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1 Bistum Basel Bischofsvikariat St. Viktor Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Synodalverwaltung Schulung Personalrecht 22. Oktober 2011 Lohnsystem / Lohnharmonisierung Trudi Bättig Synodalverwaltung Bistum Basel Bischofsvikariat St. Viktor Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Synodalverwaltung Lohnsystem / Lohnharmonisierung einheitliche Besoldungstabelle mit Lohnklassen A G Stufen 0 -40 einheitliche Besoldungstabelle mit Lohnklassen A G, Stufen 0 -40 Kirchgemeinden sind bei der Lohneinstufung grundsätzlich autonom Die Vorstände KGP und KMV haben den Richtlinien zugestimmt und sich verpflichtet, diese vom Synodalrat erlassenen Richtlinien umzusetzen. Bistum Basel Bischofsvikariat St. Viktor Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Synodalverwaltung Lohnsystem / Lohnharmonisierung Lohnklassen: ( Stand 1. 1. 2011) A Pfarrer, Gemeindeleitung 93‘000 - 124‘000 B Priester, Diakone und Theologinnen/Theologen 87‘834 - 113‘667 C Diplomierte Katechetinnen /Katecheten Jugend- und Sozialarbeiterinnen und -arbeiter 77‘500 - 103‘334 D Katechetinnen und Katecheten (mit beruflicher Ausbildung wie Ausbildung bei der Landeskirche) 67‘167 - 93‘000

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

Trudi BättigSynodalverwaltung

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

einheitliche Besoldungstabelle mit Lohnklassen A G Stufen 0 -40 einheitliche Besoldungstabelle mit Lohnklassen A – G, Stufen 0 -40

Kirchgemeinden sind bei der Lohneinstufung grundsätzlich autonom

Die Vorstände KGP und KMV haben den Richtlinien zugestimmtund sich verpflichtet, diese vom Synodalrat erlassenen Richtlinienumzusetzen.

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

Lohnklassen: ( Stand 1. 1. 2011)

A Pfarrer, Gemeindeleitung 93‘000 - 124‘000g

B Priester, Diakone und Theologinnen/Theologen 87‘834 - 113‘667

C Diplomierte Katechetinnen /Katecheten Jugend-und Sozialarbeiterinnen und -arbeiter 77‘500 - 103‘334

D Katechetinnen und Katecheten (mit beruflicherAusbildung wie Ausbildung bei der Landeskirche) 67‘167 - 93‘000

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

Lohnklassen:

E Sakristaninnen und Sakristane 62‘000 - 82‘667

F Pfarreisekretärinnen / Pfarreisekretäre 62‘000 - 82‘667

G Pfarrhausfrau 53‘733 - 62‘000

siehe Beilage gelbes Blatt

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Lohnklassen:Die Tabelle dient zur ersten Festsetzung des Lohnes sowie für die jährlichen Lohnanpassungen.Für die Kirchenmusik ist eine spezielle Berechnung seit 1. Januar 2011 in Kraft und soll bis 2012 in allen Kirchgemeinden eingeführt sein.Die Dokumente können unter www.lukath.ch/Pubikationen/Dokumente,weitere Dokumente 2-32 bis 2-37, heruntergeladen werden.

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Besoldung im Pensionsalter

Bei Weiterbeschäftigung im AHV-Alter soll das Bruttoeinkommenden bisherigen Lohn nicht übersteigen.

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Kinder- und Ausbildungszulagen

Bundesgesetz über die Familienzulagen, Bewilligung und Berechnung nach dem kantonalen Gesetz.

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Besondere Sozialzulagen

Z. Zt. CHF 250 pro Monat bei einem Pensum von 100 %. Sie wird entsprechend dem Pensum ausbezahlt.Grundsätzlich hat jeder Mitarbeitende Anspruch, wenn er/sie auch Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen hat.Sie wird insgesamt nur einmal ausgerichtet (Doppelverdiener).Sie erlischt mit dem Anspruch der Kinder- und Ausbildungszulagen.

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Pauschale Spesen / AutoentschädigungPauschale Spesen / Autoentschädigung

Jede Kirchgemeinde kann sich dem Spesenreglement, welches am 18. 11. 2008 von der kt. Dienststelle Steuern genehmigt wurde, unterstellen. Bei Unterstellung müssen alle Bedingungen einge-halten werden. → Zu beziehen beim Kirchmeierverband.Die AHV akzeptiert die von der Steuerverwaltung genehmigten Spesen.

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Dienst- und ArbeitsräumeDienst und Arbeitsräume

Können für hauptamtliche in der Pastoral tätige Personen keine Diensträume zur Verfügung gestellt werden, sind je nach ausge-wiesenem Raumbedürfnis pro Jahr mit pauschal zwischen CHF 1‘200 bis CHF 3‘500 zu vergüten.

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Wohnung für Pfarrer oder GemeindeleitungWohnung für Pfarrer oder Gemeindeleitung

Die Wohnungsmiete wie auch die Besoldung basieren auf dem Bruttoprinzip.Luzerner Mietvertrag (offizielles Formular) verwenden.Für Inkonvenienzen wird ein Abzug vom quartierüblichen Mietzins im Rahmen von 20 – 25 % empfohlen. Das amtliche Formular Mietzinsreserve (offizielles Formular) soll ausgefüllt werden.

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Pfarrhaushalt

Die Pfarrhausfrau ist i. d. R. Angestellte der Kirchgemeinde. Für die g gAbgeltung jener Leistungen, welche sie für den Pfarrhaushalt erbringt, rechnet die Kirchgemeinde mit dem Pfarrer ab.Bei der Miete ist ebenfalls das Bruttoprinzip anzuwenden. Die Inkonvenienzen werden berücksichtigt.Ist sie für spezifische Aufgaben der Kirchgemeinde angestellt (z.B. Katechese, Sekretariat, so ist dies eine separate Teilzeitanstellung.

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

ll h i hAnstellung Ehepartnerin / EhepartnerGemeindeleiterin / Gemeindeleiter

Die Ehepartnerin oder der Ehepartner sollen mit einer Teilzeitan-stellung separat besoldet werden, wenn sie bestimmte Dienste für die Pfarrei wahrnehmen.

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

Seelsorgeaushilfen

Es ist Sache der Kirchgemeinden, für die Entschädigung der Seelsorgeaushilfen – insbesondere auch während der Ferien-abwesenheit der Pfarreileitung – aufzukommen und der Pfarreileitung die Auslagen für die Verköstigung der Aushilfen zu ersetzen.Höhe der Entschädigung: Richtlinien herausgegeben, von der Dekanenkonferenz und vom Synodalrat bestätigt.

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Versicherungen

Pensionskasse der römisch katholischen Landeskirche des Kantons LuzernUnfallversicherung:Prämie der BUV zulasten der Kirchgemeinde.Prämie der NBUV kann den Mitarbeitenden übertragen werden.Lohnfortzahlung nach kantonalem Personalrecht: 730 Tage zu 100% inkl. allfällige Sozialzulagen (§§ 23 ff. Personalverordnung).

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

Versicherungen

Krankentaggeld: Es gelten die Regelungen des kantonalen Rechts, d. h. während 730 Tagen Lohnfortzahlung zu 100 %siehe Beilage grün Merkblatt Krankheit und Unfall.

Krankenkasse: Ist Sache der Mitarbeitenden. Die Kirchgemeinde zahlt keine Beiträge an die Krankenkasse.

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

Urlaub

Gemäss §§ 40 ff. der kantonalen Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, SRL Nr. 52).

Der obligatorische Vierwochenkurs für Theologinnen und Theologen nach 10, 20, 30 Jahren sowie nach 15, 25, 35 Jahren der einwöchige Kurs sind besoldet, und die Kosten übernimmt die Kirchgemeinde.

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Lohnsystem / Lohnharmonisierung

Hinweis:Hinweis:

Das Personalhandbuch kann im Internet unter: www.personal.lu.ch/Personalrechtkonsultiert werden.In diesem Handbuch sind alle Rechte und Pflichten mit erweiterten Ergänzungen geregelt.

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Fragen ?Fragen ?

Danke für die Aufmerksamkeit !

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Pensenberechnungen

Jörg Gerber

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Kirchenrat SeelsorgerIn

?Pfarreientwicklung

Provisorische ZeiterfassungStellenbeschreibung

Prov. Pensenberechnung

Gespräch Kirchenrat - SeelsorgerIn - Pfarreientwicklung

Korrigierte Pensenberechung

Massnahmen

Bistum Basel

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Jährliche Sollarbeitszeit

42-Stundenwochewww.personal.lu.ch/soll_arbeitszeit_2012.pdf

2011: 2091.6 h2012: 2074.8 h

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2012

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Einbezug der FerienAlter: 40 - 4 Wochen: 168 hAlter: 50 - 5 Wochen: 210 hAlter: 60 - 6 Wochen: 248 h

Beispiele 2012: Sollarbeitszeit bei 100%2074.8 h - 168 h = 1906.82074.8 h - 210 h = 1864.82074.8 h - 248 h = 1826.8

Bistum Basel

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Berechnungsbeispiel

Liturgie Samstag/Sonntag

Gottesdienst mit Predigt8 Stunden (7h Vorbereitung, 1h Durchführung)

Gottesdienst ohne Predigt: 1.5 Stunden (Vorbereitung und Durchführung)

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Bereich LiturgieSamstag/Sonntag 348 18.66%Anzahl Gd pro Wochenende 3Gde-Wochenende mit Predigt/Jahr 24 240Gd-Wochenende ohne Predigt/Jahr 24 108

Bereich LiturgieSamstag/Sonntag 14.5 0.78%Anzahl Gd pro Wochenende 3Gde-Wochenende mit Predigt/Jahr 1 10Gd-Wochenende ohne Predigt/Jahr 1 4.5

Berechnungsbeispiel Excel-Tabelle

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Beispiele Kasualien

Beerdigung inkl. Trauergespräch 8h

Taufen 3.75h

Trauungen: Ehedokument 1h 8hTraugespräche 2hTrauung 5h

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Katechese

Grundsatzregelung Landeskirche: 4.5 % pro Lektion

Pensenberechung im Modell Pfarreientwicklung:2h pro Lektion x 38 Wochen

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78%

5%

12%5%

Konfessioneller Religionsunterricht: Arbeitsfelder einer Wochenstunde

Klasse (und Schule) 78%Lernende und Erziehungsberechtigte 5%Pfarrei 12%Lehrperson (KatechetIn) 5%

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1 Lektion à 4.5%

4 Lektionen à 4.5%

12 Lektionen à 4.5%

Klasse und Schule (78%) 66.7 266.8 800.3

Lernende/Eltern (5%) 4.3 17.1 51.3

Pfarrei (12%) 10.2 41.0 123.1

4 Lehrperson (5%) 4.3 17.1 51.3

Total Jahresstunden 85.5 342 1026

Total in % 4.5% 18% 54%

BerechnungsmodellJahreswochenstunden bei 4 Wochen Ferien: 1900 h1 Lektion à 4.5%: 85.5h

Bistum Basel

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Berechnung Religionsunterricht im Pensenmodell Pfarreientwicklung

1 Lektion x 2h x 38 Schulwochen: 76 hJahreswochenstunden Modell rugk: 85.5 h

Klasse und Schule 78%Lernende und Eltern 5%Lehrperson (KatechetIn) 5%Total 88%

Pfarrei 12% 9.1 h

Jahreswochenstunden Modell Pfarreientwicklung 85.1 h

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Erstkommunion

•Elternbesuch: 1h/Besuch•Elternabend: 4h/Abend•Besinnungstag Eltern-Kind: 8h/Tag•Verantwortliche Durchführung 12h (nach Aufwand)

Bistum Basel

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Einzelseelsorge/Diakonie

•Spitalbesuche •2.5h pro Woche•Hausbesuche •1h pro Besuch•Seelsorgegespräche •1h pro Gespräch•Spez. Diakonie •Nach Aufwand

Bistum Basel

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Leitung/Administration

Gemeindeleitung ca. 1-3h pro Woche (z.B. Pfarreiblatt)

Organisationsarbeit allgemein ca. 1-2h pro Woche

Teamsitzungen ca. 1-1.5h pro Woche

Administration ca. 1-3h pro Woche

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Hilfreiche Grundsätze•Beidseitige Grosszügigkeit (nicht „Erbsenzählen“•Zahlen immer an der konkreten Praxis messen•Wertschätzung gegenüber Mitarbeitenden•Stundenplanung, die Freiräume lässt

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Pfarreientwicklung und Diakonie

Raster zur Pensenberechnung (Seelsorgerin/Seelsorger)

Aufgabenbereiche Arbeitszeit

Sollarbeitszeit 2011 2091.6h

Alter: z.B. 55 (= 5 Wochen Ferien) 1881.6h (2091.6h - 5x42h)

Gottesdienste Sonn- u. Feiertage

Gd mit Predigt 8h (7h Vorb. + 1h Durchf.)

Gd ohne Predigt 1.5h

Werktagsgottesdienste

Gd 1.5h

Schülergd ohne Vorbereitung 1h

Schülergd mit Vorbereitung 2.5h - 5h

Bussfeiern

Durchführung 1.5h

Vorbereitung 4h

Beerdigungen

Beerdigung inkl. Trauergespräch 8h

Taufen

Taufe inkl. Besuch 3.75h

Trauungen

Ehedokument ausfüllen 0.5h-1h

Traugespräche 2h

Trauungen 5h

Katechese

Lektionen 2h pro Lektion x 38 W

Erstkommunion

Elternbesuch 1h/Besuch

Elternabend 4h/Abend

Besinnungstag Eltern-Kind 8h/Tag

Verantwortliche Durchführung 12h (nach Aufwand)

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Jörg Gerber 2/2

Firmung

Anzahl Elternbesuche 1h/Besuch

Elternabende 4h/Abend

Besinnungstage Eltern-Kind 8h/Tag

Verantwortliche Durchführung 12h (nach Aufwand)

Einzelseelsorge/Diakonie

Spitalbesuche 2.5h pro Woche

Hausbesuche 1h pro Besuch

Seelsorgegespräche 1h pro Gespräch

Spez. Diakonie Nach Aufwand

Jugendarbeit

MinistrantInnen ca. 0.5-1h pro Woche

Jugendarbeit ca. 0.5-2h pro Woche

Erwachsenenarbeit

Begleitung von Gruppen ca. 0.5-1h pro Gruppe pro Woche

Bildungsveranstaltungen ca. 4-6h pro Abend

Gemeinschaft

Pfarreiveranstaltungen Nach Aufwand

Kontakte Geschätzte Stunden pro Jahr

Leitung/Administration

Gemeindeleitung ca. 1-3h pro Woche (z.B. Pfarreiblatt)

Organisationsarbeit allgemein ca. 1-2h pro Woche

Teamsitzungen ca. 1-1.5h pro Woche

Administration ca. 1-3h pro Woche

Dekanat

Sitzungen 12h (4h pro Sitzung)

Dekanats-Weiterbildungen 40h (5 Tage à 8h)

Übrige Bereiche

Weiterbildungen Nach Aufwand

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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Pfarreientwicklung und Diakonie

Religionsunterricht in der Schule

Berechnungsmodell nach Vorgabe der Fachstelle Religionsunterricht und Gemeindekatechese Die Aufgaben der katechetisch Tätigen umfasst drei verschiedene Teilbereiche: Schulischer

Bereich / ausserschulischer Bereich / Pastoral und Liturgie.

Das folgende Berechnungsmodell gilt als Grundlage für die Berechnung der Tätigkeit einer

Katechetin / eines Katecheten im schulischen Bereich.

Die beiden anderen Bereiche werden in der Stellenbeschreibung definiert und entsprechend

den Jahressollstunden vertraglich geregelt und besoldet.

Die Anstellung einer Katechetin / eines Katecheten im schulischen Bereich erfolgt in

Jahreswochenstunden.

Jahreswochenstunde für eine Klasse: 4.5%

Arbeitsfelder für den schulischen Bereich

a) Klasse (und Schule)

b) Lernende und Erziehungsberechtigte

c) Pfarrei

d) Lehrperson (Katechetin)

Prozentualer Anteil einer Jahreswochenstunde für die 4 Arbeitsfelder

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JG 2/2

Arbeitsfelder für den schulischen Bereich

a) Arbeitsfeld Klasse und Schule: 78%

Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Religionsstunde, Schulhauskontakte,

Lehrerteam, Kontakte mit Klassenbegleitung RU, Klassenassistenz

b) Arbeitsfeld Lernende und Erziehungsberechtigte: 5%

Persönliche Gespräche mit SchülerInnen, Elternzusammenarbeit

c) Arbeitsfeld Pfarrei: 12%

KatechetInnenrunde in der Pfarrei und im Pastoralraum, 1-2 Gottesdienste mit SchülerInnen

pro Klasse, Versöhnungsfeier mit der Klasse, Eröffnungsgottesdienst der Schule, Mitwirkung

bei Taufe und andern kirchlichen Feiern, Mitarbeit in der Mediothek etc.

d) Arbeitsfeld Lehrperson: 5%

Weiterbildung, Q-Gruppenarbeit, KatechetInnenrunde im Dekanat

Zusatzaufgaben mit separater Entschädigung

Vorbereitung zu den Sakramenten (Mehraufwand entsprechend den Vorgaben der Pfarrei)

Regelmässige Gottesdienste, Familiengottesdienste, Kinderfeiern

Ausserschulische Angebote: Bibelnachmittage, Krippenspiele, Projekte, Weekends, Pfarrei-

lager

Berechnungsmodell

Jahreswochenstunden bei 4 Wochen Ferien: 1900 h

1 Lektion à 4.5%: 85.5h pro Jahr

1 Lektion 4 Lektionen 12 Lektionen

Klasse und Schule (78%) 66.7 266.8 800.3 h/Jahr

Lernende/Erziehungs-

berechtigte (5%) 4.3 17.1 51.3 h/Jahr

Pfarrei (12%) 10.2 41.0 123.1 h/Jahr

Lehrperson (5%) 4.3 17.1 51.3 h/Jahr

Total Jahresstunden 85.5 342 1026 h/Jahr

Total in % 4.5% 18% 54%

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Arbeitszeugnis

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Arbeitszeugnis

Gesetzesgrundlage: § 49 Abs. 1 Personalgesetz

Die Mitarbeitenden haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.Ein Arbeitszeugnis kann nicht verwehrt werden.Ein Arbeitszeugnis kann jederzeit verlangt werden.Verjährung: 10 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses.

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Arbeitszeugnis

Angaben im Zeugnis:

→ Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin→ Persönliche Daten des Arbeitnehmenden→ Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses→ Stellung und Funktion→ Leistung und Verhalten des Mitarbeitenden

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ArbeitszeugnisAngaben im Zeugnis:

Freiwillig:→ Austrittsgrund→ Schluss-Satz

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Arbeitszeugnis

Arten von Arbeitszeugnissen:Arten von Arbeitszeugnissen:

Vollzeugnis, auch qualifiziertes Zeugnis genannt,bildet die Regel,enthält alle vorgenannten Angaben im Zeugnis.

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Arbeitszeugnis

Arten von Arbeitszeugnissen:

Z ischen e gnisZwischenzeugnisSinnvoll, wenn personelle Veränderungen anstehen (Vorgesetztenwechsel, Funktionswechsel) oder ein Stellenwechsel ins Auge gefasst wird;kann jederzeit ohne Begründung verlangt werden;enthält Hinweis, dass das Anstellungsverhältnis noch andauert.

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Arbeitszeugnis

Arten von Arbeitszeugnissen:

ArbeitsbestätigungGibt ausschliesslich Auskunft über die Dauer der Anstellung und die ausgeübte Funktion;kein Hinweis auf den Grund der Auflösung.

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Arbeitszeugnis

Grundregeln eines Arbeitszeugnisses: (1)

Wahrheit → objektiv und richtigWohlwollen → das Wesentliche vom Unwesentlichen trennen, Massstab der wohlwollenden Beurteilung findet seine Grenzen an der Wahrheitspflicht.

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Arbeitszeugnis

Grundregeln eines Arbeitszeugnisses: (2)

Klarheit →  inhaltlich klare und eindeutige Formulierung, keine Geheimcodes (unklare Formulierungen sind etwa: bemühte sich, stets bemüht, sein Möglichstes, gemäss seinen Fähigkeiten).

Siehe Beilage grün „Formulierungen und ihre möglichen Interpretationen“.

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Arbeitszeugnis

Grundregeln eines Arbeitszeugnisses: (3)Grundregeln eines Arbeitszeugnisses: (3)

Vollständigkeit → alles Wesentliche für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmenden im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses;es dürfen und müssen gegebenenfalls auch negative Aspekte aufgeführt werden.

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Arbeitszeugnis

Grundregeln eines Arbeitszeugnisses: (4)

Austrittsgrund → auf Wunsch des Arbeitnehmenden,qualifiziertes Schweigen → offensichtliches Fehlen von Aussagen über Leistung oder Verhalten. Das Fehlen des Austrittsgrundes beispielsweise lässt vermuten, dass der Mitarbeitende entlassen worden ist.

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Arbeitszeugnis

Haftung

Der Arbeitgeber haftet für das Zeugnis, das er ausstellt !(Beispiel: Verfehlungen, wodurch der neue Arbeitgeber erneut zu Schaden kommt.)

Risiko der Schadenersatzpflicht !

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Arbeitszeugnis

Was darf in einem Arbeitszeugnis nicht stehen: (1)(nach geltender Rechtssprechung)

→ Mitgliedschaft in Partei / Gewerkschaft / Berufsverband→ Details aus dem Privatleben→ Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitstage→ Gehalt / Lohn

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Arbeitszeugnis

Was darf in einem Arbeitszeugnis nicht stehen: (2)( h l d h h )(nach geltender Rechtssprechung)

→ Verdacht auf strafbare Handlungen→ gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen AG und AN→ Kündigungsgrund, sofern er für das weitere Berufsleben von

Nachteil ist

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Arbeitszeugnis

Verfasser / Unterzeichnender des Arbeitszeugnisses (1)

Grundsätzlich ist der/die direkte(r) Vorgesetzte(r) dafür ver-antwortlich:→ Pfarrer/Gemeindeleiter(in) → Dekanatsleiter,→ seelsorgerliche Mitarbeitende → Pfarrer/Gemeindeleiter(in),→ gemischt pastoral/weltlich → Pfarrer / Gemeindeleiter(in) und

direkte(r) Vorgesetzte(r) für den weltlichen Teil.

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Arbeitszeugnis

Verfasser / Unterzeichnender des Arbeitszeugnisses (2)

→ Hauswart(in) Pfarreiheim → Personalverantwortliche(r) und Kirchenratspräsident(in),

→ Verwaltungsangestellte (nicht zu verwechseln mit Pfarreisekretärin !)

→ Personalverantwortliche(r) und Kirchenratspräsident(in).

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Arbeitszeugnis

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