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Verantwortung in einem Unternehmen zu tragen, bedeutet auch persönlich Haftung zu übernehmen. Das sehr strenge Organhaftungsrecht in Deutschland nimmt im europäischen Vergleich eine Spitzenposition ein und verschärft sich über entsprechende Gerichtsurteile und rechtliche Vorschriften immer weiter. Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht über Schadenersatzansprüche wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte von Unternehmen in der Presse berichtet wird. Schon lange sind es nicht mehr nur die großen und bekannten Namen um die es hier geht. Das Thema ist im Mittelstand angekommen. Drohte Unternehmensleitern in kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Vergangenheit bei Managementfehlern allenfalls die Entlassung, sind heute Schadenersatzansprüche, insbesondere der Gesellschafter, an der Tagesordnung. Welche Haftungsgrundlagen gelten? Die Haftung von Organmitgliedern juristischer Personen wie GmbH- Geschäftsführer, AG-, Stiftungs- und Vereinsvorstände sowie Aufsichts- räte und Beiräte richtet sich hauptsächlich nach den folgenden zivil- und strafrechtlichen Vorschriften: §§ 43, 52 GmbHG §§ 93 AktG, 116 AktG §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz, 826 BGB §§ 69 ff AO § 15a InsO §§ 246, 263 ff StGB Nach §§ 43 und 52 GmbHG haftet eine GmbH-Geschäftsführung gesamtschuldnerisch, persönlich, unmittelbar und ohne Haftungs- begrenzung der Höhe nach mit ihrem gesamten Privatvermögen. § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG, Haftung der Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Zu unterscheiden ist die Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenver- hältnis) und die Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis). Innenverhältnis: Mit der Innenhaftung wird die Haftung des Unternehmensleiters seinem eigenen Unternehmen gegenüber beschrieben. Grundlage im Zusam- menhang mit Ansprüchen aus dem Innenverhältnis sind meist: Organisationsverschulden Auswahlverschulden Überwachungsverschulden Außenverhältnis: Als Außenhaftung wird die Haftung der Organmitglieder gegenüber Dritten, außerhalb des Unternehmens stehenden Personen bezeich- net, z.B. Lieferanten, Kunden, Wettbewerber, Insolvenzverwalter oder öffentliche Institutionen wie die Finanzämter. Auch einzelne Aktionäre und Gesellschafter sind Dritte. Was leistet die D&O Versicherung? Seit über 30 Jahren gibt es in Deutschland die D&O-Versicherung. Wurde sie anfänglich nur von Großkonzernen abgeschlossen, gehört sie heute auch im Mittelstand zum Standard. Die D&O-Versicherung lässt sich am besten als Berufshaftpflicht-Versicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane beschreiben. Sie deckt die gesamte Tätigkeit dieses Personenkreises als Organe eines Unternehmens ab. Als Kombination aus Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung schützt sie die versicherten Unternehmensleiter mehrfach. Es gibt heute mehr als 40 Versicherer, die D&O-Policen in Deutschland anbieten und die Qualität der Deckungen ist sehr unterschiedlich. Diverse Ausschlüsse und Klauseln, Obliegenheiten und Wissenszurech- nung, eingeschränkt versicherte Verschuldensformen und Sublimits für bestimmte Deckungsinhalte sind Punkte, auf die es zu achten gilt. Was ist versichert? Der Versicherer übernimmt die Prüfung der Sach- und Rechtslage, die Freistellung von begründeten Ansprüchen und wehrt unbegründete Ansprüche ab. Dies umfasst auch die Führung und Übernahme der Kosten eines Rechtsstreits. Wer ist versichert? In der Regel schließt das Unternehmen die Versicherung zugunsten aller Manager pauschal, ohne namentliche Nennung, ab und zahlt die Versicherungsprämie als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe. D&O VERSICHERUNG (DIRECTORS AND OFFICERS LIABILITY) Haftung und Versicherung von Entscheidungsträgern SECURESS SPARTENINFORMATION GEWERBE/INDUSTRIE

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Verantwortung in einem Unternehmen zu tragen, bedeutet auch persönlich Haftung zu übernehmen. Das sehr strenge Organhaftungsrecht in Deutschland nimmt im europäischen Vergleich eine Spitzenposition ein und verschärft sich über entsprechende Gerichtsurteile und rechtliche Vorschriften immer weiter. Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht über Schadenersatzansprüche wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte von Unternehmen in der Presse berichtet wird. Schon lange sind es nicht mehr nur die großen und bekannten Namen um die es hier geht. Das Thema ist im Mittelstand angekommen. Drohte Unternehmensleitern in kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Vergangenheit bei Managementfehlern allenfalls die Entlassung, sind heute Schadenersatzansprüche, insbesondere der Gesellschafter, an der Tagesordnung.

Welche Haftungsgrundlagen gelten?

Die Haftung von Organmitgliedern juristischer Personen wie GmbH- Geschäftsführer, AG-, Stiftungs- und Vereinsvorstände sowie Aufsichts-räte und Beiräte richtet sich hauptsächlich nach den folgenden zivil- und strafrechtlichen Vorschriften:

• §§ 43, 52 GmbHG• §§ 93 AktG, 116 AktG• §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz, 826 BGB• §§ 69 ff AO• § 15a InsO• §§ 246, 263 ff StGB

Nach §§ 43 und 52 GmbHG haftet eine GmbH-Geschäftsführung gesamtschuldnerisch, persönlich, unmittelbar und ohne Haftungs-begrenzung der Höhe nach mit ihrem gesamten Privatvermögen.

§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG, Haftung der Geschäftsführer(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Zu unterscheiden ist die Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenver-hältnis) und die Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis).

Innenverhältnis:

Mit der Innenhaftung wird die Haftung des Unternehmensleiters seinem eigenen Unternehmen gegenüber beschrieben. Grundlage im Zusam-menhang mit Ansprüchen aus dem Innenverhältnis sind meist:

• Organisationsverschulden• Auswahlverschulden• Überwachungsverschulden

Außenverhältnis:

Als Außenhaftung wird die Haftung der Organmitglieder gegenüber Dritten, außerhalb des Unternehmens stehenden Personen bezeich-net, z.B. Lieferanten, Kunden, Wettbewerber, Insolvenzverwalter oder öffentliche Institutionen wie die Finanzämter. Auch einzelne Aktionäre und Gesellschafter sind Dritte.

Was leistet die D&O Versicherung?

Seit über 30 Jahren gibt es in Deutschland die D&O-Versicherung. Wurde sie anfänglich nur von Großkonzernen abgeschlossen, gehört sie heute auch im Mittelstand zum Standard. Die D&O-Versicherung lässt sich am besten als Berufshaftpflicht-Versicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane beschreiben. Sie deckt die gesamte Tätigkeit dieses Personenkreises als Organe eines Unternehmens ab. Als Kombination aus Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung schützt sie die versicherten Unternehmensleiter mehrfach.

Es gibt heute mehr als 40 Versicherer, die D&O-Policen in Deutschland anbieten und die Qualität der Deckungen ist sehr unterschiedlich. Diverse Ausschlüsse und Klauseln, Obliegenheiten und Wissenszurech-nung, eingeschränkt versicherte Verschuldensformen und Sublimits für bestimmte Deckungsinhalte sind Punkte, auf die es zu achten gilt.

Was ist versichert?

Der Versicherer übernimmt die Prüfung der Sach- und Rechtslage, die Freistellung von begründeten Ansprüchen und wehrt unbegründete Ansprüche ab. Dies umfasst auch die Führung und Übernahme der Kosten eines Rechtsstreits.

Wer ist versichert?

In der Regel schließt das Unternehmen die Versicherung zugunsten aller Manager pauschal, ohne namentliche Nennung, ab und zahlt die Versicherungsprämie als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe.

D&O VERSICHERUNG (DIRECTORS AND OFFICERS LIABILITY) Haftung und Versicherung von Entscheidungsträgern

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Für GmbH Geschäftsführer ist in diesem Zusammenhang das Thema Haftungsfreistellung wichtig, die oftmals von den Gesellschaftern unter-sagt wird. Die D&O Versicherung bietet auch hier mehr Sicherheit.

Menschen machen Fehler - auch und insbesondere Manager, die jeden Tag Entscheidungen treffen müssen. Vor dem Hintergrund der Haftungs-situation, verlieren viele Manager ihre Entscheidungsfreudigkeit. Immer öfter werden wichtige Entscheidungen zu spät oder gar nicht getroffen. Aus der Sorge falsch zu handeln und das eigene Privatvermögen zu ge-fährden, entsteht ein Entscheidungsstau. Die D&O Versicherung schafft mehr Sicherheit und gibt wichtige Rückendeckung für Entscheidungen.

Welche Vorteile bringt die D&O Versicherung dem Unternehmen?

Der D&O-Vertrag schützt auch das Vermögen und das Image des Unternehmens. Werden Managern Pflichtverletzungen vorgeworfen und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, hat das immer auch negative Konsequenzen für das Unternehmen.

Zum einen ist ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden und zum anderen müssen sich unter Umständen die Manager deshalb sogar vor Gericht verantworten. Häufig werden diese Vorgänge auch öffentlich bekannt und dann von der lokalen Presse veröffentlicht.

Eine D&O-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme sichert den Fortbestand des Unternehmens, da hohe Schadensummen bei den verantwortlichen Managern oft nicht vollstreckt werden können. Negative Schlagzeilen führen zu Imageverlust und können so schnell auch Um-satzrückgänge zur Folge haben.

Wichtigstes Ziel ist deshalb eine schnelle und vor allem außergerichtli-che Einigung. Die Anwaltskosten, Gutachter-Kosten, sowie Kosten für ein Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren sind über die D&O-Police gedeckt. So kann schnell und unbürokratisch gehandelt werden, die Öffentlichkeit bleibt außen vor und ein Imageschaden wird vermieden.

Was kostet eine D&O Versicherung?

Wie hoch die Prämie für eine D&O Versicherung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt hier keinen festen Tarif oder ähnli-ches. Vor dem Vertragsabschluss führen die Versicherer eine individuelle Risikokalkulation auf Basis des eingereichten Fragebogens, der letzten Geschäftsberichte, aktueller Bonitätsinformationen und Informationen zur Eigentümerstruktur sowie zur Historie des Unternehmens durch. Zudem haben die Höhe der Deckungssumme und der Deckungsumfang sowie die fachliche Kompetenz und die Erfahrung der zu versichernden Manager wesentlichen Einfluss auf die Prämie.

Für kleine, positiv bewertete Unternehmen, sind Prämien ab ca. 500 Euro p.a. möglich. DAX Konzerne zahlen häufig Prämien im Millionen- bereich.

Versichert werden können sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Mitglieder:

• des Vorstandes • der Geschäftsführung • des Aufsichtsrates• des Verwaltungsrates • des Beirates und deren Vertreter sowie• faktische Mitglieder• leitende Angestellte • Compliance Officer und Zollbeauftragte• Generalbevollmächtigte

Üblicherweise sind auch die Organe aller Mehrheits- Tochtergesell-schaften weltweit versichert.

Mittlerweile gibt es auch die Möglichkeit, dass Manager für ihren indi-viduellen Schutz eine persönliche D&O-Versicherung abschließen, für die sie als Versicherungsnehmer auch die Prämie zahlen. Diese Form der D&O Versicherung ist dann sinnvoll, wenn das Unternehmen nicht bereit ist, entsprechenden Versicherungsschutz bereitzustellen oder der Manager die Deckungssumme für nicht ausreichend hält.

Hierbei muss allerdings ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Firmenschutz und der persönlichen D&O-Versicherung beachtet werden:Wenn das Unternehmen die D&O Versicherung für ihre Führungskräfte abschließt, greift das sogenannte Claims-Made oder Anspruchserhe-bungsprinzip. Beim Claims-Made-Prinzip tritt der Schadenfall dann ein, wenn ein Haftpflichtanspruch gegen eine versicherte Person innerhalb des Versicherungszeitraums oder gegebenenfalls innerhalb einer Nachmeldefrist erstmals geltend gemacht wird. Vermeintliche Pflicht-verletzungen, die zwar während der Vertragslaufzeit begangen wurden, bei denen die Anspruchserhebung aber erst später erfolgt, sind nicht versichert.

Im Falle der persönlichen D&O Versicherung gilt das sogenannte Ver-stoßprinzip. Eine Pflichtverletzung, aus der Haftpflichtansprüche resultieren können, muss also innerhalb des Vertragszeitraums erfol-gen. Der Zeitpunkt der Anspruchserhebung ist unerheblich.

Welche Vorteile bringt die D&O Versicherung dem Manager?

Zum einen schützen Manager mit dieser Haftpflicht-Versicherung ihr privates Vermögen vor Inanspruchnahme. Daneben schützt die D&O-Versicherung auch bei gesamtschuldnerischer Haftung der Ge-schäftsleitung, denn Manager haften nach § 426 BGB häufig auch für die Fehler ihrer Geschäftsführer-Kollegen.

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Besonderheiten bei Existenzgründern und Startups

Bei neu gegründeten Unternehmen, sogenannten Startups, besteht aus Sicht der Versicherer ein besonders hohes Risiko, dass es aufgrund von fehlerhaften Entscheidungen oder Pflichtverletzungen zu einem finanziellen Schaden kommt. Deshalb bieten einige Versicherer ihre Policen erst zwei bis drei Jahre nach der Unternehmensgründung, wenn sich das Geschäftsmodell gefestigt hat, an.

Es gibt jedoch mittlerweile eine Reihe von Versicherern, die D&O-Po-licen auch für Startups anbieten. Einige Versicherer haben sogar spezielle Policen für Existenzgründer entwickelt. In der Regel muss der von der Bank unterstützte Businessplan mit Angaben zu den Kapitalge-bern und den Organen des Unternehmens sowie die Eröffnungsbilanz eingereicht werden.

Entscheidende Faktoren sind eine ausreichende Finanzierung, die Branche und die Qualität des Managements. Trotz grundsätzlich guter Bewertung der Gründung muss für die ersten beiden Jahre häufig ein Insolvenzausschluss akzeptiert werden.

Die Schadenbearbeitung in der D&O Versicherung Kein D&O-Schaden endet, wie er begonnen hat. Die kaufmännisch und juristisch meist komplexe Ausgangssituation führt dazu,dass Sachverhalte wie Verträge, ihre Inhalte und ihr Zustandekom-men, Bilanzen, Steuerfragen, Transaktionen, Vollmachten u.ä. - oft für mehrere Jahre rückwirkend - betriebswirtschaftlich und juristisch festgestellt und bewertet werden müssen. Häufig geht es dabei auch um Beschlüsse, die von einem oder mehre-ren Entscheidungsträgern getroffen oder auch nicht getroffen wurden.In einen D&O-Schaden sind meist mehrere Personen mit stark diver-gierenden Interessen, wie z.B. Geschäftsführer oder Vorstände,Gesellschafter und Aufsichts- oder Beiräte involviert. Aufgrund der komplizierten Haftungsvorschriften für Organe von juristi-schen Personen ist oft nicht von Beginn an klar, ob das Verhalten des Managers noch im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens lag, oder doch pflichtwidrig war. Auch die Schadenhöhe ist oft strittig undmuss erst durch ein Gericht gutachterlich festgestellt werden. Für ein gelungenes Schadenmanagement ist daher die Kommunikation zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer, ggf. dembeteiligten Makler sowie der involvierten Rechtsbeistände und der versicherten Person essentiell. Je effizienter diese stattfindet, desto besser können die Parteien lösungsorientiert vorgehen. Da neben den juristischen immer auch ökonomische Erwägungen berücksichtigt werden müssen, ist ein Vergleich häufig für beide Seiteneine geeignete Lösung. Etwa 70% aller D&O-Schäden in Deutschland enden in einem Vergleich.

Schadenbeispiele aus dem Mittelstand

Der Geschäftsführer eines IT-Unternehmens kaufte Hard- und Soft-ware ein, die sich im Nachhinein als deutlich überdimensioniert und zudem überteuert erwies. Die Gesellschafter verlangten Schaden-ersatz in Höhe des nicht notwendigen Teils der Anschaffungskosten sowie die Differenz zum marktüblichen Preis.

Der ehemalige Finanzgeschäftsführer eines insolventen Unterneh-mens wurde von einem Finanzamt wegen ausstehender Unter-nehmenssteuern (Lohnsteuer, Gewerbesteuer etc.) zzgl. Zinsen in Anspruch genommen, und zwar mit der Begründung, die Steuer-zahlung sei vom Unternehmen infolge der Insolvenz nicht mehr zu erlangen und der Geschäftsführer ist für die rechtzeitige Zahlung verantwortlich gewesen.

Ein Geschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens hatte es bei der Einstellung eines Mitarbeiters im Rechnungswesen versäumt, ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Der wegen Betrug und Urkundenfälschung vorbestrafte Mann veruntreute mehr als 100.000 Euro. Der Geschäftsführer wurde wegen eines Auswahlver-schuldens vom Gesellschafter haftbar gemacht.

Ein Prokurist, Leiter Finanzen, unterzeichnete ohne genaue Prüfung ein Festpreisangebot, dessen Kalkulation fehlerhaft war. Durch die Verpflichtung zur Vertragserfüllung erlitt das Unternehmen einen nennenswerten finanziellen Schaden und machte den Prokuristen für diesen persönlich haftbar.

Der Geschäftsführer einer GmbH reichte den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu spät ein. Der Insolvenzverwalter stellte fest, dass das Unternehmen schon drei Wochen vorher faktisch zahlungsunfähig war. Die Gläubiger des Unternehmens machten nun, ebenso wie der Insolvenzverwalter, Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend. Darüber hinaus drohten strafrechtliche Konsequenzen wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung.

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte zwar eine verbindliche Ar-beitsanweisung zu der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips im Bereich des Rechnungswesens an seine Mitarbeiter ausgegeben, die Einhal-tung selbst aber nur unzureichend kontrolliert. Durch die Nichtein-haltung dieser Arbeitsanweisung kam es zu Kassenfehlbeträgen und weiteren nicht aufklärbaren finanziellen Verlusten. Diese machten die Gesellschafter nun im Wege eines Schadenersatzanspruches gegen den Geschäftsführer geltend.

Der Vorstand eines regionalen Fußballvereins vergaß, für das Vereinsfest mit mehr als 300 Besuchern die erforderliche Haftpflicht-versicherung abzuschließen. Bei der Veranstaltung verletzte sich ein Gast schwer beim Sturz von einer unzureichend gesicherten Treppe. Er erhob Schadenersatzklage gegen den Verein und bekam vom Gericht Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Hinzu kamen die Kosten für den Krankenhausaufenthalt, Krankengeld und Lohnfortzahlung. Der Anspruch belief sich auf insgesamt 65.000 Euro. Der Verein nahm den Vorstand für den vollen Betrag in Regress.

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Securess - Ihr Versicherungsmakler

Die Securess ist seit 1996 als unabhängiger Versicherungsmakler bun-desweit auf dem deutschen Markt tätig. Die Beratung von Unternehmen aus Handel, Handwerk, Dienstleistung und Industrie ist seit über 20 Jahren ein wesentlicher Tätigkeitschwerpunkt.

Die Fachexperten in der Essener Zentrale vergleichen die Versiche-rungsprodukte der relevanten Versicherer und verhandeln Versiche-rungsbedingungen, die weit über dem Marktstandard liegen sowie attraktive Prämien. Die mehr als 100 Vertriebspartner sind zugelassene und qualifizierte Versicherungsmakler, die im Auftrag und im Namen der Securess Versicherungsmakler GmbH handeln und die persönlichen Ansprechpartner vor Ort sind.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist das Thema sehr komplex und muss genau auf den Bedarf jedes Unternehmens abgestimmt werden. Eine Vielzahl von Versicherern bieten qualitativ unterschiedliche Produkte zu meist unübersichtlichen Tarifen an.

Die Experten der Securess erarbeiten mit Fachkenntnis und Markt- überblick ein maßgeschneidertes Angebot zu einem marktgerechten Preis, gern auch inklusive eines Vergleichs mit bereits bestehenden Deckungen.

Securess Versicherungsmakler GmbH / Kettwiger Straße 62-64 / 45127 Essen / /T 0201.894 11-0 / F 0201.89411-99 / [email protected] / www.securess.de