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ImpressumStand:

Juni 2015

Herausgeber:

BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V., Berlin, www.solarwirtschaft.de

Autoren des BSW-Solar:

Markus Meyer, Leiter Politik und Strategie, [email protected]

Wibke Korf, Leiterin Projektentwicklung, [email protected]

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Solarbranche in Deutschland. Als starke Gemeinschaft von Unternehmen agiert der BSW-Solar als Informant und Vermittler

im Aktionsfeld zwischen Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit. Er vertritt die gemeinsamen Unternehmerinteressen entlang

der solaren Wertschöpfungskette.

Der BSW-Solar nimmt entscheidenden Einfluss auf die Schaffung und Sicherung geeigneter politischer Rahmenbedingun-

gen für ein stabiles Wachstum und damit für Investitionssicherheit in der gesamten Branche. Ziel ist es, die Solarenergie zu

einer tragenden Säule der Energiewirtschaft auszubauen.

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InhaltsverzeIchnIs

1. eInleItung ............................................................................................................................. 4

2. Das eeg 2014 – Der rechtsrahmen Im ÜberblIck ............................................................... 5

2.1. Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Ausnahmefälle ................................................... 5

2.2. Verpflichtende Direktvermarktung ................................................................................................. 5

2.3. Meldepflichten ..................................................................................................................................... 6

3. Pv- eIgenversorgung/anlagenPacht ................................................................................... 7

3.1. Das Betreibermodell PV-Anlagenpacht ......................................................................................... 7

3.2. Rechtlicher Rahmen ........................................................................................................................... 7

3.3. Zahlungspflicht der EEG-Umlage .................................................................................................... 8

3.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse ................................................................................................................ 9

3.5. Beispielrechnungen ............................................................................................................................ 10

3.5.1. Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenkauf

am Beispiel eines Privathaushaltes ............................................................................................... 10

3.5.2. Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenpacht

am Beispiel eines Supermarktes ..................................................................................................... 11

4. Pv-stromDIrektlIeferung ..................................................................................................... 14

4.1. Das Betreibermodell PV-Stromlieferung ....................................................................................... 14

4.2. Rechtlicher Rahmen ........................................................................................................................... 15

4.3. Zahlungspflicht der EEG-Umlage .................................................................................................... 15

4.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse ................................................................................................................ 16

4.5. Betreibermodell Stromlieferung

am Beispiel eines produzierenden Gewerbebetriebes ............................................................... 17

5. ÜbersIcht Über DIe rahmenbeDIngungen von

Pv-eIgenversorgung unD stromDIrektlIeferung .................................................................. 19

6. steuertIPPs fÜr Den Pv-anlagenbetrIeb .............................................................................. 20

7. PhotovoltaIk Im rahmen Der energIeeInsParveroDnung (enev) ........................................... 20

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Die Photovoltaik hat sich in den vergangenen

Jahren mit großen Schritten der Wettbewerbs-

fähigkeit genähert. Seit dem Erreichen der

Netzparität sind zusehends neue Geschäftsmo-

delle in den Fokus vieler Akteure gerückt. Solar-

strom vom eigenen Dach ist oft schon deutlich

günstiger als der Strombezug vom Energiever-

sorger. Privathaushalte, Unternehmen in Ge-

werbe, Handel und Industrie, aber auch zuneh-

mend Stadtwerke, Energiegenossenschaften

und lokale Wohnungsbaugesellschaften nutzen

Solarstrom im Eigenverbrauch oder im Rahmen

neuer Direktvermarktungsformen.

Die Photovoltaik ist von ihrer Struktur her de-

zentraler als der herkömmliche Kraftwerkspark.

Strom wird direkt am oder in unmittelbarer

Nähe des Einsatzortes erzeugt. Eigenerzeu-

gung und Stromdirektlieferung sind somit eine

logische Konsequenz des von der Politik mit der

Energiewende eingeschlagenen Wegs.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG

2014) hat die Rahmenbedingungen für Inves-

titionen in Photovoltaik-Anlagen in mehrfa-

cher Hinsicht verändert. Die anteilige Einbe-

ziehung der solaren Eigenerzeugung in die

EEG-Umlagefinanzierung sowie die rechtlichen

Besonderheiten bei der Direktlieferung beein-

flussen Rentabilitätsbetrachtungen konkreter

Geschäftsmodelle und machen den Anlagen-

betrieb erklärungsbedürftiger. Während in den

letzten Jahren PV-Anlagen noch ausschließlich

zur Volleinspeisung von Solarstrom mit einer

auskömmlichen Vergütung installiert wurden,

rücken heute andere Betreibermodelle, wie z.B.

die Eigenversorgung mit oder ohne Speicher

in den Fokus. Die Nachfrage nach Direktversor-

gungskonzepten wird auf Grund sinkender Sys-

tempreise und steigender Strompreise zuneh-

men. Die Eigenversorgung als PV-Pachtmodell

spielt hierbei eine ebenso wichtige Rolle wie die

Stromlieferung an Dritte. Für Endkunden müs-

sen für den individuellen Bedarfsfall maßge-

schneiderte Konzepte erstellt werden. Für Pla-

ner, Installateure und Berater erhöht sich durch

die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der

Photovoltaik der Beratungsbedarf.

Auf den folgenden Seiten gibt der BSW-Solar

einen Überblick zu den wichtigsten Besonder-

heiten des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014

und zeigt, worauf im Rahmen unterschiedlicher

Betreibermodell zu achten ist. Die Broschü-

re entstand im Rahmen des Projekts „Sparen.

Liefern, Pachten: Neue Solarstromkonzepte

anwenden“, das von der Deutschen Bundesstif-

tung Umwelt gefördert wird. Ziel des Projekts

ist es, Installateure und Energieberater bei der

Umstellung ihrer Beratungspraxis auf die neu-

en Rahmenbedingungen zu unterstützen und

die Verunsicherung bei Investoren, beratenden

Institutionen sowie im Bereich der Immobilien-

und Finanzwirtschaft abzubauen. Mehr Infor-

mationen zum Projekt unter:

www.solarwirtschaft.de/sparenliefernpachten.

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf

Vollständigkeit, was das EEG als Ganzes be-

trifft. Zu beachten ist, dass Anwendung und

Auslegung der zugrundeliegenden Informatio-

nen unter dem Vorbehalt einer abweichenden

Auslegung stehen. Der Inhalt ist daher nicht

rechtsverbindlich. Weitere Informationen zu

den Änderungen am EEG sind dem BSW-Solar-

Merkblatt zu entnehmen. Dieses ist unter

www.bsw-solar-shop.de zu finden.

1. eInleItung

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5

2.1. Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Ausnahmefälle

Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene EEG

2014 wird der Strom aus Erneuerbaren Energi-

en weiter an den Markt herangeführt und die

finanzielle Förderung grundsätzlich von einer

gesetzlichen Einspeisevergütung auf die Förde-

rung einer Direktvermarktung umgestellt. Aus-

nahmen bilden „kleine Anlagen“ und Bestands-

anlagen.

Als „kleine Anlagen“ in diesem Sinne gelten

Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-

schließlich 500 kWp, die bis zum 31.12.2015 in

Betrieb genommen werden. Anlagen, die nach

diesem Stichtag in Betrieb genommen werden,

gelten nur dann als kleine Anlagen im Sinne des

EEG, wenn sie eine installierte Leistung von ma-

ximal 100 kWp aufweisen.

Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeit

geschaffen, dass Anlagenbetreiber in Aus-

nahmefällen ebenfalls die Einspeisevergütung

(Ausfallvergütung) in Anspruch nehmen kön-

nen. Die Ausfallvergütung ist als Auffangmodell

gedacht, falls beispielsweise bei einer der ver-

pflichtenden Direktvermarktung unterliegende

Anlage aufgrund eines insolventen Direktver-

marktungsunternehmens die Direktvermark-

tung zeitweise nicht möglich ist. Die Ausfallver-

gütung soll 80 % des „anzulegenden Wertes“

(Vergütungssatz) der Anlage betragen.

Vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommene Be-

standsanlagen können hingegen weiterhin frei

zwischen der Direktvermarktung und einer In-

anspruchnahme der Einspeisevergütung wäh-

len.

Seit dem 1.8.2014 erhalten nur noch Anlagen

eine Einspeisevergütung, die

• vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wer-

den und über eine Leistung von höchstens

500 kWp verfügen (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 EEG),

• nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen

werden und über eine Leistung von höchs-

tens 100 kWp verfügen (§ 37 Abs. 2 Nr. 2

EEG),

• sich in einer Ausnahmesituation i.S.d. § 38

EEG, z. B. kurz nach der Aufnahme des An-

lagenbetriebs oder bei einer Insolvenz des

Direktvermarkters, befinden oder

• Bestandsanlagen sind, d.h. vor dem 1.8.2014

in Betrieb genommen worden sind (§§ 100

Abs. 1 Nr. 6, 37 Abs. 1 EEG)1.

2.2. Verpflichtende Direktvermarktung

Wie bereits beschrieben erhalten seit dem

1.8.2014 nur noch sogenannte „kleine Anlagen“

eine feste Einspeisevergütung. Betreiber von

PV-Anlagen ab einer Leistung von 500 kWp

bzw. 100 kWp ab 2016 müssen dann den Solar-

strom direkt vermarkten.

Um dennoch eine Förderung nach dem EEG zu

erhalten, muss der in der PV-Anlage produzier-

te Strom in der Regel im Marktprämienmodell

direkt vermarktet werden.

Bei einer Vermarktung im Marktprämienmodell

erhält der Betreiber der PV-Anlage folgende Er-

löse:

• die Marktprämie

• den Erlös, den er beim Verkauf des Stroms

an einen Dritten erzielt.

1 Eine Einspeisevergütung können wahlweise auch „Über-gangsanlagen“ nach § 100 Abs. 3 EEG erhalten. Diese wer-den insoweit Bestandsanlagen gleichgestellt. Übergangs-anlagen sind solche, die nach dem 31.7.2014 und vor dem 1.1.2015 in Betrieb genommen werden, einer bundesrecht-lichen, insbesondere einer bundesimmissionsschutzrecht-lichen Genehmigung bedürfen und diese Genehmigung vor dem 23.1.2014 erhalten haben. Davon sind in erster Linie Biomasse- und Windenergieanlagen betroffen. PVA auf Gebäuden sind regelmäßig genehmigungsfrei, Freiflä-chen-PVA bedürfen lediglich einer landesrechtlichen Bau-genehmigung.

2. Das eeg 2014 – Der rechtsrahmen Im ÜberblIck

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6

Die noch im EEG 2012 als „Bonus“ für die Teil-

nahme an der Direktvermarktung vorgesehene

Managementprämie ist entfallen.

Allerdings ist die Managementprämie in die neu

festgelegten anzulegenden Werte eingepreist

worden. Kleine Anlagen, die nicht in der Direkt-

vermarktung sind, erhalten entsprechend ge-

mäß § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG eine um 0,4 Cent/kWh

reduzierte Vergütung. Für Neuanlagen ab 500

Kilowatt, die ab dem 1.1.2016 ans Netz gehen, ist

zu beachten, dass für sie der Förderanspruch

für den Zeitraum entfällt, in dem an mindestens

sechs aufeinanderfolgenden Stunden ohne Un-

terbrechung negative Börsenstrompreise auf-

treten.

Die Direktvermarktung im Marktprämienmodell

ist an die Erfüllung einer Reihe von Vorausset-

zungen geknüpft. Dazu zählen u.a. die allge-

meinen technischen und standortbezogenen

Anforderungen sowie die Meldepflichten. Dies

sind bei PV-Anlagen im Wesentlichen die tech-

nischen Vorgaben des § 9 EEG sowie die Anfor-

derungen der Anlagenregisterverordnung.

2.3. Meldepflicht

Mit Inkrafttreten des EEG 2014 ist eine allge-

meine Registrierungspflicht für EEG-Anlagen

mit Inbetriebnahme nach dem 1.8.2014 einge-

führt worden. Künftig müssen alle Anlagen in

einem Anlagenregister registriert werden. Für

PV-Anlagen stellt dies allerdings keine allzu

große Veränderung dar, da diese auch bislang

schon im PV-Meldeportal der Bundesnetzagen-

tur registriert werden mussten.

Das neu eingeführte Anlagenregister wird

ebenfalls von der Bundesnetzagentur geführt.

Die Einzelheiten sind in der Anlagenregisterver-

ordnung geregelt.

Im Zusammenhang mit der Eigenversorgung

und der neu eingeführten (anteiligen) Belas-

tung des Eigenverbrauchs sind erweiterte

Meldepflichten hinzugekommen. Der Betrei-

ber einer PV-Anlage zur Eigenversorgung ist

demnach dazu verpflichtet seinem regelver-

antwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und

der Bundesnetzagentur die eigenverbrauchten

Energiemengen unverzüglich mitzuteilen und

ergänzend bis zum 31.5 des Folgejahres eine

Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

Selbstverbrauchte Strommengen von weniger

als 10 MWh pro Kalenderjahr aus Eigenerzeu-

gungsanlagen, deren installierte Leistung 10

kWp nicht überschreitet, unterfallen allerdings

nicht der Meldepflicht. Dasselbe gilt für Be-

standsanlagen, die für den selbst verbrauchten

Strom aufgrund von Ausnahmebestimmungen

keine EEG-Umlage entrichten müssen.

2. Das eeg 2014 – Der rechtsrahmen Im ÜberblIck

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73. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht

3.1. Das Betreibermodell PV-Anlagenpacht

Neben der klassischen Eigenversorgung bie-

tet das Anlagenpachtmodell eine interessante

Möglichkeit, um sich Kapital externer Investo-

ren für Eigenverbrauchsanlagen zu erschlie-

ßen. Hierbei geht es um die Verpachtung der

PV-Anlage durch den Anlageneigentümer an ei-

nen Stromverbraucher. Der Abschluss eines An-

lagenpachtvertrages dient auschliesslich dazu,

ein Eigenversorgungskonzept zu realisieren.

Solarstrom, der nicht selbst verbraucht wird,

wird in das öffentliche Netz eingespeist und

gemäß EEG vergütet. Der Anlageneigentümer

erhält von dem Pächter eine Pachtzahlung für

die Benutzung der PV-Anlage. Weil es sich um

eine Eigenerzeugung nach EEG handelt, ist für

den selbstgenutzten Solarstrom bei Anlagen

>10kWp eine verminderte EEG-Umlage vom An-

lagenbetreiber zu zahlen. Bei der rechtssiche-

ren Realisierung eines Pachtvertrages müssen

etliche Aspekte beachtet werden. Zentral sind

dabei die Übernahme des Betreiberrisikos des

Pächters sowie vertragliche Regelungen über

Netzanschluss, Meldepflichten, Betrieb, War-

tung, Instandhaltung der Anlage und Vereinba-

rungen zu Haftung und Versicherung.

Das Anlagenpachtkonzept bietet nicht nur im

Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit Vorteile,

sondern ermöglicht darüber hinaus vielfältige

Akteurskonstellationen wie die Einbindung von

Stadtwerken, Einfamilienhausbesitzern oder

Gewerbetreibenden in die Umsetzung eines PV-

Projekts. Das Betreibermodell Anlagenpacht

sollte so konzipiert werden, dass unter Be-

rücksichtigung der Vorteile aus der Eigenver-

sorgung für den Pächter (Betreiber) und den

Risiken für den Verpächter (Investor) eine aus-

gewogene Verteilung des wirtschaftlichen

Nutzens gewährleistet wird. Im Eigenversor-

gungsbereich sind je nach Komplexität der Ei-

gentümerstruktur verschiedene Akteurskon-

stellationen möglich. Abbildung 1 stellt

zusammenfassend die Verträge des Anlagenbe-

treibers bei der PV-Eigenversorgung im Über-

blick dar.

3.2. Rechtliche Rahmen

Im EEG 2014 ist erstmals eine Definition der

Eigenerzeugung enthalten. Demnach ist Eigen-

versorgung…

… „der Verbrauch von Strom, den eine natür-

liche oder juristische Person im unmittelbaren

räumlichen Zusammenhang mit der Stromer-

zeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der

Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird

und diese Person die Stromerzeugungsanlage

selbst betreibt.“ (§ 5 EEG 2014)2

Die klassische Eigenversorgung liegt dem-

nach vor, wenn der PV-Anlagenbetreiber den

durch ihn erzeugten Strom vor Ort selbst ver-

braucht, das heißt eine Personenidentität von

Anlagenbetreiber und Verbraucher besteht.

2 Hinweis: Für Bestandsanlagen gelten die Regelungen aus dem EEG 2009 bzw. 2012 weiter.

Abbildung 1

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8

Gemäß der Gesetzesbegründung zum EEG

2009 ist Anlagenbetreiber, „wer die Kosten

und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbe-

triebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf

eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nut-

zen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt

bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat“.

Aus den beiden genannten rechtlichen Rahmen-

bedingungen lässt sich so das Geschäftsmodell

der Anlagenpacht ableiten. Bei der Umsetzung

eines Pachtmodells muss demnach klar gere-

gelt sein, dass das überwiegende wirtschaftli-

che Risiko beim Nutzer des Stroms liegt.

3.3 Zahlungspflicht der EEG-Umlage

Seit dem 1.8.2014 besteht mit einigen Ausnah-

men für neue PV-Eigenerzeugungsanlagen die

Pflicht zur Zahlung der anteiligen EEG-Umlage.

Bis Ende 2015 sind 30 %, bis Ende 2016 dann

35 % und ab 2017 schließlich 40 % der jeweils

gültigen EEG-Umlage abzuführen. Diese redu-

zierten Prozentsätze gelten nur in diesen Jah-

ren. Anlagen, die in den Jahren 2015 bis Ende

2016 in Betrieb genommen werden, müssen

demnach ab 2017 auch die Umlage in Höhe von

40 % zahlen.

Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem

1.8.2014 in Betrieb genommen und auch tat-

sächlich im Eigenversorgungsbetrieb betrieben

wurden, bleiben von der Zahlung der EEG-Um-

lage befreit. Dieser Bestandsschutz für die Ei-

genversorgung gilt nur dann, wenn 1. die Anlage

vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurde

und 2. auch vor dem 1.8.2014 tatsächlich im Ei-

genverbrauchsbetrieb war. Die Bagatellgrenze

von 10kWp gilt auch für Bestandsanlagen.

In Abbilddung 2 sind die fällige EEG-Umlage

sowie Entgelte und Abgaben für die verschie-

denen Formen der Eigenversorgung dargestellt.

Im beschriebenen und aktuell üblichen Basisfall,

nämlich der direkten Eigenversorgung, ist die

anteilige EEG-Umlage für die bis dato definier-

3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht

Wirkungsweise von Abgaben und Steuern bei Eigenversorgung

Abbildung 2

EIGENSTROM

Regionale Eigenversorgungüber öffentliches Netz, im

räumlichen Zusammenhang2015

Überregionale Eigenversorgung

über öffentliches Netz, ohne räumlichen Zusammenhang

2015

Direkte Eigenversorgungim unmittelbaren räumlichen

Zusammenhang ohne öffentliches Netz

Personenidentität von Betreiber und Verbraucher1

im Gebäude bzw. innerhalb der Kundenan-

lage

über eine Direktleitung2

EEG-Umlage+Netzentgelte

+Abgaben

EEG-Umlage+Netzentgelte

+Abgaben+Stromsteuer

EEG-Umlage+Netzentgelte

+Abgaben+Stromsteuer

1 Bei Gewerbetreibenden fällt die Umsatzsteuer an2Der Begriff “unmittelbarer räumlicher Zusammenhang” ist ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff mit Auslegungsbedarf.3Auf Basis der Vorhersage der EEG-Umlage von Agora Energiewende in 06/2015 (2016: 6,15 Ct/kWh; 2017: 6,89 Ct/kWh; 2018: 7,15 Ct/kWh)4Im Einzelfall unterschiedlich.

Anteilige EEG-Umlage

1,85 2,15 2,76 3 2,863

2015 2016 2017 2018

< 2 MW > 2 MW

14,52

8,354

6,17

16,57

8,354

6,17

2,05

16,57

8,354

6,17

2,05

3

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9

ten Jahre dargestellt. Die oben beschriebenen

Prozentwerte wurden auf die aktuelle bzw. für

die kommenden Jahre erwartete EEG-Umlage

angewandt.

Bei Eigenversorgungsanlagen, die nach Inkraft-

treten des EEG 2014 realisiert wurden, ist eine

Eigenversorgung über das öffentliche Netz

nach der Neudefinition der Eigenversorgung

in § 5 Nummer 12 EEG 2014 nicht mehr vorge-

sehen. Bei Nutzung des Netzes der allgemei-

nen Versorgung fällt deshalb unabhängig von

der Entfernung und unabhängig davon, ob die

sonstigen Voraussetzungen für eine Eigenver-

sorgung erfüllt sind, die EEG-Umlage an. Befin-

det sich die Eigenerzeugungsanlage jedoch im

räumlichen Zusammenhang zum Verbraucher,

entfällt lediglich die Zahlung der Stromsteu-

er bei Anlagen < 2MW. Ausgenommen von der

Belastung bei Eigenversorgung sind neue oder

bestehende Kleinanlagen, die unter die Baga-

tellgrenze fallen, also PV-Anlagen bis zehn Kilo-

watt installierte Leistung, soweit die selbst ver-

brauchte Strommenge zehn Megawattstunden

nicht überschreitet.

Gemäß § 61 Abs. 2 EEG 2014 sind folgende Anla-

gen von der Eigenverbrauchsbelastung ausge-

nommen:

• reine „Inselanlagen“,

• der Kraftwerkseigenverbrauch und

• Eigenversorger, die sich vollständig selbst

mit Strom aus erneuerbaren Energien ver-

sorgen und für den Strom aus ihren Anla-

gen, den sie nicht selbst verbrauchen, keine

finanzielle Förderung erhalten.

3.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse

Der Unterschied der Wirtschaftlichkeit von Ei-

genversorgungssprojekten in den jeweiligen

Anwendungen ergibt sich aus der EEG-Umlage,

die für die selbst verbrauchten Strommengen

abzuführen ist. Abbildung 3 gibt einen Über-

blick über die verbleibenden Einsparungen pro

kWh selbst verbrauchten PV-Stroms nach Ab-

zug der anteiligen EEG-Umlage für verschiede-

ne Stromverbraucher.

3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht

Preisspielraum bei der Eigenversorgung fürIndustrie-, Gewerbe- oder Haushaltskunden

Abbildung 3

Einsparung VerminderteEEG

Umlage

MwSt. Arbeitspreis Haushalt(brutto)

HAUSHALT

Strompreis: Durchschnittliche Arbeitspreise Juni 2015

Anteil EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: 30 % bis Ende 2015; 35% bis Ende 2016;

danach 40% für Inbetriebnahme ab 01.08.2014

Industrie: Jahresverbrauch 160 bis 20.000 MWh

20,84

4,31 27,00

Einsparung VerminderteEEG

Umlage

Arbeitspreis Industrie(netto)

Einsparung VerminderteEEG

Umlage

Arbeitspreis Gewerbe(netto)

INDUSTRIEinkl. Stromsteuer

GEWERBE

13,15

15,0017,15

19,00

Einsparungen durch Eigenversorgung für neue Anlagen über 10 kWp nach EEG 2014 [ct/kWh]

1,85

1,85

1,85

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3.5. Beispielrechnungen

3.5.1. Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenkauf am Beispiel eines Privathaushaltes

Charakteristika: 4-PersonenhaushaltDie folgenden Berechnungen basieren auf typi-sierten Annahmen.

Stromverbrauch/Jahr 4.000 kWh

Referenztarif Strompreis 25,00 Cent/kWh

Inbetriebnahme 1/2015

Betriebsdauer 20 Jahre

Größe 5 kWp

Kosten 1.500 €/kWp

Nutzung 40 % EV-Quote

EEG-Vergütung anzulegender Wert

12,56 Cent/kWh

Eigenkapitalquote 100 %

EK-Rendite5,8 % (vor Steuern), 4,8 % (nach Steuern)

Rückzahlungsdauer Eigenkapital

12,9 Jahre

Gesamtrückfluß in % Investitionsvolumen

160,6 %

Gesamtinvestition 7.500 €

Gewinn 4.545 €

Nennleistung 5,0 kWp

Vermiedenes C02 pro Jahr 3.255 kg

Selbstverbrauchter Strom 1.900 kWh/Jahr

Eingespeister Strom 2.717 kWh/Jahr

Gesamtstromertrag 4.617 kWh/Jahr

Eigenverbrauchsquote 41,1 %

Autarkiequote 47,5 %

Nettoausschüttung im ersten Betriebsjahr

549 €

Rückzahlungsdauer Gesamtkapital 12,9 Jahre

Stromgestehungskosten 17,44 Cent/kWh

3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht

Tabelle 1: Berechnet mit PV Power Invest

Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs

PV-Anlage

Wirtschaftlichkeit im Modell Eigenversorgung/Anlagenkauf

Hohe Unabhängigkeit von externem Strombezug

Tabelle 2: Berechnet mit PV Power Invest

Tabelle 3: Berechnet mit PV Power Invest

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Einnahmen durch vermiedene Strombezugs-

kosten und Einspeisevergütung

Betriebsdauer 20 Jahre

Stromeinnahmen Betreiber in € Summe

Stromeinnahmen Betreiber in €

11.541

Einspeisevergütung 6.826

Summe der Einnahmen über Betriebszeit

18.367

3.5.2 Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenpacht am Beispiel eines Supermarktes

Charakteristika: Betrieb von Kältetechnik, Be-leuchtung, Belüftung und Klimaanlagen, Parkhäusern

Stromverbrauch/Jahr 300 MWh

Referenztarif Strompreis18.5 Cent/kWh (Netto) ; jährliche Steigerung 2 %

Inbetriebnahme 01/2015

Finanzierung durch Verpächter 30 % EK-Quote

Vereinbarte Pacht 7.000 €/Jahr

Betriebsdauer 20 Jahre

Größe 60kWp

Kosten 1.250 €/kWp

Nutzung 75 % EV-Quote

3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht

Eigenkapital in .€ 7500

Betriebskosten in €5187

Steuer in € 1136

Einnahmen in € 18367

Gewinn in € 4545

0

2000

4000

6000

8000

10000

12000

14000

16000

18000

20000

Ausgaben Einnahmen

Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer

Abbildung 4: Berechnet mit PV Power Invest

Tabelle 4: Berechnet mit PV Power Invest

Tabelle 5: Berechnet mit PV Power Invest

Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs

PV-Anlage

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12 3. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht

Eigenkapitalrendite des Investors 9 % (vor Steuer) 7.5 % (nach Steuern)

Rückzahlungsdauer Gesamtkapital 12,3 Jahre

Rückzahlungsdauer Eigenkapital 14,1 Jahre

Gesamtrückfluss in % Investitions-volumen

169,6 %

Gesamtrückfluss in % Eigenkapital 283,3 %

Min. DSCR 1,1

Ausschüttung nach Steuer und Abzug Eigenkapital

41.242 €

Vorteil aus Differenz Betriebskos-ten durch Anlagenpacht und Strom-bezugskosten

19.231 €

Eigenkapital in €22500

Tilgung in € 52500

Zinsen in € 13658

-211

Steuer in € 10311

Einnahmen in €140000

Gewinn in € 41242

-20000

0

20000

40000

60000

80000

100000

120000

140000

160000

Ausgaben Einnahmen

Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer

Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Verpächters (Investors)

-10.000

-5.000

0

5.000

10.000

15.000

20.000

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20Kos

tenb

löck

e in

Betriebsjahre

Verteilung der Einnahmen und AusgabenAusschüttung nach Steuer in € Steuer in € Betriebskosten in € Schuldendienst

Abbildung 6: Berechnet mit PV Power Invest

Abbildung 5: Berechnet mit PV Power Invest

Zusammenfassung: Sicht des Investors (Verpächters)

Zusammenfassung: Sicht des Betreibers (Pächters)

Tabelle 6: Berechnet mit PV Power Invest

Wirtschaftlichkeit im Modell Eigenversorgung mit Anlagenpacht

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133. Pv-eIgenversorgung/anlagenPacht

Interpretation der Ergebnisse:

Tabelle 6 zeigt die relativ hohe Eigenkapital-

rendite des Investors (Verpächter) von Steuer

7,5 %. Der Nettokapitalwert relativ zum Eigen-

kapital liegt bei über 50 %. Der minimale DSCR

Wert3 erreicht einen soliden Wert von 1.1. Über

die Projektlaufzeit werden an den Investor über

280 % des eingesetzten Eigenkapitals ausge-

schüttet. Die Rückzahlungsdauer des Gesamt-

und des Eigenkapitals beträgt 12,3 bzw. 14,1

Jahre. Abbildung 5 zeigt die Ausschüttung von

41.242 € nach Steuer und Abzug des Eigenkapi-

tals über die gesamte Betriebsdauer.

Die wirtschaftlichen Vorteile aus Sicht des

Betreibers (Pächters) ergeben sich durch die

Einsparungen von Strombezugskosten und ei-

ner verminderten EEG-Umlage (40 % anteilige

EEG-Umlage ab 2017).

3 Der Schuldendienstdeckungsgrad oder auch Kapital-dienstdeckungsgrad (engl. Debt Service Coverage Ratio, DSCR) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, bei der je nach Art des Schuldners den Kreditzinsen und der Til-gung bestimmte Einnahmen gegenübergestellt werden. Hierdurch soll ermittelt werden, inwieweit ein Schuldner imstande ist, Zins und Tilgung für die aufgenommenen Kredite aufzubringen. Der DSCR-Wert dient dem Kreditge-ber zur Einschätzung der Kreditrisiken.

Zusätzlich benötigt der Anlagenbetreiber im

Rahmen der Pachtmodelle kein Eigenkapital zur

Errichtung der Anlage.

Über 75 % des produzierten Stroms werden

durch den Betreiber selbst verbraucht (Tabel-

le 5). Durch die planbaren Betriebskosten aus

Pacht und verminderten Strombezugskosten

aus der Eigenversorgung erzielt der Betreiber

über 20 Jahre einen Vorteil nach Steuern von

ca. 19.231 € (Abbildung 7).

Betriebskosten in €179290

Steuer in € 4808

Einnahmen in €203329

Gewinn in € 19231

0

50000

100000

150000

200000

250000

Ausgaben Einnahmen

Pächter: Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer

Abbildung 7: Berechnet mit PV Power Invest

Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Pächters (Betreiber)

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14 4. stromDIrektlIeferung

4.1. Betreibermodell PV-Stromlieferung

Die Stromdirektlieferung im selben Gebäude

oder über eine eigene Direktleitung eignet sich

für vielfältige Konstellationen, bei denen eine

Eigenversorgung bzw. eine Personenidentität

zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbrau-

cher nicht möglich ist. Unter diesen Umständen

kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, PV-Strom

an Dritte über eine Direktleitung zu liefern. In

Abhängigkeit vom Strombezugspreis der Ver-

braucher im Gebäude, von den Investitions-

kosten für die Installation der PV-Anlage, der

Einstrahlung sowie einigen weiteren Einfluss-

faktoren kann sich im Einzelfall eine höhere

Rendite für den Anlagenbetreiber und zugleich

ein geringerer Strompreis für den Verbraucher

gegenüber dem reinen Strombezug ergeben.

Damit wäre ein beidseitiger Vorteil geschaffen.

Die Stromlieferung an Dritte ist aber mit ver-

schiedenen energierechtlichen Pflichten und

Anforderungen verbunden. Derjenige, der eine

Anlage betreibt und den in der Anlage erzeug-

ten Strom vollständig oder teilweise an Dritte

liefert, ist grundsätzlich ein Energieversor-

gungsunternehmen i. S. d. EnWG.

Einen rechtsicheren Stromliefervertrag sowie

einen Anwenderleitfaden zum Betreibermodell

bietet der BSW-Solar.

Abbildung 8 stellt zusammenfassend die Ver-

tragsbeziehung, Strom- und Zahlungsflüsse der

beteiligten Parteien bei der PV-Stromdirektlie-

ferung im Überblick dar.

Abbildung 8

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15

4.2. Rechtlicher Rahmen

Anders als die Eigenerzeugung wird die Strom-

lieferung im EEG 2014 nicht gesetzlich defi-

niert.. Sie muss daher in Abgrenzung zu den

Definitionen der Eigenerzeugung und der Di-

rektvermarktung gesehen werden.

Direktvermarktung ist die Einspeisung von

Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung

und Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit

dem Anlagenbetreiber identisch ist (Direktver-

markter, Stromhändler, Kunde). Eigenversor-

gung ist, wie oben dargelegt, der Verbrauch des

Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder

juristische Person, die auch die Anlage betreibt.

In Abgrenzung zur Direktvermarktung und Ei-

generzeugung besitzt das Modell Direktliefe-

rung drei wesentliche Charakteristika:

1. die Lieferung von Strom an einen

Dritten

2. die unmittelbare räumliche Nähe zwi-

schen Erzeugung und Verbrauch

3. keine Durchleitung durch ein Netz der

öffentlichen Versorgung

Direktlieferung ist demnach die Belieferung ei-

nes Abnehmers mit Strom, der nicht mit dem

Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Di-

rektleitung vor Ort.

Direktlieferung ist nach dem EEG zulässig (§ 20

Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014):

Anlagenbetreiber können jederzeit „den Strom

vollständig oder anteilig an Dritte veräußern,

sofern diese den Strom in unmittelbarer räum-

licher Nähe zur Anlage verbrauchen und der

Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.“

4.3. Zahlungspflicht der EEG-Umlage

Durch das EEG 2014 wurde das Grünstromprivi-

leg in allen seinen Ausprägungen abgeschafft.

Hierzu gehört auch das solare Grünstromprivi-

leg, nach dem die abzuführende EEG-Umlage

um 2ct/kWh reduziert wurde, wenn der Strom

in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage

4. stromDIrektlIeferung

Abbildung 9

Wirkungsweise von Abgaben und Steuern bei Stromlieferung

STROMLIEFERUNG

Direktlieferung(ohne öffentliches Netz)

Keine Personenidentität von Betreiber und Verbraucher1

Stromlieferung Regionalüber das öffentliche Netz, im räumlichen Zusammenhang

2015

Stromlieferung Überregionalüber das öffentliche Netz, ohne

räumlichen Zusammenhang2015

EEG-Umlage+Netzentgelte

+Abgaben

EEG-Umlage+Netzentgelte

+Abgaben+Stromsteuer

EEG-Umlage+Netzentgelte

+Abgaben+Stromsteuer

< 2 MW > 2 MW

14,52

8,352

6,17

16,57

8,352

6,17

2,05

16,57

8,354

6,17

2,052015

im Gebäude bzw. innerhalb der Kundenan-

lage

über eine Direktleitung

6,176,17

EEG-Umlage EEG-Umlage

1 unterschiedliche natürliche oder juristische Personen.2Im Einzelfall unterschiedlich.

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16

verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet

wird. Dieser Vorteil entfällt nun für alle Neu-

und Bestandsanlagen ab dem 1.8.2014. Durch

den Wegfall des Grünstromprivilegs fällt für

sämtliche Lieferverhältnisse künftig die volle

EEG-Umlage von derzeit 6,17 ct/kWh (2015) an.

Das heißt, auch bereits bestehende Lieferpro-

jekte müssen nun eine Zusatzbelastung von 2

Cent pro kWh gelieferten PV Strom tragen. Ab-

bildung 9 zeigt im Überblick, welche Abgaben

je gelieferter kWh PV-Strom bei den verschie-

denen Liefermodellen anfallen. Nach wie vor

gibt es eine Stromsteuerbefreiung für Anlagen

unter 2 MW bei einer Lieferung über das öffent-

liche Netz im räumlichen Zusammenhang, was

grundsätzlich für Freiflächenprojekte mit Regi-

onalstromkonzepten interessant ist.

Die nun fällige volle EEG-Umlage für die PV-

Stromlieferung vor Ort per Direktleitung ist für

die meist als Aufdachanlagen realisierten Pro-

jekte aktuell eine schwere Bürde. Dies schlägt

sich folglich auch auf die zu erwartenden Ren-

diten auf das Eigenkapitel nieder. Im EEG 2014

wurde allerdings eine sog. Verordnungsermäch-

tigung aufgenommen.

Hierdurch wird die Bundesregierung in Abstim-

mung mit dem Bundestag ermächtigt, ein Sys-

tem einzuführen, mit dem PV-Strom direkt an

Verbraucher verkauft werden kann. Noch ist

nicht klar, wann die Bundesregierung von dieser

Möglichkeit Gebrauch macht.

Bis dahin müssen neue wie alte Lieferprojekte

in den jeweiligen Marktsegmenten zwangsläu-

fig mit deutlich niedrigeren Stromlieferpreisen

(nach Abzug der EEG-Umlage) kalkulieren.

4.4. Wirtschaftlichkeitsanalyse

Neue wie alte Lieferprojekte in den jeweiligen

Marktsegmenten müssen zwangsläufig mit

deutlich niedrigeren Stromlieferpreisen (nach

Abzug der EEG-Umlage) kalkulieren.

Abbildung 10 zeigt die verbleibenden Spielräu-

me für die Festlegung des PV-Stromlieferprei-

ses, die abhängig von den PV-Produktionskos-

ten noch ausreichend sein können

4. stromDIrektlIeferung

Preisspielraum bei der Direktlieferung an Industrie-, Gewerbe-, oder Haushaltskunden

Abbildung 10

Spielraumfür PV

Strompreis

EEG Umlage

MwSt. Arbeitspreis Haushalt(brutto)

HAUSHALT

Strompreis: Durchschnittliche Arbeitspreise Juni 2015

EEG Umlage: Um 2 ct/kWh verminderte EEG Umlage für 2015

Industrie: Jahresverbrauch 160 bis 20.000 MWh

16,52

4,31 27,00

Spielraumfür PV

Strompreis

EEG Umlage

Arbeitspreis Industrie(netto)

Spielraumfür PV

Strompreis

EEG Umlage

Arbeitspreis Gewerbe(netto)

INDUSTRIEinkl. Stromsteuer

GEWERBE

8,83

6,17 15,00

12,83

6,17 19,00

Preisspielraum für PV-Stromlieferung in Relation zu Arbeitspreisen für Netzstrom [ct/kWh]

6,17

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17

Stromverbrauch/Jahr 54 MWh

Differenz zum Referenztarif Strompreis

1,24 Cent/kWh (Netto) und eine jährliche Steigerung von 2 %

EEG-Vergütunganzulegender Wert

11,84 Cent/kWh

Inbetriebnahme 1/2015

Betriebsdauer 20 Jahre

Größe 60 kWp

Kosten 1.250 €/kWp

Nutzung EV-Quote 60 %/entspricht Netzeinspeisung 40 %

Wirtschaftlichkeit im Modell

Stromlieferung/Anlagenkauf:

Eigenkapitalquote 30 %

Eigenkapitalrendite 12,6 % (vor Steuer) 10,6 %(nach Steuern)

Rückzahlungsdauer Gesamtkapital

11,0

Rückzahlungsdauer Eigenkapital

12,4

Gesamtrückfluss in % Investitionsvolumen

198,1 %

Gesamtrückfluss in % Eigenkapital

378,4 %

Min. DSCR 1,1

Einsparung gegenüber dem Referenzwert

1,2 Cent/kWh

Ersparnis zum Referenztarif über die Betriebsdauer

13,121 €

Tabelle 8: Berechnet mit PV Power Invest

4. stromDIrektlIeferung

Charakteristika: Betrieb von energieintensiven Säg-, Fräs- und Druckluftmaschinen,

Beleuchtung, Belüftung

Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs

PV-Anlage

Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Investors (Betreiber)

Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Stromkunden

Tabelle 7: Berechnet mit PV Power Invest

4.5. Betreibermodell Stromlieferung am Beispiel eines produzierenden Gewerbebetriebes

Beispiel: Schreinerei

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18

Interpretation der Ergebnisse:

Der Großteil des Ertrags aus Sicht des Investors

wird durch Direktlieferung erzielt (ca. 80 %).

Der Betreiber muss jedoch aufgrund der Direkt-

lieferung die volle EEG-Umlage für den direkt

gelieferten Strom abführen. Der Nettogewinn

des Investors beträgt über die Betriebszeit von

20 Jahren 62.631 Euro (Abbildung 11).

Der Stromkunde kann durchschnittlich 63 %

seines Strombedarfs durch die Direktlieferung

decken. Insgesamt erzielt er eine Kostenerspar-

nis von 4,3 % gegenüber dem Referenztarif von

anfänglich 24 Cent/kWh oder 1,2 Cent/kWh. Die

Gesamtersparnis des Stromkunden über die Be-

triebsdauer beträgt 13.121 Euro (Tabelle 9).

0

2.000

4.000

6.000

8.000

10.000

12.000

14.000

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Kos

tenb

löck

e in

Betriebsjahre

Verteilung der Einnahmen und AusgabenAusschüttung nach Steuer in € Steuer in € Betriebskosten in € Schuldendienst

4. stromDIrektlIeferung

Abbildung 12: Berechnet mit PV Power Invest

Eigenkapital in €22500

Tilgung in € 52500

Zinsen in € 13658

Betriebskosten in €40801

Steuer in € 15658

Einnahmen in €207747

Gewinn in € 62631

0

50000

100000

150000

200000

250000

Ausgaben Einnahmen

Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer

Abbildung 11: Berechnet mit PV Power Invest

Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Investors

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19

Direktlieferung Eigenversorgung

Förderung für den gelieferten/selbst verbrauchten Strom NEIN NEIN

Förderung der Überschusseinspeisung JA JA

Pflicht zur Zahlung von KWK-Umlage, Netzentgelten, Konzessionsab-gaben, Offshore-Haftungsumlage, Umlage nach StromNEV, Umlage für abschaltbare Lasten

NEIN NEIN

Stromsteuerbefreiung bei Nennleistung kleiner 2 MW und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang oder Stromlieferung aus „rein erneuerbaren Netzen“

JA JA

EEG-Umlage auf den gelieferten/selbst verbrauchten Strom im Jahr 2015

6,17 Cent/kWh1,851 Cent/kWh (ab

2017: 2,468 Cent/kWh)

Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, ins-

besondere bei der Eigenerzeugung, sind vom

Betreiber der PV-Anlage in den Blick zu neh-

men.

Während die steuerliche Behandlung von Pho-

tovoltaikanlagen zur reinen Netzeinspeisung

relativ einfach ist, wirft die steuerliche Behand-

lung im Rahmen einer Eigenversorgung mit

oder ohne Batteriespeichern vielfältige Fragen

auf. Da es sich bei den meisten Betreibern um

Privatpersonen handelt, die als Arbeitnehmer

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit er-

zielen, hat die steuerliche Behandlung der Pho-

tovoltaikanlage schon häufig zu Verunsicherun-

gen und Missverständnissen geführt.

Grundsätzlich ist im Steuerrecht die umsatz-

steuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung

zu unterscheiden. Unternehmer sind umsatz-

steuerpflichtig, wenn sie sich nicht durch die

Einstufung als Kleinunternehmer davon

befreien lassen. Die Befreiung ist möglich bei

Jahreseinnahmen von weniger als 17.500 Euro.

Photovoltaikbetreiber wählen häufig die Um-

satzsteuerpflicht, da sie die beim Kauf bezahlte

Umsatzsteuer dann vom Finanzamt erstattet

bekommen. Der Unternehmer ist an die Wahl

für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht fünf

Jahre lang gebunden. Danach kann er wech-

seln, beispielsweise als Betreiber einer Photo-

voltaikanlage von der Umsatzsteuerpflicht zur

Kleinunternehmerregelung. Wichtig ist dabei,

dass dieser Wechsel und die Grenze von 17.500

Euro immer für das Unternehmen insgesamt

gelten. Wenn dieses außer der Photovoltaikan-

lage noch andere gewerbliche und umsatzsteu-

erpflichtige Einkünfte hat, wirkt sich der Wech-

sel immer auf alle diese Einkünfte aus.

Liegt eine Befreiung von der Kleinunterneh-

merregelung vor, wird bei Anlagen zur Eigen-

versorgung der privat verbrauchte Solarstrom

als „unentgeltliche Wertabgabe“ erfasst. Be-

5. ÜbersIcht Über DIe rahmenbeDIngungen von eIgenversorgung unD stromDIrektlIeferung

6. steuertIPPs fÜr Den Pv-anlagenbetrIeb

Tabelle 9

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20

messungsgrundlage dafür ist dann der Ein-

kaufspreis für Strom aus dem Netz unter Be-

rücksichtigung der Nebenkosten. Wird zu der

PV-Anlage zusätzlich ein Batteriespeicher in

Betrieb genommen, müssen weitere Dinge be-

achtet werden.

Batteriespeicher dienen in vielen Fällen aus-

schließlich der privaten Eigenversorgung. Die

steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage

zielt bislang jedoch auf eine wenigstens teilwei-

se unternehmerische Nutzung ab. Das heißt,

der erzeugte Strom wird wenigstens zum Teil

ins Netz eingespeist und an den Netzbetreiber

oder an Einen Dritten verkauft. Wie bei der Pho-

tovoltaikanlage selbst, kann im Einzelfall auch

die Batterie jeweils unterschiedlich behandelt

werden. Die bayerische Finanzverwaltung hat

in ihrem aktualisierten Leitfaden für Photovol-

taikbetreiber erstmals genaue Vorgaben für die

steuerliche Behandlung von Batteriespeichern

gemacht. Demnach hängt der Vorsteuerabzug

vor allem davon ab, ob der Speicher gleichzei-

tig mit der Photovoltaikanlage gekauft und in-

stalliert wird. Ist das der Fall, ist der Vorsteu-

erabzug möglich. Grundsätzlich bleibt dafür

Voraussetzung, dass die Photovoltaikanlage zu

wenigstens zehn Prozent unternehmerisch ge-

nutzt werden muss — das heißt, dass Solarstrom

ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft

wird.

6. steuertIPPs fÜr Den Pv-anlagenbetrIeb

Die Anwendungsmöglichkeiten der Photovolta-

ik können auch in Bereichen wie dem energie-

effizienten Bauen oder Sanieren von Gebäuden

eine wichtige Rolle einnehmen. Die Besonder-

heit ist die Anrechenbarkeit des Solarstroms

auf den Primärenergiebedarf.

§5 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009

sieht die Möglichkeit vor, dass produzierter

Strom aus PV-Anlagen vom ermittelten Ener-

giebedarf bei einem neu zu errichtenden Ge-

bäude oder bei wesentlichen Veränderungen in

sanierten Gebäuden abgezogen werden kann.

Hierbei darf jedoch höchstens die Strommen-

ge angerechnet werden, die dem berechneten

Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.

Dies betrifft konkret den Strombedarf für elek-

trische Warmwasserbereitung, Beheizung, Küh-

lung, Raumbelüftung und bei Nichtwohngebäu-

den auch die Beleuchtung.

Mit der Möglichkeit der Solarstromanrechnung

kann der Primärenergiebedarf eines Gebäudes

und damit seine Gesamtenergieeffizienz positiv

beeinflusst werden. Das bringt eine Reihe von

Vorteilen mit sich. Die Senkung des Primärener-

giebedarfs durch eine PV-Anlage ermöglicht

Spielräume bei Anlagentechnik und Gebäude-

ausführung, je nach individuellem Gebäudekon-

zept und der Art der Nutzung. Zudem entsteht

für Gebäudeeigentümer ein möglicher Finan-

zierungsvorteil durch zinsgünstige Kredite oder

Zuschüsse der KfW bei Neubau, Kauf oder Sa-

nierung von Wohngebäuden, wenn durch die

Anrechenbarkeit des Solarstroms bestimmte

Effizienzstandards erreicht werden. Nicht aus-

geschlossen ist auch eine Vermeidung höherer

Investitionen durch einen noch höheren Effizi-

enzstandard der Anlagentechnik oder der Ge-

bäudehülle.

Der Einfluss der Photovoltaik wirkt sich also

7. PhotovoltaIk Im rahmen Der energIesParveroDnung (enev)

20

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nicht nur positiv auf den Primärenergiebedarf

eines Gebäudes aus, sondern reduziert gleich-

zeitig die Energiekosten der Eigentümer bzw.

Gebäudenutzer.

Der Einfluss der Photovoltaik kann in Zukunft

relativ gesehen geringer werden, denn zum

einen nimmt die Effizienz der Geräte zu (zum

Beispiel Pumpen, Beleuchtung). Zum anderen

sinkt der Primärenergiefaktor Strom wegen des

steigenden Anteils der erneuerbaren Energien

im deutschen Strommix. Jede bilanzierte kWh

Solarstrom spart jedoch aktuell 2,0 kWh Pri-

märenergie!

7. PhotovoltaIk Im rahmen Der energIesParveroDnung (enev)

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