Satzung des Vereins „Mies van der Rohe-Haus Aachen e.V. · PDF fileSatzung des Vereins...

download Satzung des Vereins „Mies van der Rohe-Haus Aachen e.V. · PDF fileSatzung des Vereins „Mies van der Rohe-Haus Aachen e.V." § 1 (Name und Sitz) (1) Der Verein führt den Namen

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  • Satzung des Vereins Mies van der Rohe-Haus Aachen e.V."

    1 (Name und Sitz) (1) Der Verein fhrt den Namen "Mies van der Rohe-Haus Aachen". (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trgt dann den

    Zusatz e.V.. (3) Der Sitz des Vereins ist Aachen. 2 (Geschftsjahr)

    Geschftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 (Zweck des Vereins) (1) Zweck des Vereins ist es, das Leben und Werk von Mies van der Rohe und das Leben und Werk

    anderer bedeutsamer Aachener Knstler dauerhaft zu prsentieren, Knstler der Aachener Region dem hiesigen Publikum und Besuchern

    durch die Sammlungen zu vermitteln und vorzustellen und an der Kunsterziehung mitzuwirken. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Erwerb oder Anmietung

    und den Betrieb eines fr die Aufnahme von Sammlungen und die Durchfhrung von Ausstellungen geeigneten Hauses. Zur Erschlieung der Sammlung kann der Verein eine eigene Bibliothek aufbauen und ein Archiv fr Knstlerrnachlsse einrichten. Der Verein kann hierzu mit an-deren Kulturvereinen oder Institutionen zusammen arbeiten.

    4 (Gemeinntzigkeit, Mittelverwendung) (1) Der Verein verfolgt ausschlielich und unmittelbar gemeinntzige Zwek-

    ke im Sinn des Abschnitts Steuerbegnstigte Zwecke der Abga-benordnung.

    (2) Der Verein ist selbstlos ttig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schafltliche Zwecke. Mittel des Vereins drfen nur fr die saztungsmi-gen Zwecke verwendet werden.

    (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

    fremd sind, oder durch unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigt werden.

    5 (Erwerb der Mitgliedschaft) (1) Natrliche Personen oder juristische Personen knnen Vereinsmitglieder

    werden. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. (3) ber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begrndung bedarf, steht dem Bewer-

    ber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann end-gltig entscheidet.

    (5) Ehrenmitglieder knnen von der Mitgliederversammlung berufen werden. 6 (Beendigung der Mitgliedschaft) (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflsung

    der juristischen Person. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklrung gegenber einem vertre-

    tungsberechtigen Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklrung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschfts-jahres gegenber dem Vorstand erklrt werden.

    (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Grnde sind insbesondere ein die Vereinsziele schdigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmiger Pflichten oder Beitragsrckstnde von mehr als einem Jahr.

    (4) ber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mit-gliederversammlung entscheidet endgltig.

    7 (Beitrge) (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeitrge erhoben. Ehrenmitglieder

    sind von der Beitragspflicht entbunden. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder aufgrund ihres beson-deren Einsatzes fr den Verein von der Beitragspflicht freizustellen und Mitglieder aus sachlichen Grnden, insbesondere aus sozialen Ge-sichtspunkten, ganz oder teilweise von der Beitragspflicht zu befreien.

    (2) Die Hhe der Beitrge sowie deren Flligkeit bestimmt die Mitglieder-versammlung.

    8 (Organe des Vereins)

    Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung, (2) der Vorstand und (3) das Kuratorium 9 (Mitgliederversammlung) (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren

    Aufgaben gehren insbesondere die Genehmigung des jhrlichen oder mehrjhrigen Wirtschaftsplanes,

    sofern der Verein ein eigenes Haus unterhlt oder Mitarbeiter beschf-tigt,

    die Wahl, die Abwahl sowie die Entlastung des Vorstandes, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl von Kassenprfern, die Festsetzung von Beitrgen sowie deren Flligkeit, die nderung oder Ergnzung der Satzung, die Beschlussfassung ber die Auflsung des Vereins und die Entscheidung ber Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in

    Berufungsfllen. (2) Im ersten Quartal eines jeden Geschftsjahres findet eine ordentliche

    Mitgliederversammlung statt.

    (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer auerordentlichen Mitglieder-

    versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Grnden verlangt.

    (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla-dungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

    (5) Die Tagesordnung ist zu ergnzen, wenn dieses ein Mitglied bis spte-stens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergnzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

    (6) Antrge ber die nderung der Satzung und ber die Auflsung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mit-gliederversammlung zugegangen sind, knnen erst auf der nchsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rcksicht auf die Zahl der erschie-nenen Mitglieder grundstzlich beschlussfhig.

    (8) Verhinderte Mitglieder knnen sich in Mitgliederversammlungen ver-treten lassen. Die Vertretung muss durch schriftliche, eigenhndig unterzeichnete oder notariell beurkundete Erklrung des vertretenen Mitgliedes nachgewiesen werden.

    (9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. (10) Gehrt dem Vorstand kein Schriftfhrer an, ist zu Beginn der Mitglie-

    derversammlung ein solcher zu whlen. (11) Jedes Mitglied/Ehrenmitglied hat eine Stimme. (12) Bei Abstimmungen entscheidet grundstzlich die einfache Mehrheit der

    abgegebenen Stimmen. (13) Satzungsnderungen und die Auflsung des Vereins knnen nur mit

    einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wer-den.

    (14) Stimmenthaltung und ungltige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit auer Betracht.

    (15) ber die Beschlsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll an-zufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftfhrer unter-zeichnet wird.

    10 (Vorstand) (1) Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,

    dem Geschftsfhrer und dem Schatzmeister. Diese vertreten den Verein gerichtlich und auergerichtlich. Grundstzlich vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschften im Werte unter 250 Euro ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsbe-rechtigt.

    (2) Zustzlich knnen in den erweiterten Vorstand ein Schriftfhrer, ein stellvertretender Vorsitzender, ein stellvertretender Geschftsfhrer und bis zu vier Beisitzer gewhlt werden .

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewhlt.

    (4) Wiederwahl ist zulssig. (5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewhlt

    ist. (6) Beendet ein Mitglied des Vorstandes seine Mitgliedschaft im Verein,

    endet auch sein Amt als Vorstandsmitglied. Der Vorstand nimmt die Geschfte des Vereins bis zur nchsten Mitgliederversammlung wahr oder kann fr ein einzelnes Vorstandsmitglied bei Bedarf (z.B. im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod) ein Ersatzmitglied kooptieren. In diesem Fall endet das Amt des Ersatzmitgliedes mit der nchsten Mitgliederversammlung.

    11 (Kuratorium) (1) Der Vorstand kann ein Kuratorium als beratendes Gremium einberufen

    und beruft dessen Mitglieder. (2) Die Mitglieder des Vorstandes gem 10 sind geborene Mitglieder

    des Kuratoriums. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Kuratoriums soll die Zahl von zwanzig Mitgliedern nicht ohne besonderen Grund ber-steigen.

    (3) Der Verein kann Dritten, insbesondere der Stadt Aachen oder anderen ffentlich rechtlichen Kulturtrgern, das Recht einrumen, je ein oder mehrere Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen. Diese bedrfen der Besttigung durch den Vorstand.

    (4) Das Kuratorium soll den Vorstand beraten. 12 (Kassenprfung) (1) Die Mitgliederversammlung whlt fr die Dauer von einem Jahr min-

    destens einen Kassenprfer. Sie kann statt dessen das stdtische Rechnungsprfungsamt oder einen Wirtschaftsprfer mit der Kassen-prfung beauftragen.

    (2) Der Kassenprfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. (3) Wiederwahl des Kassenprfers ist zulssig. 13 (Auflsung des Vereins) (1) Bei Auflsung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

    - soweit dadurch die Gemeinntzigkeit verloren geht - fllt das Verm-gen des Vereins an die Stadt Aachen, die es nur fr gemeinntzige Zwecke im Bereich der stdtischen Museen verwenden darf.

    (2) Mit Einwilligung des Finanzamts kann auf Beschluss der Mitgliederver-sammlung das Vereinsvermgen, insbesondere die Sammlung, auch einem anderen ffentlichen Trger oder einer steuerbegnstigten Kr-perschaft bertragen werden, der bzw. die es unmittelbar und aus-schlielich fr steuerbegnstigte Zwecke (Frderung von Kunst und Kultur) verwenden darf.

  • Vereinsregister Nr.: VR 4275 Erste Vorsitzende: Lilli Philippen Schatzmeister: Frank Medefindt Schriftfhrer: Dr. Adam C. Oellers

    Adresse: Brsseler Ring 20 - 22 D - 52074 Aachen Telefon: +49 (0) 241 62188 E-Mail: [email protected] Internet: www.mies-van-der-rohe-haus-aachen.de