Stadtratssitzung vom Bericht Nr. 3/2016 · 2016. 2. 3. · 13.01.2016 (TBA) – Axioma Bericht Nr....

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13.01.2016 (TBA) – Axioma Bericht Nr. 3/2016 Seite 1/3 Der Gemeinderat Rathaus, Postfach 145, CH-3602 Thun Telefon 033 225 82 17 [email protected], www.thun.ch Stadtratssitzung vom 18. Februar 2016 Bericht Nr. 3/2016 Teilrevision des Abwasserreglements (SSG 821.1) sowie des Gebührentarifs zum Abwasser- reglement (SSG 154.233.01) 1. Das Wichtigste in Kürze Wegen den folgenden drei Gegebenheiten gilt es, das Abwasserreglement der Stadt Thun und den Ge- bührentarif zum Abwasserreglement sowie die Ausführungsbestimmungen zum Abwasserreglement und den Anhang zum Gebührentarif in Form einer Teilrevision anzupassen. Die Revision der beiden letztge- nannten Erlasse liegt in der Kompetenz des Gemeinderats und wurde von ihm an der Sitzung vom 13. Januar 2016 bereits so beschlossen. Ebenfalls gibt es einige formelle Vorgaben zu übernehmen. Da die Revision des kantonalen Gewässer- schutzgesetzes (KGSchG) ansteht, macht es Sinn, erst nach dessen Inkrafttreten das jetzige Abwasser- reglement einer Totalrevision zu unterziehen und das heutige Gebührenmodell zu überprüfen und allen- falls anzupassen. Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) hat die bisherigen Belastungswerte BW neu eingestuft. Diese Anpassung hat einen Einfluss auf die Anschlussgebühren der Stadt Thun. Im Gegensatz zum öffentlichen Kanalisationsnetz sind die privaten Liegenschaftsentwässerungslei- tungen in einem sehr schlechten Zustand. Die Gemeinden haben die Aufsichtspflicht über sämtliche Abwasseranlagen. Das kantonale Amt für Wasser und Abwasser unterstützt die Kontrollen an den pri- vaten Abwasserleitungen mittels Beiträgen. Weil diese Beiträge nicht kostendeckend sind, soll die Dif- ferenz mit Geldern aus der Spezialfinanzierung Abwasseranlagen finanziert werden. Zur Finanzierung der technischen Massnahmen gegen Mikroverunreinigungen in den Kläranlagen wird schweizweit ab 1. Januar 2016 bis zu deren Fertigstellung eine Abwasserabgabe von 9 Franken pro angeschlossene/n Einwohner/in erhoben. Diese Abgabe macht für die Stadt Thun den Betrag von ca. 400‘000 Franken aus, der durch die ARA über den Betriebskostenverteiler in Rechnung gestellt wird. Der Verband Schweizer Abwasser (VSA) und die Organisation Kommunale Infrastruktur (OKI) empfehlen, diese Abgabe über das bestehende Gebührenmodell den Gebührenzahlenden weiter zu verrechnen. 2. Ausgangslage und Änderungen Neubewertung der Belastungswerte Weil neue Geräte, im speziellen Wasch- und Geschirrspülmaschinen sowie Duschen und Badewannen kleinere Wassermengen benötigen als früher, hat der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfa- ches (SVGW) die entsprechenden Belastungswerte herabgesetzt. Gleichzeitig wurden die bekannten Belastungswerte BW in Belastungswerte LU (Loading Unit) umbenannt. Weil gemäss Abwasserregle- ment der Stadt Thun die Anschlussgebühr (nicht jedoch die Grund- und Verbrauchsgebühren) aufgrund dieser Belastungswerte erhoben wird, entgehen der Stadt Thun durch die Herabstufung der Belastungs- werte Gebühreneinnahmen. Die Summe der jährlichen Anschlussgebühren ist abhängig von der aktuel- len Bausituation und variiert deshalb von Jahr zu Jahr. Eine Erhebung anhand der Gebühren von 2014 hat ergeben, dass der Stadt Thun im genannten Jahr eine Einbusse von ca. 420‘000 Franken entstand. Dies entspricht 13,2 Prozent. In Anbetracht des hohen Bestands in der Spezialfinanzierung Abwasseran- lagen und der Empfehlungen des Amtes für Wasser und Abwasser des Kantons Bern, in Zukunft die An- schlussgebühren zu senken, soll mittelfristig auf eine Gebührenerhöhung verzichtet werden. Der Ge-

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  • 13.01.2016 (TBA) – Axioma Bericht Nr. 3/2016 Seite 1/3

    Der Gemeinderat Rathaus, Postfach 145, CH-3602 Thun Telefon 033 225 82 17 [email protected], www.thun.ch Stadtratssitzung vom 18. Februar 2016 Bericht Nr. 3/2016 Teilrevision des Abwasserreglements (SSG 821.1) sowie des Gebührentarifs zum Abwasser-reglement (SSG 154.233.01) 1. Das Wichtigste in Kürze Wegen den folgenden drei Gegebenheiten gilt es, das Abwasserreglement der Stadt Thun und den Ge-bührentarif zum Abwasserreglement sowie die Ausführungsbestimmungen zum Abwasserreglement und den Anhang zum Gebührentarif in Form einer Teilrevision anzupassen. Die Revision der beiden letztge-nannten Erlasse liegt in der Kompetenz des Gemeinderats und wurde von ihm an der Sitzung vom 13. Januar 2016 bereits so beschlossen. Ebenfalls gibt es einige formelle Vorgaben zu übernehmen. Da die Revision des kantonalen Gewässer-schutzgesetzes (KGSchG) ansteht, macht es Sinn, erst nach dessen Inkrafttreten das jetzige Abwasser-reglement einer Totalrevision zu unterziehen und das heutige Gebührenmodell zu überprüfen und allen-falls anzupassen. • Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) hat die bisherigen Belastungswerte

    BW neu eingestuft. Diese Anpassung hat einen Einfluss auf die Anschlussgebühren der Stadt Thun. • Im Gegensatz zum öffentlichen Kanalisationsnetz sind die privaten Liegenschaftsentwässerungslei-

    tungen in einem sehr schlechten Zustand. Die Gemeinden haben die Aufsichtspflicht über sämtliche Abwasseranlagen. Das kantonale Amt für Wasser und Abwasser unterstützt die Kontrollen an den pri-vaten Abwasserleitungen mittels Beiträgen. Weil diese Beiträge nicht kostendeckend sind, soll die Dif-ferenz mit Geldern aus der Spezialfinanzierung Abwasseranlagen finanziert werden.

    • Zur Finanzierung der technischen Massnahmen gegen Mikroverunreinigungen in den Kläranlagen wird schweizweit ab 1. Januar 2016 bis zu deren Fertigstellung eine Abwasserabgabe von 9 Franken pro angeschlossene/n Einwohner/in erhoben. Diese Abgabe macht für die Stadt Thun den Betrag von ca. 400‘000 Franken aus, der durch die ARA über den Betriebskostenverteiler in Rechnung gestellt wird. Der Verband Schweizer Abwasser (VSA) und die Organisation Kommunale Infrastruktur (OKI) empfehlen, diese Abgabe über das bestehende Gebührenmodell den Gebührenzahlenden weiter zu verrechnen.

    2. Ausgangslage und Änderungen Neubewertung der Belastungswerte Weil neue Geräte, im speziellen Wasch- und Geschirrspülmaschinen sowie Duschen und Badewannen kleinere Wassermengen benötigen als früher, hat der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfa-ches (SVGW) die entsprechenden Belastungswerte herabgesetzt. Gleichzeitig wurden die bekannten Belastungswerte BW in Belastungswerte LU (Loading Unit) umbenannt. Weil gemäss Abwasserregle-ment der Stadt Thun die Anschlussgebühr (nicht jedoch die Grund- und Verbrauchsgebühren) aufgrund dieser Belastungswerte erhoben wird, entgehen der Stadt Thun durch die Herabstufung der Belastungs-werte Gebühreneinnahmen. Die Summe der jährlichen Anschlussgebühren ist abhängig von der aktuel-len Bausituation und variiert deshalb von Jahr zu Jahr. Eine Erhebung anhand der Gebühren von 2014 hat ergeben, dass der Stadt Thun im genannten Jahr eine Einbusse von ca. 420‘000 Franken entstand. Dies entspricht 13,2 Prozent. In Anbetracht des hohen Bestands in der Spezialfinanzierung Abwasseran-lagen und der Empfehlungen des Amtes für Wasser und Abwasser des Kantons Bern, in Zukunft die An-schlussgebühren zu senken, soll mittelfristig auf eine Gebührenerhöhung verzichtet werden. Der Ge-

  • Stadtrat von Thun - Sitzung vom 18.02.2016 - Bericht Nr. 3/2016 - Teilrevision Abwasserreglement

    13.01.2016 (TBA) – Axioma Bericht Nr. 3/2016 Seite 2/3

    meinderat hat dem Preisüberwacher mitgeteilt, dass die Anschlussgebühren nach den neuen Belas-tungswerten zum gleichbleibenden Tarif berechnet werden. Dies bedeutet für Bauherren eine Gebühren-reduktion von ca. 13 Prozent. Kontrolle von privaten Leitungen mit Geldern aus der Spezialfinanzierung Abwasseranlagen Kanalisationsnetze müssen dicht sein. Grundlage dafür sind eine regelmässige Kontrolle des baulichen Zustands und die Sanierung sowohl der öffentlichen wie auch der privaten Leitungen. Den Gemeinden obliegt die Aufsicht über alle Abwasseranlagen in ihrem Gebiet, also auch über die privaten Abwasseran-lagen. Private Grundstückseigentümer nehmen ihre Verantwortung zur Überprüfung und Sanierung ihrer Leitungen praktisch ohne Ausnahme nicht wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht bzw. vor allem der Durchsetzung der erforderlichen Massnahmen entsteht für die Stadt ein grosser Aufwand. Es ist effizienter und letztlich kostengünstiger, wenn die Stadt zusätzlich zur Kontrollpflicht auch die Koordi-nation über die Zustandsaufnahme und die Sanierung der privaten Leitungen übernimmt. Das Amt für Wasser und Abwasser des Kantons Bern (AWA) setzt einen Anreiz, damit die Gemeinden der Aufsichts-pflicht nachkommen. Aus dem Abwasserfonds des Kantons Bern werden für die Aufnahme und Sanie-rung der privaten Abwasseranlagen 500 Franken pro Gebäude bezahlt, wenn ein flächendeckendes Kon-zept vorliegt. Die Stadt Thun hat im Februar 2014 beim AWA ein Gesuch um Beiträge an die flächende-ckende Zustandsaufnahme privater Abwasseranlagen (ZpA) gestellt. Im gleichen Zeitraum hat das Tief-bauamt mit der ZpA begonnen. Es wurde festgestellt, dass die vom Kanton erhaltenen Beiträge für das Spülen der Leitungen und die Kanalfernsehaufnahmen nicht ausreichen. Die Mehrkosten werden über die ordentlichen Grund- und Verbrauchsgebühren der Spezialfinanzierung Abwasseranlagen gedeckt. Der Mehraufwand ist im Voranschlag 2016 mit 300‘000 Franken enthalten. Hinweis auf die Weiterverrechnung von Abwasserabgaben Ab 2016 erhebt der Bund bei den rund hundert grössten Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in der Schweiz eine Abwasserabgabe von 9 Franken pro angeschlossene/n Einwohner/in. Mit dem Ertrag wer-den Beiträge an die Erstinvestitionen zur Reduktion von Mikroverunreinigungen finanziert. Auf Bundes-ebene wurde mit Artikel 60b des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe, welche auf die Verursacher überwälzt werden soll, geschaffen. Für die Stadt Thun ergeben sich damit Kosten von ca. 400‘000 Franken pro Jahr, voraussichtlich bis 2018. Die Abgabe wird über den ARA-Betriebskostenverteiler verrechnet. ARAs, welche die Massnahmen umge-setzt haben, sind nach dem Ausbau von der Abgabe befreit. Diese Entlastung wird aber mit höheren Be-triebskosten der ARA nach dem Ausbau ausgeglichen. Somit kann mittelfristig nicht mit einer Senkung der ARA-Betriebskosten gerechnet werden. Die Inhaber der Anlagen sind für die Weiterverrechnung der Abgabe auf die Verursacher zuständig. Der Bund empfiehlt die Weiterverrechnung der Mehrkosten an die Gebührenzahlenden über das bisherige Gebührenmodell, in der Stadt Thun also über die Verbrauchsge-bühren. Gerechnet über die durchschnittlichen Verbrauchsgebühren der letzten fünf Jahre ergäben die Mehrkosten von ca. 400‘000 Franken eine Erhöhung um 0.14 Franken pro m3 verbrauchtem Trinkwasser. Der Gemeinderat hat deshalb an seiner Sitzung vom 13. Januar 2016 die Anhebung der Verbrauchsge-bühr von bisher 1.35 Franken pro m3 auf neu 1.49 Franken pro m3 bezogenem Wasser beschlossen. Antrag Gestützt auf diese Ausführungen wird Zustimmung beantragt zu folgendem Stadtratsbeschluss: Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a der Stadtverfassung und nach Kenntnisnahme vom gemeinderätlichen Bericht vom 13. Januar 2016, beschliesst: 1. Zustimmung zur Teilrevision des Abwasserreglements sowie des Gebührentarifs zum Abwasserreg-

    lement und Inkraftsetzung per 1. April 2016. 2. Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum. 3. Der Gemeinderat wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

  • Stadtrat von Thun - Sitzung vom 18.02.2016 - Bericht Nr. 3/2016 - Teilrevision Abwasserreglement

    13.01.2016 (TBA) – Axioma Bericht Nr. 3/2016 Seite 3/3

    Thun, 13. Januar 2016 Für den Gemeinderat der Stadt Thun Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Raphael Lanz Bruno Huwyler Müller Beilagen 1. Abwasserreglement (Synoptische Darstellung) 2. Gebührentarif zum Abwasserreglement mit Anhang (Überarbeitungsmodus) 3. Ausführungsbestimmungen zum Abwasserreglement (Überarbeitungsmodus) 4. Empfehlung VSA und OKI zur Weiterverrechnung der ARA-Abwasserabgabe 5. Merkblatt des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) vom Februar 2013 mit

    BSIG Nr. 8/821.1/9.1 vom 3. Juni 2013

  • Synopse zur Teilrevision des Abwasserreglements (AWR, SSG 821.1)

    Abwasserreglement (bisher) Abwasserreglement (neu) Kommentar (Stadtratsbeschluss Nr. 104 vom 14. November 1997) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 1, Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 2) und Art. 51 Abs. 2 Ziff. 17 der Gemeindeord-nung vom 27. September 1981 3, beschliesst:

    (Stadtratsbeschluss Nr. 104 vom 14. November 1997)4 Der Stadtrat von Thun, gestützt auf die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässer-schutzgesetz vom 11. November 1996 5, Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 6) und Art. 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 7, beschliesst:

    Formelle Anpassung im Ingress: Zitie-rung der Stadtverfassung anstelle der aufgehobenen Gemeindeordnung

    Art. 1 - 4 unverändert Art. 5

    Unterhaltspflicht 1 Die privaten Abwasseranlagen sowie die von Privaten erstellten Einrichtungen zur Retention und Versickerung von Regenwasser sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den nutzungsbe-rechtigten Personen zu unterhalten sowie periodisch zu kontrollieren und zu reinigen. 2 Bei Missachtung dieser Vorschrift kann das Tiefbauamt nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen vornehmen lassen.

    Art. 5

    Unterhaltspflicht8 1 Die privaten Abwasseranlagen sowie die von Privaten erstellten Einrichtungen zur Retention und Versickerung von Regenwasser sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den nutzungsberech-tigten Personen zu unterhalten und periodisch zu reinigen. 2 Bei Missachtung dieser Vorschrift kann das Tiefbauamt nach erfolgloser Mahnung die Schaffung oder Wiederherstellung des vor-schriftskonformen Zustandes verfügen und nötigenfalls die erforderli-chen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen vornehmen lassen.

    Abs. 1: Die Kontrolle erfolgt neu durch die Stadt und nicht mehr durch die Eigentümer und Eigentümerinnen, siehe Art. 5a. Abs. 2: Präzisierung. Bevor eine sog. Ersatzvornahme ergriffen wird, muss eine anfechtbare Verfügung erlassen werden.

    1 BSG 821.0 2 BSG 821.1 3 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 4 Mit Revision vom …. (StRB Nr. …), in Kraft seit … 5 BSG 821.0 6 BSG 821.1 7 SSG 101.1; Fassung vom ….. 8 Fassung vom…

  • 2 Abwasserreglement (bisher) Abwasserreglement (neu) Kommentar Art. 5a9

    Aufsichtspflicht 1 Das Tiefbauamt oder von diesem Beauftragte kontrolliert perio-disch die privaten Abwasseranlagen auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Gewässerschutzbewilligung. Es erlässt nötigenfalls Instandstellungs- oder Sanierungsverfügungen. 2 Die Kosten dieser Kontrolle trägt die Stadt via die Spezialfinanzie-rung Abwasseranlagen.

    Neuer Artikel. Abs. 1: In der Praxis hat sich die Kon-trolle durch die Eigentümer als schwierig erwiesen (z.B. Zusammenarbeit/Uneinig-keit unter den verschiedenen Eigentü-mern; Zeitpunkt der Kontrolle; Erforder-nis des Erlasses einer Verfügung ge-genüber einzelnen Eigentümern etc.). Führt die Stadt die Kontrolle (v.a. mittels Kanalfernsehen) selbst durch bzw. lässt sie durchführen, so kann sie das Vorha-ben gezielt planen und koordiniert um-setzen. Es können Gebiete grossflächig einbezogen werden, wobei die Leitungen gleichzeitig gefilmt sowie gespült wer-den. Das Erfordernis, dass die Stadt gegenüber den Privaten unter Umstän-den eine Verfügung erlassen oder letztlich sogar eine Ersatzvornahme durchführen muss, erübrigt sich damit. Alles in Allem reduziert die neue Rege-lung den Aufwand für die Stadt und bringt ihr in organisatorischer, zeitlicher und damit letztlich auch finanzieller Hinsicht eine Ersparnis. Abs. 2: Bis anhin hatten die Eigentümer und Eigentümerinnen die Kosten natur-gemäss selbst zu tragen. Neu trägt sie die Stadt. Sie erhält allerdings aus dem Abwasserfonds des Kantons pro Liegen-schaft CHF 250.00 für die Aufnahme und nochmals CHF 250.00, falls sich eine Sanierungspflicht ergibt. Damit ist der Grossteil ihrer Aufwendungen gedeckt. Im Übrigen können die Kosten der Spezialfinanzierung Abwasserentsor-gung angelastet werden, da die Stadt für die gesamte Abwasserentsorgung und damit auch für das Funktionieren der privaten Anlagen zuständig ist.

    Art. 6, 7 und 8 unverändert.

    9 Eingefügt am …..

  • 3 Abwasserreglement (bisher) Abwasserreglement (neu) Kommentar Art. 9

    Spezialfinanzierung 1 Die Entsorgung des Abwassers ist eine spezialfinanzierte Aufgabe im Sinne von Art. 58 und 59 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 3. Juli 1991 (VFHG) 10. 2 Die Gemeinde führt eine Sonderrechnung im Sinne von Art. 66 VFHG 11.

    Art. 912

    Spezialfinanzierung 1 Die Entsorgung des Abwassers ist eine spezialfinanzierte Aufgabe im Sinne von Art. 86 bis 88 GV.13 2 Die Gemeinde führt eine Sonderrechnung im Sinne von Art. 95 GV.

    Formelle Übernahme der neubezeichne-ten kantonalen Grundlagen.

    Art. 10 unverändert

    Art. 11

    Abschreibungen Für die Abschreibungen gelten die Art. 54 und 56 VFHG 14.

    Art. 1115

    Abschreibungen Für die Abschreibungen gilt Art. 83 GV.

    Formelle Übernahme der neubezeichne-ten kantonalen Grundlagen.

    Art. 12 und 13 unverändert.

    Art. 14

    Anschlussgebühren 2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte (BW) gemäss den Leitsätzen des Schweize-rischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) erhoben (siehe Auszug im Anhang). Der Gemeinde-rat kann die Zuordnung der BW den spezifischen Gegebenheiten der Abwasserentsorgung anpassen. 4 Bei einer Erhöhung der BW oder der Vergrösserung der entwässerten, versiegelten Fläche ist eine Nachgebühr zu bezahlen.

    Art. 1416

    Anschlussgebühren 2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte LU (Loading Units) gemäss den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) erhoben (siehe Installationsanzei-ge im Anhang). Der Gemeinderat kann die Zuordnung der LU den spezifischen Gegebenheiten der Abwasserentsorgung anpassen. 4 Bei einer Erhöhung der LU oder der Vergrösserung der entwässer-ten, versiegelten Fläche ist eine Nachgebühr zu bezahlen.

    Anpassung an die Bezeichnung gemäss SVGW. Abs. 1, 3 und 5 unverändert.

    Art. 15 bis 19 unverändert.

    Art. 19a17 Neuer Artikel, um Klarheit zu schaffen.

    10 Aufgehoben; neu: Art. 86 bis 88 Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 (GV); BSG 170.111 11 Neu: Art. 95 GV; BSG 170.111 12 Fassung vom …. 13 Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111 14 Neu: Art. 83 GV; BSG 170.111 15 Fassung vom … 16 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom……. 17 Eingefügt am ….

  • 4 Abwasserreglement (bisher) Abwasserreglement (neu) Kommentar

    Gebührenpflichtige Gemeinschaften Bei Wohngemeinschaften, Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern sowie bei Vorliegen eines gemeinsamen Wasserzählers für mehrere Abwasserverursachende oder mehrere Liegenschaften werden die Gebühren der Gemeinschaft in Rechnung gestellt. Die Rechnungen werden einem von der Gemeinschaft zu bezeichnenden Vertreter bzw. einer Vertreterin zugestellt.

    Art. 20

    Grundpfandrecht der Gemeinde Die Gemeinde geniesst für ihre fälligen Forderungen auf Anschlussgebühren ein gesetzliches Grundpfand-recht auf der angeschlossenen Liegenschaft gemäss Art. 109 Abs. 2 Ziff. 6 EG ZGB 18.

    Art. 20 (aufgehoben)19 Mit der Änderung von Art. 109 EG ZGB per 1.1.2012 wurde das gesetzliche Grundpfandrecht der Gemeinden für die Sicherung der Gebühren gestrichen.

    Art. 21

    Fälligkeit 1 Die Anschlussgebühr wird fällig auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses der Bauten und Anlagen. Nach Baubeginn kann eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlich installierten BW verlangt werden. Der Restbetrag wird nach der Bauabnahme eingefordert. 2 Die Nachgebühren werden mit der Installation der neuen BW und der vollendeten Vergrösserung der entwässerten, versiegelten Fläche fällig. Die Akontozahlung richtet sich nach Abs. 1.

    Art. 2120

    Fälligkeit 1 Die Anschlussgebühr wird fällig auf den Zeitpunkt des Kanalisati-onsanschlusses der Bauten und Anlagen. Nach Baubeginn kann eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlich installierten LU verlangt werden. Der Restbetrag wird nach der Bauabnahme eingefordert. 2 Die Nachgebühren werden mit der Installation der neuen LU und der vollendeten Vergrösserung der entwässerten, versiegelten Fläche fällig. Die Akontozahlung richtet sich nach Abs. 1.

    Anpassung an die Bezeichnungen ge-mäss SVGW. Abs. 3 unverändert.

    Art. 22 bis 24 unverändert.

    18 BSG 211.1 19 Fassung vom ….. 20 Fassung vom ……

  • 5 Abwasserreglement (bisher) Abwasserreglement (neu) Kommentar Art. 25

    Beschwerden 2 Alle übrigen Verfügungen des Tiefbauamtes unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an die Regie-rungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.

    Art. 2521

    Beschwerden 2 Alle übrigen Verfügungen des Tiefbauamtes unterliegen der Be-schwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthal-ter.

    Anpassung der Bezeichnung gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechts-pflege (VRPG; BSG 155.21). Abs. 1 und 3 unverändert.

    Art. 26

    Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstbetrag gemäss den Bestim-mungen der Gemeindegesetzgebung bestraft. 2 Die Bauvorsteherin oder der Bauvorsteher 22 erlässt die Bussenverfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden vom 9. Januar 1919 23.

    Art. 26

    Widerhandlungen 1 Widerhandlun-gen gegen Vorschriften dieses Reglements, die Ausführungsbe-stimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 58 Gemeindegesetz24 bestraft. 2 Der Vorsteher/die Vorsteherin Bau und Liegenschaften erlässt die Bussenverfügung. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gemeindegesetzgebung.

    Abs. 1 und 2: Formelle Übernahme der neubezeichneten Grundlagen. Abs. 3 unverändert.

    Art. 27 und 28 unverändert.

    Anhang Auszug aus den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) für die Erstellung von Wasserinstallationen Ein Belastungswert (BW) entspricht einem Volumenstrom von 0,1 Liter pro Sekunde (l/s). In der nachfolgenden Tabelle sind die Belastungswerte von Armaturen und Apparaten in Funktion des Verwendungszweckes und der Leistung aufgeführt.

    Anschlusswerte der Armaturen und Apparate

    Anhang

    Neue Tabelle des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW)

    21 Fassung vom ….. 22 Neu: Vorsteher/Vorsteherin der Direktion Bau und Liegenschaften 23 Aufgehoben; neu nach Art. 50–56 der Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 (GV); BSG 170.111 24 GG, BSG 170.11

  • 6 Abwasserreglement (bisher) Abwasserreglement (neu) Kommentar

    Verwendungszweck Ausflussvolumenstrom pro Anschluss

    Anzahl Belastungs- werte pro Anschluss

    l/s l/min BW Handwaschbecken, Waschtische, Bidets, Waschrinnen, Spülkasten 0,1 6 1

    Spültische, Ausgussbecken, Schulwandbecken, Coiffeur-brausen, Haushaltgeschirrspülmaschinen, Gas-Durchflusswassererwärmer, Waschtröge

    0,2 12 2

    Duschbatterien mittlerer Leistung, Gas-Durchflusswassererwärmer 0,3 18 3

    Grosse Spülbecken, Standausgüsse, Wandausgüsse, Bade-batterien, Waschautomaten bis 6 kg, Gas-Durchflusswassererwärmer, Pissoir-Spülungen automa-tisch

    0,4 24 4

    Auslaufventile für Garten und Garage 0,5 30 5 Anschlüsse ¾" - Spülbecken für Grossküchen - Grossraumwannen - Duschen

    0,8 48 8

  • 1 154.233.01

    Gebührentarif zum Abwasserreglement

    (Stadtratsbeschluss Nr. 104 vom 14. November 1997)1 Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 2Art. 51 Abs. 2 Ziff. 17 der Gemeindeordnung vom 27. September 1981 3 und Art. 13 ff. des Abwasserreglements vom 14. November 1997 4, beschliesst: Art. 1 Bei allen im Tarif aufgeführten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht in-begriffen. Art. 2 1 Die Anschlussgebühr berechnet sich mit Fr. 270.– pro Belastungs-wert LU (Loading Units).5 2 Die Anschlussgebühr für die Einleitung von Regenabwasser in eine Schmutzwasserleitung beträgt Fr. 30.– pro m2 entwässerter, versiegelter Fläche.5 3 Die Gebührenansätze in Abs. 1 und 2 basieren auf dem Berner Bau-kostenindex von 119,7 Punkten (Stand 1. April 1997). Erhöht oder senkt sich der Baukostenindex, kann der Gemeinderat die Gebührenansätze im gleichen Verhältnis anpassen, sofern die Veränderung des Baukos-tenindexes mindestens 10 Punkte beträgt. 4 Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind im Anhang festgelegt. Art. 3 Die wiederkehrende Grundgebühr beträgt jährlich höchstens: a Mehrfamilienhaus 1- bis 2½-Zimmer-Wohnung Fr. 90.– 3- und 3½-Zimmer-Wohnung Fr. 120.– 4- und 4½-Zimmer-Wohnung Fr. 150.– 5- und 5½-Zimmer-Wohnung Fr. 180.– 6- und mehr Zimmer-Wohnung Fr. 210.–

    1 Mit Revision vom …. (StRB Nr. …., in Kraft seit ….) 2 SSG 101.1; Fassung vom ….. 3 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 4 SSG 821.1 5 Fassung vom ….

    Allgemeines

    Anschlussgebühr

    Grundgebühr, Gebührenrahmen

    Kommentar [JA1]: Präzisierung der Bestimmung.

  • 2 154.233.01

    b Einfamilienhaus und Ferienhaus bis 3½ Zimmer Fr. 180.– 4 bis 5½ Zimmer Fr. 210.– 6 und mehr Zimmer Fr. 240.– c Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungsbetriebe, nach Betriebsgrösse (Bruttogeschossfläche BGF, exkl. Lagerräume) bis 250 m2 BGF Fr. 2.20 pro m2 BGF 251 bis 500 m2 BGF Fr. 2.– pro m2 BGF 501 bis 1'000 m2 BGF Fr. 1.80 pro m2 BGF 1'001 bis 3'000 m2 BGF Fr. 1.60 pro m2 BGF 3'001 bis 5'000 m2 BGF Fr. 1.40 pro m2 BGF 5'001 bis 10'000 m2 BGF Fr. 1.20 pro m2 BGF über 10'000 m2 BGF Fr. 1.– pro m2 BGF

    Art. 4 1 Die wiederkehrende Verbrauchsgebühr beträgt jährlich höchstens Fr. 3.– pro m3 bezogenes Wasser. 2 Die Gebühr für die Einleitung von Regenabwasser beträgt 50 % der jeweils gültigen Gebühr nach Abs. 1 pro m2 entwässerter, versiegelter Fläche. Art. 5 1 Der Gemeinderat setzt die jeweils gültige Grund- und Verbrauchsge-bühr innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres sowie dem voraussichtli-chen Bedarf der kommenden Jahre alljährlich fest.1 2 Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind im Anhang festgelegt. Art. 61 1 Die Grund- und Verbrauchsgebühren werden pro Liegenschaft erho-ben. Zahlungspflichtig ist, wer nach dem Wasserversorgungsreglement der Stadt Thun2Energie Thun AG Wasserbezüger ist, beziehungsweise wer bei nicht an die städtische Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaften die entsprechende Stellung einnimmt. Die liegenschaftsinterne Aufteilung und die Überwälzung der entsprechenden Gebührenanteile auf die Nutzungsberechtigten ist nicht Sache der Gemeinde. 2 Die Grund- und Verbrauchsgebühren werden in zwei Halbjahresraten, in der Regel in den Monaten Mai Februar und NovemberAugust, in Rechnung gestellt. Bei Neubauten wird die Grundgebühr pro rata ab Bauabnahmekontrolle berechnet. 1 Fassung vom …. 2 Aufgehoben durch Beschluss des Verwaltungsrats der Energie Thun AG vom

    12.11.2002

    Verbrauchsgebühr, Gebührenrahmen

    Gebührenfest-setzung

    Gebühreninkasso

    Kommentar [JA2]: Eine Anpassung erfolgt nach Bedarf. Bleibt sich die Gebühr gleich, braucht es nicht jedes Jahr extra einen GR-Beschluss.

    Kommentar [JA3]: Formelle Anpassung aufgrund geänderter Organisation.

  • 3 154.233.01

    3 Die Verbrauchsgebühren werden mit den jeweiligen Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie, Gas und Wasser der Energie- und Verkehrsbetriebe der Stadt Thun 1 erhoben. Art. 7 1 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle dazu im Widerspruch stehenden früheren Tarifvorschriften aufgehoben.

    Thun, 14. November 1997 Namens des Stadtrates Die Stadtratspräsidentin: Staub Der Vizestadtschreiber: Berlinger

    1 Neu: Energie Thun AG

    Inkrafttreten

  • 4 154.233.01

    Anhang

    Gebührenansätze gültig ab 1. Januar 2008

    (Gemeinderatsbeschluss Nr. 665 vom 19. September 1997) 1 1. Die einmalige Anschlussgebühr beträgt:2 pro Belastungswert (BWLU) Fr. 302.– pro m2 entwässerter, versiegelter Fläche,

    bei Einleitung in eine Schmutzwasserleitung Fr. 33.–

    2. Die jährliche Grundgebühr beträgt:

    a Mehrfamilienhaus 1- bis 2½-Zimmer-Wohnung Fr. 25.50 3- und 3½-Zimmer-Wohnung Fr. 36.– 4- und 4½-Zimmer-Wohnung Fr. 43.50 5- und 5½-Zimmer-Wohnung Fr. 51.– 6- und mehr Zimmer-Wohnung Fr. 58.50 b Einfamilienhaus und Ferienhaus bis 3½ Zimmer Fr. 45.– 4 bis 5½ Zimmer Fr. 63.75 6 und mehr Zimmer Fr. 73.10 c Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bis 250 m2 BGF Fr. 0.59 pro m2 BGF 251 bis 500 m2 BGF Fr. 0.51 pro m2 BGF 501 bis 1'000 m2 BGF Fr. 0.47 pro m2 BGF 1'001 bis 3'000 m2 BGF Fr. 0.44 pro m2 BGF 3'001 bis 5'000 m2 BGF Fr. 0.36 pro m2 BGF 5'001 bis 10'000 m2 BGF Fr. 0.29 pro m2 BGF über 10'000 m2 BGF Fr. 0.13 pro m2 BGF 3. Die jährliche Verbrauchsgebühr beträgt:2

    pro m3 bezogenes Wasser Fr. 1. 3549 pro m2 entwässerter, versiegelter Fläche Fr. 0.68 Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Gebühren ist die Mehrwert-steuer gemäss dem jeweils geltenden gesetzlichen Ansatz geschuldet.

    1 Mit Revisionen vom 18.12.1998, 20.10.2000, 20.4.2001, sowie 18.10.2007 sowie ….

    (GRB Nr. …, in Kraft seit….) 2 Fassung vom ….

    Kommentar [JA4]: Erhöhung aufgrund der neuen Abwasserabgabe an die ARA

    Kommentar [JA5]: Redaktionelle Korrektur: Ist die „Fläche“ die Grund-lage, kann nicht „m3“ massgebend sein.

  • 1 821.1.01

    Ausführungsbestimmungen zum Abwasserreglement

    (Gemeinderatsbeschluss Nr. 665 vom 19. September 1997)1 Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 2,Art. 61 der Gemeindeordnung vom 27. September 1981 3 und Art. 24 des Abwasserreglements vom 14. November 1997 4, beschliesst: Art. 15 In Abweichung von den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) werden den aussenliegenden Auslauf-ventilen für Garten sowie den Sprinkleranlagen keine Belastungswerte LU (Loading Units) zugeteilt. Art. 25 1 Der für die Berechnung der Verbrauchsgebühr massgebende Was-serbezug wird anhand einer Messeinrichtung festgestellt. Für die Instal-lation, Kontrolle und Ablesung der Messgeräte sind ist die Energie- und Verkehrsbetriebe der Stadt Thun 6Energie Thun AG zuständig. 2 Bezügerinnen und Bezüger von Grundwasser sowie Ableiterinnen und Ableiter von Fremdwasser, wie privatem Quellwasser, Regenwasser für den Betrieb von sanitären Installationen und derglei-chen, haben die erforderlichen Messeinrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen. Art. 3 1 Die Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Abwasserreglement richtet sich nach der Tabelle im Anhang. 2 Für unverschmutztes, in einen Vorfluter abgeleitetes Abwasser be-trägt der Reduktionsfaktor 50 %. Art. 4 Ein Härte- oder Sonderfall gemäss Art. 22 Abwasserreglement liegt ins-

    1 Mit Revision vom …. (GRB Nr. …, in Kraft seit….) 2 SSG 101.1; Fassung vom …….. 3 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.01 4 SSG 821.1 5 Fassung vom ….. 6 Heute: Energie Thun AG

    Anschlussgebühr

    Verbrauchsgebühr

    Gebührenreduktion

    Härte- und Sonder-fälle

    Kommentar [JA1]: Präzisierung der geltenden Bestimmung.

  • 2 821.1.01

    besondere vor, wenn - bei der Ableitung von Sauberwasser in einen Vorfluter nur eine kurze

    Kanalstrecke benutzt wird, - private Haushalte nachweisen können, dass mehr als 50 % des be-

    zogenen Wassers nicht der Kanalisation zugeführt wird, - Regenabwasser im Falle von Art. 15 Abs. 7 Abwasserreglement nicht

    versickert werden kann. Art. 5 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle dazu im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben.

    Thun, 19. September 1997 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Vizestadtschreiber: Berlinger

    Inkrafttreten

  • 1 821.1.01

    Anhang Tabelle für die Herabsetzung der Verbrauchsgebühr (Reduktions-tabelle)

    Zugeführte Frischwassermenge, welche nicht in öffentliche Abwasseranlagen gelangt, in % des Frischwasserbezuges

    25 15

    26 16 41 31 56 46 71 61 86 76

    27 17 42 32 57 47 72 62 87 77

    28 18 43 33 58 48 73 63 88 78

    29 19 44 34 59 49 74 64 89 79

    30 20 45 35 60 50 75 65 90 80

    31 21 46 36 61 51 76 66 91 81

    32 22 47 37 62 52 77 67 92 82

    33 23 48 38 63 53 78 68 93 83

    34 24 49 39 64 54 79 69 94 84

    35 25 50 40 65 55 80 70 95 85

    36 26 51 41 66 56 81 71 96 86

    37 27 52 42 67 57 82 72 97 87

    38 28 53 43 68 58 83 73 98 88

    39 29 54 44 69 59 84 74 99 89

    40 30 55 45 70 60 85 75 100 90

    Herabsetzung der Verbrauchsgebühr in %

  • Weiterverrechnung der Abwasserabgabe:

    Kurzfassung

    Empfehlung

    des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)

    und der Organisation Kommunale Infrastruktur (OKI)

    zur Weiterverrechnung der Abgabe gemäss Art. 60b des Gewässerschutzgesetzes

    Februar 2015

  • Impressum

    Herausgeber: Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und Organisation Kommunale Infrastruktur (OKI)

    Externe Unterstützung durch: Ecoplan AG Bern, Corinne Spillmann, Felix Walter

    Juristische Abklärungen: Susanna Glatthard, Rechtsanwältin, Bern

    Begleitgruppe: Stefan Hasler, Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (Co-Leitung)

    Alex Bukowiecki, Organisation Kommunale Infrastruktur (Co-Leitung)

    Urs Ammann, Gemeinde Köniz

    Jörg Kaufmann, Kanton Aargau

    Remo Kuster, Kanton Nidwalden

    Michael Schärer, BAFU Sektion Gewässerschutz

    Daniel Stammbach, ara region bern ag

    Die vollständige Fassung der Empfehlung sowie zusätzliche Hintergrunddokumente sind auf den Websites der Verbände verfügbar:

    www.vsa.ch/

    www.kommunale-infrastruktur.ch/

    Dieses Dokument wurde im Sinne einer Empfehlung durch die Begleitgruppe erarbeitet. Für die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sind die ARA und die Gemeinden verantwort-lich. Aus der Empfehlung können keine Haftungsansprüche abgeleitet werden.

    http://www.vsa.ch/http://www.kommunale-infrastruktur.ch/

  • Weiterverrechnung der Abwasserabgabe: Kurzfassung VSA / OKI

    1

    Die Empfehlungen in Kürze

    Abwasserabgabe ab 2016

    Ab 2016 erhebt der Bund bei den ARA eine Abwasserabgabe von 9 CHF pro angeschlosse-

    ne/n Einwohner/in. Mit dem Ertrag werden Beiträge an die Erstinvestitionen zur Reduktion

    von Mikroverunreinigungen auf ARA finanziert. Nachdem eine ARA Massnahmen zur Reduk-

    tion von Mikroverunreinigungen getroffen hat, ist sie von der Abgabe befreit. Mit Art. 60b des

    Gewässerschutzgesetzes (GSchG) wurde die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der

    Abwasserabgabe geschaffen. Laut Gesetz ist die Abgabe auf die Verursacher zu überwäl-

    zen. Wie dies am besten geschieht, zeigt diese Empfehlung.

    Möglichst einfache Weiterverrechnung der Abgabe anhand bisheriger Modelle

    Die Weiterverrechnung der Abgabe soll bei den ARA-Betreibern und Gemeinden möglichst

    keinen Mehraufwand auslösen, und Anpassungen in der Gebührenstruktur sowie in den Reg-

    lementen sollen wenn möglich vermieden werden.

    Die Abgabe ist als zusätzlicher Kostenfaktor für die ARA zu verstehen und deshalb entspre-

    chend der nachfolgenden Empfehlung anhand der bisherigen Modelle weiter zu verrechnen.

    Auch der Bund empfiehlt, dass die bestehenden Gebührenmodelle angewendet werden.

    Empfehlung für die Weiterverrechnung der Abgabe

    1) Weiterverrechnung von ARA an Gemeinden und an Direkteinleiter

    Die ARA verrechnen die Abgabe den Gemeinden und den Direkteinleitern anhand des be-

    stehenden ARA-Betriebskostenverteilers weiter.

    2) Weiterverrechnung von Gemeinden an Gebührenzahlende

    Die Gemeinden verrechnen die aufgrund der Abgabe entstandenen Mehrkosten über das

    bestehende Gebührenmodell, indem der Tarif der jährlich wiederkehrenden Grund-

    und/oder Mengengebühr erhöht wird. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, welche Gebüh-

    renkomponente/n um welchen Anteil erhöht werden.

    Aus bundesrechtlicher Sicht sind Empfehlungen korrekt

    Die im Auftrag von VSA und OKI durchgeführten rechtlichen Abklärungen haben bestätigt,

    dass diese Empfehlungen auch aus bundesrechtlicher Sicht korrekt sind.

  • Weiterverrechnung der Abwasserabgabe: Kurzfassung VSA / OKI

    2

    Mehrwertsteuer: Kein separates Ausweisen der Abgabe

    Die Abgabe bildet für die ARA und die Gemeinden einen Bestandteil ihrer Gesamtkosten, die

    sie weiterverrechnen. Der gesamte Rechnungsbetrag der ARA resp. der Gemeinde unterliegt

    der Mehrwertsteuer (samt der darin enthaltenen Abwasserabgabe). Die Abgabe muss bei der

    Weiterverrechnung durch die ARA und die Gemeinden nicht separat ausgewiesen werden.

    Bei Überwälzung der Abgabe keine Anhörung des Preisüberwachers nötig

    Falls die Gebührenerhöhung nur der Überwälzung der Abgabe dient, d.h. die Gebührenerhö-

    hung der Gemeinde nicht höher ist als die ihr von der ARA verrechnete Erhöhung, kann auf

    eine ausdrückliche Anhörung des Preisüberwachers verzichtet werden.

    Bei Gebührenanpassungen über die Abgabe hinaus gelten die üblichen Verpflichtungen ge-

    mäss Preisüberwachungsgesetz (vorgängige Anhörung gemäss PüG, Art. 14).

    Planung und Kommunikation der Umsetzung

    Die Umsetzung der Abwasserabgabe und die Kommunikation sind rechtzeitig zu planen.

    Insbesondere ist an folgende Schritte zu denken:

    Schätzung der durch die Abgabe verursachten Mehrkosten in Absprache zwischen den

    Gemeinden und der ARA

    Überprüfung der Auswirkungen und Anpassung der Finanzplanung und des Budgets

    Vorentscheid, wie die Abgabe weiterverrechnet wird, und Prüfung, ob allfällige Tariferhö-

    hungen durch das bestehende Reglement abgedeckt sind

    Planung und Einleitung der nötigen Beschlüsse zum Tarif, zum Budget und falls nötig

    auch für eine Reglementsanpassung durch die jeweils zuständigen Organe

    Frühzeitige Information der Gemeinden (durch die ARA) resp. der Gemeindebevölkerung

    (durch die jeweilige Gemeinde)

    Anpassung von Rechnungsformularen / Software resp. Gebührensätzen im Abrech-

    nungssystem

    Die vollständige Fassung der Empfehlung sowie zusätzliche Hintergrunddokumente sind

    auf den Websites der Verbände verfügbar:

    www.vsa.ch/

    www.kommunale-infrastruktur.ch/

    http://www.vsa.ch/http://www.kommunale-infrastruktur.ch/

  • SRB 3-2016 Teilrevision AbwasserreglementAntragStadtratsbeschluss:

    Anhang 1 zu SRB 3Synopse zur Teilrevision des Abwasserreglements (AWR, SSG 821.1)(Stadtratsbeschluss Nr. 104 vom 14. November 1997)(Stadtratsbeschluss Nr. 104 vom 14. November 1997)Der Stadtrat von Thun,Der Stadtrat von Thun,gestützt auf die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 , Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 ) und Art. 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 ,gestützt auf die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 , Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 ) und Art. 51 Abs. 2 Ziff. 17 der Gemeindeordnung vom 27. September 1981 ,beschliesst:beschliesst:

    Anhang 2 zur SRB 3Gebührentarif zum Abwasserreglement(Stadtratsbeschluss Nr. 104 vom 14. November 1997)0FDer Stadtrat von Thun,

    gestützt auf Art. 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 1F Art. 51 Abs. 2 Ziff. 17 der Gemeindeordnung vom 27. September 1981 2F und Art. 13 ff. des Abwasserreglements vom 14. November 1997 3F ,beschliesst:

    Art. 1AllgemeinesBei allen im Tarif aufgeführten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.Art. 2Anschlussgebühr1 Die Anschlussgebühr berechnet sich mit Fr. 270.– pro Belastungswert LU (Loading Units).4F2 Die Anschlussgebühr für die Einleitung von Regenabwasser in eine Schmutzwasserleitung beträgt Fr. 30.– pro m2 entwässerter, versiegelter Fläche.53 Die Gebührenansätze in Abs. 1 und 2 basieren auf dem Berner Baukostenindex von 119,7 Punkten (Stand 1. April 1997). Erhöht oder senkt sich der Baukostenindex, kann der Gemeinderat die Gebührenansätze im gleichen Verhältnis anpassen, sofern die Verä...4 Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind im Anhang festgelegt.Art. 3Grundgebühr, GebührenrahmenDie wiederkehrende Grundgebühr beträgt jährlich höchstens:Art. 4Verbrauchsgebühr, Gebührenrahmen1 Die wiederkehrende Verbrauchsgebühr beträgt jährlich höchstens Fr. 3.– pro m3 bezogenes Wasser.2 Die Gebühr für die Einleitung von Regenabwasser beträgt 50 % der jeweils gültigen Gebühr nach Abs. 1 pro m2 entwässerter, versiegelter Fläche.Art. 5Gebührenfestsetzung1 Der Gemeinderat setzt die jeweils gültige Grund- und Verbrauchsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres sowie dem voraussichtlichen Bedarf der kommenden Jahre alljährlich fest.5F2 Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind im Anhang festgelegt.Art. 61Gebühreninkasso1 Die Grund- und Verbrauchsgebühren werden pro Liegenschaft erhoben. Zahlungspflichtig ist, wer nach dem Wasserversorgungsreglement der Stadt Thun6F Energie Thun AG Wasserbezüger ist, beziehungsweise wer bei nicht an die städtische Wasserversorgung a...2 Die Grund- und Verbrauchsgebühren werden in zwei Halbjahresraten, in der Regel in den Monaten Mai Februar und NovemberAugust, in Rechnung gestellt. Bei Neubauten wird die Grundgebühr pro rata ab Bauabnahmekontrolle berechnet.3 Die Verbrauchsgebühren werden mit den jeweiligen Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie, Gas und Wasser der Energie- und Verkehrsbetriebe der Stadt Thun 7F erhoben.Art. 7Inkrafttreten1 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.2 Mit dem Inkrafttreten werden alle dazu im Widerspruch stehenden früheren Tarifvorschriften aufgehoben.Thun, 14. November 1997 Namens des StadtratesDie Stadtratspräsidentin: StaubDer Vizestadtschreiber: BerlingerAnhangGebührenansätze gültig ab 1. Januar 2008(Gemeinderatsbeschluss Nr. 665 vom 19. September 1997) 8F

    Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Gebühren ist die Mehrwertsteuer gemäss dem jeweils geltenden gesetzlichen Ansatz geschuldet.

    Anhang 3 zu SRB 3Ausführungsbestimmungen zum Abwasserreglement(Gemeinderatsbeschluss Nr. 665 vom 19. September 1997)0FDer Gemeinderat von Thun,

    gestützt auf Art. 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 1F ,Art. 61 der Gemeindeordnung vom 27. September 1981 2F und Art. 24 des Abwasserreglements vom 14. November 1997 3F ,beschliesst:

    Art. 14FAnschlussgebührIn Abweichung von den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) werden den aussenliegenden Auslaufventilen für Garten sowie den Sprinkleranlagen keine Belastungswerte LU (Loading Units) zugeteilt.Art. 25Verbrauchsgebühr1 Der für die Berechnung der Verbrauchsgebühr massgebende Wasserbezug wird anhand einer Messeinrichtung festgestellt. Für die Installation, Kontrolle und Ablesung der Messgeräte sind ist die Energie- und Verkehrsbetriebe der Stadt Thun 5F Energie Th...2 Bezügerinnen und Bezüger von Grundwasser sowie Ableiterinnen und Ableiter von Fremdwasser, wie privatem Quellwasser, Regenwasser für den Betrieb von sanitären Installationen und dergleichen, haben die erforderlichen Messeinrichtungen auf eigene Ko...Art. 3Gebührenreduktion1 Die Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Abwasserreglement richtet sich nach der Tabelle im Anhang.2 Für unverschmutztes, in einen Vorfluter abgeleitetes Abwasser beträgt der Reduktionsfaktor 50 %.Art. 4Härte- und SonderfälleEin Härte- oder Sonderfall gemäss Art. 22 Abwasserreglement liegt insbesondere vor, wenn- bei der Ableitung von Sauberwasser in einen Vorfluter nur eine kurze Kanalstrecke benutzt wird,- private Haushalte nachweisen können, dass mehr als 50 % des bezogenen Wassers nicht der Kanalisation zugeführt wird,- Regenabwasser im Falle von Art. 15 Abs. 7 Abwasserreglement nicht versickert werden kann.Art. 5Inkrafttreten1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft.2 Mit dem Inkrafttreten werden alle dazu im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben.Thun, 19. September 1997 Namens des GemeinderatesDer Stadtpräsident: von AllmenDer Vizestadtschreiber: BerlingerAnhangTabelle für die Herabsetzung der Verbrauchsgebühr (Reduktionstabelle)

    Anhang 4 zu SRB 3Anhang 5 zu SRB 3