Stellplätze, Garagen, Carports, überdachte Einstellplä · PDF fileDie GarVO...

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    Stellpltze, Garagen, Carports,berdachte Einstellpltze

    I. Begriffsbestimmunga) Stellpltze S. 2b) Einstellpltze S. 3c) Garagen, Carports, berdachte Einstellpltze S. 3

    II. Gesetzliche Anforderungena) nach Landesbauordnung S. 8

    Baugenehmigungspflicht S. 8 Abstandflchen S. 9 Anzahl ( Stellplatzerlass) S. 16 Beschaffenheit ( Garagenverordnung) S. 20

    b) nach Baugesetzbuch S. 26c) nach Baunutzungsverordnung S. 29

  • Stellpltze, Garagen, Carports und berdachte Einstellpltze

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    III. Begriffsbestimmung

    a) Stellpltze

    Stellpltze knnen sowohl bauliche Anlagen sein als auch Anlagen, die lediglich als bauliche Anlage gel-ten. Ist ein Stellplatz aus Baustoffen hergestellt, also befestigt, so handelt es sich nach 2 Abs. 1 Satz 1LBO1 um eine bauliche Anlage. Ist der Stellplatz nicht aus Baustoffen hergestellt, also nicht befestigt, soist er nach 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO einer baulichen Anlage lediglich gleichgestellt.

    Fr beide Arten von Stellpltzen gilt, dass sie

    Flchen sind, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen auerhalb der ffentlichen Verkehrsflchen ( 2 Abs. 8 Satz 1 LBO) dienen.

    Die Art der Flche wird in 2 Abs. 8 LBO nicht nher erlutert. Daraus ist zu folgern, dass es auf die Artder Flche (befestigt, unbefestigt, ebenerdig, nicht ebenerdig usw.) nicht ankommt, sondern dass es freinen Stellplatz vielmehr ausreicht, dass eine Flche vorliegt. Eine Garage ist im Gegensatz dazu keineFlche und somit kein Stellplatz.

    Die Flche muss dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Kraftfahrzeuge sind nach 1 Abs. 2 StVG2alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.Kraftfahrzeuge sind somit nicht nur Pkws, sondern auch Lastkraftwagen, Motorrder, Mopeds, Fahrrdermit Hilfsmotor, Traktoren, Bagger usw.

    Dient die Flche anderen Zwecken, handelt es sich nicht mehr um einen Stellplatz (s. auch das Zweck-entfremdungsverbot in 55 Abs. 12 LBO fr notwendige Stellpltze).

    Ein Stellplatz im Sinne der LBO befindet sich auerhalb der ffentlichen Verkehrsflche, d.h. also aufprivaten Grundstcken. Stellpltze, die z.B. im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungspla-nes auf den Verkehrsflchen fr Besucher3 ausgewiesen werden, sind keine Stellplatzflchen im Sinneder LBO. Sie unterliegen dem Straen- und Wegerecht ( 2 Abs. 2 StrWG4).

    Ausstellungsrume, Verkaufsrume, Werkrume und Lagerrume fr Kraftfahrzeuge gelten nicht alsStellpltze ( 2 Abs. 8 Satz 3 LBO).

    Die LBO unterscheidet zwischen notwendigen und nicht notwendigen Stellpltzen. Notwendige Stellpltzesind fr bauliche Anlagen und andere Anlagen zu errichten, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zuerwarten ist. Die Zahl der notwendigen Stellpltze lsst sich mit Hilfe des Stellplatzerlasses (StErl5) er-mitteln, der Richtzahlen vorgibt.

    1 Landesbauordnung fr das Land Schleswig-Holstein (LBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2000 (GVOBl. Schl.-H. Nr.2/2000 S. 47, ber. am 06.03.2000, GVOBl. Schl.-H. Nr. 5/2000 S. 213) in der z.Zt. geltenden Fassung2 Straenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 319), zuletzt gendert durchArt. 2 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958)3 Im Text wird durchweg die mnnliche Form verwandt. Damit ist keine Diskriminierung beabsichtigt, vielmehr soll diese Fassungallein der besseren Lesbarkeit dieses Aufsatzes dienen.4 Straen- und Wegegesetz (StrWG) in der Fassung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), zuletzt gendert durch Gesetz vom23.01.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37)5 Verwaltungsvorschriften zu 55 der Landesbauordnung - Stellpltze und Garagen, Abstellanlagen fr Fahrrder - (Stellplatzerlass- StErl) - Erlass vom 16.08.1995 (Amtsblatt Schl.-H. S 611), zuletzt gendert durch Erlass des Innenministeriums vom 17.07.2000 515.131-2.3 (Amtsblatt fr Schl.-H. S. 470)

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    b) Einstellpltze

    Nach 1 Abs. 7 GarVO6 ist ein Einstellplatz eine Flche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einerGarage oder auf einem Stellplatz dient. Einstellpltze sind mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 bis2,50 m breit, so dass sie in der Regel fr Personenkraftwagen und nicht fr andere Kraftfahrzeuge aus-gelegt sind ( 5 GarVO).

    Die LBO spricht nur von Stellpltzen und Garagen, nicht aber von Einstellpltzen. Nur die GarVO enthltVorschriften zu Einstellpltzen. Im StErl findet sich unter Ziffer 2.3 der Begriff Einstellpltze, der dort ana-log zum Begriff Stellpltze benutzt wird. Tatschlich besteht zwischen Einstellpltzen und Stellpltzen einUnterschied. Fr Stellpltze sind keine Mindestgren festgelegt, da sie fr alle Arten von Kraftfahrzeu-gen gelten. Die Mindestgre von Einstellpltzen hingegen ist geregelt, da von dem Platzbedarf einesPkw ausgegangen wird.

    c) Garagen, Carports, berdachte Einstellpltze

    Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Rume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstel-lungsrume, Verkaufsrume, Werkrume und Lagerrume fr Kraftfahrzeuge gelten nicht als Garagen( 2 Abs. 8 Satz 2 und 3 LBO)

    Die GarVO unterscheidet zunchst zwischen7:

    Kleingaragen mit einer Nutzflche bis zu 100 m; Mittelgaragen mit einer Nutzflche ber 100 m bis 1.000 m: Grogaragen mit einer Nutzflche ber 1.000 m; offenen Garagen, die unmittelbar ins Freie fhrende unverschliebare ffnungen in einer Gre von

    insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtflche der Umfassungswnde haben. Mindestenszwei sich gegenberliegende Umfassungswnde mit den ins Freie fhrenden ffnungen sind nichtmehr als 70 m voneinander entfernt. Auerdem ist eine stndige Querlftung vorhanden;

    offenen Kleingaragen, die eine Nutzflche bis 100 m mit unmittelbar ins Freie fhrenden unver-schliebaren ffnungen in einer Gre von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtflche derUmfassungswnde haben;

    geschlossenen Garagen, die die Voraussetzungen fr offene (Klein-)Garagen nicht erfllen; oberirdischen Garagen, deren Fuboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Gelndeoberfl-

    che liegt; allgemein zugnglichen Garagen, die zumindest auch teilweise einem allgemeinen Besucherver-

    kehr dienen, und automatischen Garagen ohne Personen- oder Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mecha-

    nischen Frderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellpltzen befrdert und ebensozum Abholen in die Garagenausfahrt zurckbefrdert werden.

    Der Begriff der Garage im Verhltnis zum Carport und zum berdachten Einstellplatz wirft in der bauauf-sichtlichen Praxis immer wieder Probleme auf. Mageblich fr das Verstndnis dieser Begriffe und dieAbgrenzung untereinander sind m.E. die Voraussetzungen, die die GarVO an das Vorliegen einer (offe-nen) Garage knpft. Wesentliches Merkmal einer Garage ist ein ganz oder teilweise umschlossenerRaum.

    6 Landesverordnung ber den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) vom 30.11.1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996,S. 67), zuletzt gendert durch LVO vom 11.06.2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)7 s. aber die feinere Untergliederung unten zu Brandschutz

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    In der Online-Enzyklopdie wikipedia wird Raum u.a. wie folgt definiert:

    In der Baupraxis ist ein architektonischer Raum durch vertikale oder horizontale Elemente defi-niert. Das knnen Bauteile wie Mauern, Sttzen, Scheiben, Decken oder Fassaden sein. Im Au-enraum bilden Huser und Gebudegruppen Rume, aber auch Zune, Hecken, Bume, Brk-ken, Straen.

    Die Anlage 5 zur BauPrfVergVO8 schlsselt auf, wie der umbaute Raum zu ermitteln ist. Daraus kannman folgern, was ein Raum i.S. des Landesbaurechts ist:

    Der umbaute Raum baulicher Anlagen ergibt sich durch die ueren Begrenzungsflchen. (...)Der umbaute Raum ergibt sich aus der Summe aller Produkte aus Grundrissflchen und den berden Grundrissebenen anzusetzenden, zugehrigen Hhen (z. B. Gebudehhe, Geschosshhe,Raumhhe). (...) Bei baulichen Anlagen oder Teilen derselben, die nicht von senkrechten odernicht von waagerechten Flchen begrenzt werden, ist der umbaute Raum nach entsprechendenFormeln zu berechnen. (...)Die Grundrissflche ergibt sich aus den ueren Abmessungen der begrenzenden Bauteile inFubodenhhe. Dabei sind die Auenflchen der Bauteile magebend, z. B. des Putzes, derVerblendung, der Verkleidung oder der Brstung.berdeckte Grundrissflchen, die nicht oder nur teilweise umschlossen sind und keine uerenBegrenzungen haben, sind nach der lotrechten Projektion der ueren Begrenzung des berdek-kenden Bauteils zu berechnen.

    Ein Raum definiert sich somit ber drei Dimensionen: Lnge, Breite/ Tiefe, Hhe. Jede Dimension ist di-rekt oder indirekt begrenzt. Diese Grenzen sind optisch wahrnehmbar, selbst wenn sie nicht durch Wndeo.. vorgegeben sind.

    Hat eine bauliche Anlage also lediglich vier Sttzen und ein Dach, so knnte man von einem Raum unddamit von einer Garage sprechen. Die GarVO verengt die Definition aber auf ganz oder teilweise um-schlossene Rume. Eine Garage soll nach diesem Wortlaut also nur dann vorliegen, wenn die Umschlie-ung des Raumes durch Bauteile wie Wnde sichtbar wird. Eine freistehende bauliche Anlage, diealso nur vier Sttzen und ein Dach besitzt, wre damit keine Garage, sondern ein berdachter Ein-stellplatz9. Gleichwohl msste sie wie eine offene Garage behandelt werden, da von ihr in abge-schwchter Form - Wirkungen wie von einer Garage ausgehen. Es kann keinen groen Unterschied aus-machen, ob eine Anlage lediglich eine oder gar keine Wand hat.

    Den Begriff Carport kennt das Schleswig-Holsteinische Landesrecht nicht. blicherweise wird daruntereine bauliche Anlage verstanden, die genau wie der berdachte Einstellplatz ber vier Sttzen und einDach verfgt. Dieses Verstndnis ist im Sprachgebrauch jedoch nicht einheitlich, da der Handel auch