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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018 Antrag: Die Besorgnis der Befangenheit für den Richter Herrn Dr. Klaus Bittmann wird neuerlich vorgebracht. Es wird die Ausschließung von Herrn Richter Dr. Klaus Bittmann für das gegenständliche Verfahren und alle weiteren noch ausständigen selbständigen Medienverfahren von Herrn Ludwig im Sinne der ständigen Rechtsprechung RIS-Justiz RS 0096733,13 Ns 20/03,15 OS 54/06i; Lässig in WK-StPO § 43 Rz 11ff beantragt. Der Richter hat nämlich zu den Hintergründen der Berichterstattung und damit zur Frage, ob die inkriminierten Vorwürfe wahr sind, zwar die vom Antragssteller dargebrachten Beweisstücke in die Beweissammlung aufgenommen, hätte aber zu den in den Akten und in der Zeugenaussage von Herrn Ludwig dargestellten Berichten vorangegangener Geschehnisse, vor allem zum Grund der Dienstabwesenheit und zu seiner Information an den Dienstgeber, Relevantes zur Erforschung der Wahrheit beizutragen gehabt. Die Beweise wurden von ihm zwar in die Stoffsammlung aufgenommen, deren Aussage fand aber trotz ihrer evidenten Beweisrelevanz weder in der Hauptverhandlung einen nachvollziehbaren Niederschlag in Form von betreffenden Dialogen und Zeugeneinvernahmen auch des Antragsgegners dem anwesenden Geschäftsführer von LT1 Herrn Dieter Maier, noch im Urteil in einer sich darauf beziehenden Begründung. Es erfolgte daher eine unzureichende Aufklärung und damit auch keinerlei objektive Aufklärung des Sachverhaltes. 1

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Antrag:

Die Besorgnis der Befangenheit für den Richter Herrn Dr. Klaus Bittmann wird

neuerlich vorgebracht.

Es wird die Ausschließung von Herrn Richter Dr. Klaus Bittmann für das

gegenständliche Verfahren und alle weiteren noch ausständigen selbständigen

Medienverfahren von Herrn Ludwig im Sinne der ständigen Rechtsprechung RIS-

Justiz RS 0096733,13 Ns 20/03,15 OS 54/06i; Lässig in WK-StPO § 43 Rz 11ff

beantragt.

Der Richter hat nämlich zu den Hintergründen der Berichterstattung und damit zur

Frage, ob die inkriminierten Vorwürfe wahr sind, zwar die vom Antragssteller

dargebrachten Beweisstücke in die Beweissammlung aufgenommen, hätte aber zu

den in den Akten und in der Zeugenaussage von Herrn Ludwig dargestellten

Berichten vorangegangener Geschehnisse, vor allem zum Grund der

Dienstabwesenheit und zu seiner Information an den Dienstgeber, Relevantes zur Erforschung der Wahrheit beizutragen gehabt.Die Beweise wurden von ihm zwar in die Stoffsammlung aufgenommen, deren

Aussage fand aber trotz ihrer evidenten Beweisrelevanz weder in der

Hauptverhandlung einen nachvollziehbaren Niederschlag in Form von betreffenden

Dialogen und Zeugeneinvernahmen auch des Antragsgegners dem anwesenden

Geschäftsführer von LT1 Herrn Dieter Maier, noch im Urteil in einer sich darauf

beziehenden Begründung. Es erfolgte daher eine unzureichende Aufklärung und

damit auch keinerlei objektive Aufklärung des Sachverhaltes.

Kurzbegründung:1. Trotz aktenkundiger gegenteiliger Fakten beharrt der Richter ohne

Begründung darauf, der Wahrheitsbeweis der Antragsgegnerin sei gelungen,

der Sachverhalt sei im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a „wahr“, der Antrag daher

abzuweisen. Durch eine solche Berufung auf einen Ausschlussgrund, also

durch eine entsprechende Prozesserklärung, wird die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung ausgelöst (Rami, WK-MedienG § 6 Rz

10b; § 8 Rz 13). Nichts davon fand bislang statt, was auf eine negative

tendenziöse Haltung gegenüber Herrn Ludwig zurückzuführen ist.

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

2. Der Richter Herr Dr. Klaus Bittmann sieht darin kein Problem, dass der

Landesschulrat über die Gründe und das zu erwartende Nichterscheinen des

Volksschuldirektors zum Dienst seit Monaten im Gegensatz zu diesen

Aussagen nachweislich vollinhaltlich Bescheid wusste, informiert war, und

beglaubigt mit seinem Urteil diese inszenierte Posse des Landesschulrates

und der Medien ab dem 12.9.2016 als „wahr“ im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a

MedienG, zum Schaden des Klägers.

3. Mit keinem einzigen Wort wird, trotz vorliegender Zeugenaussage des

Zeugen Herrn Ludwig (die übrigens völlig verkürzt und verwirrend abgefasst

ist, worin die wesentlichen vorgebrachten Aussagen über die Vorgänge ab

dem 6.7.2016 einfach fehlen) und vorliegender Beweisstücke des Klägers im

Akt, vom Richter in seiner Begründung darauf Bezug genommen, aufgrund welcher objektiv nachvollziehbarer Überlegungen er geschlossen hätte, die Vorbringen des Antragsgegners seien als „wahr“ anzusehen, aufgrund welcher Argumente des Antragsgegners der Wahrheitsbeweis für den inkriminierten Videobeitrag als erbracht anzusehen sei!

4. Nach den vorliegenden Verhandlungsergebnissen und den bereits

stattgefundenen Medienverfahren besteht neuerlich die begründete Besorgnis, dass der Richter Herr Dr. Bittmann auch in den zukünftigen

Gerichtsverfahren des Klägers Ludwig zu den ähnlichen Sachverhalten diese

vorliegenden Fakten beharrlich nicht sehen will, seine Meinung ist in

Beschlüssen und Urteilen bereits zu oft einseitig kundgemacht und daher als

„endgültig einzementiert“ zu sehen. Er nimmt auf die bereits umfassend

vorliegenden Dokumente des Klägers, die das Gegenteil beweisen und die

vorliegenden Fakten in seinen Verhandlungen, Beschlüssen und Urteilen, mit

keinem Wort Bezug. (Feststellungs- und Begründungsmangel begründet in

Parteilichkeit).

5. Die Aussage hinsichtlich der Zeugeneinvernahme im

Gegendarstellungsverfahren, Hauptverhandlung vom 26.1.2017, diese seien

„richtig“, angeführt im Protokoll im Verfahren mit LT1, 24Hv11, hat Herr

Ludwig so nicht gesagt. Er hat gesagt, dass er grundsätzlich bei Zeugenaussagen die Wahrheit sagt und dem hinzugefügt, dass er die

Aussagen des Verfahrens 24 Hv 47/16s am 26.1.2017 nicht im Einzelnen

erinnern kann. Dieses Verfahren 24Hv47 und wurde vom Anwalt von Herrn

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Ludwig zurückgezogen und das Verfahren eingestellt. Damit sind diese

Aussagen im dortigen Protokoll von Herrn Ludwig und seinem Anwalt nicht

mehr auf „Richtigkeit“ überprüft worden, der Richter zieht sie dennoch für dieses Verfahren vollinhaltlich als beweisrelevant heran, obwohl Ludwig

angibt sich nicht erinnern zu können, dieses Verfahren ein Jahre zurück liegt

und die Antragsgegnerin die Inhalte dieses Protokolls gar nicht kannte.

6. Die Verlesung des Protokolls 24 Hv 47/16s-20 wurde nicht, wie hier im

Protokoll steht, vorgenommen. Das Protokoll wurde tatsächlich NICHT

verlesen, auch nicht auszugsweise. Das Protokoll hat 66 Seiten, was eine

Stunde gedauert hätte, was somit aufgrund der protokollierten

Verhandlungsdauer gar nicht stimmen kann! (Verhandlungsdauer insgesamt

1,5 h) Herr Ludwig und auch die Antragsgegnerin hatte also den Inhalt seiner

Zeugenaussage in diesem Protokoll des zurückgezogenen

Gegendarstellungsverfahrens vom 26.1.2017 nicht präsent und Ludwig konnte

die dort vorgefundenen Fehler auch in seiner Zeugenaussage auf dieses

gegenständliche Protokoll bezogen, nicht korrigieren und richtigstellen.

Dennoch schreibt der Richter Ludwig hätte bestätigt die dortigen Aussagen wären „richtig“ was schwer wiegt und nicht der Wahrheit entspricht!

7. Bei der Beweiswürdigung finden die Erkenntnisse des Richters dann

ausschließlich folgenden Rückschluss erwähnenswert – Ludwig sei am

12.9.2016 irgendwo im Wald spazieren gegangen! Der Richter möchte damit

unterstreichen, Ludwig hätte aus Faulheit, Langeweile und Bequemlichkeit

einfach seinen Dienst geschwänzt. Eine Begründung warum der Schulleiter

seinen Dienst tatsächlich nicht angetreten hat, findet keinen anderen

Niederschlag im Urteil! Der Richter ist befangen und gegen Herrn Ludwig!

Zitat: Dass Dipl.-Päd. Christoph Ludwig seinen Dienst als Direktor zu Semesterbeginn September 2016 tatsächlich nicht angetreten hat, gibt er selbst zu. Im verlesenen Hauptverhandlungsprotokoll zu 24 Hv 47/16s wurde er zu diesem Thema auch schon befragt. (das besagte Protokoll wurde wie gesagt nicht verlesen!)und sagte „Ich muss ehrlich sagen, dass ich also irgendwo im Wald spazieren gegangen bin an dem Tag“ (Seite 63 in 24 Hv 47/16s-20).

8. Das Verhandlungsprotokoll des Verfahrens LT1, 24Hv11, die Zeugenaussage

von Herrn Ludwig wird zur Gänze wegen „gravierender Unrichtigkeit“ und

„eklatanter Unvollständigkeit“ abgelehnt. In einer verwirrenden Weise werden

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Fakten beschrieben, Zeitsprünge vollzogen, sowie falsche Jahreszahlen

angegeben, was Herr Ludwig so nicht vorgetragen hat. Was besonders

schwer wiegt, das Protokoll wurde um wesentliche Aussagen gekürzt, die

Aussagen erreichen den Schulbeginn 2016/2017 gar nicht, worum es im

Wesentlichen geht, dass er gerechtfertigt und entschuldigt seinen Dienst nicht

angetreten hat und der Landesschulrat seinen Aufenthalt und die Gründe

dafür sehr wohl kannte. Es fehlen die Aussagen zu den wesentlichen

Sachverhalt der Gesundmeldung am 11.7.2016, dem Dienstgespräch am

12.7.2016 und dem Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 im Zusammenhang

mit dem Schulbeginn am 12.9.2016, was erst das „gerechtfertigte“

Nichterscheinen des Schuldirektors am Schulbeginn erklärt, die vom Zeugen aber getätigt wurden! Für die Entscheidung im gegenständlichen Akt sind die

Zusammenhänge mit der Rechtfertigung und Entschuldigung des

Schuldirektors von höchster Bedeutung. Eine unzulässige Kürzung einer Zeugenaussage liegt vor. Die Besorgnis der Befangenheit ist hoch.

9. Es wird vom Richter der fälschliche Eindruck erweckt es handle sich bei der

Videoeinschaltung von LT1 um einen „kurzen Beitrag“ von 24 Sekunden.

Mit keinem Wort geht der Richter weder in der Verhandlung noch in seiner

Begründung darauf ein, dass dieser Beitrag nicht nur einmalig 24 sec.

gesendet wurde, sondern am Sendetag ab 18.00 Uhr im halb Stunden Takt

bis 18.00 Uhr des Folgetages. Eine Ausstrahlung erfolgte je Stunde damit

zwei Mal = 48 sec. und wurde dies somit 24 Stunden wiederholt. Insgesamt wurde der Beitrag daher ca. 19 min. immer wieder gesendet und erreichte 1,4 Millionen SeherInnen. Seine Meinung dazu war „vorgefasst“,

dieser „kurze Beitrag“ ,so seine Worte, sei von der Länge und

Ausstrahlungszeit aus seiner Sicht ohne nachzufragen gesamt gesehen

irrelevant. Eine nicht nachvollziehbare Meinungsbildung des Richters, die

auch in seiner Parteilichkeit begründet liegt.

10.Der Richter stellt einen „unvollständigen Sachverhalt“ fest und sieht diesen „als erwiesen“ an, wie er schreibt! Der im Video gleich zu Beginn

groß dargestellte Titel wird von ihm einfach „verkürzt“ (Direktor

verschwunden – aus!) wiedergegeben und der Kontext des Videos dadurch

völlig verfälscht! Richtig beginnt das Video mit der Aussage: „Direktor

verschwunden – Streit als Auslöser“, was im folgenden Kontext einen völlig

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anderen Bedeutungsinhalt ergibt, der aber vom Richter nicht dargestellt und

nicht verlesen wird. Es liegen ein schwerer Feststellungsmangel sowie auch

ein Begründungsmangel vor. Parteilichkeit des Richters dürfte der Grund für

diesen groben Fehler sein, zum Schaden von Herrn Ludwig!

Aus all diesen vorgebrachten Gründen wird neuerlich die Befangenheit des Richters

Herrn Dr. Klaus Bittmann eingebracht und sein Ausschluss gefordert.

Weitere Begründungen.

Befangenheit heißt nicht für alle Zeit „nicht ausgeschlossen“Im Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 2.10.2017, AZ: 35 Ns

65/17s steht auf Seite 3 zu lesen:

Auszug aus dem Text Seite 3:

Nicht schon der Umstand, dass sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen, zieht die Ausschließung nach sich (RIS-Justiz RS 0096733,13 Ns 20/03,15 OS 54/06i; Lässig in WK-StPO § 43 Rz 11ff).

Der Satz besagt nach Auffassung des Klägers, dass unabhängig von dieser

Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes, mit der Herr Richter Dr. Klaus

Bittmann als „nicht ausgeschlossen“ erklärt wird, in weiterführenden gleichgelagerten

Verfahren, bzw. im gegenständlichen Verfahren der Umstand eintreten kann und aus

Sicht des Antragstellers tatsächlich eingetreten ist, dass der Richter beharrlich nicht von seiner vorgefassten Sichtweise des Sachverhaltes abgeht und

wesentliche Teile von relevanten Fakten, Zeugenaussagen, zusätzlich vorgelegten

Beweisstücken, zwar in die Stoffsammlung aufnimmt, diese aber nicht entsprechend

würdigt, bei den Betroffenen und Zeugen entsprechend nachfragt, widersprüchliche

Aussagen nicht zu verifizieren versucht und diese in weiterer Folge auch nicht

begründend in das Urteil miteinbezogen werden.

Gemeint ist als Beispiel, das alles entscheidende Faktum, welche materielle Wahrheit für das Nichterscheinen des Schuldirektors zum Dienst am 12.9.2016 tatsächlich vorliegt, dass das Nichterscheinen des Schuldirektors nachweislich

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dem Urteil widersprechend entschuldigt und gerechtfertigt war, somit das Recht hatte

am Schulbeginn unbedarft im Wald spazieren zu gehen und der Landesschulrat

darüber seit Monaten vollinhaltlich Bescheid wusste, was Sache ist. (Schreiben vom

11.7.2016 an Frau PSI Mag. Schuhmayer, sowie nicht schriftlich bestätigte

mündliche Weisung vom Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 usw.)

Begründung der Besorgnis der Befangenheit – detaillierte Erläuterungen - VorwortDargestellt wird vom Kläger eine „fortgesetzte negative Tendenz“ des Richters

Herrn Dr. Klaus Bittmann gegen Herrn Ludwig, die sich bereits von Anfang an,

beginnend mit den Gegendarstellungsverfahren aus dem Jahre 2016, 2017

(Wortmeldungen des Richters in der Hauptverhandlung vom 26.1.2017) über die die

gleichen Sachverhalte betreffenden selbständigen Entschädigungsverfahren aus

dem Jahr 2017, in Verfahrenshilfeanträgen betreffend diese Verfahren, bis heute

heraufzieht, diese ungebrochen und anhand von vielen Beispielen und einschlägigen Kommentaren des Richters in Verhandlungen belegbar ist. (Gegendarstellungsverfahren, Verfahrenshilfeanträge, Urteile in selbständigen

Medienverfahren – zielgerecht und ohne nachvollziehbarer Begründung alle

„abgewiesen“)

Aus einer derartig „geradlinigen und variationslosen Ablehnung“ aller Vorbringen

von Herrn Ludwig, ergibt sich zumindest der Anschein, Herr Dr. Klaus Bittmann hätte

gegen Herrn Ludwig eine nachhaltige negative Tendenz, die sich aufgrund einer gefestigten Parteilichkeit für die Meinung des Landesschulrates und die Herrn Ludwig schädigenden Medienberichte unverrückbar und vollinhaltlich gefestigt hat.Da es sich im Kern um eine wesentliche Frage handelt (war das Fernbleiben des

Schuldirektors entschuldigt, gerechtfertigt, war er am 12.9.2016 verschwunden, oder

wusste der Landesschulrat, dass VD Ludwig seinen Dienst nicht antreten werde) ist

es durch unzulängliche Beweiswürdigung und das Fehlen darauf eingehender

Begründungen in sämtlichen Verfahren dem Richter bisher nicht gelungen der materiellen Wahrheit darüber auch nur einen kleinen Schritt näher zu kommen, trotz umfangreicher Vorlage von Beweismitteln und Zeugenaussagen.

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Seine Meinung dazu ist vorgefasst und einzementiert, was einer Wahrheitsfindung wie es das Gesetz fordert keinen Raum mehr gibt und in der Urteilsbegründung

nur einseitig Niederschlag findet, nämlich generelle Ablehnung der Anträge von

Herrn Ludwig.

Besorgnis der Befangenheit anhand von konkreten BeispielenAktueller Bezug zum letzten Verfahren LT1 Privatfernsehen GmbH vom 11.12.2017,

24 Hv 11/17y-21:

Herr Richter Dr. Klaus Bittmann nach seiner Beweiswürdigung: Zitat: „In diesem Sinne ist auch nach Durchführung des Beweisverfahrens, dass zudem ergeben hat, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG vorliegt, kostenpflichtig abzuweisen.“

Rechtliche GrundlagenVorauszuschicken ist, dass die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 2 MedienG, also

diejenigen Gründe, die einen Entschädigungsanspruch trotz Erfüllung des

Tatbestandes des § 6 Abs. 1 MedienG ausschließen, vom Medieninhaber zu beweisen sind; Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der

Medieninhaber auf einen solchen Ausschlussgrund beruft, was im gegenständlichen

Fall geschehen ist.

Durch eine solche Berufung auf einen Ausschlussgrund, also durch eine

entsprechende Prozesserklärung, wird die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung ausgelöst (Rami, WK-MedienG § 6 Rz 10b; § 8 Rz 13).

Vorliegend hat sich der Antragsgegner (unter anderem) auf den Ausschlussgrund der

Wahrheit nach § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a MedienG berufen. Im Rahmen der durch diese

Berufung auf den Ausschlussgrund ausgelöste amtswegigen Wahrheitsforschung

hatte das Gericht somit zur Frage, ob die gegen den Antragsteller in den

inkriminierten Berichterstattungen erhobenen Vorwürfe im Kern zutreffen, gemäß § 3

Abs. 1 StPO die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die

Beurteilung dieser Tatfrage von Bedeutung sind. Nach § 3 Abs. 2 StPO hat das Gericht sein Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Überdies hat es die zur Belastung und

die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen

Sorgfalt zu ermitteln. Der Richter in der Hauptverhandlung ist gemäß § 488 Abs. 1

iVm § 232 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Ermittlungen der Wahrheit zu fördern.

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Das Ziel der Untersuchungstätigkeit des Gerichts ist somit die Erforschung der materiellen Wahrheit. (Fabrizy, StPO12 § 3 Rz 1)

Gegen diesen Grundsatz hat der Richter Herr Dr. Klaus Bittmann, obwohl er durch

die Berufung des Antragsgegners auf den Ausschlussgrund der Wahrheit zur

diesbezüglichen amtswegigen und umfassenden Wahrheitsforschung verpflichtet

gewesen wäre, verstoßen, indem er die Sachverhaltsaufklärung unzureichend bzw.

einseitig betrieben hat. Der Richter hat nämlich zu den Hintergründen der

Berichterstattung und damit zur Frage, ob die inkriminierten Vorwürfe wahr sind,

zwar die vom Antragssteller dargebrachten Beweisstücke in die Beweissammlung

aufgenommen, hätte aber zu den in den Akten und in der Zeugenaussage von Herrn

Ludwig dargestellten Berichten vorangegangener Geschehnisse, vor allem zum

Grund der Dienstabwesenheit und zu seiner Information an den Dienstgeber,

Relevantes zur Erforschung der Wahrheit beizutragen gehabt.Die Kritik des Antragstellers an der Beweiswürdigung des Richters Herrn Dr. Klaus

Bittmann erscheint daher objektiv gesehen berechtigt, was sich in seiner vermuteten

Parteilichkeit begründet, worin sich wiederum die Besorgnis der Befangenheit

begründet und verhärtet.

Die Beweise wurden von ihm zwar in die Stoffsammlung aufgenommen, deren

Aussage fand aber trotz ihrer evidenten Beweisrelevanz weder in der

Hauptverhandlung einen nachvollziehbaren Niederschlag in Form von betreffenden

Dialogen und Zeugeneinvernahmen auch des Antragsgegners dem anwesenden Geschäftsführer Herrn Dieter Maier, noch im Urteil in einer sich darauf

beziehenden Begründung. Es erfolgte daher eine unzureichende Aufklärung und

damit auch keinerlei objektive Aufklärung des Sachverhaltes.

Evidente beweisrelevante Dokumente finden im Urteil keinen NiederschlagMit keinem einzigen Wort wird, trotz vorliegender Zeugenaussage des Zeugen Herrn

Ludwig (die übrigens völlig verkürzt und verwirrend abgefasst ist, worin die

wesentlichen vorgebrachten Aussagen über die Vorgänge ab dem 6.7.2016 einfach

fehlen) und vorliegender Beweisstücke des Klägers im Akt, vom Richter in seiner

Begründung darauf Bezug genommen, woraus er geschlossen hätte, die Vorbringen des Antragsgegners seien als „wahr“ anzusehen, aufgrund welcher Argumente des Antragsgegners der Wahrheitsbeweis für den inkriminierten Videobeitrag als erbracht anzusehen seien!

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Insbesondere auf die vom Antragsgegner vorgebrachten Beweisanträge und

Gegenäußerungen vom 30.11.2017 wurde vom Richter mit keinem Wort Bezug

genommen, nichts davon wurde in der Hauptverhandlung erwähnt, hinterfragt oder

dem Zeugen Herrn Ludwig als entscheidungsrelevant für den Wahrheitsbeweis

vorgehalten, noch konnte der AVG zu seiner Argumentation befragt werden.

Als Faktum sei hier die Wahrheit noch einmal festgehalten:

Die Aussagen im inkriminierten Video sind nicht „wahr“ – der Direktor war

weder verschwunden, noch gab es dafür einen „Streit als Auslöser“, noch war er

abgängig, noch „nicht aus den Ferien zurückgekommen“, auch hat Ludwig kausal

nichts damit zu tun, dass Eltern ihre Kinder nicht anmelden konnten. Nichts davon

ist also „wahr“!

Die Besorgnis der Befangenheit für Herrn Richter Dr. Klaus Bittmann ist dadurch

augenscheinlich und sehr groß.

Es liegen gravierende Feststellungs- und Begründungsmängel vor, die auf die

vorgefasste Meinung und Parteilichkeit des Richters Herrn Dr. Klaus Bittmann objektiv gesehen zurückzuführen sind.Die mangelnde Verfahrensführung wird im Berufungsverfahren vorgebracht werden.

Hintergründe - Entschuldigung und Rechtfertigung wurde nicht angenommenDass der Landesschulrat die Entschuldigung und Rechtfertigung, den

Entschuldigungsgrund des Schuldirektors für sein Nichterscheinen offensichtlich

„nicht angenommen hat“, das dem Schuldirektor, entgegen der Verständigungspflicht

über eine derartige Entscheidung, nicht mitteilte, ist ein eigener Sachverhalt und

nicht mit der rechtzeitigen und begründeten Entschuldigung und Rechtfertigung des

Nichterscheinens am ersten Diensttag des Schuldirektors am 11.7.2016

gleichzustellen! Die „Vermischung“ von relevanten Fakten sollte von einem

Richter in einem Strafverfahren erkannt, erforscht und auseinandergehalten werden

können.

Der Streit über die Rechtmäßigkeit des Nichtanerkennens des vorgebrachten

Verhinderungsgrundes des Schulleiters für seinen Dienstantritt durch den

Landesschulrat, wird durch das Höchstgericht zu entscheiden sein, was aber für den

gegenständlichen Sachverhalt nicht wesentlich relevant erscheint, da die Nichtantrittsgründe dem Landesschulrat bekannt waren, sowie die bereits

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getätigte Mehrfachkundgebung und Meldung des begründeten Fernbleibens vom Dienst schon lange vor dem Zeitpunkt des Schulbeginns am 12.9.2016.

Die tatsächlich mehrfach und unmissverständlich stattgefundenen Meldungen, Entschuldigungen und Rechtfertigungen für die Verweigerung seines Dienstantrittes am 11.7.2016, 12.7.2016 und 13.7.2016 gegenüber dem

Landesschulrat und dessen vollinhaltliches Wissen darüber, dass VD Ludwig seinen

Dienst nicht antreten werde, die Funktion des Direktors der VS 2 Linz folglich nicht

übernehmen werde, sind ein Faktum, was der Richter zum Schaden des Klägers in

diesem und anderen Medienverfahren beharrlich nicht wahrnimmt und auch nicht in

seine Entscheidung und die Entscheidungsbegründung seiner bisherigen Urteile

einfließen ließ. Zu Recht ging daher der Schuldirektor am 12.9.2016 im Wald

spazieren anstatt seinen Dienst anzutreten, ohne auch nur im Geringsten dabei

etwas falsch gemacht zu haben, was der Richter leider nicht sehen kann.

Parteilichkeit des Richters Herrn Dr. Klaus Bittmann wird dadurch augenscheinlichKeinesfalls hat der Schuldirektor am 12.9.2016 unentschuldigt und ungerechtfertigt seinen Dienst nicht angetreten, was ein Faktum ist, da er seine

Meldepflicht über das Nichterscheinen zum Dienst vollinhaltlich erfüllt hat, was aus

den beigelegten Schriftstücken und seinen zum Gegenstand schon zahllosen

übereinstimmenden Zeugenaussagen zweifelsfrei abzulesen ist.

Die Wahrheitsfindung in weiteren Medienverfahren scheint „gefährdet“Zu erwarten ist nach den vorliegenden Verhandlungsergebnissen, dass der Richter

Herr Dr. Bittmann auch in den zukünftigen Gerichtsverfahren zu den ähnlichen

Sachverhalten diese Fakten beharrlich nicht sehen will und wird, seine Meinung ist in

Beschlüssen und Urteilen bereits zu oft kundgemacht und daher als „endgültig

einzementiert“ zu sehen, wie er den Sachverhalt sieht. Er nimmt auf die bereits

umfassend vorliegenden Dokumente des Klägers und die vorliegenden Fakten in

seinen Verhandlungen und Urteilen mit keinem Wort Bezug. (Feststellungs- und

Begründungsmangel begründet in Parteilichkeit).

Falschmeldung von Herrn HR Enzenhofer scheint offenkundigHR Enzenhofer hat für jeden, dem die gegenständlichen Akten vorliegen, objektiv

erkennbar (er kannte die Gründe und die Aussage VD Ludwig werde den Dienst

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nicht antreten), am Schulbeginn vermutlich eine Falschmeldung über den Sachverhalt des Verbleibs des Schuldirektors und dessen Gründe dafür an die Medien abgegeben. (Ludwig sei verschwunden, nicht erreichbar – der Grund dafür wurde nicht mitgeteilt!)Der Richter Herr Dr. Klaus Bittmann sieht darin kein Problem, dass der

Landesschulrat über die Gründe und das zu erwartende Nichterscheinen des

Volksschuldirektors zum Dienst seit Monaten im Gegensatz zu diesen Aussagen

vollinhaltlich Bescheid wusste, informiert war, diese aber der Öffentlichkeit vermutlich

nicht wahrheitsgetreu bekannt gab und beglaubigt mit seinem Urteil diese inszenierte

Posse des Landesschulrates und der Medien als „wahr“ im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a

MedienG, zum Schaden des Klägers.

Fortgesetzte negative Tendenz gegen den Antragsteller im Verfahren LT1 vom 11.12.2017, 24 Hv11;Die bei der Hauptverhandlung vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit betraf die

Vorgangsweise und die Äußerungen des Richters im Verfahren gegen die OÖN-Online - 24 Hv 14, am 5.12.2017, also einem vorhergehenden Verfahren. Die

diesbezüglich getätigten Aussagen werden vollinhaltlich aufrechterhalten. (Beilage./1 – Schriftsatz betreffend rechtlicher Exkurs zur Besorgnis der Befangenheit des

Richters Herrn Dr. Klaus Bittmann aus dem genannten Verfahren) Das Verfahren vom 11.12.2017 gegen das Privatfernsehen LT1, 24Hv11 zeigt die fortgesetzte

negative Tendenz des Richters gegenüber Herrn Ludwig und ähnliche mangelhafte

Vorgangsweisen betreffend die gesetzliche Wahrheitsfindungspflicht durch das

Gericht.

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung, am 11.12.2017, wird die Besorgnis der Befangenheit gegen Richter Herrn Dr. Klaus Bittmann neuerlich aktuell vorgebracht und wie folgt begründet.

Die bislang aktuell vorgelegten BeweismittelNach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründevorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit inZweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab.

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Nicht schon der Umstand, dass sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen, zieht die Ausschließung nach sich (15 Us 54/06i).

Stoffsammlung beim Verfahren OÖN OnlineEs wurden im Verfahren gegen die OÖN-Online - 24 Hv 14, am 5.12.2017,

Beilagen über die Disziplinaranzeige des Landesschulrates vom 11.8.2016,

der Remonstrationsantrag vom 13.7.2016,

die nachweisliche Entschuldigung und Rechtfertigung an den Landesschulrat

vom 11.7.2016,

der Gehaltszettel des Schuldirektors vom Oktober 2016 vorgelegt, woraus die

schwerwiegenden Folgen u.a. der Medieneinschaltungen ersichtlich werden,

die Gehaltssperre und eine Gehaltsrückverrechnung,

als Beweismittel eingebracht, woraus zu entnehmen ist, dass VD Ludwig seinen

Nichtantritt des Dienstes seinem Dienstgeber rechtzeitig, verständlich und umfassend gemeldet, sowie seine Gründe dafür Monate vorher bereits bekannt

gemacht hat. Der Landesschulrat kannte die Gründe und die Entscheidung von VD

Ludwig seinen Dienst nicht anzutreten.

Stoffsammlung beim Verfahren LT 1 vom 11.12.2017, 24 Hv11;Es wurden beim aktuellen Verfahren die Beilagen ./9 – Gedächtnisprotokoll Dienstgespräch 12.7.2016 bei Hofrat Enzenhofer, sowie die Beilage./12 – Protokoll des Disziplinarverfahrens, Textauszüge von Zeugenaussagen, sowie

weitere relevante Beweisschriften beigebracht.

Beweiswürdigung – leider neinDiese Stoffsammlung hätte es dem Richter objektiv ermöglicht, daraus abzulesen,

dass der Landesschulrat über die Vorbringen, die Dienstverhinderungsgründe des

Schuldirektors und die damit verbundenen Abhandlungen, über die stattgefundene

zeitgerechte Meldung der Dienstverhinderung, vor dem 12.9.2016 zweifelsfrei

Bescheid wusste.

Der Landesschulrat hatte somit alle Fakten vorliegen, zu Schulbeginn an die

Medienvertreter und die Öffentlichkeit eine sachliche und wahrheitsgetreue Meldung über den Verbleib des Schuldirektors und die Gründe seines

Nichtkommens zu berichten.

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Das hat der Präsident des Landesschulrates, Herr HR Enzenhofer aber vermutlich

nicht gemacht, auch vermutlich nicht der Pressesprecher des Landesschulrates Herr

Steinparz. Man inszenierte über Wochen in der Öffentlichkeit und im Zusammenspiel

mit den Medien die Geschichte vom „verschollenen Direktor“ in allen Varianten und

Ausschmückungen!

Objektiv gesehen hätte dem Richter nicht zuletzt aufgrund der vorliegenden

widersprüchlichen Zeugenaussagen von Herrn HR Enzenhofer aus nun bereits

mehreren Verfahren, auffallen müssen, dass die ab dem 12.9.2016 getätigten

Aussagen der Behördenvertreter (Enzenhofer, Steinparz) gegenüber der

Öffentlichkeit, den Medien, im Vergleich zu den tatsächlich stattgefundenen

Handlungen, Aussagen und Fakten den Dienstantritt des Schuldirektors betreffend,

in einem völligen Widerspruch stehen!

Auch hätte er bereits mehrfach die Möglichkeit in stattgefundenen Verfahren gehabt,

Herrn HR Enzenhofer die Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen, die Ausblendung

der Vorgänge an den ersten drei Diensttagen 11.7. bis 13.7.2016, sowie dessen

Aussagen über den Verbleib und die Erreichbarkeit des Schuldirektors zu

Schulbeginn in den Hauptverhandlungen bei der Zeugenvernehmung konkret

vorzuwerfen und diese zu hinterfragen, was er unterlassen hat.

Die Vorschriften der StPO hinsichtlich der amtswegigen Wahrheitsfindung wurden

von ihm offensichtlich missachtet, was objektiv gesehen in seiner Befangenheit

begründet liegt.

Es liegt seitens des Richters trotz vorliegender Beweisstücke des Antragstellers aus

mehreren Verfahren bei objektiver Betrachtung ein eklatanter Feststellungs- und

Begründungsmangel vor. Herr Dr. Klaus Bittmann setzt sich mit den vorliegenden wesentlichen Fakten nachhaltig nicht auseinander und spart es aus, darauf in seinem stets abweisenden Beschlüssen und Urteilen begründend darauf einzugehen.Daraus begründet sich die Annahme, dass er auch angesichts allfälliger

gegenteiliger vorliegender Fakten nicht gewillt ist, dem wahren Sachverhalt auf den

Grund zu gehen und von seiner vorgefassten Meinung abzugehen, was seine

Parteilichkeit und die Besorgnis der Befangenheit, vor allem auch für die noch

ausstehenden Verfahren von Herrn Ludwig begründet und erhärtet.

Die Zeugenaussage von Herrn Ludwig im Verfahren LT1Der Richter schreibt

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Ludwig hätte gesagt: „Meine Angaben als Zeuge in der Hauptverhandlung zu 24 Hv 47/16s am 26. Jänner 2017 waren – soweit ich mich erinnern kann – richtig.

Diese Aussage im Protokoll hat Herr Ludwig so nicht gesagt. Er hat gesagt, dass er grundsätzlich bei Zeugenaussagen die Wahrheit sagt und dem hinzugefügt, dass

er die Aussagen des Verfahrens 24 Hv 47/16s am 26.1.2017 nicht im Einzelnen

erinnern kann.

Die Anmeldung weiterer Rechtsmittel wurde vom Anwalt des Antragstellers

zurückgezogen und somit auch sämtliche Aussagen im Protokoll des Verfahrens

nicht mehr gelesen, verifiziert und beeinsprucht. Der Richter zieht sie dennoch für dieses Verfahren ein Jahre später vollinhaltlich heran, obwohl Ludwig angibt sich

nicht erinnern zu können und die Antragsgegnerin die Inhalte dieses Protokolls gar

nicht kannte. Ein schwerer Verfahrensmangel liegt vor. Zeugenaussagen sollten

„tagesaktuell“ in einer Hauptverhandlung erhoben werden.

Das Protokoll wurde nicht verlesen – auch nicht auszugsweiseIm Hauptverhandlungsprotokoll, LT1 Privatfernsehen GmbH, vom 11.12.2017, 24 Hv 11/17y – 20, ist auf Seite 5 unten zu lesen:

Zitat:Die Vertreterin der Antragsgegnerin beantragt die Verlesung des Hv-Protokolls 24 Hv 47/16s- 20.Dieses Hv-Protokoll mit Einvertständnis (sic) der Parteienvertreter wird gemäß § 252 Abs. Z. 4 StPO verlesen.

Die Verlesung des Protokolls 24 Hv 47/16s-20 wurde nicht, wie hier im Protokoll

steht, vorgenommen. Das Protokoll wurde tatsächlich NICHT verlesen, auch nicht

auszugsweise. Das Protokoll hat 66 Seiten, was eine Stunde gedauert hätte, was

somit aufgrund der protokollierten Verhandlungsdauer gar nicht stimmen kann!

(Verhandlungsdauer insgesamt 1,5 h) Warum diese völlig falsche Aussage in diesem Protokoll steht ist untersuchenswert, weil sie unwahr ist. Herr Ludwig

und auch die Antragsgegnerin hatte also den Inhalt meiner Zeugenaussage in

diesem Protokoll vom 26.1.2017 nicht präsent, was er auch kundmachte und Ludwig

konnte die dort vorgefundenen Fehler auch in seiner Zeugenaussage auf dieses

gegenständliche Protokoll bezogen, nicht korrigieren und richtig stellen.

Dennoch schreibt der Richter Ludwig hätte bestätigt die dortigen Aussagen wären „richtig“ was schwer wiegt und nicht der Wahrheit entspricht!Die Besorgnis der Befangenheit des Richters Herrn Dr. Klaus Bittmann ist hoch!

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Ludwig hat die Aussage, auf die sich der Richter immer wieder beruft, auch in

anderen Verfahren und die er laut Aussage in diesem Protokoll nun ohne Verlesung seiner Aussage vom 26.1.2017, als „vollinhaltlich richtig“ bestätigen würde, nun noch

einmal genau durchgelesen und er sieht in der dort niedergeschriebenen

Zeugenaussage insgesamt gesehen ein „missverständliches Durcheinander“, nicht

alles ist richtig.

Die wichtigsten Aussagen des Zeugen Ludwig bei dieser Verhandlung vom

26.1.2017 waren folgende, hier geordnet und verständlich wiederholt: Richtig ist, dass ich am 12.9.2016 und auch nach dem 12.9.2016 nicht in den

Dienst gekommen bin.

Ich war seit 2 Jahren nur 5 Tage als Schuldirektor an der Biesenfeldschule.

Ich war für meinen Dienstgeber zu keiner Zeit und keiner Minute jemals in

meinem Dienst seit 30 Jahren verschwunden, also ständig im Kontakt mit dem

Dienstgeber, konnte binnen 10 min. erreicht werden, über den Anwalt sowieso

immer.

Der Grund warum ich meinen Dienst am 12.9.2016 nicht angetreten habe: Am 1.10.2014 – Erkenntnis des LVwG – VD Ludwig wird als Schulleiter der

VS 2 Linz vom Gericht bestätigt – der Nichtbewährungsbescheid des

Landesschulrates wird „vollinhaltlich aufgehoben“; (hohe negative

Medienpräsenz)

am 20.10.2014 - Ludwig wird für dienst un fähig (Fehler im Protokoll! –

fälschlich „dienstfähig“ – wesentlicher völlig anderer Sinn“) erklärt, obwohl er sozialrechtlich gesund ist

es folgen amtsärztliche Untersuchungen (Primaria Dr. Kastner und BBRZ);

am 23.2.2015 – Dienstantritt VS 2 Linz, vorher Dienstgespräch bei Herrn HR

Enzenhofer, gleichzeitig erste schriftliche Ermahnung im

Leistungsfeststellungsverfahren von Frau PSI Schuhmayer und trotzdem Dienstzuweisung!

Scheitern nach 5 Tagen (Staffing der Lehrpersonen) – Folge - Krankenstand;

(hohe negative Medienpräsenz)

Im März 2015 war der „runde Tisch“ beim Landeshauptmann Dr. Pühringer;

Entscheidung – vorübergehende Dienstzuweisung für 1 Jahr an die VS 35 zu

administrativen Tätigkeiten – „er kommt wieder“ (hohe negative

Medienpräsenz – Proteste der Eltern und Lehrer)

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Dienstantritt für ein Jahr zu „administrative Tätigkeiten an der VS 35, 8.4.2015

– in einem Lehrmittelkammerl mit „Handlangertätigkeiten“; dort keine

Fortbildungen für Leiter möglich, keine Leiterdienstbesprechungen dürfen

besucht werden, keine Leitertätigkeiten – Marginalisierung –

Personalvertretung schweigt - Kompetenzverlust für die Schulleitung ist die

Folge!

Gesundheitliche Folge: Krankheit von Juni 2015 bis 11.7.2016 durchgehend! -

Kompetenzverlust für die Schulleitung;

Personalvertretung schweigt – Aufsichtsbeschwerde beim

Landesverwaltungsgericht Linz gegen ZA Obmann Herrn Walter Wernhart ist

derzeit anhängig;

Schreiben von Frau PSI Schuhmayer vom 15.3.2016 – Dienstantritt des

Schuldirektors nach der Genesung erst nach einem Dienstgespräch;

am 31.3.2016 – VD Ludwig Schreiben an Landesschulrat – Hinweise auf den

eingetretenen Kompetenzverlust für die Schulleitung im Sinne des § 4 LDG;

im Juni 2016 Vorschläge von Ludwig für Kompetenzerwerb zur Schulleitung –-

Ausbildungen Masterlehrgang von Frau PSI Schuhmayer abgelehnt -

Ausbildung „VS Primarstufe“ abgelehnt; keine Unterstützung, keine

Vorschläge für Kompetenzerwerb vor dem Dienstantritt durch den

Landesschulrat;

Am 6.7.2016 erste Vorankündigung der Genesung und Dienstantritt, am

8.7.2016 Gesundmeldung für 11.7.2016 – erster Diensttag; die ersten drei

Ferientage und die letzten 3 Ferientage sind für den Schulleiter Diensttage (§

56 LDG)

Am 11.7.2016 hat sich der Schuldirektor mangels Anweisung zum Dienst für

sein Nichtkommen nachweislich bei seiner Vorgesetzten entschuldigt und

gerechtfertigt; (Hinweis auf fehlende Kompetenz im Sinne des § 4 LDG) – ist

also seinen Dienstpflichten unverzüglich und vollinhaltlich nachgekommen;

Der Richter Herr Dr. Bittmann warf Ludwig nun vor, er hätte am 11.7.2016

sofort beim Landesschulrat anrufen müssen, er solle sich einen

Schulschlüssel geben lassen, hätte zur Schule fahren sollen und seinen

Dienst anzutreten gehabt! (trotz seiner monatelangen Hinweise an die

Behörde, dass er seine Kompetenzen zur Schulleitung verloren hätte!) „Der

Direktor hätte laut den gesetzlichen Bestimmungen an der Schule sein

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

müssen“, so der Richter weiter! Diese Aussage des Richters während der

damaligen Zeugenaussage von VD Ludwig beweist seine grundlegende

Haltung zum wesentlichen Sachverhalt und beweist, dass er bereits damals

eine vorgefasste und einzementierte Meinung betreffend der

„Dienstverweigerung“ des Schuldirektors gefasst hatte – die Besorgnis der

Befangenheit ist daher auch heute noch berechtigt, da der Richter bis zum

heutigen Tag dazu seine Meinung nicht geändert hat, obwohl die Fakten

unmissverständlich und nachweislich vorliegen und somit jede Entscheidung

in den vergangenen und den kommenden Medienverfahren, bei denen es

immer um genau diesen Sachverhalt „Schulbeginn 2016/2017“ ging,

gerechtfertigt oder nicht, verschwunden, verschollen, abgängig, oder nicht, er

dazu eine unumstößliche vorgefasste Meinung hat und die vorliegenden

Fakten nicht in die Entscheidung einbezieht, sondern einfach nicht würdigt.

Am 12.7.2016, dem zweiten Diensttag, hat dann das vorgeschriebene

Dienstgespräch vor Dienstantritt (Schreiben von Frau PSI Schuhmayer vom

15.3.2016) am Landesschulrat stattgefunden. Bei diesem Dienstgespräch

wurde vom Anwalt Herrn Dr. Blum und VD Ludwig nochmalig mündlich der

Sachverhalt der derzeitigen Nichteignung zum Dienst, die schweren

Bedenken, unmissverständlich dargelegt.

Der Richter Herr Dr. Bittmann hielt mir nun vor, ich hätte von HR Enzenhofer

die ausdrückliche Weisung bekommen, am 5.9.2016 an der VS 2 Linz am

Mittwoch (eigentlich gemeint 7.9.2016, in Wahrheit 11.7.2016!) vor

Schulbeginn anwesend zu sein. Das waren also Falschaussagen des

Präsidenten. Bei anderen Verfahren hat er es richtig gesagt, der erste

Diensttag war tatsächlich der 11.7.2016 – so dies auch die gesetzlichen

Vorschriften des Dienstrechtes sind und woran sich auch der Präsident des

Landesschulrates halten muss, oder er diese begründend abändert. (z.B.

Erklärung einer Dienstunfähigkeit)

Tatsächlich erging am 12.7.2016 die mündliche Weisung des Präsidenten

Herrn HR Enzenhofer, Ludwig solle am 13.7.2016 um 8.00 Uhr, seinen Dienst

als Schuldirektor der VS 2 Linz antreten, Frau PSI Schuhmayer werde ihm an

der Schule vor Ort den Schlüssel überreichen. Er hat die Vorbringen der

Nichteignung also ignoriert, nicht angenommen, die Gesundmeldung und die gültigen Zeugnisse würden für einen Dienstantritt als Schuldirektor

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

ausreichen, so die unmissverständliche Behördenmeinung. Die

vorgebrachten Bedenken des Schulleiters wurden nicht ernst genommen –

aus Schluss! Dienstantritt!

Am 13.7.2016 erfolgte aus diesem Grund noch vor 8.00 Uhr, also rechtzeitig,

ein Remonstrationsantrag des Schuldirektors nach § 30 Abs. 3 LDG. Dieser

wurde am Landesschulrat beraten (PSI Schuhmayer, LSI Schlöglhofer,

Präsident Enzenhofer – bestätigt in den Zeugenaussagen im

Disziplinarverfahren) und die mündliche Weisung in weiterer Folge wissentlich

nicht schriftlich bestätigt. (Aussage Frau PSI Schuhmayer als Zeugin im

Disziplinarverfahren)

Der Schuldirektor wurde von dieser amtsinternen Entscheidung nicht verständigt und damit in dem Glauben belassen, dass nach § 30 Abs. 3

LDG die mündliche Weisung ex lege als zurückgezogen galt. Am 11.8.2016,

also bereits in den Hauptferien, also noch vor Schulbeginn, erging seitens

Frau PSI Schuhmayer eine Disziplinaranzeige, der Schulleiter hätte am

13.7.2016 den Schulschlüssel nicht abgeholt.

Seit dem 13.7.2016 wartete der Schulleiter auf eine Mitteilung des

Landesschulrates, dass die Behörde die mündliche Weisung, den Dienst trotz

Nichteignung anzutreten, schriftlich bestätige, was weder schriftlich noch durch irgendeine andere Form der Kontaktaufnahme erfolgte.

Mit keinem Gedanken dachte der Schulleiter daher mit Recht daran, am

12.9.2016 seinen Dienst als Schuldirektor an der VS 2 Linz „einfach

anzutreten“, ohne schriftliche Bestätigung des Behördenwillens. Aus dieser

Perspektive „durfte“ der Schuldirektor seinen Dienst gar nicht antreten, das

hätte rechtlich gesehen einem Amtsmissbrauch durch seine Person

entsprochen. Er durfte also mit ruhigem Gewissen am 12.9.2016 im Wald

spazieren gehen. So ist nach Auffassung des Schuldirektors und seines

Anwaltes die Rechtslage, der § 30 Abs. 3 LDG 1984 auszulegen und die

stattgefundenen Vorgänge.

Die Behörde hat ihre Informationspflicht gegenüber dem Schuldirektor verabsäumt, es auch verabsäumt ihre Sichtweise dem Schuldirektor noch

einmal vor dem Schulbeginn am 12.9.916 zu erklären und mitzuteilen und

dem entgegengesetzt am Schulanfang (vermutlich absichtlich) durch eine

„Posse“, eine Falschinformation an die Öffentlichkeit, einen Riesenwirbel und

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

eine Menge an laufenden Gerichtsverfahren verursacht, die die Gerichte nun

noch jahrelang beschäftigen werden. („der verschollene Schuldirektor, der

unentschuldigt und ungerechtfertigt seinen Dienst nicht angetreten hätte,

verschwunden sei – ein Streit als Auslöser usw. – eine eklatante

Falschmeldung unter völliger Aussparung der tatsächlichen Sachverhalte.) Auf

Grund dieser Basissachverhalte wurde der Schuldirektor dann in einem

Disziplinarverfahren mit der Höchststrafe der „Entlassung“ aus dem

Schuldienst entfernt.

Die „fatale Überraschung“ erfuhr der Schulleiter dann über die Medienberichte

ab dem 12.9.2016, er sei abgängig, verschwunden, unerreichbar, verschollen,

schwänzt die Schule, hätte sich nicht gerechtfertigt, nicht entschuldigt und

vieles mehr, obwohl dem Landesschulrat zu dieser Zeit wie beschrieben der

„wahre Sachverhalt“ vollinhaltlich bekannt war!

Auch über Befragung des gegnerischen Rechtsanwaltes Herrn Dr. Sattlegger

teilte Ludwig noch einmal unmissverständlich mit, dass aufgrund der nicht

schriftlich bestätigten mündlichen Weisung im rechtlichen Sinne eine

Dienstzuweisung nicht stattgefunden hat, eben diese somit ex lege als

aufgehoben gilt, er also den Dienst nicht antreten durfte, da der Behördenwille

damit nicht ablesbar vorlag.

Aus dem Erkenntnis des Richters Herrn Dr. Pree des

Landesverwaltungsgerichtes Linz, betreffend den Entfall der Bezüge, vom

13.1.2017, geht sinngemäß hervor, dass er der Sichtweise des

Landesschulrates vollinhaltlich folgt, er die ersten drei Diensttage also die

Vorgänge ab dem 11.7.2017 bis zum 13.7.2016 in deren Bedeutung „anders

sieht“, teilweise gar nicht sieht (Remonstrationsantrag), er weder den

vorgebrachten Dienstverhinderungsgrund der Nichteignung des

Schuldirektors, noch den Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 und die damit

verbundenen Rechtsfolgen und die Informationspflicht der Behörde, als

relevant erkannte. Dieses Verfahren ist derzeit mit einer Beschwerde beim

Verwaltungsgerichtshof anhängig, eine Entscheidung ist noch ausständig.

Das Protokoll der Zeugenaussage von Ludwig im Verfahren LT1Der Richter schreibt im gegenständlichen Protokoll

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Zitat:Auf die Frage des Einzelrichters, ob er im September zu Semesterbeginn 2016 seinenDienst als Direktor in der Volksschule 2 in Linz-Urfahr angetreten habe:Nein, das habe ich nicht. Ich verweise darauf, dass ich gewartet habe, ob ich eine schriftlicheVerständigung des Landesschulrates bekomme.Auf die Frage, was der Grund war, warum er den Dienst nicht angetreten hat:Seit 1 ½ Jahren, und das war im März 2015, das war die Sache mit dem „runden Tisch“, dawar ich krank, und es ist kurz davor gestanden, dass jetzt der Wirbel ist an der Schule unddass es eine Dienstzuweisung gibt, und zwar „runder Tisch“ beim Landeshauptmann, großerBericht in allen Zeitungen im März 2015. Ich war zu Hause im Krankenstand und habe diesen Fernsehbericht gesehen, habe nichts gewusst, bin vom Sessel gefallen und habe mirgedacht, was ist da jetzt passiert. Niemand hat mit mir gesprochen, weder der Landesschulrat noch die Frau SCHUHMAYER noch irgendwer. Da habe ich mir gedacht, das kann ja nicht sein, wie gibt es denn das, weil ich bin doch der Schuldirektor seit 1.10.2014. Es gab dann einen Marathon von Vorladungen zu einem Amtsarzt zur amtsärztlichen Untersuchung, die dann am 24.11.2014 geendet hat bei Frau Dr. KASTNER in einer forensischen Überprüfung meiner psychisch-neurotischen und neuropsychologischen Untersuchung. Da hat sich dann herausgestellt, insgesamt jetzt in 4 Gutachten, dass es mit meiner Psyche völlig in Ordnung ist. Ich habe dann 2014 eine Dienstzuweisung in die Volksschule 35 in Linz Süd erhalten, dorthin musste ich dann täglich 1 ½ Stunden mit dem Bus fahren.Ich war dann dort von 8.00 bis 17.00 Uhr anwesend. Ich habe angesucht, dass man michnach Urfahr versetzt, aber man hat mich in Linz Süd in ein Lehrmittelkammerl hineingesetztauf einen Schülertisch, und dort bin ich 1 Jahr ohne Telefon gesessen. Man hat mich dortdraußen anstehen lassen zum Verfaulen und das ein ganzes Jahr lang, und da bin ich dannkrank geworden nach 3 Monaten. Ich hab da ein Tagebuch geführt über 3 ½ Monate, wo ichdas tagtäglich aufgeschrieben habe.

Dieses Protokoll meiner Zeugenaussage lehne ich zur Gänze ab, weil es so nicht stattgefunden hat.

Dazu gebe ich als Begründung an:

1. Ich bin der Deutschen Sprache vollinhaltlich mächtig und pflege mich nicht in

derartig gebrochenem Deutsch auszudrücken! Durch diese sprachliche und

inhaltlich „verwirrte“ Darstellung gewinnt man als Leser den Eindruck man

hätte einen „schwer geistig Behinderten“ vor sich, wogegen ich mich verwehre

und was für das Berufungsverfahren als relevant erscheint.

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

2. In einer verwirrenden Weise werden Fakten beschrieben, Zeitsprünge

vollzogen, sowie falsche Jahreszahlen angegeben, was ich so nicht

vorgetragen habe, da ich alle Fakten und Daten präzise auswendig weiß, was

auch aus anderen Protokollen ersichtlich ist (z.B. Dienstzuweisung an die

Volksschule VS 35 – falsch 2014 – richtig 8.4.2015)

3. Was besonders schwer wiegt, das Protokoll wurde um wesentliche Aussagen gekürzt, die Aussagen erreichen den Schulbeginn 2016/2017 gar

nicht, worum es im Wesentlichen geht. Es fehlen meine Aussagen zu den

wesentlichen Sachverhalt der Gesundmeldung am 11.7.2016 bis 13.7.2016 im

Zusammenhang mit dem 12.9.2016, dem Schulbeginn, wodurch erst das

„gerechtfertigte“ Nichterscheinen am Schulbeginn und dem Spaziergang im

Wald erklärt wird. Für die Entscheidung im gegenständlichen Akt ist das von

höchster Bedeutung, die Zusammenhänge mit meiner Rechtfertigung und

Entschuldigung ab dem 31.3.2016 beginnend, dem Schriftverkehr mit dem

Landesschulrat ab dem 6.7.2016, der Vorankündigung meiner Genesung, der

Gesundmeldung vom 8.7.2016, der schriftlichen und nachweislichen

Entschuldigung und Rechtfertigung vom 11.7.2016, meinem ersten Diensttag,

dem Dienstgespräch am 12.7.2016 bei Herrn HR Enzenhofer, dem

nachweislichen Remonstrationsantrag am 13.7.2016 und meine

Erläuterungen dazu, also genau die für die Entscheidung dieses

Strafverfahrens wesentlichen und relevanten Fakten, die ich in meiner

Zeugenaussage vorgebracht habe, all das wird vom Richter Herrn Dr.

Bittmann in diesem Protokoll „ausgespart“. Es liegt ein gravierender

Feststellungsmangel vor sowie eine unzulässige Kürzung einer Zeugenaussage.

4. Meine Aussagen zu den Umständen unmittelbar vor dem Schulbeginn

2016/2017, der Leiterdienstbesprechung am 8.9.2016, die ich nicht besucht

habe, die Gründe dafür und meine Aussagen zum 12.9.2016, dem

Schulbeginn, warum ich meinen Dienst an diesem Tag an der Schule gar nicht

antreten durfte, ich im Wald spazieren ging und welche vermutlichen

Falschmeldung der Landesschulrat den Medienvertretern über meinen

Verbleib mitgeteilt hat, fehlen zur Gänze.

5. Die Verlesung des Protokolls 24 Hv 47/16s-20 wurde nicht, wie hier im

Protokoll steht, vorgenommen.

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Beitrag 24 SekundenBeilage./3 – Einschaltquoten liegen dem Richter vor.

Der Richter schreibt auf Seite 4 des VerhandlungsprotokollsZitat:Verlesen wird der Text des Beitrags, der auf dem Privatsender LT1 am 14. September 2016gesendet wurde und eine Dauer von 24 Sekunden aufweist. In diesem kurzen Beitrag wurdeFolgendes ausgeführt:

Der Text des Beitrages wird „unvollständig“ wiedergegeben, es fehlt im Titel des

Videos die Wortgruppe „Streit als Auslöser“!

Des Weiteren wird nun vom Richter fälschlich der Eindruck erweckt es handle sich

bei der Fernseheinschaltung um einen „kurzen Beitrag“ von 24 Sekunden.

Mit keinem Wort geht der Richter weder in der Verhandlung noch in seiner

Begründung darauf ein, dass dieser Beitrag nicht nur einmalig 24 sec. gesendet

wurde, sondern am Sendetag ab 18.00 Uhr im halb Stunden Takt bis 18.00 Uhr des

Folgetages. Eine Ausstrahlung erfolgte je Stunde damit zwei Mal = 48 sec. und

wurde dies somit 24 Stunden wiederholt. Insgesamt wurde der Beitrag daher ca. 19 min. immer wieder gesendet und erreichte 1,4 Millionen SeherInnen.Seine Meinung dazu war „vorgefasst“, dieser „kurze Beitrag“ sei von der Länge und

Ausstrahlungszeit her irrelevant. Eine nicht nachvollziehbare Meinungsbildung des

Richters, die auch in seiner Parteilichkeit begründet liegt. Leicht wäre es möglich

gewesen, den anwesenden Geschäftsführer von LT1 Herrn Dietmar Maier zu diesen

Sachverhalten im Zeugenstand zu befragen, was vom Richter wohlweislich

unterlassen wurde. Die Besorgnis der Befangenheit ist hoch!

Sachverhalt wurde falsch dargestelltDer Richter schreibt im Urteil Seite 2:Zitat:Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgenderSachverhalt als erwiesen fest:Die LT1 Privatfernsehen GmbH mit Sitz in Linz ist Medieninhaberin des Privatfernsehsenders LT1. Dieser Sender ist zumindest in Linz und Umgebung für die Öffentlichkeit einsehbar.Am 14. September 2016 wurde ein Beitrag in der Dauer von 24 Sekunden gesendet, wobei in diesem Beitrag Folgendes ausgeführt wird:„Volksschuldirektor verschwunden. An der Biesenfeld Volksschule 2 in Linz-Urfahr ist der

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Besorgnis der Befangenheit betreffend Herrn Dr. Klaus Bittmann – Vorbringen im Verfahren OÖN Redaktion – 24Hv12, Hauptverhandlung am 8.1.2018

Direktor abgängig. Weil er seinen Posten räumen sollte, klagt der Noch-Direktor. Vor demVerwaltungsgericht bekam der Mann dann Recht. Jetzt ist der Direktor nicht aus denSommerferien zurückgekehrt. Dadurch konnten heuer weniger Eltern ihre Kinder anmelden,weil dafür niemand da war. Ab Montag soll dann ein Lehrer zusätzlich an die Volksschulekommen.“

Der Richter stellt einen „unvollständigen Sachverhalt“ fest und sieht diesen „als

erwiesen“ an!

Der im Video gleich zu Beginn groß dargestellte Titel wird von ihm einfach „verkürzt“ wiedergegeben und der Kontext des Videos dadurch völlig verfälscht!

Richtig beginnt das Video mit der Aussage:

„Direktor verschwunden – Streit als Auslöser“, was im darauf folgenden Kontext

einen völlig anderen Bedeutungsinhalt ergibt.

Es liegen ein schwerer Feststellungsmangel sowie auch ein Begründungsmangel

vor. Parteilichkeit des Richters dürfte der Grund für diesen groben Fehler sein, zum

Schaden von Herrn Ludwig!

Aus all diesen vorgebrachten Gründen wird neuerlich die Befangenheit des Richters

Herrn Dr. Klaus Bittmann eingebracht.

Linz am 8.1.2018, Christoph Ludwig

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