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Soziotherapie Stand der Dinge und Möglichkeiten der Umsetzung Petra Godel-Ehrhardt, Vorstand Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. Hannover 8.11.2017 Fachtagung Ambulante psychiatrische Komplexleistung – neue Möglichkeiten

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Soziotherapie Stand der Dinge und Möglichkeiten der Umsetzung

Petra Godel-Ehrhardt, Vorstand Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.

Hannover 8.11.2017 Fachtagung Ambulante psychiatrische Komplexleistung – neue Möglichkeiten

Damit das Mögliche entsteht,

muss immer wieder das

Unmögliche versucht werden.

Hermann Hesse

Hannover 8.11.2017 Fachtagung Ambulante psychiatrische Komplexleistung – neue Möglichkeiten

SGB V

§ 37a Soziotherapie

§ 92 Richtlinien der Bundesausschüsse (Versorgung der Versicherten)

§ 132b Versorgung mit Soziotherapie (Vertragsgestaltung)

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§ 37a Soziotherapie

...schwerer psychischer Erkrankung...

...nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen

selbständig in Anspruch zu nehmen...

...Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese

geboten, aber nicht ausführbar ist...

...Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und

Motivation zu deren Inanspruchnahme...

...Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei

Jahren je Krankheitsfall...

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§ 132b Versorgung mit Soziotherapie

(Vertragsgestaltung)

„Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 132b Abs. 2 SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie“ vom 29. November 2001

Seit dem 01. August 2008 gehört der § 132b Abs. 2 nicht mehr in dieser Form zum SGB V

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

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§ 92 SGB V

Gemeinsamer Bundesausschuss

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Neufassung

der Soziotherapie-Richtlinien (ST-RL)

Zeitraum

Stellungnahme des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie

Überprüfungsfrist

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§ 1 Grundlagen und Ziele

Abgestimmter Soziotherapeutischen Betreuungsplans

Arbeit im sozialen Umfeld

Koordination von Behandlungsmaßnahmen

Verbesserter Zugang zur Erkrankung

Einsicht in das Lebensumfeld der Patienten

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§ 2 Indikation und Therapiefähigkeit

Schwere psychische Erkrankung

Beeinträchtigung der Aktivität

Störung des Antriebs, der Ausdauer und der Belastbarkeit

Unfähigkeit zu strukturieren

Einschränkung des planerischen Denkens und Handelns

Einschränkung des Realitätsbezuges

Eingeschränkte Kontaktfähigkeit und fehlende Konfliktfähigkeit

Störung der kognitiven Fähigkeit, Konzentration, Merkfähigkeit

Mangelnde Compliance wurde ersetzt durch „krankheitsbedingte unzureichenden Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik...“

Erkennen von Krisen

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§ 2 Diagnosen zur Soziotherapie

...eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder aus dem

Bereich...

...affektiver Störungen (ICD10-Diagnosenummern F20.0-20.6, F21, F22, F24,

F25, F31.5, F32.3, F33.3)...

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§ 2 Diagnosen zur Soziotherapie

Erweiterte Diagnosen

Schwer psychisch Erkrankte mit Diagnosen aus dem Bereich F00 bis F99

...erhalten in begründeten Einzelfällen eine ärztliche Verordnung von

Soziotherapie...

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Globel Assessment of Functioning

Scale (GAF)

GAF 40 Orientierungswert

Starke Beeinträchtigung in mehreren Bereichen

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Globel Assessment of Functioning

Scale (GAF)

Höchstens 50

Ernsthafte Beeinträchtigung

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Anforderung an die Patienten

§ 2 Abs. 6 „..Ein notwendiges Maß...

an Belastbarkeit

an Motivierbarkeit

Kommunikationsfähigkeit

Einhalten einfacher Absprachen

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§ 3 Leistungsinhalt

Soziotherapeutischer Behandlungsplan

Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen

Selbsthilfe und Selbstbefähigung

Arbeit im sozialen Umfeld

Soziotherapeutische Dokumentation

Motivations-(antriebs-)relevantes Training

Training zur handlungsrelevanten Willensbildung

Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung

Hilfe in Krisensituationen

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§ 4 Ärztliche Verordnung

Genehmigungsverfahren Kassenärztliche Bundesvereinigung

Kooperation mit Gemeindepsychiatrischer Verbund

Fachärztin oder Facharzt für Neurologie Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde

Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Neue „Verordner“

Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs)

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§ 4 Ärztliche Verordnung

Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V)

Überweisung zur Indikationsstellung / ...andere Vertragsärzte...

5 Probestunden

Ambulante psychiatrische Pflege / spezifische Zielsetzung

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Soziotherapie und Psychotherapie

Das Verordnungsrecht für Psychotherapeuten hat der G-BA dem Umfang

des ärztlichen Verordnungsrechts entsprechend ausgestaltet. Dabei hat er

klargestellt, dass die Soziotherapie auch dazu dienen kann, die

Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen zu ermöglichen

...Auch nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

können ihren Patienten Soziotherapie, Leistungen zur medizinischen

Rehabilitation, Krankenhausbehandlung sowie Krankentransport

verordnen...

In Kraft 7.7. 2017

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§ 5 Leistungsumfang

120 Stunden / 3 Jahre pro Krankheitsfall (individuelle Frequenz/Dauer)

Wegfall der 3 „Jahresfrist” BSG Urteils vom 20.04.2010

(Az: B 1/3 KR 21/08 RL 11 KR 1171/08 (LSG Baden-Württemberg) S 2 KR

3235/06 (SG Reutlingen)

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§ 5 Leistungsumfang

5 Probestunden (30 Therapieeinheiten/ Verordnung)

Soziotherapieeinheit 60 Minuten

Gruppentherapie (90 Min./max. 12 Teilnehmer)

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§ 6 Vorbereitung, Planung und

Erfolgskontrolle

Planung der Zusammenarbeit Arzt / Ärztin oder

Psychotherapeut*in/Patient*in und Leistungserbringer*in

Betreuungsplan (gem. Vordruck)

Abstimmung des Behandlungserfolges

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§ 7 Zusammenarbeit mit dem

Krankenhaus

Entlassmanagement

Weiterführung der Behandlung mit dem Ziel Krankenhausbehandlung zu

verkürzten

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§ 8 Zusammenarbeit mit dem

Soziotherapeutischen Leistungserbringer

Zusammenwirken Vorordner, Leistungserbringer und Krankenkasse

Therapieverlauf / Therapieziele abklären

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§ 9 Genehmigung von Soziotherapie

Genehmigung der Krankenkasse / Medizinischer Dienst

Vergütung festgelegt durch Vertrag gem § 132b SGB V

Entscheidung / 3.Arbeitstag

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EntlassmanagementStärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)

Verordnung 7 Tage u.a. Soziotherapie

Multimorbide Patient*innen

Verbesserung Schnittstelle stationäre / ambulante Versorgung

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Soziotherapie innerhalb der

Sozialgesetzgebung

SGB II (ALG I, ALG II, Arbeitsagentur, Jobcenter)

SGB V (APP, HKP, Ergotherapie, Psychotherapie, Physiotherapie, AU, Reha)

SGB VII (Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern)

SGB IX (Anspruchsgrundlage zu Hilfen)

SGB XI (Pflegeleistungen)

SGB XII (Eingliederungshilfe)

AsylBLG (Ausländerbehörde)

Nachteilsausgleich/Schwerbehinderung

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Soziotherapie

und Gemeindepsychiatrie

Ambulant statt stationär

Aufsuchende Hilfe

Multimorbide Patienten

Nicht nur im häuslichen Umfeld, sondern in der Lebenswelt des Patienten

Schnittstellenproblematik

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Lebensweltorientierte

ambulante sektorenübergreifende Hilfen

Ergotherapie

Krankenpflege (APP/HKP)

Kontakt- und Beratungsstelle SPZ

AT / BT Tagesstätte

Betreutes Wohnen

Integrationsfachdienst Arbeit (IFD)

Werkstatt für Behinderte (WfB)

Rehasport

Arbeitsagentur

Jobcenter

Freizeitangebote

Selbsthilfegruppen

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Soziotherapie und integrierte

Versorgung §140a SGB V

Kernkompetenz

Ausschluss

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Abgrenzung zu anderen Hilfen

Keine Psychotherapie

Keine ambulante psychiatrische Pflege (APP)

Kein betreutes Wohnen

Case Management

keine Einzelleistung

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Umsetzungsproblematik

Wirksamkeitsstudien

S 3 Leitlinien („Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen

Erkrankungen“, „Schizophrenie“, „Depression“)

Vertragsgestaltung / Qualitätssicherung §132b SGB V

Honorierung / Kostenkalkulation

Auswirkung / Neuregelung

Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Soziotherapie / APP des Dachverbandes

Gemeindepsychiatrie

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Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG)

Soziotherapie / APP des Dachverbandes

Gemeindepsychiatrie

flexible und bedarfsgerechte Leistungserbringung in guter Qualität

Dementsprechend ist die angemessene Vergütung

Vergütung direkter und indirekter Leistungen

sofortige Behandlungsaufnahme muss möglich sein durch ausreichende zugelassene Leistungserbringer

Ausfallzeiten und Fahrzeiten werden berücksichtigt im

Im Vergütungssatz müssen Vorhaltekosten z.B. für sofortige Versorgungsaufnahme enthalten sein

Netzwerkgespräche müssen vergütet werden

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Broschüren

Factsheet Dachverband Gemeindepsychiatrie

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) „Soziotherapie Hinweise zur

Verordnung“ www.kbv.de/html/soziotherapie.php

Bundespsychotherapeutenkammer (bptk) „Praxis-Info Soziotherapie“

http://www.bptk.de/publikationen/aktuell.html

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Aus Mist Dünger machen.

Virginia Satir

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

Ein Traum ist unerlässlich, wenn man die Zukunft gestalten will. Victor Hugo

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