RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del...

15
1 Produktinformationsblatt zur R+V Auslandsreise-Krankenversicherung und R+V Auslandsreise-Unfallversicherung Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen nicht abschließend sind, sondern Ihnen nur einen kurzen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Vertrages geben sollen. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Auslandsreise-Krankenver- sicherung nach Tarif JR an. Nur in Verbindung damit können Sie zusätzlich eine Risiko-Unfallversicherung für Auslandsreisen vereinbaren. Beide Versiche- rungen bilden jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Was ist versichert? Welche Leistungen erbringen wir? Versicherungsschutz besteht generell für die jeweils ersten 45 Tage einer vorübergehenden Auslands- reise, die im versicherten Kalenderjahr begonnen wird. Bei Bedarf können Sie ihn gegen Beitragszu- schlag verlängern. Nähere Informationen hierzu fin- den Sie in § 8 AVB/JR bzw. in Ziffer 1 AVB/ARU. Auslandsreise-Krankenversicherung: Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung bzw. schmerzstillende Zahnbehandlung, die wegen einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles im Ausland entstehen. Auch der Rücktransport nach Deutsch- land ist versichert, siehe § 4 AVB/JR. Auslandsreise-Unfallversicherung: Versicherungsschutz besteht bei Unfällen im Aus- land. Als Unfall gilt z. B., wenn Sie stolpern, aus- rutschen, stürzen oder sich sonst verletzen oder von anderen verletzt werden. Keine Unfälle dagegen sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen, z. B. Schlaganfälle, Herzinfarkte oder Rückenleiden durch ständiges Sitzen. Sind Sie durch den Unfall auf Dauer invalide, zahlen wir aus der Invaliditätssumme von 40.000 EUR einen Kapitalbetrag entsprechend dem Grad der Invalidität. Wir leisten ab einem Invaliditätsgrad von 1%. Sind Sie zu mindestens 50 % invalide, zahlen wir 100 % der Versicherungssumme. Befindet sich die versi- cherte Person nach einem Unfall in einer Notsitua- tion, aus der sie geborgen oder gerettet wird, erset- zen wir Kosten für Sucheinsätze bis zu 10.000 EUR. Wie hoch ist der Beitrag? Wann und wie müssen Sie ihn bezahlen? Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom versicher- ten Personenkreis, dem gewählten Versicherungs- schutz und der Dauer des Auslandsaufenthaltes. Beiträge für Reisen bis 45 Tage: Einzelpersonen: 11,50 EUR (14,29 EUR inkl. Unfall). Familien: 24,00 EUR (29,58 EUR inkl. Unfall). Einzelpersonen (ab 65 Jahre – Kalenderjahr minus Geburtsjahr): 40,00 EUR (inkl. Unfall 42,79 EUR). Verlängerungsbeitrag: Auslandsreise-Krankenversicherung: Personen bis 64 Jahre: 2,50 EUR pro Tag und Person (keine Ermäßigung für Familien). Personen ab 65 Jahre: 5,00 EUR pro Tag und Person. Auslandsreise-Unfallversicherung: Gegen eine pauschale Zahlung je Person von 2,77 EUR (Personen ab 65 Jahre 4,44 EUR) kann auch der Unfallversicherungsschutz entsprechend verlängert werden. Familien zahlen pauschal 5,54 EUR. Der Beitrag ist vor Antritt des Auslandsaufenthaltes zu zahlen. Ohne Zahlung des Grundbeitrages kommt kein Vertrag zustande. Nähere Informationen finden Sie in der Beitragstabelle auf Seite 8, dem Berech- nungsbeispiel für den Verlängerungsbeitrag auf Seite 6 und in § 8 AVB/JR sowie Ziffer 11 AVB/ARU. Was ist nicht versichert? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, sonst müssten wir einen unangemessen hohen Bei- trag verlangen. Deshalb sind bestimmte Umstände nicht im Versicherungsschutz enthalten.

Transcript of RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del...

Page 1: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

1

Produktinformationsblattzur R+V Auslandsreise-Krankenversicherung und R+V Auslandsreise-UnfallversicherungBitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen nicht abschließend sind, sondern Ihnen nur einen kurzen Überblicküber den wesentlichen Inhalt des Vertrages geben sollen.

Welchen Versicherungsvertrag bieten wirIhnen an?

Wir bieten Ihnen eine Auslandsreise-Krankenver-sicherung nach Tarif JR an. Nur in Verbindung damitkönnen Sie zusätzlich eine Risiko-Unfallversicherungfür Auslandsreisen vereinbaren. Beide Versiche-rungen bilden jeweils rechtlich selbstständigeVerträge.

Was ist versichert? Welche Leistungenerbringen wir?

Versicherungsschutz besteht generell für die jeweilsersten 45 Tage einer vorübergehenden Auslands-reise, die im versicherten Kalenderjahr begonnenwird. Bei Bedarf können Sie ihn gegen Beitragszu-schlag verlängern. Nähere Informationen hierzu fin-den Sie in § 8 AVB/JR bzw. in Ziffer 1 AVB/ARU.

Auslandsreise-Krankenversicherung:Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendigeambulante oder stationäre Behandlung bzw.schmerzstillende Zahnbehandlung, die wegen einerakuten Erkrankung oder eines Unfalles im Auslandentstehen. Auch der Rücktransport nach Deutsch-land ist versichert, siehe § 4 AVB/JR.

Auslandsreise-Unfallversicherung:Versicherungsschutz besteht bei Unfällen im Aus-land. Als Unfall gilt z. B., wenn Sie stolpern, aus-rutschen, stürzen oder sich sonst verletzen odervon anderen verletzt werden. Keine Unfälle dagegensind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen,z. B. Schlaganfälle, Herzinfarkte oder Rückenleidendurch ständiges Sitzen.Sind Sie durch den Unfall auf Dauer invalide, zahlenwir aus der Invaliditätssumme von 40.000 EUR einenKapitalbetrag entsprechend dem Grad der Invalidität.Wir leisten ab einem Invaliditätsgrad von 1%. SindSie zu mindestens 50% invalide, zahlen wir 100%der Versicherungssumme. Befindet sich die versi-cherte Person nach einem Unfall in einer Notsitua-tion, aus der sie geborgen oder gerettet wird, erset-zen wir Kosten für Sucheinsätze bis zu 10.000 EUR.

Wie hoch ist der Beitrag? Wann und wie müssenSie ihn bezahlen?

Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom versicher-ten Personenkreis, dem gewählten Versicherungs-schutz und der Dauer des Auslandsaufenthaltes.

Beiträge für Reisen bis 45 Tage:Einzelpersonen: 11,50 EUR (14,29 EUR inkl. Unfall).

Familien: 24,00 EUR (29,58 EUR inkl. Unfall).Einzelpersonen (ab 65 Jahre – Kalenderjahr minusGeburtsjahr): 40,00 EUR (inkl. Unfall 42,79 EUR).

Verlängerungsbeitrag:Auslandsreise-Krankenversicherung:Personen bis 64 Jahre: 2,50 EUR pro Tag undPerson (keine Ermäßigung für Familien).Personen ab 65 Jahre: 5,00 EUR pro Tag und Person.Auslandsreise-Unfallversicherung:Gegen eine pauschale Zahlung je Person von 2,77EUR (Personen ab 65 Jahre 4,44 EUR) kann auch derUnfallversicherungsschutz entsprechend verlängertwerden. Familien zahlen pauschal 5,54 EUR.

Der Beitrag ist vor Antritt des Auslandsaufenthalteszu zahlen. Ohne Zahlung des Grundbeitrages kommtkein Vertrag zustande. Nähere Informationen findenSie in der Beitragstabelle auf Seite 8, dem Berech-nungsbeispiel für den Verlängerungsbeitrag auf Seite6 und in § 8 AVB/JR sowie Ziffer 11 AVB/ARU.

Was ist nicht versichert?

Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern,sonst müssten wir einen unangemessen hohen Bei-trag verlangen. Deshalb sind bestimmte Umständenicht im Versicherungsschutz enthalten.

24

Das sollten Sie im Leistungsfall tun:

� Krankenhausbehandlung:Krankenhausrechnungen müssen ausweisen: Name und Anschrift des Krankenhauses, Name undGeburtsdatum der behandelten Person, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Bezeichnung der Krankheit sowie Aufgliederung der Leistungen.

Im Notfall wenden Sie sich bitte an unseren24-Stunden-Info und Notruf:

Telefon: +49 (0) 611 533-6290Telefax: +49 (0) 611 533-6400E-Mail: [email protected]

Bitte füllen Sie sowohl bei ambulanter als auch beistationärer Behandlung unbedingt die Mitteilungskarteauf Seite 28 aus und schicken Sie uns diese zusammenmit den Originalbelegen und der Kopie des Versiche-rungsscheines zu!

� Ambulante Behandlung:Bitten Sie den behandelnden Arzt/Zahnarzt auf den Rech -nungen zu vermerken: Name und Geburtsdatum derbehandelten Person, Krankheitsbezeichnung, Name undAnschrift des Rechnungsausstellers, die einzelnen ärztlichenLeistungen mit Kosten und Behandlungsdaten.Machen Sie bitte Ihren Zahnarzt vor der Behandlung daraufaufmerksam, dass nur schmerzstillende Zahnbehandlung,Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturenvon Zahnersatz erstattet werden.Verordnet der Arzt ein Medikament, sind Art und Mengeanzugeben. Von der ausgebenden Stelle muss zudem Preisund Bezugsdatum vermerkt und quittiert werden.

Page 2: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

2

Produktinformationsblattzur R+V Auslandsreise-Krankenversicherung und R+V Auslandsreise-Unfallversicherung

Auslandsreise-Krankenversicherung:Nicht versichert sind u. a.• Arznei- und Heilmittel ohne ärztliche Verordnung• Behandlungen, von denen bei Reisebeginn fest-stand, dass sie auch im Ausland durchgeführt wer-den müssen

• wenn die Auslandsreise zum Zwecke der Behand-lung im Ausland erfolgt ist

• Behandlung durch Heilpraktiker• Sehhilfen

Auslandsreise-Unfallversicherung:Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durchTrunkenheit oder Drogenkonsum, mit wenigen Aus-nahmen Infektionskrankheiten, Lebensmittel- undandere Vergiftungen, Bandscheibenschäden.Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungenrechnen, soweit die Unfallfolgen durch Krankheitenverstärkt worden sind.Die Aufzählungen sind für beide Versicherungen nichtabschließend. In der Auslandsreise-Krankenversiche-rung ergibt sich unsere Leistungspflicht bzw. dieLeistungsausschlüsse aus den §§ 4 und 5 AVB/JR. Inder Auslandsreise-Unfallversicherung finden Sie wei-tere Ausschlussgründe in Ziffer 7 AVB/ARU.

Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten?

Bitte setzen Sie sich insbesondere bei notwendigen

Krankenhausaufenthalten oder Rücktransporten um-gehend mit uns in Verbindung unter derNotrufnummer:+49 (0) 611 533-6290.

Sie sind verpflichtet, den Schaden so gering wiemöglich zu halten. Ggf. ist es notwendig, die behan-delnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbindensowie sonstige Auskünfte zu erteilen, die für unsereLeistungspflicht relevant sind. Wir können auch ver-langen, dass sich die versicherte Person durch einenvon uns beauftragten Arzt untersuchen lässt. Für die Meldung des Versicherungsfalles verwendenSie bitte die hinter dem Überweisungsträger befind-liche Mitteilungskarte. Senden Sie diese bitte ausge-füllt und zusammen mit den spezifizierten Original-belegen an die angegebene Adresse der R+V Kran-kenversicherung AG. Diese ist berechtigt, auch fürdie Auslandsreise-Unfallversicherung Erklärungenentgegenzunehmen.Näheres zu den Verpflichtungen im Versicherungsfallfinden Sie in § 10 und 11 AVB/JR und Ziffer 8 AVB/ARU.

Was passiert, wenn Sie Ihren Verpflichtungen imVersicherungsfall nicht nachkommen?

Beachten Sie die genannten Verpflichtungen nicht,können Sie den Versicherungsschutz ganz oder teil-

weise verlieren. Nähere Informationen finden Sie unter §§ 10 und 11AVB/JR bzw. Ziffer 9 AVB/ARU.

Wann beginnt und endet Ihr Versicherungs-schutz?

Der Versicherungsschutz beginnt für das versicherteKalenderjahr mit der Zahlung des Beitrags, jedochnicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland.Der Versicherungsschutz endet jeweils mit Beendi-gung des Auslandsaufenthaltes, spätestens jedochzum Ende des versicherten Kalenderjahres (am 31.12.).Beginnt ein Auslandsaufenthalt noch während desversicherten Kalenderjahres und erstreckt sich überden Jahreswechsel, endet der Versicherungsschutzspätestens mit Beendigung des versicherten Aus-landsaufenthaltes.Nähere Informationen finden Sie in § 3 AVB/JR bzw.Ziffer 2 AVB/ARU.

Wie kann Ihr Versicherungsvertrag vorzeitigbeendet werden?

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist nichtmöglich. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbar-ten Versicherungsdauer.

23

Merkblatt: Bitte dem Arzt bei der Behandlung im Ausland vorlegen!

Eine Bitte an den ArztIm Interesse Ihres Patienten, der bei uns versichert ist, bitten wir Sie, IhreRechnung mit den folgenden Angaben zu versehen, die für die Erstattung desRechnungsbetrages an unseren Versicherten notwendig sind:1. Name, Geburtsdatum des Patienten; 2. Diagnose;3. Behandlungsdaten; 4. Einzelleistungen. Wir danken Ihnen.

Englisch: A request to the doctor In the interest of your patient for whom we are the insurer, we request thatyour invoices include the following items which are necessary for the repay m-ent of the invoice amount to our client: 1. Name and date-of-birth of the patient;2. Diagnosis;3. Treatment data;4. Individual performance/services. We thank you!

Französisch: Demande au médecinDans l’intérêt de votre patient, qui est assuré chez nous, nous vous prions defaire figurer sur vos factures les renseignements suivants, qui sont nécessairesau remboursement du montant de la facture à nos assurés: 1. nom et date de naissance du patient; 2. diagnostic; 3. références du traitement;4. prestations individuelles. Merci de votre compréhension.

Italienisch: Si prega gentilmente il medico curante, nell’interesse dei Suoi pazienti nostri assicurati, si prega di volere emettere Levostre fatture munite dei seguenti dati necessari per notificare gli importi ainostri assicurati: 1. cognome, nome e data di nascita del paziente;2. diagnosi;3. dati attinenti il trattamento medico;4. singole prestazioni fornite. Si ringrazia

Spanisch: Solicitud al médico: En interés de su paciente, que está asegurado por nosotros, le rogamos indi-que en sus facturas los siguientes datos, los que son necesarios para reem-bolsarle el importe de la factura a nuestro asegurado: 1. Apellido y fecha de nacimiento del paciente; 2. Diagnóstico;3. Datos del tratamiento;4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias

Portugiesisch: Um pedido ao médico No próprio interesse do seu paciente, que se encontra assegurado por nós,pedimos-lhe que nas facturas inclua os seguintes dados, que são necessáriospara o reembolso do montante facturado ao nosso assegurado: 1. Nome e data de nascimento do paciente;2. Diagnóstico;3. Informações sobre o tratamento;4. Prestações particulares. Estamos-lhe muito agradecidos

Page 3: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

BankleitzahlDen Vordruck bitte nichtbeschädigen, knicken,bestempeln oder beschmutzen.

Ausfüllhinweise – bitte unbedingt beachten!

Konto-Nr. des Begünstigten

Kreditinstitut des Begünstigten

Kalenderjahr Ausgabestelle/AGT-Nr. (A) Anzahl Personen

Versicherungsnummer 1. versicherte Person: Nachname Vorname Geb.jahr

Anzahl der Personen, für die einzusätzlicher Unfallschutzgewünscht wird

Anzahl der Personenab 65 Jahre

Bankleitzahl

18

500 604 003011949

R+V Krankenversicherung AG

DZ Bank Frankfurt

JR

K 0 9 A

12345678

X P X E X M X X V X

EUR

Datum, Unterschrift

Konto-Nr. des Kontoinhabers

Betrag: Euro, CentAuslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif JRplus ggf. Auslandsreise-Unfallschutzwird beantragt für Kalenderjahr 2010

davon ab 65 Jahre Unfallschutz Verlängerung

Begünstigter: Name, Vorname/Firma (max. 27 Stellen)

Anzahl aller zuversichernden Personen

O

Beitragsiehe Übersicht auf Seite 8(bzw. Seite 5 für Reisenüber 45 Tage)

Angaben zur 1. versicherten Person

Wünschen Sie eine Verlängerungdes Versicherungsschutzes über45 Tage hinaus, dann bitte ein „J“eintragen.(Bitte beachten Sie die Hinweiseauf den Seiten 5 und 6.)

O

OOOO

XKontoinhaber/Versicherungsnehmer: Name, Vorname, Ort (max. 27 Stellen, keine Straßen- oder Postfachangaben)

X

9 10

Informationen bei allen Versicherungszweigen gemäß § 1 der Verordnung überInformationspflichten bei Versicherungsverträgen1. Risikoträger

Risikoträger für die Auslandsreise-Krankenversicherung ist die

R+V Krankenversicherung AG, Taunusstraße 1,65193 Wiesbaden

eingetragen beim Amtsgericht Wiesbaden,HRB 7094

Vorsitzender des Aufsichtsrates:Generaldirektor: Dr. Friedrich CaspersVorstand: Frank-Henning Florian, Vorsitzender;Jörg Bork, Tillmann Lukosch

Risikoträger für die Auslandsreise-Unfallversiche-rung ist die

R+V Allgemeine Versicherung AG,Taunusstraße 1,65193 Wiesbaden

eingetragen beim Amtsgericht Wiesbaden,HRB 2188

Vorsitzender des Aufsichtsrates:Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers,Vorstand: Bernhard Meyer, Vorsitzender;

Frank-Henning Florian,Heinz-Jürgen Kallerhoff,Hans-Christian Marschler,Rainer Neumann,Peter Weiler

2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers undAufsichtsbehörde

Die R+V Krankenversicherung AG betreibt die pri-vate Krankenversicherung einschließlich der Pflege-pflichtversicherung sowie die Vermittlung von Ver-sicherungen.

Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alleZweige der Schaden-, Unfall- und Rückversicherungensowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

Aufsichtsbehörde:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.

3. Sicherungsfonds

Die R+V Krankenversicherung AG gehört demSicherungsfonds an, der gemäß §§ 124 ff Versiche-rungsaufsichtsgesetz zum Schutz der Ansprücheder Versicherungsnehmer, der versicherten Perso-nen und sonstiger aus dem Versicherungsvertragbegünstigter Personen dient.

4. Wesentliche Merkmale der Versicherungs-leistungen

Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allge-meinen Versicherungsbedingungen für die Aus-landsreise-Krankenversicherung (AVB/JR) sowie –soweit vereinbart – die Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für die Auslandsreise-Unfallversiche-rung (AVB/ARU). Das Versicherungsverhältnis unter-liegt deutschem Recht (vgl. § 1 Abs. 3 AVB/JR bzw.Ziffer 16 AVB/ARU).

Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllungder Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen undzwar §§ 1, 4 und 6 AVB/JR bzw. Ziffern 1, 4, 5 und10 AVB/ARU.

5. Prämien

Die Beiträge entnehmen Sie bitte den Seiten 8 und5 dieses Heftes.

6. Zahlung und Erfüllung

Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung sowie derZahlungsweise der Prämien entnehmen Sie bitteden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, vgl.§§ 3 und 9 AVB/JR bzw. Ziffer 11 AVB/ARU.

7. Zustandekommen der Verträge

Die Verträge kommen mit der Einzahlung des Bei-trages auf das vom Versicherer angegebene Kontozustande. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Versiche-rungsbeginn. Der Beginn des Versicherungs-schutzes ist in § 2 AVB/JR bzw. Ziffer 3.1 AVB/ARUgeregelt.

8. Widerrufsbelehrung gemäß § 8 VVG

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,nachdem Sie den Versicherungsschein, die Ver-tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informa-tionen nach §7 Abs. 1 und 2 des Versicherungs-

Versicherungsbedingungen

1 0

Page 4: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

8

Für Personen ab 65 Jahre* ist eine Familienversicherung nicht möglich.

(Die Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.)

* Kalenderjahr minus Geburtsjahr

Personenkreis

Einzelperson bis 64 Jahre*

Familie

Einzelperson ab 65 Jahre*

Wichtiger Hinweis für Online-Banking-Nutzer

Bitte übertragen Sie alle Angaben aus dem Überweisungsträger in Ihr Online-Formular, um denVerlust von Daten zu vermeiden!

Auslandsreise-Krankenversicherung

Auslandsreise-Krankenversicherung+ Unfallschutz

Beitragstabelle für Reisen bis 45 Tage

11,50 EUR

24,00 EUR

40,00 EUR

14,29 EUR

29,58 EUR

42,79 EUR

Informationen bei allen Versicherungszweigen gemäß § 1 der Verordnung überInformationspflichten bei Versicherungsverträgen

vertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieseBelehrung jeweils in Textform, erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Krankenver-sicherung AG, Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden; Fax-Nr. 0611 533-6190. E-Mail: [email protected].

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-sicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sichum 1/30 des im Versicherungsschein ausgewiesenenMonatsbeitrags pro Tag. Die Erstattung zurückzu-zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider-rufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

9. Laufzeit der Verträge

Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus § 3 Abs. 2AVB/JR bzw. Ziffer 2 AVB/ARU.

10. Beendigung der Verträge/Kündigungsrecht

Angaben zur Vertragsbeendigung finden Sie in§ 3 Abs. 3 AVB/JR bzw. Ziffer 3 AVB/ARU

11. Vertragsklausel über anwendbares Recht oderzuständiges Gericht

Das anwendbare Recht ergibt sich aus § 1 Abs. 3AVB/JR bzw. Ziffer 16 AVB/ARU. Der Gerichtsstandist in § 13 AVB/JR bzw. Ziffer 14 AVB/ARU geregelt.

12. Sprachen

Für das Versicherungsverhältnis gilt die deutscheSprache.

13. Außergerichtliche Beschwerdestelle

Bei Beschwerden zur Auslandsreise-Krankenversi-cherung können Sie das außergerichtliche Schlich-tungsverfahren des PKV-Ombudsmanns in An-spruch nehmen.

Adresse: Ombudsmann Private Kranken- undPflegeversicherung, Postfach 06 02 22,10052 Berlin

Bei Beschwerden zur Auslandsreise-Unfallversiche-rung können Sie das außergerichtliche Beschwerde-und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:

Versicherungsombudsmann e.V.Postfach 08 06 32, 10006 Berlin

Fax 0180 4 224425, Telefon 0180 4 224424(0,20 Euro pro Anruf aus dem Festnetz derDeutsche Telekom AG. Abweichende Preise ausanderen Fest- oder Mobilfunknetzen sind möglich.)

E-Mail: [email protected].

Unabhängig von der Inanspruchnahme einer dieseraußergerichtlichen Beschwerdestellen besteht fürSie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zubeschreiten.

14. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Sie können sich mit einer Beschwerde auch an dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, Graurheindorfer Straße 108,53117 Bonn wenden.

11

Page 5: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

7

So einfach ist es…

Für alle Reisen, die Sie im versicherten Kalenderjahrbeginnen, besteht Versicherungsschutz für die jeweilsersten 45 Tage Ihres Auslandsaufenthaltes.

Ansonsten können Sie Ihren Versicherungsschutzgegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrages bis zumax. 365 Tage ausdehnen.

Der Beitrag (ggf. inkl. Verlängerungsbeitrag) muss vorReiseantritt entrichtet werden.

Bitte füllen Sie den Original-Überweisungsauftrag ent-sprechend dem auf Seite 9 abgedruckten Muster undder Beitragstabelle auf Seite 8 (für Verlängerungen aufSeite 5) aus und zahlen den Beitrag für alle versicher-ten Personen bzw. den Familienbeitrag. Bei Familienreicht die Angabe der ersten versicherten Person.

Die Überweisungsquittung ist Ihr Versicherungsschein!Bitte bewahren Sie ihn sorgfältig auf.

Für die Verlängerung des Versicherungsschutzes füllenSie bitte das vierte Blatt im Überweisungsträger voll-ständig aus und geben es Ihrer Volks- oder Raiffeisen-bank, Ihrem Ver mittler oder senden es direkt anR+V Krankenver sicherung AG, Leistung, PK-LW/A,65181 Wiesbaden.

Wenn Sie Anfang des Jahres eine Auslandsreise-Kranken versicherung (ggf. inklusive Auslandsreise-Unfallversiche rung) abgeschlossen haben und sicherst später zu einem längeren Auslandsaufenthalt ent-schließen, benötigen wir ebenfalls das vierte Blatt desÜberweisungsträgers (siehe oben).

Hinweise zur Überweisung

12

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung – AVB/JR –Gültig ab 1. Januar 2010; Versicherungsträger: R+V Krankenversicherung AG; Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich desVersicherungsschutzes?

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz fürKrankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge-nannte Ereignisse. Tritt außerhalb der Bundesrepu-blik Deutschland (Ausland) ein Versicherungsfall ein,ersetzt der Versicherer dort entstehende Aufwen-dungen für Heilbehandlung und erbringt sonst ver-einbarte Leistungen.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendigeHeilbehandlung einer versicherten Person wegenKrankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfallbeginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wennnach medizinischem Befund Behandlungsbedürf-tigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaft und Tod, soweit hier-für Leistungen vereinbart sind.

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sichaus dem Versicherungsschein, besonderen schriftli-chen Vereinbarungen, diesen Versicherungsbedin-gungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. DasVersicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(4) Versicherungsfähig sind Personen mit ständigemWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Versicherungsschutz besteht für die jeweils ersten45 Tage eines vorübergehenden Auslandsaufenthal-tes der versicherten Person, der innerhalb eines ver-sicherten Kalenderjahres (1.1. bis 31.12.) begonnenwird. Gegen Beitragszuschlag (s. auch § 9 Abs. 2

und 4) kann der Versicherungsschutz für den einzel-nen Auslandsaufenthalt bis zu insgesamt 365 Tageverlängert werden.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten

Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages und nicht vorGrenzüberschreitung ins Ausland.

(2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver-sicherungsschutzes eingetreten sind, wird nichtgeleistet.

(3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungs-schutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tageder Geburt ein Elternteil mindestens drei Monatebeim Versicherer versichert ist und die Anmeldungzur Versicherung spätestens zwei Monate nach demTage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versiche-rungsschutz darf nicht höher oder umfassender alsder eines versicherten Elternteils sein.

(4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich,sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption nochminderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtesRisiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, soweit für dasNeugeborene oder für das Adoptivkind anderweiti-ger privater oder gesetzlicher Krankenversiche-rungsschutz im Ausland besteht.

§ 3 Abschluss und Dauer des Versicherungs-vertrages

(1) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Einzahlungdes Beitrages auf das vom Versicherer angegebeneKonto zustande, vorausgesetzt, der Einzahlungs-beleg ist ordnungsgemäß ausgefüllt (zur Versiche-rungsfähigkeit s. § 1 Abs. 4). Der Einzahler/Konto-inhaber gilt als Versicherungsnehmer.Als Einzahlungsbeleg ist möglichst ein vom Versi-cherer zur Verfügung gestellter Überweisungsvor-druck zu verwenden. Ordnungsgemäß ausgefüllt istder Einzahlungsbeleg, wenn er alle Angaben enthält,die auch aus einem vom Versicherer zur Verfügunggestellten Vordruck hervorgehen bzw. vom Versiche-rungsnehmer auszufüllen sind. Der Einzahlungsvor-druck muss insbesondere eine vom Versicherer ver-gebene Versicherungsnummer, Angaben über die zuversichernden Personen, ggf. die Dauer der Reiseund über den Beitrag enthalten.Geht der Beitrag beim Versicherer nicht ein auseinem Umstand, den der Versicherungsnehmer zuvertreten hat, kommt kein Vertrag zustande.

(2) Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer einesKalenderjahres (1.1. bis 31.12. des betreffendenJahres) geschlossen. Bei Auslandsaufenthalten, diewährend des versicherten Kalenderjahres beginnenund über das Kalenderjahr hinausgehen, endet derVersicherungsvertrag spätestens mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes (längstens 45 Tage bzw.zuzüglich vereinbarter Verlängerung).

Page 6: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung – AVB/JR –

(3) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod desVersicherungsnehmers. Die versicherten Personenhaben jedoch das Recht, den Versicherungsvertragunter Benennung des künftigen Versicherungsneh-mers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tod bzw. dem Wegzug des Versi-cherungsnehmers abzugeben. Beim Tode einer ver-sicherten Person endet insoweit das Versicherungs-verhältnis.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den imAufenthaltsland für Heilbehandlung zugelassenenÄrzten und Zahnärzten frei.

(2) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen vonden in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet wer-den.

(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe-handlung hat die versicherte Person freie Wahl unterden öffentlichen und privaten Krankenhäusern, dieunter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über aus-reichende diagnostische und therapeutische Mög-lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

(4) Der Versicherer erbringt ausschließlich die nachfol-gend aufgeführten Leistungen. Sonstige Leistungen,z. B. für Sehhilfen, sind nicht erstattungsfähig. Er-stattungsfähig sind ausschließlich Aufwendungenfür:a) ärztliche Leistungen;b) zahnärztliche LeistungenSchmerzstillende Zahnbehandlung und Zahn-

füllungen in einfacher Ausführung sowie Repa-raturen von Zahnersatz, nicht aber für Neuanfer-tigung, Kronen und Kieferorthopädie;

c) ArzneimittelAuch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. AlsArzneimittel, auch wenn sie vom Arzt verordnetsind und heilwirksame Stoffe enthalten, geltennicht Nährmittel und Stärkungspräparate (auchsexuelle), Badezusätze, Desinfektions- und Kos-metikmittel;

d) HeilmittelAls Heilmittel gelten Strahlen-, Wärme-, Licht-und sonstige physikalische Behandlungen;

e) HilfsmittelÄrztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen undStützapparate zur Akutversorgung;

f) Stationäre HeilbehandlungBei stationärer Heilbehandlung in einem Kran-kenhaus Unterkunft, Verpflegung, sonstige not-wendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen;

g) TransporteDen ersten medizinisch notwendigen Transportzum nächstgelegenen, für die Heilbehandlunggeeigneten Krankenhaus oder zum nächsterreich-baren Notfallarzt durch Rettungsdienste;

h) RücktransportkostenErstattung der Kosten für den Rücktransport deserkrankten Versicherten in ein geeignetes Kranken-haus in der Bundesrepublik Deutschland, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: ha) der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll

und vertretbar und der behandelnde Arzt im

Ausland hat dies schriftlich angeordnet. DieBeurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt in Abstimmung zwischen dem ausländischen Behandler und einem Beratungsarzt des Versicherers;

hb) die voraussichtlichen Kosten einer Weiter-behandlung im Ausland übersteigen die Kosten des Rücktransportes;

hc) nach der Prognose des behandelnden ausländischen Arztes übersteigt die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage.

Die notwendigen Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls übernommen, sofern die Beglei-tung medizinisch erforderlich ist und hierüber ein schriftliches Attest von einem Arzt gemäß § 4 Abs. 1 erteilt ist oder die Begleitung von der Fluggesellschaft schriftlich angeordnet wurde. Durch Rücktransporte ersparte Fahrtkosten sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen.

i) Bestattungskosten, ÜberführungskostenIm Falle des Ablebens einer versicherten Personwährend des Auslandsaufenthaltes Erstattung dernotwendigen Kosten, die durch Überführung desVerstorbenen an den Wohnsitz in der Bundes-republik Deutschland oder Bestattung am Sterbe-ort entstehen, bis zu 12.000,– EUR. Dies sindausschließlich die Transport- und unmittelbarenKosten zur Veranlassung dieser Überführung oderfür die Beisetzung am Sterbeort.

13

1. In welchem Umfang und wo besteht derVersicherungsschutz?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die derversicherten Person während der Wirksamkeit desVertrages zustoßen.

1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf derganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands.

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Persondurch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eineGesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhteKraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäuleein Gelenk verrenkt wird oder Muskel, Sehnen,Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

1.5 Versicherungsfähig sind alle Personen mit ständi-gem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

1.6 Der Versicherungsschutz besteht für die jeweilsersten 45 Tage eines vorübergehenden Auslands-aufenthaltes der versicherten Person, der innerhalbeines versicherten Kalenderjahres (1.1. bis 31.12.)begonnen wird. Gegen Beitragszuschlag (vgl. Ziffer 11.2) kann derVersicherungsschutz für den einzelnen Auslands-aufenthalt bis zu insgesamt 365 Tage verlängertwerden.

1.7 Bitte beachten Sie die Regelungen über die Ein-schränkung der Leistung (Ziffer 6) sowie die Aus-schlüsse (Ziffer 7).

2. Abschluss und Dauer des Versicherungs-vertrages

2.1 Der Versicherungsvertrag kommt mit der Einzahlungdes Beitrages auf das vom Versicherer angegebeneKonto zustande, vorausgesetzt der Einzahlungsbe-leg ist ordnungsgemäß ausgefüllt. Als Einzahlungs-beleg ist möglichst ein vom Versicherer zur Verfü-gung gestellter Überweisungsvordruck zu verwen-den. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Einzahlungs-beleg, wenn er alle Angaben enthält, die auch auseinem vom Versicherer zur Verfügung gestelltenVordruck hervorgehen bzw. vom Versicherungsneh-mer auszufüllen sind. Der Einzahlungsvordruckmuss insbesondere eine vom Versicherer vergebeneVersicherungsnummer, Angaben über die zu versi-chernden Personen, ggf. die Dauer der Reise undden Beitrag enthalten.Geht der Beitrag beim Versicherer nicht ein auseinem Umstand, den der Versicherungsnehmer zuvertreten hat, oder ist der Einzahlungsbeleg nichtordnungsgemäß ausgefüllt, kommt kein Vertragzustande.

2.2 Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer einesKalenderjahres (1.1. bis 31.12. des betreffendenJahres) geschlossen. Bei Auslandsaufenthalten, diewährend des versicherten Kalenderjahres beginnenund über das Kalenderjahr hinausgehen, endet derVersicherungsvertrag spätestens mit Beendigungdes Auslandsaufenthaltes (längstens 45 Tage bzw.zuzüglich vereinbarter Verlängerung).

2.3 Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod bzw.dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus derBundesrepublik Deutschland. Die versichertenPersonen haben jedoch das Recht, den Versiche-rungsvertrag unter Benennung des künftigen Ver-sicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung istinnerhalb zweier Monate nach dem Tod bzw. demWegzug des Versicherungsnehmers abzugeben.Beim Tod bzw. Wegzug einer versicherten Personendet insoweit der Versicherungsvertrag.

3. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

3.1 Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbartenZeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages und nichtvor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versiche-rungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschut-zes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

3.2 Der Versicherungsschutz endet jeweils mit Beendi-gung des Auslandsaufenthaltes, spätestens jedochnach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer(Ende des Kalenderjahres, sofern zu diesem Zeit-punkt kein Auslandsaufenthalt andauert – vgl.Ziffer 2.2).

3.3 Die Leistungspflicht für entschädigungspflichtigeVersicherungsfälle verlängert sich über die verein-barte Versicherungsdauer hinaus, solange dieRückreise aus medizinischen Gründen nicht mög-lich ist.

17

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Unfallversicherung – AVB/ARU –Gültig ab 1. Januar 2008; Versicherungsträger: R+V Allgemeine Versicherung AG; Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden

Page 7: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

18

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Unfallversicherung – AVB/ARU –

4. Welche Leistungen erbringen wir bei dauerhafterInvalidität der versicherten Person?

4.1 Voraussetzungen für die Leistung

4.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit derversicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft be-einträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung istdauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als dreiJahre bestehen wird und eine Änderung des Zu-standes nicht erwartet werden kann. Die Invaliditätist– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetre-ten und

– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfallvon einem Arzt schriftlich festgestellt und

– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfallvon Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

4.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenndie versicherte Person unfallbedingt innerhalb einesJahres nach dem Unfall stirbt.

4.2 Art und Höhe der Leistung

4.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

4.2.2 Die vereinbarte Versicherungssumme (EUR 40.000)und der Grad der unfallbedingten Invalidität bildendie Grundlage für die Berechnung der Leistung.

4.2.3 Wir leisten 100% aus der versicherten Invaliditäts-summe, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgradvon mindestens 50% führt.

4.2.4 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsbeeinträch-tigung der nachstehend benannten Körperteile und

Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgendenInvaliditätsgrade:Arm 70%Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%Hand 55%Daumen 20%Zeigefinger 10%anderer Finger 55%Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%Bein bis unterhalb des Knies 50%Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%Fuß 40%große Zehe 55%andere Zehe 22%Auge 50%Gehör auf einem Ohr 30%Geruchssinn 10%Geschmackssinn 55%

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti-gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro-zentsatzes.

4.2.5 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane bemisstsich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die nor-male körperliche oder geistige Leistungsfähigkeitinsgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließ-lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

4.2.6 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorganeoder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dau-ernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um dieVorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 4.2.4und 4.2.5 zu bemessen.

4.2.7 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durchden Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vor-stehenden Bedingungen ermittelten Invaliditäts-grade zusammengerechnet. Mehr als 100% werdenjedoch nicht berücksichtigt.

4.2.8 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremderUrsache innerhalb eines Jahres nach dem Unfalloder gleichgültig, aus welcher Ursache, später alsein Jahr nach dem Unfall, und war der Anspruch aufInvaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach demInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichenBefunde zu rechnen gewesen wäre.

5. Welche Leistungen erbringen wir beiSucheinsätzen?

5.1 Voraussetzung für die Leistung

– Nach einem Unfall befindet sich die versichertePerson in einer Notsituation, aus der sie gerettetoder geborgen wird.

– Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oderbestreitet seine Leistungspflicht.

5.2 Art der Leistung

Wir ersetzen die Kosten für Sucheinsätze vonöffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisier-ten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweiseGebühren berechnet werden. Ersetzt werden Kostenbis maximal 10.000 EUR.

Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn derUnfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach denkonkreten Umständen zu vermuten war.

14

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung – AVB/JR –

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für medizinische Versorgung im Ausland, die deralleinige Grund oder einer der Gründe für denAntritt der Reise waren;

b) für medizinische Versorgung im Ausland, von derbei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßi-ger Durchführung des Auslandsaufenthaltes statt-finden musste (s. auch § 2 Abs. 2), es sei denn,dass die Reise wegen des Todes des Ehegattenoder Lebenspartners nach dem Lebenspartner-schaftgesetz oder eines Verwandten ersten Gradesunternommen wurde;

c) für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowiefür Folgen von Unfällen und für Todesfälle auf-grund von Kriegsereignissen, Terrorakten oderinneren Unruhen, die wegen einer Reisewarnungdes Auswärtigen Amtes vorhersehbar waren oderdie durch aktive Teilnahme an diesen verursachtsind;

d) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankhei-ten und Unfälle einschließlich deren Folgen;

e) für geistige und seelische Störungen und Erkran-kungen sowie für psychosomatische Behandlung(z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psycho-therapie;

f) für Untersuchung und Behandlung wegen künst-licher Befruchtung, Schwangerschaft, Entbin-dung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruchsowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber inso-weit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe

im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen, Früh- und Fehlgeburt notwendig ist; nicht erstattet werden eventuelle Kosten gemäß § 4 Abs. 4 h), es sei denn, der voraussichtliche Krankenhausaufent-halt im Ausland dauert länger als 14 Tage;

g) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie fürRehabilitationsmaßnahmen;

h) für Eigenbehandlungen und Behandlungen durchEhegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspart-nerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewie-sene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maß-nahme, für die Leistungen vereinbart sind, das me-dizinisch notwendige Maß oder ist die geforderteVergütung nicht angemessen, so kann der Versiche-rer seine Leistungen auf einen angemessenen Be-trag herabsetzen. Dabei werden die Verhältnisse imjeweiligen Aufenthaltsland zugrunde gelegt.

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus einergesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, istder Versicherer nur für die Aufwendungen leistungs-pflichtig, welche trotz dieser Leistungen notwendigbleiben.

(4) Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtun-gen aus Verträgen bei anderen Versicherungsträgernbestehen, gehen diese vor. Dies gilt auch, wenn derandere Versicherungsträger ebenfalls eine nachran-gige Haftung vereinbart hat. Nimmt die versichertePerson unter Vorlage der Originalbelege zunächstdie R+V Krankenversicherung AG in Anspruch, trittdiese in Vorleistung.

(5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versi-cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Er-stattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattungdie Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,

wenn die erforderlichen Nachweise (diese werdenEigentum des Versicherers) erbracht sind:a) der Anspruch ist durch Belegurschriften nachzu-weisen;

b) die Belege müssen grundsätzlich enthalten: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstel-lungsdatum, Vor- und Zuname sowie Geburts-datum der behandelten Person;– ärztliche/zahnärztliche Rechnungen zusätzlich:Krankheitsbezeichnung, Spezifikation der ein-zelnen ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen mitBehandlungskosten und -daten;

– Arznei-/Heilmittelbezug:Verordnungen zusätzlich: Art und Menge; Rechnungen darüber hinaus: Preis, Bezugs-datum, Quittung;

– Krankenhausrechnungen zusätzlich:Aufnahme- und Entlassungsdatum, Krankheits-bezeichnung, Spezifikation der Leistungen;

c) der Anspruch auf Erstattung von Rücktransport-kosten ist außerdem durch eine schriftliche Be-scheinigung gemäß § 4 Abs. 4 h) zu begründen.Die geltend gemachten Leistungen sind spezifi-ziert nachzuweisen;

Page 8: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

6

Füllen Sie bitte nach Überweisung des Verlängerungsbeitrages das Formular auf dem vierten Blatt des Überweisungsträgers aus.Sollten mehr als 2 Personen eine Verlängerung wünschen, bitten wir Sie, Kopien des Formulars mit den weiteren Personendaten bei-zufügen. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an folgende Adresse:

R+V Krankenversicherung AG, Leistung, PK-LW/A, 65181 Wiesbaden.

Berechnungsbeispiel für den Verlängerungsbeitrag für dieAuslandsreise-Krankenversicherung (KV) (Einzelperson)

13.11.2010 bis 10.01.2011 = 59 Tage – 45 Tage = 14 Tage

Für Personen bis 64 Jahre:Verlängerungsbeitrag (KV): 14 Tage x 2,50 EUR = 35,00 EUR

Gesamtbeitrag: 11,50 EUR* + 35,00 EUR = 46,50 EUR

Für Personen ab 65 Jahre:Verlängerungsbeitrag (KV): 14 Tage x 5,00 EUR = 70,00 EUR

Gesamtbeitrag: 40,00 EUR* + 70,00 EUR = 110,00 EUR

*Beitrag (KV) für die ersten 45 Tage

Berechnungsbeispiel für den Verlängerungsbeitrag für dieAuslandsreise-Krankenversicherung (KV) mit Unfallschutz(Einzelperson)

13.11.2010 bis 10.01.2011 = 59 Tage – 45 Tage = 14 Tage

Für Personen bis 64 Jahre:Verlängerungsbeitrag (KV): 14 Tage x 2,50 EUR = 35,00 EUR

Verlängerungsbeitrag Unfallversicherung: 2,77 EUR

Gesamtbeitrag: 14,29 EUR* + 35,00 EUR + 2,77 EUR = 52,06 EUR

Für Personen ab 65 Jahre:Verlängerungsbeitrag (KV): 14 Tage x 5,00 EUR = 70,00 EUR

Verlängerungsbeitrag Unfallversicherung: 4,44 EUR

Gesamtbeitrag: 42,79 EUR* + 70,00 EUR + 4,44 EUR = 117,23 EUR

*Beitrag (KV und Unfallversicherung) für die ersten 45 Tage

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung – AVB/JR –

15

d) der Anspruch auf Erstattung von Bestattungs-/Überführungskosten ist außerdem durch amtlicheSterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheini-gung über die Todesursache nachzuweisen.Die geltend gemachten Leistungen sind spezifi-ziert nachzuweisen.

(2) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versichertePerson zu leisten, wenn der Versicherungsnehmerihm diese in Textform als Empfangsberechtigte fürderen Versicherungsleistungen benannt hat. Liegtdiese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versi-cherungsnehmer die Leistung verlangen.

(3) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kostenwerden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem dieBelege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umge-rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Fürnicht gehandelte Währungen, für die keine Refe-renzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß„Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen derDeutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nachjeweils neuestem Stand, es sei denn, die versichertePerson weist durch Bankbeleg nach, dass sie diezur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devi-sen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.

(4) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleis-tungen – mit Ausnahme auf ein inländisches Konto– können von den Leistungen abgezogen werden.

(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen könnenweder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwe-

bende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigungdes Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nachAblauf der vereinbarten Versicherungsdauer (Endedes Kalenderjahres, sofern zu diesem Zeitpunkt keinAuslandsaufenthalt andauert – vgl. § 3 Abs. 2).

(2) Die Leistungspflicht für entschädigungspflichtigeVersicherungsfälle verlängert sich über die verein-barte Versicherungsdauer hinaus, solange die Rück-reise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

§ 8 Beitragszahlung(1) Der Beitrag ist ein Einmalbeitrag, spätestens bei

Abschluss des Versicherungsvertrages und vorAntritt des Auslandsaufenthaltes zu zahlen.

(2) Er beträgt pro Kalenderjahr für Personen mit einemEintrittsalter (Kalenderjahr, für das Versicherungs-schutz beantragt wird, abzüglich Geburtsjahr) vonhöchstens 64 Jahren und für die ersten 45 Tageeines Auslandsaufenthaltes 11,50 EUR; eine Verlän-gerung des Versicherungsschutzes bis zu höchstensinsgesamt 365 Tagen ist gegen Zahlung eines zu-sätzlichen Beitrages von 2,50 EUR pro Tag der Ver-längerung möglich.

Der Zusatzbeitrag ist insgesamt vor Antritt des Aus-landsaufenthaltes zu entrichten. Eine Verlängerungdes Versicherungsschutzes ist nicht möglich, wennsich die versicherte Person bereits im Ausland be-findet.

(3) Für Familien beträgt der Beitrag pro Kalenderjahrund für die ersten 45 Tage eines Auslandsaufent-haltes 24,– EUR. Als Familie gelten der Versiche-rungsnehmer (s. § 3 Abs. 1), sein Ehepartner oderLebensgefährte – jeweils mit einem Eintrittsalter (s. Abs. 2) von höchstens 64 Jahren – und Kinder(auch Adoptiv- und Pflegekinder) bis zu einemEintrittsalter von höchstens 18 Jahren. Die Familiemuss in häuslicher Gemeinschaft wohnen. EineVerlängerung des Versicherungsschutzes ist fürjedes Familienmitglied einzeln möglich, s. Abs. 2und 4.

(4) Für Personen mit einem Eintrittsalter (s. Abs. 2) über64 Jahre beträgt der Beitrag pro Person und Kalen-derjahr für die ersten 45 Tage eines Auslandsaufent-haltes 40,– EUR; eine Verlängerung des Versiche-rungsschutzes bis zu höchstens insgesamt 365 Ta-gen ist gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitragesvon 5,– EUR pro Tag der Verlängerung möglich. Der Zusatzbeitrag ist insgesamt vor Antritt des Aus-landsaufenthaltes zu entrichten. Eine Verlängerungdes Versicherungsschutzes ist nicht möglich, wennsich die versicherte Person bereits im Auslandbefindet.

(5) Eine Beitragsrückzahlung erfolgt nicht, auch nichtanteilig. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigungdes Versicherungsvertrages vor Ablauf des Kalen-derjahres.

Page 9: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

5

Hinweise zur Verlängerung bis 365 Tage

Für Personen ab 65 Jahre ist eine Familienversicherung nicht möglich.

(Die Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.)Berechnungsbeispiele finden Sie auf der nächsten Seite

Personenkreis

Einzelperson

Familie

Einzelperson ab 65 Jahre

Wichtiger Hinweis für Online-Banking-Nutzer

Bitte übertragen Sie alle Angaben aus dem Überweisungsträger in Ihr Online-Formular, um denVerlust von Daten zu vermeiden!

Auslandsreise-KrankenversicherungVerlängerungsbeitrag je Tag und Person

UnfallschutzVerlängerungsbeitrag pauschal

Beitragstabelle für Verlängerung der Reisedauer bis 365 Tage

2,50 EUR

5,00 EUR

kein Familienbeitrag(Beitrag pro Person 2,50 EUR)

2,77 EUR

5,54 EUR

4,44 EUR

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung – AVB/JR –

§ 9 Obliegenheiten(1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte

Person haben auf Verlangen des Versicherers jedeAuskunft zu erteilen, die zur Feststellung desVersicherungsfalles oder der Leistungspflicht desVersicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.

(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versichertePerson verpflichtet, sich durch einen vom Versiche-rer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

(3) Zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang einbedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, istdie versicherte Person verpflichtet, auf Verlangendes Versicherers Ärzte, Krankenanstalten, Pflege-heime und Pflegepersonen, andere Personenver-sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowieBerufsgenossenschaften und Behörden zur Aus-kunftserteilung zu ermächtigen und von ihrerSchweigepflicht dem Versicherer gegenüber zu ent-binden, oder die erforderlichen Auskünfte selberbeizubringen.

(4) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sowiedas Einzahlungsdatum des Beitrages sind vomVersicherungsnehmer auf Verlangen des Versiche-rers im Leistungsfall nachzuweisen.

§ 10 Folgen von ObliegenheitsverletzungenDer Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4Versicherungsvertragsgesetz – VVG – (s. Anhang)vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oderteilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei,wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten ver-

letzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der ver-sicherten Person stehen der Kenntnis und demVerschulden des Versicherungsnehmers gleich.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits-verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versichertePerson Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht,unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergan-ges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflich-tung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus demVersicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, anden Versicherer schriftlich abzutreten.

2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-son hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zurSicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unterBeachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durchden Versicherer – soweit erforderlich – mitzuwirken.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versi-cherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zurLeistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangenkann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistungen in einem der Schwere des Verschuldensentsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versi-cherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohnerechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den

Erbringer von Leistungen zu, für die der Versichereraufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungs-leistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3entsprechend anzuwenden.

§ 12 Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber demVersicherer bedürfen der Schriftform, sofern nichtausdrücklich Textform vereinbart ist.

§ 13 Gerichtsstand(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen

den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Orteszuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinenWohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinengewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Ge-richt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltdes Versicherungsnehmers oder bei dem Gerichtam Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertrags-schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat derEuropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum istoder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.

16

Page 10: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung – AVB/JR –

(3) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod desVersicherungsnehmers. Die versicherten Personenhaben jedoch das Recht, den Versicherungsvertragunter Benennung des künftigen Versicherungsneh-mers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tod bzw. dem Wegzug des Versi-cherungsnehmers abzugeben. Beim Tode einer ver-sicherten Person endet insoweit das Versicherungs-verhältnis.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den imAufenthaltsland für Heilbehandlung zugelassenenÄrzten und Zahnärzten frei.

(2) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen vonden in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet wer-den.

(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe-handlung hat die versicherte Person freie Wahl unterden öffentlichen und privaten Krankenhäusern, dieunter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über aus-reichende diagnostische und therapeutische Mög-lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

(4) Der Versicherer erbringt ausschließlich die nachfol-gend aufgeführten Leistungen. Sonstige Leistungen,z. B. für Sehhilfen, sind nicht erstattungsfähig. Er-stattungsfähig sind ausschließlich Aufwendungenfür:a) ärztliche Leistungen;b) zahnärztliche LeistungenSchmerzstillende Zahnbehandlung und Zahn-

füllungen in einfacher Ausführung sowie Repa-raturen von Zahnersatz, nicht aber für Neuanfer-tigung, Kronen und Kieferorthopädie;

c) ArzneimittelAuch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. AlsArzneimittel, auch wenn sie vom Arzt verordnetsind und heilwirksame Stoffe enthalten, geltennicht Nährmittel und Stärkungspräparate (auchsexuelle), Badezusätze, Desinfektions- und Kos-metikmittel;

d) HeilmittelAls Heilmittel gelten Strahlen-, Wärme-, Licht-und sonstige physikalische Behandlungen;

e) HilfsmittelÄrztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen undStützapparate zur Akutversorgung;

f) Stationäre HeilbehandlungBei stationärer Heilbehandlung in einem Kran-kenhaus Unterkunft, Verpflegung, sonstige not-wendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen;

g) TransporteDen ersten medizinisch notwendigen Transportzum nächstgelegenen, für die Heilbehandlunggeeigneten Krankenhaus oder zum nächsterreich-baren Notfallarzt durch Rettungsdienste;

h) RücktransportkostenErstattung der Kosten für den Rücktransport deserkrankten Versicherten in ein geeignetes Kranken-haus in der Bundesrepublik Deutschland, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: ha) der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll

und vertretbar und der behandelnde Arzt im

Ausland hat dies schriftlich angeordnet. DieBeurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt in Abstimmung zwischen dem ausländischen Behandler und einem Beratungsarzt des Versicherers;

hb) die voraussichtlichen Kosten einer Weiter-behandlung im Ausland übersteigen die Kosten des Rücktransportes;

hc) nach der Prognose des behandelnden ausländischen Arztes übersteigt die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage.

Die notwendigen Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls übernommen, sofern die Beglei-tung medizinisch erforderlich ist und hierüber ein schriftliches Attest von einem Arzt gemäß § 4 Abs. 1 erteilt ist oder die Begleitung von der Fluggesellschaft schriftlich angeordnet wurde. Durch Rücktransporte ersparte Fahrtkosten sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen.

i) Bestattungskosten, ÜberführungskostenIm Falle des Ablebens einer versicherten Personwährend des Auslandsaufenthaltes Erstattung dernotwendigen Kosten, die durch Überführung desVerstorbenen an den Wohnsitz in der Bundes-republik Deutschland oder Bestattung am Sterbe-ort entstehen, bis zu 12.000,– EUR. Dies sindausschließlich die Transport- und unmittelbarenKosten zur Veranlassung dieser Überführung oderfür die Beisetzung am Sterbeort.

13

1. In welchem Umfang und wo besteht derVersicherungsschutz?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die derversicherten Person während der Wirksamkeit desVertrages zustoßen.

1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf derganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands.

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Persondurch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eineGesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhteKraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäuleein Gelenk verrenkt wird oder Muskel, Sehnen,Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

1.5 Versicherungsfähig sind alle Personen mit ständi-gem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

1.6 Der Versicherungsschutz besteht für die jeweilsersten 45 Tage eines vorübergehenden Auslands-aufenthaltes der versicherten Person, der innerhalbeines versicherten Kalenderjahres (1.1. bis 31.12.)begonnen wird. Gegen Beitragszuschlag (vgl. Ziffer 11.2) kann derVersicherungsschutz für den einzelnen Auslands-aufenthalt bis zu insgesamt 365 Tage verlängertwerden.

1.7 Bitte beachten Sie die Regelungen über die Ein-schränkung der Leistung (Ziffer 6) sowie die Aus-schlüsse (Ziffer 7).

2. Abschluss und Dauer des Versicherungs-vertrages

2.1 Der Versicherungsvertrag kommt mit der Einzahlungdes Beitrages auf das vom Versicherer angegebeneKonto zustande, vorausgesetzt der Einzahlungsbe-leg ist ordnungsgemäß ausgefüllt. Als Einzahlungs-beleg ist möglichst ein vom Versicherer zur Verfü-gung gestellter Überweisungsvordruck zu verwen-den. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Einzahlungs-beleg, wenn er alle Angaben enthält, die auch auseinem vom Versicherer zur Verfügung gestelltenVordruck hervorgehen bzw. vom Versicherungsneh-mer auszufüllen sind. Der Einzahlungsvordruckmuss insbesondere eine vom Versicherer vergebeneVersicherungsnummer, Angaben über die zu versi-chernden Personen, ggf. die Dauer der Reise undden Beitrag enthalten.Geht der Beitrag beim Versicherer nicht ein auseinem Umstand, den der Versicherungsnehmer zuvertreten hat, oder ist der Einzahlungsbeleg nichtordnungsgemäß ausgefüllt, kommt kein Vertragzustande.

2.2 Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer einesKalenderjahres (1.1. bis 31.12. des betreffendenJahres) geschlossen. Bei Auslandsaufenthalten, diewährend des versicherten Kalenderjahres beginnenund über das Kalenderjahr hinausgehen, endet derVersicherungsvertrag spätestens mit Beendigungdes Auslandsaufenthaltes (längstens 45 Tage bzw.zuzüglich vereinbarter Verlängerung).

2.3 Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod bzw.dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus derBundesrepublik Deutschland. Die versichertenPersonen haben jedoch das Recht, den Versiche-rungsvertrag unter Benennung des künftigen Ver-sicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung istinnerhalb zweier Monate nach dem Tod bzw. demWegzug des Versicherungsnehmers abzugeben.Beim Tod bzw. Wegzug einer versicherten Personendet insoweit der Versicherungsvertrag.

3. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

3.1 Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbartenZeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages und nichtvor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versiche-rungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschut-zes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

3.2 Der Versicherungsschutz endet jeweils mit Beendi-gung des Auslandsaufenthaltes, spätestens jedochnach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer(Ende des Kalenderjahres, sofern zu diesem Zeit-punkt kein Auslandsaufenthalt andauert – vgl.Ziffer 2.2).

3.3 Die Leistungspflicht für entschädigungspflichtigeVersicherungsfälle verlängert sich über die verein-barte Versicherungsdauer hinaus, solange dieRückreise aus medizinischen Gründen nicht mög-lich ist.

17

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Unfallversicherung – AVB/ARU –Gültig ab 1. Januar 2008; Versicherungsträger: R+V Allgemeine Versicherung AG; Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden

Page 11: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

18

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Unfallversicherung – AVB/ARU –

4. Welche Leistungen erbringen wir bei dauerhafterInvalidität der versicherten Person?

4.1 Voraussetzungen für die Leistung

4.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit derversicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft be-einträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung istdauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als dreiJahre bestehen wird und eine Änderung des Zu-standes nicht erwartet werden kann. Die Invaliditätist– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetre-ten und

– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfallvon einem Arzt schriftlich festgestellt und

– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfallvon Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

4.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenndie versicherte Person unfallbedingt innerhalb einesJahres nach dem Unfall stirbt.

4.2 Art und Höhe der Leistung

4.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

4.2.2 Die vereinbarte Versicherungssumme (EUR 40.000)und der Grad der unfallbedingten Invalidität bildendie Grundlage für die Berechnung der Leistung.

4.2.3 Wir leisten 100% aus der versicherten Invaliditäts-summe, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgradvon mindestens 50% führt.

4.2.4 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsbeeinträch-tigung der nachstehend benannten Körperteile und

Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgendenInvaliditätsgrade:Arm 70%Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%Hand 55%Daumen 20%Zeigefinger 10%anderer Finger 55%Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%Bein bis unterhalb des Knies 50%Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%Fuß 40%große Zehe 55%andere Zehe 22%Auge 50%Gehör auf einem Ohr 30%Geruchssinn 10%Geschmackssinn 55%

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti-gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro-zentsatzes.

4.2.5 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane bemisstsich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die nor-male körperliche oder geistige Leistungsfähigkeitinsgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließ-lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

4.2.6 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorganeoder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dau-ernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um dieVorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 4.2.4und 4.2.5 zu bemessen.

4.2.7 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durchden Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vor-stehenden Bedingungen ermittelten Invaliditäts-grade zusammengerechnet. Mehr als 100% werdenjedoch nicht berücksichtigt.

4.2.8 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremderUrsache innerhalb eines Jahres nach dem Unfalloder gleichgültig, aus welcher Ursache, später alsein Jahr nach dem Unfall, und war der Anspruch aufInvaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach demInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichenBefunde zu rechnen gewesen wäre.

5. Welche Leistungen erbringen wir beiSucheinsätzen?

5.1 Voraussetzung für die Leistung

– Nach einem Unfall befindet sich die versichertePerson in einer Notsituation, aus der sie gerettetoder geborgen wird.

– Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oderbestreitet seine Leistungspflicht.

5.2 Art der Leistung

Wir ersetzen die Kosten für Sucheinsätze vonöffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisier-ten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweiseGebühren berechnet werden. Ersetzt werden Kostenbis maximal 10.000 EUR.

Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn derUnfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach denkonkreten Umständen zu vermuten war.

14

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung – AVB/JR –

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für medizinische Versorgung im Ausland, die deralleinige Grund oder einer der Gründe für denAntritt der Reise waren;

b) für medizinische Versorgung im Ausland, von derbei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßi-ger die Durchführung des Auslandsaufenthaltesstattfinden musste (s. auch § 2 Abs. 2), es seidenn, dass die Reise wegen des Todes des Ehe-gatten oder Lebenspartners nach dem Lebens-partnerschaftgesetz oder eines Verwandten erstenGrades unternommen wurde;

c) für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowiefür Folgen von Unfällen und für Todesfälle auf-grund von Kriegsereignissen, Terrorakten oderinneren Unruhen, die wegen einer Reisewarnungdes Auswärtigen Amtes vorhersehbar waren oderdie durch aktive Teilnahme an diesen verursachtsind;

d) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankhei-ten und Unfälle einschließlich deren Folgen;

e) für geistige und seelische Störungen und Erkran-kungen sowie für psychosomatische Behandlung(z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psycho-therapie;

f) für Untersuchung und Behandlung wegen künst-licher Befruchtung, Schwangerschaft, Entbin-dung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruchsowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber inso-weit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe

im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen, Früh- und Fehlgeburt notwendig ist; nicht erstattet werden eventuelle Kosten gemäß § 4 Abs. 4 h), es sei denn, der voraussichtliche Krankenhausaufent-halt im Ausland dauert länger als 14 Tage;

g) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie fürRehabilitationsmaßnahmen;

h) für Eigenbehandlungen und Behandlungen durchEhegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspart-nerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewie-sene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maß-nahme, für die Leistungen vereinbart sind, das me-dizinisch notwendige Maß oder ist die geforderteVergütung nicht angemessen, so kann der Versiche-rer seine Leistungen auf einen angemessenen Be-trag herabsetzen. Dabei werden die Verhältnisse imjeweiligen Aufenthaltsland zugrunde gelegt.

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus einergesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, istder Versicherer nur für die Aufwendungen leistungs-pflichtig, welche trotz dieser Leistungen notwendigbleiben.

(4) Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtun-gen aus Verträgen bei anderen Versicherungsträgernbestehen, gehen diese vor. Dies gilt auch, wenn derandere Versicherungsträger ebenfalls eine nachran-gige Haftung vereinbart hat. Nimmt die versichertePerson unter Vorlage der Originalbelege zunächstdie R+V Krankenversicherung AG in Anspruch, trittdiese in Vorleistung.

(5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versi-cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Er-stattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattungdie Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,

wenn die erforderlichen Nachweise (diese werdenEigentum des Versicherers) erbracht sind:a) der Anspruch ist durch Belegurschriften nachzu-weisen;

b) die Belege müssen grundsätzlich enthalten: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstel-lungsdatum, Vor- und Zuname sowie Geburts-datum der behandelten Person;– ärztliche/zahnärztliche Rechnungen zusätzlich:Krankheitsbezeichnung, Spezifikation der ein-zelnen ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen mitBehandlungskosten und -daten;

– Arznei-/Heilmittelbezug:Verordnungen zusätzlich: Art und Menge; Rechnungen darüber hinaus: Preis, Bezugs-datum, Quittung;

– Krankenhausrechnungen zusätzlich:Aufnahme- und Entlassungsdatum, Krankheits-bezeichnung, Spezifikation der Leistungen;

c) der Anspruch auf Erstattung von Rücktransport-kosten ist außerdem durch eine schriftliche Be-scheinigung gemäß § 4 Abs. 4 h) zu begründen.Die geltend gemachten Leistungen sind spezifi-ziert nachzuweisen;

Page 12: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

Der Leistungsumfang der R+V-Auslandsreise-Unfallversicherung

Warum eine Unfallversicherung?

65% aller Unfälle passieren in der Freizeit und im Ur-laub: hier aber leistet die gesetzliche Unfallversicherungüberhaupt nicht. Ohne private Absicherung haben Siekeinen Unfallschutz auf Urlaubsreisen im Ausland.

Was ist versichert?

Wir bieten Versicherungsschutz bei unfallbedingter Inva-lidität bei Unfällen im Ausland. Wir leisten unabhängigvon bereits bestehenden Unfallversicherungen, die Sieabgeschlossen haben.

Welche Leistungen bieten wir?

Invaliditätsleistung: In Abhängigkeit des unfallbedingtenInvaliditätsgrades zahlen wir aus der Versicherungs-summe von 40.000 EUR einen Kapitalbetrag. So wer-den z. B. bei 15%iger Invalidität 6.000 EUR bezahlt. Abeinem Invaliditätsgrad von 50% zahlen wir den vollen

Kapitalbetrag von 40.000 EUR. Die Versicherungsleis-tung kann z. B. für den behindertengerechten Umbau anHaus oder Kfz verwendet werden.

Suchkosten: Kosten für Sucheinsätze ersetzen wir bis zu10.000 EUR.

Was müssen Sie beachten?

Mit Ausnahme der oben genannten Suchkosten sindsonstige, aus dem Unfall resultierende Kosten, insbe-sondere medizinische Kosten, nicht Gegenstand derAuslandsreise-Unfallversicherung und werden nicht er-stattet. Sie werden ggf. von Ihrer Auslandsreise-Kran-kenversicherung übernommen.

Die Auslandsreise-Unfallversicherung kann nur in Verbin-dung mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung ab-geschlossen werden.

Beide Versicherungen bilden rechtlich selbstständigeVerträge.

419

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Unfallversicherung – AVB/ARU –

6. Welche Auswirkungen haben Krankheiten undGebrechen?

Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen.Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durchein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschä-digung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sichim Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Inva-liditätsgrades, entsprechend dem Anteil der Krank-heit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungs-anteil weniger als 25%, unterbleibt die Minderung.

7. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutzausgeschlossen?

7.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgendeUnfälle:

7.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oderBewusstseinsstörungen, auch soweit diese aufTrunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle,epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, dieden ganzen Körper der versicherten Person ergrei-fen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn dieseStörungen oder Anfälle durch ein unter diesenVertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.

7.1.2 Unfälle die der versicherten Person dadurch zu-stoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführtoder versucht.

7.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs-oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die ver-sicherte Person auf Reisen im Ausland überra-schend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissenbetroffen wird.

7.1.4 Unfälle der versicherten Person, als Luftfahr-zeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit ernach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis be-nötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitgliedeines Luftfahrzeuges; und bei einer mit Hilfe einesLuftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätig-keit.

7.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beein-trächtigungen:

7.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen ausinneren Organen und Gehirnblutungen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn einunter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nachZiff.1.3 die überwiegende Ursache ist.

7.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.

7.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oderEingriffe am Körper der versicherten Person.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn dieHeilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendia-gnostische und -therapeutische, durch einenunter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasstwaren.

7.2.4 Infektionen

7.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn siedurch Insektenstiche oder -bisse oder durch sons-tige geringfügige Haut- oder Schleimhautverlet-zungen verursacht wurden, durch die Krankheits-erreger sofort oder später in den Körper gelang-ten.

7.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwutund Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei

denen die Krankheitserreger durch Unfallverlet-zungen, die nicht nach Ziff. 7.2.4.1 ausgeschlos-sen sind, in den Körper gelangten.

7.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oderEingriffe verursacht sind, gilt Ziff. 7.2.3 entspre-chend.

7.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssi-ger Stoffe durch den Schlund.Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder,die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossenbleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.

7.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reak-tionen, auch wenn diese durch einen Unfall verur-sacht wurden.

8. Was ist nach einem Unfall zu beachten(Obliegenheiten)?Ohne Ihre Mitwirkung und die der versichertenPerson können wir unsere Leistungspflicht nichterbringen.

8.1 Nach einem Unfall der voraussichtlich eine Leis-tungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die ver-sicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuzie-hen, seine Anordnungen befolgen und uns unter-richten.

8.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssenSie oder die versicherte Person wahrheitsgemäßausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; vonuns darüber hinaus geforderte sachdienliche Aus-künfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.

Page 13: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

3

Die R+V-Auslandsreise-Krankenversicherung für 11,50 EUR pro Person*/24,– EUR pro Familie** gehört auch in Ihr Reisegepäck, denn:

� Bei R+V ist die ganze Familie für nur 24,– EURfür alle Reisen bis 45 Tage im Kalenderjahr abgesichert(Verlängerung möglich) – also der Versicherungsnehmer,sein Ehepartner oder Lebensgefährte und die Kinder bis 18 Jahre, die in häuslicher Gemeinschaft leben.

� Wenn Sie wegen einer chronischen Erkrankung ständigin Behandlung sind, erkundigen Sie sich bitte vorAntritt der Reise bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse,ob diese die Kosten auch im Ausland übernimmt.Wir können für Dauerbehandlung und -medikationkeine Leistungen erbringen.

24-Stunden-In

fo und Notruf:

+49 (0) 611 53

3-6290

E-Mail: gesundhei

[email protected]� Ohne Zusatztarif zahlt die gesetzliche Kranken-

versicherung

– nur in den Ländern, mit denen ein Sozialver-sicherungsabkommen besteht – und nur in demUmfang, den die Krankenkasse des Gastlandesvorsieht. Das kann teuer werden, denn vielfachwird im Ausland nur gegen Privathonorar behan-delt,

– in allen Ländern ohne Sozialversicherungs-abkommen überhaupt nicht. So kostet Sie z.B.in den USA ein Tag im Krankenhaus durch-schnittlich 2.000 EUR,

– Rücktransporte aus dem Ausland grundsätzlichnicht. Die Kosten für einen Rücktransport könnenjedoch über 60.000 EUR betragen.

* Personen ab 65 Jahre zahlen 40,– EUR, s. § 8 Abs. 4 AVB/JR ** Definition Familie s. § 8 Abs. 3 AVB/JR

Hinweise zum

Versich

erun

gssch

utz

20

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Unfallversicherung – AVB/ARU –

8.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich dieversicherte Person auch von diesen untersuchenlassen. Die notwendigen Kosten einschließlich einesdadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.

8.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch ausanderen Anlässen – behandelt oder untersuchthaben, andere Versicherer, Versicherungsträger undBehörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichenAuskünfte zu erteilen.

8.5 Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sowiedas Einzahlungsdatum des Beitrages sind vomVersicherungsnehmer auf Verlangen des Versiche-rers im Leistungsfall nachzuweisen.

9. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung vonObliegenheiten?

Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 8 vorsätzlich ver-letzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Beigrob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sindwir berechtigt, unsere Leistung in einem der SchwereIhres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zukürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch geson-derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgenhingewiesen haben.

Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nichtgrob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche-rungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung derObliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-stellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich

war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglis-tig verletzt haben.

10. Wann ist die Versicherungsleistung fällig?

10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten inTextform zu erklären, ob und in welchem Umfangwir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen begin-nen mit dem Eingang folgender Unterlagen:– Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.– Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens,soweit es für die Bemessung der Invalidität not-wendig ist.

10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir unsmit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wirinnerhalb von zwei Wochen.

10.3 Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest,zahlen wir nach Ablauf eines Jahres nach demUnfallereignis – auf Ihren Wunsch – angemesseneVorschüsse.

10.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invaliditätjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Un-fall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindernbis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängertsich diese Frist von drei auf fünf Jahre. DiesesRecht muss– von uns zusammen mit einer Erklärung über un-sere Leistungspflicht nach Ziffer 10.1,

– von Ihnen vor Ablauf der Fristausgeübt werden.

Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Inva-liditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, istder Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen.

11. Der Versicherungsbeitrag

11.1 Der Beitrag ist ein Einmalbeitrag, spätestens beiAbschluss des Versicherungsvertrages und Antrittdes Auslandsaufenthaltes zu zahlen.

11.2 Er beträgt für eine Einzelperson pro Kalenderjahrund für die ersten 45 Tage eines Auslandsaufent-haltes 2,79 EUR; eine Verlängerung des Versiche-rungsschutzes bis zu höchstens insgesamt 365Tagen ist gegen Zahlung eines einmaligen zusätzli-chen Beitrages möglich. Der zusätzliche Beitragbeträgt für Personen mit einem Eintrittsalter vonhöchstens 64 Jahren 2,77 EUR, ab 65 Jahren 4,44EUR. Das Eintrittsalter ist das Kalenderjahr, für dasVersicherungsschutz beantragt wird, abzüglich desGeburtsjahres.

11.3 Für Familien beträgt der Beitrag pro Kalenderjahrund für die ersten 45 Tage eines Auslandsaufent-haltes 5,58 EUR. Als Familie gelten der Versiche-rungsnehmer (Ziff. 2.1), sein Ehepartner oder Le-bensgefährte – jeweils mit einem Eintrittsalter vonhöchstens 64 Jahren – und Kinder (auch Adoptiv-kinder, nicht jedoch Pflegekinder) bis zu einemEintrittsalter von höchstens 18 Jahren. Die Familiemuss in häuslicher Gemeinschaft wohnen. EineVerlängerung des Versicherungsschutzes bis zuhöchstens insgesamt 365 Tagen ist gegen Zahlungeines einmaligen zusätzlichen Beitrages von weite-ren 5,54 EUR möglich.

11.4 Der Beitrag enthält die zurzeit gültige Versicherung-steuer.

Page 14: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

21

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Unfallversicherung – AVB/ARU –

12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertragbeteiligten Personen zueinander?

12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen,die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung),steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertragnicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Siesind neben der versicherten Person für die Erfüllungder Obliegenheiten verantwortlich.

12.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf IhrenRechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller ent-sprechend anzuwenden.

12.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeitohne unsere Zustimmung weder übertragen nochverpfändet werden.

13. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?

13.1 Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag ver-jähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit demSchluss des Jahres, in dem der Anspruch uns ge-genüber entstanden ist und Sie von den Anspruchbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habenoder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangenmüssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in10 Jahren, nachdem sie entstanden sind.

13.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beiuns angemeldet worden, ist die Verjährung von derAnmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu demIhnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.

14. Welches Gericht ist zuständig?

14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegenuns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeitnach unserem Sitz oder dem unserer für den Ver-sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ört-lich zuständig ist auch das Gericht, in dessen BezirkSie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

14.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Siemüssen bei dem Gericht erhoben werden, das fürIhren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

15. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?

Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungensollen Sie schriftlich abgeben, sofern nicht aus-drücklich Textform vereinbart ist.

16. Welches Recht findet Anwendung?

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

25

� Rücktransport im Krankheitsfall:Wenn ein Rücktransport notwendig wird, wenden Sie sichbitte vorab an:

Sie können auch Verbindung aufnehmen über die diploma-tischen oder konsularischen Vertretungen der BundesrepublikDeutschland. Bitte halten Sie folgende Daten bereit: Nameder erkrankten Person, Versicherungsnummer, Diagnose,Name sowie Anschrift, Telefon- und Faxnummer desKrankenhauses oder des behandelnden Arztes.

� Überführung oder Beisetzung im Todesfall:Wir übernehmen bis zu 12.000 EUR die Kosten für den Transport und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung der Überführung durch ein Bestattungsunternehmenoder die notwendigen Beisetzungskosten am Sterbeort.

Übersenden Sie uns bitte die Originalrechnungenzusammen mit der Mitteilungskarte von Seite 28. FüllenSie diese bitte vollständig aus. Wir benötigen außerdemeine amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztlicheBescheinigung über die Todesursache.

24-Stunden-In

fo und Notruf:

(0049) 611 53

3-6290 aus de

m Ausland

0611 533-629

0 in Deutschla

nd

E-Mail: gesun

dheit-weltweit

@ruv.de

Page 15: RUV - Produktinformationsblatt Das sollten Sie im Leistungsfall … · 2014-06-07 · 3. Datos del tratamiento; 4. Prestaciones individuales (detalladas). Muchas gracias Portugiesisch:

26

Was tun, wenn…

…doch einmal etwas passiert ist?

Kein Problem! Auch im Leistungsfall ist die R+V-Auslandsreise-Krankenversicherung/R+V-Auslandsreise-Unfallversicherung ganz unbürokratisch.

Verwenden Sie einfach die Mitteilungskarte, diewir für Sie vorbereitet haben (Seite 28) und schickenSie diese ausgefüllt und mit den Originalbelegen andie Adresse: R+V Krankenversicherung AG

LeistungPK-LW/A65181 Wiesbaden

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind,können die Leistungen der Krankenkasse vorab inAnspruch genommen werden. Daher empfehlen wir,zunächst mit Ihrer Krankenkasse abzurechnen unduns danach die Rechnungen bzw. Rechnungs- kopien mit entsprechendem Erstattungsvermerk einzureichen.

Was Sie im Einzelfall tun sollten, haben wir für Sieauf den folgenden Seiten zusammengefasst. Bittebeachten Sie die dortigen Hinweise zu ambulantenBehandlungen, Krankenhausaufenthalten undRücktransporten.

Und damit es für Sie noch einfacher wird, haben wirHinweise für den behandelnden Arzt in diewichtigsten Sprachen übersetzt (Seite 23).

22

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruchgegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch aufden Versicherer über, soweit der Versicherer denSchaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zumNachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-macht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltendenForm- und Fristvorschriften zu wahren und bei des-sen Durchsetzung durch den Versicherer soweiterforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche-rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist derVersicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Drittenerlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für dasNichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt derVersicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-rungsnehmers gegen eine Person, mit der er beiEintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaftlebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht gel-tend gemacht werden, es sei denn, diese Personhat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Um-fang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder derVertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risi-ko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zurBeurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückver-sicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der An-sprüche an andere Versicherer und/oder an den Verbandder privaten Krankenversicherung e.V. und/oder den Ge-samtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer über-mittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zu-standekommen der Verträge sowie für entsprechendePrüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-)Verträgen und bei künftigen Anträgen.Ich willige ferner ein, dass die Versicherer der R+V Versi-cherungsgruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags-,und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungenführen und an den/die für mich zuständigen Vermittlerweitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durch-führung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Ge-sundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversi-cherer übermittelt werden, soweit es zur Vertragsgestal-tung erforderlich ist.Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbarwillige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allge-meinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüberhinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigenFinanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen.Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellungvom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnisnehmen konnte, das mir zu dem gesetzlich für die ande-ren Verbraucherinformationen vorgesehenen Zeitpunkt –auf Wunsch auch sofort – überlassen wird.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Ver-letzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen-den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistungverpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versi-cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich ver-letzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldensdes Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-nis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegeneiner groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-nehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zurLeistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellungoder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-rers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versi-cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzthat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit desVersicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einernach Eintritt des Versicherungsfalles bestehendenAuskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-aussetzung, dass der Versicherer den Versiche-rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Einwilligungsklausel nach demBundesdatenschutzgesetzGültig ab 1. Januar 2008