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SPS Berlin: Carola Geselle: Die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften [ Anhang ] Carola Geselle 7. Dezember 2001 Unterrichtsentwurf 7. Schulpraktisches Seminar Kreuzberg (S) Hauptseminarleiter: Herr Rößler Fachseminar: Wirtschaftslehre Fachseminarleiter: Herr Elfers Unterrichtsfach: Wirtschaftslehre Thema der Stunde: Nichtigkeit von Rechtsgeschäften Schule: OSZ Banken und Versicherungen Alt-Moabit 10 10557 Berlin Ausbildungsberuf: Bankkauffrau/ Bankkaufmann Klasse: xxx Raum: xxx Datum: 7. Dezember 2001 Zeit: 9.40 – 10.25 Inhaltsverzeichnis http://bebis.cidsnet.de/weiterbildung/sps/wirtschaft/umaterial/nichtigkeit/index.html (1 von 13)15.12.2004 18:20:47

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[ Anhang ]

Carola Geselle 7. Dezember 2001

Unterrichtsentwurf

7. Schulpraktisches Seminar Kreuzberg (S)

Hauptseminarleiter: Herr Rößler

Fachseminar: Wirtschaftslehre

Fachseminarleiter: Herr Elfers

Unterrichtsfach: Wirtschaftslehre

Thema der Stunde:

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Schule: OSZ Banken und Versicherungen

Alt-Moabit 10

10557 Berlin

Ausbildungsberuf: Bankkauffrau/ Bankkaufmann

Klasse: xxx

Raum: xxx

Datum: 7. Dezember 2001

Zeit: 9.40 – 10.25

Inhaltsverzeichnis

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1 Entscheidungsvoraussetzungen 1

2 Stellung der Stunde in der Unterrichtseinheit 1

3 Inhalts- und Zielentscheidungen 1

4 Verlaufsplanung 5

5 Weg- und Medienentscheidungen 5

6 Grundlagen der Unterrichtsvorbereitung 7

7 Anhang 7

1 Entscheidungsvoraussetzungen

1.1 Angaben zur Klasse

Die Klasse xxx besteht aus xxx Schülern (x w / x m). Sie sind im xxx Block ihrer zweijährigen

Ausbildung zur / zum Bankkauffrau / -mann. Die Auszubildenden der Banken werden im

Blocksystem unterrichtet, d.h. sie befinden sich zwar im dualen Ausbildungssystem, wechseln

aber alle acht Wochen zwischen Betrieb und Schule. Im ersten Block findet dieser Wechsel sogar

alle vier Wochen statt. Die Klasse weist folgende Altersstruktur auf:

Jahrgang x x x x

Schüler x x x x

Alle Schüler haben Abitur. Insgesamt beurteile ich das Leistungsvermögen der Klasse als gut bis

durchschnittlich. Die aktive Beteiligung am Unterrichtsgespräch ist gut.

2. Angaben zur Lehrerin

Ich bin im dritten Semester meiner zweijährigen schulpraktischen Ausbildung. Dies ist meine

fünfte Lehrprobe im Fach Wirtschaftslehre. Ich unterrichte die Klasse xxx seit Beginn dieses

Blockes (1.10.2001) eigenverantwortlich zwei Stunden in der Woche. Die weiteren drei Stunden

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pro Woche unterrichtet mein anleitender Lehrer. Mein Verhältnis zu den Schülern ist gut.

2 Stellung der Stunde in der Unterrichtseinheit

Gemäß Rahmenlehrplan für das Fach Wirtschaftslehre in der Berufsschule beginne ich in dieser

Stunde mit der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften. Zuvor wurden bereits die Rechtsnormen als

Grundlage rechtlichen Denkens und Handelns, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte sowie Eigentum

und Besitz, Grundlagen der Willenserklärungen, Formvorschriften und die Geschäftsfähigkeit

behandelt. Die Unterrichtsstunde setzt somit den Unterricht gemäß dem Rahmenlehrplan fort.

Im Anschluss an das Thema Nichtigkeit von Willenserklärungen wird die Anfechtung von

Willenserklärungen behandelt, um dann ausgewählte Rechtsgeschäfte (einschließlich

Abstraktionsprinzip) und dabei insbesondere Antrag und Annahme bei zweiseitigen

Rechtsgeschäften zu behandeln.

3. Inhalts- und Zielentscheidungen

3.1 Sachanalyse

Die aus der im Grundgesetz verankerten Privatautonomie abgeleitete Vertragsfreiheit gestattet

einzelnen Personen, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben sowie

Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Der Einzelne ist somit im Rahmen der

verfassungsmäßigen Ordnung zur freien Gestaltung von Rechtsgeschäften berechtigt. Die

Vertragsfreiheit birgt jedoch auch erhebliche Risiken. Sowohl der Gesetzgeber als auch die

Gerichte sind daher verpflichtet, groben Missbräuchen der Vertragsfreiheit entgegenzuwirken. Bei

sogenannten "fehlerhaften" Rechtsgeschäften sieht die Rechtsordnung den Nichteintritt aller bzw.

bestimmter Rechtsfolgen vor, die mit der Willenserklärung bezweckt wurden.

Nichtigkeit ist das schärfste Unwerturteil der Rechtsordnung. Sie bedeutet, dass das den äußeren

Tatbestandsmerkmalen nach zustande gekommene Rechtsgeschäft die nach seinem vertraglichen

Inhalt gewollten und bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht hervorbringen kann. Dem

Rechtsgeschäft werden die beabsichtigten Rechtsfolgen somit ganz oder teilweise versagt. Für die

Nichtigkeit kommen verschiedene Ursachen in Betracht:

I a) Die Person selbst (§§ 104,105 (1) BGB: Geschäftsunfähigkeit),

b) Die Person selbst (§§ 107-109 BGB: beschränkt

Geschäftsfähige bei Nichtvorliegen von Einwilligung/

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Genehmigung),

c) Die Person selbst (§ 105 (2) BGB: Bewusstlosigkeit/vorübergehende

Geistesstörung),

II Zustandekommen der Erklärung (§§ 116-118 BGB: Divergenz von Wille und

Erklärung),

III Mangelnde Form (§ 125 BGB: Verstoß gegen zwingende Formvorschriften),

IV Inhalt des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB: Rechtlich missbilligte Inhalte

eines Rechtsgeschäfts [Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder gegen die

"guten Sitten"]).

I. Die Person selbst

Vertragsinhalt, Vertragspartner sowie Zeitpunkt und –dauer als wesentliche Aspekte der

Vertragsfreiheit frei bestimmen zu können, setzt bei der handelnden Person ein gewisses

Mindestmaß an Urteilsvermögen voraus. Die Rechtsordnung erklärt deshalb zu deren eigenem

Schutz die wegen ihres Alters oder wegen bestimmter geistiger Gesundheitszustände

geschäftsunfähigen Personen sowie unter bestimmten Bedingungen auch die Willenserklärung

beschränkt Geschäftsfähiger und Bewusstloser/vorübergehend Geistesgestörter für nichtig.

II. Das Zustandekommen der Erklärung

Für das Scheingeschäft (§ 117 BGB) und das Scherzgeschäft (§ 118 BGB) gilt jeweils, dass die

Erklärenden zwar eine Willenserklärung abgeben, aber die erklärte Rechtsfolge nicht wollen, es

fehlt ihnen also der Geschäftswille. Ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) liegt vor, wenn sämtliche

Beteiligte die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen. Sie

schließen zum Schein ein Geschäft, ihnen fehlt jedoch der Rechtsbindungswille, Rechtsfolge ist die

Nichtigkeit der Willenserklärung. Ein Scherzgeschäft (§ 118 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende

die Erwartung hat, der andere werde die Unernstlichkeit (den Scherz) erkennen. Der Gesetzgeber

gewährt hier aufgrund des Schutzbedürfnisses des Erklärungsempfängers, diesem einen Anspruch

auf Ersatz des Vertrauensschadens.

III. Formverstöße

Außer für einige wenige Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Formfreiheit.

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Formeinschränkungen verfolgen in der Regel den Zweck, den Erklärenden wegen der Risiken des

Geschäfts vor einer übereilten Willenserklärung zu warnen (Warnfunktion) und dienen darüber

hinaus der Klarstellungs- und Beweisfunktion. Folge eines Formverstoßes ist grundsätzlich die

Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes.

IV. Nichtigkeit wegen rechtlich missbilligten Inhaltes

Die Privatautonomie des Einzelnen bedarf des rechtlichen Schutzes. Ihre Grenze erreicht sie

jedoch, wenn die allen anderen Bürgern durch die Rechtsordnung gewährleisteten

Selbstbestimmungsrechte berührt sind. Einschränkungen der Privatautonomie finden sich

insbesondere zum Schutze sozial Schwächerer. Soweit die Rechtsordnung den Rechtserfolg

missbilligt, kann er nicht eintreten. Auf diesem Grundsatz beruhen die §§ 134 und 138 BGB.

Deshalb führen Verstöße gegen ausgesprochene gesetzliche Verbote und ungeschriebene Verbote

der "guten Sitten" grundsätzlich zur Nichtigkeit.

Ein Gesetzesverstoß nach § 134 BGB ergibt sich nicht nur aus einer bestimmten gesetzlichen

Einzelnorm wie beispielsweise dem § 242 StGB (Diebstahl), sondern aus der Auslegung "nach

Sinn und Zweck" der Verbotsnorm selbst. Nur wenn die Auslegung der Verbotsvorschrift ergibt,

dass sich diese gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts richtet, greift die Nichtigkeitssanktion.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nach § 138 (1) BGB nichtig. Wann im

Einzelfall ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Gratwanderung und

unterliegt der Interpretation in bestimmten Grenzen im Wandel der Zeit. Laut BGH-

Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen § 138 (1) BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft dem

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und nach seinem aus der Zusammenfassung

von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten

zuwiderläuft. Diese Formulierung macht zumindest deutlich, dass ein objektivierter Maßstab

anzulegen ist.

Im § 138 (2) BGB wird eine bestimmte Fallgruppe sittenwidriger Geschäfte präzisiert. Die

genannten erschwerenden Umstände liegen in der Praxis z.B. bei "Wuchergeschäften" vor.

Wucher liegt unter anderem vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und

Gegenleistung besteht und wenn der Anbieter die Situation des Vertragspartners erkannt und

bewusst ausgenutzt hat. In der Bankpraxis sind Fälle des "Zinswuchers" relevant, bei dem für

einen Kredit über dem marktüblichen Durchschnitt weit hinausgehende Zinsen und weitere

Kosten verlangt werden. Der BGH hat im Laufe der Jahre konkrete Anhaltspunkte definiert, nach

denen das Vorliegen eines Zinswuchers bestimmt werden kann.

3.2 Positive Stoffauswahl

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Das Thema Nichtigkeit von Rechtsgeschäften ist ausdrücklicher Bestandteil des Rahmenplans. Da

die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zuvor bereits behandelt wurden, kann hier auf bereits

vorhandenes Wissen aufgebaut werden. Beim Thema Willenserklärung wurde explizit auf die für

bestimmte Rechtsgeschäfte vorgesehenen Formvorschriften eingegangen. Daher sind den

Schülern einzelne Grenzen der Vertragsfreiheit bereits bekannt. Durch die Stunde erarbeiten sich

die Schüler in Verbindung mit den bekannten Mängeln in der Geschäftsfähigkeit einen Überblick

über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften.

Die Nichtigkeit bei Mängeln in der Form sowie im rechtsgeschäftlichen Willen (§§ 105 (2), 117

und 118 BGB) wird systematisch abgearbeitet. Weiterhin werden durch Behandlung der

Nichtigkeit aufgrund der §§ 134 und 138 BGB wichtige Beschränkungen aufgrund der

Schutzbedürftigkeit Einzelner bzw. der Allgemeinheit in der Gestaltungsfreiheit von

Rechtsgeschäften thematisiert. Die durchweg volljährigen Schüler schließen nicht nur im

Privatrecht fortwährend Verträge ab, als Bankauszubildende ist die Beschäftigung mit

Nichtigkeitsgründen bei Rechtsgeschäften auch aus beruflicher Perspektive wichtig. Aus diesem

Grund wird das Beispiel Zinswucher behandelt.

3.3 Negative Stoffauswahl

Die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Geschäftsunfähigen sowie beschränkt Geschäftsfähigen

ist im Unterricht bereits angesprochen worden und wird deshalb in dieser Stunde nicht explizit

thematisiert.

Durch die noch folgende Behandlung des Abstraktionsprinzips ist den Schülern das mögliche

Auseinanderfallen der Nichtigkeit von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft noch nicht

bekannt. Aus diesem Grund wird erst später im Unterricht darauf eingegangen.

3.4 Lernziele

Fachziele: Die Schüler sollen ...

1. erläutern können, dass der Gesetzgeber bei bestimmten Rechtsgeschäften

Formanforderungen an die Willenserklärenden stellt;

2. erläutern können, dass es weitere Anforderungen des Gesetzgebers an die Absicht des

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Willenserklärenden (Scherzgeschäft, Scheingeschäft) sowie an den Inhalt des

Rechtsgeschäfts (gesetzliches Verbot, Sittenwidrigkeit) gibt;

3. darlegen können, das sich in den bearbeiteten Fällen aus der Nichterfüllung der

Anforderung für die Willenserklärung und das damit verbundene Rechtsgeschäft die

Rechtsfolge der Nichtigkeit ergibt;

4. die Auslegungsbedürftigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe erkennen können;

5. die Zweckhaftigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. Aspekte der Sittenwidrigkeit, wie

"hochstehende Moral" versus "degenerierte Sitten") einschätzen können;

6. den Wandel der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als Spiegelbild sich wandelnder

gesellschaftlicher Werte und Einstellungen deuten können;

7. sich in die Motivation des Gesetzgebers, die Vertragsfreiheit in bestimmten Bereichen

einzuschränken, hineinversetzen können;

8. die verschiedenen Mängel aus Rechtsgeschäften einordnen können.

Instrumentelle Ziele: Die Schüler sollen ...

9. den Umgang mit abstrakten Gesetzestexten üben;

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10. das Gesetz auf konkrete Sachverhalte anwenden können;

11. lernen, im Rahmen der gewählten Unterrichtsmethode kommunikativ und kooperativ

zusammenzuarbeiten.

4 Verlaufsplanung

Phase/ Zeit Inhalt Lernziele Methoden-,

Lehr- und Sozialform

Medien

I Einstieg

5 Minuten

Einstiegsfall wird

aufgelegt, ein Schüler

liest vor. Schüler

diskutieren ihre

Haltung zum Fall.

Abstimmung und

Dokumentation an

der Tafel.

L 4 ● Induktiv

● fragend-

entwickelnder

Unterricht

● Frontalunterricht

OHF 1

Tafel

II Erarbeitung

20 Minuten

Die Klasse wird in 5

Gruppen unterteilt,

die jeweils für ihren

Fall rechtliche

Grundlagen für die

Nichtigkeit der WE

sucht; Ergebnis und

Begründung auf

Teilen der OHF 2

eintragen.

L 1

L 2

L 3

L 5

L 6

L 7

L 9

● Induktiv/

analysierend

● selbsterarbeitend

● Gruppenarbeit

AB

Info 1

(Gesetz)

Teile

der

OHF 2

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L 10

L 11

III

Zusammen-

führung und

Festigung

20 Minuten

Gemeinsame

Auswertung der

Gruppenarbeit.

Je Gruppe liest ein

Schüler den Fall vor

und präsentiert

Ergebnis und

Begründung der

Gruppe. Lehrer

ergänzt / korrigiert.

Diskussion

verschiedener

Aspekte des § 138

BGB Abstimmung und

Dokumentation an

der Tafel.

● Induktiv/

systematisierend

● Schülervortrag/

fragend-

entwickelnder

Unterricht

● Frontalunterricht

● Induktiv/deduktiv

● fragend-

entwickelnder

Unterricht

● Frontalunterricht

AB

Info 1

(Gesetz)

OHF 2

OHF 1

Tafel

Info 2

IV

Eventualphase

5 Minuten

Systematisierung der

Mängel bei nichtigen

Willenserklärungen

auf OHF einschl.

bereits bekannter

Gründe.

Welche Folgen

entstehen aus der

Nichtigkeit von RG?

L 8 ● systematisierend

● fragend-

entwickelnder

Unterricht

● Frontalunterricht

OHF 3

Info 3

5 Weg- und Medienentscheidungen

Phase I

Die Auswahl eines Falles auf OHF (=OHF 1), bei dem die guten Sitten verletzt sein könnten, soll

die Aufmerksamkeit der Schüler auf mögliche Gründe der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

lenken. Der mit dem Fall angesprochene Bereich (möglicher) Sittenwidrigkeit, der Zinswucher,

betrifft die Auszubildenden als angehende Bankkaufleute direkt beruflich und wird nach meiner

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Vermutung auf eine entsprechende Resonanz stoßen. Dadurch möchte ich erreichen, dass die

Schüler mögliche Gründe für und gegen die Sittenwidrigkeit des fraglichen Vertragsfalls überlegen

und einbringen.

Eine Auflösung des Falls bereits in dieser Phase bietet sich aus meiner Sicht nicht an. Der durch

die Diskussion bezweckte Spannungsaufbau soll erhalten und für die nachfolgenden zwei Phasen

motivierend genutzt werden. Die Auflösung bietet sich dann im Anschluss an die Besprechung der

Fallbeispiele der Gruppenarbeit an. Abschluss dieser Phase ist eine Handabstimmung pro und

contra, welche die intuitive Haltung der Schüler zum Fall widerspiegelt (auf Tafel festgehalten).

Phase II

Zunächst erkläre ich der Klasse den Ablauf der Phasen II und III. Die Arbeitsgruppen sollen für

ihren Fall die jeweils zutreffende(n) gesetzliche(n) Grundlage(n) bestimmen und den Fall auf das

Vorliegen der Voraussetzungen hin prüfen. Dieses Ergebnis soll stichwortartig auf der ausgeteilten

OHF-Vorlage eingetragen werden.

Für die Erarbeitung in Gruppenform teile ich die Klasse in fünf Gruppen auf. Die

Zusammensetzung der Gruppen orientiert sich weitgehend an der Sitzordnung. Nach der

Gruppenbildung teile ich das Arbeitsblatt (=AB) mit den Fällen und der gruppenspezifischen OHF-

Vorlage (später = OHF 2), einen Folienstift sowie das Informationsblatt mit den

Gesetzesauszügen (=Info 1) aus. Ein Informationsblatt mit den Gesetzesauszügen verwende ich

aus zeitökonomischen Gründen, zumal die Aufgabe der Zuordnung des eigenen Falls zum

zutreffenden Paragraf(en) verbleibt.

Das Arbeitsblatt enthält alle von den Arbeitsgruppen zu bearbeitenden Fälle, so dass Schüler von

Arbeitsgruppen, die bereits den Arbeitsauftrag erledigt haben, die Zeit bis zum Ende der

Gruppenarbeit mit dem Lesen dieser Fälle sinnvoll nutzen können. Dadurch soll außerdem eine

konzentrierte Arbeitsatmosphäre für die noch mit ihrem Fall beschäftigten Arbeitsgruppen

gesichert werden. Weiterhin können die Schüler in Phase III die Fälle und Lösungen besser

nachvollziehen.

Phase III

Nach Abschluss der Erarbeitungsphase werden die Ergebnisse je Gruppe und Fall präsentiert und

besprochen. Die ausgeteilten OHF-Vorlagen werden je Fall auf den OH-Projektor aufgelegt, ein

Schüler trägt je Gruppe - unterstützt von seinen Gruppenkollegen – das Ergebnis und die

Begründung vor. Allen Schülern liegen während der Diskussion alle fünf Fälle vor und sie erhalten

eine Erläuterung der Ergebnisse und Begründungen.

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Sollten beim Ergebnis oder bei der Begründung Fehler bzw. Ungenauigkeiten auftreten oder

Notwendiges fehlen, werde ich zunächst die anderen Gruppenmitglieder darauf ansprechen. In

einem zweiten Schritt werde ich Beiträge der anderen Schülern anregen. Ich werde Falsches

korrigieren und Fehlendes auf der OH-Folie nachtragen oder ggf. ergänzen. Die Ergebnisse der

Gruppen zu den Fällen 1-5 werde ich den Schülern per Kopie der OH-Folie(n) in der nächsten

Stunde verteilen, um die Schüler nicht mit Abschreiben zu beschäftigen.

Nach Bearbeitung der fünf Fälle wird der Einstiegsfall wieder aufgegriffen (=OHF 1). Die Schüler

haben durch das Informationsblatt mit den Gesetzesauszügen die Möglichkeit, den Fall mit

Kenntnis des § 138 BGB neu zu beurteilen. Impuls dieser Diskussion soll die abstrakte

Formulierung des § 138 (1) BGB sein, welcher den Schülern interpretationsbedürftig erscheinen

dürfte. Die Besprechung der Sittenwidrigkeit soll durch die Frage nach einer möglichen Definition

der "guten Sitten" abgeschlossen werden. Wichtige Aspekte sind hier eine besonders

"hochstehende Moral" versus "degenerierte Sitten" sowie die sich im Zeitablauf ändernde

"durchschnittliche Moral".

Im Anschluss an die (zweite, vertiefende) Diskussion des Einstiegsfalls werde ich eine erneute

Abstimmung zur Sittenwidrigkeit des Falles vornehmen und an der Tafel festhalten, um dann den

Spannungsbogen durch Vortrag des einschlägigen BGH-Urteils aufzulösen. Dazu erhalten die

Schüler einen Auszug des zitierten BGH-Urteils zur Sittenwidrigkeit des diskutierten

Kreditvertrages.

Phase IV

In der Eventualphase soll eine Systematisierung der vor und in der Stunde erarbeiteten Fälle von

Nichtigkeit durch die Vervollständigung einer OHF 3 erfolgen, auf der die Systematisierung der

Fälle von Nichtigkeit bereits eingetragen ist. Die Schüler bekommen diese OHF als

Informationsblatt ausgeteilt (=Info 3). Auf dieser werden nun noch die Mängelgruppen

zusammengefasst.

Eine explizite Lernzielkontrolle am Ende der Phase III erscheint mir aus zwei Gründen nicht

notwendig. Der Lernerfolg wird von mir aufgrund der gewählten Sozialform als hoch eingeschätzt.

Darüber hinaus liegen den Schülern die Fälle sowie nach Verteilung der Kopie der Fallergebnisse

die mündlich intensiv diskutierten Inhalte vor.

6 Grundlagen der Unterrichtsvorbereitung

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Bähr, Peter (1995): Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 9., überarbeitete Auflage,

München.

BGB (18. August 1896): Bürgerliches Gesetzbuch, 49., überarbeitete Auflage, Stand

2001, München.

BGH-Urteil XI ZR 3 252/89 vom 13.03.1990.

Brox, Hans (1997): Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 21.,

neubearbeitete Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München.

Bundeszentrale für politische Bildung (1999): Grundgesetz für die Bundesrepublik

Deutschland, Bonn.

Handelsblatt (1990): Der Maßstab für Zinswucher ist für den BGH eine Zinsdifferenz

von zwölf Prozent, Ausgabe vom 26.04.1990.

Klunzinger, Eugen (2000): Einführung in das Bürgerliche Recht, 9., überarbeitete

Auflage, München.

Medicus, Dieter (2000): Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 4., neubearbeitete

Auflage, Köln/ Berlin/ Bonn/ München.

Palandt (2000): Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentare, 59., neubearbeitete

Auflage, München.

Rölke, Siegfried/ Rößler, Siegfried (1996): Der Einfluß des Lerninhalts auf die

Unterrichtsgestaltung, 1. Auflage, Darmstadt.

Schuppan, Carl (2001): Unterrichtsentwurf. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Berlin

(gemeinsame Erarbeitung der Unterlagen).

Speth, Hermann (1999): Theorie und Praxis des Wirtschaftslehreunterrichts, 6.

Auflage, Rinteln.

7 Anhang

OHF 1 Fall "Ratenkreditvertrag" zum Zinswucher

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AB Fälle zur Nichtigkeit von Willenserklärungen

Info 1 Auszüge aus dem BGB (StGB) zum Thema Nichtigkeit

OHF 2 Lösungen der Fälle zur Nichtigkeit von Willenserklärungen (Vorlage für die Arbeitsgruppen)

(Im RTF-Format)

Info 2 Auflösung des Falles "Ratenkreditvertrag" zum Zinswucher

OHF 3 (=Info 3) Übersicht zu den Gründen der Nichtigkeit von Willenserklärungen / Systematisierung der Mängel (Im RTF-Format)

Tafel -wird nur zur Erfassung der Meldungen bei der "Abstimmung" verwendet.

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[ Unterrichtsentwurf ]

[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3]

OHF 1

Fall: "Ratenkreditvertrag"

Ein Schuldner nahm im Dezember 1981 ein Darlehen bei

einer Bank in Höhe von DM 25.000,- auf, welches sich

noch durch eine Maklerprovision um 1.250,00 DM

erhöhte. Hinzu kamen 1,1 % Zinsen pro Monat mit

17.325,00 DM sowie 4% Bearbeitungsgebühr mit

1.050,00 DM. Die Gesamtschuld betrug damit 44.625,00

DM.

Es ergaben sich Kreditkosten von insgesamt 29,3 %,

marktüblich war damals ein Zins von 16,64 %.

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Der Schuldner zahlte bis Januar 1987 insgesamt

38.229,10 DM in monatlichen Raten zurück. Weitere

Zahlungen verweigerte er mit dem Argument, der

Vertrag sei wegen der hohen Zinsen sittenwidrig. Die

Bank klagte auf Zahlung des ausstehenden Betrages.

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[ Uterrichtsentwurf ]

[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3 ]

Fach:

Wirtschaftslehre

Arbeitsblatt

Fälle zur Nichtigkeit von WE

Klasse:

Datum:

Arbeitsauftrag: Bitte bearbeiten Sie in den eingeteilten Gruppen zunächst nur den

Ihnen zugewiesenen Fall. Wenn Sie diesen bearbeitet haben, lesen Sie bitte die

anderen Fälle.

❍ Prüfen Sie das Rechtsgeschäft in Ihrem Fall auf seine Gültigkeit.

❍ Kreuzen Sie Ihr Ergebnis auf der Folie an, nennen Sie die relevanten

Paragrafen und begründen Sie stichwortartig.

Material: Informationsblatt mit Auszügen aus dem BGB/ STGB, Folie/ Folienstift

Fall 1: Freibier für alle!

Carl hat vor kurzem die Prüfung zum Bankkaufmann bestanden. In seiner

Stammkneipe feiert er dieses Ereignis. Nachdem er bereits fünf Pils und acht

Jägermeister getrunken hat, gibt er zwei Bierrunden für alle Gäste aus. Da Carl die

zwei Bierrunden nicht bar zahlen kann, notiert der Wirt 128,00 € in sein

Schuldnerbuch.

Zwei Tage später verlangt der Wirt die Bezahlung der beiden noch offenen

Bierrunden. Carl will nichts davon wissen. Er verweigert die Zahlung mit der

Begründung, er sei völlig betrunken gewesen.

Der Wirt aber ist der Ansicht: "Bestellt ist bestellt!" Wenn er nicht zahle, liege

Zechprellerei vor.

Fall 2: "Geleimter" Gerichtsvollzieher

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Ansgar zahlte einige seiner Schulden nicht zurück. Weil ihm seine Hausbank damit

droht, das Geld vom Gerichtsvollzieher eintreiben zu lassen, rechnet er in den

nächsten Tagen mit dessen Besuch.

Um dem Gerichtsvollzieher ein Schnippchen zu schlagen, weiht er seine Schwester

Julia in folgenden Plan ein. Ansgar schenkt ihr zum Schein mehrere wertvolle

Gemälde und seine wertvolle Münzsammlung. Er vereinbart mit ihr die spätere

Rückgabe, sobald er keine Pfändung mehr befürchten muss. Gesagt, getan.

Der Gerichtsvollzieher stellte tatsächlich bei seinem Besuch eine

Unpfändbarkeitserklärung aus.

Einige Wochen danach verlangt Ansgar von Julia, mit der er sich zwischenzeitlich

verstritten hat, die Rückgabe der ausgehändigten Gegenstände. Julia weigert sich

und meint: "Geschenkt ist geschenkt!"

Fall 3: April, April!

Am 1. April meldet sich Dimitri telefonisch bei seinem Freund Walter, um diesen in

den April zu schicken. Er behauptet, dass es heute beim Bäcker alle Backwaren zu

Preisen wie vor 100 Jahren zu kaufen gibt.

Kuchen-Fan Walter ist begeistert, geht sofort zur Bäckerei und möchte eine

Schwarzwälder-Kirsch-Torte zu Preisen wie vor 100 Jahren haben. Die Verkäuferin

bricht in schallendes Gelächter aus. Sie hält Walters Kaufwunsch für einen

gelungenen Scherz; sie geht mit und sagt, er könne die Torte heute Nachmittag

holen, nur solle er wegen des Preises noch einmal auf den Kalender schauen.

Dies tut er zu Hause auch, ohne dass bei ihm der Groschen fällt. Als er am

Nachmittag die Torte holen möchte, verlangt die Verkäuferin 20,00 €. Walter fällt

aus allen Wolken und meint, er zahle nur den Preis wie vor 100 Jahren, der bei ca.

1,00 € liege. Nur zu diesem Preis habe er einen Kaufvertrag geschlossen.

Die Verkäuferin gibt ihm schließlich deutlich zu erkennen, dass er auf einen April-

Scherz hereingefallen ist. Dies interessiert Walter jedoch nicht. Er meint: "Vertrag

ist Vertrag!"

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Fall 4: Der ausgetrickste Dieb

Die Firma Weise KG sieht sich der Konkurrenz des Existenzgründers Ralf Risiko

ausgesetzt. Um an diverse Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen

usw.) möglichst rasch heranzukommen, beauftragen die Gesellschafter der Weise

KG den stadtbekannten Ganoven Paul Panzerknacker, bei der Konkurrenzfirma

einzubrechen und die gewünschten Unterlagen zu besorgen. Dafür soll Paul ein

Honorar von 20.000,00 € erhalten.

Der auf Panzerknacken spezialisierte Paul führt diesen Auftrag auch aus. Er knackt

den Safe des Ralf Risiko und übergibt den Gesellschaftern die gewünschten

Unterlagen. Letztere sind jedoch mittlerweile nur noch bereit, 10.000,00 € zu

bezahlen.

Paul ist sauer. Was kann er tun?

Fall 5: Spontane Kündigung

Peter Bölts wohnt seit vielen Jahren in einer Mietwohnung im Hause des Vermieters

Müller. Eines Sonntags stöbert Bölts in der Sonntagszeitung und stößt dabei auf den

Mietwohnungsteil. Er findet darin seine absolute Traumwohnung am

Gendarmenmarkt mit Blick auf die historische Mitte.

Er besichtigt am 20.10.2001 die Wohnung und der Vermieter Hr. Andernfalls sagt,

dass er es sich gut vorstellen könne, die Wohnung an Bölts zu vermieten. Bölts ist

überglücklich.

Auf dem Heimweg zu seiner alten Wohnung trifft er Müller und erklärt ihm

freudestrahlend: "Ich hab was besseres gefunden, ich kündige meine Wohnung zum

nächstmöglichen rechtlich zulässigen Termin."

Zwei Tage später teilt Andernfalls Bölts mit, dass die Wohnung an Hr. X vermietet

worden sei. Zum nächstmöglichen rechtlich zulässigen Kündigungstermin steht

Müller vor der Wohnungstür und verlangt von Bölts den Auszug wegen Kündigung.

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Kann Müller von Bölts wegen der von ihm ausgesprochen Kündigung den Auszug

verlangen?

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[ Unterrichtsentwurf ]

[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3 ]

Fach:

Wirtschaftslehre

Informationsblatt

Zinswucher – Nichtigkeit von WE

Klasse:

Datum:

Argumentation des XI. Zivilsenats zum BGH-Urteil XI ZR 3 252/89

vom 13.03.1990 zur Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

Bei der Auslegung des § 138, d.h. ob sittenwidriger Wucher bei diesem

Ratenkreditvertrag vorliegt, kam der Bundesgerichtshof zu folgender Entscheidung

(Auszüge):

Der Vertragszins von 29,3% übersteigt den Marktzins

● relativ um 76,08 % und

● absolut um 12,66 Prozentpunkte.

In vorangegangenen Entscheidungen hatte das BGH ein auffälliges Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung erst bejaht, wenn der Vertragszins doppelt so

hoch wie der Marktzins war (mehr als 100 % relativer Unterschied). Der relative

Zinsunterschied war hier jedoch mit 76,08 % deutlich unter dieser Grenze.

Das Gericht setzte im vorliegenden Fall einen neuen Maßstab: Der absolute

Zinsunterschied von 12 Prozentpunkten habe ebenfalls Richtwertfunktion.

In Hochzinszeiten (wie 1981) falle der absolute Zinsunterschied (also der

Zinsunterschied in DM) stärker ins Gewicht als in niedrigen Zeiten. In

Hochzinszeiten sei der relative Unterschied kein ausreichendes Kriterium, um das

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen.

Entscheidung des XI. Zivilsenats:

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Der Ratenkreditvertrag wurde als sittenwidrig wegen auffälligem Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung bewertet und damit nichtig. Der Bank stand

nach diesem Urteil nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung (§ 812 BGB)

auf Rückzahlung des Nettodarlehens in Höhe von DM 25.000,00 zu (dieser Anspruch

war durch die bisherigen Zahlungen schon erloschen).

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OHF 2 Lösungen der Fälle zur Nichtigkeit von WE

Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 1

Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 2

Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 3

Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 4

Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 5

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[ Unterrichtsentwurf ]

[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3]

Argumentation des XI. Zivilsenats zum BGH-Urteil XI ZR 3 252/89

vom 13.03.1990 zur Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

Bei der Auslegung des § 138, d.h. ob sittenwidriger Wucher bei diesem

Ratenkreditvertrag vorliegt, kam der Bundesgerichtshof zu folgender Entscheidung

(Auszüge):

Der Vertragszins von 29,3% übersteigt den Marktzins

● relativ um 76,08 % und

● absolut um 12,66 Prozentpunkte.

In vorangegangenen Entscheidungen hatte das BGH ein auffälliges Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung erst bejaht, wenn der Vertragszins doppelt so

hoch wie der Marktzins war (mehr als 100 % relativer Unterschied). Der relative

Zinsunterschied war hier jedoch mit 76,08 % deutlich unter dieser Grenze.

Das Gericht setzte im vorliegenden Fall einen neuen Maßstab: Der absolute

Zinsunterschied von 12 Prozentpunkten habe ebenfalls Richtwertfunktion.

In Hochzinszeiten (wie 1981) falle der absolute Zinsunterschied (also der

Zinsunterschied in DM) stärker ins Gewicht als in niedrigen Zeiten. In

Hochzinszeiten sei der relative Unterschied kein ausreichendes Kriterium, um das

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen.

Entscheidung des XI. Zivilsenats:

Der Ratenkreditvertrag wurde als sittenwidrig wegen auffälligem Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung bewertet und damit nichtig. Der Bank stand

nach diesem Urteil nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung (§ 812 BGB)

auf Rückzahlung des Nettodarlehens in Höhe von DM 25.000,00 zu (dieser Anspruch

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war durch die bisherigen Zahlungen schon erloschen).

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OHF 3

Beschr. GF; wenn Genehmigung verweigert

§ 106-108

Willenserklärung nichtig, dann Rechts-geschäft von Anfang an ungültig.

§ 104 Geschäftsunfähig-keit/Geisteskrankheit

Scheingeschäft

§ 118

§ 117Scherzgeschäft

§ 134Gesetzesverstoß

§ 138Sittenverstoß

Formverstoß

§ 125

Nichtige Rechtsgeschäfte

§ 105 (2)

Bewusstlosigkeit / Störung der Geistestätigkeit

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OHF 3

Nichtige Rechtsgeschäfte

Bewusstlosigkeit / Störung der Geistestätigkeit Scheingeschäft

Formverstoß

Willenserklärung nichtig, dann Rechts-geschäft von Anfang an ungültig.

§ 125

§ 105 (2) Scherzgeschäft

Gesetzesverstoß

Sittenverstoß

Geschäftsunfähig-keit/Geisteskrankheit

§ 106-108

§ 104

§ 117

§ 118

Beschr. GF; wenn Genehmigung verweigert

§ 134

§ 138

Mängel in der GF

Mängel im Inhalt des RG

Mängel in der Form

Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen

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[ Unterrichtsentwurf ]

[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3]

Fach:

Wirtschaftslehre

Informationsblatt

Übersicht zu den Gründen der Nichtigkeit von WE mit den Paragrafen aus dem BGB

Klasse:

Datum:

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betreut durch: Johann Penon - letzte Änderung am: 22. März 2002