Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil...

61
Kernarbeitszeiten Verkehrsanbindung Parkmöglichkeiten 09.00-12.00 Uhr ab Mainz Hauptbahnhof Parkhaus Schillerplatz, 14.00-15.00 Uhr Straßenbahnlinien für behinderte Menschen Freitag 09.00-12.00 Uhr Richtung Hechtsheim 50,51,52 Hofeinfahrt ISM, Am Acker E-Mail: [email protected] Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz Postfach 30 05 20 56028 Koblenz Schillerplatz 3-5 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-3595 [email protected] www.ism.rlp.de 12. Mai 2011 Mein Aktenzeichen 26 348-1:R354 Bitte immer angeben! Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / E-Mail Schmidt, Winfried [email protected] Telefon / Fax 06131 16-3609 06131 16-17 3609 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Liegenschaftskataster Rheinland- Pfalz - RAS LiKa-RP Ich übersende die beigefügten „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Liegen- schaftskataster Rheinland-Pfalz - RAS LiKa-RP" des Landesbetriebs Mobilität Rhein- land-Pfalz einschließlich des dazugehörenden Übersendungsschreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Im Auftrag gez. Hermann-Josef Heinz

Transcript of Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil...

Page 1: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Kernarbeitszeiten Verkehrsanbindung Parkmöglichkeiten 09.00-12.00 Uhr ab Mainz Hauptbahnhof Parkhaus Schillerplatz, 14.00-15.00 Uhr Straßenbahnlinien für behinderte Menschen Freitag 09.00-12.00 Uhr Richtung Hechtsheim 50,51,52 Hofeinfahrt ISM, Am Acker

E-Mail: [email protected]

Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz Postfach 30 05 20 56028 Koblenz

Schillerplatz 3-5 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-3595 [email protected] www.ism.rlp.de 12. Mai 2011

Mein Aktenzeichen 26 348-1:R354 Bitte immer angeben!

Ihr Schreiben vom

Ansprechpartner/-in / E-Mail Schmidt, Winfried [email protected]

Telefon / Fax 06131 16-3609 06131 16-17 3609

Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Liegenschaftskataster Rheinland-Pfalz - RAS LiKa-RP

Ich übersende die beigefügten „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Liegen-

schaftskataster Rheinland-Pfalz - RAS LiKa-RP" des Landesbetriebs Mobilität Rhein-

land-Pfalz einschließlich des dazugehörenden Übersendungsschreibens mit der Bitte

um Kenntnisnahme.

Im Auftrag

gez. Hermann-Josef Heinz

Page 2: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 3: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 4: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 5: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 6: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Gliederung

1 Inhalt und Zweck 1

2 Gesetzliche Grundlagen des Straßenrechts 1

3 Baulast und Eigentum 1

3.1 Einteilung nach Straßengesetzen, Eintragung im Grundbuch 1

3.2 Berichtigung von Grundbuch und Kataster nach Wechsel der Straßenbaulast 2

3.3 Flurstücksbildung durch Sonderung nach Wechsel der Straßenbaulast 2

4 Allgemeine Grundsätze 3

4.1 Straßenkörper 3

4.2 Nebenanlagen 3

4.3 Landespflegerische Maßnahmenflächen 3

4.4 Eigentumswechsel innerhalb des Straßenkörpers 4

4.5 Festlegung neuer Straßengrenzen bei Liegenschaftsvermessungen 5

4.5.1 Bestimmung und Abmarkung abgehender, bisher nicht abgemarkter Flurstücksgrenzen 5

4.5.2 Bestimmung neuer Grenzpunkte in der Verlängerung einer Grenze 6

5 Bestandteile des Straßenquerschnitts 6

5.1 Fahrbahn 7

5.1.1 Fahrbahnverengung 7

5.2 Randstreifen 7

5.3 Trennstreifen 7

5.4 Sicherheitsstreifen, Sicherheitstrennstreifen 8

5.5 Seitenstreifen 8

5.6 Bankett 8

5.7 Schrammbord 9

5.8 Geh- und Radwege 9

5.8.1 Gehweg 9

5.8.2 Radweg 9

5.8.3 Gemeinsamer / getrennter Geh- und Radweg 9

5.9 Haltebuchten 10

5.10 Böschungen 10

6 Bestandteile des Straßenkörpers 11

6.1 Stützmauern 11

6.2 Verwaltungseigene Leitungen 11

6.3 Entwässerungsanlagen 12

7 Baulast der Bestandteile des Straßenquerschnitts innerhalb von Ortsdurchfahrten bei

geteilter Baulast 12

7.1 Baulast- und Eigentumsgrenzen 12

Page 7: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

8 Quer zur Straße verlaufende Einrichtungen 14

8.1 Höhenungleiche Kreuzungen (Über-, Unterführungen, Brücken) 14

8.1.1 Verbindungsarme bei höhenungleichen Straßenkreuzungen 14

8.1.2 Kreuzung Straße / Straße 15

8.1.3 Kreuzung Straße / Bahnanlage 15

8.1.4 Kreuzung Straße / Gewässer 16

8.1.5 Talbrücken 17

8.2 Höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen 17

8.2.1 Kreuzung / Einmündung Straße / Straße 17

8.2.2 Kreuzung Straße / Bahnanlage 18

9 Mit der Straße verlaufende Einrichtungen 18

9.1 Tunnel 18

9.2 Lärmschutzwände 18

9.3 Gewässer 19

Anlagenverzeichnis 20

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

EKrG Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

FStrG Bundesfernstraßengesetz

FStrKrV Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen

GBV Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung)

GebVermVO LV über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebühren-

verzeichnis)

LGVerm Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen

LGVermDVO LV zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen

LNRG Landesnachbarrechtsgesetz

LStrG Landesstraßengesetz

LWG Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz)

ODR Richtl. für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen

RAA Richtlinien für die Anlage von Autobahnen

RASt Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen

RAS-Q 96 )1 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte

RiLiV Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz

StVO Straßenverkehrs-Ordnung

WaStrG Bundeswasserstraßengesetz

Anmerkung (Stand: 04/2011):

)1 Die RAS-Q 96 ist für Autobahnen durch die RAA und für Stadtstraßen durch die RASt ersetzt.

Page 8: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 1 von 20

1 Inhalt und Zweck

Diese Richtlinien enthalten Regelungen für die Festlegung des Grenzverlaufes an Straßen im

Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) bei Entwurfsauf-

stellung, Planfeststellungsverfahren, Grunderwerb und Liegenschaftsvermessungen.

Die Fachgesetze, Verordnungen, Richtlinien und Rundschreiben der Vermessungs- und

Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen und

Sonderungen bleiben hiervon unberührt.

2 Gesetzliche Grundlagen des Straßenrechts

Bau, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Straßen bestimmen sich nach dem

- Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem

- Landesstraßengesetz (LStrG).

In den Straßengesetzen sind u.a. die Einteilung der Straßen in Straßenklassen sowie die

Bestandteile der Straßen geregelt.

3 Baulast und Eigentum

3.1 Einteilung nach Straßengesetzen, Eintragung im Grundbuch

Öffentliche Straßen werden gemäß § 1 Abs. 2 FStrG bzw. § 3 LStrG eingeteilt in

- Bundesautobahnen

- Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten

- Landesstraßen

- Kreisstraßen

- Gemeindestraßen

- sonstige Straßen.

Das Eigentum des Bundes ist gemäß § 6 Abs. 4 FStrG für die "Bundesrepublik Deutschland

(Bundesstraßenverwaltung)" im Grundbuch einzutragen. Das Eigentum des Landes wird

unter Beachtung des § 15 Abs. 2 GBV für das "Land Rheinland-Pfalz - Straßenverwaltung"

eingetragen, für die Straßen der übrigen Baulastträger der jeweilige Name der Gebiets-

körperschaft.

Page 9: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 2 von 20

3.2 Berichtigung von Grundbuch und Kataster nach Wechsel der Straßenbaulast

Nach § 6 Abs. 3 FStrG und § 32 Abs. 1 LStrG hat beim Wechsel des Eigentums an öffent-

lichen Straßen der neue Träger der Straßenbaulast einen Antrag auf Grundbuchberichtigung

zu stellen. Die Berichtigung des Grundbuchs ist auch deshalb unbedingt geboten, da mit der

Einführung des kaufmännischen Rechnungswesen in den Anlagenbuchhaltungen des

Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz und der kommunalen Gebietskörperschaften eine

Einzelerfassung aller in deren Eigentum stehenden Flurstücke sicherzustellen ist, die auf den

Nachweisen des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters beruht.

Musteranträge auf Grundbuchberichtigung für die Baulastträger Bundesrepublik Deutschland

(Bundesstraßenverwaltung) und Land Rheinland-Pfalz – Straßenverwaltung enthält Anl. 1.

Der Antrag muss vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem

Dienstsiegel versehen werden.

Mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung ist der neue Träger der Straßenbaulast gleich-

zeitig gehalten, beim örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasteramt die Berichtigung

des Liegenschaftskatasters zu veranlassen. Im Amtlichen Liegenschaftskatasterinfor-

mationssystem (ALKIS) sind der Straßenname sowie die Lagebezeichnung und die gesetz-

liche Klassifizierung zu ändern.

3.3 Flurstücksbildung durch Sonderung nach Wechsel der Straßenbaulast

Der Antrag auf Berichtigung von Grundbuch und Liegenschaftskataster kann sich nach dem

Wechsel der Straßenbaulast (Kap. 3.2) nur auf gesamte Flurstücke beziehen.

Daher müssen aus Flurstücksteilflächen, die nach Umstufungen auf einen neuen Baulast-

träger zu übertragen sind, zunächst selbständige Flurstücke gebildet werden.

Die Zerlegung des betroffenen Altflurstücks in zwei (oder mehrere) neue Flurstücke erfolgt,

soweit zulässig, in aller Regel durch Sonderung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm oder § 18

LGVermDVO, wobei die Sonderungsgrenze regelmäßig auf Grundlage der Liegenschafts-

karte in Kombination mit Orthofotos festgelegt werden kann.

Der Antrag auf Sonderung ist an das örtlich zuständige Vermessungs- und Katasteramt oder

einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu richten. Dem Antrag ist eine Skizze

beizufügen, in der die neuen Flurstücksgrenzen zur Abgrenzung des Eigentums der beteilig-

ten Baulastträger in ROT eingetragen sind.

Beispiele zur Bildung neuer Flurstücke durch Sonderung nach Wechsel der Straßenbaulast

enthält Anl. 2.

Page 10: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 3 von 20

4 Allgemeine Grundsätze

4.1 Straßenkörper

Die äußeren Grenzen von Straßenflurstücken werden durch die Begrenzungslinien des

Straßenkörpers bestimmt. Diese Begrenzungslinien entsprechen dem äußeren Rand des

Straßenkörpers, zu dem im Straßenquerschnitt die Fahr-, Rand-, Trenn- und Standstreifen,

die Bankette und Sicherheitsstreifen sowie die Parkplätze, Geh- und Radwege gehören,

soweit sie nicht im Eigentum eines anderen Baulastträgers stehen.

Weitere Bestandteile der Straßen sind Böschungen an Dämmen und Einschnitten, Stütz-

mauern, Gräben, Entwässerungsanlagen, Durchlässe, Brücken, Tunnel, Signal- und Lärm-

schutzanlagen.

Die Grenzen des Eigentums des Straßenbaulastträgers umschließen den ganzen Straßen-

körper (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG und § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG). Sie verlaufen möglichst gestreckt

und ohne Versprünge.

In der Regel decken sich Eigentumsgrenzen und Unterhaltungsgrenzen (Ausnahme siehe

Kap. 8.2.1, letzter Absatz).

Die unterirdisch verlegten verwaltungseigenen Kabel sind Straßenzubehör und sollen i.d.R.

innerhalb der Eigentumsfläche des Straßenbaulastträgers liegen.

4.2 Nebenanlagen

Nebenanlagen wie Meistereigehöfte, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Einsatzstützpunkte,

Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und –einrichtungen, die überwiegend den Aufgaben der

Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, gelten im Sinne der Straßengesetze als öffent-

liche Straßen.

Für sie sind jedoch, auch wenn sie unmittelbar an Straßen angrenzen, eigene Flurstücke zu

bilden.

4.3 Landespflegerische Maßnahmenflächen

Landespflegerische Maßnahmenflächen sind nicht Bestandteil des Straßenkörpers. Im Zuge

von Liegenschaftsvermessungen sind hierfür selbstständige Flurstücke zu bilden. Dies gilt

auch für unmittelbar neben dem Straßenkörper liegende Flächen (z.B. Ausgleichs-, Ersatz,-

Gestaltungs- und Kohärenzflächen).

Eine parallele, unmittelbar an der Straße gelegene Baumreihe (Allee) gehört jedoch als

Gestaltungsmaßnahme zum Straßenkörper.

Die Bemessung der notwendigen Grenzabstände bei bepflanzten Maßnahmenflächen richtet

sich nach LNRG, Kapitel „Grenzabstände für Pflanzen“.

Page 11: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 4 von 20

4.4 Eigentumswechsel innerhalb des Straßenkörpers

Das Eigentum an Straßenflächen kann sich durch Ausbaumaßnahmen innerhalb des

Straßenkörpers, also innerhalb des Eigentums der beteiligten Baulastträger, Kraft der

Straßengesetze ändern.

Entgegen dem Regelverfahren ist in diesen Fallen der Eigentumsübergang durch

Berichtigung von Grundbuch und Liegenschaftskataster ohne Bildung selbstständiger

Flurstücke entsprechend Anlage 3.6 - „Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen“ der

RiLiV herbeizuführen (s. Anl. 3).

Dabei sind folgende Hinweise ausdrücklich zu beachten:

• Das Berichtigungsverfahren ist an den Wechsel des Straßenbaulastträgers geknüpft

und kann daher nur Anwendung finden, wenn die betroffenen Flachen vor und nach

Ausbau als öffentliche Verkehrsflächen klassifiziert (d.h. nach den Straßengesetzen

gewidmet) waren bzw. sind und als solche genutzt werden.

Nur dann kann von einem Wechsel der Straßenbaulast ausgegangen werden.

• Der Eigentumsübergang von öffentlichen Flächen, die bisher nicht nach den

Straßengesetzen gewidmet waren (z.B. Feld- und Wirtschaftswege, Grünanlagen und

bebaute öffentliche Flächen wie Bürgerhäuser, Schwimmbäder, u.a.), in das Eigentum

eines neuen Baulastträgers kann daher nicht nach diesen Regelungen erfolgen. In

diesen Fällen sind selbstständige Flurstücke zu bilden und eine notarielle Vereinbarung

zu treffen.

• Das Verfahren scheidet ebenso aus, wenn Flächen, die vor Ausbau in der Trägerschaft

eines Straßenbaulastträgers (z.B. bisher Kreis- oder Landeseigentum) standen, nach

Ausbau in eine andere, jedoch nicht dem Verkehr dienende Nutzung übergehen und

damit künftig auch keiner Straßenbaulast mehr unterliegen. Dies gilt auch, wenn in

diesen Fällen das Eigentum in der Hand einer anderen Gebietskörperschaft verbleibt

(z.B. künftig Stadt oder Gemeindeeigentum). Fallen vormalige Verkehrsflächen in eine

künftige private oder gewerbliche Nutzung, sind ebenfalls selbstständig Flurstücke zu

bilden und ein i.d.R. folgender Eigentumsübergang ist notariell zu regeln.

• Die Behandlung von Flurstücken mit unterschiedlichen Einträgen von Rechten und

Belastungen im Grundbuch ist mit dem örtlich zuständigen LBM als Auftraggeber

abzustimmen.

Bei der Prüfung der Belastungsverhältnisse der zu verschmelzenden Flurstücke wird der

Auftragnehmer im Bedarfsfall durch den Auftraggeber über den „Grundbuch-Online-

Zugriff“ unterstützt.

• Dem Berichtigungsverfahren gehen mögliche Flurstücksvereinigungen im Altbestand

voraus.

Page 12: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 5 von 20

4.5 Festlegung neuer Straßengrenzen bei Liegenschaftsvermessungen

Im Zuge von Liegenschaftsvermessungen nach Neu- oder Ausbaumaßnahmen sollen neue

Straßengrenzen nur gebildet werden, wenn tatsächlich Flächenmehr- oder –minder-

beanspruchungen durch den Baulastträger festgestellt werden.

Vornehmlich in Ortsdurchfahrten ist in Grenzfällen zu untersuchen, ob der bisherige Grenz-

verlauf angehalten werden kann oder ob durch örtliche Gegebenheiten wie beispielsweise

Mauern, Zäune eine neue Grenze zu bestimmen ist.

Die Bildung von Kleinstflächen ist möglichst zu vermeiden.

4.5.1 Bestimmung und Abmarkung abgehender, bisher nicht abgemarkter Flurstücks-

grenzen

Bei der Grenzbestimmung und Abmarkung abgehender, bisher nicht abgemarkter Flur-

stücksgrenzen ist zum einen zwischen Bestandsausbau ohne Verbreiterung / Grunderwerb

und Ausbau mit Verbreiterung / Grunderwerb zu unterscheiden.

Ein Bestandsausbau ohne Verbreiterung / Grunderwerb macht i.d.R. eine Liegenschafts-

vermessung zur Wiederherstellung festgestellter Grenzen und Abmarkung der durch den

Ausbau zerstörten Vermarkungen notwendig. Innerhalb von Ortslagen kann damit auch eine

Aufteilung der Bestandteile des Straßenquerschnitts nach ODR (s. Kap. 7) verbunden sein.

Die Bestimmung und Abmarkung abgehender, bisher nicht abgemarkter Flurstücksgrenzen

ist dabei nicht erforderlich.

Die weitere Unterscheidung zwischen Orts- und Feldlage geht auf die geringen Bodenwerte

in den Feldlagen zurück und regelt in diesen Fällen ein Abweichen vom Erfordernis der Fest-

stellung von Flurstücksgrenzen bei abgehenden, bisher nicht festgestellten Flurstücks-

grenzen.

Nach Nr. 5.5.4 RiLiV kann daher bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen außerhalb

von Ortslagen auf die Grenzbestimmung (und Abmarkung) abgehender, bisher nicht

abgemarkter Flurstücksgrenzen verzichtet werden. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass

Flurstücksgrenzen, die bisher als „nicht festgestellt“ galten und daher nicht abgemarkt waren,

im Rahmen der Liegenschaftsvermessung nach Ausbau mit Verbreiterung / Grunderwerb auf

Kosten des Straßenbaulastträgers bestimmt und abgemarkt werden. Die neue Grenze

zwischen Straße und den i.d.R. land- oder forstwirtschaftlich genutzten Anliegergrundstücken

ist ausschließlich durch die Bestimmung und Abmarkung ihrer Knickpunkte nach den ört-

lichen Gegebenheiten festzulegen. Bei der Festlegung der Knickpunkte ist jedoch darauf zu

achten, dass diese - zur Vermeidung von Missverständnissen - in ausreichender Entfernung

zu den aufstoßenden Flurstücksgrenzen bestimmt werden.

Page 13: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 6 von 20

Innerhalb der Ortslage oder bei festgestellten Grenzen sind beim Ausbau mit Verbreiterung /

Grunderwerb grundsätzlich alle Flurstücksgrenzen zu bestimmen und mit den bekannten

Einschränkungen (grundsätzlich) abzumarken. Der Auftraggeber der Liegenschaftsver-

messung kann nicht aus Kostenersparnisgründen von sich aus den Umfang der zu er-

mittelnden Flurstücksgrenzen - etwa auf die Grenzen der Grundstücke - reduzieren. Das

LGVerm schreibt die Bestimmung der Flurstücksgrenzen mit wenigen Ausnahmen vor; auch

die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer ist zwingend notwendig.

So kann innerhalb der Ortslage ein Grenzpunkt ausnahmsweise dann als Grenzpunkt einer

künftig wegfallenden Grenze behandelt werden, wenn sich die beauftragte Vermessungs-

stelle durch Erörterung mit den Beteiligten davon überzeugt hat, dass die Flurstücksgrenze

tatsächlich wegfallen kann. Stimmt der Eigentümer dem Wegfall der Grenze nicht zu, muss

sie ermittelt, bestimmt und ggf. abgemarkt werden.

4.5.2 Bestimmung neuer Grenzpunkte in der Verlängerung einer Grenze

Aus Satz 1 Anmerkung 6 zu lfd. Nr. 10 GebVermVO kann nicht abgeleitet werden, dass die

Bestimmung neuer Grenzpunkte in der exakten Verlängerung einer z.B. aufstoßenden

Grenze fachlich vorgeschrieben ist. Vielmehr hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber

abzustimmen, ob die exakte Verlängerung verbunden mit dem Kostenaufwand für die

Ermittlung des zweiten, hinteren Grenzpunktes gewünscht wird oder ob eine augenschein-

liche Verlängerung über eine örtlich vorhandene Grenzeinrichtung ausreicht.

Wenn exakt verlängert wurde, muss dies aus dem Vermessungsriss hervorgehen (Gerad-

heitszeichen) und bei der Koordinatenberechnung berücksichtigt werden.

5 Bestandteile des Straßenquerschnitts

Der Straßenquerschnitt beschreibt den lotrechten Schnitt einer Straße im rechten Winkel zur

Straßenachse. Er umfasst die Fahrbahn als Verkehrsraum sowie die notwendigen Sicher-

heitsabstände. Des Weiteren sind im Straßenquerschnitt beispielsweise Bankette, Geh- und

Radwege, Entwässerungseinrichtungen, Böschungen und Trennstreifen enthalten.

Nachfolgend werden die Bestandteile des Straßenquerschnitts kurz erläutert; eine ausführ-

liche Beschreibung findet sich mit den Breitenabmessungen in der RAS-Q 96 bzw. der RAA

oder RASt.

Page 14: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 7 von 20

5.1 Fahrbahn

Die Fahrbahn dient als Verkehrsraum und setzt sich aus den

einzelnen Fahrstreifen und dem Randstreifen zusammen. Sie

darf mit Fahrzeugen befahren werden und bildet den

zusammenhängend befestigten Teil der Straße.

5.1.1 Fahrbahnverengung

Fahrbahnverengungen / -einbauten sind wie Mittelinseln und

Fahrbahnversätze bauliche Maßnahmen zur Geschwindig-

keitsdämpfung in Ortsdurchfahrten und gehören eigentums-

rechtlich dem Baulastträger der Fahrbahn.

Als Grenze zwischen Fahrbahnverengung und Rad- / Gehweg

gilt die Verbindung der Fugen zwischen Rinn- und Bordstein vor

und hinter der Fahrbahnverengung.

5.2 Randstreifen

Der Randstreifen ist ein optisch gekennzeichneter, befestigter

Streifen der Fahrbahn auf gleicher Höhe und gehört konstruktiv

zur Fahrbahn. Er soll als seitlicher Stützkörper Schäden am

Fahrbahnrand, die insbesondere durch Befahren hervorgerufen

werden können, verhindern. Er kann als Markierungsträger

dienen und bildet an der Außenseite der äußeren Fahrstreifen

die seitliche Begrenzung der Fahrbahn.

Außerorts schließt an den Randstreifen i.d.R. das Bankett an. Innerorts ist der Randstreifen

oft durch eine Entwässerungsrinne mit Bordstein ersetzt.

5.3 Trennstreifen

Als Trennstreifen werden die Teile einer Straße bezeichnet, der Verkehrsflächen vonein-

ander trennen.

Mittelstreifen dienen der baulichen Trennung von entgegen-

gesetzt befahrenen Richtungsfahrbahnen einer Straße.

Page 15: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 8 von 20

Seitentrennstreifen liegen zwischen einer Hauptfahrbahn und

einer Nebenfahrbahn oder zwischen einer Fahrbahn und An-

lagen für den Fußgänger- und Radverkehr.

Findet eine Begrünung des Trennstreifens statt, spricht man

auch von einem „Grünstreifen“.

5.4 Sicherheitsstreifen, Sicherheitstrennstreifen

Sicherheitsstreifen sind die beiderseits des Straßenkörpers als Straßengrund erworbenen

oder zu erwerbenden Geländestreifen. Sie sollen verhindern, dass beim Betrieb und der

Unterhaltung nicht in fremdes Eigentum eingegriffen zu werden braucht. Die Breite des

Sicherheitsstreifens ist abhängig von der Querschnittsgestaltung und den topographischen

Gegebenheiten und soll im Regelfall 1 m breit sein.

Sicherheitstrennstreifen trennen straßenbegleitende Radwege / Radfahrstreifen von der

Fahrbahn oder von Parkstreifen oder –buchten und können zum Schutz von Personen vor

unvorsichtig geöffneten Fahrzeugtüren auch zwischen Gehwegen und Parkstreifen oder

–buchten angelegt sein. Sie sind Bestandteil des Geh- oder Radwegs.

5.5 Seitenstreifen

Als Seitenstreifen wird ein neben der Fahrbahn liegender befestigter Teil bezeichnet, der

nicht Bestandteil der Fahrbahn ist und somit nicht dem fließenden Verkehr dient. Im Unter-

schied zum Bankett (s. Kap. 5.6) ist der Seitenstreifen befestigt, jedoch in geringerem Maße

als die Fahrbahn. Ein Standstreifen dient außerorts im Wesentlichen zum Anhalten im

Notfall, ohne dass der fließende Verkehr beeinträchtigt wird.

5.6 Bankett

Das Bankett hat eine bautechnische Funktion. Darüber hinaus

dient es zur Aufstellung von passiven Schutzeinrichtungen,

Leiteinrichtungen und Verkehrszeichen sowie insbesondere bei

fehlenden Gehwegen auch als Raum für Fußgänger und als

Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung.

Bankette werden auch als „unbefestigte Seitenstreifen“ bezeichnet.

Page 16: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 9 von 20

5.7 Schrammbord

Befestigte oder unbefestigte Seitenstreifen innerhalb von Ortsdurchfahrten, die wegen zu

geringer Breite (unter 0,75 m) nicht als Gehwege eingestuft werden können, stehen als

"Schrammborde" in der Straßenbaulast des Baulastträgers der Fahrbahn. Die Gemeinde ist

möglichst durch Verwaltungsvereinbarung zu verpflichten, künftig die Unterhaltung einschl.

Erneuerung dieser Flächen zu übernehmen, soweit dies zur sicheren Betretbarkeit des

Seitenstreifens erforderlich ist.

Wenn die Vereinbarung mit der Gemeinde so abgefasst wird, dass der Wechsel in der

Unterhaltungslast erst nach erfolgter Zumessung an die Gemeinde wirksam wird, ist dieser

Streifen zu parzellieren und in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Hierauf ist stets

hinzuwirken.

5.8 Geh- und Radwege

5.8.1 Gehweg

Als Gehweg (Bürgersteig, Gehsteig, Trottoir) wird der für den

Fußgängerverkehr bestimmte Teil einer Straße bezeichnet, der

in der Regel mit einem Bordstein oder durch einen Grünstreifen

von der Fahrbahn abgetrennt ist und parallel zu ihr verläuft

(„straßenbegleitender“ oder „unselbständiger“ Gehweg).

5.8.2 Radweg

Der Radweg ist ein unselbständiger (straßenbegleitender) oder selbständig geführter Weg

für den Radverkehr.

5.8.3 Gemeinsamer / getrennter Geh- und Radweg

Der „gemeinsame“ Geh- und Radweg ist ein straßenbegleitender oder

selbständig geführter Weg für den Fußgänger- und Radverkehr mit Benut-

zungspflicht für den Radverkehr und mit dem StVO-Zeichen 240 gekenn-

zeichnet. Aus Gründen der Verkehrssicherheit (Schutz der Fußgänger) sollen

gemeinsame Geh- und Radwege in Ortsdurchfahrten die Ausnahme bleiben.

Der „getrennte“ Rad- und Gehweg ist mit dem StVO-Zeichen 241 gekenn-

zeichnet. Auf dem getrennten Rad- und Gehweg sind durch eine Straßen-

markierung oder durch unterschiedliche Oberflächenmaterialien getrennte

Flächen für beide Verkehrsarten vorgesehen.

Page 17: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 10 von 20

5.9 Haltebuchten

Bushalte(stellen)buchten und Nothalte- oder Pannenbuchten gehören als sehr kurze, seit-

liche Fahrbahnaufweitungen zur Fahrbahn.

Die Baulast der Haltebuchten liegt generell bei dem Träger der Straßenbaulast.

5.10 Böschungen

Die Grenze zwischen der Straße mit ihren Bestandteilen und den Anliegergrundstücken

verläuft an Böschungen im Abstand von ca. 0,5 m von der der Straße abgewandten Seite der

Böschungsausrundungen.

An Berghängen kann es in Sonderfällen notwendig werden, diesen ganz oder teilweise in das

Straßeneigentum einzubeziehen.

Für Böschungen innerhalb von Ortsdurchfahrten gibt Nr. 15 ODR nähere Erläuterungen zur

Baulastträgerschaft. Entscheidend ist, ob die Böschung sowohl der Fahrbahn einschließlich

dem Radweg als auch dem Gehweg oder einem Parkplatz dient.

Nur wenn die Böschung ausschließlich dem Gehweg oder einem Parkplatz dient, ist sie in

Baulastträgerschaft und damit im Eigentum der Gemeinde. Dies gilt bei Landes- und Kreis-

straßen insoweit auch für Radwege, wenn diese nicht auf den anschließenden Strecken der

Landes oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt vorhanden oder vorgesehen sind.

In allen anderen Fällen obliegt die Baulast der Böschungen dem Straßenbaulastträger der

Fahrbahn. Nach den ODR ist es dabei unerheblich, ob die Böschung unmittelbar an die

Fahrbahn angrenzt oder ob sich zwischen Böschung und Fahrbahn noch der Gehweg

befindet.

Nach Nr. 23 Abs. 2 ODR soll grundsätzlich der Straßenbaulastträger Eigentümer der in

seiner Baulast stehenden Flächen sein. Eine Ausnahme gilt nach Nr. 23 Abs. 3 ODR dann,

wenn sich die Böschung zwischen Gehweg und Anliegergrundstück befindet – dann soll die

Gemeinde Eigentümerin der Böschungsfläche werden.

Page 18: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 11 von 20

6 Bestandteile des Straßenkörpers

6.1 Stützmauern

Soweit Stützmauern vom Straßenbaulastträger zu unterhalten sind, ist die Grenze unmit-

telbar hinter den sichtbaren Teilen der baulichen Anlage entlang zu führen.

Die Regelungen bezüglich Baulastträgerschaft, Unterhaltungspflicht und Eigentum von

Stützmauern innerhalb von Ortsdurchfahrten gelten analog Kap. 5.10.

Das Recht, auf der Anliegerseite Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen,

richtet sich nach LNRG, Kapitel „Hammerschlags- und Leiterrecht“. Gleichwohl kann der für

die Unterhaltung oder Reparatur einer Stützmauer notwendige Arbeitsraum durch eine

Grunddienstbarkeit dinglich gesichert werden.

Ist die Stützmauer durch Anker gesichert, ist insoweit eine Grunddienstbarkeit erforderlich.

Soweit sich aus der örtlichen Situation die Notwendigkeit ergibt, für Unterhaltungsarbeiten an

Stützmauern einen weiteren Geländestreifen als Arbeitsraum zur Verfügung zu haben, muss

bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit auch sichergestellt sein, dass auf diesen Flächen

keine Gebäude errichtet werden können.

Die Festlegung des Grenzverlaufs und der Grenze eventuell einzutragender Grunddienst-

barkeiten ist in Anl. 4 dargestellt.

6.2 Verwaltungseigene Leitungen

Leitungen sollen in ausreichendem Abstand von der Fahrbahn, den Standstreifen und den

Entwässerungseinrichtungen verlegt werden. Im Bankett verlegte Leitungen könnten durch

das Aufstellen von Verkehrszeichen oder passiven Schutzeinrichtungen gefährdet werden.

Es ist daher ein Mindestabstand von 2,00 m vom Rand des Verkehrsraumes einzuhalten. Bei

Straßen, für die eine Verlegung von Fernmeldekabeln in Frage kommt, ist für die Verlegung

von Kabeln ein 2,00 m breiter Streifen außerhalb der Böschungsausrundung zusätzlich

einzuplanen. Dieser Streifen ist von neuen Gehölzpflanzungen freizuhalten.

Der LBM Autobahnamt Montabaur ist als Auftraggeber bei den Grenzeinweisungsterminen

zu beteiligen, damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Lage des Autobahnfernsprechkabels

berücksichtigt und die neue Eigentumsgrenze entsprechend angeordnet wird.

Die Lage der Eigentumsgrenze bei seitlichen, verwaltungseigenen Leitungen ist den Regel-

plänen der Anl. 5 zu entnehmen.

Page 19: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 12 von 20

6.3 Entwässerungsanlagen

Parallel zur Straße verlaufende Entwässerungsanlagen, die der Entwässerung der Straße

dienen, sind Bestandteil der Straße und werden nicht besonders herausgetrennt, sofern sie

nicht in der Bau- und Unterhaltungslast Dritter stehen.

Seitwärts abgehende Anlagen, die der Straßenentwässerung dienen und Sammelanlagen

(wie Regenrückhaltebecken, Ölabscheider o. dgl.), sind als gesonderte Flurstücke auszu-

weisen.

7 Baulast der Bestandteile des Straßenquerschnitts innerhalb von Ortsdurchfahrten bei

geteilter Baulast

In § 5 Abs. 3 FStrG und in § 12 Abs. 9 LStrG ist bestimmt, wem die Straßenbaulast und

somit das Eigentum für die einzelnen Straßenbestandteile innerhalb von Ortsdurchfahrten

mit geteilter Baulast obliegt.

Die Straßenbaulast für die Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen (nicht Mehr-

zweckstreifen) obliegt stets den Gemeinden (s. auch Nr. 3 Abs. 2 ODR), für Fahrbahn und

unselbständige Radwege i.d.R. bei Bund, Land oder Kreis.

Bei Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast aller Bestandteile

des Straßenquerschnitts sind (§ 5 Abs. 2 und 2a FStrG, § 12 Abs. 2 und 3 LStrG; Nr. 3 Abs.

3 und 5 ODR), ist die Grenze zwischen Ortsdurchfahrt und freier Strecke zugleich Eigen-

tumsgrenze.

7.1 Baulast- und Eigentumsgrenzen

Wegen der unterschiedlichen Baulast sind Gehwege, Plätze und Parkplätze einschließlich

Parkstreifen (nicht Mehrzweckstreifen) in Ortsdurchfahrten gegen die Fahrbahn / Radweg

abzugrenzen.

Die Grenzen zwischen Fahrbahn / Radweg und Gehwegen, Parkflächen usw. sowie die

äußere Begrenzung der Straße ergeben sich im Allgemeinen durch die Bauausführung.

Als Grenze zwischen Fahrbahn / Radweg und dem Gehweg gilt bei Hochborden die Fuge

zwischen Rinn- und Bordstein, da der Hochbord zu den von ihm gestützten Teilen der

Ortsdurchfahrt gehört (Nr. 13 Abs. 1 ODR). Diese Grenze wird in der Regel nicht abgemarkt,

da sie durch diese Festlegung dauerhaft und hinreichend erkennbar ist.

Der Abstand der Grenzpunkte der neuen Grenze sollte in kurvigen Bereichen nicht zu kurz

gewählt werden. Ein geringfügiges Schneiden des Geh- und Radweges bzw. der Rinnsteine

Page 20: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 13 von 20

ist vertretbar; als Orientierungshilfe für die Pfeilhöhe dient die Breite des Hochbordes (i.d.R.

12 cm).

Soweit keine Bordsteine vorhanden sind, sind die äußeren Ränder der Pflasterrinnen als

Grenze zwischen Fahrbahn und Gehweg anzuhalten.

Ist wegen der Pflasteranordnung keine Trennung zwischen Fahrbahn mit Radweg und Geh-

weg erkennbar oder führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter

angelegt sind als die Fahrbahn in den übrigen Strecken der Ortsdurchfahrt, ist die seitliche

Begrenzung, soweit diesbezüglich keine Ortsdurchfahrt festgesetzt ist (§ 5 Abs. 3a FStrG, §

12 Abs. 8 LStrG, Nr. 10 ODR), in diesen Bereichen in der Breite der Fahrbahn der übrigen

Ortsdurchfahrtsstrecke festzulegen. Diese Breite entspricht dem Verkehrsband, das auch der

Bauabrechnung zu Grunde gelegt wird. Die Breite dieses Verkehrsbandes ist durch Nägel,

Bolzen, Rohre o. dgl. abzumarken.

Bei Geh- und Radwegen, die unmittelbar nebeneinander verlaufen, gilt die bauliche oder

optische Trennlinie (etwa durch Färbung der Flächen, durch einen Trennstreifen, einen

Trennbord oder dgl.) als Baulast- und Eigentumsgrenze (Nr. 12a Abs. 2 ODR).

Bei der Festlegung der neuen hinteren Gehweggrenzen ist darauf zu achten, dass zwischen

Gehweg und Anliegereigentum keine unwirtschaftlichen Splitterflurstücke entstehen. Daher

sind die Flächen zwischen hinterer Gehwegkante und den Anliegergrenzen, die in der Regel

mit örtlichen Grenzeinrichtungen wie Mauern, Zäune o. dgl. versehen sind, sowohl bei der

Planung als auch im Planfeststellungsbeschluss - auch bei Überschreiten der Regelquer-

schnittsbreiten - insgesamt als Gehweg auszuweisen und als solche zu vermessen. Bei

Maßnahmen im Abstimmungsverfahren mit den Gemeinden sind entsprechende Eigentums-

regelungen in die Vereinbarungen aufzunehmen.

In keinem Fall darf hinter dem Gehweg noch ein Rest der Straßenfläche verbleiben.

Nötigenfalls sollen diese Flächen unabhängig von der Bau- und Unterhaltungslast in das

Eigentum der Gemeinde übertragen werden (Nr. 23 Abs. 3 ODR).

Grenzt der ausgebaute Gehweg unmittelbar an das Anliegerflurstück an, so ist als Grund-

stücksgrenze die Hinterkante des Tiefbordes und nicht die unterirdische Rückenstütze fest-

zulegen. Diese Festlegung wird durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14.

Nov. 2006, AZ 1 K 1084/06.KO gestützt.

Page 21: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 14 von 20

8 Quer zur Straße verlaufende Einrichtungen

8.1 Höhenungleiche Kreuzungen (Über-, Unterführungen, Brücken)

8.1.1 Verbindungsarme bei höhenungleichen Straßenkreuzungen

Verbindungsarme sind nach FStrKrV besondere Straßenverbindungen bei Kreuzungen / Ein-

mündungen, die den Übergang von einer Straße zur anderen über eine besondere

Straßenverbindung ermöglichen und frei von Zufahrten und Zugängen sind. Einer solchen

besonderen, baulichen Straßenverbindung bedarf es nur bei Über- oder Unterführungen

(höhenungleiche Anschlüsse). So gibt es Verbindungsarme in ihrer klassischen Form bei den

Anschlussstellen im Zuge von Autobahnen, wo sie der Zu- und Abfahrt für den weiträumigen

Verkehr dienen und u.a. die Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren beinhalten.

Verbindungsarme gehören immer zur Straße der höheren Straßengruppe.

Unter „Einmündungsbereich“ wird der Bereich verstanden, in dem die Fahrbahn des

Verbindungsarms auf die Fahrbahn der durchgehenden Strecke oder des Kreisverkehrs-

platzes trifft bzw. davon abgeht. Für diese Fläche wird kein eigenes Flurstück gebildet, da sie

zum Straßenkörper der durchgehenden Straße gehört.

Eine „Eckausrundung“ beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der

Straßenränder von der durchgehenden Straße und der auftreffenden Straße / dem

Verbindungsarm abzurunden beginnt (§ 1 Abs. 2 FStrKrV; s. Abb. 6.3 und Abb. 8.1).

Im Einmündungsbereich enden die Verbindungsarme in ihrer Längsrichtung immer am

äußeren, in der Regel durch die Blockmarkierung gekennzeichneten Fahrbahnrand der

durchgehenden Straße / des Kreisverkehrsplatzes.

Die als Tropfen ausgebildeten Fahrbahnteiler und die Dreiecksinseln sind baulich integrierte

Bestandteile des auftreffenden Verbindungsarmes. Sie gehören mit den Fahrbahnflächen bis

zum Beginn der Eckausrundung und den evtl. zusätzlich vorhandenen Abbiege- oder

Einfädelstreifen zum auftreffenden Verbindungsarm (s. Abb. 6.3).

Grün- und Gehölzflächen, die von den Verbindungsarmen umschlossen und bis zu ca. 2 ha

groß sind, werden, solange eine Fremdnutzung nach Verkauf ausgeschlossen ist, nicht als

Einzelflurstücke aus dem Straßenkörper herausgetrennt. Sie sind dem Eigentum des Bau-

lastträgers der höheren Straße zuzuordnen, so dass die Eigentumsgrenze um die Gesamt-

anlage herum verläuft.

Page 22: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 15 von 20

8.1.2 Kreuzung Straße / Straße

Ein Kreuzungsbauwerk ist Bestandteil der Straße, die es trägt und steht in der Baulast und

im Eigentum des Baulastträgers der oben liegenden Straße. Somit sollte sich auch der

Grund und Boden, auf dem die Widerlager mit den Flügelmauern des Kreuzungsbauwerks

stehen, in der Regel im Eigentum des Baulastträgers der oben liegenden Straße befinden.

Eigentümer der Kreuzungsfläche, die von dem Kreuzungsbauwerk überspannt wird und im

lichten Raum zwischen den Widerlagern liegt, ist der Baulastträger des unten liegenden

Verkehrsweges.

Zur Darstellung des Überführungsbauwerks in der Liegenschaftskarte können dessen

Gesimsaußenkanten als topographische Begrenzungslinien aufgenommen werden, wobei

als tatsächliche Nutzung der Kreuzungsfläche die Nutzung des unten liegenden Verkehrs-

weges im Liegenschaftskataster nachgewiesen wird. Beispiele für die Grenzziehung

Darstellung in der Liegenschaftskarte sind in Anl. 6 dargestellt.

Die Tatsache, dass nach § 13 Abs. 2 FStrG bzw. § 20 Abs. 2 LStrG die Unterhaltung des

Kreuzungsbauwerks bei dem Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe liegt,

ändert weder die Baulast noch die eigentumsmäßige Abgrenzung der Flächen, auf dem das

Bauwerk mit seinen Widerlagern und den Flügelmauern steht.

Bei überführten Wegen, die nicht dem Bundes- oder Landesstraßenrecht unterliegen (z.B.

Wirtschaftswegen, Viehdriften), ist es, um an der Erfüllung der Straßenbaulast nicht durch

Dritte gehindert werden zu können, zweckmäßig, den Grund und Boden im Kreuzungs-

bereich zu erwerben. Die Notwendigkeit besteht nicht, wenn die Erfüllung der Straßenbaulast

durch vertragliche Regelungen oder durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit

Duldungsverpflichtung sichergestellt ist.

Bei Brücken in Ortsdurchfahrten sollen die Gehwege nicht gesondert herausgemessen

werden, weil das Bauwerk eine Einheit darstellt (s. Nr. 23 Abs. 4 ODR).

8.1.3 Kreuzung Straße / Bahnanlage

Der Grund und Boden, auf dem Widerlager und Flügelwände des Kreuzungsbauwerks

stehen, gehört in das Eigentum des Baulastträgers, dessen Verkehrsweg auf der Brücke

liegt. Die Fläche zwischen den Widerlagern erhält bzw. verbleibt beim Unterlieger (Duldungs-

pflicht nach § 4 EKrG).

Page 23: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 16 von 20

8.1.4 Kreuzung Straße / Gewässer

Bei Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen und sonstigen Gewässern 1. Ordnung hat der

andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Die Eigentumsgrenzen der Bundes-

wasserstraßen bleiben in der Regel unverändert (Duldungspflicht nach § 40 WaStrG).

Bei Bauwerken über Gewässer im Anliegereigentum verläuft die Eigentumsgrenze der

kreuzenden Straße in der Regel bis zur Uferlinie, die durch die Linie des Mittelwasser-

standes, ersatzweise durch die Grenze des Graswuchses bestimmt ist. Der Träger der

Straßenbaulast tritt in das Anliegereigentum ein. Innerhalb der Kreuzung wird die Breite des

Gewässers durch die Uferlinie bestimmt bzw. durch die lichte Weite des Bauwerks, soweit

diese mit der Uferlinie identisch ist.

Enthält der Katasternachweis nicht die Uferlinie, sondern die Böschungsoberkante als

Grenze des Gewässerflurstücks, so kann im Kreuzungsbereich diese Art der Grenzziehung

beibehalten werden, wenn die lichte Weite des Kreuzungsbauwerks dies zulässt.

Bei Kreuzungen von Gewässern mit Straßen sind nach Nr. 2.3 der Anlage 3.5 der RiLiV –

„Grenzermittlung von Gewässerflurstücken“ für die Kreuzungsflächen i. d. R. keine eigenen

Flurstücke zu bilden. Bestehende Flurstücke können beibehalten werden.

Zur Darstellung des Überführungsbauwerks in der Liegenschaftskarte können dessen

Gesimsaußenkanten als topographische Begrenzungslinien aufgenommen werden, wobei

als tatsächliche Nutzung die ebenerdige Nutzung (i.d.R. das Gewässer) im Liegenschafts-

kataster nachzuweisen ist (s. Anl. 7).

Bei Bauwerken über Gewässer im Sondereigentum ist analog zu verfahren.

Für Kreuzungsflächen von Gewässern, die nicht der Vorflut anderer Grundstücke, sondern

ausschließlich dem Interesse Einzelner dienen (z.B. Mühlgraben), sind stets besondere

Flurstücke zu bilden, um das Recht zur Durchleitung des Wassers bzw. das Überfahrtsrecht

durch Eintragung von entsprechenden Dienstbarkeiten zu sichern.

Verrohrte Gewässerläufe sind nicht aufzumessen, da sie nicht als topographische Objekte in

der Flurkarte dargestellt werden.

Page 24: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 17 von 20

8.1.5 Talbrücken

Auch wenn im Tal eine Straße verläuft, liegt bei Talbrücken keine Kreuzung im Rechtssinn

vor, weil die Brücke nicht gebaut wurde, um die Straße zu kreuzen, sondern um das Tal zu

überwinden. Das Gleiche gilt, wenn die Straße über einen Tunnel führt.

Bei Talbrücken besteht kein unabweisbares Bedürfnis für den Grunderwerb der Flächen

unter der Brücke (ausgenommen der Pfeilerflächen). Das Recht, unter Betretung des Grund-

eigentums Dritter Arbeiten an der Brücke ausführen zu können, kann durch eine Dienstbar-

keit abgesichert werden.

Wenn und soweit jedoch Gefahren für Mensch und Tier beim Aufenthalt unter oder dicht

neben dem Brückenbereich bestehen, soll neben den Flächen unter der Brücke auch eine

entsprechend großer Schutzstreifen in das Eigentum des Straßenbaulastträgers überführt

werden.

Die Grenze soll dabei aus bau- und unterhaltungstechnischen Gründen im Regelfall in einem

Abstand von 5,00 m parallel zur Gesimsaußenkante verlaufen.

Soweit weitere Flächen für den Schutzstreifen benötigt werden, sind auch diese in den fest-

gestellten Unterlagen des Planfeststellungsbeschlusses auszuweisen. Wenn Pfeiler, Wider-

lager oder deren Gründung über die Gesimsaußenkanten hinausragen, wird die Eigentums-

grenze parallel zur Gesimsaußenkante um dieses überstehende Maß hinausgeschoben.

8.2 Höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen

8.2.1 Kreuzung / Einmündung Straße / Straße

Mit „Straßenkreuzung“ ist die Stelle bezeichnet, an der sich zwei oder mehrere Straßen

gleicher oder unterschiedlicher Klassifizierungen kreuzen; als „Straßeneinmündung“ gilt die

Stelle, an der eine Straße in eine andere, durchgehende Straße einmündet bzw. von dieser

abzweigt. Der Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich liegt in beiden Fällen auf gleichem

Niveau (höhengleich, plangleich)

Unter „Kreuzungs-/Einmündungsbereich“ wird der Bereich verstanden, in dem die Fahrbahn

der auftreffenden Straße auf die Fahrbahn der durchgehenden Strecke oder des Kreis-

verkehrsplatzes treffen bzw. davon abgehen.

Für diese Fläche wird kein eigenes Flurstück gebildet, da sie zum Straßenkörper der durch-

gehenden Straße gehört. Kreuzen sich Straßen derselben Klassifizierung, gilt die Straße mit

der niedrigen Nummer als durchgehende Strecke.

Kreisverkehrsplätze gelten ebenfalls als Bestandteil der durchgehenden Straße.

Page 25: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 18 von 20

Im Kreuzungs-/Einmündungsbereich enden die auftreffenden Straßen in ihrer Längsrichtung

immer am äußeren, in der Regel durch die Blockmarkierung gekennzeichneten

Fahrbahnrand der durchgehenden Straße / des Kreisverkehrsplatzes.

Die als Tropfen ausgebildeten Fahrbahnteiler und die Dreiecksinseln sind baulich integrierte

Bestandteile der auftreffenden Straße. Sie gehören mit den Fahrbahnflächen bis zum Beginn

der Eckausrundung und den evtl. zusätzlich vorhandenen Abbiege- oder Einfädelstreifen zu

der auftreffenden Straße (s. Abb. 8.1).

Verschiedene Beispiele zur Festlegung des Grenzverlaufs an höhengleichen Kreuzungen

und Einmündungen enthält Anl. 8.

8.2.2 Kreuzung Straße / Bahnanlage

Bei höhengleichen Kreuzungen (Bahnübergängen) ist für die Kreuzungsfläche ebenfalls kein

besonderes Flurstück auszuweisen. Das Eigentum des Baulastträgers der Straße endet an

dem Bahnkörper und seiner durchlaufenden Flurstücksgrenze (quasi als dem höherwertigen

Baulastträger). Diese Grenze ist so festzulegen, dass sie parallel zur äußeren Schiene einen

Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m hat.

9 Mit der Straße verlaufende Einrichtungen

9.1 Tunnel

Die Eigentumsgrenze an Tunneleingängen ist dort festzulegen, wo der Übergang von offener

zu bergmännischer Bauweise erfolgt. Die seitliche Begrenzung verläuft mindestens 2,00 m

parallel zur Außenkante Tunnelwand, soweit nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen die bis zum

Tunneleingang verlaufende Straßengrenze weitergeführt wird (siehe Anl. 4). Der Tunnel-

verlauf ist nicht topographisch aufzumessen, da dieser keine Nutzungsartengrenze darstellt

und somit auch nicht ins Kataster übernommen wird.

9.2 Lärmschutzwände

In ebenem Gelände ist die Grundstücksgrenze ca. 1,5 m von der Hinterkante der Wand

einzurichten. Hierbei sind Fundamente und der Platzbedarf für eine standardgemäße rück-

wärtige Eingrünung durch Klettergehölze berücksichtigt. In ebenem Gelände bleibt der

Zugang von der Fahrbahn aus möglich. Einer rückwärtigen Zuwegung bedarf es nicht.

Im Böschungsbereich ergibt sich die Grundstücksgrenze wie oben; es wird jedoch eine

Zuwegung von mindestens 2,5 m Breite über die gesamte Rückseite der Wand erforderlich.

Soweit kein öffentlicher Weg vorgesehen ist, muss die Zugangsmöglichkeit durch Einrichtung

einer Grunddienstbarkeit auf den angrenzenden Flurstücken geschaffen werden.

Page 26: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 19 von 20

9.3 Gewässer

Der Grenzverlauf an oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässern richtet sich nach

den Bestimmungen des § 5 LWG. Danach ist die Grenze zwischen dem Gewässer und den

Ufergrundstücken (Uferlinie) die Linie des Mittelwasserstandes, ersatzweise die Grenze des

Graswuchses.

Bei Trennbauten an Wasserläufen verlaufen Eigentums- und Unterhaltungsgrenze wie in der

Anlage zum Schreiben des BMV vom 02. Februar 1976 beschrieben.

Die Systemskizzen sind als Anl. 9 beigefügt.

Page 27: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Seite 20 von 20

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Musterantrag auf Grundbuchberichtigung für die Baulastträger Bund und Land

Anlage 2 Flurstücksbildung durch Sonderung bei Wechsel der Straßenbaulast

Anlage 3 „Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen“ (Anlage 3.6 der RiLiV)

Anlage 4 Grenzverlauf bei Stützwänden/Stützmauern und bei Straßentunnel

Anlage 5 Grenzverlauf bei seitlichen, verwaltungseigenen Leitungen

Anlage 6 Grenzverlauf bei höhenungleichen Straßenkreuzungen

Anlage 7 Grenzverlauf bei Kreuzung Straße mit Gewässer

Anlage 8 Grenzverlauf bei höhengleichen Kreuzungen und Einmündungen

Anlage 9 Eigentums- und Unterhaltungsgrenzen an Wasserstraßen

Legende zu den Anlagen

Eigentumsgrenze

Unterhaltungsgrenze, die von der Eigentumsgrenze abweicht

Grunddienstbarkeitsgrenze

Nutzungsartengrenze

Topographische Begrenzungslinie

Verkehrsbegleitfläche zu Straße (Bankett, Entwässerungsgraben, Böschung, u.a.)

A Beginn der Eckausrundung

B Beginn / Ende der Aufweitung für den Abbiege- oder Einfädelstreifen

Page 28: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 1

1.1 Musterantrag auf Grundbuchberichtigung für Baulastträger Bund

An das Amtsgericht - Grundbuchamt- Straße PLZ Ort Grundbuch von (Grundbuchbezirk) hier: Antrag auf Grundbuchberichtigung Unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz - FStrG erklären wir, dass folgendes Grund-stück / folgende Grundstücke Bestandteil der A (Straßennummer) / B (Straßennummer) ist / sind und dem neuen Träger der Straßenbaulast - Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) – zusteht / zustehen: Gemarkung: Blatt: Flur: Flurstück/e: Bisheriger Eigentümer: Als zuständige Straßenbaubehörde stellen wir gemäß § 6 Abs. 3 FStrG den Antrag, das Grundbuch zu berichtigen und die o.g. Grundstücke auf das Grundbuch der "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra-ßenverwaltung)" unter Bezugnahme auf § 11 Kostenordnung gebührenfrei zu übertragen. Nach Umschreibung bitten wir die Eintragungsbekanntmachung nach hier zu übersenden. (D.S.)

(Dstst.Leiter o.V.i.A.) Anlagen: Flurstücks-/Eigentümernachweis/e Auszug / Auszüge aus der Flurkarte

Page 29: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 1

1.2 Musterantrag auf Grundbuchberichtigung für Baulastträger Land

An das Amtsgericht - Grundbuchamt- Straße PLZ Ort Grundbuch von (Grundbuchbezirk) hier: Antrag auf Grundbuchberichtigung Unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 1 Landesstraßengesetz - LStrG erklären wir, dass folgendes Grund-stück / folgende Grundstücke Bestandteil der L (Straßennummer) ist / sind und dem neuen Träger der Straßenbaulast – Land Rheinland Pfalz - Straßenverwaltung – zusteht / zustehen: Gemarkung: Blatt: Flur: Flurstück/e: Bisheriger Eigentümer: Als zuständige Straßenbaubehörde stellen wir gemäß § 32 Abs. 1 LStrG den Antrag, das Grundbuch zu berichtigen und die o.g. Grundstücke auf das Grundbuch des "Land Rheinland Pfalz - Straßenverwaltung" unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 4 LStrG gebührenfrei zu übertragen. Nach Umschreibung bitten wir die Eintragungsbekanntmachung nach hier zu übersenden. (D.S.)

(Dstst.Leiter o.V.i.A.) Anlagen: Flurstücks-/Eigentümernachweis/e Auszug / Auszüge aus der Flurkarte

Page 30: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 31: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 32: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 1

Anlage 3.6 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Landesamt für Vermessung und

Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Postfach 30 05 20

56028 Koblenz

Vermessungs- und Katasterämter

sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen

nachrichtlich:

Ministerium der Justiz

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,

Landwirtschaft und Weinbau

Landkreistag, Städtetag,

Gemeinde- und Städtebund

Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen, Meine Nachricht vom

Bearbeiter / E-Mail (pers.) Telefon / Fax (pers.)

Datum

26 300-1/356;01

[email protected] -3415 / -173415 2. Januar 2008

Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Sehr geehrte Damen und Herren

das Eigentum an öffentlichen Straßen kann sich nach Ausbaumaßnahmen aufgrund des Bundesfernstra-

ßengesetzes (FStrG) vom 6. August 1953 (BGBl. I, S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Ministerium des Innern

und für Sport

Schillerplatz 3 - 5

55116 Mainz

Telefon (0 61 31) 16 - 0

Telex 4 187 609

Teletex 61 31 926

Telefax (0 61 31) 16 33 91

E-Mail [email protected]

Page 33: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 2

20. Februar 2003 (BGBl I S. 286) und des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August

1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 548), Kraft

Gesetzes ändern. Neben dem konventionellen Verfahren der Aufteilung der betroffenen Flurstücke in mehre-

re selbstständige neue Flurstücke kommt in der Praxis immer häufiger das Berichtigungsverfahren aufgrund

einer Änderung des Trägers der Straßenbaulast zur Anwendung. Damit die Änderungen im Liegenschaftska-

taster und im Grundbuch reibungslos übernommen werden können, wurde im Einvernehmen mit dem Minis-

terium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium der Justiz, den kommunalen

Spitzenverbänden und den Berufsverbänden der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und

Vermessungsingenieure folgendes Vorgehen zwischen den Beteiligten (Träger der Straßenbaulast, öffentli-

che Vermessungsstelle, Vermessungs- und Katasteramt und Grundbuchamt) abgestimmt.

1 Gesetzliche Regelung und Grundsätze

Das FStrG und das LStrG regeln die Trägerschaft der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen.

Nach § 6 Abs. 1 FStrG und § 31 Abs.1 LStrG geht beim Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum

an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Straße stehen, auf

den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher einer Gebietskörperschaft

zustand. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist nach § 6 Abs. 3 FStrG von der vom Land be-

stimmten Behörde und nach § 32 Abs. 1 LStrG vom neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen.

Die zuständige Behörde (FStrG) bzw. der neue Träger der Straßenbaulast hat dies der mit der Lie-

genschaftsvermessung beauftragten öffentlichen Vermessungsstelle vorzugeben. Das Berichti-

gungsverfahren kann nicht bei Flächen angewandt werden, die nicht im Eigentum der Träger der

Straßenbaulast stehen (z. B. bei zum Straßenausbau in Anspruch genommene Flächen im Privat-

eigentum).

2 Behandlung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch

Das Berichtigungsverfahren verzichtet auf die Bildung von selbstständigen Flurstücken für jede

Teilfläche, die das Eigentum wechselt. Sachlich zusammenhängende Teilflächen, die im Eigentum

einer Gebietskörperschaft stehen, werden zu einem Flurstück zusammengefasst. Eine spätere

Verschmelzung der Flurstücke aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse entfällt daher.

Sollen auch Teilflächen von Flurstücken zusammengefasst werden, bei denen - in der Regel in Ab-

teilung II des Grundbuchs - Rechte und Belastungen eingetragen sind, haben die Träger der Stra-

ßenbaulast die Behandlung dieser Rechte und Belastungen zu klären. Teile eines Grundstücks, die

außerhalb des Bereichs der Ausübung einer Dienstbarkeit liegen, können nach § 1026 BGB auf-

grund der Bescheinigung der beauftragten öffentlichen Vermessungsstelle von der Belastung frei-

gestellt werden. Zur Behandlung der Rechte und Belastungen wird auch auf die Möglichkeit des

Antrags auf ein Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

im Grundstücksverkehr hingewiesen.

Page 34: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 3

3 Liegenschaftsvermessung

Bei der Liegenschaftsvermessung können sachlich zusammenhängende Flurstücke gebildet wer-

den, wenn die alten Flurstücke zum Eigentum einer Gebietskörperschaft gehören und dies einer

übersichtlichen Darstellung in der Liegenschaftskarte dient. Befinden sich die alten Flurstücke im

Privateigentum, sind im Hinblick für die notwendige notarielle Auflassung selbstständige Flurstücke

zu bilden. Die §§ 15 bis 17 LGVerm bleiben unberührt.

Bei Flächen, für die durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast das Eigentum auf eine

andere Gebietskörperschaft übergeht, hat die öffentliche Vermessungsstelle den von der zuständi-

gen Behörde (FStrG) oder vom neuen Träger der Straßenbaulast unterzeichneten Antrag auf Be-

richtigung der Eigentumsangaben mit den Vermessungsschriften nach § 4 Abs. 1 LGVerm beim

zuständigen Vermessungs- und Katasteramt einzureichen.

In der Anlage 1 ist ein Mustertext einschließlich seiner Anlage „Flächenverzeichnis zum gesetzli-

chen Eigentumsübergang an Straßenflächen“, in der Anlage 2 ein Beispiel für den Fortführungs-

entwurf, beschreibender und graphischer Teil und in der Anlage 3 ein Antrag auf Berichtigung der

Eigentumsangaben beigefügt.

Bei eingetragenen Rechten und Belastungen muss die Behandlung dieser Rechte (vgl. Nummer 2

Abs. 2 Satz 1) im Flächenverzeichnis dargestellt werden. Diesbezüglich erforderliche Anträge, Be-

scheinigungen, Unschädlichkeitszeugnisse und Löschungsbewilligungen sind dem Antrag auf Be-

richtigung der Eigentumsangaben beizufügen bzw. mit ihm zu verbinden.

4 Übernahme in das Liegenschaftskataster, Berichtigung des Grundbuchs

Nach der Eignungsfeststellung und der Qualifizierung mit besonderer Beachtung der im Grundbuch

eingetragenen Rechte und Belastungen, ist das Liegenschaftskataster mit der Fortführungsart 31

zu berichtigen. Die Art der Veränderung ist in „Veränderungen am Flurstück infolge des Bundes-

fernstraßengesetzes bzw. Landesstraßengesetzes“ zu ändern.

Das Vermessungs- und Katasteramt berichtigt im Flächenverzeichnis die vorläufige Flurstücks-

nummerierung durch die endgültig vergebenen Flurstücksnummern und fügt der Fortführungsmit-

teilung für das Grundbuchamt den Antrag / die Anträge auf Berichtigung des Liegenschaftskatas-

ters und des Grundbuchs des Straßenbaulastträgers / der Straßenbaulastträger sowie eine Kopie

des graphischen Teils des Fortführungsentwurfs als Anlagen bei.

Im Auftrag

gez. Hans Gerd Stoffel

Anlagen - 3 -

Page 35: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 4

< zuständige Behörde (FStrG) bzw. neuer Straßenbaulastträger>

Amtsgericht

- Grundbuchamt -

…………………………………..

d.d.

Vermessungs- und Katasteramt

………………………..

Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs

nach § 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

nach § 32 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG)

In der Gemeinde …………………………, Gemarkung ……………………….., Flur ……..,

……………………..…………..straße ist das Eigentum an den Straßenflächen Kraft Gesetzes (§ 6

Abs. 1 Satz 1 FStrG/ § 31 Abs. 1 LStrG) auf ……………………………………………….. überge-

gangen.

Wir erklären, dass uns das Eigentum an den betreffenden Flächen aufgrund der genannten

Rechtsvorschriften zusteht und beantragen die Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des

Grundbuchs aufgrund des beigefügten Flächenverzeichnisses zum gesetzlichen Eigentumsüber-

gang an Straßenflächen. Hinsichtlich der im Grundbuch in Abteilung II (und III) eingetragenen

Rechte und Belastungen sind die erforderlichen Urkunden und Erklärungen beigefügt, die notwen-

digen Anträge werden hiermit gestellt.*

)legeiS( tfirhcsretnU

(Behördenleiter, Ortsbürgermeister, Vertreter)

Anlage: Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

* falls keine Rechte und Belastungen vorliegen, bitte Satz streichen

Page 36: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 5

Flächenverzeichnis

zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Alter Bestand -

nehcieznnekhcubdnurG gnukrameG

Eigentümer

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

eingetragene

Rechte und Belastungen

in Abteilung II und III

1 2 3 4 5 6

Page 37: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 6

Flächenverzeichnis

zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Neuer Bestand -

nehcieznnekhcubdnurG gnukrameG

Eigentümer

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

Rechte und Belastungen

in Abteilung II

1 2 3 4 5 6

Page 38: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Lan

desb

etrieb M

ob

ilität R

AS

LiK

a-RP

R

hein

land

- Pfalz

Anlage 3

Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.6 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 7

Fortführungsentwurf, graphischer Teil

Dorfstraße

An der Hohl

K64

K69

(Landkreis B-Stadt)

(Landkreis B-Stadt)

111

112

111

112112

111

2

a

b

c

c

a

d

b

1

bestehender Bürgersteig

bestehender Bürgersteig

Bürgersteig (Gemeinde)Bürgersteig (Gemeinde)

Bürgersteig (Gemeinde)

Bürgersteig (Gemeinde)

1113

Page 39: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 8

Gemeinde A-heim

Amtsgericht

- Grundbuchamt -

B-stadt

d.d.

Vermessungs- und Katasteramt

B-stadt

Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs

nach § 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

nach § 32 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG)

In der Gemeinde A-heim, Gemarkung A-heim, Flur 7, ist im Bereich der K 64 (Dorfstraße) und der

K 69 das Eigentum an den Straßenflächen Kraft Gesetzes (§ 31 Abs. 1 LStrG) auf die Ortsge-

meinde A-heim übergegangen.

Wir erklären, dass uns das Eigentum an den betreffenden Flächen aufgrund der genannten

Rechtsvorschriften zusteht und beantragen die Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des

Grundbuchs aufgrund des beigefügten Flächenverzeichnisses zum gesetzlichen Eigentumsüber-

gang an Straßenflächen. Die lastenfreie Übertragung des neuen Flurstücks 111/b und der Teilflä-

che „A“, die mit dem Flurstück 111/2 zusammengeführt werden soll (siehe Anlage zur Bescheini-

gung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB), wird beantragt. Eine entspre-

chende Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB ist beigefügt.

)legeiS( tfirhcsretnU

(Ortsbürgermeister, Vertreter)

Anlage: Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

Page 40: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 9

Flächenverzeichnis

zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Alter Bestand -

Gemarkung

A-heim

Grundbuchkennzeichen

071412-132

Eigentümer

Landkreis B-stadt

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

eingetragene

Rechte und Belastungen

in Abteilung II und III

1 2 3 4 5 6

7

111/3

112

Dorfstraße - K 64

Verkehrsfläche

An der Hohl - K 69

Verkehrsfläche

1946

1046

2992

23

34

II/7

Leitungsrecht zugunsten

der Fa. RWE AG

keine

Page 41: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 10

Flächenverzeichnis

zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Alter Bestand -

Gemarkung

A-heim

Grundbuchkennzeichen

071412-78

Eigentümer

Gemeinde A-heim

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im Be-

stands-

verzeichnis

eingetragene

Rechte und Belastungen

in Abteilung II und III

1 2 3 4 5 6

7

111/1

111/2

Dorfstraße

Verkehrsfläche

Dorfstraße

Verkehrsfläche

220

240

460

237

238

keine

keine

Page 42: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 11

Flächenverzeichnis

zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Neuer Bestand -

Gemarkung

A-heim

Grundbuchkennzeichen

071412-132

Eigentümer

Landkreis B-stadt

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

Rechte und Belastungen

in Abteilung II

1 2 3 4 5 6

7

111/d

112/a

Dorfstraße - K 64

Verkehrsfläche

An der Hohl - K 69

Verkehrsfläche

1588

890

2478

1412-132

II/7

Page 43: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 12

Flächenverzeichnis

zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Neuer Bestand -

Gemarkung

A-heim

Grundbuchkennzeichen

071412-78

Eigentümer

Gemeinde A-heim

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

Rechte und Belastungen

in Abteilung II

1 2 3 4 5 6

7

111/a

111/b

111/c

112/b

112/c

Dorfstraße

Verkehrsfläche

Dorfstraße

Verkehrsfläche

Dorfstraße

Verkehrsfläche

An der Hohl

An der Hohl

396

132

248

86

112

974

1412-132

II/7

siehe Bescheinigung

nach § 1026 BGB

siehe Bescheinigung

nach § 1026 BGB

Page 44: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 13

Gemeindeverwaltung

A-Heim

B-Stadt Straße 7-9

99999 A-Heim

Datum und Zeichen Unser Zeichen Bearbeiterin/Bearbeiter Datum Ihres Schreibens Unsere Nachricht vom E-Mail (persönlich)

)hcilnösrep( nofeleT 5002 iluJ .31 retsuM uarF 5002/4321ZU 50/321 VK

[email protected]

Bescheinigungüber die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB

über das Grundstück im Grundbuch von A-Heim, Blatt 1412

lfd. Nr. des

Bestands-

verzeichnisses

Gemarkung Flur Flurstück Lage Fläche (m2)

649.1 eßartsfroD 3/111 7 mieH-A 3

Eigentümerin/Eigentümer :

Landkreis B-Stadt

Das Grundstück ist in Abteilung II lfd. Nr. 7 belastet mit einem Leitungsrecht zugunsten der Fa. RWE AG im

nördlichen Teil des Flurstücks.

Die Grundstücksanteile mit den Flurstücksnummern 111/b und die Teilfläche „A“, die mit Flurstück 111/2

zusammengefasst werden soll (siehe Skizze in beigefügter Anlage), liegen außerhalb des Bereichs der Dienstbar-

keit. Sie lastet nur auf dem Flurstück 111/d.

Im Auftrag

)legeistsneiD(

Heinz Meier, ÖbVI

Page 45: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität RAS LiKa-RP Rheinland - Pfalz

Anlage 3

ViLiR gnutlawrevretsataK dnu -sgnussemreV

neßartS nehciltneffö ieb gnagrebüsmutnegiE 6.3 egalnA zlafP-dnalniehR

1.01.2008 Anlage 3.6 Seite 14

Anlage

zur Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB

für das Flurstück Gemarkung A-Heim, Flur 7 Nummer 111/3

Dorfstraße

An der Hohl

K64

K69

(Landkreis B-Stadt)

(Landkreis B-Stadt)

111111

112

111

111

32

b cd

1

bestehender Bürgersteig

bestehender Bürgersteig

Teilfläche ABürgersteig (Gemeinde)

1113

1113

Page 46: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 47: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 48: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 49: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 50: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 51: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 52: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 53: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 54: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 55: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 56: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 57: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 58: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 59: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 60: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz
Page 61: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil ...avweb.service24.rlp.de/tz_wiki/images/c/c7/RAS_LiKa-RP_11.pdf · Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz