Sch Ö ffen im strafverfahren

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SCHÖFFEN IM STRAFVERFAHREN Iryna Yakovenko

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SCHÖFFEN IM STRAFVERFAHREN

Iryna Yakovenko

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Unter einem Schöffen versteht man einen ehrenamtlichen Richter, der, ohne eine juristische Ausbildung zu haben, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter bekleidet. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Laienrichtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates.

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VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS SCHÖFFENAMT

Grundsätzlich ist jede Deutsche und jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen anzunehmen. Nur ein eng begrenzter Personenkreis kann das Schöffenamt ablehnen. Hierzu gehören:

•Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;

•Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind und andere.

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Verfahren bei Auswahl der Schöffen

Wie wird man Schöffe/Schöffin?

Schöffen werden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz alle fünf Jahre gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde zunächst eine Schöffenvorschlagsliste auf. Bei der Aufstellung dieser Vorschlagslisten verfahren die Gemeinden unterschiedlich. Feste Regeln gibt es dafür jedenfalls nicht.

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Vereidigung

Was hat ein Schöffe/eine Schöffin zu Beginn seiner/ihrer ersten Gerichtsverhandlung zu tun?

Schöffen werden vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Die Vereidigung gilt für die gesamte Dauer des Amtes. Schöffen leisten den Eid nach dem Deutschen Richtergesetz und dem Richtergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, indem sie die rechte Hand erheben und dabei die Worte sprechen:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

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Stellung des Schöffen in der Hauptverhandlung

Welche Rechte und Pflichten hat man als Schöffe/Schöffin im gerichtlichen Verfahren?

Schöffen üben während der Hauptverhandlung grundsätzlich das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Wie diese sind Schöffen bei Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

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Die wesentlichen Rechte:

Schöffen nehmen insbesondere an den während der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen teil, z.B. an den Urteilen oder Beschlüssen über Beweisanträge oder Ordnungsgelder.

Schöffen haben das Recht darauf hinzuwirken, vor Beginn der Sitzung mit dem wesentlichen Gegenstand des Verfahrens und der Person des Angeklagten vertraut gemacht zu werden. Auch sind ihnen rechtliche Probleme oder juristische Begriffe zu erläutern. Dagegen haben die Schöffen nach der Rechtsprechung nicht die Befugnis, in die Gerichtsakten einzusehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Schöffen unbeeinflusst in die Sitzung hineingehen und sich allein von dem unmittelbaren Eindruck der Verhandlung leiten lassen.

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Die wesentlichen Pflichten:

Der Schöffe oder die Schöffin ist in jedem Falle dazu gehalten, an den Sitzungen, denen sie durch Auslosung zugewiesen worden sind, teilzunehmen.

Der Schöffe/die Schöffin ist überdies zur Unparteilichkeit verpflichtet. Dies bedeutet, dass er/sie sich bei Ausübung seines/ihres Amtes nicht von Regungen der Zuneigung oder Abneigung gegenüber dem Angeklagten beeinflussen lassen darf.

Schöffen sind verpflichtet, an der Beratung und dem Urteil mitzuwirken. Die Beratung erfolgt nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie vor Verkündung des Urteils.

Schöffen sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu schweigen.

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Freistellung der Schöffen vom Beruf; Entschädigung für die

Schöffentätigkeit; versicherungsrechtliche

Fragen Erhält man als Schöffe/Schöffin eine Entschädigung? Wie ist ihre Stellung gegenüber ihrem Arbeitgeber?

Da das Schöffenamt ein Ehrenamt ist, das man grundsätzlich nicht ablehnen darf, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für dessen Schöffentätigkeit freistellen. Daraus dürfen sich für den Arbeitnehmer keine Nachteile ergeben.

Die Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich eine Entschädigung für Verdienstausfall.

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Kontakte/Ansprechpartner

An wen kann sich ein Schöffe/eine Schöffin bei weiteren Fragen wenden?

Bei den Amts- und Landgerichten bestehen Schöffengeschäftsstellen, an die man sich in allen Schöffenangelegenheiten wenden kann.

Daneben besteht die Möglichkeit, sich bei allen unmittelbar mit der Schöffentätigkeit zusammenhängenden Fragen an die Berufsrichter zu wenden, mit denen der Schöffe/die Schöffin zusammenarbeitet.

Auch kann er oder sie sich an die jeweilige Geschäftsstelle des Land- oder Amtsgericht wenden, denen er oder sie zugewiesen ist.

Bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen geben alle Sozialversicherungsträger (z.B. Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Landesversicherungsanstalten) Auskunft.