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Ausbildungslehrgang für Bauhofleiter

5. Modul:

Rechtliche Grundzüge der Wasserversorgung

Dr. Helmut Schell 25.04.2007

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Inhaltsverzeichnis

WasserrechtsgesetzWasserrechtsgesetz

1. Einteilung der Gewässer

2. Privatgewässer

3. Öffentliches Wassergut

4. Benutzung der Gewässer

5. Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern

6. Benutzung des Grundwassers

7. Bewilligung

8. Maß und Art der Wasserbenutzung

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9. Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

10. Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte

11. Schadenshaftung

12. Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte

13. Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechte

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14. Schutz von Wasserversorgungsanlagen

15. Instandhaltung

16. Betreten und Benutzung fremder Grundstücke

17. Zuständigkeit

18. Anzeigeverfahren

19. Besondere Aufsichtsbestimmungen

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WasserrechtsgesetzWasserrechtsgesetzEinteilung der Gewässer

Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private.  Öffentliche und private Gewässer werden nach dem WRG zum Teil unterschiedlich behandelt, daher ist die Unterscheidung von großer Bedeutung.  Zu den öffentlichen Gewässern zählen insbesondere die im An-hang A des WRG aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen (Näheres dazu im § 2 WRG).

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Anhang A zum WRG in Kärnten:

a) die Drau, die Gail, die Gurk von der Metnitz an, der Wörther See;

b) die Möll, die Lieser vom unteren Lanischsee an, der Millstätter See mit dem Millstättersee-Bach, der Weißensee, der Ossiacher See mit dem Ossiachersee-Bach, die Gailitz, die Kappler Vellach vom Ebriachergraben an, die Glan vom Wimitzbach an, die Lavant vom Sommeraubach an.

 

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Zu unterscheiden ist weiters zwischen dem öffentlichen Gewässer (Wasserwelle) und dem öffentlichen Wassergut (Grundflächen). Zu beachten ist auch, dass ein öffentliches Gewässer über im Privateigentum stehenden Grund fließen oder sich darauf befinden kann. Dadurch ist das Eigentumsrecht lediglich beschränkt, jedoch nicht aufgehoben; es kann daher in einem solchen Fall die Zustimmung eines Grundeigentümers z. B. für die Errichtung einer Brücke erforderlich sein.

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PrivatgewässerPrivatgewässer

Gemäß § 3 WRG sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und aus einem Grundstück zu Tage quellende Wasser;

b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer;

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c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Be-hältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b ent-gegen stehen,

d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer ge-speist oder durchflossen werden;

e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

Aus § 3 Abs. 1 ergibt sich, das Privatgewässer (insbesondere Grundwasser und Quellen) dem Grundeigentümer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen.

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Von „anderen erworbene Rechte“ sind etwa Wasserbenutzungsrechte an privaten Tagwässern (insbesondere § 9 Abs. 2 WRG), aber auch Privatrechte, z. B. zivilrechtliche Dienstbarkeiten (etwa an einer Quelle).

Der Gesetzgeber räumt den Grundeigentümern eine Ver-fügungsmacht über Privatgewässer einschließlich des Grundwassers ein. Bei dieser Verfügungsmacht handelt es sich grundsätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Grund- und Quellwasser, eingesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer sind zwar Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich sich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren der Herrschaft des Eigen-tümers als herrenlos entzieht.

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Der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen (VwGH 2.10.1997, 97/07/0072).

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Öffentliches WassergutÖffentliches WassergutGemäß § 4 Abs. 1 WRG sind wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabfluss-gebiet öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegen-teils auch dann als öffentliches Wasser-gut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind und in den öffent-lichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar er-

sichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist.

Während bei öffentlichen Gewässern und Privatgewässern je-weils die Wasserwelle gemeint ist, ist beim öffentlichen Wasser-gut das Bett von öffentlichen Gewässern gemeint.

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Unter dem Begriff des öffentlichen Wassergutes fallen sohin nicht das Wasser bzw. die Wasserwelle, sondern lediglich Grundstücke.

Im Privateigentum stehende Flächen können nicht öffentliches Wassergut sein

Gemäß § 4 Abs. 8 WRG ist bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) zulässig. Zuständig für die Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 4 Abs. 8 WRG ist der Landeshauptmann. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.

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BenutzungBenutzung derder GewässerGewässer

Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich (§ 5 Abs. 1 WRG).

 

Die im § 5 Abs. 1 genannten gesetzlichen Schranken sind vielfältig und eng, z. B. § 6 zur Schiff- und Flossfahrt, § 8 zum Gemeingebrauch, § 9 zur Bewilligungspflicht etc.

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Die Benutzung der Privatgewässer steht gemäß § 5 Abs. 2 WRG mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

 

Der Grundeigentümer kann das Recht der Benützung seines Privatgewässers an Dritte übertragen. Ein häufiger Fall ist etwa die Einräumung einer Dienstbarkeit des Wasserbezuges an einer Quelle. Die Privatgewässer bilden sohin einen Gegenstand des zivilrechtlichen Verkehrs.

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Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern – § 5 Abs. 2 WRG:

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG setzen ein Privatgewässer und einen zu dessen Benützung bestehenden Rechtstitel voraus.  Dem Grundeigentümer steht das Recht zu, die im WRG zugestandenen Befugnisse auf andere zu übertragen.

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 sind weder von einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig, noch davon, dass der Inhaber Eigentümer des Grundes ist, auf dem die Quelle entspringt. Der Grundeigentümer ist nämlich berechtigt, die ihm im WRG zugestandene Befugnis auf andere zu übertragen.

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Unter dem Begriff „gehören“ ist nicht bloß das Eigentum am Grundstück zu verstehen, sondern ein Privatrechtstitel, der durch ein Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet wird, z. B. Wasserbezugsrecht in Form einer Dienstbarkeit (VwGH 5.4.1976, 1611/75).

Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 sind keine Nutzungsbefugnisse im Sinne dieser Gesetzesstelle. Derjenige, der über einen vertraglich eingeräumten, obligatorischen Anspruch auf Wasseranschluss und Duldung der Wasserentnahme verfügt, ist demnach nicht Inhaber einer Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG.

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Nicht in Betracht kommt sohin eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit. Die Begründung einer Dienstbarkeit erfordert nach ABGB neben dem Titel auch einen Modus, nämlich – von Ausnahmen abgesehen – die Verbücherung. Ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht stellt damit nur eine obligatorische Nutzungsbefugnis und keine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG dar.

Die Verbücherung des Wasserbezugsrechtes ist nicht immer notwendiger Modus zum Erwerb einer Dienstbarkeit, so etwa nicht bei Ersitzung.

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Auch ein ersessenes Wasserbezugsrecht kann ein besonderer Rechtstitel sein, der die Befugnis des Grundeigentümers, sein Privatgewässer zu benutzen, gemäß § 5 Abs. 2 WRG beschränkt.

 

Grundsätzlich steht dem Eigentümer einer Liegenschaft das Recht zur Benutzung des in seinem Grundstück enthaltenen unterirdischen Wassers (Grundwassers) zu.

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Gesetzliche und andere Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse an

Privatgewässern

Der Eigentümer einer Quelle kann über Wasser, das dieser entströmt, nicht beliebig verfügen. Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs. 2 WRG liegt eine Einschränkung des im § 5 Abs. 2 anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs- und Verbrauchsrechtes desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört.

Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, dass er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muss, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse der Gewässer Einfluss geübt werden kann.

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Daraus muss notwendigerweise gefolgert werden, dass jede über diese Grenze hinausreichende Verfügung des Eigentümers über das sein Eigentum bildende Privatgewässer nicht mehr ein Recht des Eigentümers ist, dass er vielmehr die Befugnis hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten kann.

§ 5 Abs. 2 WRG stellt klar, dass die aus der Privatrechtsordnung erfließende Dispositionsbefugnis des Eigentümers eines Privatgewässers durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel beschränkt sein kann. Zur gesetzlichen Einschränkung zählt auch die Duldung des sog. „kleinen“ Gemeingebrauchs gemäß § 8 Abs. 2. Es handelt sich dabei um eine aus der sozialen Gebundenheit des Eigentums erfließende Eigentumsbeschränkung, durch die die Befriedigung der notwendigen Wasserbedürfnisse (Tränken des Viehs, Schöpfen mit Handgefäßen) gesichert werden soll.

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Die Verfügungsmacht des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist auch dadurch eingeschränkt, dass er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Gewässers nicht Einfluss nehmen und den natürlichen Abfluss nicht willkürlich zum Nachteil eines unteren Grundstückes (auf dem sich z. B. eine wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage befindet, die aus dem Gerinne gespeist wird) ändern darf.

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Gemeingebrauch an Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten öffentlichen und privaten

GewässernGewässern§ 8 Abs. 1 WRG bestimmt, dass in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist (= großer Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern).

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Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und Schöpfen mit Handgefäßen ist gemäß § 8 Abs. 2 WRG, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet (= kleiner Gemeingebrauch an privaten Flüssen, Bächen und Seen).

An Grundwasser und Quellen besteht kein Gemeingebrauch.

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Besondere Wasserbenutzung Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässernund privaten Tagwässern

Gemäß § 9 Abs. 1 WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch

hinausgeht.

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§ 9 Abs. 1 WRG betrifft die öffentlichen Gewässer. Auch best-immte Anlagen, mit denen in der Regel keine Wasserbenutzung verbunden ist, sind bewilligungspflichtig: ins-besondere § 38 WRG für Brücken, Stege und Bauten an Ufern und Anlagen im Hochwasserabflussgebiet, § 40 für Entwässerungsanlagen, § 41 für Schutz- und Regelierungswasserbauten.

 

Die Vornahme von Baggerarbeiten an einem öffentlichen Ge-wässer zur Vertiefung des Grundes und zum Zwecke der Kies- und Sandgewinnung, daher die Entnahme von Material mit be-sonderen Vorrichtungen, überschreitet den Rahmen des Gemein-gebrauches gemäß § 8, ist eine Benutzung des Gewässers und bedarf daher einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 9 Abs. 1 WRG.

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§ 9 Abs. 2 WRG:§ 9 Abs. 2 WRG:

„Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder in Folge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.“

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§ 9 Abs. 2 betrifft private Tagwässer.

 Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf § 115 Abs. 1 WRG, wonach für die Änderung und Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10 vorgesehen ist, dass dafür unter bestimmten Umständen ein Anzeigeverfahren gemäß § 114 ausreichend ist.

 

§ 9 Abs. 2 WRG schränkt die bewilligungsfreien Benutzungs-befugnisse an Privatgewässern ein.

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Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG:

Auf die Benutzung einer Quelle, also eines privaten Tagwassers, kommt § 9 Abs. 2 WRG zur Anwendung. 

Sieht ein zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichtes Projekt die Fassung einer Quelle vor, so zielt es damit auf die Wasserbenutzung eines privaten Tagwassers ab. Demgemäß ist in einem solchen Fall § 9 Abs. 2 WRG die materielle Rechtsgrundlage.

Der Bau einer Anschlussleitung an eine bereits bestehende Wasserversorgung von 50 m ist der Herstellung einer Wasserversorgungsanlage zur Benutzung eines Privatgewässers nicht gleichzusetzen und daher eine Enteignung gemäß § 64 Abs. 1 WRG nicht möglich (VwGH 1.3.1976, 1451/75).

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Der Anschluss eines Ferienhauses an eine schon bestehende Trinkwasserversorgungsanlage stellt keine Benutzung eines Privatgewässers im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG dar und ist daher weder genehmigungsfähig noch Rechtsgrund für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 WRG (VwGH 18.5.1978, 2275/76).

Von der Benutzung eines privaten Tagwassers im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG kann nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche Anlage über einen eigenen Wasserspender verfügt. Der Nebenstrang einer Trinkwasserversorgungsanlage, der über eine eigene Quelle nicht verfügt, bedarf daher keiner wasserrechtlichen Bewilligung, sodass auch eine all-fällige Neuerung daran selbst wieder keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.

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Die Herstellung eines Hausanschlusses (Abzweigleitung von einer wasserrechtlich bewilligten Versorgungsleitung, die der Benutzung eines privaten Tagwassers dient) ist dann bewilligungsbedürftig, wenn sie einen der im § 9 Abs. 2 genannten Bewilligungstatbestände erfüllt oder sich durch diesen Neuanschluss eine feststellbare qualitative oder quantitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wassernutzung ergibt (VwGH 31.10.1979, Zl. 2181).

D. h., die Herstellung einer Hausanschlussleitung auf Eigengrund ohne Änderung des bewilligten Konsenses bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung.

Die Wasserrechtsbehörde hat im Falle des § 9 Abs. 2 zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht zu prüfen. Bejahendenfalls ist gemäß § 12 Abs. 1 die Bewilligung mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, um eine Beeinträchtigung der fremden Rechte hintanzuhalten

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Anlagenänderungen:

Werden die Grenzen der verpflichtenden Instandhaltung bzw. Erhaltung überschritten, ist in der Regel von einer bewilligungspflichtigen Anlagenänderung auszugehen.

 

Die Errichtung einer Trinkwasserdesinfektionsanlage ist als Anlagenänderung bei Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 2 wasserrechtlich bewilligungsfähig.

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Benutzung des GrundwassersBenutzung des Grundwassers

Gemäß § 10 Abs. 1 WRG bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.  

In allen anderen Fällen ist gemäß § 10 Abs. 2 WRG mit der Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

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Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG.  Ein artesischer Brunnen ist ein Brunnen, bei dem zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmt.  Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach § 10 Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maße verändert, dass rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, dass der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (§ 10 Abs. 4 WRG).

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§ 10 schränkt die bewilligungsfreien Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern ein.  

Die Bewilligung für einen Pumpversuch als vorübergehenden Eingriff in einen Wasserhaushalt kann nach § 56 WRG erteilt werden.  

Zu den nach § 10 Abs. 1 bewilligungsfreien Nutzungen gehört der notwendige Haus- und Wirtschaftsbedarf, das ist der Bedarf einer geschlossenen Wirtschaftseinheit. 

Ein Brunnen, mit dem auch ein Nachbargrundstück versorgt wird, ist nach § 10 Abs. 2 bewilligungspflichtig, da in diesem Fall keine Grundwasserentnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund vorliegt und damit bereits eine über den notwendigen eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung vorliegt.

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Veränderung des Grundwasserstandes durch bewilligungsfreie Nutzungen - § 10

Abs. 4 WRG:

Die Schlichtungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde nach § 10 Abs. 4 WRG gilt nur für jene Fälle, in denen verschiedene Grundeigentümer einander bei der Benutzung des Grundwassers auf dem eigenen Grundstück beeinträchtigen. Kommt es dagegen zur Beeinträchtigung von Wassernutzungen verschiedener Nutzungsberechtigter auf dem Grundstück ein- und desselben Grundstückseigentümers, besitzt die Wasserrechtsbehörde keine Streitschlichtungsbefugnis. Nutzen mehrere Personen das Grundwasser ein- und desselben Grundstücks, setzt dies ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten voraus. Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Privatrechtsverhältnis gehören vor die ordentlichen Gerichte.

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§ 10 Abs. 4 WRG gilt nur für bewilligungsfreie Grundwassernutzungen nach § 10 Abs. 1 WRG. Bei Beeinträchtigung einer bewilligungsfreien Grundwassernutzung infolge Veränderung des Grundwasserstandes durch bewilligungsfreie Nutzung anderer Grundeigentümer hat die Wasserrechtsbehörde nach § 10 auf Antrag eine Regelung nach Billigkeit zu treffen.

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BewilligungBewilligung

Die Wasserrechtsbehörde hat gemäß § 11 Abs. 1 WRG bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls den Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

 

Unter Maß der Wasserbenutzung ist z. B. die Wassermenge pro Zeiteinheit (z. B. l/sek) zu verstehen, allenfalls auch beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum.

 

Die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist inhaltlicher Bestandteil einer Bewilligung.

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Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an mehrere Personen ist grundsätzlich zulässig, das erteilte Wasserrecht ist aber immer als Einheit zu behandeln, insbesondere hinsichtlich des Maßes der Wasserbenutzung.

 

Eine Konsenserhöhung von einer bewilligten Entnahmemenge auf eine höhere ist nach § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 WRG bewilligungspflichtig.

 

Wurde im Bewilligungsbescheid für die ursprüngliche Wasserversorgungsanlage die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung unterlassen, dann ist die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Projekt zur Änderung einer Anlage verpflichtet, das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen.

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Grundsätze für die Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich Bewilligung hinsichtlich

öffentlicher Interessen und öffentlicher Interessen und fremder Rechtefremder Rechte

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass öffentliche Interessen (§ 105 WRG) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

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Bestehende Rechte können grundsätzlich durch die Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen.

 

Nach § 12 Abs. 4 WRG steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung zu leisten.

 

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Grundsätzlich ist gleichzeitig mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sog. Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens (§ 111 Abs. 3), in der Einräumung bzw. dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes (§ 111 Abs. 1) oder in der Anwendung des § 111 Abs. 4 WRG bestehen (VwGH 10.3.1992, 91/07/0132).

Die bloße Weigerung eines Grundeigentümers gegen die Anlagenführung über seinen Grund – in Form einer Einwendung, der projektsgemäßen Beanspruchung von Grund und Boden nicht zuzustimmen - kann nur auf die Tatsache hinweisen, dass eine gütliche Einigung über die geplanten Eingriffe in Grund und Boden nicht möglich ist und dass es daher – sollte die Bewilligung nicht deswegen versagt werden müssen – eines Zwangsrechtes bedarf, um die Zustimmung des Grundeigentümers zu ersetzen.

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Auch in diesem Fall kann die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich der Grundeigentümer mit dem Bewilligungswerber über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat, wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet wurde, wenn der Fall vorliegt, in dem die Begründung eines Zwangsrechtes ausnahmsweise einem gesonderten Bescheid vorbehalten wurde, oder im Fall des § 111 Abs. 4 WRG. Denn selbst die uneingeschränkte Zustimmung des Grundeigentümers, der von der Anlagenführung über seinen Grund in seinem Eigentum betroffen ist, zu einem Projekt, schließt nicht die Aufgabe oder Einschränkung seines Eigentumsrechtes in sich, sodass mit der wasserrechtlichen Bewilligung allein noch nicht die Ermächtigung des Projektwerbers verbunden ist, das fremde Eigentum für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen.

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Denn selbst die uneingeschränkte Zustimmung des Grundeigentümers, der von der Anlagenführung über seinen Grund in seinem Eigentum betroffen ist, zu einem Projekt, schließt nicht die Aufgabe oder Einschränkung seines Eigentumsrechtes in sich, sodass mit der wasserrechtlichen Bewilligung allein noch nicht die Ermächtigung des Projektwerbers verbunden ist, das fremde Eigentum für seine

Zwecke in Anspruch zu nehmen.

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Maß und Art der Maß und Art der

WasserbenutzungWasserbenutzung Gemäß § 13 Abs. 1 WRG ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

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Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist (Abs. 2 leg. cit.).

 

Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Siedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird (Abs. 3 leg. cit.).

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Gemäß § 13 Abs. 4 WRG ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, das ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

 

Es widerstreitet dem WRG, ein Wasserrecht einer Person über den eigenen Bedarf ihrer Anlage hinaus in einem Maße zu verleihen, dass es ihr möglich macht, die Befugnis einer anderen Person für ihre Zwecke zu überlassen.

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Bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen, wobei jedoch eine vorausschaubare künftige Entwicklung angemessen zu berücksichtigen ist.

 

Bei der Festlegung des Wasserbedarfes von Gemeinden ist auch auf das Wachsen dieses Verbandes Rücksicht zu nehmen und ist dieser Bedarf unter Bedachtnahme auf die regelmäßige Fremdenfrequenz und nicht mit Beschränkung

auf die ansässige Bevölkerung zu bestimmen.

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Zweifel über das Maß der Wasserbenutzung - § 13 Abs. 2 WRG:

Die Befugnis der Wasserentnahme ist grundsätzlich immer auf das ausdrücklich bewilligte Maß des Wasserbezuges beschränkt bzw. wenn das Maß nicht bestimmt festgesetzt wurde, ist der zur Zeit der Bewilligung bestehende tatsächliche Bedarf maßgebend.

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Feststellungsbescheid:

Ist das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides (auch z. B. anlässlich der Kollaudierung) berechtigt.  

Einschränkungen des behördlichen Konsens sind nach § 21a WRG möglich.

Im § 13 Abs. 4 WRG findet die Festsetzung einer im Gewässer zu belassenden Rest- oder einer abzugebenden Pflichtwassermenge ihre gesetzliche Deckung.

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Dauer der Bewilligung; Dauer der Bewilligung;

Zweck der WasserbenutzungZweck der Wasserbenutzung

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahme für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

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Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt (Abs. 2 leg.cit.).  

Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.  

Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

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Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert (Abs. 3 leg.cit.).

 

Gemäß Abs. 4 leg.cit. darf der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

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Bei der Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.

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„Verlängerung“ der Bewilligungsdauer:

Eine gemäß § 21 Abs. 1 WRG für die Benützung eines Gewässers bestimmte Zeitdauer kann nicht so wie gemäß § 112 festgesetzte Baufristen erstreckt werden.

 

Die Kosensfrist des § 21 Abs. 1 ist sohin grundsätzlich nicht verlängerbar, sodass das verliehene Recht mit Fristablauf kraft Gesetzes erlischt.

 

Zu beachten ist daher, dass der Antrag auf Wiederverleihung gemäß § 21 Abs. 3 WRG spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer zu stellen ist.

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Ein zeitgerechter Wiederverleihungsantrag hemmt nicht bloß den Ablauf der Bewilligungsdauer, sodass damit lediglich die Rechtsfolge des Erlöschens des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes hinausgeschoben wird. Vielmehr ist der infolge Hemmung des Ablaufes der Bewilligungsdauer bewirkte Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes schon der Sache nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten. § 21 Abs. 3 sieht somit eine Ausnahme von dem in § 21 Abs. 1 verankerten Grundsatz vor, dass Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind.

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Abänderung von Abänderung von

BewilligungenBewilligungen Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zu Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen (§ 21a Abs. 1 WRG).

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Mit § 21a wurde den Wasserrechtsbehörden ein Instrumentarium verliehen, unter bestimmten Voraussetzungen und Grundsätzen in rechtskräftig verliehene Wasserbenutzungsrechte einzugreifen.

 

Der Schutz wohlerworbener Rechte gebietet jedoch, dass Eingriffe nur im öffentlichen Interesse und nur mit den jeweils gelindesten Mitteln erfolgen.

 

Tatbestandsvoraussetzung der im § 21a geregelten Rechtsfolgen ist lediglich ein einziger Umstand, nämlich jener, dass nach Erteilung der Bewilligung hervorgekommen ist, dass öffentliche Interessen trotz gesetzmäßigem Gebrauch nicht hinreichend geschützt sind.

 

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Die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung ist gemäß § 105 WRG im öffentlichen Interesse gelegen.

Die begründete Befürchtung und damit die Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung kann Rechtfertigung dafür sein, die einer Gemeinde bewilligte Wasserbenutzung gemäß § 21a Abs. 1 WRG vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder sogar zu untersagen.

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Persönliche oder dingliche Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Gebundenheit der

WasserbenutzungsrechteWasserbenutzungsrechte

Gemäß § 22 Abs. 1 WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragungen.

 

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Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen (Abs. 2 leg. cit.).

 

Aus § 22 Abs. 1 geht hervor, dass Wasserbenutzungsrechte in der Regel an der Liegenschaft oder Anlage haften. Sinnvoll ist es jedenfalls, die Anlage auf eigenem Grund (falls notwendig, durch Kauf oder Enteignung erworben) zu errichten und darauf zu achten, dass das Wasserrecht mit diesem Grundstück verbunden wird. Aus der dinglichen Verbindung folgt dann, dass Rechte und Pflichten mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer übergehen.

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Aus § 22 Abs. 1 geht hervor, dass Wasserbenutzungsrechte in der Regel an der Liegenschaft oder Anlage haften. Sinnvoll ist es jedenfalls, die Anlage auf eigenem Grund (falls notwendig, durch Kauf oder Enteignung erworben) zu errichten und darauf zu achten, dass das Wasserrecht mit diesem Grundstück verbunden wird. Aus der dinglichen Verbindung folgt dann, dass Rechte und Pflichten mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer übergehen.  Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht. Diese Rechtswirkung tritt aber nur dann ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das vorliegende Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird.

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Wird eine solche Verbindung nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber (z. B. als bloß Servitutsberechtigter oder Pächter) mit dem Grundeigentümer nicht ident ist; in einem solchen Fall ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Liegenschaft nicht zulässig.  

Ist die Betriebsanlage im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht vorhanden, ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Anlage nicht in Betracht zu ziehen. Ist das Wasserbenutzungsrecht nicht mit einer Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden, so stellt es nach der Regel des § 298 ABGB eine bewegliche Sache dar (OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92).

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§ 22 Abs. 1 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes an. 

Eine Wasserversorgungsanlage besteht begriffsnotwendig nicht nur aus dem Rohrleitungsnetz, sondern vornehmlich aus dem Wasserspender, sodass durch die Übertragung des Eigentums am Rohrleitungsnetz allein das Wasserrecht an der Wasserversorgungsanlage und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht übergehen können (VwGH 10.9.1964, 1936/63).  

Auch ein Pachtverhältnis bewirkt keinen Übergang der wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG. Diese Bestimmung verlangt für den Konsensübergang den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft oder der Betriebsanlage.

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Sind wesentliche Teile einer Wasserkraftanlage grundfest in dem Sinn, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage, somit dass sie nicht im Eigentum des Grundeigentümers steht, nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist. Eine Vereinbarung, wonach beim Verkauf einer Liegenschaft das Eigentum an der darauf befindlichen Wasserkraftanlage, die weder als Superädifikat errichtet wurde noch Zubehör zu einem Baurecht ist, beim Verkäufer verbleiben soll, ist rechtlich irrelevant, da die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschaltet werden kann (VwGH 14.5.1997, 97/07/0012).

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Abschließend ist festzuhalten, dass die zum Betrieb von ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des § 22 erteilten Wasserbenutzungsberechtigungen auf einen Rechtsnachfolger demnach nur im Einklang mit den Regeln des bürgerlichen Rechtes übergehen können.

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SchadenshaftungSchadenshaftung

§ 26 Abs. 1 WRG bestimmt, dass die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen ist.

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Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (Abs. 2 leg. cit.).

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Der Wasserberechtigte haftet außer im Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen (Abs. 3 leg.cit.). Ist in den Fällen der Abs. 2 und 3 die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden oder sind das beeinträchtigte Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer (§ 22 Abs. 2) weder im Wasserbuch ersichtlich gemacht noch zur Ersichtlichmachung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet, so ist Wasserberechtigte zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet.

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Soweit nach den Abs. 1 bis 4 für Schäden durch Gewässerverunreinigung (§ 30 Abs. 2) zu haften ist, wird vermutet, dass sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen (Abs. 5 leg. cit.).

 

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Schadenersatzansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Hat sich aber die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs. 1 die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anlässlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten, so kann nur eine Erhöhung dieser Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden (§ 26 Abs. 6 WRG).

Schadenersatzansprüche nach § 26 sind insbesondere von solchen auf Entschädigung z. B. bei Einräumung von Zwangsrechten oder bei der Festsetzung von Schutzgebieten zu unterscheiden; dies ist wegen der unterschiedlichen Zuständigkeitsregeln von besonderer Bedeutung (ordentlicher streitiger Rechtsweg § 26 WRG; sukzessive Gerichtszuständigkeit § 117 Abs. 4 WRG).

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Aus § 26 Abs. 1 WRG ergibt sich, dass eine Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur dort eintreten soll, wo ein Wasserberechtigter eigenmächtig ohne Deckung durch eine wasserrechtliche Bewilligung und somit schuldhaft und rechtswidrig einen in adäquatem Zusammenhang zur verletzten Norm entstandenen Schaden verursachte (OGH 27.5.1980, 1 Ob 11/80).

§ 26 Abs. 1 WRG sieht eine Haftung nach den Vorschriften der schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB, somit zunächst eine Verschuldenshaftung, vor. 

Etwas anderes bestimmt § 26 Abs. 2 WRG, der eine Erfolgshaftung vorsieht.

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Haftung nach § 26 Abs. 2 WRG:

§ 26 Abs. 2 statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten. Ihre Anwendung setzt voraus, dass kumulativ folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:

1. Der Schaden muss durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb eingetreten sein.

2. Der Schaden muss beim Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eingetreten sein.

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3. Der Schaden muss an einem der im § 26 Abs. 2 genannten Schutzgüter eingetreten sein.

4. Mit dem Schadenseintritt wurde bei der Bewilligung nicht oder nur einem geringeren Umfang gerechnet (OGH 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93).

 

§ 26 Abs. 2 regelt nur den Ersatz von Schäden, die bei konsensmäßigem Betrieb einer Anlage entstehen. Wird eine Anlage nicht konsensgemäß betrieben, so kann § 26 Abs. 2 daher nicht als Haftungsgrundlage herangezogen werden (OGH 24.10.1990, 1 Ob 21/90).

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Die Erfolgshaftung gemäß § 26 Abs. 2 gilt für Folgen des bewilligten Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage und für Folgen, die sich aus einem auch bei bewilligungsgemäßem Betrieb kaum vermeidlichen menschlichen Fehlverhalten (wie dem Einbringen von im Betrieb verwendeten gefährlichen Chemikalien in die Wasserbenutzungsanlage und damit in ein Gewässer) ergeben, gegen die sich der Geschädigte nicht zur Wehr setzen konnte. Insbesondere in Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Untersagung einer Wasserbenutzungsanlage oder der Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen muss, kommt die Erfolgshaftung des § 26 Abs. 2 WRG zum Tragen.

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Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 gilt für alle Fälle, in denen bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage mangels Vorhersehbarkeit eines bei rechtmäßigem Betrieb der Anlage entstehenden Schadens keine Entschädigung festgesetzt wurde.

 

§ 26 Abs. 2 ist keineswegs Haftungsgrundlage für alle Schadensarten: nicht erfasst sind z. B. Unfallschäden (Wasserrohrbruch im Straßenbereich) sowie Schäden, die an Anlagen auftreten, die erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung errichtet wurden (OGH 9.12.1987, 1 Ob 48/87).

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Erlöschen der Erlöschen der WasserbenutzungsrechteWasserbenutzungsrechte

Gemäß § 27 Abs. 1 WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten oder durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

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d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

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h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungs-recht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu 5 Jahren verlängern (Abs. 2 leg. cit.). § 27 Abs. 4 WRG bestimmt, dass die Behörde eine Bewilligung zu entziehen hat, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

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Vorkehrungen bei Erlöschen Vorkehrungen bei Erlöschen von von

WasserbenutzungsrechtenWasserbenutzungsrechten Gemäß § 29 Abs. 1 WRG hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

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Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber aufgrund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 (im öffentlichen Interesse an Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände) nicht stattfindet (§ 29 Abs. 4 WRG).

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Schutz von Schutz von

WasserversorgungsanlagenWasserversorgungsanlagen Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutz von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert (§ 34 Abs. 1 WRG).

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Bezüglich der gängigsten Bescheidauflagen in Schutzgebietsbescheiden wird auf das beiliegende Informationsblatt über Wirtschaftsbeschränkungen in Schutzzonen verwiesen.

Anordnungen nach § 34 Abs. 1 werden im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint.

Bei Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff allgemein in sich schließt (§ 364 Abs. 1 ABGB). Schutzanordnungen sind daher nicht unter die in § 60 Abs. 1 WRG aufgezählten Zwangsrechte zu subsumieren.

 

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Die gleichzeitige Erlassung einer Schutzanordnung mit einer wasserrechtlichen Bewilligung ist nicht erforderlich.

 

Schutzgebietsbescheiden nach § 34 Abs. 1 WRG kommt dingliche Wirkung zu, sodass sie durch den Eigentümerwechsel nicht berührt werden.

 

Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind (siehe § 34 Abs. 2 1. Satz WRG).

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In Kärnten wurden zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.12.1998 Wasserschongebiete festgelegt (siehe Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 – Kernzonen, LGBl. Nr. 103/1998).  

Die innerhalb der Kernzone der Wasserschongebiete gelegenen Parzellen sind in der Verordnung angeführt.

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Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes (Kernzone) sind die in der Anlage aufgezählten Maßnahmen in den Be-wertungsstufen

0 – weder anzeige- noch bewilligungspflichtig,

          1 – anzeigepflichtig,

          2 – bewilligungspflichtig,

          3 – nicht zulässig.

Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verlässlich vermieden wird, oder zu untersagen (§ 3 Abs. 3 Kärntner Wasserschongebietsverordnung).

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Bei der Erteilung von Bewilligungen nach § 3 Abs. 3 der Kärntner Wasserschongebietsverordnung ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

 

Die Vollziehung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig (§ 34 Abs. 7 WRG).

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Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, ist dafür gemäß § 34 Abs. 4 WRG vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

 

Die Wasserrechtsbehörde legt die Entschädigung auf Basis eines Sachverständigengutachtens fest.

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Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Entschädigung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird (§ 117 Abs. 4 WRG).

 

Zuständig zur Entscheidung über die Entschädigung ist dann jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

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InstandhaltungInstandhaltung

Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich (§ 50 Abs. 1 WRG).

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Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen (Abs. 2 leg. cit.).

 

Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln.

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Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen (Abs. 3 leg. cit).

Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens (Abs. 4 leg. cit).

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§ 50 Abs. 1 WRG betrifft jedenfalls Wasserberechtigte nach §§ 9, 10 Abs. 2.

Allgemeines, Wasserberechtigter:

Die Verpflichtung zur Instandhaltung von Wassernutzungsanlagen besteht kraft Gesetzes. Die Erteilung eines behördlichen Auftrages ist für das Entstehen dieser Verpflichtung nicht erforderlich.

Nur der Inhaber eines wasserrechtlichen Konsenses, daher der Wasserberechtigte, kann nach § 50 zur Instandhaltung

bzw. Instandsetzung verhalten werden.

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Aus dem Titel des Eigentums an einer Sache kann jemand nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung herangezogen werden. Solches kommt überdies nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden.  

Inhalt und Gegenstand der Instandhaltungs-pflicht:

Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in Bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird in § 50 Abs. 1 primär mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht.

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Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen.

 

Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der konsensmäßige Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist.

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Instandhaltung – Wiederherstellung:

Eine Verpflichtung zur Neuherstellung einer durch Hochwasser vollständig zerstörten Wasserbenutzungsanlage kann aus dem Titel der Instandhaltungspflicht nicht abgeleitet werden, weil unter „Erhaltung“ und „Instandhaltung“ eine Wiederherstellung bzw. eine Neuerrichtung nicht zu verstehen ist.  

Das WRG sieht ausdrücklich vor, dass das Wasserrecht bei Zerstörung der Anlage nach Ablauf bestimmter Fristen (§ 27 Abs. 1 lit. g) erlischt – wodurch grundsätzlich auch die Instandhaltungspflicht gemäß § 50 entfällt, zumal dann kein Wasserbenutzungsrecht mehr existiert. Versäumte Instandhaltungspflichten können allerdings Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG sein.

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Eine Instandsetzung, das ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage, kann nur dann angenommen werden, wenn die Anlage mit Rücksicht auf ihren Zustand und ihre Beschaffenheit noch „als bestehend“ angesehen werden kann. Das ist, wenn aus dem Objekt selbst nicht nur der Zweck und die Einrichtung, sondern auch die Dimensionen der Anlage mit Sicherheit entnommen werden können. Ist dies nicht der Fall, dann sind die Arbeiten, die dazu dienen, eine solche Anlage ins Leben zu rufen und benützungsfähig zu machen, als Rekonstruktion oder Wiederherstellung der eingegangenen Anlage anzusehen, die ebenso bewilligungsbedürftig sind wie die erste Herstellung einer solchen Anlage.

Die Instandhaltungspflicht setzt eine bestehende Anlage voraus.

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Um anzunehmen, dass es sich um eine nicht bewilligungsbedürftige Instandhaltungsmaßnahme handelt, kommt es nicht allein darauf an, dass Zweck, Einrichtung und Dimension der Anlage beibehalten werden. Die Wiederherstellung einer Wehranlage unter Verwendung eines von dem vormaligen völlig verschiedenen Materials, nämlich Stahl bzw. Beton statt Holz, und die damit verbundene konstruktive Neugestaltung, sodass daraus ein nicht mehr „der Bewilligung entsprechender Zustand“ resultiert, ist eine gemäß § 9 Abs. 1 bewilligungsbedürftige Änderung (VwGH 30.6.1992, 89/01/0104).

Werden schadhafte Teile einer bestehenden, wenn auch schadhaften Anlage, ausgewechselt, ohne dass damit eine Änderung der Anlage verbunden ist, so ist eine Bewilligung dafür nicht erforderlich.

 

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Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener Rohre eines Teiles der Wasserleitung einer Trinkwasserversorgungsanlage bewirkt keine Änderung des Bestandes der bewilligten Anlage. Mit diesem Austausch kommt der Konsensinhaber seiner aus § 50 Abs. 1 sich ergebenden Verpflichtung nach.

Die Verwendung von Rohren aus anderem Material und mit einem um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmesser hat ledig-lich zur Folge, dass die damit verbundene Mehrinanspruch-nahme fremden Grundeigentums den Eintritt einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für den Leitungsrohraustausch nach sich zieht (VwGH 27.6.1995, 92/076/0202).

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Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials bedingt für sich allein nicht in jedem Fall schon die Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Maßnahmen sind so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.

Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei der Wiederherstellung einer eingegangenen Anlage und dem Austausch erneuerungsbedürftig gewordener Rohr durch Rohre mit einem vergrößerten Außendurchmesser um bewilligungspflichtige Anlagenänderungen handelt.

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Rechtsgültige Verpflichtungen anderer: 

Zur Instandhaltung der Wasserbenutzungsanlage nach § 50 Abs. 1 ist grundsätzlich der Wasserberechtigte verpflichtet. Durch diese Regelung werden jedoch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Titel zur Instandhaltung und wohl auch zur Bedienung nicht berührt. Dem Wasserberechtigten bleibt es überlassen, seinen Regress an demjenigen zu nehmen, der aufgrund eines Privatrechtstitel zur Instandhaltung und Bedienung verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, dass die im § 50 normierte Verpflichtung, den Pächter nicht schon aufgrund des Gesetzes trifft, sondern erst aufgrund eines vorhandenen Privatrechtstitels, also einer zwischen ihm und dem Wasserberechtigten getroffenen Vereinbarung.

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Über den Bestand eines zur Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen verpflichtenden, jedoch bestrittenen Privatrechtstitels als „rechtsgültige Verpflichtung“ eines anderen hat die Wasserrechtsbehörde nicht zu entscheiden, hiefür sind die Gerichte zuständig.

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Aufteilung der Instandhaltungskosten nach § 50 Abs. 3:

Die Parteien können auch trotz Bestehens einer privatrechtlichen Vereinbarung die Wasserrechtsbehörde anrufen, die eine Entscheidung zu treffen hat, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich geändert haben. Die privatrechtliche gütliche Übereinkunft kann aber nicht durch einseitige privatrechtliche Auflösungs- oder Kündigungserklärung außer Kraft gesetzt werden. Die Wasserrechtsbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Möglichkeit, die Kosten der Instandhaltung den jeweiligen Verhältnissen entsprechend, wie es im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint, ohne zwingende Berücksichtigung früherer Bescheide oder privatrechtlicher Abmachungen auf die Verpflichteten neu aufzuteilen.

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Privatrechtliche Abmachungen stehen also der Erlassung eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde nach § 50 Abs. 3 nicht entgegen. Auch wenn sich die Voraussetzungen, unter denen eine vertragliche Regelung erfolgte, ändern, kann also die Wasserrechtsbehörde eingreifen und einen neuen Verteilungsschlüssel festsetzen (OGH 2.7.1975, 1 Ob 113, 115/75).

Kommt ein Wasserberechtigter seiner Instandhaltungsverpflichtung nicht nach, dann hat die Wasserrechtsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit, mit Bescheid gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG einen Instandhaltungsauftrag zu erteilen (wasserpolizeilicher Instandhaltungsauftrag).

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Seite 105

Betreten und Benutzung Betreten und Benutzung fremder Grundstückefremder Grundstücke

Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten

und Anlagen,c) zur Duchführung letztmaliger Vorkehrungen,d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung

und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, f) zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes sowie g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

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das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl. zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dieses unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt (§ 72 Abs. 1 WRG).

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Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).

 

Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.

 

Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt, sind auch substanzielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig (Ab. 4 leg. cit.).

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Ein Verstoß gegen die Duldungspflichten nach § 72 Abs. 1 WRG kann strafbar sein (vgl. § 137 Abs. 1 Z 6 WRG).  

§ 72 begründet bloß vorübergehende Duldungspflichten hinsichtlich der dort vorgesehenen Gewässerschutzmaßnahmen, weshalb solche Maßnahmen nicht mit einem dauernden Eingriff in die Substanz der belasteten Grundstücke und Nutzungen verbunden sein dürfen.  

Zur Durchführung von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung können aber erfahrungsgemäß sehr wohl auch dauernde bzw. substanzielle Eingriffe in fremde Rechte erforderlich sein (z. B. Abgraben von Bodenmaterial, Grundwasserabsenkung, Beobachtungssonden usw.).

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Die Legalverpflichtung zur Duldung des Betretens und Benützens fremder Grundstücke gemäß § 72 Abs. 1 WRG besteht gegenüber dem Personenkreis, der zur Setzung der im § 72 erwähnten Maßnahmen berechtigt oder verpflichtet ist.  Die verschiedenen Benützungsarten sind im § 72 WRG nur beispielsweise genannt, in diesem Belang ist eine engherzige Auslegung nicht am Platz, sondern es muss den Bedürfnissen der Wasserbaupraxis Rechnung getragen werden, wenn es sich nur um vorübergehende und die Substanz des in Anspruch genommenen Grundstückes nicht beeinträchtigende Benützungsarten handelt.  Erkundungsschürfe sind grundsätzlich von § 72 Abs. 1 WRG gedeckt.

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Durchsetzung der durch § 72 eingeräumten Rechte:

§ 72 Abs. 1 begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstück ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. Dieser für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren geltende Grundsatz findet auch für das wasserpolizeiliche Verfahren Anwendung. Normiert ein Bescheid keine derartige konkrete Duldungsverpflichtung des Grundstückseigentümers, dann wird eine Vollstreckung der Duldungsverpflichtung nach dem VVG nicht möglich sein.

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Nach der Rechtsprechung des OGH (29.1.1993, 1 Ob 44/92) enthält weder § 72 noch § 60 noch § 98 eine ausdrückliche oder unzweifelhaft schlüssige Regelung, dass die Wasserrechtsbehörde über die Durchsetzung der Legalservitut nach § 72 Abs. 1 zu entscheiden habe. Im Gegenteil wird im § 60 Abs. 3 anders als für die übrigen Zwangsrechte des § 60 Abs. 1 gerade die Legalservitut nach § 72 Abs. 1 nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde begründet. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist aber nicht zulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher und zweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für Entscheidungen über entsprechende Ansprüche sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig, da das Eigentumsrecht des durch die Legalservitut des § 72 Abs. 1 Belasteten außerdem ein „civil right“ darstellt, ist bei verfassungskonformer Interpretation des WRG, jedenfalls im Zweifel, die Kompetenz des Gerichtes anzunehmen.

Page 112: Seite 1 Ausbildungslehrgang für Bauhofleiter 5. Modul: Rechtliche Grundzüge der Wasserversorgung Dr. Helmut Schell25.04.2007.

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ZuständigkeitZuständigkeitFür Wasserversorgungsanlagen (ausgenommen Bewässerungsanlagen), wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1.000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern ist der Landeshauptmann in I. Instanz als Wasserrechtsbehörde zuständig (§ 99 Abs. 1 lit. c WRG).  

Für kleinere Wasserversorgungsanlagen (bis 5 l/sek aus Grundwasser oder Quellen bzw. bis 300 l/min aus Grundwasser oder Quellen bzw. bis 1.000 l/min aus anderen Gewässern) ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 98 Abs. 1 WRG zuständige Wasserrechtsbehörde I. Instanz.

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Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit den in § 103 angeführten Unterlagen – falls sich nicht aus der Natur des Projekts verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen.  

Die Projektsunterlagen sind dreifach vorzulegen.

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Gemäß § 103 Abs. 1 lit. b sollten die Projektsunterlagen auch Angaben darüber enthalten, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen (Grundstückseigentümern, Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten) Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen.

 

Nach lit. d leg. cit. sollten die Projektsunterlagen auch Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen enthalten.

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Inhalt der Bewilligung:

Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen.

 

Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid, zu erfolgen (§ 111 Abs. 1 WRG).

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Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muss im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffernmäßig durch Festsetzung eines zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen (Abs. 2 leg. cit.).

 

Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden (Abs. 3 leg. cit.).

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Seite 117

Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden (§§ 111 Abs. 4, 117).

 

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Seite 118

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgt nur aufgrund eines schriftlichen Antrages.

Gesonderte Entscheidung über Zwangsrechte:

 Aus § 111 Abs. 1 ergibt sich, dass grundsätzlich zugleich mit Erteilung der Bewilligung auch die zur Ausübung des Vorhabens erforderlichen Zwangsrechte zu bestimmen und die hiefür gebührenden Entschädigungen gemäß § 117 WRG zuzusprechen sind. Das Gesetz sieht die Trennung des Bewilligungsverfahrens vom Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nur als Ausnahmeregelung vor.

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Nach § 111 Abs. 1 ist die Wasserrechtsbehörde nur dann in die Lage versetzt, den Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten einer gesonderten Erledigung vorzubehalten, wenn grundsätzlich feststeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung bestimmter Zwangsrechte gegeben sind und außerdem die Möglichkeit nicht besteht, über die Frage von Zwangsrechten bereits im Bewilligungsbescheid zu erkennen (z. B. weil noch bestimmte Ermittlungen notwendig sind).

Wird im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zwar unter Berufung auf § 111 Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes zu bejahen sind, wird jedoch die nähere Bestimmung des Zwangsrechtes einer eigenen Entscheidung vorbehalten, kann das Wasserbenutzungsrecht rechtmäßig nicht ausgeübt werden, bevor die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind.

 

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Wirkungen der Beurkundung:

Nach § 111 Abs. 3 beurkundete Übereinkommen sind öffentliche Urkunden, aber keine Exekutionstitel. Die öffentliche Beurkundung macht vollen Beweis über ihren Inhalt. 

Geringfügige Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG:

Die gesetzliche Fiktion des § 111 Abs. 4 berechtigt zwar zur An-nahme des Bestandes einer Dienstbarkeit, aber selbstverständlich nur, wenn die von dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen vorliegen: nur unter diesen Voraussetzungen gilt die Inanspruch-nahme des Grundes, aber nur, wenn sie das „unerhebliche Ausmaß“ nicht übersteigt, als „kleine Dienstbarkeit“ kraft Gesetzes als einge-räumt; sie kann mit Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden. .

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Das hat dann zur Folge, dass erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann, sofern die nach § 111 Abs. 4 als schon kraft Gesetzes eingeräumt anzusehenden „kleine Dienstbarkeiten“ im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt sind; andernfalls müsste von der Wasserrechtsbehörde ein eigener Bescheid erlassen werden, mit dem festgestellt wird, dass für die bewilligte Anlage Grundflächen in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß, das dort bestimmt zu bezeichnen ist, in Anspruch genommen werden (OGH 30.5.1994, 1 Ob 13/94).  

§ 111 Abs. 4 ist abgesehen von der Geringfügigkeit der Grundinanspruchnahme nur anwendbar, wenn der betroffene Eigentümer gegen die Inanspruchnahme seines Grundes keine Einwendungen erhoben hat.

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§ 111 Abs. 4 stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der Fiktion der stillschweigenden Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden.

 

Von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Grundeigentümers kann bei der Verlegung einer Druckleitung in einer Länge von 250 m durch ein Grundstück keine Rede sein (OGH 30.5.1994, 1 Ob 13/94).

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AnzeigeverfahrenAnzeigeverfahren

Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht (§ 115 WRG).

§ 114 Abs. 1 WRG bestimmt, dass bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, der Behörde drei Monate vor einer Inangriffnahme anzuzeigen sind. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.

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Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist (§ 114 Abs. 3 WRG).

Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet (§ 114 Abs. 4 WRG).

 

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Nach der Vollzugspraxis Abteilung 15 hat die Gemeinde unter Vorlage der Projektsunterlagen (dreifach) um die wasserrechtliche Bewilligung der geplanten Änderung oder Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage im Wege des Anzeigeverfahrens nach §§ 114 und 115 WRG bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzusuchen.  

Dieses Ansuchen (= Anzeige) hat mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inangriffnahme des Bauvorhabens zu erfolgen.

Im Ansuchen ist der Termin der Bauvollendung anzugeben (nicht länger als drei Jahre).

Dem Ansuchen sind neben den Projektsunterlagen (dreifach) die Zustimmungserklärungen aller betroffenen Grundstückseigentümer anzuschließen.  

 

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Seitens der Wasserrechtsbehörde wird der wasserbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 18 ersucht festzustellen, ob ohne Vorschreibung zusätzliche Auflagen bei Projektsverwirklichung aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.

Sollte dies verneint werden, so würde die angestrebte Bewilligung im angegebenen Umfang nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige als erteilt gelten. In diesem Fall wäre die Bauausführung innerhalb von drei Jahren vorzunehmen.  

Die Dauer der Bewilligung der geplanten Erweiterung der WVA wird mit der Bewilligungsdauer des Wasserrechtes befristet.

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Wurde das Wasserrecht unbefristet erteilt, dann wird die Dauer der Bewilligung der Erweiterung bzw. Änderung der WVA gemäß § 114 Abs. 4 WRG mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

Nach positivem Abschluss des Anzeigeverfahrens erhält die Gemeinde von der Wasserrechtsbehörde ein Schreiben, dem eine mit einem Anzeigestempel versehene Projektsparie angeschlossen ist.  

In diesem Schreiben wird auch mitgeteilt, bis zu welchem Termin die Maßnahme fertigzustellen sein wird (längstens drei Jahre ab Anzeige). Hingewiesen wird weiters darauf, dass die Fertigstellung der Baumaßnahme der Wasserrechtsbehörde mitzuteilen ist und sodann das wasserrechtliche Endüberprüfungsverfahren durchgeführt wird.

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Eine mit dem Anzeigestempel versehene Projektsausfertigung wird von der Wasserrechtsbehörde an das Wasserbuch zur Eintragung übermittelt.

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Besondere Besondere

AufsichtsbestimmungenAufsichtsbestimmungen Gemäß § 134 Abs. 1 WRG sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.  

Diese Überprüfungen haben nach § 134 Abs. 3 WRG in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.

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Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Befunde verfasst, haftet – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten – für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.  

Aus Sicht der Abteilung 15 sind Fachkundige im Sinne des § 134 Abs. 1 WRG Zivilingenieure, Institute, Firmen und nachweislich geschultes Personal.

Die Bestimmung des § 134 Abs. 1 ermächtigt die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines Auftrages zur Befundvorlage bezüglich des hygienischen und technischen Zustandes der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.

 

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Werden Untersuchungsbefunde nicht vorgelegt, kann die Wasserrechtsbehörde ein Verfahren zur Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 27 Abs. 4 WRG einleiten.

 

Außerdem kann die nicht fristgerechte Vorlage der Befunde nach § 137 Abs. 1 Z 22 WRG verwaltungsbehördlich strafbar sein.

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Gemeindewasserversorgungs-gesetz 1997 – K-

GWVG, LGBl. Nr. 107/1997

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1. Gemeindewasserversorgungsanlagen

2. Versorgungsbereich

3. Planung, Errichtung, Betrieb

4. Inanspruchnahme fremder Grundstücke

5. Wasserbezug

6. Anschluss- und Benützungspflicht

Inhaltsverzeichnis

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7. Anschlussrecht

8. Wasseranschlussbeitrag

9. Abgabengegenstand

10.Ausmaß

11.Beitragssatz

12.Abgabenschuldner

13.Abgabenbescheid

14.Ergänzungsbeitrag

15.Nachtragsbeitrag

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Gemeindewasserversorgungs-gesetz 1997- K-GWVG

GemeindewasserversorgungsanlaGemeindewasserversorgungsanlagengen

Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 WRG zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden (§ 1 Abs. 1 K-GWVG).

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Demnach müssen Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes einerseits gemeinnützig und andererseits öffentlich sein. Gemeinnützig ist ein Unternehmen dann, wenn es nicht auf Gewinn gerichtet ist.  

Ein öffentliches Wasserversorgungsunternehmen liegt dann vor, wenn ein Kontrahierungszwang besteht, d. h. die Gemeinde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Anschluss an die Wasserversorgung nicht verweigern kann. Dieser Kontrahierungszwang wird durch § 9 Anschlussrecht gesetzlich festgelegt.  

Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 WRG, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient (§ 1 Abs. 2 leg. cit.).

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Die Wasserversorgungsanlage eines Wasserverbandes ist im strengen Sinn keine Gemeindeanlage, sondern eine Anlage des jeweiligen Verbandes, dem Rechtspersönlichkeit zukommt.  

Da aber die Gemeine letzten Endes mit ihrer finanziellen Beteiligung solche Projekte ermöglicht, werden verbandseigene Anlagen, an denen die Gemeinde direkt beteiligt ist, gleich behandelt wie gemeindeeigene Anlagen.  

Voraussetzung ist allerdings, dass auch das Versorgungsunternehmen, an dem die Gemeinde beteiligt ist, das Erfordernis der Gemeinnützigkeit erfüllt. Bei Wasserverbänden ist dies durch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gewährleistet, bei anderen Unternehmen ist dies jeweils anhand der Satzungen zu prüfen.

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VersorgungsbereichVersorgungsbereich

Gemäß § 2 Abs. 1 K-GWVG hat der Gemeinderat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).

 

Die Festlegung des Versorgungsbereiches bildet eine wichtige Voraussetzung für die Erhebung der Gebühren.

 

In den Versorgungsbereich sind jedenfalls alle Grundstücke aufzunehmen, welche mit Wasser versorgt werden sollen.

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Der Versorgungsbereich bildet die Grundlage für die Abgabenbemessung, weil sich aus dessen Gestaltung und Umfang die Zahl der herzustellenden Anschlüsse ergibt, welche letztlich auch für die Festsetzung des Beitragsatzes maßgebend ist.  

Der Versorgungsbereich ist entweder in Form eines Lageplanes als Anlage zur Verordnung oder in Form einer Aufzählung aller Grundstücke, welche mit Wasser versorgt werden sollen, darzustellen.  

Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen (§ 2 Abs. 2 leg. cit.).

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Das Gesetz sieht auch vor, dass bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches auf die künftige Bebauung Bedacht zu nehmen ist. Dieser Hinweis bezieht sich in erster Linie auf den jeweiligen Flächenwidmungsplan. Die Einbeziehung erst künftig zu bebauender Grundstücke in den Versorgungsbereich ist vor allem dann unumgänglich, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit der Erhebung von Aufschließungsbeiträgen Gebrauch machen will.  Vor Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates für den Versorgungsbereich ist das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen (siehe § 25 Abs. 2 K-GWVG).

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Beispiele für den Verordnungsentwurf gemäß § 2:

1. Beispiel:

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VerordnungVerordnung

 

des Gemeinderates der Gemeinde ... vom ..., mit der das Gebiet bestimmt wird, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde ... bestimmt ist (Versorgungsbereich)

 

Gemäß § 14 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung iVm § 2 und § 25 Abs. 2 Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 – K-GWVG wird im Einvernehmen mit der Kärntner Landesregierung verordnet:

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§ 1§ 1 VersorgungsbereichVersorgungsbereich

(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde ... ist zur Versorgung nachstehender Gebiete bestimmt:

a)  die in der Anlage „1“ im Maßstab 1 : 2.500 durch farbliche Abgrenzung planlich dargestellten, in den Katastral-gemeinden ...... gelegenen Gebiete der Ortschaften .....

b)  die in der Anlage „2“ im Maßstab 1 : 5.000 durch farbliche Abgrenzung planlich dargestellten, in den Katastral-gemeinden ...... gelegenen Gebiete der Ortschaften .....

 (2) Die Grenzen des im Abs. 1 festgelegten Versorgungs-

bereiches sind in den Anlagen „1“ und „2“ zu dieser Ver-ordnung in blauer Farbe dargestellt.

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§ 2 Inkrafttreten§ 2 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Amtes der Gemeinde ... in Kraft.

 

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

a) Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde ... vom ..., Zahl ...,

b) Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde ... vom ..., Zahl ....

 

Für den Gemeinderat:Der Bürgermeister:

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Anlage „1“:

Plandarstellung mit Abgrenzung des Versorgungsgebietes lt. § 1 Abs. 1 lit. a im Maßstab 1 : 2.500 für die Ortschaften ...

 

Anlage „2“:

Plandarstellung mit Abgrenzung des Versorgungsgebietes lt. § 1 Abs. 1 lit. b im Maßstab 1 : 5.000 für die Ortschaften ...

 

Angeschlagen am: ...

Abgenommen am: ...

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2. Beispiel:

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§ 1 Versorgungsbereich§ 1 Versorgungsbereich

(1) Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungs-anlage der Gemeinde ... umfasst die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ... als „Bauland“ ausgewiesenen Grundstücke:

 

(2) Nicht in den Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde ... fallen jene Grundstücke, die in den Plandarstellungen, die dieser Verordnung als Anlagen beiliegen, mit hellblauer Farbe dargestellt sind.

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(3) Die im Abs. 2 angeführten Plandarstellungen umfassen die Mappenpläne:

a) Mappenplan Nr. ... vom ..., Maßstab 1 : 5.000, Planverfasser: ...;

b) Mappenplan Nr. ... vom ..., Maßstab 1 : 5.000, Planverfasser: ...

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Planung, Errichtung, BetriebPlanung, Errichtung, Betrieb

Gemäß § 3 Abs. 1 K-GWVG ist die Gemeindewasserversorgungsanlage entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.  Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, dass alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen (§ 3 Abs. 2 leg. cit.).

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Das Gesetz enthält keine nähere Definition der Begriffe „Versorgungsleitung“ und „Anschlussleitung“.  

Die Gemeinden haben gerade bei der Herstellung von Anschlussleitungen eine unterschiedliche Praxis entwickelt. Verschiedene Gemeinden überlassen dem Anschlusswerber oder Anschlussverpflichteten die Herstellung der Anschlussleitung, während andere Gemeinden die Wasserversorgungsanlage bis zur Grundstücksgrenze oder fallweise noch weiter verlegen. Den Gemeinden wird in dieser Hinsicht freie Hand gelassen.

Die einzelne Gemeinde soll nach Maßgabe ihrer Kalkulation entscheiden, in welchem Ausmaß die Gemeinde die Anlage selbst errichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 K-GWVG ist die Gemeinde zur Lieferung von Wasser verpflichtet. Dies ist keineswegs so zu verstehen, dass die Gemeinde das Wasser bis ins Haus liefern muss.

 

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Seite 151

Wenn sich die Gemeinde beispielweise darauf beschränkt, die öffentliche Wasserleitung bis auf 1 m in das anzuschließende Grundstück zu verlegen, dann muss der restliche Teil der privaten Anschlussleitung und der Hausanschluss vom Interessenten selbst hergestellt werden. Allerdings sollte die Praxis auch nach Fertigstellung der Anlage oder eines Bauabschnittes beibehalten werden, da es nicht angeht, neue Interessenten anders bzw. schlechter zu behandeln.

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Seite 152

Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken,die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,

1. der Gemeinde vor Ausführung des Anschlusses oder vor jeder Erweiterung der Innenleitung die zur Ermittlung des künftigen Wasserbedarfes notwendigen Unterlagen vorzulegen;

2. die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der An-schlussleitung auf dem anzuschließenden oder ange-schlossenen Bauwerk oder Grundstück notwendigen Arbeiten zu dulden; diese Verpflichtung trifft auch alle an dem Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungs-berechtigten Personen (Mieter, Pächter, Nutznießer usw.);

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Seite 153

3. festgestellte Mängel an der Innenleitung unverzüglich beheben zu lassen;

4. die zur Ermittlung des Wasserverbrauchs erforderlichen Wasserzähler anzubringen.

Der Abs. 3 enthält einige Verpflichtungen für Wasserbezieher, die der Gemeinde die Wartung und Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage erleichtern sollen.

Erweiterungen der Inneninstallationen sind in der Regel mit einem höheren Wasserverbrauch und daher mit der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (§ 16) oder mit höheren Wasserbezugsgebühren (§ 23) verbunden.

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Die Verpflichtung zur Duldung bestimmter Arbeiten nach Ziffer 2 kommt vor allem beim Einbau von gemeindeeigenen Wasserzählern oder dann zum Tragen, wenn eine bestehende Anschlussleitung für die Herstellung eines Anschlusses zu einem benachbarten Grundstück (siehe § 4) in Anspruch genommen werden soll.

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Behebung von Mängeln an der Innenleitung (Z 3) soll größere Wasserverluste und undichte Innenleitungen verhindern.  Gemäß Ziffer 4 kann ein Hauseigentümer verpflichtet werden, einen bislang fehlenden Wasserzähler auf eigene Kosten einzubauen und damit die Grundlagen für die Gebührenbemessung herzustellen.

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Seite 155

Die Ziffer 4 kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Wasserzähler nicht bereits durch die Gemeinde installiert wird. Besorgt die Gemeinde selbst die Beschaffung und Anbringung von Wasserzählern, ist sie auch berechtigt, den Wasserzähler der Wasserversorgungsanlage zuzuzählen und die Kosten für die Anschaffung des Wasserzählers bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (§ 24).

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Inanspruchnahme fremderInanspruchnahme fremder

GrundstückeGrundstücke

Gemäß § 4 Abs. 1 K-GWVG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Anschlusspflichtigen oder eines Anschlusswerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, eine bestehende Anschlussleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlussleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.

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Seite 157

Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk oder Grundstück aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

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Die Praxis hat gezeigt, dass die nachträgliche Erschließung von Liegenschaften vielfach nicht mehr zu optimalen Bedingungen bewerkstelligt werden kann. Es ist daher die Möglichkeit gegeben, auf Antrag Zwangsrechte zur Benutzung fremder Grundstücke oder einer fremden Hausanschlussleitung einzuräumen, wenn die Versorgungsleitung so situiert ist, dass ein Anschluss nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich ist. Für die Einräumung solcher Rechte einschließlich der Bestimmung der Entschädigung ist die Bezirksverwaltungsbehörde in I. Instanz zuständig.  Eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke gemäß § 4 ist nur dann zweckmäßig, wenn die zu leistende Entschädigung wesentlich geringer ist als der Aufwand für die Verlegung einer Anschlussleitung ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes.

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Seite 159

Für die Entschädigung und das Verfahren für die Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 sinngemäß. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Eine Berufung gegen die im Verwaltungswege zuerkannte Entschädigung ist unzulässig; doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft (§ 4 Abs. 3 leg. cit.).

Page 160: Seite 1 Ausbildungslehrgang für Bauhofleiter 5. Modul: Rechtliche Grundzüge der Wasserversorgung Dr. Helmut Schell25.04.2007.

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Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlussleitung auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden (§ 4 Abs. 4 leg. cit.).

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WasserbezugWasserbezugGemäß § 5 Abs. 1 K-GWVG ist die Gemeinde verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern.  

Die Verpflichtung der Gemeinde, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser zur Verfügung zu stellen, kann naturgemäß nur nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage bestehen.  

In Zeiten herrschenden Wassermangels ist die Wasserspende geringer als die Leistungsfähigkeit.

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Wenn durch Einflüsse, die nicht in der Gemeindewasserversorgungsanlage selbst liegen (Witterung, tektonische Einflüsse), Wassermangel entsteht, hat der Bürgermeister durch Verordnung die Wasserbezieher zu verpflichten, den Wasserverbrauch bis auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Im Falle einer Unterbrechung der Wasserversorgung ist die Gemeinde verpflichtet, den unbedingt notwendigen Wasserbedarf der von der Unterbrechung betroffenen Wasserbezieher vorübergehend durch eine anderweitige Versorgung gegen eine der Höhe der Wasserbezugsgebühren der Gemeindewasserversorgungsanlage entsprechende Vergütung sicherzustellen (§ 5 Abs. 2 leg. cit.). 

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In der Regel werden mit einer solchen Verordnung bestimmte Arten des Wasserverbrauchs (Autowaschen, Gartengießen, Schwimmbecken befüllen u. Ä.) zu verbieten sein.  Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung (Wasserabsperrungen), die infolge Wassermangels, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten aufgrund behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ursachen erfolgen müssen, sind den Wasserbeziehern durch öffentliche oder individuelle Bekanntmachung mitzuteilen, es sei denn, dass solche Absperrungen wegen unerwartet auftretender Störungen ohne Verzug durchgeführt werden müssen. Die Bekanntgabe hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass erforderliche Vorsorgemaßnahmen (z. B. Anlegung eines Wasservorrates) getroffen werden können (§ 5 Abs. 3 leg. cit.).

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Auch wenn keine Einschränkungen des Wasserverbrauchs nach Abs. 2 durch Verordnung verfügt werden, hat die Gemeinde die Verpflichtung, Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung, die jederzeit auch bei Bauarbeiten an der Anlage erforderlich werden, nach Maßgabe der jeweiligen Umstände öffentlich oder durch individuelle Bekanntmachung mitzuteilen. Eine solche Bekanntmachung stellt weder einen Bescheid noch eine Verordnung dar, sondern ist lediglich eine Ausführungshandlung aufgrund einer in diesem Gesetz angeordneten Verpflichtung.

 

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Im Falle eine notwendigen Wasserabsperrung (Abs. 3) hat der Bürgermeister durch Bescheid Wasserbezieher, die von der Absperrung nicht betroffen sind, unter Bedachtnahme auf deren eigenen unumgänglich notwendigen Wasserbedarf zu verpflichten, auf die Dauer der Absperrung das notwendige Wasser gegen entsprechende Vergütung zu Gunsten der von der Absperrung Betroffenen abzugeben, sofern der unbedingt notwendige Wasserbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann (§ 5 Abs. 4 leg. cit.).

Verfügungen im Sinne des Abs. 4 haben grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen. Die Praxis ist allerdings die, dass vorübergehend unversorgte Gebiete mittels Tankwagen zusätzlich mit Trinkwasser versorgt werden, welches in der Regel aus Hydranten entnommen wird. Allfällige daraus entstehende Störungen bisher voll versorgter Bereicher werden allerdings ebenfalls im Sinne der Bestimmungen des Abs. 3 angekündigt werden müssen, soweit nicht die Situation eine sofortige Aktion der Gemeinde erfordert.

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Der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Wassermengen wird daher in der Praxis weniger Bedeutung zukommen, zumal auch die Wasserentnahme auf diese Weise nur gegen eine entsprechende Vergütung zulässig ist.

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Anschluss- und Anschluss- und BenützungspflichtBenützungspflicht

Gemäß § 6 Abs. 1 K-GWVG sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind, oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und deren Bedarf an Trink-Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.  

Der Anschluss- und Benützungspflichtbescheid gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. kann ab Inkrafttreten der Verordnung über den Versorgungsbereich erlassen werden, wenn das anzuschließende Objekt im Versorgungsbereich gelegen ist und eine Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 8 K-GWVG nicht vorliegt.

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Zum Zeitpunkt der Erlassung des Anschluss- und Benützungs-pflichtbescheides muss die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Gemeindewasserversorgungsanlage noch nicht gegeben sein.

 

Der Anschluss- und Benützungspflichtbescheid ist gegenüber dem Eigentümer des/der im Versorgungsbereich gelegenen

a)    Grundstückes bzw.

b)  baulichen Anlage (sofern der Grundeigentümer eine andere Person ist als der Eigentümer der Anlage)

zu erlassen.

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Anzuschließen sind:

1.      bebaute Grundstücke,

2.      mit Wasser zu versorgende Grundstücke,

3.   Grundstücke, für die eine Baubewilligung erteilt wurde.

 

Unbebaute Grundstücke, für die eine Baubewilligung nicht erteilt wurde, sind demnach nur dann anzuschließen, wenn sie „sonst mit Wasser zu versorgen sind“.

 

Unter Grundstücken, die sonst mit Wasser zu versorgen sind, sind Sportplätze, Gärtnereien, Campingplätze usw. zu verstehen.

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Die daraus entstehende Verpflichtung der Grundeigentümer ist eine zweifache: einerseits haben die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen betroffenen Grundstücke den Anschluss ihres Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage herzustellen oder zumindest zu dulden und andererseits sind diese verpflichtet, ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken.  Der Bürgermeister hat die Anschluss- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluss- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft (§ 6 Abs. 2 leg. cit.).

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Da eine Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist (siehe Kärntner Bauordnung), ist im Abs. 2 eine Bestimmung über das gleichzeitige Außerkrafttreten einer im Zuge der Erteilung der Baubewilligung verfügten Anschluss- und Benützungspflicht enthalten.

 

Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluss- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen (§ 6 Abs. 3 leg. cit.). 

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Die Anschluss- und Benützungspflicht kann nur gegenüber dem Eigentümer des im Versorgungsbereich gelegenen Grundstückes bzw. dem Eigentümer der als Superädifikat errichteten baulichen Anlage geltend gemacht werden. Gegenüber einem Bauberechtigten oder einem sonst Nutzungsberechtigten kann die Anschlusspflicht nicht geltend gemacht werden.

Superädifikate sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen (§ 435 ABGB).

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In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stilllegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte (§ 6 Abs. 4 leg. cit.). 

Diese Bestimmung dient der Durchsetzung der Benützungspflicht, wobei einerseits zwischen bereits bestehenden und der Errichtung (neuer) eigener Wasserversorgungsanlagen unterschieden wird.

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Die Errichtung neuer, eigener im Versorgungsbereich gelegener Wasserversorgungsanlagen hat der Bürgermeister mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

 

Die Stilllegung bestehender im Versorgungsbereich gelegener Wasserversorgungsanlagen hat der Bürgermeister mit Bescheid zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung der bestehenden Anlage die Gesundheit gefährden könnte.

 

Die Stilllegung einer bestehenden, die Gesundheit nicht gefährdenden Wasserversorgungsanlage kann nicht aus dem Grund verfügt werden, dass sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

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Bestehende, die Gesundheit nicht gefährdende Wasserversorgungsanlagen können daher weiter betrieben werden. Ein Anschluss- und Benützungspflichtbescheid ist dennoch zu erlassen, wenn durch die private Wasserversorgungsanlage Trink- und Nutzwasser nicht in hinreichender Menge zur Verfügung steht. Der Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage wird bei Weiterbenutzung der bestehenden, die Gesundheit nicht gefährdenden Wasserversorgungsanlage naturgemäß geringer sein.

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Andere Ansicht:

Nach Ansicht der Abteilung 2V Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 iVm dem rechtskräftigen Anschluss- und Benützungspflichtbescheid die Verpflichtung, den gesamten Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Daraus ergibt sich auch das Verbot, den Bedarf an Nutzwasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage zu decken. Die Verpflichtung, auch den Bedarf an Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken, ist sowohl durch § 6 Abs. 1 leg. cit. als auch den Anschluss- und Benützungspflichtbescheid festgelegt.

 

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Diese Benützungspflicht könnte – als unvertretbare Leistung – mit Hilfe von Zwangsstrafen (§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) durchgesetzt werden. Die Gemeinde hat es in der Hand, durch ein entsprechendes Ersuchen an die Bezirkshauptmannschaft ein allfälliges Zwangsvollstrecksverfahren zur Durchsetzung der Benützungspflicht einzuleiten.

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ÜberwachungÜberwachungDie Gemeinde ist gemäß § 7 Abs. 1 berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung, der Innenleitung und des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Missständen oder Mängeln anzuordnen.

 

Zur Durchführung der Überwachungstätigkeit sowie zur Feststellung anderer für den Wasseranschluss, die Versorgung mit Wasser und die Bemessung der Gebühren maßgeblicher Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren; die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

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Diese Bestimmung ermöglicht die entsprechenden Kontrollen durch die Behörde und die Möglichkeit, Mängel und Missstände zu beseitigen. Zur Ausübung dieser Überprüfung und zur Sachverhaltsermittlung ist es jedoch erforderlich, dass den Behördenorganen und Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren ist.  Das Zutrittsrecht ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang, nämlich auf jenen Umfang, aus dem es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist, eingeschränkt.  

Die Organe der Bundespolizei haben zur Durchsetzung der Überwachungsrechte Hilfe zu leisten.

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Ausnahmen von der Ausnahmen von der Anschluss- und Anschluss- und

BenützungspflichtBenützungspflicht Die Ausnahmen von der Anschluss- und Benützungspflicht sind von Amts wegen bereits von der ersten Instanz zu prüfen. Ist ein Ausnahmetatbestand gemäß § 8 Abs. 1, 2, 4 oder 5 K-GWVG erfüllt, dann ist ein Anschluss- und Benützungspflichtbescheid nicht zu erlassen. Ist nur der Ausnahmetatbestand gemäß § 8 Abs. 3 K-GWVG erfüllt, dann ist ein Anschluss- und Benützungspflichtbescheid nur hinsichtlich des Trinkwasserbezuges, nicht jedoch hinsichtlich des Nutzwasserbezuges zu erlassen.

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Wurde das Vorliegen der Ausnahmen gemäß § 8 K-GWVG von der ersten Instanz (mangels Anhaltspunkte dafür) nicht geprüft, dann sind diese Ausnahmen – wenn sie mit Berufung geltend gemacht werden – im gemeindebehördlichen Berufungsverfahren zu prüfen.

 

§ 8 Gemeindewasserversorgungsgesetz stellt nicht auf das Vorliegen eines Befreiungsantrages ab. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme (Befreiung) von der Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 8 sind daher bereits im Verfahren über die Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Gemeindewasserversorgungsgesetz zu prüfen.

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Ist der Anschluss- und Benützungspflichtbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, dann ist die Beseitigung der Anschluss- und Benützungspflicht nur noch nach § 68 (Abänderung und Behebung von Amts wegen), § 69 (Wiederaufnahme des Verfahrens) oder § 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) AVG möglich, sofern die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

 

Im § 8 leg. cit. sind die Ausnahmen von der Anschluss- und Benützungspflicht taxativ zusammengefasst.

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Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. sind von der Anschluss- und Benützungspflicht Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass ein Objekt, welches bereits aus einer privaten Wasserversorgungsanlage (z. B. Hausbrunnen) versorgt wird, nicht in die Anschluss- und Benützungspflicht einbezogen werden soll, solange keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Weiterbenützung dieser Anlage bestehen. Da die Weiterbenützung einer den Anforderungen der Gesundheit entsprechenden eigenen Wasserversorgungsanlage nach § 6 Abs. 4 grundsätzlich möglich ist, wäre es unbillig, in einem solchen Fall noch zusätzlich eine Anschlussverpflichtung auszusprechen.

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Die Beweislast dafür, dass die Wasserversorgungsanlage den Erfordernissen der Gesundheit nicht entspricht bzw. Trink- und Nutzwasser nicht in hinreichender Menge zur Verfügung steht, trägt grundsätzlich die Behörde (Grundsatz der materiellen Wahrheit, § 39 AVG). Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens von der Behörde zu prüfen bzw. nachzuweisen. 

Der Eigentümer des Grundstückes muss nicht auch Eigentümer der privaten Wasserversorgungsanlage sein.  

Die Verfügung des Grundstückseigentümers über die Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage einer dem Grundstückseigentümer eingeräumten Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes wäre ebenfalls ausreichend.

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Von der Anschluss- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen (§ 8 Abs. 2 leg. cit.). Im Unterschied zum Gemeindekanalisationsgesetz enthält das Gemeindewasserversorgungsgesetz keine Legaldefinition des Anschlusses, unterscheidet jedoch zwischen Anschlussleitung und Innenleitung.  

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Wie beim Kanal ist hier festzustellen, wie weit nach dem wasserrechtlich bewilligten WVA-Projekt die eigentliche, von der Gemeinde errichtete öffentliche Wasserleitung geht und ab welchem Punkt der „private“ Anschluss beginnt. Die private Anschlussleitung reicht sohin von der Anschlussstelle an die Gemeindewasserversorgungsanlage bis zum zu versorgenden Objekt (Beginn der Innenleitung).

Der „örtliche Durchschnitt“ kann sich nicht auf einen ohne erkennbare Gründe gewählten bestimmten Bauabschnitt beziehen, da es dann der Gemeinde freistünde, den jeweiligen Bauabschnitt so festzulegen, dass dort die Vergleichswerte besonders hoch oder besonders niedrig liegen. Der örtliche Durchschnitt bezieht sich auf den „Ort“.

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Ein „Ort“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine geschlossene Siedlung. Es ist daher bei der Ermittlung des örtlichen Durchschnittes nicht von einem Bauabschnitt, sondern von einer geschlossenen Siedlung auszugehen (vgl. VwGH 24.9.1991, Zahl: 91/05/0106).

Um beurteilen zu können, wie die durchschnittlichen Anschlusskosten ermittelt wurden, ist es einerseits erforderlich, die Länge der Anschlussleitungen und die Anzahl der Anschlüsse im Ort zu kennen.  Die Länge der durchschnittlichen Anschlussleitung ließe sich dadurch ermitteln, dass man die Summe der Längen der Anschlussleitungen im Ort durch die Summe der Anschlüsse im Ort dividiert.

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Die Kosten des konkreten Anschlusses sind mit jenen des durchschnittlichen zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich, dass die Kosten des konkreten Anschlusses jene des durchschnittlichen um 50 % übersteigen, dann ist das Tatbestandsmerkmal der „überdurchschnittlichen Anschlusskosten“ erfüllt.  Gemäß § 8 Abs. 3 sind ferner von der Anschluss- und Benützungspflicht

a)      Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen,

b)      Eigentümer von Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen sowiec)      öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft

hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als ein Anschluss nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

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Bei Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Anschluss- und Benützungspflichtbescheid nur hinsichtlich des Trinkwasserbezuges zu erlassen. Ist gleichzeitig auch ein anderer Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 1, 2, 4 oder 5 erfüllt, dann ist ein Anschluss- und Benützungspflichtbescheid nicht zu erlassen.  

Bei Abs. 3 handelt es sich um solche Fälle, in denen aufgrund eines erhöhten Nutzwasserbedarfes oder sonstiger besonderer Umstände die gleiche Behandlung wie in allen anderen Fällen untunlich wäre.  

Von der Anschluss- und Benützungspflicht sind weiters Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken ausgenommen, deren Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (§ 8 Abs. 4 leg. cit.).

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Es wird in verschiedenen Fällen erforderlich sein, vor der Festsetzung der Anschlusspflicht auf allfällige rechtliche Hindernisse Bedacht zu nehmen. So wird insbesondere zu prüfen sein, ob die zur öffentlichen Gemeindewasserversorgungsanlage gehörenden Anschlussleitungen über fremde Grundstücke gelegt werden dürfen. Sollten in diesen Fällen wasserrechtliche oder sonst zivilrechtliche Hindernisse auftreten, muss hiefür eine Ausnahme im vorliegenden Gesetz enthalten sein.

 

Öffentliche Eisenbahnen sind hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen gemäß § 36 Abs. 2 WRG von der Anschlusspflicht ausgenommen (§ 8 Abs. 5 leg. cit.).

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Gemäß § 36 Abs. 2 WRG darf gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen ein Anschlusszwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.

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AnschlussrechtAnschlussrecht

Gemäß § 9 Abs. 1 K-GWVG ist die Gemeinde verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluss nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlussrecht durch

Bescheid auszusprechen.

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Im vorstehenden Abs. 1 ist eine entsprechende Verpflichtung der Gemeinde vorgesehen. Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines im Versorgungsbereich gelegenen Grundstückes berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage und ihre Benützung zu verlangen. Die Gemeinde muss diesem Recht des Grundeigentümers entsprechen. Allerdings müssen hiebei auch die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht vorliegen, da das Anschlussrecht nur insoweit bestehen kann, als dadurch nicht die Wasserversorgung der übrigen Objekte beeinträchtigt wird.

Es sind daher beispielsweise die im § 8 Abs. 3 angeführten Unternehmen nur insoweit berechtigt den Anschluss zu verlangen, als nach dieser Bestimmung auch eine Anschlusspflicht ausgesprochen werden kann. Als Träger von Privatrechten hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, Anschlusswerber außerhalb des Versorgungsbereiches anzuschließen, wenn hierüber ein entsprechendes Einvernehmen erzielt wird.

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Solche Anschlüsse können nur vertraglich vereinbart werden, weil außerhalb des Versorgungsbereiches kein hoheitlicher Anschlussauftrag erlassen werden kann.

Bei der Erfüllung des Anschlussrechtes ist die Gemeinde nur insoweit verpflichtet Anschlüsse selbst herzustellen, als die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß dem Beschluss des Gemeinderates reicht. Werden im Zuge der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage die Hausanschlüsse von der Gemeinde verlegt, dann wird sie auch den im Einzelfall verlangten Hausanschluss herstellen müssen. Besteht die Anlage jedoch nur aus den Versorgungsleitungen und den erforderlichen Abzweigstücken, dann müssen allfällige Anschlusswerber auch selbst für die Hauszuleitung sorgen.

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Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. begründet die Einräumung des Anschlussrechtes gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.

Mit der Einräumung des Anschlussrechtes muss gewährleistet sein, dass der Anschlusswerber die Wasserversorgungsanlage auch tatsächlich benützt, da die Gemeinde letzten Endes auf die mit dem Wasserverbrauch verbundenen Gebühren angewiesen ist.

Es ist daher weder möglich, das Anschlussrecht auf bestimmte Zeit auszusprechen oder den Anschluss nur als subsidiäre Wasserbezugsquelle herzustellen.

Sobald das Anschlussrecht ausgesprochen wurde, soll damit auch die Benützungspflicht verbunden sein.

 

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Es ist daher nicht möglich, nach der bescheidmäßigen Einräumung des Anschlussrechtes auf dieses Recht ganz oder teilweise wieder zu verzichten. Zu diesem Zweck ist im Abs. 2 eine Bestimmung vorgesehen, wonach die Einräumung des Anschlussrechtes gleichzeitig die

Benützungspflicht nach sich zieht.

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WasseranschlussbeitragWasseranschlussbeitrag

Gemäß § 10 Abs. 1 K-GWVG werden Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.  

Der Wasseranschlussbeitrag ist ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage im Sinne dieses Gesetzes.

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Die Bestimmung zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung bedeutet die Zweckbindung der Abgabe. Sie darf nur zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage verwendet werden, ist somit eine Zweckabgabe, deren Ertrag nur für diesen Zweck und nicht für andere gemeindliche Zwecke verwendet werden darf.

 

Neue Anschlüsse können mit Rücksicht auf die auch hier geltende Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz nur zu den gleichen Bedingungen hergestellt werden, wie die Anschlüsse anlässlich der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage.

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In diesen Fällen ist jedoch das Prinzip der Kostendeckung im Hinblick auf die unterschiedlichen Kosten der Herstellung neuer Anschlüsse nicht mehr auf die gleiche Weise realisierbar. Für die Hereinbringung allfälliger Mehrkosten bei solchen Anschlüssen besteht daher nur die Möglichkeit, den Beitragssatz neu festzusetzen und die damit verbundenen rechtlichen Möglichkeiten (z. B. Erhebung eines Nachtragsbeitrages) auszuschöpfen.

 

Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anlässlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen (§ 10 Abs. 2 leg. cit.).

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Beispiel:

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VerordnungVerordnung

des Gemeinderates der Gemeinde ... vom ..., Zahl ...,

mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden.

 

Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), LGBl. Nr. 66/1998 idgF, und §§ 10, 13 und 14 Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997 idgF, wird verordnet:

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§ 1 Ausschreibung§ 1 Ausschreibung

Für die Schaffung der Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde ... werden zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage Wasseranschlussbeiträge (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) nach den Bestimmungen des Gemeindewasserversorgungsgesetzes ausgeschrieben.

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§ 2 Abgabenschuldner§ 2 Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

 

(2) Der Grundeigentümer haftet – sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist – für den Wasseranschlussbeitrag mit

dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

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§ 3 Beitragssatz§ 3 Beitragssatz

Der Beitragssatz wird mit Euro ... pro Bewertungseinheit, inklusive Umsatzsteuer, festgesetzt.

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§ 4 Wirksamkeit§ 4 Wirksamkeit

(1)Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

 

(2)Die Verordnung des Gemeinderates vom ... tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

 

 

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

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AbgabengegenstandAbgabengegenstand

Gemäß § 11 K-GWVG ist der Wasseranschlussbeitrag für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.  

Mit Rechtskraft des Bescheides über die Anschluss- und Benützungspflicht ist der Abgabentatbestand für die Einhebung der Anschlussbeiträge erfüllt.

Die Gemeinde hat somit die Möglichkeit, Wasseranschlussbeiträge sofort nach Verordnung des Versorgungsbereiches, Festsetzung des Beitragssatzes sowie Rechtskraft des Bescheides über die Anschluss- und Benützungspflicht vorzuschreiben.

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Gemäß dem Gemeindewasserversorgungsgesetz ist die Höhe des Beitragssatzes frei. Maßgeblich ist jener Beitragssatz, der im Zeitpunkt des Ausspruches der Anschluss- und Benützungspflicht in Geltung war (Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften).

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AusmaßAusmaßGemäß § 12 Abs. 1 K-GWVG ergibt sich die Höhe des Wasseranschlussbeitrages aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz. Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln (§ 12 Abs. 2 leg. cit.).  

Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten (§ 12 Abs. 3 leg. cit.).

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Die Berechnung des Wasseranschlussbeitrages richtet sich einerseits nach der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Objekt und andererseits nach dem Beitragssatz. Die Berechnung nach Bewertungseinheiten gewährleistet eine anteilsmäßige und somit gerechte Aufteilung der Lasten.

 

Der Abgabenanspruch (Wasseranschlussbeitrag) entsteht mit Rechtskraft des Anschluss- und Benützungspflichtbescheides.

 

Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auch für die Feststellung des Beginnes der Verjährungsfristen maßgeblich.

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BeitragssatzBeitragssatz

Gemäß § 13 Abs. 1 K-GWVG ist der Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.

 

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Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 % ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen (§ 13 Abs. 2 leg. cit.).  Der Beitragssatz ist die gemeinsame und für alle Anschlusswerber in gleicher Höhe festzusetzende Ausgangsbasis für die Berechnung des Wasseranschlussbeitrages.  Auszugehen ist hiebei vorerst von den voraussichtlichen gesamten Errichtungskosten, von denen allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge oder sonstige der Gemeinde für diesen Zweck zufließende oder von der Gemeinde selbst aufgebrachte Mittel in Abzug zu bringen sind.

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Unter den der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährten Beiträgen sind in erster Linie Förderungsbeiträge zu verstehen. Auch Zuschüsse des Landes für diesen Zweck sind in Betracht zu ziehen. Weiters sind von der Gemeinde aufgenommene Darlehen von den gesamten Errichtungskosten in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag ist durch die Summe aller Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen voraussichtlich anzuschließenden Grundstücken ergeben, zu teilen.

Die Gemeinde kann aus finanziellen Gründen gezwungen sein, die Wasseranschlussbeiträge bereits vor Inangriffnahme der Bauarbeiten einzuheben.

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Da in der Regel die endgültigen Baukosten erst längere Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten bekannt werden, muss der Abgabenschuldner damit rechnen, bei einer allfälligen Erhöhung des Beitragssatzes zur Leistung eines Nachtragsbeitrages herangezogen zu werden. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Versorgungsbereich von vornherein möglichst großzügig gestaltet wird, um nicht einem kleinen Kreis von Bewohnern die Lasten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage allein aufzuerlegen.

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AbgabenschuldnerAbgabenschuldner

Gemäß § 14 Abs. 1 K-GWVG sind zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.  Der Grundeigentümer haftet – sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist – für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand (§ 14 Abs. 2 leg. cit.). Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abgabenschuldner knüpfen hinsichtlich der Person des Abgabenschuldners an die Bestimmungen des § 6 über die Anschluss- und Benützungspflicht an.

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Die Bestimmung des Abs. 2 über die Haftung des Grundeigentümers stellt eine zivilrechtliche Bestimmung dar, die im Sinne einer wirksamen Vollziehung des Gesetzes erforderlich ist.  Nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz (und ebenso nach dem Gemeindekanalisationsgesetz) haften die Grundeigentümer – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für die Anschlussbeiträge, Ergänzungsbeiträge und Nachtragsbeiträge mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Der Gemeinderat hat hinsichtlich der Benützungsgebühren keine Haftungsbestimmungen in die Verordnung aufzunehmen.

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Die Geltendmachung der Haftung erfolgt durch Erlassung eines Haftungsbescheides.

 

Mit dem Haftungsbescheid wird der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Abgabenvorschrift aufgefordert, die Abgabenschulden, für die er haftet, binnen einer Frist

von einem Monat zu entrichten.

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AbgabenbescheidAbgabenbescheid

Der Wasseranschlussbeitrag ist gemäß § 15 vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. 

Der Abgabenbescheid hat die Bezeichnung als Bescheid, den Spruch, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.  

Der Abgabenbescheid hat in seinem Spruch die Person zu nennen, an die er gerichtet wird.  

Im Spruch des Abgabenbescheides sind Art und Höhe der Abgaben, Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Bemessungsgrundlagen anzuführen.

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ErgänzungsbeitragErgänzungsbeitrag

Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheit um mindestens 0,25 Einheiten ergibt (§ 16 Abs. 1 leg. cit.).  Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Ergänzungsbeitrages tritt dann ein, wenn durch Baumaßnahmen oder sonstige Veränderungen (Änderung der Gebäude/Grundstücke bzw. Vergrößerung der Gebäude/befestigten Flächen) eine Erhöhung der Bewertungseinheiten um 0,25 Bewertungseinheiten eintritt.

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Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß (§ 16 Abs. 2 leg. cit.).

 

Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach denselben Regeln zu erfolgen wie die Berechnung des Anschlussbeitrages. Das bedeutet, dass die durch den Umbau, Zubau usw. hinzugekommenen neuen Einheiten mit dem Beitragssatz zu vervielfachen sind. Die Bezugnahme auf die §§ 14 und 15 soll einerseits die Person des Abgabenschuldners und andererseits die Verfahrensweise (Bescheid des Bürgermeisters) klarstellen.

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Wird nach Vorschreibung des Anschlussbeitrages der Beitragssatz durch Verordnung des Gemeinderates erhöht, dann darf nur die Zahl der neu hinzugekommenen Einheiten mit dem Beitragssatz vervielfacht werden. Eine nochmalige Aufrechnung des gesamten Objektes in der Weise, dass nunmehr sämtliche Einheiten mit dem erhöhten Bewertungssatz vervielfacht und die Differenz zum ursprünglich entrichteten Anschlussbeitrag vorgeschrieben wird, erscheint unzulässig, da für das Objekt im ursprünglichen Zustand bereits ein rechtskräftiger Abgabenbescheid vorliegt.

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Wird z. B. ein Wochenendhaus mit 60 m² Nutzfläche auf insgesamt 110 m² erweitert, dann ist kein Ergänzungsbeitrag zu entrichten. Dem Anschlussbeitrag wurde die Bewertungseinheit 1 zugrunde gelegt und die nunmehrige Bewertung ergibt 1,1 Einheiten, d. h. dass die Grenze von 1,25 Einheiten nicht erreicht wird.

 

Bei Erreichen dieser Grenze ist der Ergänzungsbeitrag immer in der Höhe festzusetzen, die sich aus der Differenz zwischen Grundeinheit und Neubewertung ergibt.

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NachtragsbeitragNachtragsbeitrag

Wird der Beitragssatz erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mind. 50 % höherer Wasseranschlussbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlussbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind (§ 17 Abs. 1 leg.cit.).

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Die Regelung geht davon aus, dass von einer Erhöhung des Beitragessatzes grundsätzlich alle an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Objekte in gleicher Weise betroffen sein sollen.  

Die vorgesehene 7-Jahresfrist für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 1 ist eine zeitliche Begrenzung im Interesse der Wasserabnehmer, die nach Ablauf dieser Frist von jeglicher weiteren Beitragsleistung nach dieser Bestimmung entbunden sein sollen.  

Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge und dem Wasseranschlussbeitrag, der sich aufgrund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß (§ 17 Abs. 2 leg. cit.).

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Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn eine Gemeindewasserversorgungsanlage

a)     teilweise oder zur Gänze erneuert oderb)    mit zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung oder

Speicherung von Wasser ausgestattet wird (Quellfassungen, Brunnen, Behälter u. a.),

sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Gemeindewasserversorgungsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen (§ 17 Abs. 3 leg. cit.). 

Für die Einhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 sinngemäß (§ 17 Abs. 4 leg. cit.).

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Während § 17 Abs. 1 auf eine unvorhergesehene Steigerung der Baukosten Bedacht nimmt, betreffen die Abs. 3 und 4 jene Fälle, in denen die Wasserversorgungsanlage bereits fertiggestellt wurde.  

Bei schon längere Zeit bestehenden Wasserversorgungsanlagen ist vielfach die Notwendigkeit aufgetreten, größere Teile dieser Anlage, seien es Quellfassungen, Behälter oder Rohrstränge, zu erneuern bzw. neu zu bauen. Für solche Fälle kann ebenfalls ein Nachtragsbeitrag eingehoben werden, der die der Gemeinde daraus erwachsenden Kosten abdecken soll. Auch hier findet sich eine gesetzliche Einschränkung insoweit, als die Kosten, die für solche Maßnahmen aufgewendet werden müssen, mindestens die Höhe des Wertes der gesamten Anlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen, gemeinhin den Zeitwert, übersteigen müssen.

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Diese Grenze scheint deshalb angebracht, weil die Gemeinde kleinere Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an einer Gemeindewasserversorgungsanlage aus dem Ertrag der Wasserbezugsgebühr und aus Rücklagen abdecken kann.  Die Wasserbezugsgebühr ist ja in erster Linie für die Instandhaltung und die Betriebskosten der Wasserversorgungsanlage und erst in zweiter Linie für die Verzinsung und Tilgung der zur Errichtung der Anlage aufgenommenen Darlehen zu verwenden.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Gemeinde lediglich größere Bauvorhaben zum Anlass nehmen darf, einen Nachtragsbeitrag nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu erheben.

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In den Fällen der Abs. 3 und 4 kommt die zeitliche Begrenzung von 7 Jahren nach Abs. 1 nicht zur Anwendung.

 

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AufschließungsbeitragAufschließungsbeitrag

Durch die Anlage einer Gemeindewasserversorgungsanlage erfahren alle im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke eine Werterhöhung. Unabhängig davon, ob ein bestehendes Gebäude angeschlossen oder der Wasserleitungsstrang nur an einem unbebauten Grundstück vorübergeführt wird, erfolgt durch diese infrastrukturelle Maßnahme der Gemeinde eine Aufwertung des Grundstückes (Vermögensvorteil). So ist es nur recht und billig, dass auch diejenigen Grundeigentümer, die noch nicht unmittelbar aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Nutzen ziehen, für die Kosten der Herstellung der Gesamtanlage herangezogen werden.

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Die Erhebung des Aufschließungsbeitrages würde die Gemeinden in die Lage versetzen, zusätzlich zu den bereits anlässlich der Errichtung der Wasserversorgungsanlage fällig werdenden Anschlussgebühren weitere Mittel für einen raschen Ausbau der Anlage zu vereinnahmen.  

§ 18 K-GWVG bestimmt, dass Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 10 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder dem Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des zweiten und vierten Abschnittes gedeckt werden kann, verpflichtet werden, für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern voraussichtlich die Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 auszusprechen sein wird.

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Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um eine absolute, sondern um eine bedingte Verpflichtung, da als Voraussetzung vorgesehen ist, dass der für die Errichtung oder den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des zweiten und vierten Abschnittes gedeckt werden kann.  

Dies bedeutet im Einzelnen, dass bei überhöhten Kosten, deren Aufteilung im Wege der Abgabenausschreibung den Wasserbeziehern nicht mehr zumutbar ist, eine zusätzliche Finanzierungsquelle eingeschaltet werden kann, mit der ein völlig anderer Personenkreis zur Beitragsleistung herangezogen werden kann.

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Es handelt sich hiebei um nichts anderes als um eine Anzahlung auf einen künftig zu entrichtenden Anschlussbeitrag, wobei die Gemeinden allerdings einkalkulieren müssen, dass durch die Möglichkeit der Anrechnung des Aufschließungsbeitrages auf den späteren Anschlussbeitrag ein verminderter Abgabenertrag bei der Herstellung späterer Anschlüsse zu erwarten ist.

Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit, mit dem Aufschließungsbeitrag kostspielige zentrale Einrichtungen wie Quellfassungen, Hochbehälter usw. zu finanzieren und kann sich bei späterer Erweiterung der Gemeindewasserversorgungsanlage auf die Finanzierung der Verlegung der notwendigen Rohrleitungen beschränken.

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Es ist Sache der Gemeinde, durch entsprechende Kalkulation den Modus für die Finanzierung einer solchen Anlage zu finden.  

Die Einführung einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Erhebung des Aufschließungsbeitrages bringt Auswirkungen in zweifacher Hinsicht: 

Einerseits werden bauwillige Grundeigentümer die damit verbundene Zweiteilung des Wasseranschlussbeitrages eher begrüßen, weil nicht der gesamte Wasseranschlussbeitrag auf einmal aufgebracht werden muss.

Andererseits ist der Anreiz für großzügige Umwidmungen von Grünland in Bauland nicht mehr in dem Ausmaß gegeben, weil eine solche Umwidmung von Gesetzes wegen die Abgabepflicht hinsichtlich des Aufschließungsbeitrages nach sich zieht.

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AbgabenschuldnerAbgabenschuldner

Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 18 verpflichtet (§ 19 K-GWVG).

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AusmaßAusmaß

§ 20 Abs. 1 K-GWVG bestimmt, dass für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,22 Euro, höchstens jedoch von 0,44 Euro je m² des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen sind.  

Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, dass im Hinblick auf den zu erwartenden Wasserverbrauch die Hälfte des voraussichtlichen Wasseranschlussbeitrages nicht überschritten wird (§ 20 Abs. 2 leg. cit.).

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Diese Quadratmetersätze sollen die Hälfte des zu erwartenden Anschlussbeitrages nicht überschreiten. Es handelt sich hier um keine exakte Ermittlung der Hälfte des künftigen Wasseranschlussbeitrages, sondern lediglich um die Ermittlung eines Durchschnittsatzes.  

Bei der Beurteilung des zu erwartenden Wasserbedarfs ist nicht vom konkreten Objekt, sondern immer vom Durchschnitt auszugehen, der sich aufgrund der Bebauungsmöglichkeit an Hand des Flächenwidmungsplanes ergibt.  

Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde (§ 10 Abs. 3 leg. cit.).

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Hier ist eine Ausnahmebestimmung vorgesehen, welche den Interessen der Kärntner Wirtschaft entgegen kommt.  Die Bestimmung erscheint zweckmäßig, weil einzelne Unternehmen für Zwecke einer späteren Expansion des Betriebes Baulandreserven angelegt haben, welche zu gegebener Zeit je nach der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens genützt werden sollen. Außerdem gibt es vielfach Grundstücke, welche als Bauland gewidmet sind und wegen ihrer Nutzung als Parkplatz, Grünanlage oder Lagerplatz nicht mehr für eine Bebauung in Betracht kommen. Für alle jene Fälle würde die Erhebung eines Aufschließungsbeitrages eine nicht gerechtfertigte Härte darstellen, weshalb der Bürgermeister die Möglichkeit hat je nach den Verhältnissen im Einzelfall eine Befreiung von der Abgabenpflicht hinsichtlich bestimmter Grundstücke auszusprechen.

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Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 22 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden (§ 20 Abs. 4 leg. cit.).

 

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche als Bauland gewidmet sind, stellen naturgemäß im Zusammenhang mit der Erhebung des Aufschließungsbeitrages ein besonderes Problem dar. Die Größe dieser Grundstücke würde in verschiedenen Fällen eine derart große Abgabenschuld bewirken, dass eine entsprechende Härteklausel im Abs. 4 aufgenommen wurde.

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Seite 238

Es handelt sich nicht um eine generelle Ausnahme von der Abgabepflicht, sondern um eine Befreiung, die lediglich dann eintritt, wenn tatsächlich eine unzumutbare wirtschaftliche Härte anzunehmen ist. Zudem muss sich der Abgabepflichtige vorerst ohne Erfolg um eine abgabenbefreiende Rückwidmung des Grundstückes beim Gemeinderat bemüht haben (§ 22 Abs. 2).

 

Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Gemeindeplanungsgesetz 1995) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, dass der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

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Seite 239

Es handelt sich hiebei um Sonderwidmungen für Zwecke des Gemeinbedarfs. Solche Sonderwidmungen erfassen im Wesentlichen Schulbauten, Sportstätten oder ähnliche, der Allgemeinheit dienende Einrichtungen, welche in der Regel nicht vom Grundeigentümer selbst errichtet werden. Derartige Widmungen werden vom Gemeinderat nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten im Gemeindegebiet beschlossen, ohne dass der betroffene Grundeigentümer selbst ein Interesse an der Errichtung eines derartigen Objektes hat. Auch hier soll der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen die Möglichkeit haben, eine Befreiung von der Abgabepflicht auszusprechen.

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RückzahlungRückzahlung

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Wasseranschlussbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 9 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 5 % jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten (§ 21 K-GWVG).  Für den Fall der nachträglich unmöglich werdenden Bebauung ist die Möglichkeit gewährleistet, den entrichteten Aufschließungsbeitrag ersetzt zu bekommen.  

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Es ist weiters ausdrücklich festzuhalten, dass die Rückzahlung an den Eigentümer des Grundstückes, d. h. den jeweiligen Eigentümer zu erfolgen hat, da auch auf jene Fälle Bedacht genommen werden muss, in denen die Person des Eigentümers sich nach der Entrichtung des Aufschließungsbeitrages ändert.  Da bei einem allfälligen Verkauf eines Grundstückes in der Regel der geleistete Aufschließungsbeitrag sich als Aufschließungsvorteil im Grundstückspreis niederschlagen wird, soll auch die Erstattung des Aufschließungsbeitrages im Falle einer nachträglichen Unmöglichkeit der Bebauung immer an den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen.

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Seite 242

AbgabenbescheidAbgabenbescheid

Gemäß § 22 Abs. 1 K-GWVG ist der Aufschließungsbeitrag vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.  Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, dass die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht.

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Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat (§ 22 Abs. 2 leg. cit.).

Diese Regelung berücksichtigt den Umstand, dass die Gemeinden im Falle der Ausschreibung eines Aufschließungsbeitrages eine Reihe von Anträgen auf Rückwidmung von Grundstücken in Grünland erwarten.  

Bei der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge ist die Gemeinde insofern gebunden, als sie sich vorerst mit den vorgebrachten Anregungen befassen muss, d. h. dass der Gemeinderat über jede Anregung einen Beschluss (im positiven oder negativen Sinn) fassen muss. Es besteht jedoch keinerlei Bindung des Gemeinderates an die geäußerten Wünsche der Grundeigentümer.

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Seite 244

Die Gemeinde wird allerdings in die Lage versetzt, eine nicht unwillkommene Reduzierung des Baulandes herbeizuführen, andererseits jedoch jegliche Zersplitterung des Baulandes vermeiden müssen.  Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Versorgungsbereich gemäß § 2 festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Gemeindewasserversorgungsanlage vorliegt (§ 22 Abs. 3 leg. cit.).

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Seite 245

Der Aufschließungsbeitrag darf nur dann eingehoben werden, wenn auch die im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Aufschließungsbeiträge nicht ohne jeden Bezug auf eine künftige zu errichtende Wasserversorgungsanlage erhoben werden und anschlusswillige Interessenten Gelegenheit haben, ihre Grundstücke oder Anlage in absehbarer Zeit an eine Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Aufschließungsbeitrag einerseits und der tatsächlichen Aufschließung andererseits wird dadurch hergestellt.

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Seite 246

Beispiel:

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Seite 247

VerordnungVerordnung

des Gemeinderates der Gemeinde ... vom .., Zahl ..., mit welcher für die Gemeindewasserversorgungsanlage ... Aufschließungsbeiträge ausgeschrieben werden.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), LGBl. Nr. 66/1998 idgF, und §§ 18, 19 und 20 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes

1997 (K-GWVG), LGBl. Nr. 107/1997 idgF, wird verordnet:

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Seite 248

§ 1 Ausschreibung§ 1 Ausschreibung

Zur Deckung der Kosten der Errichtung und des Betriebes der Wasserversorgungsanlage ... wird für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück ein Aufschließungsbeitrag ausgeschrieben.

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 § 2 Abgabenschuldner§ 2 Abgabenschuldner

Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke verpflichtet, die im Versorgungsbereich gelegen und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommen, sofern voraussichtlich die Anschluss- und Benützungspflicht auszusprechen sein wird.

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§ 3 Ausmaߧ 3 Ausmaß •1)   Die Höhe des Aufschließungsbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Quadratmeter des Grund- stückes oder Grundstücksteiles mit dem im nachstehenden Absatz festgelegten Sätzen.

2)  Die Sätze werden je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles entsprechend der Baulandkategorie inkl. 10 %

UST wie folgt festgelegt:

a) Dorfgebiet Euro 0,44/m² b) Wohngebiet Euro 0,44/m²c) Kurgebiet Euro 0,44/m²d) Gewerbegebiet Euro 0,44/m²e) Geschäftsgebiet Euro 0,40/m²f) Industriegebiet Euro 0,24/m²

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§ 4 Inkrafttreten§ 4 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom ..., Zahl ..., außer Kraft.

 

Für den Gemeinderat:Der Bürgermeister: Angeschlagen am: ...Abgenommen am: ...

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WasserbezugsgebührenWasserbezugsgebühren

Gemäß § 23 Abs. 1 K-GWVG ergibt sich die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren aufgrund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

 

Da sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränkt hat, die Gemeinden ohne weitere inhaltliche Regelung zur Erhebung dieser Abgaben zu ermächtigen, können durch die Landesgesetzgebung nähere Regelungen über die Erhebung dieser Abgabe getroffen werden.

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Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die in die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind (§ 23 Abs. 2 leg.cit.).

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Gebührenfähige Gemeindeeinrichtungen:

Eine für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung (-anlage) liegt nach der Rechtsprechung des VfGH dann vor, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten.  Die Gemeindeeinrichtung muss dabei nicht im Eigentum der Gemeinde stehen.  Aufgrund des Versorgungsbereiches und der darin auszusprechenden Anschluss- und Benützungspflicht besteht die unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Verpflichteten (nicht zwischen dem einzelnen Verpflichteten und der allenfalls beauftragten Genossenschaft).

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Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Verpflichteten und der Gemeinde ergibt sich, dass die Kostenfrage zwischen dem Verpflichteten und der Gemeinde auf privatrechtlicher oder hoheitlicher (im Sinne der Gebührenausschreibung) Ebene zu regeln ist.

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HöheHöheFür Gebühren gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe. Eine Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, die ihr gegenüber steht. Die Verordnungen der Gemeinde über Gebühren sind so lange unbedenklich, als nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder ein anderer verfassungsrechtlicher Grundsatz, insbesondere die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, verletzt wird.

 

Die Höhe der Benützungsgebühren ist nur durch das doppelte Äquivalenzprinzip beschränkt.

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Seite 257

Gemäß § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 dürfen die Gemeinden Gebühren bis zum doppelten des mutmaßlichen Jahreserfordernisses einheben. Durch den VfGH ist klargestellt, dass diese sogenannte „doppelte Äquivalenz“ verfassungskonform ist, der Mehrertrag darf aber nur für Gründe abgeschöpft werden, die mit der Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen (VfGH 10.10.2001, B 260/01).

 

Wenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen (§ 24 Abs. 1 leg. cit.).

 

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Im Abs. 1 wird auf jene Fälle Bedacht genommen, in denen die Gemeinde sich an einer gemeinsamen Anlage mehrerer Gemeinden beteiligt. In diesen Fällen folgt aufgrund einer Verbandsatzung die Aufteilung der Gesamtbetriebskosten der Anlage auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe bestimmter in der Satzung festgelegter Gegebenheiten. Die auf eine Gemeinde somit entfallenden Anteile stellen die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar.

Auch bei der Heranziehung einer Wassergenossenschaft darf die Gemeinde der Ausschreibung der Benutzungsgebühren lediglich die der Gemeinde tatsächlich erwachsenden von der Wassergenossenschaft verrechneten Kosten zugrunde legen.

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Unbeschadet dessen darf gemäß § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis der zugrunde gelegten Kosten betragen. Andernfalls wäre dies eine Einschränkung der finanzausgleichsgesetzlichen Ausschreibungsermächtigung der Gemeinden.  

Gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. dürfen die Wasserbezugsgebühren geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr hat zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Wasserbezugsgebühren zu betragen.

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Dass die Wasserbezugsgebühr in eine Bereitstellungsgebühr und in eine Benützungsgebühr geteilt ist, ist unbedenklich. Das Ausmaß der Bereitstellungsgebühr im Verhältnis von 1 : 15 zur Benützungsgebühr ist nicht unangemessen (VfSlg. 7227/1973).  Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 % vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben.

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Ergibt die Überprüfung, dass der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden oder hat ein Wasserbezug nur in einem Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die Menge bezogenen Wassers zu schätzen (§ 24 Abs. 3 leg. cit.).  Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit kann bei Wasserversorgungsanlagen am korrektesten mittels Wasserzähler durchgeführt werden. Der Wasserzähler bietet daher die geeignetste Grundlage für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr, was jedoch nicht ausschließen würde, dass auch andere Methoden zur Abgabenbemessung verwendet werden.

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Im Abs. 3 wurde eine allgemeine Verpflichtung zur Gebührenermittlung durch Wasserzähler erlassen. Das Gesetz überlässt es dabei den Gemeinden, die Wasserzähler selbst zu beschaffen und einzubauen oder aber den Wasserbeziehern die Anbringung des Wasserzählers vorzuschreiben.  In der Regel besorgen die Gemeinden die Wasserzähler selbst und bauen diese auch auf eigene Rechnung ein. In diesem Fall ist der Wasserzähler Bestandteil der Gemeindewasserversorgungsanlage, weshalb es sich empfehlen wird, diesen Umstand ausdrücklich durch Gemeinderatsbeschluss zu dokumentieren. Damit besteht nämlich die Möglichkeit, Anschaffungskosten beim Anschlussbeitrag mit zu berücksichtigen und die Kosten der laufenden Instandhaltung sowie die Eichgebühren im Wege der Wasserbezugsgebühr hereinzubringen.

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Wenn derzeit auch noch viele Gemeinden den Wasserzähler den Wasserbeziehern vermieten, ist gegen diese Vorgangsweise nichts einzuwenden; die Gemeinde hat jedoch keinerlei Möglichkeit, für rückständige Zählermieten die Verwaltungsvollstreckung in Anspruch zu nehmen.  Hat die Gemeinde dem Wasserabnehmer die Anbringung eines eigenen Wasserzählers nach § 3 Abs. 3 Z 4 vorgeschrieben, hat der Wasserbezieher selbst für die Instandhaltung des Wasserzählers zu sorgen. Hinzu kommt, dass gemäß § 15 Z 5 lit. a des Maß- und Eichgesetzes Wasserzähler in Abständen von 5 Jahren nachzueichen sind. Es besteht also auch in jenen Fällen eine gewisse Gewähr dafür, dass die Gemeinde laufend ordnungsgemäß geprüfte Berechnungsgrundlagen zur Verfügung hat.

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§ 24 Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden können, wobei insbesondere für Wohnungen stufenweise je nach dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt der gemäß Abs. 3 1. Satz ermittelte Wasserverbrauch den der Pauschalierung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um einen der Art der Pauschalierung entsprechenden Prozentsatz, so kann der Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde gelegt werden.

Die Gemeinden haben die Möglichkeit speziell für Wohnungen abgestuft je nach der Wohnfläche Pauschalsätze festzusetzen. Diese Möglichkeit bringt überdies den Vorteil, dass die bereits beträchtliche Zahl von Zweitwohnungen, welche einen äußerst geringen Wasserverbrauch aufzuweisen haben, stärker in die Abgabenpflicht einbezogen werden können.

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Hiezu muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass mit den Anschlussbeiträgen allein bekanntlich nicht der gesamte Errichtungsaufwand abgedeckt werden kann. So wird z. B. der Darlehensdienst großteils durch die Gebühr abgedeckt. Die Gemeinde ist daher auf die Gebühren angewiesen, und zwar auf eine möglichst weit gestreute Gebühr. Die Pauschalierung trägt daher zu einer möglichst gleichmäßigen und gerechten Aufteilung des Errichtungsaufwandes bei.  Die Möglichkeit der Pauschalierung darf jedoch nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Wasserverbrauch unberücksichtigt bleibt. Eine höhere Inanspruchnahme der Wasserleitung soll daher gesondert verrechenbar sein. Hiefür ist eine der Pauschalierung angemessene Grenze vorgesehen, bei deren Überschreitung erst eine gesonderte Vorschreibung erfolgen kann.

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Es wird auch hier letztlich der Entscheidung der Gemeinde überlassen bleiben, in welcher Weise sie von der Pauschalierung Gebrauch macht. Dies bedeutet, dass sie sowohl den monatlichen Wasserverbrauch überprüfen und einen allfälligen Mehrverbrauch in Monatsabständen vorschreiben kann; sie kann aber auch in jährlichen Abständen eine Abrechnung der Wasserbezugsgebühr vornehmen und den die Pauschalierungsgrenze übersteigenden Wasserverbrauch in einer jährlichen Schlussabrechnung gesondert verrechnen.  Die Praxis geht dahin, dass die Gemeinden in Abständen von einem Monat oder von zwei Monaten Zahlungsvorschreibungen ohne Bescheidcharakter herausgeben. Je nach der Gebührenverordnung der Gemeinde wird sodann halbjährlich oder jährlich eine bescheidmäßige Abrechnung durchgeführt.

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Das Gebührenaufkommen der Gemeinde aus den ausgeschriebenen Wasserbezugsgebühren darf nur für Ausgaben und Rücklagen im jeweiligen Gebührenhaushalt verwendet werden (§ 24 Abs. 5 leg. cit.).

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VollziehungVollziehung§ 25 Abs. 1 K-GWVG bestimmt, dass die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind.  

Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherige Einvernehmens mit der Landesregierung. 

Daher bedürfen Verordnungen über den Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung. Ohne Einholung des Einvernehmens der Landesregierung – spätestens vor der Kundmachung der Verordnung – und den Hinweis auf das Einvernehmen in der Verordnung selbst, sind diese Verordnungen rechtswidrig.

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Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache (§ 25 Abs. 3 leg. cit.).  

D. h., die Vorstellung gegen Bescheide in Vollziehung dieser Bestimmungen richtet sich nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz an den Landeshauptmann und nicht an die Landesregierung.

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StrafbestimmungenStrafbestimmungen

Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a) den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

b) einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

c) entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;

d) eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;e) den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2

verweigert.

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Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen (§ 26 Abs. 2 leg. cit.).

 

Die Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung 1991 idgF bleiben unberührt (§ 26 Abs. 3 leg. cit.).

 

Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

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