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1 Datenschutz-Grundverordnung Mit E-Mails erfolgreich UND rechtssicher werben: Diese Hürde nehmen Sie jetzt ganz leicht! Mit E-Mail-Werbung erreichen Sie Ihre Kunden schnell und kostengünstig. Doch es gibt einen kleinen Haken. Und der heißt: Einwilligungsvorbehalt. Doch keine Sorge. Diese Hürde können Sie leicht nehmen. Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts München hilft Ihnen dabei. Finanzamt beteiligen Fitness-Studio für Ihr Kind als Betriebsausgabe? Das geht! Wenn Sie Angehörige im Betrieb mitarbeiten lassen, z. B. auf 450-€-Basis, profitieren Sie doppelt: Das gezahlte Gehalt ist eine steuermindernde Be- triebsausgabe und es bleibt in der Familie. Doch es kommt noch besser: Fortsetzung auf Seite 2 Mit besten Grüßen Günter Stein, Unternehmer [email protected] Seit mehr als 15 Jahren berät Günter Stein Unternehmer und Füh- rungskräfte zu steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen sowie zu den Bereichen Marketing und Führung. Schlagen Sie das Finanzamt mit seinen eigenen Waffen! Liebe Leserin, lieber Leser, auch das kann vorkommen: Sie kaufen für Ihren Betrieb eine Maschine oder ein Gerät nicht vom Händler, sondern von einer Privat- person. Dummerweise machen die Finanzämter seit Neuestem hier dicht: Sie wollen Ihre Anschaffung und Ihre betrieblich veranlasste Ausgabe steuerlich nicht anerkennen. Lassen Sie sich nicht bluffen! Gehen Sie in die Offen- sive und machen Sie bei privaten Verkäufern Folgendes: Bitten Sie den Verkäufer, Ihnen einfach formlos eine Rechnung/Quittung auszu- stellen. Diese enthält den Namen und die Anschrift des Verkäufers, den Namen und die Anschrift des Käufers (also Ihre Adresse), das Datum, den Belegtext (also, was verkauft wurde) und den Rechnungsbetrag. Diese Rechnung/Quittung nehmen Sie zu Ihren Buchführungsunterlagen und machen den Betrag als Betriebsausgabe geltend. Und vergessen Sie nicht, den Tipp auf Seite 8 anzuschauen. Auch er bringt bares Geld! Im entschiedenen Fall hatte ein Mann von einem Unternehmen E-Mail-Werbung er- halten. Der Mann war dort eine kostenlose Mitgliedscha eingegangen und ihm wurde per E-Mail das Angebot einer kos- tenpflichtigen Premium-Mitgliedscha unterbreitet. Hiergegen klagte der Mann. Er habe nie die Zustimmung zum Emp- fang von Werbe-E-Mails gegeben. Die Zu- sendung wäre unerlaubt erfolgt. Kein Erfolg vor Gericht Vor Gericht konnte sich der Mann aber nicht durchsetzen. Denn das OLG Mün- chen entschied: Bestandskunden dürfen durchaus Werbung erhalten, solange sich diese Werbung bzw. die Angebote auf die Grundlage dieser Geschäsbeziehung be- ziehen. Wer bei Ihnen beispielsweise eine Mitarbeitende Angehörige können von Gutscheinen (Sachbezügen) profitieren. 44 €/Monat sind möglich. Besonders be- liebt: Benzingutscheine – und neu: Gut- scheine für den Besuch des Fitness-Stu- dios. WICHTIG Der Mitarbeiter, dem Sie einen solchen Gutschein gönnen, muss die Möglichkeit haben, binnen Monatsfrist auszustei- gen. Er darf also z. B. nicht für ein Jahr gebunden sein. Die 44 € sind nämlich eine Monatsgrenze. Wäre die Bindung für ein Jahr gegeben, würde diese un- weigerlich überschritten. Wenn Ihr Mit- arbeiter aber jeden Monat neu entschei- den kann, bleibt die Grenze gewahrt (Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 13.3.2018, Az. 14 K 204/16). selbstständig heute KW 23/24 2018 Mehr Geld - mehr Kunden - mehr Sicherheit für Ihr Unternehmen www.selbststaendig-heute.de Steuerlich voll absetzbar, wenn bezahlt (BFH, X R 6/85) BWRmed!a Kundenkorrespondenz Das sind sie: Meine 6 Top-Tipps, damit Ihre E-Mails und Angebote gern gelesen werden. Gleich lesen! 3 Schüler beschäftigen Die Ferien nahen – und damit auch die Möglichkeit, Schüler sehr günstig im Betrieb einzusetzen. Wie es geht … 4 Mindestlohngesetz Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit macht ernst. Ab Sommer wird noch schärfer geprüft. Vor allem ein Detail kann Sie retten. 6 DSGVO Sie möchten Kunden einen E-Mail-Newsletter zusenden? Hier erfahren Sie, wie es jetzt noch datenschutzkonform ganz einfach geht. 7

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Datenschutz-Grundverordnung

Mit E-Mails erfolgreich UNDrechtssicher werben: Diese Hürdenehmen Sie jetzt ganz leicht!Mit E-Mail-Werbung erreichen Sie Ihre Kunden schnell und kostengünstig.Doch es gibt einen kleinen Haken. Und der heißt: Einwilligungsvorbehalt.Doch keine Sorge. Diese Hürde können Sie leicht nehmen. Ein neues Urteildes Oberlandesgerichts München hilft Ihnen dabei.

Finanzamt beteiligen

Fitness-Studio für Ihr Kind alsBetriebsausgabe? Das geht!Wenn Sie Angehörige im Betrieb mitarbeiten lassen, z. B. auf 450-€-Basis,profitieren Sie doppelt: Das gezahlte Gehalt ist eine steuermindernde Be-triebsausgabe und es bleibt in der Familie. Doch es kommt noch besser:

Fortsetzung auf Seite 2

Mit besten Grüßen

Günter Stein, [email protected]

Seit mehr als 15 Jahren berät Günter SteinUnternehmer und Füh-rungskräfte zu steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen sowie zu den Bereichen Marketing und Führung.

Schlagen Sie das Finanzamtmit seinen eigenen Waffen!

Liebe Leserin, lieber Leser,

auch das kann vorkommen: Sie kaufen fürIhren Betrieb eine Maschine oder ein Gerätnicht vom Händler, sondern von einer Privat-person.

Dummerweise machen die Finanzämter seit Neuestem hier dicht: Sie wollen Ihre Anschaffung und Ihre betrieblich veranlassteAusgabe steuerlich nicht anerkennen. LassenSie sich nicht bluffen! Gehen Sie in die Offen-sive und machen Sie bei privaten VerkäufernFolgendes:

Bitten Sie den Verkäufer, Ihnen einfach formlos eine Rechnung/Quittung auszu -stellen. Diese enthält den Namen und die Anschrift des Verkäufers, den Namen und die Anschrift des Käufers (also Ihre Adresse),das Datum, den Belegtext (also, was verkauftwurde) und den Rechnungsbetrag. DieseRechnung/Quittung nehmen Sie zu IhrenBuchführungsunterlagen und machen denBetrag als Betriebsausgabe geltend.

Und vergessen Sie nicht, den Tipp auf Seite 8anzuschauen. Auch er bringt bares Geld!

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann voneinem Unternehmen E-Mail-Werbung er-halten. Der Mann war dort eine kostenloseMitgliedscha eingegangen und ihmwurde per E-Mail das Angebot einer kos-tenpflichtigen Premium-Mitgliedschaunterbreitet. Hiergegen klagte der Mann.Er habe nie die Zustimmung zum Emp-fang von Werbe-E-Mails gegeben. Die Zu-sendung wäre unerlaubt erfolgt.

Kein Erfolg vor GerichtVor Gericht konnte sich der Mann abernicht durchsetzen. Denn das OLG Mün-chen entschied: Bestandskunden dürfendurchaus Werbung erhalten, solange sichdiese Werbung bzw. die Angebote auf dieGrundlage dieser Geschäsbeziehung be-ziehen. Wer bei Ihnen beispielsweise eine

Mitarbeitende Angehörige können vonGutscheinen (Sachbezügen) profitieren.44 €/Monat sind möglich. Besonders be-liebt: Benzingutscheine – und neu: Gut-scheine für den Besuch des Fitness-Stu-dios.

WICHTIGDer Mitarbeiter, dem Sie einen solchenGutschein gönnen, muss die Möglichkeit

haben, binnen Monatsfrist auszustei-gen. Er darf also z. B. nicht für ein Jahrgebunden sein. Die 44 € sind nämlicheine Monatsgrenze. Wäre die Bindungfür ein Jahr gegeben, würde diese un-weigerlich überschritten. Wenn Ihr Mit-arbeiter aber jeden Monat neu entschei-den kann, bleibt die Grenze gewahrt(Niedersächsische Finanzgericht, Urteilvom 13.3.2018, Az. 14 K 204/16). ●

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2018Mehr Geld - mehr Kunden - mehr Sicherheit für Ihr Unternehmen

www.selbststaendig-heute.de

Steuerlich voll absetzbar, wenn bezahlt (BFH, X R 6/85)

BWRmed!a

KundenkorrespondenzDas sind sie: Meine 6 Top-Tipps, damit Ihre E-Mails und Angebote gern gelesen werden. Gleich lesen! 3

Schüler beschäftigenDie Ferien nahen – und damit auch die Möglichkeit,Schüler sehr günstig im Betrieb einzusetzen. Wie es geht … 4

MindestlohngesetzDie FinanzkontrolleSchwarzarbeit macht ernst. Ab Sommer wird noch schärfer geprüft. Vor allem ein Detail kann Sie retten. 6

DSGVOSie möchten Kunden einenE- Mail-Newsletter zusenden?Hier erfahren Sie, wie es jetztnoch datenschutzkonform ganz einfach geht. 7

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Waschmaschine kau, dem dürfen Sie An-gebote für Zubehör machen (Urteil vom15.2.2018, Az. 29 U 2799/17). Das erlaubt§ 7 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauterenWettbewerb (UWG) ausdrücklich.

So sind Sie immer auf der sicherenSeite

Grundsätzlich ist die Einwilligung des➤

Adressaten für die Zusendung von E-Mail-Werbung erforderlich.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig➤

davon, ob der Adressat Ihrer E-Mail-Werbung Verbraucher oder Unterneh-mer ist.

Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 3➤

UWG für Direktwerbung, die Sie aneinen Bestandskunden richten. Diese isterlaubt, wenn Sie die folgenden 4 Vo-raussetzungen berücksichtigen:

Sie haben die E-Mail-Adresse beim1.Verkauf Ihrer Ware/Dienstleistungvon Ihrem Kunden erhalten,

Sie bewerben eigene Angebote mit2.ähnlichen Waren/Dienstleistungen,

Sie weisen in der E-Mail darauf hin,3.dass Ihr Kunde der Zusendung vonWerbung jederzeit widersprechenkann, und

schicken einem Kunden, der wider-4.sprochen hat, dann auch wirklichkeine Werbung mehr.

.Datenschutz-Grundverordnung im BlickDie E-Mail-Adresse eines Kunden in Ver-bindung mit Informationen zu dem, wasder Kunde bei Ihnen gekau hat, stellen„personenbezogene Daten“ im Sinne derneuen Datenschutz-Grundverordnung dar.Informieren Sie Kunden, deren E- Mail Sieerfassen, darüber, dass Sie die Daten spei-chern und warum, und weisen Sie in der E-Mail auf das Widerspruchsrecht hin. Hier-bei können Sie sich an dem folgendenFormulierungsbeispiel orientieren:

„Soweit Sie nicht widersprochen haben,nutzen wir Ihre E-Mail-Adresse, die wirim Rahmen des Verkaufs einer Wareoder Dienstleistung erhalten haben, für

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Fortsetzung von Seite 1 unten die elektronische Übersendung von Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen, diedenen ähnlich sind, die Sie bereits bei uns erworbenen haben. Sie können dieser Verwen-dung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit durch eine Mitteilung an uns widersprechen. DieKontaktdaten für die Ausübung des Widerspruchs finden Sie hier [Link].“ ●

Meine 6 Top-Tipps, damit Ihre E-Mails und Angebote gern gelesen werden

Ob Print- oder Online-Texte: Niemand hat Lust, sich durch Bleiwüsten zu arbeiten. Sie wollen etwas von Ihren Lesern, nämlich Aufmerksamkeit undZeit. Dann gestalten Sie das Lesen für Ihre Zielgruppe angenehm. Mit den folgenden sechs Tipps erreichen Sie spielend einfach die Aufmerksamkeitder Empfänger Ihrer Nachrichten.

Tipp 1: Arbeiten Sie mit Bildern und GrafikenNichts zieht die Blicke der Leser mehr an als Fotos oder Info-Grafiken. Nutzen Siediese Chance. Denn: Haben Sie erst einmal die Aufmerksamkeit durch das Bildoder die Grafik gewonnen, ist der nächste Schritt die Lektüre der Bildunterschrift.Wenn es Ihnen gelingt, auf diese Weise die Neugier zu wecken, ziehen Sie denLeser automatisch in den Text, weil er mehr über das Thema wissen will.

Tipp 2: Ziehen Sie die Leser mit einem Lead-in in den TextLead-in – das ist der kleine Einleitungstext am Anfang Ihrer Nachricht. Hier ent-scheiden die Leser, ob es sich lohnt, weiterzulesen oder nicht. Machen Sie esspannend: Versprechen Sie einen Nutzen oder Vorteil, der den Leser neugierigmacht.

Tipp 3: Strukturieren Sie den Text durch ZwischenüberschriftenZwischenüberschriften gliedern auch kurze Texte. Der eilige Leser kann sogar Absätze überfliegen und dann wieder bei den Aspekten, die ihn besonders inte-ressieren, weiterlesen. Ideal ist es, wenn er durch die Zwischenüberschriften dieKernbotschaften des Textes erfasst.

Tipp 4: Erleichtern Sie dem Leser das Erfassen der InformationBereiten Sie Ihre Informationen anschaulich auf:

Aufzählungszeichen wecken Aufmerksamkeit und ermöglichen es, Inhalte auf➤

den ersten Blick zu erfassen.

Tabellen bieten sich bei Vergleichen an (alt – neu, vorher – nachher). Auch ➤

verschiedene Produkte können so mit ihren Vor- und Nachteilen präsentiertwerden.

Fragen und Antworten strukturieren den Text und erleichtern das schnelle ➤

Verständnis.

Tipp 5: Heben Sie besondere Aussagen als Zitate hervorGroß gesetzte Zitate mitten im Text ziehen die Aufmerksamkeit des Lesers aufsich. So können Sie wichtige Botschaften transportieren. Außerdem steigt durchdas Zitat die Chance, das Interesse des Lesers zu wecken und ihn in den Text zuziehen.

Tipp 6: Beenden Sie den Text mit einem Fazit oder AusblickÄhnlich wie der Teaser (Headline und Betreffzeile) ist das Fazit oder der Ausblickein kompakter Text, der in konzentrierter Form wichtige Informationen verspricht:

„Wenn Sie jetzt gleich bestellen, dann …“➤

„Dieses Angebot gilt nur bis zum xx.xx.xxxx. Wenn Sie schnell antworten, sichern➤

Sie sich damit all diese Vorteile: …“

Wichtig: Fassen Sie hier wirklich kurz und kompakt den Kern Ihres Textes oder die besonderen Vorteile noch einmal zusammen. Oder machen Sie es durch eine Befristung dringlich. Der Kunde soll wissen, was ihm entgeht, wenn er nichtreagiert! ●

selbstständig heute

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Google geschäftlich nutzen

6 geniale Google-Tools, die wie geschaffen sind für SieBei Google gibt es etwas Neues: Aus der Cloud-Lösung Google Drive wird Google One. Doch Google kann noch vielmehr, als Speicherplatz bereitzuhalten und Suchmöglichkeiten zu bieten. Für Sie als Selbstständigen hält es sehrnützliche Tools bereit!

Tool 1: Die erweiterte SucheDie erweiterte Suche hil Ihnen beim Mo-nitoring und bei der Wettbewerbsbeobach-tung. Aber auch für Ihre eigene Marktbe-obachtung bietet sich die erweiterteGoogle-Suche an.

Was bedeutet nun „erweitert“? Dasheißt, Sie suchen nicht im klassischenSuchfeld, sondern grenzen Ihre Suche ein.

Beispiel: Sie haben eine Pressemeldungveröffentlicht und diese an Onlinemediengeschickt. Nach ein paar Tagen möchtenSie herausfinden, ob einige der angeschrie-benen Medien Ihre Neuigkeit als Beitragverwertet haben. Das bedeutet, Sie habennur ein kleines Zeitfenster, in dem Sie su-chen können.

Nun gehen Sie auf „Einstellungen“/„Erweiterte Suche“ und geben dort IhreEinschränkungen vor: den genauen Begriff bzw. ein Keyword zu Ihrer Pressemel-dung nur „Seiten aus Deutschland“ Suchergebnisse aus „der letzten Woche“

Wenn Sie explizit nach dem Titel IhrerMeldung suchen, setzen Sie diesen imSuchfenster in Anführungszeichen. SindSie mit Ihren Einstellungen fertig, erhaltenSie alle zum Suchbegriff und im ge-wünschten Zeitfenster veröffentlichtenBeiträge.

Tool 2: Die umgekehrte BildersucheWas mit Texten funktioniert, geht selbst-verständlich auch mit Bildern. Bei der um-gekehrten Bildersuche suchen Sie nicht nuranhand eines Begriffs, sondern wirklich„Ihr“ Bild. Wir nehmen wieder unser …

Beispiel: Sie haben Ihrer Pressemeldungein Foto beigefügt. Nun möchten Sie erfah-ren, ob dieses Foto auf einer Webseite ver-öffentlicht wurde und, wenn ja, ob im Zu-sammenhang mit Ihrer Meldung oder garunabhängig davon.

Klicken Sie dazu bei der Google-Start-➤

seite rechts oben auf „Bilder“, um diereine Bildersuchmaschine zu öffnen.

Jetzt ziehen Sie einfach nur Ihre Bildda-➤

tei mit der Maus in das Google-Such-fenster und erhalten alle Seiten, die IhrBild veröffentlicht haben. Zusätzlich be-kommen Sie eine Bildergalerie mitFotos, die Ihrem Bild ähneln. Daskönnte wiederum interessant sein,wenn Sie für ein ema ein Stockfoto(Agenturfoto) auswählen und erfahrenmöchten, wer ähnliche oder gar diesel-ben Fotos verwendet und in welchemZusammenhang dies geschieht.

Tool 3: Trends erkennenGoogle Trends (https://trends.google.de/trends) gibt Ihnen einen direktenEinblick in den historischen Verlauf IhresSuchbegriffs und zeigt Ihnen, wie hoch dieSuchvolumina der letzten Monate undJahre waren.

Beispiel: Im Bereich Wohnen und Designist derzeit das Wort „Hygge“ sehr beliebt.Hygge kommt aus dem Dänischen und be-deutet so viel wie „gemütlich“, vergleichbarmit dem Begriff „Cocooning“, der aucheinmal im Trend lag. Sie überlegen nun,welcher Begriff bei Ihrem Zielpublikumbesser ankommt. Google Trends sagt ein-deutig: „Hygge“. Das Interesse an diesemBegriff stieg in der Herbst- und Winterzeitrasant an, während „Cocooning“ keineRolle (mehr) spielte.

Solche Trendwörter können Sie gezieltnutzen, um sie in Ihre Internetseite einzu-bauen, damit Ihre Seite von Google alsTreffer angezeigt wird, wenn Kunden nachSeiten mit diesem Begriff suchen. Sie lan-den vorn – im wahrsten Sinne des Wortes.

Tool 4: Google TabellenNeben Google Docs für Word-Dokumenteoder Google Präsentationen für Power-Point-Dateien gibt es noch das Tool Goo-gle Tabellen. Mit diesem Tool können SieExcel-Dokumente online stellen und mitanderen teilen und bearbeiten. Ein perfek-tes Tool, um mit Dienstleistern und Sub-unternehmern etwa an einem Projektplanzu arbeiten. Die Zusammenarbeit machtdieses Tool deutlich leichter!

Tool 5: Google Drive, in Kürze neu:Google OneGoogle Drive (www.google.com/intl/de_ALL/drive) ist Ihr Ablagesystem für Bilder,Dateien, Präsentationen, Videos etc. mit 15GB Speicherplatz. Zum Vergleich: BeiDropbox haben Sie kostenlos nur 2 GB zurVerfügung. Für 200 Gigabyte zahlen Sie2,99 US-Dollar/Monat, für 100 Gigabyte1,99 US-Dollar/Monat. Den Speicherplatzkönnen Sie mit 5 Familienmitgliedern oderMitarbeitern gemeinsam nutzen. Jeder be-kommt ausschließlich Zugriff auf die vonihm angelegten Daten.

Auf Ihre Dateien haben Sie auch vonunterwegs über Ihr Smartphone Zugriff.Und Sie können Fotos, die Sie mit IhremSmartphone gemacht haben, direkt aufGoogle Drive hochladen.

Tool 6: Google Keyword-PlannerKeywords helfen Ihnen bei der Platzierungin den Google Suchergebnissen. Für IhreKeyword-Recherche nutzen Sie den Goo-gle Keyword-Planer (https://adwords.google.com/KeywordPlanner). Geben Siein das Suchfeld Ihren Begriff ein und krei-sen Sie Ihre Suchergebnisse entsprechendIhrer Zielgruppe ein (Region, Sprache,Zeitraum). Google zeigt Ihnen nun dasSuchvolumen sowie weitere Varianten, diemit Ihrem Begriff im Zusammenhang ste-hen. Diese können für die inhaltliche Aus-richtung Ihres Textes hilfreich sein.

Beispiel: In den letzten Monaten wurdenach „Digitale Transformation“ besondersstark gesucht. Vor allem im Zusammen-hang mit „Unternehmen“ und „Beispielen“.Sinnvoll wäre es also, dass Sie Ihren Textzur „Digitalen Transformation“ auf einBeispiel zuschneiden, wie Unternehmendie digitale Transformation managen.

Blitzschnelle Übersicht beliebter Suchbegriffe ●

www.selbststaendig-heute.de KW 23/24 2018

selbstständig heute

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Schüler rechtssicher beschäftigen

Wenn Ihre Kinder oder Schüler in den Ferien mitarbeitensollen: So umschiffen Sie alle rechtlichen KlippenDie Ferienzeit naht und damit auch die Möglichkeit, dass Sie Ihre eigenen Kinder oder die von Bekannten und Freundenim Unternehmen mitarbeiten lassen. Diese können sich ein Taschengeld hinzuverdienen und Sie selber die Kostenhierfür als steuermindernde Betriebsausgabe geltend machen. Mit den folgenden Tipps sind Sie auch rechtlich aufder sicheren Seite.

Nachweis für den FiskusDa der Fiskus immer ganz genau hin-schaut, wenn Sie als Unternehmer oderSelbstständiger Angehörige beschäigen,ist es wichtig, diese genauso zu behandelnwie jeden anderen Arbeitnehmer auch. Dasbetri auch die formale Seite. SchließenSie deshalb mit dem Schüler, den Sie be-schäigen möchten, einen schrilichenArbeitsvertrag, und zwar einen befristetenArbeitsvertrag. (Ein Muster steht aufwww.selbststaendig-heute.de für Siezum kostenlosen Download bereit.)

Warum befristet? Weil sich hieraus, vorallem wenn Sie fremde Schüler beschäi-gen, folgende Vorteile ergeben:

Sie stellen sicher, dass die nur in den Fe-1.rien zulässige Arbeit sich nicht in dieSchulzeit erstreckt. Haben Sie den Ar-beitsvertrag nicht befristet und verpas-sen Sie dann die rechtzeitige Kündi-gung, läu die Beschäigung einfachweiter. Das verstößt bei jüngeren Schü-lern gegen die Regelungen des Jugend-arbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

WICHTIGDie Befristung des Arbeitsvertrags istnur wirksam, wenn sie schriftlich ver-einbart und von Ihnen sowie vom Schü-ler (seinen gesetzlichen Vertretern) un-terschrieben wird.

Musterformulierung:

Vereinbarung einer Befristung

Das Arbeitsverhältnis beginnt am1.7.2018 und endet mit Ablauf des31.8.2018, ohne dass es einer ausdrück-lichen Kündigung bedarf.

Sie beschäigen den Schüler vollständig2.sozialversicherungsfrei. Voraussetzung:Die Tätigkeit dauert nicht mehr als 70Arbeitstage/drei Monate im Kalender-

jahr. In diesem Fall beschäigen Sie denSchüler als sogenannte kurzfristige Aus-hilfe. Es fallen für Sie aber die UmlagenU1 und U2 (Berufsgenossenscha) an,falls die Beschäigung länger als vierWochen dauert. Dazu noch die soge-nannte Insolvenzgeldumlage. Dochdiese Kosten sind sehr gering: Sie ma-chen gerade mal 1,3 % des Lohnes aus,den Sie dem Schüler zahlen.

MEIN TIPP

Schüler ab 18 Jahre können Sie unpro-blematisch auch nach den Ferien hinund wieder stundenweise beschäfti-gen. Hier haben Sie die Möglichkeit,das Beschäftigungsverhältnis unbe-fristet zu belassen und dabei denSchüler als 450-€-Kraft oder in größe-rem Umfang zu beschäftigen. Bei ju-gendlichen Schülern (unter 18 Jahre),existiert diese Möglichkeit nicht.

WICHTIGKinder unter 13 dürfen gar nicht ar-➤

beiten. Kinder zwischen 13 und 15 dürfen –➤

mit Erlaubnis der Eltern – leichtenTätigkeiten (z. B. Prospekte vertei-len) nachgehen. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jah-➤

ren dürfen bis zu acht Stunden proTag arbeiten, jedoch nur zwischen6 und 20 Uhr. Sie dürfen nur an fünfTagen der Woche arbeiten.

Für eine sozialversicherungsfreie kurz-fristige Beschäigung gelten Grenzen:

maximal 70 Arbeitstage im Kalender-➤

jahr, wenn der Schüler weniger als fünfTage pro Woche als kurzfristig beschäf-tigte Aushilfe arbeitetmaximal 3 Monate im Kalenderjahr,➤

wenn der Schüler mindestens fünf Tagepro Woche als kurzfristig beschäigteAushilfe arbeitet

Rechnen Sie bei der Einstellung aus,wie lange der Schüler bei Ihnen arbeitensoll. Werden dabei die Sommerferien vollausgeschöp (mit einer Vollzeitbeschäi-gung), bleiben für den Rest des Jahres (bei-spielsweise für die Pfingst- und Herbstfe-rien) nur noch insgesamt vier Wochenmögliche Einsatzzeit.

WICHTIGDer Schüler ist verpflichtet, Sie überseine weiteren Tätigkeiten zu unterrich-ten. Sie müssen sich deshalb bei derEinstellung von kurzfristig Beschäftigteneine Bestätigung über weitere Beschäf-tigungsverhältnisse geben lassen, auchwenn es sich bei dem Schüler um Ihreigenes Kind handelt!

Setzen Sie für die Bestätigung ein ge-sondertes Schreiben auf und sorgenSie dafür, dass es vom Schüler (undvon seinen gesetzlichen Vertretern) un-terschrieben wird. Auf diese Weise kön-nen Sie gegenüber einem Betriebsprüferbelegen, warum Sie das Arbeitsverhält-nis als sozialversicherungsfrei behandelthaben.

Musterformulierung:

Erklärung über weitere Beschäigungen

Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er imlaufenden Kalenderjahr keine weitereBeschäigung ausgeübt hat, dass er der-zeit keine weiteren Beschäigungen aus-übt und dass er dem Arbeitgeber wäh-rend seiner Tätigkeit bei diesem dieAufnahme weiterer Beschäigungen so-fort anzeigen wird. Der Arbeitnehmerwird darauf hingewiesen, dass Mehrfach-beschäigungen zur Sozialversicherungs-pflicht führen.

Muster-Erklärung auch auf www.selbststaendig-heute.de zum Sofort-Download.

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Steuerfalle umgehen

„Bei einer kürzlich stattgefundenen Betriebsprüfungbekam ich so richtig was auf die Ohren!“Das meldete mir ein Steuerberater aus dem Rheinland, der einen Leser von „selbstständig heute“ aus dem Baugewer -be betreut. Der Prüfer rügte, dass der Mandant die außersteuerliche Vorschrift des § 28 Sozialgesetzbuch einzuhaltenhabe. Was heißt das?

Bei Schulabsolventen müssen Sievorsichtig sein!Viele Schüler, die gerade ihren Abschlussgemacht haben, sind daran interessiert, alssozialversicherungsfreie Aushilfe zu arbei-ten. Bei diesen Personengruppen müssenSie aber vorsichtig sein: Sind die Ab-schlussprüfungen erfolgreich abgelegt,haben die Schulentlassenen keinen Schü-lerstatus mehr. Das kann wiederum dazuführen, dass sie nicht mehr sozialversiche-rungsfrei als Aushilfe arbeiten können. NurStudienbeginner sind ausgenommen! Des-halb schauen Betriebsprüfer hier sehrgenau hin.

MEIN TIPP

Möchten Sie einen Schulentlasseneneinstellen, der nicht vor dem Studiumsteht, können Sie diesen als sozialver-sicherungspflichtigen Mitarbeiter oderals 450-€-Kraft beschäftigen.

Wo melden Sie Ihren Schüler an?Das tun Sie bei der Minijob-Zentrale(www.minijob-zentrale.de).

Was darf Ihr Schüler verdienen?Sie können ihm den branchenüblichenLohn zahlen. Mehr ist nicht empfehlens-

wert, vor allem dann nicht, wenn es sichum Ihre eigenen Kinder handelt. Dennauch hier schaut der Fiskus, ob die Gestal-tung des Arbeitsverhältnisses „fremdüb-lich“ ist. Ist sie das nicht (z. B. weil Sie einenerhöhten Lohn zahlen), kann Ihnen derBetriebsausgabenabzug gestrichen werden.

Andererseits gilt: Weniger als der Min-destlohn darf es auch nicht sein, wenn derSchüler über 18 ist. Diese Hürden sinddurch das Zahlen einer üblichen Vergütungaber leicht zu umgehen und dann stehteiner Schülerbeschäigung, auch Ihrer ei-genen Kinder, nichts mehr im Weg. ●

Nach dieser Regelung sind die Lohnunter-lagen sowie die Beitragsabrechnungen sozu gestalten, dass sie sofort überprüarsind. Das betreffe die Zuordnung der Ar-beitnehmer, der Arbeitsentgelte und auchder Sozialversicherungsbeiträge. Diesemüssten dem jeweiligen Dienst- oderWerkvertrag zugeordnet werden können.

MEINE EMPFEHLUNG

Falls Sie im Baugewerbe tätig sind,sprechen Sie mit Ihrem Steuerberaterdarüber, dass kontrolliert wird, ob alleStunden in Aufträge geflossen undabgerechnet worden sind.

Bei Verstößen drohen Hinzuschätzun-gen: Der Fiskus behauptet dann einfach,Ihr Gewinn sei höher, als gegenüber demFinanzamt angegeben, und verlangt Steu-ern nach. Das kann schnell zu einem kost-spieligen „Spaß“ werden. Als Leser von„selbstständig heute“ sind Sie jetzt vorge-warnt! ●

Ihre Steuererklärung

Fristverlängerung bis zum 31.8.2018 für Ihre elektronischeKörperschaftsteuererklärung 2017Das elektronische Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017 wird erst ab Ende Juli 2018 über das Online-Por-tal „Mein ELSTER“ verfügbar sein, also nach dem allgemeinen Abgabetermin. Das BMF bietet hier aber eine Zwischen-lösung an (vgl. BMF-online vom 12.4.2018).

Umsetzung der Formulare läuft nicht nach PlanDie Ursachen für die späte Verfügbarkeit sind umfassende Ände-rungen im Bereich der Körperschasteuererklärung. Die Finanz-verwaltung arbeitet mit Hochdruck an einer zügigen Lösung.

Das BMF bietet daher eine pragmatische Zwischenlösung an:

Sie können Ihre Körperschasteuererklärung 2017 in diesemJahr bis zum 31. August

in Papierform oder 1.elektronisch abgeben.2.

Dieser Termin liegt bewusst etwa einen Monat nach dem Be-reitstellungstermin der elektronischen Formulare, um es Ihnen zuermöglichen, Ihre Körperschasteuererklärung elektronisch beimFinanzamt einzureichen. Sie haben also die Wahl zwischen „elek-tronisch“ und „Papierform“.

Ich empfehle Ihnen – sofern Sie keine größere Erstattung er-warten – die elektronische Form, da diese per se (eigentlich) Pflichtist und eine Ausnahme nur für dieses Jahr aufgrund der Verspä-tung der Finanzbehörden gilt. Langfristig kommen Sie an der elek-tronischen Form schlichtweg nicht vorbei. Gewöhnen Sie sich alsoschon jetzt daran. ●

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Damit Ihnen keine Geldbußen auferlegtwerden können, ist es wichtig, dass IhreAufzeichnungen korrekt sind. Diese Datenmüssen Sie ZWINGEND erfassen:

Beginn, ➤

Ende und ➤

Dauer der täglichen Arbeitszeit.➤

WICHTIGErfassen Sie auch die Pausenzeiten.Prüfer schauen danach!

Zeitnahe AufzeichnungMit dem Aufzeichnen können und dürfenSie sich leider nicht ewig Zeit lassen. Siemüssen spätestens bis zum Ablauf des sieb-ten auf den Tag der Arbeitsleistung folgen-den Kalendertags erfolgen. Wer also mon-tags gearbeitet hat, muss den Stundenzettelfür diesen Tag spätestens bis Dienstag derfolgenden Woche fertig haben.

MEIN TIPP

Verpflichten Sie Ihre Mitarbeiter (auchwenn es sich dabei um Angehörige handelt,die Sie im Betrieb beschäigen!), die Auf-zeichnungen tagesaktuell zu führen. Sokann nichts anbrennen.

AufbewahrungsdauerWichtig ist auch, dass Sie die Auewah-rungsfrist für diese Aufzeichnungen imBlick haben. Sie beträgt zwei Jahre. Dasheißt: Stundenzettel aus 2015 dürfen Sie indiesem Jahr vernichten (damals trat dasMindestlohngesetz in Kra, in dem dieseAufzeichnungspflichten geregelt sind). DieAufzeichnungen von 2016 vernichten Sienach dem 31.12.2018.

Achtung, Datenschutz!Da es sich um „personenbezogene Daten“handelt, vernichten Sie diese Aufzeichnun-gen wirklich. Daten dürfen nicht grundlosbehalten werden. Das heißt: Wenn es kei-nen Grund mehr gibt, Daten zu behalten,dürfen Sie das auch nicht tun!

Unterschiedlicher MindestlohnDer Mindestlohn beträgt aktuell 8,84 € jeStunde. Hiervon gibt es aber eine Reihevon Ausnahmen. So beträgt z. B. der Min-destlohn im Elektrohandwerk 10,95 € jeStunde, ab 1.1.2019 werden es 11,40 € sein.

Was nicht zum Mindestlohn gehörtBeachten Sie bei der Prüfung des Mindest-lohns, dass nicht alle Lohnbestandteile indie Grenze von 8,84 € eingerechnet werden,das heißt, der Mindestlohn muss auch ohnediese Prämien erreicht sein. Sie zählen beider 8,84-€-Stunden-Grenze nicht mit:

Akkordprämien ➤

Qualitätsprämien➤

Überstunden, Sonn- oder Feiertagsar-➤

beit Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen ➤

Entsendezulagen (z. B. Unterkun, Ver-➤

pflegung, Reisekosten)

Warum es so wichtig ist, bei Mini-Jobbern genau hinzuschauenAktuell besteht ein grundsätzlicher gesetz-licher Anspruch auf einen Bruttostunden-lohn von 8,84 €. Die rechnerische regelmä-ßige Höchstarbeitszeit im Rahmen derGeringfügigkeit (= maximal 450 €/Monat)liegt somit bei 50,75 Stunden pro Monat.51 Stunden sind bereits zu viel (450,84 €).Damit wäre die Minijob-Grenze gesprengt.

Vorsicht, Falle: Der Wert von 50,75 Stun-den pro Monat ist in diesem Zusammen-hang allerdings nur so lange zutreffend, wieSie Ihrem Mitarbeiter keine Sonderzuwen-dungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,Prämien etc.) zahlen! Diese zählen bei der450-€-Grenze mit. Es ist unbedingt daraufzu achten, denn für die Rückrechnung da-

rauf, wie viele Stunden künig gearbeitetwerden dürfen, muss das gesamte Arbeits-entgelt herangezogen werden. Prüfen Siedie bestehenden Arbeitsverträge. BeachtenSie dabei die individuell vereinbarte Ar-beitszeit und das monatliche Entgelt sowieetwaige Sonderzuwendungen. Passen Siedie Arbeitszeit gegebenenfalls an.

Hier gilt der Mindestlohn nichtAuszubildende➤

Berufsausbildung➤

Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqua-➤

lifizierungenEhrenämter➤

in Werkstätten beschäigte behinderte➤

MenschenJugendliche unter 18 Jahren ohne abge-➤

schlossene BerufsausbildungLangzeitarbeitslose in den ersten 6 Mo-➤

naten ihrer BeschäigungPraktikanten, die ein Pflichtpraktikum➤

nach Schul-, Ausbildungs- oder Studi-enordnung leistenPraktikanten, die ein Orientierungs-➤

praktikum von bis zu drei Monaten vorBerufsausbildung oder Studium leistenPraktikanten, die ein Praktikum von bis➤

zu drei Monaten begleitend zu einer Be-rufs- oder Hochschulausbildung absol-vierenGeht ein derartiges Praktikum über drei➤

Monate hinaus, muss ab dem viertenMonat Mindestlohn gezahlt werden.

SERVICE

Einen Muster-Stundenzettel fürrechtssichere Aufzeichnung könnenSie im Abonnentenbereich unterwww.selbststaendig-heute.dekostenlos herunterladen. ●

Mindestlohngesetz

Retten Sie sich vor dem Super-GAU: Nehmen Sie diese Aufzeichnungspflichten ernst!Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat angekündigt, im zweiten Halbjahr 2018 die Kontrollen deutlich auszu-weiten. Ziel ist es, auch bei kleineren Arbeitgebern Präsenz zu zeigen. Hierbei geht es vor allem um die Aufzeich-nungspflichten rund um den Mindestlohn sowie die Beschäftigung von Minijobbern.

Ein Stundenlohnzettel zum Download: www.selbststaendig-heute.de

selbstständig heute

Page 7: selbstständig BWRmed heute...heute KW 23/24 Mehr Geld - mehr Kunden - mehr Sicherheit für Ihr Unternehmen 2018 Steuerlich voll absetzbar, wen n bezahlt (BFH, X R 6/85) BWRmed!a Kundenkorrespondenz

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Leserfragen

Wir planen einen Newsletter: Was sagt die Datenschutz-Grundverordnung dazu?

Verlinken Sie Ihre aktualisierte Daten-➤

schutzerklärung unter dem Newsletter-Anmeldeformular, um Nutzer darüberaufzuklären, was mit ihren Daten pas-siert.

WICHTIGEs gilt ein Koppelungsverbot!

Das Koppelungsverbot bedeutet, dassEinwilligungen zu Datenverarbeitungsvor-gängen (z. B. die Einwilligung zum Erhaltdes Newsletters) von anderen Vertragser-klärungen unabhängig sein müssen.

Beispiel:

Wie kann die Einwilligung zulässigerhoben werden?Die Einwilligung können Sie folgenderma-ßen einholen:

Brief an den Empfänger➤

persönlicher Kontakt, bei dem eine zu-➤

mindest schlüssige (besser schriliche)Zustimmung des Empfängers für einen

künigen E-Mail-Kontakt erteilt unddokumentiert wird durch regelmäßigen Kontakt in beste-➤

henden Geschäsbeziehungenjede andere Form einer aktiven schlüs-➤

sigen Zustimmung des Empfängers füreinen künigen Mailkontakt (z. B. Mit-teilung „Freue mich über Ihre Informa-tionen“ – in diesem Fall aber unbedingtabspeichern!)jede aktive Zustimmung, die vom Emp-➤

fänger ausgeht (z. B. angekreuztes Zu-stimmungsfeld auf einem Webformular,beim Download oder sonstigen Kon-sum von Angeboten, anlässlich einesTelefon-/E-Mail-Kontakts, der vomEmpfänger ausgeht).

Verboten sind diese Wege:

Telefonanruf an den Empfänger der➤

E- Mail (das wäre nämlich verbotene Te-lefonwerbung!)E-Mail an den Empfänger der E-Mail➤

(verbotene E-Mail-Werbung!)Fax an den Empfänger der E-Mail (ver-➤

botene Fax-Werbung!) ●

Frage: „Wir möchten in unserem Unternehmen das digitale Marketing / E-Mail-Marketing verstärken. Nun wissen wir, dass wir einenNewsletter nicht einfach zusenden dürfen, sondern eine Einwilligung benötigen. Wie gehen wir dabei vor?“

selbstständig heute: Wenn Sie einen Blickauf das aktuelle Urteil auf Seite 1 werfen,wird deutlich: Im Rahmen einer bestehen-den Geschäsbeziehung können Sie demKunden Informationen zusenden, die imZusammenhang mit seinem Aurag, Kaufoder einer Bestellung bei Ihnen stehen.

Den Kunden den Newsletter einfach sozuzusenden und sie darauf hinzuweisen,dass sie diesen abbestellen können, ist zwargängige Praxis, aber streng genommennicht erlaubt. Machen Sie Ihren Kundendoch ein entsprechendes Angebot und bie-ten Sie aktiv Ihren Newsletter an, mit derBitte, diesen kostenlos zu abonnieren.

Denn rechtlich gilt: Ihr Newsletter-Emp-fänger muss dem Empfang aktiv zustimmen.Er muss über sein Widerrufsrecht informiertwerden. Vorausgewählte Checkboxen sindnicht zulässig.

Wichtig bei der Neu-Abonnenten-Werbung

Bei der Anmeldung dürfen Sie vom➤

Empfänger ausschließlich jene Datenerheben, die für den Newsletterversandnotwendig sind, das heißt nur dieE- Mail-Adresse. Weitere Informationenwie Anrede, Vor- und Nachname oderInteressen dürfen keine Pflichtfeldersein.

Dokumentieren Sie die Zustimmung➤

Ihrer Nutzer – E-Mail, Datum, Uhrzeit– am besten elektronisch.

Erlaubte und verbotene WerbungErlaubt

Ja, ich möchte die Ware XYZ zum Preis von AB➤

kaufen.

Ja, ich stimme dem Erhalt eines wöchentli-➤

chen E-Mail Newsletters des UnternehmensXY, gesendet an folgende E-Mail-Adresse …, zu.

Ich kann diese Einwilligung jederzeit und auchbei jedem Erhalt des Newsletters widerrufen.

Verboten

Ja, ich möchte die Ware XYZ zum Preis von AB➤

kaufen und stimme zu, den wöchentlichenE- Mail-Newsletter des Unternehmens XY anfolgende E-Mail-Adresse … zugestellt zu erhal-ten.

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich diese Einwilli-gung jederzeit, auch bei jedem Erhalt desNewsletters, widerrufen kann.

Das Beratungspaket von selbstständig heute

➤ Internet-Servicewww.selbststaendig-heute.de

➤ Redaktions-HotlineMittwochs 14–17 UhrTel.: 0228 8205 7355; Fax: 0228 8205 5328E-Mail: [email protected]

➤ Kunden-Service für Ihre Fragen zum AbonnementTel.: 0228 9550 145; Fax: 0228 3696 480E-Mail: [email protected]

IMPRESSUM

Steuerlich voll absetzbar, wenn bezahlt(BFH, X R 6/85) ISSN: 1611-3667Verleger: BWRmed!a, ein Unternehmensbereichder VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG,Theodor-Heuss-Str. 2–4, 53095 BonnTelefon: 0228 9550 145Fax: 0228 3696 480Amtsgericht Bonn · HRB 8165Vorstand: Richard Rentrop, BonnHerausgeber: Thomas Müller, BonnProduktmanagement: Hanna Feldmann, BonnVerantwortlicher Chefredakteur: Günter Stein,Fürstenrieder Str. 279 a, 81377 MünchenGutachter: Stb Rainer Fuchs, RAin Katrin LenaGreiner, Barbara Seidl

Layout/Satz: Deinzer Grafik, Lüneburg Druck: Warlich Druck Meckenheim GmbH, Meckenheim

„selbstständig heute“ unterstützt Selbst -ständige und Kleinunternehmer umfassend und unabhängig beim erfolgreichen Unternehmens -aufbau. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt ermittelt und überprüft. Eine Gewähr kann dennoch nicht übernommen werden.

© 2018 by BWRmed!a, ein Unterneh mens -bereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Bonn, Bukarest, Manchester,Warschau

www.selbststaendig-heute.de KW 23/24 2018

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5 wichtige Tipps für Ihre kundenfreundliche Abwesenheitsnotiz

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Geld sichern

Darf der Fiskus jetzt keinen Wucherzins mehr verlangen?Wenn Sie nach einer Betriebsprüfung Steuern nachzahlen müssen oder mit einer Steuerzahlung sehr spät dran sind, ver-langt der Fiskus Zinsen – und das nicht zu knapp! 0,5 % pro Monat, das sind 6 % pro Jahr. Nun hat der Bundesfinanzhofentschieden: Zumindest ab dem Jahr 2015 ist dieser Satz zu hoch (BFH, Beschluss vom 25.4.2018, Az. IX B 21/18).

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die diesen Wucherzins zahlensollen, legen Sie unter Verweis auf dieses Urteil Widerspruch ein.Orientieren Sie sich an diesem Brief:

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Steuer-Nummer lautet: …

Nach einer Betriebsprüfung soll ich … € nachzahlen – zuzüglichZinsen in Höhe von… €. Der Bundesfinanzhof hat entschieden,dass die von Ihnen zugrunde gelegten Zinsen überhöht sind (Az.IX B 21/18). Hiermit lege ich gegen die von Ihnen berechnetenZinsen Einspruch ein. Der BFH hält einen Zinssatz von maximal3 %/Jahr für angemessen.

WICHTIGWenn das Finanzamt nicht reagiert, bleibt Ihnen nur der Kla-geweg. Hier sind mit dem neuen Urteil Ihre Aussichten aller-dings bestens, zumal auch mehrere Verfahren beim Bundes-verfassungsgericht in Karlsruhe anhängig sind. Das heißt imKlartext:

Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe können Sie sich beiIhrem Finanzamt auf die aktuelle BFH-Entscheidung berufen.Im Zweifelsfall aber müssen Sie selbst noch einmal vor Ge-richt ziehen. Doch es ist davon auszugehen, dass Ihr Finanz-amt mitmacht. ●

Urlaub 2018

Abwesenheitsnotiz: Verabschieden Sie sich professionellin den UrlaubSo mancher Selbstständige meint, auch noch im Urlaub ständig erreichbar sein zu müssen, Doch wo bleibt die Erholung? Das heißt natürlich nicht, dass Sie einfach so verschwinden können. Sorgen Sie vielmehr dafür, dass IhreKunden auch während Ihrer Abwesenheit optimal betreut werden. Dazu gehört eine professionelle Abwesenheits -notiz.

Eine solche Notiz könnte so aussehen:

Liebe/-r E-Mail-Schreiber/-in,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Vom 14.7.bis 28.7.2018 bin ich nicht im Büro. IhreE-Mails werden nicht weitergeleitet undnur sporadisch gelesen.

Während meiner Abwesenheit könnenSie sich gerne bei allen technischen Fra-gen an meinen Mitarbeiter omas Reg-ner wenden: [email protected] 0123/45678910.

Sie haben eine dringende Anfrage: Fürdiesen Fall senden Sie bitte eine kurzeSMS an 0171/12345678 – ich meldemich dann so schnell wie möglich beiIhnen, damit wir für die Zeit nach mei-nem Urlaub gleich einen gemeinsamenTermin für ein weitergehendes Gesprächvereinbaren können.

Mit herzlichen Grüßen

Wenn es Ihr E-Mail-Programm er-1.laubt, fügen Sie in den Betreff denVermerk „Abwesend“ oder „Ur-laub“ ein. Geht das nicht, ist es fürden Empfänger Ihrer E-Mails hilf-reich, wenn gleich zu Beginn derNachricht der Schlüsselbegriff„Abwesenheitsmeldung“ auf-taucht.

Eine persönliche Ansprache des E-2.Mail-Senders verleiht Ihrer Abwe-senheitsnotiz gleich einen ganzenanderen Charakter. Arbeiten Sie ineiner eher konservativen Branche,sprechen Sie den Absender mit„Sehr geehrte Damen und Herren“an. Geht es etwas lockerer zu,passt auch ein „Liebe E-Mail-Schreiberin, lieber E-Mail-Schrei-ber“. Können Sie den Senderkreisbestimmten Branchen zuordnen,schreiben Sie „Liebe Handwerks-kolleginnen und -kollegen“.

Danken Sie dem Sender für seine3.E-Mail. Das ist eine höfliche Einlei-tung in Ihre Nachricht.

Nennen Sie den Zeitraum, in dem4.Sie nicht zu erreichen sind. Das istbesser, als nur über das Ende IhrerAbwesenheit zu informieren. Dennanhand der angegebenen Zeit-spanne kann der Sender abschät-zen, wie viele E-Mails nach derRückkehr beantwortet werdenmüssen. Wer kein eiliges Anliegenhat, überfällt Sie dann nicht gleicham ersten Tag Ihrer Rückkehr, son-dern gibt Ihnen ein paar Tage Zeit,um aufgelaufene Arbeit abzuarbei-ten.

Gönnen Sie sich selbst einen oder5.zwei Tage Puffer, um wieder in dieArbeit zurückzufinden, und verlän-gern Sie deshalb Ihren Urlaub inder Abwesenheitsnotiz um einenoder zwei Tage. So können Sie diePost und E-Mails checken, bevores wieder losgeht.

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