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Liebe Leserin, lieber Leser, ALF präsentiert in rascher Folge immer wieder neue Module zur ALF-Software. Für die Forderungsverwaltung wurde gerade das Modul V - Vollstreckung eingeführt, schon ist ein weiteres Modul im Angebot: Modul I - Inkasso vereinfacht die Übergabe von For- derungen an ein Inkassounternehmen wesentlich. Die Baufi-Software ALF- OPTIFI erleichtert den Administratoren mit Modul F - Filiale die Arbeit. Eine große Verbesserung für alle Admins ist auch die Installation von netzwerkfähigen Institutslizenzen über ein MSI-Paket. Demnächst für ALF-OPTIFI & -EFZ: Die Client-Server Datenbank-Architektur über SQL-Server. Viel Spaß beim Lesen, Ihre NEU in ALF-FORDER.........................Seite 3 MSI-Paket & SQL-Server .......Seite 4 Neu in ALF-OPTIFI XP..Seite 5 ALF-BanCo USB..Seite 7 Tipps&Tricks..S.2 Sommer 20 0 7 News Das Modul I - Inkasso ermöglicht die Übergabe ausgewählter Schuldner an ein Inkassounternehmen (ALTOR GmbH). Die Übergabe der Daten erfolgt wahlwei- se als Einzelexport einer Forderung oder Sammelexport mehrerer Forderungen. Dabei sind die Übergabeformen Abtre- tung oder Übergabe zur Bearbeitung wählbar. Ein Assistent unterstützt Sie bei der Auswahl der Forderungen. Bitte lesen Sie weiter auf der Seite 3. Alle grenz- über- schreiten- den Forderun- gen bis 2000 EUR können EU-weit künftig leichter durch- gesetzt werden. Der eu- ropäische Rat der Justizmi- nister hat am 13. Juni 2007 den Vorschlag für die „Small-Claims- Verordnung“ beschlossen. „Rechtsschutz in der Europäischen Union darf nicht wegen bürokratischer Hürden oder unverhältnismäßiger Kos- ten an den Grenzen der Mitgliedstaaten enden. Deshalb muss die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen im grenzüberschreitenden Bereich weiter verbessert werden. Egal, ob es sich um die Abwicklung eines geringfügigen Blechschadens aus einem Verkehrs- unfall in der EU handelt oder darum, einen Fehlkauf beim Urlaubsshopping rückgängig zu machen – Bürgerinnen und Bürger genauso wie Unternehmen sollen europaweit ihr Recht bekommen. Die Small-Claims-Verordnung stellt ein erleichtertes Verfahren zur Verfügung, mit dem man zivilrechtliche Ansprüche mit einem Wert bis 2.000 Euro aus grenzüberschreitenden Streitigkeiten einfach, kostengünstig und effektiv durchsetzen kann“, sagte Bundesmi- nisterin Brigitte Zypries. Die Verordnung schafft ein einheit- liches europäisches Zivilverfahren, das vor allen Gerichten der Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Die Vollstreckung aus einem daraus ergangenen Urteil ist einfach, denn das bislang notwen- dige komplizierte Vollstreckbarerklä- rungsverfahren ist abgeschafft. Zur Einleitung des Verfahrens steht dem Kläger ein standardisiertes Formular zur Verfügung. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das senkt die Kosten des Verfahrens. Außerdem dürfen der unterlegenen Partei keine unnötigen Kosten auferlegt werden. Für Ansprüche innerhalb Deutschlands gilt das Verfahren nicht. Auch bei grenz- überschreitenden Fällen wählt der Klä- ger, ob er das neue Verfahren oder das deutsche Zivilverfahren nutzt. Die Small-Claims-Verordnung lässt an einigen Stellen bewusst Raum für die Anwendung des nationalen Rechts. Das bedeutet, dass ein nach dieser Ver- ordnung ergangenes Urteil in Deutsch- land regelmäßig mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar ist. Das neue europäische Verfahren findet unter anderem keine Anwendung auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeits- rechts, des ehelichen Güterrechts, des Erbrechts und des Unterhaltsrechts. Die Verfahrensbestimmungen der Small-Claims-Verordnung werden am 1. Januar 2009 wirksam. Dieser Artikel wurde zusammengestellt aus Informationen, herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz. ALF-FORDER Win32/XP: Neues Modul I - Inkasso ALF-OPTIFI Win32/XP: Neues Modul F - Filiale Das Modul F - Filiale ermöglicht dem Administrator den einfachen Aus- tausch von Beraterdaten und -grup- pen zwischen zwei Datenbanken. Dabei werden Parameter und Rechte der Berater automatisch mit kopiert. Mit Modul T – Tarife online sparen Sie Zeit und Geld. Das Modul T ak- tualisiert mit einem Mausklick Ihre Konditionsdatenbanken online über den ALF-Server. Mehr lesen Sie auf Seite 5. Grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 EUR

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Page 1: s 0 7 Grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 EUR · Für die Forderungsverwaltung wurde gerade das Modul V - Vollstreckung eingeführt, schon ist ein weiteres Modul im Angebot:

Liebe Leserin, lieber Leser, ALF präsentiert in rascher Folge immer wieder neue Module zur ALF-Software. Für die Forderungsverwaltung wurde gerade das Modul V - Vollstreckung eingeführt, schon ist ein

weiteres Modul im Angebot: Modul I - Inkasso vereinfacht die Übergabe von For-derungen an ein Inkassounternehmen wesentlich. Die Baufi-Software ALF-OPTIFI erleichtert den Administratoren mit Modul F - Filiale die Arbeit. Eine große Verbesserung für alle Admins ist auch die Installation von netzwerkfähigen Institutslizenzen über ein MSI-Paket. Demnächst für ALF-OPTIFI & -EFZ: Die Client-Server Datenbank-Architektur über SQL-Server. Viel Spaß beim Lesen, Ihre

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Das Modul I - Inkasso ermöglicht die Übergabe ausgewählter Schuldner an ein Inkassounternehmen (ALTOR GmbH).

Die Übergabe der Daten erfolgt wahlwei-se als Einzelexport einer Forderung oder Sammelexport mehrerer Forderungen.

Dabei sind die Übergabeformen Abtre-tung oder Übergabe zur Bearbeitung wählbar. Ein Assistent unterstützt Sie bei der Auswahl der Forderungen.

Bitte lesen Sie weiter auf der Seite 3.

Alle grenz-

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den Forderun-gen bis 2000 EUR

können EU-weit künftig leichter durch-

gesetzt werden. Der eu-ropäische Rat der Justizmi-

nister hat am 13. Juni 2007 den Vorschlag für die „Small-Claims-

Verordnung“ beschlossen. „Rechtsschutz in der Europäischen Union darf nicht wegen bürokratischer Hürden oder unverhältnismäßiger Kos-ten an den Grenzen der Mitgliedstaaten enden. Deshalb muss die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen im grenzüberschreitenden Bereich weiter verbessert werden. Egal, ob es sich um die Abwicklung eines geringfügigen Blechschadens aus einem Verkehrs-unfall in der EU handelt oder darum, einen Fehlkauf beim Urlaubsshopping rückgängig zu machen – Bürgerinnen und Bürger genauso wie Unternehmen sollen europaweit ihr Recht bekommen. Die Small-Claims-Verordnung stellt ein erleichtertes Verfahren zur Verfügung, mit dem man zivilrechtliche Ansprüche mit einem Wert bis 2.000 Euro aus grenzüberschreitenden Streitigkeiten einfach, kostengünstig und effektiv durchsetzen kann“, sagte Bundesmi-nisterin Brigitte Zypries. Die Verordnung schafft ein einheit-liches europäisches Zivilverfahren, das vor allen Gerichten der Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Die Vollstreckung aus einem daraus ergangenen Urteil ist einfach, denn das bislang notwen-dige komplizierte Vollstreckbarerklä-rungsverfahren ist abgeschafft. Zur Einleitung des Verfahrens steht dem Kläger ein standardisiertes Formular zur Verfügung. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das senkt die Kosten des Verfahrens. Außerdem dürfen der unterlegenen Partei keine unnötigen Kosten auferlegt werden.

Für Ansprüche innerhalb Deutschlands gilt das Verfahren nicht. Auch bei grenz-überschreitenden Fällen wählt der Klä-ger, ob er das neue Verfahren oder das deutsche Zivilverfahren nutzt. Die Small-Claims-Verordnung lässt an einigen Stellen bewusst Raum für die Anwendung des nationalen Rechts. Das bedeutet, dass ein nach dieser Ver-ordnung ergangenes Urteil in Deutsch-land regelmäßig mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar ist.

Das neue europäische Verfahren findet unter anderem keine Anwendung auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeits-rechts, des ehelichen Güterrechts, des Erbrechts und des Unterhaltsrechts. Die Verfahrensbestimmungen der Small-Claims-Verordnung werden am 1. Januar 2009 wirksam. Dieser Artikel wurde zusammengestellt aus Informationen, herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz.

ALF-FORDER Win32/XP: Neues Modul I - Inkasso

ALF-OPTIFI Win32/XP: Neues Modul F - Filiale

Das Modul F - Filiale ermöglicht dem Administrator den einfachen Aus-tausch von Beraterdaten und -grup-pen zwischen zwei Datenbanken.Dabei werden Parameter und Rechte der Berater automatisch mit kopiert.Mit Modul T – Tarife online sparen Sie Zeit und Geld. Das Modul T ak-tualisiert mit einem Mausklick Ihre Konditionsdatenbanken online über den ALF-Server.Mehr lesen Sie auf Seite 5.

Grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 EUR

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Entwicklung der Kommunikation (Teil 11)

Frage 1 (ALF-EFZ Win32/XP): Nach dem Urteil des Land-gerichts Heidelberg (Akten-zeichen 1 O 219/05) vom 13.02.2006 sind noch nicht geleistete, aber vertraglich mögliche Sonderzahlungen bei der Berechnung des Vor-fälligkeitsentgelts zu berück-sichtigen. Wie erfasse ich in ALF-EFZ diese Art Sonder-zahlungen? Antwort 1: In der Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts gibt es das Eingabefeld „Nicht ausgeschöpfter Sonderzah-lungsbetrag“ (siehe Bild rechts oben). Über dieses Feld erfas-sen Sie die Sonderzahlungen, die laut Vertrag möglich sind, aber bisher noch nicht geleis-tet wurden. Berechnen Sie dann das Vorfälligkeitsentgelt, wird der Gesamtbetrag dieser Sonderzahlungen herausge-rechnet, denn diese Summe darf der Darlehensnehmer vertraglich vereinbart vorzeitig zurückzahlen.

Tipps & Tricks von Ihrer ALF-Hotline

Frage 2 (ALF-OPTIFI, ALF-EFZ, ALF-FORDER Win32/XP): Wird in der ALF-Software auch die Textverarbeitung „OpenOf-fice.org Writer“ unterstützt?Antwort 2: Open Office wird bereits unterstützt oder im nächsten Upgrade eingefügt.Frage 3 (ALF-EFZ Win32/XP): Wie berechne ich die Kündi-gung von Ratenkrediten?Antwort 3: Die Kündigung von Ratenkrediten wird ab ALF-EFZ Version 1.05 über den Tabreiter „Kündigung“ berechnet (Bild links Mitte).Frage 4 (ALF-EFZ Win32/XP): Wie stelle ich Zins-, Raten-, Tilgungsänderungen und Son-derzahlungen im Tilgungsplan deutlicher dar?Antwort 4: Diese Angaben können ab ALF-EFZ Version 1.05 im Kopf des Tilgungs-plans dargestellt werden (Bild unten). Wählen Sie dafür im Fenster „Ergänzende Anga-ben zum Tilgungsplan“ die un-terste Checkbox „Raten-/Til-gungsstufen,…ausweisen“.

1997 Das Jahr-2000-Problem wurde heiß diskutiert. Am New Yorker Broadway zählte eine Millenium-Uhr die Sekunden bis zur Jahrtausendwende herunter.

Die neue Version 8 des Oracle-Datenbanksystems wird vorgestellt.

1998 Das Internet wird wirtschaftlich immer bedeutender. Neue Geschäftsideen via Internet prägen immer mehr auch das Börsengeschehen.

Die Programmiersprache Java wird immer bekannter.

Der EURO rückt in den Blickpunkt.

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ALF-FORDER: Neues Modul für PfÜB & Zusammenarbeit mit ALTOR GmbH

Neues Modul I - Inkasso überträgt Forderungen an Inkassounternehmen

Neues Modul V -Vollstreckung mit Vollstreckungsformularen

Das Modul V - Vollstreckung enthält alle Formulare für die Vollstreckung. Diese wurden von der ALF AG entwickelt. Sie enthalten die von den Gerichten ge-forderten Inhalte und haben die „freie Gestaltung“ in einer Form umgesetzt, die Übersichtlichkeit, Design und detaillierte Darstellung vereint.

Diese Vollstreckungs-Formulare werden erstellt: Zahlungsaufforderung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Lohn- und Gehaltspfändung Vorläufiges Zahlungsverbot Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis Durchsuchungsbeschluss Kombiantrag (Zwangsvollstreckung/EV/Verhaftung)

Die Ausgabe erfolgt inkl. Formular wahlweise als Druck oder pdf, jpg, png, bmp, pcx bzw. per E-Mail.

Das Modul I - Inkasso ermöglicht die Übergabe ausge-wählter Schuldner an ein Inkassounternehmen.

Aktuell arbeitet die ALF AG mit der ALTOR GmbH (ehe-mals Heidelberger Inkasso) zusammen.

Die Übergabe der Daten erfolgt wahlweise als: Einzelexport einer Forderung oder Sammelexport mehrerer Forderungen

Dabei sind jeweils diese Übergabeformen wählbar: Abtretung an Inkassogesellschaft oder Übergabe an Inkassogesellschaft zur Bearbeitung

In jeder Forderung gibt es eine neue Ordnerlasche „Inkas-so“ (siehe Bild links). Ein Assistent unterstützt Sie bei der Auswahl und Zusammensetzung der zu übergebenden Forderungen.

Die Daten werden verschlüsselt übergeben. Sie erhal-ten ein Übergabeprotokoll in Textform. Verwenden Sie auch das Modul L- Listen, wird zusätzlich eine Liste in Tabellenform erstellt.

Die durchgeführten Exporte werden im Export-Pool verwaltet.

Kontaktdaten:ALTOR Managment GmbH, Carl-Bosch-Str. 4, 69115 [email protected], http://www.altor-group.comServicetelefon: 0800-ALTORGROUP (0800-25 8674 7678)

Das Hauptfenster (Bild oben) ist unterteilt in die Bereiche “Vollstreckung“ und Notizen. Das Bild unten links zeigt den ALF-FORDER Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Rechts sehen Sie den ALF-Kombiantrag.

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ALF-Software per MSI-Installation und über SQL-Server

Die Eigentümer von Eigentumswohnungen sind nach dem Woh- nungseigentümerge- setz (§21 Abs.5 Nr.4) verpflichtet, eine In- standhaltungsrückla- ge zu bilden, um da- mit zukünftige Instand- haltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu finanzieren. Bei Eigentums- wohnungen gehört die In- standhaltungsrücklage zu den festen Kosten, die in jedem Fall zu zahlen und bei

ALF-Lexikon: Instandhaltungsrücklage

den künftigen Ausgaben zu berück-sichtigen sind. Bei Einfamilienhäusern wird dem Ei-gentümer empfohlen, ebenfalls regel-mäßig Geld zurück zu legen bzw. für Instandhaltungen einzuplanen.Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Gemeinschaftseigentum und wird bei Verkauf der Wohnung nicht ausge-zahlt, sondern geht im Normalfall auf den Erwerber über. Die jeweilige Höhe der monatlichen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage ist im Wirtschaftsplan festzulegen und mehrheitlich in der Wohnungseigentü-merversammlung zu beschließen.

Sie wird von allen Miteigentümern anteilig aufgebracht. Der Verteilungs-schlüssel orientiert sich am Miteigen-tumsanteil, sofern in der Teilungser-klärung nichts anderes vereinbart ist. Häufig wird dort als Verteilungsschlüs-sel die Größe der einzelnen Woh-nungen in Quadratmeter verwendet.

Nach einer Faustregel des Fachver-bands für Wohnungseigentumsverwal-ter ist bei Neuanlagen eine jährliche Instandhaltungsrücklage von 0,8 bis 1,0 % des Kaufpreises ab Baufertig-stellung angemessen. Dieser Wert sollte in die Erfassung einer Baufinan-zierung in ALF-OPTIFI einfließen.

Für die beiden Produkte: ALF-OPTIFI Win32/XP Baufinanzierung und ALF-EFZ Win32/XP Darlehen & mehrist jeweils ein neues Modul in Arbeit: das Modul Q - SQL-Server.

Dieses Modul realisiert für alle netzwerkfähigen Institutslizenzen eine echte Client-Server Datenbank-Architektur mit dem Micro-soft SQL-Server.Das erhöht die Sicherheit, vereinfacht die Administration und senkt die Übertragungszeiten großer Datenmengen. Damit ist auch von Filialen mit langsamer Datenanbindung der Zugriff zur Datenbank in der Hauptstelle wesentlich schneller möglich.

Die ALF-Software wird mit einer neuen Installationssoftware aus-geliefert. Dieser Software unterstützt Sie bei der Installation und erläutert wichtige Grundlagen.

Sie wählen in der Übersicht dann Einplatz- oder Netzwerkinstallation und starten die Installationsroutine (siehe Bild oben).

Die neue Installationssoftware ermöglicht auch die Softwarevertei-lung einer netzwerkfähigen Institutslizenz über ein MSI-Paket (siehe Bild unten). Diese Option, das ALF-Software Client-Setup bzw. die Einzelplatzlizenzen als MSI-Paket über einen Softwarever-teilungsserver oder per Script zu verteilen, vereinfacht die Arbeit des Administrators wesentlich. Sie verwenden das Client-Setup, wenn Sie die ALF-Software zentral auf einem Netzlaufwerk ablegen und die Clients automatisiert installieren möchten.

Neue Installation der ALF-Software inkl. Softwareverteilung über MSI-Paket

In Arbeit: ALF-OPTIFI & ALF-EFZ für SQL-Server

Bitte beachten Sie, dass Einplatzlizenzen zwar auf dem Netzwerk installiert werden dürfen, damit die Daten in der automatischen Sicherung mitgesichert werden, der Zugriff auf eine Einplatzversi-on aber nur von einem Arbeitsplatz erfolgen darf. ALF übernimmt keine Garantie für lizenztechnisch falsch genutzte Software.

ALF-Software besitzt die Freigabe „Sicherheitstechnische Prüfung für den XP Bankenarbeitsplatz der FIDUCIA IT AG“, die für jede Programmversion aktualisiert wird.

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ALF-OPTIFI Win32/XP: Neue Darlehensformen & Neues Modul F - Filiale

Neue Darlehensformen ab Version 1.04

Modul T - Tarife online: Landesförderprogramme, KfW-Darlehen, Bauspartarife via Internet

Mit dem Upgrade zu ALF-OPTIFI Win32/XP Version 1.04, das im Ok-tober 2007 ausgeliefert wird, gibt es diese neuen Darlehensformen: Annuitätendarlehen, Ablösung durch Lebensversicherung Annuitätendarlehen, Ablösung durch Investmentfonds Annuitätendarlehen, Ablösung durch Bausparvertrag Tilgungsdarlehen, Ablösung durch Lebensversicherung Tilgungsdarlehen, Ablösung durch Investmentfonds Tilgungsdarlehen, Ablösung durch Bausparvertrag Fremdvermittelte KfW-Darlehen Das Upgrade enthält viele weitere Verbesserungen, z. B. eine neue Sortierung der Liste der Berechnungen und die Optimierung der Erfassung von TA-Modellen der BSK Schwäbisch Hall. Im gesamten Programm wurden außerdem Infofenster mit inhalt-lichen Erläuterungen und Hinweisen eingefügt.Haben Sie eine Wartungsvereinbarung abgeschlossen? Dann er-halten Sie das Upgrade inkl. genauer Informationen automatisch.

Das Modul T – Tarife online aktualisiert mit einem Mausklick die Datenbanken: der Bauspartarife der Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) der LandesförderprogrammeEinzige Voraussetzung: der Anwender, der die Daten-banken aktualisiert, benötigt eine Internet-Verbindung. Der Abruf erfolgt von den Seiten der ALF AG.Bei Netzwerklizenzen bewirkt der Abruf durch einen Anwender automatisch die Aktualisierung für alle Anwender der Netzwerkdatenbank.

Sparen Sie Zeit und Kosten mit Modul T - Tarife online.Mehr Infos bestellen Sie über die Rückseite der News.

NEU: Modul F - Filiale

Das Modul F - Filiale ermöglicht dem Administrator den einfachen Austausch von Beraterdaten und -gruppen zwischen zwei Datenbanken. Dabei werden die Para-meter und die Rechte der einzelnen Berater automatisch mit kopiert.Der Austausch kann z. B. zwischen der Datenbank der Haupt- und der Zweigstelle aber auch zwischen Hauptstelle und Notebook erfolgen. Sie tauschen so wahlweise die Daten einzelner Bera-ter oder ganzer Beratergruppen.

Im Bild rechts sehen Sie links die aktuelle und rechts die ex-terne Datenbank. Das Bild oben zeigt das Kopierfenster.

Nutzen Sie eine netzwerkfähige Institutslizenz von ALF-OPTIFI Win32/XP? Dann sparen Sie mit Modul F - Filiale Zeit und Kosten. Mehr Infos finden Sie auf der Rückseite.

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Urteil X ZR 34/05 vom 14.11.2006 Wie ist die Beweislast bei Rückforderung einer Schenkung durch Geldabhebung mit Bankvollmacht? Wer mit einer Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung mit dessen Wil-len ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers vollzogen zu haben.

Urteil XI ZR 21/06 vom 05.12.2006 Welche sind die Rechte und Pflichten der Bank nach Erlöschen des Girovertrags bzw. Kündigung des Überweisungsvertrags? Auch bei einem rechtlich erloschenen Girover-trag ist die Bank noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bishe-rigen Kontonummer eingehende Zahlungen für ihn entgegenzunehmen, muss sie aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend BGB §676f Satz 1 verbuchen bzw. nach BGB §667 herausgeben.Aus BGB §676a Abs. 4 Satz 1 und § 676d Abs. 2 Satz 1 ergibt sich, dass ein Überweisungsrückruf durch den Überweisenden bzw. die Überwei-sungsbank von der Empfängerbank nur zu beachten ist, wenn die Mitteilung zugeht, bevor der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit wurde die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage eingeschränkt. Der Ausschluss des o. g. Rück-rufsrechts gilt, wenn ein Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm zugeordnet hat, so dass für ein Herausga-beanspruch nach BGB §667 besteht.

Urteil XI ZR 92/05 vom 14.12.2006 Wie ist die Beweislast bei der Vollstreckung gegen nichteheliche Lebenspartner? Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.

Urteil VII ZB 54/06 vom 20.12.2006 Werden die Kosten im Zwangsvollstreckungs-verfahren gegeneinander aufgehoben? Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsver-fahren geschlossenen Vergleichs sind in Anwen-dung von ZPO §98 Satz 1 als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.

Urteil VII ZB 56/06 vom 20.12.2006 Ist der Pfändungsschutz laut ZPO §850k auch auf Arbeitslosengeld II anwendbar? Hinsichtlich des gemäß SGB I § 55 Abs. 4 unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozi-alleistungen wird auch bei Zahlung von Arbeits-losengeld II in entsprechender Anwendung des ZPO § 850 k Pfändungsschutz gewährt.

Urteil VII ZB 58/06 vom 20.12.2006 Muss der Schuldner Lohnabrechnungen der Zeit vor Zustellung des PfÜB herausgeben? Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zu-stellung des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses an den Gläubiger herauszugeben.

Urteil XI ZR 56/05 vom 19.12.2006 Wie lauten die Aufklärungspflichten einer Bank, wenn sie Kunden Fondsanteile emp-fiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergü-tungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält? Wenn eine Bank einen Kunden über Kapital-anlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwal-tungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageemp-fehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Urteil IX ZR 31/05 vom 11.01.2007 Was ist zu beachten bei einer Gläubiger-befriedigung mit Mitteln, die der Schuldner aus einer geduldeten Kontoüberziehung schöpft? Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer geduldeten Kontoüberzie-hung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubiger-benachteiligung nicht angefochten werden.

Urteil III ZR 44/06 vom 18.01.2007 Wie lauten die Aufklärungspflichten eines Anlageberaters bei geschlossenen Immo-bilienfonds ? Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlos-senen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.

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Aktuelle BGH-Urteile Sommer 2007 in Kürze

Urteil I ZR 87/04 vom 11.01.2007: Irreführen-de Kontoauszüge?Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zwischen Datum der Buchung und Wert-stellung unterschie-den, beim optisch her-vorgehobenen Kon-tostand am Ende des Auszugs aber nicht deutlich gemacht wird, dass darin auch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen ver füg t werden kann.

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