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1 SCh Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Sektion II - Gesundheitsrecht und Verbraucherschutz Vorlesungsunterlage Arzneimittel- und Apothekenrecht Wintersemester 2017/18

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    SCh Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

    Sektion II - Gesundheitsrecht und Verbraucherschutz

    Vorlesungsunterlage

    Arzneimittel- und Apothekenrecht

    Wintersemester 2017/18

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    Das österreichische Arzneimittelrecht

    Rechtsquellen

    Gemeinschaftsrecht

    Nach einem rund 50-jährigen Prozess ist die Harmonisierung des

    Arzneimittelsektors heute sehr weit fortgeschritten. Die Basisrichtlinien von 1965

    und 1975 geben die Grundvoraussetzungen für den freien Arzneimittelverkehr

    innerhalb der Gemeinschaft vor. Sie und ihre Fortschreibungen decken auch immunologische und aus menschlichem Blut oder Blutplasma gewonnene

    Arzneimittel sowie Radiopharmaka ab. Der Umfang der Prüfungen sowie

    Verfahren vor Erteilung der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen wurden

    schrittweise harmonisiert. Die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines

    Arzneimittels sind die einzigen Kriterien, die von einem MS bei der Prüfung eines

    Antrags berücksichtigt werden dürfen. Analytische, pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfungen, die in Übereinstimmung mit bereits

    bestehenden Gemeinschaftsregelungen durchgeführt wurden, sollen innerhalb

    der Gemeinschaft nicht wiederholt werden müssen. Insgesamt liegen

    harmonisierte Regelungen für die Arzneimittelentwicklung, für die Herstellung,

    Prüfung, Qualitätskontrolle, Information für Verbraucher und Fachkreise, für die Arzneimittelsicherheit und Überwachung sowie für die Vermarktung und Werbung

    vor. Einige Bereiche bleiben auch derzeit noch nicht harmonisiert, weil sich die

    bestehenden Unterschiede nicht als Handelshemmnisse auswirken. Ebenfalls

    nicht vorgesehen ist eine Angleichung der nationalen Preisbildungssysteme und

    Krankenversicherungssysteme (allerdings: Transparenzrichtlinie 89/105/EWG). Hier könnte es allerdings durch den zunehmenden freien

    Warenverkehr (Parallelimporte) zu gewissen faktischen Angleichungen kommen.

    Die Realisierung eines wirklichen Binnenmarktes für Arzneimittel scheitert

    dennoch derzeit vor allem an den Entscheidungszwängen durch den Kostendruck

    der nationalen Krankenversicherungssysteme.

    Arzneimittelrecht der Europäischen Union, insbesondere

    V (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von

    Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von

    Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln; wurde geändert durch:

    V (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die

    Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und

    zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (Review) V (EG) Nr. 540/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Festlegung

    der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht

    schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der

    Gemeinschaft an gemäß der V (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human-

    oder Tierarzneimitteln festgestellt werden V (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (orphan drugs)

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    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für

    Humanarzneimittel. Verschiedene frühere Richtlinien (1965 – 1992)

    wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit durch diese Richtlinie

    zusammengefasst. Man spricht seitdem vom „Kodex“

    V (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und

    2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

    V (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur

    Änderung der RL 2001/83/EG und der V (EG) Nr. 726/2004 V (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über

    die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und

    Tierarzneimitteln

    Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Review)

    Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur

    Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich

    der Pharmakovigilanz Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung

    eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der

    Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die

    legale Lieferkette

    Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für klinische

    Prüfungen

    Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur

    Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für

    Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate

    Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend

    die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei

    Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die

    staatlichen Krankenversicherungssysteme Richtlinie 2005/28/EG der Kommission zur Durchführung der RL

    2001/20/EG

    V (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur

    Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG

    del V (EU) Nr. 161/2016 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der RL 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des

    Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die

    Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln

    Einen vollständigen Überblick finden Sie unter:

    http://ec.europa.eu/health/human-use/index_en.htm

    http://ec.europa.eu/health/human-use/index_en.htm

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    Innerstaatliches Arzneimittelrecht

    Auszug einzelner Gesetze:

    BG über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG), BGBl 1983/185, zuletzt geändert durch BGBl I

    2017/40

    BG über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten

    und Produkten natürlicher Heilvorkommen

    (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl I 2010/79, zuletzt

    geändert durch BGBl I 2015/163 BlutsicherheitsG, BGBl I 1999/44, zuletzt geändert durch BGBl I 2005/63

    und BGBl I 2009/107

    Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012, BGBl I 2012/44

    BG über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (SuchtmittelG

    – SMG), BGBl I 1997/112, zuletzt geändert durch BGBl I 2017/116 Neue-Psychoaktive-Substanzen-G, BGBl I 2011/146, zuletzt geändert

    durch BGBl I 2013/48

    BG über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden

    Tieren (TierarzneimittelkontrollG – TAKG), BGBl I 2002/28, zuletzt

    geändert durch BGBl I 2008/36 Gesundheits- und ErnährungssicherheitsG, BGBl I 2002/63, zuletzt

    geändert durch BGBl I 2017/58

    OrgantransplantationsG, BGBl I 2012/108,

    GewebesicherheitsG, BGBl I 2008/49, zuletzt geändert durch BGBl I

    2016/105 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I 2007/30, zuletzt

    geändert durch BGBl I 2017/100

    ferner zu beachten Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

    (LMSVG), Gewerbeordnung 1994, PreisG, PreistransparenzG, ASVG,

    Apothekengesetz, Rezeptpflichtgesetz, Krankenanstaltenrecht, Patentrecht

    Auszug einzelner Verordnungen:

    V über die Zulassung von Arzneispezialitäten 2003, BGBl II 2003/487,

    zuletzt geändert durch BGBl II 2010/110 V über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007,

    BGBl II 2006/460, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/452

    V über das Arzneispezialitätenregister 2013(ArzneispezialitätenregisterV

    2013), BGBl II 2013/277

    V betreffend die Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 – AMBO 2009), BGBl

    II 2008/324, zuletzt geändert durch BGBl II 2013/179

    V über die Gute Laborpraxis 2006, BGBl II 2006/450

    Pharmakovigilanz-V 2013, BGBl II 2013/299

    V betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl II 2005/187,

    zuletzt geändert durch BGBl II 2013/46 HämovigilanzV 2007, BGBl II 155, zuletzt geändert durch BGBl II

    2013/173

    V, mit der nähere Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem

    von Blutspendeeinrichtungen und Betrieben, die ausschließlich zur

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    Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeiten, lagern oder verteilen, getroffen werden (QS-VO-Blut), BGBl II 2007/156

    V über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten (KennzeichnungsV

    2008), BGBl II 2008/174

    FachinformationsV 2008 (Zusammenfassung der Produkteigenschaften –

    SPC), BGBl II 2008/175

    V über die Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten (GebrauchsinformationsV 2008), BGBl II 2008/176

    V über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, BGBl II

    2010/180

    GewebevigilanzV, BGBl II 2008/190

    GewebeentnahmeeinrichtungsV, BGBl II 2008/191, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/24

    GewebebankenV, BGBl II 2008/192, zuletzt geändert durch BGBl II

    2017/18

    Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl II 2010/474

    Neue-Psychoaktive-Substanzen-V und Aufhebung der V betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von

    Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten,

    BGBl II 2011/468, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/286

    OrganvigilanzV, BGBl II 2014/141

    Fernabsatz-V, BGBl II 2015/105

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    Das Arzneimittelgesetz

    Begriffe (Auszug) §§ 1ff AMG

    Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

    1. zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper

    und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter

    Beschwerden bestimmt sind, oder

    2. im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem

    Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder

    a. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu

    korrigieren oder zu beeinflussen, oder

    b. als Grundlage für eine medizinische Diagnose zu dienen.

    Z 1: „Präsentationsarzneimittel“ (Eindruck des durchschnittlich informierten Verbrauchers > heilende Eigenschaft)

    Z 2: „Funktionsarzneimittel“ (objektive Erwartung der Verkehrskreise >

    geeignet, arzneiliche Wirkung zu entfalten)

    Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die

    ein Arzneimittel aufgebracht ist und die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind.

    Stoffe, deren Wirkung sich auf eine schlichte Beeinflussung physiologischer

    Funktionen beschränkt, ohne aber der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder

    mittelbar zuträglich zu sein, die zudem nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und dabei gesundheitsschädlich sind (hier:

    synthetisch hergestellte Cannabinoide), sind keine (Funktions-)Arzneimittel und

    fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der RL 2001/83/EG. (EuGH

    10.7.2014, C-358/13 und C-181/14).

    Rspr vor der AMG-Novelle BGBl I 2013/48 (Entfall der Definition mittels

    subjektiver bzw objektiver Zweckbestimmung und EU-konform Definition mit

    Präsentations- bzw Funktionsarzneimittel):

    Für die Qualifikation als Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung

    reicht es aus, wenn dem Produkt auf der Website des Herstellers eine arzneiliche Wirkung beigelegt wird. Es ist nicht erforderlich, dass auch aus der

    Verpackungsgestaltung, der Darreichungsform, dem Produktnamen oder der

    Kennzeichnung ein Hinweis auf eine pharmakologische Wirkung ersichtlich ist

    (vgl VwGH 29.1.2010, 2008/10/0277).

    Der Annahme, es liege ein Arzneimittel kraft subjektiver Zweckbestimmung vor,

    steht nicht entgegen, dass ein Produkt gemäß § 18 Abs 2 LMG 1975 als

    Verzehrprodukt angemeldet und nicht untersagt wurde. Der Nichtuntersagung

    des Inverkehrbringens einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware kommt

    nämlich nicht die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als Verzehrprodukt zu (vgl VwGH 18.5.2004,

    2004/10/0073).

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    Keine Arzneimittel sind zB

    Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände iS der

    lebensmittelrechtlichen Bestimmungen; nach der Rspr des VwGH ist zur

    Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel entscheidend, ob das Produkt

    überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken gegessen, gekaut oder

    getrunken wird. Es darf aber auch Lebensmitteln nach der subjektiven Zweckbestimmung keine arzneiliche Wirkung zugeschrieben werden.

    Kosmetische Mittel iS der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, soweit

    Anwendung und Wirkung auf Haut und Mundhöhle beschränkt sind

    Tabakerzeugnisse

    Futtermittel Natürliche Heilvorkommen und Produkte aus solchen, sofern nicht deren

    Zusammensetzung durch die Beifügung von Stoffen mit Einfluss auf die

    Wirksamkeit verändert wurde oder auch bei bestimmungsgemäßem

    Gebrauch unerwünschte Wirkungen beim Menschen zu erwarten sind

    Medizinprodukte Organe und –teile iSd Organtransplantationsgesetz

    Erfüllt ein Produkt sowohl die Definition des Arzneimittels als auch die Definition

    eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produktes, so sind auf dieses

    Produkt ausschließlich die Bestimmungen des AMG anzuwenden.

    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (dazu später) hat auf Antrag

    einer Person, die ein Produkt in Verkehr bringen will, festzustellen, ob ein

    Produkt unter die Definition des Arzneimittels fällt. Ebenso kann diese

    Feststellung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen von Amts

    wegen erfolgen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat es ein Gutachten des Abgrenzungsbeirates (siehe § 49a AMG) einzuholen.

    Wirkstoffe: Stoffe oder Gemische von Stoffen, die dazu bestimmt sind, bei der

    Herstellung eines Arzneimittels verwendet zu werden und bei ihrer

    Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen zu werden.

    Hilfsstoff ist jeder Bestandteil eines Arzneimittels mit Ausnahme des

    Wirkstoffs und des Verpackungsmaterials.

    Stärke des Arzneimittels ist je nach Verabreichungsform der Wirkstoffanteil

    pro Dosierungs-, Volumens- oder Gewichtseinheit.

    Primärverpackung ist das Behältnis oder jede andere Form der

    Arzneimittelverpackung, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in Berührung

    kommt.

    Agentur ist die durch die V (EG) Nr. 726/2004 errichtete Europäische

    Arzneimittel-Agentur.

    Generikum ist ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das

    Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem

    Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen

    wurde.

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    Referenzarzneimittel ist eine in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    zugelassene Arzneispezialität.

    Pflanzliche Arzneimittel sind alle Arzneimittel, die als Wirkstoffe ausschließlich

    einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder einen oder mehrere pflanzliche

    Zubereitungen oder einen oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen

    enthalten.

    Homöopathische Arzneimittel sind Arzneimittel, die nach einem im Europ.

    Arzneibuch oder in Ermangelung dessen nach einem in den aktuellen offiziell gebräuchlichen Pharmakopoen der EWR-Vertragsparteien beschriebenen

    homöopathischen Zubereitungsverfahren aus Substanzen hergestellt worden

    sind, die homöopathische Ursubstanzen genannt werden.

    Arzneispezialitäten sind Arzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur

    Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr

    gebracht werden. Ferner: Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher oder

    Anwender, bei deren Herstellung sonst ein industrielles Verfahren zur

    Anwendung kommt oder die gewerbsmäßig hergestellt werden.

    Bulkware: Arzneimittel, das lediglich abgefüllt oder abgepackt werden muss,

    um zum Endprodukt zu werden.

    Gefälschte Arzneimittel: Fälschung der Identität einschließlich Verpackung,

    Kennzeichnung, Namens, Zusammensetzung (bzgl. Bestandteile, Hilfsstoffe, Gehalt der Bestandteile) oder Fälschung bzgl. Herkunft einschließlich Hersteller,

    Herstellungsland, Herkunftsland, Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber.

    Weiters: Apothekeneigene Arzneispezialitäten

    Anwender sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen,

    Pflegepersonal, MTD, uam

    Arzneimittel-Großhändler ist ein nach der GewO 1994 zum Großhandel mit

    Arzneimitteln berechtigter Gewerbetreibender mit Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 AMG sowie ein pharmazeutischer Unternehmer einer anderen Vertragspartei des

    EWR, der berechtigt ist, Großhandel mit Arzneimitteln zu treiben.

    Arzneimittel-Vollgroßhändler ist ein Arzneimittel-Großhändler, der zufolge

    ausreichender Lagerhaltung, entsprechender Sortimentgestaltung und

    Versorgungsbereitschaft, -regelmäßigkeit und –intensität in der Lage ist, die Arzneimittelversorgung in einem bestimmten Gebiet sicherzustellen.

    Arzneimittelvermittler: im EWR niedergelassene Person, die befugt ist, die

    Tätigkeit der Vermittlung von Humanarzneimitteln auszuüben. Dabei kein

    Eigentumserwerb an bzw physischer Umgang mit den Arzneimitteln.

    Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines

    Fernkommunikationsmittels

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    Charge ist die im Zuge eines einheitlichen Herstellungsganges gefertigte Menge eines Arzneimittels, Chargenbezeichnung eine Kombination von Ziffern

    und Buchstaben zu eindeutigen Identifizierung einer Charge.

    Haltbarkeit ist die Eigenschaft eines Arzneimittels, während eines bestimmten

    Zeitraums bei ordnungsgemäßer Lagerung seine Beschaffenheit, insbesondere im

    Hinblick auf Qualität und Wirkung, nicht zu verändern.

    Handelspackung: Behältnis, sämtliche Packungselemente und

    Packungsbeilagen sowie deren Bestandteile, mit denen das Arzneimittel in

    Verkehr gebracht wird, einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen.

    Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,

    Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneispezialitäten.

    In-Verkehr-Bringen ist das Vorrätighalten, das Feilhalten oder die Abgabe von

    Arzneimitteln oder Wirkstoffen. In-Verkehr-Bringen liegt nicht vor, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Arzneimittel, das dem Gesetz

    nicht entspricht, nicht zum Verbraucher oder Anwender gelangt.

    Neuverblisterung ist die maschinelle patientenindividuelle Zusammenstellung

    der Einmal-, Tages-, Wochen- oder Monatsration von Arzneimitteln in Blistern.

    Pharmareferent: Person, die Ärzte, Apotheker, ua. zwecks fachlicher

    Information über ein Arzneimittel aufsucht.

    Unbedenklichkeit: bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ist das vorhersehbare

    Risiko unerwünschter Wirkungen in Abwägung mit der Wirksamkeit oder Zweckbestimmung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

    vertretbar.

    Verbraucher: Physische oder juristische Personen, die Arzneimittel für den

    Eigengebrauch erwerben.

    Verfalldatum: Zeitpunkt, nach dem die Haltbarkeit eines Arzneimittels nicht

    mehr gewährleistet ist.

    Wartezeit: Zeitraum zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tiere und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von

    Lebensmitteln oder Arzneimitteln verwendet werden dürfen, und der

    gewährleistet, dass Rückstände zulässige Höchstmengen (VO [EWG] Nr.

    2377/90) nicht überschreiten.

    Wirksamkeit: Eignung eines Arzneimittels, die Begriffsmerkmale (Zweckbestimmungen) eines Arzneimittels zu erfüllen.

    Wirkung: eine mit naturwissenschaftlichen Methoden nachweisbare

    Beeinflussung der Beschaffenheit oder der Funktion eines biologischen Objekts.

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    Begriffe iZm klinischen Prüfungen:

    § 2a AMG

    Klinische Prüfung ist eine systematische Untersuchung eines Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer, die mit dem Ziel durchgeführt wird,

    1. Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen oder nachzuweisen,

    2. Nebenwirkungen von Prüfpräparaten festzustellen, oder

    3. die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel und die Ausscheidung von

    Prüfpräparaten zu untersuchen.

    Dies umfasst klinische Prüfungen, die in einem oder mehreren Prüfzentren in

    einer oder mehreren Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes

    durchgeführt werden.

    Multizentrische klinische Prüfung ist eine nach einem einzigen Prüfplan

    durchgeführte klinische Prüfung, die in mehr als einem Prüfzentrum erfolgt und

    daher von mehr als einem Prüfer vorgenommen wird, wobei die Prüfzentren sich

    in einer einzigen oder in mehreren Vertragsparteien des Europäischen

    Wirtschaftsraumes oder in Vertragsparteien und Drittländern befinden können.

    Nicht-interventionelle Studie (ehemals: „Anwendungsbeobachtung“) ist

    eine systematische Untersuchung zugelassener Arzneispezialitäten an Patienten,

    sofern

    1. die Arzneispezialität ausschließlich unter den in der Zulassung oder

    Registrierung genannten Bedingungen verwendet wird, 2. die Nicht-interventionelle Studie keine zusätzlichen diagnostischen oder

    therapeutischen Maßnahmen notwendig macht,

    3. die Nicht-interventionelle Studie keine zusätzlichen Belastungen des Patienten

    mit sich bringt, und

    4. die Anwendung einer bestimmten Behandlungsstrategie nicht im Voraus in einem Prüfplan festgelegt wird, sie der medizinischen Praxis entspricht und die

    Entscheidung zur Verordnung der Arzneispezialität klar von der Entscheidung

    getrennt ist, einen Patienten in die Studie einzubeziehen.

    Zur Analyse der gesammelten Daten werden epidemiologische Methoden

    angewendet.

    Nicht-interventionelle Studien sind entsprechend dem Stand der Wissenschaften

    zu planen und durchzuführen. Eine Nicht-interventionelle Studie ist keine

    klinische Prüfung.

    Abschlussbericht ist eine vollständige und eingehende Darstellung der

    klinischen Prüfung nach deren Beendigung.

    Audit ist der Vergleich der Rohdaten mit den hiezu gehörigen Niederschriften

    in den Prüfbögen mit dem Ziel festzustellen, ob die Rohdaten korrekt berichtet wurden und die Durchführung der klinischen Prüfung in Übereinstimmung mit

    dem Prüfplan und den Standard Operating Procedures (SOPs) vorgenommen

    wurde. Ein Audit muss entweder durch eine interne Einheit des Sponsors, die

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    jedoch unabhängig von jener Einheit tätig wird, die verantwortlich für die klinische Forschung ist, oder durch eine externe wissenschaftliche Einrichtung

    durchgeführt werden.

    Ethikkommission ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus Angehörigen

    von Gesundheitsberufen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen Personen

    zusammensetzt und dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Prüfungsteilnehmer zu sichern und diesbezüglich

    Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen.

    Inspektion ist eine durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

    oder durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen oder durch eine ausländische Gesundheitsbehörde durchgeführte Überprüfung von Unterlagen,

    Einrichtungen, Aufzeichnungen, Qualitätssicherungssystemen und allen sonstigen

    Ressourcen, die nach Ansicht des BMGF oder einer ausländischen

    Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehen. Diese

    können sich in dem Prüfzentrum, in den Einrichtungen des Sponsors oder des Auftragsforschungsinstituts oder in sonstigen Einrichtungen (zB in Labors, bei

    Ethikkommissionen), die nach Ansicht der BMGF oder einer ausländischen

    Gesundheitsbehörde zu inspizieren sind, befinden.

    Monitor ist eine Person, die vom Sponsor oder einem Auftragsforschungsinstitut angestellt oder beauftragt und für die Überwachung und den Bericht über den

    Fortgang der Studie und die Überprüfung der Daten verantwortlich ist.

    Ordnungsgemäßer Genehmigungsantrag und ordnungsgemäßer

    Änderungsantrag ist ein Genehmigungs- oder Änderungsantrag, der den

    allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Anforderungen entspricht. Diese allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und

    Anforderungen finden sich in den gemäß Art. 9 der Richtlinie 2001/20/EG von

    der Kommission erlassenen ausführlichen Anleitungen zur Antragstellung.

    Prüfbogen ist ein Dokument, das entsprechend dem Prüfplan Daten und andere Informationen über jeden einzelnen in die klinische Prüfung einbezogenen

    Prüfungsteilnehmer enthält.

    Prüfer ist ein zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter

    Arzt oder Zahnarzt, der für die Durchführung der klinischen Prüfung in einem Prüfzentrum verantwortlich ist. Wird eine Prüfung in einem Prüfzentrum

    von einem Team vorgenommen, so ist der Prüfer der verantwortliche Leiter des

    Teams.

    Prüferinformation ist eine Zusammenstellung der für die Untersuchungen mit

    Prüfpräparaten am Menschen relevanten klinischen und nichtklinischen Daten über die betreffenden Präparate.

    Prüfplan ist die Gesamtheit der Unterlagen, in denen Zielsetzungen, Planung,

    Methodik, statistische Überlegungen und Organisation einer Prüfung beschrieben

    sind. Der Begriff „Prüfplan“ bezieht sich auf den Prüfplan an sich sowie auf seine nachfolgenden Fassungen und Änderungen.

    Prüfpräparat ist eine pharmazeutische Form eines Wirkstoffes oder Placebos,

    die in einer klinischen Prüfung getestet oder als Referenzsubstanz verwendet

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    wird; ferner eine zugelassene Arzneispezialität, wenn sie in einer anderen als der zugelassenen Form verwendet oder bereitgestellt oder für ein nicht zugelassenes

    Anwendungsgebiet eingesetzt oder zum Erhalt zusätzlicher Informationen über

    die zugelassene Form verwendet wird.

    Prüfungsteilnehmer (gesunder Proband oder Patient) ist eine Person, die

    entweder als Empfänger des Prüfpräparates oder als Mitglied einer Kontrollgruppe an einer klinischen Prüfung teilnimmt.

    Sponsor ist jede physische oder juristische Person, die die Verantwortung für

    die Planung, die Einleitung, die Betreuung und die Finanzierung einer klinischen

    Prüfung übernimmt. Der Sponsor oder sein Bevollmächtigter müssen in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sein. Der

    Prüfer hat die Pflichten und die Verantwortung des Sponsors zusätzlich zu

    übernehmen, wenn er eine klinische Prüfung unabhängig vom Hersteller des

    Arzneimittels und in voller Eigenverantwortung durchführt.

    Standard Operating Procedures (SOPs) sind standardisierte, eingehende,

    schriftliche Verfahrensvorschriften des Sponsors für alle Aktivitäten, die im

    Zusammenhang mit der klinischen Prüfung notwendig sind.

    Unerwünschtes Ereignis ist jedes schädliche Vorkommnis, das einem Prüfungsteilnehmer widerfährt und das nicht unbedingt in kausalem

    Zusammenhang mit der klinischen Prüfung steht.

    Nebenwirkung ist jede schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf ein

    Prüfpräparat.

    Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis oder schwerwiegende

    Nebenwirkung

    ist ein unerwünschtes Ereignis oder eine Nebenwirkung, das bzw. die unabhängig

    von der Dosis tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder

    deren Verlängerung erforderlich macht, zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale

    Anomalie oder ein Geburtsfehler ist.

    Unerwartete Nebenwirkung ist eine Nebenwirkung, die nach Art oder

    Schweregrad auf Grund der vorliegenden Produktinformation nicht zu erwarten ist.

    Begriffsbestimmungen betreffend Arzneimittel-überwachung (Pharmakovigilanz) § 2b AMG

    Nebenwirkung eines Humanarzneimittels ist eine schädliche und

    unbeabsichtigte Reaktion auf das Arzneimittel. Nebenwirkung eines

    Tierarzneimittels ist eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf das

    Arzneimittel, die bei Dosierungen auftritt, wie sie normalerweise bei Tieren zur

    Prophylaxe, Diagnose oder Therapie von Krankheiten oder für die Änderung einer

    physiologischen Funktion verwendet werden.

  • 13

    Nebenwirkung beim Menschen ist eine Reaktion, die schädlich und

    unbeabsichtigt ist und beim Menschen nach Exposition gegenüber einem

    Tierarzneimittel auftritt.

    Schwerwiegende Nebenwirkung eines Humanarzneimittels ist eine

    Nebenwirkung, die tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht, zu bleibender oder

    schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale

    Anomalie oder ein Geburtsfehler ist.

    Schwerwiegende Nebenwirkung eines Tierarzneimittels ist eine Nebenwirkung, die tödlich oder lebensbedrohend ist, zu signifikanter

    Behinderung oder Invalidität führt, kongenitale Anomalien bzw. Geburtsfehler bei

    der folgenden Generation bewirkt oder bei den behandelten Tieren ständig

    auftretende bzw. lang anhaltende Symptome hervorruft.

    Missbrauch eines Arzneimittels ist die beabsichtigte, ständige oder

    sporadische übermäßige Verwendung eines Arzneimittels mit körperlichen oder

    psychischen Schäden als Folge.

    Nicht vorschriftsmäßige Verwendung ist die Verwendung eines Tierarzneimittels entgegen den Informationen der Zusammenfassung der

    Produkteigenschaften, einschließlich des unsachgemäßen Gebrauchs oder

    schwerwiegenden Missbrauchs.

    Pharmakovigilanzverantwortlicher ist eine für die Arzneimittelüberwachung

    verantwortliche, entsprechend qualifizierte Person.

    Weiters verpflichtend: Risikomanagement-System und –Plan, regelmäßig

    aktualisierte Berichte über die Unbedenklichkeit („PSUR“).

    Eudravigilanz-Datenbank der Agentur (Nebenwirkungsmeldungen, PSUR).

    Die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2005/107 (Novellierung des Gesundheits- und

    ErnährungssicherheitsG, des AMG, des MPG, des [ehem.] ArzneiwareneinfuhrG

    2002, des BSG 1999 und des BehÜG) wurde ein Bundesamt für Sicherheit im

    Gesundheitswesen geschaffen und diesem weite Bereiche der Vollziehung des

    AMG, des ArzneiwareneinfuhrG 2002 (nunmehr AWEG 2010), des MPG und des BSG 1999 übertragen. Dieses Bundesamt ist eine dem BMGF unmittelbar

    nachgeordnete Behörde, seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder

    Abänderung im Verwaltungsweg. Auf Verfahren findet das AVG – freilich mit

    Ausnahme des Devolutionsantrags – Anwendung.

    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) besteht aus drei von der BMGF ernannten Mitgliedern. Der/Die Vorsitzende ist aus dem Kreis der

    Bediensteten der BMGF zu ernennen. Das zweite Mitglied ist der zuständige

    Bereichsleiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und

    Ernährungssicherheit GmbH, derer sich das Bundesamt für Sicherheit im

  • 14

    Gesundheitswesen zur Erfüllung seiner Aufgaben auch bedienen kann. Das dritte Mitglied ist ein weiterer Bediensteter der Agentur.

    In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln Unter In-Verkehr-Bringen ist das Vorrätighalten, das Feilhalten oder die Abgabe

    von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu verstehen. In-Verkehr-Bringen liegt nicht

    vor, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Arzneimittel,

    das dem AMG nicht entspricht, nicht zum Verbraucher oder Anwender gelangt.

    Anforderungen an Arzneimittel (§§ 3f AMG)

    Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, bei denen es nach dem

    jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen

    Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen

    der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht.

    Nach dieser Regelung (§ 3 Abs. 1 AMG) löst bereits ein begründeter Verdacht das

    Verbot des In-Verkehr-Bringens aus (arg.: „nicht als gesichert erscheint“).

    Das Nutzen-/Risiko-Verhältnis muss positiv sein, es muss Unbedenklichkeit

    gegeben sein.

    Weiters sind Herstellung und In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln verboten, die in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entsprechen. Das

    In-Verkehr-Bringen ist weiters verboten bei nicht mehr gegebener Haltbarkeit,

    Überschreiten des Verfalldatums sowie dann, wenn die Handelspackung einen

    nachteiligen Einfluss auf die Qualität des Arzneimittels haben kann.

    Irreführung (§ 6 AMG)

    Verboten ist das In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen mit den

    Tatsachen nicht entsprechenden Angaben oder sonst zur Irreführung geeigneten

    Bezeichnungen oder Aufmachungen.

    Irreführung liegt zB vor, wenn

    den Arzneimitteln eine Wirksamkeit oder den Wirkstoffen eine Eigenschaft

    beigemessen wird, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen

    Erkenntnisse oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt ist, oder

    fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu

    erwarten ist, oder nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch

    keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder

    die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung geeignet ist.

  • 15

    Die Zulassung von Arzneispezialitäten (§§ 7ff AMG)

    Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im

    Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um

    1. gemäß der V (EG) Nr. 726/2004, der V (EG) Nr. 726/2004 iVm der V (EG)

    Nr. 1901/2006, oder der V (EG) Nr. 1394/2007 zugelassene

    Arzneispezialitäten (>> das sind zentral zugelassene

    Arzneispezialitäten),

    2. Arzneispezialitäten, deren Verbringen oder Einfuhr nach dem ArzneiwareneinfuhrG 2010 erfolgt, oder

    3. Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung gemäß § 12 TierseuchenG,

    RGBl 1909/177, erteilt wurde.

    Arzneispezialitäten, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen, in einer Apotheke hergestellt werden und

    dazu bestimmt sind, in der Apotheke, in der sie hergestellt worden sind,

    unmittelbar an den Verbraucher abgegeben zu werden, unterliegen nicht der

    Zulassung. Diese Arzneispezialitäten sind gemäß § 17 AMG zu kennzeichnen und

    mit einer Gebrauchsinformation gemäß § 16 AMG zu versehen.

    Nicht als Arzneispezialitäten, die der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel,

    die in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur

    selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Arztes, Zahnarztes oder

    Tierarztes hergestellt und dort wegen eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden, um über besondere Anordnung dieses Arztes,

    Zahnarztes oder Tierarztes an Anwender oder Verbraucher abgegeben zu

    werden. (Unterscheide davon Magistrale Zubereitung: Arzneimittel nach

    individueller ärztlicher Rezeptur in Apotheke angefertigt, daher keine

    Arzneispezialität).

    Nicht als Arzneispezialitäten, die der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel

    für neuartige Therapien, die auf individuelle ärztliche Verschreibung eigens für

    einen bestimmten Patienten in Österreich nicht routinemäßig hergestellt werden,

    um in einer österreichischen Krankenanstalt unter der ausschließlichen fachlichen

    Verantwortung eines Arztes bei diesem Patienten angewendet zu werden. Bei deren Anwendung sind Maßnahmen zur Nachbeobachtung von Wirksamkeit und

    Nebenwirkungen zu setzen.

    Weiters gelten nicht als der Zulassung unterliegende Arzneispezialitäten

    neuverblisterte Arzneimittel, Blut und Blutbestandteile zur direkten Transfusion sowie lebende Tiere.

    Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Zierfischen,

    Stubenvögeln, Brieftauben, Terrariumtieren, Kleinnagern und Frettchen sowie

    ausschließlich als Heimtiere gehaltene Hauskaninchen bestimmt und geeignet

    sind und keine Stoffe enthalten, die der Rezeptpflicht unterliegen, bedürfen keiner Zulassung.

    Liegt für eine Humanarzneispezialität keine Zulassung und auch kein Antrag auf

    Zulassung vor, so kann die BMGF eine in einer anderen Vertragspartei des

  • 16

    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Arzneispezialität aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zulassen.

    Die BMGF kann durch V nähere Bestimmungen über das dabei anzuwendende

    Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Auswahl des Zulassungsinhabers,

    erlassen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der

    Zulassungsinhaber über die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der ihn nach einer allfälligen Zulassung nach dem

    AMG treffenden Verpflichtungen verfügt.

    Arzneispezialitäten bedürfen keiner Zulassung, wenn

    1. diese zur Durchführung der nichtklinischen oder klinischen Prüfungen oder klinischen Versuche bestimmt sind, oder

    2. ein zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigter Arzt, Zahnarzt

    oder Tierarzt bescheinigt, dass die Arzneispezialität zur Abwehr einer

    Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend

    benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht

    erzielt werden kann, oder

    3. die Arzneispezialität zur medizinischen Behandlung

    a. für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a

    des WehrG 2001, BGBl. I Nr. 146, oder b. in Vorbereitung einer Entsendung nach dem BVG über Kooperation und

    Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das

    Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder im Rahmen einer solchen

    Entsendung benötigt wird und der Erfolg dieser Behandlung mit einer

    zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der

    Wissenschaft nicht erzielt werden kann, oder 4. die Arzneispezialität zur Vorbeugung vor oder im Zusammenhang mit einer

    von einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung oder kriegerischen

    Auseinandersetzung ausgehenden Gefahrensituation angewendet werden soll

    und der Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach

    dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann, oder 5. die Arzneispezialität für die Anwendung durch Ärzte oder Sanitäter, die iZm

    einem nationalen Großereignis (§ 26a SanG) aus dem Ausland

    kommend vorübergehend in Österreich tätig werden, bestimmt ist (zB

    Fußball-EM).

    Wird ein Antrag auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen

    Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt,

    so hat der inländische Hersteller oder der Antragsteller auf Erteilung einer

    Einfuhrbewilligung nach ArzneiwareneinfuhrG 2002 (richtig: AWEG 2010) oder

    der zur Meldung nach ArzneiwareneinfuhrG 2002 (richtig: AWEG 2010) Berechtigte dem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Aufforderung

    unverzüglich und unentgeltlich jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die

    zumindest den Angaben in der Fachinformation entsprechen.

    Arzneispezialitäten, die die Voraussetzungen nach Art 3 Abs 1 oder 2 der V (EG)

    Nr 726/2004 erfüllen, bedürfen keiner Zulassung, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Genehmigung für deren Inverkehrbringen

    im Rahmen eines „Compassionate use Programms“ erteilt hat. Das Programm

    ist für eine definierte Gruppe von Patienten festzulegen, die an einer zur

  • 17

    Invalidität führenden chronischen oder schweren Erkrankung leiden oder deren Erkrankung lebensbedrohend ist und die mit einer zugelassenen und verfügbaren

    Arzneispezialität nicht zufriedenstellend behandelt werden können.

    Durch die V (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung

    und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittelagentur wurde für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit

    geschaffen, Arzneimittel, für die eine zentrale Zulassung vorgeschrieben oder

    möglich ist, vor Zulassung im Rahmen eines sog. Compassionate use Patienten

    zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass die sich die

    Arzneimittel in fortgeschrittener klinischer Prüfung befinden oder schon ein Zulassungsantrag vorliegt, und andererseits, dass die Arzneimittel für Patienten

    bestimmt sind, die an einer zur Invalidität führenden chronischen oder

    schweren Erkrankung leiden oder deren Krankheit als lebensbedrohend gilt

    und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt

    werden kann. Die Bedingungen für die Verwendung und ihre Bereitstellung an Patienten sind zu dokumentieren. Nähere Verfahrensregelungen für die Erteilung

    der Genehmigung kann die BMGF durch V bestimmen. Ein wesentlicher Vorteil

    für die Patienten besteht auch darin, dass der Antragsteller verpflichtet ist, das

    Arzneimittel den Patienten auch zwischen Zulassung und Inverkehrbringen zur

    Verfügung zu stellen.

    Unterscheide davon Heilversuch und Off Label Use:

    Heilversuch:

    Einzelfall, auf Grund Güterabwägung (Lebensgefahr oder schwerer gesundheitlicher Nachteil versus Heilungschance außerhalb anerkannter

    Methode, evtl auch mit nicht zugelassener Arzneispezialiät)

    Off Label Use:

    Anwendung einer Arzneispezialität außerhalb der Zulassung. Nicht verboten,

    allerdings besondere Verantwortung des Anwenders und Aufklärungspflicht.

    Häufig iZm Arzneimitteln, die keine Zulassung bezgl. Kinder besitzen. Sukzessive

    Abhilfe durch die V (EG) Nr. 1901/2006 betreffend Kinderarzneimittel.

    Antrag auf Zulassung (§ 9 AMG)

    Zur Antragstellung auf Zulassung oder zur Anmeldung einer Arzneispezialität sind berechtigt:

    1. ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zur

    Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität

    berechtigt ist, oder

    2. ein Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke, oder

    3. ein in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger pharmazeutischer Unternehmer, der berechtigt

    ist, die betreffende Arzneispezialität in Verkehr zu bringen.

    Für jede Arzneiform, Zusammensetzung, Stärke und Anwendungsart ist ein

    gesonderter Antrag zu stellen.

  • 18

    Zulassungsunterlagen (§ 9a AMG)

    Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

    Name oder Firma und Sitz des Antragstellers und sofern der Antragsteller nicht mit dem Hersteller identisch ist, Name oder Firma und Sitz des

    Herstellers, sowie Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung,

    Name der Arzneispezialität,

    Zusammensetzung nach Art und Menge aller Bestandteile der

    Arzneispezialität, einschließlich der Nennung des von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamens

    (International Nonproprietary Name, Abk.: INN), falls ein INN für das Arzneimittel besteht, oder des einschlägigen chemischen Namens,

    Bewertung der möglichen Umweltrisiken der Arzneispezialität;

    erforderlichenfalls sind Vorkehrungen zu ihrer Begrenzung vorzusehen und

    zu begründen, Angaben über das Herstellungsverfahren,

    Entwurf der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 17 AMG (Mock-up),

    Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation gemäß § 16 AMG,

    Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC)

    gemäß § 15 AMG, auf Verlangen der Behörde ein Muster der Außenverpackung,

    Gründe für etwaige Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen bei der

    Lagerung der Arzneispezialität, ihrer Verabreichung an Patienten und der

    Beseitigung der Abfallprodukte (zusammen mit einer Angabe potentieller

    Risken, die die Arzneispezialität für die Umwelt darstellt),

    Angaben über die vorgesehenen Kontrollen im Rahmen der Herstellung, Bei Humanarzneispezialitäten eine schriftliche Bestätigung des Herstellers,

    dass er durch Audits die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis für

    Wirkstoffe durch den Wirkstoffhersteller vor Ort überprüft und festgestellt

    hat samt Datum des Audits,

    vollständig ausgearbeitete, reproduzierbare Analysen- und Standardisierungsvorschriften für Ausgangs- und Zwischenprodukte und

    für das Endprodukt, gegebenenfalls ein vollständig ausgearbeitetes,

    reproduzierbares analytisches Nachweisverfahren zur Feststellung von

    Rückständen,

    Angabe der Qualitätskriterien der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität,

    eine Erklärung, dass die zur Durchführung fachlicher Untersuchungen

    erforderlichen Substanzproben auf behördliche Anforderung bereitgestellt

    werden,

    Angabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen

    Erfahrungswerten über die Unbedenklichkeit der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität,

    Angabe der Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der Packungselemente,

    die mit der Arzneispezialität in Berührung kommen, sowie Angabe der

    Prüfvorschriften für diese Packungselemente,

    Untersuchungsberichte über die Haltbarkeit in der vorgesehenen Handelspackung,

    Angaben über die Zweckmäßigkeit der Arzneiform,

    nichtklinische Daten,

  • 19

    klinische Daten, Angaben über Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen,

    Dosierung (gegebenenfalls für jede Zieltierart), Art und Form der

    Anwendung, sofern diese nicht in den Unterlagen gemäß Z 6 bis 8

    enthalten sind,

    Detaillierte Angaben zu Risikomanagement-System und -Plan, zu

    Pharmakovigilanzverantwortlichen ein Nachweis darüber, dass der Hersteller über eine Bewilligung gemäß

    § 63 AMG oder eine Herstellerlaubnis der zuständigen Behörde eines

    anderen Staates zur Herstellung von Arzneimitteln besitzt,

    bei Arzneispezialitäten, die mehrere Bestandteile enthalten, die Einfluss

    auf die Wirksamkeit oder die Verträglichkeit haben, Angaben über die Zweckmäßigkeit der Kombination dieser Bestandteile,

    bei Arzneispezialitäten mit antimikrobieller Wirksamkeit die Angabe der

    Prüfvorschrift der antimikrobiellen Wirksamkeit, sofern chemisch-

    physikalische Prüfungen nicht ausreichen,

    bei Arzneispezialitäten, deren sichere und unbedenkliche Anwendung Sterilität erfordert, die Angabe der Sterilisationsmethode,

    bei Arzneispezialitäten, deren sichere und unbedenkliche Anwendung eine

    Prüfung auf pyrogene Stoffe erfordert, die Angabe der Prüfvorschrift,

    bei Arzneispezialitäten für Tiere Ergebnisse von Unbedenklichkeits- und

    Rückstandsversuchen und von Tests zur Bewertung der möglichen Umweltrisiken,

    bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, ein Nachweis

    darüber, dass der enthaltene Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz

    entsprechendes Futtermittel ist,

    bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,

    ein Nachweis darüber, dass der enthaltene Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz entsprechendes Futtermittel ist,

    bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, die zur Gewinnung von

    Arzneimitteln oder Lebensmitteln bestimmt sind, Unterlagen über die

    Wartezeit,

    bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln bestimmt sind, ein Nachweis eines

    mindestens vor sechs Monaten eingebrachten gültigen Antrags auf

    Festsetzung der Rückstandshöchstmenge gemäß der V (EWG) Nr.

    2377/90, sofern die Wirkstoffe für die betreffende Zieltierart noch nicht in

    Anhang I, II oder III der V (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen sind; dies gilt nicht, wenn die Zieltierart Equiden sind, sofern diese gemäß der

    Entscheidung 92/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über

    das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass)

    und der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember

    1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung

    eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden,

    eine Erklärung, dass die klinischen Prüfungen, die außerhalb des

    Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt wurden, den ethischen

    Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG gleichwertig sind.

    Einem Antrag auf Zulassung ist ferner je eine kommentierende und bewertende

    wissenschaftliche Zusammenfassung zu den in den obigen Unterlagen

    enthaltenen

    1. pharmazeutischen Daten,

  • 20

    2. Ergebnissen der nichtklinischen pharmakologischen und toxikologischen Versuche und

    3. Ergebnissen der klinischen Prüfungen bzw. klinischen Versuche

    beizufügen. Diese hat alle für die Bewertung relevanten Angaben, ob günstig

    oder ungünstig, zu enthalten. Diese Unterlagen sind von Personen zu erstellen,

    die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Diese ist mit dem

    Antrag auf Zulassung mittels Lebenslauf nachzuweisen.

    Einem Antrag auf Zulassung einer Tierarzneispezialität ist ferner je eine

    kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den

    1. Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuchen und

    2. Tests zur Bewertung der möglichen Umweltrisiken 3. beizufügen. Die Vorlage der Ergebnisse der klinischen Versuche und

    Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche ist bei immunologischen

    Tierarzneispezialitäten nicht erforderlich, wenn diese in hinreichend

    begründeten Fällen, insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften der

    Europäischen Union, nicht durchgeführt werden können. Diese Unterlagen sind von Personen zu erstellen, die über die erforderliche fachliche

    Qualifikation verfügen. Diese ist mit dem Antrag auf Zulassung mittels

    Lebenslauf nachzuweisen.

    Soll die Arzneispezialität ausschließlich exportiert werden, so hat der Antragsteller bei der Antragstellung schriftlich eine Erklärung darüber abzugeben,

    dass die Arzneispezialität nicht im Inland in Verkehr gebracht wird.

    Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der gemachten Angaben und der

    vorgelegten Unterlagen verantwortlich.

    Sonderregelungen (insb Absehen von der Vorlage einzelner Unterlagen) ua für homöopathische Arzneispezialitäten.

    Bezugnehmende Zulassung (§ 10 AMG) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse der nichtklinischen

    Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der

    Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen, wenn er nachweisen

    kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines

    Referenzarzneimittels handelt und 1. die erstmalige Zulassung in einer Vertragspartei des Abkommens über den

    Europäischen Wirtschaftsraum mindestens acht Jahre zurückliegt, oder

    2. der Zulassungsinhaber des Referenzarzneimittels einer Bezugnahme auf die

    der Zulassung zugrundeliegenden Unterlagen schriftlich und unwiderruflich

    zugestimmt hat.

    Ein Generikum darf erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der

    erstmaligen Zulassung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht

    werden.

    Wenn der Zulassungsinhaber eines humanen Referenzarzneimittels innerhalb der ersten acht Jahre nach Erteilung der erstmaligen Zulassung die Zulassung eines

    oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen

    Bewertung vor ihrer Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im

    Gesundheitswesen gemäß § 24 Abs. 13 AMG als von bedeutendem klinischen

  • 21

    Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien angesehen werden, wird der eben erwähnte Zeitraum von 10 Jahren auf 11 Jahre verlängert.

    Wurden bei einem Antrag gemäß § 24 AMG (Änderungen einer Arzneispezialität)

    für ein neues Anwendungsgebiet eines Humanarzneimittels in Bezug auf einen

    bereits gut etablierten Wirkstoff nichtklinische oder klinische Studien im

    Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet durchgeführt, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als bedeutend angesehen

    wurden, so kann bei einem Antrag gemäß § 10 AMG oder § 24 AMG ein Jahr

    nicht auf diese Daten Bezug genommen werden. Diese Ausschließlichkeitsfrist ist

    nicht kumulierbar.

    Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport

    (§ 10c AMG)

    Arzneispezialitäten, 1. die einer in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität

    (Bezugszulassung) entsprechen,

    2. die aus einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den

    Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, und

    3. bei denen die für die schon zugelassene bzw. registrierte Arzneispezialität erfolgte Beurteilung der Sicherheit und der Wirksamkeit ohne jedes Risiko für

    den Schutz der Gesundheit verwendet werden kann, dürfen nur in Verkehr

    gebracht werden, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

    eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt hat.

    Der Antrag auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport hat zu enthalten:

    1. den Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung gemäß § 9 AMG,

    2. den Namen und Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer der in Österreich

    zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität,

    3. die Zusammensetzung nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile, 4. die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    in der die importierte Arzneispezialität zugelassen bzw. registriert ist und in

    der sie vertrieben wird (Herkunftsmitgliedstaat),

    5. den Namen und die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer der

    Arzneispezialität im Herkunftsmitgliedstaat,

    6. den Namen und die Adresse des Zulassungsinhabers im Herkunftsmitgliedstaat,

    7. gegebenenfalls den Namen und die Adresse des Herstellers im

    Herkunftsmitgliedstaat,

    8. die Art der Abpackung der importierten Arzneispezialität,

    9. die für den Vertrieb in Österreich vorgesehenen Packungsgrößen, 10.die Beschreibung des Vorgangs der Umetikettierung bzw. Umpackung,

    11.den Namen und die Adresse des die Umetikettierung bzw. Umpackung

    durchführenden Unternehmens,

    12.eine Erklärung, dass die Texte für die Außenverpackung, Primärverpackung,

    und gegebenenfalls Gebrauchsinformation und Fachinformation außer firmenspezifischen Angaben sowie Angaben zur Vermeidung von

    Sinnwidrigkeiten keine textlichen Abweichungen zu der Kennzeichnung,

    gegebenenfalls Gebrauchsinformation und Fachinformation der in Österreich

    zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialität aufweisen und

  • 22

    13.eine Beschreibung des Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls des Risikomanagementsystems, das der Antragsteller einführen wird.

    Arzneispezialitäten, die einer gemäß der V (EG) Nr. 726/2004 erteilten Zulassung

    entsprechen, aus einer anderen EWR-Partei eingeführt werden und bei denen die

    für die schon zugelassene bzw. registrierte Arzneispezialität erfolgte Beurteilung

    der Sicherheit und der Wirksamkeit ohne jedes Risiko für den Schutz der Gesundheit verwendet werden kann, dürfen nur in Verkehr gebracht werden,

    wenn sie mit einer deutschsprachigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation

    versehen sind und vorher eine Meldung an die Agentur und das Bundesamt für

    Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist. Diese Meldung hat zu enthalten:

    1. den Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung gemäß § 9 AMG, 2. Name und Zulassungsnummer der gemäß der V (EWG) Nr. 726/2004

    zugelassenen Arzneispezialität,

    3. die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    in der die importierte Arzneispezialität vertrieben wird

    (Herkunftsmitgliedstaat), 4. den Namen und die Adresse des Zulassungsinhabers,

    5. den Namen und die Adresse des Herstellers,

    6. die für den Vertrieb in Österreich vorgesehenen Packungsgrößen,

    7. eine Erklärung, dass die Texte für Außenverpackung, Behältnis,

    Packungsbeilage und Fachinformation außer firmenspezifischen Angaben keine textlichen Abweichungen zu der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation

    und Fachinformation der gemäß der V (EWG) Nr. 726/2004 zugelassenen

    Arzneispezialität aufweisen.

    Registrierung homöopathischer Arzneispezialitäten (§ 11 AMG)

    Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nicht der Zulassungspflicht

    gemäß § 7 AMG, wenn sie 1. als Humanarzneispezialität zur äußerlichen oder oralen Anwendung bestimmt

    sind,

    2. als Veterinärarzneispezialität zur Verabreichung nach dem im Europäischen

    Arzneibuch oder in Ermangelung dessen, nach dem derzeit offiziell

    gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen

    Verabreichungsweg bestimmt sind, 3. keine bestimmte therapeutische Indikation im Namen, der Kennzeichnung

    oder gegebenenfalls in der Gebrauchsinformation aufweisen, und

    4. nur in Verdünnungen abgegeben werden, die die Unbedenklichkeit der

    Arzneispezialität garantieren.

    Homöopathische Arzneispezialitäten dürfen im Inland nur abgegeben oder für die

    Abgabe bereitgehalten werden, wenn sie beim Bundesamt für Sicherheit im

    Gesundheitswesen angemeldet und registriert wurden. Für die Berechtigung zur

    Anmeldung gilt § 9 Abs 1 AMG. Eine Registrierung ist erforderlichenfalls unter

    Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten

    soll. Solche Auflagen können auch nachträglich vorgeschrieben werden.

    Einer Anmeldung gemäß sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • 23

    1. Name oder Firma und Sitz des Antragstellers und sofern der Antragsteller nicht mit dem Hersteller identisch ist, Name oder Firma und Sitz des

    Herstellers, sowie Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung,

    2. wissenschaftliche oder sonstige in einer Pharmakopöe enthaltene Bezeichnung

    der homöopathischen Ursubstanz bzw. Ursubstanzen mit Angabe der

    verschiedenen Anwendungsweisen und Verdünnungen,

    3. Unterlagen, in denen die Gewinnung und die Kontrolle der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen beschrieben und deren homöopathische Verwendung anhand

    entsprechender bibliografischer Unterlagen belegt wird; enthält die

    Arzneispezialität biologische Substanzen, auch Unterlagen zu den

    Maßnahmen, die getroffen wurden, um ihre Freiheit von Krankheitserregern

    zu gewährleisten, 4. Unterlagen zur Herstellung und Kontrolle der Darreichungsform und

    Beschreibung der Verdünnungs- und Dynamisierungsmethode,

    5. ein Nachweis darüber, dass der Hersteller über eine Bewilligung gemäß § 63

    AMG oder eine Herstellerlaubnis der zuständigen Behörde eines anderen

    Staates zur Herstellung von Arzneimitteln besitzt, 6. Kopie der gegebenenfalls in anderen Vertragsparteien des Abkommens über

    den Europäischen Wirtschaftsraum für dasselbe Arzneimittel erhaltenen

    Registrierungen oder Genehmigungen,

    7. Entwurf der Kennzeichnung gemäß § 17a AMG (Mock-up) und auf Verlangen

    der Behörde ein Muster der Außenverpackung, 8. Angaben zur Haltbarkeit der Arzneispezialität und

    9. Begründung der vorgeschlagenen Wartezeit.

    Der Antrag kann sich auf eine Serie von Arzneispezialitäten erstrecken, die aus

    derselben bzw. denselben homöopathischen Ursubstanz bzw. Ursubstanzen

    gewonnen worden sind. Entspricht die homöopathische Arzneispezialität nicht den gesetzlichen Vorgaben

    oder sind die Unterlagen im Sinne des Abs. 3 unvollständig oder fehlerhaft, so

    hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Registrierung durch

    Bescheid abzulehnen.

    Zur Ablehnung der Kostentragung für Homöopathische Arzneimittel durch die

    gesetzliche Krankenversicherung siehe unter Arzneimittel im System der gesetzl.

    Krankenversicherung.

    Die Ausnahme homöopathischer Arzneispezialitäten von der Zulassungspflicht gilt nicht für

    1. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 AMG,

    2. sterile, pyrogenfreie Spülflüssigkeiten,

    3. radioaktive Arzneispezialitäten und

    4. Arzneispezialitäten, die gemäß § 2 Abs. 1 des RezeptpflichtG oder nach

    suchtgiftrechtlichen Bestimmungen der Rezeptpflicht unterliegen.

    Registrierung apothekeneigener Arzneispezialitäten

    (§ 11a AMG) Entfall bestimmter, nach § 9a AMG vorzulegender Unterlagen, dafür sind der

    Anmeldung zur Registrierung zB beizufügen kommentierende und bewertende

    wissenschaftliche Zusammenfassungen, ua zu der Fachliteratur entnommenen

  • 24

    und für die Beurteilung der apothekeneigenen Arzneispezialität erforderlichen Ergebnisse der klinischen Prüfungen.

    Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Registrierung mit Bescheid

    abzulehnen, wenn ein Grund gemäß § 19 Abs 1 AMG (siehe unten) vorliegt.

    Traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten (§§ 12 ff AMG)

    Registrierung traditioneller pflanzlicher

    Arzneispezialitäten (§ 12 AMG)

    Traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten dürfen im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe bereitgehalten werden, wenn sie beim Bundesamt für Sicherheit

    im Gesundheitswesen angemeldet und registriert wurden.

    Eine Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität ist nur möglich,

    wenn ua. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Die Anwendungsgebiete entsprechen ausschließlich denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und ihrem

    Verwendungszweck dazu bestimmt sind, ohne Verschreibung angewendet zu

    werden.

    2. Sie sind ausschließlich in einer bestimmten Stärke und Dosierung zu

    verabreichen.

    3. Sie sind ausschließlich zur oralen oder äußerlichen Anwendung oder zur Inhalation bestimmt.

    4. Die Angaben über die traditionelle pflanzliche Verwendung einschließlich

    Unbedenklichkeit und Plausibilität der Wirksamkeit sind ausreichend belegt.

    Eine Registrierung als traditionelle pflanzliche Arzneispezialität ist auch möglich, wenn diese Vitamine oder Mineralstoffe enthält, sofern die Vitamine oder

    Mineralstoffe im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete

    die Wirkung der pflanzlichen Wirkstoffe ergänzen.

    Hinsichtlich der Berechtigung zur Anmeldung gilt § 9 Abs. 1 AMG.

    Registrierungsunterlagen (§ 12a AMG)

    Einer Anmeldung zur Registrierung einer traditionellen pflanzlichen

    Arzneispezialität entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einiger sonst vorgesehener Unterlagen, wobei die Fachinformation keine nichtklinischen Angaben enthalten

    muss. Weiters sind Kopien aller Genehmigungen und Registrierungen, die der

    Anmeldende in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den

    Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittland erhalten hat und

    Einzelheiten aller Entscheidungen zur Versagung der Genehmigung oder

    Registrierung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittland und die Gründe für diese

    Entscheidung vorzulegen.

    Einer Anmeldung zur Registrierung sind allerdings ferner

    1. eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung

    zu den in den Unterlagen enthaltenen pharmazeutischen Daten,

    2. bibliographische Angaben über die traditionelle pflanzliche Verwendung oder

    Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende

  • 25

    oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre im Europäischen

    Wirtschaftsraum, medizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den

    angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und die

    pharmakologische Wirkung oder die Wirksamkeit auf Grund langjähriger

    Anwendung und Erfahrung plausibel sind,

    3. ein bibliographischer Überblick über die Angaben zur Unbedenklichkeit mit einer wissenschaftlichen Bewertung,

    4. der Nachweis, dass der Anmeldende über einen

    Pharmakovigilanzverantwortlichen und über die notwendige Infrastruktur

    verfügt, um jede Nebenwirkung, deren Auftreten innerhalb des Europäischen

    Wirtschaftsraumes oder in einem Drittland vermutet wird, zu melden, und 5. eine Beschreibung des Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls des

    Risikomanagementsystems, das der Anmeldende einführen wird,

    beizufügen. Soweit dies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zur

    Beurteilung der Unbedenklichkeit als erforderlich erachtet, sind auch die zu deren Beurteilung erforderlichen Angaben beizufügen.

    Entscheidung über die Anmeldung (§ 13 AMG) Hinsichtlich der Entscheidung über die Anmeldung zur Registrierung einer

    traditionellen pflanzlichen Arzneispezialität gilt § 18 AMG. Eine Registrierung ist

    erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung

    den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit

    gewährleisten soll. Solche Auflagen können auch nachträglich vorgeschrieben werden.

    Die Registrierung ist ua abzulehnen, wenn

    1. der Anmeldende nicht zur Anmeldung berechtigt ist,

    2. die Anmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder die

    beizubringenden Registrierungsunterlagen unrichtige Angaben enthalten, sich

    als unvollständig oder für die Beurteilung der Arzneispezialität als nicht zureichend erweisen,

    3. die qualitative oder quantitative Zusammensetzung nicht den Angaben

    entspricht oder sonst die pharmazeutische Qualität nicht angemessen ist,

    4. die Arzneispezialität die Voraussetzungen für eine Zulassung oder

    Registrierung als homöopathische Arzneispezialität erfüllt, 5. die Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,

    6. die Arzneispezialität bei Gebrauch schädlich sein kann,

    7. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder Mineralstoffen, die in der

    Arzneispezialität enthalten sind, nicht nachgewiesen ist, oder

    8. die Angaben über die traditionelle Verwendung unzureichend sind oder die pharmakologische Wirkung oder Wirksamkeit auf Grund der langjährigen

    Verwendung und Erfahrung nicht plausibel sind.

    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann in Zweifelsfällen den

    Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel auf Antrag um eine Stellungnahme zum

    Nachweis der traditionellen Verwendung ersuchen.

    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen teilt der Kommission und

    jeder zuständigen Behörde einer anderen Vertragsparteien des Abkommens über

    den Europäischen Wirtschaftsraum auf Wunsch jede ablehnende Entscheidung

    über die Registrierung und die Gründe dafür mit.

  • 26

    Verordnungsermächtigung (§ 14 AMG)

    Die BMGF kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und

    raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungs- und Registrierungsunterlagen durch V nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen sowie über

    Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen (V

    über die Zulassung von Arzneispezialitäten 2003).

    Produktinformation (§§ 15 ff AMG)

    Fachinformation (Zusammenfassung der

    Produkteigenschaften - SmPC) (§ 15 AMG)

    Über Arzneispezialitäten, die gemäß § 7 AMG der Zulassung oder gemäß § 12

    AMG der Registrierung unterliegen, ist Ärzten, Zahnärzten, Dentisten,

    Hebammen, Tierärzten, Apothekern und den im § 59 Abs. 3 AMG genannten

    Gewerbetreibenden eine Fachinformation in deutscher Sprache zugänglich zu machen (Ausnahme: apothekeneigene Arzneispezialitäten und

    Arzneispezialitäten gemäß § 9c AMG).

    Die Fachinformation hat zumindest folgende Angaben in nachstehender

    Reihenfolge zu enthalten:

    1. Name der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform,

    2. Qualitative und quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter

    Verwendung des üblichen gebräuchlichen oder chemischen Namens,

    3. Darreichungsform,

    4. Klinische Angaben: a. Anwendungsgebiete,

    b. Dosierung und Art der Anwendung bei Erwachsenen und soweit

    erforderlich, bei Kindern,

    c. Gegenanzeigen,

    d. besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneispezialitäten alle besonderen

    Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen

    Arzneimitteln zu tun haben und von Personen, die diese

    Arzneispezialitäten Patienten verabreichen, zu treffen sind, sowie alle

    gegebenenfalls vom Patienten zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen, e. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln,

    f. Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit,

    g. Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum

    Führen von Kraftfahrzeugen,

    h. Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten

    können, i. Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel),

    5. Pharmakologische Eigenschaften 6. Pharmazeutische Angaben:

    a. Liste der Hilfsstoffe,

    b. Hauptinkompatibilitäten,

  • 27

    c. Dauer der Haltbarkeit, erforderlichenfalls nach Rekonstitution der Arzneispezialität oder bei erstmaliger Öffnung der Primärverpackung,

    d. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,

    e. Art und Inhalt des Behältnisses,

    f. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von

    angebrochenen Arzneispezialitäten oder der davon stammenden

    Abfallmaterialien, 7. Name oder Firma und Sitz des Zulassungsinhabers,

    8. Zulassungsnummer,

    9. Datum der Erteilung der Erstzulassung oder Verlängerung der Zulassung,

    10.Datum der Überarbeitung des Textes,

    11.für radioaktive Arzneispezialitäten alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie und

    12.für radioaktive Arzneispezialitäten zusätzliche detaillierte Anweisungen für die

    ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung

    und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung

    wie ein Eluat (das ausgetragene Gemisch aus Lösungsmitteln und gelösten Substanzen) oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht.

    Weiters: Ausdrückliche Aufforderung der Anwender zur Meldung von

    Nebenwirkungen.

    Davon Abweichungen bei der Fachinformation eines Tierarzneimittels.

    In der Fachinformation für eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität entfallen

    die Angaben über pharmakologische Eigenschaften.

    Für Zulassungen nach § 10 AMG (Bezugnehmende Zulassung) müssen die Teile

    der Fachinformation des Referenzarzneimittels, die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere Gegenstände eines Patents beziehen, die zum

    Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens eines Generikums noch unter das Patentrecht

    fielen, nicht enthalten sein.

    Die Fachinformation sowie jede Änderung sind von der Österreichischen

    Apothekerkammer unter Mitwirkung der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat das Datum der Erstellung der

    Fachinformation, im Falle einer Änderung der Fachinformation das Datum der

    letzten Änderung aufzuweisen.

    Die BMGF hat durch V zu bestimmen, welche weiteren Informationen, die für die

    Anwendung von Bedeutung sind, in die Fachinformation aufzunehmen sind und nähere Bestimmungen über die Art der Veröffentlichung und die Verfügbarkeit

    der Fachinformation sowie über Änderungen derselben und, sofern dies im

    Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, über Inhalt, Art und Form

    der Angaben zu erlassen.

    Gebrauchsinformation (§ 16 AMG)

    Arzneispezialitäten, die gemäß § 7 AMG der Zulassung oder gemäß § 11a AMG der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die

    Handelspackung eine in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung

  • 28

    der Produkteigenschaften erstellte Gebrauchsinformation in deutscher Sprache enthält.

    Die Gebrauchsinformation für Humanarzneispezialitäten hat folgende Angaben in

    der nachstehenden Reihenfolge in allgemein verständlicher Form zu

    enthalten:

    1. den Namen der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform; gegebenenfalls den Hinweis, ob sie zur Anwendung für

    Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist; der gebräuchliche Name

    muss angeführt werden, wenn die Arzneispezialität nur einen Wirkstoff

    enthält und ihr Name ein Phantasiename ist,

    2. die pharmazeutisch-therapeutische Klasse oder Wirkungsweise in einer für den Patienten leicht verständlichen Form,

    3. die Anwendungsgebiete,

    4. Gegenanzeigen,

    5. entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung,

    6. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen, welche die Wirkungsweise der Arzneispezialität

    beeinträchtigen können [beachte in diesem Zusammenhang künftig auch

    ELGA und e-Medikation, vgl. BGBl I 2012/111],

    7. besondere Warnhinweise,

    8. die für eine ordnungsgemäße Verwendung erforderlichen üblichen Anweisungen, insbesondere:

    a. Dosierung (gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass sie nur Geltung hat,

    wenn der Arzt oder Zahnarzt nichts anderes verordnet),

    b. Art und erforderlichenfalls Weg der Verabreichung,

    c. Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des genauen

    Zeitpunkts, zu dem die Arzneispezialität verabreicht werden kann oder muss,

    d. Dauer der Behandlung, falls diese begrenzt werden muss,

    e. Maßnahmen für den Fall einer Überdosierung (zB Symptome, Erste-Hilfe-

    Maßnahmen),

    f. Maßnahmen für den Fall, dass die Verabreichung einer oder mehrerer Dosen unterlassen wurde,

    g. gegebenenfalls Hinweis auf das Risiko, dass das Absetzen der

    Arzneispezialität Entzugserscheinungen auslösen kann,

    h. die ausdrückliche Empfehlung, gegebenenfalls den Arzt oder Apotheker

    zur Klärung der Verwendung der Arzneispezialität zu konsultieren, 9. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßen

    Gebrauch auftreten können, und der gegebenenfalls zu ergreifenden

    Gegenmaßnahmen,

    10. Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum, sowie

    a. die Warnung davor, die Arzneispezialität nach Überschreitung dieses

    Datums zu verwenden, b. gegebenenfalls den Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die

    Aufbewahrung,

    c. gegebenenfalls die Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür,

    dass die Arzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist,

    11. vollständige qualitative Zusammensetzung (Wirkstoffe und Hilfsstoffe) sowie quantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen,

    12. Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder

    Dosierungseinheiten,

    13. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,

  • 29

    14. Name und Anschrift des Herstellers, 15. bei Genehmigung des Arzneimittels nach den Artikeln 28 bis 39 der Richtlinie

    2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG,

    mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis

    der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Namen,

    16. das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer Änderung

    das Datum der letzten Änderung, 17. Packungsgrößen der Arzneispezialität,

    18. Zulassungsnummer.

    Weiters: Ausdrückliche Aufforderung zur Meldung vermuteter

    Nebenwirkungen.

    Bei Arzneispezialitäten, die verbotene Wirkstoffe gem § 1 Abs 2 Anti-Doping-BG

    2007 (ADBG 2007) enthalten auch Hinweis darauf, dass die Anwendung bei

    Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen kann.

    Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Verabreichung der

    Arzneispezialität in Zusammenhang stehen, für den Anwender oder Verbraucher

    wichtig sind und den Angaben der Fachinformation nicht widersprechen.

    Die Gebrauchsinformation für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten hat

    zusätzlich den Hinweis zu enthalten, dass das Produkt eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität ist, die ausschließlich auf Grund langjähriger

    Verwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist, sowie den Hinweis, dass

    der Verbraucher einen Arzt, gegebenenfalls Zahnarzt, konsultieren sollte, wenn

    die Symptome bei Anwendung der Arzneispezialität weiter bestehen oder andere

    als in der Gebrauchsinformation erwähnte Nebenwirkungen auftreten; sofern das

    Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies bei der Registrierung verlangt, ist auch die Art der betreffenden Tradition anzugeben.

    Gesonderte Regelung der Angaben für die Gebrauchsinformation bei

    Tierarzneispezialitäten.

    Gebrauchsinformation für registrierte homöopathische

    Arzneispezialitäten (§ 16a AMG)

    Registrierte homöopathische Arzneispezialitäten dürfen nur in Verkehr gebracht

    werden, wenn die Handelspackung eine Gebrauchsinformation in deutscher

    Sprache enthält.

    Die Gebrauchsinformation hat folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge in allgemein verständlicher Form zu enthalten:

    1. wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und

    Verdünnung; dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in

    Ermangelung dessen in einem in den derzeit offiziell gebräuchlichen

    Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Symbole zu verwenden,

    2. Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,

    3. Name und Anschrift des Herstellers,

    4. Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung,

    5. Verfallsdatum (Monat/Jahr),

  • 30

    6. Fassungsvermögen der Primärverpackung, gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,

    7. besondere Warnhinweise,

    8. Chargennummer,

    9. Registrierungsnummer,

    10. den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte

    therapeutische Anwendungsgebiete“, 11. den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt

    aufzusuchen ist, und

    12. das Datum der Erstellung der Gebrauchsinformation, im Falle einer

    Änderung das Datum der letzten Änderung.

    Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag eine

    Ausnahme vom Erfordernis der Gebrauchsinformation in deutscher Sprache und

    von den zuvor aufgelisteten Angaben der Gebrauchsinformation gewähren, wenn

    dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Art der

    Arzneispezialität und deren Primär- oder Außenverpackung geboten und mit den Grundsätzen der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist. Wenn dies aus Gründen der

    Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Art der Arzneispezialität und

    deren Primär- oder Außenverpackung geboten ist und es mit den Grundsätzen

    der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist, kann die BMGF auch durch V unter

    Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier Ausnahmen von den genannten Erfordernissen erlassen.

    Pflichten im Zusammenhang mit der Gebrauchs-information (§ 16c AMG)

    Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung muss dafür sorgen,

    dass die Gebrauchsinformation auf Ersuchen von Patientenorganisationen in

    Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind.

    Die Gebrauchsinformation hat die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit Patienten-

    Zielgruppen widerzuspiegeln. Die BMGF kann durch V nähere Regelungen zur

    Sicherung der Lesbarkeit, Klarheit und Benutzerfreundlichkeit der

    Gebrauchsinformation erlassen.

    Kennzeichnung (§ 17 AMG)

    Arzneispezialitäten, die der Zulassung (§ 7 AMG) oder Registrierung (§ 11a AMG) unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um radioaktive Arzneispezialitäten

    handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Außenverpackung und

    der Primärverpackung folgende Angaben in deutscher Sprache enthalten

    sind:

    1. Name der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform;

    gegebenenfalls den Hinweis, ob sie zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder

    Erwachsene bestimmt ist; enthält die Arzneispezialität bis zu drei Wirkstoffe,

    muss der internationale Freiname (INN) aufgeführt werden oder, falls dieser

    nicht existiert, der gebräuchliche Name; bei Tierarzneispezialitäten gilt diese Verpflichtung jedoch für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen

    Wirkstoff enthalten,

  • 31

    2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers, 3. Zulassungsnummer,

    4. qualitative und quantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen nach

    Dosierungseinheit oder je nach Form der Verabreichung für ein bestimmtes

    Volumen oder Gewicht unter Verwendung der gebräuchlichen Bezeichnungen,

    5. Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder

    Dosierungseinheiten, 6. Liste der Hilfsstoffe mit bekannter Wirkungsweise; bei injizierbaren Mitteln,

    topischen Zubereitungen oder Augentropfen sind jedoch alle Hilfsstoffe

    anzugeben,

    7. Art und erforderlichenfalls Weg der Verabreichung, dabei ist Raum für die

    Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen, 8. besonderer Warnhinweis, wonach die Arzneispezialität außerhalb der Reich-

    und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist,

    9. besonderer Warnhinweis, wenn diese bei der betreffenden Arzneispezialität

    geboten sind,

    10.unverschlüsseltes Verfalldatum (Monat/Jahr), 11.gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,

    12.gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung nicht

    verwendeter Arzneispezialitäten oder des Abfalls von Arzneispezialitäten sowie

    einen Hinweis auf bestehende geeignete Sammelsysteme,

    13.Chargenbezeichnung, 14.Anwendungsgebiete bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten.

    Zusätzlich hat die Kennzeichnung von

    1. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, einen Hinweis darauf, und die Zieltierarten,

    2. Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Arzneimittel oder

    Lebensmittel gewonnen werden können, die Wartezeit oder den Hinweis, dass

    keine Wartezeit erforderlich ist; die Angabe der Wartezeit hat für jede betroffene Tierart und für sämtliche betroffenen Lebensmittel, einschließlich

    jener, für die keine Wartezeit besteht, zu erfolgen,

    3. Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen

    keine Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden, den Hinweis, dass die

    Arzneispezialität nur an Tieren angewendet werden darf, die nicht zur Arzneimittel- oder Lebensmittelgewinnung dienen,

    zu enthalten.

    Überdies hat die Kennzeichnung zu enthalten bei

    1. Arzneispezialitäten, die gemäß dem RezeptpflichtG nur auf Rezept abgegeben

    werden dürfen, einen Hinweis darauf, 2. Arzneispezialitäten, die im Kleinen nur in Apotheken abgegeben werden

    dürfen, einen Hinweis darauf,

    3. Arzneispezialitäten, die im Kleinen nur in Apotheken und von im § 59 Abs. 3

    AMG genannten Gewerbetreibenden abgegeben werden dürfen, einen Hinweis

    darauf,

    4. Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit oder Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können, Angaben darüber,

    5. Sera, Angaben über die Art des Lebewesens, das als Spender diente,

    6. homöopathischen Arzneispezialitäten, einen Hinweis darauf, dass es sich um

    eine homöopathische Arzneispezialität handelt,

    7. Arzneispezialitäten, die dem § 26 AMG unterliegen, Angaben über die Chargenfreigabe,

  • 32

    8. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel si