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Stand der Technik Papier Notbeleuchtung VERSION 1.5 Stand 1.01.2018 © Copyright 2018 by SLG SLG Schweizer Licht Gesellschaft - Baslerstrasse 10 - CH 4600 Olten – Telefon: +41 62 390 00 60 – [email protected] - www.slg.ch

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Stand der Technik Papier

Notbeleuchtung

VERSION 1.5

Stand 1.01.2018

© Copyright 2018 by SLG

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Die Technische Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherrungen (TKB-VKF) hat das vorliegende Dokument in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 (BSV 2015) Stand am 01.01.2017 geprüft und am 16.06.2017 als „Stand der Technik Papier (STP)“ anerkannt. Von der TKB-VKF überprüfte STP können Anforderungen enthalten, die über die Mindestanforderungen der BSV 2015 hinausgehen.

Hinweis I: Bestimmungen aus den Brandschutzvorschriften sind in der SLG-Richtlinie durch einen schwarzen horizontalen Strich gekennzeichnet.

Hinweis II: Änderungen zur Vorversion vom STP werden mit einem schwarzen unterbrochenen horizontalen Strich gekennzeichnet.

Zu beziehen bei der Geschäftsstelle der:

Schweizer Licht Gesellschaft Association Suisse pour l'éclairage Associazione Svizzera per la luce Associaziun Svizra per la glisch Baslerstrasse 10 CH 4600 Olten Telefon: +41 62 390 00 60 Mail [email protected] Web www.slg.ch

Fachgruppe Notbeleuchtung Mail [email protected] Web www.notbeleuchtung.slg.ch

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Inhalt

Vorwort Dieses Stand der Technik Papier (STP) gilt für Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung (Instandhaltung) und Entsorgung von Notbeleuchtungsanlagen. Es ist in Module aufgeteilt, in welchen die folgenden Themen be- handelt werden:

Modul A Allgemein Modul B Brandschutz Modul C Installation Modul D Arbeitssicherheit Modul E Licht und Lichtplanung Modul F Produkte Modul G Erläuterungen und Hilfsmittel

Fachgruppe Notbeleuchtung SLG Die Fachgruppe Notbeleuchtung setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzender:

• M. Christen, Zumtobel Licht AG, Zürich

Mitglieder

• B. Koller, Regent Beleuchtungskörper AG, Basel F. Ferranti, INOTEC Sicherheitstechnik (Schweiz) AG, Uster • B. Emini, HUCO AG, Münchwilen P. Frank, TULUX AG, Tuggen M. Reichle, AWAG Elektrotechnik AG, Volketswil Z. Loebb, Loebb und Partner GmbH, Arlesheim M. Hauser, Hauser Feuerschutz AG, Aarau • H. Brechbühler, Lumatec SA, Plan-les-Ouates M. Rumo, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern • P. Kistler, enerpeak salzmann ag, Dübendorf • G. Nietlisbach, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich • N. Ayer, GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich R. Acklin, Electrosuisse, Fehraltorf

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Inhaltsverzeichnis

Modul A: Allgemein 101.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 10 1.2 Einleitung ..................................................................................................................................... 10 1.3 Ersatzbeleuchtung ....................................................................................................................... 10 1.4 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................................................ 11 1.4.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege 11 1.4.2 Antipanikbeleuchtung 11 1.4.3 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 11 1.5 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung ............................................................................ 11 1.5.1 Allgemeines 11 1.5.2 Betriebsdauer Notbeleuchtung 13

Funktionserhalt im Brandfall ........................................................................................................ 13 Betriebsdauer einer Sicherheitsbeleuchtung ............................................................................... 13

1.5.3 Phasenausfallerkennung 14 1.5.4 Response Time 14 1.6 Sicherheitszeichen ....................................................................................................................... 14 1.6.1 Allgemein 14 1.6.2 Qualität 15 1.6.3 Grundfarbe 15 1.6.4 Gültige Sicherheitszeichen-Symbole 15 1.6.5 Erkennbarkeit 17 1.6.6 Erkennungsweite 17

Hinterleuchtete Sicherheitszeichen (Rettungszeichenleuchten) ................................................. 17 Beleuchtete Sicherheitszeichen ................................................................................................... 18

Nachleuchtende Sicherheitszeichen ............................................................................................ 18 Unbeleuchtete Sicherheitszeichen ............................................................................................... 19

1.7 Schaltung der Sicherheitsbeleuchtung ........................................................................................ 19 1.7.1 Dauerschaltung 20 1.7.2 Bereitschaftsschaltung 20 1.7.3 Geschaltete Dauerschaltung 20 1.8 Abnahme / Prüfung ...................................................................................................................... 20 1.8.1 Allgemeines 20 1.8.2 Anlagedokumentation 20 1.8.3 Abnahmeprüfung 21 1.8.4 Elektrische Prüfung gemäss NIV 21 1.8.5 Ablauf einer technischen Abnahme 21

Vorgehen bei Einzelbatterie Leuchten – Anlagen ....................................................................... 21 Vorgehen bei Gruppen- oder Zentralbatterie – Anlagen (LPS oder CPS) ................................... 21

1.8.6 Lichttechnische Abnahme 22 Rettungswege .............................................................................................................................. 22 Antipanikbeleuchtung ................................................................................................................... 23

Sicherheitszeichenleuchten ......................................................................................................... 23 Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ................................................................................... 23

Ersatzbeleuchtung ....................................................................................................................... 23

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Weitere Anforderungen ................................................................................................................ 23 1.8.7 Kontrolle Arbeitssicherheit 23 1.9 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft ..................................................................................... 23 1.9.1 Kontrollen und Prüfungen 24

Sichtkontrolle ................................................................................................................................ 24 Funktionskontrolle ........................................................................................................................ 24 Kapazitätstest ............................................................................................................................... 25

1.9.2 Zeitlicher Ablauf der Kontrollen und Prüfungen 25 Erstprüfung ................................................................................................................................... 25 Tägliche Prüfung .......................................................................................................................... 25 Wöchentliche Prüfung .................................................................................................................. 25 Monatliche Prüfung ...................................................................................................................... 25 Halbjährliche Prüfung ................................................................................................................... 26 Jährliche Prüfung ......................................................................................................................... 26 5-jährliche Beurteilung ................................................................................................................. 26 10-jährliche Beurteilung ............................................................................................................... 26

1.9.3 Prüfintervalle 27 Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) und

Einzelleuchtenüberwachung ........................................................................................................ 27

Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) und Stromkreisüberwachung .............................................................................................................. 27

Zentralanlage (CPS oder LPS) ohne Überwachung ............................................................................... 28

Einzelbatterieleuchten mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) .................................................... 28

Einzelbatterieleuchten ohne Statusanzeige (ohne Selbsttest) ............................................................... 29

1.9.4 Wartung 29

Zugangsberechtigung .................................................................................................................. 29 Instandsetzung ............................................................................................................................. 29

Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle) ............................................................................. 30

1.9.5 Modernisierung / Ersatz 30 Modul B: Brandschutz 31 2.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 31 2.2 Notwendigkeit ............................................................................................................................... 31 2.2.1 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 31 2.3 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen ...................................................................... 32 2.3.1 Allgemeines 32 2.3.2 Anordnung 32 2.3.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit 32 2.3.4 Grösse und Ausführung 32 2.3.5 Schaltung 32 2.4 Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung .............................................................................. 33 2.4.1 Allgemeines 33 2.4.2 Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung 33 2.4.3 Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung 33 2.4.4 Verlegearten 33

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2.4.5 Einbau von Leuchten in Brandschutzdecken 34 2.5 Abnahme ...................................................................................................................................... 34 Modul C: Installation 35 3.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 35

3.2 Auslegung von Anlagen ............................................................................................................... 35 3.2.1 Maximale Anzahl Notleuchten 35 3.3 Elektrische Betriebsräume für Zentralbatterieanlagen ................................................................. 35 3.3.1 Standort 35 3.3.2 Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung 36 3.3.3 Nicht zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitswecke 36 3.3.4 Aufstellungsstandort für Gruppen- oder Zentralbatteriesystemen 36 3.3.5 Schaltgerätekombination 37 3.3.6 Batterieräume 37 Bauliche Anforderungen an Batterieräume ............................................................................................. 37

Allgemeine Regeln für Batterien / Akkumulatoren .................................................................................. 37

Lüftung von Batterieräumen ......................................................................................................... 38

Ermittlung von dem Luftvolumenstrom (Q).............................................................................................. 38

3.4 Ausführung ................................................................................................................................... 39 3.4.1 Verteilnetz 39 3.4.2 Erstellen von Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt 40

Kennzeichnen der Installation ...................................................................................................... 41 Dokumentation der Kabel- und Leitungsanlagen .................................................................................... 41

3.4.3 Kabeltypen 42 3.4.4 Anordnung der Umschalteinheiten und den zugehörigen Überstromunterbrecher für

Notbeleuchtung 42 3.5 Treppenhausdefinition und deren Erschliessung ......................................................................... 44 3.6 Schleusendefinition und deren Erschliessung mit E30 ................................................................ 44 3.7 Umsetzung der Endstromkreise und Gruppenaufteilung ............................................................. 45 3.8 Kennzeichnung der Sicherheitsleuchten ...................................................................................... 46 3.9 Abnahme ...................................................................................................................................... 47 Modul D: Arbeitssicherheit 48 4.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 48 4.2 Durchführungsorgane für die Aufsicht über die Arbeitssicherheit ................................................ 48 4.3 Kontrolle ....................................................................................................................................... 48 4.4 Notbeleuchtung in Kühlräumen > 10m3 und < 0° ......................................................................... 48 4.5 Notbeleuchtung in Unterirdischen, begehbaren Kanälen ............................................................ 49 4.6 Notbeleuchtung in fensterlosen Garderoben ............................................................................... 49 Modul E: Licht und Lichtplanung 50 5.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 50 5.2 Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtungsplanung ....................................................................... 50 5.2.1 Rahmenbedingungen 50 5.3 Gefährdungsermittlung und – Beurteilung ................................................................................... 51 5.3.1 Vorgehen bei der Gefährdungsermittlung 52

Allgemeines .................................................................................................................................. 52

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Lage ............................................................................................................................................. 52 Ausdehnung ................................................................................................................................. 52

Belegung, Nutzung bzw. Art des Betriebes oder Gebäudes ................................................................... 52

Struktur der Flucht- und Rettungswege................................................................................................... 53

5.3.2 Notwendigkeit von Sicherheitsbeleuchtung 53 5.4 Erstellen eines normgerechtes Notbeleuchtungskonzeptes ........................................................ 54 5.5 Lichtplanung ................................................................................................................................. 54

5.5.1 Allgemeines 54 Wartungsfaktor ............................................................................................................................. 54

5.5.2 Rettungswege 55 Beleuchtung für Rettungswege .................................................................................................... 55 Gleichmässigkeit .......................................................................................................................... 55

Blendungsbegrenzung ................................................................................................................ 55 Übersichtstabelle für Rettungswege ........................................................................................... 56 Sicherheitszeichen auf den Rettungswegen ............................................................................... 56

5.5.3 Antipanikbeleuchtung 57 Anforderung an die Antipanikbeleuchtung ................................................................................... 57 Blendungsbegrenzung ................................................................................................................ 58 Übersichtstabelle für Antipanikbeleuchtung ................................................................................ 59

5.5.4 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 59 Anforderungen ............................................................................................................................. 60

Blendungsbegrenzung ................................................................................................................ 61 Übersichtstabelle .......................................................................................................................... 61

5.6 Verwendung der Sicherheitszeichen ........................................................................................... 62 Modul F: Produkte 63

6.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 63 6.2 Leuchten ...................................................................................................................................... 63 6.2.1 Sicherheitsleuchten 63

Kombinierte Sicherheitsleuchten ................................................................................................. 63 Integrierte Sicherheitsleuchten .................................................................................................... 64 Autarke Sicherheitsleuchten ........................................................................................................ 65

6.2.2 Konstruktion und Produktion von Qualitätsleuchten 66 6.2.3 Codierung von Notleuchten 66 6.2.4 Lichtquellen 67 6.3 Dezentrale Notbeleuchtungssysteme .......................................................................................... 68 6.3.1 Einzelbatterie - Systeme (EB) 68 6.4 Zentrale Notbeleuchtungssysteme .............................................................................................. 69 6.4.1 Gruppenbatterieanlagen (LPS) 69 6.4.2 Zentralbatterieanlagen (CPS) 69 6.4.3 Netzersatzanlagen 70 6.4.4 Stromerzeugung-Aggregat und Notbeleuchtung 71 6.5 Batterieschränke .......................................................................................................................... 71 6.5.1 Anforderungen an Batterieschränke, -fächer und -behälter 71 6.6 Ergänzende Sicherheitssysteme ................................................................................................. 72 6.6.1 Elektrisch, dynamische Sicherheitsleitsysteme (bodennah und nicht bodennah) 72 6.6.2 Lichtspeichernde Sicherheitsleitsysteme 73

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Langnachleuchtende Schilder (nicht bodennah) ......................................................................... 73 Nachleuchtende Systeme (bodennah) ........................................................................................ 74 6.6.3 Tragbare Sicherheitsleuchten 75 6.6.4 Blink- Blitz- und Drehleuchten 75 6.7 Überwachungssysteme von Notbeleuchtungsanlagen ................................................................ 75 6.7.1 Einführung 75 6.7.2 Einzelbatterie Leuchte 76

Automatischer Selbsttest ............................................................................................................. 76

Manueller Selbsttest..................................................................................................................... 76 Einzelbatterie Leuchte mit BUS – Überwachung (Typ ER / PRN) .......................................................... 76

6.7.3 Zentralbatterieanlagen mit Einzel - Leuchten Überwachung 77 Überwachung über Notnetzverkabelung ................................................................................................ 77

Überwachung mit separater Bus-Leitung ................................................................................................ 77

6.7.4 Zentralbatterieanlagen mit Stromkreisüberwachung 77 6.7.5 Anbindung an das Gebäudemanagementsystem 77 Vernetzung von Notbeleuchtungsanlagen .............................................................................................. 77

6.8 Entsorgung ................................................................................................................................... 78 6.8.1 Entsorgung (Recycling) von Leuchten und Komponenten 78 6.8.2 Batterieentsorgung (Batterierecycling) 78 Modul G: Erläuterungen und Hilfsmittel 79 7.1 Normative Verweisungen ............................................................................................................. 79 7.1.1 Allgemein 79 7.1.2 Brandschutz 79 7.1.3 Installation 80 7.1.4 Arbeitssicherheit 80 7.1.5 Licht 81 7.1.6 Produkte 81 7.2 Begriffe ......................................................................................................................................... 84 7.3 Abkürzungen ................................................................................................................................ 92 7.4 Beispiel Formulare ....................................................................................................................... 94 7.4.1 Übergabeprotokoll Brandschutz 94 7.4.2 Übereinstimmungserklärung 98 7.4.3 Abnahmeprotokoll 99 7.4.4 Wartungsprotokolle 100 7.5 Abweichungen von Standardkonzepten .................................................................................... 102 7.5.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäuden 102

Einkaufsläden ............................................................................................................................. 105 Hochhaus (Wohnhaus) .............................................................................................................. 105 Hochhaus (Bürogebäude) .......................................................................................................... 106 Mehrfamilienhaus (Wohnhaus) .................................................................................................. 106

Öffentliche Gebäude, Verwaltungsgebäude ......................................................................................... 106

Museen, Kunstgalerien, Ausstellungen ................................................................................................. 107 Schlösser, historische Gebäude ................................................................................................ 107

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Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen ......................................................................................... 108

Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle ...................................................................................... 108

Spitäler, Heime, Behinderten-, Erziehungseinrichtungen und Strafanstalten ........................................ 109

Hotel, Beherbergungsbetriebe, Ferienheime .......................................................................................... 110 Restaurant, Bar .......................................................................................................................... 110 Fabrikgebäude ........................................................................................................................... 111 Privathäuser ............................................................................................................................... 111

Fliegende Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte, Fahrnisbauten, Ausstellungscontainer und Ähnliches ..... 112

Sportstätten, Sporthallen, Tribünen ........................................................................................................ 113

Einrichtungen für betagte und sehbehinderte Menschen ........................................................................ 113

7.6 Gebäudezonen ........................................................................................................................... 114

7.6.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäudezonen 114 Restaurant, Bar, Kantine ............................................................................................................ 116

Elektrische Betriebsräume, Energieerzeugung ......................................................................... 116 Treppenhaus, Fluchttreppe ........................................................................................................ 117 Kühlräume .................................................................................................................................. 117 Grossküchen .............................................................................................................................. 118

Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saunen ......................................................... 118 Technische Anlagen................................................................................................................... 119

Tiefgaragen, Einstellhallen, offene und geschlossene Parkhäuser .......................................... 119 Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen ........................................................................ 120 Explosionsfähige Atmosphäre ....................................................................................................120

Aufzüge ...................................................................................................................................... 121 Öffentliche WC-Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume ............................................................121

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Modul A: Allgemein

1.1 Vorwort Dieses Stand der Technik Papier (STP) Notbeleuchtung gilt für Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung (Instandhaltung) und Entsorgung von Notbeleuchtungsanlagen. Das Stand der Technik Papier Notbeleuchtung ist eine Präzisierung der gültigen Normen (SN EN) und Richtlinien für Notbeleuchtung. Der Entscheid für die Abnahme und Kontrolle fällt die örtliche Behörde. Des Weiteren sind ebenfalls das zuständige Arbeitsinspektorat, die SUVA und für die elektrische Installation das ESTI zuständig. Der Inhalt dieses Stand der Technik Notbeleuchtung wurde durch die Fachgruppe Notbeleuchtung der SLG auf inhaltliche Übereinstimmung mit den gültigen Normen und Vorschriften geprüft.

1.2 Einleitung Die Notbeleuchtung wird wirksam, wenn die Stromversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung ausfällt. Sie wird daher von einer von der Allgemeinversorgung unabhängigen Stromquelle gespeist. Im Rahmen dieses STP ist Notbeleuchtung ein übergeordneter Begriff, der mehrere Arten umfasst, wie in Bild 1 dargestellt. Die Sehleistung ist von Person zu Person unterschiedlich, sowohl in Bezug auf die erforderliche Lichtmenge zur deutlichen Wahrnehmung eines Gegenstandes als auch auf die Zeit zur Adaptation bei Änderungen der Beleuchtungsstärke. Ältere Menschen benötigen im Allgemeinen mehr Licht und mehr Zeit, um sich auf eine niedrige Beleuchtungsstärke an einer Gefahrenstelle oder auf einem Rettungsweg einzustellen. Durch die eindeutige Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen kann Furcht und Verwirrung vermieden werden. Es ist sehr wichtig, dass die Ausgänge eines Bereiches klar gekennzeichnet und beleuchtet sind, wann auch immer diese von Personen genutzt werden müssen.

Bild 1: Arten der Notbeleuchtung

1.3 Ersatzbeleuchtung Die Ersatzbeleuchtung ist vorzusehen um notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortsetzen zu können, z. B. Kommandozentralen, etc.

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1.4 Sicherheitsbeleuchtung Das umfassende Ziel der Sicherheitsbeleuchtung ist, beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ein gefahrloses Verlassen eines Bereiches zu ermöglichen.

1.4.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Ziel der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist, Personen ein gefahrloses Verlassen eines Ortes zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungswegen und in besonderen Bereichen gesorgt wird, und dass Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und bedient werden können.

1.4.2 Antipanikbeleuchtung Ziel der Antipanikbeleuchtung ist, Paniksituationen zu vermeiden und Personen ein sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung gesorgt wird.

1.4.3 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer

Gefährdung Ziel der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist, zur Sicherheit von Personen beizutragen, die sich in einem potentiell gefährlichen Arbeitsablauf oder Arbeitssituation befinden, um angemessene Abschaltmassnahmen zur Sicherheit weiterer vor Ort befindlicher Personen zu ermöglichen.

1.5 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung

1.5.1 Allgemeines Alle Teile einer Anlage müssen den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen sowie eine hohe Zuverlässigkeit unter den zu erwartenden Umgebungseinflüssen aufweisen. Die Gesamtheit der in einer Anlage verwendeten Teile muss auf ein funktionsmässiges Zusammenwirken abgestimmt und rückwirkungsfrei sein. Die CE Konformitätserklärung dokumentiert die Einhaltung der Normen und kann beim Lieferanten angefordert werden.

• Die lichttechnische Anforderung der Notbeleuchtung muss gemäss SN EN 1838 ausgelegt sein. • Die Leuchten müssen den Anforderungen der Leuchten Normen entsprechen:

- SN EN 60598–1 - SN EN 60598-2-22

• Die Notbeleuchtungsanlagen müssen den Anforderungen folgender Normen entsprechen: - SN EN 50171 - SN EN 50172 - SN EN 50178 - SN EN 60146-1-1 - SN EN 61439-1 Die Sicherheitszeichen-Symbole für Fluchtwege sollten in einer Anlage bzw. in einem Gebäude aufeinander abgestimmt sein, respektive sollten derselben Symbol-Norm entsprechen. Gültige Symbole sind unter Kapitel 1.6 dargestellt.

• Die Installation muss gemäss den Vorgaben nach NIN ausgeführt werden.

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Sicherheitsbeleuchtung für

Rettungswege 1.4.1

Antipanik – Beleuchtung

1.4.2

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer

Gefährdung 1.4.3

Sicherheitszeichen

1.6

Beleuchtung für Rettungswege

5.5.2.1

Hinterleuchtete Sicherheitszeichen

1.6.6.1

Beleuchtete Sicherheitszeichen

1.6.6.2

Nachleuchtende Sicherheitszeichen

1.6.6.3

Unbeleuchtete Sicherheitszeichen

1.6.6.4

Bild 2: Übersicht der Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung

1.4

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1.5.2 Betriebsdauer Notbeleuchtung

Funktionserhalt im Brandfall Der Funktionserhalt einer elektrischen Anlage steht im Zusammenhang mit einem Brandfall. Die Prüfung des Funktionserhalts definiert den Zeitraum, während dessen eine Kabelanlage (Kabel, Trag- und Befestigungssystem, Verbindungselemente etc.) die Funktion im Brandfall aufrechterhalten kann. Die Prüfung erfolgt unter praxisgerechten Installations- und Montagebedingungen. Die Stromquelle und die Kabelanlage müssen die Versorgung der relevanten Anlagen während der vorgesehenen Dauer gewährleisten können. Gemäss VKF muss die Kabelanlage einen Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten im Brandfall aufweisen. Davon abweichende Zeiten können je nach Gebäudeart, -grösse und -nutzung durch die zuständige Brandschutzbehörde gefordert werden. Die Dauer des Funktionserhalts im Brandfall wird durch die Brandschutzbehörde festgelegt.

Betriebsdauer einer Sicherheitsbeleuchtung Die Betriebsdauer einer Sicherheitsbeleuchtung muss unabhängig der Art des Ausfalls der normalen Beleuchtung mindestens 60 Minuten betragen. Die NIN stützt sich dabei auf die SN EN 1838. Dies bedeutet, dass die Akkus für die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung ebenfalls für 60 Minuten dimensioniert sein müssen. Die Dauer des Funktionserhalts der Kabelanlage (Kabel, Leitungen, Tragsysteme, Betriebsmittel etc.) muss in jedem Fall mit der zuständigen kantonalen Brandschutzbehörde abgeklärt und mittels einer entsprechenden Installation bzw. Dimensionierung umgesetzt werden. Verlangt die Brandschutzbehörde eine längere Betriebsdauer bzw. einen längeren Funktionserhalt als 60 Minuten, so muss auch die Akku-Kapazität für die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung angepasst werden.

Bild 3: Zusammenhang zwischen Funktionserhalt und Betriebsdauer (NIN Info 2102 August 2015)

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1.5.3 Phasenausfallerkennung Fällt die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 Sek. unter den Umschaltwert von 60 % (SN EN60598-2-22) der Netznennspannung, so muss die Sicherheits- stromversorgung die Versorgung der notwendigen Sicherheitsbeleuchtung selbsttätig übernehmen.

Bild 3: Ein- bzw. Umschaltzeit im Notbetrieb (Beleuchtungsstärke gilt für Rettungsweg- und Antipanikbeleuchtung)

1.5.4 Response Time Zeitspanne zwischen Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Erreichen des vorgeschriebenen Beleuchtungsniveaus der Notbeleuchtung - minimale Beleuchtungsstärke innert 5 s.: 50 % Emin - minimale Beleuchtungsstärke innert 60 s.: 100 % Emin

Bild 4: Lichtstrom in Abhängigkeit der Zeitspanne für Rettungsweg- und Antipanikbeleuchtung

Bei der Sicherheitsbeleuchtung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung muss die Beleuchtung innert ≤ 0,5 Sekunden bei 100% Emin sein.

1.6 Sicherheitszeichen

1.6.1 Allgemein Grundsätzlich unterscheidet man 4 Arten von Sicherheitszeichen: - Hinterleuchtete Sicherheitszeichen. - Beleuchtete Sicherheitszeichen, welche nachleuchtende, sowie nicht nachleuchtende Zeichen sein

können. - Nachleuchtende Sicherheitszeichen. - Unbeleuchtete Sicherheitszeichen.

Die SN EN ISO 7010 enthält die Sicherheitszeichen, die international genormt und registriert sind. Die Gestaltungsgrundlagen für diese Zeichen sind in der ISO 3864 festgelegt.

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1.6.2 Qualität Elektrische Sicherheitszeichenleuchten müssen die lichttechnische Anforderung gemäss der Norm SN EN 60598-2-22 und SN EN 1838 erfüllen. Nachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens eine Nachleuchtqualität von 150 mcd/m2 nach 10 Min. aufweisen (Messung nach DIN 67510-1).

1.6.3 Grundfarbe Sicherheitszeichen sind aufgrund ihrer Farbe leicht und eindeutig erkennbar. Die Grundfarbe für alle Sicherheitszeichen ist grün (RAL 6032).

1.6.4 Gültige Sicherheitszeichen-Symbole In der Schweiz sind die nachfolgenden Symbole gültig:

Sicherheitszeichen Anwendung

1 abwärts gehen nach rechts unten (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/ Vertikaler Fluchtweg)

2 aufwärts gehen nach rechts oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen Vertikaler Fluchtwegin Untergeschossen)

3 abwärts gehen nach links unten (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/ Vertikaler Fluchtweg)

4 aufwärts gehen nach links oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen Vertikaler Fluchtwegin Untergeschossen)

5 nicht genutzt

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6

nach rechts gehen (Laufrichtung anzeigen)

7 nach links gehen (Laufrichtung anzeigen)

8 a) geradeaus gehen (Laufrichtung anzeigen) b) geradeaus und durch eine Tür gehen; wenn das Zeichen über einer Tür angebracht ist (Laufrichtung anzeigen)

Bild 5: Sicherheitszeichen gemäss SN EN ISO 7010

Bei Neubauten sind die Sicherheitszeichen gemäss SN EN ISO 7010 vorzusehen, bei Bestandsanlagen können noch ältere Zeichen vorhanden sein. Es ist vor allem darauf zu achten, dass in einem Objekt einheitlich gekennzeichnet wird. Die Symbole auf den Sicherheitszeichenleuchten sollen gleich sein wie die Symbole auf den beleuchteten und nachleuchtenden Sicherheitszeichen.

Darstellung kombinierte Sicherheitszeichen Teilweise werden kombinierte Sicherheitszeichen mit Mittellinie dargestellt. Beide Varianten sind gültig.

Bild 8: Mittellinie bei kombinierten Sicherheitszeichen Anmerkung Textschilder wie „EXIT“, „NOTAUSGANG“ und „SORTIE SECOURS“ sollten nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.

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1.6.5 Erkennbarkeit Wenn ein Ausgang nicht unmittelbar gesehen werden kann oder über seine Lage Zweifel bestehen, muss ein Sicherheitszeichen (oder eine Folge von Sicherheitszeichen) vorgesehen und so angebracht werden, dass eine Person sicher zu einem Notausgang geleitet wird. Ein Sicherheitszeichen oder eine Richtungsangabe muss von allen Punkten entlang des Rettungswegs sichtbar sein. Alle Zeichen, die Fluchtwege kennzeichnen, müssen in Farbe und Gestaltung einheitlich sein und ihre Leuchtdichte muss SN EN 1838 entsprechen. Sicherheitszeichen sind für Bereiche in Dauerschaltung zu betreiben, in denen sich ortsunkundige Personen aufhalten können.

1.6.6 Erkennungsweite

Hinterleuchtete Sicherheitszeichen (Rettungszeichenleuchten)

Die Mindestseitenlänge p von hinterleuchteten Sicherheitszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. In der Schweiz muss p mindestens 150 mm (Toleranz +/- 3 mm) sein. Aus Gründen der Sichtbarkeit sollte das Sicherheitszeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Sichtachse der maximalen Erkennungsweite sein.

Mindestanforderung für die Erkennungswerte Die Mindestanforderung wird mit folgender Formel festgelegt:

Nach SN EN 1838 & BSR der VKF 2015

Empfehlung der SLG:

Bild 9: Erkennungsweite hinterleuchtete Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] SLG VKF /SN EN 1838

Mindestseitenlänge p [mm]

p=d/100 p=d/200

15 30 150

20 40 200

35 70 350

Begründung: Anhand dieser Formel wird min. innert 15 m ein Sicherheitszeichen eingesetzt, bei 30 m ist der Abstand zu gross und bei einem Ausfall ist die Erkennbarkeit zu gering.

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Beleuchtete Sicherheitszeichen

Die Mindestseitenlänge p von beleuchteten Sicherheitszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. In der Schweiz muss p mindestens 150 mm (Toleranz +/- 3 mm) sein. Aus Gründen der Sichtbarkeit sollte das Sicherheitszeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Sichtachse der maximalen Erkennungsweite sein.

Nach SN EN 1838 & BSR der VKF 2015

Bild 10: Erkennungsweite beleuchtete Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] VKF / SN EN 1838

Mindestseitenlänge p [mm]

p=d/100

15 150

20 200

35 350

Nachleuchtende Sicherheitszeichen

Nachleuchtende Sicherheitszeichen sind in der SN EN 1838 nicht definiert. Diese Sicherheitszeichen sind sinnvolle Ergänzungen zur Sicherheitsbeleuchtung. Die Mindestseitenlänge p von nachleuchtenden Sicherheitszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. In der Schweiz muss p mindestens 150 mm (Toleranz +/- 3 mm) sein.

Nach BSR der VKF 2015

Bild 11: Erkennungsweite nachleuchtende Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] VKF

Mindestseitenlänge p [mm]

9.75 150

13 200

22.75 350

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Unbeleuchtete Sicherheitszeichen

Unbeleuchtete Sicherheitszeichen sind in der Schweiz, im Brandschutz nicht gefordert. Bei unbeleuchteten Sicherheitszeichen ist die minimale Fläche A abhängig von der grössten Erkennungsweite d.

Bild 12: Erkennungsweite unbeleuchtete Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] SN EN 1838

Mindestfläche A [m2]

10 0,050

15 0,113

20 0,200

1.7 Schaltung der Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitszeichenleuchten mit einzelakkubetriebener Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind an den Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen nicht mit Schaltern ausgerüstet sein, durch deren Betätigung ihre Funktion unterbrochen werden kann.

Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen. Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen.

Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Personengefährdung bei einem partiellen Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung. Das Auftreten von Fehlern wie Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss darf andere Gruppen nicht beeinflussen.

Man unterscheidet drei Betriebsarten für Notleuchten. - Dauerschaltung - Bereitschaftsschaltung - Geschaltete Dauerschaltung

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1.7.1 Dauerschaltung

Die Sicherheitszeichenleuchten sind immer in Funktion. Sie werden aus dem Netz und bei Netzausfall aus einer Ersatzstromquelle gespeist.

1.7.2 Bereitschaftsschaltung

Die Sicherheitszeichenleuchten sind nur bei Netzausfall in Funktion. Sie werden aus einer Ersatzstromquelle gespeist.

1.7.3 Geschaltete Dauerschaltung

Die Sicherheitsleuchten werden mit den Leuchten der Allgemeinbeleuchtung zusammen ein- und ausgeschaltet. Die Schaltung darf den Notbetrieb nicht unterbrechen. (Vergleiche "Bereitschaftsschaltung und Dauerschaltung").

1.8 Abnahme / Prüfung

1.8.1 Allgemeines Zur Vervollständigung einer Notbeleuchtung müssen Zeichnungen (Lagepläne) über die Sicherheitsbeleuchtungsanlage erstellt werden und in den baulichen Anlagen vorhanden sein. Im Besonderen müssen sie alle Leuchten und Hauptkomponenten darstellen und sind regelmässig bei späteren Änderungen der Anlage zu aktualisieren. Zum Nachweis, dass die Notleuchten normkonform sind (gemäss SN EN 60598-2-22) muss der Hersteller die entsprechenden Konformitätserklärungen vorlegen. Diese müssen rechtgültig unterschrieben sein. Zusätzlich muss ein Prüfbuch entsprechend Kapitel 1.9.4.3 „Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle)“ für die Aufzeichnung der regelmässigen Durchsichten, Prüfungen, Fehler und Änderungen erstellt werden. Diese Unterlagen müssen entweder handschriftlich oder als Ausdruck einer automatischen Prüfeinrichtung vorliegen und sicher aufbewahrt werden.

1.8.2 Anlagedokumentation Über jede fertig gestellte Notbeleuchtungsanlage sind folgende Dokumente anzufertigen und dem Anlageeigentümer in Form eines Kontrollbuches auszuhändigen: - Verantwortlichkeiten (Person/Stelle) - Objektdaten - Anlagetyp (Einzelbatterie, LPS, CPS) - Pläne (Gebäude-, Fluchtwegpläne) - Liste der Einzelbatterie- und Zentralbatterieleuchten - Schemata (Prinzipschema, Anlageschema, Sicherungsgruppen) - Technische Unterlagen (Produktdatenblätter, Bedienungsanleitung) - Konformitätserklärungen

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- Inbetriebnahme Protokoll - Abnahmeprotokoll - Wartungsplan (Prüfliste) - Wartungsbericht - Sicherungskopie Software

1.8.3 Abnahmeprüfung Die Abnahmeprüfung stellt den Beweis der Funktion der Anlage dar und wird von den Inbetriebnehmern der Anlage und den Gebäudeverantwortlichen durchgeführt. Sie ist mit einem Abnahmeprotokoll fest zuhalten.

1.8.4 Elektrische Prüfung gemäss NIV Jede elektrische Anlage muss, bevor sie vom Benützer in Betrieb genommen wird, gemäss NIV (Art. 24) während der Errichtung bzw. bei Fertigstellung geprüft werden, um nachzuweisen, dass sie den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

1.8.5 Ablauf einer technischen Abnahme Es empfiehlt sich, die Abnahme auf einen Zeitpunkt zu legen, wo das Risiko eines Ereignisses gering ist. Das genaue Vorgehen kann auch durch den Hersteller von Notbeleuchtungsanlagen ergänzt werden, damit eventuelle technische Gegebenheiten abgedeckt werden können.

Vorgehen bei Einzelbatterie Leuchten – Anlagen

(keine zentrale Überwachung)

1. Batterietypen und Leuchten erfassen/ Startdatum des ersten Ladezyklus festgehalten

2. Lageplan mit Leuchten im Objekt überprüfen und kennzeichnen

3. Lageplan mit Fluchtwegplan überprüfen

4. Schaltungsart der Sicherheits- und Sicherheitszeichen- Leuchten im AC-Netzbetrieb überprüfen (DS, BS, Schalteingänge, ...)

5. Manueller Funktionstest der Notleuchten im AC- und DC-Notbetrieb überprüfen

6. Manueller Betriebsdauertest der Notleuchten im AC- und DC-Notbetrieb überprüfen, - bei Akkukapazität 100%

7. Einweisung und Übergabe von Installateur durchführen

Vorgehen bei Gruppen- oder Zentralbatterie – Anlagen (LPS oder CPS)

1. Datum/Uhrzeit/Sprache eingestellt

2. Batterietype erfassen/ Startdatum des ersten Ladezyklus festgehalten

3. Zielorttext (Standort, Leuchtmittel, Info)

4. Lageplan mit Leuchten im Objekt überprüfen und kennzeichnen

5. Lageplan mit Fluchtwegplan überprüfen

6. Funktionstest programmiert (Wochentag, Uhrzeit)

7. Schaltungsart der Sicherheits- und Sicherheitszeichen- Leuchten im AC-Netzbetrieb überprüfen (DS, BS, Schalteingänge, ...)

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8. Funktion der externen Phasenwächter überprüfen

9. Funktion der Meldekontakte überprüfen

10. Manueller Funktionstest durchführen

11. Manueller Betriebsdauertest durchführen, - bei Akkukapazität 100%

12. Funktion der Notleuchten im AC- und/ oder DC-Notbetrieb überprüfen

13. Vorsicherung der Anlage entfernen

14. Berührungsschutz bei Batterien gewährleisten (Polkappen)

15. Bedienungsanleitung im Schrank vorhanden

16. Messprotokoll vorhanden: - Umgebungstemperatur der Batterien - Betriebsspannungen - Lade- und Entladestrom

17. Einweisung und Übergabe von Hersteller durchführen

1.8.6 Lichttechnische Abnahme Die Abnahme soll nach den in der Richtlinie SLG 502 beschriebenen Vorgehen erfolgen. Dabei basieren die lichttechnische Werte auf den der SN EN 1838, den VKF Richtlinien und dem Stand der Technik Papier.

Rettungswege

Es ist die maximale und minimale Beleuchtungsstärke entlang der Mittellinie des Rettungsweges zu bestimmen. Die Messung wird 2 cm über Boden durchgeführt, das heisst, der Luxmeterkopf kann direkt auf den Boden gelegt werden. Zur Messung verwendet man ein Messgerät, das mindestens der Klasse B entspricht. Die minimale Beleuchtungsstärke muss mindestens 1 Lux betragen (mit Wartungsfaktor 0,8 -> 1.25 Lux). Die maximale Beleuchtungsstärke darf nicht mehr als der 40-fache Wert der minimalen Beleuchtungsstärke betragen. Zudem muss die physiologische Blendung vermieden werden.

Sichtprüfung entlang des Rettungsweges:

• Die Leuchten entlang des Rettungsweges dürfen nicht blenden. Im Zweifelsfall durch den Hersteller

gemäss der Norm SN EN 1838 bestätigen lassen.

• Jede Richtungsänderung des Rettungsweges muss beleuchtet sein.

• Treppen und Treppenstufen entlang des Rettungsweges müssen beleuchtet sein. Dabei muss die Trittfläche gut erkennbar sein.

• Erste-Hilfe-Stellen, Meldeanlagen und Brandbekämpfungsmittel müssen ausreichend beleuchtet sein. Wenn diese Einrichtungen nicht auf dem Rettungsweg sind muss die vertikale Beleuchtungsstärke 5 Lux betragen.

• Jede Fluchttüre (Notausgang) muss beleuchtet sein. Kontrollieren, ob auch ausserhalb der Fluchttüre die Beleuchtung ausreicht, um ein sicheres Verlassen des Raumes zu garantieren (Sturzgefahr bei Dunkelheit).

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Antipanikbeleuchtung

Die Antipanikbeleuchtung muss eine minimale, horizontale Beleuchtungsstärke vom 0.5 Lux (mit Wartungsfaktor 0,8 -> 0.625 Lux). aufweisen und das Verhältnis von minimaler zu maximaler Beleuchtungsstärke darf maximal 1:40 betragen (Gleichförmigkeit). Per Definition müssen diese Werte ohne Möblierung und ohne Berücksichtigung der Reflexionen und Randzonen bewertet werden. Dies ist nur durch Simulation mit einem Lichtberechnungsprogramm möglich. Zur Überprüfung der Planungswerte errechnet man die Beleuchtungsstärke horizontal unter der Leuchte und misst die effektive Beleuchtungsstärke an diesem Ort nach. Es ist zu beachten, dass die Leuchte so gewählt wird, dass möglichst wenig Abschattung oder Reflexion durch die Möblierung vorhanden ist.

Sicherheitszeichenleuchten

Die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitszeichenleuchten sind in der Produktenorm SN EN 60598- 2-22 und in der Norm SN EN 1838 festgelegt. Der Hersteller muss die Normkonformität der Leuchte bestätigen. Sichtprüfung: Von jedem Standort des Raumes muss mindestens 1 Sicherheitszeichen sichtbar sein. Die Distanz zwischen dem Standort und dem erkennbaren Sicherheitszeichen muss in jedem Fall kleiner als die in der Norm beschriebenen Erkennungsweite sein.

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, das heisst zum Beispiel rotierende Maschinen, Schmelz- oder Säurebäder und Ähnliches, müssen zusätzlich beleuchtet sein. Die Anforderungen an diese Beleuchtung sind zu überprüfen (gemäss SN EN 1838: 10% von der installierten Lichtleistung und min. 15 Lux. Gleichmässigkeit 1:10. Umschaltung 0,5 s). Die Beurteilung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung wird durch den Sicherheitsbeauftragten resp. durch den Betreiber vorgenommen.

Ersatzbeleuchtung

Muss man während eines Netzausfalles ohne Einschränkung weiterarbeiten können (z.B. Kommandozentralen, Operationsräume in Spitälern), spricht man von einer Ersatzbeleuchtung. Die Anforderungen an diese Beleuchtung werden meist durch zusätzliche Vorschriften durch den Betreiber vorgeschrieben. Diese Anforderungen sind zu überprüfen.

Weitere Anforderungen

Weiterführende Anforderungen (z.B. Sicherheitsbeleuchtung von kritischen Objekten) können vom Betreiber oder den örtlichen Behörden vorgeschrieben und müssen allenfalls überprüft werden.

1.8.7 Kontrolle Arbeitssicherheit Eine Kontrolle kann durch das zuständige Arbeitsinspektorat und auch von der SUVA vorgenommen werden.

1.9 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft Arbeiten an Notbeleuchtungsanlagen sowie deren dazugehörigen Batterien und Ladeeinrichtungen sind ausschliesslich durch instruierte Personen durchzuführen.

Manipulationen und Änderungen an der zentralen Stromversorgung für die Notbeleuchtung dürfen ausschliesslich durch Personen durchgeführt werden, welche im Besitz einer Bewilligung für

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Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Art. 14 NIV sind. Änderungen an den zugehörigen Elektroinstallationen dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden.

1.9.1 Kontrollen und Prüfungen Die Kontrollen dienen der Überprüfung der Betriebsbereitschaft der Notbeleuchtungsanlage und beziehen sich insbesondere auf: a. Sicherheitszeichenleuchten b. Sicherheitsleuchten c. Batterien d. Zentralbatterie- Anlagen e. Übertragungseinrichtung

Regelmässige Kontrollen und Arbeiten an Notbeleuchtungsanlagen sowie deren dazugehörigen Batterien und Ladeeinrichtungen sind ausschliesslich durch instruierte Personen durchzuführen. Alle Arbeiten, Kontrollen und Prüfungen sind in einem Kontrollbuch nach Kapitel 1.9.4.3 „Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle)“ zu dokumentieren. Die Behebung der festgestellten Mängel muss unverzüglich eingeleitet werden. Die Fehlerbehebung und die nachfolgenden Tests müssen nach Kapitel 1.9.4 Wartung erfolgen.

Sichtkontrolle

Bei der Sichtkontrolle wird die Betriebsbereitschaft der Leuchte mit einem Rundgang überprüft. Folgende Punkte sind zu beurteilen: - Leuchtet das Leuchtmittel? (Im Notbetrieb alle Notleuchten, im Normalbetrieb die Notleuchten in Dauer-

oder geschalteten Dauerschaltung) - Leuchtet im Normalbetrieb die Ladekontrollanzeige? (nur bei dezentralen Notleuchten) - Zeigt die Fehleranzeige an der Leuchte keine Störung an? (nur bei dezentralen Notleuchten mit

Selbsttest) - Ist die Leuchte nicht mechanisch beschädigt und nicht stark verschmutzt?

Funktionskontrolle

Bei der Funktionskontrolle wird überprüft, ob die Notleuchten im Notbetrieb einwandfrei funktionieren und die Anlage somit betriebsbereit ist. Es werden folgende Punkte überprüft:

Dezentrale Notleuchten: - Die Stromversorgung der Leuchte unterbrechen, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 6 Min genügt für die Funktionskontrolle, wenn die Leuchte für einen Notbetrieb von 1

Stunde ausgelegt ist. - Überprüfung der Ladekontrollanzeige. - Sichtkontrolle nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“.

Zentrale Notleuchten: - Überprüfung der zentralen Fehleranzeige. - Die Funktionsprüfung wird durch Zuschalten der Stromquelle für Sicherheitszwecke durchgeführt

(Notbetrieb). - Sichtkontrolle nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“.

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Kapazitätstest

Beim Kapazitätstest wird überprüft, ob die Notbeleuchtungsanlage während der vorgeschriebenen Nennbetriebsdauer im Notbetrieb einwandfrei funktioniert. Es werden folgende Punkte überprüft:

- Die Stromversorgung der Leuchten oder der zentralen Anlage unterbrechen, damit die Leuchten in den

Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 60 Min gilt für den Betriebsdauertest. - Fällt die Betriebsdauer bei Zentralbatterieanlagen unter einen Wert von 80%, muss die Batterie

ausgewechselt werden. - Rückschaltung und Prüfung der Meldeeinrichtungen nach den Wiedereinschalten der Stromversorgung. - Überprüfung der Ladeeinrichtung.

Bei Zentralanlagen mit wartungsfreien Batterien ist es gemäss den einschlägigen Normen möglich, an Stelle einer Betriebsdauer-Prüfung die Batteriekapazität mit einem bestimmten Kapazitätstest zu bestimmen. Dazu sind die Prüfvorschriften des Herstellers zwingend einzuhalten.

1.9.2 Zeitlicher Ablauf der Kontrollen und Prüfungen Grundlagen zu diesen Kontrollen:

• SN EN 50172 • SN EN 60598-2-22 • NIV • SLG 502 (SLG Richtlinie)

Erstprüfung

- Messung der lichttechnischen Werte gemäss SN EN 1838 und SLG 502. (siehe Kap. 1.8.6 „Lichttechnische Abnahme“)

- Erstprüfung gemäss Hersteller - Installationskontrolle gemäss NIV

Tägliche Prüfung

- Kontrolle der Anzeigen bei der Zentralanlage (nur bei CPS oder LPS)

Wöchentliche Prüfung Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen wird eine wöchentliche Funktionsprüfung gemäss Kapitel 1.9.1.2 „Funktionskontrolle“ durchgeführt.

Monatliche Prüfung

Bei dezentralen Notleuchten, ohne Selbsttest, muss einmal pro Monat die Stromversorgung unterbrochen werden, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. Das Gerät sollte für nicht mehr als 6 Minuten auf einen korrekten Betrieb beobachtet werden. Die Funktion und der mechanische Zustand der Leuchte sind mit einem Rundgang zu überprüfen. (Kap. 1.9.1.2 „Funktionskontrolle“) Bei dezentralen Notleuchten mit automatischem Selbsttest wird dieser Test durch die Leuchte übernommen und muss nicht manuell durchgeführt werden. Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen (LPS- oder CPS – Systemen) wird dies durch die Überwachungseinrichtung geprüft.

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Halbjährliche Prüfung

Dezentrale Notleuchten, ohne Selbsttest, müssen halbjährlich wie folgt einer Funktionskontrolle nach Kapitel 1.9.1.3 „Kapazitätstest“ unterzogen werden: - Die Stromversorgung der Leuchte unterbrechen, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 60 Min gilt für den Betriebsdauertest. - Überprüfung der Ladekontrollanzeige. - Die Funktion und der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden. - Sichtkontrolle nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“

Jährliche Prüfung

Die jährliche Prüfung muss innerhalb von 4 bis 52 Wochen nach der Inbetriebnahme durchgeführt werden. Notleuchten müssen jährlich wie folgt einem Betriebsdauertest nach Kapitel 1.9.1.3 „Kapazitätstest“ unterzogen werden: - Die Stromversorgung der Leuchte unterbrechen, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 60 Min gilt für den Betriebsdauertest. - Fällt die Dauerbetriebsdauer, bei einer Zentralbatterieanlage, unter einen Wert von 80%, muss die

Batterie ausgewechselt werden. - Der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden. - Rückschaltung und Prüfung der Meldeeinrichtungen. - Überprüfung der Ladeeinrichtung. Prüfung der Batterien, Kapazitätstest der Batterieanlagen

Dezentrale Notleuchten, mit Selbsttest - Überprüfung der lokalen Fehleranzeige. - Der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden.

Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen - Überprüfung der zentralen Fehleranzeige. - Kapazitätstest der Batterien (Kap. 1.9.1.3 „Kapazitätstest“) - Der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden.

5-jährliche Beurteilung

Nach einer Betriebsdauer der Anlage von 5 Jahren ist die Notbeleuchtungsanlage zu beurteilen auf die lichttechnischen Werte gemäss SN EN 1838 und SLG 502. (siehe Kap. 1.8.6 „Lichttechnische Abnahme“)

10-jährliche Beurteilung

Spätestens nach einer Betriebsdauer der Anlage von 10 Jahren ist die Notbeleuchtungsanlage zu beurteilen auf: a. die konzeptionelle Auslegung; b. die technologisch bedingte Verfügbarkeit; c. die Wirksamkeit infolge Nutzungsänderungen.

Einige Behörden fordern den Anlagenbetreiber auf, eine Beurteilung der Notbeleuchtungsanlage durchzuführen. Sie setzen je nach Ergebnis die Frist für eine erneute Beurteilung oder für allfällig notwendige Massnahmen fest.

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1.9.3 Prüfintervalle

Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer

Selbsttest) und Einzelleuchtenüberwachung

Erst

prüf

ung

Tägl

iche

Pr

üfun

g

Mon

atlic

he

Prüf

ung

Hal

bjäh

rlich

e Pr

üfun

g (V

KF)

Jähr

liche

Pr

üfun

g

3-jä

hrlic

he

Prüf

ung

Zentralanlage mit Selbsttest und Einzelleuchtenüberwachung

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X

Kontrolle der Anzeige der Anlage X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X a* a* a*

Kapazitätstest X a* a*

Legende: a* - Automatischer Test; keine manuelle Tests notwendig.

Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) und Stromkreisüberwachung

Erst

prüf

ung

Tägl

iche

Pr

üfun

g

Mon

atlic

he

Prüf

ung

Hal

bjäh

rlich

e Pr

üfun

g (V

KF)

Jähr

liche

Pr

üfun

g

3-jä

hrlic

he

Prüf

ung

Zentralanlage mit Selbsttest und Stromkreisüberwachung

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X X

Kontrolle der Anzeige der Anlage X X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X X X X X

Kapazitätstest X a* a*

Legende: a* Automatischer Test; keine manuelle Tests notwendig.

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Zentralanlage (CPS oder LPS) ohne Überwachung

Erst

prüf

ung

Tägl

iche

Pr

üfun

g

Mon

atlic

he

Prüf

ung

Hal

bjäh

rlich

e Pr

üfun

g (V

KF)

Jähr

liche

Pr

üfun

g

3-jä

hrlic

he

Prüf

ung

Zentralanlage ohne Überwachung

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X X

Kontrolle der Anzeige der Anlage X X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X X X X X

Kapazitätstest X X X

Einzelbatterieleuchten mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest)

Erst

prüf

ung

Tägl

iche

Pr

üfun

g

Mon

atlic

he

Prüf

ung

Hal

bjäh

rlich

e Pr

üfun

g (V

KF)

Jähr

liche

Pr

üfun

g

3-jä

hrlic

he

Prüf

ung

Einzelbatterieleuchten mit Selbsttest

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X a* a* a*

Kapazitätstest (Kap. 1.9.1.3) X a* a*

Legende: a* Automatischer Test; keine manuelle Tests notwendig.

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Einzelbatterieleuchten ohne Statusanzeige (ohne Selbsttest)

Erst

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Einzelbatterieleuchten ohne Selbsttest

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X X X X X

Kapazitätstest (Kap. 1.9.1.3) X X X

1.9.4 Wartung Die Anlageneigentümer oder -Betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. Notbeleuchtungsanlagen sind veränderten betrieblichen Gegebenheiten wie Nutzungsänderungen und baulichen Veränderungen laufend anzupassen. Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (z. B. Funktionskontrolle, Wartung, Instandhaltung) ist im Kontrollbuch festzuhalten.

Zugangsberechtigung

Der Betriebszustand einer Notbeleuchtungsanlage kann jederzeit vor Ort oder aus der Ferne durch eine berechtigte Person abgefragt werden. Die Zugangsberechtigung aus der Ferne, zwecks Inbetriebnahme, Instandsetzung und dergleichen, hat vor Ort durch den Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person zu erfolgen.

Instandsetzung

Für rasche und sachgemässe Behebung von Störungen und Defekten muss die beauftragte Firma eine leistungsfähige und zuverlässige Instandhaltungsorganisation betreiben, die über die notwendigen Einrichtungen und Ersatzteile verfügt. Die Behebung von Störungen an Anlagen muss innerhalb kürzester Zeit vorgenommen werden. Nach der Instandsetzung muss die Anlage gemäss Kapitel 1.9.1.2 „Funktionskontrolle“ wieder auf die einwandfreie Funktion geprüft werden. Bei dezentralen oder zentralen Notbeleuchtungssystemen mit Selbsttest genügt es, nach einer angemessenen Wartezeit eine Sichtprüfung nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“ durchzuführen. Es ist wichtig, den Zeitpunkt des nächsten Selbsttestes abzuwarten (Herstellerangaben beachten). Es sollten keine manuellen Tests durchgeführt werden da unter Umständen, durch teilentladene Batterien unmittelbar nach der Instandsetzung, die Testresultate falsch sein können.

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Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle)

Das Prüfbuch muss von einer durch den Besitzer/Eigentümer ernannten verantwortlichen Person bei der baulichen Anlage geführt werden und für entsprechend bevollmächtigte Personen zur Einsichtnahme verfügbar sein. Im Prüfbuch müssen mindestens folgende Informationen aufgezeichnet werden: a) Datum jeder wiederkehrenden Prüfung und jedes Tests; b) Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede durchgeführte Wartung, Prüfung und Tests; c) Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jeden Fehler d) Datum und Beschreibung der Fehlerbehebung e) Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede Änderung an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage f) wenn eine automatische Prüfeinrichtung verwendet wird, müssen die Hauptmerkmale und die Arbeitsweise dieses Geräts beschrieben sein.

ANMERKUNG 1 Das Prüfbuch darf auch Seiten enthalten, die sich auf andere Sicherheitsaufzeichnungen wie Feueralarm, beziehen. Einzelheiten über Ersatzbauteile von Leuchten, wie z. B. Lampenart, Batterie und Absicherung, dürfen ebenfalls im Prüfbuch festgehalten sein.

ANMERKUNG 2 Ein entsprechender Ausdruck einer automatischen Prüfeinrichtung erfüllt die Anforderungen

ANMERKUNG 3 Beispiel siehe Modul G Erläuterungen und Hilfsmittel ab Kapitel 7.2

1.9.5 Modernisierung / Ersatz Bei der Modernisierung der Notbeleuchtungsanlage ist der Überwachungsumfang dem aktuellen Stand der Technik (Vorschriften) anzupassen. Die gesamte Notbeleuchtungsanlage muss gemäss Kapitel 1.9.2.8 „10-jährliche Beurteilung“ überprüft werden.

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Modul B: Brandschutz

2.1 Vorwort Die Brandschutzrichtlinie „Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung“ der VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) regelt die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sowie die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgung für Sicherheitszwecke. Die Bestimmungen gelten sinngemäss für Fahrnisbauten (z. B. Zirkuszelte, Festhallen) soweit diese grosse Personenbelegungen (> 300 Personen) aufweisen.

2.2 Notwendigkeit Je nach Personenbelegung, Gebäudegeometrie, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten.

2.2.1 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten

Sicherheitszeichen/

Sicherheitszeichenleuchten Sicherheitsbeleuchtung

Gebäude und Anlagen, Räume, nicht sicherheits- beleuchtet

sicherheits- beleuchtet

für Fluchtwege

für Flucht- wege in Räumen

Industrie- und Gewerbebauten Verkaufsräume

○ [1]

Bürobauten / Schulbauten ● ○ ●

Beherbergungsbetriebe [a], z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

○ [1]

Beherbergungsbetriebe [b], z. B. Hotels ● ●

Abgelegene Beherbergungsbetriebe [c], z. B. Berghütten [4]

● ○

Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung Verkaufsgeschäfte

Parkings ● ● ● [3]

Hochhäuser ● ○ ●

Unterirdische Schutzbauten [2] ● ● ○

Anmerkungen: ● erforderlich ○ empfehlenswert Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen. [1] Nur für besondere Bereiche und Einrichtungen. [2] Nur für zivil genutzte Schutzbauten und Anlagen. [3] Anordnung im Bereich von Fahrgassen. [4] Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Notwendigkeit.

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2.3 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen

2.3.1 Allgemeines Je nach Personenbelegung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind Fluchtrichtung und Ausgänge mit Sicherheitszeichen und einer Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen.

2.3.2 Anordnung Die Fluchtrichtung ist - wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind - mit Richtungsanzeigern zu kennzeichnen (z. B. vertikale und horizontale Fluchtwege, Richtungsänderungen). Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Sicherheitszeichen sichtbar ist. Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sind innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen. Sicherheitszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe anzubringen.

2.3.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit Dekorationen, Reklamen und andere Einrichtungen dürfen die Sicht- und Erkennbarkeit von Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigen. Andere beleuchtete Zeichen oder Beschriftungen sowie Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen. Grüne Farbe darf für andere Zwecke nicht in einer Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit Sicherheitszeichen führt oder die Erkennbarkeit erschwert.

2.3.4 Grösse und Ausführung Ist eine Beleuchtung der Sicherheitszeichen und Richtungsanzeiger für Fluchtwege und Ausgänge verlangt, muss diese als Sicherheitsbeleuchtung ausgeführt sein. Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Sicherheitszeichen sind nachleuchtend auszuführen. In Räumen ohne Tageslicht und solchen, die verdunkelt werden können sind beleuchtete Sicherheitszeichen zu verwenden.

2.3.5 Schaltung Sicherheitsleuchten mit einzelakkubetriebener Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind an den Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen nicht mit Schaltern ausgerüstet sein, durch deren Betätigung ihre Funktion unterbrochen werden kann. Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen. Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen. Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Personengefährdung bei einem partiellen Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung. Das Auftreten von Fehlern wie Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss darf andere Gruppen nicht beeinflussen.

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2.4 Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung

2.4.1 Allgemeines Stromversorgungen für Notbeleuchtung müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. Eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist erforderlich für die Sicherheitsbeleuchtung von Räumen, Fluchtwegen und Sicherheitszeichen. Sie muss bei Störung der normalen Stromversorgung rechtzeitig und während der vorgeschriebenen Betriebsdauer wirksam sein.

2.4.2 Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung Für die Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung sind geeignete, von der normalen Stromversorgung unabhängige Stromquellen einzusetzen. Als geeignete Stromquellen für Sicherheitszwecke gelten: - Akkus, wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien und Zentralbatterien; Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt.

2.4.3 Zulässige Standorte für Stromquellen für

Sicherheitsbeleuchtung • Sanitärverteilräume • Telefonzentralen • Räume mit Sicherheitsanlagen • Räume der allgemeinen Stromversorgung Stromquellen für Sicherheitswecke sind mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder mit einem Abstand von mindestens 0.8 m zu den Niederspannungsverteilanlagen der allgemeinen Stromversorgung in einem nichtbrennbaren Kasten aus Baustoffen der RF1 aufzustellen. Siehe auch Modul C 3.3.4

2.4.4 Verlegearten

örtlich getrennt vom allgemeinen Netz unter Putz, in Beton oder Mauerwerk;

örtlich getrennt vom allgemeinen Netz im Installationskanal mit Feuerwiderstand entsprechend der max. vorgeschriebenen Betriebsdauer, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30.

bei offener Verlegung muss der geforderte Funktionserhalt des Sicherheitsnetzwerkes unter Berücksichtigung des geeigneten Tragsystems, geeigneter Montage und Leitungsführung gewährleistet werden.

Bild 13: Verlegeart

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2.4.5 Einbau von Leuchten in Brandschutzdecken Ist die Decke eine sogenannte Brandschutzdecke, müssen die Öffnungen entsprechend abgeschlossen werden, damit die Brandschutzdecke nicht unterbrochen wird. Die genaue Installation muss mit dem Deckenbauer und der zuständigen Behörde geklärt werden.

2.5 Abnahme Die Abnahmen erfolgen gemäss Modul A Allgemein ab Kapitel 1.8 Abnahme.

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Modul C: Installation

3.1 Vorwort Die Niederspannungs-Installations-Norm NIN ist in der Schweiz und Liechtenstein gültig. Aus dieser NIN und den geltenden Normen für Notbeleuchtung resultiert dieses STP. Für Abnahmen und Kontrollen der jeweiligen Anlagen sind die entsprechenden Kontrollorgane zuständig.

3.2 Auslegung von Anlagen Es werden zwischen folgenden Anlagen unterschieden:

Anlagetyp Überwachungsart Bemerkung

Einzelbatterie Ohne Selbsttest Nicht empfehlenswert, Sicherheitsrisiko bei vernachlässigter Wartung

Einzelbatterie Mit Selbsttest Stand der Technik

Einzelbatterie Zentrale automatische Überwachung

Vereinfachte Wartung und Protokollierung

Low Power System (LPS)

Stromkreis- Überwachung

Bis zu max.1500W. Empfehlung 15-100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

Low Power System (LPS)

Einzel Überwachung Bis zu max.1500W. Empfehlung 15-100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

Central Power System

Stromkreis- Überwachung

Ohne Leistungsbegrenzung. Empfehlung ab 100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

Central Power System

Einzel Überwachung Ohne Leistungsbegrenzung. Empfehlung ab 100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

3.2.1 Maximale Anzahl Notleuchten Die Anzahl der Notleuchten in einem Objekt ist definiert über den Brandschutz und das Sicherheitskonzept. Es gelten folgende Einschränkungen: Bei Einzelbatterie – Anlagen gibt es keine Begrenzung in der Anzahl. Das Schutzziel im Betrieb und die Wirtschaftlichkeit muss überprüft werden. Bei Zentralbatterie – Anlagen dürfen max. 20 Leuchten pro Schaltkreis mit einer Gesamtleistung von nicht mehr als 60% des Nennstromes der Überstrom-Schutzeinrichtung installiert werden (NIN 5.6.9.2).

3.3 Elektrische Betriebsräume für Zentralbatterieanlagen

3.3.1 Standort Stromquellen für Sicherheitszwecke sowie deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest installiert sein. Sie sind in Räumen mit kleiner Brandgefährdung unterzubringen. VKF 3.3.3 Abs 2 Räume mit geringer Feuerwiederstand min. EI 30.

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3.3.2 Zulässige Standorte für Stromquellen für

Sicherheitsbeleuchtung • Sanitärverteilräume; • Räume mit Sicherheitsanlagen; • Räume mit Niederspannungsverteilanlagen der allgemeinen Stromversorgung: Stromquellen für Sicherheitszwecke sind mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder mit einem Abstand von mindestens 0.8 m in einem Kasten aus Baustoffen der RF1 aufzustellen.

3.3.3 Nicht zulässige Standorte für Stromquellen für

Sicherheitswecke • Fluchtwege • Lüftungszentralen • Putzräume • Lager- und Fabrikationsräume mit brennbaren Stoffen • Aufstellungsräume für wärmetechnische Anlagen

3.3.4 Aufstellungsstandort für Gruppen- oder

Zentralbatteriesystemen In elektrischen Betriebsräumen kann die Gruppen- oder Zentralbatterieanlage wie folgt aufgestellt werden: Dabei ist zu beachten, dass gemäss der NIN die Bandung der Türen wie folgt ausgelegt werden:

Bild 14: Schliessrichtung der Türen und Standort der Notlichtanlage gemäss NIN

Für die freie Breite in Gängen sind die Bestimmungen von NIN 7.29.2§1 zu beachten (min. 0.8 m). Schranktüren müssen in Fluchtwegrichtung schliessen und dürfen nicht arretiert werden. Empfehlung SLG: es soll ein räumlich getrennter Raum für die Notbeleuchtungsanlage verwendet werden, z.B. IT Raum, um den gleichzeitigen Ausfall der Hauptverteilung und der Notbeleuchtungsanlage zu vermeiden.

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3.3.5 Schaltgerätekombination In Bezug auf die Notbeleuchtung sind folgende Punkte besonders zu beachten: Anordnung und Montage von Schaltgerätekombinationen hinsichtlich Fluchtweg (NIN Kapitel 4.2.2.2). Um die Gefahr durch Rauchbildung in einem Fluchtweg auszuschliessen, ist eine Abtrennung mindestens EI 30 gegenüber diesem anzuordnen; inkl. Schranktüre.

Legende: 1) Schrankfront EI 30 2) Schrankfront EI 30 oder Schutzkasten EI 30

Bild 15: Schaltgerätekombination

3.3.6 Batterieräume

Bauliche Anforderungen an Batterieräume

Bauliche Anforderungen an besondere Räume für Batterien innerhalb von Gebäuden - Räume müssen trocken sein - Lichte Höhe > 2 m aufweisen über den begehbaren Bedienungsgängen - Geschützte Aussenfenster wenn sie leicht zugänglich sind - Die elektrische Installation ist wie in feuchten und nassen Räumen auszuführen - Lüftung falls erforderlich - Beschaffenheit des Bodens: Ableitwiderstand zwischen 50 k – 10 M Ohm (Vermeidung elektrostatischer

Aufladung gemäss IEC 61340-4-1)

Bild 16: Batterien für Notbeleuchtung

Allgemeine Regeln für Batterien / Akkumulatoren Folgende allgemeine Regeln müssen im Zusammenhang mit Akkumulatoren beachtet werden: Umgebungstemperatur: die Umgebungstemperatur von Akkumulatoren muss den Herstellerangaben entsprechen. Auf die Kapazität sowie Langlebigkeit der Akkumulatoren hat die Umgebungstemperatur einen grossen Einfluss. Die optimale Umgebungstemperatur von VRLA Akkumulatoren (Valve Regulated Lead

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Acid, ventilgesteuerter Bleiakkumulator) liegt bei 20° - 30°C. Umgebungstemperaturen ausserhalb diesem Bereich verringern die Kapazität der Akkus und führen zu einer reduzierten Lebenserwartung (Bild 17).

Bild 17: EUROBAT-Klasse „High Performance“ mit 10 Jahren Design-Life bei 20 °C

Lüftung von Batterieräumen Berechnung des Querschnitts der Zu- und Abluftöffnungen in Batterieräumen gemäss SN EN 50272-2. Es benötigt eine technische Belüftung ab einer Ladeleistung über 3 kW. Wenn der natürliche Luftvolumenstrom Q nicht sichergestellt werden kann, ist eine technische Entlüftung erforderlich. Eine Koppelung des Lüftungssystems ist erforderlich mit dem Ladegerät.

Ermittlung von dem Luftvolumenstrom (Q)

Mit der folgenden Formel lässt sich der Luftvolumenstrom (Q) ermitteln

Q = v • q • s • n • Igas • CN • 10-3 [m3/h]

Dabei kann das Produkt von v x q x s als Konstante von 0,05 m3/Ah verwendet werden:

Q = 0,05 • n • Igas • CN • 10-3 [m3/h]

n = Anzahl der Zellen Igas = Strom, der die Gasentwicklung verursacht, in mA pro Ah Nennkapazität, z.B. Erhaltungsladestrom Ifloat

oder Starkladestrom Iboost CN = Kapazität C10 für Bleibatterien [Ah], Us = 1,80 V/ Zelle bei 20°C oder Kapazität C5 für NiCd-Zellen [Ah], Us = 1,00 V/ Zelle bei 20°C

Die Lüftungsmassnahmen können unter www.suva.ch einfach bestimmt werden.

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3.4 Ausführung Stromkreise für Sicherheitsbeleuchtung müssen unabhängig von anderen Stromkreisen verlegt sein. Alle Sicherheits- und Sicherheitszeichen-Leuchten sind dauerhaft und zuverlässig zu befestigen, damit sie mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen gut zugänglich sein. Gegebenenfalls müssen Revisionsöffnungen vorgesehen werden. In gefährdeten Gebäuden sind ergänzende Massnahmen zum Schutz der Anlage gegen Überspannung und elektromagnetische Beeinflussung vorzusehen. Die Brandschutzbehörde kann solche Massnahmen verlangen, wenn:

a. Gebäude an besonders exponierten Orten stehen; b. Gefährdungen durch Blitzüberspannungen möglich sind c. elektromagnetische Störquellen ausserhalb oder innerhalb des Gebäudes bestehen; d. wiederholt Beschädigungen oder ungewollte Alarme entstanden sind.

3.4.1 Verteilnetz Installationen von Sicherheitsbeleuchtungen wie Sicherheitsleuchten, dazugehörende Schalt- und Verteilkästen sowie Stromkreise sind als solche zu bezeichnen. (BSR 17-15de 3.2.1)

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1 Zentrales Not- Beleuchtungssystem

2 Installation in min. E 30 bis zur ersten Sicherheitsleuchte, von Leuchte zu Leuchte mit Standard -Installationsmaterial

3 Brandabschottungen 4 Funktionserhalt min. E 30

Installation 5 Unterverteiler, die weitere

Brandabschnitte versorgen, sind mit Feuerwiderstand EI 60 RF1 auszuführen oder in einem entsprechenden Raum EI 60 RF1 zu installieren

6 Standard Abzweigdose: Absicherung und Selektivität des Endstromkreises wird im Unterverteiler sichergestellt

7 Installation in min. E 30 zu einem weiteren Brandabschnitt

Bild 17: Beispiel einer Verkabelung min. E 30 Die Installation muss 3 -polig (L N PE) ausgeführt werden. Der Neutralleiter darf nicht kombiniert werden. Max. 20 Leuchten pro Gruppe.

3.4.2 Erstellen von Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt Kabel- und Leitungsanlagen für Sicherheitszwecke müssen so befestigt und errichtet werden, dass die Funktion der Stromkreise im Brandfall, gemäss dem Schutzziel, nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass sie in Funktionserhalt erstellt werden müssen.

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Kabel- und Leitungsanlagen für Steuerungs- und Bussysteme von Einrichtungen für Sicherheitszwecke müssen denselben Anforderungen genügen wie die Kabel und Leitungen, die für die Einrichtungen für Sicherheitszwecke selbst verwendet werden. Dies gilt nicht für Stromkreise, die keinen nachteiligen Einfluss auf den Betrieb der Sicherheitseinrichtungen haben. Der Funktionserhalt kann nur dann gewährleistet sein, wenn sämtliche Komponenten in einer Anlage die E30, E60 oder E90 Prüfung nach DIN 4102-12 (E) erfüllen.

Die Installation über den Brandabschnitt hat gemäss dem Brandschutz und dem objektspezifischen Sicherheitskonzept zu entsprechen, für Notbeleuchtung min. E30. Die Betriebszeit einer Notbeleuchtung muss min. 60 Min betragen, kann aber gemäss dem Brandschutz und dem objektspezifischen Sicherheitskonzept mehr betragen. Die Kabel- und Leitungsanlagen sind immer in der obersten Lage zu montieren. Die maximale Belastung des Tragsystemes muss gemäss den Herstellerangaben eingehalten werden. Die maximalen Abstände der Befestigungspunkte dürfen nicht überschritten werden. Der Untergrund muss tragfähig sein und mindesten der geforderten Brandklasse für die Kabel- und Leitungsanlage entsprechen. Es sind brandschutztechnisch geprüfte Verankerungen / Befestigungen zu verwenden, d.h. es sind niemals Kunststoffdübel einzusetzen. Vertikal verlegte Kabel müssen alle 3,5 m mit einem Zusatz auf Zug entlastet werden. Die vom Hersteller angegebenen minimalen Biegeradien resp. Installationsangaben sind einzuhalten. Die Abzweigdosen mit Funktionserhalt sind gemäss den Hersteller Angaben zu montieren. Sie dürfen nicht verändert werden.

Kennzeichnen der Installation Die Kabel sind in der Regel durch ihre orange Farbe und / oder durch Herstellerangaben gekennzeichnet. Die Abzweigdosen sind in der Regel durch ihre orange Farbe und / oder durch Herstellerangaben gekennzeichnet. Die Tragsysteme wie Kabeltrassen sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu beschriften: Tragsystemtyp, Hersteller oder Prüfzeugnis Inhaber, Prüfzeugnis Identifikation, zulässige maximale Belastung pro Meter.

Beispiel einer Beschriftung der Kabeltrassen Kabelanlage „E “ nach DIN 4102 Teil 12

(Hersteller Logo)

Errichter der Kabelanlage: Prüfzeugnis Nr. :

Prüfzeugnis Inhaber : Herstellungsjahr:

Dokumentation der Kabel- und Leitungsanlagen Die Ersteller einer Kabel- und Leitungsanlage hat bei der Übergabe der Anlage eine „Bestätigung der Vorgaben konformen Montage“ dem Anlagenbesitzer zu übergeben. Sämtlich verwendeten Komponenten der gesamten Installation müssen dokumentiert sein.

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3.4.3 Kabeltypen In der Übersicht sind die, bis anhin verwendeten Kabeltypen dargestellt:

Bild 18: Kabeltypen

Seit dem 10. Juni 2016 ist die Norm SN EN 50575:2014 [7] inklusive Anhang 1 für die Prüfung des Brandverhaltens von Kabeln anwendbar. Auch die notifizierten Stellen (Zertifizierungsstellen und Prüflabore), welche die Prüfung durchführen und die Voraussetzungen für die Erstellung der Leistungserklärung bescheinigen müssen, konnten zugelassen werden. Laut der Liste der bezeichneten Normen für Bauprodukte [8] befinden wir uns derzeit in einer Übergangsphase (Koexistenzperiode), die mit dem 1. Juli 2017 endet (Bild 1). Danach dürfen von der Bauprodukteverordnung betroffene Kabel nur noch mit Leistungserklärung in den Verkehr gebracht werden. Die Brandklassen werden unterteilt von Aca / nicht brennbar bis Fca/ leicht entflammbar.

Gemäss der Arbeitsgruppe CPR-Cable kann in Gebäuden die Brandklassen wie folgt zugeiteilt werden:

Brandklasse / Prüfung gemäss SN EN 50399

Standard Anwendung Zusätzliche Klassifikation

Cca-s1,d1,a1 Fluchtwege, erhöhte Gefährdung Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen/Abfalle und Säuregehalt

Dca-s2,d2,a2 Ausserhalb Fluchtwege, halogenfreie Kabel

Rauchentwicklung und Säuregehalt

Eca Ausserhalb Fluchtwege, ohne spezielle Anforderungen

Fca Aussen Anwendungen, bis Übergabepunkt n Bauwerk, kein Brandschutz

3.4.4 Anordnung der Umschalteinheiten und den zugehörigen Überstromunterbrecher für Notbeleuchtung

Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen werden die Umschalteinheiten dezentral platziert. Diese sind in der Praxis im Stockwerk Tableau eingebaut. Im Normalbetrieb stehen diese Umschaltrelais dauernd unter Spannung. Diese Versorgungsspannung wird benötigt um die Netzüberwachung sicher zu stellen. Aus diesem Grund erzeugen die eingesetzten Geräte Eigenwärme. Diese Eigenwärme wird bei einem allseitig

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geschlossenen Gehäuse zu einem Wärmestau führen und es besteht ein erhöhtes Ausfallrisiko der Notbeleuchtung und die Funktion im Notfall ist nicht gegeben.

Fazit Eine Lösung mit der heutigen Vorschrift (allseitige Abdeckung EI 60) kann nicht funktionieren. Folgende Gründe stehen dafür: - Auslösen des Leitungsschutzschalters (LS) (Bimetal Auslösung bei ca. 50°C Umgebungstemperatur) - Bei Wärmestau kann in der Umschalteinheit mit Spannungsüberwachung Fehlfunktionen entstehen.

Es ist eine allseitige Abtrennung vorzusehen mit Feuerwiderstand EI 60 RF1, die Frontabdeckung muss nicht EI 60 RF1 sein, jedoch einen Berührungsschutz (IP2XC) aufweisen. Die Abtrennung soll im Verteiler möglichst weit unten platziert werden. Unterste DIN-Schiene 0,4 m ab Zugangsebene. In dieser Anordnung dürfen keine Akku enthalten sein.

Bild 19: Rot gekennzeichnet die EI 60 RF1 Abschottung der allseitigen Abtrennung ohne Deckel mit IP2XC

Bild 20: Schnitt der EI60 RF1 Abschottung ohne Deckel mit IP2XC

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Bild 21: Anordnung der Umschalteinheiten und Überstromunterbrecher für Notbeleuchtung in der Schaltgerätekombination in der untersten Ebene.

Kennzeichnung: Die Umschalteinheiten und die zugehörigen Überstromunterbrecher müssen mit dem Warnhinweis „Achtung Fremdspannung“ versehen sein.

3.5 Treppenhausdefinition und deren Erschliessung

Wird ein Treppenhaus als vertikaler Fluchtweg definiert, muss die Notbeleuchtung vorgesehen werden. In Gebäuden mit ortsunkundigen Personen muss die Fluchtrichtung von jedem Standort im Treppenhaus ersichtlich sein.

3.6 Schleusendefinition und deren Erschliessung mit E30 Definition einer Schleuse Es gibt Schleusen im Bereich des Brandschutzes: - Schleusen bei Sicherheitstreppenhäuser, gemäss BSR 16-15de 3.9, dieser wird in jedem Geschoss vor

dem Sicherheitstreppenhaus gefordert. - Schleusen für Fluchtwege aus den Parkings, diese wird gemäss BSR 16-15de 3.7 bei Flächen über

1200 m2 gefordert (Als Parking gelten solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2)

Bei den behandelten Schleusen, wird eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert. Mögliche Varianten für Endstromkreise der Sicherheitsbeleuchtung:

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1. Eigener Endstromkreis 2. Endstromkreis des horizontalen Fluchtweges (Korridor) 3. Endstromkreis des vertikalen Fluchtweges (Treppenhaus)

Wir kommen zum Schluss, dass die Schleuse ein Bestandteil des Sicherheitstreppenhauses ist und auch die Notbeleuchtung darin vorgesehen werden muss, gemäss den Richtlinien für Fluchtwege. In Schleusen (ohne Tageslicht) muss eine Sicherheitszeichenleuchten vorgesehen werden, wird mit dieser Leuchte der Fluchtweg normgerecht beleuchtet, kann eine zusätzliche Sicherheitsleuchte weggelassen werden. Demzufolge können die Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten in den Schleusen mit dem Endstromkreis des horizontalen Fluchtweges (Korridor) erschlossen werden. Anmerkung: BSR 17-15de 3.2.2. (Anhang) Unabhängige Endstromkreise sind insbesondere für Fluchtwege sowie grosse Brandabschnitte zu erstellen.

3.7 Umsetzung der Endstromkreise und Gruppenaufteilung Gemäss VKF BSR 17-15 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Sicherheitsbeleuchtung wird im Kapitel 3.2.2.4 - 6 für die Sicherheit unabhängige Bereiche und eine Gruppenaufteilung der Stromkreise verlangt. Um eine hohe Sicherheit im Brandfall und bei einem selektiven Netzausfall zu gewährleisten, ist pro Brandabschnitt (horizontaler und vertikaler Fluchtweg, Räume mit grosser Personenbelegung) mindestens ein Endstromkreis vorzusehen. Nebenräume dürfen nicht am gleichen Endstromkreise wie Fluchtwegen und Räume mit grosser Personenbelegung angeschlossen werden. Verschiedene Nebenräume (z.B. Nebenräume, z.B. Patientenzimmer, Technikräume, Invaliden WC, Hotelzimmer usw.) dürfen an einem Endstromkreis zusammengefasst werden, unter der Voraussetzung, dass max. 20 Leuchten angeschlossen sind. Der partielle Netzausfall pro Nebenraum muss gewährleistet sein. Auf eine Absicherung pro Nebenraum, darf verzichtet werden.

Bild 22: Beispiel Kabelführung Stromkreise

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3.8 Kennzeichnung der Sicherheitsleuchten Leuchten, die als Sicherheitsleuchten eingesetzt werden, müssen als solche leicht erkennbar durch ein grün/weisses Symbol (siehe Abbildung) gekennzeichnet sein. Bei Einzelbatterieleuchten ist dieses Symbol ein Hinweis für den Unterhaltsdienst, dass diese Leuchte den Wartungsvorschriften der Notbeleuchtung unterliegt. Bei Zentralbatterieleuchten ist dieses Symbol zusätzlich eine Kennzeichnung, dass die Leuchte durch eine Fremdspannung versorgt wird. Die Leuchten müssen leicht erkennbar und dauerhaft durch eine rote oder grüne Markierung sowie einer Verteiler- und Stromkreisnummer gekennzeichnet sein.

Bezeichnung einer Notleuchte, der Durchmesser muss 30mm betragen.

Bild 22: Sicherheitsleuchten sind zu kennzeichnen

Bild 23: Beispiel einer Kennzeichnung

Als Empfehlung sollte die Stromkreisnummer (z.B. 1.1.3) / Bezeichnung des versorgenden Endstromkreises sowie die Leuchten- Nummerierung angegeben werden. Bei kombinierten und integrierten Leuchten müssen Lampenfassungen für die Sicherheitsbeleuchtung durch einen grünen Punkt mit Durchmesser von 5 mm gekennzeichnet werden und beim Lampenwechsel sichtbar sein muss.

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Bild 24: Bezeichnung in der Leuchte

Zur CE- Kennzeichnung einer Leuchte gehört die Bescheinigung des Herstellers, dass er die Normen eingehalten hat und im Produkthaftungsfall die Verantwortung übernimmt (CE- Konformitätserklärung).

Bild 25: Prüf- und Sicherheitszeichen

Bild 26: Beispiel einer CE- Konformitätserklärung

3.9 Abnahme Die Installationsabnahmen erfolgen gemäss Modul A Allgemein ab Kapitel 1.8 Abnahme.

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Modul D: Arbeitssicherheit

4.1 Vorwort Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und das Arbeitsgesetz (ArG) regeln in der Schweiz die Arbeitssicherheit betreffend Notbeleuchtungen. Insbesondere in den folgenden Verordnungen und Wegleitungen sind die Bestimmungen dargestellt: - Art. 35 VUV - Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (Art. 15 ArGV3, Art. 8 ArGV4,

Anhang zu Art. 15 ArGV3) - Wegleitung der EKAS durch die Arbeitssicherheit

Für die Festlegung von Auflagen und die Kontrollen der jeweiligen Anlagen sind die entsprechenden Durchführungsorgane zuständig.

4.2 Durchführungsorgane für die Aufsicht über die Arbeitssicherheit

Durchführungsorgane für die Aufsicht über die Arbeitssicherheit: - die kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes - die eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes - die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - speziell zu bezeichnende Fachorganisationen

Alle diese Durchführungsorgane sind mit dem Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit beauftragt. In Fragen der Arbeitssicherheit betreffend Notbeleuchtungen wird jeder Betrieb von einem einzigen Durchführungsorgan betreut.

Da die Durchführungsorgane auch andere Aspekte der Arbeitssicherheit beurteilen, lässt es sich nicht immer vermeiden, dass mehrere Durchführungsorgane im Betrieb tätig werden. In der Regel stimmen sich die Durchführungsorgane untereinander ab, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

4.3 Kontrolle Die Arbeitssicherheit schätzt ab, ob die Notbeleuchtung die Schutzziele zu erfüllen vermag. Siehe Modul A Kapitel 1.8 Abnahme.

4.4 Notbeleuchtung in Kühlräumen > 10m3 und < 0°

Um zu verhindern, dass Mitarbeitende in einem Kühlraum eingeschlossen werden, braucht es besondere Massnahmen. Das Risiko lässt sich erheblich reduzieren, wenn Sie die Betriebssicherheit der Kühlräume regelmässig überprüfen. In Kühlräumen über 10 m3 und mit Kühltemperaturen unter null Grad wird eine ständige Notbeleuchtung verlangt (Ausnahmen und weitere Informationen vergleiche 7.6.1.4 Kühlräume.)

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Bild 27: Auszug aus der Checkliste Kühlräume SUVA Bestellnummer 67181.d

4.5 Notbeleuchtung in Unterirdischen, begehbaren Kanälen

Bei unterirdischen, begehbaren Kanälen für die Leitungsführung von Energie und/oder Medien ist in der Regel eine maximale Distanz von 500 m zwischen zwei Ausgängen/Treppenanlagen einzuhalten. Dazwischen sind ein bis zwei Notausgänge evtl. Notausstiege zu erstellen. • Es sind nachleuchtende Fluchtwegmarkierungen zum nächsten Ausgang / Notausstieg

anzubringen. • Es ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 bis 2 Lux in der Gehweglinie einzurichten.

4.6 Notbeleuchtung in fensterlosen Garderoben

Fensterlose Garderoben müssen über eine netzunabhängige Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Nachleuchtende Markierungen beim Ausgang an Stelle von Notleuchten sind zulässig in kleineren Garderoben bzw. in Garderoben, in welchen sich nur eine kleine Personenzahl aufhält und keine besonderen Gefahren bestehen.

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Modul E: Licht und Lichtplanung

5.1 Vorwort Licht und Lichtplanung der Sicherheitsbeleuchtung sind Normen und Verordnungen unterworfen, nach denen sich der Fachplaner und der Installateur richten müssen. Diese sind insbesondere die SN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik-Notbeleuchtung" und weiteren geltenden Normen. Das Modul berücksichtigt insbesondere die Belange der Licht und Lichtplanung der Sicherheitsbeleuchtung. Diesbezüglich werden die einzuhaltenden lichttechnischen Werte, Ziele und Anforderungen der Sicherheitsbeleuchtung aufgezeigt. Auch wie Flucht- und Rettungswege zu kennzeichnen sind, wird ausführlich beschrieben. Ergänzt wird das Modul durch Anhaltspunkte zur Planung einer Notbeleuchtungsanlage. Die Kontrolle der Anforderungen des Moduls Licht und Lichtplanung wird im Modul A Allgemein beschrieben.

5.2 Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtungsplanung Basis für die Planung einer Sicherheitsbeleuchtung ist der Evakuierungsplan:

Bild 27: Evakuierungsplan

5.2.1 Rahmenbedingungen Es sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:

• Gefahrloses Verlassen der Gefahrenzone bis zu einem sicheren Bereich bei Ausfall der allgemeinen

Stromversorgung • Ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungswegen und in Gefahrenzonen • Leichtes Auffinden der Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen • Für Evakuierungsmassnahmen notwendige Sichtverhältnisse

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• Positionierung der Notleuchten mindestens 2 m über dem Boden jedoch nicht höher als 20° über der

horizontalen • Beleuchtete bzw. hinterleuchtete Sicherheitszeichen entlang des Fluchtweges • Richtungshinweise für das Erreichen des Notausganges • Angemessenes Beleuchtungsstärkeniveau bei potenziellen Gefahrenstellen und Sicherheitseinrichtungen • Gleichmässige Ausleuchtung • Vermeidung von physiologischer Blendung

5.3 Gefährdungsermittlung und – Beurteilung Bei der Planung einer Notbeleuchtungsanlage werden in der Regel verschiedene Brandsituationen beurteilt und die Anlage entsprechend konzipiert. Der weitaus häufigere Fall, bei dem die Notbeleuchtung aktiv wird, ist aber der Netzausfall. Dabei können zum Beispiel durch Kurzschluss einzelne Überstromunterbrecher auslösen und einzelne Räume spannungs- und somit beleuchtungslos werden. Es kann aber auch durch den Ausfall der Energieversorgung das ganze Gebäude plötzlich dunkel werden. Es ist wichtig, dass auch diese Fälle bei der Planung der Notbeleuchtungsanlage mit berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist immer dann eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, wenn das Brandschutz- Arbeitsrecht oder das Baurecht diese vorschreiben. Darüber hinaus kann die Gefährdungsermittlung weitere Anwendungsfälle sowohl für die Sicherheitsbeleuchtung als auch für Sicherheitsleitsysteme ergeben. Diese können grundsätzlich sowohl elektrisch betrieben als auch nachleuchtend sein. Die Gefährdungsermittlung kann auch ergeben, dass Kombinationen unterschiedlicher Sicherheitsleitsysteme erforderlich sind. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass bei hoher Personenbelegungsdichte der Einsatz eines elektrisch betriebenen Systems vorteilhaft ist. Bei geringer Personenbelegungsdichte kann ein langnachleuchtendes System ausreichen. Gefährdungen können insbesondere sein:

- Verrauchung im Falle eines Brandes - Unfallgefahren - Erstickungsgefahr und Verbrennungen - Panikreaktionen - nicht angepassten Fluchtgeschwindigkeiten - falscher Fluchtrichtung - Gefährdungen, die sich aus der Art des Fluchtweges selbst ergeben, z.B. Treppen und Hindernisse

Personengefährdung (Text aus der Brandschutzrichtlinie 10-15de, Seite 28) Als Bauten und Anlagen mit erhöhter Personenbelegung gelten insbesondere:

- Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, z.B. Verkaufsgeschäfte,

Versammlungsstätten, Schulbauten mit Sälen;

- Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf fremde Hilfe angewiesen sind, z.B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte;

- Bauten und Anlagen mit industriellen oder gewerblichen Betrieben, die grosse brandschutztechnischen

Risiken aufweisen, z.B. Chemiebetriebe, Betriebe mit gefährlichen Stoffen

Eine erhöhte Gefährdung ist im Allgemeinen gegeben, wenn bei grossflächig zusammenhängenden Räumen (gemäss Kapitel 0„

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“) mehr als zwei der nachfolgenden Merkmale gleichzeitig auftreten:

– Gebäudekomplexe mit mehreren zusammenhängenden Einzelgebäuden – Gebäude mit hohem Fremdpersonenanteil, nicht in das Sicherheitssystem unterwiesene Personen – Gebäude mit hohem Personenanteil mit geringer Mobilität, z.B. bettlägerigen oder gehbehinderten

Personen

Darüber hinaus kann eine erhöhte Gefährdung grundsätzlich in folgenden Gebäuden vorliegen:

– Flughäfen – mehrstöckige Bahnhofgebäude, U-Bahnanlagen – grossen Hotels, Theatern und Kinos – Universitäten, Grosskliniken

5.3.1 Vorgehen bei der Gefährdungsermittlung Bei der Gefährdungsermittlung sollen folgende Fragen bedacht werden:

Allgemeines

- Sind Materialien vorhanden, die im Brandfall stark rauchentwickelnd sein können? - Sind Massnahmen vorhanden, die der Rauchentwicklung entgegenwirken? - Ist während der Belegung oder Benutzung Tageslicht vorhanden oder nicht?

Lage

- Ist die Nutzung ober- oder unterirdisch? - Ist die Anlage freistehend oder innerhalb eines Gebäudekomplexes?

Ausdehnung

- Grösse der Grundfläche des Gebäudes oder der Anlage? - Anzahl der ober- und unterirdischen Geschosse? Anzahl, Grösse und Lage einzelner Betriebs- oder Gebäudeteile? - Abstand zwischen einzelnen Betriebs- oder Gebäudeteilen? - Abgeschlossenheit des Betriebes oder Gebäudes gegenüber der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen?

Belegung, Nutzung bzw. Art des Betriebes oder Gebäudes

- Anzahl der Personen? - Mit der Örtlichkeit vertraut oder nicht vertraut? Unterwiesen in das Rettungssystem oder nicht unterwiesen? (Beschäftigte, Besucher, Kunden, Publikum?) - Schichtbetrieb? - Brandlast und Brandgefahr durch brennbare Stoffe oder Flüssigkeiten? - Explosionsgefahr? - Ungesicherte heisse Bäder oder Bäder für Säuren oder Laugen? - Langnachlaufende offene Maschinen oder Einrichtungen, die für die Personen bei Flucht eine Gefährdung sein können? - Gebäude, die der Übernachtung dienen? Gibt es Personen im Betrieb oder im Gebäude, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind?

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Struktur der Flucht- und Rettungswege

- Lage der Flucht- und Rettungswege? - Anzahl der Lage der Treppenhäuser? - Ist der Fluchtweg gradlinig oder verwinkelt? - Ist der Flucht- und Rettungsweg von jedem Arbeitsplatz erkennbar?

Praxiserfahrung

Aus der Praxiserfahrung im In- und Ausland hat sich die Einhaltung der folgenden Grundsätze bewährt:

• Jede Person, egal ob ortskundig oder nicht, muss von jedem Standort aus das Gebäude ohne Hilfe sicher verlassen können. Vorzugsweise sind die Personen über definierte Wege ins Freie zu leiten (definierte Rettungswege) (SR 832.30 Art. 20). Die Beurteilung der lokalen Situation muss für den Brandfall, den Netzausfall und die Evakuierung bei vorhandener Allgemeinbeleuchtung (z.B. Lautsprecherdurchsage) erfolgen. Die Beleuchtung der Rettungswege und deren Markierung sind entsprechend auszulegen.

• In Bereichen, in denen sich oft oder viele ortsunkundige Personen aufhalten wie zum Beispiel Besucher, Kunden oder Gäste, müssen die Sicherheitszeichenleuchten permanent leuchten (Dauerschaltung). In Bereichen, in welchen sich vorwiegend ortskundige Personen aufhalten, wie zum Beispiel Angestellte und Wartungspersonal, kann die Hinweisleuchte in Bereitschaftsschaltung betrieben werden.

• In Räumen oder Bereichen, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, muss die Notbeleuchtung auf 3 Stunden Autonomiezeit ausgelegt sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei der verzögerten Evakuierung die Notbeleuchtung noch aktiv ist. (z.B. Krankenheime, Schulen, Spitäler, Behindertenheime, Gefängnisse, unterirdische Bahnhöfe … ).

5.3.2 Notwendigkeit von Sicherheitsbeleuchtung

Bild 28: Notwendigkeit

Einsatz von Sicherheits-, Sicherheitszeichenleuchten auf Rettungswegen: A: ausserhalb und in der Nähe von* jedem letzten Ausgang B: bei jeder Ausgangstür, die im Notfall benutzt wird C: im Lift als Antipanikbeleuchtung (Die Notbeleuchtung von Aufzugsanlagen muss vom Hersteller des

J

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Aufzuges Anlageintern geregelt und dokumentiert werden)

D: in der Nähe von* Treppen zur direkten Beleuchtung der einzelnen Treppenstufen und in der Nähe von* jeder weiteren Niveauänderung

E: Elektrische Betriebsräume F: Räume mit hoher Personenansammlung G: bei öffentlichen WCs und Toiletten für Menschen mit Behinderung. H: in der Nähe von * jeder Hilfestelle oder Brandbekämpfungsvorrichtung bzw. Meldeeinrichtung. Diese

sind mit 5lx vertikal zu beleuchten. I: bei jeder Kreuzung der Gänge und Flure J: bei jeder Richtungsänderung K: Sicherer Bereich. Dies ist ein ausgewiesener Bereich an dem sich flüchtende Personen sicher

versammeln können. L: An Einrichtungen und in Bereichen für Menschen mit Behinderung:

- An Alarmanlagen in einer maximalen Entfernung von 2m - An Fluchtgeräten in einer maximalen Entfernung von 2m - An Schutzgeräten in einer maximalen Entfernung von 2m

* „in der Nähe von“ = horizontaler Abstand bis zu 2 m

5.4 Erstellen eines normgerechtes

Notbeleuchtungskonzeptes Auf Grund des definierten Schutzzieles und die Gefährdungsermittlung (Kapitel 5.3 Gefährdungsermittlung und – Beurteilung) wird der Fluchtwegplan erstellt. Im Weiteren wird gemäss den Normen für Beleuchtung (SN EN 12464-1 und 2) der Leuchten Plan ausgearbeitet. Die Kombination von diesen Plänen ergibt ein Notbeleuchtungskonzept für die Sicherheitsbeleuchtung.

5.5 Lichtplanung Die normgerechte Ausleuchtung resp. deren Planung der Sicherheitsbeleuchtung wird gemäss einer Planung mit einem handelsüblichen Beleuchtungsberechnungsprogramm durchgeführt (z.B. Dialux, Relux, etc.). An Hand des Sicherheitskonzeptes kann der Lichtplaner eine Notbeleuchtung planen resp. vorschlagen. Die Notbeleuchtungsplanung muss von den kantonalen Behörden genehmigt werden.

5.5.1 Allgemeines Die lichttechnischen Anforderungen dieser Norm sind (Mindest-) Wartungswerte. D.h. Sie sind für den ganzen Zeitraum bis zum Ende der Lebensdauer der einzelnen Bestandteile als Minimalwert anzusetzen. Die Planung der Notbeleuchtung ist unter Ansetzung der schlechtesten Umgebungsbedingungen zu erstellen (z. B. geringster Lichtstrom, grösste Blendwirkung). Bei der Sicherheitsbeleuchtungsberechnung soll von unmöblierten Bereichen ausgegangen werden. Der Beitrag reflektierten Lichts der Raumbegrenzungsflächen ist zu vernachlässigen. Sofern indirekt strahlende Leuchten oder Deckenfluter eingesetzt werden, bei denen die Leuchten zusammen mit der reflektierenden Fläche wirken, kann die erste Reflektion (basierend auf dem Wartungswert der reflektierenden Fläche) berücksichtigt werden – weitere Reflektionen sind zu vernachlässigen.

Wartungsfaktor

Der Neuwert multipliziert mit dem Wartungsfaktor ergibt den Wartungswert der Beleuchtungsstärke. Der Wartungsfaktor kann individuell ermittelt werden und berücksichtigt den Lichtstromrückgang in der Anlage durch Lampen, Leuchten und Raumoberflächen. Das Wartungsprogramm (die Intervalle zum Reinigen und Wechseln der Lampen und der Anlage) muss dokumentiert sein.

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Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung sind (Mindest-) Wartungswerte, d.h. es muss mit einem Faktor von 0,8 gerechnet werden.

5.5.2 Rettungswege Ziel eines Rettungs- bzw. Fluchtwegs ist, dass Personen von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort gelangen. Für die Feuerwehr und die Rettungskräften dient er als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen.

Beleuchtung für Rettungswege

Fluchtwege bis 2 m Breite: • mindestens 1 lx auf der Mittelachse • auf mindestens der halben Breite 0,5 lx Die Messhöhe liegt bei 2 cm über dem Boden.

Bild 29: Beleuchtungsstärke für Rettungsweg

Gleichmässigkeit Das Verhältnis der höchsten zur niedrigsten Beleuchtungsstärke darf einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Bei Fluchtwegen und Antipanikbeleuchtung ist diese Verhältnis 40:1, bei Arbeitsplätzen besonderer Gefährdung 10:1.

Bild 30: Gleichmässigkeit für einen Rettungsweg

Blendungsbegrenzung Zur Blendungsbegrenzung darf die Lichtstärke innerhalb einer Zone von 60° bis 90°

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gegen die Vertikale für alle von Azimutwinkeln bestimmten Werte nicht überschreiten. Bei Treppen und Hindernissen dürfen die Blendungswerte bei keinem Winkel überschritten werden.

Bild 31: Blendbereiche

Übersichtstabelle für Rettungswege

Beleuchtungsstärke Emin = 1 lx (minimale Beleuchtungsstärke horizontal auf dem Boden)

Gleichmässigkeit Emax : Emin ≤ 40 : 1

Blendungsbegrenzung

h/m < 2,5 2,5 ≤ h < 3 3 ≤ h < 3,5 3,5 ≤ h < 4 4 ≤ h < 4,5 ≥ 4,5

Lmin/cd 500 900 1600 2500 3500 5000

Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden.

Farbwiedergabe Ra ≥ 40 notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben

Nennbetriebsdauer für Rettungswege

1 Stunde

Response Time Innerhalb 5 Sekunden >50 %, innerhalb 60 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

Sicherheitszeichen auf den Rettungswegen

Sicherheitszeichenleuchten oder beleuchtete Sicherheitszeichen auf Rettungswegen: • bei jeder Richtungsänderung • bei jeder Kreuzung von Rettungswegen • bei jeder Fluchttüre (Notausgang)

Anforderung an die Sicherheitszeichen siehe Modul A Erläuterungen und Hilfsmittel Kapitel 7.10 Planung

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Zu berücksichtigen ist die Mindesterkennungsweite der Sicherheitszeichen. Von jedem möglichen Standort im Raum muss mindestens ein Sicherheitszeichen innerhalb ihrer Erkennungsweite sichtbar sein.

5.5.3 Antipanikbeleuchtung Ziele der Antipanikbeleuchtung: • Geringere Wahrscheinlichkeit einer Panik • Sicheres Erreichen der Rettungswege • Ausreichende Sehbedingungen und Orientierung

Bild 32: Beispiel Ausstellungsraum

Aufgabe der Antipanikbeleuchtung ist es, die Wahrscheinlichkeit einer Panik zu verringern und durch ausreichende Lichtverhältnisse ein sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen (z. B. in stark frequentierten Hallen).

Anforderung an die Antipanikbeleuchtung

• mindestens 1 lx (gemäss BSR 17-15 2.2 Anhang) horizontale Beleuchtungsstärke auf der freien Bodenfläche

• maximales Verhältnis von 40 : 1 zwischen grösster und kleinster Beleuchtungsstärke • mindestens 40 Ra Farbwiedergabe der Lampe (notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben). Dazu sollte die Antipanikbeleuchtung direkt nach unten strahlen und Hindernisse bis zu 2 Meter über der Bezugsebene beleuchten. Sie wird bei Bereichen ohne festgelegte Rettungswege, in Räumen mit ortsunkundigen Personen und in Räumen mit hoher Personenbelegung oder in Räumen mit hohem Panikrisiko (Lift, Kino usw.) angewendet (siehe Modul G: Erläuterungen und Hilfsmittel) Es ist unbedingt erforderlich, eine besonders zuverlässige Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Die Sicherheitsbeleuchtung eines Bereichs des Rettungswegs muss von zwei oder mehr Leuchten erfolgen, so dass der Ausfall einer Leuchte den Rettungsweg nicht total verdunkelt oder die Kennzeichnung des Rettungswegs unwirksam macht. Aus dem gleichen Grund müssen in jedem Antipanik-Bereich zwei oder mehr Leuchten installiert werden.

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Bild 33: Kinosaal

Blendungsbegrenzung

Bild 34: Blendbereich

Lichtpunkthöhe über dem Boden

Maximale Lichtstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege und Antipanikbeleuchtung Imax

h < 2,5 m 500 cd

2,5 ≤ h < 0,3 m 900 cd

3,0 ≤ h < 0,3 m 1600 cd

3,5 ≤ h < 0,3 m 2500 cd

4,0 ≤ h < 0,3 m 3500 cd

h ≥ 4,5 m 5000 cd

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Übersichtstabelle für Antipanikbeleuchtung

Beleuchtungsstärke Emin = 0,5 lx (Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m werden nicht berücksichtigt.)

Gleichmässigkeit Emax : Emin ≤ 40 : 1

Blendungsbegrenzung

h/m < 2,5 2,5 ≤ h < 3 3 ≤ h < 3,5 3,5 ≤ h < 4 4 ≤ h < 4,5 ≥ 4,5

Lmin/cd 500 900 1600 2500 3500 5000

Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden.

Farbwiedergabe Ra ≥ 40 notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben

Nennbetriebsdauer 1 Stunde

Response Time Innerhalb 5 Sekunden >50 %, innerhalb 60 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

5.5.4 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Für potenziell gefährliche Arbeitsabläufe und Situationen gelten besondere Anforderungen. Die Sicherheit des Bedienungspersonals und aller anwesenden Personen erfordert angemessene Abschaltmassnahmen, zum Beispiel: • bei rotierenden Maschinen • in Laboren mit gefährlichen Stoffen • für Überwachungsplätze und Kommandozentralen • Elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen • Heisse Anlagen (Öfen, Bäder usw.)

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Anforderungen

Bild 35: Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung

Die Beleuchtungsstärke im Notbetrieb muss 10% der geforderten Beleuchtungsstärke im Normalbetrieb sein bzw. mindestens 15 lx betragen. Stroboskopische Effekte wie zum Beispiel bei rotierenden Maschinenteilen sind auszuschliessen. Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten vermeiden stroboskopische Effekte. Empfehlung: Sicherheitsleuchten sollten in Dauerschaltung sein um in < 0,5 s Umschaltzeit zur Verfügung zu stehen.

Bild 36: Um- bzw. Einschaltung in Abhängigkeit des Lichtstroms

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Blendungsbegrenzung

Bild 35: Blendbereich

Lichtpunkthöhe über dem Boden

Maximale Lichtstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Imax

h < 2,5 m 1000 cd

2,5 ≤ h < 0,3 m 1800 cd

3,0 ≤ h < 0,3 m 3200 cd

3,5 ≤ h < 0,3 m 5000 cd

4,0 ≤ h < 0,3 m 7000 cd

h ≥ 4,5 m 10000 cd

Übersichtstabelle

Beleuchtungsstärke Emin = 10 % der für die Aufgabe erforderlichen Beleuchtungsstärke > 15 lx

Gleichmässigkeit Emax : Emin ≤ 10 : 1

Blendungsbegrenzung

h/m < 2,5 2,5 ≤ h < 3 3 ≤ h < 3,5 3,5 ≤ h < 4 4 ≤ h < 4,5 ≥ 4,5

Lmin/cd 1000 1800 3200 5000 7000 10000

Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden.

Farbwiedergabe Ra ≥ 40 notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben

Nennbetriebsdauer Solange eine Gefährdung besteht min.1 Stunde

Response Time Innerhalb < 0,5 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

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5.6 Verwendung der Sicherheitszeichen Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die effektive Fluchtrichtung an. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden, wie z. B. hinter der Türe geht es abwärts. Es ist immer die unmittelbare Situation zu Kennzeichnen. Flüchtende Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können.

Beispiel Notausgangstüre

Richtig – das Sicherheitszeichen muss über der Türe angebracht werden. Der Pfeil zeigt auf die Notausgangstüre.

Bild 37

Falsch – das Sicherheitszeichen zeigt richtigerweise auf die Notausgangstüre, der Pfeil weist jedoch nach links. Ohne zusätzliche Markierung der Türe besteht die Gefahr, dass Flüchtende im Dunkeln nach links rennen, also an der Türe vorbei. Bei absoluter Dunkelheit mit evtl. Rauchauftritt wird nur noch der Richtungspfeil als Orientierung wahrgenommen.

Bild 38

Hat es oberhalb der Türe keinen Platz oder ist die Sicht auf ein Sicherheitszeichen oberhalb der Türe nicht möglich, muss die Notausgangstüre mit anderen Mitteln gut erkennbar gemacht werden. Beispiele: Notlicht an Decke oder Wand um den Notausgangsbereich auszuleuchten, Nachleuchtendes Sicherheitszeichen mit Pfeil nach unten auf Tür-Blatt anbringen, Türrahmenmarkierung, Türgriffhinterlegung, Akkugestützte LED in Türrahmen.

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Modul F: Produkte

6.1 Vorwort

Sämtliche Produkte der Notbeleuchtung müssen nach den geltenden Sicherheitsnormen gebaut und geprüft sein. Jeder Hersteller und Importeur muss dies mit einer CE - Konformitätserklärung bescheinigen. Damit wird dokumentiert, dass die Produkte den grundlegenden Anforderungen entsprechenden.

6.2 Leuchten

6.2.1 Sicherheitsleuchten Bei den Sicherheitsleuchten unterscheidet man zwischen: - Leuchten mit kombinierten Lichtquellen für Netz und Notbetrieb (Kombinierte Sicherheitsleuchte) - Leuchten mit separater Lichtquelle für Notbetrieb. (Integrierte Sicherheitsleuchte) - Leuchten, die ausschliesslich für den Notbetrieb konzipiert sind (Autarke Sicherheitsleuchte)

Bild 39: Typen von Sicherheitsleuchten

Die Sicherheitsbeleuchtung kann mit verschiedenen Leuchtensystemen kombiniert werden, z. B.: - Kombinierte Sicherheitsleuchte - Integrierte Sicherheitsleuchte - Autarke Sicherheitsleuchte

Kombinierte Sicherheitsleuchten

Die Fluchtwegebeleuchtung kann mit bestehenden Leuchten Systemen kombiniert werden. Einzelne Lampen der Allgemeinbeleuchtung übernehmen dann im Notbetrieb die Beleuchtung des Rettungsweges. Der Vorteil liegt in einem einheitlichen Deckenbild und keinem zusätzlichen Leuchten Bedarf. Häufig werden solche Systeme auch bei der Nachrüstung einer Sicherheitsbeleuchtung in bestehenden Objekten verwendet. Bei zentral versorgten Systemen genügt hierfür zumeist ein entsprechendes Betriebsgerät. Im Notbetrieb kann dann die Lampe je nach Betriebsgerät entweder mit vollem oder mit vorgegebenem Lichtstrom betrieben werden. Bei Einzelbatteriesystemen werden Akku und Elektronik in die Leuchten integriert. Im Notbetrieb wird die Lampe dann mit einem reduzierten Lichtstrom betrieben. Bei Verwendung der allgemeinen Beleuchtung für die Sicherheitsbeleuchtung ist aus Gründen der Systemübersichtlichkeit und der Systemsicherheit vom Hersteller der Leuchten der Nachweis zu

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erbringen, dass die eingesetzten Leuchten SN EN 60598-2-22 ‚Leuchten für Notbeleuchtung‘ entsprechen. Leuchten, welche ausschliesslich nach SN EN 60598-1 ‚Leuchten – Allgemeine Anforderungen‘ geprüft sind, dürfen nicht in Notbeleuchtungsanlagen eingesetzt werden.

Bild 40: Beispiel mit Einzelbatterie Notleuchten

Bild 41: Beispiel mit zentral versorgten Notleuchten

Integrierte Sicherheitsleuchten Bei integrierten Leuchten Systemen ist die Sicherheitsbeleuchtung als getrennte Einheit in eine Leuchte für die Allgemeinbeleuchtung integriert. Somit erhält man ein einheitliches Deckenbild und erhöhte Sicherheit. Wie bei den kombinierten Leuchten sind sowohl Einzelbatterie- wie auch zentral versorgte Systeme möglich.

Bild 42: Beispiel mit Einzelbatterie Notleuchten

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Bild 43: Beispiel mit zentral versorgten Notleuchten

Autarke Sicherheitsleuchten Dies sind separate Leuchten die ausschliesslich für den Notbetrieb vorgesehen sind. Wie bei den kombinierten Leuchten sind sowohl Einzelbatterie- wie auch zentral versorgte Systeme möglich.

Bild 44: Beispiel mit Einzelbatterie Notleuchten

Bild 45: Beispiel mit zentral versorgten Notleuchten

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6.2.2 Konstruktion und Produktion von Qualitätsleuchten Die Qualitätsmerkmale einer Leuchte sind: • Produktsicherheit • wirtschaftlicher Betrieb • lichttechnisch hohe Qualität und Funktionalität • mechanische und elektrotechnische Sicherheit • hochwertige Materialien • Montage- und Wartungsfreundlichkeit • Normkonformität • Recyclingfähigkeit

6.2.3 Codierung von Notleuchten Notleuchten verfügen über eine deutlich sichtbare Codierung, die aus drei oder vier Feldern besteht:

Bild 46: Sicherheitszeichenleuchte

1 2 3 4

1. Das erste Feld enthält ein Buchstabe und gibt Auskunft über die Bauart: X mit eingebauter Einzelbatterie Z für zentrale Versorgung

2. Das zweite Feld enthält eine Ziffer und gibt die Betriebsart an. Wird gegebenenfalls bei der Installation vervollständigt.

0 Notleuchte in Bereitschaftsschaltung 1 Notleuchte in Dauerschaltung 2 Kombinierte Notleuchte in Bereitschaftsschaltung 3 Kombinierte Notleuchte in Dauerschaltung

3. Das dritte Feld enthält bis zu fünf Buchstaben und gibt die Einrichtungen an.

A enthält eine Prüfeinrichtung B enthält Fernschaltung für Ruhe-Zustand C enthält Fernausschaltmöglichkeit D. Leuchte für Arbeitsstätte mit besonderer Gefährdung E Leuchte mit nicht austauschbarer Lampe bzw. nicht austauschbaren Lampen und/oder Batterie F Betriebsgerät mit automatische Prüfeinrichtung nach IEC 61347-2-7, mit EL-T gekennzeichnet G von innen beleuchtetes Sicherheitszeichen

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4. Das vierte Feld gibt die maximale Dauer des Notbetriebes in Minuten an (für Notleuchten mit

Einzelbatterien). 60 für die Angabe einer Betriebsdauer von 1 h 180 für die Angabe einer Betriebsdauer von 3 h

Beispiel von einer möglichen Bezeichnung:

X 1 AB 60

X: Einzelbatterie Leuchte 1: Notleuchte in Dauerschaltung AB: Die Leuchte enthält eine Prüfeinrichtung und hat eine Fernschaltung für Ruhe-Zustand 60: 60 min Betriebsdauer

6.2.4 Lichtquellen Es kommen verschiedene Lichtquellen zum Einsatz, sie müssen entsprechend der Norm innert 0,5 Sekunden einschalten und bereits nach ≤ 5 Sekunden, 50 % vom Lichtstrom erreichen, d.h. folgende Lichtquellen erfüllen dies: - Glühlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - Halogenlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - Leuchtstofflampen - LED - Hochdruck Entladungslampen nur mit Heiss- Wiederzündung (Sportplatzbeleuchtung)

Bei Leuchten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung müssen entsprechend der Norm innert 0,5 Sekunden einschalten und 100% vom Lichtstrom erreichen, d.h. folgende Lichtquellen erfüllen dies: - Glühlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - Halogenlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - LED

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6.3 Dezentrale Notbeleuchtungssysteme

6.3.1 Einzelbatterie - Systeme (EB) In der Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchte ist eine wartungsfreie Batterie und eine Lade- und Kontrolleinrichtung zusätzlich oder in Kombination zum elektronischen Betriebsgerät mit Leuchtmittel integriert.

Bild 47: Beispiel Einzelbatterieleuchten

Leistungsbegrenzung Es gibt keine Leistungsbegrenzung. Der Notbetrieb ist durch die Kapazität des Akkumulators begrenzt. Aus diesem Grund kann die Helligkeit im Notbetrieb gegenüber dem Netzbetrieb reduziert sein.

Wiederaufladbare Batterie (Akku) Die Batterien müssen den Anforderungen nach SN EN 60598-2-22 erfüllen, sie müssen verschlossen, wartungsfrei und gasdicht sein. Die mittlere Lebensdauer von mindestens 4 Jahren muss eingehalten werden.

Ladezeit 24 h für 90 % der Nennbetriebsdauer.

Tiefentladungsschutz Der Schutz verhindert die völlige Entladung der Batterie. Erforderlich bei mehr als 2 Zellen.

Umschaltkriterien Die Umschaltung muss selbsttätig gemacht werden, wenn die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 s unter den Wert von 60% der Netznennspannung gesunken ist.

Sicherheitszeichenleuchte mit Einzelbatterie

Sicherheitsleuchten mit Einzelbatterie

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6.4 Zentrale Notbeleuchtungssysteme

6.4.1 Gruppenbatterieanlagen (LPS) Die sogenannten Low Power System Anlagen weisen eine begrenzte Ausgangsleistung auf. Sie besteht aus einer Batterie und einer Lade- und Kontrolleinrichtung und versorgt notwendige Sicherheitseinrichtungen bis zu einer Anschlussleistung von 1500 W und 60 Min Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis.

Leistungsbegrenzung 1500 W 1h

Batterieanforderungen Ortsfeste Batterien in geschlossener oder verschlossener Bauart die mind. drei Jahre wartungsfrei sind. Brauchbarkeitsdauer 5 Jahre bei 20°C bzw. SN EN 50272-2

Ladezeit 12 h wobei mind. 80 % der festgelegten Betriebsdauer erreicht werden muss (EN 50171 Kapitel 6.5 623).

Tiefentladungsschutz Erforderlich

Umschaltkriterien Die Sicherheitsstromversorgung muss die Versorgung der notwendigen Sicherheitseinrichtungen einer baulichen Anlage oder Teilen hiervon selbsttätig übernehmen, wenn die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 s unter den Wert von 80% der Netznennspannung gesunken ist.

Meldeeinrichtung Betrieb und Störung der Stromversorgung für Sicherheitszwecke müssen an geeigneter Stelle angezeigt werden. Alarmmeldungen müssen eindeutig erkennbar sein (VKF 3.3.5.2).

Bild 48: Beispiel einer LPS Anlage

6.4.2 Zentralbatterieanlagen (CPS) Die Central Power System Anlagen bestehen aus einer Batterieanlage ohne Leistungsbegrenzung und weisen auch eine Batterie und eine Lade- und Kontrolleinrichtung auf. Sie versorgt die notwendigen Sicherheitseinrichtungen 60 Min. Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis.

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Leistungsbegrenzung Keine

Batterieanforderungen Ortsfeste Batterien in geschlossener oder verschlossener Bauart. Starterbatterien sind nicht erlaubt, Brauchbarkeitsdauer 10 Jahre bei 20 °C bzw. SN EN 50 272-2

Ladezeit 12 h für 80 % der Nennbetriebsdauer (EN 50171 Kapitel 6.5 623)

Tiefentladungsschutz Erforderlich

Umschaltkriterien Die Sicherheitsstromversorgung muss die Versorgung der notwendigen Sicherheitseinrichtungen einer baulichen Anlage oder Teilen hiervon selbsttätig übernehmen, wenn die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 s unter den Wert von 80% der Netznennspannung gesunken ist.

Verbraucheranlage Bei Ausfall eines Beleuchtungsstromkreises der allgemeinen Beleuchtung muss sichergestellt sein, dass ein zweiter Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung wirksam ist bzw. sich die Sicherheitsbeleuchtung einschaltet.

Meldeeinrichtung Betrieb und Störung der Stromversorgung für Sicherheitszwecke müssen an geeigneter Stelle angezeigt werden. Alarmmeldungen müssen eindeutig erkennbar sein (VKF 3.3.5.2).

Bild 49: Beispiele CPS Anlagen

6.4.3 Netzersatzanlagen Es gibt verschiedene Varianten von Netzersatzanlagen, für die Realisierung einer Ersatzbeleuchtungsanlage. Die Netzersatzanlage ist für die Sicherheitsbeleuchtung nur bedingt geeignet.

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- Unterbrechungsfrei (0 s) versorgt bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die

Sicherheitseinrichtungen ohne Unterbrechung mit elektrischer Energie. - Mit kurzer Unterbrechung (< 0,5 s) versorgt maximal 0,5 Sekunden nach Ausfall der allgemeinen

Stromversorgung die Sicherheitseinrichtungen mit elektrischer Energie. - Mit mittlerer Unterbrechung (< 15 s) versorgt maximal 15 Sekunden nach Ausfall der allgemeinen

Stromversorgung die Sicherheitseinrichtungen mit elektrischer Energie und wird bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung aus dem Stillstand aktiviert.

- Duales System erfordert separate, voneinander unabhängige Einspeisungen aus dem Versorgungsnetz und darf nur als Stromquelle für Sicherheitszwecke verwendet werden, wenn eine Zusicherung besteht, dass ein gleichzeitiger Ausfall beider Einspeisungen unwahrscheinlich ist.

- Eventuell sind für das Erreichen der Mindestbeleuchtungsstärke innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens Zusatzmassnahmen erforderlich, zum Beispiel weitere Sicherheitsstromquellen.

6.4.4 Stromerzeugung-Aggregat und Notbeleuchtung Grundsätzlich sind Stromerzeugung-Aggregate (z.B. Diesel, USV und dergleichen) für die Notbeleuchtung denkbar, wenn Sie die folgenden Parameter erfüllen.

1. Bei jedem selektiven Netzausfall, muss dieser ansprechen. Siehe SLG STP 1.5.2

Phasenausfallerkennung 2. Wenn die geforderten Parameter der Respons Time Kurve gemäss SNEN 1838 erfüllt werden.

Siehe SLG STP 1.5.3 3. In Räumen mit grosser Menschenansammlung (ab 300 Personen).

Die Sicherheitszeichenleuchten sind auf Dauerlicht zu betreiben. Diese müssen bei einem selektiven Netzausfall, im Betrieb bleiben. (SNEN 50171, 4 Abs. 3, Umschaltzeit 0,5s)

4. Gemäss SN EN 50172, Ab 7.2.4 1 - 4, müssen die geforderten monatlichen Prüfungsintervalle von einem Monat gewährleistet werden.

Empfehlung: Ein Stromerzeugung-Aggregat kann als Unterstützung zum Batteriesystem der Notbeleuchtungsanlage eingesetzt werden.

6.5 Batterieschränke

6.5.1 Anforderungen an Batterieschränke, -fächer und -behälter - Müssen gegen Einwirken von Elektrolyten geschützt sein - Müssen Öffnungen für Zu- und Abluft haben - Natürliche Belüftung der Batterieschränke bis zu einer Ladeleistung von 3 kW (Bleibatterien) ist zulässig - Grössere Ladeleistungen erfordert technische Lüftung ins Freie oder in den Aufstellungsraum - Augendusche muss vorhanden sein (nicht wartungsarme Systeme)

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Bild 50: Beispiel Batterieschrank

6.6 Ergänzende Sicherheitssysteme Ergänzende Sicherheitssysteme können eine Sicherheitsbeleuchtung nicht ersetzten. Allerdings unterstützen sie das Schutzziel.

6.6.1 Elektrisch, dynamische Sicherheitsleitsysteme (bodennah und nicht bodennah)

Werden dynamische Sicherheitsleitsysteme eingesetzt, müssen alle damit verbundenen sicherheitsrelevanten Komponenten so gestaltet sein, dass auch bei Ausfall einzelner Komponenten die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems erhalten bleibt.

Anmerkung: Wird ein dynamisches Sicherheitsleitsystem eingesetzt, sollten die Sicherheitszeichenleuchten ebenfalls dynamisch ausgeführt werden, da diese sonst im Widerspruch zum Sicherheitsleitsystem falsche Fluchtrichtungen anzeigen würden!

Nachleuchtende Systeme

(bodennah)

Nachleuchtende Schilder

(nicht bodennah)

Lichtspeichernde

Sicherheitsleitsysteme

Elektrische, dynamische Sicherheitsleitsysteme (nicht bodennah und

bodennah)

Blinkleuchten

Tragbare

Sicherheitsleuchten

Optische

Sicherheitsleitsysteme

Ergänzende

Sicherheitssysteme

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Bild 51: Beispiele von dynamischen Sicherheitsleitsystemen

Bild 52: Beispiel Passage mit dynamischem Sicherheitsleitsystem

6.6.2 Lichtspeichernde Sicherheitsleitsysteme Bei den lichtspeichernden Sicherheitssysteme wird zwischen den bodennahen oder den nicht bodenahnen Systemen unterschieden.

Langnachleuchtende Schilder (nicht bodennah)

Die Leuchtdichte ist das fotometrische Mass für das, was Menschen als Helligkeit wahrnehmen, also die Lichtstärke pro Fläche. Die Leuchtdichte wird in Candela pro Quadratmeter (cd/m²) berechnet. Langnachleuchtende Produkte werden in Millicandela pro Quadratmeter gemessen (1 cd = 1000 mcd).

Die Messvorgaben sind in der DIN 67510-1 definiert. - Nachleuchtende Produkte dienen als Wegweiser zwischen den vorhanden elektrischen

Sicherheitszeichenleuchten. Wenn keine elektrischen Sicherheitszeichen vorhanden sind soll der Bedarf resp. Notwendigkeit mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden.

- Ziel soll es sein, eine durchgehende, ununterbrochene Wegkennzeichnung für Flüchtende zu erstellen (Fluchtleitsystem).

- Von jedem Standort aus sollte ein Sicherheitszeichen (hinterleuchtet, beleuchtet oder lang nachleuchtend) sichtbar sein.

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- Nachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens ein Nachleuchtqualität von 150 mcd/m2 nach

10 Min. aufweisen - Die NPK 774 D/12 „Brandschutzeinrichtungen“ (Normenpositionen Katalog der Schweizer Bauwirtschaft)

verlangt ab 2012 bei nachleuchtenden Sicherheitszeichen eine Mindestqualität von 150 mcd/m2. - Nachleuchtende Schilder müssen mit deren Qualität gekennzeichnet sein. z.B. 150/80-2100 nach DIN

67510: 150mcd/m2 gemessen nach 10 Min / 80 mcd/m2 gemessen nach 60 min / 2100 Abklingzeit in Minuten)

- Bodennahe Produkte: generell ab 300 mcd/m2 (Empfehlung)

Bild 53: Beispiele für Anwendungen mit nachleuchtenden Leitsystemen

Nachleuchtende Systeme (bodennah) Nachleuchtende, also lichtspeichernde Systeme, welche bodennah oder direkt auf dem Boden appliziert werden, erfordern eine höhere Nachleuchtqualität als übliche Sicherheitszeichenschilder. Grössere Distanzen und evtl. unvorteilhafte Winkel bei Sockelmontagen führen zu einer nicht optimalen Anregung der Nachleuchtpigmente. Um dies zu kompensieren, sollen für bodennahe Markierungen nur nachleuchtende Produkte mit einer Leuchtdichte von mind. 300 mcd/m2 nach 10 min (DIN 67510-1) verwendet werden.

Produkt-Beispiele: - Langnachleuchtende Spachtelmasse / Epoxydharz - Treppenkantenprofil, Treppenwinkel - Trittschutzmarkierung - Türrahmenmarkierung - Türgriffhinterlegung

Bild 54: Demonstration von nachleuchtender Ausschilderung

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6.6.3 Tragbare Sicherheitsleuchten Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen zulässig, die ausschliesslich von Betriebspersonal betreten werden. Die Leuchten sind nach Gebrauch am dafür vorgesehenen Ort aufzuladen, z. B. in Elektrische Betriebsräumen kann die Notbeleuchtung mit sogenannten tragbaren Sicherheitsleuchten ausgeführt werden. So kann bei Arbeiten im Raum diese Leuchte flexibel eingesetzt werden und bei einem Stromunterbuch Unfällen vorgebeugt werden. Diese Handleuchten müssen den einschlägigen Normen (SN EN 60598-2-8 Handlampen) entsprechen.

Bild 55: Beispiel und Einsatz von einer tragbaren Sicherheitsleuchte

6.6.4 Blink- Blitz- und Drehleuchten Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind Sicherheitszeichen bei Ausgängen durch Blink-, Blitz- und Drehleuchten (z. B. in Betrieb bei Evakuierung) zu ergänzen. Diese Leuchten werden als zusätzliche Signalisierung für die Notbeleuchtung eingesetzt, damit Personen im Raum auf die Gefahr aufmerksam gemacht werden können.

Bild 56: Beispiel von Blitzleuchten

6.7 Überwachungssysteme von Notbeleuchtungsanlagen

6.7.1 Einführung Steuersysteme für Sicherheitsbeleuchtung sollen unabhängig sein von generellen Gebäudemanagements- oder Beleuchtungssystemen. Eine Kombination ist nur gestattet mit Modulen, die eine gute Trennung sicherstellen im Störungsfall. Eine Fehlfunktion auf Seiten des Gebäude- oder Licht - Managementsystems darf auf keinen Fall einen Einfluss auf die Funktion des Notbeleuchtungssystems zur Folge haben. Bei den

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Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchte, diese mit einer Batterie ausgerüstet sind, unterscheidet man zwischen den folgenden Überwachungsmethoden:

6.7.2 Einzelbatterie Leuchte Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten sind mit einer Batterie ausgerüstet und je nach Ausführung wird der Test manuell oder automatisch ausgeführt werden. Zur Erhöhung des Schutzziels wird ausschliesslich Leuchten mit Selbsttest empfohlen.

Automatischer Selbsttest

Automatische Prüfsysteme für die Sicherheitsbeleuchtung von Rettungswegen unterstützen den Betreiber des Gebäudes, indem sie die Ergebnisse der Prüfungen anzeigen, die in vorgeschriebenen Zeitabständen ohne Unterbrechung von anderen elektrischen Betriebsmittel-Versorgungen durchgeführt wurden. Dabei ist es wichtig, dass die Meldung von Fehlern oder der Beeinträchtigung des Betriebsverhaltens zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt, um so die Wiederherstellung der vollen Betriebsfähigkeit des Sicherheitsbeleuchtungssystems für Rettungswege zu ermöglichen. Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchte ist mit einer Batterie ausgerüstet und testet sich selbständig, d.h. der Funktions- und Betriebsdauertest wird automatisch ausgelöst und die Leuchte zeigt das Resultat des Tests an. Die Wartung im Projekt muss einmal pro Jahr durchgeführt werden.

Die Automatischen Prüfsysteme (ATS) können unterschiedliche Formate aufweisen. Die folgenden Einteilungen für automatische Prüfsysteme wurden zur Beschleunigung und Steigerung der Effizienz des Auswahlprozesses entwickelt:

Typ S Dies ist ein eigenständiges automatisches Prüfsystem, das aus einer Leuchte mit Einzelbatterie mit eingebauter Prüfeinrichtung besteht, die eine lokale Anzeige des Zustandes der Leuchte besitzt, bei dem jedoch für alle Leuchten eine örtliche Besichtigung mit einer manuellen Aufzeichnung der von den Leuchten angezeigten Informationen notwendig ist.

Typ P Die Notleuchten werden überwacht und ihr Zustand wird auf einer Prüfeinrichtung angezeigt, auf der die Prüfergebnisse erfasst und angezeigt werden, wobei jedoch eine manuelle Aufzeichnung der Informationen aus den Prüfungen erforderlich ist.

Typ ER Wie Typ P, jedoch werden die auf der Prüfeinrichtung erfassten Ergebnisse und Daten aufgezeichnet und durch das automatische Prüfsystem protokolliert.

Typ PRN Wie Typ P oder Typ ER, jedoch mit einer Sammelausfallanzeige, die automatisch eine Fernanzeige über einen Ausfall einer der geprüften Leuchten bereitstellt.

Manueller Selbsttest

Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten sind mit einer Batterie ausgerüstet und testet sich nicht selbständig, d.h. der Funktions- und Betriebsdauertest muss manuell ausgelöst werden. Die Wartung im Projekt muss zweimal pro Jahr durchgeführt werden.

Einzelbatterie Leuchte mit BUS – Überwachung (Typ ER / PRN)

Einzelbatterieleuchten mit zentraler Überwachung durch einen Kontroller benötigen entsprechende Leuchten. Die Überwachung erfolgt über verschiedene Kommunikations-Systeme.

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Der Kontroller übernimmt die zentrale Überwachung der gesamten Notlichtanlage. Die Leuchten müssen nicht mehr einzeln vor Ort überprüft werden. Auch die Aufgaben der Wartung können angezeigt werden. Alle Fehler werden gemeldet und im elektronischen Prüfbuch gespeichert. Diese Systeme lassen sich nicht ohne weiteres in ein Gebäude- oder Lichtmanagementsystem einbinden. Es müssen die Hersteller spezifischen Angaben befolgt werden.

6.7.3 Zentralbatterieanlagen mit Einzel - Leuchten Überwachung Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten werden mit einer Zentralbatterie – Anlage betrieben und die nötigen Tests werden zentral pro Leuchte durchgeführt und protokolliert. Die Wartung im Projekt muss einmal pro Jahr durchgeführt werden.

Überwachung über Notnetzverkabelung

Über die Notleuchten – Verkabelung wird die Leuchte gespeist und auch ein Signal überlagert. Dieses lässt eine Adressierung und Überwachung der Leuchte zu. Die gesamte Installation muss über die Brandabschnitte mit min. E30 ausgeführt werden.

Überwachung mit separater Bus-Leitung

Mit der separaten Notleuchten – Verkabelung wird auch eine separate Signalleitung zur Leuchte geführt. Diese lässt eine Adressierung und Überwachung der Leuchte zu. Die gesamte Installation muss über die Brandabschnitte mit min. E30 ausgeführt werden.

6.7.4 Zentralbatterieanlagen mit Stromkreisüberwachung Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten werden mit einer Zentralbatterie – Anlage betrieben und die nötigen Tests werden zentral pro Leuchtengruppe durchgeführt und protokolliert. Die Wartung im Projekt muss einmal pro Jahr durchgeführt werden. Die gesamte Installation muss über die Brandabschnitte mit min. E30 ausgeführt werden.

6.7.5 Anbindung an das Gebäudemanagementsystem Steuerungs- und Bussysteme der Sicherheitsbeleuchtung müssen unabhängig von Gebäudemanagements- oder Beleuchtungssystemen der allgemeinen Beleuchtung sein. Eine Kopplung beider Systeme ist nur mittels Schnittstellen zulässig, die eine Entkopplung/galvanische Trennung beider Bussysteme voneinander sicherstellen. Ein Fehler im Steuerungs- und Bussystem der allgemeinen Beleuchtung darf die ordnungsgemässe Funktion der Sicherheitsbeleuchtung nicht beeinflussen. Bei der Installation muss unterschieden werden ob die Busleitung für Überwachung und Steuerung (min. E30), oder ausschliesslich für die Überwachung (FE0) verwendet wird. Das Melden vom Zustand der Anlage resp. Fehler können über die Zentralstelle an das GLS kommuniziert werden (z.T. mit Prüfbuch). Die Schnittstelle kann über potentialfreie Kontakte oder ein digitales Interface realisiert werden.

Vernetzung von Notbeleuchtungsanlagen

Bei grösseren Anlagen mit mehreren Notlichtanlagen können diese untereinander vernetzt werden, damit die Wartung vereinfacht werden kann. Diese Vernetzung ist nur zur Überwachung der Notlichtanlagen und nicht für die sicherheitsrelevanten Funktionen an zuwenden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: - LAN Vernetzung - BUS Vernetzung

Die Herstellerangaben für diese Systeme müssen konsultiert und eingehalten werden.

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6.8 Entsorgung

6.8.1 Entsorgung (Recycling) von Leuchten und Komponenten In der Schweiz bestehen besondere Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Elektro- und Elektronikabfällen sowie zur Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderen Formen der Verwertung. Ziel ist es die Menge der entsorgenden Abfälle zu reduzieren und die Umweltschutzleistung der Hersteller und Verbraucher zu verbessern. Gleichzeitig soll die Umwelt wie auch die Gesundheit vom Menschen und Tieren vor gefährlichen Stoffen geschützt werden. Verwendung von diesen in Elektro- und Elektronikgeräten wird beschränkt. Geregelt werden diese Bestimmungen in der ChemRRV -„Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung“ und in VREG – „Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte“.

Die VREG schreibt vor, dass elektrische und elektronische Geräte vom Endbenutzer einem Händler, Hersteller oder Importeur zurückgegeben werden müssen. Diese sind verpflichtet, die Altgeräte gratis entgegenzunehmen und der umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen Elektrische und elektronische Geräte enthalten verwertbare Bestandteile wie zum Beispiel Kupfer, aber auch problematische Stoffe (z.B. Schwermetalle, halogenierte Flammschutzmittel), die separat und fachgerecht entsorgt werden müssen. Ausgediente elektrische und elektronische Geräte dürfen weder vom Endbenutzer noch vom Händler über den Siedlungsabfall oder Sperrgutsammlung entsorgt werden.

Unter den Gerätekategorien sind auch die Leuchten und Leuchtmittel aufgeführt. Seit dem 1.August 2005 müssen alle Hersteller und Importeure für diese Gerätekategorien eine vorgezogene Recycling Gebühr (vRG) abrechnen. Alle Verkaufsstellen müssen diese Geräte, Komponente und Leuchtmittel kostenlos zurücknehmen. Der Transport und Recycling müssen organisiert und die dadurch entstehenden Kosten durch die Einnahmen aus der vRG beglichen werden.

Das Recycling von Leuchtmitteln und Leuchten wird in enger Abstimmung mit dem BAFU (Bundesamt für Umwelt) und von der SLRS (Stiftung Licht Recycling Schweiz) durchgeführt und in enger Zusammenarbeit mit der S.E.N.S. (Stiftung Entsorgung Schweiz) realisiert.

6.8.2 Batterieentsorgung (Batterierecycling) Batterien und Akkumulatoren sind Sonderabfall und dürfen nicht in den Abfall, unabhängig vom elektrochemischen System und Schadstoff-(Schwermetall-) Gehalt weggeworfen. Gebrauchte Batterien und Akkumulatoren weisen einen hohen Anteil an wieder verwertbaren Materialien (Wertstoffen) auf. Dadurch dass diese im Recyclingprozess zurückgewonnen werden, statt in den Abfall zu gelangen, wird einen Beitrag zur Erhaltung wichtiger Ressourcen geleistet. Gleichzeitig wird so vermieden, dass toxische Schwermetalle wie Blei, Cadmium oder Quecksilber in die Umwelt gelangen.

In der Schweiz ist der Umgang mit gebrauchten Batterien und Akkumulatoren im Anhang 2.15 der ChemRRV - Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung - gesetzlich geregelt. Alle Verbraucher sind verpflichtet, alle Batterien und Akkumulatoren nach Gebrauch an eine Sammelstelle zurückzubringen. Gleichzeitig gilt für alle Verkaufspunkte (Stellen) die kostenlose Rücknahmepflicht.

Zu Finanzierung der Entsorgung ist im Verkaufspreis jeder Batterie und jedes Akkumulators eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) inbegriffen. Die Höhe dieser gewichtsabhängigen Gebühr wird vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorgegeben.

Im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erhebt INOBAT (Interessenorganisation Batterieentsorgung) die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG), welche die Verbraucher mit dem Kaufpreis für Batterien und Akkumulatoren entrichten. Die Mittel aus der VEG werden von INOBAT für die umweltgerechte Entsorgung (Sammlung, Transport und Recycling) sowie Informations- und Werbemassnahmen für Handel und Verbraucher eingesetzt.

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Modul G: Erläuterungen und Hilfsmittel

7.1 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschliesslich aller Änderungen).

7.1.1 Allgemein SN EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme

SN EN 60896-21 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren

Teil 21: Verschlossene Bauarten – Prüfverfahren

SN EN 61056-1 Bleibatterien für allgemeine Anwendungen (verschlossen) Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Eigenschaften, Prüfverfahren

SN EN 62034 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für

Rettungswege

7.1.2 Brandschutz SN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung

ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1:

Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen

SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen

SN EN 50272-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – stationäre Batterien

SN EN 61439-1 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 1: Allgemeine Festlegung

VKF 1-15d Brandschutznorm

VKF 16-15d Flucht- und Rettungswege

VKF 17-15d Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

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7.1.3 Installation SN EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme

DIN VDE 4102-12 Prüfung des Funktionserhalts (E) von elektrischen Kabelanlagen

SN EN 50272-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – stationäre Batterien

SN EN 50178 Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln

SN EN 61439-1 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 1: Allgemeine Festlegung

HD 60364-5-56 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Einrichtungen für Sicherheitszwecke

SN 411000 / NIN Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen ≤1000V AC oder ≤ Teil 3.5 1500V DC Teil 3.5: Schutzmassnahmen – Stromversorgung für Sicherheitszwecke

SN 411000 / NIN Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen ≤1000V AC oder ≤ Teil 5.6 1500V DC Teil 5.6: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel -

Stromversorgung für Sicherheitszwecke SN 411000 / NIN Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen ≤1000V AC oder ≤ Teil 5.5.9 1500V DC Teil 5.5.9: Leuchten und Beleuchtungsanlagen

SR 734.2 Verordnung über elektrische Starkstromanlagen

SR 734.27 Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

SR 734.26 Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

SR 734.272.3 Verordnung des UVEK vom 15 Mai 2002 über elektrische Niederspannungsinstallationen

7.1.4 Arbeitssicherheit SN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1:

Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen

SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen

VKF 16-15d Flucht- und Rettungswege

VKF 17-15d Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung,

Sicherheitsstromversorgung

SR 822.11 Arbeitsgesetz ArG

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SR 822.113 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ArGV3 SR 822.114 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz ArGV4 SR 832.30 Verordnung über die Verhütung von Unfällen VUV EKAS Wegleitung Wegleitung der EKAS durch die Arbeitssicherheit

7.1.5 Licht SN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung

ISO 30061:2007(E) Emergency lighting

SN EN 12464-1 und 2 Beleuchtung von Arbeitsstätten

SN EN 13032-3 Licht und Beleuchtung – Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten Teil 3: Darstellung von Daten für die Notbeleuchtung von Arbeitsstätten

ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen

SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte

Sicherheitszeichen SLG 502 Messen und Beurteilung von Licht und Beleuchtungsanlagen

DIN 5035-6 Beleuchtung mit künstlichem Licht

Teil 6: Messung und Bewertung

SN EN 60598-1 Leuchten Teil 1: Allgemeine Anforderungen

SN EN 60598-2-22 Leuchten Teil 2-22: Besondere Anforderungen: Leuchten für Notbeleuchtung

VKF 17-15d Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

SN EN 60364-7-710 Spitalnorm

7.1.6 Produkte DIN 67510-1 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte – Teil 1 Messung und

Kennzeichnung beim Hersteller

ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen

SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte

Sicherheitszeichen

SN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

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SN EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme

SN EN 50272-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – stationäre Batterien

DIN VDE 4102-12 Prüfung des Funktionserhalts (E) von elektrischen Kabelanlagen

SN EN 60146-1-1 Halbleiter-Stromrichter - Allgemeine Anforderungen und netzgeführte Stromrichter -

Teil 1-1: Festlegung der Grundanforderungen

SN EN 61439-1 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 1: Allgemeine Festlegung

SN EN 60598-1 Leuchten Teil 1: Allgemeine Anforderungen

SN EN 60598-2-22 Leuchten Teil 2-22: Besondere Anforderungen: Leuchten für Notbeleuchtung

SN EN 60622 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischen oder anderen nichtsäure-haltigen Elektrolyten - Gasdichte, wieder aufladbare, prismatische Nickel-Cadmium- Einzelzellen

SN EN 60623 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischen oder anderen nicht-säurehaltigen

Elektrolyten - Geschlossene prismatische wiederaufladbare Nickel-Cadmium- Einzelzellen

SN EN 60896-11 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren –

Teil 11: Geschlossene Batterien; Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

SN EN 60896-21 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 21: Verschlossene Bauarten – Prüfverfahren

SN EN 61056-1 Bleibatterien für allgemeine Anwendungen (verschlossen)

Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Eigenschaften, Prüfverfahren

SN EN 61547 Einrichtungen für allgemeine Beleuchtungszwecke EMV-Störfestigkeitsanforderungen

SN EN 61951-1 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischem oder anderen nichtsäurehaltigen

Elektrolyten – Tragbare wiederaufladbare gasdichte Einzelzellen Teil 1: Nickel-Cadmium

SN EN 61951-2 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischem oder anderen nichtsäurehaltigen

Elektrolyten – Tragbare wiederaufladbare gasdichte Einzelzellen Teil 2: Nickel-Metallhydrid

SN EN 62034 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für

Rettungswege

SN EN 62040-1 Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen

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SN EN 62040-2 Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) Teil 2: Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

SN EN 61000-6-3 Elektromagnetische Verträglichkeit:

Störaussendung - Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereich sowie Kleinbetriebe

SN EN 61000-6-1 Elektromagnetische Verträglichkeit:

Störfestigkeit - Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereich sowie Kleinbetriebe

SN EN 55015 Grenzwerte und Messverfahren für Funkstöreigenschaften von elektrischen

Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten

RoHS Die EG-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. (Restriction oft he Use of Certain Hazardous Substances)

WEEE Die WEEE-Richtlinie (von engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment;

deutsch: Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall) ist die EG-Richtlinie 2002/96/EG zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten

814.81 ChemRRV „Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung“ (entspricht unverändert der

RoHS)

VREG „Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte“

814.670.1 „Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für

Batterien“

2006/66/EG Batterie-RL - Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Akkumulatoren

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7.2 Begriffe Adaptation Unter Adaptation des Auges (aptare, lat.: „anpassen“) versteht man die

Anpassungsvorgänge an die vorwiegenden Leuchtdichten im Gesichtsfeld.

Akkumulator (Akku) Ein Akku bzw. Akkumulator (cumuls, lat: „Haufen“) ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis. Er ist somit eine Ausführungsform galvanischer Zellen.

Akkumulator- ladeeinrichtung Antipanikbeleuchtung (in einigen Ländern als "Open area anti panic lighting" bekannt)

Teil der Einrichtung, der den Akkumulator aus der allgemeinen Stromversorgung lädt.

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung dienen soll, und der es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann.

Antipanik Bereich Bereiche mit nicht gekennzeichneten Rettungswegen in Hallen grösser 60 m2, oder kleinere Flächen, wenn dort ein zusätzliches Risiko gegeben ist, wie z.B. die Nutzung durch eine grössere Menschenansammlung (über 300 Personen)

Augendusche Die Augendusche ist eine technische Einrichtung zur Ersten Hilfe (Notdusche). Mit Hilfe der Augendusche können die Augen (und natürlich das Gesicht) gespült werden, um Fremdkörper zu entfernen oder Kontaminationen zu verdünnen, bis ein Arzt zu Weiterbehandlung eingreifen kann.

Autarke Sicherheitsleuchte

Leuchten, die ausschliesslich für Notbetrieb konzipiert sind.

Autonomie Siehe Bemessungsbetriebsdauer – Akku / Batterie.

Azimutwinkel Der, oder auch das Azimut (as sumut, arab.: „die Wege“) beschreibt und gibt den Horizontalwinkel an.

atterie Elektrische Energiequelle aus zwei oder mehreren miteinander verbundenen Zellen (siehe IEC 60050-486-01-03). Umgangssprachlich werden auch Akkumulatoren als Batterien bezeichnet.

Batterielade- einrichtung

Teil der Einrichtung, der die Batterie aus der allgemeinen Stromversorgung lädt.

Beleuchtung Das Wort Beleuchtung bezeichnet eine optische Ausleuchtung und Erhellung eines Raumes oder Objektes mit Kunstlicht.

Beleuchtungsstärke Die Beleuchtungsstärke E ist ein Mass für das auf eine Fläche auftreffende Licht. Ihre Einheit ist Lux [lx] (lux, lat.: „das Licht“). Sie nimmt mit der Entfernung der Lichtquelle von der Fläche ab. Bei doppelter Entfernung verteilt sich das Licht auf die vierfache Fläche. Entsprechend reduziert sich die Beleuchtungsstärke auf ein Viertel.

Bemessungsbetriebs dauer – Akku / Batterie Bemessungsdauer des Notbetriebs Bereitschafts- schaltung

Vorgesehene Zeitdauer, während der die Verbraucher gespeist werden können, wobei das System innerhalb festgelegter Spannungsgrenzen bleibt.

Vom Hersteller angegebene Zeit, bei der der Bemessungslichtstromfaktor des Vorschaltgerätes im Notbetrieb erreicht wird.

Die Sicherheitsleuchten sind nur bei Netzausfall in Funktion. Sie werden aus einer Ersatzstromquelle gespeist. (Vergleiche "Dauerschaltung").

Bezugsebene Eine Bezugs- oder Referenzfläche ist eine gedachte Fläche, auf die sich Berechnungen oder Messungen beziehen.

B

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Bleiakku / Bleibatterie Sekundärbatterie, deren Elektroden hauptsächlich aus Blei hergestellt sind und

deren Elektrolyt aus verdünnter Schwefelsäure (H2SO4) besteht (siehe IEC 60050-486-01-04).

Blendungsbe- grenzung

Massnahmen, welche die Blendung auf ein zulässiges Mass beschränken. Meistens geschieht dies durch Abschirmung der Lampen in Richtung des Beobachters oder durch Vergrösserung der leuchtenden Flächen der Leuchten.

Brandmeldeanlage Eine Brandmeldeanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, die selbsttätig einen entstehenden Brand feststellt, gefährdete Personen alarmiert und weitere geeignete Massnahmen einleitet. Sie besteht aus der Brandmeldezentrale, Brand- und Handfeuermeldern, Alarmierungs- und Übertragungseinrichtung, Brandfallsteuerung sowie Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil.

Brauchbarkeitsdauer Zeitspanne, während der, bei vorgegebener Beanspruchung und Einhaltung der Wartungsvorschriften, die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

Brandmelder Ein Brandmelder ist im Sinne dieser Bestimmungen ein punktförmiger Teil einer Brandmeldeanlage, der das Vorhandensein einer oder mehrerer Brandkenngrössen ständig oder in kurz aufeinanderfolgenden Zeitintervallen selbsttätig misst. Brandmelder werden nach ihrer für eine Brandmeldung auszuwertenden Kenngrösse (Erkennungsprinzip) wie Rauch, Wärme oder Flamme, unterschieden. Andere Detektierungseinrichtungen sind unter Ziffer «Sonderanwendungen» erwähnt.

Brandbekämpfungs- einrichtungen

Brandbekämpfungseinrichtungen, wie Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken und sonstige Löschgeräte, dienen in erster Linie der Selbsthilfe bei der Brandbekämpfung durch anwesende Personen und müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet werden.

Brandschottung Brandschott oder Brandabschottung ist die Bezeichnung für technische Massnahmen unter Einsatz geeigneter Mittel, Wand- oder Deckendurchbrüche für haustechnische Installationsleitungen (Rohrdurchführungen, -leitungen, Elektroinstallationen), derart abzuschotten, dass es zu keiner Ausbreitung des Feuers in benachbarte Brandabschnitte kommt.

Die Sicherheitsleuchten sind immer in Funktion. Sie werden aus dem Netz und bei Netzausfall aus einer Ersatzstromquelle gespeist. (Vergleiche "Bereitschaftsschaltung").

Einzelakku / Einzelbatterie

Leuchte in Dauerschaltung oder Bereitschaftsschaltung für die Notbeleuchtung, in der sämtliche Teile wie Akku / Batterie, Lampe, Steuereinheit sowie Prüf- und Überwachungseinrichtungen, enthalten und in der Leuchte oder ihrer unmittelbaren Umgebung angeordnet sind.

Elektrolyt Flüssiger oder fester Stoff mit beweglichen Ionen, die den Stoff Ionen leitend machen (siehe IEC 60050-486-02-19), ist Teil eines Akku / Batterie.

Elektromagnetische Verträglichkeit

Entladung (Akku / Batterie)

Die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) ist eine durch magnetische und elektrische Felder verursachte Beeinflussung der Funktionalität von Geräten. Alle elektronischen Geräte erzeugen elektromagnetischer Störungen und können sich gegenseitig beeinflussen.

Vorgang, bei dem ein Akkumulator / Batterie Strom durch Umwandlung von chemischer in elektrische Energie in einen äusseren Stromkreis liefert (siehe IEC 60050-486-01-12).

Ersatzbeleuchtung Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, um notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortsetzen zu können.

Dauerschaltung

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Ersatzstromver- sorgung / Ersatzstromquelle Evakuierungsmass- nahmen

Ist eine Stromversorgungsanlage, die dazu bestimmt ist, die Funktion einer Anlage bei Unterbrechung der normalen Stromversorgung aufrechtzuerhalten.

Sind Massnahmen zu Räumung eines Gebietes von Menschen. Evakuierung oder Evakuation (evacuare, lat.: „ausleeren“).

arbwiedergabe Die Farbwiedergabe einer Lampe kennzeichnet die farbliche Wirkung, die ihr Licht

auf farbigen Gegenständen oder Personen hervorruft. Sie wird mit dem allgemeinen Farbwiedergabe-Index Ra bewertet. Er gibt an, wie natürlich Farben im Licht einer Lampe wiedergegeben werden.

Fernschaltmöglichkeit / Fernschaltung

Fernausschaltvorricht ung Feuerlösch- einrichtungen

Feuerwiderstands- dauer Flucht- und Rettungsplan

Fluchtweg / Rettungsweg

Möglichkeit einer Notleuchte mit Einzelakku / Einzelbatterie, die von einem Fernbedienungsgerät ausser Betrieb genommen wird, wenn die allgemeine Stromversorgung anliegt und die Leuchte in dem Fall, wenn die allgemeine Stromversorgung gestört ist, nicht in den Batteriebetrieb umschaltet.

Vorrichtung für die Fernausschaltung einer Leuchte, die zu einer Notbeleuchtungsanlage gehört.

Feuerlöscheinrichtungen sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, ortsfeste Anlagen - insbesondere Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Pulverlöschanlagen, Schaumlöschanlagen, Kohlendioxid (CO2)-Löschanlagen, Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen (Wandhydranten, Einspeiseeinrichtung und Entnahmestelle für Steigleitungen) - oder Löschfahrzeuge. Als Feuerlöscheinrichtungen gelten auch gefüllte Löschsand- oder Löschwasserbehälter mit geeignetem Gerät zur Brandbekämpfung, Löschdecken und Löschbrausen.

Die Feuerwiderstandsdauer (auch Brandwiderstand) eines Bauteils steht für die Dauer, während der ein Bauteil im Brandfall seine Funktion behält.

Die graphische Darstellung von Gebäuden jeglicher Art oder Teilen von diesen im Grundriss. Er dient zur Darstellung der Flucht- und Rettungswege, der Erste-Hilfe- Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe sowie der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen.

Ein Fluchtweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg, der Personen zur Verfügung steht, der im Falle einer notwendigen Flucht von einer beliebigen Stellen in Bauten und Anlagen schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.

Funktionserhalt Der Funktionserhalt sagt aus, wie lange eine Installation im Brandfall noch funktionieren muss. Die Aussage bezieht sich auf das Verhalten der gesamten Kabelanlage inklusive Befestigungsmaterial und nicht nur auf die Kabel. Der Funktionserhalt wird gekennzeichnet mit E (z.B. E60 = Funktionserhalt 60 Minuten). Während der vorgeschriebenen Dauer darf weder ein Kurzschluss noch ein Unterbruch entstehen.

Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglichkeit, dass ein Schutzgut (Person, Tier, Sache oder natürliche Lebensgrundlage) räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen kann. Das Wirksamwerden der Gefahr führt zu einem Schaden, etwa zu einer Verletzung, Erkrankung, Tod, Funktionseinbussen oder Funktionsverlust.

Gefährdungs- ermittlung

Geschaltete Dauerschaltung

Sie ist das systematische Verfahren zur Untersuchung aller Arbeitsaspekte und zur Beurteilung von Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmenden, die aus den Gefahren am Arbeitsplatz resultieren.

Die Sicherheitsleuchten sind grundsätzlich immer in Funktion. Sie werden aus dem Netz und bei Netzausfall aus einer Ersatzstromquelle gespeist. Bei Netzbetrieb wird die Leuchte mit der Allgemeinbeleuchtung ein- und

F

Gefährdung

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Gruppenbatterie- anlagen

ausgeschaltet. Die Schaltung darf den Notbetrieb nicht unterbrechen. (Vergleiche "Bereitschaftsschaltung und Dauerschaltung").

Die sogenannten Low Power System Anlagen (LPS) weisen eine begrenzte Ausgangsleistung auf. Sie besteht aus ortsfesten Batterien, die in geschlossener oder verschlossener Bauart ausgestattet sein können, mit einer Lade- und Kontrolleinrichtung. Die Gruppenbatterie versorgt von einem zentralen Notstromversorgungssystem die notwendigen Rettungs- und Sicherheitsleuchten in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung bei begrenzter Leistungsaufnahme von 1500W bei 60 Min. Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis.

Handfeuerlöscher Sind tragbare Feuerlöscher, welche von Hand bedient werden können und im

betriebsbereiten Zustand eine Masse von maximal 20kg aufweisen.

Handfeuermelder Ein Handfeuermelder ist Teil einer Brandmeldeanlage, mit dem ein Brandalarm von Hand ausgelöst werden kann.

nstandhaltung Gesamtheit der Massnahmen (Funktionskontrollen, Wartung, Instandsetzung) zur Bewahrung und Wiederherstellung der vorgeschriebenen ursprünglichen Wirksamkeit, sowie zur Feststellung und Beurteilung des aktuellen Zustands von Notbeleuchtungsanlagen.

Instandsetzung (Störungsbehebung)

Massnahme zur Wiederherstellung der ursprünglichen Wirksamkeit von Notbeleuchtungsanlagen.

Integrierte Notleuchte Bei integrierten Leuchtensystemen ist die Sicherheitsbeleuchtung, separates Leuchtmittel für den Notbetrieb, als getrennte Einheit in eine Leuchte für die Allgemeinbeleuchtung integriert. Klaustrophobie (claustrum, lat.: „Käfig“; φόβος phóbos, gr.: „Furcht“, „Phobie“), in der Fachsprache auch Raumangst genannt, ist eine spezifische („isolierte“) Angststörung. Sie äussert sich bei Betroffenen als Angst vor dem (selbst wenn nur gefühlten) Eingesperrt sein oder vor der blossen Präsenz in engen/abgeschlossenen Räumen.

Kombinierte Notleuchte

Ist eine Leuchte bei der mindestens eine Lichtquelle sowohl im Not- als auch im Netzbetrieb aktiv ist. Die kombinierte Notleuchte ist auch Teil der Allgemeinbeleuchtung. Eine kombinierte Notleuchte ist entweder für Dauerschaltung oder für Bereitschaftsschaltung ausgelegt.

Kommandozentralen Eine Kommandozentrale ist ein Gebäude, Raum, Zelt oder eine sonstige, speziell eingerichtete Örtlichkeit, welche dazu dient, technische Vorgänge zentral zu steuern und zu koordinieren.

Konformitäts- erklärung

Kontrolleinrichtung / - anzeige

Die Konformitätserklärung ist eine schriftliche Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der der Verantwortliche (z.B. Hersteller, Händler) für ein Produkt. Die Spezifizierung der Eigenschaften erfolgt in der Regel durch die Angabe von Normen, die das Produkt einhält. Einrichtung, die prüft und anzeigt, dass die Batterie geladen wird, das Leuchtmittel i.O. ist und die Elektronik funktionstüchtig ist.

Einrichtung, die die Akku -/ Batterieladung aufrechterhält und den Akku / die Batterie innerhalb einer vorgegebenen Zeit wieder auflädt.

Ladezeit Die benötigte Zeit für den Vorgang, bei dem ein komplett entladener Akkumulator aus einem äusseren Stromkreis elektrische Energie aufnimmt, welche in chemische Energie umgewandelt wird (siehe IEC 60050-486-01-11) bis zur kompletten Ladung des Akkumulators.

I

Klaustrophobie

Ladeeinrichtung

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Leuchtdichte Die Leuchtdichte ist das fotometrische Mass für das, was Menschen als Helligkeit

wahrnehmen, also für die Lichtstärke pro Fläche. Die Leuchtdichte wird in Candela pro Quadratmeter (cd/m²) berechnet.

Lichtmenge Als Lichtmenge bezeichnet man die photometrisch gewichtete Strahlungsenergie, berechnet als Integral des Lichtstroms über der Zeit. Die Lichtenergie wird in der Einheit Lumensekunde (lm s) bzw. Talbot oder Lumberg angegeben.

Lichtstrom Der Lichtstrom ist die fotometrische Entsprechung zur Strahlungsleistung. Er ist also eine lichttechnische Grösse und berücksichtigt die Wellenlängenabhängigkeit der Empfindlichkeit des menschlichen Auges (V-Lambda-Kurve).

Lichtstärkeverteilung Die Lichtstärkeverteilung beschreibt die räumliche Verteilung der Lichtstärke. Form und Symmetrie der Lichtstärkeverteilung kennzeichnen tief- und breitstrahlende bzw. symmetrisch und asymmetrisch strahlende Leuchten. Zur Darstellung dient die Lichtstärkeverteilungskurve (LVK).

Als Nennbetriebsdauer wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Sicherheitsbeleuchtung ab dem Wegfall der allgemeinen Stromversorgung noch leuchtet. Die Werte (1 und 3 Stunden) werden von der Norm vorgegeben. Die Ersatzstromquelle muss entsprechend dimensioniert sein.

Netzausfall Unter einem Netzausfall versteht man eine unbeabsichtigte Unterbrechung der Versorgung mit Elektrizität.

Netzbetrieb / Normalbetrieb

Zustand einer Notleuchte, wenn die allgemeine Stromversorgung anliegt. Bei einer Störung der allgemeinen Stromversorgung schaltet die Notleuchte automatisch in den Notbetrieb um.

Netzüberwachung Einrichtung zur Überwachung eines Netzfehlers der allgemeinen Stromversorgung.

Netzersatzanlagen (NEA)

Nickel-Cadmium Batterie

Eine Netzersatzanlage (Stromerzeugungsaggregat, Notstromaggregat) ist eine Einrichtung, die aus vorhandenen Ressourcen elektrischen Strom erzeugt, um insbesondere von Stromnetzen unabhängig zu sein. Ein Antriebsaggregat, meistens eine Verbrennungskraftmaschine (z.B. Diesel- oder Benzinmotor) und ein Generator zur Stromerzeugung bilden hierbei eine Einheit.

Alkalische Batterie, deren positive Masse hauptsächlich aus Nickel und deren negative Masse hauptsächlich aus Cadmium besteht (siehe IEC 60050-486-01- 07). Der Elektrolyt ist Kalilauge (KOH).

Nickel-Metallhydrid Ein Nickel-Metallhydrid-Akkumulator (NiMH) ist ein Akkumulator mit einer positiven Elektrode aus Nickel(II) -hydroxid und einer negativen Elektrode aus einem Metallhydrid besteht.

Notausgang Ein Notausgang oder Notausstieg ist ein Ausgang aus einem Bauwerk, der direkt ins Freie oder einem gesicherten Bereich führt, der in Notfällen benutzt werden soll.

Notbeleuchtung Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung wirksam wird.

Notbetrieb Zustand einer Notleuchte welche die Beleuchtung durch Speisung aus einer Ersatzstromquelle sicherstellt, wenn die allgemeine Stromversorgung gestört ist.

rtskundige Person Ist eine Person, die sich im Gebäude sehr gut auskennt und Kenntnisse darüber besitzt und ausgebildet bezüglich Verhalten in Gefahrensituationen.

Paniksituation ist ein Zustand intensiver Angst vor einer tatsächlichen oder angenommenen Bedrohung. Sie ist eine starke Stressreaktion des Organismus

Nennbetriebsdauer

O

Paniksituation

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Phasenausfall- erkennung

Physiologischer Blendung

auf eine oft unerwartete und erschreckende Situation und geht einher mit vielfältigen vegetativen und körperlichen Symptomen. Dabei kann es unter Umständen zu einer Einschränkung der höheren menschlichen Fähigkeiten kommen. Einrichtung, die die allgemeine Stromversorgung überwacht, und bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung an einem der überwachten Stromkreise automatisch auf die Notstromversorgung umschaltet.

Ist eine Form von Blendung, welche die Wahrnehmung von visueller Information technisch messbar reduziert. Sie wird durch Streulicht innerhalb des Auges verursacht, welches die wahrnehmbaren Kontraste durch seine Schleierleuchte reduziert.

Pigment Pigmente (pigmentum, lat.: „Farbe“, „Schminke“) sind farbgebende Substanzen, die technisch verwendet werden. Im Gegensatz zu Farbstoffen sind Pigmente jedoch im Anwendungsmedium unlöslich. Anwendungsmedium bezeichnet dabei den Stoff, in den das Pigment eingearbeitet wird, beispielsweise einen Lack oder einen Kunststoff. Farbstoffe und Pigmente gehören gemeinsam zu den Farbmitteln und können anorganisch oder organisch, bunt oder unbunt sein.

Reflexion (reflectere, lat.: „zurückbeugen“, „drehen“) bezeichnet in der Physik das Zurückwerfen von Wellen (elektromagnetischen Wellen, Schallwellen, etc.) an einer Grenzfläche, an der sich der Wellenwiderstand oder der Brechungsindex des Mediums ändert.

Response time Zeitspanne zwischen Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Erreichen des vorgeschriebenen Beleuchtungsniveaus der Notbeleuchtung.

Rettungsweg / Fluchtweg

Ein Fluchtweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg, der Personen zur Verfügung steht, der im Falle einer notwendigen Flucht von einer beliebigen Stellen in Bauten und Anlagen schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.

Schaltgeräte- kombination (Elektroverteilung)

Elektroinstallations-Verteiler, umgangssprachlich auch Verteilerkasten oder Sicherungskasten genannt, sind meist verschliessbare Kästen, in denen Sicherungs- und Schaltelemente zur Verteilung von elektrischer Energie im Bereich des Niederspannungsnetzes untergebracht sind. Sie werden im Fachjargon auch als Verteilung bezeichnet und befinden sich in praktisch jedem elektrifizierten Gebäude.

Schutzziel Schutzziele sind Aussagen bzw. Definitionen über ein Sicherheitsniveau, welches im Minimum erreicht werden soll. Das Schutzziel ist die nach dem Stand der Technik bestmögliche Wahrung der körperlichen Unversehrtheit anwesender Personen.

Sicherer Bereich Platz, an dem Personen keiner Gefahr ausgesetzt sind.

Sicherheits- beleuchtung

Sicherheitsbeleuch- tung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Sicherheitsbeleuch- tung für Rettungs- wege

Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Bereiches/Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, vor dem Verlassen einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden.

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potentiell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, notwendige Abschaltmassnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu treffen.

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen oder einen Ort sicher zu verlassen.

Reflexio

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Sicherheitskonzept Ein Sicherheitskonzept (Abkürzung SiKo) stellt im Allgemeinen eine Analyse,

Definitionen und Massnahmen möglicher Angriffs- und Schadenszenarien dar mit dem Ziel, ein entsprechendes Schutzniveau zu erreichen.

Sicherheitsleitsystem - optisch

Sicherheitsleitsystem – lang nachleuchtend

Sicherheitsleitsystem – elektrisch betrieben

Sicherheitsleitsystem - dynamisch

Sicherheitsstrom- versorgung

Sicherheitszeichen (SZ)

Sicherheitszeichen beleuchtet (SZB) Sicherheitszeichen hinterleuchtet (SZH) Sicherheitszeichen nachleuchtend (SZN)

Optische Sicherheitsleitsysteme sind durchgehende Leitsysteme, die mit Hilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben.

Ein lang nachleuchtendes Sicherheitsleitsystem ist ein optisches Sicherheitsleitsystem, das aus lang nachleuchtenden Komponenten besteht, die nach Anregung durch Licht ohne weitere Energiezufuhr nachleuchten.

Ein elektrisch betriebenes Sicherheitsleitsystem ist ein optisches Sicherheitsleitsystem, das elektrisch betrieben und durch eine Stromquelle für Sicherheitszwecke gespeist wird.

Ein dynamisches Sicherheitsleitsystem ist ein optisches Sicherheitsleitsystem, das seine Richtungsangaben ändern kann, indem es z. B. im Bedarfsfall automatisch auf eine konkrete Brandmeldung mit der Änderung der Fluchtrichtungsanzeige reagiert.

Versorgungseinrichtung für Sicherheitszwecke, welche die Funktion von Betriebsmitteln aufrechterhält und unerlässlich ist: • für die Sicherheit und Gesundheit von Personen, • zur Vermeidung von schweren Umweltschäden, • Vermeidung von Schäden an Betriebsmitteln

Zeichen, das mittels einer Kombination von Farbe und geometrischer Form eine allgemeine Sicherheitsinformation vermittelt und das durch die Hinzufügung eines graphischen Symbols eine spezielle Sicherheitsinformation vermittelt.

Zeichen, das, wenn es erforderlich ist, von einer externen Lichtquelle beleuchtet wird.

Zeichen, das, wenn es erforderlich ist, von einer internen Lichtquelle beleuchtet wird. Zeichen, die sofort nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit nachleuchten.

Sicherheitszeichen unbeleuchtet (SZU)

Zeichen, das unbeleuchtet ist.

Stroboskopischer Effekt

Stromkreisüber- wachung

Bewegungstäuschung, die darin besteht, dass bewegte Gegenstände ruhend oder in einem anderen als dem tatsächlichen Bewegungszustand erscheinen, wenn sie durch periodisch verändertes Licht beleuchtet werden. Bei Stromkreisüberwachung wird eine ganze Notleuchtgruppe von einer zentralen Stelle überwacht.

Stromquelle Mit Stromquelle bezeichnet man umgangssprachlich ein Gerät, das elektrische Energie zur Verfügung stellt.

Stromversorgung Die Stromversorgung ist Teil der Elektrizitätswirtschaft und umfasst alle Einrichtungen und Tätigkeiten, die für die Belieferung der Verbraucher mit elektrischer Energie erforderlich sind.

Tableau Schaltgerätekombination, elektrischer Verteiler, gemäss NIN Kapitel 2.1.16.08.

Tiefentladungsschutz Selbsttätige Einrichtung, die den Notbetrieb abschaltet, sobald die Batteriespannung einen bestimmten Wert unterschreitet. Zu tiefes Entladen kann zur Schädigung der Akkus resp. Batterien führen.

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Umschaltvorgang / - kriterien

Automatische Verbindung der Lampe mit der Stromversorgung der Notbeleuchtung, sobald in der Stromversorgung der Allgemeinbeleuchtung eine Störung auftritt, und die automatisch wieder zur Stromversorgung der Allgemeinbeleuchtung zurückverbunden wird, wenn diese wiederhergestellt ist

Umschaltwert Ist der definierte Wert unter der Bemessungsspannung in Abhängigkeit der Zeit, wo das Umschalten vom Normalbetrieb auf die Ersatzstromquelle erfolgt.

Umschaltzeit Zeitspanne zwischen Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Einschalten der Notbeleuchtung.

Unterverteilung Die Unterverteilung, auch Niederspannungsunterverteilung (NSUV) genannt, ist nach dem Hausanschlusskasten oder einer Zähleranschlusssäule die erste Aufteilungsstelle im Gebäude und befindet sich in der Regel im Keller oder im Hausanschlussraum. In der Unterverteilung sind Stromzähler und gegebenenfalls Rundsteuerempfänger eingebaut.

Vorbeugende Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und zur Erhaltung des Schutzwertes von Sicherheitsanlagen. Wartungsarbeiten werden in regelmässigen Zeitabständen durchgeführt.

Wartungsfaktor Der Wartungsfaktor ist definiert als das Verhältnis vom Wartungswert zum Anfangswert der Beleuchtungsstärke.

Wartungswert Der Wartungswert beschreibt den Wert der vorgeschriebenen Mindest- Beleuchtungsstärke, der nicht unterschritten werden darf, trotz Verschmutzung und Alterung der Lichtquelle.

Wasserlöschposten Wasserlöschposten sind fest installierte, dauernd an der Wasserleitung angeschlossene Löscheinrichtungen.

Zentrale Notbeleuchtungs- anlage

Bei einer zentralen Notbeleuchtungsanlage kommt eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage, deren Leuchten bei Netzausfall von einer zentralen Gruppenbatterieanlagen (LPS) oder Zentralbatterieanlagen (CPS) versorgt werden, zum Einsatz. Die verwendeten Leuchten enthalten dabei keinen eigenen Akkumulator und werden bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausschliesslich durch die zentrale Notbeleuchtungsanlage versorgt.

Zentralbatterie Die Central Power System Anlagen (CPS) weisen keine begrenzte Ausgangsleistung auf. Sie besteht aus ortsfesten Batterien, die in geschlossener oder verschlossener Bauart ausgestattet sein können, mit einer Lade- und Kontrolleinrichtung. Die Zentralbatterie versorgt von einem zentralen Notstromversorgungssystem die notwendigen Sicherheitszeichen- und Sicherheitsleuchten in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung mit 60 Min. Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis.

Wartun

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7.3 Abkürzungen AES Alarmempfangsstelle (Empfangszentrale für Brandalarm genannt) ATS automatic test system (automatische Prüfsyteme) ATSD Automatic Transfer-Switching Device (automatische Umschalteinrichtung) AÜA Alarmübertragungsanlagen CSD Control Switch Device (Steuerschaltgerät) CPS Central Power Supply System (zentrales Stromversorgungssystem) DPÜ Dreiphasenüberwachung EBLF Lichtstromfaktor des Vorschaltgerätes im Notbetrieb E30 Funktionserhalt 30 Minuten E60 Funktionserhalt 60 Minuten EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EN Europäische Norm ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat FBA Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil FRNC Flam Retardant (Flammhemmend), non Corrosive (keine korrosiven Gase) HD Harmonsierungsdokument, verbindliche Europäische Norm HV Halogen frei IEC International Electrotechnical Commission ISO International Organization for Standardization Li-Ion Lithium-Ionen Batterien LPS Low Power Supply System (Gruppenbatterieanlage bis 1500W) LSOH LS = Low Smoke (geringe Rauchentwicklung), OH = ohne Halogene LVK Lichtstärkeverteilungskurve NEA Netzersatzanlagen NiCd Nickel-Cadmium-Batterien NiMH Nickel-Metallhydrid-Batterien NIN Niederspannungs-Installationsnorm / SN 411000 Pb Bleibatterien PVC/FR PVC = Polyvinylchlorid, FR = Flam Retardant (flammhemmend) RF1 Réaction au feu RoHS Restriction of hazardous substances (Beschränkung gefährlicher Stoffe) REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung,

Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SENS Stiftung Entsorgung Schweiz SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIKO Sicherheitskonzept SLG Schweizer Licht Gesellschaft SLRS Stiftung Licht Recycling Schweiz SN Schweizer Norm SN EN Auf europäischer Ebene erarbeitete Norm, die in das Schweizer Normenwerk aufgenommen

wurde SR Schweizer Recht Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ÜE Übertragungseinrichtung USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung

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VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VRG Vorgezogene Recycling Gebühr WEEE Waste of Electrical and Electronic Equipment (Elektro- und Elektronikgeräteabfall)

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7.4 Beispiel Formulare

7.4.1 Übergabeprotokoll Brandschutz Beispiel eines Übergabeprotokolls

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7.4.2 Übereinstimmungserklärung Beispiel einer Übereinstimmungserklärung für Kabelanlagen:

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7.4.3 Abnahmeprotokoll Beispiel eines Abnahmeprotokolls:

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7.4.4 Wartungsprotokolle Beispiel von einem Wartungsprotokoll für eine Einzelbatterieanlage

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Beispiel von einem Wartungsprotokoll für eine Zentralbatterieanlage

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7.5 Abweichungen von Standardkonzepten Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle vorgeschriebener Massnahmen alternative Massnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Die folgenden Anwendungen sind nur eine Auswahl an möglichen Nutzungen und Situationen. Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen.

7.5.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäuden

Kap.

Gebäudeart

Sicherheitsbe- leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits- beleuchtung im Raum (Antipanik- beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheits- zeichen- leuchten

Betriebs- dauer

7.5.1.1

Einkaufsläden

ab 20 m

ab 60 m2

Dauerschal- tung

1 h (3 h)

7.5.1.2

Hochhaus (Wohnhaus)

Fluchtwege

Nein

Ja (min. nachleuchten d)

1 h

7.5.1.3

Hochhaus (Bürogebäude)

Ja

Ja

Dauerschal- tung

1 h (3 h)

7.5.1.4

Mehrfamilienhaus (Wohnhaus)

Treppenhäuser

Nein

nein (ev. nachleuchten d)

1 h

7.5.1.5

Öffentliche Gebäude, Verwaltungsgebäude

Ja

ab 60 m2

Dauerschaltu ng (Bereitschaft- schaltung)

1 h (3 h)

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Kap.

Gebäudeart

Sicherheitsbe- leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits- beleuchtung im Raum (Antipanik- beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheits- zeichen- leuchten

Betriebs- dauer

7.5.1.6

Museen, Kunstgalerien, Ausstellungen

Ja

ab 60 m2

Dauerschalt- ung (Bereitschaft- schaltung)

1 h

7.5.1.7

Schlösser, historische Gebäude

Ja

ab 60 m2

Dauerschalt- ung (Bereitschaft- schaltung)

1 h

7.5.1.8

Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen

Ja

ab 60 m2

Bereitschaft- schaltung

1 h

7.5.1.9

Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle

Ja

ab 60 m2

Dauerschalt- ung (Bereitschaft- schaltung)

1 h

7.5.1.10

Spitäler, Heime, Behinderten-, Erziehungseinrichtu ngen

Ja

ab 60 m2

Dauerschalt- ung (Bereitschaft- schaltung)

3 h

7.5.1.11

Hotel, Beherbergungsbetri ebe, Ferienheime

Ja

ab 60 m2

Dauerschalt- ung (Bereitschaft- schaltung)

1 h

Kap.

Gebäudeart

Sicherheitsbe- leuchtung des Fluchtweges

Sicherheits- beleuchtung im

Sicherheits- zeichen- leuchten

Betriebs- dauer

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(> 1 lux) Raum (Antipanik- beleuchtung) (> 0.5 lux)

7.5.1.12

Restaurant, Bar

Ja

ab 60 m2

Dauerschalt- ung (Bereitschaft- schaltung)

1 h

7.5.1.13

Fabrikgebäude

Ja

(ab 60 m2)

Dauerschalt- ung (Bereitschaft- schaltung)

1 h

7.5.1.14

Privathäuser

Nein

Nein

Nein

-

7.5.1.15

Fliegende Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte, Fahrnisbauten, Ausstellungscontain er und Ähnliches

ab 75 m2 oder ab 300 Personen

ab 75 m2

je nach Nutzung

1 h

7.5.1.16

Sportstätten, Sporthallen, Tribünen

ja, 5 lx ab 300 Personen

ja, 1 lx

Dauerschaltun g während Veranstaltung

1 h

7.5.1.17

Einrichtungen für betagte und sehbehinderte Menschen

erhöhte Werte

-

halbe Erkennungswe ite

-

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Einkaufsläden

Sicherheitszeichenleuchten: Im Kundenbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume, können Sicherheitszeichenleuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Bei grösseren Läden mit einer maximalen Fluchtweglänge von über 35 m erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Räume, in welchen sich die Kunden aufhalten, wie zum Beispiel der Verkaufsraum, Ausstellflächen, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die Kundentoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Einkaufszentren, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen.

Besonderes: Kleine Läden bis 60 m2 Fläche brauchen nicht zwingend eine Notbeleuchtung. Eine freiwillige Notausgangsmarkierung ist empfehlenswert. Läden mit mehr als 60 m2 Fläche ist die Hinweis- und Antipanikbeleuchtung vorgeschrieben. Bei Einzelläden kann 1 Stunde Autonomiezeit installiert werden, bei grossen Einkaufszentren sind 3 Stunden zu empfehlen. In den öffentlichen, gemeinsamen Zonen von Einkaufszentren ist darauf zu achten, dass auch bei eingeschalteten, beleuchteten Reklametafeln die Sicherheitszeichenleuchten gut erkennbar sind. Unter Umständen müssen grössere oder hellere Sicherheitszeichenleuchten eingesetzt werden.

Hochhaus (Wohnhaus)

Dieser Abschnitt betrifft Gebäude mit mittleren Höhe, bis 30 m Gesamthöhe und Hochhäuser, bis 100 m Gesamthöhe.

Sicherheitszeichenleuchten: Da in Wohnhäusern die Personen in der Regel ortskundig sind, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. Die Beschilderung des

Fluchtweges. Zum Beispiel mit nachleuchtenden Schildern, wird empfohlen.

Sicherheitsbeleuchtung: Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheitsleuchten.

Besonderes: Bei Hochhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden. Die Sicherheitsleuchten in den Treppenhäusern müssen jeweils auf zwei oder mehrere Stromkreise aufgeteilt werden.

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Hochhaus (Bürogebäude)

Dieser Abschnitt betrifft Gebäude mit mittleren Höhe, bis 30m Gesamthöhe und Hochhäuser, bis 100m Gesamthöhe.

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal

Zugang hat, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel die Schalterhalle, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Verwaltungsgebäuden, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen

Besonderes: Bei Hochhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden. Die Sicherheitsleuchten in den Treppenhäusern müssen jeweils auf zwei oder mehrere Stromkreise aufgeteilt werden.

Mehrfamilienhaus (Wohnhaus)

Dieser Abschnitt betrifft Gebäude mit mittleren Höhe, bis 30m Gesamthöhe. Ausgenommen sind Einfamilien- und Doppeleinfamilien -, Treppen- und Reihenhäuser, bei welchen jede Wohnung einen eigenen Ausgang ins Freie hat. Diese bedürfen nach Kapitel 7.5.1.14 „Privathäuser“ keiner besonderen Notbeleuchtung. Bei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsam

benutzten Räumen wie Treppenhäuser, Tiefgaragen und Ähnlichem gilt folgendes:

Sicherheitszeichenleuchten: Da in Wohnhäusern die Personen in der Regel ortskundig sind, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. Die Beschilderung des Fluchtweges. Zum Beispiel mit nachleuchtenden Schildern, wird empfohlen.

Sicherheitsbeleuchtung: Treppenhäuser sind Fluchtwege und müssen somit zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1Stunde für Sicherheitsleuchten.

Besonderes: Bei Mehrfamilienhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden.

Öffentliche Gebäude, Verwaltungsgebäude

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Archive, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

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Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel die Schalterhalle, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Verwaltungsgebäude und öffentliche Gebäude, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen.

Museen, Kunstgalerien, Ausstellungen

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Archive, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel Kassenbereich, Ausstellungsräume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: Ausstellungen, bei denen die absolute Dunkelheit zum Konzept gehört, dürfen die Sicherheitszeichenleuchten ausnahmsweise in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Bei Ausstellungen, bei denen in vollständig abgedunkelten Räumen nur punktuell Objekte beleuchtet sind oder Lichtempfindliche Objekte ausgestellt sind, dürfen die Sicherheitszeichenleuchten zur Vermeidung von Blendung abgedimmt werden, jedoch nur so weit, dass von jedem Punkt in der Ausstellung die nächste Hinweisleuchte und die Fluchtrichtung jederzeit sicher erkannt wird.

Schlösser, historische Gebäude

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume, können mit Leuchten in Bereitschaftsschaltung ausgerüstet sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel Säle mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 100 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten

Besonderes: In historischen Gebäuden sind oft das Erscheinungsbild eines Raumes in Widerspruch mit dem Design der Notleuchten, insbesondere von Sicherheitszeichenleuchten. Oft sind die Gebäude auch sehr verwinkelt und die geraden Abschnitte der Fluchtwege kurz. Aus diesen Gründen darf in historischen Gebäuden die Minimalhöhe von Piktogrammen von 150 mm ausnahmsweise auch unterschritten werden, in

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Absprache mit der zuständigen Behörde. Die Erkennungsweite gemäss Kapitel 1.6.6.1 „Hinterleuchtete Sicherheitszeichen“ und den folgenden Kapiteln muss aber zwingend eingehalten werden.

Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen

Sicherheitszeichenleuchten: Da die Lehrerschaft und der Grossteil der Schüler in der Regel ortskundig sind, können die Sicherheitszeichenleuchten in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Es ist empfehlenswert, Sicherheitszeichenleuchten über Türen, welche direkt ins Freie gehen, in Dauerschaltung zu betreiben.

Sicherheitsbeleuchtung: Plätze, Räume sowie die Toilettenanlagen mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich Besucher aufhalten, wie zum Beispiel Mehrzweckhallen, Konzerträume, Aulen, Turnhallen mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: In Schulhäusern werden Notleuchten häufig Opfer von mutwilliger oder unbeabsichtigter Beschädigung (Vandalismus). Es wird empfohlen, diesem Umstand Rechnung zu tragen und Leuchten mit erhöhter mechanischer Festigkeit einzusetzen. In Turn- oder Merzweckhallen müssen im Spielbereich ballwurfsichere Sicherheitszeichenleuchten eingesetzt werden oder die Leuchten durch Ballschutzkörbe geschützt werden. Schüler und Lehrer können für das Sicherheitskonzept als ortskundige Personen betrachtet werden, da die Evakuierung eines Schulgebäudes unter der ortskundigen Leitung der Lehrerschaft durchgeführt wird. Vereine und Interessengruppen, welche Räume gemeinsam mit der Schule nutzen, gelten als ortsunkundige Personen. Bei Turnhallen, in welchen auch öffentliche Vorstellungen aufgeführt werden, ist das Kapitel 7.5.1.9 “Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle“ ebenfalls zu berücksichtigen.

Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle

Dieser Abschnitt betrifft alle Gebäudearten, welche aus einem zentralen Raum bestehen, welcher für Veranstaltungen oder Vorführungen abgedunkelt werden kann und die Veranstaltungen vorwiegend von ortsunkundigen Personen besucht werden. Dieses Kapitel regelt die Notbeleuchtung im Veranstaltungsraum, wie auch in den Zugängen zu diesem Raum.

Sicherheitszeichenleuchten: Im Zuschauerbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Regieräume, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel der Vorführraum, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten

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Besonderes: Während der Vorstellung oder Veranstaltung dürfen die Sicherheitszeichenleuchten zur Vermeidung von Blendung abgedimmt werden, jedoch nur so weit, dass von jedem Platz aus die nächste Hinweisleuchte und die Fluchtrichtung jederzeit sicher erkannt wird. Wird die Saalbeleuchtung wieder eingeschaltet, müssen die Sicherheitszeichenleuchten unmittelbar wieder auf 100% leuchten. Die Bewilligung und die Abnahme wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. In Räumen mit grosser Personenbelegung und den dazugehörenden Fluchtwegen muss die Beleuchtung der Sicherheitszeichen mit der Betriebsart „Dauerschaltung“ betrieben werden, solange Personen anwesend sind. Eine Unterbrechung der Betriebsart „Dauerschaltung“ darf nur durch instruierte Personen erfolgen. Einer Fehlbedienung muss vorgebeugt werden (z.B. Schlüsselschalter, (Haupt-)Schalter für betroffenen Raum in Technikzentrale, etc.). An Tagen ohne Vorführung kann die Notbeleuchtung im Sinne der „geschaltete Dauerschaltung“ in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Es ist aber nicht erlaubt, die Notbeleuchtungsanlage komplett spannungslos zu schalten. Künstler sind in der Regel ortsunkundig. Das heisst, dass der Backstage-Bereich, in dem sich Künstler aufhalten, gleich wie der Zuschauerraum zu beurteilen ist. Bei Mehrzweckhallen, welche auch als Turnhallen verwendet werden, ist ebenfalls das Kapitel 7.5.1.8 “Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen“ zu beachten.

Spitäler, Heime, Behinderten-, Erziehungseinrichtungen und

Strafanstalten

Sicherheitszeichenleuchten: In Bereichen, in welchen sich die Besucher oder Patienten aufhalten, müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Serviceräume, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher oder Patienten aufhalten, wie zum Beispiel Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die öffentlichen Toilettenanlagen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Patientenzimmer müssen nicht mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Bei Patienten, welche zu Panik neigen, ist eine kleine Antipanikbeleuchtung in den Zimmern empfehlenswert (z.B. Psychiatrie). Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten

Besonderes: Es ist möglich, dass in gewissen Bereichen die Notleuchten mit Desinfektionsmittel behandelt oder Dämpfen von Desinfektionsmittel über längere Zeit ausgesetzt sind. Verschiedene Kunststoffe reagieren empfindlich darauf. Dies kann die Wahl der Leuchte, beziehungsweise des Materials einschränken. Je nach Nutzung der Räume und der darin befindlichen Personen sollten Leuchten mit erhöhter Bruchfestigkeit oder sogar vandalensichere Leuchten eingesetzt werden. Weiter zu beachten ist die Spitalnorm SN EN 60364-710-7. Gemäss der Norm SN EN 1838 müssen alle Meldeanlagen für Behinderte mit einer Sicherheitsleuchte, mit 5 Lux vertikaler Beleuchtungsstärke beleuchtet werden. In Spitälern sind in allen Zimmern und Patienten-WC Meldeanlagen installiert. Da Patienten oft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, ist die Forderung nach einer Sicherheitsbeleuchtung in den Zimmern im Sinne der Norm auch in Spitälern anwendbar. Es gibt zwei Aspekte der Sicherheitsbeleuchtung, welche bei der Planung berücksichtigt werden müssen: Einerseits zeigt die Erfahrung, dass das automatische Einschalten von Notleuchten in Räumen mit schlafenden Personen nicht ganz unproblematisch ist. Personen können bei kurzen Netzunterbrüchen aufschrecken und in Panik geraten, auch wenn ein kurzer Netzunterbruch noch keine Gefahrensituation darstellt. Dies wäre genau das Gegenteil von dem, was man mit der Sicherheitsbeleuchtung erreichen will. Andererseits kann eine echte Gefahrensituation entstehen, wenn ein Patient bei Netzunterbruch im Dunkeln die Alarmeinrichtung nicht finden kann. Dies ist insbesondere in Patienten-WC der Fall.

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Die Beurteilung, ob und in welcher Form eine Notbeleuchtung in Zimmern installiert wird, hängen im Wesentlichen von weiteren, organisatorischen Massnahmen ab (z.B. Evakuierungsmassnahmen, Betreuungskonzept der Patienten bei Netzausfall tags und nachts, usw.). Dieses Gefährdungspotential muss in der Planungsphase vom Betreiber (Schutzzieldefinition) der Notbeleuchtungsanlage beurteilt und die Entscheidungen schriftlich festgehalten werden.

Hotel, Beherbergungsbetriebe, Ferienheime

Sicherheitszeichenleuchten: In Bereichen, in welchen sich die Besucher oder Gäste aufhalten, müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Serviceräume, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Gäste aufhalten, wie zum Beispiel Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche sowie öffentlich zugängliche Toilettenanlagen, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Gästezimmer müssen nicht mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Gäste aufhalten, wie zum Beispiel Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Gästetoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Gästezimmer benötigen keine Antipanikbeleuchtung. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten

Besonderes: Für besondere Gebäudezonen sind gegebenenfalls die Kapitel 7.5.1.9 “Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle“,7.5.1.12 “Restaurant, Bar“, 7.6.1.6 „Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saun“, 7.6.1.7 “Technische Anlagen“, 7.6.1.4 „Kühlräume“ und 7.6.1.8 “Tiefgaragen“ mit zu berücksichtigen.

Restaurant, Bar

Sicherheitszeichenleuchten: In kleinen Gastlokalen bis 100 m2 Fläche, welche im Notfall ausschliesslich durch den Haupteingang wieder verlassen werden müssen, kann die Ausgangstüre mit einer Hinweisleuchte in Bereitschaftsschaltung oder einem nachleuchtenden Piktogramm markiert werden. Bei Gasträumen und Sälen bis 100 m2 Fläche muss die Ausgangstüre mit einer

Hinweisleuchte in Bereitschaftsschaltung markiert werden. Säle ab 100 m2 Fläche müssen mit Leuchten in Dauerschaltung ausgerüstet sein. An Tagen ohne Belegung kann die Notbeleuchtung im Sinne der „geschalteten Dauerschaltung“ in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Es ist aber nicht erlaubt, die Notbeleuchtungsanlage komplett spannungslos zu schalten. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Grossküchen können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert werden. In unterirdischen Lokalen und unterirdischen Gasträumen müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Unterirdische Lokale müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Kleine Gastlokale bis 100 m2 Fläche benötigen keine Sicherheitsbeleuchtung. Grosse Restaurationsbetriebe mit einer Gesamtfläche über 100 m2 und einzelne Räume mit einer Fläche von mehr als 60 m2 Fläche oder einer Personenbelegung von jeweils mehr als 300 Personen sowie die Gästetoiletten müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

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(Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: Säle ab 150 m2 Fläche, welche für öffentliche Vorführungen abgedunkelt werden können, sind gemäss Kapitel 7.5.1.9 „Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle“ zu konzipieren.

In Gaststätten ist die Luft oft mit Aerosolen wie zum Beispiel Kerzenruss, Fettdunst oder Rauch belastet, welche sich auf den Leuchten niederschlagen und die Sichtbarkeit und somit die Sicherheit der Notbeleuchtung einschränken. Aus diesem Grund müssen die Leuchten gut zu reinigen sein. Es ist zu beachten, dass scharfe, fettlösende Reiniger unter Umständen die Kunststoffe der Leuchten angreifen können. Die Herstellerangaben sind in jedem Fall zu befolgen. Bei grossen Selbstbedienungsrestaurants und Mensen ist die Erkennungsweite bis zur nächsten Hinweisleuchte bisweilen recht gross. Es werden oft zu kleine Notleuchten eingesetzt. Die Erkennungsweiten gemäss Kapitel 1.6.6.1 „Hinterleuchtete Sicherheitszeichen“ bis Kapitel 1.6.6.4 „Unbeleuchtete “ müssen zwingend eingehalten werden.

Fabrikgebäude

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Büros, Lagerräume oder Archive, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel die Empfangshalle, Kantine, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: In Fabrikationsräumen gelten die Anforderungen nach Kapitel 7.6.1.9 „Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen“.

Privathäuser

In Privathäusern ist keine Notbeleuchtung vorgeschrieben. Es kann aber sinnvoll sein, das die Schaltgerätekombination mit einer kleinen Notleuchte zu versehen. Dies erspart beim Auslösen eines Überstromunterbrechers die blinde Suche nach einer Kerze oder einer funktionierenden Taschenlampe.

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Fliegende Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte, Fahrnisbauten,

Ausstellungscontainer und Ähnliches

Dieser Abschnitt betrifft alle Bauten, welche geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Ebenso sind es provisorische Bauten, welche nur für einmalig, für einen begrenzten Zeitraum, aufgebaut werden.

Ausgenommen sind:

• Zelte mit einer Grundfläche von weniger als 75 m2

• Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu fünf Metern, die nicht dafür bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden.

• Fahrgeschäfte bis zu einer Höhe von fünf Metern und einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s • Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als

1,50 Meter und die Gesamthöhe weniger als fünf Meter beträgt. • Toilettenwagen • Gerüste • versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlagen • Baustelleneinrichtungen • Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen • Fliegende Bauten die für länger als drei Monate an einem Ort aufgebaut werden. Diese werden als

feste Bauten im Sinne der übrigen Abschnitte dieses Kapitels betrachtet.

Sicherheitszeichenleuchten: In geschlossene, fliegende Bauten müssen die Sicherheitszeichenleuchten installiert und betrieben werden. Im Besucherbereich müssen grundsätzlich alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. der Backstage Bereich, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein. In Theater- und Kinobauten dürfen während der Vorstellung oder Veranstaltung die Sicherheitszeichenleuchten zur Vermeidung von Blendung abgedimmt werden, jedoch nur so weit, als von jedem Platz aus die nächste Hinweisleuchte und die Fluchtrichtung jederzeit sicher erkannt wird. Wird die Beleuchtung des Zuschauerraums wieder eingeschaltet, müssen die Sicherheitszeichenleuchten unmittelbar wieder auf 100% leuchten. Bei fliegenden Bauten, bei denen die absolute Dunkelheit zum Konzept gehört (z.B. Geisterbahnen, „Dark Event“ oder Ähnliches), dürfen die Sicherheitszeichenleuchten ausnahmsweise in Bereitschaftsschaltung betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Grössere, fliegende Bauten mit einer Gesamtfläche über 75 m2 oder einer Personenbelegung von über 300 Personen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. In Zonen, zu welchen die Besucher keinen Zutritt haben, kann auf die Antipanikbeleuchtung verzichtet werden. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: Werden in fliegenden Bauten Leuchten mit eingebauten Batterien eingesetzt, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Nutzung der Baute ausreichend geladen sind. Die Herstellerangaben zur Ladung der Batterien und allenfalls zur Vermeidung der Batterieentladung bei der Ausserbetriebnahme der Leuchte sind unbedingt zu befolgen. Bei grossen fliegenden Bauten wie zum Beispiel grossen Zirkuszelten oder grossen Festzelten kann die Erkennungsweite von jedem Sitzplatz zur nächsten Hinweisleuchte recht gross sein. Man beachte unbedingt diese Erkennungsweiten und es sind entsprechend grosse Piktogramme einzusetzen. Solche Objekte sind

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oft bewilligungspflichtig und werden nach der Errichtung abgenommen. Die lokalen Vorschriften sind in jedem Fall zu beachten.

Sportstätten, Sporthallen, Tribünen

Sicherheitszeichenleuchten: Für die oft grossen Erkennungsweiten müssen mit die entsprechenden Piktogrammgrössen gewählt werden. Während den Veranstaltungen müssen Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung sein. In den Zeiträumen zwischen den Veranstaltungen können die Leuchten in Bereitschaftsschaltung (geschaltete Dauerschaltung) betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Zu- und Abgänge sowie Rettungswege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege. Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Die minimale Beleuchtungsstärke entlang des Rettungsweges muss mindestens 5 Lux betragen. Die Tribünen, Zuschauerränge und Räume mit einer Personenbelegung von über 300 Personen müssen im Sinne einer Antipanik-Beleuchtung mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Die minimale Beleuchtungsstärke dieser Antipanik-Beleuchtung muss 1 Lux betragen.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten

Besonderes: In Sportanlagen ist eine gewisse Panikgefahr latent vorhanden. Die steile Anordnung der Zuschauerränge, die Hindernisse auf dem Fluchtweg wie Sitze, Treppen oder Ähnliches, die grosse Menschendichte und die Emotionalität der Veranstaltung begünstigen die Panikauslösung. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Beleuchtung bei Stromausfall so dimensioniert ist, dass Gefahren für das Publikum sicher erkannt werden können. Es werden oft bei einem Teil der Leuchten für die Spielfeldbeleuchtung Heisswiederzündgeräte eingesetzt. Diese Leuchten beleuchten bei Netzrückkehr oder Umschaltung auf die Notbeleuchtung sofort das Spielfeld wieder auf einem reduzierten Niveau. Dieses Licht kann bei der Beurteilung der Antipanikbeleuchtung mitberücksichtigt werden. Die Sportler sind in der Regel ortsunkundig. Endsprechend müssen die Zonen, in denen sich die Sportler aufhalten, gleich wie die Zuschauerzonen konzipiert werden. (siehe auch 7.6.1.12 „Öffentliche WC-Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume“). Das Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen einer Sportveranstaltung wird als Prozentsatz von dem Beleuchtungsniveau der entsprechenden Klasse angegeben gemäss SN EN 12193

Einrichtungen für betagte und sehbehinderte Menschen

Diese Gebäude sind entsprechend ihrer Nutzung und gemäss dem entsprechenden Kapitel 5.2 und 5.3 zu installieren und zu betreiben. Das heisst, dass zum Beispiel ein Alters- und Pflegeheim gemäss Kapitel 7.5.1.10 „Spitäler, Heim“ und ein Hotel für Sehbehinderte gemäss Kapitel 7.5.1.11 „Hotel, Beherbergungsbetriebe“ konzipiert werden muss.

Besonderes: Bei älteren und sehbehinderten Menschen ist der Lichtbedarf wesentlich höher als bei jüngeren oder normalsichtigen Menschen, damit sie ihre Umgebung und Gefahren ausreichend wahrnehmen können. Gleichzeitig mit dem Lichtbedarf steigt die Blendungsempfindlichkeit im Alter stark. Das Beleuchtungsniveau ist den Sehbehinderungen anzupassen. Die Fachleute der Einrichtung sind unbedingt beratend beizuziehen. Wir empfehlen im Minimum die Beleuchtungswerte zu verzehnfachen (z.B. 10 Lux statt 1 Lux auf Rettungswegen)“ und die Erkennungsweite von Sicherheitszeichenleuchten zu halbieren oder die Piktogrammhöhe zu verdoppeln.

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7.6 Gebäudezonen Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an besondere Bereiche eines Gebäudes, welches insgesamt einem anderen Gebäudetyp zugeordnet wird (z.B. Kantine eines öffentlichen Gebäudes). Die folgenden Anwendungen sind nur eine Auswahl an möglichen Nutzungen und Situationen. Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudezonen sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen.

7.6.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäudezonen Die Angaben sind von der SLG, die Details finden sie in den entsprechenden Kapiteln.

Kap.

Gebäudeart

Sicherheitsbe- leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits- beleuchtung im Raum (Antipanik- beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheitszeichen- leuchten

Betriebs- dauer

7.6.1.1

Restaurant, Bar, Kantine

ab 100 m2 oder ab 300 Personen

ab 60 m2

Dauerschaltung (Bereitschaftsschaltung)

1 h

7.6.1.2

Elektrische Betriebsräume, Energieerzeugung, Betriebsräume

(ja)

ab 60 m2

nein

-

7.6.1.3

Treppenhaus, Fluchttreppe

Ja

nein

Dauerschaltung / Wohnhäuser keine

1 h (3 h)

7.6.1.4

Kühlräume

(ja)

(ja)

Dauerschaltung

1 h

7.6.1.5

Grossküchen

Ja mit "Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung"

nein

Bereitschaftschaltung

1 h

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Kap.

Gebäudeart

Sicherheitsbe- leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits- beleuchtung im Raum (Antipanik- beleuchtung ) (> 0.5 lux)

Sicherheits-zeichen- leuchten

Betriebs- dauer

7.6.1.6

Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saunen

ja

ab 60 m2

Dauerschaltung

1 h

7.6.1.7

Technische Anlagen

(ja)

(ja)

nein

1 h

7.6.1.8

Tiefgaragen, Einstellhallen, offene und geschlossene Parkhäuser

ab 600 m2

Dauerschaltung

1 h

7.6.1.9

Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen

Ja

Ja

Dauerschaltung (Bereitschaftschaltung)

1 h

7.6.1.10

Explosionsfähige Atmosphäre

Ja

Ja

Dauerschaltung (Bereitschaftschaltung)

1 h

7.6.1.11

Aufzüge

nein

Ja

nein

3 h

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Kap.

Gebäudeart

Sicherheitsbe- leuchtung des Rettungsweges (> 1 lux)

Sicherheits- beleuchtung (> 0.5 lux)

Sicherheitszeichen- leuchten

Betriebs- dauer

7.6.1.12

Öffentliche WC- Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume

ja

ab 15 m2

(Dauerschaltung)

1 h

Restaurant, Bar, Kantine

Gastronomiezonen mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m2 oder einer Personenbelegung von mehr als 300 Personen, sind im Sinne des Kapitels 7.5.1.12 „Restaurant, Bar“ zu planen und zu realisieren. Dies gilt sowohl für die Sicherheitsbeleuchtung im Allgemeinen, wie auch für die Sicherheitszeichenleuchten im Besonderen.

Elektrische Betriebsräume, Energieerzeugung

Dieser Abschnitt betrifft elektrische Betriebsräume, unabhängig der Spannung der Verteilanlage. Mit eingeschlossen sind Räume einer zentralen Notstromversorgung wie Batterieräume, Generatorräume oder ähnliche. Dieser Abschnitt ist ebenso anwendbar auf Räume von Kraftwerken, welche nur indirekt mir der Energieerzeugung zu tun haben und im Fehlerfall manuell bedient werden müssen wie zum Beispiel Ventile, Schleusen, Leitapparate

oder Ähnliches.

Sicherheitszeichenleuchten: In kleinen elektrische Betriebsräumen, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. Der Notausgang und allfällige, gefährliche Hindernisse müssen mit nachleuchtenden Schildern oder nachleuchtender Farbe markiert werden. Diese Massnahmen dienen dem Schutz von Personen, welche sich zur Zeit des Stromausfalls zufälligerweise im Raum aufhalten.

Sicherheitsbeleuchtung: Bei grossen Anlagen mit mehreren zusammenhängenden Räumen, muss ein Fluchtweg definiert sein und die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege gemäss Kapitel 5.5.2, „Rettungswege“ installiert und betrieben werden. Einzelne Elektroräume benötigen keine Fluchtwegbeleuchtung. Zonen mit Bedienelementen und Leitständen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Transportable Notleuchten (sog. Handscheinwerfer) sind empfehlenswert und können in technischen Anlagen als Antipanikbeleuchtung eingesetzt werden. In Räumen mit einer Fläche kleiner als 60 m2 Fläche genügen transportable Notleuchten als Sicherheitsbeleuchtung.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheitsleuchten.

Besonderes: Elektroverteilungen sind vielfältig. Viele dieser Anlagen sind schnell erreichbar, andere sind ferngesteuerte Anlagen und werden erst nach einem längeren Anfahrtsweg erreicht. Dieser Umstand muss berücksichtigt werden. Die Sicherheitsbeleuchtung muss einsatzbereit sein, wenn das Servicepersonal vor

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Ort ist. In Elektroverteilungen kann gegebenenfalls auf die automatische Einschaltung der Sicherheitsbeleuchtung verzichtet und darf auch manuell eingeschaltet werden, wenn dies die Betriebssicherheit unterstützt (z.B. langer Anfahrtsweg). Diese manuelle Einschaltung ist ausdrücklich nur in Räumen erlaubt, welche unter diesen Abschnitt fallen.

Treppenhaus, Fluchttreppe

Sicherheitszeichenleuchten: In Wohnhäusern sind keine Sicherheitszeichenleuchten vorzusehen. In Geschäftshäusern müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Treppenhäusern entlang des Fluchtweges in Dauerschaltung betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Treppenhäuser sind Fluchtwege und müssen somit zwingend mit

einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Verwaltungsgebäuden, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen

Besonderes: Bei Hochhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden. Die Sicherheitsleuchten in den Treppenhäusern mit einer Höhe grösser als 30 m müssen jeweils über zwei oder mehrere Stromkreise versorgt werden. In Treppenhäusern, welche nicht als Fluchtweg ausgewiesen sind, wird empfohlen, mit nachleuchtenden Schildern und Markierungssystemen die Sicherheit von darin befindlichen Personen sicherzustellen. Bei tiefen Temperaturen haben Batterien eine reduzierte Kapazität und Leuchtstofflampen geben viel weniger Licht ab als bei Raumtemperatur. Aus diesen Gründen sollten, insbesondere bei unbeheizten Treppenhäusern, nur Leuchten eingesetzt werden, welche für diese Umgebungstemperaturen konzipiert sind. Einzelbatterieleuchten müssen für die entsprechende Umgebungstemperatur konstruiert sein. Allenfalls müssen Batterien ausserhalb des Treppenhauses, in einem beheizten Raum montiert oder zentralversorgte Notleuchten eingesetzt werden.

Kühlräume

Dieser Abschnitt betrifft Räume, in denen die Raumtemperatur dauerhaft unter 0 °C gehalten wird und welche ein Rauminhalt von mehr als 10 m3 haben. In diesen Räumen besteht die Gefahr einer Unterkühlung oder Erfrierung von Personen, welche aus irgendwelchen Gründen bei Störungen im Kühlraum eingeschlossen sind.

Sicherheitszeichenleuchten: Die Sicherheitszeichenleuchten müssen in Dauerschaltung betrieben werden. In Kühlräumen, welche nur sporadisch betreten werden, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden.

Sicherheitsbeleuchtung: In Kühlhäusern, in welchen sich oft Arbeitende aufhalten, muss ein Fluchtweg definiert sein und die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege gemäss Kapitel 5.5.2, „Rettungswege“ installiert und betrieben werden. Kühlräume, welche nur sporadisch betreten werden und nach Betreten des Kühlraums die Türe geschlossen wird, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Kleine Kühlräume, bei welchen die Türe geöffnet bleibt, wenn sich jemand darin befindet, ist eine Antipanikbeleuchtung nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert (z.B. Kühlräume kleiner Gastronomiebetriebe oder Lebensmittelläden).

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

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Besonderes: Bei tiefen Temperaturen haben Batterien eine reduzierte Kapazität und Leuchtstofflampen geben viel weniger Licht ab als bei Raumtemperatur. Aus diesen Gründen sollten, insbesondere bei Gefrierräumen, nur Leuchten eingesetzt werden, welche für diese Umgebungstemperaturen konzipiert sind. Einzelbatterieleuchten müssen für die entsprechende Umgebungstemperatur konzipiert sein. Allenfalls müssen Batterien ausserhalb des Kühlraums montiert oder zentralversorgte Notleuchten eingesetzt werden.

Grossküchen

Sicherheitszeichenleuchten: Da sich in Grossküchen vorwiegend ortskundige Personen aufhalten, können die Sicherheitszeichenleuchten auf die Markierung der Notausgänge reduziert werden. Die Sicherheitszeichenleuchten können in Bereitschaftsschaltung betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Kochherde und Öfen sind grundsätzlich als Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung zu beurteilen. In diesen Bereichen gelten die Vorgaben nach Kapitel 1.4.3 „Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung“. Es ist keine zusätzliche Antipanik- Beleuchtung oder Beleuchtung des Rettungsweges vorzusehen.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: In Küchen unbedingt die Umgebungsbedingungen der Leuchten prüfen. Erhöhte Temperaturen, Wasserdampf, Aerosole und Fett können die Leuchten schädigen. Es müssen für die Umgebung geeignete Leuchten eingesetzt werden.

Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saunen

Dieser Abschnitt betrifft Räume, in denen sich ein Schwimmbecken oder Ähnliches befindet, sowie die zugehörigen Umkleideräume mit einer Fläche von mehr als 60 m2. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sich in der Regel relativ wenige Personen darin aufhalten (z.B. Hotels). Schwimmhallen und grosse, öffentliche Hallenbäder sind nach dem Kapitel 7.5.1.16 “Sportstätten, Sporthallen, Tribünen“ zu planen und auszuführen.

Sicherheitszeichenleuchten: Die Sicherheitszeichenleuchten müssen in Dauerschaltung betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume über 60 m2 Fläche, Umkleideräume sowie die Toilettenanlagen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Im Bereich des Schwimmbeckens muss eine Antipanikbeleuchtung so installiert sein, dass ein Schwimmer die Ausstiegtreppe erkennen und das Wasser sicher verlassen kann. Die Fluchtwege zwischen dem Hallenbad und dem sichern Ausgang erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: In Schwimmbädern sind die Notleuchten oft einer sehr korrosiven Atmosphäre ausgesetzt. Diese entstehen bei der Reinigung und Desinfektion des Bades oder der Wasseraufbereitung durch Ozon oder Chlor. Diese Stoffe können die üblicherweise in Leuchten verwendeten Materialien angreifen und zersetzen. Die Sicherheit ist dann nicht mehr gewährleistet. Es sind deshalb in diesen Bereichen chemisch resistente Leuchten ein zu setzten. In Schwimmbädern sind die besonderen Anforderungen an die Installation in Feuchträumen gemäss der NIN zu beachten. Oft ist der Einsatz von Leuchten mit höherem IP-Schutzgrad notwendig.

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Technische Anlagen

Dieser Abschnitt betrifft Räume, in denen sich technische Gebäudeeinrichtungen wie Klimaanlagen, Wasseraufbereitung, Ventilstände oder Ähnliches vorhanden ist, in welchen sich zur Wartung oder Störungsbehebung regelmässig Menschen aufhalten. Dieses Kapitel stellt sicher, dass diese Personen auch bei Stromausfall den Raum sicher verlassen können. Fertigungshallen sind von diesem Kapitel ausgeschlossen.

Sicherheitszeichenleuchten: In technischen Anlagen, welche vorwiegend durch das hauseigene Technikpersonal betreten wird, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. In diesem Fall müssen der Notausgang und allfällige, gefährliche Hindernisse mit nachleuchtenden Schildern oder nachleuchtender Farbe markiert werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Bei grösseren technischen Anlagen muss ein Fluchtweg definiert sein und eine Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges gemäss Kapitel 5.5.2, „Rettungswege“ installiert und betrieben werden. Zonen mit Bedienelementen und Leitständen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Transportable Notleuchten (sog. Handscheinwerfer) sind empfehlenswert und können in technischen Anlagen als Antipanikbeleuchtung eingesetzt werden.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheitsleuchten.

Besonderes: Bei technischen Anlagen ist unbedingt die Umgebungsbedingungen der Leuchten prüfen. Erhöhte Temperaturen, chemisch Dämpfe, Feuchtigkeit und Staub kann die Leuchten schädigen. Es müssen für die Umgebung geeignete Leuchten eingesetzt werden. Oft ist der Einsatz von Leuchten mit höherem IP-Schutzgrad notwendig.

Tiefgaragen, Einstellhallen, offene und geschlossene Parkhäuser

Sicherheitszeichenleuchten: Bei Parkflächen mit mehr als 600 m2 Gesamtfläche müssen Türen zu den Fluchttreppen mit Sicherheitszeichenleuchten gekennzeichnet werden. In den Fluchtwegen im Raum (z. B. im Bereich von Fahrgassen) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Alle Sicherheitszeichenleuchten in öffentlich zugänglichen Parkhäusern oder Garagenplätzen für Kunden und Besucher müssen in Dauerschaltung betrieben werden. In

Tiefgaragen oder Einstellhallen von Wohnhäusern, zu welchen nur die Bewohner des Gebäudes Zutritt haben, können die Sicherheitszeichenleuchten in Bereitschaftschaltung betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Grosse Parkflächen mit mehr als 600 m2 unterirdischer Gesamtfläche je Etage oder 1200 m2 offener oder überirdischen Gesamtfläche je Etage müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Fluchtwege zum sichern Ausgang erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Als Fluchtweg gilt der Weg innerhalb der Verkehrszone von den Fahrzeugen zu den Fluchttüren, nicht aber der Weg zwischen Fahrzeugen bis zur Verkehrszone. Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: In Tiefgaragen, Einstellhallen und geschlossenen Parkhäusern ist mit starker Verschmutzung durch Abgase zu rechnen. Insbesondere im Einfahrbereich kann zum Beispiel bei Regen im Sommer die Luftfeuchtigkeit in der Garage sehr hoch sein. Diesen Umständen ist Rechnung zu tragen und entsprechend geeignete Leuchten einzusetzen. Bei offenen Parkhäusern und Einstellhallen kann die Temperatur im Winter unter den Gefrierpunkt absinken. Bei tiefen Temperaturen haben Batterien eine reduzierte Kapazität und Leuchtstofflampen geben viel weniger Licht ab als bei Raumtemperatur. Aus diesen Gründen sollten nur Leuchten eingesetzt werden, welche für diese Umgebungstemperaturen konzipiert sind.

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Einzelbatterieleuchten müssen für die entsprechende Umgebungstemperatur konzipiert sein. Allenfalls müssen Batterien ausserhalb der Leuchte an einem kältegeschützten Ort montiert oder zentralversorgte Notleuchten eingesetzt werden. Der Fluchtweg in der Garage ist ausschliesslich für das sichere Verlassen der Gefahrenzone konzipiert. Es ist verboten, andere Rettungswege durch eine Tiefgarage oder Einstellhalle zu führen.

Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen

Sicherheitszeichenleuchten: In Bereichen, in welchen sich häufig ortsunkundige Besucher aufhalten (z.B. Betriebsführungen), müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Die Halle muss mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein, damit auch wechselnde Hindernisse sicher erkannt werden können. (z.B. Kisten, Paletten, Transportmittel). Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: In Fertigungshallen ist die Luft oft mit Aerosolen wie zum Beispiel Bohröl, Reinigungsmittel, Farbpartikel oder Staub belastet, welche sich auf den Leuchten niederschlagen und die Sichtbarkeit und somit die Sicherheit der Notbeleuchtung einschränken. Ebenso können Öle und Lösungsmittel unter Umständen die Kunststoffe der Leuchten angreifen. Die Herstellerangaben sind in jedem Fall zu beachten und gegebenenfalls resistente Leuchten zu verwenden. Oft befinden sich in Fertigungshallen Zonen mit Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung. In diesen Zonen gelten die Vorgaben nach Kapitel 5.5.4.1 „Anforderungen“. Dieselben Beleuchtungsstärken gelten ebenfalls für rotierende Maschinen, Öfen oder andere Objekte, die unmittelbar an einen Rettungsweg grenzt und bei Netzausfall für flüchtende Personen eine unmittelbare Gefahr darstellen.

zu leisten.

Explosionsfähige Atmosphäre

In Bereichen, in welcher einer explosionsfähigen Atmosphäre auftreten kann, ist die Installation gemäss den geltenden ATEX-Richtlinien auszuführen. Dazu sind auch Leuchten zu verwenden, welche die notwendigen, der Ex-Zone entsprechenden, ATEX-Zertifikate besitzen. Die Zoneneinteilung sowie die Definition zusätzlicher Bestimmungen (Werksvorschriften) sind Sache des Anlagenbetreibers. Seinen Vorgaben ist zwingend Folge

Die Lichtplanung der Sicherheitsbeleuchtung ist nicht von der Ex-Umgebung beeinflusst. Sie wird nach Kapitel 7.6.1.9 „Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen“ ausgeführt.

Besonderes: Die besonderen Anforderungen an Leuchten in Fertigungshallen sind in Kapitel 7.6.1.9 „Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen“ beschrieben.

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Aufzüge

Aufzüge sind Orte, in denen auch im normalen Betrieb die Fahrgäste durch die Enge des Raumes erhöhtem Stress ausgesetzt sind. Bei einer Störung kann dies schnell zu Panik und zu gefährlichen Situationen führen. Eine gut funktionierende Notbeleuchtung kann in diesem Fall lebensrettend sein. Die Sicherheitsbeleuchtung in Aufzügen ist ausschliesslich für eingeschlossene Personen konzipiert. Im Brandfall dürfen gemäss den geltenden

Verordnungen die Aufzüge nicht benutzt werden.

Sicherheitszeichenleuchten: Sicherheitszeichenleuchten sind keine vorzusehen.

Sicherheitsbeleuchtung: Jede Aufzugskabine muss mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Antipanikbeleuchtung muss derart sein, dass der Alarmknopf gut erkennbar und die Notfallnummer des Liftherstellers gut lesbar sind.

Minimale Nennbetriebsdauer: 3 Stunden für Sicherheitsleuchten.

Besonderes: Auch bei transparenten Aufzügen ist eine Antipanikbeleuchtung vorzusehen, da auch bei Nacht und totalem Stromausfall nicht immer sichergestellt ist, dass eingeschlossene Personen von aussen genügend Licht ausgesetzt sind.

Öffentliche WC-Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume

Sicherheitszeichenleuchten: Die Sicherheitszeichenleuchten müssen in Dauerschaltung betrieben werden. Bei Toilettenanlagen, welche nur durch eine Türe verlassen werden können, kann auf eine Hinweisleuchte verzichtet werden. Die Markierung des Ausgangs durch ein nachleuchtendes Sicherheitszeichen ist empfehlenswert.

Sicherheitsbeleuchtung: Toilettenanlagen mit jeweils mehr als 15 m2 und alle Umkleideräume müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein.

Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten.

Besonderes: Toiletten- und Umkleideräume werden bisweilen mit sehr aggressiven Mitteln gereinigt und desinfiziert. Diese Stoffe können die üblicherweise in Leuchten verwendeten Materialien angreifen und zersetzen. Die Sicherheit ist dann nicht mehr gewährleistet. Gegebenenfalls müssen in diesen Bereichen chemisch resistente Leuchten eingesetzt werden.