Softwarevalidierung – aus Anwendersicht · Sterilisator Evakuierung/ Sterilisation/ Trocknung...
Transcript of Softwarevalidierung – aus Anwendersicht · Sterilisator Evakuierung/ Sterilisation/ Trocknung...
DGSV – Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
DGSV – Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
� Geräte mit automatischen Prozessabläufen zur Aufbereitung von Medizinprodukten
� Gesetzliche Anforderungen
2
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� Altgeräte
� Schnittstellen
Geräte mit automatischen Prozessabläufen zur Aufbereitung von Medizinprodukten
Geräte zur Aufbereitung von Medizinprodukten:
3
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� Reinigungs-Desinfektionsgeräte (RDG)
� Sterilisatoren
Geräte mit automatischen Prozessabläufen zur Aufbereitung von Medizinprodukten
Produkt Prozessablauf Relevante Prozessparameter, beispielhaft
RDG Abspülen Dosierung der Verfahrenschemikalien,
Zeit
Reinigen Dosierung der Verfahrenschemikalien
4
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Desinfektion, thermisch /
chemisch
Temperatur, Zeit /
Einwirkzeit, Dosierung des
Desinfektionsmittels
Spülen / Trocknen Zeit, Wassermenge / Temperatur, Zeit
Sterilisator Evakuierung/
Sterilisation/
Trocknung
Druck, Druckänderung, Temperatur, Zeit
Geräte mit automatischen Prozessabläufen zur Aufbereitung von Medizinprodukten
Die Software steuert sicherheitsrelevante Funktionen der Geräte zur Aufbereitung, sie muss validiert sein, was bedeutet:
5
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Aufbereitung, sie muss validiert sein, was bedeutet:
Es muss sichergestellt sein, dass die zugesicherten Eigenschaften des Produktes, die auf der Software beruhen, eingehalten werden.
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
Betreiber:
� Medizinprodukte-Betreiberverordnung §4, Abs. 2
� RKI Empfehlung
DIN EN ISO 13485, Pkt. 7.5.2.1
Hersteller:
� Richtlinie 93/42/EWG
� EN ISO 13485 Pkt. 7.5.2.1
6
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� DIN EN ISO 13485, Pkt. 7.5.2.1
� ZLG EK-Med Beschlüsse 3.9 B 18 Validierung von Prozessen3.5 E 15 Mindestvoraussetzungen für DIN EN ISO 13485 in der Aufbereitung
Pkt. 7.5.2.1
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
Medizinprodukte-Betreiberverordung § 4, Abs. 2
Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter
7
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird....
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
Medizinprodukte-Betreiberverordung § 4, Abs. 2
�Kommen bei der Aufbereitung von Medizinprodukten Geräte mit
8
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
�Kommen bei der Aufbereitung von Medizinprodukten Geräte mit automatischen (softwaregesteuerten) Prozessen zum Einsatz, so muss die Software, von der der korrekte Ablauf des Verfahrens zur Aufbereitung abhängig ist, validiert sein.
Der Betreiber muss somit sicherstellen, dass in Geräten zur
Aufbereitung mit automatisch gesteuerten Prozessen nur validierte
Software zum Einsatz kommt.
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
Betreiber:
� Medizinprodukte-Betreiberverordnung §4, Abs. 2
� RKI Empfehlung
DIN EN ISO 13485, Pkt. 7.5.2.1
Hersteller:
� Richtlinie93/42/EWG
� EN ISO 13485 Pkt. 7.5.2.1
9
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� DIN EN ISO 13485, Pkt. 7.5.2.1
� ZLG Papiere (EK-Med Antworten und Beschlüsse) 3.9 B 18 Validierung von Prozessen3.5 E 15 Mindestvoraussetzungen für DIN EN ISO 13485 in der Aufbereitung
Pkt. 7.5.2.1
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
93/42/EWG – CE-Kennzeichnung von Geräten zur Aufbereitung
Geräte zur Aufbereitung müssen der Richtlinie 93/42/EWG genügen. Anhang I Abs. 12.1:
10
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Produkte, die programmierbare Elektroniksysteme umfassen, müssen so ausgelegt sein, dass die Wiederholbarkeit, die Zuverlässigkeit und die Leistung dieser Systeme entsprechend der Zweckbestimmung gewährleistet sind. Für den Fall des Erstauftretens eines Defekts im System sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um sich daraus ergebende Risiken auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern.
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
Ergänzung in der Richtlinie 2007/47/EG (bindend ab 21.03.2010):
11
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Bei Produkten, die Software enthalten oder bei denen es sich um medizinische Software an sich handelt, muss die Software entsprechend dem Stand der Technik validiert werden, wobei die Grundsätze des Software-Lebenszyklus, des Risikomanagements, der Validierung und Verifizierung zu berücksichtigen sind.
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
Harmonisierte Normen
Detaillierte Anforderungen an die Produkte, z.B. EN 285; EN ISO 13060 für Sterilisatoren EN 15883 ff für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte
12
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Entwicklung und Validierung der Software
EN 62305 EN ISO 60601-1-4EN ISO 14971 EN ISO 62304
EN ISO 60601-1-4 - harmonisiert seit 2000 - Anforderungen an die Softwarevalidierung analog der 2007/47/EG
Gesetzliche Anforderungen in der Aufbereitung
� Beim Einsatz eines CE-gekennzeichneten Geräts zur Aufbereitung, welches Software zur Steuerung von automatischen Prozessabläufen enthält, kann der Betreiber davon ausgehen, dass diese Software validiert ist. Somit ist seine Verantwortung
13
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
diese Software validiert ist. Somit ist seine Verantwortung entsprechend der Medizinprodukte-Betreiberverordnung durch den Hersteller gewährleistet.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass das CE-gekennzeichnete Produkt entsprechend den Angaben in den Begleitpapieren betrieben und gewartet wird.
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
Geräte, die vor dem 13.06.1998 in Verkehr gebracht wurden:
� Richtlinie 93/42/EWG war noch nicht Pflicht
14
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� Keine Kenntnisse zur Softwarevalidierung
� Zur Thematik der Validierung der Software sollte der Hersteller kontaktiert werden
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
Kombination mit dem Kliniknetzwerk / Peripheriegeräte
15
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Dann muss folgendes beachtet werden:
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
Sicherheitsrelevante Eigenschaften im Rahmen einer Validierungsbetrachtung, z.B.
� Ausgabe der Betriebsparameter (z.B. Druck, Temperatur)
� Autorisierung des Datengebrauchs
16
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� Autorisierung des Datengebrauchs
� Korrektheit des Datentransfers
� Datenarchivierung, -sicherung
� Löschen und Editieren von Betriebsparametern
� Schutz vor unbefugtem Gebrauch/Netzwerkverbindung
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
Risiken bei der Kombination von Produkten / Geräten
� Inkompatibilität von Datenschnittstellen, Einrichtungen(Drucker, Kliniknetzwerke)
17
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� Softwareupdate – Wartung
� Einbeziehung der Peripheriegeräte / Einrichtungen in die Validierung
� Risikomanagement
� Validierungsbetrachtung (Soll-Ist Analyse)
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
Software
� ist wichtig und komplex
18
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
� gesetzliche Anforderungen müssen eingehalten und belegbar sein
Softwarevalidierung – aus Anwendersicht
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
19
DG
SV
-Kongre
ss 1
6.1
0.2
009 B
. G
alle
rt
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!