Stellungnahme, Anregungen, Ergänzungen des Vereins...

7
Öffentliche Auslegung des Entwurfs einer neuen Baumschutzsatzung für Westoverledingen Stellungnahme, Anregungen, Ergänzungen des Vereins ProNaturWOL XXXXXX d.) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten , sowie Alleen, Baumreihen und Einzelbäume, die im Sinne des § 28 (1) NNatG erklärt und gemäß § 31 (1) NNatG in das Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile des Landkreises Leer eingetragen werden. Anmerkungen: Zu § 1.d: s. Auflistung § 29 BNatSchG (1) 4 . Zu § 3 (1) b: s. § 29 BNatSchG (1): Geschützte Landschaftsbestandteile s. „Satzung über Bäume, die das Orts- und Landschaftsbild in der Stadt Weener (Ems) prägen“ – dort § 1 sowie deren 1. Änderung, dort § 1, Tabelle: Allee mit 60 Kastanien (Amtsblatt f.d.. LK Leer v. 15.07.2004/Ausgabe 13) s. Baumschutzsatzung der Stadt Köln – dort § 2 (3)

Transcript of Stellungnahme, Anregungen, Ergänzungen des Vereins...

Öffentliche Auslegung des Entwurfs einer neuen Baumschutzsatzung für Westoverledingen

Stellungnahme, Anregungen, Ergänzungen des Vereins ProNaturWOL

XXXXXX d.) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten , sowie Alleen, Baumreihen und

Einzelbäume, die im Sinne des § 28 (1) NNatG erklärt und gemäß § 31 (1) NNatG in das Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile des Landkreises Leer eingetragen werden.

Anmerkungen: Zu § 1.d: s. Auflistung § 29 BNatSchG (1) 4. Zu § 3 (1) b: s. § 29 BNatSchG (1): Geschützte Landschaftsbestandteile

s. „Satzung über Bäume, die das Orts- und Landschaftsbild in der Stadt Weener (Ems) prägen“ – dort § 1 sowie deren 1. Änderung, dort § 1, Tabelle: Allee mit 60 Kastanien (Amtsblatt f.d.. LK Leer v. 15.07.2004/Ausgabe 13)

s. Baumschutzsatzung der Stadt Köln – dort § 2 (3)

, sowie für mit öffentlichen Mitteln gepflanzte Bäume, insbesondere auf straßenbegleitenden Grünflächen.

Anmerkungen:

Zu § 3 (2): s. Baumschutzsatzung der Stadt Köln – dort § 2 (4) c)

Dies ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

nach Ratsbeschluss I

Sie kann mit

Auflagen und Bedingungen, auch über Fristen und entsprechenden Nachweisen, versehen werden.

Anmerkungen:

Zu § 5 (1) 1: s. Baumschutzsatzung Aurich – dort § 4 (1) Satz 3 Zu § 5 (2): s. Baumschutzsatzung Jemgum – dort § 5 (2) c) oder - s. „Baumschutzsatzung Weener“ – dort § 5 (1): „Von den Verboten aus ... kann der Verwaltungsausschuss

nach vorheriger Beteiligung des Bau- und Umweltausschusses eine Ausnahme erteilen....“ (Amtsblatt f.d.. LK Leer v. 15.07.2004/Ausgabe 13)

Zu § 5 (4): Baumschutzsatzung Köln - dort § 6 (5) Sätze 3ff

b XXXX 1

Bei höherem Stamm- umfang des entfernten Baumes kann gemäß dem vorangegangenen Beispiel ähnlich alternativ gepflanzt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

X muss § 3 (2) heißen

Anmerkungen: Zu § 6 (2) Absatz 2: Zur Verdeutlichung wäre evtl. besser: „Alternativ zu § 6 (2) Satz 2b kann auch 1....“ Außerdem: „Bei höherem Stammumfang...“ hier wäre weiteres Alternativpflanzungsangebot sinnvoll Außerdem: „...oder bei Maßnahmen aus überwiegendem öffentlichen Interesse gem. § 5 (1) Nr.5“ - muss wegen Gleichheitsgrundsatz entfallen. Siehe hierzu die Begründung des LK Leer zum Vorschlag dieses Absatzes in der

Vergleichstabelle, S. 8: „Die Festsetzungen über Ersatzanpflanzungen müssen frei von Willkür, verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und klar sein; auch der Gleichheitsgrundsatz ist zu beachten.“ Eigener Kommentar: Den Bürgern werden auf Grund der Satzung, auch hinsichtlich anfallender Kosten, Hürden auferlegt, was die Beseitigung eines Baumes und Ersatzanpflanzungen betrifft. Diese Hindernisse müssen nach dem Gleichheitsgrundsatz für alle gelten.

Zu § 6 (3) Satz 2: Redaktionelle Anmerkung: hier muss es § 3 (2) heißen.

innerhalb des Gemeindegebiets I

X XXXXXXXXXX X verändert Schutz-, I

(4) Die Gemeinde Westoverledingen kann Schutzmaßnahmen anordnen, die der Erhaltung der nach § 3 geschützten Bäume dienen und die auf Grund von Handlungen der Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Dritter, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen, notwendig werden.

X X , oder im Rahmen der in § 5 und 6 aufgeführten Auflagen, Bedingungen oder sonstigen Anordnungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.

Anmerkungen: Zu § 6 (6): Empfehlung

Zu § 7 (2): „...beseitigt, zerstört, beschädigt oder verwendet werden sollen...“ Muss das nicht „verändert“ heißen? Siehe dazu auch die parallele Aufzählung in § 4 (1) bzw. § 9 (1), oder Baumschutzsatzung Aurich, § 7 (2), oder Baumschutzsatzung Köln, § 9 (2). Zu § 8: Empfehlung: „Anordnung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen“ – siehe bisherige Baumschutz- Satzung, § 7: „Anordnung von Schutzmaßnahmen“, so auch der zugefügte Absatz unter § 8 (4) Zu § 9 (1): Empfehlende Ergänzung des Satzes wie oben. Siehe dazu auch die bisherige Baumschutzsatzung, § 10 – oder Baumschutzsatzung Jemgum, § 10 (1), Baumschutzsatzung Aurich, § 9, Baumschutzsatzung Köln, § 15