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f ;. , . I J I Ministerrat der DDR Ministerium für Bauwesen Staatliche Bauaufsicht Vorschrift 159/84 Sammelkanal Brandschutz Vorschrift Verbindlich ab : 1, Juni 1985 Gültig bis auf Widerruf Sammelkanäle; Bautechnischer Brandschutz Ausgearbeitet: Bauakademie der DDR Institut für Ingenieur- und Tiefbau Leipzig , Bestätigt: Inhalt 1. 2. 3. '4. 5. 6. Geltungsbereich ' Begriffe Allgemeine Forderungen Brandschutztechnische Forderungen Zusätzliche Forderung an Leitungskanäle Zusätzliche Forderungen an Leitungsgänge 7. Hinweise Anlage 1 1. Geltungsbereich 7030 Leipzig Richard-Lehmann-StraBe 19 Ministerium für Bauwesen Staatliche Bauaufsicht Spezialprüfgruppe Grund-, Tief- und Wasserbau 5000 Erfurt Viktor-Scheffel-StraBe 65 Berlin, den 21. August 1984 Dipl.-Ing. Schütze Der Leiter Diese Vorschr ift gilt für neu zu errichtende sammelkanäle, pie als LeitungskanAle und/oder Lei- tungsgänge ausgeführt werden. Für bestehende Sammelkanäle gelten die , Besti.mungen dieser Vor- schrift nur, wenn die Belassung des bisherigen Zustands , eine Gefahr für Personen und/oder Sach- werte darstellt. 2. Begriffe Samlllelkanal - begehbare bauliche Anlage zur gellleinsamen Unterbringung stadttechnischer Ver- sorgungsleitungen .!&J,tungskanal - eingeordneter von Gebäuden, bestehend aus einer oder mehreren Kanalstrecken und erforderliC: , her:l Kana, lbauwerken Leitungsgang - SelA.elkanel einschließlich zugehöriger Funk ti 0 nsrl:iull-e , innerhalb von,' Gebäuden, der vom Kellerbereich abgetrennt ist 49

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I

Ministerrat der DDR Ministerium für Bauwesen Staatliche Bauaufsicht

Vorschrift

159/84

Sammelkanal Brandschutz Vorschrift

Verbindlich ab : 1, Juni 1985 Gültig bis auf Widerruf

Sammelkanäle; Bautechnischer Brandschutz

Ausgearbeitet: Bauakademie der DDR Institut für Ingenieur- und Tiefbau Leipzig

, Bestätigt:

Inhalt

1.

2.

3.

'4.

5.

6.

Geltungsbereich '

Begriffe Allgemeine Forderungen Brandschutztechnische Forderungen Zusätzliche Forderung an Leitungskanäle Zusätzliche Forderungen an Leitungsgänge

7. Hinweise

Anlage 1

1. Geltungsbereich

7030 Leipzig Richard-Lehmann-StraBe 19

Ministerium für Bauwesen Staatliche Bauaufsicht Spezialprüfgruppe Grund-, Tief- und Wasserbau 5000 Erfurt Viktor-Scheffel-StraBe 65

Berlin, den 21. August 1984

Dipl.-Ing. Schütze Der Leiter

Diese Vorschrift gilt für neu zu errichtende sammelkanäle, pie als LeitungskanAle und/oder Lei­tungsgänge ausgeführt werden. Für bestehende Sammelkanäle gelten die ,Besti.mungen dieser Vor­schrift nur, wenn die Belassung des bisherigen Zustands, eine Gefahr für Personen und/oder Sach­

werte darstellt.

2. Begriffe

Samlllelkanal - begehbare bauliche Anlage zur gellleinsamen Unterbringung stadttechnischer Ver­

sorgungsleitungen

.!&J,tungskanal - eingeordneter Sammelka~8'i 8~ßerhalb von Gebäuden, bestehend aus einer oder

mehreren Kanalstrecken und erforderliC:,her:l Kana,lbauwerken

Leitungsgang - SelA.elkanel einschließlich zugehöriger Funk ti 0 nsrl:iull-e , innerhalb von,' Gebäuden,

der vom Kellerbereich abgetrennt ist

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Schott - Brandkonstruktion, di e das Obergreifen eines Brandes auf angrenzende Sammelkanalab­schnitte für eine festgelegte Zeitdauer verhindert

Beschäumungsabschnitt - ein durch Schotte abgegrenzter Sammalkanalabschnitt.

3. Allgemeine Festlegungen

3.1. Für S8m~elkanäle sind brandschutztechnische Dokumentationen nach Anlage 1 als Bestandteil des Projekts anzufertigen.

3.2. Sammelkanäle unterliegen nicht den Rechtsvorschriften für Arbeitsstätten.

3.3. Notausstiege sind nach TGL 33 342/11 anzuordnen und auszubilden.

3.4. Brennbare Stoffe. die nicht Bestandteile eingebauter Versorgungsanlagen sind, dürfen in sa.melkanälen nicht aufbewahrt oder gelagert werden.

3.5. Die Verlegung von Kabeln muß den Forderungen nach TGL 200-0612/02 bzw. TGL 200-0612/06

entsprechen. tllkabel dürfen in Sa •• elkanälen nicht verlegt werden.

3.6. Die Verlegung von Gasleitungen ist nach TGL 190-453/08 vorzunehmen.

4. Brandschutztechnische Forderungen

4.1. Einbauten, wie Auflagen. Laufstege, Leitern, übergänge, Podeste und/oder Gelänqer, aus nichtbrennbarem Material bestehen. Kabelhalterungen für Einleiterkabel .üssen mindestens schwerbrennbar sein.

müssen

4.2. Sammelkanäle sind aus Bauteilen zu errichten, die den Feuerausbreitungsgrad oFw nach TGL 10 ?S5/12 erfüllen. Für den Feuerwiderstand (fw) der Bauteile und die Eignungsgruppe (E) der Ausbaukonstruktionen sind die Mindestwerte nach Tabelle 1 einzuhalten.

Tabelle 1 Feuerwiderstand und Eignungsgruppe von Bauteilen und Ausbaukonstruktionen

Bauteil/Ausbau­konstruktion

1. Schott 1.1. Schottwand 1.2. Tür/Luke i. Schott

2. Leitungskanal

3. Leitungsgang 3.1. Außenwa nd 3.2. Kellerdecke

Feuerwiderstand/ Eignungsgruppe

mindestens

fw 30 E 30 oder fw 30

keine Forderungen

nach TGL 10 685

nach TGL 10 685

Brandtrennwand zu. Kellerbereich bei Gebäuden ' der Feuerwiderstandsklassel

-I ... III/l

- III/2 ... V

3.4. Trennwand zu. Bereich ZV

3.5. Türen zwischen Leitungsgang und _ Funktionsräu.en

(z. B. Hausanschlußstation)

- Mie,terkellerbereich

3.6. Türen zwischen Funktionsräumen, die ' Türen nach Pkt. 3.4. besitzen und de. Mieterkellerbereich

50

fw 90

fw 60

fw 120

E 15 oder fw 15

Brandschutztür fw 45

E 30 oder fw 30

Erläuterungen

z. B. Mauerwerk, Beton d ~60 mm

z. B. Stahlhohltür

z~ B. einwandige Stahlblechtür

sind möglichst zu vermeiden z. B. ' Stahlhohltüren

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4.3. Sam~elkanäle sind in Beschäumungsabschnitte zu unterteilen. Beschäumungsabschnitte sind untereinander und zu anderen Bereichen, z. B. nicht begehbaren -Kanälen, durch Schotte abzugren­

zen.

4.4. In Beschäumungsabschnitten müssen öffnungen zum Beschäumen und Ableiten der Luft vorhanden

sein. Als dafür geeignete öffnungen dürfen Einstieg- und Montageöffnungen, Notausstiege, LOftungsöff­

nungen, Zugänge oder Kellerfeneter genutzt werden, .deren Verschlüsse sich von außen mit im Löschfahrzeug mitgeführten Werkzeugen schnell öffnen oder zerstören lassen. Die erforderliche Anzahl, die Anordnung und die Querschnittsabmessungen müssen den Festlegungen nach Abschnitt 5.2. und 6.3. entsprechen. Der freie Zugang zu den öffnungen darf nicht verbaut oder durch Baum- und

Strauchbewuchs versperrt werden.

4.5. Schotte sind vollflächig auszuführen.

Türen oder Luken in Schotten müssen sich von beiden Seiten öffnen la&sen und selbstschließend

sein. Die lichten Abmessungen_ der öffnungen müssen mindestens 600 rnm x 1200 mm betragen und vom Not­

ausstieg mindestens 2000 mm entfernt sein.

4.6. Aussparungen oder Durchbrüche in Schotten für Rohrleitungen und Kabel sind mit nichtbrenn­barem Material, z.B. Lehmmörtel oder mit Wasserglas oder Gips vermischter Schlackenwolle, in

voller Wanddicke zu schließen.

4.7. Wärmedämmschichten, einschließlich Schutzumhüllungen von Rohrleitungen, dürfen, wenn sie aus brennberen Meterialien bestehen, nicht durch Schotte hindurchgeführt werden. Kabelbündelungen im Bereich von Aussparungen oder Durchbrüchen sind ait Ausnehme von Einleiter­

~abeln nicht zulässig.

4.8. Werden für die Durchführung von Rohrleitungen durch Schotte Schutzrohre verwendet, so ist

der verbleibende Zwischenraum zwischen Rohrleitung und Schutzrohr mit Material nach Abschnitt 4.6. dicht zu verschließen, wenn die Spaltbreite mehr als 3 mm beträgt.

4.9. Werden für die Durchführung von Kabeln oder Kabelsystemen Schutzrohre ver~ndet, muß deren Innendurchmesser mindestens 40 mm größer sein als der Außendurchmesser des Kabele oder Kabelsystems. Schutzrohre aus PVG-H sind zulässig. Das durchgeführte Kabel oder Kabelsystem ist möglichst mittig anzuordnen und allseitig mit Material nach Abschnitt 4.6. zu verschlieSen.

5. Zusätzliche Forderungen an leitungskanäle

5.1. Leitungskanäle sind in Beschäumungsabschnitte mit einem ~aximalen Volumen nach Tabelle 2 zu unterteilen. Die länge der Beschäumungsabschnitte darf 200 m nicht überschreiten.

Tabelle 2 Beschäumungsöffnungen - Anzahl und Querechnittsabmessungen

leichtschaumlöschgerät Beschäumungsabschnitt Typ Anzahl maximales Beschäumungsöffnungen

Volumen Anzahl Querschnitts-3 abmessung A

in m in 113

lSG 4/400 T 1 250 1 0,2 ••• 0,35 1 500 1 0,35 ••• 0,49 1 700 1 0,49 ••• 0,6 1 800 1 A > 0,6

2 500 2 0,2 ••• 0,35 2 1000 2 0,35 ••• 0,49 2 1400 2 0,49 ••• 0,6

-- 2 1600 2 A '» 0,6 -.

LF 8 - LS 1/1 1 1600 1 2,0 ••• 3,0 1 2000 1 A > 3,0

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5.2. In Abhängigkeit vom Typ und der Anzahl der Löschgeröte der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem Volumen der Beschäumungsabschnitte sind die erforderlichen Beschäumung söffnungen nach Tabelle 2 zu bestimmen. wobei -die kleinste Querschnittsabmessung mindestens 450 mm x 600 mm (Rohbaumaß) betragen muß.

5.3. Zusätzlich zu den nach Tabelle 2 geforderten Beschäumungsöffnungen sind öffnungen für die Luftableitung mit gleichem Flöchenanteil vorzusehen. Ihre Anordnung muß gewährleisten, daß beim Beschäumen der Abschnitte kein Luftstau entsteht. Zur Luftableitung können dafür geeignete öff­nungen nach Abschnitt 4.4. genutzt werden.

6. Zusätzliche Forderungen an Leitungsgänge 6.1. Leitungsgänge sind grundsötzlich als gesonderte Beschäumungsabschnitte mit einem maximalen Volumen nach Abschnitt 5.2. auszubilden. Ihre Länge darf 200 m nicht überschreiten.

6.2. Es ist zulässig. zwei oder mehrere Leitungsgänge einschließlich der sie verbindenden Lei­tungskanäle zu einem ·Beschäumungsabschnitt zusammenzufassen. wenn dadurch das Volumen nach Ab­schnitt 5.2. und die Länge nach Abschnitt 5.1. nicht überschritten werden.

6.3. öffnungen für die luftableitung nach Abschnitt 5.3.

6.4. Durchbrüche in Wänden oder .. Decken zur Durchführung von Rohrleitungen und Kabeln sind nach TGl 10 685/03 Abschnitt 2.8. zu schließen.

6.5~ Werden Gebäudeinstallationsleitungen aus PVC durch Wände oder Decken geführt, so müssen die Forderungen nach 'TGL 10 685/07 Abschnitt 2.5. eingehalten werden.

Anlage 1

Brandschutztechtische Dokumentation als Bestandteil des Projekts H i1 - Erläuterungsbericht H • Angaben zum bautechnischen Brandschutz des Sa.melkanals "

I i j - Lageplan (mindestens im Maßstab 1 I 1000)

Beschäumungsabschnitte (Länge in m. Volumen in .3)

• Lage der Schotte • Lage der Beschäullungsöffnungen und öffnungen für die Luftableitung • Lage der Notausstiege. ZugAnge. Einsteig- und Montageöffnungen. Lüftungsöffnungen • Fluchtweglängen und -richtungen • Standorte der Hydranten

- Detailzeichnungen • Ausbildung der Schotte und Notausstiege. Rohr- und Kabeldurchführungen durch Schotte

Die geforderten Konstruktionen und Maßnahmen des bautechnischen Brandschutzes sind mit den For­derungen an die Lüftung von Sammelkanälen , sowie den Bedingungen für den Betrieb und die War­

tung der VersorgungsleitunQen und sons.tiaen Anlagen in Obere1nstimllung zu bringen.

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