Saisonrückblick Social Media Recht 2014/2015 (re-publica 2015)

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Saisonrückblick Social Media Recht 2014/2015 Henning Krieg, LL.M. Rechtsanwalt, Berlin www.kriegs-recht.de Twitter: @kriegs_recht Thorsten Feldmann, LL.M. JBB Rechtsanwälte, Berlin www.feldblog.de Twitter: @feldblog

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Saisonrückblick Social Media Recht

2014/2015

Henning Krieg, LL.M.Rechtsanwalt, Berlinwww.kriegs-recht.deTwitter: @kriegs_recht

Thorsten Feldmann, LL.M.JBB Rechtsanwälte, Berlinwww.feldblog.deTwitter: @feldblog

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Saisonrückblick Social Media Recht Agenda

I. Urheberrecht / Fotorecht

II. Schleichwerbung

III. Instagram

IV. WhatsApp

V. Newsletter

VI. Impressum

VII. Datenschutz

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I. Urheberrecht / Fotorecht

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

Vier große Aufreger im Fotorecht 2014/2015

- Die Causa Böhmermann vs. Langer

- Vorschaubilder

- Der Treppenwitz Treppenhausfoto

- Lex Edathy

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Die Causa

Böhmermann vs. Langer

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

Böhmermann fragt sich:

1. Liegt bei einer privaten Nutzung eigentlich eine

Urheberrechtsverletzung im klassischen Sinne vor? Und in meinem Fall?

2. Wenn ja: Wie hoch sind Schadensersatz und Streitwert? So hoch wie bei einer Tageszeitung? Wie bei einem

kommerziellen Blog? Der kleinen Website eines Vereins? In einem Whatsapp-Gruppenchat?

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Böhmermann fragt sich:

3. Wieso setzt die Anwaltskanzlei bei einer Privatperson einen Streitwert von 7.000 Euro an, wo es doch eine

gesetzliche Streitwertbegrenzung von 1.000 Euro für derartige Fälle gibt?

4. Wieso ist das betreffende Foto, wenn dem Fotografen wirklich am Schutz seines Urheberrechts gelegen ist, per Google-Bildersuche frei zugänglich und dort nicht deutlich als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet?

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

Böhmermann fragt sich:

5. Begehe ich eigentlich bereits dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn ich hier einen Link auf das Foto poste?

6. Wann, oh wann, gibt es endlich Politiker, Richter, Anwälte und Staatsanwälte, die dem medialen Wandel und den Anforderungen der Informationsgesellschaft auch

juristisch Rechnung tragen?

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Böhmermann fragt sich:

7. Wieviel Prozent des Strafhonorars erhalten eigentlich die Erben des zugepissten Jogginghosenhitlergrüßers

(† 2006)?

8. Kann man sowas nicht vernünftig klären?

Quelle: www.facebook.com/jboehmermann/posts/919905594708631

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Vorschaubilder

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Sachverhalt:

(1) Facebook-Userin teilt einen Bild-Artikel auf Facebook.

(2) Dabei wird automatisch ein Vorschaubild aus dem Artikel übernommen.

(3) Der Fotograf des Bildes mahnt die Userin ab, weil er nicht als Fotograf genannt wurde.

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Problem???

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Sachverhalt, Teil 2:

(4) Die Story geht steil in den Medien.

(5) Nicht wenige Medien überdramatisieren die Angelegenheit.

(6) Nicht wenige Medien berichten falsch („Urteil“, „Zahlung“).

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Problem???

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Stefan Niggemeier fasst das Ganze wie folgt zusammen:

„Die „erste Abmahnung für einen Facebook-Share-Button“ — ein Meilenstein der Anwalts-PR“

Siehe http://bit.ly/1Hv5BCq

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Der Treppenwitz

Treppenhausfoto

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

Sachverhalt (Schilderung des Abgemahnten):

(1) Hochschuldozent will Studierenden zeigen, dass man über soziale Netzwerke wegen viralen Effekten effektiv Werbung betreiben kann.

(2) Hochschuldozent knipst Foto zweier von ihm gefakter (durchaus lustiger) Aushänge in Hausflur.

(3) Das Bild landet online und geht da in der Tat viral.

(4) Hochschuldozent mahnt Blog(s) wegen unberechtigter Nutzung seines geknipsten Fotos ab.

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

Weitere Hintergründe zur Story unter http://bit.ly/1waniGu.

OT:

Noch bessere Zettelaushangfotoschnappschüsse unter www.notesofberlin.com.

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Immer noch nicht genug Urheberrecht?

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Mehr zum Urheberrecht in Social Media unter

www.wdr.de/themen/digital/socialmediarecht

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

Lex Edathy

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Saisonrückblick Social Media Recht I. Urheberrecht / Fotorecht

Bezeichnung als „Lex Edathy“ irreführend, weil gesetzgeberischer Rundumschlag. Edathy war lediglich Anlass.

Neufassung des § 201a StGB: „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“

Bestraft mit bis zu zwei Jahren Knast wird u.a., wer „unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.“

Das gilt nicht, für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissen-schaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

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II. Schleichwerbung

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Saisonrückblick Social Media Recht II. Schleichwerbung

Hintergründe

(1) Beim „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ und „zu Zwecken des Wettbewerbs“ ist gesamtes Marken- und Wettbewerbsrecht zu beachten.

(2) Trennungsgebot: Kommerzielle Werbung muss erkennbar und abgegrenzt sein.

(3) § 4 Nr. 3 UWG: Verbot der Verschleierung des

Werbecharakters.

(4) BGH: „Sponsored by“ bei Artikel keine ausreichende Kennzeichnung, bspw. „Anzeige“ nötig.

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Saisonrückblick Social Media Recht II. Schleichwerbung

Die Gefahr für Medienschaffende (bspw. Blogger):

Nicht nur der Auftraggeber haftet.

Anders gesagt:

Man ist selber angreifbar.

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Saisonrückblick Social Media Recht II. Schleichwerbung

Alles umstritten, nur vereinzelte, aber keinesfalls gefestigte Rechtsprechung zu Content Marketing und Native Advertising in Sozialen Medien

Sehr wesentlich: Was ist ein redaktioneller Inhalt und wie unterscheidet sie sich von Werbung als geschäftlicher Handlung? Gesamtabwägung, einzelne Merkmale:

-Bezahlung durch Unternehmen: Nachweis durch Unique-ID im Link-Kritische Distanz-Lobende Erwähnung von Wettbewerbern-Entscheidung, ob und wie veröffentlicht wird, liegt bei mir-Kennzeichnung der Förderung

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III. Instagram

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Saisonrückblick Social Media Recht III. Instagram

Prinzipien sind auch hier zu übertragen:

(1) Impressumspflicht auch auf Instagram. Keine relevante Gefahr bei privaten Accounts – aber bei geschäftlicher Nutzung.

(2) Vorteil Instagram u.a.: Plattformregeln weniger restriktiv als Facebook. Beispiel Gewinnspiele. Aber gesetzliche Regelungen einhalten! Informativ: http://bit.ly/1J2ywOQ.

(3) Fremde Fotos AUF Instagram benutzen: RECHTE KLÄREN! Stockfoto-Lizenzen gefährlich.

(4) Fremde Fotos VON Instagram benutzen: Embedden OK, Kopieren ohne Zustimmung nicht.

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IV. WhatsApp

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Saisonrückblick Social Media Recht IV. WhatsApp

Sharing is Caring:

(1) WhatsApp wird zunehmend für Marketing entdeckt – riesige Nutzerbasis, und wegen der „persönlichen

Empfehlungen“ an andere Nutzer sehr reizvoll.

(2) WhatsApp „Sharing-Button“ auf Webseiten. Datenschutz, anyone?

(3) Nativer Sharing-Button von WhatsApp ist praktisch nur Hyperlink. Daher unproblematisch.

(4) Aber Vorsicht bei Nutzung von Button-Generatoren Dritter – ggf. werden dort weitere Daten erhoben.

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Saisonrückblick Social Media Recht IV. WhatsApp

Sharing is Caring (2):

(1) Könnte das Sharen über WhatsApp Spam darstellen? BGH hat entschieden, dass Anbieter für „Tell-a-friend“ Funktionalitäten haften!

(2) Für werbliche Nachrichten per „elektronischer Post“ ist die Einwilligung des Empfängers erforderlich, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

(3) Technische Umsetzung kann entscheidend sein: Haftung des „Button-Anbieters“ zumindest dann unwahrscheinlich, wenn nur ein Link bereitgestellt wird und Versand durch den Absender über WhatsApp erfolgt. Situation eher vergleichbar mit Mailfunktion auf Webseite, die eigenen Mailclient des Senders öffnet.

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V. Newsletter

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Saisonrückblick Social Media Recht V. Newsletter

Renaissance des Newsletter-Marketings:

- „Mein Newsletter ist nicht Vintage – verdammt, der ist retro!“ (frei nach Kraftklub)

Beispiel: Grimme-Online-Award für Tagesspiegel-

Newsletter

- Aufreger im Februar wegen Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee: „Double-Opt-In“ vor dem Aus?“

Die Antwort: NEIN!

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Saisonrückblick Social Media Recht V. Newsletter

Einige rechtliche Anforderungen:

(1) Datensparsamkeit: Nur erforderliche Daten verpflichtend abrufen – und das ist NUR die E-Mail-Adresse.

(2) § 7 Abs. 3 UWG streng. Daher: eindeutiger Bestellprozess (Opt-In). Mit klarer, transparenter Einwilligungserklärung sind ggf. weitere Datenverarbeitungsprozesse erlaubt.

(3) Absender und Betreffzeile nie irreführend.

(4) Immer ein Impressum im Newsletter. Opt-Out anbieten.

(5) Hilfreich: Leitfaden des eco Verbands zum E-Mail- Marketing unter http://bit.ly/1dJFMWn.

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VI. Impressum

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Saisonrückblick Social Media Recht VI. Impressum

Auch Social Media Profile können impressumspflichtig sein. Klare Erkennbarkeit des Wegs zum Impressum ist wichtig (Zwei-Klick-Regel), Mindestangaben machen.

Bemerkenswert: Anwalt mahnte andere Anwälte (!) wegen Profilseiten auf XING u.a. ab.

OLG München sieht Impressumspflicht auf Xing (http://bit.ly/1GWVbwb), ebenso das LG Berlin (Entscheidung vom 26.09.2014, Az. 15 O 240/14).

Anders zu Xing-Profilen hingegen mündliche Ausführungen des OLG Stuttgart (http://bit.ly/1F6XGuz).

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Saisonrückblick Social Media Recht VI. Impressum

Verbleibende Probleme:

(1) Wirklich jedes (!) Social Media Profil?

(2) Welche Adresse ist überhaupt anzugeben?

(3) Impressumspflicht vs. Anonymität § 13 Abs. 6 TMG: Grenzen zwischen „Nutzung“ und „Anbieten“ verschwimmen; führt faktisch zu Klarnamenzwang.

(4) Impressumspflicht vs. Auskunftssperre im Melderegister.

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Mehr zum Impressumin Social Media unter

www.wdr.de/themen/digital/socialmediarecht

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VII. Datenschutz

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Saisonrückblick Social Media Recht II. Schleichwerbung

Ein paar Einzelthemen:

-Verbandsklagebefugnis: Verbraucherschutzverbände dürfen Datenschutzverletzungen verfolgen.

-EuGH-Google: Auswirkungen unklar (Löschungspflicht trotz Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte?).

-BAG: Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf Website bei schriftlicher Einwilligung erlaubt.

-OVG Schleswig: Facebook-Fanpages datenschutzrechtlich zulässig.

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Danke für die Aufmerksamkeit!

Henning Krieg, [email protected] Twitter: @kriegs_rechtInstagram: kriegs_recht

Thorsten Feldmann, [email protected]

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