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Schwänzen – was versteht der Leser? Durch die Verwendung des Ausdruckes „schwänzen“ erhält der Inhalt jedoch eine Bedeutung. Schwänzen bedeutet nämlich konkret, einen Termin trotz Verpflichtung unentschuldigt nicht besuchen . Der Ausdruck „schwänzen“ ist auch jedem Menschen, jedem Leser, in seiner negativen Besetzung geläufig, bedarf keiner Erläuterung, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Schulbereich. („ein schwänzender Schüler“) „Schwänzen“ war jedoch was den nichtgetätigten Dienstantritt des Schuldirektors betrifft, nicht der Fall. Der Schuldirektor hat nämlich seinen Entschuldigungsgrund und Rechtfertigungsgrund am 11.7.2016, seinem ersten Diensttag nach

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Schwänzen – was versteht der Leser?Durch die Verwendung des Ausdruckes „schwänzen“ erhält der Inhalt jedoch eine Bedeutung. Schwänzen bedeutet nämlich konkret, einen Termin trotz Verpflichtung unentschuldigt nicht besuchen. Der Ausdruck „schwänzen“ ist auch jedem Menschen, jedem Leser, in seiner negativen Besetzung geläufig, bedarf keiner Erläuterung, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Schulbereich. („ein schwänzender Schüler“)„Schwänzen“ war jedoch was den nichtgetätigten Dienstantritt des Schuldirektors betrifft, nicht der Fall. Der Schuldirektor hat nämlich seinen Entschuldigungsgrund und Rechtfertigungsgrund am 11.7.2016, seinem ersten Diensttag nach § 56 LDG (Anwesenheit in der Schule an den ersten und letzten drei Tagen der Hauptferien) nachweislich schriftlich an seine Dienstvorgesetzte Frau PSI Mag. Schuhmayer eingebracht, nachdem er keine Dienstzuweisung als VS Direktor an die VS2 Linz hatte und nicht wusste, was er an seinem ersten Diensttag arbeiten sollte. Am

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12.7.2016 hat er mündlich beim Dienstgespräch (nach Aufforderung des LSR als Bedingung für den Dienstantritt als Direktor) dem LSR (neuerlich) seine schweren Bedenken was die fachliche und personelle Eignung im Sinne des § 4 LDG bekannt gegeben und am 13.7.2016 die mündliche Dienstzuweisung betreffend auch schriftlich und nachweislich einen Remonstrationsantrag gem. § 30 Abs. 3 LDG gestellt, der bis heute vom LSR unbeantwortet blieb. Tatsächlich hat somit gar keine Dienstzuweisung als Schuldirektor für den Schulbeginn 2017/2018 seitens des Landesschulrates stattgefunden, da ex lege die Weisung als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wird. Faktisch und begrifflich gesehen konnte der Schuldirektor somit gar nicht „schwänzen“, da dieser Termin „Dienstantritt am 8.9. oder dem 12.9.2016, dem Schulbeginn für die SchülerInnen“ gar nicht existierte. Dies war bereits der 7. Arbeitstag von VD Ludwig, an dem er entschuldigt seinen Dienst nicht verrichten konnte. Nicht der Schuldirektor hat somit einen „Fehler“ im Sinne der Meldepflicht nach dem Dienstrecht begangen, sondern der Landesschulrat hat seinen Entschuldigungsgrund und seine Meldung über sein Nichterscheinen nicht zur Kenntnis genommen, unkommentiert ignoriert, den Dienstnehmer im Glauben gelassen, es wäre kein Behördenwille für den Dienstantritt da, den Dienstnehmer über Monate nicht darüber informiert und sodann am Schulanfang die Meldung an die Medien und Öffentlichkeit hinausgegeben, der Schuldirektor wäre „abgängig“, „verschwunden“, „verschollen“. Der Medieninhaber machte aus dieser Meldung dann den „Schulschwänzer“ und das noch am 29.9.2016, wo dem LSR, der Öffentlichkeit und Jedermann bereits längst bekannt sein musste, dass der Schuldirektor sicher nicht an seinem Arbeitplatz auftauchen werde, da sich die beschriebenen Voraussetzungen in keiner Weise geändert hatten. Die Geldforderung von der auch die Rede ist, wurde in Form einer Amtshaftungsklage eingebracht. Der Verhandlungstermin ist mit 12.9.2017 beim Landesgericht Linz bereits terminlich fixiert. Ein Dienstantrittstermin, der bereits am 11.7.2016 war, konnte demnach am 12.9.2017, zu Schulbeginn weder real und begrifflich existieren und der Bf konnte daher auch nicht „schwänzen“.Der Landesschulrat ignorierte die sachlichen Vorbringen, warum der Schuldirektor seinen Dienst nicht antreten konnte bis zum heutigen Tag völlig. Einzige Reaktion des Landesschulrates war bisher der Entfall der der gesamten Bezüge nach § 12c GehG und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Schulleiter. Nicht mit einem einzigen Versuch wurde bis zum 15.9. Kontakt mit dem Schuldirektor aufgenommen, was von jedermann, vor allem auch den Medienvertretern leicht gewesen wäre. Die Pflicht zur Information über den wahren Sachverhalt hatte jedoch der Landesschulrat, da ein Bediensteter, der entschuldigt und gerechtfertigt nicht zum Dienst angetreten ist und dem man seine Dienstverpflichtung nicht schriftlich bestätigt hat, kein Recht hat, die Öffentlichkeit in irgendeiner Form über die dienstlichen Vorgänge zu informieren. Am 13.1.2017 erging betreffend diesen Sachinhalt ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Linz. (Thema nichtgetätigter Dienstantritt – Entfall der Bezüge) Da der LSR die rechtzeitig bekannt gegebenen Rechtfertigungsgründe des Bf nicht gehört und nicht anerkannt hat, mussten ex lege nach § 12 GehG die Bezüge entfallen. Der Bescheid ist rechtskräftig und wurde beim Verfassungsgerichtshof beschwerdet, somit das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Parallel dazu wurde das Disziplinarverfahren genau wegen eben diesem Grund durchgeführt und der Bf am 14.3.2017 in einer mündlichen Verhandlung eben wieder wegen demselben Grund

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wie beschrieben entlassen. In einem dritten Verfahren wurde der Senat der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abgelehnt, das Erkenntnis ist rechtskräftig, wurde beim Verfassungsgerichtshof beschwerdet, die Beschwerde abgelehnt und es wird beantragt, das Verfahren an den Landesverwaltungsgerichtshof abzutreten. Eine Beschwerdemöglichkeit betreffend das Recht auf ein faires Verfahren kann sodann noch an den Europäischen Gerichtshof herangetragen werden, was sodann geplant ist. Keines dieser Verfahren ist daher als „abgeschlossen“ anzusehen und muss weitergeführt werden, weil nicht erkennbar ist, warum der Landesschulrat den § 30 Abs. 3 LDG einfach „ausblenden“ darf, obwohl es sich dabei um ein gültiges Gesetz handelt. Mit Recht darf der Bf diesen Umstand überprüfen lassen.

Ein „Schwänzen“ lag jedoch unabhängig davon nie vor, da der Bf zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstverfehlungen wegen dem nichtgetätigten Dienst mit Recht annehmen durfte, dass kein Dienstantritt stattfinden werde, er vom LSR nach dem 12.7., trotz Remonstrationsantrag bis zum 15.9. mit keinem Wort mehr darauf hingewiesen wurde, dass er nicht mit einer „einvernehmlichen Regelung“ für seinen Dienstantritt rechnen durfte. Daher war er auch mehr als überrascht, dass Medien derartig massive Vorbringen

Der Leser versteht diese Meldung im ursprünglichen Kern (den Dienst nicht angetreten) so, das ist richtig. Tatsache ist aber auch, dass das Motiv, warum er seinen Dienst nicht angetreten hat, völlig im Dunkeln bleibt und so der Leser getäuscht und die Meldung sinnentstellt und verzerrt wird. Der Leser einer niederen Bildungsschicht, der liest, der Schuldirektor sei ein „Schwänzer“ verbindet mit der Amtsperson des Direktors somit eine „verächtliche“ Handlung, der Leser einer höheren Bildungsschicht somit auch einen Amtsmissbrauch, da diese Leute über die „besonderen Verpflichtungen“ eines Beamten in der Funktion eines Schuldirektors Bescheid wissen. (Unzählige Kommentare in anderen Online Zeitungen, wie OÖN Online und Krone Online beweisen das und können vorgelegt werden) Obwohl über Wochen die unterschiedlichsten Meldungen bis hin zu vermuteter Krankheit, der

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ausführlichen Beschreibung, welche disziplinären Folgen bis zur Entlassung dem Schulleiter drohen würden, fand es niemand für notwendig, die Wahrheit über die Gründe und den Verbleib des Schuldirektors zu recherchieren. Ungefiltert wurden die Aussagen des Präsidenten des Landesschulrates HR Enzenhofer, sowie seiner Beamten, der Personalvertretung und anderer Medien über Wochen nicht recherchiert, sinngemäß auch von anderen Medien übernommen und damit flächendeckend zum vernichtenden Rufschaden für den Schuldirektor mit verheerenden Folgen in der breiten Bevölkerung dargestellt. Erwähnt wird, dass dies bereits die dritte groß angelegte „Verleumdungskampagne“ der Medien seit dem 1.10.2014 war, die sich auch vormals bereits auf „Falschmeldungen“ über den Schulleiter konzentrierte. Wie diese Falschmeldungen „angeheizt“ wurden beweisen die „Verlinkungen“ der vorhergehenden Zeitungsartikel, insbesondere bei „Heute“.

Mit keinem Wort und in keinem Medium wurde, wie hier beschrieben, über Wochen die Öffentlichkeit davon informiert, es würde eine Meldung des Schuldirektors betreffend seinem Nichtantritt vorliegen, oder auch der Umstand, der Schuldirektor hätte sich zwar gemeldet, aber der Entschuldigungsgrund wurden vom LSR nicht angenommen, wodurch eine „ungerechtfertigte Dienstverweigerung“ entstanden sein soll, was zu prüfen sein wird. So einfach hätte die Wahrheit dargestellt werden können, mit einem Satz.

Die Sensationspresse gemeinsam mit dem Landesschulrat haben unmissverständlich eine „Story“, eine „Posse“, präsentiert, woraus klar hervorgeht, dass niemand weiß, wo sich der Schuldirektor aufhält, er „verschwunden“ sei, er ein „Schulschwänzer“ sei, keinerlei Gründe für sein Nichtkommen vorliegen, bekannt sind und man nicht weiß, wann und ob er wieder kommen werde. Dies beweist auch der Umstand, dass die Pflichtschulinspektorin gemeinsam mit dem Landesschulinspektor noch Tage nach dem Schulbeginn „hoffte“, wie sie im Disziplinarverfahren aussagte, dass der Schuldirektor erscheinen werde und sie sogar an der VS2 Linz persönlich auf sein Kommen gewartet hat. Der Umstand, dass sie den Schuldirektor in diesen Tagen nicht kurz kontaktiert hat und nachgefragt hat, blieb unerklärt. Diese Vorgangsweise erweckte in der Bevölkerung, in den Medien, vor allem auch direkt an der Schule, den Eindruck, der LSR wisse tatsächlich wirklich NICHTS über die Gründe des Nichtkommens des Bf und seinen Verbleib! Das Übrige taten die Spekulationen, er sei vielleicht schwer krank, so krank, dass er sich nicht melden könnte, sei mit seinem Wohnmobil verschollen, nicht aus den Schulferien zurückgekehrt uvm.

Beweis: Alle Zeitungsartikel im Zeitraum vom 12.9. bis 4.11. 2016, die Kommentare der Online Zeitungen

Beweis: Urteil und Protokoll des Disziplinarverfahrens – die Aussagen von Enzenhofer, Schuhmayer und Zeisel über den Schulanfang.

Die höheren Bildungsschichten, die Leute aus dem Schulbereich, Lehrer, Eltern wissen sehr wohl darüber Bescheid, dass durch das Nichthandeln eines Beamten eben doch auch ein Amtsmissbrauch vorliegt. Von einem verantwortlichen Redakteur einer renomierten Zeitung darf doch angenommen werden, dass er bemüht ist, diese Problematik mit zwei kurzen Sätzen im Bericht zu erwähnen.

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AmtsmissbrauchAmtsmissbrauch kann in Verbindung mit dem § 2 StgB sehr wohl, wie in diesem Fall gegeben sein. VD Ludwig hat aufgrund seiner schwerwiegenden Vorbringen beim LSR im Dienstgespräch am 12.7.2016 betreffend die mündliche Weisung des Präsidenten des Landesschulrates er müsse seinen Dienst trotz seines vorgebrachten Verdachts der Nichteignung nach § 4 LDG antreten, einen Remonstrationsantrag hinsichtlich dieser Weisung gefordert. (§ 30 Abs 3 LDG 1984) Dieser wurde vom LSR bis heute nicht schriftlich bestätigt und die Weisung gilt daher als zurückgezogen. Seit diesem Tag hat VD Ludwig wissentlich und bei vollem Bewusstsein seinen Dienst nicht angetreten, was im Disziplinarverfahren nun mit dem Spruch „Entlassung“ quittiert wurde, der Remonstrationsantrag wurde völlig ausgeblendet, ein Dienstantritt hätte ja gar nicht gesondert ausgestellt werden müssen.

Wissentlicher Amtsmissbrauch liegt somit rein rechtlich dem Anschein nach (weil der Tatbestand in Wahrheit ja nicht erfüllt war, der Schuldirektor sich ordnungsgemäß entschuldigt und seine Gründe für das Nichterscheinen bekannt gegeben hat, wie das das Dienstrecht vorsieht, sondern vom LSR so vorgetäuscht wurde) , zum Zeitpunkt der Zeitungsmeldung gesehen, zweifelsfrei vor , was dem Verständigen klar ist. Blendet man die Vorgeschichte aus und den Umstand, dass der Landesschulrat vollinhaltlich über die Gründe des Nichtkommens von Ludwig Bescheid wusste, war dem Leser das Vorliegen eines Amtsmissbrauches klar. Durch nicht wahrheitsgetreue Information der Öffentlichkeit wurde hier mächtig Verwirrung gestiftet. Ein vermeintlicher Amtsmissbrauch wurde also hier vom LSR vorgetäuscht, durch zurückhalten der wahrheitsgetreuen Informationen und die Zeitung hat ihre Sorgfaltspflicht mehrfach verletzt, weil sie die unwahren Inhalte einfach übernommen und nach § 11 MedienG sich der Richtigkeit durch Befragung des Bf nicht vergewissert hat.

Beweis

Erläuterung StGB: § 2, § 302§ 2 StGB (Begehung durch Unterlassung) ist schon dem klaren Wortlaut nach nur auf Erfolgsdelikte anzuwenden. Um ein solches handelt es sich beim Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) gerade nicht. Seine (neutrale) tatbestandsmäßige Handlungsbeschreibung („missbraucht“) erfasst auch Unterlassen, weil Befugnis ebenso durch (gezielte) Untätigkeit missbraucht werden kann. Nach herrschender Rsp bedeutet Missbrauch vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis. Diese Missbrauchsdefinition erfasst nur einen auf einer intellektuell erfassten und willentlich getroffenen Entscheidung beruhenden Fehlgebrauch, wobei § 302 Abs 1 StGB überdies Wissentlichkeit des Beamten in Bezug auf dieses Tatbestandselement verlangt.Räumt das Gesetz einem Beamten Befugnis ein und verpflichtet es ihn - wie hier - zu einem bestimmten Handeln, schreibt es also vor, in welcher Weise der Beamte diese Befugnis (aktiv) auszuüben hat, kann ein tatbildlicher (also vorsätzlicher) Fehlgebrauch gerade auch in

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der Nichterfüllung dieser Handlungspflichten liegen (hier: Vorwürfe gegen Ludwig im Disziplinarverfahren).OGH 21. 1. 2015, 17 Os 47/14mng

Beilage: Erkenntnis Disziplinarverfahren – Ludwig hat unentschuldigt, ohne sich zu melden, ohne Rechtfertigungsgrund eigenmächtig seinen Dienst nicht angetreten – so der Vorwurf.

Beweis: Aussagen von HR Enzenhofer

„Einfach nicht auftauchte“

Seite Monaten wurden vom Bf dem Landesschulrat in mehrfach nachweislich zugestellten Schriftstücken die berechtigten Gründe aufgezeigt, die ein „einfaches Auftauchen“ zu Schulbeginn verhindern würden. Auch Vorschläge für Hilfestellungen und Kompetenzerwerb wurden dem Landesschulrat in unterschiedlichsten Facetten mitgeteilt. Der LSR fand es nicht einmal nötig, diese schweren Bedenken und Vorschläge zu einem geordneten Einstieg auch nur mit irgendeinem Wort zu kommentieren. Wie der Dienstantritt am 11.7.2016, nach dem fast einjährigen Krankenstand dann tatsächlich stattfand wurde oben beschrieben.

Wenn hier die Rede davon ist, der Schuldirektor wäre trotz all dieser Bemühungen, die aktenkundig und genau mit Beweisen nachvollziehbar sind am Schulbeginn „EINFACH NICHT AUFGETAUCHT“, so ist das mehr als grotesk.

Schon seit dem 11.7.2016 übt der Schuldirektor seinen Dienst nicht aus – ex lege nach § 56 LDG sein erster Diensttag, was ebenfalls ausgeblendet wird. (Nach Meinung des Präsidenten des LSR wäre der 7.9., also der drittletzte Ferientag der erste Diensttag gewesen! (Aussage: Medienverfahren OÖN vom 26.1.2017, Aussage Disziplinarverfahren)

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Beweis: Protokolle der Verhandlungen

Durch den nichtgerechtfertigten Nichtantritt des Dienstes hat der Bf tatsächlich Amtsmissbrauch durch „Nichthandeln“ und dem damit verbundenen Verstoß gegen Dienstvorschriften wie im Disziplinarverfahren vorgeworfen, Amtsmissbrauch begangen. (rechtskräftig, aber noch nicht abgeschlossen) Der Bf hofft aber, dass die Beschwerden letztlich greifen und die im Zusammenhang vorgebrachten Erkenntnisse (insgesamt 3) der ersten und zweiten Instanz somit aufgehoben werden.

Nach Meinung des Bf war es ja kein Amtsmissbrauch, weil der Schuldirektor seinen Nichtantritt vorschriftsgemäß, rechtzeitig mit Begründung, gemeldet hat. (wie oben beschrieben)

Nach § 1157 ABGB hat der Dienstgeber gegenüber seinen Beamten eine „Fürsorgepflicht“. Diese Bestimmung ist eine Rechtspflicht keine Kannbestimmung und kann diese auch eingeklagt werden, was dem Bf noch offen steht. Der Umstand, dass der Bf vom Landesschulrat auf „Null Euro“ seit 12.9. gesetzt wurde, verstößt aufs Gröblichste gegen diese gesetzliche Vorschrift. Dem Bf wurde dadurch nicht einmal die geringste existentielle Absicherung zugestanden, wodurch seine Existenz, drohender Verlust der Wohnung, Betriebskosten, Kleidung, Nahrung, die Grundbedürfnisse einer Existenz, müssen erbettelt werden. Jeder suspendierte Beamte, der sich wirklich eine Schuld zukommen hat lassen, bekommt für die Dauer der Suspendierung 80 % seines Gehaltes weiterbezahlt, ähnlich ist es bei Beurlaubten Beamten. Ludwig bekommt über Monate nicht einmal 1 Euro. Als Draufgabe wurde sogar ein Übergenuss von 1900 Euro sofort fällig gestellt, was der Bf durch ein Ratenzahlungsansuchen noch abwenden konnte.

Wäre also der Landesschulrat seiner Fürsorgepflicht nachgekommen, könnte der Bf die Verfahrenskosten leicht bezahlen. Möglicherweise steht ja dahinter auch eine

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Absicht, dem Bf jegliche finanzielle Mittel zu entziehen, um ihm sogar den Rechtsweg zu verunmöglichen.

Nach diesem hier angesprochenen Erkenntnis entspricht es dem Anschein nach so, als hätte der Bf wirklich seine Amtspflichten durch das Nichterscheinen verletzt und einen schweren Amtsmissbrauch durch das Nichterscheinen begangen. Aus Sicht des Bf hat er aber genau aus dem Grund, weil er den Dienst ohne fachliche und personelle Eignung nach § 4 nicht angetreten hat, eben diesen persönlichen Amtsmissbrauch und damit schwerwiegende Folgen, wie bereits vormals beim Dienstantritt im Februar 2015, dadurch verhindert. Die Vorgangsweise des LSR und die nicht kommunizierten angeblich aber geplanten Hilfestellungen ließen das den Bf berechtigterweise vermuten.

Wie sich herausgestellt hat, gibt es für den Landesschulrat nur die beiden Möglichkeiten für den Beamten. Ist er sozialrechtlich gesund bedeutet das Dienstantritt. Bringt er eine Krankmeldung erfolgt kein Dienstantritt. Dass der Bedienstete durch einen „besonderen Dienstverlauf“ seine Kompetenzen vorübergehend „verlieren“ kann, kommt im Repertoire der Möglichkeiten des Landesschulrates als Entschuldigungsgrund für einen Nichtantritt des Dienstes nicht vor. Tatsächlich kann aber so ein Kompetenzverlust eines Bediensteten eintreten, wonach dieser die Verpflichtung hat, den Dienstgeber von seinen Befürchtungen in Kenntnis zu setzen. Verschweigt er diesen Umstand, tritt sodann die Schulleitung an und scheitert kläglich im Chaos, so macht er sich tatsächlich eines Amtsmissbrauches schuldig, und wird wegen grober Fahrlässigkeit auch belangbar. Die „Eignung“ eines Beamten zu seiner Dienstverrichtung (bei Ludwig Direktor einer Volksschule) wird laut Aussage des LSR „nur bei der Einstellung“ überprüft, dann nicht mehr. Verliert der Beamte seine Fähigkeiten, erkennt der LSR wie im Falle Ludwig seine Verpflichtung nicht, dass es einen Amtsmissbrauch darstellen kann einen unfähigen Schuldirektor „einfach an die Schule zur Dienstverrichtung“ zu schicken. Nach Meinung des Bf wäre der LSR verpflichtet gewesen, vor der Dienstzuteilung aufgrund der Vorbringen des Bf nach dem Offizialprinzip dessen Eignung in Form eines Ermittlungsverfahrens und einem Gutachten einzuholen. Stattdessen erklärte man dem Schulleiter, er könne ja wieder Lehrer sein, wenn er der Meinung wäre, er könne es nicht mehr. Warum der Schulleiter seine Kompetenzen verloren hat wird in einem anderen Verfahren (Amtshaftungsverfahren) zu klären sein. (Verdacht auf schweres Mobbing und Bossing über Jahre)

Der Bf wartet daher derzeit auf die Letztentscheidung zu diesem vorliegenden Sachverhalt, der im Grunde nicht wirklich kompliziert ist. Tatsächlich ist auch nichts passiert und keinerlei Personen wurden durch den nichtangetretenen Dienst verletzt, geschädigt oder behindert, außer durch die Art und Weise der unwahren Präsentation der Hindergründe der Bf selber schwerwiegend bis zur Existenzvernichtung, die bevorsteht.

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Aus den angeführten Gründen ist der Bf der Meinung, dass dieses Verfahren sehr aussichtsreich ist und er letztendlich Recht bekommen wird.

Sollte die Verfahrenshilfe dennoch nicht gewährt werden, muss der Bf das Verfahren dennoch durchführen und wird den dafür erforderlichen Geldbetrag in Linz auf der Landstraße erbetteln.

Christoph Ludwig, 6.4.2017

LGWienBeschwVerfhiHeuteOnline-113Hv25-17z-6.4.2017.docx

Christoph Ludwig <[email protected]> 23:05 (vor 0 Minuten)

an kanzlei

 

 

Christoph Ludwig, BEd

Ferihumerstraße 62

4040 Linz

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Handy: 06642803189

E-Mail: [email protected]

 

 

Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum

Mozartstraße 11/6

A-4020 Linz - Oberösterreich - ÖsterreichTel. +43 (0) 732 / 7813 66-0,

Fax +43 (0) 732 / 7813 7676,

E-Mail: [email protected]

 

6.4.2017

 

 

Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages - Beschwerde

 

Sehr geehrter Herr Dr. Blum,

als Anlage übermittle ich meine Gedanken zur Ablehnung der Verfahrenshilfe mit dem höflichen Ersuchen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.

 

Mit freundlichen Grüßen