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Bundestagswahl am 22. September 2013

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• Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 GG)

• allgemein alle müssen das Wahlrecht ausüben können, wenn sie diegesetzlichen Voraussetzungen erfüllen

• gleich jede Stimme muss den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben

• unmittelbar direkte Wahl ohne Vorschaltung von Wahlmännern

• frei Ausübung des Wahlrechts darf nicht behindert werden

• geheim Stimmabgabe darf nicht kontrolliert werden

Wahlrechtsgrundsätze / Wahlsystem (Info)

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• Personalisiertes Verhältniswahlsystem

• Mehrheitswahl (Erststimme 299 Abgeordnete in den Wahlkreisen)

• Verhältniswahl (Zweitstimme 299 Abgeordnete über die Landeslisten)

• Sitzverteilung: Sainte-Laguë/Schepers

• Hans Schepers deutsche Physiker

• André Sainte-Laguë französischen Mathematiker

• Sperrklausel (Ausnahme: Parteien nationaler Minderheiten §6 (6) BWG) - mind. 5% der Zweitstimmen - 3 Direktmandate in Wahlkreisen (Beispiel PDS)

• Überhangmandate Partei gewinnt mehr Direktsitze als ihr nach der Verhältniswahl zustehen

Wahlsystem (Info)

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Wahlvorstände (§§ 9 und 10 BWG - §§ 6 bis 8 BWO)• Besetzung

• Tagesbesetzung ständig 3 Mitglieder darunter Vors., Schriftführer oder Vertreter

• Nach 18.00 Uhr volle Besetzung mindestens 5 Mitglieder

Wahlvorsteher als Vors.,Stellvertreter und

weitere 3 - 7 Beisitzer

• Berufungsgrundsätze

• Nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde / des Wahlbezirks

• die im Bezirk vertretenen Parteien berücksichtigen

• alle Wahlberechtigten – außer Wahlbewerber, Vertrauenspersonen

• Behördenpassus - § 9 Abs. 4 BWG (Personen bezogene Datenspeicherung)

• Wahlhelferdatei - § 9 Abs. 3 BWG (nur in einem Wahlorgan tätig)

• Berufung kein Verwaltungsakt

• Ordnungswidrigkeit nach § 49a BWG (Ahndung durch Kreiswahlleiter)

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Unselbständige Wahlscheine (§ 25 Abs. 1 BWO)

• NEU: „Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.“

• Keine Antragsbegründung mehr erforderlich

Wahlscheine und Briefwahl (Info)

UnselbständigeWahlscheine

(im WV eingetragen)

SelbständigeWahlscheine

(nicht im WV eingetragen)

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Selbständige Wahlscheine (§ 25 Abs. 2 BWO)

• Wer nachweist, dass er ohne Verschulden Antragsfrist auf Eintragung oder Einspruchsfrist gegen WV versäumt hat

• Wenn das Wahlrecht erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist

• Wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeinde zur Kenntnis gelangt.

Wahlscheine und Briefwahl (Info)

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• Anträge grundsätzlich bis 2. Tag vor der Wahl 20.09.201318.00 Uhr

• Selbständige Wahlscheine und 22.09.2013 plötzliche Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr

• Ausnahme gegenüber LW und KW Glaubhafte Versicherung Wahlschein nicht 21.09.2013 zugegangen neuer Wahlschein bis 12.00 Uhr

Wahlscheine und Briefwahl (Info) Antrag (§ 27 BWO)

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• Bis Abschluss des Wählerverzeichnisses

• im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis

• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen

• Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses

• im besonderen Wahlscheinverzeichnis (in 2-facher Ausfertigung)

• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen

• Mehrausfertigung des Verzeichnisses erhält Wahlvorsteher des Wahlbezirks am Wahltag zur Korrektur seines Wählerverzeichnisses

Wahlscheine und Briefwahl (Info)Registrierung (§ 28 Abs. 6, 8 und 9 BWO)

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• Negativverzeichnis (für ungültig erklärte Wahlscheine)

• Ausgestellter Wahlschein wird für ungültig erklärt

• Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen

• Nach Abschluss des WV Übersendung des Verzeichnisses an KWL bis spätesten am Vormittag des Wahltages. KWL unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises

• Sperrvermerk im Wählerverzeichnis (§ 30 BWO)

• Vermerke „Wahlschein“ oder „W“

Wahlscheine und Briefwahl (Info)Registrierung (§ 28 Abs. 6, 8 und 9 BWO)

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• Spätestens am 6. Tag vor der Wahl 16.09.2013

• mit den in § 48 BWO im Einzelnen aufgeführten Angaben

• Muster in Anlage 27 zur BWO

Wahlbekanntmachung der Gemeinde (§ 48 BWO)

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• Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum

• möglichst zentral im Wahlbezirk

• möglichst in öffentlichen Gebäuden

• möglichst behindertengerechter Zugang

• freier Zugang zum Wahllokal

• auch Sonderwahlbezirk muss geeigneten Wahlraum haben

• deutliche Ausschilderung, wenn in einem Gebäude mehrere Wahlräume eingerichtet sind

Wahlräume (§ 46 BWO)

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• Wahlzelle mit Tisch (§ 50 BWO)

• Schreibstifte (Empfehlung nicht radierfähig)

• verschließbare Wahlurne (§ 51 BWO) 90 cm H x 35 cm T, Spalt nicht weiter als 2 cm

• Wahltisch für Wahlvorstand

• KEIN Spendenteller

Ausstattung der Wahlräume

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• Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 32 BWG)

• am Wahltag in und an dem Wahlraumgebäude

• im unmittelbaren Zugang zu dem Gebäude

• jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild

• Wahlwerbung der Parteien

• RdErl. d. MW vom 19.02.2009 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen (Nds. MBl. 2009, S. 306)

• Tätigkeit von Wahlforschungsinstituten (§ 4 EuWG i. V. m. § 32 Abs. 2 BWG)• Befragung erst nach Stimmabgabe, außerhalb des Wahlraumes• Veröffentlichung erst nach 18.00 Uhr

Wahlwerbung und -forschung

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• Spätestens 21. Tag vor der Wahl, Sonntag 01.09.2013

• Danach nur WB, die im Wählerverzeichnis nachgetragen werden

• Muster Anlage 3 zur BWO

Wahlbenachrichtigung (§ 19 BWO) (Info)

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Stimmzettel (§ 30 BWG, § 45 BWO)

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Stimmzettelgestaltung (§ 45 BWO)

• mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4)

• weiß oder weißliches Papier

• nach Kennzeichnung und Faltung nicht einsehbar

• Prüfung vor Andruck, ob fehlerfrei gesetzt

• Angabe für die Wahlkreisbewerber nach gleichen Grundsätzen

• z. B. mehre Vornamen oder Berufe

• Anschriften, entweder postalische Bezeichnung oder Nennung von Ortsteilen

• Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher zahlenmäßig nachzuweisen

• Vorfaltung der Stimmzettel kann problematisch sein, also keine Vorfaltung

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Briefwahl (§ 36 BWG, § 66 BWO)

Wahlschein (§ 25 BWO)

Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

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BriefwahlUmschläge (§ 45 Abs. 3 und 4 BWO)

Stimmzettelumschlag(blau)

11,4 x 16,2 cm (DIN C6)Muster Anlage 10

Wahlbriefumschlag(hellrot - z.B. HKS N 21 - maschinenlesbar)

Norm der Post für Versandart12 x 17,6 cm

Muster Anlage 11

• Umschläge durch Klebung verschließbar

• Vereinbarung mit der Post AG über unfreie Einlieferung durch die Briefwähler

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BriefwahlStimmabgabe im Wahllokal (§ 59 BWO)

Wähler ist im Wählerverzeichnis als Briefwähler gekennzeichnet

Wahlvorsteher prüft den Wahlschein

Bei Zweifeln am Wahlschein versucht der Wahlvorstand nach seinen Möglichkeiten dieses zu klären und beschließt über Zulassung oder Zurückweisung. Der Vorgang ist kurz niederzuschreiben und wird in der Wahlniederschrift (2.6.) vermerkt.

Der Wahlschein wird in jedem Fall einbehalten.

Ist alles i.O. kann der Wähler wählen.

Wahlscheine bitte als Anlage zur Wahlniederschrift !

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• das abgeschlossene Wählerverzeichnis

• das besondere Wahlscheinverzeichnis der nach Abschluss des WV ausgestellten Wahlscheine (für Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch Wahlvorsteher)

• amtliche Stimmzettel in genügender Zahl (Überprüfung vorgeben)

• Vordruck der Wahlniederschrift

• Vordruck der Schnellmeldung

• Abdruck/Kopie Wahlbekanntmachung am oder im Eingang des Wahllokals auszuhängen

• Musterstimmzettel, mit Wahlbekanntmachung auszuhängen

• Abdruck BWG und BWO (vom BWL zur Verfügung gestellt)

• Schloss oder Siegelmarke für Wahlurne

• Schreibstift für Stimmzettelkennzeichnung

• Sonstige Materialien (Stifte, Papier, Büroklammern, Packpapier usw.)

Ausstattung des Wahlvorstandes (§ 49 BWO)

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• Einweisung

• Absprache Wahlvorsteher/Stv.

• Besprechungspunkte

• Erscheinen im Wahllokal, morgens Alle zum Aufbau und zur

• Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder durch den Wahlvorsteher

• Ausstattung des Wahllokals (Wahlkabinen, Schreibstifte)

• Grundsatz der geheimen Wahl

• Ablöseregelung Mindestbesetzung beachten (drei Personen, Wahlvorsteher, Schriftführer, oder Stellvertreter)

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)

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• Verhalten bei Störungen Wahlvorstand übt Sitzungsgewalt aus Gravierende Störungen Samtgemeinde oder Polizei

• (Information über die Arbeit der Wahlforschungsinstitute)

• Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlpropaganda

• Parteivertreter zugelassen aber keine Wahlwerbung durch Parteiabzeichen (oder ähnliche Werbung – z.B. Wahlslogan)

• Ablauf anhand der Wahlniederschrift durchgehen

• = Checkliste, die keine Fehler des Wahlvorstandes zulässt

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)

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• Stimmabgabe (§ 56 BWO) abschließende Regelung

• ohne Wahlbenachrichtigungskarte (WBK), wenn Wähler sich ausweist

oder persönlich bekannt und im Wählerverzeichnis eingetragen ist

• Zurückweisung, wenn

• Kennzeichnung oder Faltung des Stimmzettels außerhalb der Wahlzelle

• Kennzeichnung nach Faltung erkennbar

• Stimmabgabe behinderter Wähler (§ 50 EuWO)

• Hilfsperson

• Einsatz von Wahlschablonen für Blinde und Sehbehinderte

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)

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die Übergabe der Wahlunterlagen erfolgt am Samstag vor der Wahl um 10:00 Uhr im Rathaus, Bahnhofstraße 36 in Brome

Überprüfung der Stimmzettel vorgeben (Probleme bei den letzten Wahlen Wahlwiederholungen)

Hinweis auf Spendenteller

Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 31 ff. BWG, §§ 49 ff. BWO)

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• Wahlvorsteher gibt um 18.00 Uhr Ende der Wahlhandlung bekannt

• Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (§ 6 Abs. 9 BWO)

• mindestens 5 Mitglieder

• darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Vertreter

• Auszählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)

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• Erster Schritt Zählung der Wähler

• Unbenutzte Stimmzettel entfernen

• Stimmzettel aus Wahlurne werden gezählt

• Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und eingenommene Wahlscheine

• Zweiter Schritt

• Zählung und Feststellung der abgegebenen Stimmen (§ 39 BWG, § 69 BWO)

Übereinstimmung nein neue Zählung

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)

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(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel1. nicht amtlich hergestellt ist,2. keine Kennzeichnung enthält,3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig;

im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. ……

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)

Ungültige Stimmen (§ 39 BWG)

Entscheidung des WV (§ 40 BWG)

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.Entschiedenen Stimmzettel = Anlage der Wahlniederschrift !

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Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 ff. BWG, §§ 67 ff. BWO)

Auszählung – theoretische Grundlagen

Auszählung der Stimmen - Stapelbildung

Stapel 1: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für die gleiche Partei

Stapel 2: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien, oder eine der beiden Stimmen nicht abgegeben

Stapel 3: Leere, ungekennzeichnete Stimmzettel (ungültige)

Stapel 4: Stimmzettel mit zweifelhaften Stimmabgaben, über die der Wahlvorstand einzeln beschließen muss

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Haufen A

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

Stimmzettel sortieren, je ein Haufen für jede Partei

Haufen B Haufen C

und so weiter...

Auszählung – theoretische Grundlagen

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Haufen A

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Auszählung – theoretische Grundlagen

4. Wahlergebnis

in ZS 1

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Haufen B

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Auszählung – theoretische Grundlagen

4. Wahlergebnis

in ZS 1

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Seite 32

Auszählung der Stimmen – Stapel 1

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Auszählung – theoretische Grundlagen

und so weiter...

4. Wahlergebnis

in ZS 1

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Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

Haufen A Haufen B Haufen ohne. . . .

• Je ein Haufen für jede Parteiund einen für Stimmzettel ohne Zweitstimme

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Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Haufen A

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 2

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Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Haufen B

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 2

Page 36: Seite 1 Bundestagswahl am 22. September 2013. Seite 2 Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 GG) allgemein alle müssen das Wahlrecht ausüben können, wenn sie die.

Seite 36

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

und so weiter...

4. Wahlergebnis

in ZS 2

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Seite 37

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Erste Sortierung nach Zweitstimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Haufen ohne Zweitstimme

4. Wahlergebnis

in ZS 2

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Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

Haufen A Haufen B Haufen ohne. . . .

• Je ein Haufen für jede Parteiund einen für Stimmzettel ohne Erststimme

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Seite 39

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Haufen A

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 2

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Seite 40

Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Haufen B

4. Wahlergebnis

in ZS 2

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Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

und so weiter...

4. Wahlergebnis

in ZS 2

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Auszählung der Stimmen – Stapel 2

Zweite Sortierung nach Erststimmen

Auszählung – theoretische Grundlagen

• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen

Haufen ohne Erststimme

4. Wahlergebnis

in ZS 2

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Auszählung der Stimmen – Stapel 3

Auszählung – theoretische Grundlagen

Leere Stimmzettel

• Anzahl in Niederschrift übertragen

4. Wahlergebnis

in ZS 1

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Auszählung der Stimmen – Stapel 4

Auszählung – theoretische Grundlagen

• Über jeden Stimmzettel und jede Stimme einzeln beschließen

• Vorschlag:

• Wahlvorsteher hält Stimmzettel hoch

• nennt seine Einschätzung

• ggf. nach kurzer Diskussion erfolgt Abstimmung

• bei Stimmengleichheit gibt Stimme des WV den Ausschlag

• Abstimmungsergebnis auf der Rückseite vermerken

• ggf. Strichliste führen

Beschlussstimmzettel

Stimmzettel als Anlage zur Niederschrift !

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Auszählung der Stimmen – Stapel 4

Auszählung – theoretische Grundlagen

Beschlussstimmzettel

• Übertrag in Niederschrift

• die ungültigen nicht vergessen

4. Wahlergebnis

in ZS 3

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Auszählung – theoretische Grundlagen

Rechnen

erst zeilenweise zusammenzählen;

auch bei den Zweitstimmen.

Dann die gültigen Stimmenspaltenweise;

auch bei den Erststimmen.

4. Wahlergebnis

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Auszählung – theoretische Grundlagen

Kontrollieren

1. Summe der Spalte „Insgesamt“

= Summe der Zeile „gültige Stimmen“

Erststimme:

50+50+28+15+7 = 150

75+60+15 = 150

Zweitstimme:

42+30+...+5+2 = 155

75+69+11 = 155

4. Wahlergebnis

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Auszählung – theoretische Grundlagen

Kontrollieren

2. Erststimmen je Spalte

= Zweitstimmen je Spalte

Spalte 2 (ZSII):

60+10 = 70

69+1 = 70

Spalte 3 (ZSIII):

15+5 = 20

11+9 = 20

4. Wahlergebnis

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Auszählung – theoretische Grundlagen

Kontrollieren

3. Erststimmen insgesamt D+C

= Zweitstimmen insgesamt F+E

= Anzahl der Wähler B

150+20 = 170

155+15 = 170

B-Wert = 170

4. Wahlergebnis

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Abschließende Arbeiten des Wahlvorstandes

Wahlvorstehergibt Ergebnis

mündlich bekannt

Schnellmeldung an Gemeinde

1.

2.

3. Wahlniederschriftfertigen

(§ 72 BWO)

Anlagen Stimmzettel über die besonders beschlossen

wurde und Wahlscheine

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4. Verpacken und Übergabe der Wahlunterlagen an Samtgemeinde

1.Wahlniederschrift mit Anlagen (Stimmzettel über die gesondert beschlossen wurde + Wahlscheine)

Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern

3. Stimmzettel auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist

4.Ungekennzeichnete Stimmzettel

5.(evtl. eingenommene Wahlscheine; s. 1. sind Anlage der Niederschrift)

6.Wählerverzeichnis und eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

7. Unbenutzte Stimmzettel

2.

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• KWL prüft am Tag nach der Wahl die Wahlniederschriften und die Stimmzettel über die besonders beschlossen worden ist und bereitet die Beschlussfassung durch den KWA vor

• Sitzung der KWA spätestens am 26.09.2013 Vormittag

sofortige Übermittlung per Eilzustellung

• KWL gibt das Ergebnis im Anschluss an die Feststellung des KWA

mündlich bekannt

• Hauptzusammenstellungen

• Hinweise auf dem Vordruck und dem gesonderten Schnellbrief beachten

• Gemeindezwischensummen auch für Mitgliedsgemeinden von

Samtgemeinden

Endgültiges Wahlergebnis (Info)

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