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Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE 20. Juli 2012 TOP 2 Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten

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Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE20. Juli 2012

TOP 2 Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten

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Sachstand zum Entwurf von Checklisten der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturprojekten

I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG

Art. 107 AEUV Abs. 1 (ex. Art. 87 Abs.1 EG-Vertrag):

• „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

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I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG

Beihilfendefinition:a) Transfer staatlicher Mittelb) Wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmenc) Selektivität (d.h. keine „allgemeinen

Maßnahmen“, die für alle Unternehmen gelten, z.B. Steuergesetzgebung)

d) Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (ausreichend, dass der Empfänger einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht und dass er in einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet)

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I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG

Bzgl. des Baus bzw. Ausbaus öffentlicher Infrastruktur wurde – auch von der Kommission - davon ausgegangen, dass deren Errichtung eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme und daher nicht beihilferelevant sei.

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I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG

• Ende 2011: GD Wettbewerb übergibt GD REGIO einen Vermerk bzgl. der Anwendung von Beihilferegelungen auf Infrastrukturinvestitionsprojekte

• Hintergrund: Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 24. März 2011 in den Fällen T-455/08 Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG./. Kommission und T-443/08 Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt ./. Kommission (noch nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel beim EuGH eingelegt wurde)

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I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG

Wesentlicher Inhalt des Urteils: • Nicht nur der wirtschaftliche Betrieb einer

bestimmten Infrastruktur sondern bereits deren Errichtung verbunden mit dem späteren Betrieb stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, auf die Beihilferegelungen Anwendung finden.

• Der ökonomische bzw. nicht-ökonomische Charakter der späteren Nutzung einer Infrastruktur entscheidet über den Charakter der Errichtung der Infrastruktur.

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I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG

Wesentlicher Inhalt des Urteils: • Im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als

wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird oder nicht rentabel ist (d.h. auch unrentable Tätigkeiten, die kein privater ausüben würde, können „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne des Beihilferechts sein)

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I. Entwicklung / Leipzig-Halle Entscheidung des EuG

Wesentlicher Inhalt des Urteils: • Es gibt zwar weiterhin Bereiche hoheitlicher

Tätigkeiten, die nicht unter das Beihilferecht fallen und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen (Verweis auf bisherige Rechtsprechung).

• Allerdings: die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit ist für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen.

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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten

• Nach dem Urteil verbleiben kaum Bereiche öffentlicher Infrastruktur, bzgl. derer mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie nicht beihilferelevant sind.

• Insofern wäre es grundsätzlich bei all diesen Infrastrukturprojekten aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, eine beihilferechtliche (Prä-)Notifizierung bei der EU-Kommission vorzunehmen.

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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten

• Kommission (GD-REGIO) hat mit Schreiben vom 20. April 2012 alle Verwaltungsbehörden auf die Auswirkungen des Urteils hingewiesen (weitergeleitet an alle zgS mit Email vom 16. Mai 2012)

• Dabei wurde darauf hingewiesen, dass GD-Wettbewerb eine vorläufige (nicht abgeschlossene) Liste mit Bereichen erstellt habe, in denen beihilferechtliche Benachrichtigungen der Kommission notwendig seien.

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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten

• Danach sollen jedenfalls die Errichtung von Infrastrukturen für Häfen, Flughäfen, Stadien, Geschäftszentren, Abfallbeseitigungsanlagen sowie gewisse F&E-, Energie- und Breitbandinfrastruktur beihilferelevant sein.

• Bzgl. anderer Bereiche (z.B. Eisenbahninfrastruktur, Abwasseraufbereitung u.ä.) sei noch nicht sicher, ob diese beihilferelevant seien.

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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten

• Kommission kündigte mit Schreiben vom 20. April 2012 allerdings an, Checklisten zu entwerfen, anhand derer die Mitgliedstaaten selbst prüfen sollen, ob ein Infrastrukturprojekt beihilferelevant ist oder nicht.

• Erste Entwürfe für derartige Checklisten wurden im COCOF (EU-Koordinierungskomitee für die Strukturfonds) am 06. Juni 2012 vorgelegt.

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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten

• Von KOM vorgelegt wurden Entwürfe für1. Eine Allgemeine Checkliste2. Eine Checkliste für Flughafeninfrastrukturen3. Eine Checkliste für Breitbandinfrastrukturen4. Eine Checkliste für kulturelle Infrastrukturen5. Eine Checklisten für Hafeninfrastrukturen6. Eine Checkliste für F&E&I-Infrastrukturen7. Eine Checkliste für

Wasser/Abwasserinfrastrukturen

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II. Auswirkungen des Urteils / KOM-Aktivitäten • Die Checklisten legen allerdings das Leipzig-

Halle Urteil des EuG zugrunde, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

• So sehen die Checklisten z.B. vor, dass Tourismusinvestitionen in Museen nur dann nicht beihilferelevant sind, wenn das Museum keinerlei internationale Besucher anzieht.

• Votum der Mitgliedstaaten im COCOF: keine Checklisten bis über Rechtskraft des Leipzig-Halle Urteils entschieden ist.

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III. Weiteres Vorgehen

• KOM hat gemeinsames Schreiben von GD-REGIO und GD-Wettbewerb an alle Mitgliedstaaten angekündigt.

• Damit sollen ggf. Checklisten an die MS übermittelt werden.

• Es soll darin ggf. auch ein Datum genannt werden, ab dem die Änderungen gelten sollen (KOM selbst scheint kein Interesse daran zu haben, bereits durchgeführte Projekte neu aufzurollen)

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III. Weiteres Vorgehen

• Wenn im TMWAT das von KOM angekündigte Schreiben an die Mitgliedstaaten bekannt wird, erfolgt zu gegebener Zeit eine weitere Information der Verwaltungsbehörde an alle zwischengeschalteten Stellen.

• Das weitere Vorgehen nach Vorlage des angekündigten KOM-Schreibens wird eng mit der Prüfbehörde/Prüfstelle abgestimmt werden.

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III. Weiteres Vorgehen

• Alle Informationen der Verwaltungsbehörde an die zwischengeschalteten Stellen in dieser Frage wie in allen anderen rechtlichen Fragen richten sich ausschließlich an die bei der Umsetzung des EFRE-OP Thüringen mitwirkenden zwischengeschalteten Stellen und stellen keine allgemeingültige beihilferechtliche Beratung dar !

• Die Zuständigkeit der Beihilfereferate der Ressorts bleibt selbstverständlich unberührt !!!

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