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Heute 111 HV 128/17a Beschwerde Was Ludwig als Zeuge noch bekannt geben wollte Vorgeschichte: Der Schuldirektor hat seinen Dienst nicht angetreten, es drohten disziplinarrechtliche Folgen. Auch war er nicht auffindbar, verschwunden. Demnach hat er für den Leser augenscheinlich wissentlich und vorsätzlich seinen Dienst nicht angetreten und Dienstvorschriften in schwerwiegender Art und Weise missachtet. Verfahrenshilfe wurde abgewiesen, es läge kein Amtsmissbrauch vor. OGH 21. 1. 2015, 17 Os 47/14mng besagt jedoch, dass auch „Nichthandeln“ in Verbindung mit § 302 StGb einen Amtsmissbrauch darstellen kann. z.B. ein Schuldirektor kommt bei vollem Bewusstsein, sozialrechtlich gesund, ohne sich zu entschuldigen und zu rechtfertigen nicht zum Dienst. Aufgrund des Erkenntnisses des LVwG vom 13.1.2017 wurde der Bescheid des Landesschulrates vom 23.11.2016 betreffend den Entfall der Bezüge rechtskräftig. Das OLG beruft sich auf diese

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Heute 111 HV 128/17a

Beschwerde

Was Ludwig als Zeuge noch bekannt geben wollte

Vorgeschichte: Der Schuldirektor hat seinen Dienst nicht angetreten, es drohten disziplinarrechtliche Folgen. Auch war er nicht auffindbar, verschwunden. Demnach hat er für den Leser augenscheinlich wissentlich und vorsätzlich seinen Dienst nicht angetreten und Dienstvorschriften in schwerwiegender Art und Weise missachtet. Verfahrenshilfe wurde abgewiesen, es läge kein Amtsmissbrauch vor. OGH 21. 1. 2015, 17 Os 47/14mng besagt jedoch, dass auch „Nichthandeln“ in Verbindung mit § 302 StGb einen Amtsmissbrauch darstellen kann. z.B. ein Schuldirektor kommt bei vollem Bewusstsein, sozialrechtlich gesund, ohne sich zu entschuldigen und zu rechtfertigen nicht zum Dienst.

Aufgrund des Erkenntnisses des LVwG vom 13.1.2017 wurde der Bescheid des Landesschulrates vom 23.11.2016 betreffend den Entfall der Bezüge rechtskräftig. Das OLG beruft sich auf diese Entscheidung, womit die Aussage der Schuldirektor hätte am Schulbeginn unentschuldigt und ungerechtfertigt seinen Dienst nicht angetreten „wahr“ sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass gegen dieses Erkenntnis eine rechtzeitige Beschwerde eingebracht wurde und diese noch nicht entschieden ist. Das Verfahren ist daher noch nicht abgeschlossen und der Ausgang ist tatsächlich noch nicht fix, kann noch abgeändert werden.

Dennoch wurden die gegenständlichen Verfahren bereits als „aussichtslos“ mit diesem Beschluss eingestellt.

Als Begründung der Beschwerde führe ich aus:

Bei der Verhandlung über die Einstellung des Verfahrens war es nicht mehr möglich zusätzliche Beweisanträge zu stellen, bzw. Herrn Ludwig als Zeugen zu befragen, daher wird die Beschwerde dazu benützt, weitere Beweise vorzulegen.

Besorgnis wegen der Befangenheit des Richters Dr. Pree und der Senatsmitglieder

Betrachtet man das Verfahren am LVwG Linz muss dazu bemerkt werden, dass in allen Verfahren die VD Ludwig betroffen haben und betrafen, immer wieder der gleiche Richter Herr Dr. Pree mit der Entscheidung befasst wurde und wird. Offensichtlich ist dieser Richter „der Richter des Landesschulrates“ der alle Verfahren den Landesschulrat betreffend abhandelt.

Besonders auch im zur gleichen Zeit laufenden Disziplinarverfahren musste schon alleine wegen augenscheinlicher Verfahrensmängel, die kein faires Verfahren garantierten, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Der Richter befand es nicht für nötig, im ersten Anlauf eine mündliche Verhandlung abzuhalten, was nun nachgeholt wurde.

Zum Zweiten wurde vom Bf mit umfangreichen Beweismaterialien die Befangenheit des Senates der Disziplinarkommission zur Sprache gebracht. Diese Befangenheit ging sogar so weit, dass Zeugen und Mitglieder des Senates mit dem Präsidenten des Landesschulrates im Vorfeld beraten haben, wie sich der Präsident hinsichtlich des Remonstrationsantrages von Ludwig zu verhalten hätte. Außerdem war es unmöglich, im Disziplinarverfahren den LSI Herrn Schlöglhofer als Zeugen aufzurufen. Der Antrag wurde von der Kommission abgelehnt und damit die freie Beweiswürdigung mit den Worten „abgewürgt“: „Das bringt nichts Neues!“

Dieses Disziplinarverfahren gipfelte dann darin, dass all diese befangenen Senatsmitglieder „einstimmig“, weil diese einstimmig erfolgen musste, auf Entlassung abstimmten.

Viele dieser Negativbeispiele eines Verlaufes eines Disziplinarverfahrens können im Erkenntnis nachgelesen werden.

Dass diese Vorgänge gesetzeswidrig sind, müsste ein Richter erkennen können. Nicht so Herr Dr. Pree, der alle diese Vorbringen im Schnellverfahren, beim letzten Erkenntnis, nach 2 Tagen, durchwinkt. Der Bf muss nun neuerlich den Verfassungsgerichtshof bemühen, um diese mehr als bedenkliche Vorgangsweise von Herrn Dr. Pree, widerrufen zu lassen.

Diese Anmerkungen sollen dem OLG Wien dazu dienen, um einschätzen zu können, welchen Wert dieses Erkenntnis von Herrn Dr. Pree darstellt, worauf sich das hohe Gericht und der Antragsgegner nun stützt und das Verfahren einstellt.

Weitere Beweise

Es scheint auch ein ebenso unumstößlicher Beweis dafür, dass sich der Schuldirektor ordnungsgemäß entschuldigt und gerechtfertigt hat, dass er am ersten Diensttag, dem 11.7.2016, seinen Dienst nicht antreten konnte, vom hohen Gericht nicht wahrgenommen oder übersehen worden zu sein. Der Bf wollte dieses Schreiben bei der Verhandlung am 12.6. 2017 noch vorlegen, das war nicht möglich, da es nur um die Einstellung ging. Daher wird dieses jetzt noch einmal vorgelegt.

Tatsächlich kann man aus diesem Schreiben unumstößlich erkennen, dass sich der Schuldirektor entschuldigt und gerechtfertigt hat, dass er am 11.7. seinem ersten Diensttag, seine Dienstverrichtung nicht ordnungsgemäß beginnen konnte, weil ihm die Schulinspektorin trotz Vorankündigung seines Dienstantrittes für 11.7.2016 nicht sagen konnte, wo er sich am 11.7. melden sollte und was er arbeiten sollte. Es lag daher keinesfalls in der Schuld des Schuldirektors, dass er seinen Dienst nicht antreten konnte. Warum das OLG Wien dieses Schriftstück und die darin bekundeten Fakten nicht liest und anerkennt, soll geklärt werden.

Der Remonstrationsantrag vom 13.7., der der mündlichen Dienstzuweisung des Präsidenten des Landesschulrates vom 12.7. folgte und eben den nächsten Versuch eines Dienstantrittes betraf, wurde nicht schriftlich bestätigt, womit die mündliche Weisung ex lege als zurückgezogen galt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Schuldirektor keinerlei rechtliche Verpflichtung hatte, am 8.9. oder am 12.9. ohne weitere Mitteilung des Landesschulrates seinen Dienst als Volksschuldirektor einfach anzutreten. Die Darstellung des völlig falschen Sachverhaltes aufgrund der falschen Information des Präsidenten des Landesschulrates an die Medienvertreter kennen wir aus den vorliegenden Zeitungsartikeln.

Das alles wurde vom OLG Wien bei der Einstellung dieses Verfahrens „übergangen“, „nicht beachtet“, nicht in die Entscheidung einbezogen, sondern man stützt sich auf eine formalrechtliche Entscheidung eines mit Besorgnis der Befangenheit behafteten Richters, der augenscheinlich eine Tendenz hat, generell der Argumentationslinie des Landesschulrates zu folgen. Das kann vom Bf nicht akzeptiert werden. Daher wird er auch konsequent den Instanzenzug verfolgen, damit es gelingt hier die Wahrheit ans Tageslicht zu bringen.

Beweis: BeilageA: Schreiben vom 11.7.2016 an Frau PSI Schuhmayer – Entschuldigung und Rechtfertigung für das Nichtkommen

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend das Erkenntnis des LVwG vom 21.6.2017

Diese Beschwerde soll dem Gericht helfen, die bereits oben erwähnte Gewichtigkeit des Erkenntnisses auf das sich das OLG Wien bei seiner Einstellung des Verfahrens beruft, es sei „wahr“, dass der Schulleiter unentschuldigt und nicht gerechtfertigt gefehlt hätte, noch einmal unter Berücksichtigung der Aktenlage selber einzuschätzen.

Weiter mögliche Argumente in der Beilage LGWienRamialle111Hv28VORLAGE-10.6.2017

Diese Annahme ist fiktiv

Was der Leser wirklich darunter versteht - sehen Sie dazu die Kommentare in den Online Zeitungen.

Es geht wohl nur um Amtsmissbrauch?

Kein Amtsmissbrauch in Sicht

Ist dadurch nicht eine schwere Rufschädigung, eine Kreditschädigung eingetreten?

Vielleicht sollte man hier einmal von "Amtsmissbrauch" abschwenken, wenn das Gericht die Zusammenhänge nicht sehen will. (§ 2 StGb iVm. 302 - Amtmissbrauch durch Nichthandeln).

Generell wird nur "Amtsmissbrauch" abgehandelt - die Klage ging aber viel weiter!

Üble Nachrede udgl.

Beschei "Bezüge" rechtskräftig - aber immer noch nicht abgeschlossen.

Dieses "Nichterkenntnis" des Verfassungsgerichtshofes ist nur mit "Bestechung" erklärlich.

Ludwig ist ein notorischer Lügner - es ist "wahr" dass er unentschuldigt und ungerechtfertigt seinen Dienst nich angetreten hat

Schulschwänzer passt genau zur Person Ludwig!

Scheinbar nichts mehr zu gewinnen - was bedeutet das für ALLE ANDEREN NOCH OFFENEN VERFAHREN - SOLLTEN WIR SOFORT ALLES EINSTELLEN???

Worin liegt die Verletzung des Rechtes?

Was könnten wir da noch einbringen???

Ich appelliere auf Ihr grandioses Wissen und ihre unschlagbaren Fähigkeiten als Jurist.

Bringen Sie etwas dagegen ein, damit das Verfahren weiter geht.

Posteingang

x

Monika NiKolic

11:43 (vor 1 Stunde)

 an mich

Sehr geehrter Herr Ludwig!

 

Anbei übermittle ich Ihnen den Beschluss sowie das Protokoll des LG für Strafsachen Wien.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Monika Nikolic                  

Rechtsanwaltskanzlei

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2 Anhänge

 

 

Ha Wu 

11:58 (vor 54 Minuten)

an Monika

Sehr geehrter Herr Dr. Blum,

aus meiner Sicht sollten wir in jedem Fall gegen den Beschluss Beschwerde erheben:

Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 44 Wien, 12. Juni 2017 Mag. Stefan Romstorfer, Richter Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den beiliegenden Beschluss können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Diese muss binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Beschlusses bei diesem Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden.

Fristenlauf: 29.6. bis 13.7.

Die Begründung könnte in die Richtung gehen, wie ich meine "Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung" aufgebaut habe.

Beilagen - das Schreiben vom 11.7. an Schuhmayer was ja eine Entschuldigung und Rechtfertigung darstellt - ausgeblendet wird, dann die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, woraus vielerlei Begründungen ablesbar sind.

Wie sehen sie das?

Mir geht es sich auch darum, jetzt Zeit zu gewinnen.

Ich könnte eine Vorlage schreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Ludwig