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I n der gerichtlichen Ver- gleichsausfertigung steht u.a.: Es ist ab sofort im ge- schäftlichen Verkehr zu Zwe- cken des Wettbewerbs zu un- terlassen, (Dienst-)Leistungen der Lebens-/oder Sozialbera- tung, Unternehmensberatung und/Psychotherapie in wel- cher Form und welchem Me- dium auch immer, insbesonde- re in Broschüren, Prospekten oder im Internet, anzubieten, und/oder solche (Dienst-) Leis- tungen auszuüben, solange dafür nicht die erforderlichen, insbesondere gewerberecht- lichen Berechtigungen vorlie- gen. Was ist tatsächlich passiert? Was war Ihre Zielsetzung ? Schütz: Meine Anwältin Mag. Simone Petsche, von Wolf, Theiss und Partner, brachte in meinem Auftrag im Herbst ei- ne Klage gegen einen NLP/ Coaching-Ausbildner, Herrn M., ein (vollständiger Name ist der Redaktion bekannt). In- teressanterweise hatte Herr M. dafür keinerlei relevante Be- rufsberechtigung. Das ist eine massive Benach- teiligung jedes seriösen Coa- ching-Ausbildungskandida- ten! NLP beinhaltet ja zu 70 bis 80 % Coaching bzw. Psy- chotherapie und Mediations- techniken. Coaching und NLP steht ja nicht allein in der Welt im rechtsfreien Raum, nur weil der Begriff gut klingt. Es gibt auch die Seite der Konsumen- ten und diese sind den Pfu- schern zu oft hilflos ausgelie- fert. Mir ging es um zwei Themen: 1. unsere und andere qualifi- zierte Ausbildungskandidaten zu schützen, 2. aus berufspolitischer Sicht um die Klienten. Das Einzige, was Herr M. vor- weisen konnte war das, was im historischen Kontext „Hand- lesergewerbeschein“ genannt wird (Ausgleich von Energie mit Düften etc.). Was kann aus dem gericht- lichen Vergleich, den Sie durch Ihre Klage erwirkt haben, ab- geleitet werden? Aus dem gerichtlichen Ver- gleich, der unter Aufsicht eines Richters mit zwei Anwältinnen erarbeitet wurde, lässt sich ab- leiten, dass Coaching durch Unbefugte ab sofort deutliche Konsequenzen hat. In der Stellungnahme des Dach- verbandes (siehe Kasten) steht allerdings, dass sich jede Per- son als „Coach“ bezeichnen kann, ohne gegen rechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Das widerspricht doch Ihrer Aussage? Vereine darf jeder gründen, auch Dachverbände, es gibt viele davon. Wie sich jemand persönlich für sein Ego nennt, ist fast egal! Juristisch rele- vant ist was er tut und wie er am Markt einer ahnungslosen Kundschaft gegenüber auf- tritt. Spätestens wenn jemand mit einer nicht gesetzlichen Qualifikation Kunden wirbt und nachweislich psycholo- gisch berät bzw. coacht kommt das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum Zuge. Persönlichkeits- coaching fällt unter die psy- chologische Beratung, die gehört seit 1989 zum LSB- Gewerbe (Lebens- und So- zialberater). Wie kann denn festgestellt werden, was jemand tatsäch- lich macht? Wie bei jeder Klage gibt es immer eine Beweisfrage.Was tatsächlich im Coaching pas- siert, kann z.B. durch Ton- bandaufnahmen oder Proto- kolle belegt werden. Ein Un- ternehmensberater, der den Kunden z.B. bei seinen Ängs- ten, Phobien oder Traumata gegen Geld behandelt, hat da sehr schlechte Karten. Was hat Sie denn motiviert, dieses zeitaufwendige Verfah- ren durchzuführen.? Manchmal ist es einfach wich- tig Zeit zu investieren, um Rah- menbedingungen zu klären. Bei uns im ÖTZ-NLP werden seit Jahren professionell etwa 70 bis 100 Coaches und 25 Mediatoren im Jahr ausgebil- det, da bin ich auch einer der Ausbildner. Unsere Studenten haben ein anspruchsvolles Programm zu erfüllen, müssen Coachingprotokolle laut Ge- setz verfassen, Einzelselbster- fahrung und Supervision ma- chen, Theorie, Methodik und Krisenintervention lernen. Wer darf nun wirklich Persön- lichkeitcoaching gegen Geld machen? Alle Lebens- und Sozialbera- ter, alle klinische Psychologen, alle Psychotherapeuten, die meisten Ärzte. Alle ab dem Zeitpunkt ihrer Berufsberechti- gung. Was ist genau bei Gericht pas- siert? Herr M. war erstaunlicherwei- se zunächst sehr wenig geneigt, INTERVIEW Brillenträger sind keine Augenärzte! Peter Schütz zur seiner aktuellen Klage gegen Coaching u. Coachingausbildner Die NLP- und Coachingszene ist in Aufregung: Peter Schütz, langjähriger Lehrcoach klagte einen Coaching- und NLP-Anbieter und erwirkte einen gerichtlichen Ver- gleich. Das Interview mit Peter Schütz, Geschäftsführer der Schütz & Co NLP Unternehmensberatung und des ÖTZ NLP über die Konsequenzen dieses Vergleichs führ- ten Wolfgang Karber und Christine Wirl. 20 TRAiNiNG Juli/Aug. 2005

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In der gerichtlichen Ver-gleichsausfertigung steht

u.a.: Es ist ab sofort im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs zu un-terlassen, (Dienst-)Leistungender Lebens-/oder Sozialbera-tung, Unternehmensberatungund/Psychotherapie in wel-cher Form und welchem Me-dium auch immer, insbesonde-re in Broschüren, Prospektenoder im Internet, anzubieten,und/oder solche (Dienst-) Leis-tungen auszuüben, solangedafür nicht die erforderlichen,insbesondere gewerberecht-lichen Berechtigungen vorlie-gen.Was ist tatsächlich passiert?Was war Ihre Zielsetzung ?Schütz: Meine Anwältin Mag.Simone Petsche, von Wolf,Theiss und Partner, brachte inmeinem Auftrag im Herbst ei-ne Klage gegen einen NLP/Coaching-Ausbildner, HerrnM., ein (vollständiger Nameist der Redaktion bekannt). In-

teressanterweise hatte Herr M.dafür keinerlei relevante Be-rufsberechtigung. Das ist eine massive Benach-teiligung jedes seriösen Coa-ching-Ausbildungskandida-ten! NLP beinhaltet ja zu 70bis 80 % Coaching bzw. Psy-chotherapie und Mediations-techniken. Coaching und NLPsteht ja nicht allein in der Weltim rechtsfreien Raum, nur weilder Begriff gut klingt. Es gibtauch die Seite der Konsumen-ten und diese sind den Pfu-schern zu oft hilflos ausgelie-fert.Mir ging es um zwei Themen: 1. unsere und andere qualifi-zierte Ausbildungskandidatenzu schützen,2. aus berufspolitischer Sichtum die Klienten.Das Einzige, was Herr M. vor-weisen konnte war das, wasim historischen Kontext „Hand-lesergewerbeschein“ genanntwird (Ausgleich von Energiemit Düften etc.).

Was kann aus dem gericht-lichen Vergleich, den Sie durchIhre Klage erwirkt haben, ab-geleitet werden?Aus dem gerichtlichen Ver-gleich, der unter Aufsicht einesRichters mit zwei Anwältinnenerarbeitet wurde, lässt sich ab-leiten, dass Coaching durchUnbefugte ab sofort deutlicheKonsequenzen hat. In der Stellungnahme des Dach-verbandes (siehe Kasten) stehtallerdings, dass sich jede Per-son als „Coach“ bezeichnenkann, ohne gegen rechtlicheBestimmungen zu verstoßen.Das widerspricht doch IhrerAussage?Vereine darf jeder gründen,auch Dachverbände, es gibtviele davon. Wie sich jemandpersönlich für sein Ego nennt,ist fast egal! Juristisch rele-vant ist was er tut und wie eram Markt einer ahnungslosenKundschaft gegenüber auf-tritt. Spätestens wenn jemandmit einer nicht gesetzlichenQualifikation Kunden wirbtund nachweislich psycholo-gisch berät bzw. coacht kommtdas UWG (Gesetz gegenden unlauteren Wettbewerb)zum Zuge. Persönlichkeits-coaching fällt unter die psy-chologische Beratung, diegehört seit 1989 zum LSB-Gewerbe (Lebens- und So-zialberater).Wie kann denn festgestelltwerden, was jemand tatsäch-lich macht?

Wie bei jeder Klage gibt esimmer eine Beweisfrage.Wastatsächlich im Coaching pas-siert, kann z.B. durch Ton-bandaufnahmen oder Proto-kolle belegt werden. Ein Un-ternehmensberater, der denKunden z.B. bei seinen Ängs-ten, Phobien oder Traumatagegen Geld behandelt, hat dasehr schlechte Karten.Was hat Sie denn motiviert,dieses zeitaufwendige Verfah-ren durchzuführen.?Manchmal ist es einfach wich-tig Zeit zu investieren, um Rah-menbedingungen zu klären.Bei uns im ÖTZ-NLP werdenseit Jahren professionell etwa70 bis 100 Coaches und 25Mediatoren im Jahr ausgebil-det, da bin ich auch einer derAusbildner. Unsere Studentenhaben ein anspruchsvollesProgramm zu erfüllen, müssenCoachingprotokolle laut Ge-setz verfassen, Einzelselbster-fahrung und Supervision ma-chen, Theorie, Methodik undKrisenintervention lernen. Wer darf nun wirklich Persön-lichkeitcoaching gegen Geldmachen?Alle Lebens- und Sozialbera-ter, alle klinische Psychologen,alle Psychotherapeuten, diemeisten Ärzte. Alle ab demZeitpunkt ihrer Berufsberechti-gung.Was ist genau bei Gericht pas-siert?Herr M. war erstaunlicherwei-se zunächst sehr wenig geneigt,

INTERVIEW

Brillenträger sind keine Augenärzte!Peter Schütz zur seiner aktuellen Klage gegen Coaching u. Coachingausbildner

Die NLP- und Coachingszene ist in Aufregung: Peter

Schütz, langjähriger Lehrcoach klagte einen Coaching-

und NLP-Anbieter und erwirkte einen gerichtlichen Ver-

gleich. Das Interview mit Peter Schütz, Geschäftsführer

der Schütz & Co NLP Unternehmensberatung und des

ÖTZ NLP über die Konsequenzen dieses Vergleichs führ-

ten Wolfgang Karber und Christine Wirl.

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auf unsere Forderungen lautGesetz einzugehen. Der Rich-ter hat dann sehr fair und me-diatorisch auf Herrn M. einge-wirkt.Wieso stimmte Herr M. letzt-lich dem Vergleich doch zu? Wir hatten alle Nachweiseüber die Tätigkeit des Beklag-ten und das Gesetz war aufunserer Seite. Außerdem warder Prospekt von Herrn M.sehr eindeutig, da gab es kei-nen Spielraum.Wie lautete das Urteil?Ziel war es ja nicht, Herrn M.zu vernichten. Deshalb habenwir einem umfangreichen ge-richtlichen Vergleich zuge-stimmt, der ist genauso exeku-tierbar wie ein Gerichtsurteil,aber wesentlich billiger fürHerrn M. Er muss seine Pro-spekte und Homepage än-dern, meine Anwalts- und Ver-öffentlichungskosten zahlen,die sich auf insgesamt rundEUR 8.500,– belaufen. Wie darf Herr M. nun weiterarbeiten?Als Energetiker und Handleser.Es heißt, Sie hätten nur des-wegen Klage eingereicht, weilSie „NLP besitzen“ möchten.Oje, lieb, ein „Haltet-den-Dieb-Spiel“! Der arme Mensch,der das ernsthaft sagt, leidetan beängstigender Realitäts-verzerrung. Es gibt in Öster-reich sechs- bis siebentausendlt. Gesetz für LSB/Coachingausbildungsberechtigte Per-sonen. Was soll ich da be-sitzen wollen? Natürlich, zumprofessionellen NLP-Ausbild-ner braucht es neben den be-rufsrechtlichen Voraussetzun-gen eine zumindest fünfjäh-rige intensive Ausbildung,wenn man es wirklich gut kön-nen will. Davon gibt es in Ös-terreich ca. vierundzwanzigPersonen, davon ca. dieHälfte in unserem Zentrum.Dass es in der NLP-Szene von350 sogenannten Quicky-NLP-Trainern überwiegendviel Pfusch, Unfug und Betrug

bei Trainer und Coachingaus-bildungen gibt, ist leider aucheine Realität. Manche schmü-cken das noch mit sektenähn-lichen Namen. Welchen Einfluss wird das aufdie NLP-Szene haben? Die NLPler werden die Außen-realität mehr respektieren undseriöser werden oder un-tergehen! Es kommt sicher zueiner Marktbereinigung, schonum die seriösen NLP- Coachesund Coachingstudenten zuschützen.Wie sehen Sie die systemi-schen Auswirkungen auf dieanderen Anbieter?Es wird heftige Diskussionengeben, das ist gut so! Inge-borg Bachmann meinte, „dieWarheit ist den Menschen zu-mutbar“. Manchmal verwech-seln die Leute in der NLP-Weltdie kalifornische Trancekogni-tion von „everything is possi-ble“ mit „Du darfst überall inder Außenwelt alles und je-des!“ Die nächste Klagekommt bestimmt! Ich glaube,die 42 zertifizierten LSB (Le-bens- und Sozialberater), dieAusbildungsinstitute und 2000legalen LSB/Coaches in Ös-terreich schätzen meine Initi-ative, da es jetzt wesentlichmehr Rechtssicherheit gibt. Apropos Ausbildungen: Werdarf denn nun wirklich Leute zuCoaches ausbilden? Wobeidiese ja, wie wir erfahren ha-ben, ohne Gewerbeschein garnicht als Coach arbeiten dür-fen!Alle 42 zertifizierten Institutemit ausbildungsberechtigtenPersonen sowie die Psychothe-rapeuten und Psychologen-ausbildungen und die Univer-sitäten.Werden wettbewerbswidrigeAusbildungen angeboten, istes im Mindesten unbefugteGewerbeausübung, zumeistunlauterer Wettbewerb undmöglicherweise sogar Betrug.Da hilft auch die Mitgliedschaftbei irgendwelchen Vereinen

INTERVIEW

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nichts. Davor sind auch WIFIs,andere Seminarriesen undauch AMS-geförderte Veran-stalter nicht gefeit. Interessantwird es dann, wenn die Teil-nehmer dieser unbefugten An-bieter bei der Gewerbeschein-erteilung natürlich scheitern(müssen) und ihr Geld beimInstitut zurückverlangen sowieZeit und Verdienstausfall gel-tend machen. Und das kanndiesen halbverstaatlichten Se-minardinosauriern leicht pas-sieren. Eine Mitgliedschaft im

Pilotenverein ergibt ja auchkeinen staatlichen Piloten-schein.Letztlich ist das Ganze gut ver-gleichbar mit dem Weinpant-scher-Skandal vor 20 Jahren.Das Weinpantschen war im-mer verboten. Es ist lange Zeitgut gegangen, dann ist es auf-geflogen. Zunächst warenviele Pantscher empört, etlichewurden bestraft. Jetzt gibt esklare Kontrollen zu den immerschon klaren Regeln. So wirdes auch bei Coaching-Ausbil-

dungen werden. Das Institut,das die Ausbildung anbietet,braucht zur Qualitätssiche-rung eine Zertifizierung durchdie Wirtschaftskammer, genugAusbildner mit Gewerbeschein,gute Dokumentation und fünfJahre nachgewiesener Praxis.Es gibt aktuell mindestens 42zertifizierte Ausbildungsstättenin Österreich, zu finden unter: www.lebensberater.atWie schwierig ist so eine Zer-tifizierung für den Coachingan-bieter?Sehr einfach. Die WKO-Krite-rien sind für Profis gut erfüll-bar, nämlich:

• Gibt es genug ausbildungs-berechtigte Personen mitaufrechten Gewerbeschei-nen und fünf Jahren nach-gewiesener Praxis?

• Wird das gesetzliche Curri-culum erfüllt (Selbsterfah-rung, Methodik, Kriseninter-vention, Theorie, Supervisi-on, Praxis, Stundenanzahl)?Haben die Ausbildner nach-weisliche Supervisionsquali-fikation ?

• Existiert eine klare Doku-mentation?

Eine Zertifizierung ist dannbürokratisch rasch abgewi-ckelt.

INTERVIEW

22 TRAiN iNG Ju l i /Aug . 2005

Stellungnahme der ICF Austria

Ziel der ICF (International Coach Federation Austria, seit 2002ein nach österreichischem Recht eingetragener Verein) ist es, fürdie hohen Ausbildungs-Standards sowie ethischen und beruf-lichen Standards in der Ausübung des Coachberufes einzutretenund Coaches in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.Die International Coach Federation hat strenge Qualitäts-Kriterien und Ethik-Richtlinien definiert und sorgt für derenEinhaltung. Sie war die erste Coachorganisation der Welt miteinem strengen international anerkannten Zertifizierungsver-fahren. Drei Stufen der Anerkennung gibt es:• Ein Master Certified Coach (MCC) muss unter anderem eine

von ICF akkreditierte oder eine landesspezifische Ausbildungvon mind. 200 Stunden sowie 2500 Stunden praktische Coa-ching-Erfahrung,

• ein Professional Certified Coach (PCC) mind. 750 StundenCoaching,

• ein Associate Certified Coach (ACC) mind. 250 Stundenpraktische Coaching-Erfahrung nachweisen sowie eine münd-liche Prüfung mit zwei Assessoren ablegen.

Coaching als Berufsbezeichnung ist gewerberechtlich nichtgeregelt. Eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung vonCoaching braucht man dann, wenn man unter diesem TitelLebens- und Sozialberatung oder Unternehmensberatungbetreibt. Alle anderen Formen von Coaching stehen jedem offenund gelten als freies Gewerbe (zum Beispiel Sportler-Betreuung,Mental-Training, Lern-Unterstützung, Supervision oder jedeForm der Lehre). Die hohen Werte und Ausbildungs-Ansprücheder ICF decken alle Formen von Coaching ab. ICF wurde vor 13 Jahren in Washington USA gegründet undwird in Österreich durch die International Coach FederationAustria, kurz ICF Austria, repräsentiert. Sie ist weltweit in 31 Län-dern mit über 7000 Mitgliedern vertreten. Einschlägiges Wissenals Coach, Praxisvorbereitung und ausgewogene psychosoziale,methodische und wertbezogene Aus- und Weiterbildunggewährleisten professionelle Arbeit. Alle Mitglieder sind interna-tional verpflichtet, nach Erstaufnahme in einer überschaubarenZeit eine der oben genannten Anerkennungen zu erwerben. DerObmann von ICF Austria, Dipl.-Kfm. Dr. Werner Vogelauer, istMaster Certified Coach (MCC), die Obmann-StellvertreterinMag. Jutta Höllriegl hat PCC-Anerkennung.

Coaching – Ausübung und Ausbildung – Rechtslage:

Im Zusammenhang mit dem Schütz-Interview hier die recht-lichen Ergänzungen/Richtigstellungen. Zusammengestellt vonDr. Niki R. Harramach, emer. Rechtsanwalt und Sprecher derWirtschaftstrainer in der WKÖ:Ausübung:„Coaching“ ist in den Berufsbildern der Unternehmensberaterund im Tätigkeitskatalog der Lebens- und Sozialberater (nichtaber im Psychotherapiegesetz) ausdrücklich als Begriff enthal-ten. Dies heißt, dass die Ausübung von Coaching rechtlich denUnternehmensberatern und den Lebens- und Sozialberatern„vorbehalten“ ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungenanderes regeln. So kann natürlich bei Vorliegen medizinischerIndikationen „Coaching“ selbstverständlich auch von Ärzten,bei rechtlichen Indikationen von Rechtsanwälten und bei steuer-lichen Indikationen von Steuerberatern angewendet werden –nur um einige besondere Beispiele zu nennen.Es ist daher nicht richtig, dass sich jede Person als „Coach“ be-zeichnen darf, ohne gegen rechtliche Bestimmungen zu versto-ßen. Dieser Ausdruck „Coaching“ ist als Berufsbezeichnung nurden obengenannten Berufsausübenden vorbehalten.

Ausbildung:(Aus)Bildung ist keine gewerberechtlich geregelte Tätigkeit. In-sofern steht es grundsätzlich jedem/jeder frei, Ausbildungenzum Thema „Coaching“ anzubieten und durchzuführen, soweitnicht anders lautende generelle rechtliche Vorschriften bestehen(wie z.B. für Schulen vielerlei Art). Es ist dabei jedoch auf§ 1299 ABGB Rücksicht zu nehmen: Wer behauptet, über einbestimmtes Know-how zu verfügen, steht dafür ein, dieses auchtatsächlich zu haben. Was das Know-how für „Coaching“ ist, istallgemein rechtlich nicht geregelt. Dies ist im rechtlichen Sinneine „Sachverständigenfrage“.Vorbehaltlich einer anderen Judikatur (Rechtsprechung) – die esim Übrigen noch nicht gibt – wird daher auf den Grundsatz ab-zustellen sein, dass diejenigen zur Ausbildung berechtigt sind,die auch über die Berechtigung zur Berufsausübung verfügen:Unternehmensberater sowie Lebens- und Sozialberater also!

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Worauf ist als Konsument/Kli-ent noch zu achten ?Ich würde folgende Fragenstellen: Welches Qualitätssys-tem verwendet der Anbieter?Gibt es z.B. vielleicht sogareine ISO-Zertifizierung? Wieviele Ausbildner haben einenStudienabschluss, wie vieleauch eine psychotherapeuti-sche Kompetenz? Coachen istja immer arbeiten mit der See-le. Ist es ein Guru oder einechtes Team, das schon längerkooperiert? Sind unter den tat-sächlichen AusbildnerInnenetwa gleich viel Frauen wieMänner? Wie groß sind dieGruppen? Kann das Institut eine echteBankreferenz bringen oder istes de facto konkursgefährdet?An wie viel Forschung habendie Ausbildner mitgearbeitet?Ist mit der Ausbildung auch einUniversitätsabschluss möglich?Ist der Anbieter förderungsgelis-tet bei WAFF, OÖ Gütesiegel,Salzburger Förderung etc.?Wenn da herumgeredet wirdbei der Antwort, merkt manohnehin rasch was los ist!Wieviel Prozent kann so eineFörderung betragen?Je nach Alter, Region, Ge-schlecht, Berufsvorqualifika-tion werden bis zu 50% finan-ziert, das sind meist indirektEU-Gelder.

Was wird für die Menschenjetzt getan, die irgendwo eineCoaching-Ausbildung gemachthaben, ohne dass der Anbieterdafür die Berechtigung undQualifikation hat?Das könnte für Pfuscheraus-bildner sehr teuer werden: Ei-nerseits durch Rückforderun-gen des Teilnehmerbetragesihrer Kursteilnehmer, anderer-seits könnte das sogar straf-rechtlich in Richtung gewerbs-mäßigen Betrugs gehen. Stel-len Sie sich das vor, die Teil-nehmer einer 130-Personen-Großveranstaltung klagten ih-ren ,Guru’! Aber Details dazumöge man von Fachjuristenerfragen. Trifft das auch auf die Leute zu,die am WIFI die Coaching-Kurse und NLP-Kurse gemachthaben?Seit wann unterliegt das WIFInicht österreichischen Geset-zen? Wie sollen das WIFI undähnliche Bürokratien mit die-sen riesigen finanziellen Over-heads je eine qualitativ guteCoachingausbildung zusam-menbringen zu vernünftigenKosten? Das halte ich nicht fürrealistisch. Man könnte ja fra-gen, wie viel Geld diese Büro-kratien in Osteuropa auf Sandgesetzt haben, das muss dannüber die Teilnehmergebührenwieder hereingespielt werden,

da bleibt dann nicht viel fürQualitätssicherung übrig. Alsich zur Coaching-Rechtslageeinmal bei einem öffentlichenWIFI-Wien- Informat ions-abend ein paar Fragen gestellthabe, habe ich vom WIFIHausverbot bekommen – dassagt schon etwas aus über dieDialogbereitschaft und sozialeKompetenz. Inzwischen hatsich ein vifer Direktor bemüht,das wieder in Ordnung zubringen. Es macht eben einenUnterschied aus: Ist es ein spe-zialisierter Anbieter oder einSeminargemischtwarenhan-del, der nach Belieben alledrei Jahre seine Trainer wech-selt und bei dem Coachingeines von ca. 67 „Produkten“ist? Wer garantiert, dass einer, derausgebildeter Lebens- und So-zialberater und psychologi-scher Berater ist, ein bessererCoach ist als einer „von eige-nen Gnaden“?Natürlich gibt es die „I-was-des-, i-fühl-des-, i-kenn-mi-aus“-Flippis! Tja, wer außerder Vernunft garantiert wohl,dass eine HTL-Absolventin mitzwei Jahren ATP-Berufspilo-tenausbildung eine besserePilotin ist als ein Schulversagermit Papierfliegerbastelerfah-rung, der fünfmal Passagierauf Wien-London-Flügen war?

Erlauben wir in unserer Ge-sellschaft jedem, nur weil erBrille trägt, deshalb eine Au-genarztpraxis zu eröffnen?Die Seele nur dem Markt zuüberlassen halte ich in einerZivilgesellschaft für unwürdigund kriminell. Natürlich gibtes in jeder Berufsgruppe eineQualitätsnormalverteilung.Wollen Sie jetzt wirklich alleeinzelkämpfenden Coachesklagen, die den gesetzlichenVoraussetzungen nicht entspre-chen?Das wird gar nicht nötig sein.Die, die fachlich und mensch-lich o.k. sind, können jeder-zeit mit unterschiedlichemAufwand upgraden und legalwerden. Da helfe ich auchgerne, wir tun das ja seit Jah-ren und ich habe schon etli-che Anfragen dazu. DasGeld dazu kommt vermutlichvon den illegalen Ausbild-nern, die ihr unter falschemVorwand verlangtes Geldzurückzahlen müssen. Dieanderen müssen halt mit denKonsequenzen ihres Han-delns leben. Welcome to thereal world! Ich schütze ledig-lich unsere Ausbildungskan-didaten. Es gibt ja schon ei-nige Informationsanfragenvon mehreren Ausbildnern,die auch klagen wollen. Dasalles regelt sich schon! T

INTERVIEW

TRAiN iNG Ju l i /Aug . 2005 23

Toni Innauer an der Universität Linz – Symposium „Bilder der Motivation“

Toni Innauer an der Universität Linz – Symposium „Bilder der Motivation“ ist gefragt. Nurmotivierte Mitarbeiter tragen auf Dauer zu nachhaltiger Wertschöpfung bei. Das demons-trieren und diskutieren beim 2. Internationalen Symposium Training und Bildungs-management am 16. September 2005 namhafte Motivationsexperten aus den verschiedens-ten Lebensbereichen. Die reichhaltigen Aspekte der Motivation werden zunächst vermitteltim Rahmen von drei Hauptreferaten. Prof. Dr. Klaus Götz von der Universität Landau-Koblenz (D) spricht über Vertrauen und Motivation. Prof. Dr. Eduard Brandstätter von der Johannes Kepler Universitätwidmet sich im Besonderen den psychologischen Komponenten von Motivation und der mehrfache Weltmeister undOlympiasieger Mag. Toni Innauer gibt aus Sicht des Spitzensportlers und -trainers Einblicke, was einen Menschen zusportlichen Höchstleistungen motiviert.Im Rahmen mehrerer Workshops werden diese Themen vertieft und erweitert. Als Workshopleiter fungieren wiederumExperten, die die spezifischen Bilder der Motivation aus eigener Erfahrung bestens kennen beziehungsweise gewisser-maßen personalisieren: beispielsweise Dr. Christoph Etzelstorfer (Paralympics-Olympiasieger), Theo Kelz (‚Rohrbomben-opfer’) und Josef Oberneder MAS (Personalentwickler Magistrat Linz).Die Teilnahmegebühr beträgt 90 Euro, für Studierende 60 Euro. Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter: www.utb.at oder erhalten Sie über: [email protected]

20-26 schuetz5 01.07.2005 21:35 Uhr Seite 23

Hallo Peter! Und wieder einmal stellt sich in Bezug auf dein Interview die WIDEC-

Frage: Wofür Ist Das Eine Chance?

Ich stimme in vielem mit dir überein – z.B. schätze ich deine

Bemühungen um hohe Qualitätsstandards sehr und auch deine direkte

Art. Ich hätte dir allerdings mehr Mut und Kongruenz als professionel-

ler Kommunikator zugetraut – der sich darin gezeigt hätte, dass du

deine Ziele auf andere Weise erzielt hättest. Meiner Meinung nach tust

du dem Ruf von NLP und auch Coaching so keinen guten Dienst! Wie

wäre es gewesen, wenn du z.B. einen Seminarriesen, wie du sie nennst,

verklagt hättest, der die NLP bzw. Coachingausbildungen in 18 Tagen

anbietet und nach ein paar Tagen Upgrade den Practitioner ver„leiht".

Da waren die Ansprüche, die Herr M. an Coaches stellte, x mal höher!

Allerdings war dir wahrscheinlich das Risiko bewusst, dass du gegen so

einen „Seminarriesen" nicht so leicht einen gerichtlichen Vergleich

erzielt, sondern womöglich ein Urteil erhalten hättest, das ganz anders

aussieht. War Herr M. ein Bauernopfer für einen gezielten Marketing-

schachzug?

Du erweckst den Anschein, dass dieser gerichtliche Vergleich auch NLP

Ausbildungsanbieter betrifft. Ich fragte dich schon einmal: „Gibt es dei-

ner Meinung nach NLP Inhalte, die nur Psychotherapeuten vorbehalten

sind?“

Da du dich ja mit Gesetzen beschäftigst und um die Sicherheit deiner

Seminarteilnehmer bemüht bist, weißt du sicher auch, dass es so etwas

wie geistiges Urheberrecht gibt. So sind die Inhalte, die du in deinen

NLP Ausbildungen unterrichtest Richard Bandlers und John Grinders

geistiges Eigentum! Inwiefern berücksichtigst du das? Die Society of

NLP, USA (Präsident ist John La Valle) ist das weltweit einzige recht-

mäßige Vertretungsorgan des NLP Co-Gründers Dr. Richard Bandler,

der die rechtmäßigen Copyright- und Markenrechte an NLP™ hält.

Richard hätte jede Menge Gelegenheiten zu klagen und ist mit vielen

Entwicklungen in der NLP™ Szene absolut nicht einverstanden.

NLP ist für ihn eine Einstellung! Zitat von Richard Bandler aus einem

Interview mit Ronnie Amsler: „In meiner Arbeit geht es darum, dass

Menschen weiterkommen – nicht um besser zu sein als andere, sondern

besser als am Tag zuvor. Nicht größere Idioten, klangvollere Titel, mehr

Scheine, größere Plagiaristen! Die Menschen müssen ihre Fähigkeit zu

lieben entwickeln und ihre Fähigkeit zu denken – und zwar beides

gleichzeitig.“

Deine Interpretation des Vergleichs trägt zur Verwirrung der potenziel-

len Teilnehmer bei und Verwirrung ist eine gute Sache ... denn da ord-

net sich etwas neu!

Zur Klärung: Jedermann darf im Rahmen dessen, was er rechtmäßig

macht, NLP anwenden. Dieser Rahmen hängt von der gesetzlichen

Grundlage der Quelltätigkeit ab. NLP ist nicht Lebens-&Sozial-

beratung! NLP ist nicht Coaching! NLP ist nicht Mediation! NLP ist

nicht Psychotherapie!

In den meisten Staaten der Welt existiert ein Grundrecht auf Lehr- und

Unterrichtsfreiheit. Das heißt, jeder darf jedem etwas lehren oder bei-

bringen. Davon zu unterscheiden sind Lehrinhalte, Methoden und

Techniken, die einem privaten Recht unterliegen, das meistens durch

ein Copyright geschützt ist. Ganz besonders dann, wenn man diese

Methode, Inhalte etc. zertifiziert, diplomiert oder lizenziert, braucht

man die Rechte vom rechtmäßigen Urheber dafür!

Hast du diese Berechtigung der Copyrightinhaber für NLP?

NLP ist eine eigenständige Fachrichtung und Ausbildung, die in jedem

Beruf bzw. in allen Arten der Kommunikation sowohl mit sich selbst, als

auch mit anderen, angewendet werden kann.

Danke dir dafür, dass du verdeutlichst, dass alle Dachverbände

„Erfindungen“ sind – gut in ihrem Bemühen, die Qualität zu sichern

und nicht berechtigt dafür, Berufsbilder für NLP festzulegen. Das gilt

natürlich auch für deine Kriterien für professionelle NLP Ausbildner.

Deine Teilnehmer erwerben zusätzlich ein zeitaufwändiges und teures

Berufsbild – das ist für einige sinnvoll – für andere jedoch ist das über-

flüssig!

Womöglich bewirkt deine Klage, dass immer mehr mündige Menschen

sich ebensowenig von deinen „objektiven Qualitätsmerkmalen“ wie von

„quasi Berufsbildern der Dachverbände“ blenden lassen und sich selbst

ein Bild machen. NLP im Sinne der Gründer lernen und auch deren

rechtliche Ansprüche gewahrt wissen wollen. Mündige Menschen, die

wissen, dass Buchstaben nun mal nicht lebendig sind – weder die drei

von NLP, noch die von Lebens- und Sozialberater oder Therapeut oder

Arzt. Menschen, die sich genau ansehen, bei wem sie die Ausbildung

machen, die Kongruenz der Trainer überprüfen, deren Kompetenz,

deren Resultate und Integrität. Meine Teilnehmer erhalten Zertifikate

von Richard Bandler persönlich. Ich bezahle die Gebühr, die ihm ge-

bührt, damit meine Teilnehmer sicher sind, NLP im Sinne der

Begründer und auf neuestem internationalen Stand zu lernen! Ich muss

meine Berechtigung NLP zu zertifizieren alle zwei Jahre durch Weiter-

bildungsnachweise erneuern, sonst verfällt Sie.

Ja, du hast Recht: NLP ist keine Berufsausbildung und hier sei auch klar

gesagt: NLP ist nicht als Therapie anerkannt und jeder Teilnehmer, der

bei dir NLP lernt und es im therapeutischen Kontext anwenden möch-

te – muss Therapeut sein, um dies tun zu können! Mein Kontext ist ein

anderer: kreative Berufe, Coaching für gesunde Menschen, die sich wei-

ter entfalten wollen, Pädagogik und Wirtschaft! Menschen die neugie-

rig sind und NLP ohne zusätzliches teures und zeitaufwändiges

Berufsbild pur lernen wollen. Zum Abschluss möchte ich mich herzlich

bei Frau Wirl bedanken, die es mir und anderen ermöglicht, weitere Be-

trachtungsweisen zu zeigen. Ja Peter, du hast Recht, es ist wichtig, dass

unsere Teilnehmer durch Aufklärung ge„schütz“t werden.

Yvonne van Dyck,

NLP Trainerin der Society of NLP und Geschäftsführerin der

id´institute consulting gmbh, www.id.co.at [email protected]

REAKTION

26 TRAiN iNG Ju l i /Aug . 2005

Ein neuer Schein? Offener Brief an Peter Schütz von Yvonne van Dyck(Trainerin der internationalen Society of NLP™, Richard Bandler)

Mag. Peter Schütz wurde eingeladen, im nächsten TRAiNiNG Stellung zu nehmen

20-26 schuetz5 01.07.2005 21:35 Uhr Seite 26

MEINUNG

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Definitionsgemäß ist der gerichtlicheVergleich eine vor Beginn oder im Zugeines gerichtlichen Verfahrens vorGericht getroffene und gerichtlich proto-

kollierte Vereinbarung über streitige oder zweifelhafte Ansprücheoder Rechtsverhältnisse zum Zweck gänzlicher oder teilweiserBeendigung oder Verhinderung des Rechtsstreits (Fasching, Lehrbuch,Rz 1324). Der Vergleich ist „doppelfunktionell“: Formell ist er eineProzesshandlung, materiell stellt er eine verbindliche Einigung ineinem Streitfall dar. Mit dem gerichtlichen Vergleich wird auch einExekutionstitel geschaffen, der mit den Mitteln der Exekutionsordnungebenso wie eine gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden kann.Ebenso wie ein Gerichtsurteil beendet also ein Vergleich ein vorGericht anhängiges Verfahren. Dem Vergleich liegt aber keineabschließende Beurteilung eines Rechtsstreits durch einen unabhängi-gen Richter nach Prüfung der Standpunkte beider Parteien undAufnahme der beantragten Beweise, soweit der Richter diese für dieEntscheidungsfindung wesentlich erachtet, zugrunde.Der Vergleich stellt vielmehr eine Vereinbarung dar, die direkt zwi-schen den Prozessparteien getroffen und vom Richter nur mehr pro-tokolliert wird. Ein Vergleich kann bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils injedem Stadium des Verfahrens getroffen werden. Oft einigen sich dieParteien bereits anlässlich der ersten oder zweiten mündlichenVerhandlung vor langwieriger Beweisaufnahme durch Befragen vonZeugen oder Einholung von Sachverständigengutachten, um insbe-sondere die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Entscheidendfür die Gestaltung des Vergleichs ist daher oft nicht nur dieRechtslage, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derProzessparteien.Neben dem Kostendruck ist Motiv für den Vergleichsabschluss oftauch Beweisunsicherheit, vor allem dann, wenn Vereinbarungen oderSachverhalte behauptet werden, die nicht schriftlich nachgewiesenwerden können. Der Verfahrensausgang wäre dann vielfach von derBeweiswürdigung des Richters abhängig, das heißt es ist entschei-dend, welche Aussagen dem Richter glaubwürdiger erscheinen. Weilso eine Situation letztlich für beide Parteien ein Risiko darstellt, ent-scheidet man sich oft für eine Mittellösung in Form eines Vergleichs,bei der in der Regel jede Partei von ihrem ursprünglich eingenomme-nen Standpunkt abrückt. Ebenso kann aber eine unklare Rechtslage oder einfach die bereitserkennbare Zahlungsschwäche einer Prozesspartei ausschlaggebendfür den Vergleich sein. Ein gewonnenes Verfahren ist schließlich nichtswert, wenn am Ende der Gegner insolvent ist und man die Ansprüche,gerade auch auf Kostenersatz, nicht auf dem Exekutionsweg auchdurchzusetzen vermag.Ein ohne Widerrufsmöglichkeit geschlossener Vergleich beendet auchdas Verfahren sofort und endgültig, während ein Urteil I. Instanz janoch mittels Berufung angefochten werden kann.Wie auch ein Urteil entfaltet ein Vergleich letztlich Wirkung nur zwi-schen den am Verfahren beteiligten Parteien. Während aber Urteile,besonders wenn letztlich der Oberste Gerichtshof entschieden hat,durchaus als Entscheidungshilfe für zukünftige ähnliche Sachverhaltedienen, lässt sich beim Vergleich aus den oben angeführten Gründennie verlässlich sagen, unter welchen Umständen er zustande gekom-men ist, sodass er für andere Verfahren keine taugliche Orientierungdarstellen kann.

Was ist ein gerichtlicherVergleich? Von Mag. BernhardSchmidt (Frieders Tassul & Partner,Rechtsanwälte)

Als Mitglied und Instituts-leiter eines zur Coaching-und Supervisionsausbil-dung berechtigten Institutsder EAS (ich bin Unter-nehmensberater und Le-bens- und Sozialberater)finde ich es gut, dass vonPeter Schütz einmal eineHandlung gesetzt wurde,die zumindest die beidenSeiten der Berufsaus-übung deutlich macht:• die professionelle

Qualifikation und • die gesetzliche

Berechtigung.Beide sind ja nicht wirk-lich klar und transparent.Jedes ausbildende Institutschwört auf seine hohenStandards, vergleichbarsind sie nicht wirklich.Fragen kann man sich jaauch, wer hier geschütztwerden soll:• die Menschen, die ger-

ne Coach werden wol-len, vor unseriöser Aus-bildung?

• die ausbildenden Insti-tute vor unlauterer Kon-kurrenz?

• die Menschen, die Hilfebenötigen, vor Scharla-tanen?

Dass das Urteil wirklichhilft, etwas mehr Klarheitin die diffuse Landschaftder Coaching-Ausbildun-gen und Coaching-Ange-bote zu bringen, wärezwar zu hoffen, wird aberdie Zukunft erst zeigenmüssen.

Stellungnahme fürdie EAS(European Association forSupervision and Coaching),von Hans-Georg Hauser

ist selbstständiger Trainer,verfasst gerade seine Disser-tation zum Thema „Das Span-nungsfeld zwischen Coa-ching und Lebensberatung“.Fakt ist, dass Coaching u.a.taxativ im Gewerbescheinder Lebens- und Sozialbera-tung aufscheint. Fakt ist, dassCoaching in fast der Hälfteder österr. Unternehmen (vgl.aktuelle Hernstein-Studie)erfolgreich etabliert ist. Faktist, dass sich viele Coachesfür gutes Geld etabliert ha-ben und Fakt ist, dass vieleLebensberaterInnen gern fürgutes Geld etabliert wären.Ich denke, dass es nebenden bekannten Parallelender beiden Beratungsdiszi-plinen (Methoden, Setting,Ansätze etc.) auch gravie-rende Unterschiede v.a. inZielgruppe, Themen, Anläs-se, Krisenpotenzial, organi-sator. und wirtschaftlicherKontext etc. gibt. Was mo-mentan passiert deute ich alsKampf um Marktanteile undLobbys, was uns jedoch vomeigentlichen Thema entfernt,nämlich der interdisziplinä-ren (Coaches, LSB, Unter-nehmensberatung, Psycho-therapie, Arbeits- und Be-triebspsychologie) Analysedes psychosozialen Bera-tungsbedarfs heimischer Un-ternehmen und deren Mitar-beiterInnen, als Basis fürkompetente, marktorientierteund vor allem hilfreiche Lö-sungswege.

Mag. Markus Rimser

EXPERTEN

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MEINUNG

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Coaching ist ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- undBegleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenztund thematisch (zielorientiert) definiert ist.Die individuelle Beratung von einzelnen Personen, Gruppen oderTeams richtet sich auf die Arbeitswelt bezogene, fachlich-sachli-che und/oder psychologisch-soziodynamische Fragen bzw. Pro-blemstellungen. • Im Rahmen der Gewerbeordnung gibt es in Österreich die ex-

plizite Zuordung von Coaching zum Gewerbe des Unterneh-mensberaters und zum Gewerbe des Lebens- und Sozialbera-ters. Grundsätzlich ist eine Anwendung von Coaching als er-gänzende Dienstleistung im Rahmen einer Tätigkeit im gewerb-lichen Beratungsbereich (PR und Marketingberater, Steuerbe-rater, Wirtschaftstreuhänder etc.) erlaubt.

• Im Tätigkeitskatalog der Gesundheitsberufe Psychotherapie,klinische und Gesundheitspsychologie (Neue Selbstständige)sind Coaching, Supervision und Beratung als Tätigkeiten offi-ziell enthalten.

• Das Berufsbild „Coaching“ ist derzeit im gesamten deutsch-sprachigen Raum nicht an formale Qualifikationen gebunden.Daher kann sich jede Person als „Coach“ bezeichnen, ohnegegen rechtliche Bestimmungen zu verstoßen.

Qualitätsrichtlinien und Berufskodex:Derzeit orientiert sich der Berufskodex für das Berufsbild Coachan Richtlinien, wie sie für die Psychotherapie bzw. psycho-logische Behandlung bestehen. Die bestehenden Berufsverbändesehen es als vordringlichstes Anliegen, einen solchen bald-möglichst zur Verfügung zu stellen. In Anlehnung an die Qualitätsdebatte in der Psychotherapie gel-ten auch für das Coaching im wesentlichen drei Qualitätsdi-mensionen: Strukturqualität, Prozess- und Ergebnisqualität. DieStrukturqualität umfasst die Ausstattung (personell, materiell,räumlich) des Coachings und ist dabei unterteilt auf den Coach,den Klienten, ihre Beziehung zueinander und die Rolle des Un-ternehmens des Klienten. Die Prozessqualität bezieht sich auf alleHandlungen, die notwendig erscheinen, um ein bestimmtes Zielzu erreichen wie Erstgespräch, Vertragsgestaltung, Zielformu-lierung und Interventionen. Die Ergebnisqualität bezieht sich aufden Grad des erreichten Erfolgs einer Coaching-Maßnahme unddie eingesetzten Evaluationsverfahren (vgl. Heß & Roth, 2001).Infos zu den Themen rund um die Selbstständigkeit finden Sieunter: WK – Fachgruppe Unternehmensberatung: www.ubit.atWK – allgemeine Fachgruppe des Gewerbes: Lebens- und So-zialberater, [email protected]ünderservice der Wirtschaftskammer: www.yen.at young entrepreneur network: Antragsformulare für Behörden, fürdie Bestätigung gemäß des Neugründungsförderungsgesetzes ect.;zahlreiche detaillierte Informationen, www.gruenderservice.atSozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:www.sva.or.atMagistratische Bezirksämter der Stadt Wien:www.magwien-gv.at, zuständig für Gewerbeanmeldung, Antragauf Ansuchen um Nachsicht ect.

Um über die Ausübung vonCoaches subjektiv Stellungnehmen zu können, möchteich zunächst zwischen denrechtlichen und den qualitati-ven Voraussetzungen einesCoaches trennen.In Bezug auf die rechtlichenVoraussetzungen ist die Lagein Österreich aus meiner Sichtsehr übersichtlich und ein-fach, fast schon trivial: Coa-ches sind entweder Wirt-schaftscoaches (und habenden Unternehmensberater-Ge-werbeschein), oder sie sind le-bensberatende Coaches (dannhaben sie den Lebensberater-Gewerbeschein) oder sie sindCoaches im therapeutischenKontext (dann haben sie eineabgeschlossene Therapieaus-bildung). Gegen diese Eintei-lung, die sicher nicht vonCoaching-Kunden gemachtwurde, können wir uns auf-lehnen (mit unklaren Erfolgs-aussichten) – oder wir akzep-tieren sie. Die andere Seitebetrifft die qualitativen Vo-raussetzungen eines Coaches.Und hier entscheidet aus mei-ner Sicht der Kunde subjektiv,was er unter „Qualität“ ver-steht. Kein Kunde würde je-mals einen Coach engagierenoder eine Coaching-Aus-bildung absolvieren, wenn ernicht überzeugt wäre, das fürihn „Passende“ zu machen.Und nehmen wir die Budgetsder Personalentwicklungsab-teilungen bzw. die privatenHaushaltsbudgets von Coa-ching-Privatkunden unter dieLupe, so können wir immerdavon ausgehen, dass dieEntscheidungen wohl überlegtwerden. Daher macht fürmich hier ein Vorschreibenvon bestimmten „Kriterien“,ein Versuch der „Objektivie-rung“ keinen Sinn.

Absolventen unserer akade-mischen Coaching-Ausbildungbeweisen im Zuge ihrer Aus-bildung ihre Kompetenz unteranderem im rechtlichen Be-reich und sind daher auchüber die gewerberechtlichenGrundlagen des Coachingsbestens informiert: Coachingist ein freies Gewerbe, undegal welches freie Gewerbeman praktiziert, man darfdabei keine gewerberechtlichgebundenen Tätigkeiten ausü-ben (wie z.B. Lebens- undSozialberatung oder Unter-nehmensberatung, die bloßSpezialfälle des Coachingsdarstellen). Coaches dürfenalso nicht anbieten: Lebens-beratung, operative Eingriffe,Maßanzüge etc. (und ebenalles andere, wofür man ei-nen speziellen Berufsbefähi-gungsnachweis braucht). Coa-ches dürfen anbieten Sport-lerbetreuung, Mentaltraining,Lernuntersützung, Supervisi-on, Kompetenzentwicklung,Rhetoriktraining etc. Aus einem Vergleich zwischenzwei Parteien folgt Gott seiDank in Rechtsstaaten nichts,was eine rechtsverbindlicheoder rechtsbildende Wirkungfür Dritte hätte, egal ob An-wälte, Richter, Zirkusclownsoder Päpste anwesend sind.Daher hat sich auch am Ge-werberecht durch alle bisheri-gen Vergleiche nichts geän-dert und wird sich durch allezukünftigen auch nichts än-dern.Neben unserer staatlich aner-kannten Mediationsausbil-dung bieten wir sowohl dieakademische Coach-Ausbil-dung als auch eine akademi-sche Trainer-Ausbildung an.

Informationen des ACC (Austrian CoachingCounsel) zur Berufsanerkennung als Coach

Mag. Sonja Radatz(ISCT)

Roman Braun,TRINERGY

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