Stadtgemeinde Bad Aussee 5.03_Anhörung.pdf · ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017 Verfahrensfall lfde....

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Stadtgemeinde Bad Aussee -------------- Flächenwidmungsplan-Änderung gem. § 39 (1) Z. 3 Stmk. ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017 Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 Vereinfachtes Änderungsverfahren „Unterpunkte a) - d)“ - A N H Ö R U N G - Stand: 16.10.2017 GZ: 228FK17 Graz – Bad Aussee, Oktober 2017 Bearb.: Pu/Ep/Pap L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI\Bad Aussee\Gde\228FK17_Bad Aussee_FWP 5.03\04 Entwurf\20171005_228FK17_Ep_FWP 5.03_Anhörung.doc

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Stadtgemeinde Bad Aussee --------------

Flächenwidmungsplan-Änderung gem. § 39 (1) Z. 3 Stmk. ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017

Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03

Vereinfachtes Änderungsverfahren

„Unterpunkte a) - d)“

- A N H Ö R U N G -

Stand: 16.10.2017

GZ: 228FK17 Graz – Bad Aussee, Oktober 2017

Bearb.: Pu/Ep/Pap L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI\Bad Aussee\Gde\228FK17_Bad Aussee_FWP 5.03\04 Entwurf\20171005_228FK17_Ep_FWP 5.03_Anhörung.doc

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

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Wortlaut 1 § 1 Grundlagen 1 § 2 Geplante Änderungen 1 § 3 Rechtskraft 3 Verfahrensblatt 4 Rechtsplan (Ist/Soll Darstellung) 5-8 Erläuterungsbericht 9 1. Unterpunkt a): Kahls/Gasteig 9 2. Unterpunkt b): Haslauer/Gallhof-Au 12 3. Unterpunkt c): Salinen Immobilien GmbH/Unterkainisch 15 4. Unterpunkt d): Cavic/Elisabethpromenade 18 5. Verfahrensrechtliche Bestimmungen 20 6. Beilagen 21

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STADTGEMEINDE BAD AUSSEE GZ: Bad Aussee, ……………………………

Betrifft: Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 „Unterpunkte a) - d)“ – Vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017 – Anhörung

WORTLAUT „Verordnungsentwurf über die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee zu beschließende Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 „Unterpunkte a) - d)“ samt Rechtsplan gem. § 39 (1) Stmk. ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017. Das erforderliche Anhörungsverfahren gemäß § 39 (1) Z.3 Stmk. ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017 findet in der Zeit von 24.10.2017 bis 10.11.2017 statt.“

§ 1 GRUNDLAGEN

Der Rechtsplan (IST/SOLL Darstellungen), basierend auf der Planunterlage im Maßstab M: 1:2.500 (Grundlage: Digitalen Katastralmappe, Stand: 11.04.2016), verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, 8020 Graz vom 16.10.2017, GZ: 228FK17, bildet einen inte-grierten Bestandteil dieser Verordnung und stellt gesondert den Geltungsbereich der Planän-derung dar.

§ 2 GEPLANTE ÄNDERUNGEN

Unterpunkt a): Kalhs/Gasteig: (1) Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 222/1, KG 67010 Straßen, im Flächenausmaß von

rund 1.612 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) wird von bisher Freiland – land- und forstwirtschaftliche Nutzung (L) - gem. § 33 (1) Stmk. ROG 2010 idgF nunmehr als Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (WA (S 39)) gem. § 29 (3) iVm 30 (1) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgF mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt.

(2) Als fehlende Aufschließungserfordernisse gem. § 29 (3) Z. 1 Stmk. ROG 2010 idgF

werden festgelegt: • Nachweis der Lärmfreistellung aufgrund der Nahelage zur L 731 • Sicherstellung einer rechtlich gesicherten, ausreichend dimensionierten äußeren

Anbindung an die L 731 • Berücksichtigung der bestehenden 30-kV Hochspannungsfreileitungen

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• Innere Erschließung1 • Nachweis der Entsorgung der anfallenden Oberflächen-, Hang- und Straßenab-

wässer der gesamten Erschließungsstraße auf Basis einen Gesamtkonzeptes

(3) Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 222/1, KG 67010 Straßen, im Flächenausmaß von rund 480 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) wird von bisher Freiland – land- und forstwirtschaftliche Nutzung (L) - gem. § 33 (1) Stmk. ROG 2010 idgF nunmehr als Verkehrsfläche gem. § 32 (1) Stmk. ROG 2010 idgF festgelegt.

(4) Maßnahmen zur Aktiven Bodenpolitik:

Für das gem. § 2 (1) des gegenständlichen Wortlautes neu festgelegte Bauland – Auf-schließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (WA (S39)) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2 – 0,4 werden privatwirtschaftliche Maßnahmen gem. § 35 Stmk. ROG 2010 idF LGBl. Nr. 61/2017 abgeschlossen.

Unterpunkt b): Haslauer/Gallhof-Au: (5) Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 763/6, KG 67010 Straßen, im Flächenausmaß von

rund 84 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Ge-nauigkeit) wird von bisher Freiland – land- und forstwirtschaftliche Nutzung (L) - gem. § 33 (1) Stmk. ROG 2010 idgF nunmehr als Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (WA (S 40)) gem. § 29 (3) iVm 30 (1) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgF mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt.

(6) Als fehlende Aufschließungserfordernisse gem. § 29 (3) Z. 1 Stmk. ROG 2010 idgF

werden festgelegt: • Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wild-

bachgefahrenzone des Weißenbaches • Äußere Anbindung und Innere Erschließung1 • Oberflächenentwässerung

Unterpunkt c): Salinen Immobilien GmbH/Unterkainisch: (7) Die Baufläche Nr. .39/1, KG 67010 Straßen, im Flächenausmaß von rund 5.072 m²

(digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) wird von bisher Bauland – Gewerbegebiet gemäß § 30 (1) Z.4 Stmk. ROG 2010 idgF mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2 - 1,5 nunmehr als Bauland – Kerngebiet mit Ausschluss von Einkaufszentren (EA) gem. § 30 (1) Z.3 Stmk. ROG 2010 mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,5 – 1,5 festgelegt.

(8) Innerhalb des gem. § 2 (7) leg.cit. neu festgelegten Baulandes – Kerngebiet wird gem. § 31 (13) Z.1 Stmk ROG 2010 die Errichtung von Einkaufszentren (EA) ausgeschlossen.

1 Innere Erschließung bedeutet innere Verkehrserschließung und Koordination betreffend technische Infrastruktureinrich-

tungen (Wasser, Kanal, Strom,….)

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Unterpunkt d): Cavic/Elisabethpromenade: (9) Eine Teilfläche des Grundstückes 703/19, KG 67009 Reitern, im Flächenausmaß von

rund 356 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) wird von bisher Freiland – Ersichtlichmachung Wald gem. § 33 (1) Stmk. ROG 2010 idgF nunmehr bestimmungsgemäß als Verkehrsfläche gem. § 32 (1) Stmk. ROG 2010 idgF festgelegt. Die Ersichtlichmachung Wald wird unverändert beibehalten.

§ 3 RECHTSKRAFT

Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat mit dem auf den Ab-lauf der Kundmachungsfrist (2 Wochen) folgenden Tag in Rechtskraft. Der Bürgermeister: Franz Frosch

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OrtsbildschutzgebietOS

STADTGEMEINDE BAD AUSSEEFlächenwidmungsplan Nr. 5.00

Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 a) "Kalhs/Gasteig"

GZ: 228FK17Bearb.: Ep/RuStand: 16.10.2017

IST-SOLL-Darstellung

Legende

Grundstücksgrenzen gem. DKM

IST-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 140/2014)

SOLL-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 61/2017)

Geltungsbereich

Allgemeine Wohngebiete gem. § 30 (1) Z.2 Stmk. ROG 2010 idgF

WA

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

gem. § 33 (1) Stmk. ROG 2010 idgFLF

Isophonen Tag 55dB

Aufschließungsgebiet für Allgemeines

Wohngebiet mit lfde. Nr. S39 gem. § 29 (3) iVm § 30 (1) Z.2

Stmk. ROG 2010 idgF

WA (S39)

Landesstraße L-731 (Radlingstraße)L-731

Bebauungsdichterahmen

gem. § 30 (4) Stmk. ROG 2010 idgF0,2-0,4

Verkehrsflächen

gem. § 32 (1) Stmk. ROG 2010 idgF

Hochspannungsfreileitungen (30kV)mit Leitungsschutzzone7 7

F - 30kV

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STADTGEMEINDE BAD AUSSEEFlächenwidmungsplan Nr. 5.00

Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 b) "Haslauer/Gallhof-Au"

GZ: 228FK17Bearb.: Ep/RuStand: 16.10.2017

IST-SOLL-Darstellung

Legende

Grundstücksgrenzen gem. DKM

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

gem. § 33 (1) Stmk. ROG 2010 idgFLF

IST-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 140/2014)

SOLL-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 61/2017)

Geltungsbereich

Gemeindegrenze! !

Aufschließungsgebiet für Allgemeines

Wohngebiet mit lfde. Nr. S40 gem. § 29 (3) iVm § 30 (1) Z.2

Stmk. ROG 2010 idgF

WA (S40)

KurbezirkK

Gelbe Wildbachgefahrenzone

Rote Wildbachgefahrenzone

Beschränkungszonen fürZweitwohnsitze

(ZW)

Bebauungsdichterahmen

gem. § 30 (4) Stmk. ROG 2010 idgF0,2-0,4

Sanierungsgebiet - Gefahrenzone

gem. § 29 (1) Z.3 Stmk. ROG 2010 idgF(GZ)

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STADTGEMEINDE BAD AUSSEEFlächenwidmungsplan Nr. 5.00

Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 c) "Salinen Immobilien GmbH/Unterkainisch"

GZ: 228FK17Bearb.: Ep/RuStand: 16.10.2017

IST-SOLL-Darstellung

Legende

Grundstücksgrenzen gem. DKM

IST-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 140/2014)

SOLL-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 61/2017)

Geltungsbereich

Allgemeine Wohngebiete gem. § 30 (1) Z.2 Stmk. ROG 2010 idgF

WA

Kerngebiete gem. § 30 (1) Z. 3 Stmk. ROG 2010 idgF

KG

Gewerbegebietegem. § 30 (1) Z. 4. Stmk. ROG 2010 idgF

GG

Isophonen Tag 55dB

Isophonen Nacht 45dB

(EA)Einkaufszentren Ausschlussbereichegem. § 31 (13) Z.1 Stmk. ROG 2010 idgF

Nutzungsgenzen gem. DKM

Verkehrsflächen

gem. § 32 (1) Stmk. ROG 2010 idgF

Bebauungsdichterahmen

gem. § 30 (4) Stmk. ROG 2010 idgF0,5-1,5

Widmungsgrenze (Bebauungsdichte)

Page 10: Stadtgemeinde Bad Aussee 5.03_Anhörung.pdf · ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017 Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 Vereinfachtes Änderungsverfahren „Unterpunkte a) - d)“ - A N H Ö

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0 50 10025Meter

1:2.500

±

STADTGEMEINDE BAD AUSSEEFlächenwidmungsplan Nr. 5.00

Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 d) "Cavic/Elisabethpromenade"

GZ: 228FK17Bearb.: Ep/RuStand: 16.10.2017

IST-SOLL-Darstellung

Legende

Grundstücksgrenzen gem. DKM

IST-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 140/2014)

SOLL-Darstellung (Rechtsbezug: Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 61/2017)

Geltungsbereich

Allgemeine Wohngebiete gem. § 30 (1) Z.2 Stmk. ROG 2010 idgF

WA

Hochspannungserdkabel (30kV)7 7

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

gem. § 33 (1) Stmk. ROG 2010 idgFLF

Verkehrsflächen

gem. § 32 (1) Stmk. ROG 2010 idgF

Waldflächen gem. DKM

Bebauungsdichterahmen

gem. § 30 (4) Stmk. ROG 2010 idgF0,2-0,6

Versorgungsanlagen (T - Trafo)T

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ERLÄUTERUNGSBERICHT ZUR FLÄCHENWIDMUNGSPLAN-ÄNDERUNG, VERFAHRENSFALL lfde. Nr. 5.03: 1. Unterpunkt a): Kalhs/Gasteig:

1.1 Gebietsbeschreibung: Der gegenständliche Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Gasteig südlich der L 731 Radlingstraße in Hanglage. Der bebaute Siedlungsbestand entlang der L 731 Radlingstraße wird durch überwiegend freistehende Einfamilienwohnhäuser geprägt. Die Erschließung des gegenständlichen Änderungsbereiches erfolgt über die Bestands-zufahrt aus nordöstlicher Richtung an die L 731 Radlingstraße.

Schrägluftbildaufnahme (Quelle: www.ausseerlandvonoben.at)

1.2 Festlegungen im geltenden Stadtentwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr. 5.00: Der gegenständliche Änderungsbereich ist im gelt. Stadtentwicklungskonzept/Ent-wicklungsplan Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee als Funktionsbereich „Wohnen“ festgelegt.

Die gegenständliche Änderung deckt sich mit den im Stadtentwicklungskonzept Nr. 5.00 definierten Zielsetzungen, diese sind: • Die planmäßige Nachverdichtung der im Entwicklungsplan näher definierten Sied-

lungsräume, • die Auffüllung bzw. Abrundung der bestehenden Siedlungsgebiete durch Festlegen

von dafür gut geeigneten Aufschließungsgebieten innerhalb der festgelegten äuße-ren Entwicklungsgrenzen lt. Entwicklungsplan Nr. 5.00 sowie

• das Halten von Jungfamilien bzw. Schaffen von Anreizen der Zuwanderung, insbe-sondere von Jungfamilien, die sich im Stadtgebiet von Bad Aussee niederlassen wollen, sowie die planmäßige und auf den Bedarf abgestimmte Sicherung von leistbarem Wohnraum (zB geförderter Wohnbau, Einfamilienwohnhausbebauung).

Änderungsbereich

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Somit entspricht die gegenständliche planmäßige Erweiterung des bestehenden Bau-landes innerhalb des bestehenden, überwiegend bereits bebauten Siedlungsraumes vollinhaltlich den Vorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplan Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee.

1.3 Festlegungen im Flächenwidmungsplan Nr. 5.00: Der gegenständliche Änderungsbereich ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 als Freiland (L) – land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Die unmittelbar östlich bzw. nördlich der L731 angrenzenden Grundstücke sind als Bau-land – Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem gebietstypischen Bebauungs-dichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt und mit freistehenden Einfamilienwohnhäusern bebaut. Die unmittelbar südlich und westlich angrenzenden Grundstücksflächen sind als Freiland – landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen und werden landwirtschaftlich genutzt (südlich angrenzend) bzw. sind mit einem freistehenden Einfamilienwohnhaus und einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut (westlich angrenzend). Beschränkungszone für Zweitwohnsitze: Die Stadtgemeinde Bad Aussee wurde gemäß dem Stmk. Grundverkehrsgesetz 1995 idgF als Vorbehaltsgemeinde festgelegt. Gemäß § 19 des o. zitierten Grundverkehrsge-setzes und des § 30 (2) des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 wurde im Flächen-widmungsplan Nr. 5.00 eine Beschränkungszone für Zweitwohnsitze festgelegt. Ausge-nommen von dieser Beschränkungszone sind die ehemaligen Ferienwohngebiete des früheren Flächenwidmungsplanes Nr. 4.00 idgF. und planlich festgelegte Kerngebiete im Stadtzentrum. Da für das im Rahmen des gegenständlichen Änderungsverfahrens neu festgelegte Bauland eine Beschränkungszone bereits festgelegt ist, ist innerhalb dieses neu festge-legten Baulandes die Begründung von Zweitwohnsitzen nicht zulässig. Nahelage zur Landesstraße L 731 Radlingstraße:

Die unmittelbar nördlich an den Änderungsbereich angrenzende L 731 Radlingstraße ist bestimmungsgemäß als Landesstraße ersichtlich gemacht. Aufgrund der Nahelage zur Landesstraße L 731 Radlingstraße ist für bauliche Anlagen, Veränderungen des na-türlichen Geländes und Einfriedungen innerhalb einer Entfernung von 15,0 m zur äuße-ren Begrenzung des Straßenkörpers eine Ausnahmebewilligung gem. § 24 (1) Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 idgF bei der zuständigen Landesstraßenverwal-tung einzuholen. Entlang der Landesstraße L 731 sind im 5. Flächenwidmungsplan die Lärmisophonen (LAeq von 55 dB Tag und 45 dB Nacht), welche aufgrund der flächendeckenden Detail-untersuchung durch die Fachabteilung 18A – Referat Lärmschutztechnik im Zuge der Festlegung der Stadtgemeinde Bad Aussee als Luftkurort im Jahr 1987 erstellt und letztmalig im Jahr 2000 aktualisiert wurden, ersichtlich gemacht.

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Im gegenständlichen Änderungsverfahren sind die unmittelbar an die L 731 angren-zenden Grundstücksflächen davon geringfügig betroffen und wird als Aufschließungser-fordernis der Nachweis der Lärmfreistellung festgelegt.

30-kV Hochspannungsfreileitungen: Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich zwei 30-kV Hochspannungsfreileitun-gen der Energie AG. Bei Bauführungen im Nahbereich von Starkstromfreileitungen ist zur Festlegung der Schutzabstände zu Bauwerken die ÖVE/ÖNORM E 8111 (1 bis 45 kV) heranzuziehen sowie im Bedarfsfalle die Vertretung des Energieversorgungsunter-nehmens (EVU) verbindlich beizuziehen.

Tierhaltungsbetriebe: Im Rahmen der Revision des Stadtentwicklungskonzeptes einschließlich Entwicklungs-planes Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee wurden im Zuge der Bestandsaufnah-me die Tierbestände der Tierhaltungsbetriebe erhoben und die Belästigungsbereiche und die Geruchsschwellenabstände der Tierhaltungsbetriebe gemäß § 27 Stmk. ROG 2010 idgF ermittelt. Im Planwerk zum Flächenwidmungsplan wurden entsprechend der geltenden Planzeichenverordnung 2007 idgF. die bestehenden Tierhaltungsbetriebe (Punktsymbol ohne Geruchskreisdarstellung für G < 20) plangraphisch ersichtlich ge-macht. Der gegenständliche Änderungsbereich befindet sich außerhalb der ermittelten Geruchskreise des bestehenden, westlich angrenzenden Tierhaltungsbetriebes.

1.4 Begründungen/ Erläuterungen:

Das gegenständliche Änderungsverfahren sieht vor, das bestehende Bauland entlang der L 731 entsprechend den Festlegungen des Entwicklungsplanes zum 5. Stadtent-wicklungskonzept als Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2 – 0,4 planmäßig zu erwei-tern, um die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur kurzfristigen baulichen Verwertung dieser unbebauten Grundstücksfläche zu schaffen, da ein konkretes, kurz-fristige Verwertungsinteressen gegeben ist. Das gegenständliche Änderungsverfahren entspricht vollinhaltlich den im Wortlaut zum Stadtentwicklungskonzept (STEK) Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee festgelegten Zielen und Maßnahmen und liegt daher im öffentlichen/ siedlungspolitischen Interesse der Stadtgemeinde. Als Aufschließungserfordernisse werden die Nachweise der äußeren Anbindung, die und inneren Erschließung (verkehrstechnische und infrastrukturelle Erschließung (Ka-nal, Wasser, Strom,..), der Nachweis der Lärmfreistellung aufgrund der Nahelage zur Landesstraße L731, der Nachweis der geordneten Entsorgung der anfallenden Oberflä-chen-, Hang- und Straßenabwässer der gesamten Erschließungsstraße auf Basis eines Gesamtkonzeptes und die Berücksichtigung der bestehenden 30-kV Hochspannungs-freileitungen festgelegt.

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Gemäß § 42 (8) Stmk. ROG 2010 idgF darf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bei einer Änderung der Planungsvoraussetzungen vorgenommen werden. Im gegen-ständlichen Änderungsverfahren stellen das kurz- bis mittelfristige Verwertungsinteres-se des Grundstückseigentümers und die Grundstücksverfügbarkeit die geänderten Pla-nungsvoraussetzungen dar. Zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele der Stadtgemeinde Bad Aussee wird mit den Eigentümern der unbebauten Grundstücksfläche, welche zukünftig als Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet festgelegt wird, eine Ver-einbarung gemäß § 35 Stmk. ROG 2010 (privatwirtschaftliche Maßnahmen zwischen Grundeigentümern und Gemeinde) abgeschlossen.

2. Unterpunkt b): Haslauer/Gallhof-Au:

2.1 Gebietsbeschreibung: Der gegenständliche Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Gallhof-Au unmittelbar westlich des Weißenbaches und der Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde Grundlsee. Der Siedlungsbestand wird durch eine freistehende Einfamilienwohnhausbebauung beidseits des Weißenbaches geprägt. Die Erschließung des gegenständlichen Ände-rungsbereiches erfolgt über die Bestandszufahrt aus nördlicher Richtung an die Gru-benstraße.

Schrägluftbildaufnahme (Quelle: www.ausseerlandvonoben.at)

Änderungsbereich

Page 15: Stadtgemeinde Bad Aussee 5.03_Anhörung.pdf · ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 61/2017 Verfahrensfall lfde. Nr. 5.03 Vereinfachtes Änderungsverfahren „Unterpunkte a) - d)“ - A N H Ö

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2.2 Festlegungen im geltenden Stadtentwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr. 5.00: Der gegenständliche Änderungsbereich ist im gelt. Stadtentwicklungskonzept/Ent-wicklungsplan Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee als Funktionsbereich „Wohnen“ festgelegt.

Die gegenständliche Änderung deckt sich mit den im Stadtentwicklungskonzept Nr. 5.00 definierten Zielsetzungen, diese sind: • Die planmäßige Nachverdichtung der im Entwicklungsplan näher definierten Sied-

lungsräume, • die Auffüllung bzw. Abrundung der bestehenden Siedlungsgebiete durch Festlegen

von dafür gut geeigneten Aufschließungsgebieten innerhalb der festgelegten äuße-ren Entwicklungsgrenzen lt. Entwicklungsplan Nr. 5.00 sowie

• das Halten von Jungfamilien bzw. Schaffen von Anreizen der Zuwanderung, insbe-sondere von Jungfamilien, die sich im Stadtgebiet von Bad Aussee niederlassen wollen, sowie die planmäßige und auf den Bedarf abgestimmte Sicherung von leistbarem Wohnraum (zB geförderter Wohnbau, Einfamilienwohnhausbebauung).

Somit entspricht die gegenständliche Erweiterung des bestehenden Baulandes inner-halb des bestehenden, überwiegend bereits bebauten Siedlungsraumes vollinhaltlich den Vorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplan Nr. 5.00 der Stadt-gemeinde Bad Aussee.

2.3 Festlegungen im Flächenwidmungsplan Nr. 5.00: Der gegenständliche Änderungsbereich ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 als Freiland (L) – land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Die unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücke sind als Bauland – Allgemeines Wohngebiet (WA), teilweise Sanierungsgebiet Naturgefahren (GZ) mit einem gebiets-typischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt und mit freistehenden Ein-familienwohnhäusern bebaut. Die unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücksflä-chen sind als Freiland (L) – land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen und werden landwirtschaftlich genutzt. Beschränkungszone für Zweitwohnsitze: Die Stadtgemeinde Bad Aussee wurde gemäß dem Stmk. Grundverkehrsgesetz 1995 idgF als Vorbehaltsgemeinde festgelegt. Gemäß § 19 des o. zitierten Grundverkehrsge-setzes und des § 30 (2) Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 wurde im Flächenwid-mungsplan Nr. 5.00 eine Beschränkungszone für Zweitwohnsitze festgelegt. Ausge-nommen von dieser Beschränkungszone sind die ehemaligen Ferienwohngebiete des früheren Flächenwidmungsplanes Nr. 4.00 idgF. und planlich festgelegte Kerngebiete im Stadtzentrum. Da für das im Rahmen des gegenständlichen Änderungsverfahrens neu festgelegte Bauland eine Beschränkungszone bereits festgelegt ist, ist innerhalb dieses neu festgelegten Baulandes die Begründung von Zweitwohnsitzen nicht zulässig.

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Nahelage zum Weißenbach: Entlang des Weißenbaches werden die erforderlichen 10 m Uferstreifen von einer Bau-landfestlegung freigehalten und somit die Vorgaben gemäß § 4 der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 12.09.2005 über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (Sapro Hochwasser) und des Regionalen Entwick-lungsprogrammes für die Planungsregion Liezen (RK: 16.07.2016) jedenfalls erfüllt. Der Änderungsbereich befindet sich teilweise im Randbereich der Gelben Wildbachge-fahrenzonen und wurde für diesen Bereich eine Stellungnahme der zuständigen Wild-bach- und Lawinenverbauung hinsichtlich der Einhaltung der vorgegebenen Parameter gemäß Leitfaden der WLV und der Abteilung 13 zur Ausweisung in Gefahrenzonen der WLV eingeholt. In dieser Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Ge-bietsbauleitung Steiermark Nord vom 16.10.2017, GZ: FWP-956-2017, Sachbearbeiter: DI Stefan Janu (vgl. Beilage 6.7) wird festgestellt, dass unter Einhaltung der Vorgaben gem. Stellungnahme die Kriterien gem. Leitfaden „Parameter für Ausweisungen in Ge-fahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung“ zur Ausweisung von Baugebieten innerhalb der Gelben Gefahrenzonen eingehalten werden können.

Für jene als Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet neu festge-legte Fläche, die sich innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzonen der WLV befindet, ist der Nachweis der Gefahrenfreistellung als Aufschließungserfordernis näher festge-legt und im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren verpflichtend beizubringen. Das Aufschließungserfordernis wird durch Umsetzung/Einhaltung der Auflagen der WLV erfüllt. Da es sich dabei um bauplatzbezogene Maßnahmen handelt, sind keine unwirt-schaftlichen Aufwendungen zu erwarten. Naturschutzrechtliche Tatbestände: Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Landschaftsschutzgebietes LS 14a (Dachstein - Salzkammergut). Aufgrund der Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. LS 14a iVm § 8 Stmk. Naturschutzgesetz 2017, LGBl Nr. 71/2017 ist im Anlassfall die Bezirksver-waltungsbehörde bei Bauvorhaben beizuziehen und ist somit die Berücksichtigung der visuellen Sensibilität des Landschaftsraumes von Seiten der Behörde wahrzunehmen.

2.4 Begründungen/ Erläuterungen: Das gegenständliche Änderungsverfahren sieht vor, das bestehende Bauland unmittel-bar westlich des Weißenbaches entsprechend den Festlegungen des Entwicklungspla-nes zum 5. Stadtentwicklungskonzept flächenmäßig geringfügig als Bauland – Auf-schließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet mit einem gebietstypischen Bebauungs-dichterahmen von 0,2 – 0,4 zu erweitern, um die notwendigen rechtlichen Vorausset-zungen zur kurzfristigen baulichen Verwertung dieser unbebauten Grundstücksfläche zu schaffen, da ein konkretes, kurzfristiges Verwertungsinteresse gegeben ist.

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Das gegenständliche Änderungsverfahren entspricht vollinhaltlich den im Wortlaut zum Stadtentwicklungskonzept (STEK) Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee festgelegten Zielen und Maßnahmen und liegt daher im öffentlichen/ siedlungspolitischen Interesse der Stadtgemeinde. Als Aufschließungserfordernisse werden die Nachweise der Gefahrenfreistellung auf-grund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone des Weißenbaches, die äußeren Anbindung und innere Erschließung (verkehrstechnische und infrastrukturelle Erschließung (Kanal, Wasser, Strom,..) sowie der Nachweis der geordneten Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer festgelegt. Gemäß § 42 (8) Stmk. ROG 2010 idgF darf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bei einer Änderung der Planungsvoraussetzungen vorgenommen werden. Im gegen-ständlichen Änderungsverfahren stellt das kurzfristige Verwertungsinteresse des Grundstückseigentümers (konkretes Bauvorhaben vorliegend) die geänderten Pla-nungsvoraussetzungen dar.

3. Unterpunkt c): Salinen Immobilien GmbH/Unterkainisch:

3.1 Gebietsbeschreibung: Der gegenständliche Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Unterkainisch im Sü-den des Stadtzentrums der Stadtgemeinde Bad Aussee unmittelbar nordöstlich der Siessreithstraße.

Schrägluftbildaufnahme (Quelle: www.ausseerlandvonoben.at)

Änderungsbereich

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Der Umgebungsbereich ist überwiegend bebaut (Schulstandort, ehem. Betriebsstand-ort) wobei im unmittelbaren, betroffenen Umgebungsbereich eine dem Zentrumsbe-reich entsprechende Nutzungsdurchmischung (Wohnnutzung, Allgemeinbildende und Berufsbildende Höhere Schulen, Sport- und Freizeitzentrum, Bahnhof mit Park&Ride Parkplatz, Dienstleistungseinrichtungen (Landmarkt, Postverteilerzentrum, Installateu-re, Metzgerei, ,..)) im Bestand bereits vorhanden ist.

3.2 Festlegungen im geltenden Stadtentwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr. 5.00:

Der gegenständliche Änderungsbereich ist im gelt. Stadtentwicklungskonzept/ Entwick-lungsplan Nr. 5.00 idF. der 2. Änderung der Stadtgemeinde Bad Aussee als Bereich mit 2 Funktionen „Zentrum und Industrie/Gewerbe“ festgelegt. Gemäß Wortlaut zum rechtswirksamen Stadtentwicklungskonzept Nr. 5.00 ist die Si-cherung bestehender Handels- und Dienstleistungseinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsfunktionen als Regionales Nebenzentrum und überörtlich bedeutsamer Siedlungsschwerpunkt gem. Landesentwicklungsprogramm 2009 festgelegt. Weiters ist die bedarfsorientierte Erweiterung und gegebenenfalls Neufestlegung von zusätzlichen Gewerbe- und Dienstleistungsbereichen unter Berück-sichtigung von guten Erschließungs- und Erreichbarkeiten unter Vermeidung von Nut-zungskonflikten festgelegt. Gemäß Wortlaut zum rechtswirksamen Stadtentwicklungskonzept Nr. 5.00 sind zulässi-ge Festlegungen im Zentrumsbereich Kerngebiete und Einkaufszentren, die erforderli-chen Verkehrsflächen und die, die Zentrumsfunktion ergänzenden Sondernutzungen im Freiland. Der Ausschluss von Einkaufszentrennutzungen ist außerhalb des Stadtzent-rums gemäß den akkordierten siedlungspolitischen Zielsetzungen des Gemeinderates näher festgelegt. Somit entspricht die gegenständliche Änderung der Baugebietskategorie vollinhaltlich den Vorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplan Nr. 5.00 idF. der 2. Änderung der Stadtgemeinde Bad Aussee.

3.3 Festlegungen im Flächenwidmungsplan Nr. 5.00: Der gegenständliche Änderungsbereich ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 als Bauland – Gewerbegebiet mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2 - 1,5 festgelegt und mit einem 2-geschoßigen Gebäude bebaut, welches bis-lang als Gastronomiebetrieb (Diskothek und Pizzeria) genutzt wurde. Der unmittelbar nordwestlich angrenzenden Schulstandort ist als Bauland – Kerngebiet unter Ausschluss der Errichtung von Einkaufszentren (KG [EZ]) mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,2 festgelegt. Der unmittelbar südöstlich angrenzende Betriebsstandort (Baumarkt) ist als Bauland – Gewerbegebiet mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2 - 1,5 festgelegt.

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Die unmittelbar nordöstlich angrenzenden Grundstücke sind als Bauland – Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt und gänzlich mit freistehenden Einfamilienwohnhäusern bebaut. Die unmittelbar südwestlich angrenzende Siessreithstraße (öffentliches Gut) ist be-stimmungsgemäß als Verkehrsfläche festgelegt. Beschränkungszone für Zweitwohnsitze: Die Stadtgemeinde Bad Aussee wurde gemäß dem Stmk. Grundverkehrsgesetz 1995 idgF als Vorbehaltsgemeinde festgelegt. Gemäß § 19 o. zitierten Grundverkehrsgeset-zes und des § 30 (2) Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 wurde im Flächenwidmungs-plan Nr. 5.00 eine Beschränkungszone für Zweitwohnsitze festgelegt. Ausgenommen von dieser Beschränkungszone sind die ehemaligen Ferienwohngebiete des früheren Flächenwidmungsplanes Nr. 4.00 idgF. und planlich festgelegte Kerngebiete im Stadt-zentrum. Da für den im Rahmen des gegenständlichen Änderungsverfahrens betroffenen Bereich (geänderte Baugebietskategorie) eine Beschränkungszone bereits festgelegt ist, ist in-nerhalb dieses Baulandes die Begründung von Zweitwohnsitzen nicht zulässig.

3.4 Begründungen/ Erläuterungen:

Das gegenständliche Änderungsverfahren sieht vor, für den bestehende Betriebsstand-ort nach Betriebseinstellung des ehemaligen Gastronomiebetriebes (Diskothek und Piz-zeria) aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Änderung der Bauge-bietskategorie von bisher als Bauland – Gewerbegebiet in zukünftig Bauland – Kernge-biet vorzunehmen, um die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur angestrebten Nachfolgenutzung entsprechend den Festlegungen des Entwicklungsplanes zum 5. Stadtentwicklungskonzept idF. der 2. Änderung zu schaffen. Entsprechend den Festlegungen des 5. Stadtentwicklungskonzeptes wird innerhalb des neu festgelegten Baulandes – Kerngebiet die Errichtung von Einkaufszentren ausge-schlossen. Das gegenständliche Änderungsverfahren entspricht somit vollinhaltlich den im Wort-laut zum Stadtentwicklungskonzepts (STEK) Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee festgelegten Zielen und Maßnahmen und liegt daher im öffentlichen/ siedlungspoliti-schen Interesse der Stadtgemeinde. Gemäß § 42 (8) Stmk. ROG 2010 idgF darf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bei einer Änderung der Planungsvoraussetzungen vorgenommen werden. Im gegen-ständlichen Änderungsverfahren stellt die Betriebseinstellung des ehemaligen Gastro-nomiebetriebes (Diskothek und Pizzeria) aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens die geänderte Planungsvoraussetzung dar.

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4. Unterpunkt d): Cavic/Elisabethpromenade:

4.1 Gebietsbeschreibung: Der gegenständliche Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Praunfalk unmittelbar westlich der Elisabethpromenade und der Altausseer Traun. Der bebaute Siedlungsbe-stand beidseits der Altausseer Traun wird durch Geschosswohnbauten und dazwischen angeordneten, freistehenden Einfamilienwohnhäusern geprägt. Die Erschließung des gegenständlichen Änderungsbereiches erfolgt über die Bestandszufahrten (Praun-falkgasse und Elisabethpromenade) aus östlicher Richtung an die L 702 Altausseer-straße.

Schrägluftbildaufnahme (Quelle: www.ausseerlandvonoben.at)

4.2 Festlegungen im Flächenwidmungsplan Nr. 5.00: Der gegenständliche Änderungsbereich ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 als Freiland (L) – (L) – land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen und als Wald ersichtlich gemacht. Die unmittelbar östlich angrenzende Elisabethpromenade ist bestimmungsgemäß als Verkehrsfläche festgelegt. Das unmittelbar dahinter angrenzende Grundstück ist als Freiland (L) – landwirtschaft-liche Nutzung ausgewiesen und mit einem freistehenden Einfamilienwohnhaus bebaut. Das unmittelbar nördlich angrenzende Grundstück ist als Bauland - Allgemeines Wohn-gebiet (WA) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6 festge-legt und mit Geschoßwohnbau bebaut.

Änderungsbereich

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Ersichtlichmachung Wald: Das Grundstück Nr. 703/19, KG Reitern ist gem. aktueller Digitaler Katastralmappe (DKM) der Nutzung Wald zugeordnet. Aus diesem Grunde ist für die betroffene Grund-stücksfläche, welche im Flächenwidmungsplan als Wald ersichtlich gemacht wurde, für diese vor Nutzung als Verkehrsfläche die Erteilung einer Rodungsbewilligung gem. § 17 Forstgesetz 1975 idgF oder eine Nichtwaldfeststellung gemäß § 5 Forstgesetz 1975 idgF durch die zuständige Forstbehörde zu erreichen. Nahelage zur Altausseer Traun: Entlang der Altausseer Traun werden die erforderlichen 10 m Uferstreifen von einer Festlegung als Verkehrsfläche freigehalten und somit die Vorgaben gemäß § 4 der Ver-ordnung der Stmk. Landesregierung vom 12.09.2005 über ein Programm zur hochwas-sersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (Sapro Hochwasser) und des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Liezen (RK: 16.07.2016) jedenfalls er-füllt. Für die Altausseer Traun liegt eine aktuelle Hochwasserabflussuntersuchung 2012, ver-fasst von der Ingenos-Gobiet ZT GmbH vor. Der Änderungsbereich befindet sich zur Gänze außerhalb der Hochwasserabflussbereiche der Altausseer Traun.

4.3 Begründungen/ Erläuterungen:

Das Grundstück Nr. 703/3, KG Reitern (unmittelbar östlich der Elisabethpromenade) ist mit einem freistehenden Einfamilienwohnhaus bebaut. Dieses sehr schmale Grundstück befindet sich vollständig innerhalb des 10m-Uferstreifens entlang der Altausseer Traun und ist somit gemäß den Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (Sapro Hochwasser) die Errichtung von baulichen An-lagen im Freiland unzulässig. Das genannte Grundstück ist mit einem rechtmäßig bestehenden Einfamilienwohnhaus im Freiland bebaut. Die Pkw-Abstellplätze für dieses bestehende Einfamilienwohnhaus befinden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite (gegenständlicher Änderungs-bereich) der Elisabethpromenade. Zum wetterfesten Unterstand der Pkw´s planen die Konsenswerber, ein Carport oder eine Garage im Bereich der bestehenden Pkw-Stellplätze zu errichten. Da auf dem bebauten Grundstück im Freiland in unmittelbarer Nahelage zum Wohn-haus gem. Sapro Hochwasser (10m-Uferstreifen) die Errichtung eines Carports/einer Garage im Freiland nicht zulässig ist, wird eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 703/19, KG Reitern zukünftig als Verkehrsfläche (zur Abwicklung des ruhenden Verkehrs) fest-gelegt, um die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur angestrebten Errichtung eines Carports/einer Garage im unmittelbaren Nahbereich zum bestehenden Wohnhaus zu schaffen und stellt dieses Umsetzungsinteresse die geänderte Planungsvorausset-zung gemäß § 42 (8) Stmk. ROG 2010 idgF dar.

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5. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gem. den Bestimmungen des § 39 (1) Z. 3 Stmk. ROG 2010 kann bei Vorliegen eines genehmigten Stadtentwicklungskonzeptes ein Anhörungsverfahren durchgeführt wer-den, wenn die beabsichtigten Änderungen nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen udgl. getrennte Grundstücke Auswirkungen haben. Nachdem die gegenständlichen Flächenwidmungsplan-Änderungen, Unterpunkte a) – d) innerhalb der bestehenden, überwiegend bereits bebauten Siedlungsgebiete erfol-gen, sind keine Auswirkungen auf nicht unmittelbar angrenzende Grundstücke zu er-warten.

5.1 Nachweis des Baulandbedarfes gem. § 26 (1) Stmk. ROG 2010: Im Rahmen der Revision zum 5. Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee wurde eine aktualisierte Flächenbilanz und der Wohnbaulandbedarf gem. Formblatt der Abteilung 13 ermittelt. Der dabei ermittelte Mobilitätsfaktor beträgt 0,68 (Baulandreserve von 33,71 ha, rechnerisch ermittelten Wohnbaulandbedarf von 49,28 ha). Somit wird der Baulandbedarf gem. § 25 (3) Stmk ROG 2010 nachgewiesen.

5.2 Bestimmungen der Alpenkonvention: In den gegenständlichen Änderungsverfahren kann kein Widerspruch zu den Bestim-mungen der Alpenkonvention (LGBl. Nr. 477/1995 idgF) sowie den Protokollen zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 (BGBl. III Nr. 230-238/2002 idgF) abge-leitet werden, da die Änderungen innerhalb des bestehenden, überwiegend bereits be-bauten Siedlungsgebietes unter Beachtung von Naturgefahren sowie der Vermeidung von Über- und Unternutzung durch eine vorausschauende Planung entspricht. Ferner erfolgt der Hinweis, dass die unter Art. 2 (2) lit. b) der Alpenkonvention festgelegten Bestimmungen inhaltlich gleich lautend mit den Raumordnungsgrundsätzen gem. § 3 Stmk. ROG 2010 idgF sind. Da die gegenständliche Änderung mit den Raumordnungs-grundsätzen übereinstimmt, werden auch die Ziele der Alpenkonvention gewahrt.

5.3 Umweltprüfung2: Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich, wenn eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt (STEK Nr. 5.00) und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Ab-schichtung). Für die gegenständlichen Änderungspunkte (Unterpunkt a) – c)) ist somit keine weitere Umweltprüfung notwendig, da diese im Rahmen der Revision zum Stadt-entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr. 5.00 der Stadtgemeinde Bad Aussee be-reits durchgeführt wurde und keine neuen Erkenntnisse aufgrund der gleichbleibenden Planungsvoraussetzungen zu erwarten sind.

2 gem. Leitfaden zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit in der örtlichen Raumplanung, herausgegeben von der FA 13B,

Stand April 2011 (2.Auflage)

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Für den Unterpunkt d) sind die Ausschlusskriterien „die Nutzung eines kleinen Gebie-tes“ (< 3.000 m²), „der nicht veränderten Eigenart des Gebietscharakters“ und „mit der Planung sind iVm der Legaldefinition offensichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten“ zutreffend. Gemäß den Bestimmungen des § 4 (1) und (3) Stmk. ROG 2010 ist somit eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

6. Beilagen: 6.1 Ausschnitt aus dem Stadtentwicklungskonzept/Entwicklungsplan Nr. 5.00 – Unterpunkt

a) und c) 6.2 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt a) 6.3 Ausschnitt aus dem Stadtentwicklungskonzept/Entwicklungsplan Nr. 5.00 – Unterpunkt

b) 6.4 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt b) 6.5 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt c) 6.6 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt d) 6.7 Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark

Nord vom 16.10.2017

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6.1 Ausschnitt aus dem Stadtentwicklungskonzept/Entwicklungsplan Nr. 5.00 –- Unterpunkt a) und c)

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6.2 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt a)

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6.3 Ausschnitt aus dem Stadtentwicklungskonzept/Entwicklungsplan Nr. 5.00 –- Unterpunkt b)

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6.4 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt b)

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6.5 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt c)

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6.6 Orthofotodarstellung samt Digitaler Katastralmappe – Unterpunkt d)

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6.7 Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Nord vom 16.10.2017

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