Satzung golfclub münchen riedhof e v internet pdf
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Satzung des Golfclub München-Riedhof e.V.
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Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein (Club) führt den Namen "Golfclub München-Riedhof e.V." 2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts München eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessport-Verbandes, des Deutschen
Golfverbandes und des Bayerischen Golfverbandes.
§2 Zweck Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pacht einer Golf-Sportanlage (Golfplatzgelände und Clubhaus) und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Golfsport). Der Club ist ein Verein ohne Gewinnstreben.
§3 Mitgliedschaft 1. Der Club kann folgende Mitglieder haben: a) ordentliche Mitglieder, b) außerordentliche Mitglieder, c) Ehrenmitglieder, d) Passive Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr, soweit sie nicht gemäß Abs. 3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind: a) Jugendliche unter 18 Jahren (jugendliche Mitglieder), b) Mitglieder, die dem Programm „Junge Erwachsene“ angehören (18-32 Jahre), c) Mitglieder für beschränkte Zeit (temporäre Mitglieder), d) Passive Mitglieder, e) natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des
Clubs unterstützen, ohne auf dem Platz spielberechtigt zu sein (fördernde Mitglieder),
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient
gemacht haben.
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5. Passive Mitglieder können die Vereinseinrichtungen benutzen, haben jedoch kein Spielrecht auf der gesamten Anlge.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Der Vorstand kann mit der gleichen Mehrheit die Entscheidung über die
Aufnahme (generell oder im Einzelfall) einem Aufnahme-Ausschuß übertragen.
Eine Person soll als Mitglied in den Club aufgenommen werden, wenn sie Inhaber eines Kommanditanteils an der Golf Riedhof GmbH & Co. Träger- und Betriebs KG ist; das gleiche gilt für den Ehegatten eines Inhabers eines B-Kommanditanteils an der Golf Riedhof GmbH & Co. Träger- und Betriebs KG sowie für die minderjährigen Kinder von Inhabern von Kommanditanteilen, sofern den Anteilsinhabern die Personensorge für die Kinder zusteht.
Als außerordentliches Mitglied soll aufgenommen werden, wer von einem
Inhaber eines B-Kommanditanteils gem. §5 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der Golf Riedhof GmbH & Co. Träger- und Betriebs KG für eine entsprechende Mitgliedschaft von mindestens einer Saison benannt worden ist; wird die betreffende Person für eine Zeit von mindestens 3 Jahren benannt, kann sie auch als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.
Im übrigen können Mitglieder nur aufgenommen werden, wenn die Golf Riedhof
GmbH & Co. Träger- und Betriebs KG dieser Aufnahme zugestimmt hat. 2. Als ordentliches Mitglied soll grundsätzlich nur aufgenommen werden, wer sich
als Inhaber eines Kommanditanteils der Golf Riedhof GmbH & Co. Träger- und Betriebs KG an der Erstellung der Golfanlage beteiligt hat oder wer Ehegatte eines Inhabers eines B-Kommanditanteils an der genannten Gesellschaft ist. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen mit 3/4 Mehrheit.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand mit 3/4 Mehrheit verliehen. 4. Für eine beantragte Umwandlung der außerordentlichen Mitgliedschaft in die
ordentliche Mitgiedschaft und umgekehrt gelten Abs.1 und 2 entsprechend. Der Vorstand kann die Umwandlung von Bedingungen abhängig machen.
§5 Mitgliedsbeiträge 1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben einen einmaligen
Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Näheres bestimmt der Vorstand. Darüber hinaus kann der Vorstand beschließen, dass ein Mitglied einen bestimmten Mindestumsatz im Club-Restaurant tätigt und entsprechende Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses ergreifen. Weiterhin können aus wichtigem Grund Umlagen zur Finanzierung von Haushaltslücken beschlossen werden, die im Rahmen des ordentlichen Haushaltes nicht ausgeglichen werden können. Die Höhe der Umlage darf den Jahresbeitrag des vorangegangenen Jahres nicht überschreiten.
2. Ehrenmitglieder können durch Beschluß des Vorstandes ganz oder teilweise von
der Beitragspflicht befreit werden.
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§6 Rechte der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der
Satzung ergehenden Beschlüsse, insbesondere der Spiel- Platz- und Hausordnung die Clubeinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Der Vorstand kann als Disziplinarmaßnahme auch zeitlich beschränkte Nutzungseinschränkungen aussprechen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch a) Austritt (Abs.2) b) Ausschluß (Abs.3 und 4) c) Ausscheiden (Abs.5 bis 7) 2. Der Austritt aus dem Club sowie die Umwandlung der ordentlichen
Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: a) Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die
Clubinteressen. Zu den satzungsgemäßen Beschlüssen gehören insbesondere die Spiel-, Platz- und Haus-Ordnung oder sonstige vom Vorstand oder von einem Ausschluß mit Zustimmung des Vorstandes erlassene Anordnungen (generelle Anordnungen oder für den Einzelfall) im Interesse eines geregelten Clublebens. Als Verstoß gegen die Clubinteressen gilt insbesondere ein schwerer oder wiederholte einfache Verstöße gegen die - gegebenenfalls vom Vorstand festgelegte - Golf Etikette. In minder schweren Fällen soll dem Ausschuß eine schriftliche Abmahnung vorausgehen.
b) Nichterfüllung der Beitrags- und/oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Club. 4. Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe bekanntzumachen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat kein Recht auf erneute Mitgliedschaft.
5. Ein Mitglied scheidet automatisch aus dem Club aus, wenn es Inhaber eines
Kommanditanteils an der Golf Riedhof GmbH & Co. Träger- und Betriebs KG mit dem Sitz in Egling ist und der Kommanditanteil auf eine andere Person entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird oder ein sonstiger Fall des Ausscheidens aus der Golf Riedhof GmbH & Co. Träger- und Betriebs KG vorliegt; neben dem Inhaber scheiden auch der Ehegatte und/oder die Kinder des Inhabers aus dem Club aus, es sei denn, die betreffenden Personen
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erwerben selbst oder halten bereits einen Kommanditanteil an dieser Gesellschaft.
6. Wurde ein Ehegatte als Mitglied in den Club aufgenommen, weil der andere
Ehegatte Inhaber eines B-Kommanditanteils ist und wird die Ehe rechtskräftig geschieden, scheidet der Ehegatte, der nicht Kommanditist ist, mit dem Schluß des der rechtskräftigen Scheidung folgenden Jahres als Mitglied aus, es sei denn, er erwirbt bis zu diesem Zeitpunkt selbst einen Kommanditanteil.
7. Ein Mitglied, das als minderjähriges Kind des Inhabers eines B-
Kommanditanteils in den Club aufgenommen wurde, scheidet zum Ende des Jahres, in dem es das 25. oder - wenn es sich in der Ausbildung befindet - das 28. Lebensjahr erreicht, aus dem Club aus, es sei denn, es erwirbt bis zu diesem Zeitpunkt selbst einen Kommanditanteil.
8. Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen an den Club werden bei
Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§8 Organe Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Ausschüsse.
§9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung keine andere Regelung
enthält, zuständig für: a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, c) Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und
Rechnungsberichtes für das abgelaufene Jahr, d) die Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes für das vergangene Jahr, soweit
erforderlich, e) die Erhebung von Umlagen bis zur Höhe des Jahresbeitrages des Vorjahres zum
Ausgleich von Haushaltslücken, f) Satzungsänderungen, g) Auflösung des Clubs, h) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand
unterbreitet werden. 2. Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines
Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
3. Die Tagesordnung soll regelmäßig folgende Punkte enthalten. a) Jahresbericht b) Rechnungsbericht c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
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e) gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen; letztere mit Angabe des Wortlautes der Änderung
f) Anträge von Mitgliedern 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer vom
Vorsitzenden bestimmten Person geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der Satzung ist 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
7. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Beschlüsse werden in
offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheimer Abstimmung beschlossen wird.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben zu berichten.
9. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den
Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.
§10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden (Präsident), b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident), c) bis zu 6 weiteren Mitgliedern. 2. Zunächst wird der Präsident von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist eine Blockwahl zulässig. Die Funktion der übrigen Vorstandsmitglieder, z.B. als Vizepräsident, Schriftführer, Schatzmeister oder Spielführer, wird vom Vorstand bestimmt. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtswahl eine Ersatzwahl dann vor, wenn es zur satzungsgemäßen Ergänzung des Vorstandes notwendig oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
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3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Clubs, die von der Satzung nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur
Beschlußfassung vorlegen. Der Vorstand kann insbesondere Spiel-, Platz- und Haus-Ordnungen für die Benutzung der Golfanlage erlassen, sowie Einzelheiten für die Golf-Etikette festlegen und bei Verstößen gegen diese Bestimmungen angemessene Sanktionen aussprechen (Rüge, Warnung, Verweis, Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen auf Zeit, Ausschluß aus dem Verein). Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, darin kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die alleinige Entscheidung und Verantwortung über bestimmte Angelegenheiten übertragen werden. Der Vorstand ist berechtigt, zu Beginn eines Kalenderjahres die für das vergangene Kalenderjahr beschlossenen Mitgliedsbeiträge auch für das laufende Geschäftsjahr vorläufig festzusetzen und von den Mitgliedern anzufordern.
4. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende
ist einzelvertretungsberechtigt. Je zwei weitere Mitglieder des Vorstandes, darunter der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende mit einem weitern Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.
5. Der Vorstand faßt die Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als 1 Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
6. Solange der Club einen Pacht- und Organisationsvertrag über die Anpachtung
der Golfplatzanlage Riedhof in Egling geschlossen hat, werden sämtliche Vorstandsmitglieder an Stelle der Wahl durch die Mitgliederversammlung von der Träger KG der Golfanlage (Verpächterin) benannt; neben der Mitgliederversammlung kann auch die Träger KG die Vorstandsmitglieder wieder abberufen; im übrigen gilt Abs.2 entsprechend.
Ist ein Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung abberufen worden,
so kann es von der Träger-KG in der laufenden und in der nächsten Wahlperiode nicht wieder zum Vorstandsmitglied bestellt werden.
§11 Ausschüsse 1. Der Spielausschuß wird vom Vorstand jeweils für die Dauer der eigenen
Wahlperiode gewählt. Der Spielausschuß ist für die sportlichen Aufgaben des Clubs im Rahmen der Regeln des Deutschen Golfverbandes zuständig. Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielführer. Gehört dem
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Spielausschuß ein weiteres Vorstandsmitglied an, ist dieses stellvertretender Vorsitzender.
2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse einsetzen. 3. Falls nichts anderes bestimmt wird, hat ein Ausschuß nur beratende Funktion. 4. Der Ausschuß, ausgenommen der Spielausschuß, bestimmt seinen
Vorsitzenden. 5. Hinsichtlich der Beschlüsse der Ausschüsse gilt §10 Abs.5 entsprechend. Über
die Beschlüsse der Ausschüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und den Ausschußmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten ist.
§12 Schiedsgericht
1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen dem Club und
den Mitgliedern über Angelegenheiten, die das Mitgliedschaftsrecht betreffen (ausgenommen vermögensrechtliche Angelegenheiten), ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
2. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jede Partei einen dem Club
angehörenden Schiedsrichter stellt und sich die Schiedsrichter auf einen Obmann einigen, der die Fähigkeit zum Richteramt besitzt und dem Club nicht anzugehören braucht.
Vorstandsmitglieder dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören. Falls eine
Einigung der Schiedsrichter auf einen Obmann nicht zu erreichen ist oder eine Partei innerhalb von 3 Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei oder durch den Vorstand ihren Schiedsrichter nicht benennt, so soll der Präsident des für den Sitz des Clubs zuständigen Landgerichts ersucht werden, den Schiedsrichter oder den Obmann zu benennen.
3. Das Schiedsgericht beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über das Schiedsverfahren ist ein Protokoll zu führen, das durch die
Schiedsrichter zu unterzeichnen und dem Vorstand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand verwahrt.
4. Die Kosten des Schiedsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, falls
das Schiedsgericht nicht eine andere Kostenentscheidung trifft.
§13 Auflösung des Clubs 1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Clubs
beschlossen werden soll, hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
2. Für die Beschlußfassung ist die Anwesenheit von 1/2 der stimmberechtigten
Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3. Sind in der Versammlung weniger als 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder
erschienen, so ist mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
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erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Clubs beschließen.
Grundsätze für die Benutzung der Golfanlage Riedhof
1. Allgemeines Die Anlage und Einrichtungen des Golfclubs München Riedhof sind in ihrer
Gesamtheit Eigentum der Mitglieder-Gemeinschaft und erfordern daher sorgsame Pflege jedes Benutzers. Der Vorstand des Golfclubs kann hierüber und über Einzelheiten der nachfolgend genannten Grundsätze weitergehende Anordnungen treffen.
2. Spielrecht und Golfetikette a) Die Gemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Einordnung,
insbesondere auf dem Golfplatz. Jeder Spieler soll die Möglichkeit haben, entsprechend seiner Spielstärke "sein" Spiel zu spielen. Dies bedeutet, daß der schwächere Spieler erkennen und akzeptieren muß, daß ein besserer Spieler eine zügigere Runde spielen will. Umgekehrt muß der bessere Spieler akzeptieren, daß der schwächere Spieler nicht so schnell spielen kann wie er selbst. Neben der in den Golfregeln enthaltenen Etiketten, deren strikte Einhaltung selbstverständlich ist, erfordert daher die gegenseitige Rücksichtnahme und der Respekt vor der Persönlichkeit der anderen Spieler folgendes Verhalten:
Die Reihenfolge des Platzrechtes ist - mit Ausnahme von Wochenenden und
Feiertagen oder wenn sonst besondere Bestimmungen erlassen sind - Zweier vor Dreier vor Vierer.
Platzrecht bedeutet, daß ein Team das Recht hat, durchzuspielen. Platzrecht
bedeutet aber nicht, daß ein Recht besteht, das vorausspielende Team unter Druck zu setzen, daß Bälle hinter das vorausspielende Team geschlagen werden, um dieses dadurch zum Durchspielen aufzufordern. Ein solches Verhalten ist ein Verstoß gegen die Golfetikette.
Es wird andererseits von dem vorausspielenden Team erwartet, daß es auch
ohne solche "Aufforderung" die Situation erkennt und das hintere schnellere Team durchspielen läßt. Läßt das vordere Team nicht durchspielen, begeht es seinerseits einen Verstoß gegen die Golfetikette.
Einzelspieler haben kein Platzrecht. Dies bedeutet insbesondere, daß ein
Einzelspieler in gebührendem Abstand hinter einem vorausspielenden Team bleiben soll; er soll nur dann durchspielen, wenn er dazu ausdrücklich aufgefordert wird.
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b) An Wochenenden sowie Feiertagen sollen bis 10 Uhr nur Zweiballspiele abschlagen. Ab 10 Uhr sollen in erster Linie Dreiball- und Vierballspiele abschlagen; dabei ist die Reihenfolge, die sich beim Abschlag ergeben hat, grundsätzlich einzuhalten. Schlägt ein Dreiball- oder Vierballspiel vor 10 Uhr ab, gilt die allgemeine Regelung, nach der Zweiballspiele Vorrecht haben.
c) Am ersten Abschlag soll das nachfolgende Team erst dann abschlagen, wenn
das vorausspielende Team das Grün erreicht hat. Keinesfalls soll eine Situation entstehen, daß sich auf dem Gelände des ersten Loches drei Teams befinden: ein Team auf dem Grün, eines wartend in der Mitte und eines bereits auf dem Abschlag.
d) Abgesehen von dieser Sondersituation am ersten Loch soll ein Spieler den
Abschlag auch sonst erst dann betreten, wenn das vorausspielende Team eindeutig außer Reichweite ist. Es wird als Verstoß gegen die Golfetikette angesehen, wenn ein Spieler des nachfolgenden Teams bereits auf dem Abschlag steht, seinen Ball aufteet und dort Probeschwünge in Richtung auf die Spielbahn macht, wenn das vorausspielende Team noch in Reichweite ist.
e) Das gleiche gilt im übrigen auch auf der Spielbahn nach dem Abschlag. Es wird
hier als Verstoß gegen die Golfetikette betrachtet, wenn Probeschwünge am Ball in Richtung des vorausspielenden Teams gemacht werden und dieses noch in Reichweite ist. Dieses Verhalten, das bei dem vorausspielenden Team Druck auslösen kann, ist unbedingt zu unterlassen. Dadurch wird das Spiel nicht schneller, sondern diese Situation führt erfahrungsgemäß zu Nervosität und damit bei dem vorausspielenden Team zu Fehlern, die das Spiel eher noch langsamer machen.
Aber auch in diesem Zusammenhang gilt: Das vorausspielende Team soll auch
ohne solches Verhalten des nachfolgenden Teams erkennen, daß das nachfolgende Team Platzrecht hat oder sonst offensichtlich schneller spielt, und demgemäß durchspielen lassen.
3. Gäste Gäste sollen nur spielen, sofern sie ein Handicap besitzen. An Wochenenden,
Feiertagen sowie an Mittwoch- und Freitagnachmittagen können Gäste nur mit einem Mitglied spielen. Jedes Mitglied darf höchstens mit zwei Gästen spielen. Für Gäste, die nicht in Begleitung von Mitgliedern spielen, können weitere Beschränkungen erlassen werden.
Das Greenfee für Gäste, die mit Mitgliedern spielen, soll deutlich unter dem
allgemeinen Greenfee liegen.
4. Kinder Der Club soll sich bemühen, an Wochenenden und Feiertagen eine
Beaufsichtigungsmöglichkeit für Kinder zu schaffen. Die dafür anfallenden Kosten sind gesondert von den Eltern der zu beaufsichtigenden Kinder zu tragen.
Im übrigen haben Eltern ihre Kinder so zu beaufsichtigen, daß die Entspannung
und Erholung der übrigen Mitglieder nicht beeinträchtigt wird. Keinesfalls sollen Kinder auf dem Platz oder den Übungsanlagen oder in der Nähe der Übungsanlagen spielen.
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5. Hunde Hunde können grundsätzlich auf den Golfplatz mitgenommen werden, wenn sie
angeleint sind. Das Mitführen ist nicht möglich bei Turnieren sowie an Wochenenden und Feiertagen während der Hauptspielzeiten. Jede durch mitgeführte Hunde verursachte Verunreinigung ist sofort zu beseitigen. Hunde sollen nicht in das Restaurant mitgeführt werden.
6. Privatturniere Privatturniere können nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem Vorstand
durchgeführt werden.
7. Golfwagen Personen-Elektro-Cars sind nur in durch Krankheit bedingten Ausnahmefällen
und nur in begrenztem Umfang mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes zugelassen.