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Ergnzungsblatt zu Schulz Neues Waffenrechtfr Polizei, Bundesgrenzschutz (Bundespolizei) und Zoll

nderungen des neuen Waffenrechts unter Bercksichtigung von Regelungen, die auch fr die Fuball-WM 2006 bedeutsam sind.Stand: November 2005

Inhalt des Ergnzungsblattsm

1. Einleitung 1.1 Allgemeines (auch Statistik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Rechtsvorschriften zum neuen WaffG . . . . . . . . . . . . . 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen (Feststellungsbescheide) Nun-Chakus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elektroschockwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rettungsmesser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spring- und Fallmesser, die an behinderte Berechtigte nach dem sozialen Entschdigungsrecht (Kriegsopferversorgung) ausgegeben wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kugelschreibermesser (als Briefffner) und Feuerzeugmesser Feststehende Messer mit schlagringhnlichen Griffen . . . . Messer mit Klingen, die in einem 90-Grad-Winkel quer zum Griff arretiert werden knnen (auch zwei oder drei Klingen)

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3. 3.1 3.2 3.3 4. 5. 6.

Softair- und Gotchawaffen Softairwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gotchawaffen (Paintballwaffen) . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtliche Einstufung von Softair- und Gotchawaffen . . . . Verbringen von Waffen und Munition ins Bundesgebiet Verbringen von Waffen in Fuballstadien Waffenrechtliche Regelungen im neuen Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005

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1. Einleitungm

1.1 AllgemeinesIm Jahr 2003 wurden im Bundesgebiet 33.007 Verste gegen das WaffG festgestellt. 41.031 Verste waren es im Jahr 2004. Das entspricht einem Anstieg von 24,3 %1. Schusswaffen wurden im Jahr 2004 in 9.876 Fllen als Drohmittel benutzt. Das entspricht einem Rckgang gegenber dem Vorjahr um 10,7%. Am hufigsten drohten die Tter Schusswaffen bei Raubdelikten und Straftaten gegen die persnliche Freiheit des Opfers an. 95,6 % aller Flle der Androhung mit Schusswaffen fielen unter diese Delikte. Tatschlich geschossen wurde von Strafttern in 5.499 Fllen. Das entspricht gegenber dem Vorjahr einem Rckgang von 12,5 %. Bei einem Drittel der strafbaren Schussabgaben handelte es sich um weniger gravierende Delikte, wie Sachbeschdigungen (z. B. Schieen auf Verkehrsschilder). Allerdings wurde in etwas mehr als einem Viertel der Flle (28 %) die Schusswaffe zur Begehung einer gefhrlichen oder schweren Krperverletzung eingesetzt. Bei 228 Fllen fhrte die Schussabgabe sogar zur Verwirklichung von Totschlag oder Mord. Gegenber dem Vorjahr entspricht das aber einem Rckgang von 9,5 %. Bei Raubdelikten wurde im Jahr 2004 in 254 Fllen geschossen, was einer Abnahme gegenber dem Vorjahr um 5,6% entspricht. Damit sind Verste gegen das deutsche Waffenrecht im Vergleich zu den letzten zehn Jahren wieder deutlich gesunken. Erst 1992 und davor waren weniger Waffendelikte begangen worden als 2004. Am hufigsten wurden Waffen in den drei Jahren von 1995 bis 1997 fr Straftaten missbraucht. Insgesamt ist im Vergleich zum Vorjahr (2003) festzustellen, dass die Tter hufiger Hieb- und Stichwaffen mitfhren, jedoch weniger scharfe Schusswaffen und dass mit Schusswaffen weniger geschossen wird. Anlsslich der Fuball-WM 2006 wird die Landespolizei und Bundespolizei eine Vielzahl von Personenkontrollen vornehmen. Es muss davon1 Polizeiliche Kriminalstatistik fr 2004, herausgegeben durch das BMI (www.bmi.bund.de).

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Einleitung

ausgegangen werden, dass hierbei, insbesondere bei Hooligans, Hieb- und Stichwaffen, ggf. auch Reizstoff, Schreckschuss und Signalpistolen gefunden werden. Daher ist es fr Polizeibeamte (einschlielich Bundespolizei) notwendig, sich mit den aktuellen Neuerungen auf dem Gebiet des Waffenrechts zu befassen. Nachfolgend wird zunchst auf die Rechtsvorschriften zum Waffenrecht eingegangen, danach auf neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen, Softair- und Gotchawaffen, welche inzwischen weit verbreitet sind, das Verbringen von Waffen und Munition ins Bundesgebiet und in Fuballstadien, die neue Rechtsverordnung zum WaffG (neu) und den Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum neuen Waffengesetz. Der Autor geht dabei an einigen Stellen auf spezielle Rechtsprobleme im Hinblick auf die Fuball-WM 2006 ein (siehe Punkt 2 und 3). Es werden aber auch nderungen im Waffenrecht dargestellt, die unanhngig zur FuballWM 2006 zu sehen sind (siehe Punkt 1, 4 und 5).

1.2 Rechtsvorschriften zum neuen WaffGIm Dezember 2003 wurde die (erste) allgemeine Rechtsverordnung zum neuen WaffG (AWaffV) in Kraft gesetzt. Die vorlufigen Vollzugshinweise sind seitdem nur noch auf Sachverhalte anzuwenden, die nicht durch die AWaffV geregelt worden sind. Gleiches gilt fr die alten Rechtsverordnungen, die nur noch hilfsweise auf Sachverhalte angewendet werden knnen, die einerseits nicht durch die neue Rechtsverordnung geregelt worden sind und andererseits nicht durch das neue WaffG. Dabei drfte es sich um sehr wenige Ausnahmen handeln, so dass die alten Rechtsverordnungen insgesamt bedeutungslos geworden sind. Sportschtzen sollten sich auf jeden Fall ber die Inhalte der AWaffV informieren, insbesondere zu Sachkundeprfungen, Amts- oder fachrztlichen oder fachpsychologischen Gutachten, Schusswaffen und Schiebungen, die vom Schiesport ausgenommene sind und zum Verbringen von Schusswaffen in andere EU-Staaten. Fr Jger sind insbesondere die Regelungen der AWaffV zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition und Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen und Munition (in andere EU-Staaten) von Bedeutung. Fr die Landespolizei sind wenigstens Kenntnisse zur Kennzeichnung von Schusswaffen und die Ordnungswidrigkeiten nach AWaffV empfehlenswert. Die Bundspolizei sollte aus dem Inhalt der AWaffV die Regelungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen zum Verbringen von Schusswaffen und Munition in andere EU-Staaten kennen2.2 Dabei wurde die Fassung vom 11. Juli 2003 verwendet.

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Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen

Eine Verwaltungsvorschrift zum neuen WaffG (WaffVwV) existierte bis Redaktionsschluss nur im Entwurf. Der vorliegende Entwurf hat den Stand von 25. Januar 2005 und umfasst 187 Seiten. Sofern die neue Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt wird, ist damit die alte Verwaltungsvorschrift zum alten WaffG gegenstandslos geworden. Bei einigen Gegenstnden war mit In-Kraft-Treten des neuen WaffG nicht genau festgelegt, ob diese nun verboten sind oder nicht. In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber geregelt, dass das BKA in diesen Fllen bundeseinheitlich bestimmt, wie die fraglichen Gegenstnde rechtlich einzuordnen sind ( 2 Abs. 5 WaffG). Das BKA trifft diese Einstufungen durch sog. Feststellungsbescheide Die bisherigen Feststellungsbescheide wurden nachfolgend (unter Punkt 2) berwiegend wiedergegeben.

2. Neue Regelungen zu Hieb-m 2. und Stichwaffenm

2.1 Nun-ChakusBei sog. Nun-Chakus handelt es sich um zwei Hlzer- oder Metallstangen, die in der Mitte durch eine Kette oder ein Seil miteinander verbunden sind. Die Hlzer- oder Metallstangen knnen rund oder eckig sein. NunChakus eignen sich zum Schlagen und Wrgen (siehe auch unter Wrgegegenstnde). Meist werden Nun-Chakus zum Schlagen verwendet. Nach Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.8, sind Nun-Chakus verboten. Mitunter werden diese Gegen-stnde auch anders geschrieben, als hier wiedergegeben. In der Vergangenheit trat die Frage auf, ob auch reine Trainings-Nun-Chakus (auch Soft-Nun-Chakos genannt) unter das Verbot fallen. TrainingsNun-Chakus wurden fr Sportler asiatischer Kampfsportarten hergestellt. Um Verletzungen von Menschen zu vermeiden, sind diese Gerte aus (relativ weichem) Hartplastik gefertigt und mitunter mit Schaumgummi berzogen. Um auch das Wrgen mit diesen Gegenstnden zu verhindern, wur5

Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen

den spter Schnre eingebaut, die ab einer gewissen Belastung (z. B. beim Wrgen) reien (sog. Safty-Nun-Chakos). Durch das BKA sind zwischenzeitig alle Trainings-Nun-Chakus als verboten eingestuft3 worden. An dieser Entscheidung kommen Zweifel auf. Auch das BKA kann die Regelungen des WaffG nicht ndern, sondern allenfalls die Abgrenzung verschiedener Gegenstnde in technischer Hinsicht bestimmen. Nach dem WaffG (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.8) sind nur Gegenstnde verboten, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schdigen. Der Gegenstand ist also erst dann verboten, wenn er sich zum Wrgen eignet. Sofern beispielsweise durch eine Sollbruchstelle in der Kette sicher gestellt ist, dass die Kette beim Wrgen reit, so ist diese Trainings-Nun-Chaku weder zum Wrgen bestimmt, noch geeignet. Folglich kann dieser Gegenstand nach dem WaffG nicht verboten sein. Die Eigenschaft, dass die Trainings-Nun-Chaku u. U. zum Schlagen geeignet wre, ist nach dem WaffG nicht entscheidend, zumal echte Trainings-Nun-Chakus auch hierzu nicht geeignet sind.

2.2 ElektroschockwaffenElektroschockwaffen sind Gegenstnde, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch krperliche Berhrung Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgerte). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Elektroschockwaffen, die fr die Verteidigung gegen Menschen konzipiert sind und Elektroschockgerten, die fr den Einsatz gegen Tiere gedacht sind (sog. Tierabwehrgerte). Ab einem Alter von 18 Jahren drfen Elektroschockwaffen (zum Einsatz gegen Menschen) frei erworben und ohne Waffenschein in der ffentlichkeit gefhrt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Elektroschockgerte (welche fr den Einsatz gegen Menschen gedacht sind) ein amtliches Zulassungszeichen als Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit tragen. Fehlt das Zulassungszeichen, ist die Elektroschockwaffe nach dem WaffG als verbotener Gegenstand einzustufen (Anlage 2, Abschnitt 1, Ziff. 1.3.6). Das Problem besteht jedoch darin, dass mit In-Kraft-Treten des neuen WaffG nicht festgelegt war, wie viel Energie ein Elektroimpulsgert abgeben darf. Bei einer zu hohen Energieabgabe sind erhebliche gesundheitliche Schden (z. B. Herzstillstand), insbesondere bei lteren oder schmchtigeren Menschen, nicht auszuschlieen. Sofern die Energieleis3 Aussage beim Waffenrechtslehrgang fr Fachlehrer bei der BPOLAK (zuvor BGSSCH) im Juli 2004.

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Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen

tung stark herabgesetzt wird, nimmt die Wirkung zwangslufig ab, so dass Angreifer mit hohem Gewicht und starker krperlicher Widerstandsfhigkeit mitunter nicht mehr ausreichend abgewehrt werden knnen. Da die Energiemenge nicht festgelegt war, konnten Elektroimpulsgerte zunchst nicht zuzulassen werden. Um fr die Hersteller und bisherigen privaten Besitzer von Elektroschockgerten diese Lcke in der praktischen Ausgestaltung des WaffG zu schlieen, hat das BKA verfgt, dass die bisher produzierten Elektroschocker nach In-Kraft-Treten des neuen WaffG zunchst weiter verkauft und gefhrt werden drfen (jedoch nur von Personen ber 18 Jahren). Diese Erlaubnis4 wurde zunchst bis zum 31. 12. 2003 und danach bis zum 30. 6. 20045 verlngert. Zwei Tage vor Ablauf dieser Frist hat das BKA6 eine Verlngerung bis zum 31. Mrz 2005 bekannt gegeben7. Mit Datum vom 23. 3. 2005 ist diese Frist nochmals bis zum 31. 3. 2006 verlngert worden8. Elektroschocker, die nach den relativ freien Vorschriften des alten WaffG verkauft wurden, drfen also zumindest bis zum 31. 3. 2006 weiter verkauft, erworben, besessen und gefhrt werden9. Das Mitfhren bei ffentlichen Veranstaltungen ist jedoch (wie bei allen Waffen) nicht erlaubt. Mit Stand zum 30. 6. 2004 war noch nicht definitiv bekannt, wie das Zulassungszeichen fr Elektroschockwaffen aussehen soll. Eine Aussage hierzu ist bis zum 31. 3. 2006 zu erwarten. Wahrscheinlich erfolgt die sptere Prfung und Zulassung von Elektroschockern durch die Physikalische Technische Bundesanstalt mit ihren Beschussmtern. Elektroschockgerte fr den Einsatz gegen Tiere sind den Elektroimpulswaffen, die fr den Einsatz gegen Menschen gedacht sind, technisch gleich zu setzen. Tierabwehrgerte, die kein Prfzeichen haben und bestimmungsgem nur in der Tierhaltung Verwendung finden, drfen frei erworben und besessen werden. Das Fhren dieser Elektroimpulsgerte in der ffentlichkeit ist jedoch nicht gestattet, da die bestimmungsgeme Tierhaltung gewhnlich nicht in der ffentlichkeit stattfindet10.

BKA-Bescheid ZV 25-5166.00-145/2003 vom 28. August 2003. BKA-Bescheid ZV 25-5166.00-145a/2003 vom 17. Dezember 2003. Auskunft des BKA auf telefonische Anfrage. Aussage bei Waffenrechtslehrgang bei der BPOLAK in Lbeck vom 29. 6. 2004 bis zum 31. 6. 2004. 8 Bekanntmachung des BKA, ZV 25-2-5166.00-85/2005 vom 23. Mrz 2005. 9 Vgl. hierzu die BKA-Bekanntmachung ZV 25-2-5166.00-489/03 vom 10. November 2003. 10 Umkehrschluss aus dem WaffG zu Elektroschockgerten gegen Tiere.

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Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen

2.3 RettungsmesserSpringmesser mit seitlich herausspringender Klinge sind nach dem WaffG prinzipiell verboten. Lediglich, wenn die Klingenlnge nicht mehr als 8,5 cm Lnge betrgt, einseitig angeschliffen ist und weitere Anforderungen an die Klinge erfllt werden, sind diese Messer erlaubt, sonst aber verboten. Hierzu existiert eine Ausnahme zu Gunsten von Rettungsmessern. Rettungsmesser in Form eines Springmessers mit seitlich herausspringender Klinge sind auch dann erlaubt, wenn die Klingenlnge mehr als 8,5 cm betrgt. Die Ausnahmeerlaubnis gilt jedoch fr Rettungsmesser nur, wenn die Klinge einen nahezu geraden, durchgehenden Rcken hat, sich zur Scheide hin verjngt, anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist, im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenfrmige Scheide hat, eine gebogene Scheide hat, deren Lnge 60 % der Klingenlnge nicht bersteigt und im hinteren Bereich einen wellenfrmigen Schliff aufweist. Diese Form der Rettungsmesser ist nach Aussage des BKA als reines Werkzeug anzusehen und nicht als verbotener Gegenstand i. S. des WaffG. Rettungsmesser (die den zuvor genannten Anforderungen entsprechen) drfen von jedermann ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt, vertrieben, erworben, besessen und gefhrt werden11. Das gleiche gilt fr Rettungsmesser, die als Fallmesser konstruiert worden sind.

11 BKA-Feststellungsbescheid, KT 21/ZV-5164.01-Z-20/2003.

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Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen

2.4 Spring- und Fallmesser, die an behinderte Berechtigte nach dem sozialen Entschdigungsrecht (Kriegsopferversorgung) ausgegeben wurdenEine weitere Ausnahme im Bereich der Spring- und Fallmesser besteht fr derartige Messer, wenn sie nach dem sozialen Entschdigungsrecht (Kriegsopferversorgung u. a.) an behinderte Berechtigte ausgegeben wurden12. Die Ausnahme besteht jedoch nur, wenn die Messer nicht anderen unberechtigten Personen berlassen werden, die keine Ansprche nach dem Kriegsopferentschdigungsrecht begrnden knnen, Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen oder eine Besitznahme von unbefugten Dritten getroffen werden, ein eventueller Verlust dem BKA und der zustndigen Verwaltungsbehrde des Landes unverzglich schriftlich angezeigt wird. Von dieser Regelung werden ausdrcklich nur die eingangs erwhnten Berechtigten nach dem sozialen Entschdigungsrecht begnstigt. Erben oder Finder knnen an diesen Spring- und Fallmessern keine Eigentum erwerben und haben derartige Gegenstnde unverzglich bei der Polizei oder der zustndigen Behrde abzugeben.

2.5 Kugelschreibermesser (als Briefffner)Gegenstnde, die als Waffe konstruiert wurden und mit Gegenstnden des tgliches Lebens verkleidet sind, um zu verhindern, dass die Waffe als solche erkannt wird, sind nach Ziff. 1.3.1 der Anlage 2 zu 2 Abs. 3 WaffG, Abschnitt 1 verboten. Es stellt sich die Frage, wie z. B. ein Kugelschreiber zu bewerten ist, bei dem im Inneren eine kleine Klinge angebracht ist. Mit Feststellungsbescheid vom 3. 2. 2005 hat das BKA hierzu festgestellt, dass diese Gegenstnde gewhnlich nicht als verbotene Waffe i. S. des WaffG anzusehen sind13. Bei der Bewertung war fr das BKA ausschlaggebend, dass die Klinge aufgrund ihrer geringen Klingenlnge, des durchgehenden Rckens der Klinge und des einseitigen Schliffs der Klinge nicht fr einen Angriff gegen Menschen geeignet ist. Zudem sei der uere Schaft12 BKA-Feststellungsbescheid, ZV 25-2-5166.00-489/03 vom 10. November 2003. 13 BKA-Feststellungsbescheid, KT 21/ZV 255164.01 Z 30 vom 3. Februar 2005.

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Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen

des Kugelschreibers nicht als Messergriff fr einen Einsatz gegen Menschen geeignet. Beim Auftreffen der Klinge auf einen harten Gegenstand wrden Klinge und Schaft in die Hand des Angreifers hineinrutschen. Damit ist der Gegenstand fr ein kraftvolles Zustoen eher ungeeignet und folglich nicht als Stichwaffe geeignet. Sofern das Kugelschreibermesser nicht als Waffe anzusehen ist, kann auch nicht von einer verbotenen Waffe i. S. des WaffG ausgegangen werden. Denkbar wre allerdings, dass knftig andere Kugelschreibermesser konstruiert werden, bei denen die Klingenlnge mglicherweise mehr als 8,5 cm betrgt, die Klinge beidseitig geschliffen und die der Schafft des Kugelschreibers fr einen besseren Griff geriffelt oder der Form der Finder gut angepasst ist. Sofern diese Merkmale gegeben sind, bedarf es einer erneuten Begutachtung durch das BKA, ggf. mit anderem Ergebnis. Die oben angegebene Begrndung zur Legalitt von Kugelschreibermessern lsst sich auch auf andere Werkzeuge bertragen, z. B. auf Feuerzeuge mit Klinge. Sofern die Klinge mit der Hand ausgeklappt werden muss, drften auch Feuerzeuge mit kleineren Klingen als legal angesehen werden. Schnellt die Klinge auf Knopfdruck seitlich heraus, ist das Feuerzeug (mit Klinge) mit einem Springmesser vergleichbar, bei den die Klinge seitlich heraus schnellt. Dementsprechend muss die Klinge bei einem Feuerzeug auch den Anforderungen gengen, die ein Springmesser mit seitlich herausschnellender Klinge zu erfllen hat, um nicht als verboten eingestuft zu werden. Kommt die Klinge senkrecht aus dem Feuerzeug heraus, so ist das Feuerzeug waffenrechtlich mit einem Springmesser mit senkrecht herausspringender Klinge auf eine Stufe zu stellen. Derartige Springmesser sind immer als verboten anzusehen, unabhngig von der Klingenlnge.

2.6 Feststehende Messer mit schlagring-hnlichen GriffenWhrend die meisten Messer mit feststehenden Klingen erlaubt sind (und waren), hat der Gesetzgeber Schlagringe schon nach dem alten Waffenrecht verboten. Dieses Verbot besteht mit dem neuen Waffenrecht weiter14. Fraglich war bis April 2005, wie Messer mit feststehender Klinge einzuordnen sind, wenn der Griff mit einem Schutzbgel versehen ist und dieser die Form eines Schlagringes besitzt. Hierzu hat das BKA mit Datum vom 4. 3. 2005 festgestellt15, dass zunchst zu unterscheiden ist, ob der Hand14 Verbot gem. Anlage 2 zu 2 Abs. 3 WaffG (Waffenliste), Abschnitt 1, Nr. 1.3.2. 15 Feststellungsbescheid des BKA KT 21 /ZV 25-2-5164.01-Z-39 vom 4. Mrz 2005.

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Neue Regelungen zu Hieb- und Stichwaffen

schutz tatschlich lediglich als Handschutz konstruiert ist (also mit rein passivem Zweck) oder die Konstruktion darauf ausgerichtet ist, den Handschutz zum Schlagen einzusetzen (aktiver Zweck). Wenn der Handschutz mehr oder weniger ausgeprgte Spitzen besitzt, muss nach Ansicht des BKA davon ausgegangen werden, dass diese Kanten oder Spitzen bei einem Schlag gegen das Opfer besonders schwerwiegende Verletzungen hervorrufen sollen (aktiver Zweck). Somit ist dieses Konstruktionsmerkmal auf einen Einsatz als Schlagwaffen (Schlagring) ausgelegt. Der Handschutz mit Funktion als Schlagring steht einem reinen Schlagring (ohne Klinge) rechtlich gleich und ist folglich verboten. Ist der Handschutz so konstruiert, dass der Handschutz aufgrund seiner Breite einen Groteil des Handrkkens abdeckt und hierdurch eindeutig eine reine Schutzfunktion zu erkennen ist (passiver Zweck), so ist das Messer erlaubt16. Eine weiter Unterscheidung ergibt sich ggf. daraus, ob der Handschutz am unteren Ende des Griffes (also in der Nhe des kleinen Fingers) mit dem Griff fest verbunden ist. Besteht hier keine Verbindung und gibt der Handschutz bei strkerem Auftreffen auf einen harten Gegenstand nach, so drfte der Handschutz tendenziell nicht als Schlagring konstruiert worden und somit erlaubt sein. Ein schmaler Handschutz aus festem Metall, der ringartig um die Finger geformt und am oberen und unteren Ende mit dem Griff fest verbunden ist, drfte als (verbotener) Schlagring anzusehen sein, auch wenn der Handschutz keine Kanten oder Spitzen aufweist. Im Zweifelsfall ist das Messer sicherstellen oder zu beschlagnahmen und dem BKA zur Erstellung eines Gutachtens bzw. Feststellungsbescheides vorzulegen.

2.7 Messer mit Klingen, die in einem 90-Grad-Winkel quer zum Griff arretiert werden knnenFaustmesser sind verboten. Bei Faustmesser handelt es sich um Messer, bei denen der Griff (in einem 90-Grad-Winkel) quer zur Klinge angebracht ist. Faustmesser werden so eingesetzt, dass sich der Griff in der geschlossenen Faust befindet und die Klinge zwischen den Fingern der Faust nach vorne herausragt. Bei Faustmesser kann die Klinge besonders stark in einen Krper gestoen werden, da sich der Griff beim Auftreffen auf einen festen Gegenstand strker in der Hand absttzt als bei herkmmlichen Messern. Auerdem sind Faustmesser schwerer vom Opfer abzuwehren. Daher wurden Faustmesser verboten17. Bis August 2003 war nicht klar be16 Handelt es sich nicht um eine feststehender Klinge, so knnte das Messer nach anderen Vorschriften (als Springmesser) verboten sein. 17 Anlage 2 zu 2 Abs. 3 WaffG (Waffenliste), Abschnitt 1, Nr. 1.4.2.

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Softair- und Gotchawaffen

stimmt, wie Messer einzuordnen sind, wenn die Klinge gewhnlich ganz ausgeklappt wird (wie bei einem Taschenmesser) und dann in einer Linie mit dem Griff steht, aber auch in einer 90-Grad-Postion (wie bei einem Faustmesser) arretiert werden kann. Der Einsatz als Faustmesser wre verboten, der Einsatz als normales Messer (wie Taschenmesser) wre mglicherweise legal. Hierzu hat das BKA entschieden18, dass die Mglichkeit einer Arretierung in einem 90-Grad-Winkel einen Einsatz als Faustmesser ermglicht und schon diese Mglichkeit dazu fhrt, dass das Messer als Faustmesser anzusehen und daher verboten ist. Das Verbot greift auch, wenn zwei Klingen19 oder sogar drei Klingen20 in einem 90-Grad-Winkelzur Klinge arretiert werden knnen, wodurch der Einsatz als Faustmesser mglich ist.

3. Softair- und Gotchawaffenm

Softair- und Gotchawaffen gehren zur Obergruppe der Luftdruck- und Federdruckwaffen. Luftdruck- und Federdruckwaffen sind nach dem WaffG rechtlich gleichgestellt21. Da Luftdruckwaffen wesentlich verbreitet sind, wird nachfolgend nur noch auf Luftdruckwaffen eingegangen. Die Aussagen sind jedoch auf Federdruckwaffen bertragbar. Auch Luftdruck- und Federdruckwaffen fallen unter die Definition der Schusswaffen und sind somit als Schusswaffe anzusehen. Da nach dem neuen WaffG alle Schusswaffen und Schussgerte unter 0,08 Joule Antriebsenergie nicht vom WaffG erfasst sind, knnen derartige Schussgerte auch von Personen unter 18 Jahren frei erworben (und gefhrt) werden, sofern sie keine naturgetreuen Nachbildungen echter Schusswaffen sind22. Nachfolgend wird also nur auf Luftdruckwaffen ber 0,08 Joule eingegangen. Luftdruckwaffen (ber 0,08 Joule Antriebsenergie) werden in Waffen18 19 20 21 22 BKA-Feststellungsbescheid KT 21/ZV 25-2-5164.01-Z-59 vom 8. Mrz 2005. BKA-Feststellungsbescheid KT 21/ZV 25-5164.01-Z-15 vom 7. Juli 2004. BKA-Feststellungsbescheid KT 21/ZV 25-5164.01-Z-16 vom 8. Juli 2004. Schluss aus Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 1. 1. Naturgetreue Nachbildungen von echten Schussaffen drfen erst ab 18 Jahren erworben und gefhrt werden.

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Softair- und Gotcha-Waffen

mit mehr oder weniger als 7,5 Joule Antriebsenergie unterteilt23. 7,5 Joule entsprechen der Energie, die beim freien Fall eines Gewichtes von 750 Gramm aus einem Meter Hhe frei wird und sich auf den Geschossquerschnitt konzentriert. Luftdruckgewehre, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule zugefhrt wird, drfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen, jedoch nicht in der ffentlichkeit gefhrt werden (Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, UA 2, Ziff. 1.1). Dabei unterscheidet das neue WaffG nicht zwischen kurzlufigen und langlufigen Luftdruckwaffen. Frei erwerbliche Luftgewehre mssen allerdings eine Typenbezeichnung und ein (allgemeines) Zulassungskennzeichen nach Anlage 1, Abb. 1 zur 1. Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 tragen. Hierbei handelt es sich um ein Fnfeck mit einem F in der Mitte (F wie frei verkuflich). Fehlt das Zulassungszeichen, so handelt es sich entweder um eine nicht zugelassene Waffe oder eine Waffe ber 7,5 Joule Antriebsenergie. Waffen ber 7,5 Joule Antriebsenergie mssen statt den zuvor genannten (allgemeinen) Zulassungszeichen ein eingestanztes Beschusszeichen aufweisen. Dieses wird nach der vorgeschriebenen Beschussprfung24 durch das Beschussamt aufgebracht. Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen ber 7,5 Joule Antriebsenergie ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Ist die Waffe nicht zugelassen (kein Zulassungszeichen und kein Beschusszeichen25 vorhanden), so darf/durfte sie nicht verkauft werden. Bei einer Feststellung durch die Polizei (auch Bundespolizei26) muss zunchst davon ausgegangen werden, dass die Waffe unerlaubt erworben wurde. Folglich ist die Waffe sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Zulassungszeichen sind allerdings nicht immer leicht zu erkennen. Daher sollte vor einer Sicherstellung/Beschlagnahme der Besitzer27 befragt und die Waffe grndlich besichtigt werden. Der unerlaubte Erwerb von Luftdruckwaffen unter 7,5 Joule Antriebsenergie von Personen unter 18 Jahren stellt nach 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar. Gem. 34 Abs. 1 WaffG drfen Luftdruckwaffen nur an Berechtigte berlassen werden. Die berlassung an Nichtberechtigte (z. B. an Minderjhrige, ohne stndige Aufsicht durch den Berechtigten) erfllt ebenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ( 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG). Die bisherigen Ausfhrungen zu den Luftdruckwaffen bezogen sich nur auf den Erwerb und Besitz. Der Besitz ist nur im eigenen (befriedeten) Bereich23 24 25 26 27 Die Abstufung in 0,5 Joule wird nachfolgend erklrt. Vorgeschrieben fr Schusswaffen ber 7,5 Joule Antriebsenergie. Teilweise werden auch auslndische Beschusszeichen anerkannt. Beim Grenzbertritt auch der Zoll. Hier ist der Inhaber der tatschlichen Gewalt gemeint.

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Softair- und Gotchawaffen

erlaubt oder an Orten, wo der Besitz durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemein oder durch behrdliche Genehmigung im Einzelfall erlaubt ist (z. B. Schiestnde). Gem 10 Abs. 4 WaffG ist zum Fhren einer legal erworbenen Luftdruckwaffe in der ffentlichkeit (also auerhalb befriedeten Besitztums, etc.) ein Waffenschein erforderlich, der jedoch normalerweise nicht fr Luftdruckwaffen erteilt wird. Das Fhren ohne (erforderlichen) Waffenschein stellt ein Vergehen gem. 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG dar. Der Transport von Waffen zwischen zwei Orten, an denen der Besitz erlaubt ist, in nicht schuss- und zugriffsbereitem Zustand ist dem rechtmigen Besitzer allerdings erlaubt ( 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)28. Hiermit wird typischerweise der Transport der Waffe zwischen dem Wohnsitz des Besitzers und dem Schiestand oder zur zustndigen Waffenbehrde oder Polizeidienststelle (auch ohne Waffenschein) legalisiert. Das Schieen mit Luftdruckwaffen bedarf prinzipiell einer behrdlichen Erlaubnis ( 10 Abs. 5 WaffG). Die Erlaubnis wird nicht bentigt, wenn die Waffe nur auf dem eigenen befriedeten Grundstck benutzt wird und die Projektile das Grundstck nicht verlassen oder verlassen knnten ( 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG). Auch auf zugelassenen Schiepltzen ist das Schieen (natrlich) erlaubt. Das unerlaubte Schieen in der ffentlichkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG dar29.

3.1 SoftairwaffenSoftairwaffen sind 1 : 1-Nachbildungen von echten Waffen (Gewehre, Pistolen oder Revolver). Softairwaffen verschieen mit Farbstoff gefllte Plastikkugeln (sogenannte BBs). Eine Ausnahme hierzu stellen 6-mmAluminiumkugeln zum Schiessen auf Scheiben dar. Die Plastikgeschosse zerplatzen beim Auftreffen auf ein Ziel und hinterlassen dabei Farbkleckse Sie haben in der Regel eine Geschossenergie von 0,2 bis 0,5 Joule30. Rechtlich stehen Softairwaffen den Luftdruck- und Federruckwaffen gleich. Es gibt aber einen (im Ergebnis unwesentlichen) Unterschied: Dieser Unterschied besteht darin, dass Softairwaffen echten Waffen tuschend hnlich sehen und somit gleichzeitig zur Gruppe der getreuen Nachbildungen gehren. Getreue Nachbildungen (von echten Waffen) drfen nur von28 Aus Softair-Waffen, herausgegeben von der BPOLDIR, SG I 11 (Luftsicherheit), Stand: 2005. 29 Aus Softair-Waffen, herausgegeben von der BPOLDIR, SG I 11 (Luftsicherheit), Stand: 2005. 30 Aus Softair-Waffen, herausgegeben von der BPOLDIR, SG I 11 (Luftsicherheit), Stand: 2005.

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Softair- und Gotcha-Waffen

Personen ber 18 Jahren erworben werden. Sofern getreue Nachbildungen von echten Waffen nicht schieen knnen oder nur ber eine Antriebsenergie von weniger als 0,08 Joule verfgen, drfen sie in der ffentlichkeit gefhrt werden. Softairwaffen berschreiten aber smtlich diese Grenze. Daher drfen Softairwaffen nicht in der ffentlichkeit gefhrt werden, es sei denn, der Besitzer htte hierfr einen Waffenschein. Dieser wird jedoch normalerweise nicht fr Softairwaffen erteilt. Im Ergebnis drfen also Softairwaffen und Luftdruck- sowie Federdruckwaffen gleichermaen bis zu einer Grenze von 7,5 Joule Antriebsenergie von Personen ab 18 Jahren frei erworben und besessen werden, wenn ein Zulassungszeichen angebracht ist. Das Fhren in der ffentlichkeit ist (ohne Waffenschein) nicht erlaubt. Nach der Neuregelung des Waffengesetzes ist auch der Erwerb einer Luftdruckwaffe, die einer funktionsfhigen automatischen Schnellfeuerwaffen tuschend hnlich sieht, (fr Personen ber 18 Jahre) statthaft (auch ohne Waffenbesitzkarte). Das Fhren in der ffentlichkeit ist nur mit einem Waffenschein erlaubt, der allerdings fr diese Schusswaffen nicht erteilt wird.

3.2 Gotchawaffen (Paintballwaffen)Gotchawaffen und Paintballwaffen sind das Gleiche. Es handelt sich lediglich um zwei unterschiedliche Begriffe. Beide Begriffe existieren nicht im WaffG. Die Bezeichnungen haben sich aus der Praxis, also dem Verwendungszweck, der Verkaufsbezeichnung bzw. der Technik ergeben. Paintball ist der englische (bzw. amerikanische) Begriff fr das Wort Farbball. Es werden also Farbmarkierungsgeschosse verwendet. Gotcha kommt aus dem Englischen (Got ya) und heit so viel wie Hab dich!. Es ist der berbegriff fr Freizeitvergngen, bei denen es darum geht, ein gegnerisches Team mit Hilfe von Farbmarkierungswaffen zu bekmpfen. Bei den Geschossen von Gotcha- bzw. Paintballwaffen besteht die Geschosshlle aus Hartgelatine oder dnnem Kunststoff und ist mit Lebensmittelfarbe gefllt. Beim Auftreffen auf ein Ziel (z. B. ein Mensch) zerplatzt die Geschosshlle, verteilt die Lebensmittelfarbe auf das Ziel und hinterlsst wso einen Farbklecks, so dass Treffer deutlich sichtbar sind. Gotcha- bzw. Paintballwaffen verschieen Geschosse mit einer Energie von derzeit bis zu 7,0 Joule Antriebsenergie31. Bei einer Antriebsenergie von ber 7,5 Joule ist eine Waffenbesitzkarte vorgeschrieben. Technisch und rechtlich gehren31 Aus Softair-Waffen, herausgegeben von der BPOLDIR, SG I 11 (Luftsicherheit), Stand: 2005.

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Softair- und Gotchawaffen

Gotcha- bzw. Paintballwaffen zur Gruppe der Luftdruck- und Federdrukkwaffen. Es sind also die zuvor erluterten rechtlichen Bestimmungen der Luftdruckwaffen anzuwenden. Der technische Unterschied gegenber Softairwaffen besteht einerseits darin, dass Gotchawaffen ausschlielich Farbkugeln verschieen und andererseits darin, dass Gotchawaffen ein greres Kaliber benutzen (Kaliber 68 = 7,272 mm). Paintball-Pistolen werden meist mit CO2-Gas betrieben und sind wegen der groen Gasflaschen (in der Regel) deutlich von echten Waffen zu unterscheiden. Der wesentlichste Unterschied ist aber die wesentlich strkere Geschossenergie von Paintballwaffen gegenber Softairwaffen32. Gotcha ist als Freizeitvergngen konzipiert worden. Mitunter wird es auch als Sportart angesehen. Der Ablauf muss aber in seinem wesentlichen Kern als Verteidigungsschieen eingestuft werden. Verteidigungsschieen wurde mit dem neuen WaffG in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Daher ist automatisch Gotcha in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Im Ausland (sterreich oder Tschechien) kann Gotcha auf ausgewiesenen und genehmigten Orten legal betrieben werden. Es ist nicht strafbar, wenn deutsche Staatsbrger diesem Freizeitvergngen im Ausland nachgehen.

3.3 Rechtliche Einstufung von Softairund GotchawaffenDa Softair- und Gotchawaffen unter die Gruppe der Luftdruck- und Federdruckwaffen fallen, sind prinzipiell die gleichen rechtlichen Regelungen anzuwenden. Mit einem (wesentlichen) Unterschied allerdings. Um diesen Unterschied zu erklren, muss nochmals auf die rechtlichen Voraussetzungen zum Erwerb und Besitz von Luftdruckwaffen Bezug genommen werden. Wie bereits geschildert wurde, fallen Schusswaffen, deren Geschossenergie unter 0,08 Joule liegt, nicht unter das WaffG. Folglich drfen solche Gegenstnde auch von Personen unter 18 Jahren frei erworben werden. Luftdruck- und Federdruckwaffen (somit also auch Softair- und Gotchawaffen) drfen nach dem neuen WaffG im Bereich von 0.08 bis 7,5 Joule Antriebsenergie ab 18 Jahren frei erworben und besessen werden, wenn sie ein Zulassungszeichen tragen (Anlage 2, Abschnitt 2, UA 1, Nr. 1 WaffG). Dabei handelt es sich um ein Fnfeck mit einem F in der Mitte. Verfgt die32 Aus Softair-Waffen, herausgegeben von der BPOLDIR, SG I 11 (Luftsicherheit), Stand: 2005.

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Softair- und Gotcha-Waffen

Waffe ber mehr als 7,5 Joule, so bentigt der Besitzer schon zum Erwerb eine Waffenbesitzkarte. Zum Fhren in der ffentlichkeit wird zustzlich ein Waffenschein bentigt, der jedoch normalerweise fr solche Waffen nicht erteilt wird. Bis Ende Mrz 2003 (also nach altem Waffenrecht) zhlten Gotchawaffen mit einer Antriebsenergie von bis zu 0,5 Joule zu den Spielzeugwaffen33 und waren daher erlaubnisfrei. Mit dem neuen WaffG wurde jedoch die Grenze zu den Spielzeugwaffen von 0,5 Joule auf 0,08 Joule Antriebsenergie gesenkt. Damit wurden viele Gotchawaffen, die vor dem 1. April 2003 (nach altem Waffenrecht) erlaubnisfrei erworben werden konnten, nun waffenbesitzkartenpflichtig. Die Absenkung von 0,5 Joule auf 0,08 Joule war erforderlich geworden, da die Bundesrepublik Deutschland die Europische Spielzeugrichtlinie umsetzen musste. Die Europische Spielzeugrichtlinie schreibt vor, dass alle Spielzeugschussgerte nur bis zu 0,08 Joule Antriebsenergie erzeugen drfen. Hierbei wurde jedoch durch den deutschen Gesetzgeber bersehen, dass Schussgerte bis zu 0,5 Joule Antriebsenergie erzeugen drfen, wenn hiermit nur weiche Geschosse verschossen werden knnen. Fr Gotchawaffen sind bislang in der Bundesrepublik Deutschland nur Plastikgeschosse verkauft worden. Daher mssten Gotchawaffen der Europischen Spielzeugrichtlinie folgend bis zu einer Grenze von 0,5 Joule Antriebsenergie vom WaffG ausgenommen sein. Folgerichtig hat das BKA mit Datum vom 18.6.2004 festgestellt34, dass Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, von den Bestimmungen des WaffG (ganz) ausgenommen sind, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule erteilt wird. Wrde man dem strengen Wortlaut des WaffG folgen, kme man zu einem anderen Ergebnis35. Die Erlaubnis zu Gunsten von Gotcha- bzw. Softairwaffen gilt auf jeden Fall nur, wenn die Bewegungsenergie mit allgemein gebruchlichen Werkzeugen nicht gesteigert werden kann und die Schusswaffen keine getreuen Nachahmungen von scharfen Schusswaffen36 sind (Anlage 2, Abschnitt 2, UA 2, Nr. 1 WaffG). Schusswaffen, die echten Schusswaffen tuschend hnlich sehen, drfen erst ab 18 Jahren frei erworben werden. Es ergeben sich somit folgende Konstellationen fr den Erwerb und Besitz von Softair- und Gotchawaffen:

33 OVG Rheinland Pfalz 2 A 11 466/01 vom 22. Februar 2002. 34 BKA-Feststellungsbescheid KT 21/ZV 25-5164.01Z. 33 vom 18. Juni 2004. 35 Hierzu existieren auch Rechtsmeinungen, die davon ausgehen, dass die Einstufung des BKA zu Gunsten der Grenze von 0,5 Joule rechtswidrig war und daher als unbeachtlich anzusehen ist. 36 Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule Antriebsenergie.

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Verbringen von Waffen und Munition ins Bundesgebiet

unter 0,08 Joule zwischen 0,08 Joule und 0,5 Joule zwischen 0,5 Joule und 7,5 Joule mit Zulassungszeichen zwischen 0,5 Joule und 7,5 Joule ohne allgem. Zulassungszeichen

Spielzeugwaffe, frei verkuflich Spielzeugwaffe, frei verkuflich(neue Einstufung entgegen dem WaffG)

ab 7,5 Joule37

ab 18 frei verkuflich, zum Fhren Waffenschein erforderlich waffenbesitzkartenpflichtig, Beschusszeichen notwendig, zum Fhren Waffenschein erforderlich waffenbesitzkartenpflichtig, Beschusszeichen notwendig, zum Fhren Waffenschein erforderlich

4. Verbringen von Waffen 4. und Munition ins Bundesgebietm

Bei der Einreise aus einem Drittstaat ins Bundesgebiet ist ein Auslnder nach dem Auslnderrecht erst eingereist, wenn er die Staatsgrenze und die Kontrollstelle der Grenzpolizei passiert hat. Steht also ein Auslnder zwar auf deutschem Staatsgebiet, aber noch vor der Einreisekontrollposition der Grenzpolizei, so hlt er sich nicht unerlaubt im Bundesgebiet auf. Im Waffenrecht ist dieser Zusammenhang jedoch anders geregelt. Das WaffG37 Ab 7,5 Joule ist immer ein Beschusszeichen erforderlich.

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Verbringen von Waffen und Munition ins Bundesgebiet

gilt im gesamten Bundesgebiet. Sofern ein Auslnder die geografische Staatsgrenze berschreitet, unterliegt er voll dem deutschen Waffenrecht. Er muss also schon dann die Vorschriften des WaffG und anderer waffenrechtlicher Bestimmungen beachten, wenn er noch vor der Kontrollposition der Grenzpolizei steht. Die Kontrollpositionen der Grenzpolizei befinden sich jedoch mitunter auf auslndischem Staatsgebiet (sog. Gemeinschaftskontrollstellen mit der auslndischen Grenzpolizei). Hlt sich ein Auslnder (der einreisen mchte) auf einem solchen Amtsplatz (auf auslndischem Staatsgebiet) auf und wird dort ein Versto gegen das deutsche Waffenrecht festgestellt, so begeht der Auslnder (noch) keinen Versto gegen das deutsche Waffenrecht. Er sollte jedoch darber belehrt werden, dass die Einreise ins Bundesgebiet mit der Waffe zwangslufig zur Strafbarkeit fhrt und dies auch tatschlich verfolgt wird. Bei der Einreise aus einem Schengenstaat ist ein Auslnder (nach dem deutschen Auslnderrecht) bereits eingereist, wenn er die geografische Grenzlinie (auch Luftgrenze) berschreitet. Mit berschreiten der geografischen Grenzlinie unterliegt der Auslnder dem deutschen Waffenrecht. Bei der Einreise mit Waffen auf dem Luftweg38 bestehen jedoch zwei Ausnahmen. Befindet sich der Auslnder in einem Verkehrsflugzeug, das zu einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Ausland gehrt, so gilt an Bord des Verkehrsflugzeuges zunchst das Recht des Staates, zu dem das Flugzeug gehrt (sog. Flaggenrechtsprinzip). Erst nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug, also mit Betreten des deutschen Bodens, macht sich der Auslnder strafbar, wenn er gegen das deutsche Waffenrecht verstt. Fluggste von Verkehrsflugzeugen werden jedoch vor dem Abflug nach Waffen durchsucht. Insofern drfte es an Bord von Verkehrsflugzeugen keine unerlaubten Waffen geben. Wurde dennoch unerlaubt an Bord eines Verkehrsflugzeuges eine Waffe gefhrt, so erfolgt eine Information an die Sicherheitsbehrden des Abfluglandes, um auf diesen Sicherheitsmangel aufmerksam zu machen. Denkbar wre, dass ein Auslnder im Ausland legal eine Waffe fhrt und diese vor dem Abflug beim Piloten abgibt. Dieses Verfahren ist blich und stellt im Hinblick auf die Luftsicherheit keinen Sicherheitsmangel dar. Nachdem der Fluggast im deutschen Staatsgebiet die Waffe wieder ausgehndigt bekommt, macht er sich (mglicherweise) strafbar, wenn keine Genehmigung deutscher Behrden zum Fhren der Waffe im Bundesgebiet vorliegt. Eine zweite Ausnahme besteht fr Durchreisen auf dem Luftweg durch das Bundesgebiet.

38 Betrifft Schengenverkehr und non-Schengen-Verkehr.

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Verbringen von Waffen und Munition ins Bundesgebiet

Beispiel: Ein Amerikaner fliegt von New York nach Frankfurt/Main. Von dort mchte er auf dem schnellsten Weg weiter nach Afrika fliegen, um dort Growild zu jagen. Der Amerikaner hat seine Jagdwaffen in einem Koffer verschlossen. Der Koffer wurde in New York im Gepckraum des Verkehrsflugzeuges verstaut, so dass der Fluggast whrend des Fluges keinen Zugriff auf sein Gepck und auf seine Jagdwaffen hat. Eine Erlaubnis deutscher Behrden zum Besitz von Schusswaffen im Bundesgebiet besitzt der Amerikaner nicht. In Frankfurt hlt sich der Amerikaner nur im Transitbereich auf. Das Gepck ist durchgebucht. Das heit, dass das Gepck in Frankfurt umgeladen wird, ohne dass der Fluggast das Gepck in die Hnde bekommt.

In diesem Fall liegt kein unerlaubter Waffenbesitz im Bundesgebiet vor, da der Fluggast die Waffe nicht in seiner Verfgungsgewalt hat, sondern das Luftfahrtunternehmen. Die Besitzherrschaft ist also dem Luftfahrtunternehmen zuzuordnen. Das Luftfahrtunternehmen ist nach dem WaffG berechtigt, Waffen zu transportieren. Somit ist kein strafbarer Waffenbesitz im Bundesgebiet gegeben. Wenn der Amerikaner jedoch in Frankfurt beim Umsteigen das Fluggepck ausgehndigt bekommt (z. B. zum Umsteigen), so macht er sich in dem Moment strafbar, in dem er das Gepck erhlt und somit Zugriff auf die Jagdwaffen hat. Erhlt der Fluggast das Gepck unerwartet (z. B. da der Anschlussflug berraschend ausfllt) sein Gepck ausgehndigt, so hat er sich unverzglich und unaufgefordert bei den deutschen Sicherheitsbehrden (Bundespolizei) zu melden und die (nicht beabsichtigte) Besitzherrschaft auf die Waffe im Bundesgebiet bekannt zu geben. Die vom Fluggast unbeabsichtigte und unverschuldete In-Besitznahme der Waffe kann dem Fluggast nicht zur Last gelegt werden39, wenn er dies unverzglich den Behrden anzeigt und so staatliche Manahmen (vorbergehende prventive Sicherstellung) ermglicht.

39 Betrifft den Bereich Rechtswidrigkeit/Schuld.

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5. Verbringen von Waffen 5. in Fuballstadienm

Die Einlasskontrolle in Fuballstadien wird regelmig durch den Veranstalter gewhrleistet. Der Veranstalter bedient sich privater Sicherheitsunternehmen oder er stellt direkt Personen an, die im Auftrag des Veranstalters die Einlasskontrolle durchfhren. In beiden Fllen handelt es sich um Privatpersonen. Privatpersonen drfen keine Eingriffsbefugnisse durchfhren, so wie dies die Polizei tut40. Ein Besucher einer Veranstaltung muss sich daher nicht durch den privatrechtlich Beauftragten des Veranstalters durchsuchen lassen. Allerdings wird dann der Zutritt zur Veranstaltung (mit Recht) verwehrt. Der Besucher einer Veranstaltung lsst sich also durch den Beauftragten des Veranstalters freiwillig durchsuchen. Es liegt keine polizeiliche Eingriffsmanahme vor. Die Polizei kann zustzlich oder statt der privatrechtlichen Kontrolle des Veranstalters eigene Kontrollen durchfhren. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur Kontrolle durch den Beauftragten des Veranstalters um eine hoheitliche Eingriffsmanahme. Diese kann bei Verdacht einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren notfalls auch gegen den Willen des Veranstalterbesuchers durchgefhrt werden41. Die Kontrollen der Polizei gehen den Kontrollen privater Personen vor (siehe auch am Ende der Ausfhrungen zum Verbringen von Waffen in Fuballstadien). Im Rahmen der Fuball-WM 2006 wird die Bundespolizei mglicherweise zur Kontrolle von Personen, die ein Fuballstadion betreten wollen, eingesetzt. Diese Aufgabe liegt im Zustndigkeitsbereich der Landespolizei, so dass die Bundespolizei nach Landesrecht eingesetzt wird und folglich nicht (wie blich) die Befugnisse nach dem BPolG in Anspruch nehmen kann, sondern nach dem jeweiligen prventiven Landespolizeirecht. Teilweise werden Gegenstnde gefahrenabwehrend nach dem prventiven Landes40 Eine Ausnahme stellt die vorlufige Festnahme gem. 127 Abs. 1 StPO dar. 41 Beachte die Verhltnismigkeit und Tatbestandsmigkeit der Eingriffsmanahme.

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Verbringen von Waffen in Fuballstadien

polizeirecht sichergestellt. Teilweise werden Gegenstnde sichergestellt oder beschlagnahmt, da sie gegen das WaffG verstoen. Die Befugnis zur Sicherstellung oder Beschlagnahme (ggf. auch Einziehung) ergibt sich dann aus der Strafprozessordnung (StPO). Der Versto gegen das WaffG kann sich daraus ergeben, dass der Besitzer die Waffe erst ab 18 Jahren htte erwerben drfen (erlaubnisfreie Waffen), eine behrdliche Erlaubnis zum Erwerb der Waffe bentigt htte (erlaubnispflichtige Waffen), die Waffe gar nicht erwerben durfte (verbotene Waffen), zwar im privaten Bereich legal besitzen, aber nicht in der ffentlichkeit htte fhren drfen oder nicht auf einer ffentlichen Versammlung htte mitfhren drfen. Je nachdem, was fr Gegenstnde bei der Einlasskontrolle aufgefunden werden und wie sich die Verhltnisse des Einzelfalls darstellen, sind also unterschiedliche Gesetze anzuwenden. Sofern das WaffG anzuwenden ist, sind unterschiedliche Verbotstatbestnde zu verfolgen. Um hier die richtige Entscheidung zu treffen, muss zunchst unterschieden werden, ob es sich um eine Waffe im Sinne des WaffG handelt oder um einen sonstigen gefhrlichen Gegenstand. Das neue WaffG definiert Waffen in 1 Abs. 2 WaffG. Danach sind als Waffe anzusehen: 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstnde und 2. tragbare Gegenstnde, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfhigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stowaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffsoder Abwehrfhigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im WaffG genannt sind. Der Begriff Waffe (hier im technischen Sinn) wird somit vom Herstellungs- und Bestimmungszweck abgeleitet. Ist also ein Gegenstand bei der Konstruktion dazu bestimmt worden, einen Menschen damit anzugreifen, so handelt es sich um eine Waffe. Auerdem sind Gegenstnde als Waffe einzustufen, wenn sie zwar nicht dazu bestimmt sind, Menschen anzugreifen, jedoch dazu geeignet und nach dem WaffG verboten sind. Gegenstnde, die nach der Definition des WaffG als Waffen einzustufen sind, drfen nur von Personen ber 18 Jahren erworben und besessen werden. Das Fh22

Verbringen von Waffen in Fuballstadien

ren von Waffen bei ffentlichen Versammlungen ist (ohne Ausnahmegenehmigung) verboten, egal um welche Art der Waffe es sich handelt42 Im WaffG werden Waffen in erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige und verbotene Waffen unterschieden. Erlaubnisfreie Waffen darf der Besitzer erst ab 18 Jahren legal erwerben, besitzen und mit sich fhren. Zu den erlaubnispflichtigen Waffen gehren ausnahmslos Schusswaffen. Fr den Erwerb und Besitz wird eine Waffenbesitzkarte bentigt. Zum Fhren (bei sich tragen in der ffentlichkeit) bentigt der Waffentrger zustzlich zur Waffenbesitzkarte einen Waffenschein. Der Besitz von verbotenen Waffen ist grundstzlich untersagt. Lediglich fr kriminalhistorische oder kulturhistorische Sammlungen wird der Besitz mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA gestattet. Das Fhren von verbotenen Gegenstnden in der ffentlichkeit ist aber immer untersagt. Zustzlich zu den erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und verbotenen Gegenstnden gibt es vom WaffG freigestellte Gegenstnde. Vom WaffG freigestellte Gegenstnde darf der Besitzer legal besitzen und bei sich tragen. Anlassbezogen (z. B. bei ffentlichen Veranstaltungen) kann die Polizei auch diese Gegenstnde sicherstellen, wenn (nach Ansicht der Polizei) von diesen Gegenstnden eine Gefahr ausgeht. Nachfolgend werden diese Gegenstnde unter die gefhrlichen Gegenstnde eingeordnet, wenn sie zwar legal erworben werden drfen, aber bei bestimmten Anlssen als gefhrlich einzustufen sind und daher anlassbezogen dem Besitzer abgenommen werden sollen. Somit ergeben sich fr die polizeiliche Praxis vier Arten von Waffen und gefhrlichen Gegenstnden: erlaubnisfreie Waffen (i. S. des WaffG), erlaubnispflichtige Waffen (i. S. des WaffG), verbotene Waffen (i. S. des WaffG), gefhrliche Gegenstnde (i. S. des StGB).

Wird bei einer Person im Rahmen einer Einlasskontrolle eine erlaubnisfreie Waffe festgestellt, so ist zunchst festzustellen, dass die Waffe nicht bei einer ffentlichen Versammlung gefhrt werden darf. Eine Versammlung i. S. des WaffG liegt vor, wenn mehrere Menschen zusammenkommen und dabei durch einen gemeinsamen Anlass (innerlich) verbunden sind. Ein Fuballspiel stellt einen solchen Anlass i. S. des WaffG dar. Das Versammlungsgesetz wird allerdings nicht berhrt. Zwar ist das Fhren von Waffen bei ffentlichen Versammlungen auch nach dem Versammlungsgesetz strafbar, jedoch ist die Definition der Versammlung i. S. des Versammlungsgesetzes anders ausgelegt. Eine Versammlung i. S. des Versammlungsgesetzes bedarf einer gemeinsamen politischen Aussage. An dieser fehlt es bei einem42 Bei politischen Versammlungen ist das Versammlungsgesetz (VersG) anzuwenden.

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Verbringen von Waffen in Fuballstadien

Fuballspiel oder auch bei der Erffnungsfeier zu einem Fuballturnier. Folglich stellt das Tragen von Waffen bei einem Fuballspiel einen Versto gegen das WaffG dar, jedoch nicht gegen das Versammlungsgesetz. Der Waffentrger wird ber das Verbot, Waffen nicht bei ffentlichen Versammlungen mitzufhren, belehrt und ihm wird angeboten, die Waffe abzugeben. Der Zutritt zum Stadion darf nur erfolgen, wenn der Besitzer die Waffe zuvor abgibt. Wird im Rahmen der Einlasskontrolle eine erlaubnispflichtige Waffe festgestellt, so wird der Waffentrger zunchst aufgefordert, den Waffenschein vorzulegen. Kann der Waffentrger den Waffenschein vorlegen, so wird er zunchst ber das Verbot zum Fhren bei ffentlichen Versammlungen belehrt und es werden die Personalien festgestellt. Der Vorfall wird der zustndigen Behrde schriftlich mitgeteilt. Zustndige Behrde ist die Behrde, die die waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat. Zustzlich ergeht eine Information an die Polizeidienststelle im Zustndigkeitsbereich des Hauptwohnsitzes des Waffenbesitzers. Diese Informationen knnen gewhnlich nach Einsatzende an die beiden Behrden gesteuert werden. Kann eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte, Waffenschein) nicht vorgelegt werden, so muss die Polizei zunchst davon ausgehen, dass der Gegenstand unerlaubt besessen bzw. unerlaubt gefhrt wurde. Die Waffe wird als Beweisgegenstand nach 94, 98 StPO sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Kann der Waffentrger spter eine Erlaubnis vorlegen, so wird die Waffe dem rechtmigen Besitzer wieder herausgegeben. Die behrdliche Erlaubnis zum Besitz und zum Fhren von Waffen ist immer mitzufhren. Da dies offensichtlich nicht erfolgt ist, hat der Waffentrger eine Ordnungswidrigkeit begangen, die angezeigt werden kann. Es wird zum Teil die Meinung vertreten, dass in solchen Fllen statt einer Sicherstellung oder Beschlagnahme nach der StPO eine gefahrenabwehrende Sicherstellung zu erfolgen hat. Dies htte aber zur Folge, dass die gefahrenabwehrende Manahme spter in eine strafprozessuale Sicherstellung oder Beschlagnahme umgewandelt werden msste, wenn der Waffenbesitzer im Nachgang keine behrdliche Erlaubnis vorlegen kann. Dies ist zwar rechtlich und praktisch mglich, bedeutet aber einen unntigen zustzlichen Arbeitsaufwand. Bevor ein solcher Versto angezeigt wird, sollte der Beschuldigte gefragt werden, ob er mglicherweise eine behrdliche Ausnahmegenehmigung besitzt. Staatliche Personenschtzer (z. B. zum Schutz von Politikern) drfen im dienstlichen Auftrag ihre dienstlichen Schusswaffen auch auf Versammlungen mitfhren. Fr Personenschtzer privater Sicherheitsunternehmen gilt dies nur, wenn sie eine besondere behrdliche Ausnahmegenehmigung besitzen. Wie bereits erlutert wurde, wird fr verbotene Gegenstnde nur eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, wenn der Gegenstand fr eine kulturhisto24

Verbringen von Waffen in Fuballstadien

rische oder (eher) kriminalhistorische Sammlung vorgesehen ist. Ein Waffenschein zum Fhren eines verbotenen Gegenstandes in der ffentlichkeit wird praktisch nie ausgestellt. Wird bei einer Einlasskontrolle ein verbotener Gegenstand festgestellt, so muss das Fhren (bei-sich-Tragen an dieser Stelle) verboten sein. Aus Eigensicherungsgrnden sollte ein verbotener Gegenstand zunchst sichergestellt und danach nach einer behrdlichen Erlaubnis gefragt werden. Diese wird der Waffentrger nicht vorweisen knnen. Folglich muss der Besitzer eine Straftat nach dem WaffG begangen haben. Handelt es sich um einen nach dem WaffG verbotenen Gegenstand, erfolgt die Sicherstellung oder Beschlagnahme zunchst so wie zuvor dargestellt. Allerdings wird dieser Gegenstand zustzlich zur Einziehung durch den Richter nach 111 b Abs. 1 i. V. m. 111 c Abs. 1 StPO beschlagnahmt. Zuvor wurde das Mitfhren von erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen erlutert. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Gegenstnde mitgefhrt werden, die nach dem WaffG nicht als Waffe anzusehen sind und somit nach dem WaffG nicht verboten oder erlaubnispflichtig sind. Dennoch drfen diese Gegenstnde nicht mit ins Stadion genommen werden, da von diesen Gegenstnden ein unakzeptables Gefhrdungspotential ausgeht. Diese Gegenstnde werden als gefhrliche Gegenstnde bezeichnet. (Beispiel: Kchenmesser oder Hammer). Diese Gegenstnde sind nicht dazu konstruiert worden, um Menschen anzugreifen, und somit keine Waffen i. S. des WaffG. Dennoch werden solche Gegenstnde nach menschlichem Ermessen von Zuschauern nicht im Fuballstadion gebraucht. Im Hochsommer sind auch Springerstiefel mit Stahlkappen oder Lederhandschuhe mit harten Beschlgen sowie bei Sonne Regenschirme mit Metallspitzen bei einem Fuballspiel unpassend. Nach den polizeilichen Erfahrungen der Vergangenheit muss befrchtet werden, dass diese Gegenstnde missbruchlich benutzt werden, um andere Menschen zu verletzen. Diese Gruppe von Gegenstnden wird als sog. gefhrliche Gegenstnde bezeichnet. Das Strafgesetzbuch (StGB) nennt an mehreren Stellen gefhrliche Gegenstnde als Tatwaffe, was bei einer Krperverletzung stets zu einem hheren Strafma fhrt. Wird bei der Einlasskontrolle ein gefhrlicher Gegenstand festgestellt (der nicht nach der Definition des WaffG als Waffe einzustufen ist), so kommt nur eine gefahrenabwehrende Sicherstellung in Betracht. Da die BPOL im Rahmen von Einlasskontrollen nach dem Landespolizeirecht vorgeht (siehe zuvor), muss sich die Rechtsgrundlage fr diese prventive Sicherstellung nach dem Landespolizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes richten. Die Rechtsvorschriften fr prventive Sicherstellungen sind in den einzelnen Bundeslndern den Vorschriften des BPolG sehr hnlich. Sobald der Grund der prventiven Sicherstellung eines gefhrlichen Gegenstandes weggefallen ist, muss der25

Verbringen von Waffen in Fuballstadien

gefhrliche Gegenstand wieder herausgegeben werden. Es ist jedoch zu beachten, dass auch nach dem Spiel (ggf. vor dem Stadion) gewaltttige Auseinandersetzungen mglich sind. Daher sollte der Gegenstand (nach Prfung des Einzelfalls) frhestens einige Stunden nach dem Spiel, ggf. erst am Tag darauf wieder herausgegeben werden. Das Ergebnis der polizeilichen Nachaufsicht drfte hier in die Entscheidung mit einzubeziehen sein. Ein praktisches Problem knnte sich ergeben, wenn ein Besucher eines Fuballspiels den gefhrlichen Gegenstand nicht abgeben mchte und auch bereit ist, auf den Eintritt zu verzichten, um den gefhrlichen Gegenstand nicht abgeben zu mssen. In dieser Situation muss geprft werden, ob die Sicherstellung dennoch durchgesetzt wird. Wenn ein Zuschauer auf den Eintritt verzichtet, nur um den Gegenstand nicht abgeben zu mssen (obwohl der Gegenstand spter wieder herausgegeben wird), ist das nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens zumindest ungewhnlich. Es besteht der Verdacht, dass der gefhrliche Gegenstand im Rahmen von Auseinandersetzungen vor dem Stadion benutzt werden soll. Aus diesem Ansatz heraus ist die prventive Sicherstellung (nach Prfung des Einzelfalls) auch mglich, wenn der Zuschauer auf den Eintritt verzichtet. Die Sicherstellung kann erforderlichenfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden. Mitunter wird die Rechtsauffassung vertreten, dass bei der Einlasskontrolle Gegenstnde nach dem Hausrecht abgegeben werden. Tatschlich drfen Ordner (die keine staatlich legitimierten Sicherheitskrfte sind) den Zuschauern verbieten, bestimmte Gegenstnde mit ins Stadion zu nehmen. Der Ordner kann jedoch nur den Zutritt verweigern; er darf Zuschauern nicht gewaltsam gefhrliche Gegenstnde abnehmen, wenn diese auf den Zutritt zum Stadion verzichten43. Die Landespolizei und Bundespolizei sttzen ihre Befugnisse auf das ffentliche Recht und nicht auf das Privatrecht. Sofern Landespolizei und Bundespolizei nach Privatrecht vorgehen wrden, wre der private Betreiber des Stadions bzw. der deutsche Fuballbund in diesem Bereich den Polizeibeamten gegenber weisungsbefugt. Dies ist so im ffentlichen Recht nicht vorgesehen. Die Polizei (auch Bundespolizei) ist vorrangig fr die ffentliche Sicherheit zustndig. Privatrecht hat sich der ffentlichen Sicherheit und somit dem ffentlichen Recht unterzuordnen. Folglich erteilen Polizeibeamte erforderlichenfalls Weisungen gegenber Privaten, nicht umgekehrt. Der Schutz privater Rechte (z. B. Schadensersatzansprche) kann dessen ungeachtet durchgefhrt werden. Die Polizei fhrt ihre Eingriffsbefugnisse jedoch auch hier auf Basis ihrer hoheitlichen Eingriffsbefugnisse gem. Landespolizeirecht44 durch und nicht auf Basis des Privatrechts.43 Ausgenommen Notwehr und Nothilfe. 44 BPOL unter Umstnden auf Basis des BPolG.

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6. Neues Luftsicherheitsgesetz vom 6. 11. Januar 2005m

Bis 2004 war das Mitfhren von Waffen und bestimmten sonstigen Gegenstnden in Luftfahrzeugen und den nichtffentlichen Bereich auf Flughfen nach 27 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verboten. Mit Datum zum 11. Januar 2005 sind Teile aus dem LuftVG ausgeschnitten und in das neue Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) eingefgt worden. Das alte LuftVG ist noch in Kraft, besitzt aber im Wesentlichen nur fr den Flughafenbetreiber, die Luftverkehrsgesellschaften und Piloten Bedeutung. Die Zustndigkeiten und Befugnisse der Bundespolizei sind nunmehr dem neuen LuftSiG zu entnehmen. Zu diesem Bereich zhlt auch das Verbot von Waffen im nichtffentlichen Bereich auf Flugpltzen. Nach 11 LuftSiG ist das Mitfhren im Handgepck oder Ansichtragen von 1. Schuss- Hieb- und Stowaffen sowie Sprhgerten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden knnen, 2. Sprengstoffen, Munition, Zndkapsel, brennbaren Flssigkeiten, tzenden oder giftigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenstnden eine Explosion oder einen Brand hervorrufen knnen, 3. Gegenstnden, die ihrer ueren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosivgefhrlichen Stoffe erwecken, 4. sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des europischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften fr die Sicherheit in der zivilen Luftfahrt (Abl. EG Nr. L 355 S. 1) genannten Gegenstnden, in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugnglichen Bereichen auf Flugpltzen verboten. Die in Luftfahrzeugen und im nichtffentlichen Bereich auf Flughfen verbotenen Gegenstnde sind damit in 11 Abs. 1 LuftSiG ausfhrlicher aufgelistet, als dies zuvor in 27 LuftVG der Fall war.27

Neues Luftsicherheitsgestz vom 11. Januar 2005

Der Verweis auf die EG-Verordnung Nr. 2320/2002 gem. 11 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG (siehe zuvor) ist zu beanstanden, da nicht jeder, der das LuftSiG liest, gleichzeitig auch die EG-Verordnung vorliegen hat. Fr den Gesetzgeber mgen solche Verweise eine Arbeitserleichterung darstellen, fr Sicherheitsbehrden, die das Gesetz ausfhren mssen, und den Brger, der das Gesetz strikt beachten muss, ist das unntig kompliziert und wenig anwenderfreundlich. Das Verbot zum Mitfhren von Waffen und anderen gefhrlichen Gegenstnden in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugnglichen Bereichen auf Flugpltzen gilt auch fr Waffen, die nach dem WaffG erlaubnisfrei erworben werden knnen und auch fr Personen, die ber eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenschein fr die zuvor genannten Waffen verfgen. Das Verbot zum Fhren von Waffen im nichtffentlichen Bereich auf Flugpltzen ist weiter gefasst als die Erlaubnispflichten des WaffG. So werden z. B. auch sog. Anscheinswaffen, also Gegenstnde, die wie Waffen aussehen, tatschlich aber ungefhrlich sind, von dem Verbot des 11 Abs. 1 LuftSiG erfasst. Es ist durchaus mglich, dass ein Gegenstand nach dem WaffG ohne Erlaubnis erworben und gefhrt werden darf, dieser Gegenstand jedoch nach dem LuftSiG nicht in den nichtffentlichen Bereich des Flughafens genommen werden darf. Umgekehrt drfen Gegenstnde, die nach dem WaffG (Definition gem. 1 Abs. 2 WaffG) als Waffe anzusehen sind, in keinem Fall ohne besondere behrdliche Erlaubnis in den nichtffentlichen Bereich eines Flughafens verbracht werden. Es ist durchaus mglich, dass das Mitfhren eines Gegenstandes in den nichtffentlichen Bereich eines Flughafens sowohl gegen das LuftSiG und das WaffG verstt oder nur gegen das LuftSiG (z. B. Anscheinswaffen). Die Grenze zwischen dem ffentlichen Bereich und dem nichtffentlichen Bereich auf Flughfen ist an den Zunen (im Auenbereich) und den Kontrollpositionen (im Innenbereich) leicht zu erkennen. Gem. 11 Abs. 2 LuftSiG kann das BMI allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gem. 11 Abs. 1 LuftSiG (siehe zuvor) zulassen, soweit ein Bedrfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitfhren dieser Gegenstnde vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen und befristet werden. Ausnahmen dieser Art existieren zunchst fr Sky-Marshalls. Hierbei handelt es sich um Bundespolizeibeamte, die Luftfahrzeuge in Zivil begleiten und insbesondere Entfhrungen und Anschlge durch die Insassen verhindern sollen. Auerdem werden (begrenzte) Ausnahmen fr staatliche Personenschutzbeamte (BKA) zugelassen.

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