Richtlinien2017 20171113 II - bda.gv.at · Richtlinie ü ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 3. besonderer...
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Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
5. FASSUNG – 1. JÄNNER 2018IMPRESSUM
5. Fassung vom 1. Jänner 2018
1. Auflage Jänner 2018
Medieninhaber/Herausgeber: Bundesdenkmalamt (BDA), Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, www.bda.gv.at
Redaktion: Univ.-Doz. Dr. BernharD heBert (unter Mitarbeit von Mag. Jörg Fürnholzer, Mag. Martina hinterwallner,
Mag. nikolaUs hoFer, Mag. Dr. Martin krenn und Mag. Dr. eva steigBerger),
Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie ([email protected])
Coverbild: Pfarrkirche Obertrum (Salzburg), Ausgrabung 2015
Foto: arDig
Layout: gregor hartMann, Wien
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Horn
Alle Rechte vorbehalten
© 2018 by Bundesdenkmalamt
Bezug: Die »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« können als PDF von der Website
des Bundesdenkmalamtes (www.bda.gv.at) heruntergeladen werden.
Gedruckte Exemplare liegen in den Abteilungen des Bundesdenkmalamtes auf.
www.bda.gv.at
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Archäologische Maßnahmen stellen häufig irreversible Eingriffe in das überlieferte archäologische Erbe dar. Nach einer archäologischen Grabung beispielsweise verbeiben eher selten unbewegliche Bestandteile des ur-sprünglichen, authentischen Bodendenkmals an Ort und Stelle; durch die archäologische Grabung kommen aber zumeist bewegliche Bodendenk-male (= archäologische Fundgegenstände und/oder Proben) zutage und es entstehen in aller Regel Dokumentationsunterlagen.
Die genannten unbeweglichen und beweglichen Bestandteile sowie die Do-kumentationsunterlagen treten in ihrer Gesamtheit an die Stelle des durch die archäologische Maßnahme veränderten oder zerstörten Bodendenk-mals (= der archäologischen Fundstelle), führen dessen – eine geschichtli-che Dokumentation ermöglichende – Quellenfunktion weiter und sind somit als weiterhin zusammengehörige Elemente des archäologischen Erbes zu betrachten und zu bewahren.
Die »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« bieten eine allgemeine Hil-festellung bei Planung und Durchführung archäologischer Maßnahmen (= archäologischer Prospektionen und Grabungen) und verweisen auf organisa-torische und denkmalrechtliche Notwendigkeiten.
Rechtswirksam werden bestimmte Festlegungen der »Richtlinien für ar-chäologische Maßnahmen« erst im Falle ihrer Aufnahme als Auflage in einen Bewilligungsbescheid des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Denkmal-schutzgesetz (DMSG) vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2013. Diese Festlegungen stellen dann eine generelle Ausformulierung der für die Durchführung archäologischer Maßnahmen festzusetzenden »Einschränkungen, Auflagen und Sonderrege-lungen […] (hinsichtlich […] Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.)« dar und bestimmen unter anderem, welche Informationen zu erfassen und wie diese zu dokumentieren sind, welche Dokumente anzufertigen sind und wie mit der materiellen Hinterlassenschaft archäologischer Fundstellen umzugehen ist.
Inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen »Richtlinien für archäo-logische Maßnahmen« können aufgrund besonderer Rahmenbedingungen,
VORBEMERKUNGEN
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besonderer Befundsituationen oder besonderer Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. Im Falle einer be-willigungspflichtigen archäologischen Maßnahme hat der/die AntragstellerIn die bereits vor Projektbeginn bekannten Gründe für inhaltliche Abweichun-gen von den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in dem mit dem Antrag zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG einzureichenden Konzept fachlich ausreichend darzustellen.
Die vorliegende, ab 1. Januar 2018 verbindliche Fassung der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« basiert auf mehrfachen Evaluierungen der mit Anfang des Jahres 2010 eingeführten »Richtlinien für archäologische Gra-bungen in Österreich« und verwendet die Diskussionsergebnisse und Textie-rungsvorschläge des in den Jahren 2010 bis 2013 tagenden »Arbeitskreises Richtlinien für archäologische Grabungen in Österreich«, der vom Bundes-denkmalamt koordiniert wurde, aber fast ausschließlich aus externen Ex-pertInnen bestand, sowie weiterer nachfolgender externer und interner Evaluierungen.
Die fortschreitende Entwicklung von Wissenschaft und Technik bedingt eine regelmäßige Aktualisierung der gegenständlichen Richtlinien, daher sind An-regungen für zukünftige Neufassungen an die Abteilung für Archäologie des Bundesdenkmalamtes ([email protected]) jederzeit willkommen.
Da das Bundesdenkmalamt als Behörde nur für die Vollziehung des Denk-malschutzgesetzes zuständig ist, enthalten die gegenständlichen Richtlinien keine Hinweise auf andere bei der Planung und Ausführung archäologischer Maßnahmen zu berücksichtigende gesetzliche Bestimmungen. Der/die ProjektleiterIn hat selbstständig auf zivilrechtliche (z. B. Zustimmung des/der GrundeigentümerInnen) oder verwaltungsrechtliche (z. B. Bauarbeiter-schutzverordnung, Baustellenkoordinationsgesetz, Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Forstgesetz, Naturschutzgesetz) Notwendigkeiten Bedacht zu nehmen.
Eine Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz ersetzt nicht das zivil-rechtlich herzustellende Einvernehmen (z. B. mit GrundeigentümerInnen) oder die bei anderen Behörden einzuholenden Bewilligungen.
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG 6 1.1 Beizugebende Unterlagen (Konzept, Maßnahmenfläche, Grundbuchauszüge) 6 1.2 Maßnahmenbezeichnung und Maßnahmennummer 7
2 Maßnahmendefinition und Meldepflichten 8 2.1 Archäologische Prospektion 8 2.1.1 Nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden 8 2.1.1.1 Archivrecherche 8 2.1.1.2 Luftbildarchäologie 8 2.1.1.3 Luftfahrzeuggetragenes Laserscanning 9 2.1.1.4 Archäologisch-topografische Geländedarstellung 9 2.1.2 Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden 10 2.1.2.1 Archäologischer Survey 10 2.1.2.2 Geophysikalische Prospektion 12 2.1.2.3 Rammkernsondierungen und Bohrungen 14 2.2 Archäologische Grabung 15 2.2.1 Oberbodenabtrag und Probesondage 15 2.2.2 Anthropologie 16 2.2.3 Bio- und Geowissenschaften 16 2.2.4 Paläolithikum/Mesolithikum 18 2.2.5 Bauarchäologie 18 2.2.6 Unterwasser- und Feuchtbodenarchäologie 19 2.2.7 Montanarchäologie und Grabungen unter Tage 19 2.3 Meldepflichten 20 2.3.1 Beginn der Geländearbeit 20 2.3.2 Ende der Geländearbeit 20 2.3.3 Maßnahmenende 20 2.3.4 Unerwartete oder herausragende (Be-)Funde 20
3 Vermessung 21
4 Anzufertigende Dokumentationen 22 4.1 Planunterlagen 22 4.2 Schriftliche Dokumentation 26 4.3 Fotodokumentation 29 4.4 Datensicherung 31
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5 Behandlung und Dokumentation von Funden 32 5.1 Beschriftung und Verpackung 33 5.2 Bergung 34 5.3 Organische Materialien 34 5.4 Blockbergungen 35
6 Abzugebende Berichte und Dokumentationsunterlagen 36 6.1 Berichte 36 6.2 Dokumentationsunterlagen 39
7 Dateiformate 42
8 Ordnerstruktur 43
9 Abkürzungen 44
10 Formulare, Protokollblätter und Listen (Anhang) 45 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG 46 Prospektionskonzept 48 Grabungskonzept 50 Deckblatt 52 Vermessungsprotokoll (konventionell) 53 Vermessungsprotokoll (GPS) 54 SE-Liste 55 SE-Protokoll 56 SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz 57 SE-Protokoll Baulicher Bestand 58 SE-Protokoll Menschliche Überreste 60 Objektliste 62 Objektgruppenliste 63 Erhebungsprotokoll Metadaten 64 Übergabeprotokoll Grabung 65 Übergabeprotokoll Prospektion 66
Nachwort 68
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1 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG GEMÄSS § 11 DMSG
Voraussetzung für die Aufnahme bewilligungspflichtiger archäologischer Tätigkeiten ist das Vorliegen eines bewil-ligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG.
Seitens des/der ProjektleiterIn (= AntragstellerIn im Sinn des DMSG) ist dafür zu sorgen, dass alle im Sinn der vorliegenden »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« vor, während und nach einer bewilligungspflichtigen archäologischen Maßnahme (das sind Grabungen und andere »Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche« im Sinne von § 11 Abs. 1 DMSG) zu erledigenden Aufgaben zeitlich, personell und finanziell eingeplant und abgesichert werden. Sämtliche Arbeiten sind nach dem Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuführen. Dies ist unter anderem in dem mit dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG vorzulegenden Konzept für die Durchführung der Maßnahme darzustellen.
Für den rechtzeitig (d. h. in aller Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme) beim Bundesdenkmal-amt in deutscher Sprache einzubringenden Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG (= ›Grabungs-genehmigung‹, ›Prospektionsgenehmigung‹) sollte im Interesse einer raschen Abwicklung das Formular »Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG« verwendet werden (abrufbar unter www.bda.gv.at).
Der Antrag kann per E-Mail, per Post oder als Telefax eingebracht werden. Der Antrag ist im Interesse einer be-schleunigten Abwicklung dem/der für das jeweilige Bundesland, in dem die beantragte Maßnahme stattfinden soll, zuständigen MitarbeiterIn der Abteilung für Archäologie direkt zu übermitteln.
1.1 Beizugebende Unterlagen
KonzeptIn jedem Fall ist dem Antrag ein Konzept für die Durchführung der Maßnahme (= Projektbeschreibung) beizugeben, das unter anderem die Ziele des Vorhabens sowie die Methodik der Maßnahme und der Dokumentation, Lage und Dimensi-on beabsichtigter invasiver Eingriffe (z. B. eines Oberbodenabtrags, einer Pro-besondage oder auch der maximal angestrebten Grabungstiefe), die Erfassung und Konservierung/Restaurierung von Funden und Befunden sowie die Erstel-lung eines Berichts entweder auf Grundlage der gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« darstellt oder – sollte der/die AntragstellerIn eine inhaltliche Abweichung von den gegenständlichen »Richtlinien für archäo-logische Maßnahmen« beabsichtigen – diese fachlich ausreichend begründet.
Das Ermittlungsverfahren des Bundesdenkmalamtes hat unter anderem auf dieses Konzept einzugehen und allfällige Bescheidauflagen darauf abzustim-men. Die bereitgestellten Konzeptvorlagen (Grabungskonzept und Prospekti-onskonzept) sind heranzuziehen (abrufbar unter www.bda.gv.at).
Falls das von der geplanten (invasiven) Maßnahme betroffene (Boden-)Denk-mal rechtskräftig unter Denkmalschutz steht, ist im Konzept ausführlicher auf die Eingriffserheblichkeit bzw. auf die geplante Konservierung/Präsentation/Restaurierung einzugehen, da das Bundesdenkmalamt eine Abwägung zwi-schen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des (Boden-)Denkmals und anderen seitens des/der AntragstellerIn vorzubringenden Interessen zu treffen und Veränderungen des (Boden-)Denkmals zusätzlich gemäß § 5 DMSG mit allfälligen spezifischen Auflagen zu bewilligen hat.
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Der/die AntragstellerIn hat im Konzept einen Nachweis der fachlichen Qua-lifikation gemäß § 11 Abs. 1 DMSG (d. h. abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Fach wie Ur- und Frühgeschichte, provinzialrömische oder klassische Archäologie, Mittelalterarchäologie) sowie einen ausreichenden Nachweis der praktischen Erfahrung in der Durchführung entsprechender ar-chäologischer Maßnahmen anzuführen, sofern diese Qualifikation bzw. Erfah-rung dem Bundesdenkmalamt nicht bekannt ist.
Falls für die beantragte Maßnahme spezielle Kenntnisse (vgl. die entsprechen-den Festlegungen in den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen«, Kap. 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 5) notwendig sind, ist ein diesbezüglicher Nachweis in Form einer aktuellen Referenzliste der letz-ten fünf Jahre mit Angaben zu Projekten, Dauer der Projekte sowie Funktion/Tätigkeit für den/die AntragstellerIn oder ersatzweise für an der Maßnahme mitwirkende MitarbeiterInnen zusätzlich anzuführen.
Nach Möglichkeit sind im Konzept Angaben hinsichtlich einer Festlegung der EigentümerInnen der Funde (lt. § 399 und 400 ABGB) über den beabsichtigten Verbleib der Funde anzuführen.
Planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n)In jedem Fall ist dem Antrag eine planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n) auf Katasterbasis beizulegen. Bei flächenmäßig sehr umfangreichen Prospek-tionen kann anstelle des Katasterplans ein Kartenausschnitt mit Markierung des Prospektionsgebiets vorgelegt werden.
GrundbuchauszügeAktuelle Grundbuchauszüge sind für alle von der beantragten Maßnahme betroffenen Grundstücke beizulegen. Sofern es sich um flächenmäßig sehr umfangreiche Prospektionen (nach Kap. 2.1.2) von mehr als 15 zusammen-hängenden Grundstücken handelt, kann die Beigabe von Grundbuchauszü-gen aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes unter-bleiben.
1.2 Maßnahmenbezeichnung und Maßnahmennummer
Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG ist von der/dem AntragstellerIn dem Bundesdenkmalamt eine eindeutige und möglichst kurz gehaltene Maßnahmenbezeichnung vorzuschlagen; in Literatur oder Fach-welt bzw. in den Veröffentlichungen des Bundesdenkmalamtes gebräuchliche Bezeichnungen von Fundstellen oder (Boden-)Denkmalen sind zu bevorzugen. Das Bundesdenkmalamt gibt daraufhin im bewilligenden Bescheid die auf die jeweilige Maßnahme bezogene Maßnahmennummer bekannt, die sich aus der Nummer der Katastralgemeinde, dem Kalenderjahr und einer fortlaufenden Zählung zusammensetzt. Prospektion, Oberbodenabtrag und die möglicher-weise darauf folgende Ausgrabung sind getrennte Maßnahmen, die entspre-chend separate Nummern erhalten. Maßnahmennummer und Maßnahmenbe-zeichnung sind dann in bzw. auf allen angefertigten Dokumenten (Protokollblät-ter, Pläne, Fototafeln, Fundzettel, Fundverpackungen, Grabungsberichte usw.) enthalten.
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2 MASSNAHMENDEFINITION UND MELDEPFLICHTEN
2.1 Archäologische Prospektion
Archäologische Prospektionen als großflächige Erfassungen der materiellen Hinterlassenschaft des Menschen und der Paläoumwelt dienen der Entdeckung sowie der Ausweisung potenzieller Fundstellen/Fundgebiete und der Feststel-lung ihrer archäologischen Relevanz bzw. ihres archäologischen Potenzials.
Allerdings können sämtliche archäologischen Prospektionsmethoden nur das Vorhandensein archäologischer Strukturen aufzeigen. Es gibt derzeit kei-ne anerkannte Prospektionsmethode, die das Nichtvorhandensein archäolo-gischer Strukturen mit Sicherheit beweisen könnte.
In aller Regel wird vor jeder geplanten archäologischen Ausgrabung eine für das jeweilige Projekt adäquate Prospektion durchgeführt.
2.1.1 Nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden
2.1.1.1 Archivrecherche
Die Archivrecherche wird als Grundlagenarbeit je nach den Gegebenheiten in angemessener Weise durchgeführt. Sie umfasst nicht nur die gängigen archäo-logischen Archive (Bundesdenkmalamt, Bundes- und Landesmuseen, Öster-reichische Akademie der Wissenschaften, Österreichisches Archäologisches Institut, Universitäten, örtliche Museen usw.), sondern auch historische und themenspezifische Archive (insbesondere Landesarchive, Lagerstättenarchiv der Geologischen Bundesanstalt), Archive der Montanbehörde, Kartensamm-lungen wie z. B. am Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Datenban-ken der Geologischen Bundesanstalt (Bergbau- und Haldenkataster, Zentrales Bergbau Kartenverzeichnis Österreichs) und andere. Für bauarchäologische Untersuchungen werden schriftliche Quellen (z. B. Hausakten, Urkunden) und Bilddokumente (z. B. Katasterpläne, Baupläne, historische Darstellungen, Fo-tografien) erhoben.
2.1.1.2 Luftbildarchäologie
Recherche von Senkrecht- und Schrägaufnahmen in einschlägigen Luftbild-archiven (z. B. Ämter der Landesregierungen, Bundesamt für Eich- und Ver-messungswesen, Luftbildarchiv, Google Earth, Bing-Maps), Befliegung zur Herstellung von Senkrecht- oder Schrägaufnahmen zu einem geeigneten Zeitpunkt. Dabei kommen entsprechende, qualitativ hochwertige Kameras zum Einsatz. Der Flugweg wird mit einem GPS-Gerät aufgezeichnet. Eine ar-chäologische Interpretation aller verfügbaren Luftbilder ist durchzuführen. Bei der Luftbildrecherche wird empfohlen, folgende Metadaten zu erheben:
• Anzahl der Befliegungen;
• verwendete Luftbilder;
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• eindeutige Bezeichnung für Luftbild;
• Archiv/Provider;
• Datum;
• senkrecht/schräg;
• Maßstab (bei Senkrechtaufnahmen);
• Fluggerät (Flugzeug/Drohne/Drachen/Sonstige);
• Sensor (Kamera/AHS/Sonstige);
• Datenträger (SW-Film, Farbdia, Digital-RAW usw.);
• speziell für Projekt gemacht (ja/nein).
2.1.1.3 Luftfahrzeuggetragenes Laserscanning
Erhebung, Evaluierung und archäologische Interpretation von Geländemo-dellen aus luftfahrzeuggetragenen Laserscans. Falls in einem bewaldeten oder alpinen Bereich keine Daten zur Verfügung stehen, sollte ein Laserscan durch eine entsprechend qualifizierte Firma erfolgen. Die Auswertung der Daten sollte anhand der Geländemodelle und der daraus hergestellten Ab-leitungen (Schattierung aus unterschiedlichen Richtungen, Hangneigung, lokales Reliefmodell usw.) erfolgen. Bei der Auswertung des luftfahrzeugge-tragenen Laserscannings wird empfohlen, folgende Metadaten zu erheben:
• Archiv/Provider;
• Auflösung;
• Aufnahmedatum (fakultativ);
• Sensor (konventionell/Full-Waveform);
• Streifenanpassung (falls vorhanden bzw. bekannt);
• Filterung (generelle Filterung/spezielle archäologische Filterung);
• Geländemodell (3D-Punktwolke – ja/nein);
• Visualisierungen (Schummerung/Slope/Local Relief Model/Openness/Sonstige).
2.1.1.4 Archäologisch-topografische Geländedarstellung
Archäologisch-topografische Darstellungen von obertägig erkennbaren Ge-ländemerkmalen werden in ihrer naturräumlichen Umgebung anhand von
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geodätisch bestimmten Messpunkten interpretativ abgebildet. Die Abbil-dungsgenauigkeit einzelner Strukturen sollte eine Genauigkeit von 0,5 m nicht unterschreiten, der Maßstab analoger Pläne nicht größer als 1 : 500 sein.
2.1.2 Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden
Bewilligungspflichtig nach § 11 DMSG sind invasive, d. h. mit Bodeneingrif-fen einhergehende Prospektionen sowie systematische Prospektionen als intendierte Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche. Bei einem unter Denkmalschutz stehen-den Bodendenkmal bedarf auch die bloß oberflächige Wegnahme von be-weglichen Bestandteilen desselben (= von archäologischen Funden) einer Bewilligung nach § 5 DMSG.
Bei bewilligungspflichtigen Prospektionen sind die gewählten Methoden und der vorgesehene Maßnahmenverlauf anhand des Prospektionskonzep-tes (siehe Kap. 1.1) darzustellen.
Prospektion hat immer einen räumlichen Bezug; ihre Ergebnisse sind zwin-gend georeferenziert im österreichischen Referenzsystem MGI (Militärisch-Geographisches Institut) mit Gauß-Krüger-Koordinaten darzustellen. Alle verfügbaren Metadaten der unterschiedlichen Prospektionsmethoden sind zu erfassen und anzugeben.
In den abzugebenden Berichten (Teil A und B; siehe Kap. 6.1) ist abschließend die Aussagekraft der Prospektionsergebnisse in einem vierstufigen System (1 – sehr gut, 2 – gut, 3 – weniger gut, 4 – schlecht) zu bewerten. Die Bewer-tungsparameter für diese Einschätzung sind erklärend anzuführen.
Folgende bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden stehen – angepasst an das jeweilige Projekt – zur Auswahl:
2.1.2.1 Archäologischer Survey
Alle Merkmale, die auf archäologische Befunde oder auf die Paläoumwelt hinweisen (Bewuchsmerkmale, Bodenverfärbungen, Fundkonzentra-tionen, ortsfremdes Steinmaterial, Böschungsstrukturen, Terrassen-ausprägungen, Wegverläufe usw.), sind zu erfassen. Morphologie, im Gelände sichtbare Strukturen, angetroffene siedlungsgünstige Lagen und aktuelle Geländenutzung sind darzustellen, fotografisch zu doku-mentieren und verbal zu beschreiben sowie Beobachtungsbedingungen (Bewuchs, Begehbarkeit, Wetter, Lichtverhältnisse, Pflugrichtung und -tiefe usw.) festzuhalten. Etwaig vorhandene Bodenaufschlüsse sind zu dokumentieren.
Fundgegenstände, die bei Surveys z. B. durch Eingriffe in die Erdoberflä-che geborgen oder durch den Einsatz einer Metallsonde kleinstflächig er-graben werden, sind lagemäßig zu erfassen. Gleiches gilt sinngemäß auch
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für Arbeiten unter der Wasseroberfläche. Die geplante Verwendung von Me-tallsonden stellt denkmalrechtlich eine Grabung dar und ist im Prospektions-konzept (= Projektbeschreibung) anzuführen.
Die Surveys müssen zu einem geeigneten Zeitpunkt (Bodenfeuchte, Witte-rung, Feldfrucht usw.) erfolgen, der Dokumentation der Metadaten ist be-sondere Aufmerksamkeit zu schenken. Neben der Messgenauigkeit ist die Messmethode zu dokumentieren.
Im Technischen Gesamtplan sind die untersuchten Flächen, die nicht unter-suchbaren Flächen und die zerstörten Flächen darzustellen. Das Maßnah-menpolygon hat alle Flächen zu umfassen.
Relevante topografische bzw. morphologische Merkmale sind im Rahmen von Surveys mit einer Präzision von mindestens 5 m bis 10 m verortet dar-zustellen. Archäologisch relevante Merkmale (Bewuchsmerkmale, Bo-denverfärbungen, Erosions- und Akkumulationsphänomene, ortsfremdes Steinmaterial, Auffälligkeiten im Gelände, auffällige Fundkonzentrationen usw.) sind zumindest in derselben Genauigkeit zu verorten.
Abhängig von der Fragestellung und der topografischen Situation können fol-gende Surveys angewendet werden:
Survey ohne Begehungsraster Ein Survey ohne Begehungsraster ist im alpinen oder bewaldeten Gelände sowie bei speziellen Fragestellungen anzuwenden, wenn ein Linewalking- oder ein Raster-Survey weder technisch noch methodisch sinnvoll ist. Wie beim Linewalking- und beim Raster-Survey sind die Durchführungsmethode sowie die Art und Methodik der Fundaufsammlung zu dokumentieren. Insbe-sondere der Surveyablauf ist durch GPS-Tracking festzuhalten.
Linewalking-SurveyBeim Linewalking-Survey sind die Suchlinien über eine Hand-GPS-Einmes-sung oder genauere Systeme zu verorten sowie die Linienlängen, die Linien-abstände, die Aufsammlungsstrategie, die Bodensichtbarkeit (geschätzt in Prozent) und der Oberflächenzustand (Status der landwirtschaftlichen Nut-zung/Art des Bewuchses, Feuchtigkeitsgrad der begangenen Flächen usw.) zu dokumentieren. Die Kartierungsgenauigkeit hat mindestens dem halben Suchlinienabstand zu entsprechen. Die Vorgangsweise bei der Dokumentati-on der Artefaktverteilung ist zu beschreiben.
Raster-Survey (Grid-Survey)Das Maßnahmenpolygon sowie Anzahl, Lage und Größe der Suchquadranten (Grids) sind gemäß Kap. 3 der gegenständlichen »Richtlinien für archäologi-sche Maßnahmen« (in der jeweils gültigen Fassung) einzumessen. Die Größe der Suchquadranten ist der Fragestellung anzupassen. Die Suchzeiten und die Anzahl der eingesetzten Personen pro Suchquadrant sind zu dokumen-tieren, ebenso die Aufsammlungsstrategie, der Suchablauf (Suchbewegung), die Bodensichtbarkeit (geschätzt in Prozent) und der Oberflächenzustand. Die Vorgangsweise bei der Dokumentation der Artefaktverteilung ist zu beschreiben.
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2.1.2.2 Geophysikalische Prospektion
Vorauszugehen haben eine Erhebung und eine Evaluierung aller relevanten Vorinformationen (Archive, Luftbildarchäologie, luftfahrzeuggetragene La-serscans, Surveys usw.) zur Auswahl sinnvoller Messflächen und der besten Messmethode(n). Die Messung muss zu einem geeigneten Zeitpunkt (Boden-feuchte, Witterung, Feldfrucht usw.) erfolgen. Es ist zu beachten, dass geo-physikalische Prospektionen nur dann sinnvoll eingesetzt werden können, wenn keine oder nur minimale Störungen durch in der Nähe befindliche elek-tromagnetische Sendeanlagen (wie z. B. Funkmasten, Mobiltelefone, Radio-sender) verursacht werden.
Die prospektierte(n) Fläche(n) sind im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Institut) mit Gauß-Krüger-Koordinaten darzustellen (siehe Kap. 3). Eine lagegerechte Umzeichnung aller archäologisch relevan-ten Informationen aus den Messdaten sowie deren archäologischer Interpre-tation ist durchzuführen und im technischen Gesamtplan darzustellen. Für Geomagnetik sowie Bodenradar ist die Vorlage »Erhebungsprotokoll Meta-daten« (Kap. 10) zur Erfassung der Metadaten zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen.
GeomagnetikUnter geeigneten Bedingungen (ausreichender messbarer Kontrast zwischen der archäologischen Struktur und der Umgebung; relativ ungestörte Geolo-gie und nicht zu mächtige Stratifikation) kann magnetische archäologische Prospektion auf unverbauten Flächen effizient zur Erfassung archäologi-scher Strukturen wie Gräben (Befestigungen, Grenzen), Gruben (Grubenhäu-ser, Gräber, Pfostenlöcher), Mauerwerk (Fundamentmauern), Kanalisation, Herde und Öfen benutzt werden.
Archäologische Geomagnetikprospektion in städtischen Bereichen, die weit-gehend durch moderne Konstruktionen, Installationen, Einbauten oder Ver-kehrseinflüsse magnetisch stark kontaminiert und beeinträchtigt wurden, ist selten zielführend und bedarf daher einer ausführlichen Begründung.
Für eine archäologische Geomagnetikprospektion sind moderne Magnetome-ter mit einer effektiven Messauflösung von nicht mehr als 0,3 nT zu verwenden.
Der Messpunktabstand sollte 16 cm in Profilrichtung und 50 cm senkrecht zur Profilrichtung nicht übersteigen. Messungen sind längs von am Boden ausgelegten und eingemessenen Messleinen auszuführen, falls nicht ein differentielles Global Navigation Satellite System (GNSS) oder eine selbst-verfolgende Totalstation mit Zentimetergenauigkeit zur Positionierung der Messungen (und nicht nur der Messfläche!) benutzt werden. Sogenannte »Scanning«-Messungen, wie sie teilweise im angelsächsischen Bereich noch angewendet werden und bei denen die Daten nicht für eine kartenhafte Dar-stellung aufgezeichnet werden, entsprechen nicht der zeitgemäßen professi-onellen Messmethodik, da das Ergebnis nicht reproduzierbar ist.
Archäologische Magnetometerprospektion ist in Gradiometer- oder Vario-meterkonfiguration durchzuführen. Nicht kompensierte Totalfeldmessungen
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oder Feldkomponentenmessungen sind für eine exakte archäologische Pros-pektion unzureichend; ihre Anwendung ist ggf. zu begründen.
Die empfohlene Mindestfläche für magnetische Prospektion ist ein Hektar (10.000 m2). Falls kleinere Flächen magnetisch vermessen werden, ist dies zu begründen, da sich kleinräumig aufgenommene magnetische Prospektions-daten nur schlecht zur Abgrenzung und archäologischen Interpretation der üblicherweise vorkommenden archäologisch relevanten Strukturen eignen.
Magnetometerdaten sind als Graustufenabbildungen darzustellen. Eine Ab-stufung in 254 Graustufen ist ausreichend. Konturliniendarstellungen oder Farbdarstellungen sind nur dann sinnvoll, wenn spezifische Datenbereiche hervorgehoben oder farblich markiert werden sollen. Eine Verwendung die-ser Darstellungsformen ist zu begründen. Die Daten sollten mit Hilfe ver-schiedener sinnvoller Schwellenwerte (z. B. -2/+4 nT, -6/+8 nT, -12/+16 nT für Weiß/Schwarz-Cut-off-Grenzen) in mehreren Graustufenbildern visualisiert werden, um den Amplitudenbereich umfassend und verständlich abzubilden. Zusätzlich sind entsprechende invertierte Graustufenbilder zu erzeugen. Der abgebildete Wertebereich ist anzugeben. Sämtliche Karten sind mit Größen-skala und Angabe der Nordrichtung zu versehen.
BodenradarArchäologische Bodenradarmessungen können unter günstigen Bedingun-gen (meist sandiger, humoser Boden, nicht zu hoher Lehmgehalt, nicht zu feucht) und Verwendung professioneller Bodenradarsysteme mit für die Fragestellung geeignetem Frequenzbereich (der Frequenzbereich des ab-gestrahlten Radarpulses hat Auswirkungen auf die Eindringtiefe und das Auflösungsvermögen des Bodenradarverfahrens) erfolgreich für die zerstö-rungsfreie Detektion und Kartierung von Schichtgrenzen (Horizonte, Gren-zen zwischen stratigrafischen Einheiten wie Graben- oder Grubenfüllungen; Mauerwerk, Fundamentmauern; Leitungen; Hohlräume) verwendet werden.
Das Bodenradarverfahren kann bei Vorhandensein elektrisch gut leitfähiger Böden (lehmige, feuchte Böden, salzhaltiger Untergrund) in Bezug auf die Ein-dringtiefe des elektromagnetischen Radarsignals stark eingeschränkt sein.
Im Vergleich zu anderen oberflächennahen geophysikalischen Prospektions-methoden führt das Bodenradarverfahren zu der mit Abstand größten Menge auswertbarer Prospektionsdaten (pro Oberflächenpunkt) und erlaubt als ein-ziges Verfahren eine relativ genaue Bestimmung der Tiefe von detektierten Strukturen.
Bodenradarmessungen sollten ausschließlich mit zertifizierten und offiziell zugelassenen Antennensystemen durchgeführt werden. Die Wahl des Mess-systems und der verwendeten Antennen (des verwendeten Frequenzbereiches) in Bezug auf die aktuelle Fragestellung/Problemstellung ist zu begründen.
Bei Verwendung von Bodenradarantennen mit einer Zentralfrequenz von 400 MHz oder 500 MHz sollte der Abstand zwischen parallelen Profillinien 25 cm nicht übersteigen. Antennensysteme mit höherer Frequenz erfordern noch en-gere Profilabstände. Die Anwendung größerer Profilabstände ist zu begründen.
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Die Prospektion mittels Messung von Einzelprofilen sollte nur ausnahms-weise und gut begründet durchgeführt werden, da diese Vorgehensweise für archäologische Fragestellungen meist unzureichend ist.
Die empfohlene Mindestfläche für Bodenradarmessungen bei 25 cm Profil-abstand ist 2.500 m2. Die archäologische Interpretation von Daten kleinerer Messflächen ist oft sehr schwierig, da in diesen Fällen meistens der weitere räumliche Zusammenhang, der für die korrekte Identifikation und Ansprache von Anomalien und abgebildeten Strukturen benötigt wird, nicht gegeben ist.
Bodenradardaten sind als georeferenzierte Graustufenbilder darzustel-len (siehe oben, Darstellung von Magnetometerdaten). Kartenabbildungen von Tiefenscheiben sind mit Größenskala und Angabe der Nordrichtung zu versehen.
BodenwiderstandsmessungenMessungen des scheinbaren elektrischen Bodenwiderstands können dazu geeignet sein, Bereiche erhöhten Widerstands (z. B. Mauerwerk) von Berei-chen niedrigen Widerstands (z. B. relativ lockere Verfüllungen von Gräben oder großen Gruben) nachzuweisen. Die sogenannte tomografische Messung des Bodenwiderstands mit Hilfe von Multielektrodenauslagen bietet die Mög-lichkeit, gewisse Tiefenaussagen über Ablagerungen und Strukturen im Bo-den zu treffen.
Falls Bodenwiderstandmessungen anstelle der in vielen Fällen wesentlich effektiveren Bodenradarmessungen angewandt werden, ist dies stichhaltig zu begründen (z. B. in Situationen, in denen das Bodenradarverfahren auf-grund zu hoher Bodenleitfähigkeit zu wenig Eindringtiefe aufweist).
Der Elektrodenabstand für Bodenwiderstandsmessungen in der archäologi-schen Prospektion sollte 50 cm nicht übersteigen. Größere Abstände sind mit Bezugnahme auf die abzubildenden Strukturen zu begründen.
Elektromagnetische Induktionsmessungen (EMI)Elektromagnetische Induktionsmessungen (EMI) können für die archäolo-gische Prospektion relevante Informationen zum scheinbaren Bodenwider-stand und zur magnetischen Suszeptibilität des Untergrunds liefern. Vorteile der Prospektion mit EMI sind, dass die Methode nicht zwingend einen Kontakt zum Boden benötigt, daher sehr effizient einsetzbar ist und zudem nützliche Daten auch in Bereichen/Umgebungen liefern kann, in denen das Bodenra-darverfahren aufgrund zu hoher elektrischer Bodenleitfähigkeit keine aus-reichende Eindringtiefe für den Radarpuls erzielt. Mittels neuer Instrumente ist es möglich, mehrere Erkundungstiefen gleichzeitig zu erfassen und da-durch dreidimensionale Karten des Untergrunds zu erzeugen.
2.1.2.3 Rammkernsondierungen und Bohrungen
Rammkernsondierungen und Bohrungen jedweder Art sind in genügend dichter Folge durchzuführen, da der positive Nachweis einer Fundschicht zwar deren Evidenz belegt, ein negatives Ergebnis aber deren Vorhandensein
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 15
nicht ausschließt. Jedes Bohrprofil ist verbal, grafisch und fotografisch zu dokumentieren, seine Lage ist auf Katasterbasis darzustellen und zusätzlich dreidimensional zu erfassen.
2.2 Archäologische Grabung
Die Grabung ist ausschließlich innerhalb der bewilligten Maßnahmenfläche durchzuführen. Alle Grabungen haben entsprechend der stratigrafischen Grabungsmethode zu erfolgen. Die kleinste Organisationseinheit ist die stra-tigrafische Einheit (SE). Jede stratigrafische Einheit ist zu dokumentieren und mit einer eigenen fortlaufenden Zahl in arabischen Ziffern zu bezeichnen. Die Beziehungen aller stratigrafischen Einheiten zueinander sind in einem Dokumentationssystem (z. B. Matrix) darzustellen. Die SE-Nummern sind auf allen Dokumentationsunterlagen, in denen die stratigrafischen Einhei-ten dokumentiert sind, sowie auf Fundzetteln, Fundlisten, Fototafeln usw. einzutragen.
Wird die Maßnahmenfläche im Zuge der Grabung in kleinere Einheiten unterteilt, sind diese Flächen (Schnitte) fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.
Profile sind in ihrer Lage und Orientierung (Ansichtsseite) eindeutig zu doku-mentieren und fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.
Mehrere stratigrafische Einheiten können im Zuge der Interpretation vor Ort zu einem Objekt zusammengefasst werden. Die Zugehörigkeit zu einem Ob-jekt ist zu dokumentieren. Die Ansprache der Objekte hat nach ihrer Interpre-tation (z. B. Pfostengrube, Grube, Grab, Haus usw.) mit fortlaufenden Zahlen in arabischen Ziffern zu erfolgen. Die Objektbezeichnung und -nummer ist auf allen Dokumentationsunterlagen, in denen das Objekt dokumentiert wird, sowie auf Fundzetteln, Fundlisten, Fototafeln usw. einzutragen. Mehrere Ob-jekte können zu einer übergeordneten Objektgruppe zusammengefasst wer-den (z. B. kann Objekt »Pfostengrube« Teil einer Objektgruppe »Haus« sein).
2.2.1 Oberbodenabtrag und Probesondage
In manchen Fällen kann es zielführend sein, vor der eigentlichen archäo-logischen Ausgrabung einen Oberbodenabtrag durchzuführen. Der Ober-bodenabtrag dient der genauen Definition von Ausdehnung und Dichte der archäologischen Befunde. Um Aussagekraft zu erlangen, muss der Oberbo-denabtrag möglichst großflächig durchgeführt werden, zumindest aber 20 % der zu untersuchenden Gesamtfläche umfassen.
Bei komplexen stratigrafischen Situationen kann es weiters zielführend sein, vor der eigentlichen archäologischen Ausgrabung eine oder mehrere Probe-sondagen durchzuführen. Die Probesondage dient der genauen Definition des stratigrafischen Aufbaues eines archäologischen Befundes.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN16
2.2.2 Anthropologie
Mit (verbrannten und unverbrannten) menschlichen Überresten muss der Würde des Menschen entsprechend angemessen umgegangen werden.
Jegliche Gräberfeldgrabung hat unter anthropologischer Betreuung zu er-folgen. Sollten menschliche Überreste unvermutet im Rahmen sonstiger Grabungen auftauchen, ist in Absprache mit dem Bundesdenkmalamt fach-kundige Betreuung zu gewährleisten. Die anthropologische Betreuung kann durch Fachkräfte, die über eine einschlägige anthropologische/anatomische/osteologische Ausbildung verfügen oder Praxis in diesem Bereich nachzu-weisen vermögen, durchgeführt werden.
Die Vorlage »SE-Protokoll Menschliche Überreste« ist zu verwenden oder in-haltlich zu übernehmen.
2.2.3 Bio- und Geowissenschaften
Archäobiologische und geoarchäologische Funde sowie naturwissenschaft-liches Probenmaterial einer archäologischen Maßnahme sind, insbesondere was die Dokumentation und lagemäßige Verortung betrifft, wie archäologische Funde zu behandeln. Eine Bergung oder Probennahme hat so zu erfolgen, dass die Zuordnung zu einer stratigrafischen Einheit eindeutig möglich ist.
Ist eine komplette Bergung der archäobiologischen und geoarchäologischen Funde nicht möglich oder sinnvoll, ist eine repräsentative Stichprobe zu zie-hen. Die Probenentnahmestrategie orientiert sich an der wissenschaftlichen Fragestellung und den Eigenschaften der Fundstelle. Die Probenaufberei-tung archäobiologischer Proben hat zeitnah im Rahmen der Maßnahme zu erfolgen. Für eine schimmelverhindernde Verpackung und Verwahrung ist zu sorgen, eine sekundäre Kontaminierung ist zu verhindern.
Sedimentuntersuchungen Über die Notwendigkeit einer Beprobung und deren Art (z. B. Sedimentproben zur Untersuchung von Korngrößen, mineralogischen Zusammensetzungen, Se-dimentdünnschliffen usw.) ist vor Ort zu entscheiden. Die Verantwortung dafür obliegt der/dem BewilligungsinhaberIn. In Zweifelsfällen wird eine Rückspra-che mit dem Bundesdenkmalamt und einer/einem GeoarchäologIn empfohlen.
Gesteinsuntersuchungen Alle während einer Maßnahme angetroffenen Gesteine sind entsprechend der wissenschaftlichen Fragestellung zu dokumentieren und zu beproben.
Archäozoologie Großreste sind mit einer weichen Bürste und Wasser zu reinigen und an-schließend langsam zu trocknen (keine direkte Sonneneinstrahlung). Vor der Verpackung ist auf gutes Durchtrocknen zu achten. Besonders paläolithische Knochenreste und Knochenartefakte aus Feuchtbodensiedlungen erfordern eine gesonderte Präparation bzw. Härtung. Unbedingt zu unterlassen ist das Ablösen von Verkrustungen und Versinterungen mit Hilfe saurer Medien.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 17
Kleinfunde und Mikroreste sind in der Regel nicht mit freiem Auge erkennbar und müssen aus Proben durch Sieben oder Schlämmen extrahiert werden. Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt:
• bei geringer Funddichte mindestens 10 Liter;
• bei hoher Funddichte 1 Liter.
Archäobotanik Für Siedlungsgrabungen wird eine archäobotanische Betreuung empfohlen, bei Feuchtbodengrabungen ist eine solche verpflichtend zu gewährleisten. Die archäobotanische Betreuung kann durch Fachkräfte, die über eine ein-schlägige botanische Ausbildung verfügen oder Praxis in diesem Bereich nachzuweisen vermögen, durchgeführt werden.
Archäobotanisches Fund- bzw. Probenmaterial soll unter Bedingungen gela-gert werden, die jenen der Einlagerung im Boden vor der Entnahme möglichst ähnlich sind. Die Funde sind in drucksicheren Verpackungen zu verwahren.
Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt:
• bei Großresten (z. B. Samen) 10 Liter (wenn genügend Probenmaterial zu Verfügung steht) oder die gesamte stratigrafische Einheit;
• bei Mikroresten (z. B. Pollen) 1 Esslöffel (eine Kontaminierung mit re-zentem Material ist zu verhindern, eventuell Probenentnahme mittels Bohrkern).
Holz- und Holzkohleuntersuchungen Ist die Bergung des gesamten Objektes (z. B. Brunnen) nicht möglich oder sinnvoll, ist zusätzlich zu einer Beprobung für Holzartenbestimmung bzw. Dendrochronologie die Beprobung an einer konstruktiv aussagekräftigen Stelle (z. B. Eckverbindung) vorzunehmen.
Für die Entnahme repräsentativer Probenmengen gilt:
• Holzartenbestimmung: mindestens 3 mm große Stücke einer repräsen-tativen Menge von archäologisch differenzierbaren Einzelteilen (z. B. Stämme, Äste, Balken, Bretter usw.);
• Dendrochronologie: möglichst viele größere Holz(kohle)stücke, kleinste Gesamtringzahl einer Probe 50 Jahresringe, Probenentnahme an einer Stelle mit möglichst vielen Jahresringen (am besten mit Waldkante);
• 14C-Analyse – AMS-Datierung: < 20 mg;
• 14C-Analyse konventionell: > 20 g;
• 14C-Proben sind idealerweise in Glasphiolen (eventuell in Alufolie), nicht aber in Kunststoffverpackungen zu verpacken.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN18
Mörtel- und Verputzuntersuchungen Prinzipiell wird empfohlen, von jeder stratigrafischen Einheit im baulichen Bestand eine Mörtelprobe bzw. Verputzprobe zu entnehmen. Über die Not-wendigkeit einer Beprobung und deren Art ist vor Ort zu entscheiden. Die Verantwortung dafür obliegt der/dem BewilligungsinhaberIn. In Zweifelsfäl-len wird eine Rücksprache mit dem Bundesdenkmalamt empfohlen.
2.2.4 Paläolithikum/Mesolithikum
Paläolithische und mesolithische Fundplätze zeichnen sich oft durch sehr selektive Funderhaltung aus. Unter Umständen sind lediglich Steinartefakte erhalten und Befunde nur im Rahmen der Auswertung als latente Strukturen (z. B. Schlagplätze) zu ermitteln. Gleiches kann sogar für eine Fundschicht gelten, die ausschließlich durch die Lage der Artefakte im Sediment definiert werden kann, da Veränderungen im Sediment (z. B. Farbe) zur Differenzie-rung fehlen. Es hat daher eine dreidimensionale Einzeleinmessung aller Fundobjekte ab vordefinierter Größe – abhängig von jeweiliger Fragestellung, Fundstellentyp und zeitlicher Stellung – zu erfolgen. Diese Definition ist im Konzept für die Durchführung der Grabung darzustellen und zu begründen. Für Grabungen mit massiven geologischen Auf- bzw. Zwischenlagen wird ein Quadratmeterraster empfohlen, Kontrollprofile sind zwingend anzulegen und zu dokumentieren.
Das gesamte im Bereich einer Fundschicht entfernte Sediment ist mit vorde-finierter Maschenweite (ca. 1–1,5 mm) zu schlämmen. Neben der Beprobung für die Ermittlung von Umwelt- und Klimaparametern muss ein Hauptau-genmerk auf die Gewinnung von Probenmaterial für verschiedene absolute Datierungsmethoden (z. B. Thermolumineszenz, optisch stimulierte Lumi-neszenz, Paläomagnetik und andere) gelegt werden; ggf. sind SpezialistInnen dafür heranzuziehen. Die Lage der einzelnen Proben ist dreidimensional zu erfassen.
2.2.5 Bauarchäologie
Die Bauarchäologie dient der Untersuchung und Dokumentation von Gebäu-den, Gebäudegruppen und Gebäuderesten sowie sonstigen baulichen Struk-turen aus unterschiedlichen Materialien, wobei nicht nur der ›ursprüngliche‹ Zustand, sondern auch alle späteren Veränderungen (Bauphasen) zu erfas-sen sind (Baugeschichte). Weiters soll – wenn möglich – eine historisch-funk-tionale Zuordnung vorgenommen werden (Nutzungs- und Sozialgeschichte). Somit wird durch die Dokumentation eine Entscheidungsgrundlage für den weiteren Umgang mit dem Objekt erstellt. Grundlage für jede bauarchäologi-sche Untersuchung ist die Archivrecherche. Jede Untersuchung im baulichen Bestand hat eine zerstörungsarme Vorgangsweise anzustreben.
Für die Dokumentation ist ein möglichst verformungsgerechtes und dem Un-tersuchungsobjekt spezifisch angepasstes Bauaufmaß zu erstellen. Es hat in einem Maßstab von mindestens 1 : 50 (in Detailbereichen mindestens 1 : 20) zu erfolgen. Der Zustand vor Beginn der Maßnahme ist fotografisch festzuhalten.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 19
Jeder einzelne Baubefund ist als stratigrafische Einheit zu dokumentieren. Die Vorlagen »SE-Protokoll Baulicher Bestand« bzw. »SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz« sind zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen. Sämtliche Protokolle eines Raumes sind zu einem Raumprotokoll zusammenzufügen und die Beziehungen aller stratigrafischen Einheiten zueinander in einem Dokumentationssystem (z. B. Matrix) darzustellen. Baubefunde sind in ih-rer An- und Aufsicht steingerecht darzustellen (entzerrte Fotogrammetrien, Handzeichnung, Laserscan).
Fehlböden (Blindböden) sind im Zuge bauarchäologischer Arbeiten entspre-chend den »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« zu untersuchen.
Dieses Thema wird vertiefend in den zusätzlich zu den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« zu beachtenden »Richtlinien für bauhistorische Untersuchungen« des Bundesdenkmalamtes behandelt (Download www.bda.gv.at).
2.2.6 Unterwasser- und Feuchtbodenarchäologie
Unterwasserarchäologie bezieht sich auf archäologische Tätigkeiten, bei de-nen mit einem Tauchgerät (Pressluft, Mischgas) gearbeitet werden muss. Feuchtbodenarchäologie wird in stark mit Wasser gesättigten Böden betrie-ben, z. B. im Grundwasserbereich, in Auen und Mooren.
In dem Konzept, das dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG beizugeben ist, sind neben der für die Unterwasser- bzw. Feuchtbodenuntersuchung geplanten Vorgangsweise insbesondere die Be-probungsstrategie, die vorhandene Ausstattung mit (qualifiziertem) Per-sonal und die vorhandene Infrastruktur darzustellen sowie ein Nachweis bezüglich der adäquaten Bergung, Konservierung und Lagerung der Funde zu liefern. Weiters muss Sorge getragen werden, dass freigelegte Areale mit Kulturschichten und/oder anderen organischen Strukturen in situ (z. B. Schiffsbestandteile) nicht trocken fallen. Dies betrifft vor allem Grabungen in Feuchtbodengebieten. Alle archäologischen Arbeiten unter Einsatz von Druckluft- bzw. Mischgastauchgeräten müssen von entsprechend ausgebil-deten Personen durchgeführt werden.
2.2.7 Montanarchäologie und Grabungen unter Tage
Bei montanarchäologischen Grabungen, die im Gelände erkennbare Struktu-ren (z. B. Erzaufbereitungs- und Verhüttungsanlagen, Meilerstellen, Pingen und Halden, Infrastruktur im Bereich der Montanarchäologie) untersuchen, gelten die »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gülti-gen Fassung.
Für montanarchäologische Grabungen unter Tage gelten zusätzlich spezielle gesetzliche Vorgaben, die über die Oberste Montanbehörde abgefragt werden können. Bei Arbeiten in Höhlen sind ggf. bestehende naturschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN20
Für Grabungen unter Tage wird auf jeden Fall die Einholung eines geologi-schen/bergtechnischen Gutachtens empfohlen. Als Mindestvoraussetzung für Vermessung gelten Grundriss und Seigerriss auf Basis eines Polygonzu-ges im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Insti-tut). Die Fotodokumentation muss zusätzliche Informationen zu horizontaler und vertikaler Befund- und Fundlage beinhalten. Die Konservierung und Ber-gung spezieller Befunde und Funde ist im jeweiligen Einzelfall mit dem Bun-desdenkmalamt abzuklären.
2.3 Meldepflichten
Alle Meldungen sind in deutscher Sprache abzufassen.
2.3.1 Beginn der Geländearbeit
Der Beginn der Geländearbeit ist dem Bundesdenkmalamt drei Werktage vor Arbeitsbeginn per Fax oder E-Mail mitzuteilen.
2.3.2 Ende der Geländearbeit
Unmittelbar vor dem Ende der Geländearbeit hat der/die Bewilligungsin-haberIn per Fax oder E-Mail eine Endmeldung an das Bundesdenkmalamt zu erstatten. In dieser Meldung ist in gutachterlicher Form festzuhalten, ob weitere denkmalpflegerische Maßnahmen an Ort und Stelle erforder-lich sind; diese sind ggf. anhand entsprechender Plangrundlagen und Fotos darzustellen.
2.3.3 Maßnahmenende
Die Abgabe der Dokumentationsunterlagen und der Berichte an den/die jeweilige/n GebietsbetreuerIn der Abteilung für Archäologie des Bundes-denkmalamtes stellt gleichzeitig das Maßnahmenende und dessen Meldung dar. Für die Abgabe der Dokumentationsunterlagen und der Berichte ist das Übergabeprotokoll (Kap. 10) ausgefüllt vorzulegen.
2.3.4 Unerwartete oder herausragende (Be-)Funde
Sollten im Zuge der bewilligten Maßnahme gänzlich unerwartete, d. h. der vo-rausgegangenen Prognose nicht entsprechende, oder z. B. hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Singularität oder ihres konservatorischen/restauratorischen Anspruchs herausragende (Be-)Funde auftreten, unterliegen diese der Mel-depflicht nach § 8 DMSG.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 21
3 VERMESSUNG
Der Lage- und Höhenanschluss ist im Sinn der in Österreich gültigen Rechtsnorm (Verordnung des Bundesminis-ters für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016, BGBl. II Nr. 307/2016) im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär-Geographisches Institut) im Subdezimeterbereich (< 10 cm) herzustellen und in einem Messprotokoll zu dokumentieren. Hierfür sind die Vorla-gen »Vermessungsprotokoll konventionell« bzw. »Vermessungsprotokoll GPS« heranzuziehen.
Die Koordinaten der zur Einmessung der Maßnahme aus dem Festpunktfeld abgeleiteten Messpunkte sind mit Gauß-Krüger-Koordinaten (Bezugsmeridiane 28, 31 und 34 östlich von Ferro) anzugeben. Die Koordinaten im Sys-tem ETRS 89 können optional angeführt werden. Höhen müssen immer als Höhen über Adria angegeben werden.
Die verwendeten BEV-Punktkarten bzw. Vermessungsurkunden (Referenzen) sowie alle weiteren Vermessungs-unterlagen sind der Grabungsdokumentation beizufügen. Alle für die Lage- und Höhenbestimmung verwendeten Bezugspunkte und abgeleiteten Messpunkte sind in einem Netzbild (siehe VermV 2016 § 1 Abs. 20) dazustellen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN22
4 ANZUFERTIGENDE DOKUMENTATIONEN
Alle Pläne und Protokolle, die das Fortschreiten und die Umsetzung der Maßnahme darstellen, sind tagesaktuell zu führen und dem Bundesdenkmalamt auf Verlangen vor Ort vorzulegen. Bei archäologischen Grabungen (siehe Kap. 2.2) sind sämtliche angeführten Vorgaben zu erfüllen. Für archäologische Prospektionen (siehe Kap. 2.1) sind jene Doku-mentationen anzufertigen, die gemäß der Natur der Maßnahme möglich sind und den Vorgaben von Kap. 2.1 entspre-chen (siehe hierzu die Vorlage »Übergabeprotokoll Prospektion«).
Sämtliche Dokumentationen sind in deutscher Sprache anzufertigen.
4.1 Planunterlagen
Maßnahmenpolygon (mpoly) und Maßnahmenkurzinformation (minfo) Als Maßnahmenpolygon sind der/die Umriss/-e der Maßnahmenfläche zu verstehen. Das Maßnahmenpolygon ist als CAD-Datei (*.dxf) sowie als Text-datei (*.txt) digital abzugeben. Zusätzlich kann die Abgabe als Shapefile er-folgen. Die CAD-Datei enthält ausschließlich die Grabungsgrenzen in Form geschlossener 2D-Polylinien (geschlossene Polygone) auf einem einzelnen Layer. Der Name dieser Datei hat die Maßnahmennummer sowie die Kurzbe-zeichnung »mpoly« zu enthalten (z. B. 05123.11.05_mpoly.dxf).
Als Maßnahmenkurzinformation ist eine EXCEL-Datei (*.xls, *.xlsx) digital und als Ausdruck abzugeben. Der Name dieser Datei hat die Maßnahmennummer sowie die Kurzbezeichnung »minfo« zu enthalten (z. B. 05103.11.05_minfo.xls). Das Formular »Maßnahmenkurzinformation« (abrufbar unter www.bda.gv.at) ist verbindlich zu verwenden.
Die Maßnahmenkurzinformation hat in der festgelegten Reihenfolge (siehe nachstehendes Beispiel) folgende Informationen zu enthalten:
• Maßnahmennummer (Mnr.);
• Maßnahmenbezeichnung (Mbez.);
• Grundstücksnummer(n) mit Befunden (durch Beistriche trennen);
• Grundstücksnummer(n) ohne Befunde (durch Beistriche trennen);
• Kurzansprache von Befund und Datierung (auch Mehrfachnennungen möglich, diese sind durch einen Strichpunkt zu trennen);
• Größe der Maßnahmenfläche(n) in m2;
• Anzahl der SE-Nummer(n);
• archäologische Befunde nach Abschluss der Maßnahme erhalten (J/N);
N: Maßnahmenfläche zu 100 % untersucht, keine wie immer gearteten ar-chäologischen Befunde erhalten;
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 23
J: Im Fall von Überplattungen, Teiluntersuchungen, erhaltenen Mauerbe-funden, Brunnen etc.
Beispiel Maßnahmenkurzinformation:
Mnr. Mbez. Gst. mit Befunden
Gst. ohne Befunde
Kurzansprache Maßnahmen-fläche m2
SE Archäologi-sche Befunde erhalten
05123.11.05 Mautern_Wiener-straße
368, 371 369, 370/1 Bronzezeit, Gräberfeld; Römische Kaiserzeit, Vicus
114 10 J
Technischer Gesamtplan Der technische Gesamtplan hat folgende Bestandteile zu enthalten:
• aktueller Katasterplan mit Grundstücksgrenzen und -nummern;
• Maßnahmenpolygon/Grabungsgrenzen;
• alle verwendeten Vermessungspunkte und abgeleiteten Fixpunkte, die für die Dokumentation der Grabung herangezogen wurden;
• Koordinatenrahmen und/oder Netzspinnen im österreichischen Refe-renzsystem MGI mit Gauß-Krüger-Koordinaten (Bezugsmeridiane 28, 31 und 34 östlich von Ferro);
• Beschriftung: Maßnahmennummer, Maßnahmenbezeichnung, Katas-tralgemeinde, Planersteller, Erstellungsdatum, Legende mit im Plan verwendeten Signaturen.
Bei archäologischen Grabungen zusätzlich: • Grabungsfläche(n)/Schnitte und Profile mit Bezeichnung;
• sämtliche Objekte (und ggf. Objektgruppen) mit Bezeichnung;
• sämtliche stratigrafischen Einheiten mit SE-Nummer und Höhenanga-ben; nach Möglichkeit sind Polylinien zu verwenden, stratigrafische Einheiten müssen als geschlossene Flächen dargestellt werden, die Konturen müssen eindeutig sein;
• sämtliche Referenzpunkte, die für fotogrammetrische Entzerrungen verwendet wurden;
• sämtliche Messpunkte/Messlinien, die für analoge Detailpläne verwen-det wurden.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN24
Bei archäologischen Prospektionen zusätzlich (je nach gewählter Methode): • relevante topografische und morphologische Merkmale;
• Suchlinien;
• Flächendefinition (begangene, nicht zu begehende und zerstörte Flä-chen);
• Suchquadranten;
• Bohrlinien und Bohrprofile;
• Fundverteilungsmuster;
• Verdachtsflächen und archäologische Strukturen;
• Befundinterpretation (zwingend).
Bei digitaler Dokumentation gilt zusätzlich: Sämtliche im technischen Gesamtplan geforderten Bestandteile (siehe oben) und alle stratigrafischen Einheiten sind in jeweils eigenen Layern anzulegen. Die Benennung der Layer hat selbsterklärend zu erfolgen. Die Layer der stra-tigrafischen Einheiten haben deren Nummer und Bezeichnung zu enthalten.
Bei analoger Dokumentation gilt zusätzlich: Der technische Gesamtplan ist mit einer Maßstabsleiste und einem Nordpfeil zu versehen. Der Maßstab muss der darzustellenden Dokumentation ange-passt sein, darf aber 1 : 100 nicht unterschreiten. Bedarfsweise sind mehrere Pläne anzufertigen.
DetailpläneUnter Detailplänen ist die zeichnerische oder fotogrammetrische Dokumen-tation von stratigrafischen Einheiten, Objekten und ggf. Objektgruppen zu verstehen.
Sämtliche stratigrafischen Einheiten sind hinsichtlich ihrer dreidimensiona-len Lage zu dokumentieren; bei großflächigen stratigrafischen Einheiten sind die Höhenpunkte in ausreichendem Maß zu verdichten. Stratigrafische Ein-heiten müssen als geschlossene Flächen dargestellt werden, die Konturen müssen eindeutig sein. Bei der Erfassung von Interfaces hat zusätzlich eine Aufnahme aussagekräftiger Querschnitte zu erfolgen. Stratigrafische Ein-heiten mit aussagekräftiger Binnenstruktur (z. B. Versturzsituationen) sind detailgetreu zu dokumentieren. Die Lage von Funden, die für die Interpreta-tion einer stratigrafischen Einheit von Bedeutung ist, ist dreidimensional zu erfassen.
Bei geophysikalischen Prospektionen sind die erstellten Messbilder (geore-ferenzierte Graustufenbilder) im Ordner »Detailpläne« abzulegen. Die Be-nennung der Datei hat selbsterklärend zu erfolgen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 25
Digitale Dokumentation (Fotogrammetrie)Fotogrammetrische Aufnahmen haben aus einer möglichst orthogonalen Position zu erfolgen. Es sind ein möglichst kleiner Ausschnitt und eine mög-lichst verzerrungsarme Brennweite zu wählen. Werden Fotogrammetrien als Detailpläne verwendet, sind Entzerrungen auf Basis des auf der Grabung ver-wendeten Koordinatensystems herzustellen. Die Referenzpunkte sind sowohl im technischen Gesamtplan als auch auf den entzerrten Bildern eindeutig darzustellen.
Digitale Detailpläne haben folgende Angaben zu enthalten:
• Maßnahmennummer;
• SE-Nummer(n);
• Erstellungsdatum.
Analoge Dokumentation Handzeichnungen müssen auf und mit archivbeständigem, verformungs-stabilem Material ausgeführt werden und dürfen das Format DIN A3 nicht überschreiten.
Bei Handzeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, der eine detailgetreue Auf-nahme gewährleistet und 1 : 50 nicht unterschreitet.
Das auf der Ausgrabung verwendete Messsystem (Messpunkte, Messlinien, Koordinaten usw.) muss auf jedem Detailplan erschließbar sein.
Die Zeichnungsbeschriftung hat folgende Angaben zu enthalten:
• Maßnahmennummer;
• Maßnahmenbezeichnung;
• Katastralgemeinde;
• Grundstücksnummer;
• Fläche/Schnitt/Profil;
• SE-Nummer(n);
• Planersteller;
• Erstellungsdatum;
• Nordpfeil;
• Maßstab;
• Legende mit im Plan verwendeten Signaturen.
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4.2 Schriftliche Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation einer archäologischen Ausgrabung hat ana-log zur zeichnerischen Dokumentation auf Basis stratigrafischer Einheiten zu erfolgen.
Auf jedem Bestandteil der schriftlichen Dokumentation sind folgende Infor-mationen festzuhalten:
• Maßnahmennummer;
• Maßnahmenbezeichnung;
• Bundesland;
• Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk;
• Ortsgemeinde;
• Katastralgemeinde;
• Flur/Adresse;
• Grundstücksnummer;
• Ausführende(r) (z. B. Institution, Firma usw.).
SE-ProtokollDas SE-Protokoll enthält die detaillierten Beschreibungen sämtlicher stra-tigrafischen Einheiten. Für jede stratigrafische Einheit ist ein eigenes Proto-kollblatt anzulegen. Dieses hat zu umfassen:
• SE-Nummer;
• SE-Bezeichnung;
• Objektnummer;
• Objektbezeichnung;
• ggf. Objektgruppennummer und Bezeichnung der Objektgruppe;
• Schnitt/Fläche/Profil;
• vorläufige Interpretation;
• vorläufige Datierung;
• Verweise auf zeichnerische und fotografische Dokumentation;
• Verweise auf Fundmaterial;
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 27
• Verweise auf Probenentnahme und Art der Probe;
• Darstellung der Position der stratigrafischen Einheit (SE) in ihren strati-grafischen Verhältnissen;
• detaillierte Beschreibung der SE nach Kontur und Form;
• detaillierte Beschreibung der SE nach Farbe, Materialansprache, Konsistenz und Einschlüssen;
• BearbeiterIn;
• Datum.
SE-Protokoll Baulicher BestandEnthält die detaillierten Beschreibungen jener stratigrafischen Einheiten, die einem baulichen Bestand zugeordnet werden können (Mauern, Fundamente, Fußböden, Verputze oder Reste bestehender Holzbauten). Für jede stratigra-fische Einheit ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Zu den Inhalten und zur Gliederung der Beschreibung sind die Vorlagen »SE-Protokoll Baulicher Bestand« bzw. » SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz« heranzuziehen.
SE-Protokoll Menschliche Überreste Enthält die detaillierten Beschreibungen der menschlichen Überreste sowie sämtliche Informationen zu dem daraus resultierenden Objekt »Grab«. Für jedes menschliche Individuum ist ein eigenes Protokollblatt anzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem Grab mehrere Individuen aufgefunden werden. Zu den Inhalten und zur Gliederung der Beschreibung ist die Vorlage »SE-Protokoll Menschliche Überreste« heranzuziehen.
SE-Liste Sämtliche stratigrafischen Einheiten sind in einer Liste zu erfassen. Diese Liste hat die SE-Nummern, die SE-Bezeichnungen sowie Angaben zur erfolg-ten Dokumentation (grafische, fotografische und schriftliche Dokumentation) zu beinhalten.
Objektliste und ObjektgruppenlisteWerden mehrere stratigrafische Einheiten im Zuge der Interpretation vor Ort zu einem Objekt zusammengefasst, so sind diese Objekte in einer Objektliste zu erfassen. Die Objekte sind nach ihrer Interpretation (Bezeichnung) und der fortlaufenden Nummer aufzuführen. Werden mehrere Objekte zu einer Ob-jektgruppe zusammengefasst, so sind diese Objektgruppen in einer Objekt-gruppenliste zu erfassen. Zu jedem Objekt bzw. jeder Objektgruppe müssen in diesen Listen sämtliche zugehörigen stratigrafischen Einheiten und ggf. Objekte (mit Nummer und Bezeichnung) angeführt werden.
PlanlisteBei der Verwendung eines analogen Dokumentationssystems sind alle im Zuge der Grabung angefertigten Plangrundlagen in einer Planliste zu erfassen.
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Diese Liste hat folgende Angaben zu beinhalten:
• durchlaufende Plannummer;
• Papierformat;
• Maßstab;
• Planinhalt.
Fundliste Es ist eine vollständige Fundliste (inhaltsgleich mit den Fundzetteln) zu er-stellen. Diese ist nach fortlaufenden Fundnummern sortiert zu führen.
Grabungsprotokoll Im Grabungsprotokoll sind Angaben über Ereignisse, die eventuell rechtli-che oder finanzielle Konsequenzen haben könnten (Grabungskontrollen usw.) oder erheblichen Einfluss auf die Grabungsdokumentation hatten (z. B. ext-reme Wetterbedingungen, Zerstörungen usw.) festzuhalten. Empfohlen wird, übergeordnete Interpretationen zur archäologischen Situation, strategische Entscheidungen zu den Arbeitsabläufen sowie eine nachvollziehbare Ideen- bzw. Interpretationsgeschichte in das Grabungsprotokoll einzutragen.
Prospektionsprotokoll Im Prospektionsprotokoll sind Angaben über Ereignisse, die eventuell recht-liche oder finanzielle Konsequenzen haben könnten oder erheblichen Ein-fluss auf die Prospektion hatten, festzuhalten. Darüber hinaus sind (je nach gewählter Prospektionsmethode) folgende Punkte anzuführen:
• verbale Beschreibung relevanter topografischer und morphologischer Merkmale;
• Durchführungsmethode des Surveys;
• Aufsammlungsstrategien und Dokumentationsmethode der Artefaktver-teilung;
• Bodensichtbarkeit;
• Oberflächenzustand;
• Suchzeiten, Suchablauf und eingesetztes Personal;
• verbale Beschreibung der Bohrprofile.
Im Fall von Geomagnetik und Bodenradar ist die Vorlage »Erhebungsproto-koll Metadaten« zu verwenden oder inhaltlich zu übernehmen; dieses ist im Ordner 13 (Originalmessdaten/Metadaten Prospektion) abzulegen. Bei einer Bodenwiderstandsmessung oder einer elektromagnetischen Induktionsmes-sung ist ein eigenes Erhebungsprotokoll Metadaten zu erstellen.
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Bericht zu konservatorischen/restauratorischen MaßnahmenAlle ausgeführten konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen sind in einem Bericht (jedenfalls schriftlich und fotografisch, ggf. auch grafisch usw.) festzuhalten. Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
• Konzept und Ziel der konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen;
• ausgeführte Maßnahmen der präventiven Konservierung;
• Zustand der Funde bei Auffindung bzw. Übernahme;
• zur Konservierung/Restaurierung angewandte Methoden und verwen-dete Materialien;
• ggf. Ergebnisse naturwissenschaftlicher Analysen, bildgebender Verfah-ren usw.;
• Zustand der Funde nach Abschluss der konservatorischen/restauratori-schen Maßnahmen;
• Verpackung und Lagerung der Funde bei Übergabe, ggf. mit Hinweisen/Vorschlägen für zukünftig zu setzende konservatorische/restauratori-sche Maßnahmen.
Vertiefend wird dieses Thema in den neben den gegenständlichen »Richt- linien für archäologische Maßnahmen« zu berücksichtigenden »Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden« (Down-load www.bda.gv.at) des Bundesdenkmalamtes behandelt.
4.3 Fotodokumentation
In der Fotodokumentation müssen alle auf der Grabung vorhandenen stra-tigrafischen Einheiten und Objekte möglichst standardisiert abgebildet werden. Stratigrafische Einheiten, Objekte, Objektgruppen und Profile sind möglichst orthogonal aufzunehmen. Digitalaufnahmen sind insbesondere für folgende Motive anzufertigen:
• stratigrafische Einheiten;
• Objekte;
• Objektgruppen;
• besondere Funde in situ;
• Übersichtsaufnahmen (Topografie);
• Grabungssituationen (Arbeitsfotos).
Grundsätzlich ist als Mindeststandard eine handelsübliche Spiegelreflex- oder
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Systemkamera mit adäquatem Objektiv, entsprechendem Sensor und hoher Bildauflösung zu verwenden.
Normale Digitalaufnahmen müssen im JPEG-Format (JFIF) mit einer Min-destgröße von 5 Megapixeln erfolgen. Beim Überspielen ist darauf zu achten, dass die höchste Qualität (= niedrigste Komprimierungsstufe) eingestellt ist. Besonders qualitätvolle, für Publikationen gedachte Aufnahmen sind im ka-meraeigenen RAW-Format aufzunehmen und später in TIFF (RGB) konver-tiert abzugeben.
Zur Identifizierung und Verdeutlichung der Motive sind auf den Fotos folgende Gegenstände abzubilden:
• Maßstabsleiste;
• Nordpfeil;
• Fototafel (weiße Schrift, schwarzer Hintergrund).
Auf der Fototafel sind folgende Angaben anzuführen:
• Maßnahmennummer;
• Maßnahmenbezeichnung und/oder Katastralgemeinde;
• Fläche/Schnitt/Profil;
• stratigrafische Einheit;
• Objekt;
• Objektgruppe;
• Datum.
Die Qualität der Digitalaufnahmen ist vor Ort zu überprüfen und es ist sicher-zustellen, dass das gewünschte Motiv auf den jeweiligen Aufnahmen voll-ständig wiedergegeben ist. Unscharfe und doppelte Fotos sowie Aufnahmen mit redundanten Informationen sind auszusortieren. Bilder mit Konturmar-kierungen stratigrafischer Einheiten können zusätzlich angefertigt werden.
Bei Fotos von stratigrafischen Einheiten, Objekten, Objektgruppen und Funden, die für eine bildliche Darstellung in einer Publikation geeignet sein könnten, werden zusätzlich Aufnahmen ohne Tafel, Maßstab und Nordpfeil empfohlen.
Die im Rahmen der Dokumentation hergestellten Fotos einer stratigrafischen Einheit müssen in einem Ordner abgelegt werden, dessen Bezeichnung zwin-gend die Nummer der stratigrafischen Einheit zu enthalten hat. Die Bezeich-nung jedes Ordners darf nicht mehr als 16 Zeichen umfassen. Die Benennung jeder einzelnen Fotodatei sowie der archivbeständige Ausdruck der reprä-sentativsten Aufnahmen auf Fotopapier werden empfohlen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 31
Wurden stratigrafische Einheiten zu Objekten zusammengefasst, können die Fotoordner der einzelnen zugehörigen stratigrafischen Einheiten in einem Objektordner bzw. Objektgruppenordner zusammengefasst werden. Die Be-zeichnung der Ordner hat die Nummer und Bezeichnung des jeweiligen Ob-jektes bzw. der Objektgruppe zu enthalten.
Überblicksaufnahmen sind nach abgebildeten Motiven in entsprechend be-schrifteten Ordnern abzulegen.
Arbeitsfotos sind in einem Ordner mit der Bezeichnung »Arbeitsfotos« abzulegen.
4.4 Datensicherung
Die Sicherheit und Kohärenz der erfassten digitalen Daten ist sicherzustellen. Jeder Verlust von Daten einer archäologischen Maßnahme ist gleichbedeu-tend mit dem Verlust historischer Dokumente. Sämtliche digitalen Daten sind täglich, nach Ende der Dokumentation, vollständig auf zumindest zwei von-einander getrennt aufzubewahrenden Datenträgern (Systemen) zu sichern. Alle digitalen Daten müssen während der Maßnahme auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN32
Als Bestandteil jeder archäologischen Maßnahme ist die Konservierung sämtlicher Funde zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl das Fundmaterial (= bewegliche archäologische Denkmale) als auch die an Ort und Stelle erhaltenen Befunde/Befundreste (= unbewegliche archäologische Denkmale). Die Konservierung hat eine möglichst langfristi-ge Erhaltung aller Funde sicherzustellen. Dies umfasst die präventive Konservierung während der archäologischen Maßnahme, die Konservierung beweglicher und unbeweglicher Funde sowie geeignete Verpackungs- und Lage-rungslösungen. Vertiefend wird dieses Thema in den zusätzlich zu den gegenständlichen »Richtlinien für archäolo-gische Maßnahmen« zu berücksichtigenden »Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden« bzw. in Teilen der »Standards der Baudenkmalpflege« des Bundesdenkmalamtes behandelt (Downloads www.bda.gv.at)
Für die wissenschaftliche Ansprache und Bewertung der Funde bzw. des Bodendenkmals ist im Rahmen der ar-chäologischen Maßnahme eine Freilegung von stabilen Funden zwingend vorzunehmen. Diese Freilegung stellt be-reits eine restauratorische Tätigkeit, d. h. eine Veränderung der beweglichen archäologischen Denkmale dar, die in der Regel in der für die archäologische Maßnahme erteilten denkmalbehördlichen Bewilligung mitumfasst ist.
Ob und in welchem Umfang eine Freilegung im Einzelfall konservatorisch vertretbar ist, muss von einer konser-vatorischen/restauratorischen Fachkraft, die über eine entsprechende Ausbildung verfügt (z. B. abgeschlossenes Studium der Konservierung/Restaurierung) oder einschlägige Praxis und Referenzen in diesem Bereich nachwei-sen kann, abgeklärt werden. In Zweifelsfällen ist das Bundesdenkmalamt beizuziehen, das auch von sich aus aktiv werden kann.
Darüber hinausgehende Freilegungs- und sonstige Restaurierungsarbeiten sind – ebenfalls unter Bedachtnahme auf ihre konservatorische Vertretbarkeit und allfällige Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes – in einem so ausreichenden Maß auszuführen, dass eine Darstellung des gesamten Fundspektrums im abzugebenden Bericht ermöglicht wird. Diese Darstellung kann, wo es möglich und sinnvoll erscheint, unter Verzicht auf Eingriffe in die Substanz auch durch bildgebende technische Verfahren wie Röntgen- oder Computertomografieuntersuchungen usw. erzielt werden.
Alle konservatorischen/restauratorischen Arbeiten haben von oder unter Aufsicht einer konservatorisch/restau-ratorisch ausgebildeten Fachkraft zu erfolgen. Diese Arbeiten beginnen mit Freilegung und Bergung fragiler bzw. komplexer Funde während der archäologischen Maßnahme und umfassen Freilegungs- und Restaurierungsarbei-ten am Fundmaterial und an den an Ort und Stelle erhaltenen Befunden/Befundresten sowie die Erstellung des einen Teil der abzugebenden Gesamtdokumentation bildenden Berichts zu allen ausgeführten konservatorischen/restauratorischen Maßnahmen.
Für jedes Fundstück ist seine Zuordenbarkeit zur ursprünglichen stratigrafischen Einheit dauerhaft zu gewährleisten.
5 BEHANDLUNG UND DOKUMENTATION VON FUNDEN
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 33
5.1 Beschriftung und Verpackung
Die Funde sind nach stratigrafischen Einheiten und Materialien zu trennen und jeweils mit eigenen Fundzetteln zu verpacken. Zusammenhängende Einzel-funde (z. B. Perlenkette) müssen mit einer Fundnummer zusammengefasst werden. Der innere Zusammenhang ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die einzelnen Funde erhalten eine fortlaufende Nummerierung in arabischen Ziffern (abgekürzt »Fnr.«). Die Fundzettel haben zwingend folgende Angaben zu enthalten:
• Fundnummer;
• Maßnahmennummer;
• Maßnahmenbezeichnung;
• Katastralgemeinde;
• Grundstücksnummer(n);
• stratigrafische Einheit;
• Objektnummer (fakultativ);
• Objektgruppennummer (fakultativ);
• Fläche/Schnitt/Profil;
• Material;
• Bemerkungen (Fundumstände, Fundlage, Fundposition, organische An-haftungen, Blockbergung usw.);
• Datum;
• Ausführende(r) (z. B. Institution, Firma usw.).
Der jeweilige Fundzettel ist den Funden in einem separaten und verschließ-baren Kunststoffsack beizugeben. Er muss ungefaltet und von außen gut lesbar sein. Die Beschriftung der Fundzettel hat archivbeständig zu erfol-gen (Laserdrucker, Bleistift, archivbeständiger Kugelschreiber). Funde und Fundzettel sind in verschlossenen, transparenten, stabilen und reißfesten Kunststoffsäcken zu verwahren.
Die Funde sind nach Materialgruppen und Materialien sowie – bei kleineren Objekten – nach inneren Zusammenhängen geordnet in Behältnissen zu ver-packen. Abgesehen von Metallfunden, organischen Materialien und Funden, die eine dringende Erstversorgung benötigen, müssen die gereinigten Fund-objekte vor der endgültigen Verpackung durchgetrocknet sein, um Schim-melbildung zu vermeiden.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN34
Für den Transport und die längerfristige Lagerung des Fundmaterials sind formstabile und haltbare Behältnisse zu wählen, die zur Verwendung in ei-nem gängigen Lagersystem geeignet sind.
Die Transport- und Lagerbehältnisse sind äußerlich mit folgenden Daten gut lesbar und lichtbeständig zu beschriften:
• Maßnahmennummer;
• Maßnahmenbezeichnung;
• Katastralgemeinde;
• Grundstücksnummer(n);
und je nach Behälterinhalt zusätzlich mit näheren Spezifikationen:
• Fundnummern (von … bis …);
• Objektnummern (von … bis …; fakultativ);
• Objektgruppennummern (von … bis …; fakultativ);
• Materialgruppe (bei Bedarf).
5.2 Bergung
Bezüglich aller Funde, die eine dringende konservatorische Erstversor-gung bzw. eine spezielle Lagerung benötigen, ist bei Fehlen einer kom-petenten Fachkraft eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesdenkmalamt vorzunehmen.
Unabhängig von der Beschaffenheit und dem Zustand der Funde sollten eine temporäre oder permanente Festigung oder die Zugabe von Bioziden bzw. Fungiziden auf der Grabung grundsätzlich vermieden werden, da naturwis-senschaftliche Untersuchungen beeinflusst werden und/oder weiterführende Materialschäden entstehen können.
5.3 Organische Materialien
Um Schäden an Funden aus organischen Materialien wie Holz, Leder, Textil, Geflecht, Bein, Zahn usw. vorzubeugen, muss dafür gesorgt werden, dass die Objektfeuchte zum Zeitpunkt der Aufdeckung auf der Grabung unbedingt beibehalten wird.
Trockene, meist fragile Funde werden trocken belassen und mit entspre-chend sicherer Verpackung vor mechanischer Beschädigung und Feuchtig-keit geschützt.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 35
Organische Nassfunde und empfindliche Werkstoffe aus Feucht- oder Nass-böden (wie Bernstein, Gagat und Sapropelit) müssen dagegen unbedingt feucht bzw. nass verpackt werden. Bis zur weiteren Bearbeitung sind diese in dichten Behältnissen (für kleinere Funde auch verschließbare Boxen und PE-Säcke) oder eingeschlagen in dichte Folien nass, kühl, licht- und luftdicht zu lagern. Dabei sind schimmelanfällige Verpackungsmaterialien zu vermeiden. Eine regelmäßige Überprüfung des Befundes auf mikrobiologischen Befall (ggf. auch Wasserwechsel) ist unbedingt notwendig.
5.4 Blockbergungen
Die Vornahme einer in-situ-Blockbergung ist bei der Bergung komplizierter und zusammenhängender Fundkomplexe sinnvoll und notwendig. Hierbei ist der Stand der Technik in Anwendung zu bringen und entsprechende Mate-rialien sind zu verwenden (z. B. ist bei der Verwendung von Gipsbinden der erdfeuchte Block durch Kunststofffolien von den Gipsbinden zu isolieren).
Die Kennzeichnung des geborgenen Blocks hat so zu erfolgen, dass des-sen ursprüngliche Lage eindeutig rekonstruierbar ist. Mitzuliefern sind für die Bearbeitung notwendige Informationen (z. B. Hinweise zum Inhalt, zum Öffnen und zu den verwendeten Materialien, mindestens drei Messpunkte, Nordpfeil usw.).
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN36
Die gesamten Dokumentationsunterlagen einschließlich aller Berichte sind in deutscher Sprache abzufassen.
Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Geländearbeit ist dem Bundesdenkmalamt ein für die fachliche Beurteilung ausreichender Bericht einschließlich der gesamten Dokumentation zu übergeben. Die analogen Be-standteile der Dokumentation sind in einfacher Ausführung auf möglichst archivbeständigem Material abzugeben. Die digitalen Bestandteile sind auf einem beim Bundesdenkmalamt verbleibenden Datenträger abzugeben.
Die Abgabe der gesamten Dokumentation inklusive aller Berichte hat nach Möglichkeit bei dem/der für das jeweilige Bundesland zuständigen GebietsbetreuerIn der Abteilung für Archäologie zu erfolgen.
6 ABZUGEBENDE BERICHTE UND DOKUMENTATIONSUNTERLAGEN
6.1 Berichte
Der abzugebende Bericht ist in zwei Teile zu gliedern:
• Teil A dient als Grundlage für die gesetzlich verpflichtende Veröffentli-chung in den »Fundberichten aus Österreich« und allenfalls auch für eine zusätzliche digitale Veröffentlichung. Falls triftige Gründe (z. B. die akute Gefährdung einer im Zuge einer Prospektion neu entdeckten Fundstelle) gegen eine (sofortige oder vollständige) Veröffentlichung sprechen, sind diese dem Bundesdenkmalamt zur Entscheidung vorzu-legen.
• Teil B wird – falls von dem/der InhaberIn der Bewilligung nicht ausdrück-lich anders gewünscht – vom Bundesdenkmalamt digital veröffentlicht.
Die Berichtsteile haben folgende Angaben beziehungsweise Bestandteile zu enthalten:
Teil A (Ergebnisse)
Text:
• Maßnahmennummer;
• Maßnahmenbezeichnung;
• Bundesland;
• Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk;
• Ortsgemeinde;
• Katastralgemeinde;
• Grundstücksnummer(n);
• Anlass der Maßnahme;
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 37
• Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangabe);
• zusammenfassende wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse der Maßnahme;
• Fundverbleib;
• AutorInnen des Berichts mit Anschrift (einschließlich akademischer Titel und E-Mail-Adresse/-n).
Übersichtsplan/Bildmaterial:
• Übersichtsplan als PDF mit
den relevanten stratigrafischen Einheiten und Objekten in einer über-blicksartigen chronologischen Darstellung (Phasengliederung) bzw. bei Prospektionen mit den relevanten Informationen, aufge-nommenen Strukturen, aufgesammelten Funden usw.; die farbli-che Umsetzung der Phasengliederung sollte sich wenn möglich nach dem beiliegenden Farbcode zur digitalen Dokumentation richten;
zugehöriger Legende;
unterlegtem Katasterplan;
Koordinatenrahmen oder Netzspinnen;
Nordpfeil;
Maßstabsleiste;
Plankopf (Maßnahmennummer, Maßnahmenbezeichnung, Katastral-gemeinde, PlanerstellerIn, Erstellungsdatum);
• maximal zwei aussagekräftige Abbildungen (.TIFF, .JPEG).
Für die Publikation des Teils A in den »Fundberichten aus Österreich« sind folgende Maßgaben zu beachten:
• Textumfang: maximal 15.000 Zeichen inklusive Leerzeichen;
• Format der Textdateien: .DOC, .DOCX;
• Bilddateien: Plan und Abbildungen jeweils als Einzeldateien;
• Bildqualität: Strichzeichnungen (Pläne, Funde) und Übersichtsplan 1200 dpi, Fotos 400 dpi (jeweils in gewünschter Druckgröße); Fotos und Pläne in Farbe.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN38
Teil B (Gesamtdarstellung der Maßnahme)
• Maßnahmennummer;
• Maßnahmenbezeichnung;
• Bundesland;
• Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk;
• Ortsgemeinde;
• Katastralgemeinde;
• Grundstücksnummer(n);
• Anlass der Maßnahme;
• Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangaben);
• Verlauf der Maßnahme;
• Topografie und Bodenverhältnisse;
• technischer Bericht (Angaben zur Grabungs- oder Prospektionstechnik und den wichtigsten technischen Instrumenten);
• umfassende Darstellung der bei einer archäologischen Grabung er-schlossenen stratigrafischen Einheiten und Objekte (verbal und in Ab-bildungen) bzw. der bei einer Prospektion erschlossenen Strukturen sowie die Beurteilung der Aussagekraft der gegenständlichen Pros-pektion in einem vierstufigen System;
• umfassende Darstellung des Fundspektrums (verbal und in Abbildun-gen), ggf. unter Einbeziehung wichtiger konservatorischer/restaurato-rischer Aussagen;
• zusammenfassende wissenschaftliche Bewertung der Ergebnisse der archäologischen Maßnahme, ggf. unter Einbeziehung wichtiger kon-servatorischer/restauratorischer Aussagen zu den an Ort und Stelle verbliebenen Befunden/Befundresten;
• Fundverbleib;
• AutorInnen des Berichts mit Anschrift (einschließlich akademischer Titel und E-Mail-Adresse/-n);
• Übersichtsplan (siehe Teil A).
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 39
Teil B ist als zusammenhängendes PDF-Dokument abzugeben. Bezüglich der Gestaltung dieses PDF-Dokuments sind folgende Vorgaben zu beachten:
• Gesamtumfang: maximal 50 PDF-Seiten (umfangreichere Berichte be-dürfen einer Absprache mit dem/der GebietsbetreuerIn der Abteilung für Archäologie des Bundesdenkmalamtes);
• Schriftart: Times New Roman;
• Schriftgröße: Fließtext 10 pt, Anmerkungen und Literatur 8 pt;
• Zeilenabstand: 1,5;
• Textformatierung: linksbündig, einspaltig;
• Seitenzahlen: Fußzeile/mittig;
• Abbildungen: im Text eingebettet, mit entsprechenden Abbildungsunter-schriften; Fotos und Pläne in Farbe;
• Zitierweise/Literaturangaben: entsprechend den Redaktionsrichtlinien der »Fundberichte aus Österreich« (siehe FÖ54, 2015, 451–452);
• Gestaltung der Titelseite: Titel (z. B. »Bericht zur Grabung Feuerkogel 2013«), AutorInnen, repräsentatives Titelbild.
6.2 Dokumentationsunterlagen
Die dem Bundesdenkmalamt übermittelten Dokumentationen zu archäologi-schen Maßnahmen werden – unabhängig von der Veröffentlichungspflicht der Berichte nach § 11 Abs. 7 DMSG (jedenfalls Teil A) – in das Archiv des Bundes-denkmalamtes aufgenommen. Dieses Archiv kann im Rahmen der geltenden Benutzungsordnung benützt werden. Im Übrigen gelten insbesondere das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz BGBl. I Nr. 162/1999 in der geltenden Fas-sung) und das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz BGBl. Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung).
Die abzugebenden Dokumentationsunterlagen haben alle relevanten, im Zuge der Maßnahme erhobenen Informationen zu enthalten. Die analogen Unterlagen müssen in archivbeständiger Form abgegeben werden.
Die abzugebenden Dokumentationsunterlagen haben die nachfolgend aufge-listeten Bestandteile zu umfassen, die nach dem vorgegebenen Schema zu ordnen sind (in eckiger Klammer der jeweilige Abgabemodus). Bei Prospek-tionen werden in der Regel die Punkte 05 bis 08 sowie 18 nicht zum Tragen kommen; Punkt 10 ist naturgemäß vom Vorhandensein von Fundmaterial ab-hängig usw.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN40
Die in den im Anhang beigegebenen Protokollblättern und Listen (Kap. 10) enthaltenen Informationen müssen, soweit vorhanden und feststellbar, in den abzugebenden Dokumentationsunterlagen enthalten sein. Abweichungen von den Vorlagen im Anhang sind allerdings formal, d. h. hinsichtlich der Gestal-tung, zulässig.
01 Deckblatt [Ausdruck und Datei]
• Maßnahmennummer
• Maßnahmenbezeichnung
• Geschäftszahl des bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes
• Durchführungszeitraum der Maßnahme (Datumsangabe)
• Bundesland
• Politischer Bezirk/Verwaltungsbezirk
• Ortsgemeinde
• Katastralgemeinde
• Flur/Adresse
• Grundstücksnummer(n)
• GrundeigentümerInnen mit vollständiger Adresse
• AuftraggeberInnen mit vollständiger Adresse
• Ausführende/-r (z. B. Institution, Firma, Verein usw.)
• InhaberIn der Bewilligung mit Adresse und Kontaktdaten (E-Mail, Tele-fonnummer)
• Fundverbleib
02 Bericht – Teil A [Ausdruck und Datei]
03 Bericht – Teil B [Ausdruck und Datei]
04 Technische Daten [Ausdruck und Datei]
• Liste der verwendeten technischen Geräte (Vermessungsgeräte, Laser-scanner usw.) mit Typenbezeichnung
• Liste der verwendeten Software (alle für die Erstellung der Dokumenta-tion verwendeten Programme)
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 41
05 SE-Liste [Ausdruck und Datei]
06 SE-Protokollblätter [Datei]
07 Objektlisten [Ausdruck und Datei]
08 Objektgruppenlisten [Ausdruck und Datei]
09 Planliste [fakultativ, Ausdruck und Datei]
10 Fundliste [Datei]
11 Grabungs- bzw. Prospektionsprotokoll [Datei]
12 Vermessungsunterlagen [Ausdruck und Datei]
• Vermessungsprotokoll zu Lage- und Höhenanschluss (konventionell oder GPS)
• Grafische Darstellung der verwendeten Fixpunkte und Messpunkte (Netzbild)
• Weitere Vermessungsunterlagen (z. B. BEV-Punktskizzen usw.)
13 Originalmessdaten und/oder Metadaten Prospektion [Datei]
14 Maßnahmenpolygon und Maßnahmenkurzinformation
• Maßnahmenpoylgon [Datei]
• Maßnahmenkurzinformation [Ausdruck und Datei]
15 Technischer Gesamtplan [Datei, analoge Abgabe nur bei analoger Dokumen-tation zulässig]
16 Detailpläne [Datei, analoge Abgabe nur bei analoger Dokumentation zulässig]
17 Fotodokumentation [Datei]
18 Darstellung der stratigrafischen Einheiten in ihren Beziehungen zueinander (z. B. Matrix) [Datei]
19 Bericht zur Konservierung/Restaurierung [Ausdruck und Datei]
• Fundmaterial (= bewegliche archäologische Denkmale)
• an Ort und Stelle erhaltene Befunde/Befundreste (= unbewegliche archäologische Denkmale)
20 Sonstige Daten
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN42
Textdateien: PDF
Bericht Teil A: DOC, DOCX
Bericht Teil B: PDF
Bilddateien: JPEG, TIFF (nur in Sonderfällen)
Datenbanken: MDB, XLS, XLSX (bei EXCEL-Daten ist pro Liste jeweils nur ein Arbeitsblatt zu verwenden)
Listen: DOC, DOCX, PDF, TXT, XLS, XLSX (bei EXCEL- Daten ist pro Liste jeweils nur ein Arbeitsblatt zu verwenden)
Protokollblätter: DOC, DOCX, PDF
Messdaten: ASCII-Text (z. B. TXT, IDX, DAT, CSV usw.)
Messbilder: TIFF
Darstellung der strati- grafischen Einheiten (Matrix): PDF
Digitale Pläne: DWG (Version 2004), DXF
Analoge Pläne (Scans): PDF (1200 dpi)
Bearbeitete Pläne: DWG, DXF, PDF (SHP zusätzlich möglich)
Maßnahmenkurzinformation: XLS, XLSX
Maßnahmenpolygon: DXF
Für die Abgabe von Berichten und Dokumentationsunterlagen sind ausschließlich folgende Dateiformate zulässig:
7 DATEIFORMATE
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 43
8 ORDNERSTRUKTUR
Die digitalen Daten der Maßnahmendokumentation sind zur Abgabe beim Bundesdenkmalamt in der nachfolgend angegebenen Ordnerstruktur abzugeben.
Alle Daten sind in einem Maßnahmenordner abzuspeichern, der mit Maßnahmennummer und Maßnahmenbezeich-nung benannt ist (z. B. 05123.11.01_Mautern Wienerstraße 5).
In diesem Maßnahmenordner finden sich folgende Unterordner:
01 Deckblatt
02 Bericht – Teil A
03 Bericht – Teil B
04 Technische Daten
05 SE-Liste
06 SE-Protokollblätter
07 Objektlisten
08 Objektgruppenlisten [fakultativ]
09 Planliste
10 Fundliste
11 Grabungs- bzw. Prospektionsprotokoll
12 Vermessungsunterlagen
13 Originalmessdaten und/oder Metadaten Prospektion
14 Maßnahmenpolygon
15 Technischer Gesamtplan
16 Detailpläne
17 Fotodokumentation
18 Matrix
19 Konservatorische Maßnahmen
20 Sonstige Daten
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN44
Im Sinn einer genderneutralen Schreibweise wird in den vorliegenden Texten und Protokollen in der Regel das Binnen-I verwendet.
Im vorliegenden Text werden folgende Abkürzungen verwendet:
9 ABKÜRZUNGEN
ABGB = Allgemeines Bürgerliches GesetzbuchBDA = BundesdenkmalamtBGBl. = Bundesgesetzblattbzw. = beziehungsweised. h. = das heißtDMSG = Denkmalschutzgesetz
mpoly = MaßnahmenpolygonNiv. = NivellementNr. = Nummer(n)Obj. = ObjektObjbez. = ObjektbezeichnungObjgr. = ObjektgruppeObjnr. = ObjektnummerOfl. = OberflächeOG = OrtsgemeindeOK. = OberkantePB = Politischer BezirkPro. = ProfilQS. = QuerschnittRdm. = Randdurchmesser Rs. = Randscherbe(n)Rs./Bs. = Scherbe mit Rand und BodenSE = Stratigrafische Einheit SG = StadtgemeindeT. = TiefeUK. = UnterkanteVB = VerwaltungsbezirkVerm. = VermessungVs. = VorderseiteW. = WeiteWs. = Wandscherbe(n)Zbl. = Zeichenblatt
ggf. = gegebenenfallsKap. = Kapitelusw. = und so weitervgl. = vergleichez. B. = zum Beispiel
Bei Beschreibungen und Fundnennungen können zudem folgende Abkürzungen verwendet werden:
am = aufgehendes MauerwerkBdm. = BodendurchmesserBez. = BezeichnungBl. = BundeslandBs. = Bodenscherbe(n)D. = DickeDm. = DurchmesserDok. = Dokumentationerh. = erhalten(e)Fl. = Flächefm = FundamentmauerFnr. = FundnummerFst. = FundstelleGew. = GewichtGst. Nr. = Grundstück(e) NummerGZ. = GeschäftszahlH. = HöheHsnr. = HausnummerIF = InterfaceInvnr. = InventarnummerKG = KatastralgemeindeL. = LängeMbez. = MaßnahmenbezeichnungMG = Marktgemeindeminfo = MaßnahmenkurzinformationMnr. = Maßnahmennummer
Materialien können wie folgt abgekürzt werden:
Ag = SilberAu = GoldBz = BronzeFe = EisenHl = Fachwerklehm, gebrannter Lehm, Hüttenlehm
Hk = HolzkohleKe = KeramikKn = KnochenLb = LeichenbrandSx = SilexSt = Stein
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 45
10 FORMULARE, PROTOKOLLBLÄTTER UND LISTEN
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG
Prospektionskonzept
Grabungskonzept
Deckblatt
Vermessungsprotokoll (konventionell)
Vermessungsprotokoll (GPS)
SE-Protokoll
SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz
SE-Protokoll Baulicher Bestand
SE-Protokoll Menschliche Überreste
SE-Liste
Objektliste
Objektgruppenliste
Erhebungsprotokoll Metadaten
Übergabeprotokoll Grabung
Übergabeprotokoll Prospektion
Ein Beispiel für die Maßnahmenkurzinformation findet sich unter Kap. 4.1 im Text.
Vorlagen für alle Formulare, Protokollblätter und Listen können von der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.gv.at) heruntergeladen werden.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN46
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG
An das Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie
Zuständige/-rGebietsbetreuerIn
Bundesland
E-Mail Adressen
AntragstellerIn
Name
Institution (fakultativ)
Adresse
Tel. Nr.
Maßnahme
Maßnahmendefinition
Maßnahmenbezeichnung
Befundprognose
Bundesland
Politische(r) Bezirk(e)/ Verwaltungsbezirk(e)
Gerichtsbezirk(e)
Ortsgemeinde(n)
Katastralgemeinde Nr.
Katastralgemeinde(n)
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 47
Grundstücksnummer(n)
Einlagezahl(en)
Grundbücherliche(r)EigentümerInnen mit AdresseAuftraggeberIn mit Adresse
Denkmalschutz Ja Nein
Zeitraum der Geländearbeit
Beginn
Ende (bitte eher großzügig bemessen)
Beilagen vor-handen
Grabungskonzept/Prospektionskonzept
Planliche Darstellung der Maßnahmenfläche(n)
Grundbuchsauszug/-auszüge
Ort/Datum Unterschrift
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN48
Prospektionskonzept
Maßnahmenbezeichnung Konzept zum Antrag gemäß § 11 DMSG vom (Datum)
Fragestellung und ProjektbeschreibungBei unter Denkmalschutz stehenden (Boden-)Denkmalen sind bei der Anwendung invasiver Prospektionsmethoden bzw. intendierter Entnahme beweglicher Bestandteile (= archäologischer Funde) zwingend Angaben zur Eingriffserheblichkeit bzw. zu geplanten Konservierungs-/Restaurierungsmaßnahmen zu machen.
Grundlagenarbeiten und nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden(Grundlage für alle weiteren Maßnahmen)
wird durchgeführt
wird nicht durchgeführt (Begründung)
Literaturrecherche Aktuelle Katastergrundlagen (DKM) Flächenwidmungspläne Historische Kataster und Pläne Abfrage Fundstellendatenbank BDA Abfrage weiterer Datenbanken (z. B. Kulturgüteratlas Wien) einschlägige Luftbildarchive LIDAR-Daten Geologisch-sedimentologische Basisdaten LuftbildLaserscanning Archäologisch-topografische Geländedarstellung
Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden – Untersuchungen vor Ort(geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.1.2 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
wird durchgeführt
Durchführungszeitraum
Survey ohne Begehungsraster Linewalking-Survey Raster-Survey (Grid-Survey) Geomagnetik Georadar Weitere geophysikalische Methoden: Bohrung Sonstige Methoden:
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 49
Begründung der ausgewählten Methoden und Beschreibung des angestrebten Maßnahmenverlaufs(einschließlich möglicher Störungseinflüsse) sowie des Fundverbleibs:
Angaben zum/zur ProspektionsleiterIn und zum eingesetzten Personal: (siehe Kap. 1.1 der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
ProspektionsleiterIn (namentliche Nennung): Stellvertretende/-r ProspektionsleiterIn (namentliche Nennung – fakultativ):
Angaben zur fachlichen Qualifikation bzw. Angaben zu speziellen Kenntnissen (Referenzliste):
Akad. archäologische Fachkräfte (Anzahl) Fachkräfte/Studierende (Anzahl) ArbeiterInnen (Anzahl) naturwissenschaftliches Fachpersonal (Fachbereich, Anzahl) konservatorisches/restauratorisches Fachpersonal (Anzahl)
Geplante Prospektionsdauer in Arbeitstagen:
Durchführung der Prospektion gemäß »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweilsgültigen Fassung:JaNein Begründung:
(Inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« können aufgrund besonderer Rahmenbedingungen, besonderer Befundsituationen oder besonderer Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. Im Falle einer bewilligungspflichtigen archäologischen Maßnahme hat der/die AntragstellerIn die bereits vor Projektbeginn bekannten Gründe für inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen»Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept fachlich ausreichenddarzustellen.)
Unterschrift/Datum:
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN50
Grabungskonzept
Maßnahmenbezeichnung
Konzept zum Antrag gemäß § 11 DMSG (Datum)
Fragestellung und ProjektbeschreibungBei unter Denkmalschutz stehenden (Boden-)Denkmalen sind zwingend Angaben zur Eingriffserheblichkeit bzw. zu geplanten Konservierungs-/Restaurierungsmaßnahmen zu machen.
Maßnahmendefinition(geplante Maßnahmen; siehe Kap. 2.2 »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
wird durchgeführt
Durchführungszeitraum
Probesondage Oberbodenabtrag Grabung Grabung mit anthropologischen Befunden Grabung mit bauarchäologischen Befunden Grabung mit paläolithischen/mesolithischen Befunden Grabung mit Feuchtbodenbefunden Grabung unter Wasser Grabung unter Tage Sonstige Maßnahmen:
Angaben zum/zur GrabungsleiterIn und zum eingesetzten Personal: (siehe dazu Kap. 1.1 »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der jeweils gültigen Fassung)
GrabungsleiterIn (namentliche Nennung): Stellvertretende/-r GrabungsleiterIn (namentliche Nennung – fakultativ):
Angaben zur fachlichen Qualifikation bzw. Angaben zu speziellen Kenntnissen (Referenzliste):
Akad. archäologische Fachkräfte (Anzahl) Fachkräfte/Studierende (Anzahl) ArbeiterInnen (Anzahl) naturwissenschaftliches Fachpersonal (Fachbereich, Anzahl) konservatorisches/restauratorisches Fachpersonal (Anzahl)
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 51
Geplante Grabungsdauer in Arbeitstagen:
Durchführung der Grabung gemäß »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in der gült. Fassung: JaNein Begründung:
(Inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« können aufgrund besonderer Rahmenbedingungen, besonderer Befundsituationen oder besonderer Projektziele sinnvoll sein oder auch von äußeren Umständen erzwungen werden. Im Falle einer bewilligungspflichtigen archäologischen Maßnahme hat der/die AntragstellerIn die bereits vor Projektbeginn bekannten Gründe für inhaltliche Abweichungen von den gegenständlichen »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« in dem mit dem Antrag einzureichenden Konzept fachlich ausreichend darzustellen.)
Fundverbleib:
Unterschrift/Datum:
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN52
Deckblatt Dokumentation
Maßnahmennummer
Maßnahmenbezeichnung
Geschäftszahl BDA
Durchführungszeitraum bis
Bundesland
Polit. Bezirk/Verwaltungsbezirk
Gemeinde
Katastralgemeinde
Flur/Adresse
Grundstücksnummer(n)
GrundeigentümerInnen mit vollständiger Adresse
AuftraggeberInnen Adresse
Ausführende/-er
InhaberIn der Bewilligung
Adresse
Telefon
Fundverbleib
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 53
Vermessungsprotokoll konventionell
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Polygonzug
Freie Stationierung
Lage- und Höhenanschluss wurde bereitgestellt. Erstellt durch:
Name und Adresse
Verwendete Festpunkte (mit Angabe des Bezugsmeridians)Bezeichnung Ost (= y im
System MGI) Nord (= x im System MGI)
Seehöhe Quelle (z. B. BEV) und Bezugsmeridian
Überprüfte Festpunkte
Bezeichnung Koordinaten laut Bekanntgabe Bestimmte Koordinaten
Ost (= y im System MGI)
Nord (= x im System MGI)
Seehöhe Ost (= y im System MGI)
Nord (= x im System MGI)
Seehöhe
Messpunkte (Polygonpunkte, für die Dokumentation der Maßnahme abgeleitete Vermessungspunkte) Bezeichnung Ost (= y im
System MGI) Nord (= x im System MGI)
Seehöhe Beschreibung
Anmerkungen und Skizzen
Datum BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN54
Vermessungsprotokoll GPS
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
RTK Statisch
Verwendete Festpunkte Bezugsmeridian: (M28 / M31 / M34)
BEV andere Quelle
Bezeichnung Ost (= y im System MGI)
Nord (= x im System MGI)
Seehöhe X (kartesisch,ETRS89)
Y(kartesisch,ETRS89)
Z(kartesisch,ETRS89)
Transformationsmodell
Bei statischer Messung oder Verwendung eines anderen Satellitenpositionierungsdienstes als APOS-RTK – Überprüfte FestpunkteBezeichnung Ost (= y im
System MGI) Nord (= x im System MGI)
Seehöhe X (kartesisch, ETRS89)
Y(kartesisch, ETRS89)
Z(kartesisch, ETRS89)
Bestimmte Koordinaten Bezeichnung Ost (= y im
System MGI) Nord (= x im System MGI)
Seehöhe X (kartesisch, ETRS89)
Y(kartesisch, ETRS89)
Z(kartesisch, ETRS89)
Messpunkte (für die Dokumentation der Maßnahme abgeleitete Vermessungspunkte) Bezeichnung Ost (= y im
System MGI) Nord(= x im System MGI)
Seehöhe X (kartesisch,ETRS89)
Y(kartesisch,ETRS89)
Z(kartesisch,ETRS89)
Anmerkungen und Skizzen
Datum BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 55
SE-Liste
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
SE Nr. SE Bez. verbal Foto Dok. digital Dok. analog Anmerkung
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN56
SE Protokoll
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Schnitt/Fläche Objnr. SE
Profil Objbez.
Probe Art Objgr. (Nr.) SE (Bez.)
Funde Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
vorläufige Datierung
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
Beschreibung stratigrafische Einheit (Farbe, Materialansprache, Konsistenz, Einschlüsse)
Beschreibung Interface (Form, Kontur)
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Datum BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 57
SE-Protokoll Baulicher Bestand Holz
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Schnitt/Fläche Objnr. SE
Profil Objbez.
Probe Art Objgr. (Nr.) SE (Bez.)
Funde Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
vorläufige Datierung Dendrochronologie
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
AbmessungenLänge Breite Höhe/Stärke Orientierung
erhalten erhalten erhalten original original original sichtbar sichtbar sichtbar
Funktion/Ansprache Kontext/Bauart
Materialbeschreibung
Holzart Ausfachung sonstige Baustoffe Oberfläche Erhaltungszustand
Sekundäre Verwendung
Waldkante
Splint
Kern
Stellung Bearbeitungsspuren Zeichen, Schriftzüge, Details Verbindungen
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Verhältnisse zu anderen Bauteilen
Datum BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN58
SE Protokoll Baulicher Bestand
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Schnitt/Fläche Objnr. SE
Profil Objbez.
Probe Art Objgr. (Nr.) SE (Bez.)
Funde Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
vorläufige Datierung Stratigrafie Struktur
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
AbmessungenLänge Breite Höhe am Höhe fm Orientierung
erhalten erhalten erhalten erhalten original original original original sichtbar sichtbar sichtbar sichtbar
Bauart: Schalenmauer durchgemauert Gussmauerwerk nicht erkennbar
Mauerwerk: Quader Bruchstein Rollstein Ziegel Mischmauerwerk
Struktur: lagerhaft Kompartimente/Ausgleichslagen ausgezwickelt Zwickel Netz keine nicht erkennbar
Beschreibung: Lagen, Lagenhöhe, Mauerschale, Mauerkern, Details
Bauschließen – Form:
Gerüstlöcher Balkenlöcher
Lage: Maße:
Architekturelemente/Stilmerkmale
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 59
Material: Stein Ziegel Mischmauerwerk ( % Ziegelanteil) Lehmziegel
Steingröße: Steinmaterial: Steinbearbeitung: Spolien:
Ziegelart und Ziegelgröße (Originalmaße):
Mauerziegel Gewölbeziegel Dachziegel Fortifikationsziegel
Ziegelfarbe:
Herstellungsmerkmale: Zeichen (erhaben,
vertieft, Stempel)
Fingerstriche Wischzeichen,
Tierspuren, usw.
Bindung: feucht trocken
Mörtelbindung Lehmbindung
Farbe:
Zusammensetzung: sandig kalkig
Korngröße: grob (über 0,5 cm) mittel (bis 0,5 cm) fein (unter 0,3 cm)
Konsistenz: sehr fest fest locker sehr locker bröselig
Zuschlagstoffe (in cm): Kiesel Kalkspatzen Ziegelsplitt Holzkohle Stroh Sonstiges
Fugenbild: verstrichen herausgequollen Kellenstrich Sonstiges
Fugendimensionen:
Verputz (sofern nicht separate SE):
Oberflächengestaltung geglättet (Kelle) überrieben Riesel geschlämmt Farbe
Stärke: Ausdehnung und Verlauf:
Farbe:
Zusammensetzung:
Korngröße:
Konsistenz:
Zuschlagstoffe (in cm):
Mehrlagigkeit:
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Verhältnisse zu anderen Bauteilen
Datum BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN60
SE-Protokoll Menschliche Überreste
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Schnitt/Fläche Objnr. (Grab) SE
Profil Individuum
Probe Art Objgr. (Nr.) SE (Bez.)
Funde Objgr. (Bez.)
vorläufige Interpretation
vorläufige Datierung
Verweise auf die zeichnerische und fotografische Dokumentation
Skelett Erhaltene Skelettteile markieren
Lage gestreckte Rückenlage seitliche Hockerlage Sonstiges
Orientierung
Erhaltungszustand gut durchschnittlich schlecht
Dislozierung keine an Grabsohle im Schacht Beraubung Tierbau
Geschlecht männlich weiblich unbestimmt
Alter Neonatus Subadult Adult
Bergung Einzelknochen Block Härtung
Anmerkungen
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 61
Brandbestattung Störung SE in Gefäß Konzentration ohne Gefäß Streuung an Sohle Streuung über Sohle Sonstiges
Anmerkungen
Grabkonstruktion Störung SE Sarg Holzeinbau Steineinbau Ziegeleinbau Sonstiges
SE SE SE SE SE
rund oval rechteckig quadratisch Sonstiges
SE SE SE SE SE
Beschreibung Grabmarkierung/-überbau und Grabform
Darstellung der stratigrafischen Verhältnisse
Datum BearbeiterIn
Fundmaterial Beigaben Fundnummer
Trachtbestandteile
Verfüllung
Bestandteile der Grabkonstruktion
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN62
Objekt-Liste
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Objbez. Objnr. zugehörige SE Nr. Anmerkungen
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 63
Objektgruppen-Liste
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Objgr. Bez. Objgr. Nr. zugehörige Obj. (Nr. und Bez.) Anmerkungen
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN64
Erhebungsprotokoll Metadaten
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl.
Datum Wetter Bodenbeschaffenheit (Feuchte, Bewuchs, Zustand der Messfläche)Störeinflüsse(Eisenmassen, Stromleitungen, Sonstiges)
GeomagnetikSensorik
Hersteller Typ(Fluxgate, Cäsium, Sonstige)Anordnung(Gradiometer, Sonstige)Multikanal(Anzahl der parallelen Kanäle)
Bodenradar Sensorik
Hersteller Antennenfrequenz Mhz Time Window ns Stacks Multikanal(Anzahl der parallelen Kanäle)
Surveytyp (motorisiert, händisch)
Messauflösung Linienabstand Messpunktabstand m
(bei motorisierten Systemen mittlere Auflösung)Messrate Hz
(bei motorisierten Systemen)
Positionierung Art(GNSS, Tracking, ausgesteckter Raster)Instrumente(GNSS, Total Station)Koordinatensystem
Processing Software Filterung Visualisierung (Abstand der Zeitscheiben, Sonstiges)
Datum BearbeiterIn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 65
Übergabeprotokoll Grabung
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl. GZ.
Dokumentationsbestandteil Analog Digital BestätigungBDA Anmerkung
01 Deckblatt
02 Bericht Teil A
03 Bericht Teil B
04 Technische Daten
05 SE Liste
06 SE Protokollblätter
07 Objektlisten
08 Objektgruppenlisten
09 Planliste
10 Fundliste
11 Grabungsprotokoll
12 Vermessungsunterlagen
13 Originalmessdaten/ Metadaten Prospektion
14 Maßnahmenpolygon und Maßnahmenkurzinformation
15 Technischer Gesamtplan
16 Detailpläne
17 Fotodokumentation
18 Darstellung der stratigrafischen Einheiten
19 Bericht zu konservatorischen Maßnahmen am Fundmaterial
20 Sonstige Daten
Übergabeort/Datum:
Übergeben von: Für das Bundesdenkmalamt:
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN66
Übergabeprotokoll Prospektion
Mnr. KG Ausführende/-r Mbez. Gemeinde Gst. Nr. VB/PB Flur/Adresse Bl. GZ.
Dokumentationsbestandteil Analog Digital BestätigungBDA Anmerkung
01 Deckblatt
02 Bericht Teil A
03 Bericht Teil B
04 Technische Daten
10 Fundliste (fakultativ)
11 Prospektionsprotokoll (fakultativ)
12 Vermessungsunterlagen
13 Originalmessdaten/ Metadaten Prospektion
14 Maßnahmenpolygon und Maßnahmenkurzinformation
15 Technischer Gesamtplan (inklusive Interpretation)
16 Detailpläne und/oder Messbilder
17 Fotodokumentation
19 Bericht zu konservatorischen Maßnahmen am Fundmaterial
20 Sonstige Daten
Übergabeort/Datum:
Übergeben von: Für das Bundesdenkmalamt:
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN68
Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes, drittmittelfinanzierte Grabungen nicht mehr selbst durchzuführen, sondern diese dem ›freien Markt‹ zu über-lassen, erforderte die Abfassung von »Richtlinien für archäologische Ausgra-bungen in Österreich« als Maßnahmenkatalog zur technischen Realisierung und Dokumentation von Grabungen, um den hohen Standard vor allem der Denkmalschutzgrabungen weiterhin zu garantieren.
Diese Richtlinien wurden in einer ersten Fassung auf der Website des Bun-desdenkmalamtes veröffentlicht und als Teil der Bescheidauflagen der – in Österreich ja für jedwede archäologische Grabung erforderlichen – Grabungs-bewilligungen ab 1. Jänner 2010 verbindlich.
Diese 2009 mit einigem Zeitdruck unter der Leitung von Christa Farka verfass-ten »Richtlinien für archäologische Ausgrabungen in Österreich« orientierten sich stark an deutschen, vor allem bayerischen, Vorbildern. Nicht unerwartet zeigte sich innerhalb der ersten Monate die Notwendigkeit, diese Richtlinien besser an die österreichischen Gegebenheiten sowie an den modernen Stand der Technik anzupassen.
Für die Evaluierung und Überarbeitung der bestehenden Richtlinien wurden vom Bundesdenkmalamt externe Fachleute zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis eingeladen. Der Bitte sind ProponentInnen unterschiedlicher Forschungsein-richtungen (Österreichische Akademie der Wissenschaften, Österreichisches Archäologisches Institut), der Universitäten, des Naturhistorischen Museums Wien, der Landesmuseen und kleinerer Museen mit archäologischer Ausrich-tung, archäologischer Firmen beziehungsweise Dienstleistungsanbieter sowie Vertreter der FachstudentInnenschaft mit großer Bereitwilligkeit gefolgt. Mit-arbeiterInnen der Abteilung für Archäologie waren – abgesehen vom Koordina-tor Martin Krenn – bewusst nur gelegentlich vertreten.
Für spezielle fachliche Fragestellungen wurden elf ExpertInnenrunden ein-gerichtet (Anthropologie, Arbeitsumfeld, Bauarchäologie, Bio- und Geo-wissenschaften, Deponierung, Langzeitarchivierung und Urheberrecht, Gletscherarchäologie, Montanarchäologie, Paläolithikum, Prospektion, Un-terwasserarchäologie, Weiterbildung), deren Detailergebnisse im Rahmen des Arbeitskreises in die Richtlinien eingearbeitet wurden.
Seit Mai 2010 fanden zahlreiche Treffen des Arbeitskreises und der verschie-denen ExpertInnenrunden statt. Protokolle dieser Arbeitssitzungen und zu-gehörige Arbeitspapiere wurden auf der Website des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht. Nach dem Erscheinen der 2. Fassung (1. Jänner 2012) fand eine
NACHWORT
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 69
weitere Evaluierung durch den Arbeitskreis statt, deren Ergebnis die 3. Fas-sung (1. Jänner 2014) war.
Mit 1. Jänner 2016 lag die 4. Fassung der »Richtlinien für archäologische Maß-nahmen« vor. Erstmals wurden die formalen Abläufe für eine Bewilligung nach § 11 DMSG in die Richtlinien integriert und mit den verbindlichen Formularen »Grabungskonzept« und »Prospektionskonzept« ein neues Instrumentarium zur Qualitätssicherung geschaffen. Zusätzlich wurden in diesem Bereich ei-nige Anpassungen durchgeführt, die ebenfalls der Qualitätssicherung dienen (z. B. Vorlage von Referenzlisten).
Im Lauf der Jahre erschienen vor allem für den Bereich der Prospektionen Ergänzungen und Anpassungen notwendig. Hierfür wurden mit der ExpertIn-nenrunde »Prospektion« seit 2014 intensive Gespräche geführt. Im Jahr 2015 kam es zu zwei Arbeitssitzungen dieser ExpertInnenrunde, in denen die zu-sätzlichen Texte der 4. Fassung erarbeitet wurden.
Nach Einarbeitung von Textkorrekturen für die im Februar 2016 auf der Web-site des Bundesdenkmalamtes veröffentlichte 2. (korrigierte) Auflage der 4. Fassung kam es im Herbst 2017 aufgrund der Neufassung der Vermessungs-verordnung, eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts und ent-sprechender weiterführender Interpretationen des Denkmalschutzgesetzes sowie einer Neustrukturierung der Bewilligungsbescheide zu Umstellungen und auch zu Adaptierungen vor allem im Bereich der bewilligungspflichtigen Prospektionen. Das Ergebnis dieser neuerlichen Weiterentwicklung ist die vor-liegende 5. Fassung der »Richtlinien für archäologische Maßnahmen«.
Besonders herauszustreichen ist, dass im Arbeitskreis ein gemeinsames In-teresse aller vertretenen Institutionen an der Erstellung homogener, für die gesamte österreichische Archäologie geltender Regeln sowie an der damit zu-sammenhängenden Anhebung des allgemeinen Grabungs-, Prospektions- und Dokumentationsstandards festzustellen war.
Für ihre unentgeltlich zur Verfügung gestellte Zeit sei den Mitgliedern des Arbeitskreises und der zugehörigen ExpertInnenrunden sowie weiteren im Rahmen der nachfolgenden Adaptierungen aktiven FachkollegInnen herzlich gedankt!
Wien, im Oktober 2017
Bernhard heBert, Martina hinterwallner und Martin Krenn
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN70
Archäologische Dienstleistungsanbieter:Mag. gottfried artner
Mag. Christina einwögerer
dr. gerald fuChs
elfriede h. huBer BaMag. dr. georg tiefengraBer dr. BarBara wewerKa
Bundesmuseen:dr. walpurga antl-weiser
dr. anton Kern
Forschungseinrichtungen:univ.-doz. Mag. dr. stefan groh
dipl.-päd. dr. irMtraud hellersChMid
dr. MiChaela loChner
univ.-doz. dr. Christine neugeBauer-MaresCh
Mag. dr. gaBriele sCharrer-lišKa
Mitglieder des Arbeitskreises »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« (ehemals »Richtlinien für archäologische Grabungen in Österreich«):
Mitglieder der ExpertInnenrunden:
Museen/Landesarchäologie:univ.-doz. dr. heiMo dolenz
dr. renate MiglBauer Mag. stefan Moser
dr. Christoph öllerer
Prospektion:univ.-prof. dr. MiChael doneus
Provinzialrömische Archäologie:a.o. univ.-prof. dr. verena gassner
Studierende:peter loChMann
Martin gaMon
Anthropologie:univ.-doz. dr. Christine neugeBauer-MaresCh
Mag. gottfried artner
elfriede h. huBer BaMag. doris pany-KuCera
Mag. dr. gaBriele sCharrer-lišKa
ao. univ.-prof. dr. Maria tesChler-niCola
Bauarchäologie:univ.-prof. dr. Claudia theune-vogt
Mag. gottfried artner
di walter hauser
Mag. dr. Martin Krenn
paul MitChell Bauniv.-prof. dr. harald stadler
Bio- und Geowissenschaften:Mag. dr. gaBriele sCharrer-lišKa
Mag. gottfried artner
dr. otto CiChoCKi
pd dr. eriCh draganits Mag. dr. Karina gröMer
ass.-prof. Mag. dr. alexandra Krenn-leeB
dr. g. Karl Kunst
univ.-doz. dr. Christine neugeBauer-MaresCh
dr. ursula thanheiser
Montanarchäologie:dr. anton Kern
Mag. MiChael Brandl
univ.-doz. dr. Brigitte CeCh
ass.-prof. dr. gert goldenBerg
dr. susanne KleMM
Mag. hans resChreiter
univ.-prof. dr. thoMas stöllner
Mag. ulriKe töChterle
Mag. dr. peter treBsChe
Paläolithikum:univ.-doz. dr. Christine neugeBauer-MaresCh
dr. walpurga antl-weiser
Mag. dr. thoMas einwögerer
di MarC händel
Mag. Claus-stephan holderMann
Mag. phd philip nigst
Mag. ulriCh siMon
Prospektion:univ.-prof. dr. MiChael doneus
Mag. gottfried artner
dr. gerald fuChs
assoz.-prof. Mag. dr. gerald graBherr
univ.-doz. Mag. dr. stefan groh
walter götsCh
pd dr. Christian gugl, M.a., MsC (gis)Mag. Claus-stephan holderMann
dr. anton Kern
dr. susanne KleMM Klaus löCKer univ.-doz. dr. Christine neugeBauer-MaresCh
ass.-prof. dr. roBert petiCzKa dr. Marianne pollaK dr. thoMas reitMaier Mag. dr. gaBriele sCharrer-lišKa
dr. s. sirri seren
univ.-prof. dr. harald stadler
Mag. alexander stagl
univ.-prof. dr. Claudia theune-vogt
Universitäten:univ.-prof. dr. eriCh Kistler
ass.-prof. Mag. dr. alexandra Krenn-leeB
univ.-prof. dr. harald stadler
univ.-prof. dr. Claudia theune-vogt
Unterwasserarchäologie:Mag. Cyril dworsKy
Bundesdenkmalamt (Moderation):Mag. dr. Martin Krenn
Unterwasserarchäologie:Mag. Cyril dworsKy
v. ass. dr. rupert Breitwieser dr. otto CiChoCKi viKtor Jansa Mag. henriK pohl
dr. thoMas reitMaier
Gletscherarchäologie (nicht abgeschlossen):univ.-prof. dr. harald stadler
Kurt nairz
ao. univ. prof. dr. Kurt niColussi
univ. prof. dr. Kurt oeggl
dr. thoMas reitMeier
Mag. Christoph walser
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN 71
Mitglieder von ExpertInnenrunden zu weiterführenden Themen:
Arbeitsumfeld:dr. BarBara wewerKa
Mag. gottfried artner
Mag. Christina einwögerer
dr. gerald fuChs Martin gaMon
walter götsCh univ.-doz. Mag. dr. stefan groh
doMiniK hagMann elfriede h. huBer Baass.-prof. Mag. dr. alexandra Krenn-leeB Mag. silvia Müller
dipl.-arCh. Cyrill von planta
gerald raaB
ing. hans MiChael reiBnagel
Mag. alexander stagl
Deponierung, Langzeitarchivierung und Urheberrecht:
dr. MiChaela loChner
dr. walpurga antl-weiser
Mag. gottfried artner
univ.-doz. Mag. dr. stefan groh
dipl.-päd. dr. irMtraud hellersChMid
dr. anton Kern
Mag. stefan Moser
Weiterbildung:univ.-prof. dr. Claudia theune-vogt
dr. gerald fuChs
Martin gaMon a.o. univ.-prof. dr. verena gassner
univ.-doz. Mag. dr. stefan groh
univ.-doz. dr. Bernhard heBert elfriede h. huBer BaMag. dr. Martin Krenn
ass.-prof. Mag. dr. alexandra Krenn-leeB
ao. univ.-prof. Mag. dr. Manfred lehner
Mag. dr. gaBriele sCharrer-lišKa
univ.-prof. dr. peter sCherrer
univ.-prof. dr. harald stadler
dr. BarBara wewerKa
univ.-prof. dr. walter wohlMayer
Konservierung/Restaurierung:roBert fürhaCKer
Mag. lisa gräBer
Fachliche Beratungdr. C. seBastian soMMer, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflegedr. JoChen haBerstroh, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflegedi Mag. dr. günter stangl, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
IT-Beratungdi MiChael liehMann, ICG Integrated Consulting Group GmbH
KoordinationMag. dr. Martin Krenn
Mitarbeit an der Redaktion (BDA, Abteilung für Archäologie)Mag. Christoph Blesl
Mag. Jörg fürnholzer
Mag. heinz gruBer univ.-doz. dr. Bernhard heBert
Mag. Martina hinterwallner
Mag. niKolaus hofer
dr. peter höglinger
Mag. dr. Martin Krenn
Mag. MiChael Marius
dr. Christian Mayer
Mag. dr. andreas piCKer
Mag. dr. rené ployer
Mag. Johannes pöll
dr. Marianne pollaK
Mag. franz sauer
Mag. dr. eva steigBerger
Endredaktion der 5. Fassung (BDA, Abteilung für Archäologie)
unter Verwendung von Anregungen von dr. gerald fuChs und prof. pd Mag. dr. raiMund Karl fsa fsasCot MCifa univ.-doz. dr. Bernhard heBert (unter Mitwirkung von Mag. Jörg fürnholzer, Mag. Martina hinterwallner, Mag. niKolaus hofer, Mag. dr. Martin Krenn und Mag. dr. eva steigBerger)
Rechtliche Prüfungen (BDA, Rechtsabteilung)Mag. stefan Bauer
dr. Christiane lehne
sylvia preinsperger
Mag. Claudia sCherzer-reitterer
Rechtliche Endprüfung der 5. Fassung (BDA, Rechtsabteilung)sylvia preinsperger
Freigabe der 5. Fassungprof. dr. BarBara neuBauer, Präsidentin des Bundesdenkmalamtes, am 6. November 2017
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
Rezent (Acad 130; 0, 255, 255)
Frühneolithikum (Acad 50; 255, 255, 0)
Mittelneolithikum (Acad 40; 255, 191, 0)
Kupferzeit (Acad 30; 255, 127, 0)
Frühbronzezeit
Mittelbronzezeit (Acad 92; 0, 165, 0)
Urnenfelderzeit (Acad 94; 0, 127, 0)
Hallstattzeit (Acad 170; 0, 0, 255)
La-Tène-Zeit (Acad 174; 0, 0, 127)
Röm. Kaiserzeit (Acad 10; 255, 0, 0)
Völkerwanderungszeit (Acad 11; 255, 127, 127)
Frühmittelalter (Acad 191; 191, 127, 255)
Spätantike (Acad 12; 165, 0, 0)
Hochmittelalter (Acad 211; 255, 127, 255)
Spätmittelalter (Acad 220; 255, 0, 191)
16./17. Jh. (Acad 222; 165. 0, 124)
18./19. Jh. (Acad 224; 127, 0, 95)
Undatierbar (Acad 250; 0, 0, 0)
Grabungsgrenzen (schwarz gestrichelt)
Paläolithikum (Acad 253; 137, 137, 137)
Geologie (Acad 255; 179, 179, 179)
(Acad 90; 0, 255, 0)
Farbcode zur digitalen Dokumentation
Die Strichfarben sind bei �ächiger Füllung der Befunde zu übernehmen.
Richtlinien für ARCHÄOLOGISCHE MASSNAHMEN
5. FASSUNG – 1. JÄNNER 2018IMPRESSUM
5. Fassung vom 1. Jänner 2018
1. Auflage Jänner 2018
Medieninhaber/Herausgeber: Bundesdenkmalamt (BDA), Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, www.bda.gv.at
Redaktion: Univ.-Doz. Dr. BernharD heBert (unter Mitarbeit von Mag. Jörg Fürnholzer, Mag. Martina hinterwallner,
Mag. nikolaUs hoFer, Mag. Dr. Martin krenn und Mag. Dr. eva steigBerger),
Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie ([email protected])
Coverbild: Pfarrkirche Obertrum (Salzburg), Ausgrabung 2015
Foto: arDig
Layout: gregor hartMann, Wien
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., Horn
Alle Rechte vorbehalten
© 2018 by Bundesdenkmalamt
Bezug: Die »Richtlinien für archäologische Maßnahmen« können als PDF von der Website
des Bundesdenkmalamtes (www.bda.gv.at) heruntergeladen werden.
Gedruckte Exemplare liegen in den Abteilungen des Bundesdenkmalamtes auf.
www.bda.gv.at