Staatsrecht I (Modul: Öffentliches Recht I)7cd98b67-03e6-4926... · Einführung in die...
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Staatsrecht I(Modul: Öffentliches Recht I)
Gruppe 1, Veranstaltungsnummer 160
Prof. Dr. iur. Thomas Gächter
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Übersicht (20.9.2016)
I. Begrüssung und Vorstellung
II. Administrative Hinweise
III. Grundlagen und Hilfsmittel für die Vorlesung
IV. Öffentliches Recht im Studium
V. Gegenstand des Staatsrechts
VI. Rechtsquellen
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I. Begrüssung und Vorstellung
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Vorstellung
Prof. Dr. iur. Thomas Gächter
– Geb. 1971, verheiratet, vier Kinder (2001, 2003, 2006, 2009)
– 1996–1999 Assistent bei Prof. Alfred Kölz
– 2001–2004 Verwaltungsgericht Zürich
– 2002 Habilitation an der Universität Zürich
– 2004–2006 Professuren in Luzern und Zürich
– Seit 2006: Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich
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Betreuung
– Jeweils vor, während und nach der Vorlesung: Fragen / Diskussionen
– Assistenz: [email protected]
– Persönlich: [email protected]
– Lehrstuhl: Treichlerstr. 10 (beim Hottingerplatz)
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Lehrende im Herbstsemester 2016
Drei Gruppen:
� Frei wählbar
� Gleicher Stoff
� Andere Personen
� Z.T. andere Zeiten
Gruppe 1
Prof. Thomas Gächter
Di/Fr 8.00-9.45
Gruppe 2
Prof. Johannes Reich
Di/Fr 8.00-9.45
Gruppe 3
Prof. Giovanni Biaggini
Di/Fr 10.15-12.00
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II. Administrative Hinweise
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Aktuelle Informationen / Unterlagen zur Vorlesung
– Vorlesungsplan mit Leseaufträgen
– Folien (jeweils am Montag für die ganze Woche)
– Weitere Informationen / Unterlagen (nach Bedarf)
http://www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/alphabetisch/gaechter/lehrveranstaltungen0.html
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Prüfung
– Schriftliche Prüfung am Ende des Studienjahres (mit Möglichkeit der Repetition bzw. erstmaligen Prüfung nach drei Semestern, d.h. am Ende des HS)
– „Closed book“-Prüfung: Lediglich unbeschriftete Gesetzestexte zuglassen. Vorsicht bei der Beschriftung/Markierung Ihrer Gesetzessammlungen!
– Verhältnis von Vorlesungsvorbereitung und Prüfungsvorbereitung.
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III. Grundlagen und Hilfsmittel der Vorlesung
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Standard-Lehrbuch (seit HS 2011)
� Grundlage für das ganze Modul Öffentliches Recht I (Staatsrecht I-III)
� Gemeinschaftswerk der Professoren, die in Zürich Staatsrecht lehren
� Ca. 600 Seiten
� CHF 64.-
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Dokumentation / Reader zur Vorlesung (1. Semester)
� Begleitende Dokumente / Entscheide für die Illustration der Vorlesung
� Integrierender Bestandteil der Vorlesung
� ca. 80 Seiten
� Erhältlich auf der Homepage der Lehrstühle Biaggini, Gächter und Reich
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Bundesverfassung und staatsrechtliche Erlasse
� BV: Immer dabei
� Übrige Erlasse auf www.admin.ch
Biaggini/EhrenzellerÖffentliches Recht, Studienausgabe, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015,mit Hörerschein 20 % Rabatt
Hänni/Belser/WaldmannÖffentliches Recht I, Texto Gesetzesausgabe, Basel 2014,keine Hörerscheine
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Weitere Literatur
– Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, 3. Aufl., Bern 2013 (2 Bände)
– Biaggini, BV Kommentar, Zürich 2007 (Hörerscheine beim LS Biaggini)
– Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2014
– Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2012, mit Hörschein 20 % Rabatt (Hörerscheine beim LS Keller)
– Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2013 (keine Hörerscheine)
– Müller J. P./Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008
– Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013
– Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel u.a. 2009
– Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016
– Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar zur BV, Basel 2015
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Hinweis für die Einführung ins Staatsrecht(erster Vorlesungsteil)
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� Einführung in die Grundbegriffe des Staatsrechts bzw. die Staatslehre
� 2013 erschienen
� 424 Seiten
� CHF 59.-
� Besonders geeignet für einen alternativen Zugang für die eher abstrakten Fragestellungen der Vorlesung (Staatsbegriff, Staatsformen etc.)
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Hinweis für die Repetition (I)
� Vermittelt einen kompakten, verständlichen und aktuellen Überblick über das geltende Schweizer Staatsrecht
� 2. Aufl., 2016 erschienen
� 207 Seiten
� CHF 39.-
� Kann die Vorlesungsliteratur nicht ersetzen, nur ergänzen!
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Hinweis für die Repetition (II)
� Pädagogisch sehr gut aufbereitetes Repetitorium mit anschaulichen Fallbeispielen (umfasst auch Staatsrecht II und III)
� 3. Aufl. (am Erscheinen)
� ca. 300 Seiten
� ca. CHF 64.-
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IV. Öffentliches Recht im Studium
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Hauptthemen des Staatsrechts (Öffentliches Recht I)
1. Semester
� Begriff und Grundlagen des Staates
� Funktion und Bedeutung der (Bundes-)Verfassung
� Organisation des Staates (Staatsgewalten und ihr Zusammenspiel)
� Stellung der Einzelnen im Staat (Grundrechte, Vorlesung Staatsrecht II)
2. Semester
� Aufbau des Staates (Föderalismus)
� Rechtsstaatlich-demokratische Prozesse
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Umfang des Fachs Öffentliches Recht I
1. Semester
� 4 Wochenstunden Vorlesung SR I
� 2 Wochenstunden Vorlesung SR II
2. Semester
� 2 Wochenstunden Vorlesung SR III
� 2 Wochenstunden Übungen
� Möglichkeit der schriftlichenFallbearbeitung in den Übungen
Schriftliche Prüfung nach dem zweiten Semester;
15 ECTS-Punkte
(= 450 Arbeitsstunden!)
Zusätzlich3 ECTS-Punkte
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Öffentliches Recht im weiteren BachelorstudiumModul Öffentliches Recht II
– 3. und 4. Semester
– Allgemeines Verwaltungsrecht
– Grundrechte (Vertiefung)
Modul Öffentliches Recht III
– 5. und 6 Semester
– Öffentliches Verfahrensrecht
– Übungen
Weitere Veranstaltungen
– Pflichtvorlesung Steuerrecht
– Seminare im Öffentlichen Recht
Verwandte Gebiete
– Völkerrecht, Europarecht (Modul: Transnationales Recht)
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V. Gegenstand des Staatsrechts
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Staat als Gegenstand der Wissenschaft (erster Überblick)
1. Wie funktioniert der Staat? Wer hat die Macht und wie wird sie ausgeübt?
2. Was gilt rechtlich im und für den Staat?
3. Wie sollte der Staat richtig und gerecht gestaltet sein?
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Hauptgegenstände des Staatsrechts
– Was ist ein Staat?
– Beziehung Individuum – Staat
– Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dem Staat
– Schutz der Bürgerinnen und Bürger durch den Staat
– Machtverhältnisse im Staat (normativ)
– Zusammenspiel der Staatsgewalten („Gewaltenteilung“)
– Einfluss und Stellung des Volkes
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Staatsrecht als Teil der Öffentlichen Rechts
Öffentliches Recht
Regelt das Rechtsverhältnis
zwischen Trägern der öff. Gewalt und Privatpersonen
Regelt das Verhältnis zwischen
Privatpersonen
Privatrecht
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Theorien zur Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht (I)
FunktionstheorieDient die Norm der unmittelbaren Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe? (Z.B. Umweltschutz)
InteressentheorieIn wessen Interesse wurden die Vorschriften erlassen? Erlass im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung privater Interessen? (Z.B. Lebensmittelpolizei, Feuerpolizei)
Subjektions- oder Subordinationstheorie Hoheitliches / nicht-hoheitliches Auftreten gegenüber dem Einzelnen.
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Theorien zur Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht (II)
SubjektstheorieRegelt die Norm die Beziehung zwischen Staat oder Privaten oder (nur) unter Privaten?
zusätzlich
Modale TheorieWelcher Art ist die an die Nichteinhaltung der Norm geknüpfte Sanktion?Beispiel: Verwaltungszwang oder Klage?
Keine der Theorien kann Vorrang beanspruchen; vielmehr muss im jeweiligen Kontext die Abgrenzung gemacht und mit den entsprechenden Theorien argumentiert werden.
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VI. Rechtsquellen
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Relevanz der Frage nach den Rechtsquellen
� Welche Normen gelten? (Arten von Rechtsquellen)
� In welchem Verhältnis stehen die Normen zueinander? (Normenhierarchie, Geltungsvorrang)
� Im Öffentlichen Recht: Besonders häufig Überlagerung von Rechtsquellen (internationales Recht, Bundesrecht, kantonales und ev. auch kommunales Recht)
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Wichtigste Rechtsquellen des Staatsrechts
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Wichtigste Erlasse des Staatsrechts
„Verfassungsrecht“
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101)
Zentrale Bundesgesetze
BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110)
BPR Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1)
ParlG Parlamentsgesetz (SR 171.10)
BüG Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0)
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Staatsrecht I (Gruppe 1, Gächter)Übersicht (23.9.2016)
I. Staatsverständnis im Wandel der Geschichte
II. Menschenbild und Staatsverständnis
III. Definition des Staates (Dreielementenlehre)
A. Staatsvolk
B. Staatsgebiet
C. Staatsgewalt
IV. Entstehung und Untergang von Staaten
V. Staatsaufgaben
VI. Verhältnis Staat – Individuum – Gesellschaft
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I. Staatsverständnis im Wandel der Geschichte
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Vergleich Polis (Athen) / Moderner Staat
Erfasst gesamtes Leben Begrenzte Aufgaben
Freiheit = politische Mitwirkung Politische Rechte und Freiheitsrechte
Nur Recht für Bürger Menschenrechte
Unmittelbare Demokratie Auch repräsentative Demokratie
Staat als Personalverband (Personalitätsprinzip)
Staat als Territorialverband (Territorialitätsprinzip)
Stadtstaat Flächenstaat
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Vergleich mittelalterlicher Staat / Moderner Staat
Keine einheitliche Staatsgewalt Einheitliche Staatsgewalt; Gewaltmonopol
Keine Unterscheidung Privatrecht / Öffentliches Recht;
Lehensordnung als strukturierendes Prinzip
Politische Rechte und Freiheitsrechte
Ableitung der Staatsgewalt von Gott
Säkularisierter Staat
Nationalstaat
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II. Menschenbild und Staatsverständnis
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Thomas Hobbes (1588–1679)
� Säkulare Begründung des Staates
� Schutz der Einzelnen vor den Übergriffen anderer („homo homini lupus“)
� Freiwillige Unterwerfung der Einzelnen unter einen starken Staat
� Negatives Menschenbild: Starke staatliche Macht gewährt v.a. Schutz
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Jean-Jacques Rousseau (1712–1778)
� „L‘homme et né libre, et partout il est dans les fers.“
� Gesellschaftsvertrag, der Freiheit und Gleichheit der Einzelnen schützt und staatliche Macht legitimiert.
� Teilnahme aller an der Bildung der „volonté générale“
� Positives Menschenbild, Möglichkeit des Volksherrschaft
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Exkurs: Bedürfnispyramide nach Abraham Maslow (1943)
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III. Definition des Staates
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Klassische Definition: Dreielementenlehre
Als Rechtsbegriff ist der Staat demnach die
– mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft
– eines sesshaften Volkes oder, um einen neuerdings gebräuchlichen Terminus anzuwenden,
– die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft.
(Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914)
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Eine (von vielen) neueren Definitionen
Der Staat ist eine dauernde Verbindung von Menschen auf einem bestimmten Territorium; er schützt die Freiheit der Einzelnen, wahrt im Rahmen der Völkerrechtsordnung seine Unabhängigkeit, verfolgt dem Gemeinwohl dienende Interessen und setzt diese Ziele nötigenfalls mit Gewalt durch.
(Haller/Kölz/Gächter, S. 7)
Unterschiede zur klassischen (formalen) Definition?
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A. Staatsvolk. Oder: Wer ist das Volk?
Verschiedene Volksbegriffe
� Volk im natürlichen oder soziologischen Sinn
� Volk im Sinn der Staatsangehörigkeit
� Volk im Sinn der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger
� Volk im Sinn der Wohnbevölkerung
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B. Staatsgebiet
Bedeutung der Frage nach dem Staatsgebiet
� Abgrenzung der territorialen Herrschaft bzw. Jurisdiktion.
� Räumlich Grenze des Gewaltmonopols
Luftraum und Erdinneres
Gewässer und Meeresgebiet
� Völkerrechtliche Regeln
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C. Staatsgewalt
Klassischer Souveränitätsbegriff (Jean Bodin)
– Unbeschränkte, unteilbare Macht nach innen und aussen.
Souveränität nach aussen
– Staat als Völkerrechtssubjekt
– Relativierung durch Internationalisierung (Selbstbindung, zwingendes Völkerrecht, Übertragung von Kompetenzen an internationale Organe)
Souveränität nach innen
– Gewaltmonopol
– Fürsten-, Parlaments- oder Volkssouveränität(vgl. CH-Begriff des „Souveräns“ im Zusammenhang mit Abstimmungen)
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Staatsgewalt: Legalität und Legitimität
Typen von Legitimität staatlicher Herrschaft nach Max Weber
• Rationale Herrschaft
• Traditionale Herrschaft
• Charismatische Herrschaft
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Staatsgewalt: Grundidee der Gewaltenteilung
Beschränkung der Staatsgewalt und Verhinderung staatlicher Übermacht durch Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene Staatsorgane, die sich gegenseitig kontrollieren.
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Beispiel 1: «Avalon» in Müllheim
«Der Model-Staat
Der Thurgauer Daniel Model hat 2006 seinen eigenen Staat, Avalon, ausgerufen. Inzwischen hat er ein gutes Dutzend Staatsbürger, einen Regierungssitz und sogar eigene Münzen. Doch wer den Unternehmer einfach als Spinner abqualifiziert, tut ihm unrecht. Er ist auf der Suche nach einer neuen, freieren Gesellschaft.»
(Migros-Magazin, 7. Januar 2013)
Seite 48Bilder: Migros-Magazin und www.rhetorik.ch
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Beispiel 2: ISIS
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Quelle: FAZ, online, 13. Juni 2014
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Beispiel 3: Türkische Republik Nordzypern
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Quelle: Wikipedia, Türkische Republik Nordzypern
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IV. Entstehung und Untergang von Staaten
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Entstehung von Staaten
Neugründung
– Nur möglich, sofern noch kein staatliches Herrschaftsgebiet vorliegt
Loslösung vom Mutterland
– Beispiele: Pakistan, Taiwan (von der VR China nicht anerkannt)
Zusammenschluss mehrere Staaten
– Beispiele: Deutsches Reich 1871, Schweiz 1848
Aufteilung eines bestehenden Staates
– Beispiel: Tschechoslowakei (Aufteilung in Tschechien und Slovakei)
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Untergang von Staaten
– Dauerhafter Wegfall eines der drei konstituierenden Begriffselemente (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt)
– Zusammenschluss
– Aufteilung
– Untergang des Staatsgebiets (z.B. Kiribati, Tonga)
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V. Staatsaufgaben
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Staatsverständnis und Staatsaufgaben
Liberaler „Nachtwächterstaat“
– Sicherung von Ordnung und Sicherheit, keine weiteren Interventionen.
Sozialer Rechtsstaat (Sozialstaat, Leistungsstaat)
– Rechtlich geordneter sozialer Ausgleich und Mindestmass an gerechter Verteilung von Gütern.
Ökologischer Verfassungsstaat
– Verfassungstaatliche Ordnung, der auch nachhaltig die natürlichen Ressourcen schützt.
Gewährleistungsstaat
– Staat stellt die Erfüllung verschiedenster Aufgaben sicher, übernimmt sie jedoch nicht zwingend selbst.
Präventionsstaat
– Abwendung künftiger Gefahren als staatliche Daueraufgabe.
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Staatszwecke gemäss Art. 2 BV
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
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Festlegung von Staatsaufgaben
– Entstehung durch verbindliche Festlegung (in Verfassung oder Gesetz)
– Staatsaufgaben müssen im öffentlichen Interesse liegen.
– Nicht jedes öffentliche Interesse begründet bereits eine Staatsaufgabe.
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Seite 58
VI. Verhältnis Staat – Individuum – Gesellschaft