § 17 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebendenFassung weiterhin Anwendung. 2§ 19 Abs. 2 findet nur für nach dem 31. Dezember2002 begründete Beschäftigungsverhältnisse Anwendung.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlungdes Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 1995

sowie der Änderungen gemäß Beschluss der Vollversammlungdes Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 21. Juni 1999

sowie der Änderungen gemäß Beschluss der Vollversammlungdes Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vor-schriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz – KAGOAnpG) vom 21. September 2004

Präambel

Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kir-che. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienstund die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den ausdem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart deskirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllenund so an der Sendung der Kirche mitwirken. Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten undmitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollensie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angele-genheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages undder kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortungund vertrauensvoller Zusammenarbeit.Deshalb wird aufgrund des Rechtes der katholischen Kirche, ihre Angelegenheitenselbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstesim Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die folgendeOrdnung für Mitarbeitervertretungen erlassen.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen undsonstigen selbstständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeich-net –

1. der Diözese,

2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,

3. der Verbände der Kirchengemeinden,

4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche ju-ristische Personen des kanonischen Rechts sind,

5. der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sons-tigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen sowie des Verbandes der Di-özesen Deutschlands, des Deutschen Caritasverbandes und der anderen mehrdiöze-sanen1 und überdiözesanen2 Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform. Die vor-genannten Rechtsträger und ihre Einrichtungen sind gehalten, die Mitarbeitervertre-tungsordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen oderüberdiözesanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzu-wenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Abwei-chend von Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan oder überdiözesan tätigenRechtsträgers der Diözesanbischof des Hauptsitzes im Einvernehmen mit den ande-ren Diözesanbischöfen, in deren Diözese der Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dassin den Einrichtungen des Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diö-zese angewandt wird, in der die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine Mit-arbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger erlassen.

§ 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen

(1) In den Einrichtungen der in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitar-beitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger nach Anhörung betroffener Mit-arbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarf der Ge-nehmigung durch den Ordinarius. Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.

1 Das sind solche, die in mehreren, nicht jedoch in allen Diözesen im Gebiet der Deut-schen Bischofskonferenz Einrichtungen unterhalten.

2 Das sind solche, die im gesamten Konferenzgebiet Einrichtungen unterhalten.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

§ 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung1

(1) Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschie-dener Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildungeiner gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamenund zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger Stellungnahme derbetroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denenMitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstverein-barung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mit-arbeitervertretungen. Sind in keiner der Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebil-det, so können die Rechtsträger nach vorheriger Stellungnahme der betroffenen Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretungvereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des § 6Abs. 1 erfüllt.

(2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andereRegelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehen-den Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungengelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.

§ 2 Dienstgeber

(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der Rechtsträger der Einrichtung.

(2) Für den Dienstgeber handelt dessen vertretungsberechtigtes Organ oder die vonihm bestellte Leitung. Der Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbei-ter in leitender Stellung schriftlich beauftragten, ihn zu vertreten.

§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen,die bei einem Dienstgeber (§ 2) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, auf-grund ihrer Ordenszugehörigkeit, aufgrund eines Gestellungsvertrages oder zu ihrerAusbildung tätig sind. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die dem Dienstgeber zurArbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-zes, sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.

(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:

1. die Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist,

2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne des § 1,

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen Entscheidung über Ein-stellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,

1 Muster für eine diözesane Fassung.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung,

5. Geistliche einschließlich Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,

6. Personen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wie-dereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient.

Die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nrn. 3 und 4 bedarf der Beteiligung derMitarbeitervertretung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf bei denin § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des Ordinarius. Die Ent-scheidung ist der Mitarbeitervertretung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Diözesanbischof und dieder Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht be-rührt. Eine Mitwirkung in den persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt.

§ 4 Mitarbeiterversammlung

Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlungaller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stattfinden, so sind Teilversammlungenzulässig.

§ 5 Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen undMitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufga-ben und Verantwortungen wahrnimmt.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

II. Die Mitarbeitervertretung

§ 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertre-tung – Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung inder Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 7)beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 8).

(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus1 Mitglied bei 5 bis 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,3 Mitgliedern bei 16 bis 50 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,5 Mitgliedern bei 51 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,7 Mitgliedern bei 101 bis 200 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,9 Mitgliedern bei 201 bis 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,11 Mitgliedern bei 301 bis 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,13 Mitgliedern bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern,15 Mitgliedern bei 1001 und mehr wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern.

(3) Für die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit einer odermehreren nicht selbstständig geführten Stellen kann der Dienstgeber eine Regelungtreffen, die eine Vertretung auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nichtselbstständig geführten Stellen in Abweichung von § 11 Abs. 6 durch einen Vertretergewährleistet, und zwar nach der Maßgabe der jeweiligen Zahl der wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen. Eine solche Regelung bedarfder Zustimmung der Mitarbeitervertretung.

(4) Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter der Dienstbereiche und Grup-pen angehören. Die Geschlechter sollen in der Mitarbeitervertretung entsprechendihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Einrichtung vertreten sein.

(5) Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist der Tag, bis zu dem Wahlvorschlägeeingereicht werden können (§ 9 Abs. 5 Satz 1).

§ 7 Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbre-chung in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.

(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird nach Ablauf von drei Monaten inihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der früheren

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

Einrichtung. Satz 1 gilt nicht, wenn feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitar-beiter binnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis sind nur beider Einrichtung wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.

(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorüber-gehend bestellt ist,

2. die am Wahltage für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezügebeurlaubt sind,

3. die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell ver-einbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.

§ 8 Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die amWahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst ste-hen, davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstge-bers tätig sind.

(2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigenEntscheidung in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personalangelegen-heiten befugt sind.

§ 9 Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung be-stimmt die Mitarbeitervertretung den Wahltag. Er soll spätestens zwei Wochen vorAblauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung liegen.

(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrerAmtszeit die Mitglieder des Wahlausschusses. Er besteht aus drei oder fünf Mitglie-dern, die, wenn sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müs-sen. Der Wahlausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so hat die Mitarbeitervertretungunverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert ein Mitglied des Wahlaus-schusses für die Mitarbeitervertretung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus.

(4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeich-nisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahl-ausschuss stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufund legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, anwelchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an die Listen zur Einsichtausliegen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann während der Auslegungs-frist gegen die Eintragung oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mit-arbeiters Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch.

(5) Der Wahlausschuss hat sodann die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter aufzufordern, schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von mindestens dreiwahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet sein müssen, biszu einem von ihm festzusetzenden Termin einzureichen. Der Wahlvorschlag mussdie Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten, dass sie oder er der Be-nennung zustimmt. Der Wahlausschuss hat in ausreichender Zahl Formulare fürWahlvorschläge auszulegen.

(6) Die Kandidatenliste soll mindestens doppelt soviel Wahlbewerberinnen undWahlbewerber enthalten wie Mitglieder nach § 6 Abs. 2 zu wählen sind.

(7) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit und lässt sich von der Wahlbewerberinoder dem Wahlbewerber bestätigen, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 8vorliegt.

(8) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vorgeschla-genen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Danach istdie Kandidatur unwiderruflich.

§ 10 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung

(1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbei-tervertretung vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einerMitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten las-sen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der auch den Wahltagbestimmt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuss un-verzüglich ein neues Mitglied.

(1a) Absatz 1 gilt auch,

1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nichtnachkommt,

2. im Falle des § 12 Abs. 5 Satz 2,

3. im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 3,

4. in den Fällen des § 13a nach Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mitarbeiterver-tretung die Geschäfte fortgeführt hat,

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

5. nach Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Mitarbeitervertretung durch Ur-teil des Kirchlichen Arbeitsgerichts in anderen als den in § 12 genannten Fällen,wenn ein ordnungsgemäßer Wahlausschuss nicht mehr besteht.

(2) Kommt die Bildung eines Wahlausschusses nicht zustande, so hat auf Antragmindestens eines Zehntels der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterund nach Ablauf eines Jahres der Dienstgeber erneut eine Mitarbeiterversammlungzur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.

(3) In neuen Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in den §§ 7 Abs. 1 und 8Abs. 1 festgelegten Zeiten.

§ 11 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt unmittelbar und geheim. Für dieDurchführung der Wahl ist der Wahlausschuss verantwortlich.

(2) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält inalphabetischer Reihenfolge die Namen aller zur Wahl stehenden Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter (§ 9 Abs. 8 Satz 1). Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreu-zen eines oder mehrerer Namen. Es können so viele Namen angekreuzt werden, wieMitglieder zu wählen sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von mindestens zweiMitgliedern des Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne zu werfen. Die Stimm-abgabe ist in der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ver-merken.

(3) Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Per-sonen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.

(4) Im Falle der Verhinderung ist eine vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahlmöglich. Der Stimmzettel ist in dem für die Wahl vorgesehenen Umschlag und zu-sammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein in einem weiteren ver-schlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ und der Angabe des Absen-ders dem Wahlausschuss zuzuleiten. Diesen Umschlag hat der Wahlausschuss biszum Wahltag aufzubewahren und am Wahltag die Stimmabgabe in der Liste derwahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken, den Umschlag zuöffnen und den für die Wahl bestimmten Umschlag in die Urne zu werfen. Die Brief-wahl ist nur bis zum Abschluss der Wahl am Wahltag möglich.

(5) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit stellt der Wahlausschuss öffentlich fest,wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Rei-henfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten,das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.

(6) Als Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind diejenigen gewählt, die die meistenStimmen erhalten haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihen-

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

folge den gewählten Mitgliedern folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sindErsatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(7) Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahlhandlungbekannt gegeben. Der Wahlausschuss stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte dieWahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Mitarbeiterinoder der Mitarbeiter mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt. Mitgliederund Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung werden durch Aushang bekannt ge-geben.

(8) Die gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der gewähltenMitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten der Wahl trägt der Dienstgeber.

§§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren1

§ 11aVoraussetzungen

(1) In Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern ist die Mitarbeitervertretung anstelle des Verfahrens nach den §§ 9 bis 11 imvereinfachten Wahlverfahren zu wählen.2

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeiterversammlung mit derMehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch einem Drittel der wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitli-chen Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließt.

§ 11bVorbereitung der Wahl

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeitervertretungdie Wahlberechtigten durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den wahl-berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahmegibt, zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig die Liste der wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.

(2) Ist in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, so handeltder Dienstgeber gemäß Abs. 1.

§ 11cDurchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter ge-leitet, die oder der mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfall

1 Muster für eine diözesane Wahlordnung.2 Die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann abweichend

hiervon durch diözesane Regelung festgelegt werden.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

kann die Wahlversammlung zur Unterstützung der Wahlleiterin oder des Wahllei-ters Wahlhelfer bestimmen.

(2) Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglieder werdenin einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin undjeder wahlberechtigte Mitarbeiter kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahlvorschlagen.

(3) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind vonder Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabe-tischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Wahl-leiterin oder der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, dass die Wählerinnen und Wählerihre Stimme geheim abgeben können. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhand-lung zählt sie oder er öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.

(4) § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten ent-sprechend; an die Stelle des Wahlausschusses tritt die Wahlleiterin oder der Wahl-leiter.

§ 12 Anfechtung der Wahl

(1) Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter oderder Dienstgeber hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis11c innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnissesschriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuss zuzulei-ten.

(2) Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlausschuss zurück.Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis be-einflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahlunverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtungberichtigt er den durch den Verstoß verursachten Fehler.

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist die Klage beim Kirchlichen Ar-beitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zuläs-sig.

(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durchdie Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen unberührt.

(5) Die Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt dem Wahlaus-schuss. Besteht kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuss (§ 9 Abs. 2 Satz 2)mehr, so findet § 10 Anwendung.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung

(1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre in derZeit vom 1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.1

(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunktnoch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der Amtszeit dieser Mitarbeiter-vertretung. Sie beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch vorbehaltlich der Regelung inAbs. 5 spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Abs. 1 die regelmäßigen Mit-arbeitervertretungswahlen stattfinden.6

(3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt, wenn

1. an dem Tage, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, dieZahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, min-destens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,

2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintretensämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhande-nen Mitgliederzahl gesunken ist,

3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt be-schlossen hat,

4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,

5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 dasMisstrauen ausgesprochen hat,

6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung derBefugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch Urteil desKirchlichen Arbeitsgerichts aufgelöst ist.

(4) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes ist die Mitarbeitervertretung zuwählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Vo-raussetzungen für die Bildung der Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen.

(5) Hat außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefunden, so istdie Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten einheitlichenWahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zu Beginndes nächsten einheitlichen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist dieMitarbeitervertretung in dem übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wäh-len.

1 Beginn und Ende des einheitlichen Wahlzeitraumes können abweichend durch diöze-sane Regelung festgelegt werden.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

§ 13aWeiterführung der Geschäfte

Ist bei Ablauf der Amtszeit (§ 13 Abs. 2) noch keine neue Mitarbeitervertretung ge-wählt, führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch dieneugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs Monatenvom Tag der Beendigung der Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in den Fällen des§ 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.

§ 13bErsatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft

(1) Scheidet ein Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitigaus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 11 Abs. 6 Satz 2).

(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds tritt für die Dauer derVerhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretungentscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhinderung vorliegt.

(3) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, solange dem Mitglied dieAusübung seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer des Ruhens tritt das nächst-berechtigte Ersatzmitglied ein.

§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung,

2. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust der Wählbarkeit,

3. Niederlegung des Amtes,

4. Ausscheiden aus der Einrichtung oder Eintritt in die Freistellungsphase einesnach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,

5. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oderVerletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitar-beitervertreter.

§ 13d Übergangsmandat

(1) Wird eine Einrichtung gespalten, so bleibt deren Mitarbeitervertretung im Amtund führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Teile einer Einrichtung wei-ter, soweit sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllen und nicht in eine Einrich-tung eingegliedert werden, in der eine Mitarbeitervertretung besteht (Übergangs-mandat). Die Mitarbeitervertretung hat insbesondere unverzüglich Wahlausschüssezu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Teilen einer Einrichtungeine neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist,spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Dienst-

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

vereinbarung kann das Übergangsmandat um bis zu weitere sechs Monate verlängertwerden.

(2) Werden Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zu einer Einrichtung zu-sammengelegt, so nimmt die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der wahlbe-rechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung oder des größtenTeils einer Einrichtung das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung vonEinrichtungen und Teilen von Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Betriebs-veräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.

(4) Führt eine Spaltung, Zusammenlegung oder Übertragung dazu, dass eine ehe-mals nicht in den Geltungsbereich nach § 1 fallende Einrichtung oder ein Teil einerEinrichtung nunmehr in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt, so gelten Abs. 1und 2 entsprechend. Die nicht nach dieser Ordnung gebildete Arbeitnehmervertre-tung handelt dann als Mitarbeitervertretung. Bestehende Vereinbarungen zwischendem Dienstgeber und der nicht nach dieser Ordnung gebildeten Arbeitnehmerver-tretung erlöschen und zuvor eingeleitete Beteiligungsverfahren enden.

§ 13e Restmandat

Geht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, sobleibt deren Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung derdamit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

§ 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalbeiner Woche nach der Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden desWahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihreVorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende soll katholisch sein.Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsit-zender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder derVorsitzende der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderungderen Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im Rah-men der von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind dieoder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder ein von der Mit-arbeitervertretung zu benennendes Mitglied berechtigt.

(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittel-mehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahlder oder des Vorsitzenden stattzufinden.

(3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stell-vertreter beruft die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den

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Sitzungen ein und leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen,wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt.

(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie finden in derRegel während der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauerder Sitzung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit-glieder anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit deranwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, diedie Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüs-se und das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. Die Niederschrift ist von deroder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter derDienststelle oder deren Beauftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommenhaben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.

(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mitarbeiter-vertretung in der Einrichtung verwahrt werden können.

(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Be-schlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeiterzielt wird. Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächstenSitzung im Wortlaut festzuhalten.

(10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen min-destens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüs-sen können Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden; dies giltnicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluss und die Kündi-gung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigenErledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die Mitarbeitervertre-tung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch Be-schluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. Die Übertragung und derWiderruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehren-amt.

(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchfüh-rung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizu-

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stellen. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenenAufgaben.

(3)1 Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit je-weils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder einesVollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit – im Zeitpunkt der Wahl – mehrals

• 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Mitarbeitervertre-terinnen oder Mitarbeitervertreter,

• 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern drei Mitarbeitervertre-terinnen oder Mitarbeitervertreter,

• 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vier Mitarbeitervertre-terinnen oder Mitarbeitervertreter.

Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit da-hingehend einigen, dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitar-beitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter verteilt werden kann.

(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die auseinrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat dasMitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiungunter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretungdie Lage seiner Arbeitszeit ganz oder teilweise selbst bestimmen, hat es die Tätigkeitals Mitglied der Mitarbeitervertretung außerhalb seiner Arbeitszeit dem Dienstgeberzuvor mitzuteilen. Gibt dieser nach Mitteilung keine Möglichkeit zur Tätigkeit in-nerhalb der Arbeitszeit, liegt ein einrichtungsbedingter Grund vor. Einrichtungsbe-dingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeiterver-tretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeiter-vertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. DieArbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt wer-den. Ist dies aus einrichtungsbedingten Gründen nicht möglich, kann der Dienstge-ber die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergüten.

(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, ent-scheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle.

§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses

(1) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertre-tung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unterFortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewäh-ren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kennt-nisse vermitteln, von der (Erz-)Diözese oder dem Diözesan-Caritasverband als ge-

1 Muster für eine diözesane Fassung.

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eignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse ei-ner Teilnahme nicht entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitarbeiter-vertretungen kann der Anspruch nur einmal geltend gemacht werden.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit und für Schu-lungsmaßnahmen, die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung,soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Kosten der Mitarbeitervertretung1

(1) Der Dienstgeber trägt die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeiter-vertretung notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der fürden Dienstgeber geltenden Reisekostenregelung. Zu den notwendigen Kosten gehö-ren auch

• die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16;

• die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweitdiese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und derDienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darfnicht missbräuchlich verweigert werden;

• die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor der Eini-gungsstelle, soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle feststellt, dass die Be-vollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendigoder zweckmäßig erscheint;

• die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor demKirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsge-richts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevoll-mächtigenden notwendig und zweckmäßig erscheint.

(2) Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gege-benheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b)und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Abs. 2), mit der Maßgabe, dassdie Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahlder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Diebeteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.

§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen in der Ausübung ihres Amtesnicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigtwerden.

1 Abs. 3 ist Muster für eine diözesane Fassung.

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(1a) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf einschließ-lich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht ge-ringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen undMitarbeiter mit einrichtungsüblicher Entwicklung.

(2) Mitglieder der Mitarbeitervertretung können gegen ihren Willen in eine andereEinrichtung nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksich-tigung dieser Mitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar istund die Mitarbeitervertretung gemäß § 33 zugestimmt hat.

(3) Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der Anspruch auf Un-fallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrneh-mung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Un-fall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstun-fall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Mitarbeiterin oderein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehender Mitarbeiter, die oder der Mit-glied der Mitarbeitervertretung oder Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen undder Auszubildenden ist, spätestens einen Monat vor Beendigung des Ausbildungsver-hältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses ihrer oder seiner Ausbildungschriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch denDienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 33, wenn derDienstgeber gleichzeitig andere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmungkann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht,dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitarbeiterver-treterin oder Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung dievom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser gemäß § 33 Abs. 4 dasKirchliche Arbeitsgericht anrufen. In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.

§ 19 Kündigungsschutz

(1) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung kann nur gekündigt werden, wenn einGrund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kannin den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstesim Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auch eine ordentliche Kündigung ausge-sprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Be-endigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 13c Nrn. 2, 3 oder5 erloschen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit darf einem Mitglied des Wahlausschusses vom Zeit-punkt seiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin oder einem Wahlbewerber vomZeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate nachBekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eineaußerordentliche Kündigung vorliegt. Für die ordentliche Kündigung gilt Abs. 1Satz 2 entsprechend.

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(3) Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung, eines Mit-glieds des Wahlausschusses oder einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbersist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zumZeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, dass die Kündigung zu einemfrüheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nurein Teil der Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist diesaus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1.

§ 20 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben über dienstliche Angelegenheitenoder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretungbekannt geworden sind und Verschwiegenheit erfordern, Stillschweigen zu bewah-ren. Das gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung. EineVerletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung imSinne des § 13c Nr. 5 dar.

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III. Mitarbeiterversammlung

§ 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung

(1) Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder demVorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hatunter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin durchAushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndie Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen.

(2) Die Mitarbeiterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Aufihr hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zuerstatten.

(3) Auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterver-sammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberu-fen. Das Gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grunde die Einberufungverlangt. In diesem Fall ist in der Tagesordnung der Grund anzugeben. An dieser Ver-sammlung nimmt der Dienstgeber teil.

(4) Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungensowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung(Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm geltenden Regelungen er-stattet.

§ 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung

(1) Die Mitarbeiterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zu-ständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die Mitarbei-tervertretung der Mitarbeiterversammlung berichtspflichtig. Sie kann der Mitarbei-tervertretung Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen der Mitarbeitervertre-tung Stellung nehmen.

(2) Spricht mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter in einer Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung das Misstrauenaus, so findet eine Neuwahl statt (§ 13 Abs. 3 Nr. 5).

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksichtauf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfender einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträgeder Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(4) Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von der oderdem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Mitarbeiter-

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vertretung zu unterzeichnen. Der Niederschrift soll eine Anwesenheitsliste beige-fügt werden. Bei Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Abs. 2 ist eineAnwesenheitsliste beizufügen.

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IIIa. Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeiter-vertretungen

§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeiter-vertretungen nach § 1b

(1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnungobliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den be-troffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mit-arbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeiterver-tretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Abs. 1 Satz1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Ver-pflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eige-nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber kön-nen sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen.

(2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Ziffer 4 finden mit der Maßgabe An-wendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einemkirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertre-tung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft inder Mitarbeitervertretung zur Folge hat.

(3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, so-weit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Verordnung geregelt wird.

(4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung ge-mäß § 1b gebildet ist.

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IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

§ 23 Sondervertretung1

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Dienstgeber einer Einrichtungeines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet wordensind, bilden eine Sondervertretung.

(2) Die Sondervertretung wirkt mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffenwerden. Bei Zuordnung zu einem kirchlichen Rechtsträger ist im Übrigen die Mit-arbeitervertretung der Einrichtung zuständig.

(3) Das Nähere, einschließlich der Einzelheiten des Wahlverfahrens, wird in Son-derbestimmungen geregelt.

§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung2

(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so kannim Einvernehmen zwischen Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen eine Ge-samtmitarbeitervertretung gebildet werden.

(2) Die Mitarbeitervertretungen oder, soweit vorhanden, die Gesamtmitarbeiterver-tretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger können durch eine ge-meinsame Dienstvereinbarung mit allen betroffenen Dienstgebern die Bildung einererweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamenund zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.Diese tritt an die Stelle bestehender Gesamtmitarbeitervertretungen.

(3) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder er-weiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Spreche-rinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauensper-son der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitar-beitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eineErsatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung odererweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung kann die Mit-gliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden.

(4) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungwirkt bei den Angelegenheiten im Sinne der §§ 26 bis 38 mit, die Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen

1 Muster für eine diözesane Fassung.2 Muster für eine diözesane Fassung.

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betreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der Ein-richtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt.

(5) Soll eine einmal eingerichtete Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Ge-samtmitarbeitervertretung aufgelöst werden, so bedarf es dafür der Zustimmung allerbetroffenen Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber. Für die Gesamtmitarbeiter-vertretung kann anlässlich des Einvernehmens nach Abs. 1 und für die erweiterte Ge-samtmitarbeitervertretung kann durch die zugrundeliegende Dienstvereinbarungeine abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertre-tung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnah-me des § 15 Abs. 3.

§ 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen1

(1) Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung bilden die„Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im (Erz-)Bistum …“.

(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist

1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbei-tervertretungen,

2. Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertre-tungsrechtes,

3. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,

4. Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,

5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungs-ordnung.

(3) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand.

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes werden inSonderbestimmungen geregelt.

(4) Das (Erz-)Bistum trägt im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft im (Erz-)Bistums-haushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwen-digen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das (Erz-) Bistumgeltenden Reisekostenregelung. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlungund für die Tätigkeit des Vorstandes besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit

1 Absätze 1 bis 4 sind Muster für eine diözesane Fassung.

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dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft er-forderlich ist und kein unabwendbares dienstliches oder betriebliches Interesse ent-gegensteht. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Regelungen zur Erstattung der Kosten derFreistellung werden in Sonderbestimmungen geregelt.

(5) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-)Di-özesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrungfolgender Aufgaben zusammenschließen:

1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitglie-dern,

2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,

3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mit-arbeitervertretungsordnung,

4. Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diöze-sen Deutschlands.

Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutsch-lands.

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V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung

§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

(1) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung inbesonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllungder Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretunghaben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht undBilligkeit behandelt werden. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe der Einrich-tung soll auch die Mitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndas Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenar-beit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten.

(2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Auf-gaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit schriftli-cher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eingesehen werden.

(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die-nen, anzuregen,

2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegen-zunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledi-gung hinzuwirken,

3. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und andererschutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu för-dern,

4. die Eingliederung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Einrich-tung und das Verständnis zwischen ihnen und den anderen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern zu fördern,

5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen undMitarbeiter anzuregen,

6. mit den Sprecherinnen oder Sprechern der Jugendlichen und der Auszubildendenzur Förderung der Belange der jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterund der Auszubildenden zusammenzuarbeiten,

7. sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfall-verhütung und die Gesundheitsförderung in der Einrichtung einzusetzen,

8. auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwirken.

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§ 27 Information

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung informieren sich gegenseitig über die An-gelegenheiten, welche die Dienstgemeinschaft betreffen. Auf Wunsch findet eineAussprache statt.

(2) Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über

• Stellenausschreibungen,

• Änderungen und Ergänzungen des Stellenplanes,

• Behandlung der von der Mitarbeitervertretung vorgetragenen Anregungen undBeschwerden,

• Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und Vermittlungsvorschlägenach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten

(1) Der Dienstgeber einer Einrichtung, in der in der Regel mehr als 50 Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter ständig beschäftigt sind und deren Betrieb überwiegenddurch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsverein-barungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nicht-kirchlicher Dritter fi-nanziert wird, hat die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftlichen Angelegenhei-ten der Einrichtung rechtzeitig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr unter Vor-lage der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, sowie die sich darausergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Die Mitarbeiter-vertretung kann Anregungen geben. Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung odererweiterte Gesamtmitarbeitervertretung, so ist diese anstelle der Mitarbeitervertre-tung zu informieren.

(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören ins-besondere

1. der allgemeine Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Einrich-tung;

2. Rationalisierungsvorhaben;

3. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie

4. sonstige Veränderungen und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.

(3) Als erforderliche Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind diejenigen Unterlagen vor-zulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrich-tung vermitteln. Sofern für die Einrichtung nach den Vorschriften des Handels- oderSteuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen,sind dies der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschrif-ten sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht; für Einrichtungen

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einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dies der auf die Einrichtung bezo-gene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung.

(4) Die Mitarbeitervertretung oder an ihrer Stelle die Gesamtmitarbeitervertretungoder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung können die Bildung eines Ausschusseszur Wahrnehmung der Informationsrechte nach Abs. 1 beschließen. Soweit es zurordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung oder des Aus-schusses erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Ausschussesoder der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Not-wendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt§ 20 entsprechend.

(5) In Einrichtungen i.S. des Abs. 1 mit in der Regel nicht mehr als 50 ständig be-schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Dienstgeber mindestens ein-mal in jedem Kalenderjahr in einer Mitarbeiterversammlung über das Personal- undSozialwesen der Einrichtung und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung derEinrichtung zu berichten.

(6) Die Informationspflicht besteht nicht, soweit dadurch Betriebs- oder Geschäfts-geheimnisse gefährdet werden.

§ 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung

(1) Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des Dienstgebersvollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37.Formen der Beteiligung sind:

• Anhörung und Mitberatung,

• Vorschlagsrecht,

• Zustimmung,

• Antragsrecht.

(2) Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des § 38 zulässig.

§ 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertre-tung zum Schutz schwerbehinderter Menschen

(1) Die Mitarbeitervertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Men-schen. Sie achtet darauf, dass die dem Dienstgeber nach §§ 71, 72, 81, 83 und 84SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden und wirkt auf die Wahl einerVertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.

(2) Der Dienstgeber trifft mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit dem

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Beauftragten des Dienstgebers gemäß § 98 SGB IX eine verbindliche Integrations-vereinbarung. Auf Verlangen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter wird unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung hierü-ber verhandelt. Ist eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter nicht vorhanden, so steht das Recht, die Aufnahme von Verhand-lungen zu verlangen, der Mitarbeitervertretung zu. Der Dienstgeber oder die Ver-trauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dasIntegrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinba-rung zu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitzdes Dienstgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Der Inhalt derIntegrationsvereinbarung richtet sich nach § 83 Abs. 2 SGB IX.

(3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einerschwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf, diedieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichstfrühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Dienstgebers nach § 98 SGB IX, derVertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und derMitarbeitervertretung sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zurVerfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigtwerden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetztwerden kann.

§ 29 Anhörung und Mitberatung

(1) Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheitengegeben:

1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,

2. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich derPausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage fürMitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterwei-sung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Be-auftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischenDienst,

3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),

4. Festlegung von Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans,

5. Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl der Teilnehmerinnen oder Teilneh-mer an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

6. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Ein-richtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,

7. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechendensozialen Zuwendungen sowie deren Einstellung,

8. Fassung von Musterdienst- und Musterarbeitsverträgen,

9. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,

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10. Abordnung von mehr als drei Monaten oder Versetzung an eine andere Einrich-tung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöseUnterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendungoder Beauftragung bedürfen,

11. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitar-beiter die Mitwirkung beantragt,

12. Entlassung aus einem Probe- oder Widerrufsverhältnis in Anwendung beamten-rechtlicher Bestimmungen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mit-wirkung beantragt,

13. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorge-sehen sind,

14. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden,

15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeits-ablaufes,

16. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,

17. Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtun-gen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

18. Bestellung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter in leitender Stellung gemäߧ 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4,

19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen frei-en Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des § 71 Abs. 1 SGB IX nochnicht erfüllt ist,

20. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2.

(2) In den in Abs. 1 genannten Fällen wird die Mitarbeitervertretung zu der vomDienstgeber beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung angehört. Diese ist derMitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine Ein-wendungen, so gilt die vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht bean-standet. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber eine Fristver-längerung um eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Ein-wendungen, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung vonDienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Verständigung beraten.

(4) Hält die Mitarbeitervertretung auch danach ihre Einwendungen aufrecht und willder Dienstgeber den Einwendungen nicht Rechnung tragen, so teilt er dies der Mit-arbeitervertretung schriftlich mit.

(5) Der Dienstgeber kann bei Maßnahmen oder Entscheidungen, die der Anhörungund Mitberatung der Mitarbeitervertretung bedürfen und der Natur der Sache nachkeinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungentreffen. Die Mitarbeitervertretung ist über die getroffene Regelung unverzüglich zuverständigen.

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§ 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung

(1) Der Mitarbeitervertretung ist vor jeder ordentlichen Kündigung durch denDienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen. Bestand das Arbeits-verhältnis im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung bereits mindestens sechs Mo-nate, so hat er auch die Gründe der Kündigung darzulegen.

(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend ma-chen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens inner-halb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalbder Frist keine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht bean-standet. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen und hält der Dienstgeber ander Kündigungsabsicht fest, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sit-zung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel einer Verständigungberaten. Der Dienstgeber setzt den Termin der gemeinsamen Sitzung fest und lädthierzu ein.

(3) Als Einwendung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass nach Ansichtder Mitarbeitervertretung

1. die Kündigung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ord-nung oder sonstiges geltendes Recht verstößt,

2. der Dienstgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiterin oder des zukündigenden Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichendberücksichtigt hat,

3. die zu kündigende Mitarbeiterin oder der zu kündigende Mitarbeiter an einem an-deren Arbeitsplatz in einer Einrichtung desselben Dienstgebers weiter beschäf-tigt werden kann,

4. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach zumutba-ren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder

5. eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unter geänder-ten Vertragsbedingungen möglich ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeitersein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Diese Einwendungen bedürfen der Schriftform und der Angabe der konkreten, aufden Einzelfall bezogenen Gründe.

(4) Kündigt der Dienstgeber, obwohl die Mitarbeitervertretung Einwendungen ge-mäß Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 erhoben hat, so hat er der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeitermit der Kündigung eine Abschrift der Einwendungen der Mitarbeitervertretung zu-zuleiten.

(5) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprocheneKündigung ist unwirksam.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

§ 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen

Beabsichtigt der Dienstgeber, nach § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes an-zeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er der Mitarbeitervertretung recht-zeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und sie schriftlich insbesondere zuunterrichten über

1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,

2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter,

3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter,

4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter,

6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben insbesondere die Möglichkeiten zu be-raten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

§ 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung

(1) Der Mitarbeitervertretung sind vor einer außerordentlichen Kündigung durchden Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mit-zuteilen.

(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend ma-chen, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens inner-halb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Diese Frist kann vom Dienstgeber auf48 Stunden verkürzt werden. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb der Fristkeine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet. Er-hebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so entscheidet der Dienstgeber überden Ausspruch der außerordentlichen Kündigung.

(3) Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 ausgesprocheneKündigung ist unwirksam.

§ 32 Vorschlagsrecht

(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Vorschlags-recht:

1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,

2. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich derPausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterwei-sung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Be-auftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischenDienst,

3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),

4. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Ein-richtung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,

5. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,

6. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechendensozialen Zuwendungen und deren Einstellung,

7. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorge-sehen sind,

8. grundlegende Änderungen von Arbeitsmethoden,

9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeits-ablaufes,

10. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,

11. Regelungen gemäß § 6 Abs. 3,

12. Sicherung der Beschäftigung, insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeits-zeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Ar-beitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, dieQualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausglie-derung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen.

(2) Will der Dienstgeber einem Vorschlag der Mitarbeitervertretung im Sinne desAbs. 1 nicht entsprechen, so ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung vonDienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu beraten.Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt der Dienstgeber die Ablehnung des Vor-schlages der Mitarbeitervertretung schriftlich mit.

§ 33 Zustimmung

(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kannder Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mitZustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.

(2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigtenMaßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmunggilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Ein-gang des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag der Mitarbeitervertre-tung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Ent-scheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist aufdrei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabeder Gründe verkürzen.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mit-arbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienst-geber von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand nimmt. DerDienstgeber setzt den Termin für die Verhandlung fest und lädt dazu ein. Die Mit-arbeitervertretung erklärt innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Verhand-lung, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert. Äußert sie sich innerhalb dieserFrist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienst-geber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällendes § 36 die Einigungsstelle anrufen.

(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36, die der Natur der Sa-che nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Re-gelungen treffen. Er hat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Re-gelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung

(1) Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarfder Zustimmung der Mitarbeitervertretung, es sei denn, dass die Tätigkeit geringfü-gig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist oder es sich um Mitarbeiterinnen undMitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zur ihrerTätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen.

(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn

1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ord-nungen oder sonstiges geltendes Recht verstößt oder

2. durch bestimmte Tatsachen der Verdacht begründet wird, dass die Bewerberinoder der Bewerber durch ihr oder sein Verhalten den Arbeitsfrieden in der Ein-richtung in einer Weise stören wird, die insgesamt für die Einrichtung unzuträg-lich ist.

(3) Bei Einstellungs- oder Anstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung fürihre Mitwirkung über die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten. DerMitarbeitervertretung ist auf Verlangen im Einzelfall Einsicht in die Bewerbungs-unterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

§ 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten

(1) Die Entscheidung des Dienstgebers bedarf in folgenden persönlichen Angele-genheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeiter-vertretung:

1. Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

2. Höhergruppierung oder Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

3. Rückgruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

4. nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewerten-den Tätigkeit,

5. Abordnung von mehr als drei Monaten oder Versetzung an eine andere Einrich-tung, es sei denn, dass es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für pastoraleDienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrück-lichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,

6. Versagen und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Alters-grenze,

9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken mitAusnahme der Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kraftAmtes beziehen muss.

(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn

1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ord-nungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt,

2. der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass durch dieMaßnahme die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne sachliche Gründe bevor-zugt oder benachteiligt werden soll.

§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle

(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zu-stimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertrags-ordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:

1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich derPausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,

3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,

4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehenund entsprechenden sozialen Zuwendungen,

8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durchAusbildungsvertrag geregelt,

9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu über-wachen,

10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Ge-sundheitsschädigungen,

11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftli-chen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder we-sentlichen Teilen von ihnen.

(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fürpastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrück-lichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, sowie auf Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter im liturgischen Dienst.

(3) Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Ar-beitszeit gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraus-sehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung derMitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, ins-besondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstundenbeschränkt.

§ 37 Antragsrecht

(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Angelegenheiten ein Antragsrecht,soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm An-wendung findet:

1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pau-sen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,

3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,

4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,

5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen undentsprechenden sozialen Zuwendungen,

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durchAusbildungsvertrag geregelt,

9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu über-wachen,

10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Ge-sundheitsschädigungen,

11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftli-chen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder we-sentlichen Teilen von ihnen.

(2) § 36 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Will der Dienstgeber einem Antrag der Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs.1 nicht entsprechen, so teilt er ihr dies schriftlich mit. Die Angelegenheit ist danachin einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung zu bera-ten. Kommt es nicht zu einer Einigung, so kann die Mitarbeitervertretung dieSchlichtungsstelle anrufen.

§ 38 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:

1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pau-sen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36Abs. 2 gilt entsprechend,

2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,

3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,

4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,

5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen undentsprechenden sozialen Zuwendungen,

8. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durchAusbildungsvertrag geregelt,

9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwa-chen,

10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Ge-sundheitsschädigungen,

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftli-chen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder we-sentlichen Teilen von ihnen,

12. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Abs. 2 und 3;

13. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.

(2) Dienstvereinbarungen können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, gere-gelt sind oder üblicherweise geregelt werden, zum Gegenstand haben, wenn eineRechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.Zum Abschluss und zur Verhandlung solcher Dienstvereinbarungen kann die Mit-arbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter-vertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinnedes Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Di-özesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalitiondurch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.

(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeits-vertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werdenmit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.

(3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterin-nen oder Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist einVerzicht auf sie nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.

(4) Dienstvereinbarungen werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung ge-meinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unter-zeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dienstvereinbarungen kön-nen von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlichgekündigt werden.

(5) Im Falle der Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in den Angelegenheitendes Abs. 1 nach. In Dienstvereinbarungen nach Abs. 2 kann festgelegt werden, obund in welchem Umfang darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüberhinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.

§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kommen mindestens einmal jährlich zueiner gemeinsamen Sitzung zusammen. Eine gemeinsame Sitzung findet ferner dannstatt, wenn Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung dies aus besonderem Grundwünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt der Dienstgeber unter Angabe des Grun-des und nach vorheriger einvernehmlicher Terminabstimmung mit der Mitarbeiter-vertretung ein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis sind in einer Nie-

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

derschrift festzuhalten, die vom Dienstgeber und von der oder dem Vorsitzenden derMitarbeitervertretung zu unterzeichnen ist. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungerhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

(2) Außer zu den gemeinsamen Sitzungen sollen Dienstgeber und Mitarbeitervertre-tung regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Fragen des Dienstbetriebes und derDienstgemeinschaft sowie zum Austausch von Anregungen und Erfahrungen zu-sammentreffen.

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VI. Einigungsstelle

§ 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben

(1) Für den Bereich der (Erz-)Diözese wird beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat/Generalvikariat in … eine ständige Einigungsstelle gebildet.1

(2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) aufeine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Ei-nigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zu-stimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 1) oder tritt an die Stelle einer Eini-gung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 2 und 3).

§ 41 Zusammensetzung – Besetzung

(1) Die Einigungsstelle besteht aus

(a) der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,

(b) jeweils …2 Beisitzerinnen oder Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber undder Mitarbeiter, die auf getrennten Listen geführt werden (Listen-Beisitzerinnen undListen-Beisitzer),

(c) Beisitzerinnen oder Beisitzern, die jeweils für die Durchführung des Verfahrensvon der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von der Antragsgegnerin oderdem Antragsgegner zu benennen sind (Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisit-zer).

(2) Die Einigungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit der oderdem Vorsitzenden, je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den beiden Beisit-zerlisten und je einer oder einem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller undder Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner benannten Ad-hoc-Beisitzerinnenund Ad-hoc-Beisitzer. Die Teilnahme der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisit-zer an der mündlichen Verhandlung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihen-folge in der jeweiligen Beisitzerliste. Bei Verhinderung einer Listen-Beisitzerin odereines Listen-Beisitzers tritt an dessen Stelle die Beisitzerin oder der Beisitzer, wel-che oder welcher der Reihenfolge nach an nächster Stelle steht.

(3) Ist die oder der Vorsitzende an der Ausübung ihres oder seines Amtes gehindert,tritt an ihre oder seine Stelle die oder der stellvertretende Vorsitzende.

1 Die Bildung einer gemeinsamen Einigungsstelle durch mehrere Diözesen wird nicht ausformuliert, ist jedoch möglich.

2 Die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer bleibt der Festlegung durch die Diözesen vorbehalten; es müssen jedoch mindestens jeweils zwei Personen benannt werden.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und nur an Gesetz und Rechtgebunden. Sie dürfen in der Übernahme und Ausübung ihres Amtes weder be-schränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflichtauch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle ist ehrenamtlich. Die Mitgliedererhalten Auslagenersatz gemäß den in der (Erz-)Diözese … jeweils geltenden reise-kostenrechtlichen Vorschriften. Der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stell-vertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für die Teilnahme an Sitzungen der Ei-nigungsstelle im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

(4) Auf die von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungenbestellten Beisitzerinnen und Beisitzer finden die §§ 18 und 19 entsprechende An-wendung.

§ 43 Berufungsvoraussetzungen

(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen Kirche angehören,dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht be-hindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Ge-meinwohl einzutreten. Wer als Vorsitzende/r oder beisitzende/r Richter/in eineskirchlichen Gerichts für Arbeitssachen tätig ist, darf nicht gleichzeitig der Eini-gungsstelle angehören.

(2) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen imArbeitsrecht oder Personalwesen erfahrene Personen sein und dürfen innerhalb desGeltungsbereichs dieser Ordnung keinen kirchlichen Beruf ausüben.

(3) Zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeberund zur oder zum vom Dienstgeber benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder Ad-hoc-Bei-sitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 3 Abs. 2 Nummern 1 bis 5 nicht als Mitar-beiterin oder Mitarbeiter gilt. Zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer ausden Krisen der Mitarbeiter und zur oder zum von der Mitarbeitervertretung benanntenAd-hoc-Beisitzerin oder Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 8 dieVoraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und imDienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Personalwesen tätig sind oder mit derRechtsberatung der Mitarbeitervertretungen betraut sind, können nicht zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer bestellt werden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Einigungsstelle beträgt fünf Jahre.

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§ 44 Berufung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werdenaufgrund eines Vorschlags der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer vom Di-özesanbischof ernannt. Die Abgabe eines Vorschlags bedarf einer Zweidrittelmehr-heit der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer. Kommt ein Vorschlag innerhalbeiner vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbi-schof die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzendeoder den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Domkapitelsals Konsultorenkollegium und /oder des Diözesanvermögensverwaltungsrates unddes Vorstandes der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.1

Sind zum Ende der Amtszeit die oder der neue Vorsitzende und die oder der stell-vertretende Vorsitzende noch nicht ernannt, führen die oder der bisherige Vorsitzen-de und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter die Geschäfte bis zur Ernennung derNachfolgerinnen und Nachfolger weiter.

(2) Die Bestellung der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer erfolgt aufgrundvon jeweils vom Generalvikar sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanenArbeitsgemeinschaft/en der Mitarbeitervertretungen zu erstellenden Beisitzerlisten,in denen die Namen in alphabetischer Reihenfolge geführt werden. Bei der Aufstel-lung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber wer-den Personen aus Einrichtungen der Caritas, die vom zuständigen Diözesancaritas-verband benannt werden, angemessen berücksichtigt.

(3) Das Amt eines Mitglieds der Einigungsstelle endet vor Ablauf der Amtszeit

(a) mit dem Rücktritt

(b) mit der Feststellung des Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen durch den Di-özesanbischof.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vor-sitzenden ernennt der Diözesanbischof die Nachfolgerin oder den Nachfolger für dieDauer der verbleibenden Amtszeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Listen-Bei-sitzerin oder eines Listen-Beisitzers haben der Generalvikar bzw. der Vorstand derdiözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen die Beisitzerliste fürdie Dauer der verbleibenden Amtszeit zu ergänzen.

§ 45 Zuständigkeit

Auf Antrag des Dienstgebers findet das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgen-den Fällen statt:

1 Das Nähere regelt das diözesane Recht.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

1. bei Streitigkeiten über Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiteinschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnenWochentage (§ 36 Abs. 1 Nr. 1),

2. bei Streitigkeiten über Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Ur-laubsregelung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2),

3. bei Streitigkeiten über Planung und Durchführung von Veranstaltungen für dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 3),

4. bei Streitigkeiten über Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrich-tungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 4),

5. bei Streitigkeiten über Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen undMitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 5);

6. bei Streitigkeiten über Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 6),

7. bei Streitigkeiten über Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen,Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs.1 Nr. 7),

8. bei Streitigkeiten über die Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durchRechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 8),

9. bei Streitigkeiten über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen,die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1 Nr. 9),

10. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zu Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfäl-len und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10),

11. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von we-sentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterwegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Ein-richtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1 Nr. 11).

(2) Darüber hinaus findet auf Antrag des Dienstgebers das Verfahren vor der Eini-gungsstelle bei Streitigkeiten über die Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedsder Mitarbeitervertretung (§ 18 Abs. 2) statt.

(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung findet das Verfahren vor der Einigungs-stelle in folgenden Fällen statt:

1. bei Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung(§ 15 Abs. 5),

2. bei Streitigkeiten im Falle der Ablehnung von Anträgen der Mitarbeitervertre-tung (§ 37 Abs. 3).

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§ 46 Verfahren

(1) Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausführung über die Geschäftsstelle anden Vorsitzenden zu richten. Er soll die Antragstellerin oder den Antragsteller, dieAntragsgegnerin oder den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen undeine Begründung enthalten. Die oder der Vorsitzende bereitet die Verhandlung derEinigungsstelle vor, übersendet den Antrag an die Antragsgegnerin oder den An-tragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung. Die Antragserwi-derung übermittelt er an die Antragstellerin oder den Antragsteller und bestimmt ei-nen Termin, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.

(2) Sieht die oder der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderung aufgrundder Aktenlage eine Möglichkeit der Einigung, unterbreitet sie oder er schriftlich ei-nen begründeten Einigungsvorschlag. Erfolgt eine Einigung, beurkundet die oderder Vorsitzende diese und übersendet den Beteiligten eine Abschrift.

(3) Erfolgt keine Einigung, bestimmt die oder der Vorsitzende einen Termin zurmündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle. Sie oder er kann Antragstellerinoder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner eine Frist zur Äußerungsetzen. Die oder der Vorsitzende veranlasst unter Einhaltung einer angemessenenLadungsfrist die Ladung der Beteiligten und die Benennung der Ad-hoc-Beisitzerin-nen und Ad-hoc-Beisitzer durch die Beteiligten.

(4) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Die oder der Vor-sitzende leitet die Verhandlung. Sie oder er führt in den Sach- und Streitgegenstandein. Die Einigungsstelle erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Falle der Nichteinigung stellen dieBeteiligten die wechselseitigen Anträge. Über die mündliche Verhandlung ist einProtokoll zu fertigen.

§ 47 Einigungsspruch

(1) Kommt eine Einigung in der mündlichen Verhandlung zustande, wird dies beur-kundet und den Beteiligten eine Abschrift der Urkunden übersandt.

(2) Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Eini-gungsstelle durch Spruch. Der Spruch der Einigungsstelle ergeht unter angemesse-ner Berücksichtigung der Belange der Einrichtung des Dienstgebers sowie der be-troffenen Mitarbeiter nach billigem Ermessen. Der Spruch ist schriftlich abzufassen.

(3) Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die nicht zustande gekommene Einigungzwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung beziehungsweise Gesamtmitarbei-tervertretung. Der Spruch bindet die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch denSpruch nur insoweit gebunden werden, als für die Maßnahmen finanzielle Deckungin seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

(4) Rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens der Einigungsstelle könnendurch den Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung beim Kirchlichen Arbeitsge-richt geltend gemacht werden; die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kannnur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Spruchs beim KirchlichenArbeitsgericht geltend gemacht werden.Beruft sich der Dienstgeber im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auf die fehlende finanzielleDeckung, können dieser Einwand sowie rechtliche Mängel des Spruchs oder desVerfahrens vor der Einigungsstelle nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nachZugang des Spruchs geltend gemacht werden.

(5) Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei. Die durch Tätigwerden derEinigungsstelle entstehenden Kosten trägt die (Erz-)Diözese …Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst; der Mitarbeitervertretungwerden gemäß § 17 Abs. 1 die notwendigen Auslagen erstattet.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

§ 48 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden

In Einrichtungen, bei denen Mitarbeitervertretungen gebildet sind und denen in derRegel mindestens fünf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter

• unter 18 Jahren (Jugendliche) oder

• zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und die das 25. Lebensjahr noch nichtvollendet haben (Auszubildende),

angehören, werden von diesen Sprecherinnen und Sprechern der Jugendlichen undder Auszubildenden gewählt. Als Sprecherinnen und Sprecher können Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 26. Le-bensjahr gewählt werden.Es werden gewählt

• eine Sprecherin oder ein Sprecher bei fünf bis zehn Jugendlichen und Auszubil-denden sowie

• drei Sprecherinnen oder Sprecher bei mehr als zehn Jugendlichen und Auszubil-denden.

§ 49 Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden könnenvor oder nach einer Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit der Mitarbeiter-vertretung eine Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden einberufen. ImEinvernehmen mit der Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber kann die Ver-sammlung der Jugendlichen und Auszubildenden auch zu einem anderen Zeitpunkteinberufen werden. Der Dienstgeber ist zu diesen Versammlungen unter Mitteilungder Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. §2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. An den Versammlungen kann die oder der Vor-sitzende der Mitarbeitervertretung oder ein beauftragtes Mitglied der Mitarbeiter-vertretung teilnehmen. Die Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden be-fasst sich mit Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung ge-hören, soweit sie Jugendliche und Auszubildende betreffen.

(2) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

§ 50 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden

Die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubil-denden beträgt zwei Jahre. Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen undder Auszubildenden bleiben im Amt, auch wenn sie während der Amtszeit das 26.Lebensjahr vollendet haben.

§ 51 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden neh-men an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Sie haben, soweit Angelegen-heiten der Jugendlichen und Auszubildenden beraten werden,

1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zustellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretungeine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessenBeratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,

2. Stimmrecht,

3. das Recht, zu Besprechungen mit dem Dienstgeber eine Sprecherin oder einenSprecher der Jugendlichen und Auszubildenden zu entsenden.

(2) Für eine Sprecherin oder einen Sprecher der Jugendlichen und der Auszubilden-den gelten im Übrigen die anwendbaren Bestimmungen der §§ 7 bis 20 sinngemäß.Die gleichzeitige Kandidatur für das Amt einer Sprecherin oder eines Sprechers derJugendlichen und Auszubildenden und das Amt der Mitarbeitervertreterin oder desMitarbeitervertreters ist ausgeschlossen.

§ 52 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehin-derten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte Vertrau-ensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt an denSitzungen der Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angele-genheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden,

1. das Recht, vor und während der Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zustellen. Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretungeine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und den Gegenstand, dessenBeratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,

2. Stimmrecht,

3. das Recht, an Besprechungen bei dem Dienstgeber teilzunehmen.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

(2) Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwer-behinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unter-richten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entschei-dung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss der Mitarbeitervertre-tung nicht geschehen oder erachtet die Vertrauensperson der schwerbehindertenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als eineerhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen,wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunktder Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlän-gert.

(3) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterhat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehindertenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mit-arbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 21, 22 gelten entsprechend.

(4) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Dienstgeber der Mitarbeitervertre-tung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufenden Geschäftsbedarf zur Verfü-gung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson der schwer-behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, soweit hierfür nichteigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend.

§ 53 Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden

(1) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an den Sitzungen der Mitar-beitervertretung beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, dieauch die Zivildienstleistenden betreffen.

(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Zivildienstleistendenan die Mitarbeitervertretung wenden. Sie hat auf die Berücksichtigung der Anliegen,falls sie berechtigt erscheinen, beim Dienstgeber hinzuwirken.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

VIII. Schulen, Hochschulen

§ 54

(1) Die Ordnung gilt auch für die Schulen und Hochschulen im Anwendungsbereichdes § 1.1

(2) Bei Hochschulen finden die für die Einstellung und Anstellung sowie die Ein-gruppierung geltenden Vorschriften keine Anwendung, soweit es sich um hauptbe-ruflich Lehrende handelt, die in einem förmlichen Berufungsverfahren berufen wer-den.

(3) Lehrbeauftragte an Hochschulen sind keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter imSinne dieser Ordnung.

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen, die im Dienste eines Bundeslandes stehen, können Sonderregelungen getroffen werden.

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO

IX. Schlussbestimmungen

§ 55

Durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarung kann das Mitarbeitervertre-tungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden.

§ 56

(1) Vorstehende Ordnung gilt ab …

(2) Beim Inkrafttreten bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ih-rer Amtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach Maßgabe der Bestim-mungen in den Abschnitten III, IV, V und V.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bischofskon-ferenz vom 21. September 2004

Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats desApostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC

• in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die BundesrepublikDeutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalbder Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,

• zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, welche die Kirche unter-hält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmenzu können,

• zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschut-zes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen vonarbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wiedies in Artikel 10 Absatz 2 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rah-men kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) vorgesehen ist,

• zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der in dendeutschen Bistümern übereinstimmend geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen

die folgende Ordnung:

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durchKirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsge-richtshof ausgeübt.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkei-ten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung desArbeitsvertragsrechts.

(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstrei-tigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der diese ergänzen-den Ordnungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor derEinigungsstelle.

(3) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegebenfür Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

(4) Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichenRechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Das Gericht, in dessen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihrenSitz hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Ist der Beklagte einenatürliche Person, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem dienstlichen Einsatzortdes Beklagten.

(2) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig,in dessen Dienstbezirk die Geschäftsstelle der Kommission ihren Sitz hat. Sind meh-rere Kommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission er-richtete Gericht ausschließlich zuständig,

(3) In Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner Rechtsträger ist das Ge-richt ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptnieder-lassung des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet, soweit nicht durch Ge-setz eine hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

§ 4 Besetzung der Gerichte

Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähi-gung zum Richteramt nach staatlichem oder kirchlichem Recht besitzen, und mit eh-renamtlichen Richtern (beisitzenden Richtern) aus den Kreisen der Dienstgeber undMitarbeiter, welche nach Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an der Entschei-dungsfindung mitwirken, besetzt.

§ 5 Aufbringung der Mittel

Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, das es errichtet/tragendie Bistümer, die es errichten, zu gleichen Teilen.1 Die Kosten des Kirchlichen Ar-beitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

§ 6 Gang des Verfahrens

(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.

(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an denKirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des § 47 statt.

§ 7 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Gericht entscheidet, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, aufGrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligtenkann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme ist öffentlich. Das Gerichtkann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung auswichtigem Grund ausschließen, insbesondere wenn durch die Öffentlichkeit eine er-hebliche Beeinträchtigung kirchlicher Belange oder schutzwürdiger Interessen einesBeteiligten zu besorgen ist oder wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand der Ver-handlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Entscheidung wird auchim Fall des Satzes 2 öffentlich verkündet.

(3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Be-teiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zur Aufklärungdes Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sach-verständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.

(4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthaltendie Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, isteine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur,

1 Abweichend hiervon kann der Vereinbarung (§ 14 Absatz 2) ein anderer Verteilungs-maßstab zugrundegelegt werden.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmitteleinzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Formschriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung derEntscheidung zulässig.

(5) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung desRechtsstreits hinwirken.

§ 8 Verfahrensbeteiligte

(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:

(a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheitder Mitglieder der Dienstgeber-bzw. Mitarbeiterseite der KODA,

(b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied be-treffen, das einzelne Mitglied der KODA und der Dienstgeber.

(c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber,der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane.

(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein:

(a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Ver-fahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,

(b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiter-versammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbei-ter und die Wahlorgane,

(c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeiter-vertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-)Bistümer,

(d) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitar-beitervertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubilden-den, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivil-dienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertre-tungen betreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und derDienstgeber.

§ 9 Beiladung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossenoder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, derenrechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entschei-dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (not-wendige Beiladung). Dies gilt auch für einen Dritten, der aufgrund Rechtsvorschrift

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

verpflichtet ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängiggemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).

(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Standder Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unan-fechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig An-griffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungenwirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine not-wendige Beiladung vorliegt.

§ 10 Klagebefugnis

Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten ver-letzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er ange-hört, geltend macht.

§ 11 Prozessvertretung

Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechts-streit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertretenlassen.

§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen werden Gebührennicht erhoben. Im übrigen entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäßden KODA-Ordnungen und den mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften er-stattet werden und wer diese zu tragen hat.

(2) Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung des Urteilsdurch selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entscheiden, ob Auslagen gemäßAbsatz 1 Satz 2 erstattet werden.

(3) Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzesüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 13 Rechts- und Amtshilfe

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einander Rechtshilfe. DieVorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe findenentsprechende Anwendung.

(2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten den kirchlichen Gerich-ten für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

Zweiter Teil: Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen

1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung

(1) Für jedes Bistum/Erzbistum wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht ers-ter Instanz errichtet.1

(2) Für mehrere Bistümer/Erzbistümer kann durch Vereinbarung der Diözesanbi-schöfe ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errich-tet werden. Dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht können alle nach dieserOrdnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten oder nur die Zuständigkeiten nach § 2Absatz 1 als KODA-Gericht übertragen werden. Das Nähere wird durch diözesanesRecht geregelt.

§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle

(1) Der Sitz des Gerichts wird durch diözesanes Recht bestimmt.

(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt derDiözesanbischof des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet, aus.2

(3) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/Bischöfli-chen Diözesangericht (Offizialat) oder beim Erz-/Bischöflichen Generalvikariat/Or-dinariat eingerichtet.3

§ 16 Zusammensetzung/Besetzung

(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertreten-den Vorsitzenden, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber, dreibeisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeitervertretungen und drei beisit-zenden Richtern aus den Kreisen der KODA-Mitarbeiterseite.

(2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzen-den, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisit-zenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelleder stellvertretende Vorsitzende.

1 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.2 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.3 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

§ 17 Rechtsstellung der Richter

(1) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht ge-bunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt,noch wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevor-zugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden ausdem Amt.

(2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwand-sentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden.

(3) Die Tätigkeit der beisitzenden Richter ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagen-ersatz gemäß den am Sitz des Gerichts geltenden reisekostenrechtlichen Vorschrif-ten.

(4) Die beisitzenden Richter werden für die Teilnahme an Verhandlungen im not-wendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Auf die beisitzendenRichter der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsord-nung entsprechend Anwendung.

§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes

(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in der Ausübungder allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr da-für bietet, dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende

(a) müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz1 be-sitzen,

(b) dürfen weder einen anderen kirchlichen Dienst als den des Richters beruflichausüben noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderenTrägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,

(c) sollen Erfahrung auf dem Gebiet des kanonischen Rechts und Berufserfahrungim Arbeitsrecht oder Personalwesen haben.

(3) Die beisitzenden Richter der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen fürdie Mitgliedschaft in einer KODA erfüllen. Die beisitzenden Richter der Mitarbei-terseite müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertre-

1 Der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz steht die Befähi-gung zum Dienst als Berufsrichter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages gleich.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

tung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbe-reich dieser Ordnung stehen.

(4) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit

(a) mit dem Rücktritt;

(b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder derFeststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Diöze-sanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht nach Maßgabe des di-özesanen Rechts.1

(5) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bishe-rigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsge-richts werden vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. DerBischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder demDiözesanvermögensverwaltungsrat,2 dem Diözesancaritasverband, sowie der/dendiözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbei-terseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. EineWiederernennung ist zulässig.

§ 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter

(1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlagdes Domkapitels als Konsultorenkollegium und/oder des Diözesanvermögensver-waltungsrats,3 die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden aufVorschlag des Vorstands/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) fürMitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der KODAvom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe desVorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom Diözesanca-ritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennungist zulässig.

(2) Die beisitzenden Richter wirken in alphabetischer Reihenfolge an der mündli-chen Verhandlung mit. Bei Verhinderung eines beisitzenden Richters tritt an dessenStelle derjenige, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht.

1 Das Nähere regeln die jeweiligen in der Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192–195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.

2 Das Nähere regelt das diözesane Recht.3 Das Nähere regelt das diözesane Recht.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung kann der Vorsitzende abweichend von Ab-satz 2 aus der Beisitzerliste einen beisitzenden Richter heranziehen, der am Gerichts-sitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat.

2. Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung

Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird als KirchlichesArbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn er-richtet.

§ 22 Zusammensetzung/Besetzung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsi-denten, einem Mitglied mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt (§ 5 DRiG)und dessen Stellvertreter, einem Mitglied mit der Befähigung zum kirchlichen Rich-teramt (can. 1421 § 3 CIC) und dessen Stellvertreter, sechs beisitzenden Richtern ausden Kreisen der Dienstgeber, drei beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitar-beitervertretungen sowie drei beisitzenden Richtern aus dem Kreis der KODA-Mit-arbeiterseite.

(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit dem Präsi-denten, den beiden Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, einem beisit-zenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter ausden Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Sind der Präsident oder ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt an derAusübung ihres Amtes gehindert, treten an deren Stelle der Vizepräsident bezie-hungsweise die jeweiligen Stellvertreter.

§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übtder Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.

(2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariatder Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.

§ 24 Rechtsstellung der Richter/Ernennungsvorausset-zungen/Beendigung des Richteramtes

(1) § 17 gilt entsprechend.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

(2) § 18 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch für die weiteren Mitgliedermit der Befähigung zum Richteramt sowie deren Stellvertreter die Voraussetzungenfür die Ernennung nach § 18 Absatz 2 Buchstaben b) und c) entsprechend Anwen-dung finden und dass die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 durch den Vorsitzendender Deutschen Bischofskonferenz oder durch ein von ihm bestimmtes Gericht aufder Grundlage der entsprechenden Vorschriften des Bistums, in dem der KirchlicheArbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.

§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt

Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt wer-den auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vor-sitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt.Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat desVerbandes der Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundes-arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Zen-tral-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zuläs-sig.

§ 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

(1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlagdes Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die beisitzendenRichter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes derBundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mit-arbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonfe-renz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werdenVertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom Deutschen Caritasverband nomi-niert werden, angemessen berücksichtigt. Eine Wiederernennung ist zulässig.

(2) § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

Dritter Teil: Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen

1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

1. Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 27 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug findendie Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren inihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes be-stimmt.

§ 28 Klageschrift

Das Verfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gerichtschriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschriftanzubringen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstandbezeichnen und die Gründe für die Klage enthalten. Zur Begründung dienende Tat-sachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 29 Klagerücknahme

Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesemFall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. Von der Ein-stellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Kla-ge vom Gericht mitgeteilt worden ist.

§ 30 Klageänderung

Eine Änderung der Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmenoder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteilig-ten zu der Änderung der Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu wi-dersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die ge-änderte Klage eingelassen haben. Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klagenicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung

Der Vorsitzende stellt dem Beklagten die Klageschrift zu mit der Aufforderung, aufdie Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwidern.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fri-stablauf Termin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt dazu die Beteiligten mit einerFrist von mindestens zwei Wochen. Dabei ist auf die Rechtsfolgen des Ausbleibenshinzuweisen.

§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie mög-lichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, so-weit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätzesowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Ge-richt geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärungüber bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;

2. kirchliche Behörden und Dienststellen oder Träger eines kirchlichen Amtes umMitteilung von Urkunden oder um Erteilung von Auskünften ersuchen;

3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;

4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündli-chen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessord-nung treffen.

Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der frei-en Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nichtverzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. DieParteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ge-setzten Frist zu belehren.

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

1. bei Zurücknahme der Klage;

2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;

3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Entscheidung ohnemündliche Verhandlung treffen.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn eine das Verfahren beendendeEntscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzuneh-men.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss er-lassen, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;

2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilpro-zessordnung;

3. die Einholung amtlicher Auskünfte;

4. eine Parteivernehmung.

Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausge-führt werden.

§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen

Für die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entschei-dung über die Ausschließung oder die Ablehnung eines beisitzenden Richters ausden Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter der Vorsitzende trifft. Ist der Vor-sitzende betroffen, entscheidet der Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlungund ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeberund der Mitarbeiter.

§ 36 Zustellungen und Fristen

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sindgegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben mit Rückscheinzuzustellen.

(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung.

§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

(1) Ist jemand ohne eigenes Verschulden gehindert, eine Ausschlussfrist einzuhal-ten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsa-chen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zustellen. In derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlungzu befinden hat.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung

§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sacheträgt er den bisherigen Streitstand vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, umihr Begehren zu nennen und zu begründen.

(2) Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich.Dabei soll er ihre Einigung fördern.

(3) Die beisitzenden Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.

§ 39 Anhörung Dritter

In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehörtwerden, die nach den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ordnungen im einzelnen Fallbetroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.

§ 40 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbeson-dere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranzie-hen.

(2) Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mit-glieder Beweis erheben lassen oder ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme er-suchen. Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und kön-nen der Beweisaufnahme beiwohnen.

§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zurNiederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweitsie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für er-ledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzen-den des Arbeitsgerichts einzustellen. § 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligtenbinnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zweiWochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustim-mung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden be-stimmten Frist nicht äußert.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

§ 42 Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende unddie beisitzenden Richter teil.

(2) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Stimmabgabe kannnicht verweigert werden. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewah-ren.

§ 43 Urteil

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfah-rens gewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich abzufassen. In dem Urteilsind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterlicheÜberzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richternzu unterschreiben.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu de-nen sich die Beteiligten äußern konnten.

3. Unterabschnitt: Besondere Verfahrensarten

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung

Eine Klage auf Auflösung der Mitarbeitervertretung gemäß § 13 Absatz 3 Ziffer 6MAVO oder eine Klage auf Feststellung des Verlust der Mitgliedschaft in der Mit-arbeitervertretung gemäß § 13c Ziffer 5 MAVO ist nur innerhalb einer Frist von vierWochen zulässig, nachdem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODA

In Verfahren über den Streitgegenstand, welche KODA für den Beschluss über einearbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen imSinne von § 2 Absatz 1 beteiligungsfähig. Die Beschlussfassung über die Anrufungdes Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit derGesamtzahl der Mitglieder der Kommission.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug

§ 46 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszugfinden die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) An-wendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes be-stimmen.

§ 47 Revision

(1) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an denKirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Ar-beitsgerichts oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach § 48Abs. 5 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

(a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

(b) das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder,solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in der Rechtsfragenicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsge-richts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

(c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhenkann.

(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung der Revision durch dasKirchliche Arbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebungeiner einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt wer-den soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzule-gen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des voll-ständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessenUrteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muss diegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, vonwelcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Kirchliche Arbeitsge-richtshof ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohnemündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begründet werden;von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klä-rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist.Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wirddas Urteil rechtskräftig.

§ 49 Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des KirchlichenArbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

(2) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen,wenn

(a) das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

(b) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung desRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-heit mit Erfolg abgelehnt war,

(c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

(d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

(e) die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§ 50 Einlegung der Revision

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb einesMonats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zu-lassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auchgewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichts-hof eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigenUrteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz1 zu begründen. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzu-reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antragvom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begrün-dung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweitVerfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

§ 51 Revisionsentscheidung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie inder gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es aneinem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie der Kirchliche Arbeitsgerichtshofohne Mitwirkung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündlicheVerhandlung ergehen kann.

(3) Ist die Revision unbegründet, so weist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durchUrteil die Revision zurück.

(4) Ist die Revision begründet, so kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof

(a) in der Sache selbst entscheiden,

(b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlungund Entscheidung zurückverweisen.

(5) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts,stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so istdie Revision zurückzuweisen.

(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlungund Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beur-teilung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes zugrunde zu legen.

3. Abschnitt: Vorläufiger Rechtsschutz

§ 52 Einstweilige Verfügung

(1) Auf Antrag kann, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige Ver-fügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr be-steht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens dieVerwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert wer-den könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigenRechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozess-ordnung über die einstweilige Verfügung (§§ 935–944) entsprechend mit der Maß-gabe, dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuzie-hung der beisitzenden Richter ergehen und erforderliche Zustellungen von Amts we-gen erfolgen.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet worden, hat er demGericht, das die Streitigkeit verhandelt und entschieden hat, innerhalb eines Monatsnach Eintritt der Rechtskraft zu berichten, dass die auferlegten Verpflichtungen er-füllt sind.

(2) Berichtet der Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, fordert der Vorsitzende desGerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. Bleibt die Aufforde-rung erfolglos, ersucht das Gericht den kirchlichen Vorgesetzten des verpflichtetenBeteiligten um Vollstreckungshilfe. Dieser berichtet dem Gericht über die von ihmgetroffenen Maßnahmen.

(3) Bleiben auch die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos, kann das Ge-richt auf Antrag gegen den säumigen Beteiligten eine Geldbuße bis zu 2500 € ver-hängen und anordnen, dass die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Ver-fahrensbeteiligten im Amtsblatt des für den säumigen Beteiligten zuständigen Bis-tums zu veröffentlichen ist.

§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärungals abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren

§ 55 Verfahrensbeschwerde

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtsoder seines Vorsitzenden gilt § 78 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entspre-chend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsge-richtshofes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO

Vierter Teil: Schlussvorschriften

§ 56 Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde am 21.09.2004 von der Deutschen Bischofskonferenz be-schlossen und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signaturvom 31.01.2005 für einen Zeitraum von fünf Jahren ad experimentum rekognosziert.Sie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Für die Deutsche Bischofskonferenz Karl Kardinal Lehmann Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle

Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des Deutschen Caritasverbandes

1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status der Mitglieder, Kosten

§ 1

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Zentrale Schlichtungsstelle“. Siehat Sitz und Geschäftsstelle in 79104 Freiburg, Karlstr. 40.

(2) Die Aufgaben der Schlichtungsstelle ergeben sich aus § 22 Abs. 2 AllgemeinerTeil der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Cari-tasverbandes (AVR).

§ 2

(1) Mitglieder der Schlichtungsstelle sind der Vorsitzende, die beiden Beisitzer so-wie deren Stellvertreter. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und die Fä-higkeit besitzen, ein kirchliches Wahlamt wahrzunehmen.

(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.

(3) Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht imkirchlichen Dienst stehen. Er wird vom Präsidenten des Deutschen Caritasverban-des berufen.

(4) Ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Vertreter der Dienstgeber in der Arbeits-rechtlichen Kommission, ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Vertreter der Mitar-beiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission durch den Präsidenten des DeutschenCaritasverbandes berufen.

(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer dürfen nicht Mitglieder der ArbeitsrechtlichenKommission sein.

(6) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer werden vomPräsidenten des Deutschen Caritasverbandes entsprechend Abs. 3 und 4 Stellvertre-ter berufen.

(7) Der Präsident des Deutschen Caritasverbandes kann die Berufung eines Mitglie-des der Schlichtungsstelle zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vorder Zurücknahme der Berufung hat er das betroffene Mitglied zu hören.

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Schlichtungsstelle aus, ist für die restliche Amts-zeit entsprechend Abs. 3 und 4 eine neue Berufung vorzunehmen.

§ 3

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht undihr Gewissen gebunden.

(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht.

(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über ihre Ver-pflichtungen nach Abs. 1 und 2.

§ 4

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Be-rufung eines Nachfolgers im Amt.

§ 5

(1) Die Kosten für die Einrichtung und die laufenden Kosten der Schlichtungsstellewerden vom Deutschen Caritasverband getragen.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig.

(3) Notwendige Auslagen werden nach Maßgabe der Regelungen erstattet, die fürdie Mitarbeiter der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes gelten.

§ 6

(1) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlich-tungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.

(2) Über die Ablehnung nach Abs. 1 befindet die Schlichtungsstelle unter Aus-schluss des Betroffenen nach dessen Anhörung.

(3) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitgliedes tritt dessenStellvertreter.

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle

2. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung

§ 7

(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Allgemeiner Teil AVR wird die Schlich-tungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungs-stelle zu richten und muss die zur Begutachtung vorgelegten Fragen bezeichnen.

(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig, so weist der Vorsitzende den Antragdurch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurück.(3) Die gutachtliche Stellungnahme gibt der Vorsitzende in Abstimmung mit denBeisitzern ab. Die Stellungnahme ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden undden Beisitzern zu unterzeichnen und dem Antragsteller zuzustellen.

3. Abschnitt: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

§ 8

(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Allgemeiner Teil AVR wird die Schlich-tungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungs-stelle zu richten.

(2) Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstandbezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungsbegehren enthalten. Zur Begrün-dung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Entsprichtder Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zuder erforderlichen Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf-zufordern.

§ 9

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Außerhalb dermündlichen Verhandlung erfolgt die Antragsrücknahme durch schriftliche Erklä-rung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

(2) Eine Änderung des Antrages durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der An-tragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlichhält.

§ 10

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner. Zu-gleich mit der Zustellung ist der Antragsgegner aufzufordern, sich schriftlich zu äu-ßern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle

§ 11

(1) Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn beide Parteien sie beantragenoder die Schlichtungsstelle beschließt, über den Antrag mündlich zu verhandeln.

(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kanndie Schlichtungsstelle den Antrag ohne mündliche Verhandlung, selbst wenn diesebeantragt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss abweisen.

§ 12

(1) Findet eine mündliche Verhandlung statt, bestimmt der Vorsitzende den Ver-handlungstermin und lädt die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen. Die Fristkann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt werden.

(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer Partei auchohne diese verhandelt und entschieden werden kann. (3) Der Vorsitzende hat vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu tref-fen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einer Verhand-lung zu erledigen.

(4) Die mündlichen Verhandlungen finden in der Regel in Freiburg statt. Der Vor-sitzende kann mit Rücksicht auf den Wohn- oder Dienstort der Parteien einen ande-ren Verhandlungsort bestimmen. Die mündlichen Verhandlungen sind nicht öffent-lich.

(5) Wird das Schlichtungsverfahren ohne mündliche Verhandlung geführt, unter-breitet die Schlichtungsstelle nach hinreichender schriftlicher Anhörung der Partei-en einen Schlichtungsvorschlag.

§ 13

(1) Die Schlichtungsstelle verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden undden beiden Beisitzern.

(2) Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte oder andere Beistände vertretenlassen.

§ 14

Der Vorsitzende ist befugt, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Stö-rungen einer mündlichen Verhandlung zu ergreifen.

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle

§ 15

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er oder ein von ihm beauftragter Beisit-zer trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sach-dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner allefür die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen ab-gegeben werden.

(3) Die Schlichtungssache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

§ 16

Soweit es für den Schlichtungsvorschlag erheblich ist, nimmt die SchlichtungsstelleAugenschein, hört Zeugen, sachverständige Dritte und sieht vorgelegte Urkunden ein.

§ 17

(1) Die Schlichtungsstelle hat eine Einigung anzustreben und den Parteien einenSchlichtungsvorschlag zu unterbreiten.

(2) Der Schlichtungsvorschlag wird den Parteien entweder in der mündlichen Ver-handlung oder schriftlich unterbreitet.

(3) Wird der Schlichtungsvorschlag in der mündlichen Verhandlung nicht angenom-men oder wird er schriftlich unterbreitet, bestimmt der Vorsitzende eine angemes-sene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlages; die Bestimmung einer Fristentfällt, wenn der Schlichtungsvorschlag lediglich die Feststellung enthält, dass dervom Antragsteller gemachte Anspruch nicht begründet ist.

(4) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an, erklärt der Vorsitzende dasSchlichtungsverfahren für beendet. Wird der Schlichtungsvorschlag nicht von bei-den Parteien angenommen oder äußert sich eine Partei oder äußern sich beide Par-teien zu dem Schlichtungsvorschlag nicht oder nicht fristgerecht, erklärt der Vorsit-zende das Schlichtungsverfahren für gescheitert.

§ 18

Über die Verhandlung einschließlich der Anhörung gemäß § 16 ist ein Protokoll zuführen.

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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle

4. Abschnitt: Kosten des Verfahrens, Inkrafttreten

§ 19

(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(2) Jede Partei trägt ihre Auslagen und Kosten, insbesondere etwaige Reisekostenund Kosten eines Beistandes selbst.

§ 20

Diese Ordnung tritt am 01. November 2001 in Kraft.

Freiburg, den 30. Januar 2002

Hellmut Puschmann, Präsident des Deutschen Caritasverbandes

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