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Rami - Wien - LG 12.6.2017 - 12.00 Uhr GEDANKEN - IN EINEM PLÄDOYER VORBRINGEN Inhalt Das sollte unbedingt vorgebracht werden............................1 Amtsmissbrauch durch Unterlassung..................................1 Faktum - Rechtfertigung und Entschuldigung hat ordnungsgemäß stattgefunden - Gericht blendet das aus............................2 § 29 LDG - Wertigkeit der Tatbestände im Bezug auf die Stellung des Volksschuldirektors................................................ 3 Beweisbares Faktum - Der Schuldirektor war für seinen Dienstgeber jederzeit erreichbar............................................... 3 Tatsächlich ist es aber nicht wahr, was die höchsten Gerichte feststellen werden, trotz verbindlicher Rechtsprechung.............3 Der Schuldirektor wurde nachweislich lächerlich gemacht!...........3 Kein Erkenntnis des LVwG beim Erscheinen des Zeitungsberichtes! Journalistische Sorgfaltspflicht missachtet........................4 Verspottung, Verleumdung, Üble Nachrede - alles ist passiert.......5 Unwahrheit "bindend festgestellt" in einem von Mängeln strotzenden Verfahren.......................................................... 6 Urteil betrifft lediglich die Gehaltsbezüge - nicht die Verletzung der Dienstpflicht.................................................. 6 Erkenntnis - Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof - warum es aufgehoben werden wird............................................. 7 Das sollte unbedingt vorgebracht werden Grundsätzlich bietet das Plädoyer sowohl der Verteidigung als auch der Anklage die Möglichkeit, die Hauptverhandlung entsprechend ihrer eigenen Wahrnehmung – die sich durchaus von der des Gerichts unterscheiden kann – zu würdigen, wobei erstmals die Vorwürfe und die Verteidigung zusammengefasst wird. Je länger die Hauptverhandlung dauert, desto wichtiger werden die Plädoyers, da diese unmittelbar vor dem Schlusswort des Angeklagten und der Urteilsverkündung gehalten werden; sind sie dem Urteil zeitlich näher als manche Zeugenaussage, die das Gericht eventuell schon vor Wochen gehört hat. Amtsmissbrauch durch Unterlassung Tritt ein Beamter "einfach" also "ungerechtfertigt und unentschuldigt" nicht an (Schulschwänzer, kommt einfach nicht), 1

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Rami - Wien - LG 12.6.2017 - 12.00 UhrGEDANKEN - IN EINEM PLÄDOYER VORBRINGEN

InhaltDas sollte unbedingt vorgebracht werden1Amtsmissbrauch durch Unterlassung1Faktum - Rechtfertigung und Entschuldigung hat ordnungsgemäß stattgefunden - Gericht blendet das aus2§ 29 LDG - Wertigkeit der Tatbestände im Bezug auf die Stellung des Volksschuldirektors3Beweisbares Faktum - Der Schuldirektor war für seinen Dienstgeber jederzeit erreichbar3Tatsächlich ist es aber nicht wahr, was die höchsten Gerichte feststellen werden, trotz verbindlicher Rechtsprechung3Der Schuldirektor wurde nachweislich lächerlich gemacht!3Kein Erkenntnis des LVwG beim Erscheinen des Zeitungsberichtes! Journalistische Sorgfaltspflicht missachtet4Verspottung, Verleumdung, Üble Nachrede - alles ist passiert5Unwahrheit "bindend festgestellt" in einem von Mängeln strotzenden Verfahren6Urteil betrifft lediglich die Gehaltsbezüge - nicht die Verletzung der Dienstpflicht6Erkenntnis - Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof - warum es aufgehoben werden wird7

Das sollte unbedingt vorgebracht werden

Grundsätzlich bietet das Plädoyer sowohl der Verteidigung als auch der Anklage die Möglichkeit, die Hauptverhandlung entsprechend ihrer eigenen Wahrnehmung – die sich durchaus von der des Gerichts unterscheiden kann – zu würdigen, wobei erstmals die Vorwürfe und die Verteidigung zusammengefasst wird. Je länger die Hauptverhandlung dauert, desto wichtiger werden die Plädoyers, da diese unmittelbar vor dem Schlusswort des Angeklagten und der Urteilsverkündung gehalten werden; sind sie dem Urteil zeitlich näher als manche Zeugenaussage, die das Gericht eventuell schon vor Wochen gehört hat.

Amtsmissbrauch durch Unterlassung

Tritt ein Beamter "einfach" also "ungerechtfertigt und unentschuldigt" nicht an (Schulschwänzer, kommt einfach nicht), so liegt "Amtsmissbrauch durch Unterlassung" vor. Der Schuldirektor hat demnach nach § 2 StGB iVm. § 302 StGB vermeintlich einen Amtsmissbrauch begangen, was dementsprechend auch im Disziplinarverfahren mit "Entlassung" abgeurteilt wurde, ebenfalls wurden deswegen die Bezüge per Erkenntnis des LvGH vom 13.1.2017 einbehalten. All diese Vorwürfe wurden beeinsprucht und sind bei den Gerichten anhängig.

BLUM

Faktum - Rechtfertigung und Entschuldigung hat ordnungsgemäß stattgefunden - Gericht blendet das aus

BLUM

Am 11.7., dem ersten Diensttag, von Richter Dr. Pree festgestellt, hat der Schuldirektor seine "Rechtfertigung und Entschuldigung" für das Fernbleiben vom Dienst tatsächlich nachweislich vorgebracht, warum dieses Faktum für das Gericht "irrelevant" ist, ist unverständlich. Die Gerichte beharren irrtümlich darauf, Ludwig wäre unentschuldigt und ungerechtfertigt seinem Dienst fern geblieben.

Beweis: Schreiben an Frau PSI Schuhmayer vom 11.7.2016 (VORLEGEN)

§ 29 LDG - Wertigkeit der Tatbestände im Bezug auf die Stellung des Volksschuldirektors

Die Tatbestände liegen vollinhaltlich vor, die Wertigkeit der Aussagen im Hinblick auf die Funktion, dem Status einer öffentlichen Persönlichkeit eines Volksschuldirektors und dem Beamtenstatus des AS, sind schwerwiegend (Schulschwänzer - kommt einfach nicht), da ein Beamter nach § 29 LDG anderen, viel strengeren Dienstpflichten unterliegt (Treuepflicht, Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Dienstpflicht), als ein "Nichtbeamteter". Das wird hier vom Gericht "nicht berücksichtigt".

Beweisbares Faktum - Der Schuldirektor war für seinen Dienstgeber jederzeit erreichbar

Das hohe Gericht weigert sich dieses Faktum zur Kenntnis zu nehmen.

Der Schuldirektor war tatsächlich jederzeit für seinen Dienstgeber erreichbar. Ludwig wird Zeugen nennen, die das bestätigen. (Frau Sabine Mader, Mitbewohnerin in der Wohngemeinschaft und weitere aus seinem Wohnhaus, von denen er gesehen wurde) Die Vorbringen des Gerichtes und des AG stützen sich auf eine "Falschaussage" des Präsidenten des Landesschulrates. Eine Anzeige wurde diesbezüglich gegen den Präsidenten des Landesschulrates HR Enzenhofer bei der Staatsanwaltschaft Linz eingebracht. Nichts davon ist also tatsächlich wahr.

Tatsächlich ist es aber nicht wahr, was die höchsten Gerichte feststellen werden, trotz verbindlicher Rechtsprechung

FRAGE: Was ändert ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass alle vorherigen Erkenntnisse hinsichtlich der Frage des "ungerechtfertigten und unentschuldigten Fernbleibens" aufhebt, für die gegenständlichen Medienrechtsverfahren? Alles worauf sich der AG stützt, sein "Wahrheitsbeweis" ist sodann nichtig? Das wird auch passieren!

Der Schuldirektor wurde nachweislich lächerlich gemacht!

Beweis: (Kommentare)

BLUM

OLG

BLUM

Es zählt aber das, was durch den Zeitungsartikel bei den Lesern tatsächlich ausgelöst wird. Schwänzen bedeutet dem Wortlaut nach: Es handelt sich beim Sachverhalt des Schuldirektors, der seit Monaten seine Gründe für das Nichtkommen bekannt gemacht hat um eine glatte Verleumdung mit schwerwiegenden Folgen - Entlassung: Die Leser sehen das jedenfalls anders als das hohe Gericht und der AG.

Erklärung DUDEN: an etwas planmäßig Stattfindendem, besonders am Unterricht o. Ä. nicht teilnehmen; dem Unterricht o. Ä. fernbleiben, weil man gerade keine Lust dazu hat

Kein Erkenntnis des LVwG beim Erscheinen des Zeitungsberichtes! Journalistische Sorgfaltspflicht missachtet

Zum Zeitpunkt des Medienberichtes konnte sich der Leser und auch der Medieninhaber nicht auf ein "Erkenntnis des LvGH" stützen, worin festgestellt wird, es sei wahr, dass der AS unentschuldigt und ungerechtfertigt seinem Dienst fern blieb. Es wurden einfach unrecherchiert und unter Nichtbeachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht Unwahrheiten als Faktum berichtet. Der tatsächliche Grund seines Nichtkommens wurde mit keinem Wort hinterfragt obwohl sogar dem Leser augenscheinlich war, dass hier "etwas nicht stimmen kann" - verschwunden, verschollen, bleibt einfach fern, schwänzt die Schule usw. Es ist unzulässig, wenn sich der Medieninhaber jetzt "im Nachhinein" auf die Bestätigung des Erstgerichtes beruft, wonach diese Lügen nun deshalb "wahr" seien. Die Kommentare der Leser in den begleitenden Berichterstattung sagen dazu alles. (Kronen Zeitung - Kommentare, OÖN Kommentare)

Verspottung, Verleumdung, Üble Nachrede - alles ist passiert

Hier ein paar Aussagen in Kommentaren von Lesern, die nach Meinung des Gerichtes und des AG keinerlei Verspottung, Beleidigung udgl. beinhaltet haben. Tatsächlich hat der vergleichbare Zeitungsartikel aber folgende Gedankengänge und Aussagen von Lesern bewirkt, hier nur beispielhaft angeführt für die tatsächliche Auffassung des Inhaltes durch die Leser jedoch den Beweis darstellen. (insgesamt ca. 200 nachweisbare schriftliche Kommentare, die überdiese noch "unzensiert" abgedruckt waren in OÖN und Kronen Zeitung)

a. ....Arbeitsverweigerung, sie beziehen Gehalt und lassen Schule Schule sein. (88 Mal geliked)

b. ...Dieser Mann ist eine Schande für seine Zunft, was glaubt der eigentlich wer er ist? Dieser Mann verletzt seine Pflicht! (42 Mal geliked)

c. ...Als alter Schulfuchs mit 25 Dienstjahren weiß ich ganz bestimmt:...verstrickt in parteipolitische Machenschaften..(44 Mal geliked)

d. Der hätte nie Direktor werden dürfen. Hat ja offenbar eine schwere Geistesstörung. (69 Mal geliked)

e. Gabs da keine Abgängigkeitsanzeige? Vielleicht war er krank oder ist gestorben und keiner vermisst ihn? (45 Mal geliked)

f. Warum wird denn noch ein Gehalt überwiesen, es ist doch offensichtlich eine Arbeitsverweigerung. Der ist auch als Beamter fristlos entlassen. (107 Mal geliked)

g. Am Ende stellt sich heraus, dass der schon seit einem Jahr tot in der Wohnung liegt und keiner auf die Idee gekommen war, ihn dort zu suchen. (116 Mal geliked)

h. So spurlos kann keiner verschwinden, so mir nichts dir nichts. Na so ein aufmümpfiger Schuldirektor, na vielleicht hat ihn wer hamdraht und kann deshalb nicht kommen, lach (128 Mal geliked)

i. War er nur nicht in der Schule, oder ist er völlig in der Versenkung? (255 Mal geliked)

Offensichtlich gibt es da viele Menschen, die ein "einfaches Fernbleiben" oder "Schulschwänzen, aus Langeweile" etwas anders einordnen als der AG.

Unwahrheit "bindend festgestellt" in einem von Mängeln strotzenden Verfahren

Die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe und die geplante Einstellung des Verfahrens gründet sich im Wesentlichen auf ein von Verfahrensmängeln nur so strotzenden Gerichtsverfahren am Landesverwaltungsgericht.

Dennoch:

Die Verfahrenshilfe wurde grundsätzlich zuerkannt!

Aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtshofes worin bindend festgestellt wurde, der AS hätte ohne ausreichenden Grund seinen Dienst an der Schule nicht angetreten und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, wahr ist, seien die Verfahren "aussichtslos". Es kann aber nicht etwas "wahr" sein, wenn das Verfahren gar nicht abgeschlossen ist und die Aussagen tatsächlich "falsch" sind. Unrecht kann nicht Recht werden - das geht nicht.

Urteil betrifft lediglich die Gehaltsbezüge - nicht die Verletzung der Dienstpflicht

BEWEIS: Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid "Entfall der Bezüge" (VORLEGEN)

Erkenntnis - Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof - warum es aufgehoben werden wird

Gegen das Erkenntnis des LVwG wurde mit Schriftsatz vom 22.2.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Hier die schwerwiegenden Verfahrensmängel in der Kurzfassung. Wegen der zahlreichen Verfahrensmängel und Verstöße gegen das Gleichheitsprinzip ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Erkenntnis aufgehoben wird.

Aufzeigen relevanter Fragen - als Beispiel Punkt 10: Warum informierte der Landesschulrat die Öffentlichkeit nicht wahrheitsgetreu über die Gründe des Nichtdienstantritts von VD Ludwig und verursachte dadurch erhebliches Aufsehen in den Medien über den "verschollenen" Schuldirektor zu Schulbeginn 2016/2017? Die Medien drucken die Aussagen ohne diese zu verifizieren einfach ab.

Weitere relevante Vorbringen

1. Es fand keine mündliche Verhandlung statt, daher lag keine taugliche Entscheidungsgrundlage für den Richter vor.

2. Die Behörde stützt sich beim Entfall der Bezüge auf § 12c GehG. und hat sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen (eigenmächtig ohne ausreichenen Entschuldigungsgrund fernbleiben) nicht auseinandergesetzt, die Vorbringen ignoriert, in der Urteilsbegründung mit keinem Wort eingegangen - die Vorbringen seien "irrelevant".

3. Erster Diensttag war 11.7.2016, nachweisliche Entschuldigung und Rechtfertigung liegt vor, der 12.9.2016, der Schulbeginn, war der 7. Diensttag. Meine vorgebrachten schwerwiegenden Gründe wurden ignoriert, ebenfalls der Remonstrationsantrag - daher erfolgte keine gültige Dienstzuweisung - fehlt die "schriftliche Bestätigung der mündlichen Weisung" gilt diese ex lege als zurückgezogen.

4. Ich durfte daher von einer "stillschweigenden Gestattung" ausgehen. Von einem eigenmächtigen Fernbleiben kann daher keine Rede sein. Feststellungs- und Begründungsmängel der Behörde liegen vor.

5. Die Entschuldigungsgründe wurden mehrfach, verständlich der Behörde bekannt gemacht. Die Behörde hat sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt.

6. Zu den Vorbringen der ersten drei Diensttage vom 11.7 bis 13.7. wurde keinerlei Ermittlungsverfahren von der Behörde durchgeführt. (Willkür)

7. Ich musste meine Entschuldigung auch nicht mehrfach wiederholen (8.9. Leiterdienstbesprechung, 12.9. Schulbeginn) Seit dem 13.7. hat auch der LSR keinerlei Versuch unternommen mit mir Kontakt aufzunehmen, wegen dem Nichtkommen. Nie war ich verschollen oder verschwunden.

8. Ausblenden von wesentlichen Sachverhalten durch die Behörde und das Nichteingehen auf die Begründungen im Erkenntnis stellen Willkürlichkeit dar. (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes)

9.

10. Nach Meinung des Richters ist der Sachverhalt schlüssig und zweifelsfrei aus den Akten erkennbar, er sieht aber gleichzeitig keine Widersprüche in den -Aktenvorgängen? Sie seien teilweise "kaum nachvollziehbar" - das stellt keine Urteilsbegründung dar.

11. Die Möglichkeit einen Remonstrationsantrag zu stellen wird vom Richter gar nicht eingeräumt.

12. Der Richter bezeichnet meine Vorgebrachten Fakten als "irrelevant".

13. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird von Frau PSI Schuhmayer klargestellt, dass vor Dienstantritt jedenfalls eine Dienstgespräch stattzufinden hat. Der Schulleiter durfte also gar nicht "eigenmächtig" seinen Dienst antreten.

14. LSR vertritt die Rechtsansicht: sozialrechtlich gesund = dienstfähig; mündliche Weisung zum Dienstantritt - Antwort war Remonstrationsantrag. Mit diesem Sachverhalt hat sich die belangte Behörde gar nicht auseinandergesetzt.

15. Die berechtigten vorgebrachten Gründe wurden von der Behörde nicht überprüft.

16. Auch die Bezugseinstellung erfolgte ohne Behördenakt. Erst über Antrag des Rechtsanwaltes erfolgte 7 Wochen später der dazugehörige Bescheid.

17. Ferienzeit und schulfreie Tage sind "Urlaub", daher kommt eine Abwesenheit vom Dienst für diese Tage begrifflich gar nicht vor. Auch mit dieser Frage setzte sich die Behörde in keiner Weise auseinander.

18.

Diese Fakten sollten dem Gericht bei der Verhandlung bekannt gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Ludwig

Christoph Ludwig - Hauptverhandlung - HEUTE - LGWien-12.6. - Gedanken

Christoph Ludwig 

13:09 (vor 1 Minute)

an kanzlei

 

Christoph Ludwig, BEd

Ferihumerstraße 62

4040 Linz

Handy: 06642803189

E-Mail: [email protected]

 

 

Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum

Mozartstraße 11/6

A-4020 Linz - Oberösterreich - ÖsterreichTel. +43 (0) 732 / 7813 66-0,

Fax +43 (0) 732 / 7813 7676,

E-Mail: [email protected]

 

11.6.2017

 

 

Hauptverhandlung – 12.6.2017 – HEUTE – Gedanken und Vorlage

 

Sehr geehrter Herr Dr. Blum,

das Recht etwas vorzubringen, müsste auch Morgen eigentlich gegeben sein.

Als Beilage übermittle ich einige Gedanken, was vorzubringen wäre.

Wir werden sehen, was möglich ist.

Als Dokumente möchte ich bei Gericht morgen abgeben:

1.      Beschwerde gegen das Erkenntnis des LVwG „Entfall der Bezüge“

2.      Erster Diensttag – mein Schreiben an Frau PSI Schuhmayer – Rechtfertigung und Entschuldigung

Ich werde diese beiden Schriftstücke in einfacher Ausfertigung säuberlich mithaben.

 

Nur soweit zur vergangenen Verhandlung „Kronen Zeitung“ am 8.6.2017. Ein klassischer Fall von „Nichtigkeitsbeschwerde“ und Berufung sowieso.

 

· Dem RA des Antragstellers wurde keine Ladung zur Verhandlung zugestellt.

· Der AS musste die Befragung der Zeugen selbst durchführen! (Enzenhofer, Krenn, Doberer-Ilsinger, Steinparz)

· Bei Strafverfahren mit gegenständlichem Strafrahmen besteht Anwaltspflicht, was die Richterin ignoriert hat, die Verhandlung trotzdem durchgeführt hat. Es wäre zu vertagen gewesen.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Ludwig

 

Verleumdung, Verspottung, Üble Nachrede, Rufschädigung - Zusammenfassung der schädigenden Aussagen aus den betreffenden Verfahren:

SACHVERHALT

RAMI meint dazu

113Hv25

BESCHWERDE gegen das Urteil vorlegen - ad acta

DAS WESENTLICHE

AMTSMISSBRAUCH durch "Unterlassung"

§ 29 LDG regelt die Allgmeinen Dienstpflichten des Lehrers. Er ist demnach verpflichtet, obliegende Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch aus eigenem zu besorgen.

Weiters in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Unterlässt der Lehrer diese Dienstpflicht begeht er Amtsmissbrauch DURCH UNTERLASSUNG - das auch bei Ludwig dann noch WISSENTLICH und MIT VOLLER ABSICHT! (Remonstrationsantrag)

Der Medieninhaber hat die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt und die Falschaussagen von HR Enzenhofer einfach ungeprüft übernommen.

"einfach nicht auftauchen" - bedeutet, eine schwere Dienstpflichtverletzung unter Beachtung der obigen Vorschriften.

Wie passt das zusammen, dass dann der Schuldirektor wegen diesem "schweren Vergehen" im Disziplinarverfahren sogar "entlassen" wurde?

FRAGE: Was passiet mit dieser Feststellung und den Feststellungen von RAMI, WENN DIESER BESCHEID "ersatzlos aufgehoben" wird? Wenn sich also herausstellt, dass das "eigenmächtigte und unentschuldigte Fernbleiben" des Schuldirektors NICHT wahr ist?

Wie verhält sich dann dieses Faktum im Hinblick auf diese Verfahren, auf die Aussagen auf die sich nun das hohe Gericht und der AG stützen?

Am 19.6.2017 findet am LwGH in Linz eine Verhandlung hinsichtlich des Urteiles der "Entlassung" wegen genau diesem Vorwurf statt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dieses Urteil aufgehoben - ein befangener Senat beschließt "einstimmig" die Entlassung.

FRAGE: Was besagt ein Erkenntnis, worin festgestellt wird, dass Ludwig sehr wohl berechtigte Gründe für sein Nichtkommen angegeben hat, diese jedoch von der Behörde nicht vorschriftsmäßig einer Überprüfung in einem Ermittlungsverfahren zugeführt wurde?

Was bedeutet eine richterliche Feststellung, die darauf lautet, dass die mündliche Weisung tatsächlich nicht rechtskräftig war, weil sie nicht schriftlich bestätigt wurde, daher als "zurückgezogen" galt?

Diese Fakten würden die Rechtfertigungen im Schriftstück von RAMI und die im Schriftstück des OLG entkräften - richtig darstellen, dass diese Aussagen NICHT wahr sind!

Das würde heißen: Es steht fest, dass die öffentlichen Mitteilungen, Ludwig wäre ein Schulschwänzer und "einfach" seinem Dienst ferngeblieben als "UNWAHR" darstelllen.

Kongruent ist ein Ausdruck aus der Geometrie und heißt "Deckungsgleich" - hier unpassend.

.......im wesentlichen Inhalt als richtig erweist.....

Wesentlich ist jedoch, dass diese Aussagen UNWAHR sind.

Die Beweislast hat der AG. Er stützt seinen Beweis auf

· unwahre Aussagen in einem Erkenntnis (der Schuldirektor sei unentschuldigt und ungerechtfertigt dem Dienst "einfach" fern geblieben)

· auf Falschaussagen eines Präsidenten des Landesschulrates, der deswegen bereits bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde. (der Schuldirektor war "verschwunden" nicht erreichbar, keiner wusste was mit ihm ist usw.)

....unwesentliche Begleitumstände.....???

geschwänzt, nicht auffindbar gewesen, einfach nicht aufgetaucht....sind im Zusammenhang mit einem Schuldirektor, der nicht zum Dienst erschien nicht "unwesentlich"!

· sogar so wesentlich, dass er deswegen entlassen wurde - er Urteil der Disziplinarkommission

· so wesentlich, dass ihm seit 12.9.2016 dafür sämtliche Bezüge genommen wurden

Die Beschwerde vielleicht nicht, aber was ändert zB ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtes, was alles vorhergehende aufhebt?

111 Hv 28/17a

Mangelnde Führungsfähigkeit - Verfahren offensichtlich nicht aussichtslos

Offensichtlich spricht hier der Richter das Erkenntnis vom 1.10.2014 an, worin alle Vorwürfe des Nichtbewährungsverfahrens - offensichtlich auch die Führungsschwäche - VOLLINHALTLICH AUFGEHOBEN wurden.

Der AS kann überdies hunderte aktenkundige Fälle vorbringen, wo er im Sinne einer Führungsstärke seinen Dienst zielstrebig verrichtet hat.

Der AS kann mit Hilfe eines Rasters und anhand seiner Aufzeichnungen zu seiner Arbeit seine "Führungsfähigkeit" darstellen.

Es wurde eine erste Amtshaftungsklage eingebracht, worin der AS den Beweis antreten wird, dass er durch Mobbing (Eltern), Staffing (Lehrer) und Bossing (Schulaufsicht, Präsident des LSR) an der Verrichtung seiner Arbeit gehindert und behindert wurde, sowie aufgrund der fehlenden Hilfe im Rahmen der Fürsorgepflicht durch die Vorgesetzten in seiner Arbeit als Schuldirektor schwer geschädigt wurde.

Dazu wird auf die Punkte zu Eingangs verwiesen.

RAMI macht eine Beschwerde

http://www.strafrecht-wien.at/strafverteidiger-rechtsanwalt/ueble-nachrede-verleumdung-verhetzung-unschuldsvermutung/

Wenn die üble Nachrede hingegen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, erhöht sich der Strafrahmen und es entfällt der gute Glaube als Rechtfertigungsgrund.

KRENN

Zivilrechtlich kann bei Ehrenbeleidigungen und Kreditschädigungen Widerruf und Unterlassung dieser Äußerungen nach § 1330 ABGB verlangt werden.

Kreditschädigung liegt vor, wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist allerdings zulässig.

Bei der üblen Nachrede verbreitet oder behauptet der Täter ehrenrührige Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind. Sein Ziel besteht darin, Sie verächtlich zu machen oder öffentlich Meinung herabzuwürdigen.

Bei der Verleumdung behauptet der Täter ehrenrührige Tatsachen, obwohl er weiß, dass diese Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Er handelt also zielgerichtet, mit der Absicht, Sie als Person zu schädigen.

Außerdem muss die Tatsache "geeignet“ sein, um Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das Gesetz spricht von ehrenrührigen Tatsachen. Dazu genügt die Möglichkeit, dass Ihr Ruf gefährdet wird. Ein lauter Zuruf als "Hallodri" genügt dafür eher nicht.

Der Täter macht sich nur strafbar, wenn er seine ehrenrührigen Äußerungen nach außen hin kundtut. Er muss sich also in Bezug auf die Kenntnisnahme durch eine andere Person äußern. Diese Person muss diese Äußerung zur Kenntnis nehmen. Daran fehlt es, wenn der Täter einen ehrverletzenden Brief schreibt, diesen aber nicht abschickt.

So wehren Sie sich zivilrechtlich

Zivilrechtlich kennt das Gesetz den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB). Wenn der Täter also Umstände behauptet, die Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, können Sie ihn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Führen die Behauptungen des Täters dazu, dass Ihr Gewerbebetrieb beeinträchtigt wird, macht er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig (§ 823 BGB).

Bei einer Anzeige wegen falscher Beschuldigung kommt es also sehr genau darauf an, zu erfassen, was passiert ist. Danach richtet sich auch der Inhalt Ihrer Anzeige.

https://www.advocado.de/ratgeber/strafrecht/beleidigung/verleumdungsklage-so-wehren-sie-sich-gegen-moegliche-rufschaedigungen.html#Anker1

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