Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor,...

20
Beglaubigte Abschrift 6 0 270t18 Verkündet am 02.07.2019 als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i,l( Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES lii,r Urteil ?ir. lLr.l lliDt- ln dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevoll mächtigte : Rechtsanwälte Rogert und Ulbrich, Niermannsweg 1 '1-15, 40699 Erkrath, gegen die volkswagen AG, gesetzlich vertreten durch den vorstand, dieser gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Herbert Diess, Berliner Ring 2, 3g440 Wolfsburg, Beklagte, Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte KSP Dr. Frankenheim und Partner, Straße 40, 20355 Hamburg, Seegers, Dr. Kaiser-Wilhelm- hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.05.2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Matz als Einzelrichter für Recht erkannt: !B ml. KP,I E rdq qu:{ lrs INGE(IAN{!EN 0{. Juli 2019 Hiick spr. tl o F rt "§, U icJ.r iti,"t); Srrr'll t.

Transcript of Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor,...

Page 1: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

Beglaubigte Abschrift

6 0 270t18 Verkündet am 02.07.2019

als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

i,l(

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKESlii,r

Urteil?ir.lLr.l

lliDt-

ln dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevoll mächtigte : Rechtsanwälte Rogert und Ulbrich,

Niermannsweg 1 '1-15, 40699 Erkrath,

gegen

die volkswagen AG, gesetzlich vertreten durch den vorstand, dieser gesetzlichvertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Herbert Diess, Berliner Ring 2, 3g440Wolfsburg,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte KSP Dr.

Frankenheim und Partner,

Straße 40, 20355 Hamburg,

Seegers, Dr.

Kaiser-Wilhelm-

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfaufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.05.2019

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Matz als Einzelrichter

für Recht erkannt:

!Bml.

KP,I

E rdqqu:{

lrs

INGE(IAN{!EN

0{. Juli 2019

Hiickspr. tl

oF rt"§,

U icJ.r

iti,"t);Srrr'll

t.

Page 2: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

2

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger 18.780,00 EUR nebst vier Prozent Zinsen vom 05.09.2012

bis zum 19.07.2018 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten überdem Basiszinssatz seit dem 20.07.2018 sowre weitere 841,13 EUR anDarlehenskosten zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und

Übereignung des Fahrzeuges SEAT Leon Z.O TDI mit derFahrgestellnummer und unter Anrechnung einerN utzu ngsentschäd ig u ng von 0,075 EUR für jeden Kilometer, um welchedie bei Rückgabe abgelesene Laufleistung einen Tachostand von 0 km

übersteigt;

2

an den Kläger weitere 852,04 EUR an vorgerichtlichenRechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 20.07,2018 zu zahlen.

E wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem ZO.O7.2O1B mit derRücknahme des unter Ziffer 1.1. bezeichneten Kraftfahrzeugs inAnnahmeverzug befindet.

ilr.

lm Übrigen wird die Klage abgewiesen

Dieses Urteil ist für denSicherheitsleistung in Höhe

durchzusetzenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistu ng inHöhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn d urchzusetzenden

KIäger vorläufig vollstreckbar gegenvon 120 Prozent des zwangsweise

il.

tv.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33 prozent und dieBeklagte zu 67 Prozent.

V,

Page 3: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

3

Betrages abwenden, wenn nicht dieSicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beklagte vor der Vollstreckung

Die Sicherheiten dürfen auch durch die unbedingte, unbefristete,unwiderrufliche und selbstsch uld nerische Bürgschaft einer im Gebiet derEuropäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oderSparklasse erbracht werden.

Tatbestand:

Ausweislich einer als AnlageKl vorgelegten Rechnung vom 04.0g.20'12 (Anlage K1)

envarb der Kläger von der Firma Autozentrum Josten in Düsseldorf den erstmals fürden straßenverkehr zugelassenen Neuwagen sEAT Leon style copa 2.0 TDI mit der

Fahrgestellnummer . Der Kaufpreis betrug 1 g.780,00 EUR,

einschließlich der gesetzlichen Mehruertsteuer. Er wurde für den Kläger durch die

sEAT Bank teilfinanziert. Das Darlehen ist durch den Kläger inzwischen vollsiändigzurückgezahlt worden. Für die Finanzierung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe

von 841,13 EUR.

Zum Zeitpunkt der in dem hiesigen Rechtsstreit am 14.05.2019 durchgeführten

mündlichen Verhandlung betrug die Gesamtfahrleistung des pkws 88.601 km.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete gegenüber der Beklagten mit Bescheid vom 15.

Oktober 2015 den Rückruf der Fahrzeuge mit dem Motor EAIBg an, um die aus

seiner Sicht unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und geeignete

Der Pkw des Klägers verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 1gg und ist von der

Beklagten, der Herstellerin, mit einer Software ausgestattet worden, dre den

stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb optimiert. Diese im Fahrzeug verbaute

Motorsteuergerätesoftware verfügt über eine Fa hrzykluserkenn ung, die daraufreagiert, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)

durchfährt. lm NEFZ schaltet die software in den Nox-optimierten Modus 1, bei dem

es zu einer höheren Abgasrucifüh rungsrate kommt. unter Fahrbedingungen ist

hingegen der partikeloptimierte Modus 0 aktiv, so dass die im prüftstandbetrieb

erzielten Stickoxidwerte überschritten werden.

Page 4: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

4

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftskonformität zu ergreifen. lnAnschluss an solche herstellerseits veranlasste Maßnahmen bescheinigte das

Kraftfahrtbundesamt der Beklagten, dass die von ihr zwischenzeitlich durchgeführte

Anderung der Applikationsdaten dazu geeignet sei, die Konformität der betroffenen

Fahrzeuge herzustellen. Zu einem hier nicht vorgetragenen Zeitpunkt wurde das

hierzu von der Beklagten entwickelte Software-Update auf die Motorsteuerung des

vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeugs aufgespielt.

Gleichwohl entschied sich der Kläger dazu, den hier gegenstä nd lichen pkw

zurückzugeben. Unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2018 (Anlage

K10) ließ er die Beklagte zur Kaufpreisrückzahlung auffordern. Dieser Aufforderungleistete die Beklagte keine Folge.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn in seiner Kaufentscheidung arglistig

getäuscht und in sittenwidriger Weise geschädigt. Hierzu behauptet er, dass neben

zahlreichen Führungskräften, leitenden Managern und lngenieuren auch mehrere

vorstände und der damalige Vorstandsvorsitzende von dem Einbau und dem Einsatz

der nicht zulassungskonformen software gewusst hätten. sein Vertrauen in produkte

der Beklagten sei grundlegend erschüttert und eine weitere Nutzung des Fahrzeugs

sei für ihn nicht hinnehmbar. seine Teilnahme an der ,,Rückrufaktion" der Beklagten

habe daran nichts geändert. Nachdem das software-Update zur Motorsteuerung

aufgespielt worden sei, sei es bei seinen pkw wiederholt zu Störungen und

Auffälligkeiten sei, zu denen auf das sitzungsprotokoll vom 14.05.2019 venrriesen

wird. Seit dem Update würde der Motor nicht mehr so beschleunigen wie zuvor.

Der Kläger meint, auf den ersetzt verlangten Kaufpreis seien die aus dem

Kaufgegenstand gezogenen Nutzungen nicht anspruchsmindernd anzurechnen. Dies

deshalb nicht, weil sein Fahrzeug mit einer nicht zulassungskonformen

Motorsteuerung ausgerüstet gewesen sei, die dazu geführt habe, dass ihm mit derFahrzeugnutzung keine a nrechnu ngsfä higen Gebrauchsvorteile zuteil geworden

seien.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen,

a)

Page 5: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

5

an ihn 18.780,00 EUR nebst vier Prozent Zinsen vom 0S.09.2012 bis zum19,07.20'18 und Zinsen in Höhe von fünf prozentpunkten über demBasiszinssatz seit dem 20.07.2018 sowie weitere g41,.13 EUR anDarlehenskosten zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe undÜbereignung des Fahrzeuges SEAT Leon 2.0 TDI mit derFahrgestellnummer

:

b)

an ihn weitere 852,04 EUR an vorgerichflichen Rechtsverfolg ungskostennebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatzseit dem 20.07.2018 zu zahlen.

2

festzustellen, dass sich

Rücknahme des unter

Annahmeverzug befinde.

die Beklagte seit dem 20.07.2018 mit der

Ziffer 1,1. bezeichneten Kraftfahrzeugs in

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und

bestreitet mit Nichtwissen, dass es dem Kläger auf die umweltverträglichkeit des

Fahrzeugs angekommen sei. Zur Entwicklung und Verwendung der

Motorsteuerungssoftware bestreitet sie eine etwaige Beteiligung und ein wisseneinzelner Vorstandsmitglieder und behauptet, dass nach bisherigem Kenntnisstand

sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern

unterhalb der vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden.

Das Fahrzeug sei sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Zudem

verfüge es über alle erforderlichen Genehmigungen und die Gefahr des Entzugs der

Typengenehmig ung bestehe nicht, da das Kraftfahrtbundesamt den von ihr

vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplan zur Durchführung des Softwareupdates und

die lmplementierung des Updates genehmigt und für verbindlich erklärt habe.

Bei der so genannten Prüfstandsentdeckungssoftware handele es sich nicht um eine

verbotene Abschalteinrichtung. Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur

dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der

Abgasreinigungsanlage reduziert werde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die

Page 6: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

6

vormalige software habe nicht bewirkt, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die

Wirksamkeit des Emissionskontrol lsystems verringert worden sei.

Es sei ferner nicht so, dass das Fahrzeug des Klägers mehr Schadstoffe,

insbesondere Stickoxide ausstoße, als angegeben. Für die Einhaltung der

lmmissionsgrenzwerte im normalen straßenbetrieb gebe es keine gesetzlichen

Vorgaben. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei zut Erlangung der EG-

Typengenehmigung nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbeding ungen, der

NEFZ, maßgeblich. Davon zu unterscheiden seien die Bedingungen im normalen

Fahrbetrieb. So komme es naturgemäß zu Abweichungen zwischen den

angegebenen Abgaswerten (Laborwerte) und denjenigen Werten, die auf der Straße

erzielt würden.

Die Beklagte bestreitet Fehler und sonstige Defizite, die bei dem vom Kläger

erurorbenen PKW nach dem Aufspielen des software-updates aufgetreten sein

sollen, mit Nichtwissen. Das Software-Update habe dazu geführt, dass das

betroffene Fahrzeug alle lmmissionsgrenzwerte einhalte, ohne dass dieses

nachteilige Auswirkungen auf die Motorleistung, den Kraftstoffuerbrauch und die

CO2-Emissionen habe. Durch das Update sei an dem Fahrzeug keine

Wertminderung entstanden.

wegen des weiteren sach- und streitstandes wird auf den vorgetragenen lnhalt der

gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den

lnhalt des Sitzu ngsprotokolls vom 14.05,20,19 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat überwiegenden Erfolg lm übrigen ist sie unbegründet, so

dass sie insoweit abzuweisen ist.

A. Zulässigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts folgt aus s 32 zpo. Nach dieser

Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in

dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Hierzu ist es für die

Page 7: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

7

B. Begründetheit

t.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen

Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, allerdings nur

abzüglich Nutzungsersatzes gegen die Beklagte gemäß §§ 826 i.V,m, 31,249 tt.BGB zu. Die Beklagte hat dem Kläger durch eine gegen die guten Sitten

verstoßenden schädigenden Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

1.

Der Kläger hat ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug erworben. Dies hat er

durch Vorlage der Rechnung (Anlage Kl) nachgewiesen. Demnach hat der Kläger

für das streitgegenständ liche Fahrzeug, bei dem es sich um einen fabrikneuen Pkw

ohne bereits zurückgelegter Laufleistung gehandelt hat, 18.780,00 EUR bezahlt. Zu

diesem Kaufpreis ist es unbestritten geblieben, dass der Kläger ihn zum Teil hat

finanzieren lassen, wodurch ihn weitere 841,13 EUR an Darlehenskosten entstanden

sind,

Der Kläger hat durch eine der Beklagten zuzurechnende sittenwidrige Schädigung

einen Schaden erlitten

a)

Der § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter

Rechte oder Rechtsgüter ab. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige

Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung

eines rechtlich anerkannten lnteresses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, ll ZR 4O2tO2,

BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten

Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit

(RGZ 79, 55, 58; BeckOK BGB/Förster, BGB, 42. Edition, § 826 Rn. 25, beck-ontine).

Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines

z

Zuständigkeit ausreichend, dass der Kläger, wie geschehen, die Voraussetzungen

für eine unerlaubte Handlung schlüssig vorträgt. Anknü pfungspu nkt ist unter

anderem der Ort, an dem der Erfolg der unerlaubten Handlung eingetreten ist (ZPO).

Dies war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufuertrags der Wohnort des Klägers

in Neuss.

Page 8: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

B

Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im

Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene

Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. LG

Offenburg, Urteil vom 12. Md 2017, 6 O 1 19i 16, m.w.N., eingestellt bei juris; BGH,

Urteil vom 21.12.2004, Vl ZR 306/03, BGHZ 161, 361).

Der Schaden des Klägers besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht

gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den skeitgegenständlichen pkw

erworben und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen vertrag abgeschlossen

hat. Die wirtschaftliche Nachteilhaftigkeit zeigt sich schon durch die überlegung, dass

kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungs-Software

erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen würde, dass die

software nicht gesetzeskonform ist und er deshalb bei Entdeckung der Manipulation

mit Problemen durch das Kraftfahrtbundesamt rechnen muss.

Die verbotene Abschaltvonichtung führt zu erheblichen Nachteilen für den Kunden

und damit für den Kläger. Zum einen entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er

aufgrund der Fah rzeug beschreibu ng und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten

durfte. Zwar geht der Kunde insoweit davon aus, dass die bekanntermaßen unter

Laborbeding u ngen ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht

werden können. Er eMartet jedoch nicht, dass diese erwartete Abweichung durch

den Einsatz einer verbotenen Software noch erheblich vergrößert wird (LG

Offenburg, Urteil vom 12. Md 2017,6 O '1 19/16, aaO.). Dementsprechend geht auch

die nahezu einhellige Auffassung in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur

zutreffend davon aus, dass die Verwendung der Abschaltsoftware durch die Beklagte

zut kaufrechtlichen Mangelhaftigkeit der betroffenen Fahrzeuge führt

(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 627 m.w.N.; OLG München,

Beschluss vom 23. März 2017,3 U 4316/16, Rn, '13, eingestellt bei juris). Aufgrund

der vorgenannten Nachteile entsprach das Fahrzeug nicht den Vorstellungen des

Klägers, so dass dieser geschädigt wurde. Es ist bereits nach der allgemeinen

Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Neuwagenkäufer stillschweigend

davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug mangelfrei ist, den gesetzlichen

Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen am öffentlichen Straßenverkehr

teilnehmen darf und dass diese Vorstellungen für seinen Kaufentschluss von

Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom'12. Mai 1995, V 2R34194, Rn. 17, zitiert nach

juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). Wenn diese Vorstellung falsch ist, da die in der

Page 9: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

9

Typgenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich vorgegebenen Werte nur durch

Einsatz einer verbotenen Abschaltvorrichtung erreicht wurden, liegt damit mit dem

Enruerb des Fahrzeugs ein Schaden vor, allein schon deshalb, weil der Mark! und

Wiederverkaufswert eines solchen Fahrzeugs erheblich herabgesetzt ist (LG

Offenburg, Urteil vom 12.Mai2017,6 O 1'19/16, Rn.36, aaO,; LG paderborn, Urteil

vom 07. April 2017, 2O 118116, Rn, 37 f., eingestellt bei juris, LG Saarbrücken, Urteil

vom 07. Juni 2017, 12 O 174116, Rn. 54 f., eingestellt bei juris).

b)

Die den Kläger schädigende Handlung liegt in dem lnverkeh rbringen von

Fahrzeugen mit Dieselmotoren, deren (gesetzeswidrige) Motorsteuerungssoftware so

programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem prüfstand im NEFZ

erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus .1 versetzte (vgl. LG

Bielefeld, Urteil vom 16.'10.2017,6 O 149/16, eingesteflt bei juris).

Die von der Beklagten verbaute Software ist rechtswidrig, da es sich um eine

verbotene Abschaltvonichtung gemäß Art. 5 Abs, 2 VO (EG) 7litZOO7 i,V.m. Art.3Nr. 10 VO (EG) 71512007 handelt. Nach diesen Vorschriften ist eine

Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert,

unzulässig, wobei eine Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil legal definiert wird,

nämlich als ein solches, das in der Lage ist, einen beliebigen Teil des

Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des

Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb

vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei verständiger Auslegung der

Vorschrift muss die von der Beklagten installierte Software als Abschalteinrichtung

angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß

führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der

Motorsteuerung für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass

der Stickoxidausstoß im Fahrbekieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand.

Das Kraftfahrtbundesamt hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015

festgestellt, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine

,,unzulässige Abschaltein richtung'' im Sinne des Unionsrechts handele und den

verpflichtenden Rückruf der Fahrzeuge an, von dem auch in der Pkw des Klägers

betroffen ist. Das im Widerspruch hierzu vorgetragene Bestreiten der Beklagten,

wonach es sich bei der verwendeten ,,Optimierungssoftware'' nicht um eine

Page 10: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

'1 0

,,unzulässige Abschalteinrichtung" handle, ist demgegenüber unzureichend

qualifiziert und daher unbeachtlich,

Es bestand eine Pflicht der Beklagten, jeden Endverbraucher ihre Produkte darüber

aufzuklären, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut worden war, die dafür

gesorgt hat, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandbetrieb die angegebenen

Grenzwerte einhielt. Angesichts eines bei lebensnah€r Bekachtung bestehenden

lnformations- und Wissensgefälle zwischen dem Käufer als Verbraucher und dem

Hersteller, durfte und musste der Verbraucher davon ausgehen, dass das von ihm

erworbene Fahrzeug die Schadstoffg renzwerte nicht nur im Prüfstandbetrieb,

sondern auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhält. Soweit die

Beklagte vorträgt, dass es zwischen dem Prüfstandbetrieb und dem Straßenbekieb

,,naturgemäß" zu einer Abweichung des angegebenen Schadstoffa usstoßes komme,

kann derartiges Wissen zumindest von einem d u rchsch nittlichen Verbraucher nicht

erwartet werden.

Die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die

Beklagte sind zu bejahen. lhr sind das Wissen und der Vorsatz der an der

Manipulation und der diesbezüglichen Täuschung beteiligten Organmitglieder und

sonstigen Mitarbeiter zuzurechnen. Eine solche Zurechnung erfolgt bei einer

juristischen Person, wie der Beklagten, nach den allgemeinen Regeln der § 31 BGB.

Grundsätzlich muss, damit eine Zurechnung erfolgen kann, das jeweilige Wissen

bzw, Vorsatzelement bei einem maßgeblichen Organmitglied der Beklagten

festgestellt werden. Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, geht dies

grundsätzlich zulasten des hier beweisbelasteten Klägers.

Soweit teilweise gefordert wird, dass Käufer in vergleichbaren Fällen vortragen und

gegebenenfalls beweisen müssen, wer wann auf Seiten der Beklagten wie über

welche Tatsachen getäuscht haben soll und wie dies zu einem Vermögensschaden

geführt haben könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2017, 13 U

566117), folgt das Gericht dem nicht. Der Kläger kann keine Kenntnisse über

in nerbetriebliche Abläufe bei der Beklagten haben, Diese kann jedoch wiederum

nicht zur Selbstbezichtig u ng verpflichtet werden. Auch sind die

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht abgeschlossen und werden umfangreich

Page 11: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

11

und zeitaufwendig sein, Daher kann es dem Kläger zwar nicht erspart werden,

seinen Anspruch substantiiert und schlüssig darzustellen, aber dem hat er vorliegend

auch genügt, lm Rahmen seiner primären Darlegungslast ist es ausreichend, wenn

er, wie hier geschehen, konzerninterne Manipulationsvorgänge vorträgt, aus denen

ein kollusives Verhalten mehrerer Personen folgt, welches seinerseits entweder ein

Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine

Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger im Konzern der Beklagten nahe legt.

Der Kläger muss gerade nicht einen (oder mehrere) Täter benennen, deren Handeln

sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass

gemäß § 31 BGB ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis

von der Manipulation hatte Die Beklagte, die allein über entsprechende Kenntnisse

verfügen könnte, hat nicht dargelegt, dass diese erhebliche und weitgehende

Manipulation der Fahrzeugsteuerungssoftware ohne Genehmigung ihres Vorstands

erfolgt ist oder aber dass die Manipulation ohne Einbeziehung eines

verfassungsmäßigen Vertreters veranlasst worden ist. So oder so läge dann aber bei

dem verbleibenden Szenario eines unkontrollierten Verhaltens einzelner

unzuverlässiger Mitarbeiter ein Organisationsmangel vor, den sich die Beklagte in

gleicher Weise zurechnen lassen muss. Auch dann, wenn der Vorstand der

Beklagten oder der zuständige Organwalter persönlich keine Kenntnis von den die

Sittenwidrigkeit begründenden Umständen haben sollte, diese Kenntnis aber

innerhalb der Organisation der Beklagten vorhanden war und die Verpflichtung zur

aktenmäßigen Dokumentation der lnformation bestand, dann ist einer

Wissenszurechnung zu dem handelnden Organ vorzunehmen, wenn der informierle

Mitarbeiter innerhalb der juristischen Person es entgegen einer entsprechenden Frist

versäumt hat, das bei ihm vorhandene Wissen an die zuständige Stelle

weiterzuleiten (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl.2017, § 826 Rn. 37 ff.). Alles

andere käme einer faktischen Rechtsverweigerung potenziell Geschädigter gleich,

die sich mit intransparenten Unternehmensstrukturen und den dortigen

Entscheidungs- und lnformationsabläufen konfrontiert sehen. Die Beklagte kann sich

daher nicht darauf zurückziehen, dass sich eine die Verwerflichkeit begründende

bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lasse, dass dem Unternehmen der

Beklagten vorhandenen kognitiven Elemente der erforderlichen Wissenszurechnung

nicht dargetan seien. Es ist zwar zutreffend, dass das Wissen einzelner Mitarbeiter

der Beklagten nicht ,,mosaikartig" zusammengesetzt werden kann, um eine

Verantwortung verantwortlicher Vorstände anzunehmen. Eine solche Konstruktion ist

vor dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB, die sich

Page 12: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

12

hierdurch von der vertraglichen oder vertragsäh nlichen Haftung deutlich

unterscheidet, nicht gerecht (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Vl ZR 536/15, NJW 2017,

250). Der Kläger hat seiner primären Darlegungslast Genüge getan, da er plausibel

dargelegt hat, dass entweder der Vorstand informiert war oder aber Deflzite in der

lnformations-, Kontroll- und Organisationsstruktur bei der Beklagten vorhanden

waren, die eine Täuschung von deren Kunden ermöglichte.

Vorliegend ist die Beklagte daher nach den Grundsätzen der sekundären

Darlegungslast weitgehend darleg u ngspfl ichtig zu ihrer Organisationsstruktur

gewesen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht gerade dann, wenn der

beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nichi zumutbar ist,

während die nicht darleg ungsbelastete Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und

es ihr auch zumutbar ist, nähere diesbezügliche Angaben zu machen. Die Beklagte

darf sich in einer solchen Situation nicht auf pauschalen Sachvortrag oder einfaches

Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr

darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der

maßgebenden Umstände besitzt, während die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen

kennt, die entsprechenden lnformationen hat und ihr nähere Angaben zumutbar sind,

Wie ausgeführt, war es dem Kläger gerade nicht möglich, näher dazu vorzutragen,

wer auf der Vorstandsebene der Beklagten bzw. wer von den maßgeblichen

Organen entsprechende Kenntnis hatte oder Anweisungen vorgenommen hat, da

dies Kenntnisse von den internen Strukturen, den Vorgängen und Abläufen sowie

konkreter, im Einflussbereich der Beklagten liegender Geschehnisse voraussetzen

würde. Die Beklagte hingegen hatte die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im

Zusammenhang mit der Programmierung und lmplementierung der

streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und

Entscheidungsprozesse konkret darzulegen, um es dem Kläger zu ermöglichen,

seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und die erforderlichen

Beweisantritte dann auf dieser Grundlage vornehmen zu können. Der diesbezügliche

Sachvortrag der Beklagten ist unzureichend. Die Beklagte hat dazu nämlich lediglich

eine Kenntnis von Vorstandsmitg liedern bestritten und dies als Maßnahmen von

Mitarbeitern abgetan, deren Kenntnisse sie sich nicht zurechnen lassen müsse.

Warum hier nach etwa zweieinhalb Jahren seil Bekanntwerden des Abgasskandals

trotz Einschaltung von internen Ermittlern immer noch keine diesbezüglichen

Erkenntnisse vorliegen sollen, ist unverständlich und lässt den Schluss zu, dass

solche Erkenntnisse von Seiten der Beklagten bewusst nicht vorgetragen werden,

Page 13: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

13

Dies geht zu ihren Lasten, denn das diesbezügliche Vorgehen ist unzureichend und

genügt nicht den Anforderungen nach § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre

Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß

abzugeben haben. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass

bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der

Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerung um eine wesentliche, strategische

Entscheidung mit erheblicher wirtschaftlicher Reichweite und ebenso großen Risiken

in einem weltweit tätigen Konzern gehandelt hat, bei der nicht anzunehmen ist, dass

die Entscheidung von einem eher am unteren Ende der Betriebshierarchie

angesiedelten Personenkreis getroffen worden ist, ohne dass die relevanten Organe

der Beklagten davon Kenntnis hatten bzw. dies sogar konkret angewiesen haben:

Vielmehr spricht unter Zugrundelegung normaler Lebensumstände und

Erfahrungswerte eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese

Vorgänge mit Kenntnis und Billigung des Konzernvorstands erfolgt sind.

Dies und das unzureichende Vorbringen im Rahmen der sekundären Darlegungslast

hat für die Beklagte zufolge, dass ihr Bestreiten unerheblich ist und damit nach § 138

ZPO der Sachvortrag des Klägers zu den behaupteten internen Vorgängen zugrunde

zu legen ist (vgl. ergänzend LG Kleve, Urteil vom 3'1 . März 2017,3 O 252116, Rn. 89,

eingestellt bei juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017,1O 139/16, Rn.

38 f., eingestellt bei juris).

Die Beklagte hat mit Schadig ungsvorsatz gehandelt

Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten

Geschädigte sein wird und wie viele Geschädigte es sein werden. Er muss nur die

Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die

Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, Urteil

vom 19. Juli 2004, n ZR 402102, eingestellt bei juris). Der Vorsatz enthält ein

,,Wissens-" und ein ,,Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die

sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers,

gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dies setzt

voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten

und billigend in Kauf genommen hat (vgl, BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, llZ4O2|OZ.

Page 14: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

14

aaO.), Die Manipulation der Abgaswerte hat nicht nur auf eine Umgehung von

Umweltvorschriften abgezielt, deren Einhaltung der Allgemeinheit dienen, sondern

auch auf die individuelle Vermögensdisposition der Kunden. Die Kunden sollten zum

Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es zwingende umweltrechiliche,

un ionsrechtliche Vorschriften nicht einhält und das deshalb mit einem Mangel

behaftet ist. Den verantwortlichen Entscheidern bei der Beklagten war bewusst, dass

sie mit ihrem Verschweigen die Kaufentscheidung der Kunden beeinflussen würden.

Die Beklagte hat als Konzern in der öffentlichkeit offensiv mit der

umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge geworben. Den verantworflichen organen bei

der Beklagten war dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar, dass die

Kunden aufgrund infolge der vorenthaltenen lnformation über den Einsatz der

sogenannten Prüfstandsentdeckungssoftware ihre Kaufentscheidung auf einer

fehlerhaften bzw. unvollständigen Tatsacheng rundlage trafen, die sie bei der

gebotenen Aufklärung entweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen

Konditionen getroffen hätten. Derartige schäden als Folgen ihrer vorsätzlichen

Handlungsweise nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Angesichts der

Gesamtumstände bestehen hierin im Hinblick auf den Einsatz der sogenannten

Prüfstandsentdeckungssoftware keine vernünftigen Zweifel (so auch: LG paderborn,

Urteil vom 07. April 2017 ,2 O 1 18/16, eingestellt bei juris).

Die Schädigung erfolgte sittenwid rig.

ln objektiver Hinsicht kommt es für die Frage der Sittenwidrigkeit darauf an, ob das

Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

widersprochen hat. Dass das Verhalien gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz

verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht.

lnsbesondere ist die Verfolgung eigener lnteressen bei der Ausübung von Rechten

im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist.

Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der

Allgemeinen Geschäftsmoral und des als ,,anständig'' Geltenden besondere

Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten

Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben

kann (Palandt, BGB,78. Aufl.2018, § 826 Rn.4). Dies ist bei Würdigung der

Gesamtumstände hier zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit

erheblichem technischem Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche

Page 15: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

15

umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. sie hat

dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit

der Abschaltvorrichtung zugleich ein system zur planmäßigen Verschleierung ihres

Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. lm

Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als sittenverstoß zu bewerten

(so auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017, 12O 174t16, eingestellt bei

juris). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung

eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH,

Urteil vom 21. Dezember 2004,VlZR 306/03, eingestellt bei juris; , BGH, Urteil vom

21.12.2004, Vl ZR 306/03, aaO.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Vl ZR 536/1S, Rn.

22, aaO.). Eine solche liegt vor. Die Beklagte hat mit dem lnverkeh rbringen des

Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt,

was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das

entsprechende Verständnis der Fahrzeugenverber kann ihr auch nicht verborgen

geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt, um letzflich

Kunden zu dem Kauf eines Fahrzeugs aus der Produktion der Beklagten zu

bewegen.

ln subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es

genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis

beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens und der

Lehre von Organisationsmängeln i.R.d. § 31 BGB zu bejahen (so auch: LG

Offenburg, Urteil vom 12. Mai 20'17,6 O 119/16, Rn.47, aaO.; LG Bielefeld, Urteit

vom 16. Oktober 2017,6 O 149/16, aaO.).

6.

Der unterlassene Hinweis auf die manipulierte Motorsteuerung ist für den

Fahrzeugerwerb auch ursächlich gewesen, so dass ein

Rechtswid rigkeitszusammenhang besteht. lnsoweit greift zu Gunsten der Klägerin

die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Dessen ungeachtet reicht es bei

einem täuschenden bzw. manipulativen Verhalten für die Darlegung des

ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der

Willenserklärung aus, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen

Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art

des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben

können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 1995, V 2R34194, NJW 19S5,2361, LG

Page 16: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

'16

Frankfurt (Oder), Urteil vom 17, Juli 2017, 13 O 174116, Rn. 1 13, eingestellt bei juris

) Hier ist es nachvollziehbar, wenn der Kläger darlegt, dass er das

streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis des manipulierten Betriebsmodus im

Prüfungszyklus nicht en,uorben hätte, ohne dass es darauf ankommt, ob imVerkaufsgespräch über den Schadstoffa usstoß gesprochen wurde (so auch: LG

Kleve, Urteil vom 3'1.03.2017,3 O 252116, eingestellt bei juris). Das bloße Bestreiten

der Beklagten ist daher ohne Relevanz (so auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März

2017, 4 O 118/16, eingestellt bei juris; LG Frankfurt (Oder), Urteit vom 17. Juti 2017,

13 O 174116, Rn. 1 13, aaO.).

Der Schaden liegt vorliegend darin, dass dem Kläger aufgrund der ihm gegenüber

jedenfalls bedingt vorsätzlich vorgenommenen Schädigung ein Fahrzeug mit

manipulierter Abgassoftware erworben hat. Bei Kenntnis des Sachverhalts und der

damit verbundenen Risiken auch für den Fortbestand der Betriebserla ubnis hätte der

Kläger - wie jeder verständige und Risiken vermeidende Kunde - das in Rede

stehende Fahrzeug nicht enrvorben. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen

Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen

Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom '17. Juli

2017, 13 O 174116', aaO.; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017, 3 O 163/16,

eingestellt bei juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mär22017,4 O 118/16, eingestellt

bei juris, LG Bielefeld, Urteil vom 16. Oktober 2017,6 O 149/16, eingestellt bei juris;

LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017,12 O 174116, aaO.). Dabei verkennt die

Kammer nicht, dass die Beklagte im vorliegenden Fall Dritte und damit nicht

Vertragspartnerin des Klägers gewesen ist. Grundsätzlich ist der Schadensersatz

gemäß § 826 BGB, der auf die Befreiung einer durch Täuschung eingegangenen

vertraglichen Verbindlichkeit abzielt, in Art und Umfang nur gegen den direkten

Vertragspartner möglich. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufuertrages kann

aber auch gegenüber Dritten bestehen (OLG München, Urteil vom 20. August 1999,

14 U 860/98, zitiert nach juris).

7.

Die Beklagte hat dem Kläger somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen

Schaden zu ersetzen. Dabei richtet sich der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz

des negativen lnteresses, Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu

werden, wie er stehen würde, wenn ihm die Mangelhaftigkeit bekannt gewesen wäre.

Page 17: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

17

ln der Rechtsfolge sind analog § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen

zurück zu gewähren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2006, 1 U 72106,

zitiert nach juris). Die Beklagte muss den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 18.780,00

EUR brutto (s.o.) und die vom KIäger zur Kaufpreisfi nanzieru ng geleisteten

Darlehenskosten erstatten, erhält auf der anderen Seite neben dem

streitgegenständlichen Fahrzeug auch die durch den Gebrauch des pkws

eingetretene Wertminderung ersetzt, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Nutzungsvorteile

sind nach folgender Formel zu berechnen:

Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : eruvartbare Laufleistung

ln diesem Zusammenhang schätzt das Gericht die zu einem Dieselfahrzeug der

vorliegenden Art zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO mit 250.000

km. Ausschlaggebend hierfür sind allgemein zugängliche Erkenntnisses zu

vergleichbaren Kraftfahrzeugen, Unter Berücksichtig u ng der zum Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung nachgewiesenen 88.601 Kilometer ergibt sich daher ein

Nutzungsvorteil von 6.655,71 EUR, den das Gericht in der Tenorierung noch nicht

von dem Kaufpreis unmittelbar in Abzug gebracht hat, sondern anstelle dessen eine

Formel vorgegeben hat, mit der sich die bis zur tatsächlichen Rückgabe des

Kaufgegenstandes gezogenen Gebrauchsvorteile errechnen Iassen.

Die Anrechnung von N utzungsvorteilen auf den zu rückverlangten Kaufpreis ist auch

bei einem Kraftfahrzeug mit einem Mangel der vorliegenden Art vorzunehmen, und

zwar unabhängig davon, ob der Kläger infolge des Mangels dazu berechtigt gewesen

ist, seinen Pkw im öffentlichen straßenverkehr zu führen. selbst wenn der Kläger

sein Fahrzeug verbotswidrig im straßenverkehr benutzt haben sollte, kommt es nach

dem sinn und Zweck des § 346 Abs. 1 BGB allein auf die tatsächlichen

Gegebenheiten an, sprich, dass der Kläger das Fahrzeug genutzt hat.

Vom geschuldeten Schadensersatz, dort unter dem Gesichtspunkt des

Folgeschadens, schließlich umfasst sind die vorgerichtlichen

Rechtsverfolgu ngskosten, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er den

Versuch unternommen hat, die hier gegenständlichen Ansprüche gegenüber der

Beklagten durchzusetzen. Dass eine solche Rechtsverfolgung von vorneherein

aussichtslos oder nicht zielführend gewesen ist, lässt sich nicht einsehen und ist von

den Parteien auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Für die Kosten hat dieBeklagte aufzukommen, weil die ihr gegenüber erfolgte Rechtsverfolgu ng auf die

Page 18: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

18

d urch sie zu verantwortende Manipulation an der Motorsteuerungssoftware

zurückzuführen ist,

ilt.

Die Feststellung zum Annahmeverzug rechtfertigt sich im Lichte von ss 756, 765

ZPO aus § 298 BGB.

tv.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Ausschlaggebend für die Kostenverteilu ng ist es gewesen, dass der Anspruch des

Klägers auf Kaufpreisersatz bereits zum Zeitpunkt mündlichen Verhandlung um

6.655,71 EUR wegen der aus dem Kaufgegenstand gezogenen Gebrauchsvorteile

herabgesetzt gewesen ist.

Die Entsoheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr, 1 1 , 709, 71 1 ,

108 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG

Rechtsbehelfsbelehrung :

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch

dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

V

lt.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich für die Zeit bis zum 19.07.2018 aus §§ 849, 246

BGB und für die Folgezeit aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2BB Abs. '1 BGB.

Wer, wie der Kläger hier, durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld

zu übenveisen, kann vom Schädiger Verzinsung nach § 849 BGB verlangen (BGH,

Versäumnisurteil vom 26.11.2007, ll ZR 167/06, NJW 2008, 1084).

Page 19: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

19

1 . wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellungdieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3,

40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnungdes Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und parteien) gegen das dieBerufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufungei ngelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zweiMonaten nach Zustellung dieses urteils schriftlich gegenüber dem oberlandesgerichtDüsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einenRechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und dieBerufungsbegründ u ngsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift desangefochtenen Urteils vorgelegt werden,

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an dieelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elekkonische Dokument muss fürdie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von derverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren übermitflungsweg gemäß §130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischenRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondereelektronische Behördenpostfach (BGBI. 2017 I, s. 3803) eingereicht werden. weiterelnformationen erhalten Sie auf der lnternetseite www.iustiz,de.

Matz

Page 20: Rogert - auto-rueckabwicklung.de · Denn eine verbotene Abschalteinrichtung liege nur dann vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage

IU

Beglaubigt

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf