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Das Magazin des Steuerberaterverbandes Hamburg VERBANDSNACHRICHTEN AUSGABE 2 | 2017 AUS DEM HAMBURGER VERBAND Spargelessen an neuem Ort, S. 6 DSTV BGH verschärft die Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen, S. 25 BERUFSAUSÜBUNG Haltet den Cyber-Dieb, S. 40

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Das Magazin desSteuerberaterverbandesHamburg

VERBANDSNACHRICHTENAU S GA B E 2 | 2 017

AUS DEMHAMBURGER VERBANDSpargelessen an neuem Ort, S. 6

DSTVBGH verschärft die Haftungvon Steuerberaternbei Insolvenzen, S. 25

BERUFSAUSÜBUNGHaltet den Cyber-Dieb, S. 40

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 3

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

Haltet den Cyber-Dieb:Wie die Internet-Kriminalität Ihre Kanzlei gefährdetund wie sich davor schützen können 40

Nein, ich esse meine Suppe nicht!Warum die Digitalisierung in vielen Kanzleiennicht vorankommt 48

BERUFSRECHT

Die EU-Kommission übertreibt – Binnenmarktpaketgefährdet qualifizierte Steuer beratung 56

STEUERRECHT

Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand 60

Erbschaftsteuer:Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt derErbschaftsteuer, auch wenn er nicht geltendgemacht wird 61

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung 62

BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen 64

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenkean Geschäftsfreunde nicht abziehbar 66

KLEINANZEIGEN 67

LITERATURHINWEISE 72

IMPRESSUM 10

BEILAGENHINWEIS:

Einladung zum 40. Deutschen Steuerberatertag in Berlin

AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Spargelessen 2017 6

Umstellung Faxbetrieb Finanzgericht Hamburg 10

Tag des Mittelstands: Soziale Medien im Fokus 11

Vom Vorstand und der Geschäftsführungwahrgenommene Termine in der Zeitvom 11.03. bis 15.06.2017 12

Neuzugänge von Mitgliedern in der Zeitvom 11.03. bis 15.06.2017 13

Verstorbene Mitglieder 14

VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

Termine – Vorträge 15

Steuerrecht aktuell & praxisnah:Interview mit Prof. Dr. Bert Kaminski,Schriftleiter und Referent bei der bundesweiterfolgreichen Seminarreihe „Aktuelles Steuerrecht“ 21

VOM DSTV

Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen:Den Überblick behalten! 23

BGH verschärft die Haftung von Steuerberaternbei Insolvenzen 25

BERUFSAUSÜBUNG

Bekannte und weniger bekannte Aspekteder Scheinselbstständigkeit 28

Der Steuerberater als Nachfolgeberater:Aufgaben und Möglichkeiten 34

Schäden durch Cyberattacken:IT-Sicherheit bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfernund Rechtsanwälten – das Back-up für Ihre Sicherheit 37

INHALTSVERZEICHNIS

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4 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

VERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPEN

BEZIRKSGRUPPEVeranstaltungsbeginn jeweils um 18.00 Uhr

KeineVeranstaltung

Do., 31.08.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

Verlegt auf den 10.07.Mo., 03.07.

AktuellesKörperschaftsteuerrecht

Dr. Martin Mues, LL.M.,FA für Großunternehmen

KeineVeranstaltung

KeineVeranstaltung

Di., 29.08.Internationales Steuerrecht

Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,

Steuerberater

Di., 18.07.Betriebsprüfung/Steuerfahndung

Dipl.-Finw. (FH)Frank Stendel,

Steuerberater/RA/FAHandelsRGesR/FAStR

KeineVeranstaltung

KeineVeranstaltung

Mo., 28.08.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

Mi., 05.07.Personalführung

Dipl.-Psych.Sabine Funk

KeineVeranstaltung

Steuerberaterverband Hamburg e. V., Am Sandtorkai 64 a, 20457 Hamburg

JULI 2017 AUGUST 2017

BERGEDORFVersammlungsort: LOLA Kulturzentrum e.V.,Lohbrügger Landstraße 8, 21031 HamburgTel. 040 7247735

Bezirksgruppenleiterin: Marina Wiedenroth, StBinSüdring 20, 21465 WentorfTel. 040 81974830, Fax 040 819748329

MITTEVersammlungsort: Hotel Ambassador,Heidenkampsweg 34, 20097 HamburgTel. 040 2388230

Bezirksgruppenleiter: Dipl.-Kfm. Ralf Nasdalla, StBRuhrstraße 90, 22761 HamburgTel. 040 882092, Fax 040 882093

NORDVersammlungsort: Restaurant „The Locks“,Marienhof 6, 22399 HamburgTel. 040 6116600

Bezirksgruppenleiterin: Dipl.-Kfm. Andrea Möller, StBinSenke 19, 22393 HamburgTel. 040 60096687, Fax 040 60096686

OSTVersammlungsort: Clubhaus SC Condor,Berner Heerweg 188, 22159 HamburgTel. 040 6451848

Bezirksgruppenleiter: Bernd Lehmann, StB, vBPJessenstraße 4, 22767 HamburgTel. 040 181392420, Fax 040 181392460

SÜDVersammlungsort: Privathotel Lindtner,Heimfelder Straße 123, 21075 HamburgTel. 040 790090

Bezirksgruppenleiter: Ralf Cordes, StBHölertwiete 8, 21073 HamburgTel. 040 75666530, Fax 040 75666524

WESTVersammlungsort: RöperhofAgathe-Lasch-Weg 2, 22605 HamburgTel. 040 8811200

Bezirksgruppenleiterin: Daniela Ebert, StBinHolstenplatz 18, 22765 HamburgTel. 040 4316650, Fax: 040 43166544

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 5

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

SEPTEMBER 2017 OKTOBER 2017 NOVEMBER 2017 DEZEMBER 2017

Do., 28.09.Aktuelles

Erbschaftsteuerrecht

Michael SergerFA Hamburg-Hansa

Do., 26.10.Aktuelles Arbeitsrecht

Maria von Gyldenfeldt,Rechtanwältin

Do., 30.11.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren Meeves,AOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

KeineVeranstaltung

Mo., 04.09.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,

FA für Großunternehmen

Mo., 16.10.Aktuelles

Erbschaftsteuerrecht

Michael SergerFA Hamburg-Hansa

Mo., 06.11.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

Mo., 04.12.Aktuelles zur AO/FGO

Dipl.-Kfm.Christoph Hardt,

Vorsitzender Richter amFinanzgericht Hamburg

Di., 26.09.Betriebsprüfung/Steuerfahndung

Dipl.-Finw. (FH)Frank Stendel,

Steuerberater/RA/FAHandelsRGesR/FAStR

KeineVeranstaltung

Di., 19.12.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren Meeves,AOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

Di., 12.09.Marken- und Designrecht

Dr. -Ing.Hans-Henning Klickow

Patentanwalt

Di., 17.10.Aktuelles zur AO/FGO

Dipl.-Kfm. Christoph Hardt,Vorsitzender Richter amFinanzgericht Hamburg

Di., 21.11.Das Steuerberatermandat

in der Krise

Dr. Martin Heidrich, LL.M.White & Case LLP

KeineVeranstaltung

Mo., 25.09.Aktuelles

Erbschaftsteuerrecht

Michael SergerFA Hamburg-Hansa

Mo., 23.10.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,

FA für Großunternehmen

Mo., 27.11.Aktuelles Arbeitsrecht

Laura Brüning,Rechtsanwältin

Mo., 18.12.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren Meeves,AOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

Mi., 06.09.Internationales Steuerrecht –

Aktuelle Entwicklungen

Melanie Strauß,Steuerberaterin

Mi., 04.10.Erb-, zivil- und

steuerrechtlicheEntwicklungen

Annika Thein,Vorsitzende Richterin am

Landgericht Hamburg

Mi., 01.11.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

Mi., 06.12.Aktuelles

Körperschaftsteuerrecht

Dr. Martin Mues, LL.M.,FA für Großunternehmen

Di., 07.11.Aktuelles

EinkommensteuerrechtHolger Zabel,

FA Hamburg-Hansa

Di., 28.11.Das GmbH-Rechtfür Steuerberater

Dr. Wolfgang Rösing, Notar

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6 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Tradition war das Stichwort der 67. Auflage unseres

Spargelessens am 13. Juni 2017. Die letzten Jahr-

zehnte durchgeführt in Blankenese im nun leider

geschlossenen „Sagebiels Fährhaus“ musste für

dieses Jahr ein neuer Ort gesucht werden. Fün-

dig wurden wir in Ottensen mit der Plangeschen

Villa im Heine Park. Der Park benannt nach dem

Hamburger Bankier Salomon Heine, dem Onkel

des Dichters Heinrich Heine; die Villa benannt

nach dem Hamburger Mühlenbesitzer Georg

Plange, der dort 1913 für seinen Sohn Carl eine

neue Villa errichtete. Passend ist dieser Ort für

ein Treffen mit den Teilen der Hamburger Finanz-

verwaltung, die den Landsitz im Jahr 1939 erwarb

und bis Anfang 2000 für den Ausbau der See-

fahrtschule nutzte. Heute wird das Gebäude vom

Business Club Hamburg genutzt.

Anders als in den Vorjahren war es zwar trocken,

aber recht kühl, so dass der Empfang im ersten

Stock im Balkonzimmer stattfand. Zu den Gästen

gehörten wie in den Vorjahren alle am Steuer-

recht beteiligten Personengruppen. Auch an dem

neuen Ort verteilten wir die Gäste wieder über

das Losverfahren an die Tische, damit sich Eh-

rengäste und unsere Mitglieder gut mischten. Die

gute Laune der Gäste sorgte für interessante Ge-

spräche über das Wetter, die Elbe und gelegent-

lich sogar über das Steuerrecht.

Unser Präsident Frau Mascher begrüßte nach der

Vorspeise die anwesenden Mitglieder und stellte

einige Ehrengäste vor, die unserer Einladung

gefolgt waren. Zudem gab Frau Mascher einen

kleinen Rückblick auf das vergangene Jahr und

SPARGELESSEN DES STEUERBERATERVERBANDES

Von

Volker Höpfl

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 7

einen kleinen Ausblick auf das, was uns (fachlich)

möglicherweise in der Zukunft erwartet. Da unser

Finanzsenator Dr. Peter Tschentscher in der Bür-

gerschaft durch den Haushaltsausschuss überra-

schend lange beschäftigt wurde, fiel ein Grußwort

durch die Finanzverwaltung diesmal aus. Direkt

im Anschluss an Frau Mascher wiederholte unser

Hamburger Kammerpräsident seine bereits im

Vorjahr vorgetragene Bitte zu mehr Optimismus.

Nachdenklich stimmten dann die Grußworte von

unserem Hamburger Finanzgerichtspräsidenten

Dr. Schönfeld. Eigens für den unmittelbar bevor-

stehenden G20-Gipfel (der schon wieder vorüber

ist, wenn Sie dieses Heft in den Händen halten) in

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

unserer Stadt wurde in Neuland eine Außenstel-

le des Hamburger Amtsgerichtes eingerichtet.

Dort wird für eine ganze Woche lang ein 24-Stunden

Dienst mit insgesamt 80 Richtern im Schicht-

dienst tätig werden. Aufgrund der Nähe der Ge-

richte zu dem Versammlungsort in den Messehallen

musste ein Ort außerhalb der Sperrzonen gefunden

werden. Die dort beschäftigten Richter haben dann

überwiegend die Aufgabe, eventuelle freiheitsent-

ziehende Maßnahmen während des Gipfels zu be-

urteilen. Wir hoffen, dass die angekündigten Pro-

testveranstaltungen friedlich bleiben und die Rich-

ter geruhsame Tage in Neuland verbringen …

Der Spargel wurde mit Kartoffeln, Schinken und

Soße bereits fertig angerichtet auf dazu passen-

den rechteckigen Tellern serviert. Der bei Sage-

biels beliebte „Nachschlag“ durfte natürlich auch

in der neuen Location nicht fehlen und wurde

auch von vielen gern in Anspruch genommen. Die

obligatorischen Erdbeeren wurden in diesem Jahr

mit Rhabarbersorbet und Brownie angerichtet.

Viele der Gäste wechselten für den abschließen-

den Kaffee wieder auf den Empfangsbalkon mit

einem herrlichen Blick auf Elbe, Köhlbrandbrücke

und Containerhafen.

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8 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Erneut konnten wir mit diesmal 118 Gästen eine

neue Rekordteilnehmerzahl begrüßen. Wie schon

im Vorjahr zu beobachten war, haben erstaunlich

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

viele junge Kollegen den Weg zu uns gefunden.

Einig waren sich alle darin, auch im nächsten Jahr

wieder dabei zu sein.

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 9

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Unter den Gästen waren:

Thomas Bartling, StB/WP/RB/FB

Internationales Steuerrecht, Vizepräsident der

Steuerberaterkammer Hamburg KdöR

Olaf Brandt, Niederlassungsleiter Datev eG

Hamburg

Michael Conrad, StB, Präsident

Steuerberaterkammer Hamburg KdöR

Bärbel Deppe, Vorsteherin Finanzamt

für Großbetriebsprüfung Stade

Hiltrud Egbert, RA-in, Geschäftsführerin

Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Landes-

geschäftsstelle Hamburg

Carsten Fischer, StB, Präsident der Steuer-

beraterkammer Niedersachsen KdöR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher, RA, FAStR,

Institut für Ausländisches und

Internationales Finanz- und Steuerwesen

Knut Henze, RA, Hauptgeschäftsführer

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein KdöR

Sönke Höft, Mitglied des Hamburgischen

Anwaltvereins e.V.

Bernd-Ludwig-Holle, StB, Präsidiumsmitglied

Hanseatische Rechtsanwaltskammer KdöR

Michael Jürgens, Vorsitzender Deutsche

Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg

Univ.-Prof. Dr. Bert Kaminski,

Helmut Schmidt Universität

der Bundeswehr Hamburg

Franz-Christian Keil, RA,

Hauptgeschäftsführer

Steuerberaterkammer Niedersachsen KdöR

Dr. Yvonne Kellersohn, RA-in,

Geschäftsführerin Steuerberaterverband

Schleswig-Holstein e.V.

Manfred F. Klar, StB, Präsident LSWB e.V.

Dr. Stefan Kreutziger, StB/RA, Vizepräsident

Steuerberaterkammer Hamburg KdöR

Boris Kurczinski, StB, Präsident

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein KdöR

Lars-Michael Lanbin, StB, Präsident

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Prof. Dr. Jürgen Lüdicke, Institut für Ausländ.

u. Internation. Finanz- und Steuerwesen

Berndt-Günter Puff, Vorsteher Finanzamt

Hamburg-Ost

Andreas Romeiser, Vorsteher Finanzamt Stade

Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Schmidt,

Präsident Bucerius Law School a.D.

Christoph Schoenfeld, Präsident des

Finanzgerichts Hamburg

Philipp Seifert, RA, Geschäftsführer

Steuerberaterkammer Hamburg KdöR

Dr. Holger Stein, StB, Präsident der

Steuerberaterkammer Meck.-Vorp. KdöR

Ernst Stoll, Abteilungsleiter – Steuerverwaltung

Finanzbehörde, Hamburg/Abt. 54

Jutta Thormann, Geschäftsführerin

Handelskammer Hamburg,

Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik,

Leiterin Steuer- und Finanzpolitik

Dr. Ing. Stefan Weihrauch, stellvertretender

Vorsitzender Verband Freier Berufe in der

Freien und Hansestadt Hamburg e.V. (VFB)

Dr. George Alexander Wolf,

Hauptgeschäftsführer des Steuerberater-

verbandes Nieders. Sach.-Anh. e.V.

Dipl.-Kaufmann C.P.A. Uwe Wolf, StB/WP,

Landespräsident Hamburg

Wirtschaftsprüferkammer KdöR

Heiko Zier, Notar, Präsident Hamburgische

Notarkammer KdöR

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10 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Der Faxbetrieb des Finanzgerichts Hamburg ist

seit dem 15. April 2017 auf den E-Fax-Server-

Betrieb umgestellt worden. Damit verbunden ist

folgende neue Fax-Nummer: 040-4279 82777.

FINANZGERICHT HAMBURG – UMSTELLUNG FAXBETRIEB AUF E-FAX-SERVER

IMPRESSUM

PräsidiumStB/vBP Ute Mascher, PräsidentStB Andreas Schneier, Vizepräsident, SchatzmeisterStB/RA Volker HöpflStB/WP Dipl.-Kfm. Christian Ladehoff

Weitere VorstandsmitgliederStB Ralf CordesStB Daniela EbertStB/vBP Bernd LehmannStB Dipl. Kfm. Andrea MöllerStB Dipl. Kfm. Ralf NasdallaStB Marina Wiedenroth

HerausgeberSteuerberaterverband Hamburg e. V.Am Sandtorkai 64 a, 20457 HamburgTelefon: 040/41 34 47-0, Telefax: 040/41 34 47 59info@steuerberaterverband-hamburg.dewww.steuerberaterverband-hamburg.deVerantwortlich für den Inhalt:StB/RA Volker Höpfl

Alle Angaben ohne GewährLayout: Wertdruck, 22122 HamburgDruck: Wertdruck, 22122 HamburgAusgabe 2|2017, Juni 2017

Fotos: Fotolia

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 11

Unternehmer tauschten sich beim Tag des

Mittelstands unter anderem über die Poten-

ziale von Social Media aus.

Rund 400 Unternehmer haben sich beim Tag des

Mittelstands über den Einfluss sozialer Medien

auf den Unternehmenserfolg informiert. Nach

einem Grußwort von Hamburgs Erstem Bürger-

meister Olaf Scholz erklärte Thomas Strerath,

Vorstand und Partner bei der Jung von Matt AG,

wie insbesondere der Mittelstand soziale Medien

für sich nutzen kann. Strerath betonte aber

zugleich, dass es für Unternehmen aufgrund der

zunehmenden Masse an Inhalten eine Heraus -

forderung sei, in sozialen Netzwerken sichtbar zu

sein.

Zudem kamen die teilnehmenden Mittelständler

in vier parallelen Foren mit Experten aus der Pra-

xis ins Gespräch. Dabei ging es um die Themen

„Digitale Markenführung“, „Mittelstand und So -

cial-Media-Marketing“, „Digitale Chancen der

lokalen Vermarktung“ sowie „Bieterplattformen“.

Beim anschließenden Senatsempfang im Rathaus

wurde der rege Austausch fortgesetzt. Handels-

kammer-Präses Tobias Bergmann hob in seinem

Grußwort vor allem die Chancen des E-Govern-

ments hervor. Dadurch könnten sich die Büro -

kratielasten für Firmen erheblich reduzieren. Ver-

anstaltet wurde der Tag des Mittelstands von der

Handelskammmer, der Handwerkskammer, der

Wirtschaftsbehörde und dem Verband Freier

Berufe (VFB).

TAG DES MITTELSTANDS: SOZIALE MEDIEN IM FOKUS

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Aus dem Magazin

„Hamburger

Wirtschaft“ der

Handelskammer

Hamburg,

Ausgabe 6/2017

Foto: U

lrich P

errey

V.l.n.r.: Handwerkskammer-Präsident Josef Katzer, Handelskammer-Präses Tobias Bergmann,

Bürgermeister Olaf Scholz und VFB-Vorsitzende Ute Mascher

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12 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

17.03. Deutscher Steuerberaterverband e.V., Sitzungdes Verbändeforums EDV, Berlin (Bernd Lehmann)

20.03. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung, Bonn (Ute Mascher)

21.-23.03. Münchner Steuerfachtagung(Ute Mascher, Christian Ladehoff, Thomas Volkmann)

21.03. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Präsidiumssitzung, München (Ute Mascher)

27.03. Bundessteuerberaterkammer KdöR, Festabendanlässlich der 95. Bundeskammerversammlung(Andreas Schneier, Volker Höpfl, Christian Ladehoff,Thomas Volkmann)

29./30.03. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Geschäftsführersitzung, Berlin (Thomas Volkmann)

30.03. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Beginner-Forum 2017 (Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff, Bernd Lehmann, Daniela Ebert,Thomas Volkmann)

03.04. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)

04./05.04. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,gemeinsame Vorstands- und Geschäftsführersitzung,Berlin (Ute Mascher, Thomas Volkmann)

06.04. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, VoReg-Sitzung,Berlin (Ute Mascher)

07.04. Wirtschaftsprüferkammer KdöR,Vorstandssitzung, Berlin (Ute Mascher)

20.04. Wirtschaftsprüferkammer KdöR,Vorstandssitzung, Berlin (Ute Mascher)

23./24.04. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung, Bonn (Ute Mascher)

24.04. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Sitzung des Rechts- und Berufsausschusses in Berlin(Ralf Nasdalla)

25.04. Verband Freier Berufe der Freien undHansestadt Hamburg e.V., „Tag des Mittelstands“(Ute Mascher, Thomas Volkmann)

25.04. Verband Freier Berufe der Freien undHansestadt Hamburg e.V., Senatsempfanganlässlich des „Tag des Mittelstands“(Ute Mascher, Thomas Volkmann)

26.04. Präsidiumssitzung (Ute Mascher,Andreas Schneier, Volker Höpfl, Christian Ladehoff)

02./03.05. DATEV eG, Informationsveranstaltungfür DATEV-Vertreter, Hannover (Ute Mascher, AndreasSchneier, Volker Höpfl, Bernd Lehmann, Ralf Nasdalla)

VOM VORSTAND UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG WAHRGENOMMENETERMINE IN DER ZEIT VOM 11.03.2017 BIS 15.06.2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

04.05. Deutsche Bank, Beiratssitzung (Ute Mascher)05.05. Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein KdöR,Vortragsveranstaltung anlässlich der44. Ordentlichen Kammerversammlung, Kiel(Ute Mascher, Andreas Schneier)10.05. Fachinstitut für Steuerrecht, Mitglieder-versammlung (Ute Mascher, Andreas Schneier,Andrea Möller, Ralf Cordes, Thomas Volkmann)10.05. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)18./19.05. Steuerberaterverband Niedersachsen –Sachsen-Anhalt e.V., Landesverbandstagung,Braunschweig (Ute Mascher, Andreas Schneier,Thomas Volkmann) 22.05. Deutsche Bundesbank – Mittagessen mit demPräsidenten der Hauptverwaltung in Hamburg,Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein(Ute Mascher)22.05. Wirtschaftsprüferkammer KdöR,Kammerversammlung (Ute Mascher)22./23.05. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung, Bonn (Ute Mascher)28.05. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Präsidiumssitzung, München (Ute Mascher)28.-30.05. Deutscher Steuerberaterkongress,München (Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff, Daniela Ebert, Thomas Volkmann) 31.05. Wirtschaftsprüferkammer KdöR,Vorstandssitzung, Berlin (Ute Mascher)02.06. Verband Freier Berufe der Freien undHansestadt Hamburg e.V., konstituierende Sitzungdes NDR-Rundfunkrates (Thomas Volkmann)07.06. Verband Freier Berufe der Freien undHansestadt Hamburg e.V., konstituierende Sitzungdes Landesrundfunkrates (Thomas Volkmann)07.06. Verband Freier Berufe der Freien undHansestadt Hamburg e.V., Parlamentarischer Abendder Deutschen Bundesbank (Ute Mascher)08.06. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Arbeitskreis „Zukunft der Fortbildung“, Berlin(Thomas Volkmann)08./09.06. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung, Lübeck (Ute Mascher)09.-11.06. Deutsche Steuerberaterversicherung,Vertreterversammlung, Lübeck (Ute Mascher)12.06. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Treffen mit dem Präsidenten (Ute Mascher)13.06. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)13.06. Spargelessen (Vorstand, Thomas Volkmann)

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 13

Benson-McAndrew, Nicola

Dipl.-Kffr., Steuerberaterin

Am Clasberg 4,

21397 Barendorf

Billgow, Taina

Dipl.-Kffr., Steuerberaterin

Julius-Ludowieg-Straße 43,

21073 Hamburg

Doctores Völschau

Partnerschaft mbB

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Postfach 52 02 09,

22592 Hamburg

Köchlin, Claudia

Dipl.-Bw. (BA), Steuerberaterin

Wasmannstr. 31b,

22307 Hamburg

Krohn, Arne

Dipl.-Kfm., Steuerberater

Aurikelstieg 122,

22850 Norderstedt

Landsberg, Björn

Dipl.-Kfm. (FH), Steuerberater WP

Himmelstraße 19 c,

22299 Hamburg

Lindner, Gerrit

Dipl.-Kfm., Steuerberater

Steuerberater am Alstertal

Birkenhöhe 23,

22397 Hamburg

Martens-Radke, Kaja

Wirt.-Juristin (Univ. Bayreuth),

Steuerberaterin

Isestraße 15,

20144 Hamburg

Ohland, Petra

Steuerberaterin

An der Lohbek 3,

22529 Hamburg

Peters, Meike

Dipl.-Ök., Steuerberaterin WP-in

Marconistraße 3,

22609 Hamburg

Pitzal, Dr. Christian

Steuerberater, RA

c/o FGS Flick Gocke Schaumburg

Amelungstr. 8-10,

20354 Hamburg

Wiener, Alexandra

Dipl.-Kffr., Steuerberaterin

Furtweg 55 c,

22523 Hamburg

NEUZUGÄNGE VON MITGLIEDERN IN DER ZEITVOM 11.03.2017 BIS 15.06.2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

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14 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Wiesinger, Anja

Dipl.-Ök., Steuerberaterin

Händelstraße 6,

22761 Hamburg

Wolf, Sandra

B.A., Steuerberaterin

Holsteinischer Kamp 34,

22081 Hamburg

Wrobel, Marcus

Steuerberater

Rechtsnachfolger Kanzlei F. Wrobel

Stormsweg 8,

22085 Hamburg

FÖRDERMITGLIEDER

Seelenbinder, Stefan

Steuerberater

Metzer Straße 4,

22049 Hamburg

Es verstarb unser Mitglied

Wolfgang Péau

*23.06.1942 † 19.04.2017

Wir werden dem Verstorbenen ein ehrendes Gedenken bewahren.

VERSTORBENE MITGLIEDER

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 15

TERMINE UND VORTRÄGE

BESTEUERUNG VON IMMOBILIEN

Termin: 10.07.201709:00 –16:00 UhrRadisson Blu Hotel

Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Heinz Flügge, StB, HamburgDipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, StB, Escheburg

GEWINNERMITTLUNG DURCH ÜBERSCHUSSRECHNUNG NACH § 4 ABS. 3 ESTG

Termin: 13.07.201709:00 –17:00 UhrSteigenberger Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Keil, StB, Hannover

ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER KASSENFÜHRUNG – SCHWERPUNKT BETRIEBSPRÜFUNG

Termin: 17.07.201709:00 –17:00 UhrSteigenberger Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Gerd Achilles, Duisburg

GRUNDERWERBSTEUER-UPDATE

Termin: 08.09.201709:00 –13:00 UhrHotel Grand Elysée

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Dirk Krohn, Burg/Dithmarschen

STEUERBERATUNG IN DER KRISE DES MANDANTEN –DER BGH VERSCHÄRFT DIE HAFTUNGSGEFAHREN FÜR DEN BERATER

Termin: 18.07.201709:00 –13:00 UhrSteigenberger Hotel

Referent: Dr. Klaus Olbing, RA, FAStR, Berlin

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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GELDWERTE VORTEILE

Termin: 15.09.201709:00 –13:00 UhrSteigenberger Hotel

Referent: Dipl.-Finw. Michael Seifert, StB, Troisdorf

REISEKOSTEN – UPDATE

Termin: 12.10.201709:00 –13:00 UhrScandic Hamburg Emporio

Referent: Dipl.-Finw. Michael Seifert, StB, Troisdorf

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 17

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

TERMINE DER VORTRAGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT“ IN 2017

2/2017

Termin: 20.06.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Dr. Michael Messner, RA, FAStR, FAErbR, Notar, HannoverDr. Jörg Grune, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover

Termin: 21.06.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht a.D., Hannover

Termin: 21.06.201714:00 –17:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht a.D., Hannover

3/2017

Termin: 05.09.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht a.D., Hannover

Termin: 05.09.201714:00 –17:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht a.D., Hannover

Termin: 06.09.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Dr. Michael Messner, RA, FAStR, FAErbR, Notar, HannoverDr. Jörg Grune, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover

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TERMINE SEMINARREIHE „AKTUELLE BFH-RECHTSPRECHUNG“URTEILSDISKUSSION MIT BUNDESRICHTERN

IV. UMSATZSTEUER

Termin: 26.06.201715:30 –19:00 UhrBucerius Law School

Referent: Dr. Christoph Wäger, Richter am Bundesfinanzhof, München

V. KÖRPERSCHAFTSTEUER UND INTERNATIONALES STEUERRECHT

Termin: 20.11.201715:30 –19:00 UhrBucerius Law School

Referent: Dr. Roland Wacker, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, München

18 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

TERMINE VERANSTALTUNGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHTFÜR STEUERBERATER UND QUALIFIZIERTE MITARBEITER“

1-2017/18

Termine: Samstag, den 09.09.201709:00 –13:00 UhrRadisson BLU HoteloderMontag, den 11.09.201715:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel

6-2016/17

Termine: Samstag, den 01.07.201709:00 –13:00 UhrHotel Grand ElyséeoderMontag, den 03.07.201715:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Heinz Flügge, StB, HamburgDipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, StB, Escheburg

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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Tagungserlebnis an Bord der Color Line für Steuerberater/-innen

Aktuelles zur gestaltenden Steuerberatungmit Dr. Martin Strahl, Steuerberater, Köln

28.09. bis 30.09.2017, Kiel – Oslo – Kiel

Seminarbeschreibung

Willkommen an Bord! Stechen Sie mit uns in See und erleben Sie

ein einzigartiges Tagungserlebnis an Bord der Color Line mit folgenden Themen:

I. Neue Gestaltungsansätze zur steuerlichen Gewinnermittlung1. Investitionsabzugsbetrag als Fiskalkredit, 2. Betriebsgebäude auf Ehegatten-Grundstücken, 3. Rangrücktritt – richtiggemacht, 4. Neues zu Rückstellungen

II. Neue Gestaltungswege für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter1. Eintritt eines neuen Gesellschafters, 2. Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter –Sie haben die Wahl!, 3. Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten, 4. Ausscheiden eines Gesellschafters – Neues zurRealteilung und Sachwertabfindung

III. Erste Beratungshinweise zum neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht

IV. Update zur Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge1. Aufgabe der Gesamtplanrechtsprechung, 2. Disquotale Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen, 3. Nießbrauch

V. Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung richtig gemacht1. Sicherstellung der begünstigten Betriebsaufgabe, 2. Optimierung der Betriebsveräußerung

VI. Neue Gestaltungsansätze für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter1. Neues zum Verlustvortrag, 2. Neues zu verdeckten Gewinnausschüttungen, 3. Renaissance der „Sparkassen-GmbH“,4. Einschränkung der Option zur Tarifbesteuerung

VII. Neues zu Umwandlungen und Einbringungen1. Einbringung in Kapitalgesellschaften – Restriktionen zur sonstigen Gegenleistung, 2. Einbringung in Mitunternehmer-schaften – Mischentgelt und Weiteres, 3. Umwandlung der Kapitalgesellschaft – Gestaltungen wider den Verlust desÜbernahmeverlustes

VIII. Gestaltungshinweise zur Umsatzsteuer1. Umsatzsteuerliche Organschaft, 2. Wahlweise beanspruchbare Umsatzsteuerbefreiungen, 3. Vorsteueraufteilung,4. Umsatzsteueroption im Grundstückskaufvertrag

IX. Gestaltungshinweise für GemeinnützigeGemischt veranlasste Aufwendungen, 2. Rücklagenbildung

X. Gestaltungshinweise zum Internationalen Steuerrecht1. Neue Aufzeichnungs-, Berichts- und Anzeigepflichten, 2. Wegzug – der neue § 50i EStG

Zur Beachtung: Die Seminarinhalte werden allen aktuellen Entwicklungen angepasst.

Nähere Informationen erhalten Sie in derRubrik Fortbildungen unter www.stbvsh.de

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20 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

TERMINE JAHRES-ABONNEMENT „PRAKTIKER-SEMINARE 2017 FÜR KANZLEIMITARBEITER“

3/2017 – BILANZSTEUERRECHT

Termine: 11.07.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hoteloder12.07.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Dipl.-Oec. Dr. Kai Scharff, StB, Hamburg

4/2017 – ERTRAGSTEUERN

Termine: 21.09.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hoteloder25.09.201709:00 –12:30 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Dipl.-Finw. (FH) Robert Osmers, WahlstedtDipl.-Finw. (FH) Erik Pedersen, Gettorf

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 21

Herr Prof. Kaminski, über 17.000 Teilnehmer

jährlich, 20 Seminarstandorte bundesweit

sprechen eine deutliche Sprache. Was macht

Ihrer Ansicht nach den bundesweiten Erfolg

des „Aktuellen Steuerrechts“ aus?

Es gibt eine Reihe von Faktoren, die einen

wesentlichen Beitrag leisten. Zunächst sind dies

die auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichteten

Inhalte. Dies zeigen u. a. die vielen, sehr konkre-

ten Rückfragen zu Varianten der behandelten

Fälle. Einige Teilnehmer notieren sich während

der Veranstaltung Mandantennamen zu den

Fällen. Hinzu kommt das Team von Autoren und

Vortragenden, die nicht nur mit den Themen

bestens vertraut sind, sondern auch in der Lage

sind, diese praxisgerecht in den Tagungsunter -

lagen aufzubereiten und diese auch vor Ort an-

schaulich zu vermitteln. Ferner tragen hierzu

auch die umfangreichen Qualitätssicherungsmaß-

nahmen bei, wie etwa das Überprüfen der Inhal-

te durch ein sehr kompetentes Lektorat.

Der Anspruch des „Aktuellen Steuerrechts“,

alles Aktuelle im Steuerrecht an nur vier

Halbtagesseminaren pro Jahr zu vermitteln,

ist angesichts der Fülle der aktuellen Recht-

sprechung sowie ständiger Änderungen in

Gesetzen und Verwaltungspraxis ja eigentlich

kaum zu erfüllen. Wie reagieren Sie auf den

immer weiter zunehmenden Strom an steuer-

rechtlichen Neuigkeiten?

Das ist bei jedem Termin eine große Herausforde-

rung! Einerseits verdichten wir die Fälle auf die

aus unserer Sicht wesentlichen Aspekte und

grenzen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls

aus, die aus unserer Sicht nicht repräsentativ für

die Praxis sind. Ferner nutzen wir die „Vorbemer-

kungen“ um auf sehr aktuelle Fragen und neue

Entwicklungen einzugehen. Darüber hinaus pas-

sen wir die Inhalte während der laufenden Semi-

narstaffel – teilweise tagesaktuell – etwa an neue

Gesetzentwürfe oder (Nicht-) Anwendungserlasse

laufend an. Gleichwohl ist es wichtig, konsequent

auf die praxisorientierte Auswahl der Themen zu

achten, und dies diskutieren wir im Kreis der Mit-

wirkenden regelmäßig. Aus meiner Sicht kommt

aber ein weiteres Problem hinzu: Es gibt immer

häufiger Entscheidungen, bei denen die Auswir-

kungen für die Praxis – insbesondere auf angren-

zende Themengebiete – nicht auf den ersten Blick

erkennbar werden. Schon wegen der drohenden

haftungsrechtlichen Konsequenzen ist es uns

wichtig, auch diese Aspekte zu thematisieren und

auf die hiermit verbundenen Chancen und Risi-

ken aufmerksam zu machen.

Im vergangenen Jahr haben Sie die Schrift -

leitung von Prof. Dr. H.-Michael Korth über-

nommen. Was hat sich seitdem geändert?

Michael Korth hat mit dieser Seminarreihe Her-

vorragendes geleistet und dieser Veranstaltung

seinen Stempel aufgedrückt. Selbstverständlich

ist ein Wechsel in der Schriftleitung einer solchen

Seminarreihe – für alle Beteiligten – nicht ein-

fach, wobei hierin aber natürlich auch immer eine

Chance für die Umsetzung neuer Ideen liegt. Ich

habe daher sehr bewusst versucht, an der be-

währten Konzeption festzuhalten und dort, wo es

mir sinnvoll erschien, Veränderungen vorzuneh-

men. Dies gilt z. B. für die Darstellung der Sach-

verhalte und der Präsentation der Inhalte, die wir

versuchen, noch besser optisch aufzubereiten

und auf das Wesentliche zu begrenzen. Ferner

STEUERRECHT AKTUELL & PRAXISNAH:INTERVIEW MIT PROF. DR. BERT KAMINSKI,SCHRIFTLEITER UND REFERENT BEI DER BUNDESWEITERFOLGREICHEN SEMINARREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT“

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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22 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

gehen wir noch stärker als bisher auf aktuelle

Entwicklungen ein, insbesondere auch um den

Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich recht-

zeitig auf anstehende Entwicklungen einzustellen

und ggf. noch vor Inkrafttreten der Regelungen

reagieren zu können. Bei der Schnelllebigkeit und

z. T. fehlenden Berechenbarkeit führt dies dazu,

dass besonders aktuelle Entwicklungen – z. T. erst

am Tag der Veranstaltung – eingepflegt werden.

Wir freuen uns natürlich sehr, dass das Erfolgs-

modell „Aktuelles Steuerrecht“ seit Anfang 2017

auch vom Steuerberaterverband Düsseldorf an-

geboten wird. Schließlich ist der hohe Aufwand,

der betrieben wird, um das „Aktuelle Steuer-

recht“ in der derzeitigen Qualität anbieten zu kön-

nen, nur darstellbar, weil wir in so vielen Landes-

verbänden des DStV parallel vortragen.

Was zeichnet das „Aktuelle Steuerrecht“ nach

Ihrer Einschätzung im Vergleich zu Angebo-

ten anderer Seminaranbieter besonders aus?

Es erfolgt eine sehr starke inhaltliche und formale

Ausrichtung auf die Erfordernisse der Praxis und

die damit verbundenen Konsequenzen für eine

Umsetzung. Wir nehmen eine gezielte Auswahl der

Sachverhalte vor und analysieren diese nach

einem gleichbleibenden Schema. Damit wird es

möglich, die Fragestellungen einzuordnen und die

sich hieraus ergebenden Auswirkungen darzustel-

len. Hierbei wird auch auf noch verbliebene offene

Fragen sowie bestehende Gestaltungsmöglichkei-

ten eingegangen. Ferner stellen wir die verwende-

te Präsentation zur Verfügung und aktualisieren

diese laufend – auch im Vergleich zur gedruckten

Fassung. Damit wird eine hohe Aktualität gewähr-

leistet. Die Autoren und Referenten stammen aus

unterschiedlichen Bereichen – Beratungspraxis,

Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Wissen-

schaft. Dies ermöglicht einen Blick auf die Probleme

aus unterschiedlichen Perspektiven und gewährleistet

zugleich eine Auswahl von Themen, die ein hohes

Maß an Aktualität und Praxisrelevanz garantiert.

Hinzu kommt, dass wir mit einer nur halbtägigen

Veranstaltung und der Präsenz an vielen Standor-

ten eine kurze Abwesenheit aus dem Büro ermög-

lichen. Zugleich haben die Teilnehmer vor Ort die

Möglichkeit, ihre Fragen zu stellen und unmittelbar

eine Antwort zu bekommen und – anders als z. B.

bei Online-Angeboten – direkt nachfragen zu kön-

nen. Außerdem besteht die Gelegenheit zum Aus-

tausch im Kreis der Kollegen, die ja von vorherigen

Veranstaltungen teilweise schon bekannt sind.

Zahlreiche Teilnehmer des „Aktuellen Steuer-

rechts“ nutzen das Online-Angebot www.aktstr.de,

das den Teilnehmern kostenfrei zur Verfü-

gung steht. Worin bestehen die konkreten

Vorteile dieses Angebotes?

Das Online-Angebot dient dazu, die Aktualität

der Inhalte zu gewährleisten, indem wir nach

der Drucklegung der schriftlichen Fassung aktu-

elle Entwicklungen berücksichtigen. Darüber

hinaus gibt es eine Reihe von weiteren Angebo-

ten: So ist etwa eine umfangreiche Suchfunktion

verfügbar, die einzelnen Beiträge sind als Volltext

hinterlegt, und es gibt die Möglichkeit, direkt auf

Urteile und Verwaltungsanweisungen zuzu -

greifen. Hinzu kommt die Option, die Rechts -

behelfsempfehlungen und Einspruchsmuster als

Down load zu erhalten. Dies gestattet es, diese

unmittelbar für die eigenen Mandanten nutzbar

zu machen. Ein Zugriff ist dabei sowohl per PC

als auch per Tablet möglich.

Aus den

Verbandsnachrichten

des Steuerberater-

verbandes Schleswig-

Holstein e.V.,

Ausgabe 1/2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 23

Mit seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (GrS

1/15) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs

(BFH) dem Bundesministerium der Finanzen

(BMF) einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Der Tenor des im Februar 2017 veröffentlichten

Beschlusses lautete: Die im Sanierungserlass des

BMF vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanie-

rungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Seitdem über-

schlagen sich die Aktivitäten von Gesetzgeber

und Finanzverwaltung.

Bundesrat schickt Gesetzesvorschlag

ins Rennen

Schnell brachte der Bundesrat neue Bewegung

ins Spiel. Im Rahmen seiner Stellungnahme (BR-

Drs. 59/17 (B)) zum Gesetzentwurf der Bundes-

regierung gegen schädliche Steuerpraktiken im

Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BT-

Drs. 18/11233) legte er jüngst seinen Vorschlag

zur Normierung einer Steuerbegünstigung vor.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)

begrüßte den Vorstoß des Bundesrats in seiner

DStV-Stellungnahme S 04/17 ausdrücklich. Zugleich

regte der Verband einzelne Nachbesserungen an

und forderte, schnellstens Rechtssicherheit für

die betroffenen Unternehmen zu schaffen.

Bundestag übernimmt Staffelstab

Auch der Finanzausschuss des Deutschen Bun-

destags empfiehlt in seinem Bericht (BT-Drs.

18/12128), die Einführung einer Steuerbefreiung

von Sanierungserträgen in den vorbezeichneten

Gesetzentwurf aufzunehmen. Dieser Empfehlung

ist der Bundestag in seiner 2. und 3. Beratung am

27.04.2017 gefolgt. Abweichend von den Anre-

gungen des Bundesrats soll laut Bundestag künf-

tig Folgendes gelten:

Die Steuerbefreiung ist dergestalt begrenzt, dass

sie nur gewährt werden kann, wenn im Sanie-

rungs- und Folgejahr bestehende Wahlrechte

steuermindernd ausgeübt werden und bestehen-

de Verlustverrechnungspotenziale aus den

Vorjahren sowie dem Sanierungs- und Folgejahr

verbraucht werden. Zudem soll eine feste Reihen-

folge des Verlustverbrauchs geregelt werden.

Stehen Betriebsvermögensminderungen oder

Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaft -

lichem Zusammenhang mit einem Sanierungs -

gewinn, dürfen sie gemäß § 3c Abs. 4 EStG-E

nicht abgezogen werden. Mittels § 7b GewStG-E

werden die einkommensteuerlichen Grundsätze

auf die Ermittlung des Gewerbeertrags übertragen.

Weiterer Fortgang dennoch ungewiss

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist nun

erneut der Bundesrat am Zug, der dem Gesetz-

entwurf durch seine Zustimmung, Ablehnung

oder durch Anrufung des Vermittlungsausschus-

ses den weiteren Weg weist.

Zwar wird gegenwärtig mit einer Zustimmung des

Bundesrats zum Gesetzentwurf und damit auch

zu den Neuregelungen in punkto Sanierungs -

gewinne Anfang Juni gerechnet. Aus Gründen der

Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber ein Inkraft-

STEUERBEFREIUNG VON SANIERUNGSGEWINNEN:DEN ÜBERBLICK BEHALTEN!

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

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24 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

treten der Regelungen zur Steuerfreiheit von Sa-

nierungsgewinnen jedoch unter den Vorbehalt

der Zustimmung durch die EU-Kommission ge-

stellt. Die gesetzlichen Bestimmungen treten

damit erst an dem Tag in Kraft, an dem die Euro-

päische Kommission beschließt, dass die Rege-

lungen keine schädlichen Beihilfen darstellen.

Diese Prüfung seitens der EU-Kommission kann

einige Monate in Anspruch nehmen. Für die be-

troffenen Unternehmen und deren Berater be-

deutet dies vorerst weitere Rechtsunsicherheit.

Zur selben Zeit im BMF:

Anwendungshinweise zu bisherigen

verbindlichen Auskünften

Auch das BMF lässt sich nicht so leicht aus dem

Rennen werfen. Mit dem BMF-Schreiben vom

27.04.2017 nimmt es zum Beschluss des Großen

Senats des BFH Stellung und klärt Anwendungs-

fragen im Zusammenhang mit dem sog. Sanie-

rungserlass (BMF-Schreiben vom 27.03.2003 und

22.12.2009). Zusammengefasst gilt:

In Fällen, in denen der Forderungsverzicht der

Gläubiger bis zum 08.02.2017 vollzogen wurde,

sind die Anwendungsschreiben weiterhin uneinge-

schränkt gültig. Wurde eine verbindliche Auskunft

oder verbindliche Zusage der Finanzverwaltung zur

Anwendung des Sanierungserlasses bis zum

08.02.2017 erteilt, sind auch diese regelmäßig

nicht zurückzunehmen. Nach dem 08.02.2017

erteilte verbindliche Auskünfte bzw. verbindliche

Zusagen sind nur dann nicht zurückzunehmen,

wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung

über die Rücknahme bereits vollzogen wurde.

In allen übrigen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen

(§ 163 Abs. 1 S. 2 AO, § 222 AO) nur noch unter

Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentschei -

dungen (§ 227 AO) sind zurückzunehmen. Die

Erteilung verbindlicher Auskünfte ist auch nach

Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom

27.04.2017 unter vorbezeichneter Bedingung

grundsätzlich weiterhin möglich. Zudem bleibt die

Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus beson-

deren – außerhalb des sog. Sanierungserlasses

liegenden – sachlichen oder persönlichen Grün-

den des Einzelfalls unberührt.

Weitere Hinweise zur Neuregelung der Steuerbe-

freiung von Sanierungsgewinnen gibt Prof. Dr.

Bert Kaminski im Editorial der Juni-Ausgabe der

Verbandszeitschrift „Die Steuerberatung“.

Aus dem

DStV-Forum,

10.05.2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 25

Steuerberater waren bisher nicht verpflichtet,

ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen

Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf

eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Bei

einer Unterdeckung in der Handelsbilanz bestand

damit keine Hinweispflicht des Beraters etwa

gegenüber einer GmbH, dass deren Geschäfts-

führer eine Überprüfung bezüglich der Insolvenz-

reife vornehmen bzw. beauftragen muss. Der

Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahres-

abschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen

im Hinblick auf eine drohende Überschuldung

des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Über-

schuldung. Eine Haftung des Steuerberaters für

einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen

eines unterlassenen Hinweises konnte danach

nur eintreten, wenn er ausdrücklich mit der Prü-

fung der Insolvenzreife der GmbH beauftragt war,

von sich aus ungefragt ausdrücklich Erklärungen

dazu abgab oder in Erörterungen zur Insolvenz-

reife eintrat. Dies hatte der BGH nach einem

langen Streit in Literatur und Rechtsprechung im

Jahre 2013 so entschieden (BGH v. 7. März 2013,

IX ZR 64/12, Stbg. 2013, 278; BGH v. 6. Juni

2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323; BGH v.

6. Februar 2014, IX ZR 53/13, WM 2014, 577)

und damit für eine gewisse Beruhigung unter

Steuerberatern gesorgt.

Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nun –

nach nur knapp vier Jahren – wieder abgerückt

und hat die Anforderungen an Steuerberater er-

heblich ausgeweitet, was deren Haftungsrisiken

stark erhöht (BGH v. 26. Januar 2017 – IX ZR

285/14, WM 2017, 383 und Stbg. 2017, 180).

Dem Rechtsprechungswandel liegt ein Fall zu-

grunde, in dem der Insolvenzverwalter einer

GmbH den Steuerberater auf Ersatz des Insol-

venzverschleppungsschadens in Anspruch nimmt

mit der Begründung, dem Steuerberater seien

wiederholte Jahresfehlbeträge der GmbH bekannt

gewesen, weshalb er sie früher und noch deutli-

cher als geschehen auf die bestehenden Risiken

hätte hinweisen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte

die Gesellschaft früher Insolvenz angemeldet und

wären die Schäden geringer ausgefallen.

Der BGH prüfte den Fall unter zwei Gesichtspunk-

ten: zum einen bezüglich einer Haftung nach

§ 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 675 Abs. 1 BGB, falls

den Jahresabschlüssen – wie der Kläger behaup-

tet – zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde

gelegen haben, zum anderen bezüglich einer Haf-

BGH VERSCHÄRFT DIE HAFTUNG VON STEUERBERATERNBEI INSOLVENZEN

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

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26 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

tung aus § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB wegen

Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht gegen-

über der Gesellschaft.

Der BGH führte aus, der mit der Erstellung eines

Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte

Steuerberater sei verpflichtet zu prüfen, ob sich

auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehen-

den Unterlagen und der ihm sonst bekannten

Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegeben-

heiten zeigen, die einer Fortführung der Unter-

nehmenstätigkeit entgegenstehen können. Sei

dies der Fall, dürften Fortführungswerte nicht

ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Des Wei-

teren entschied er, dass der mit der Erstellung

eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauf-

tragte Steuerberater seine Mandantin auf einen

möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüp-

fende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hin-

zuweisen habe, wenn entsprechende Anhalts-

punkte offenkundig seien und er annehmen

müsse, dass die mögliche Insolvenzreife der Man-

dantin nicht bewusst sei.

Das Urteil ist kritisch zu sehen, weil es die Rich-

tungsentscheidung aus dem Jahre 2013 schon

nach vier Jahren wieder über Bord wirft, ohne

dass sich der Senat die Mühe macht, neue

tragende Gründe für seinen Sinneswandel zu

benennen. Der Senat spricht im Grunde nur

davon, dass er an seiner bisherigen Recht -

sprechung nicht mehr festhalte. Die Umstände

für die Bewertung derartiger Fälle haben sich in

der Zwischenzeit allerdings nicht geändert.

Dessen ungeachtet müssen Steuerberater sich

mit dem Urteil intensiv auseinandersetzen.

Das gilt zum einen für Fälle der Vergangenheit,

ebenso aber auch für laufende und zukünftige

Fälle.

Aus dem

DStV-Forum

05/2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

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28 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

• Ausschluss der Vorsteuerabzugsberechtigung

des „Subunternehmers“ wegen fehlender Un-

ternehmereigenschaft i.S.v. § 2 UStG

• Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvor-

schriften auf das Beschäftigungsverhältnis

(z. B. KSchG, EFZG, BUrlG, MuSchG, BEEG,

SGB IX) und Mitbestimmung des Betriebsrats

• Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitig-

keiten zwischen den Parteien.

a) Sozialversicherungsverbeitragung

Die Auftraggeberhaftung in der gesetzlichen So-

zialversicherung ist dabei sehr teuer, weil eine

Hochrechnung des ausgezahlten Betrages als

Nettovergütung gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV auf die

ent- sprechende Bruttovergütung erfolgt.

Grundsätzlich wird bei dieser Hochrechnung die

Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt. Etwas

anderes gilt allerdings für die Berechnung von

Sozialkassenbeiträgen bei Schwarzgeldabreden

(BAG v. 22.06.2016 – 10 AZR 806/14, DStR 2016,

2540).Ggf. entfallen bei der sozialversicherungs-

rechtlichen Verbeitragung aber die Beiträge zur

KV/PflV, nämlich bei Überschreiten der Beitrags-

bemessungsgrenze oder bei hauptberuflich

Selbstständigen.

b) Haftung gegenüber den

Unfallversicherungsträgern

Hinzu kommt das massive Risiko des Auftragge-

bers, gemäß § 110 SGB VII den Unfallversiche-

rungsträgern die Aufwendungen, die diesen in -

BEKANNTE UND WENIGER BEKANNTE ASPEKTEDER SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT

Die Beschäftigung von „freien Mitarbeitern“ oder

Subunternehmern ist in der Praxis weit verbrei-

tet. Die Grenzziehung zwischen „echter“ Selbst-

ständigkeit und „Scheinselbstständigkeit“ stellt

sich in der Praxis aber als sehr schwierig dar.

1. Übersicht über die rechtliche Folgen

der Scheinselbstständigkeit

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der

Qualifizierung eines „Subunternehmers“ oder

„freien Mitarbeiters“ als Scheinselbstständiger

sind drastisch und sehr weit reichend:

• Sozialversicherungspflicht der Vergütung mit

entsprechender Arbeitgeberhaftung

• Mögliche Strafbarkeit wegen Vorenthaltens

von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)

• Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der

Unfallversicherung gemäß § 110 Abs. 1a SGB

VII für etwa erbrachte Versicherungsleistungen

(insbesondere bei Arbeitsunfällen oder Wege -

unfällen)

• Lohnsteuerpflicht der Vergütung mit entspre-

chender Arbeitgeberhaftung

• Gefahr der Nichtanrechenbarkeit der vom

„Subunternehmer“ in Rechnung gestellten und

abgeführten

• Umsatzsteuer wegen der Vorschrift des § 14 UStG

Von

Wolfgang Ahrens,

Rechtsanwalt,

Notar

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 29

folge von Versicherungsfällen bei Ausführung der

Schwarzarbeit (Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Be-

rufskrankheiten) entstanden sind, in vollem Um-

fang erstatten zu müssen, da die Beschäftigung

von Scheinselbstständigen als „Schwarzarbeit“

im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-

zes gilt. Die Rechtswegzuständigkeit für solche

Inanspruchnahmen liegt bei den Zivilgerichten

(BGH v. 14.04.2015 – VI ZB 50/14).

Die Haftungsvorschrift dazu lautet: 㤠110 SGB

VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungs-

trägern (1) ... (1a) Unternehmer, die Schwarz -

arbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-

gesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass

Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht

in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig ent-

richtet werden, erstatten den Unfallversiche-

rungsträgern die Aufwendungen, die diesen infol-

ge von Versicherungsfällen bei Ausführung der

Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ord-

nungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet,

wenn die Unternehmer die Personen, bei denen

die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht

nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugs-

stelle oder der Datenstelle der Träger der Renten-

versicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach

billigem Ermessen, insbesondere unter Berück-

sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder

teilweise verzichten.“

c) Arbeits-, sozialversicherungs- und

lohnsteuerrechtliche Qualifizierung

Bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tä-

tigkeit und abhängiger Beschäftigung ist einem

im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen

der Vertragspartner nur dann entscheidende Be-

deutung beizumessen, wenn bei der Beurteilung

des gesamten Bildes der Tätigkeit ebenso viele

(und gleichwertige) Kriterien für das eine oder

das andere sprechen (BSG v. 01.12.1977 - 12/3/12

RK 39/74, BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227

Nr. 8; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 17 und 19).

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt

sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten-

und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs-

bzw. Beitragspflicht. Eine Beschäftigung setzt vo-

raus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber

persönlich abhängig ist. Ob jemand abhängig be-

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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30 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

schäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich

nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und

hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom

11.12.1996 zwar festgestellt, dass das Berufen

eines Arbeitnehmers auf ein Arbeitsverhältnis

rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Arbeit-

nehmer zunächst selbst auf eigenem Wunsch aus

dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, um ein

Subunternehmerverhältnis oder freies Mitar -

beiterverhältnis zu begründen, welches dann

aber als solches nicht anerkannt wird (BAG v.

11.12.1996 – 5 AZR 855/95, BB 1997, 1850).

Diese Einschränkung betrifft aber nur das Rechts-

verhältnis zwischen den Parteien des Vertrages,

nicht das Rechtsverhältnis zu den öffentlichen

Kassen.

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen

und der lohnsteuerrechtlichen Qualifizierung ist

somit die Frage, ob der Arbeitnehmer sich rechts-

missbräuchlich verhält, nicht maßgeblich, da es

auf das Rechtsverhältnis zu den Sozialversiche-

rungsträgern bzw. zu der Finanzverwaltung an-

kommt.

Umgekehrt besteht kein Krankenversicherungs-

schutz, wenn ein Arbeitsvertrag nur zur Erlangung

(Erschleichung) des Krankenversicherungsschut-

zes („Scheinarbeitsvertrag“) abgeschlossen wird,

selbst wenn er kurzzeitig vollzogen wird (LSG

Sachsen-Anhalt v. 19.05.2011 – L 10 KR 52/07,

NZS 2012, 177).

Nach der Auffassung des BFH soll die sozial- oder

arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als

selbstständig oder unselbstständig nicht für die

steuerliche Behandlung zwingend bzw. ausschlag-

gebend sein (BFH, BStBl. II 1980, 303; BStBl. II

1988, 804; BFH, BFH/NV 1989, 541). Es sei auch

unerheblich, ob der Beschäftigte im Sinne des

Arbeitsrechts eine „arbeitnehmerähnliche Per-

son“ sei. Die (damalige) Neuregelung des § 7

Abs. 4 SGB IV im Sozialversicherungsrecht sei

ebenfalls unbeachtlich.

d) Strafrechtliche Qualifizierung

Wer Arbeitgeber i.S.v. § 266a StGB ist, richtet

sich nach dem Sozialversicherungsrecht. Arbeit-

geber ist danach derjenige, dem gegenüber der

Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistun-

gen verpflichtet ist und zu dem er in einem per-

sönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich

vor allem durch die Eingliederung des Arbeitneh-

mers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt.

Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsver-

hältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei

nach den tatsächlichen Gegebenheiten, die einer

wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen

sind. In diese Gesamtbetrachtung sind vor allem

das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtli-

chen Weisungsrechts, die Gestaltung des Ent-

gelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung

nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der

Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitge-

berbetriebes sowie die Festlegung des täglichen

Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit

einzustellen. Die Vertragsparteien können aus

einem nach den tatsächlichen Verhältnissen be-

stehenden Beschäftigungsverhältnis resultieren-

de sozialversicherungsrechtliche Abführungs-

pflichten nicht durch eine abweichende Vertrags-

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 31

gestaltung beseitigen (BGH v. 04.09.2013 - 1 StR

94/13, wistra 2014, 23).

In der Strafzumessung darf einem nicht über das

Verbotensein der Tat irrenden Angeklagten nicht

pauschal zu Gute gehalten werden, dass ein be-

auftragter Rechtsanwalt den Angeklagten nicht

auf eine bestehende, für die Tat gemäß § 266a

StGB erhebliche Sozialversicherungspflicht hin-

gewiesen habe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn

der Angeklagte dem Rechtsanwalt weder die

maßgeblichen tatsächlichen Umstände mitgeteilt,

noch um Beratung in der einschlägigen sozialver-

sicherungsrechtlichen Frage gebeten hat. Eine

Rechtspflicht eines Rechtsanwalts, in Fragen,

zu denen er nicht mandatiert wurde, aus eigenem

Antrieb den Sachverhalt zu ermitteln und Be -

lehrungen zu erteilen, gibt es nicht (BGH v.

04.09.2013 - 1 StR 94/13, wistra 2014, 23).

2) Bezüge zur lohnsteuerlichen

Betriebsprüfung

Nach § 10 Abs. 2 Beitragsverfahrensordnung hat

der Arbeitgeber Bescheide und Prüfberichte der

Finanzbehörden dem Prüfer der Rentenversiche-

rung vorzulegen. Dieser ist von Gesetzes wegen

verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen und

eine versicherungs- und beitragsrechtliche Aus-

wertung vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2). Das

Ergebnis ist im Prüfbericht (s. o.) festzuhalten.

Ausnahmsweise kann von einer Auswertung ab-

gesehen werden. In diesen Fällen sind die Grün-

de dafür aber im Prüfbericht festzuhalten. Nach

§ 31 Abs. 2 AO kann der Rentenversicherungsträ-

ger den Prüfbericht über die Lohnsteueraußen-

prüfung direkt beim Betriebsstätten-Finanzamt

anfordern, wenn der Arbeitgeber seiner Vorlage-

pflicht nicht nachkommt. Nach dieser Vorschrift

sind die Finanzbehörden allgemein berechtigt, die

Verhältnisse des Betroffenen, die an und für sich

unter das Steuergeheimnis fallen, den Trägern

der gesetzliche Sozialversicherung zum Zwecke

der Festsetzung von Beiträgen mitzuteilen.

Das bedeutet, dass die im Rahmen einer steuer-

lichen Betriebsprüfung festgestellten Fehler dem

Rentenversicherungsträger nicht verborgen blei-

ben.

Der Prüfer der Rentenversicherung wird die Erhe-

bungen des Finanzamtes nicht ungeprüft über-

nehmen, sondern eigene Ermittlungen anstellen.

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (BSG v.

30.11.1978 - 12 RK 33/76, BSGE 47, 201, 206) die

Ansicht vertreten, die sozialversicherungsrecht-

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32 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

liche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnis-

ses sei unabhängig von der Entscheidung der Fi-

nanzbehörden zu treffen.

Grundlage von Kontrollmitteilungen, die im Rah-

men einer Außenprüfung (§ 193 AO) gefertigt

werden, sind regelmäßig Unterlagen, die auf-

grund gesetzlicher, nicht ausschließlich der Si-

cherstellung der Besteuerung dienender Auf-

zeichnungspflichten erstellt und in Erfüllung der

Mitwirkungspflichten aus § 200 AO vorgelegt

werden. Solche gesetzlichen Aufzeichnungs- und

Vorlagepflichten betreffen den Kernbereich der

grundgesetzlich gewährleisteten Selbstbelas-

tungsfreiheit auch dann nicht, wenn die zu erstel-

lenden oder vorzulegenden Unterlagen auch zur

Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkei-

ten verwendet werden dürfen (BGH v. 16.04.2014

– 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975; BVerfG, wistra

2010, 341; BVerfGE 55, 144 und BVerfG NJW

1982, 568).

Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der

Inhalt im Steuerstrafverfahren verwendeter

Kontrollmitteilungen ausnahmsweise auf Anga-

ben des nun steuerstrafrechtlich verfolgten Ge-

schäftsführers einer steuerlich geprüften Kapital-

gesellschaft beruht, die dieser im Rahmen der

Außenprüfung gemacht hat.

3. Beispielsfälle aus der jüngeren

Rechtsprechung

Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie

praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so

wie sie rechtlich zulässig ist. Arbeitet eine Telefo-

nistin („Telefon-Operator“) als Gesprächspartne-

rin in den Bereichen Flirtgespräche, Telefonsex

und Partnervermittlung von zuhause aus und

setzt sie als Arbeitsmittel einen PC, ein Telefon

sowie einen Internetzugang ein, schließt dies eine

abhängige Beschäftigung nicht aus. In einem

Streitfall gab es bei der Hotline-Betreiberin einen

Online-Stundenplan, in den die Mitarbeiterinnen

ihre Tätigkeitszeiten im Voraus eintrugen. Die Te-

lefonistin stellte der Betreiberin monatliche Rech-

nungen ohne Umsatzsteuer. Nach Ansicht des

LSG Baden-Württemberg handelt es sich hierbei

um ein Beschäftigungsverhältnis (LSG Baden-

Württemberg v. 18.02.2014 – L 11 R 3323/12;

dazu Richter, DStR 2014, 1400, 1402). Maßgeb-

lich seien insbesondere die verbindliche Wirkung

des Stundenplans sobald eine Mitarbeiterin sich

eingetragen hatte, die Weisungen der Arbeitge-

berin bezüglich der Verhaltensweise am Telefon,

die Pflicht zur Teilnahme an Schulungen, die aus-

schließliche Zuteilung der Anrufe durch die Be-

treiberin sowie die Anonymität der Telefonistin

gegenüber Kunden und das Verbot, auf Kunden-

daten zugreifen zu können.

Eine als Subunternehmerin tätige Paketzustelle-

rin, die faktisch ihr Zustellgebiet selbst bestim-

men kann, ein erhebliches eigenes wirtschaftli-

ches Risiko trägt und der freigestellt ist, ob und

wann sie ihre Tätigkeit ausübt, ist selbstständig

tätig und unterliegt damit nicht der Sozialversi-

cherungspflicht. Nach Gesamtwürdigung aller

Umstände war das SG Düsseldorf (SG Düsseldorf

v. 05.03.2015 - S 45 R 1190/14) davon überzeugt,

dass die Frau selbstständig tätig ist. Zwar nehme

sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und

beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 33

jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zu-

stellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie

selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Waren-

sendungen abzulehnen, die dann vom Subunter-

nehmen an andere Subunternehmen weitergege-

ben würden. Durch die Auswahl der Sendungen

habe sie es faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet

zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches

eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für

die Anschaffung und den Unterhalt des Liefer-

fahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungs-

verluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob

und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde

nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung.

Diese Umstände wögen schwerer als die Indizien,

die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Museumsführer können auch im Rahmen eines

freien Dienstverhältnisses als selbstständig Täti-

ge beschäftigt werden. Dies hat das Landessozi-

algerichts Stuttgart in einem Grundsatzurteil

(LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 – L 11 R

5165/13) entschieden und den von der Deut-

schen Rentenversicherung (DRV) Baden-Würt-

temberg nach einer Betriebsprüfung bei einem

Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbe-

scheid insoweit aufgehoben. Museumsführer

könnten grundsätzlich als abhängig Beschäftigte

oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachge-

hen. Ob eine abhängige und damit sozialversiche-

rungspflichtige Beschäftigung oder eine selbst-

ständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamt-

bild der Arbeitsleistung zu beurteilen.

Ein Vertrag zur Aufführung einer Artistennummer

begründet keinen Arbeitnehmerstatus (BAG v.

11.08.2015 - 9 AZR 98/14, NZA-RR 2016, 288).

Verpflichtetet sich ein Artist gegenüber einem Zir-

kusbetreiber in einem Vertrag über freie Mitar-

beit eine „Hochseil- und Todesradnummer ... ge-

sehen wie auf dem Video bei Youtube“ darzubie-

ten, ist er kein Arbeitnehmer. In einem solchen

Fall mangelt es an der Weisungsgebundenheit.

Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrecht-

lichen Vertrags im Dienste eines anderen zur

Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter

Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet

ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von

Rechtsverhältnis vorliegt, erfordere eine Gesamt-

würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Der

vorliegend geltende „Vertrag über freie Mitarbeit“

sehe ein für Arbeitsverhältnisse charakteristi-

sches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf

eine von dieser Vereinbarung abweichende

Durchführung des Vertrages schließen lassen

könnten, habe das Landesarbeitsgericht nicht

festgestellt.

Aus den

Verbandsnachrichen

„Profile“ des

Steuerberaterverbandes

Westfalen-Lippe e.V.,

Ausgabe 2/2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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34 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Er ist der Vertraute des Unternehmers, hat Ein-

blick in alle Zahlen und kann Zukunftsszenarien

abbilden: Der Steuerberater kann der erste sein,

der einem Geschäftsführer-Gesellschafter wich-

tige Impulse für die Nachfolgeplanung gibt. Da-

durch kann er diesen entscheidenden Prozess

proaktiv anstoßen und auch einen daraus resul-

tierenden Unternehmensverkauf eng begleiten.

Der Steuerberater ist für viele Unternehmer der

engste Vertraute. Er kennt die finanziellen De-

tails, ist in strategische Entscheidungen einge-

bunden, besitzt den Überblick über Kreditlinien,

Investitionen und Verbindlichkeiten und steht

dem Eigentümern von Personen- und Kapitalge-

sellschaften bei den wirtschaftlichen und fiskali-

schen Fragestellungen zur Seite. Ebenso kennt er

in der Regel die persönlichen Umstände des Man-

danten sehr genau und weiß über die privaten

Vermögensverhältnisse Bescheid – auch hinsicht-

lich der Zeit nach der Unternehmensführung. Er

weiß, wann bei Unternehmern „Müdigkeit“ auf-

kommt oder das unternehmerische Dasein zur

Bürde wird.

Damit eignet sich der Steuerberater auch bestens

als Nachfolgeberater. Als Begleiter des Unterneh-

mers hört er oftmals frühzeitig in seinen Gesprä-

chen, welche Planungen für die dritte Lebenspha-

se bestehen, wie sich der Eigentümer die Zukunft

des Unternehmens vorstellt und welche Möglich-

keiten für die Übertragung er in Betracht zieht.

Kann die Gesellschaft in Familienhand verbleiben

oder bietet sich eine Führungskraft an, in die

Fußstapfen des Unternehmers zu treten und den

Betrieb in dessen Sinne weiterzuführen? Diese

Konstellation empfinden viele Unternehmer na-

türlich als den Idealzustand – aber die Praxis

zeigt, dass diese Szenarien immer seltener wer-

den. Nicht selten sind Inhaber kinderlos, oder

aber der Nachwuchs hat eigene Vorstellungen

vom Berufsleben und will Vater oder Mutter gar

nicht nachfolgen; und die langjährige Führungs-

kraft fühlt sich zwar operativ an der Spitze wohl

– aber gesellschaftsrechtliche Verantwortung

übernehmen? Nein danke, lieber nicht.

Meist die einzige Option:

der Unternehmensverkauf

Dann bleiben nur drei Möglichkeiten übrig, von

denen zwei sich mehr oder weniger von selbst aus-

schließen. Bis ans Lebensende arbeiten möchte

wohl niemand (obwohl sicherlich so gut wie jeder

Steuerberater Mandanten kennt, die „aus der

Firma getragen werden wollen“). Und die Schlie-

ßung des Betriebs passt weder zur unternehmeri-

schen Verantwortung den Mitarbeitern gegenüber

noch zur eigenen finanziellen Planung des Ruhe-

stands: Das hieße, Werte vernichten – undenkbar.

Deshalb kommt dann regelmäßig die dritte Opti-

on ins Spiel: der Unternehmensverkauf. Damit

verbindet der Unternehmer mehrere Aspekte, die

für ihn von entscheidender Bedeutung sind. Er si-

chert den Fortbestand des Unternehmens, das

für ihn in der Regel sein Lebenswerk ist, in das er

alle Energie gesteckt hat und schafft die Basis für

den langfristigen Erhalt der Arbeitsplätze – sein

guter Ruf als verantwortungsvoller Chef ist ihm

auch über die aktive Tätigkeit hinaus wichtig.

Sein Abschied wird durch den Unternehmensver-

kauf finanziell kompensiert, durch den Erlös wird

DER STEUERBERATER ALS NACHFOLGEBERATER:AUFGABEN UND MÖGLICHKEITEN

Von

Dipl.-Kfm./MBA

Sergio Nicolas

Manjon,

Avandil GmbH

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 35

Vermögen für den Ruhestand, die Versorgung der

Familie, karitative Zwecke etc. geschaffen.

Und er kann in einem strukturierten Auswahlpro-

zess den Nachfolger suchen, der ihm am geeig-

netsten dafür erscheint, sein Unternehmen wei-

terzuentwickeln und in die Zukunft zu führen. Soll

es ein Wettbewerber sein, ein Quereinsteiger

oder ein Investor, der mit Know-how und Kapital

das Unternehmen entscheidend voranbringt?

Oder vielleicht der angestellte Geschäftsführer

eines Partnerunternehmens, der dadurch den

Weg in die unternehmerische Verantwortung

sieht? Diese Entscheidung trifft der Verkäufer, um

auch emotional den „Treffer zu landen“.

Steuerberater als Nachfolgeberater

Nummer 1

Diesen Weg kann der Steuerberater proaktiv

ebnen und begleiten. Er ist, in seiner Position als

enger Vertrauter, sozusagen der Nachfolgebera-

ter Nummer 1 – lange bevor die Einbindung eines

zusätzlichen, spezialisierten Transaktionsberaters

erfolgt, ist der Steuerberater schon im Thema. Er

kann ausgehend von seiner Erfahrung mit dem

Unternehmer, seiner Kenntnis der Unternehmer-

persönlichkeit und der Vermögensverhältnisse

sowie der Zukunftsplanung des Eigentümers die

wesentlichen Punkte ansprechen. Er ist in der

Lage, dieses hochsensible Thema zu einem güns-

tigen beziehungsweise bedeutenden Zeitpunkt

anzusprechen, der mit der Nachfolgeplanung eng

zusammenhängt – sei es im Rahmen der langfris-

tigen Investitionsplanung oder auch vor einem

wichtigen Bankgespräch. Warum? Der Steuerbe-

rater hat kraft seiner Rolle automatisch das offe-

ne Ohr des Unternehmers und kann dadurch

wichtige Impulse setzen.

Unternehmensverkauf als interessantes

Geschäftsfeld für Steuerkanzleien

Impulse, die nicht nur für seinen Mandanten

wichtig sind, sondern auch für ihn. Eine unsiche-

re Nachfolge verkompliziert auch seine eigene

Kanzleiplanung – sorgen doch unternehmerische

Mandate für den meisten Umsatz, gerade dann,

wenn der Unternehmer den Steuerberater auch

als strategischen und betriebswirtschaftlichen

Experten einsetzt und/oder durch die Größe

eines Betriebs Finanz- und Personalbuchhaltung

mit hohem Aufwand verbunden sind. Nicht selten

sind einige wenige mittelständische Mandate die

herausragenden Key Accounts einer Steuerkanz-

lei, von denen der unternehmerische Erfolg zu

einem nicht unbeträchtlichen Teil abhängt. Eine

nicht sachgemäße Nachfolgeplanung kann dazu

führen, dass dieses Mandat plötzlich wegbricht.

Zumal sich feststellen lässt, dass im Rahmen

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36 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

eines Unternehmensverkaufs eine ganze Reihe

steuerlicher Themen aufkommen, deren optima-

le Gestaltung in den genuinen Aufgabenbereich

des Steuerberaters fällt und für jede Kanzlei ein

interessantes Geschäftsfeld darstellt.

Der Steuerberater ist natürlich nicht gefragt, sei-

nen Mandanten zum Unternehmensverkauf zu

drängen. Aber seine wichtige Rolle ist die, ge-

meinsam mit dem Eigentümer Szenarien zu ent-

wickeln, was die Entscheidung in die eine oder

andere Richtung bedeuten kann. Was heißt es

konkret für den 60-jährigen Eigentümer, der eine

neue Niederlassung errichten will, wenn er seine

Nachfolge noch nicht durchdacht hat?

Kann ein 55-jähriger Eigentümer ohne Nachfolger

noch mit der Unterstützung der Bank rechnen,

um zukünftige Projekte zu finanzieren? Und hält

er überhaupt noch Schritt mit der Entwicklung in

seinem Segment – oder wäre es auf Sicht Zeit für

frischen Wind im Unternehmen, um dessen Erfolg

nicht zu gefährden? Aus Erfahrung werden stark

inhaberlastige Unternehmen, die erst spät eine

Nachfolge einläuten, von Käufern aufgrund des

Inhaberalters mit einem erheblichen Risikozu-

schlag versehen: entsprechend sinkt Unterneh-

menswert mit zunehmendem Alter des Inhabers,

insbesondere dann, wenn auch noch eine zweite

Führungsebene fehlt.

Fazit: Je älter der Unternehmer,

desto höher der Preisabschlag

Der Steuerberater sitzt am richtigen Hebel, um

für das Thema der Nachfolge zu sensibilisieren –

sei es, weil der Unternehmer daran noch gar

nicht gedacht hat, oder sei es, weil er dieses

Szenario aus welchen Gründen auch immer

verdrängt. Dies auch vor dem Hintergrund: Je

älter ein Unternehmer wird, desto weniger ist

sein Unternehmen wert.

Das sind Fragen, die dem Steuerberater im Rah-

men der laufenden Finanz- und Ertragsplanung

und der strategischen Gespräche begegnen – und

die er auch beantworten kann und muss zum

Wohle seines Mandanten. Daraus erwächst dann

die Nachfolgeplanung (fast von allein). Denn sie

ist ein – ab einem gewissen Unternehmeralter –

integraler Bestandteil der umfassenden betriebs-

wirtschaftlichen und fiskalischen Beratung. Somit

kann der Steuerberater mit dem richtigen Bera-

tungsansatz zur Nachfolge bei seinem Mandan-

ten punkten und ihm zeigen, dass er die wirkli-

chen Zukunftsthemen weit über die steuerliche

Begleitung im Blick hat. Und dass ihm am Wohl

des Unternehmers und des Unternehmens wirk-

lich gelegen ist.

Deshalb kann eine praktische Handlungsmöglich-

keit lauten: Steuerberater, die selbst den Bedarf

in einem Unternehmen sehen, die Zukunft zu re-

geln, oder die gar den Wunsch des Mandanten er-

kennen, die Nachfolge anzustoßen, sollten sich

nicht davor scheuen, die Perspektive des Unter-

nehmensverkaufs proaktiv mit zu initiieren oder

sogar offen anzusprechen. Damit ist der Steuer-

berater von Beginn an eng am Verfahren beteiligt

und kann es strategisch und professionell im bes-

ten Sinne für alle Seiten steuern. Aktivität zahlt

sich aus.

Aus den

Verbandsnachrichen

„Profile“ des

Steuerberaterverbandes

Westfalen-Lippe e.V.,

Ausgabe 2/2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 37

Hackerangriffe – sogenannte Cyberattacken – auf

Kanzleien sind in allen Medien präsent. Das

Thema Cyberkriminalität nimmt im Zuge einer

immer weiter digitalisierten Welt stark zu. Insbe-

sondere die Bereiche, bei denen sensible Daten

verwandt werden, bergen ein hohes Risiko.

Noch immer fokussieren sich vor allem kleine und

mittlere Kanzleien in Sachen IT-Sicherheit allein

auf die technische Absicherung ihrer Systeme,

ohne drohende wirtschaftliche oder rechtliche

Folgen eines Hackerangriffs zu berücksichtigen.

Das ist die Erfahrung, die die Berater der HDI

Versicherung häufig bei ihren Kundenterminen

machen. Die Kanzleien setzen fast ausnahmslos

technische Maßnahmen wie Firewall oder Virens-

canner ein, um ihre Systeme zu sichern. „Die

wirtschaftlichen Konsequenzen z. B. eines Be-

triebsstillstands oder schadenersatzrechtliche

Folgen eines Hackerangriffs, der ermöglicht wird,

weil die getroffenen technischen Schutzvorrich-

tungen einmal nicht greifen, werden von vielen

jedoch unterschätzt, ganz zu schweigen von mög-

lichen Imageschäden“, weiß Markus Rehle, Be-

reichsvorstand der HDI Versicherung AG. Steuer-

berater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

gehen damit ein hohes Risiko ein. „Dass Krimi-

nelle immer wieder Sicherheitslücken finden und

diese ausnutzen, zeigen unter anderem die Ereig-

nisse Ende November“, ergänzt Rehle. Mit dem

Versuch, Internetrouter von Privatpersonen und

Unternehmen zum Aufbau eines Bot-Netzes zu

nutzen, hatten Hacker bundesweit Daten und Te-

lefonverbindungen lahmgelegt. „Die Installation

der Schadsoftware und der Aufbau des Bot-Net-

zes schlugen zwar fehl, trotzdem macht der Vor-

fall deutlich, wie verwundbar auch Unternehmen

in Sachen IT weiterhin sind“, warnt der HDI Ex-

perte.

Natürlich ist und bleiben die technische Absiche-

rung des firmeneigenen IT-Systems über Sicher-

heitssoftware und regelmäßige Systemupdates

Hauptbestandteile eines wirksamen Schutzes

gegen Cyberkriminalität. „Zur Absicherung der

potenziellen wirtschaftlichen Folgen eines Cyber-

angriffs sollten diejenigen, die das Internet pro-

fessionell nutzen, aber auch einen passenden

Versicherungsschutz abschließen“, ergänzt Rehle.

Im Kern geht es dabei um die Absicherung des

Risikos von Eigenschäden auf der einen Seite

sowie des Risikos, von Dritten auf Schadenersatz

in Anspruch genommen werden zu können, auf

der anderen Seite.

Was ist unter einem Cyberangriff

zu verstehen?

Bei Cyberangriffen wird zwischen „gezielten“ und

„nicht gezielten“ Attacken unterschieden. Ein ge-

zielter Cyberangriff richtet sich immer an einen

bestimmten Empfänger. Unter nicht gezielten An-

griffen versteht man beispielsweise den Versand

von Schadsoftware per Mail an eine große Anzahl

von E-Mail-Adressen mit dem Ziel, einen Schaden

in den Systemen der Betroffenen zu verursachen.

Dabei ist es dem Initiator der Cyberattacke meist

völlig egal, ob es sich um eine Privatperson, eine

Kanzlei oder um ein Unternehmen handelt. Häu-

fig zielt ein Cyberangriff darauf ab, Mandanten-

daten rechtsmissbräuchlich zu erlangen und für

eigene Zwecke zu missbrauchen.

SCHÄDEN DURCH CYBERATTACKEN:IT-SICHERHEIT BEI STEUERBERATERN, WIRTSCHAFTSPRÜFERN UNDRECHTSANWÄLTEN – DAS BACK-UP FÜR IHRE SICHERHEIT

Von

Moritz Menze,

HDI

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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38 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Cyberrisiken: ein relevantes Thema für alle Steu-

erberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte?

Ja! Grundsätzlich muss heutzutage jeder, der

nicht nur personenbezogene, sondern auch ver-

trauliche oder sonstige sensible EDV/Internet

Daten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

verarbeitet, mit Angriffen auf seine IT-Infrastruk-

tur rechnen. Viele Steuerberater, Wirtschaftsprü-

fer und Rechtsanwälte glauben, dass sie nichts

zu befürchten haben, weil ihre Kanzlei zu klein

oder ihre Mandantendaten nicht weiter interes-

sant sind. Doch besonderes Gefährdungspoten-

zial besteht zumindest bei zufälligen Angriffen.

Wenn das unternehmenseigene IT-System oder

die für die berufliche Tätigkeit genutzte Software

„gehackt“ oder mit einem Schadprogramm infi-

ziert wird, kann das weitreichende Konsequenzen

haben. Dabei geht es nicht nur vordergründig um

die Störung des eigenen Geschäftsbetriebs. Deut-

lich relevanter können darüber hinausgehende

datenschutzrechtliche Sanktionen aufgrund von

Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen des

Bundesdatenschutzgesetzes oder der jeweiligen

Landesdatenschutzgesetze sein. Schließlich be-

steht bei einem Cyberangriff immer die Gefahr,

dass die Beeinträchtigung oder gar Zerstörung

projektbezogener Daten massiv in die Abwick-

lung bestehender Aufträge eingreift und unkalku-

lierbare Schadenersatzansprüche Dritter auslöst.

Welche Schäden können bei einem

Cyberangriff entstehen?

Der Stillstand des Kanzleibetriebs durch Cyber-

angriffe löst auf der einen Seite eigene Kosten

aufseiten des Angegriffenen aus, die entstehen,

um z. B. den eigenen Betriebsablauf wiederher -

zustellen (Eigenschäden). Systemstörungen oder

-ausfälle beim Betroffenen können aber auch

externe Dritte beeinträchtigen, wenn mit den

Geschäftspartnern elektronische Schnittstellen

bedient oder auf digitalem Wege Daten aus -

getauscht werden:

Drittschäden

Drittschäden sind Schäden, die einem Dritten

entstehen: Darunter fallen Schäden aus dem

Verlust, der Veränderung oder der Nichtverfüg-

barkeit von elektronischen Daten Dritter oder

Informationssicherheitsverletzung wie Daten-

schutzverletzungen, Datenvertraulichkeitsverlet-

zungen oder Netzwerksicherheitsverletzungen.

Bei einer bestehenden Cyberversicherung prüft

der Versicherer eine mögliche Haftung, wehrt un-

berechtigte Schadenersatzansprüche ab oder

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übernimmt die Regulierung berechtigter Scha-

denersatzforderungen. Dazu zählt auch die Kos-

tenübernahme in einem Straf- oder Ordnungswid-

rigkeitenverfahren aufgrund einer Informations-

sicherheits- oder Datenschutzverletzung.

Eigenschäden

Eigenschäden sind Schäden, die dem Versiche-

rungsnehmer selbst entstanden sind: Eigenschä-

den sind normalerweise nicht in einer Vermö-

gensschaden-Haftpflichtversicherung gedeckt.

Dies ist bei einer Cyberdeckung anders. Hier ist

die Eigenschadendeckung der zentrale Mehrwert

für den Versicherungsnehmer.

Unser Tipp:

Mehrwert einer Cyberversicherung

Der Mehrwert einer Cyberversicherung liegt

primär in der Absicherung von Eigenschäden. Die

versicherten Leistungen umfassen z. B. die Be-

nachrichtigung von Betroffenen und Datenschutz-

behörden, die Wiederherstellung von Daten und

Software, Bußgeldzahlungen wegen Datenschutz-

verletzungen, Dienstleistungen zur Kreditkarten-

überwachung, die finanzielle Absicherung von

forensischen Untersuchungen oder einer Be-

triebsunterbrechung. Bei der regelmäßigen Über-

prüfung Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtver-

sicherung empfiehlt es sich, ebenfalls die Absi-

cherung von Cyberrisiken zu prüfen.

Aus den

Verbandsnachrichen

„Profile“ des

Steuerberaterverbandes

Westfalen-Lippe e.V.,

Ausgabe 2/2017

capeletti & perl

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40 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht über einen

spektakulären und erfolgreichen Hackerangriff

berichtet wird. Viele Steuerberater lassen sich

dadurch verunsichern, gehört ja der Schutz der

Daten zur Verschwiegenheitspflicht, einer der

Grundpfeiler unseres Berufsstandes. Dabei gibt

es keinen Grund für übertriebene Angst. Wenn

jeder seine IT-Umgebung genauso sorgfältig

behandeln würde, wie die Sicherheit seiner

Wohnung oder seines Autos, könnten sich die

Angreifer die Finger wund hacken.

Voller Tatendrang wollte sich Steuerberaterin

Katja H. in den Arbeitstag stürzen. Beim Hoch-

fahren des PCs geschah etwas Seltsames. Der

Bildschirm zeigte nicht das bezaubernde Bild mit

ihren beiden Kindern, sondern viel Text auf

schwarzem Hintergrund. Der Rechner war festge-

fahren. Folgte sie den Anweisungen auf dem Bild-

schirm, müsste Sie ein Lösegeld bezahlen, um

wieder Zugriff zu ihrem Rechner und den darauf

gespeicherten Daten zu erhalten.

Der Rechner wird unbenutzbar

Ransomware heißt diese neue, sich explosions-

artig vermehrende Internetseuche. Infizierte

Rechner führen ungewollt ein Programm aus, das

sämtliche Daten auf dem Rechner verschlüsselt.

Nur wer den Schlüssel kennt, ist in der Lage diese

Daten wieder zu nutzen. Ransomware ist ein re-

lativ junger Keim in der Familie der virtuellen

Krankheitserreger. Was ihn so gefährlich macht,

ist die Gier der Angreifer. Sie wollen nicht einfach

nur stören oder zeigen was ein Nerd so alles

kann, sondern schlicht Ihr Geld.

Dabei müssen Angreifer nicht einmal Computer-

freaks sein. Es genügt eine von der Geldgier ge-

triebene kriminelle Energie und etwas technische

Erfahrung. Das Abtauchen in den Internet-Unter-

grund, dem Darknet, ist nicht besonders schwie-

rig. Einfach den überall verfügbaren TOR-Browser

herunterladen, installieren und dann die Google-

ähnliche Untergrund-Suchmaschine Grams in

Bewegung setzen. Die Eingabe des Suchworts

„Ransomware“ führt zu zahlreichen Angeboten,

Anleitungen, Zugang zu den E-Mail-Adressen,

Spam-Mail Diensten und ähnlichem Zubehör, das

für einen erfolgversprechenden Angriff gebraucht

wird. Freilich sind Dienste in diesem virtuellen

Bahnhofsviertel nicht unentgeltlich und selbstver-

ständlich nicht ohne Risiken.

Virtuelles Bahnhofsviertel

Das Paradoxe ist, dass Kriminelle das Darknet

einschließlich des Browsers „TOR“ für ihre Zwe-

cke nutzen, obwohl diese Techniken ursprünglich

etwas Gutes bewirken sollten. Die Systeme soll-

ten Aktivisten dienen, die sich in Staaten auf -

halten, deren Vorstellungen von Freiheit und

Menschenrechten nicht mit unseren kompatibel

sind. Daher hat das „TOR“-Projekt sogar den Sta-

tus der Gemeinnützigkeit.

Die Verfügbarkeit von billigen, schnellen und

geheimen Kommunikationstechniken haben im

Untergrund zahlreiche neue Geschäftsmodelle

hervorgebracht. Im Darknet tummeln sich digita-

le Kaufhäuser mit illegalen Waren, darunter Waf-

fen, Falschgeld-Vorlagen und gestohlene Pässe.

Es gibt Foren und Social Media Plattformen. Es

HALTET DEN CYBER-DIEB:WIE DIE INTERNET-KRIMINALITÄT IHRE KANZLEI GEFÄHRDETUND WIE SICH DAVOR SCHÜTZEN KÖNNEN

Von

Armin Heßler

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 41

wird sogar in Anzeigen, die den Anzeigen der

Google Suchmaschine nachempfunden sind, für

diese Produkte geworben. Dadurch sind neue

Formen der Arbeitsteilung möglich. Jeder der

etwas erbeutet hat, kann es im Untergrund an-

bieten und zu Geld machen. Andere verarbeiten

solche Rohstoffe zu neuen Produkten, die nach

einer gewissen Wertschöpfungskette sich in per-

fide wirkende Cyber-Waffen verwandelt haben.

Markt- und marketingbewusste Untergrund-Start

Ups bieten sogar Geld zurück Garantien, um ihre

Kunden bei Laune zu halten.

Bezahlen im Untergrund

Zu diesem Zweck gibt es Cyber-Money. Die ältes-

te und bekannteste – mittlerweile aber bereits

veraltete - Form der Internet-Währung ist Bit-

coins. Cyber-Money ist ebenfalls vom Grunde her

neutral, wird von vielen legalen Geschäftspart-

nern verwendet. Kenner der Szene sehen im

Cyber-Money die Zukunft des Geldes. Aber so wie

man mit 500 Euro Scheinen einen Gebraucht -

wagen kaufen oder illegale Geschäfte betreiben

kann, dient auch das Cyber-Geld solchen und an-

deren Geschäften.

Und die Polizei schaut zu?

Selbstverständlich ist auch die Polizei im Unter-

grund aktiv. Hier und da sogar erfolgreich. Aller-

dings wird die Fahndung durch nationalstaat -

lichen Grenzen, in denen sich die Polizei zu be-

wegen hat, erschwert. Das Darknet und deren

Aktivisten kennen jedoch keine Staatsgrenzen.

Außerdem ist es nahezu unmöglich gut verschlüs-

selte Kommunikationen abzuhören.

Angriffsstrategien

Bei allen erfolgversprechenden Angriffen muss

der Schadcode auf den Rechner gelangen und

dort ausgeführt werden. Die Verbreitungswege

haben sich in den letzten Jahren nur wenig ver-

ändert: E-Mails, mobile Datenträger sowie ver-

seuchte Websites. Hinzugekommen sind Online-

Festplatten wie Dropbox oder GoogleDrive. Aller-

dings dient auch hier das E-Mail als Transport -

medium für den Link zur verseuchten Quelle.

Technisch ist es auch möglich über Fernwar-

tungszugänge wie Teamviewer oder gar über La-

dekabel z. B. in Flughäfen oder Hotels Schadcode

auf den Rechner zu übertragen.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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42 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Durch die Nutzung von Smartphones und Tablets

ist das Risiko enorm gestiegen, weil mit diesen

Geräten oft auch auf Firmendaten zugegriffen

wird. Diese mobilen, oft nicht einmal im Eigen-

tum der Kanzlei befindlichen Geräte verfügen fast

immer über ein geringeres Schutzniveau als die

besser abgesicherten Firmenrechner.

Hase und Igel

Angreifer und Abwehr liefern sich schon seit An-

beginn des Internets ein Hase und Igel-Wettlauf.

Virenscanner sind dabei der Hase, der stets den

Angreifer – Igel vor sich sieht. Bevor ein Antivi-

renprogramm Schadcode erkennen kann, muss

dieser bereits aktiv gewesen sein und Schaden

angerichtet haben. Schätzungen gehen davon

aus, dass Virenscanner nur einen Bruchteil der

unterwegs befindlichen Viren, Würmer und Troja-

ner aufspüren und schadlos machen.

Machen wir es den Angreifern zu leicht?

Gegen professionell ausgeführte, zielgerichtete

Angriffe dürfte kaum ein Kraut gewachsen sein.

Doch diese Form der Kriminalität ist aufwändig

und damit auch teuer. Sie kommt nur dann zum

Einsatz, wenn richtig lohnenswerte Informationen

zu ergattern sind. Pauschal kann davon ausge-

gangen werden, dass solche in den meisten klei-

neren und mittleren Steuerberatungskanzleien

eher nicht zu finden sind.

Die meisten und damit auch die gefährlichen An-

griffe funktionieren nach dem Löwenzahnprinzip.

Massenweise abgeworfene Samen werden durch

den Wind verbreitet. Und nur ein winziger Bruch-

teil davon schafft es, zu einer neuen Blume zu

werden. Die Funktion des Windes übernehmen

Spam-Mail-Dienste, die man günstig im Darknet

buchen kann.

Fast immer sind es Schwachstellen, die von

Hacker ausgenutzt werden. Neben der mensch -

lichen Naivität oder Unaufmerksamkeit sind es

veraltete Hardware und Software oder ein gänz-

liches Fehlen von Schutzsystemen, die Hacker

einladen, zuzuschlagen.

Selbstgehostete Systeme als Risiko

Bereits die Nutzung von E-Mail-Diensten von gro-

ßen und zuverlässigen Hostern sorgt für Sicher-

heit. Hier werden fast alle verdächtigen E-Mails

erkannt und in den Spam-Ordner geleitet. Dage-

gen sind selbstgehostete System brandgefähr-

lich. So viel Aufwand kann in einer Kanzlei gar

nicht betrieben werden, um für den notwendigen

Schutz zu sorgen.

Stets aktuelle Software schützt

Eine häufige Unterlassungssünde ist die mangeln-

de Bereitschaft, die Software ständig auf dem

Laufenden zu halten. Vielen Anwendern sind die

ständigen Updates nur lästig und klicken Update-

Aufforderungen einfach weg. Oder sie stellen die

Systeme so ein, dass erst gar keine Updates emp-

fangen werden. Dabei bringen Updates heute

kaum noch neue Leistungsmerkmale, sondern sie

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44 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

schließen bekanntgewordene Sicherheitslücken.

Fatal ist das Festhalten an alten Browsern. Auf

vielen Rechnern laufen Systeme die vor Jahren

schon veraltet waren. Auf der anderen Seite gibt

es Browser wie Google Chrome, die nahezu täg-

lich still im Hintergrund Sicherheitspatches in-

stallieren. Chrome gilt damit als der sicherste

Browser, der allerdings das Nutzerverhalten pe-

nibel genau aufzeichnet und diese Daten Google

für die Verbesserung seiner diversen Dienste zur

Verfügung stellt.

Sichere Passwörter

Grob fahrlässig verhalten sich viele Computernut-

zer im Umgang mit ihren Passwörtern. Ein Pass-

wort kann ein sicherer Schutz sein, hat es eine

entsprechende Länge und eine hinreichende

Komplexität.

Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus: das be-

liebteste Passwort lautet 123456, dicht gefolgt

von 1234567. Wird ein komplexeres Passwort

durch entsprechende Einstellungen im Betriebs-

system oder der Nutzungskontrolle gefordert,

klebt es oft auf der Unterseite der Tastatur, oder

gar einsichtbar für jedermann und jederzeit, am

Rand des Bildschirms. Die erstgenannten Pass-

wörter können sogenannte Brute-Force-Systeme

in wenigen Sekunden knacken. Diese Systeme

probieren Zeichenkombinationen einfach so

lange aus, bis sie passen.

Gute Passwörter bestehen aus einer Kombination

von Zahlen, großen und kleinen Buchstaben und

Sonderzeichen. Sie sollten natürlich gut zu mer-

ken sein. Das nachfolgende Beispiel bietet eine

gute Sicherheit und lässt sich auch gut merken:

W€in8tsmArkt({20}1.6).

Heimarbeit und eigene Geräte

der Mitarbeiter

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Mitarbei-

tern erlaubt wird, von zu Hause aus zu arbeiten.

Wird per geschützter Datenleitung (VPN) auf das

Firmennetz zugegriffen und hinter der VPN eine

ordentliche Firewall installiert, können die Risi-

ken minimiert werden. Angriffspunkte könnte

aber die Verbindung zum Drucker oder zu den

Laufwerken sein. Ideal ist, wenn dem Mitarbeiter

ein Computer zur Verfügung gestellt wird, der

ausschließlich für die Verbindung zum Firmen-

netzwerk genutzt wird. An den Kosten sollte es

nicht scheitern. Da ein solcher Rechner nicht viel

leisten muss, werden für die Anschaffung nur ein

paar Hundert Euro fällig werden.

Ab in die Wolke

Immer häufiger werden Daten und Dokumente

elektronisch ausgetauscht. Viele Mandanten rich-

ten bei einem Web-Cloud-Dienst einen Ordner

ein, der für den Datenaustausch mit dem Steuer-

büro genutzt wird. Häufig erfährt der Kanzleiin-

haber davon nichts. Meist wird jedoch das E-Mail

als Transportmittel verwendet.

Das größte Risiko bei E-Mails sind nicht anonyme

Angreifer aus dem Darknet, sondern die leicht-

fertige Übermittlung von sensiblen Inhalten an

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 45

die falsche E-Mail-Adresse. Der Imageschaden

entsteht sofort beim Empfänger der falschen Post

und, falls dieser unfair ist, bei vielen weiteren Per-

sonen aus Ihrem Umfeld.

Sowohl E-Mails als auch Cloud-Dienste beinhal-

ten die Gefahr, dass Informationen ausgespäht

werden. Zwar ist die berühmte Postkarte, der ein

E-Mail gleichen soll, Legende. Denn sowohl E-

Mails als auch die Leitung zum Cloud-Speicher

enthalten eine Transportverschlüsselung. Die In-

halte sind allerdings unverschlüsselt. Um es mit

einem analogen Beispiel zu beschreiben: Der

Container ist verplombt, aber innerhalb des Con-

tainers sind alle Waren zugänglich. Wem es ge-

lingt, die Plombe zu sprengen, hat freien Zugriff.

Wer wirklich sichergehen will – bei sensiblen

Mandaten: sichergehen muss – verschlüsselt

auch die Inhalte. Zahlreiche kostengünstige Werk-

zeuge sind für diesen Zweck verfügbar (vgl. Kas-

ten: Sichere und günstige Datenplattform mit

dem Mandanten einrichten).

Sichere und günstige Datenplattform

mit dem Mandanten einrichten

Der Austausch elektronischer Daten und Doku-

mente wird immer wichtiger. Häufig wird das E-

Mail für diese Zwecke missbraucht. Aber auch

konventionelle Methoden wie CDs oder Sticks

kommen zum Einsatz. Wesentlich günstiger und

einfacher zu handhaben sind Online-Cloud-Diens-

te wie Google Drive oder Dropbox. Doch wer

möchte seine sensiblen Daten auf Speicher able-

gen, die sich irgendwo im Nirgendwo befinden

und unbestimmte und unbekannte Nutzer zugrei-

fen könnten?

Die Antwort ist einfach: werden die Dateien ver-

schlüsselt, gibt es keinen sichereren Ort für die

Dateiablage als ein Cloud-Speicher.

Beispiel Google Drive

Google Drive ist ein Onlinespeicher. 100 Gigaby-

te Speicherplatz kosten 2 Euro im Monat. Voraus-

setzung für den Zugriff ist ein Google Account,

der kostenlos ist.

In der einfachsten Konfiguration greifen beide

Teilnehmer – also Kanzlei und Mandant – auf die

Oberfläche im Webbrowser zu. Das ist jedoch

umständlich. Einfacher geht es, wenn die Teilneh-

mer Google Drive Sync auf ihrem jeweiligen Rech-

ner installieren.

Nach der Installation ist ein Drive-Ordner auf dem

Rechner zu finden. Dieser kann wie ein ganz ge-

wöhnlicher Ordner im Windows-Datei-System be-

handelt werden und beliebige weitere Unterord-

ner enthalten.

Alle Dateien, die in diesen Ordner gespeichert

werden, werden durch das Sync-System blitz-

schnell zu Google Drive hochgeladen und von

dort ebenso fix dem Mandanten zugestellt. Der

umgekehrte Weg funktioniert natürlich genauso.

Nachteil: durch ein Missgeschick oder durch ge-

zielte Angriffe könnten auch Unbefugte in den Be-

sitz solcher Dateien gelangen. Dieser Nachteil

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46 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

sollte auf der ersten Ebene durch gezielte Freiga-

ben geregelt werden. Also: der Mandant erhält

nur die Freigabe zu dem für ihn eingerichtetem

Ordnersystem. Die Einstellung kann ich Google

Drive vorgenommen werden.

Um jedoch wirklich sicher zu gehen, muss zusätz-

lich eine Verschlüsselungssoftware zum Einsatz

gelangen. Ein solches System könnte Boxcryptor

sein, das sich gut im Zusammenspiel mit Google

Drive versteht.

Boxcryptor verschlüsselt zuverlässig. Nur der In-

haber des Schlüssels ist in der Lage die Dateien

im Klartext zu lesen. Die Kosten sind gering. Es

gibt eine kostenlose Version. Wer mit vielen Be-

nutzern arbeiten möchte und zusätzlichen Kom-

fort wünscht zahlt rund 70 Euro im Jahr.

Diese Technik ermöglicht den laufenden und

strukturierten Dokumentenaustausch zwischen

Kanzlei und Mandanten. Bei entsprechender Dis-

ziplin müssen z. B. für die Erstellung des Jahres-

abschlusses nicht erst umständlich Dokumente

angefordert werden, sondern stehen bereits zur

Verfügung, wenn sie gebraucht werden. Ideal

sind solche Online-Ordner auch für Projekte, wie

z. B. Umstrukturierungen oder Betriebsprüfungen.

Beurteilung dieser hier vorgestellten Lösung: Kos-

ten gering. Einrichtungsaufwand: gering. Be-

quemlichkeit: hoch. Effizienz: hoch. Sicherheit:

sehr hoch.

Fazit

Die schöne neue Welt des Internets hat Schatten-

seiten und dunkle Ecken. Angreifer versuchen mit

immer raffinierteren Werkzeugen, Geld zu erbeu-

ten oder Daten zu stehlen. Die Angreifer nutzen

geschickt die Schwachstellen der Technik und

noch mehr die der Benutzer aus.

Schwache Passwörter, veraltete Software, leicht-

fertiges Klicken auf verlockende Angebote laden

Hacker ein, Schadcode in das System einzu-

schleusen. Wer in diesem Bereich die Sorgfalt er-

höht, senkt das Risiko eines Angriffs deutlich.

Die immer bessere Ausstattung von Mitarbeitern

mit Smartphones und Tablets verführt dazu,

diese auch für dienstliche Zwecke zu nutzen.

Hinzu kommt die Ausweitung der Heimarbeit.

Diese Fälle sollten besonders kritisch behandelt

werden, weil Systeme der Mitarbeiter meist nicht

den Sicherheitsstandards einer Kanzlei genügen.

Viele Kollegen vermeiden angesichts der Risiken

den Umgang mit modernen Medien. Sie ver-

schenken dabei erhebliche Potenziale um Kosten

einzusparen. Das ist schade, vor allem deshalb

weil es günstige und leicht zu bedienende Sys -

teme gibt, die einen hohen Sicherheitsstandard

bieten.

Viele scheuen sich noch davor, ihre Dateien oder

E-Mails zu verschlüsseln. Dabei gibt es zahlreiche

Systeme, die einfach zu handhaben sind.

Aus den

Verbandsnachrichten

des Steuerberater-

verbandes Schleswig-

Holstein e.V.,

Ausgabe 1/2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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48 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

analogen Prozess. Zukünftig werden Computer zu

autonom handelnden Einheiten werden. Bei

bestimmten Vorgängen wird ein Eingriff des

Menschen nur noch partiell notwendig werden.

Insbesondere Prozesse, die sich leicht in Algorith-

men formen lassen – wie z. B. Buchführung und

Erstellen von Steuererklärungen – werden eher

mehr als weniger automatisiert werden.

Ursache ist der massive Fortschritt in der Ent-

wicklung der Hardware. Nach dem Moore’schen

Gesetz verdoppelt sich die Leistungsfähigkeit von

Computern etwa alle 18 Monate. Die Gültigkeit

des Gesetzes wurde in den letzten 50 Jahren

stets bestätigt. Mit der heute und in naher Zu-

kunft möglichen Technik können Rechenvorgänge

von ungeheurem Ausmaß ermöglicht werden.

Ein Beispiel: Eine komplexe Berechnung, für die

im Jahr 2001 ein Computer 24 Stunden benötig-

te, dauert heute nur noch 5 Minuten. In etwas

mehr als zehn Jahren wird die Lösung bereits

nach einer Sekunde ausgegeben. Dieser Ge-

schwindigkeitsfortschritt ermöglicht neuartige

Computerprogramme mit sehr komplexen Ent-

scheidungsgrundlagen. Die lange Zeit beschwo-

rene ‚Künstliche Intelligenz‘ hat bereits heute

ihren Durchbruch erzielt, wenn auch nur in einer

schwachen Form. Diese gleicht sich jedoch mit

Riesenschritten – die sich alle 18 Monate verdop-

peln - der starken menschlichen Intelligenz an.

30 % – Einsparpotenzial

Die Folgen der Digitalisierung werden nicht über

Nacht zu spüren sein, sondern sich allmählich

NEIN, ICH ESSE MEINE SUPPE NICHT!WARUM DIE DIGITALISIERUNG IN VIELEN KANZLEIENNICHT VORANKOMMT

Die Wirtschaft weltweit steht vor einem radika-

len Umbruch. Herkömmliche Verfahren der Ent-

wicklung, der Produktion und der Verteilung von

Gütern und Dienstleistungen werden flächen -

deckend durch digitale Prozesse abgelöst. Auch

Steuerkanzleien werden nicht verschont. Im

Gegenteil: dort gibt es zahlreiche Vorgänge, die

digital besser und kostengünstiger erledigt wer-

den können. Viele Kanzleiinhaber ignorieren die-

sen Wandel und verpassen so den Anschluss an

die Wettbewerbsfähigkeit.

Warum gerade jetzt?

Nicht wenige fragen sich, weshalb gerade jetzt

die Digitalisierung so einen hohen Stellenwert

einnimmt. Computer gibt es ja schon seit Jahr-

zehnten und sie sind aus einer Steuerkanzlei gar

nicht mehr weg zu denken. Aber: bisher waren

Computer nur Hilfsmittel in einem weitestgehend

Von

Armin Heßler

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 49

entwickeln. Kanzleiinhaber, die sich dieser Ent-

wicklung anschließen, verschaffen sich einen Vor-

sprung im härter werdenden Wettbewerb.

Bereits heute gibt es zahlreiche Gelegenheiten,

die Vorteile der Digitalisierung zu nutzen. Innova-

tive Kanzleien haben längst die Chancen erkannt

und diese zu Produktivitätsvorteilen umgesetzt.

30 % - Einsparpotenzial ist nicht zu hoch gegrif-

fen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen

planvoll umgesetzt und Mitarbeiter und Mandan-

ten in die Gestaltung der Prozessabläufe einbe-

zogen werden.

Was ist zu tun?

• Der radikalste aber unverzichtbare Schritt ist

die Verbannung von Papier als Informations-

träger und der vollständige Ersatz durch elek-

tronische Dokumente.

• Tod dem Pendelordner und statt dessen Nut-

zung von Online-Portalen zum strukturierten

Dokumentenaustausch.

• Nutzung von Systemen, die eine Online Zu-

sammenarbeit mit dem Mandanten ermögli-

chen. Dazu gehören Lösungen wie DATEV Un-

ternehmen Online, ADDISON OneClick oder

Agenda Unternehmens-Portal. Nicht nur die

Mandantenbuchführung lässt sich dadurch ef-

fizienter organisieren. Es können auch weitere

Leistungen wie Zahlungsverkehr und Mahnwe-

sen erledigt werden.

• Konsequente Nutzung der Eigenorganisations-

module. In den meisten Kanzleien sind diese

Module installiert, werden aber nur von den

wenigsten konsequent genutzt. Viele Funktio-

nen wie komfortable Rechnungserstellung,

Planung, Controlling, Termin- und Fristenma-

nagement werden nur rudimentär genutzt.

• Kommunikation nahezu ausschließlich über

E-Mail.

• Nutzung eines qualifizierten Dokumentenma-

nagementsystems.

Die wenigsten Kanzleien dürften unvorbereitet

sein. So hat die Kommunikation mit E-Mail in den

meisten Kanzleien bereits einen großen Stellen-

wert. Auch Dokumente werden oft per E-Mail

übermittelt. Allerdings meist unstrukturiert und

jenseits von Sicherheitsüberlegungen.

Der Fluch der ersten Digitalisierungswelle

Zahlreiche Studien belegen, dass die bisherige

Computernutzung in den Büros nur wenig

gebracht hat. Ursache ist, dass in den meisten

Fällen keine konsequente Umstellung von analo-

ger auf digitale Technik stattgefunden hat.

Anstatt alte Systeme auszumerzen, sind zahl -

reiche neue hinzugekommen. Heute ist ein

Nebeneinander von unterschiedlichen Archivie-

rungs- und Kommunikationsarten zu beobachten:

klassische Briefpost, E-Mails, Nutzung von

Online-Filesharing (z. B. DropBox, Google Drive),

Informationsaustausch über Anbietergebundene

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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50 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Systeme wie z. B. DATEV Mitteilungen, Unterneh-

men Online oder One Klick. Einen Wildwuchs gibt

es auch bei der Ablage der Dokumente. Neben

der Papierablage werden Informationen im Wind-

ows-Dateisystem, in der digitalen Dokumenten-

Akte oder in den Mailsystemen abgelegt. Teilwei-

se erfolgt die Speicherung in zentralen Ordnern,

auf die alle Zugriff haben, teilweise richten sich

die Mitarbeiter eigene Ablagesysteme in Windows

und in Outlook ein. Schließlich verbleiben viele

Unterlagen in den Anwendungsprogrammen wie

BWAs oder Steuererklärungen. Mehr Chaos ist

kaum möglich.

Mit der Verbannung des Papiers und der Bünde-

lung der übrigen Ablagequellen in ein einziges,

gut gepflegtes Dokumentenmanagementsystems

verschwinden viele Probleme über Nacht.

Die 5 Hemmfaktoren auf dem Weg

zur digitalen Kanzlei

Fragt man Kanzleiinhaber, warum sie die Digitali-

sierung nicht stärker vorantreiben, gibt es häufig

die Antwort „Ich würde ja gern, aber …“ Danach

sind die Hinderungsgründe bei den unwilligen

Mandanten, den skeptischen Mitarbeitern, der

unzulänglichen Technik und Sicherheit, den ver-

meintlich hohen Kosten und der mangelnden Zeit

zu suchen.

Ausrede 1: Meine Mandanten wollen nicht

Sicherlich gibt es Mandanten, die mit Technik

nicht viel zu tun haben wollen und vielleicht sogar

gerade deshalb einen Steuerberater suchen, dem

sie alles unstrukturiert anvertrauen können. Aber

ist das die Mehrheit? Sind diese Mandanten auch

noch in 5 Jahren auf dem Markt?

Umgekehrt beklagen sich viele junge und jungge-

bliebene, modern aufgestellte Unternehmer, dass

die Zusammenarbeit mit ihrem Steuerberater

recht altbacken verläuft. Digitale Belege, die aus

strukturierten Datenbanken stammen, müssen

ausgedruckt werden, anstatt die Datensätze

gleich elektronisch zu übermitteln. Häufig arbei-

ten Mandanten mit elektronischen Warenwirt-

schaftssystemen, Handwerkerprogrammen oder

Online-Shopsysteme. Die darin erstellten Rech-

nungen müssten gar nicht mehr erfasst werden.

Es würde die Übernahme der Summen in die

Finanzbuchführung genügen. Voraussetzung ist

natürlich, die vorgenannten Systeme sind GOBD-

konform. Werden Rechnungen per Excel- oder

Word erstellt, genügt die Erstellung eines PDF pro

Rechnung als Beleg für die Fibu.

Richtig falsch wird es gar, wenn elektronisch

empfangene Rechnungen ausgedruckt und in den

Pendelordner geheftet werden. Nach den GOBD

sind elektronische Rechnungen elektronisch zu

verwahren. Den elektronischen Abbildern kommt

die Belegfunktion zu.

Meine eigene Erfahrung? Ich nehme seit Jahren

nur noch Mandate an, die sich bereiterklären,

ihre Dokumente per Unternehmen online hoch-

zuladen. Kein einziges Mandat ist an dieser Be-

dingung gescheitert. Im Gegenteil.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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Ausrede 2: Meine Mitarbeiter wollen nicht

Mit der Digitalisierung ändern sich gewohnte Ab-

läufe. Nicht alle Mitarbeiter zeigen Begeisterung,

wenn sie ihre eingeübten Tätigkeiten aufgeben

und neue erlernen müssen. Kommt noch die

Angst hinzu, den Arbeitsplatz verlieren zu können,

sinkt die Mitmach-Bereitschaft auf ein Minimum.

Daher ist die Befürchtung, Mitarbeiter könnten

ein Umstellungsprojekt ausbremsen, alles ande-

re als unbegründet.

Aber es gibt auch andere. Nicht wenige Mitarbei-

ter fürchten, dass sie den Anschluss verlieren,

dass andere Arbeitgeber viel moderner und effi-

zienter sind. Ihr selbstverständlicher Umgang mit

Internet und Smartphone erleben sie so ganz an-

ders als ihre täglichen Arbeitsabläufe.

Ein Veränderungsprojekt erfordert auf die Ängs-

te einzugehen, Unterstützung zu leisten, Sicher-

heit zu vermitteln.

Sicher, es wartet ein Produktivitätsgewinn von

30 %! Doch heißt dies, dass in dieser Höhe

Beschäftigungsvolumen abgebaut werden muss?

Es gibt so viele Leistungen, die wir unseren Man-

danten anbieten könnten. Wenn wir nur die Zeit

hätten und die Mitarbeiter …

Aufbewahrungsfristen, GoBD, Email-Archivierung, Belegsuche, Verfahrensdoku-mentation….Sie kennen die Bedeutung dieser Begriffe und wissen, welche Auswirkungen die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben auf Ihre Kanzlei haben. Wir wissen, wie man diese Vorgaben in der Praxis umsetzt und haben die Kompetenz für die Einführung und Betreuung der jeweiligen Anwendungen.

Wir digitalisieren Kanzleien.

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52 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Ausrede 3:

Die Sicherheit ist nicht gewährleistet

Dies ist das Lieblingsargument aller Innovations-

müden. Dahinter lässt es sich gut verstecken,

tauchen doch täglich neue Horrormeldungen

über Datenklau und Datenmissbrauch auf.

Dabei gibt es einfache und kostengünstige Siche-

rungsmaßnahmen. Hochwertige Schlösser in un-

seren Häusern und Wohnungen sind selbst -

verständlich. Das Auto würden wir nicht einmal

während der Zeit offenlassen, um Brötchen zu

kaufen. Wer seine Online-Sicherheit mit der

gleichen Inbrunst pflegt, wird keine Probleme mit

Datendieben bekommen.

30 % Produktivitätsgewinn mit der Digitalisierung

Wie kann es zu diesem unglaublichen Gewinn an Effizienz und Produktivität kommen?

Problem des heutigen Stands der Nutzung digitaler Technik ist der vielfache Medienbruch: digital

erzeugte Dokumente werden gedruckt, versendet, beim Empfänger geöffnet, manuell erfasst, ggf.

wieder eingescannt und/oder umständlich in Papierarchive abgelegt.

In einer Kanzlei mit etwa zehn Mitarbeiter gehen zwei Mitarbeiterjahre für Drucken und Kopieren

verloren. Hinzu kommt das Scannen von Unterlagen, das ja nur deshalb notwendig ist, weil die

ursprünglich digitalen Dokumente gedruckt wurden.

Ein weiterer wesentlicher Zeitfresser sind Suchvorgänge. Um die nötigen Informationen für einen Auf-

trag zu erhalten sind oft lange Wege in der Kanzlei oder beim Mandanten zurückzulegen. Das Blättern

in überfüllten Leitz-Ordnern verschlingt ebenfalls Zeit. Dabei geht es oft nur um kleinere Informatio-

nen, die über ein Dokumentenmanagement in zwei, drei Sekunden erlangt werden könnten.

Am deutlichsten wird es beim verteilten Arbeiten. Bei geschickter Organisation haben Mandant, Mit-

arbeiter und Steuerberater stets Zugriff auf den gleichen Dokumenten- und Datenbestand. Umständ-

liche Rückfragen und Recherchen entfallen.

Schließlich frisst die Zeit der Datenerfassung Unmengen von Zeit. Daten, die bereits in einem ande-

ren System digital erfasst sind, müssen erneut eingetippt werden. Auch wenn die nahtlose Datenüber-

tragung, wie sie das ZUGFeRD-Format verspricht, noch auf sich warten lässt – mit der OCR-Erkennung

können bereits heute viele Daten maschinell ausgelesen und in unsere System übernommen werden.

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 53

Oder trauen Sie mehr der traditionellen Post und

ihren jungen Wettbewerbern? Mit deren immer

schlechter bezahlten und kaum ausgebildeten

Mitarbeitern, die oft minutenlang ihre Postkarren

herrenlos auf der Straße stehen lassen.

Ausrede 4: Die Umstellung ist zu teuer

Der Weg in die Digitalisierung ist kein leichter.

Und kein billiger. Keine Investition verspricht

Mühelosigkeit. Immer muss ein Berg bewältigt

werden, bevor die lange Schussfahrt ins Tal beginnt.

Tatsächlich sind die Investitionen in Hard- und

Software überschaubar. Vieles ist längst instal-

liert und betriebsbereit, wird nur nicht genutzt.

Mehrkosten stehen Einsparungen gegenüber.

Keine Leitzordner, Regale, weniger Platzbedarf,

keine Kosten für Langzeitarchivierung.

Die eigentlichen Kosten sind die Softfacts. Die

Überzeugung der Mitarbeiter, deren Schulung,

Einarbeitung, Gewöhnung der Mandanten an die

neuen Prozesse. Dies kostet Zeit und Geduld. Bei

guter Vorbereitung ist der Berg in wenigen Mona-

ten erklommen. Die lange Abfahrt wartet …

Was tun mit der gewonnenen Zeit?

30 % Zeiteinsparung durch Digitalisierung führt bei vielen reflexartig zu der Annahme bzw. Angst, es

werden dann 30 % der Arbeitsplätze wegfallen. Kanzleien, die heute bereits Schwierigkeiten haben,

ihre Stellen zu besetzen, werden eine solche Entwicklung begrüßen. Ein älterer Mitarbeiter in einer

strukturschwachen Region hingegen wird von diesen Aussichten wenig begeistert sein.

Digitalisierung beschleunigt Arbeitsprozesse, ermöglicht aber gleichzeitig auch andere Tätigkeiten

durchzuführen, die mit der analogen Technik kaum zu bewältigen wären.

Mahnwesen und Zahlungsverkehr gehören dazu. Die immer noch überwiegend praktizierte Form der

Buchführung, bei der zwischen Belegentstehung und Verbuchung bis zu 70 Tagen liegen können, ist

nicht geeignet, mit der Buchung naheliegende Vorgänge wie Zahlung und Erinnerung durchzuführen.

Werden aber Belege digitalisiert bereitgestellt, kann sehr viel zeitnäher gebucht werden. Die einmal

erfassten Daten können mit nur geringem Mehraufwand für weitere Tätigkeiten genutzt werden.

Überhaupt könnte der Nutzen der Fibu gesteigert werden: individuelle an die Bedürfnisse der Man-

danten angepasste Auswertungen und Kennziffern oder Kosten- und Leistungsrechnung sind zusätz -

liche Leistungen, die in ein passgenaues Controlling für den Mandanten münden könnten

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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54 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Ausrede 5: Ich habe keine Zeit

Es gibt die alte Geschichte von einem Wanderer im

Hochtaunus, der auf einen Holzfäller traf. Der Wan-

derer wunderte sich, warum der Holzfäller mit

einem stumpfen Beil auf den Baum eindrosch,

ohne dass sich die Kerbe nennenswert vergrößer-

te. „Warum schleifst Du Dein Beil nicht“, fragte der

Wanderer den Holzfäller. „Keine Zeit“, antwortete

dieser, „ich muss unbedingt diesen Baum fällen.“

Die technischen Möglichkeiten, die vor unseren

Füßen liegen, bieten ein riesiges Potenzial, unse-

re Werkzeuge zu schärfen und die Aufgaben an-

schließend wesentlich effizienter erledigen zu

können. Aber sie müssen erschlossen, eingeübt,

beherrscht werden. Ohne gründliche Vorberei-

tung und Einarbeitung wird dies nicht gelingen.

Keine Zeit zu haben ist daher tatsächlich ein

Hemmfaktor für die Digitalisierung der Kanzlei.

Wer zu lange zögert, wird in Zukunft vielleicht

genug Zeit haben, aber keine Mandanten mehr.

Fazit

Die Digitalisierungswelle ist nicht mehr aufzuhal-

ten. Sie wird alle Branchen erfassen, insbeson-

dere auch Steuerkanzleien. Wer den Zug ver-

passt, wird es in Zukunft schwer haben, aus -

reichend Mandanten auskömmlich betreuen zu

können.

Auf der anderen Seite stehen zahlreiche Möglich-

keiten „out-of-the-box“ bereit – also ohne große

Anpassungsmaßnahmen. Unsere Softwarepart-

ner bieten viele Werkzeuge an, die uns die Um-

stellung hin zur digitalen Kanzlei erleichtern. Und

das Beste: vieles davon ist bereits auf unseren

Servern installiert und wartet auf seine Nutzung.

Der Abschied vom Papier ist unvermeidlich, aber

gleichzeitig auch ein wichtiger Hemmfaktor für

eine Branche, die sich wie kaum eine andere über

das Medium Papier definiert hat.

Wenige Mandanten werden sich verweigern, da-

gegen warten viele auf eine Steuerkanzlei, die mit

der Zeit geht. Auch Mitarbeiter arbeiten gern mo-

dern. Gleichwohl sollten deren Ängste nicht ver-

nachlässigt werden.

Den größten Nutzen der Digitalisierung werden

die frühen Anwender haben. Wer so lange wartet,

bis er von den Verhältnissen gezwungen wird,

umzustellen, wird viel Mühe aber wenig Lohn

haben. Wer noch länger wartet, erspart sich die

Mühe – und den Lohn.Aus den

Verbandsnachrichten

des Steuerberater-

verband Hessen e.V.,

Ausgabe 1/2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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56 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Die deutschen Steuerberater stehen unein ge -

schränkt zum Europagedanken und zur Europäi-

schen Union. So ist der Deutsche „Steuerberater

Verband (DStV) Gründungsmitglied zweier berufs-

ständischer europäischer Organisationen, der

EFAA und der ETAF, welche den Binnenmarkt un-

terstützen, indem sie Vorschläge zur Harmo -

nisierung der Rechnungslegung und der Besteue-

rung in Europa machen.

Gleichwohl sehen sich die deutschen Steuer -

berater nun durch eine aktuell übertriebene

Kommissionspolitik – konkret durch das am

10.01.2017 veröffentlichte Dienstleistungspaket

der EU-Kommission (EUK) – massiv bedroht. Es

ist die Rede vom „Ende des Steuerberaterberufs“,

wenn das Paket in der vorgelegten Form be-

schlossen würde.

Die Vorlage der EUK enthält folgende vier Ele-

mente, die jedes für sich, insbesondere aber in

ihrer Kombination, problematisch sind:

RiLi- und VO-Vorschlag für eine Elektronische

Europäische Dienstleistungskarte

Mit diesem Element sollen nach dem Willen der

EUK grenzüberschreitende „unternehmensnahe“

Dienstleistungen (von Steuerberatern und Wirt-

schaftsprüfern) sowie Bauleistungen durch ver-

einfachte Verwaltungsverfahren gefordert wer-

den. Der ausländische Dienstleister soll sich an

eine koordinierende Behörde seines Heimat-

staats wenden können. Diese soll seine Angaben

überprüfen und an die koordinierende Behörde

des Aufnahmestaats übermitteln. Jene soll der

Erteilung einer DL-Karte ggf. widersprechen dür-

fen.

Nach sehr kurzen Prüffristen treten Genehmi-

gungsfiktionen in Kraft. Erhebt ein Aufnahmestaat

keinen Widerspruch, gilt die Dienstleistungskarte

als erteilt. Widerspricht ein Mitgliedstaat (MS),

soll er verpflichtet sein, die zugrunde liegenden

nationalen Vorschriften gegenüber dem Antrag-

steller ausführlich zu begründen.

Durch die kurzen Fristen kommt es de facto zur

Einführung des von den Mitgliedstaaten nicht

akzeptierten Herkunftslandprinzips durch die

Hintertür. Der Aufnahmestaat wird aus zeitlichen

Gründen vielfach nicht zu einer sachangemes -

senen Prüfung und Begründung imstande sein,

insbesondere wenn wie in Deutschland verschie-

dene Ebenen (Bund, Länder, Kammern) zu betei-

ligen sind.

RiLi-Vorschlag zur Reform des Notifizierungs-

verfahrens für berufsrechtliche Vorschriften

Bereits heute sind die Mitgtiedstaaten aufgrund

der Dienstleistungs-Richtlinie verpflichtet, den

erfolgten Erlass berufsrechtlicher Vorschriften

der EUK mitzuteilen. Damit hat die EUK die Mög-

lichkeit zu prüfen, ob bei Verstoß gegen europä -

isches Recht gegen einen MS ein Vertragsverlet-

zungsverfahren einzuleiten ist. In Zukunft, so

schlägt es die EUK vor, sollen ihr geplante berufs-

rechtliche Vorschriften aber bereits vor ihrem Er-

lass gemeldet werden müssen. So soll die EUK

die Möglichkeit erhalten, ein Moratorium einzule-

gen (Vorwarnung) oder dem MS zu verbieten, die

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

DIE EU-KOMMISSION ÜBERTREIBT –BINNEN MARKTPAKET GEFÄHRDET QUALIFIZIERTE STEUER BERATUNG

Von

Professor

Dr. Axel Pestke,

Hauptgeschäftsführer

des Deutschen

Steuerberaterverbandes

(DStV), Berlin

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 57

Regelung zu erlassen (Vetorecht), wenn sie der

Meinung ist, die vorgesehene Regelung sei unver-

hältnismäßig. Ebenso soll bei einer Modifizierung

in der Vergangenheit erlassener Berufsgesetze

verfahren werden.

Träte diese Regelung in Kraft, würden die MS,

was den Erlass berufsrechtlicher Gesetze, Ver-

ordnungen und Berufssatzungen angeht, quasi

entmündigt: Die EUK, eine Behörde, könnte na-

tionalen Parlamenten die Rechtsetzung verbieten,

die Legislative müsste sich dem Genehmigungs -

vorbehalt der Exekutive beugen. Allenfalls bliebe

noch eine Klage vor dem Europäischen Gerichts-

hof, um die nationale Position durchzusetzen. Aus

diesem Grunde haben bereits der Dt. Bundestag,

der Bundesrat, die frz. Assembler National und

das Parlament Österreichs die Zuständig keit der

EUK in diesem Bereich bestritten und Subsidiari-

tätsrügen nach Art. 6 des Protokolls Nr. 2 zum

EU-Vertrag eingelegt.

RiLi-Vorschlag über ein verpflichtendes Ana-

lyseraster für Verhältnismäßigkeits-

prüfungen bei Berufsregulierungen

Bisher sind beim Erlass berufsrechtlicher Vor-

schriften vier vom Europäischen Gerichtshof in

ständiger Rechtsprechung entwickelte Kriterien

– legitimer öffentlicher Zweck, Nichtdiskriminie-

rung, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit – zu

beachten. Die EUK möchte nun ein EU-einheit -

liches, verbindliches Analyseraster für Verhältnis-

mäßigkeitsprüfungen einführen und schafft einen

eigenen, aus 21 verbindlichen Kriterien bestehen-

den neuen Anforderungskatalog (Entwurf Art. 6

Abs. 2 lit. a) bis k), Abs. 4 lit. a) bis j)). Nationale

Parlamente sollen diesen beim Erlass berufs-

rechtlicher Vorschriften beachten, Behörden und

Gerichte ihn ihren Entscheidungen in berufsrecht-

lichen Fragen zugrunde legen. Besonders proble-

matisch ist in diesem Zusammenhang ein von der

EUK vorgeschlagenes „Kumulationsverbot“ (Ent-

wurf Art. 6 Abs. 2 lit, k) und Abs. 4): Das gleich-

zeitige Vorliegen mehrerer Vorschriften zur Errei-

chung desselben Zwecks soll nur noch sehr be-

schränkt als verhältnismäßig angesehen werden.

Besonders für Deutschland wäre dies nachteilig,

da aufgrund seiner Rechtstradition einige Regu-

lierungen ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

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58 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Käme dieser Vorschlag durch, müsste der Katalog

in deutsches Recht transferiert werden. Das Ras-

ter wäre dann verbindlich und müsste bei zukünf-

tigen und bereits bestehenden Gesetzen beachtet

werden (Kohärenz der Gesamtrechtsordnung). Es

käme zu einer Vermischung der Rechtsordnun-

gen, deutsches Verfassungsrecht würde durch

europäische Vor gaben überdeckt. Rechtsunsi-

cherheit wäre die Folge.

Länderspezifische Deregulierungs-

Empfehlungen u. a. bei Steuerberatern

In ihren Empfehlungen fordert die EUK Deutsch-

land und die anderen Mitgliedstaaten auf, nati -

onal geregelte „einfache Vorbehaltsaufgaben,

wie das Erstellen von Steuererklärungen“ unter

Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenso zu

überdenken wie etwaige Kapitaäbindungsvor-

schriften für Berufsgeseilschaften. Das zeigt,

dass der EUK sowohl die Vorbehaltsaufgaben der

deutschen Steuerberater, als auch die sie betref -

fenden Kapitalbindungsvorschriften ein Dom im

Auge sind.

Zusammenfassung und Ausblick

Das Dienstleistungspaket der EUK beinhaltet eine

Verabsolutierung des Binnenmarktgedankens

zum Nachteil anderer Gemeinwohlbelange. Bei

einer unveränderten Verwirklichung des Pakets

droht der deutsche Steu erberaterberuf in seiner

Ausgestaltung als „Organ der Steuerrechtspfle-

ge“ ausgehöhlt zu werden. Er stünde dann den

Steuerpflichtigen und den Finanzverwaltungen

nicht mehr in der gewohnten Form als sachkun -

diger Partner im Besteuerungsverfahren zur Ver-

fügung. Der DStV wird sich deshalb mit aller

Macht dafür einsetzen, die vorgeschlagenen Re-

gulierungsvorschläge auf ein im Interesse des

Binnenmarkts und der betroffenen Kreise sa-

changemessenes Maß zurückzuführen.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

Aus

„Der Steuerberater“

Ausgabe 4/2017

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 59

Beschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als zweifel-

haft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung

von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharak-

ter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit

dem Unionsrecht vereinbar ist. Der BFH hat

daher in einem Verfahren zu einer Zwischenge-

sellschaft mit Sitz in der Schweiz den Gerichts-

hof der Europäischen Union (EuGH) angerufen

(Beschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14). Die

nunmehr vom EuGH zu klärende Streitfrage kann

allgemein für Beteiligungen an Gesellschaften mit

Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) und

des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von

Bedeutung sein.

Mithilfe der Hinzurechnungsbesteuerung nach

dem Außensteuergesetz (AStG) versucht der

deutsche Fiskus, Gewinnverlagerungen in das

niedriger besteuernde Ausland entgegenzuwir-

ken. Bestimmte Einkünfte („Zwischeneinkünfte“)

von Auslandsgesellschaften („Zwischengesell-

schaften“), an denen in der Bundesrepublik

Deutschland (Deutschland) unbeschränkt Steu-

erpflichtige beteiligt sind und die in ihren Sitz-

staaten mit geringeren Ertragsteuersätzen als

25 % besteuert werden, werden unter bestimm-

ten Voraussetzungen den in Deutschland unbe-

schränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern antei-

lig zugerechnet und bei diesen ähnlich Gewinn-

ausschüttungen besteuert, ohne dass es darauf

ankommt, ob die Gesellschafter tatsächlich Ge-

winnausschüttungen erhalten haben oder nicht.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall war eine

deutsche GmbH zu 30 % an einer Schweizer AG

beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus abgetrete-

nen Geldforderungen, die vom Finanzamt zu Las-

ten der GmbH als Zwischeneinkünfte mit Kapital-

anlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung

unterworfen wurden.

Der EuGH hat hinsichtlich einer vergleichbaren

britischen Regelung im Jahr 2006 entschieden,

dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nur dann

mit der unionsrechtlich verbürgten Niederlas-

sungsfreiheit vereinbar ist, wenn der Steuer-

pflichtige die Besteuerung durch den Nachweis

abwenden kann, dass es sich bei der Beteiligung

an der Zwischengesellschaft nicht um eine rein

künstliche Gestaltung handelt, die nur dazu dient,

den höheren inländischen Steuersätzen zu entge-

hen (sog. Motivtest). Den deutschen Gesetzgeber

hat die EuGH-Rechtsprechung dazu bewogen, für

Beteiligungen an Zwischengesellschaften aus EU-

und EWR-Staaten ab dem Jahr 2008 eine Entlas-

tungsmöglichkeit durch einen Motivtest gesetz-

lich zu verankern (§ 8 Abs. 2 AStG).

Für in Drittstaaten wie der Schweiz ansässige

Zwischengesellschaften gibt es jedoch keine ver-

gleichbare Entlastungsmöglichkeit. Dies könnte

nach Auffassung des BFH gegen die unionsrecht-

lich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen,

die – anders als die Niederlassungsfreiheit –

grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten

geschützt ist.

HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG AUF DEM PRÜFSTAND

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 15/2017

vom 15. März 2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

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60 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Urteil vom 7. Dezember 2016 II R 21/14

Ein vom Erblasser (bisher) nicht geltend gemach-

ter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nach-

lass und unterliegt bei seinem Erben der Besteue-

rung aufgrund Erbanfalls. Dies hat der Bundes -

finanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Dezember 2016

II R 21/14 entschieden. Damit entsteht die Erb-

schaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflicht-

teilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltend-

machung des Anspruchs durch dessen Erben an-

kommt.

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines im

September 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater

stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflicht-

teilsanspruch in Höhe von 400.000 Euro zu, den

er aber gegenüber dem Verpflichteten nicht gel-

tend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters

beanspruchte jedoch der Kläger als neuer

Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil (im

Januar 2009). Das Finanzamt rechnete den

Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflich -

tigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todes-

zeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger mach-

te hiergegen geltend, dass ein Pflichtteil immer

erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung

unterliege. Das Finanzgericht (FG) wies die dage-

gen erhobene Klage ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG.

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter

Pflichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben

der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls.

Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben

über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zuste-

ERBSCHAFTSTEUER:GEERBTER PFLICHTTEILSANSPRUCH UNTERLIEGT DER ERBSCHAFT-STEUER, AUCH WENN ER NICHT GELTEND GEMACHT WIRD

hender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch

kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung

ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten

Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dabei be-

steht nicht die Gefahr einer doppelten Besteu -

erung beim Erben. Der Erbe eines Pflichtteils -

anspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft

Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs

bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des

Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weite-

re Erbschaftsteuer aus. Macht der Erbe – anders

als im Streitfall – den Anspruch gegenüber dem

Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibt es

aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs

dennoch Erbschaftsteuer anfällt.

Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch,

der in der Person des Pflichtteilsberechtigten ent-

steht, erst mit der Geltendmachung der Erb-

schaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann

also - anders als sein eigener Erbe - die Erb-

schaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht

die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs ver -

langt.

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 18/2017

vom 29. März 2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

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Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat

der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass

Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastun-

gen (z. B. Krankheitskosten) weitergehend als bis-

her steuerlich geltend machen können.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist

nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuer -

gesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuer-

pflichtige mit überdurchschnittlich hohen Auf-

wendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgren-

ze („zumutbare Belastung“) wird in drei Stufen

(Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro,

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62 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimm-

ten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünf-

te (abhängig von Familienstand und Kinderzahl)

bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt

z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit

einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe

2) und 4 % (Stufe 3).

Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der

Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im

Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt,

mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3

nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag

der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber

Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon

aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belas-

tung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz

richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte

eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten

Grenzen überschreitet. Danach war der höhere

Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünf-

te anzuwenden.

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit

seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommen-

steuererklärung Krankheitskosten in Höhe von

4.148 Euro als außergewöhnliche Belastungen er-

klärt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der

Eheleute über 51.130 Euro lag, berechnete das

Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung unter

Anwendung des in der Situation des Klägers

höchstmöglichen Prozentsatzes von 4 %. Die

Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach

dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch

mit 2.069 Euro steuermindernd aus.

Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er

die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung

neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung

(im Streitfall 2 % bis 15.340 Euro, 3 % bis 51.130

Euro und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze

von 51.130 Euro übersteigenden Teil der Einkünf-

te) erhöhten sich die zu berücksichtigenden

Krankheitskosten um 664 Euro. Maßgebend für

die Entscheidung des BFH waren insbesondere

der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der

Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes ge-

rade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der

Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von

Härten, die bei der Berechnung durch die Finanz-

verwaltung entstehen konnten, wenn eine vorge-

sehene Stufe nur geringfügig überschritten

wurde.

Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug

außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG,

ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift

nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskos-

ten beschränkt. Die Entscheidung hat weitrei-

chende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der

Regel früher und in größerem Umfang durch

ihnen entstandene außergewöhnliche Belastun-

gen steuerlich entlastet werden.

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 19/2017

vom 29. März 2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 63

Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16, 24/16

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27

Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

gegenüber dem leistenden Unternehmer nur

dann (zu seinem Nachteil) geändert werden,

wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung

der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen

den Leistungsempfänger zusteht. So entschied

der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom

23. Februar 2017 (V R 16, 24/16) in einem klas-

sischen Bauträgerfall.

Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ist diffizil;

für vom Bauhandwerker an einen Bauträger er-

brachte Bauleistungen kann kraft Sonderregelung

der leistungsempfangende Bauträger Umsatz-

steuerschuldner sein, was den fiskalischen Erfolg

der Umsatzbesteuerung jedenfalls erhöht. Aller-

dings hatte der BFH eine solche (damals durch

Verwaltungsvorschrift konkretisierte) Übertra-

gung der Steuerschuldnerschaft eingeengt (Urteil

vom 22. August 2013 V R 37/10). Der Gesetzge-

ber besserte für die Zukunft nach und schuf eine

Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15. Feb-

ruar 2014), um bei Rückerstattung der gezahlten

Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuld-

ner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner

(Bauhandwerker) nachträglich belasten zu kön-

nen. So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die

gegen den leistenden Unternehmer wirkende

Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leis-

tungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert

und beide davon ausgegangen waren, dass der

Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leis-

tenden erbrachte Leistung schuldet; darüber

hinaus wird die Erfüllungswirkung der Abtretung

des Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen

den Leistungsempfänger an das Finanzamt (FA)

geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG).

Und so lag auch der Streitfall: Die Klägerin (eine

GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer

Bauträger-GmbH. Jene wurde vom FA – entspre-

chend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift –

als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in An-

spruch genommen. Nach der einengenden BFH-

Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH

beim FA die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie

in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuld-

nerin zu sein. Das FA setzte daraufhin die Um-

satzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hierge-

gen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres

Vertrauens in die von der Finanzverwaltung prak-

tizierte Rechtslage. Das Finanzgericht billigte die

Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das

FA dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung

BFH BESTÄTIGT ÜBERGANGSREGELUNG IN BAUTRÄGERFÄLLEN

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ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf

Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatz-

steuer anzunehmen.

Der BFH bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis.

Die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs. 19

UStG) schließt den allgemeinen Vertrauensschutz

gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176

Abs. 2 der Abgabenordnung) aus. Die Rechtsla-

ge entspricht nach der Entscheidung des BFH

aber nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien

des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit

und der Neutralität, wenn die Befugnis des FA zur

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen

den Leistenden voraussetzt, dass diesem ein ab-

tretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich

entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leis-

tungsempfänger tatsächlich zusteht. Der Bau-

handwerker wird auf diese Weise vollständig von

der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet;

er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von

vornherein richtig beurteilt worden wäre.

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Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 20/2017

vom 5. April 2017

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 65

Urteil vom 30. März 2017 IV R 13/14

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen

für Geschenke an Geschäftsfreunde und über-

nimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die

Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird,

ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsaus -

gabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zu-

sammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. Dies

hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom

30. März 2017 IV R 13/14 entschieden.

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäfts -

partner zu kulturellen und sportlichen Veran -

staltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die

Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden an-

ziehen sollen, können beim Empfänger zu ein-

kommensteuerpflichtigen Einnahmen führen.

Müsste der Empfänger den Wert der Einladung

versteuern, würde der Zweck des Geschenks ver-

eitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet,

die auf das Geschenk entfallende Einkommen-

steuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht

er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer

bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % er-

hoben. Durch die Übernahme der Versteuerung

kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreun-

de sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das

gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfän-

ger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht über -

steigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass

unangemessener Repräsentationsaufwand vom

Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt

wird und dient der Bekämpfung des sog. „Spe -

sen unwesens“.

Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in

großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner

verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige

Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale

Einkommensteuer auf die Freikarten an das

Finanzamt abgeführt.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Ge-

schenk beurteilt mit der Folge, dass diese das

steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der

Freikarten – teilt. Zählt die verschenkte Freikarte

zum unangemessenen Repräsentationsaufwand,

muss das auch für die übernommene Steuer gel-

ten. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach

nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks

und die dafür anfallende Pauschalsteuer insge-

samt 35 Euro übersteigen. Damit ist das Abzugs-

verbot auch dann anzuwenden, wenn diese Be-

tragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pau -

schal steuer überschritten wird.

ÜBERNAHME DER EINKOMMENSTEUER FÜR GESCHENKEAN GESCHÄFTSFREUNDE NICHT ABZIEHBAR

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 36/2017

vom 7. Juni 2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

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66 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 67

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68 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

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Branchen, Größen und Rechtsformen von der

Privatperson, über den Existenzgründer bis hin zu

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ANZEIGEN

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 69

mittelständischen Unternehmen (Aktiengesell-

schaft und GmbH & Co. KG) in Gesamtdeutsch-

land mit teilweise internationalen Verbindungen.

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir in

Voll- oder Teilzeit zum nächstmöglichen Termin

einen/eine STEUERFACHANGESTELLTE/N

IHRE AUFGABEN

• Aufstellen von Handels- und Steuerbilanzen

• Erstellung privater und betrieblicher Steuerer-

klärungen

• Erstellen laufender Mandantenbuchhaltungen

• Korrespondenz mit Mandanten und Steuerbe-

hörden

• Beratung von Mandanten in steuerlichen Fra-

gestellungen

IHR PROFIL

• Ausbildung zur/m Steuerfachangestellten; gern

auch Berufsanfänger

• Wunsch einer langfristigen Beschäftigung

• Erfahrung mit DATEV-Anwendungen

• Sicherheit in MS Office-Anwendungen

• fundierte praktische Erfahrung auf dem Gebiet

des Steuerrechts

• eigenverantwortliche, selbständige und man-

dantenorientierte Arbeitsweise

• Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Teamfähigkeit

• Freude an der Lösung steuerlicher Fragestellungen

WIR BIETEN IHNEN

• ein tolles und engagiertes Team mit flacher

Hierarchie

• anspruchsvolles und abwechslungsreiches Auf-

gabenfeld

• leistungsgerechte Vergütung

• langfristige Beschäftigungsperspektive

• gute Fortbildungsmöglichkeiten

• Möglichkeit, der flexiblen Arbeitszeitgestaltung

und teilweiser Arbeit im Homeoffice

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden

Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen samt Ge-

haltsvorstellung und des frühestmöglichen Ein-

stiegsdatums – gern per E-Mail – oder per Post.

Falls Sie vorab Fragen haben, rufen Sie uns gern an.

WAGEMANN & HAHNKAMM

Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft

Poststraße 46, 21614 Buxtehude

www.wagemann-hahnkamm.de

[email protected]

Telefon 04161 55500

8-2

Als mittelständische Steuerberaterkanzlei im

Hamburger Westen suchen wir

eine Steuerfachangestellte/

einen Steuerfachangestellten

zur Verstärkung unseres Teams in Vollzeit mit

guten DATEV- und Office-Kenntnissen.

Sie verfügen über eine 3- bis 5-jährige praktische

Erfahrung in der mittelständischen Mandanten-

betreuung und suchen eine langfristig angelegte

anspruchsvolle Tätigkeit?

Wir bieten Ihnen die Betreuung eines festen Man-

dantenkreises verschiedenster Rechtsformen

samt Erstellung von Jahresabschlüssen und Steu-

ererklärungen.

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70 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

Unsere Kanzlei besteht derzeit aus drei Partnern

und fünfzehn Mitarbeitern.

Wir bieten Ihnen einen anspruchsvollen und mo-

dernen Arbeitsplatz in verkehrsgünstiger Lage im

Hamburger Westen. Laufende Fortbildungsange-

bote sind für uns ebenso selbstverständlich wie

eine leistungsgerechte Bezahlung. Mehr Informa-

tionen über unsere Kanzlei erhalten Sie auf unse-

rer Internetseite www.kmb-steuerberater.de.

Bei Interesse senden Sie uns bitte Ihre aussage-

fähigen Bewerbungsunterlagen samt Lebenslauf

und Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeiten

und mit Angabe der Gehaltsvorstellung sowie

des frühestmöglichen Eintrittstermins per Mail an

[email protected].

9-2

Finanz- und Lohnbuchhalter (m/w)

in Vollzeit/Teilzeit gesucht

Unsere mittelständische WP/StB Kanzlei Arnold

& Kröger ist auf der Suche nach Verstärkung für

unser dynamisches Team in Hamburg-Altona.

Tätigkeitsschwerpunkt ist die Erstellung der

Finanz- und Lohnbuchführung für unsere Man-

danten sowie Beratungsleistungen (DATEV).

Wir bieten flexible Arbeitszeiten und gute Bezahlung.

Ansprechpartner :

WP StB Oliver Arnold

Haubachstraße 74, 22765 Hamburg

[email protected]

www.arnold-kroeger.de

10-2

Steuerfachangestellte(r)/Steuerfachwirt(in)

in Vollzeit oder Teilzeit gesucht

Wir sind eine kleine mittelständische Wirtschafts-

prüfungs- und Steuerberatersozietät, bei der der

persönliche Kontakt zum Mandanten im Vorder-

grund steht. Wir bieten Ihnen ein vielseitiges und

interessantes Aufgabengebiet in einem modernen

und verkehrsgünstig gelegenen Büro in Hamburg-

Altona (bei der Holstenbrauerei, S-Bahn Holsten-

straße). Ihr Aufgabengebiet umfasst u. a. die

Fertigung der Jahresabschlüsse, Steuerklärungen

und der Finanzbuchhaltung sowie Beratungsleis-

tungen (DATEV).

Die Arbeitszeit ist flexibel und Fortbildung ist

selbstverständlich.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Oliver Arnold

Haubachstraße 74, 22765 Hamburg

Telefon 040 3891480

[email protected]

www.arnold-kroeger.de

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ANZEIGEN

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VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017 71

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ANZEIGEN

PRAXENBÖRSE – KOOPERATIONEN

11-2

Kanzlei/Beteiligung gesucht

Erfahrener und motivierter StB/WP (ohne ange-

stellte Mitarbeiter, inkl. Bescheinigung § 57a WPO)

sucht eine gut geführte StB- oder StB/WP-Kanz-

lei bzw. -Gesellschaft zur kollegialen Beteiligung,

evtl. im Rahmen einer angestrebten Praxisnach-

folge des Berufskollegen.

Ich biete langjährige und umfassende Erfahrun-

gen in den Bereichen Steuerberatung, betriebs-

wirtschaftliche Beratung (einschl. Unternehmens-

bewertung, Gutachten etc.) und Wirtschafts -

prüfung. Gern unterstütze ich ggf. meinen

vBP/WP-Kollegen bei der gesetzlichen Jahres -

abschlussprüfung im Aufgabenbereich des Quali-

tätssicherungssystems (Erfüllung der Anforderun-

gen im Peer Review).

Kontaktaufnahme bitte per Chiffre 11-2 über die

Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes.

12-2

Kanzlei gesucht

Selbständiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

(ohne angestellte Mitarbeiter) mit langjähriger

und umfassender Berufserfahrung sucht eine

Kanzlei und möchte sehr gern die Mitarbeiter und

Büroräume mit übernehmen.

Überleitende Tätigkeit erwünscht. Eine weitere,

ggf. zeitlich eingeschränkte, operative Tätigkeit

des bisherigen Inhabers wäre ebenfalls denkbar.

Kontaktaufnahme bitte per Chiffre 12-2 über die

Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes.

13-2

Steuerberater mit Kanzlei

(Umsatz 600 TE)

im Westen von Hamburg (südl. der Elbe) sucht

Kollegin/Kollegen mit Interesse an Zusammen -

arbeit in Form einer Bürogemeinschaft, Praxis -

zusammenlegung oder Teilhaberschaft.

Kontaktaufnahme bitte per Chiffre 13-2 über die

Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes.

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72 VERBANDSNACHRICHTEN 2|2017

DIE BESTEUERUNG DER VEREINE

Schäffer-Poeschel Verlag

Für Wirtschaft-Steuern-Recht, Stuttgart

Loseblattausgabe in 3 Ordern

mit neuesten Ergänzungen Jährlich 3 Ergänzungslieferungen

2. Auflage, 3876 Seiten, 99,50 Euro,

(Apartpreis ohne Ergänzungslieferungen) 199,50 Euro

ISBN 978-3-8202-0171-0

Dieses Handbuch ist praxisbezogener Kommentar und Nach -

schlagewerk in einem. Ein Ratgeber, der Entscheidungshilfen für

die Ausübung des Wahlrechts gibt, um die Vereine vor ertrag -

steuerlichen Konsequenzen, umsatzsteuerlichen Nachteilen, der

Aberkennung der Steuerbegünstigung zu bewahren und den

Spendenabzug zu sichern und die Haftung nach § 10b EStG auf

ein Mindestmaß zu begrenzen. Im Vordergrund stehen die

verschiedenen Steuerbefreiungs- und Steuervergünstigungs -

vorschriften. Sie werden anhand von vielen Beispielen umfassend

behandelt. Ausführlich wird auch die steuerliche Behandlung der

Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und des steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dargestellt.

102. Ergänzungslieferung – Mai 2017

Die 102. Ergänzungslieferung berücksichtigt die Änderungen der

Gesetzgebung, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanz-

hofs und der Finanzgerichte sowie wichtige Verwaltungsanwei-

sungen.

Wesentlicher Inhalt der Lieferung sind u. a. die nachfolgenden

Stichworte, die aus den vorstehend genannten Gründen neu zu

fassen, zu ergänzen oder zu aktualisieren waren:

• Körperschaftsteuerpflicht

• Sachzuwendungen/-spenden

• Spenden/Zuwendungen

• Veranlagungssteuern

Außerdem wurde das Abkürzungsverzeichnis überarbeitet.

Im Anhangteil wurde die Einkommensteuer-Durchführungsverord-

nung aktualisiert.

Außerdem wird der Anhang 14 komplett aussortiert. Neu

gegliedert werden ab dieser Ergänzungslieferung im Anhang

14 wichtige Urteile des BFH und der Finanzgerichte sowie

Verwaltungsanweisungen des BMF und Verfügungen der OFD

im Volltext bereitgestellt.

Der Verband hat Zugriff auf nahezu alle rechtlichen Zeitschriften, Loseblattsammlungen und Gesetzesblätter

sowie eine Vielzahl von Büchern. Wir kopieren die von Ihnen gewünschten Kommentierungen, Aufsätze, Urteile

und Gesetzestexte. Voraussetzung ist, dass Sie uns eine genaue Fundstelle angeben. Wir übersenden Ihnen die

Kopien je nach Wunsch per E-Mail oder Telefax.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – NEUZUGÄNGE IN DER VERBANDSBIBLIOTHEK

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€ 750,00FÖRDERUNG SICHERN

Weiterbildungsbonus

Basis-Lehrgang für Wieder-

und Quereinsteiger

DAS BERUFLICHE COMEBACK IM STEUERRECHT

Termine und Ort

Teilnehmergebühren

BEGINN AM 23. FEBRUAR 2018

Mehr Infos unter www.steuerberaterverband-hamburg.de

oder rufen Sie uns an unter 040-41 34 47-0

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Meine Mandanten: zufrieden.

Mit meiner Genossenschaft.

Meine Kanzlei: erfolgreich.

Informieren Sie sich auf www.datev.de/genossenschaftoder unter 0800 3283823.