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Sachverständigenwesen Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Haftung von Sachverständigen Das Honorar des Sachverständigen wichtige Rechtsvorschriften Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses Sonstiges Datei 1 Datei 2 Datei 3

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Sachverständigenwesen

• Einführung• Zertifizierung von Sachverständigen• Organisationen der Sachverständigen• Vertragsbeziehung zum Auftraggeber• Pflichten des Sachverständigen• Das Gutachten• Schiedsgutachten• Schiedsgericht und Schiedsspruch• Haftung von Sachverständigen• Das Honorar des Sachverständigen• wichtige Rechtsvorschriften• Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten• Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines

Zivilprozesses• Sonstiges

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Literatur

• Wellmann, Carl R.: Der Sachverständige in der Praxis• Bayerlein, W.: Praxishandbuch Sachverständigenrecht

(2002)• Köhne, M.: Landwirtschaftliche Taxationslehre• Klocke, W., Neimke, L.: Der Sachverständige und seine

Auftraggeber• Ulrich, W.: Der gerichtliche Sachverständige. Ein

Handbuch für die Praxis, 12. Auflage, Köln, 2007

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Sachverständigenwesen

• Einführung• Zertifizierung von Sachverständigen• Organisationen der Sachverständigen• Vertragsbeziehung zum Auftraggeber• Pflichten des Sachverständigen• Das Gutachten• Schiedsgutachten• Schiedsgericht und Schiedsspruch• Haftung von Sachverständigen• Das Honorar des Sachverständigen• Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten• Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines

Zivilprozesses• Sonstiges

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Einführung

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Wer ist Sachverständiger ?

• Es gibt keine Definition im Gesetz

• Erfahrungen, die zur Erfassung und Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten notwendig sind

• Fähigkeit zum Erkennen der ursächlichen technischen Geschehensabläufe

• Beherrrschen des Standes des technischen Wissens und der anerkannten Grundregeln und Methoden des Fachgebietes

Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 1f.

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Anforderungen an einen Sachverständigen

• überdurchschnittliche Sachkunde• Fähigkeit zum Erkennen der persönlichen

Grenzen• Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der

Gutachtenerstellung• Offenheit hinsichtlich evtl. Interessenkollisionen• Aufklärung des Auftraggebers über den

Leistungsumfang• Schätzung der Kosten für die Gutachtertätigkeit

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Grundanforderungen an einen Sachverständigen

• überdurchschnittliche Fachkenntnisse in dem jeweiligen Betätigungsgebiet

• praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten

• Unparteilichkeit und Unabhängigkeit • ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

Heck in Bayerlein, 2002, S. 6

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Auftraggeber

Sachver-ständiger

Objekt

relevanteInformationen

Notwendigkeitder Beurteilung

Schaffung der Grundlagenzur Entscheidungsfindung

Manche Autoren machen einen Unterschied zwischen Sachverständigenund Beratern. Letztere treten nach außen nicht auf. Sie sind nur denInteressen des Auftraggebers verpflichtet. Erstere sind eine objektiveInstanz. Sie müssen auch Interessen Dritter schützen.

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Auch mündliche Gutachtensind möglich, die

Schriftform ist aber dieRegel.

Gutachten sindpersönlich, unabhängig, unparteiisch

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hoheitliche Tätigkeiten durch Sachverständige

Bei technischen Prüfungenwerden oft private Unternehmenfür den Staat tätig.

staatlich beliehene OrganeTÜVDEKRA

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Wer darf sich „Sachverständiger“ nennen?

Es gibt keine berufsrechtlichen Voraussetzungen

Es gibt eine Reihe von Urteilen für den Bereich der Kfz.-Sachverständigen.In der Regel ist die MeisterprüfungVoraussetzung, nur ausnahmsweiseist autodidaktisch angeeignetes Wissenausreichend.

Wer über die Mindestvoraussetzungen nicht verfügt, sich aber Sachverständiger nennt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

öffentlich bestellte Sachverständige(nach § 36 Gewerbeordnung)werden durch die Kammern bestellt.In den Ländern, in denen es keineLandwirtschaftskammern gibt, werdendie Sachverständigen dieses Bereichesvon öffentlichen Stellen bestellt.

Sorgfaltspflichten gegenüber dem Auftraggeber sind für beide Gruppengleich groß.

SachverständigerE.X. Perte

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Kategorien von Sachverständigen

• öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige• amtlich anerkannte Sachverständige• amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen• „Freie“ Sachverständige

Die Kategorie der amtlich anerkannten Sachverständigenist für die technische Überwachung entwickelt worden.Diese SV sollen die technische Sicherheit fortlaufend

kontrollbedürftiger technischer Systeme gewährleisten.

Gerätesicherheitsgesetz

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§ 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen(1) Wer unbefugt 1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 

2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ unterliegt demstrafrechtlichen Schutz (§ 132 a StGB)

!

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Kann sich jeder „Sachverständiger“

nennen?

Der Begriff ist zwar nicht strafrechtlich geschützt, aber ggf. ist mit einem

Vorgehen der Konkurrenznach dem Wettbewerbs-

recht zu rechnen.

Manche Zeitgenossen weichen auf andere Begriffe aus:ExperteSachkundigerFachmann

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öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

nach § 36 Gewerbeordnung

Privileg: bevorzugte Heranziehung bei Gerichtsverfahren

Neben den Spezialkenntnissenkommt es auch auf die

Integrität an.

Die öffentlich bestellten undvereidigten Gutachter dürfen einenRundstempel benutzen.

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Trau keinemunter 30!

Manche Bestellungskörperschaftenverlangen ein Mindestalter, wegen derLebenserfahrung und der Akzeptanzals Persönlichkeit.

vgl. Heck in Bayerlein, 2002, S. 24

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Von einem öffentlich bestellten Sachverständigen muß erwartet werden,daß er nicht erst vor den Schranken der (Straf-)Gesetze Halt macht, sondern bereits unterhalb der Grenze des des rechtlich Zulässigensein Verhalten einrichtet, so daß – gemessen an den Geboten der Fairneß, der Korrektheit und der persönlichen Integrität – Zweifel an derZuverlässigkeit seines Tuns gar nicht erst aufkommen.

VG Sigmaringen, Urteil vom 9.6.1980

zitiert nach Klocke/Neimke, 2003, S. 40

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Öffentlich bestellten Sachverständigen gleichzustellende Personen

• Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer

• Öffentlich bestellte, einen freien Beruf ausübende Vermessungsingenieure

• Bayerische Landgerichtsärzte

Quelle: Ulrich, 2007, S. 36 f.

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Hubert ÄrgerLandwirt

An die Landwirtschaftskammer

Beschwerde über den vereidigten Sachverständigen E. X. Perte

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr E.X. Perte hat im Fall derBewertung meines Grundstückesin der Gemarkung „Am Trockenhang“für meinen Nachbarn B.Trügereindeutig ein Gefälligkeits-gutachten erstellt.

Mit freundlichen GrüßenHubert Ärger

Selbstverständlich könnensich Bürger bei der zuständigenBehörde über vereidigteSachverständige beschweren.

Was kann oder muß dieBehörde tun?

Ggf. sind Rücknahme oderWiderruf der öffentlichenBestellung möglich.

Eine Überprüfung des Gutachtensoder ein neues Gutachten kannnicht gefordert werden.Der Sachverständige wird nichtfür die Behörde tätig.

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Sanktionsmöglichkeiten der Bestellungskörperschaften

Die Bestellungskörperschaftkann die Verlängerung der Bestellung verweigern.

Die Bestellungskörperschaft kanndie Bestellung widerrufen.

Der Sachverständige lebt nicht mehr in geordnetenVerhältnissen

Der Sachverständigeist wegen einer Straftatverurteilt worden

Der Sachverständigeist insolvent geworden

Der Sachverständige hat einmangelhaftes Gutachten erstattetund ist uneinsichtig hinsichlich der klar fehlerhaftenBewertungsmethodik.

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zertifizierte Sachverständige

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Zertifizierte Sachverständige

Auf europäischer Ebene findet die Normenreihe EN 45.000 Anwendung.

Gegenseitige Anerkennung von Prüflabors und Zertifizierungsstellen

Die Akkreditierungsstelle bestätigt die Kompetenz von Prüf- undZertifizierungsstellen

DAR Deutscher AkkreditierungsratTGA Trägergemeinschaft für Akkreditierung

Zertifizierungsgesellschaft: Institut für SachverständigenwesenIfS-Zertifizierungsgesellschaft für Sachverständige mbH, IfS-Zert GmbH

WF-Zert , WertermittlungsForum-Zert GmbHz.B. auch für Sachverständige zuständig, die bebaute und unbebaute Grundstücke bewerten

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EN 45013

Diese europäische Norm EN 45000 legt Qualitätsstandards für Prüflaboratorien fest. Es wird im Wesentlichen ein Qualitätssicherungssystem, fachkundiges Personal sowie die Rückführbarkeit der verwendeten Messmittel gefordert. Die im Deutschen Kalibrierdienst akkreditierten Labore müssen u.a. auch die Anforderungen dieser Norm erfüllen.http://www.quality.de/lexikon/en_45000.htm

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Die DIN EN 45013 ist die europäische Norm zur Regelung und Kontrolle der Sachverständigeneigenschaft. Sie wurde mit dem Ziel erstellt , das Vertrauen in eine Stelle, die Personal zertifiziert, zu stärken, dh. sie muss die nötige Kompetenz, Ausbildung und Erfahrung haben. Sie gilt für Zertifizierungsstellen, die Systeme zur Zertifizierung von Personal betreiben und durch Begutachtung und wiederkehrende Überwachung bestätigen, dass das Personal kompetent ist, die geforderten Aufgaben zu leisten. Die Kenntnisse eines Sachverständigen zur Erlangung der Zertifizierung werden von der Zertifizierungsstelle intensiv geprüft. Es werden regelmäßig Arbeitsproben kontrolliert. Der Sachverständige unterliegt einer ständigen Weiterbildungspflicht, die vom Zertifizierungsgeber kontrolliert wird. Er muss einen Kompetenznachweis aufgrund festgelegter Qualifikationsanforderungen erfüllen. Somit wird die effiziente Personalplanung erleichtert. Die Bestätigung durch die Zertifizierungsstelle erfolgt in Form eines Kompetenzzertifikates und wird in einem Verzeichnis für kompetentes Personal veröffentlichthttp://www.quality.de/lexikon

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Die Europäische Union hat mit der Euronorm EN 45013 das System der Personenzertifizierung5 für alle Mitgliedsstaaten einheitlich festgelegt und somit ein EU-einheitliches Markenzeichen für glaubwürdige und sachkundige Personen vorgegeben. Den europaweiten Bekanntheitsgrad wird die, nur in Deutschland bekannte "öffentliche Bestellung und Vereidigung" nicht erreichen können. Mittlerweile gibt es auch in Deutschland den (gemäß Euronorm 45013) zertifizierten Sachverständigen." Dieser hat die besonders strenge und objektive Prüfung bei einer nach dem Normativen Dokument der EN 45013 durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung akkreditierten Stelle bestanden. Diese Prüfung wird europaweit anerkannt.

"Ein entscheidender Vorteil der Zertifizierung gegenüber der öffentlichen Bestellung liegt in der erweiterten Qualitätssicherung: Der zertifizierte Sachverständige muß eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen, Arbeitsproben einreichen und seine Kompetenz alle 5 Jahre erneut unter Beweis stellen (Rezertifizierung). Der von einer Befristung der Titelvergabe ausgehende Anreiz zur Sicherung der Qualifikation in Verbindung mit wiederholenden Prüfungen ist deshalb unverzichtbar, um auch über Jahre hinweg Qualität zu gewährleisten. Mittel- bis langfristig wird sich deshalb u.E. die Zertifizierung gegenüber der öffentlichen Bestellung durchsetzen."6 Quelle:wertermittlungsforum.de

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Anforderungen an eine Zertifizierungsstelle

• Alle Anbieter müssen Zugang zu den Diensten der Zertifizierungsstelle haben.

• Die Verfahren der Zertifizierungsstelle dürfen nicht diskriminieren• Es dürfen keine unangemessenen finanziellen oder andere

Bedingungen gestellt werden.• Die Zertifizierungsstelle muß unabhängig sein und über Personal

verfügen, das unabhängig ist von den Interessen der jeweiligen Zertifizierung.

• Es muß ein Lenkungsgremium gebildet werden, dessen Mitglieder aus allen am Zertifizierungssystem interessierten Gruppen auszuwählen sind.

• Die organisatorische Struktur muß EN 45.013 entsprechen.

Quelle: Klocke/Neimke 2003, S. 29

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Logo der TGA

AkkreditierungsstellenDie Zertifizierer der Zertifizierer

Diese Stellen prüfen die Unternehmen,die als Zertifizierer tätig werden wollen.

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Herzlich Willkommenauf der Homepage der TGA - Trägergemeinschaft für Akkreditierung German Association for Accreditation GmbH - Ihre unabhängige und kompetente Akkreditierungsstelle!Wir akkreditieren Zertifizierungsstellen für Managementsysteme (z.B. QM, UMS, SCC, EN9100, TL9000, ISO 22000, ISO 27001, etc.) und Zertifizierungsstellen für Personen (z.B. QM-, UM-Auditoren, Sachverständige, Schweisserfachpersonal, ZfP-Personal, etc.) nach den entsprechenden internationalen Normen und Regelwerken.

Auf den folgenden Seiten erfahren Sie wissenswertes zu allen Bereichen der Akkreditierung, den nationalen und internationalen Anerkennungsabkommen und was sonst noch alles im Bereich der Akkreditierung und Zertifizierung gerade Aktuell ist.Sie sind als Unternehmen oder Einzelperson auf der Suche nach einem kompetenten Zertifizierer? Schauen Sie doch mal in unserer Datenbank nach. Sie können dort entweder alphabetisch oder nach dem jeweiligen Scope suchen. Selbstverständlich gibt es auch eine Gesamtliste: In unserer Datenbank sind alle von uns akkreditierten Zertifizierungsstellen mit ihrem jeweiligen Spektrum gelistet.Sie möchten persönlich mit uns in Kontakt treten? Rufen Sie uns an! Unsere Mitarbeiter freuen sich über Ihre Kontaktaufnahme.

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Die Zertifizierer

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Aufgaben und Ziele der IfS-Zertifizierungsgesellschaft

Der Zertifizierungsservice (IfS Zert) der IfS GmbH für Sachverständige hat sich zum Ziel gesetzt, das Sachverständigenwesen im Bereich der Qualitätssicherung sach- und fachkundig zu unterstützen. Dies geschieht durch einheitliche Prüfung von Sachverständigen für den gesamten Wirtschaftsraum der Europäischen Union.

Die Zertifizierung und Überwachung von Sachverständigen erfolgt nach einheitlichen Kriterien entsprechend der internationalen Norm DIN EN  ISO/IEC 17024. Ausdruck eines positiv verlaufenen Zertifizierungsverfahrens ist ein für die jeweilige Person ausgestelltes Zertifikat, für dessen breite Anerkennung sich die Zertifizierungsstelle einsetzt.

Zur Erreichung der Ziele des gemeinsamen europäischen Markts fördert die Zertifizierungsstelle (auch im europäischen Ausland) die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten auf der Basis gleichwertiger Kriterien für die Erteilung der Zertifikate. Dabei wird ebenfalls die Kompatibilisierung der Sachkundenachweise nationaler Anerkennungssysteme als Basis für ein europäisches Sachverständigenwesen gefördert. Dies gilt vor allem für die öffentliche Bestellung und Vereidigung.

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WF-Zert Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024Die 1998 gegründete WertermittlungsForum Zertifizierungsgesellschaft für Grundstückssachverständige mbH (WF-Zert) prüft, bestätigt und überwacht unter der Leitung von Dipl.-Betriebswirtin (FH) Marion Schoop die Kompetenz von Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 PrüfungÜberwachung undBestätigung der persönlichen Fachkompetenz auf höchstem NiveauVerbraucherschutzWF-Zert hat ihre Unabhägigkeit und Kompetenz unter Beweis gestellt und wurde erstmals im September 1999 als zweite deutsche Personalzertifizierungsstelle in o.g. Zertifizierungsbereich nach DIN EN 45013 von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) im Deutschen Akkreditierungsrat (DAR) akkreditiert.

Im Juli 2004 hat sich WF-Zert im Rahmen des Reakkreditierungsverfahrens erneut der Qualitätsprüfung der TGA unterzogen. Die Reakkreditierungsbegutachtung fand auf der Grundlage der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 statt. Im Ergebnis wurde WF-Zert von der TGA die Kompetenz bestätigt, nach der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu zertifizieren. Durch ständige

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Das WertermittlungsForum im ÜberblickDas WertermittlungsForum als eine der führenden Institutionen im Bereich der Immobilienbewertung bietet Bewertungssachverständigen und anderen in der Immobilienwirtschaft tätigen Personen und Unternehmen einen umfassenden und aktuellen Service für den gesamten Bereich der Immobilienbewertung. Komplettbetreuungsservice Aus- und WeiterbildungZertifizierung nach ISO/IEC 17024Praxishilfen /SachverständigenserviceWertermittlungssoftwareSachverständigenbüro

Daneben führt das WertermittlungsForum bundesweit Immobilienbewertungen durch und erstellt Gutachten und Stellungnahmen zu bestehenden Gutachten. Dieser Arbeitsbereich gewährleistet den notwendigen stetigen Praxisbezug für die Optimierung aller Produkte und Leistungen des WertermittlungsForums. Das WertermittlungsForum wird von seinem Gründer Dr.-Ing. Hans Otto Sprengnetter geführt. Er blickt als ehemaliger Hochschullehrer, Inhaber eines Stadtplanungsbüros und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auf über 30 Jahre Erfahrung in der Grundstückswertermittlung zurück. Für die Erfüllung seiner umfassenden Aufgaben ist das WertermittlungsForum in fünf eigenständige, jedoch eng zusammenarbeitende Abteilungen untergliedert.  WF-Akademie - Aus- und WeiterbildungWF-Zert - Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024WF-Service - Praxishilfen/SachverständigenserviceWF-Software – WertermittlungssoftwareWF-SachverständigenGmbHo

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BDSF – Wir über unsDer Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V., zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000, ist einer der größten und ältesten Sachverständigenverbände in Deutschland. Ziel des Verbands ist es, die berufsständischen Allgemeininteressen von Sachverständigen, Gutachtern und Fachexperten zu vertreten. Dazu zählt die Aus- und Weiterbildung von Sachverständigen sowie die professionelle Unterstützung von Sachverständigen bei der Kundengewinnung sowie der Abwicklung von Gutachten. Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Sachverständigen haben die Möglichkeit auf ein umfassendes Netzwerk zurückzugreifen, um ihre Tätigkeit gewinnbringend und seriös ausüben zu können. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt ein Verzeichnis aller Sachverständigen und Fachexperten, das sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Gerichten und Behörden zugänglich ist und diesen die Suche eines qualifizierten Sachverständigen ermöglicht. Die Mitglieder des Verbands werden alle auf ihre Qualifikation und Berufserfahrung überprüft. Gemäss den Verbandsrichtlinien können nur Personen aufgenommen werden, die über eine fundierte und fachspezifische Ausbildung verfügen und ein entsprechendes Maß an Berufserfahrung besitzen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bezeichnung „BDSF Sachverständiger“ ein Qualitätssiegel ist und auch in Zukunft bleibt. Der Bundesverband Deutscher Sachverständigen versteht sich als Standesorganisation, die Sachverständige und Gutachter im gesamten Bundesgebiet vertritt.

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Organisationen der Sachverständigen

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Bundesvervband Deutscher Sachverständigerund Fachgutachter

Ich binzertifiziert!Ich bin öffentlich

bestellt undvereidigt!

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Die Zertifizierungist für mich wegen

der Auslandsaufträge so wichtig

EN 45.013

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Dieses Sachverständigenbüro ist nach ISO 9001.2000 zertifiziert

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Die Zeitschrift des b.v.s.

Vom BVS wird die zehnmal jährlich in einer Auflage von mehr als 4.000 Exemplaren erscheinende Fachzeitschrift DER SACHVERSTÄNDIGE herausgegeben. Diese informiert über die die Sachverständigen betreffenden Gesetzgebungsverfahren und die sich daraus ergebenden fachlichen und rechtlichen Folgen. Fachbeiträge aus den verschiedensten Gebieten der Sachverständigentätigkeit geben den in den Mitgliedsverbänden des BVS zusammengeschlossenen Sachverständigen und auch einer beträchtlichen Zahl von freien Abonnenten einen Überblick über aktuell technische Neuerungen, die Weiterentwicklung von das jeweilige Sachgebiet betreffenden Regelwerken und Richtlinien und infor-mieren über die das Sachverständigenwesen betreffende Rechtsprechung. Weiterhin dient DER SACHVERSTÄNDIGE als Diskussionsplattform für fachliche Fragen und Problemfälle.

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Struktur Der BVS vertritt als Dachverband 12 Landesverbände und 12 Fachverbände mit insgesamt mehr als 4.800 Sachverständigen, die auf ca. 250 verschiedenen Sachgebieten tätig sind. Diese erstatten für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden, Wirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handwerk sowie insbesondere für private Verbraucher Gutachten und stehen ihnen bei wichtigen Entscheidungen mit fachlichem Rat zur Seite. Die Sachverständigen in den Mitgliedsverbänden des BVS sind grundsätzlich öffentlich bestellt und vereidigt, anderweitig durch staatliche Stellen oder dazu durch Gesetz befugte Institutionen hoheitlich beliehen oder auf der Basis der Europanorm EN 17024 zertifiziert. Anwärter auf eine oder mehrere dieser Qualifikationen können eine zeitlich befristete Mitgliedschaft erwerben. Aufgaben Der BVS hat sich zum Ziel gesetzt, den Berufsstand der in seinen Mitgliedsverbänden zusammengeschlossenen Sachverständigen in der Öffentlichkeit zu vertreten und dessen Interessen wahrzunehmen. Dies umfaßt die Mitwirkung bei der das Sachverständigenwesen direkt betreffenden Gesetzgebung sowie bei Fachgesetzen, welche im Zusammenhang mit der fachspezifischen Tätigkeit der über 250 verschiedenen Sachgebiete stehen, auf denen Sachverständige Gutachten erstellen. Der BVS fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder und die Ausbildung angehender Sachverständiger durch eigene Fachseminare sowie in Zusammenarbeit mit namhaften Ausbildungsinstituten.

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Bundesfachbereiche Dem fachlichen Erfahrungsaustausch sowie der Fort- und Weiterbildung dienen die im BVS eingerichteten Bundesfachbereiche. Diese führen mit organisatorischer Unterstützung der BVS-Bundesgeschäftsstelle in ganz Deutschland in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und den dem BVS angeschlossenen Fachverbänden Seminare und Informationsveranstaltungen durch. Die Bundesfachbereiche sind: > Architekten- und Ingenieurhonorare> Bauwesen> Betriebswirtschaft> Elektronik und EDV> Gebäudetechnik> Grundstückswertermittlung> Kraftfahrzeuge> Kunst, Antiquitäten, Juwelen> Maschinen, Anlagen, Betriebseinrichtungen> Umwelt/Naturwissenschaften> Schriften, Farben, Druck und Papier

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DEUTSCHER SACHVERSTÄNDIGENTAG

Der BVS ist Initiator und verantwortlicher Mitträger des jährlich im März in Berlin stattfindenden DEUTSCHEN SACHVERSTÄNDIGENTAGES - DST.

Der DST dient mit seinen ganztägigen Fachveranstaltungen und dem sich am nächsten Tag anschließenden politischen Plenum als Diskussionsforum für die fachliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung und den Dialog mit Vertretern von Politik, Bestellungskörperschaften, Auftraggebern für Sachverständigengutachten und -dienstleistungen aus dem Justizbereich und der Wirtschaft sowie dem privaten Verbraucher.

Der DST wird von ca. 30 Organisationen mitgetragen, die mehr als 20.000 Sachverständige repräsentieren.

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BdH - Bund der Hausratexperten e.V. Westermannweg 5 H30419 HannoverTel: 0511 791643, Fax: 0511 755743, eMail: [email protected] BDVM - Sachverständigenrat Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungshandels e.V. Frangenheimstraße 450931 KölnTel: 0221 403142, Fax: 0221 4009396, eMail: [email protected] BSM - Bundesverband der Sachverständigen für Medizinprodukte Georgsplatz 130974 WennigseneMail: [email protected] BSOT - Bundesverband der Sachverständigen für orientalische, handgeknüpfte Teppiche und Flachgewebe e.V. Severinstraße 23950676 KölnTel: 0221-2723614, Fax: 0221-216568, eMail: [email protected] BSR - Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e.V. Burgstrasse 8153177 BonnTel: 0228 93 59 93-0, Fax: 0228 93 59 93-3, eMail: [email protected] BTE - Bund Technischer Experten e.V. Christophstr. 1145130 EssenTel: 0201 777077, Fax: 0201 782325, eMail: [email protected]

BvFF - Bundesverband Freiberuflicher Forstsachverständiger e.V.

Ludwig-Thoma-Straße 2085276 Pfaffenhofen a.d.I.Tel: 08441-871642, Fax: 08441-871643, eMail: [email protected] Fachgruppe Elektronik und EDV Flurstr. 8332791 Lage-LippeTel: 05232-65454, Fax: 05232-65475, eMail: [email protected] HLBS - Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. Kölnstraße 20253757 St. Augustin (Hangelar)Tel: 02241 928081-85, Fax: 02241 27014, eMail: [email protected] LBVS - Landesverband Brandenburg öbuv. sowie gleichwertig qualifizierter Sachverständiger e.V. Geschwister-Scholl-Str. 9014471 PotsdamTel: 0331-970292, Fax: 0331-964806, Team Deutscher Maschinenexperten e. V. Werner-von-Siemens-Straße 330982 PattensenTel: 05101-58870, Fax: 05101-588729, eMail: [email protected] 

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Dachverbände

Dachverbände

Nationale Ebene Bundesverband Freier Berufe > http://www.freie-berufe.deInternationale Ebene EuroExpert > http://www.euroexpert.orgTEGoVA > http://www.tegova.org

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HLBS e.V.Kölnstr. 20253757 Sankt AugustinTel.: 02241 - 928081Fax.: 02241 - 928080E-Mail:[email protected]

Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. ist ein Berufs- und Fachverband von steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen sowie Sachverständigen in der Landwirtschaft.

Profitieren Sie vom Wissen der HLBS- Mitglieder. Mit Hilfe der Navigationsleiste erhalten Sie eine Übersicht der gelisteten Experten.Der Verband wurde 1922 in Berlin gegründet, der heutige Sitz ist Sankt Augustin und die Zahl der Mitglieder beträgt ca.1400.Als Fachverband unterstützen wir die Fortbildung unserer Mitglieder und des Berufsnachwuchses und verstehen uns als berufspolitische Vertretung.Wir hoffen, daß Ihnen unsere Internet-Präsentation gefällt und die angebotenen Informationen von Nutzen sind. Falls Sie Anregungen haben teilen Sie uns diese bitte mit. www.hlbs.de

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HLBS - Organisation und Service Struktur des HLBS Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. Präsident:Dr. Rüdiger Wesche, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Geschäftsführer:Hans Josef Hartmann, RechtsanwaltDr. Peter Meinhardt, Diplom-Agraringenieur

Geschäftsstelle:Kölnstr. 20253757 Sankt AugustinTel.: 02241 - 928081 - 84Fax: 02241 - 928080E-Mail: [email protected]: Amtsgericht Bonn 20 VR 2168

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Forstsachverständige

Bundesverband der freiberuflichenForstsachverständigen

www.bvff-ev.de

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Forstsachverständige in Österreich

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Vertragsbeziehung zum Auftraggeber – Pflichten des

Sachverständigen

• Art des Auftrags

• Befangenheit – Unparteilichkeit

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AuftraggeberSachver-ständigerWerkvertrag

Gutachten

Beratung

AuftraggeberSachver-ständigerDienstvertrag

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Wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, kommt dochdurch das Handeln der Beteiligten oft stillschweigend einVertrag zustande.

Auftragsbestätigung

Sehr geehrter Herr Auftraggeber,hiermit bestätige ich Ihren Auftragzur Erstellung eines Gutachtensüber die Höhe des durch denWaldbrand am Waldort Brennglasam 30. Februar 2006 entstandenenSchadens.

Denken Sie an die Haftungsbegrenzung!

Ist der Auftraggeber Kaufmann,reicht sein Schweigen als Zustimmungzu den Vertragsbedingungen.

Anderenfalls ist die Bestätigung durchden Auftraggeber einzufordern.

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Musterverträge und AGB

z.B. bei Klocke/Neimke 2003, S. 54 ff.

auch vom BVS

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Gericht Sachver-ständiger

Ernennung

öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis

Es gibt gesetzliche Ermächtigungen, die es Behörden erlauben,Sachverständige heranzuziehen, z.B. das Flurbereinigungsgesetz.Dann gelten die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

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Auftrag durch den Gerichtsvollzieher

Der Auftrag eines Gerichtsvollziehers ist keingerichtlicher Auftrag.

Der Sachverständige kann den Auftrag ablehnen.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gerichtsvollzieherund dem Sachverständigen ist ein privatrechtlicher Vertrag.

Die Vergütung richtet sich daher nicht nach den Regelungen für gerichtliche Aufträge.

Der Gerichtsvollzieher handelt, wenn er den Vertrag nichtausdrücklich im eigenen Namen abschließt, im Zweifelals bevollmächtigter Vertreter des Landes.

vgl. Bayerlein, 2002, S. 262

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Sachver-ständiger

Auftraggeber

Auf-trag

oft sind Klarstellungen,Einschränkungen etc.nötig.Also muß der Sachverständigerückfragen

Macht der Auftraggeber Vorgaben, mußder Sachverständige zum Schutz Dritterin seinem Gutachten ausdrücklich daraufhinweisen. Stichwort „Verkehrsfähigkeit“des Gutachtens. Auch Dritte müssen sichauf das Gutachten verlassen können.

Das gilt auchfür Beweis-beschlüsse

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Sachver-ständiger

Auftraggeber

Auf-trag

Hat ein Sachverständiger einen mit Vorgabendes Auftraggebers verbundenen Auftrag guten Glaubens angenommen, kommt er aber dannim Laufe der Arbeit zu der Überzeugung, daß daszugesagte Ergebnis nicht zu rechtfertigen ist,hat er den Auftraggeber unverzüglich davon zuunterrichten und seine Weisung einzuholen.

Kommt es nicht zu einer auch für den Sachver-ständigen akzeptablen Modifizierung des Auftrags,muß er die Erstattung des Gutachtens ablehnen.

Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 15

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Sachver-ständiger

Auftraggeber

Auf-trag

Sachverständige sind (mindestens moralisch)verpflichtet, Auftragsschreiben in angemessenerFrist zu beantworten, also den Auftrag anzunehmenoder abzulehnen.

Die Kammern können ggf. die Bestellung widerrufen,wenn ein Sachverständiger dieser Verpflichtungnicht nachkommt.

Auch Arbeitsüberlastung rechtfertigt es nicht,Auftragsschreiben Wochen oder Monate unbe-antwortet zu lassen.

Besonders rasch reagieren muß ein Sachverständiger, wenn bei Verzögerungen erhebliche Nachteile drohen,z.B. Schäden nicht mehr sicher erkennbar sind(drohende Schadenersatzforderung).

Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 15

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Stillschweigend entstehende Beratungsverträge

Wenn eine Auskunft für den Fragestellererkennbar von erheblicher Bedeutung ist,entsteht stillschweigend ein Beratungsvertrag.

Da der Sachverständige offenbar den notwendigen Sachverstand besitzt,muß er damit rechnen, ggf. mit Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden,wenn der Auftraggeber auf Basis seiner Auskunft Dispositionen trifft.

Geben Sie Auskünfteggf. schriftlich, mitHinweis auf eineHaftungsbegrenzung.

Nein, das ist nicht zu befürchten

Besteht die Gefahr, daß mein Holz durch die Käfer

entwertet wird?

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Sachver-ständiger

Auftraggeber

Auf-trag

Gegenüber privaten Auftraggebern besteht kein Abschlußzwang.

Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist dagegenverpflichtet, das Gutachten zu erstatten (§407 ZPO,§75 StPO).

Er muß ggf. stichhaltige Gründe vortragen, warumer an der Erstattung des Gutachtens gehindert ist.Beispielsweise Überlastung durch andere Gerichts-gutachten, Befangenheit.Dann kann ihn das Gericht entbinden.

Quelle: vgl. Wellmann, 2004, S. 15

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Zivilprozeßordnung§ 407

Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/407.html

Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

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Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

Strafprozeßordnung§ 75(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.  http://dejure.org/gesetze/StPO/75.html

Ein Gericht kann dem Sachverständigen, Fristen setzen und Zwangsmittelanwenden (Ordnungsgeld).

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Befangenheit

Der Sachverständige fühlt sich befangen

Der Sachverständige erkennt, daß Umständevorliegen, die Dritte dazu veranlassen könntenan seiner Unbefangenheit zu zweifeln.

Gutachten sind unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zuerstatten (Eidesformel §410 ZPO, § 36 Gewerbeordnung)

Oskar Koch Verstrickung

Sachverständige können von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheitabgelehnt werden. Sowenig sich eine Partei mit einem befangenen Richterabfinden muß, sowenig muß sie einen befangenen Sachverständigen akzeptieren.

Unterrichten Sie das Gericht sofort über persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einer Partei!

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Befangenheit

E.X. PerteSachverständiger

An das Amtsgerichtin Geierlambach

Stinker ./. Lärmer

Sehr geehrter Herr Richter,zwar fühle ich mich nicht befangen,möchte aber vorsorglich mitteilen,daß ich vor etwa 7 Jahren ein Gutachtenfür den Schwippschwager des Klägerserstattet habe.

....

Mit freundlichen Grüßen

E.X. Perte

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Gründe der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Ablehnungsgründe sind nur solche, die bei objektiver Betrachtunggeeignet sind, eine vernünftige Partei an der Unparteilichkeit desSachverständigen zweifeln zu lassen.

• Freundschaft, Feindschaft• geschäftliche Beziehungen, Erstattung eines Privatgutachtens• einseitige Kontaktaufnahme bei der Vorbereitung des Gutachtens• Ortsbesichtigung nur mit einer Partei• Annahme von Geschenken• sprachliche Entgleisungen bei Stellungnahmen zu Parteienansichten• Polemik im Gutachten• Vorbefassung mit der Sache, die aus dem Gutachten erkennbar wird

Der Sachverständige soll abgeschossen werden.

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Vereidigung nach § 410 ZPO

§ 410Sachverständigenbeeidigung

(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.

(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.  http://dejure.org/gesetze/ZPO/410.html

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Unparteilichkeit

Mustersachverständigenordnung des DIHK § 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

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§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

(2) Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können;2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen können;3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten;4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begut- achtet hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen;6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben.

(3) Von Abs. 2 Nrn. 5 und 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden.

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Pflichten des Sachverständigen

• bei Tatsachenermittlungen

• bei Bewertungen von Sachen und Leistungen

• bei der Ursachenermittlung

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Pflichten bei der Tatsachenermittlung

Soll etwas festgestellt werden, gibt es nur eine richtige Feststellung.

Es sind aber oft Unsicherheitsfaktoren zu berücksichtigen, die verhindern,daß eine absolut genaue Feststellung getroffen werden kann.

Daraus ergibt sich eine Toleranzbreite, innerhalb derer eine Feststellungnoch als richtig betrachtet werden kann.

Hat der Auftraggeber zur Toleranzbreite nichts gesagt, kann sie sichaus der Natur der Sache oder einem Handelsbrauch ergeben.

Ist dieses Bild ein

Picasso?

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Pflichten bei der Bewertung von Sachen und Leistungen

Ermittlung des Zwecks der Bewertung und Auswahl des zweckadäquaten Bewertungsvorgehens

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Pflichten bei der Ursachenermittlung

Läßt ein Sachverhalt mehrereErklärungen zu, dann so hat der Sachverständige sie alle einzubeziehenund den Wahrscheinlichkeitsgrad derUrsächlichkeit einzubeziehen.

Bei Gericht obliegt es dem Richterzu entscheiden, ob nach dem vom Sachverständigenermittelten Maß an Wahrscheinlichkeit dieTatsache als wahr oder als falsch zu gelten hat.Dem Sachverständigen obliegt die technischeBeurteilung, dem Richter die rechtliche Würdigung.

Wurden sie voninnen oder vonaußen zerbrochen?

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Anknüpfungstatsachen Befundtatsachen

Das Gericht bestimmt dieAnknüpfungstatsachen, die derSV verwenden darf.

Ergänzende Informationen seitens einerPartei dürfen nur verwendet werden, wennsie durch die gerichtliche Beweisaufnahmebestätigt oder unstreitig geworden sind.

Im Zweifel muß der SV den Richter nach derVerwertbarkeit fragen.

Ulrich, 2007, S. 204 f.

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Verantwortung gegenüber Dritten

AuftraggeberSachver-ständigerWerkvertrag

Dritter,z.B. Bank,

Kaufinteressent

Verwen-dungdesGut-

achtens

Dritte müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeitund Unparteilichkeit des Gutachtens verlassenkönnen.

evtl. sogen. eingeschränktes Testat„nur für den Auftraggeber“ oder

„Zur Verwendung durch Dritte nur nachRückfrage beim Verfasser“

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höchstpersönliche Gutachtenerstattung

Der Gutachter hat seinGutachten persönlich

und in eigener Verantwortungzu erstatten

Selbstverständlich darf derSachverständige das

Gutachten nichtDritten überlassen

Der Sachverständige darf zwar für Hilfsarbeiten Hilfskräfte zuziehen,die eigentliche Arbeit muß er aber höchstpersönlich machen.

Bei Gerichtsgutachten ist das Zuziehen von Hilfskräften ggf. mit demGericht vorher abzuklären, ggf. auch Zustimmung der Parteien einholen.

Der Sachverständige muß die Hilfskräfte überwachen und die volleVerantwortung für das Ergebnis ihres Handelns übernehmen.

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Orts- und Objektbesichtigungen fürGerichtsgutachten sind vom Sachverständigen selbst vorzunehmen.

Auch bei Gutachten in privatem Auftragsollte die Mitwirkung von Hilfskräftenoffengelegt werden.

Mustersachverständigenordnung § 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

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Gutachterteams

Es muß aus dem Gutachten ersichtlich sein, wer welchen Teil bearbeitethat.

Die Außenarbeiten derWaldinventur wurden unterMitwirkung des ForststudentenK. Luppe von M. Essknechtdurchgeführt.Die Bewertung des Betriebeswurde von G. König vorge-nommen.

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Verwendung fremder Daten

Werden von Dritten zur Verfügung gestellte Daten verwendet, ist dieszu vermerken.

Ggf. sind von Dritten zur Verfügung gestellte Daten zu prüfen, wenn dasErgebnis von diesen Daten abhängt.

Sind Unteraufträge vergeben worden, z.B. an ein Materialprüfungsamt,ist dies im Gutachten selbstverständlich zu vermerken (genauer Auftrag,erhaltene Informationen).

Im Zweifel sollte der Auftraggeber über die Drittbeauftragung informiertwerden bzw. um Zustimmung gebeten werden.

Bei unzulässiger Drittbeauftragung läuft der Sachverständige Gefahr,seinen Honoraranspruch zu verlieren.

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Umgang mit Unterlagen

Notieren Sie, wer ihnen wann welche Unterlagen überlassen hat.

Beziehen Sie sich im Gutachten konkret auf diese Unterlagenund benennen Sie den Nutzungsumfang der Unterlagen.

Geben Sie andere verwendete Quellen an (Datenbanken, Literatur, Internetquellen).

Geben Sie die Unterlagen zurück und lassen Sie sich das bestätigen(evtl. per Post mit anschreiben, dessen Kopie in Ihre Akte kommt)

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Gutachten auf der Grundlage geheimzuhaltender Unterlagen

Es darf den Parteien nicht verweht werden, Einsicht in dieeinem Gerichtsgutachten zugrundeliegenden Unterlagen zu nehmen.

Ein Gutachten, das auf der Grundlage geheimzuhaltender Unterlagenerstellt wurde, ist ggf. unverwertbar.

Der BGH (NWJ 94, 2899) hat von dem ein Bodenwertgutachtenerstattenden SV verlangt, die Vergleichsobjekte konkret zu benennen.Das Gutachten sei sonst als Entscheidungsgrundlage unverwertbar.

Dies kann etwa bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmietevon Bedeutung sein.Soweit die Parteien es hinnehmen ist eine quasi-anonymisierte Darlegungin Ordnung (in der Nähe des XY-Platzes), wenn aber konkrete Gegenbei-spiele vorgetragen werden, genügt dies den Ansprüchen der gerichtlichenNachprüfbarkeit nicht mehr.vgl. Ulrich 2007, S. 218

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Unverwertbar ist ein Gutachten, das auf einer Grundlage fußt, von der der Gutachter sagt, sie könne wegen der Geheimhaltungsinteresseneiner Partei nicht offengelegt werden.

vgl. Ulrich 2007, S. 218

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Aufbewahrungspflicht

Bewahren Sie Gutachten und dazugehörende Unterlagen im Zweifel10 Jahre lang auf.

vgl. Bayerlein, 2002, S. 444

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Das Urheberrecht am Gutachten

Der Sachverständige behält das Urheberrecht amGutachten.

Der Auftraggeber darf das Gutachten nur fürden vereinbarten Zweck verwenden.

Eine darüber hinausgehende Weitergabe anDritte, eine andere Art der Verwendung,Textänderungen oder Kürzungen sind demAuftraggeber nur bei Einwilligung desSachverständigen gestattet.Vervielfältigungen sind nur im Rahmen desVerwendungszweckes gestattet.

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Das Gutachten

• Aufbau, Gliederung

• Stil

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Das Gutachten

Merkblatt des DIHK

Jedes Gutachten muß aus sich heraus verständlich sein,auch für einen mit den Verhältnissen nicht vertrauten Dritten.

Mindestanforderungen an Gutachten

ifsforum.de

Gut-achten

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Gutachten

zur Ermittlung des Marktwertesdes Schlosses Hochstein

im Auftrag vonMax Graf Koks

Auftrag und Aufgabenstellung................................................................................................

Für fast jedem Dritten, der mit einemGutachten konfrontiert ist, ist es wichtig zu wissen, wer das Gutachtenin Auftrag gegeben hat.

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Darstellung des Sachverhalts,von dem das Gutachten

ausgeht.

Der Sachverständige hat fürdie Richtigkeit der zugrunde-liegenden Tatsachen einzustehen.

Ungeprüfte Sachverhalte sollte ernicht unterstellen.

Geht er von vom Auftraggebergenannten Sachverhalten aus, ohne diese zu prüfen, ist dasim Gutachten ausdrücklich zuerwähnen.

Auch eine hohe Wahrscheinlichkeiterlaubt es nicht, etwas nur erwar-tetes als schon gegeben zu behandeln.

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selbst ermittelte Sachverhalte

Es ist darzulegen, wie dieSachverhalte ermittelt wurden(Methoden, technische Mittel).

Es muß prüfbar sein, ob dieMethoden adäquat und dieUntersuchungen vollständig waren.

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Schlußfolgerungen

Schlußfolgerungen müssenSchritt für Schritt und lückenlosentwickelt werden.

„Roter Faden“

Es dürfen keine Fragen offenbleiben, die sich dem kundigenFachmann stellen und die je nach ihrer Beantwortung dasErgebnis beeinflussen.

Unsicherheiten müssen dargelegtwerden.

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Unsicherheiten

Manche Dinge kann auchein Sachverständiger nichtsicher klären.

In einem Gutachten mußein Sachverständiger darlegen,welchen Grad an Sicherheitseine Schlußfolgerungenaufweisen.

Sicherheit

an SicherheitgrenzendeWahrscheinlichkeit

überwiegendeWahrscheinlichkeit

möglicheUrsachewahrscheinliche

Ursache

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Gliederung eines Bewertungsgutachtens

• Auftrag und Aufgabenstellung

• Beschreibung des Objekts

• Marktverhältnisse, Vergleichsobjekte etc.

• Kalkulation und Ergebnis

Begründung der Wahlder Vorgehensweise

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Stil des Gutachtens

Keine Polemik

Sachlichkeitwenig Schnörkel

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Stil des Gutachtens

Gut-achten

Dieses Fachchinesisch!Das kann ja kein

Mensch verstehen!

Wenn man dasso einfach

ausdrückt, dannverlieren die Leute ja den

Respekt vor uns Fachleuten!

Es kommt darauf an, die Adressaten des Gutachtenszu überzeugen.Sie müssen die Argumentation nachvollziehen können.Es wäre verfehlt, irgendjemandem imponieren zu wollen.

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Genauigkeit von Zahlenangaben

Bodenwert: 1000 €/ha x 1,002 ha = 1002 €

Einerseits muß richtig gerechnet werden.Die Ergebnisse liegen daher mit Kommastellen vor.

Andererseits wirken Kommastellen oft verfehlt, weil es wirklich nicht auf sie ankommt.

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Stil des Gutachtens

Die Verlegung der Leitungenweist grobe Verstöße gegendie Regelungen der DIN ....auf.

Der Elektriker hat in unverantwortlicher Weisegepfuscht, ......

So nicht, selbst wennmit der Formulierungder Nagel auf den Kopfgetroffen wird.

vgl. Mayr in Bayerlein 2002, S. 516