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Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I Jahrgang 2006 Ausgegeben in München am 20. November 2006 Nummer 21 Seite 321 B 1234 A I. Rechtsvorschriften Neunte Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege .......... 322 Verordnung zur Änderung der Berufs- fachschul-Errichtungsverordnung ....... 326 Verordnung zur Änderung der Gymna- sialschulordnung ...................... 328 II. Bekanntmachungen der Bayeri- schen Staatsministerien für Un- terricht und Kultus und Wissen- schaft, Forschung und Kunst Förderung des wissenschaftlichen Nach- wuchses und Verstärkung des Praxisbe- zugs in der Lehrerbildung sowie Weiter- entwicklung der Lehrerausbildung gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) . . 335 Zulassung von Lernmitteln ............. 337 III. Bekanntmachungen der Bayeri- schen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen –– I n h a l t Seite

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Amtsblattder Bayerischen Staatsministerien

für Unterricht und Kultusund Wissenschaft, Forschung und Kunst

Teil I

Jahrgang 2006Ausgegeben in München am 20. November 2006Nummer 21

Seite 321 B 1234 A

I. Rechtsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung derBerufsfachschulordnung Hauswirtschaft,Kinderpflege und Sozialpflege . . . . . . . . . . 322

Verordnung zur Änderung der Berufs-fachschul-Errichtungsverordnung . . . . . . . 326

Verordnung zur Änderung der Gymna-sialschulordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328

II. Bekanntmachungen der Bayeri-schen Staatsministerien für Un-terricht und Kultus und Wissen-schaft, Forschung und Kunst

Förderung des wissenschaftlichen Nach-wuchses und Verstärkung des Praxisbe-zugs in der Lehrerbildung sowie Weiter-entwicklung der Lehrerausbildung gemäßder Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) . . 335

Zulassung von Lernmitteln . . . . . . . . . . . . . 337

III. Bekanntmachungen der Bayeri-schen Staatsregierung, andererbayerischer Staatsministerienund sonstiger Stellen ––

I n h a l t

Seite

KWMBl I Nr. 21/2006322

I. Rechtsvorschriften

2236-4-1-1-UK

Neunte Verordnungzur Änderung der

BerufsfachschulordnungHauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege

Vom 4. Oktober 2006 (GVBl S. 802)

KWMBl I Nr. 21/2006 323

KWMBl I Nr. 21/2006324

KWMBl I Nr. 21/2006 325

Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus

Siegfried SchneiderStaatsminister

KWMBl I 2006 S. 322

KWMBl I Nr. 21/2006326

2236-4-2-1-UK

Verordnungzur Änderung der

Berufsfachschul-Errichtungsverordnung

Vom 4. Oktober 2006 (GVBl S. 806)

KWMBl I Nr. 21/2006 327

Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus

Siegfried SchneiderStaatsminister

KWMBl I 2006 S. 326

KWMBl I Nr. 21/2006328

2235-1-1-1-UK

Verordnungzur Änderung der

Gymnasialschulordnung

Vom 17. Oktober 2006 (GVBl S. 813)

KWMBl I Nr. 21/2006 329

2. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

KWMBl I Nr. 21/2006330

KWMBl I Nr. 21/2006 331

KWMBl I Nr. 21/2006332

KWMBl I Nr. 21/2006 333

KWMBl I Nr. 21/2006334

Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus

Siegfried SchneiderStaatsminister

KWMBl I 2006 S. 328

KWMBl I Nr. 21/2006 335

Bei Abordnungen zur Habilitation beträgt dieLehrverpflichtung an der Universität 5 Lehrveran-staltungsstunden.

Bei Teilabordnungen beträgt die Lehrverpflich-tung den entsprechenden Teil, mindestens jedoch2 Lehrveranstaltungsstunden. Ein Ausgleich übermehrere Semester ist möglich.

2. Eine Abordnung zur Nachwuchsförderung in derLehrerbildung setzt voraus, dass die Lehrkraftbeide Prüfungen für ein Lehramt an öffentlichenSchulen mit mindestens gutem Erfolg abgelegtund in der letzten dienstlichen Beurteilung min-destens das Gesamturteil „Leistung, die die An-forderungen übersteigt“ oder eine entsprechendeBeurteilung erhalten hat; bei einer ersten dienstli-chen Beurteilung genügt das Gesamturteil „Leis-tung, die den Anforderungen insgesamt ent-spricht“. Liegt nur eine Probezeitbeurteilung vor,ist eine aktuelle Leistungsfeststellung notwendig,die zu dem Gesamturteil „Leistung, die den An-forderungen insgesamt entspricht“ gelangt.

3. Die abzuordnende Lehrkraft soll zu Beginn derAbordnung im Falle der Promotionsförderung das35. Lebensjahr, im Falle der Habilitationsförde-rung das 40. Lebensjahr nicht überschritten ha-ben.

4. Die Abordnungsdauer soll zwei Jahre, in natur-wissenschaftlichen Fächern zweieinhalb Jahrenicht überschreiten. Gefördert wird die Schluss-phase der Promotion beziehungsweise der Habili-tation. Es muss begründete Aussicht bestehen,dass die geförderte Lehrkraft die Promotion bezie-hungsweise die Habilitation im Förderungszeit-raum mit Erfolg abschließt.

5. Die Lehrkraft hat ihren Antrag, in dem der Standder Promotion beziehungsweise Habilitation dar-zulegen ist, mit einer Einverständniserklärungder Universität bei der Schule zu stellen, die ihnauf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme überdie Eignung der Lehrkraft für die Lehrerbildungbis spätestens 1. März eines Jahres dem Staatsmi-nisterium für Unterricht und Kultus zur Entschei-dung vorlegt.

Die Universität hat mit ihrer Einverständniserklä-rung dem Staatsministerium für Unterricht undKultus eine schriftliche Äußerung des Professorsoder der Professorin, der oder die die Dissertationbetreut, zu den Erfolgsaussichten der Promotionund zum voraussichtlichen Zeitpunkt der mündli-chen Doktorprüfung vorzulegen; im Falle einerHabilitationsförderung ist der Einverständniser-

II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerienfür Unterricht und Kultus

und Wissenschaft, Forschung und Kunst

221013-UK

Förderung des wissenschaftlichenNachwuchses und Verstärkung desPraxisbezugs in der Lehrerbildung

sowie Weiterentwicklung derLehrerausbildung gemäß der

Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)

Gemeinsame Bekanntmachungder Bayerischen Staatsministerien

für Unterricht und Kultusund

für Wissenschaft, Forschung und Kunst

vom 26. Oktober 2006 Nr. III.10-5 S 4006-PRA76 864

I. Allgemeines

Seit dem Doppelhaushalt 1995/96 stehen im Ein-zelplan 15 bei den Sammelansätzen für die Uni-versitäten (Kap. 15 28 I Tit. 422 31) Abordnungs-stellen für Abordnungen aus dem Schulbereichzur Verfügung. Die Stellen sollen flexibel sowohlfür die Förderung des wissenschaftlichen Nach-wuchses als auch für die Stärkung des Praxisbe-zugs in der Lehrerbildung verwendet werden. Beieiner Abordnung zur Nachwuchsförderung sollenbeide Zwecke miteinander kombiniert werden.

Über die zur Nachwuchsförderung und zur Ver-stärkung des Praxisbezugs bestimmten Stellen hi-naus wurden zur inhaltlichen Weiterentwicklungder Lehrerbildung in der Folge weitere Abord-nungsstellen zur Verfügung gestellt, die die Erfül-lung zusätzlicher Anforderungen an die Lehrer-bildung durch Änderungen der LPO I ermögli-chen sollen. Auch diese Stellen dienen der Ver-stärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung.Sie sollen vor allem für den weiteren Ausbau dererziehungswissenschaftlichen Ausbildung bei al-len Lehramtsstudiengängen, für die Einführungneuer Fächer bzw. Fächerverbindungen sowiezur Verbesserung der pädagogischen Qualifika-tionen eingesetzt werden.

II. Abordnungen zur Förderung des wissenschaftli-chen Nachwuchses in der Lehrerbildung

1. Bei Abordnungen zur Promotion beträgt die Lehr-verpflichtung an der Universität 9 Lehrveranstal-tungsstunden; übernimmt die Lehrkraft die Be-treuung eines halbtägigen studienbegleitendenPraktikums an einer Schule und nimmt sie regel-mäßig selbst daran teil, beträgt sie 7 Lehrveran-staltungsstunden.

KWMBl I Nr. 21/2006336

klärung eine schriftliche Äußerung der Fakultätüber die Erfolgsaussichten des Habilitationsver-fahrens und den Zeitpunkt seines voraussichtli-chen Abschlusses beizufügen.

Vor einer Entscheidung hat das Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus das Einvernehmen desStaatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst einzuholen.

6. Die Abordnungen werden grundsätzlich zum Be-ginn eines Schuljahres ausgesprochen.

7. Von den Geförderten wird erwartet, dass sie sichauf entsprechende freie Stellen an bayerischenUniversitäten bewerben oder sich auf Anforde-rung dort zur Verfügung stellen und bereit sind, inder bayerischen Lehrerbildung tätig zu sein.

8. Ein Anspruch auf eine Verwendung in der Lehrer-bildung ist mit der Förderung nicht verbunden.

III. Abordnung ausschließlich zur Verstärkung desPraxisbezugs in der Lehrerbildung

1. Bei Abordnungen zur Verstärkung des Praxisbe-zugs in der Lehrerbildung beträgt die Lehrver-pflichtung der abgeordneten Lehrkraft an derUniversität 17 Lehrveranstaltungsstunden; über-nimmt die Lehrkraft die Betreuung eines halbtä-gigen studienbegleitenden Praktikums an einerSchule und nimmt sie selbst daran teil, beträgt sie15 Lehrveranstaltungsstunden.

Bei Teilabordnungen beträgt die Lehrverpflich-tung den entsprechenden Teil. Ein Ausgleichüber mehrere Semester ist möglich.

2. Eine Abordnung zur Verstärkung des Praxisbe-zugs in der Lehrerbildung setzt voraus, dass dieLehrkraft beide Lehramtsprüfungen für ein Lehr-amt an öffentlichen Schulen mit mindestens gu-tem Erfolg abgelegt und in der letzten dienstli-chen Beurteilung mindestens das Gesamturteil„Leistung, die die Anforderungen übersteigt“oder eine entsprechende Beurteilung erhalten hatsowie durch Erfahrung in der Schulpraxis ausge-wiesen ist. Bei einer ersten dienstlichen Beurtei-lung genügt das Gesamturteil „Leistung, die denAnforderungen insgesamt entspricht“. Liegt nureine Probezeitbeurteilung vor, ist eine aktuelleLeistungsfeststellung notwendig, die zu dem Ge-samturteil „Leistung, die den Anforderungen ins-gesamt entspricht“ gelangt.

3. Eine Abordnung zur Verstärkung des Praxisbe-zugs erfolgt in der Regel für bis zu drei Jahre. EineVerlängerung der Abordnung soll zwei Jahrenicht überschreiten.

4. Anträge auf Abordnungen haben die Universitä-ten dem Staatsministerium für Unterricht undKultus bis spätestens 1. März eines Jahres vorzu-legen. Neben der Benennung der Lehrkraft, de-ren Abordnung beantragt wird, und ihrer Schulemuss der Antrag Angaben zu den Aufgaben derLehrkraft an der Universität, zu ihrer Eignunghierfür und zur Notwendigkeit der Abordnungenthalten.

Die Lehrkraft erklärt gegenüber der Schule ihrschriftliches Einverständnis zur Abordnung, die

es auf dem Dienstweg dem Staatsministerium fürUnterricht und Kultus zur Entscheidung vorlegt.

Vor einer Entscheidung hat das Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus das Einvernehmen desStaatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst einzuholen.

5. Die Abordnungen werden grundsätzlich zum Be-ginn eines Schuljahres ausgesprochen.

IV. Abordnung zur Weiterentwicklung der Lehrer-ausbildung gemäß der LPO I

1. Die Abordnung erfolgt in der Regel für die Dauervon fünf Jahren.

2. Im Übrigen gelten bei Abordnungen zur Weiter-entwicklung der Lehrerausbildung gemäß derLPO I die Regelungen über die Abordnung aus-schließlich zur Verstärkung des Praxisbezugs inder Lehrerbildung (Ziffer III) entsprechend.

V. Schlussbestimmungen

1. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember2006 in Kraft.

2. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsmi-nisteriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaftund Kunst zur Förderung des Dozentennach-wuchses und Verstärkung des Praxisbezugs inder Lehrerbildung vom 25. November 1996(KWMBl I S. 426) tritt mit Ablauf des 30. Novem-ber 2006 außer Kraft.

Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus

E r h a r dMinisterialdirektor

Bayerisches Staatsministeriumfür Wissenschaft, Forschung und Kunst

Dr. Friedrich Wilhelm R o t h e n p i e l e rMinisterialdirektor

KWMBl I 2006 S. 335

KWMBl I Nr. 21/2006 337

223011.114-UK

Zulassung von Lernmitteln

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Unterricht und Kultus

vom 8. November 2006 Nr. III.4-5 S 1321.1-5.115 184

Die nachstehend aufgeführten Lernmittel werdenzum Gebrauch im Unterricht an den bayerischenSchulen für die im Einzelnen angegebenen Schular-ten zugelassen.

Die mit * gekennzeichneten Werke verwenden dieneue Rechtschreibung.

Die mit R gekennzeichneten Werke verwenden dieneue Rechtschreibung und berücksichtigen die vomRat für deutsche Rechtschreibung vorgelegten undvon der Kultusministerkonferenz Anfang März 2006beschlossenen Änderungen.

Lernmittelfreie Lernmittel

Allgemein bildende Schulen

Grundschule

Deutsch – Die Schriftsprache erwerben

Westermann Schulbuchverlag, Braunschweig:

H i n w e i s :Das nachfolgend genannte Werk gilt nach § 17 Abs. 2ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zu-gelassen:

RLeporello, Miteinander sprechen – schreiben – le-sen, Bayern:1: hrsg. v. Ulrich, BN 125061, Aufl. 06/Druck B106,16,95 A, ZN 124/01-V (20.11.06)

Hauptschule

Deutsch – Kombinierte Sprach- und Lesebücher

Cornelsen Verlag, Berlin/München:

H i n w e i s :Das nachfolgend genannte Werk gilt nach § 17 Abs. 2ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zu-gelassen:

*Das Hirschgraben Deutschbuch, Hauptschule Bay-ern:R8: v. Bonora u.a., BN 604772, 1. Aufl. 06/2. Druck 06,18,25 A, ZN 253/05-V (20.11.06)

Oldenbourg Schulbuchverlag, München:

H i n w e i s :Das nachfolgend genannte Werk gilt nach § 17 Abs. 2ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zu-gelassen:

*Deutschprofi B, Lese- und Sprachbuch:R6: hrsg. v. Knapp, BN 10006, 2. Aufl. 06, 17,95 A, ZN129/05-V (20.11.06)

Deutsch– Rechtschreiben, Sprachbetrachtung und schriftli-cher Sprachgebrauch

Westermann Schulbuchverlag, Braunschweig:

RUnser Wortschatz, v. Melzer u.a., BN 120601, Aufl.06/Druck A1, 8,95 A, ZN 189/06-V (20.11.06), zugel.f.d. Jgst. 5 – 7

Realschule

Deutsch – Lesebücher

Westermann Schulbuchverlag, Braunschweig:

H i n w e i s :Das nachfolgend genannte Werk gilt nach § 17 Abs. 2ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zu-gelassen:

*Zwischen den Zeilen, Realschule Bayern, v. Jandau.a.:R5: BN 122235, Aufl. 01/Druck B106, 18,95 A, ZN155/01-R6 (20.11.06)

Deutsch – Sprachlehre und Rechtschreiben

Cornelsen Verlag, Berlin/München:

H i n w e i s :Das nachfolgend genannte Werk gilt nach § 17 Abs. 2ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zu-gelassen:

*Das Hirschgraben Sprachbuch, Realschule Bayern:R5: Jetzt mit Zusatzseiten zum Schulaufgabentrai-ning! v. Bildl u.a., BN 606090, 2. Aufl. 06, 17,50 A, ZN92/01-R6 (20.11.06)

Oldenbourg Schulbuchverlag, München/C.C. Buchners Verlag, Bamberg:

H i n w e i s :Die nachfolgend genannten Werke gelten nach § 17Abs. 2 ZLV in ihrer bezeichneten Auflage weiterhinals zugelassen:

*Sprache gestalten, hrsg. v. Hertel:RR 8: BN 82198, 1. Aufl. 02/Druck 06, 19,45 A, ZN172/02-R6 (20.11.06)RR 9: BN 82199, 1. Aufl. 03/Druck 06, 19,45 A, ZN105/03-R6 (20.11.06)RR 10: BN 82200, 1. Aufl. 04/Druck 06, 19,45 A, ZN52/04-R6 (20.11.06)

Religionslehre – katholisch

Kösel-Verlag, München:

*Reli Realschule, hrsg. v. Hilger/Reil:R8: BN 50678, Aufl. 06, 11,95 A, ZN 208/06-R6(20.11.06)

Gymnasium

Englisch

Ernst Klett Verlag, Stuttgart:

*Learning English – Grammar in Profile, Grammati-sches Übungsbuch für Fortgeschrittene, hrsg. v. Hel-lyer-Jones u.a., BN 506241, 2. Aufl. 06, 17,90 A, ZN

KWMBl I Nr. 21/2006338

70/05-G9 (20.11.06), zugel. ab Jgst. 11, befr. b.z. Abl.d. Schj. 10/11

Französisch

Cornelsen Verlag, Berlin/München:

*À plus! Grammatikheft, zugel. in Französisch als 1.und 2. FS, v. Gregor: R3: BN 220869, 1. Aufl. 06/2.Druck 06, 5,95 A, ZN 188/06-G8 (20.11.06), zugel. fürdie Jgst. 7 bzw. 8

Sport

Promotion Service Zenk, Forchheim:

*Leistungskurs Sport, v. Weineck u.a.:RIII: Bewegungswissenschaftliche und gesellschafts-politische Grundlagen, BN 017835, 2. Aufl. 06,22,90 A, ZN 193/06-G9 (20.11.06), zugel. im LK, befr.b.z. Abl. d. Schj. 10/11

Berufliche Schulen

Fachoberschule / Berufsoberschule

Englisch

Cornelsen Verlag, Berlin/München:

RFocus on Success, The new edition, Erweiterte Aus-gabe, v. Clarke u.a., BN 200351, 1. Aufl. 06, 23,95 A,ZN 205/06-FO/BO (20.11.06)

Nicht lernmittelfreie,aber zulassungspflichtige Lernmittel

Allgemein bildende Schulen

Hauptschule

Englisch

Ernst Klett Verlag, Stuttgart:

*Let’s go – Workbook, Bayern:R3: v. Daymond u.a., BN 547435, 1. Aufl. 06, 7,70A, ZN29/06-V (20.11.06), zugel. f.d. Jgst. 7*Let’s go – Workbook für M-Züge, Bayern:R3: v. Daymond u.a., BN 547475, 1. Aufl. 06, 8,95A, ZN30/06-V (20.11.06), zugel. f.d. Jgst. M7

Die Zulassung der Unterrichtswerke tritt am20. November 2006 in Kraft.

E r h a r d

Ministerialdirektor

KWMBl I 2006 S. 337