Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Entwurf eines ... · § 5 KHEntgG (Artikel 4) einen bis...

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AOK-Bundesverband Rosenthaler Straße 31 10178 Berlin Tel. 030/ 3 46 46 - 2299 Fax 030/ 3 46 46 - 2322 Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Krankenhauszukunftsgesetzes am 14.09.2020 Zum Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser Drucksache 19/22126 10.09.2020

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AOK-Bundesverband Rosenthaler Straße 31

10178 Berlin

Tel. 030/ 3 46 46 - 2299 Fax 030/ 3 46 46 - 2322

Stellungnahme des

AOK-Bundesverbandes

zur Anhörung des Krankenhauszukunftsgesetzes

am 14.09.2020

Zum Entwurf eines Gesetzes

für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser

Drucksache 19/22126

10.09.2020

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Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung..................................................................................................... - 4 -

Vorwort ........................................................................................................................... - 4 -

II. Stellungnahme zu den einzelnen Regelungen des Kabinettsentwurfs ............... - 7 -

Artikel 1 Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes .............................. - 7 - Art. 1 Nr. 1 § 1 Grundsatz ............................................................................................... - 7 - Art. 1 Nr. 2 § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen .................................................................................................... - 8 - Art. 1 Nr. 3 § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019 ...................................................................... - 9 - Art. 1 Nr. 4 § 14a Krankenhauszukunftsfonds .............................................................. - 11 - Art. 1 Nr. 4 § 14b Evaluierung des digitalen Reifegrades der Krankenhäuser ............. - 15 - Art. 1 Nr. 5 § 21 Abs. 9 Transparenz Ausgleichzahlung ............................................... - 17 - Art. 1 Nr. 5 § 21 Abs. 10 Bundesvereinbarung Ausgleich 2020 ................................... - 19 - Art. 1 Nr. 5 § 21 Abs. 11 Umsetzung Ausgleichszahlung Ortsebene ........................... - 23 - Art. 1 Nr. 6 § 24 Überprüfung der Auswirkungen der Pandemie .................................. - 24 - Artikel 2 Änderungen der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung ...................... - 25 -

Art. 2 Nr. 2 § 8 Auswertung der Wirkungen der Förderung .................................... - 26 -

Art. 2 Nr. 3 § 11 Förderungsfähige Vorhaben ............................................................... - 27 - Art. 2 Nr. 4 § 12 Förderungsfähige Kosten ................................................................... - 28 - Art. 2 Nr. 5 § 13 Verwaltungsaufgaben des BAS .......................................................... - 29 - Art. 2 Nr. 6 § 14 Antragsstellung ................................................................................... - 30 - Art. 2 Nr. 7 § 15 Auszahlungsbescheide ....................................................................... - 31 - Art. 2 Nr. 8 § 16 Rückforderungen, § 17 Auswertung der Wirkungen der Förderung, § 18 PKV-Beteiligung .................................................................................................... - 32 -

Art. 2 Nr. 9 Teil 3 Förderung nach § 14a des KHG ................................................... - 33 -

Artikel 3 Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ............................... - 35 - Art. 3 Nr. 2 § 136a PPP RL ........................................................................................... - 35 - Art. 3 Nr. 1. § 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes -

37 - Artikel 5 Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch - 38 - Art. 5 § 150 SGB XI Pflege-Rettungsschirm - 39 - Art. 5 § 147 Absatz 1, 3, 4, 5 und 6SGB XI Verfahren zur Feststellung der

Pflegebedürftigkeit nach § 18 - 40 - Art. 5 § 148 SGB XI Nachweispflicht von Beratungsbesuchen - 41 - Art. 5 § 149 SGB XI Regelungen zur Kurzzeitpflege - 42 - Art. 5 § 151 SGB XI Qualitätsprüfungen nach § 114 - 43 - Artikel 6 Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes........................................ - 43 -

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Art. 6 Nr. 1 § 4 Abs. 2a Begrenzung des Fixkostendegressionsabschlags für die Jahre 2018, 2019 und 2020 auf zwei Jahre .................................................................. - 43 - Art. 6 Nr. 2 § 5 Abs. 3h Abschläge bei mangelnder Bereitstellung von digitalen Diensten ........................................................................................................................ - 45 - Art. 6 Nr. 2 § 5 Abs. 3i Zuschlag für Coronavirus-SARS-CoV-2 bedingte Mehrkosten - 47 - Art. 6 Nr. 3 § 9 Abs. 1a Nr. 9 Bundeseinheitliche Vorgaben zur Vereinbarung der berücksichtigungsfähigen Mehrkosten und Nachweise aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 ................................................................................................................. - 48 - Artikel 7 Änderungen der Bundespflegesatzverordnung ....................................... - 49 - Art. 7 § 5 Abs. 6 Digitale Dienste .................................................................................. - 49 -

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I. Zusammenfassung

Vorwort

1. Krankenhauszukunftsfonds

Die AOK-Gemeinschaft hat ein großes Interesse an modernen Krankenhausstrukturen, die sich am Bedarf der Patienten orientieren und den Beschäftigten optimale Arbeitsbe-dingungen bieten. Grundsätzlich werden daher die Einrichtung eines Krankenhauszu-kunftsfonds und damit die Finanzierung notwendiger Investitionen aus staatlichen Fi-nanzmitteln begrüßt. Positiv ist, dass in diesem Kontext auch die Weiterentwicklung der digitalen Strukturen im Krankenhausbereich angegangen werden soll. Die Digitalisierung der deutschen Krankenhäuser muss, gerade auch mit Blick auf den Entwicklungsstand in den europäischen Nachbarländern, deutlich vorangetrieben werden. Klar ist jedoch auch: Es darf dabei das eigentliche Ziel nicht aus den Augen verloren werden. Wesent-lich ist für die Versicherten und Patienten eine Krankenhausstruktur, die indikationsge-recht und auf möglichst hohem qualitativen Niveau die notwendigen Krankenhausbe-handlungen ermöglicht. Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende zentrale Handlungs-felder im Kontext der Zukunftsfonds anzugehen:

1. Schaffung effizienter Krankenhausstrukturen und Digitalförderung gehen Hand in Hand.

2. Das Problem der mangelnden Investitionsförderung ist nachhaltig zu lösen.

Die Notwendigkeit effizienter Krankenhausstrukturen ist zum Primat der Strukturförde-rung zu machen: Bevor flächendeckend Fördermittel für die weitere Digitalisierung von Krankenhäusern ausgegeben werden, ist eine volkswirtschaftlich sinnvolle Allokation der Mittel zu gewährleisten. Konkret bedeutet das, dass zunächst über eine effiziente Kran-kenhausstruktur nachzudenken ist. Erst wenn klar ist, welche Krankenhäuser in der Zu-kunft bedarfsnotwendig sind, ist eine digitale Ertüchtigung der verbleibenden Kranken-häuser sinnvoll. Krankenhäuser, die besser in ein MVZ, ein regionales Gesundheitszen-trum oder in andere Versorgungsformen umgewandelt werden sollten, bedürfen keiner IT-Förderung für Krankenhäuser. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass somit mehr Mittel pro bedarfsnotwendigem Krankenhaus zur Verfügung stehen; nachteilig wäre, dass der vorhergehende Planungs- und Abstimmungsprozess Zeit beansprucht. Eine Finanzierung mit der Gießkanne ist volkswirtschaftlich betrachtet jedoch nicht ziel-führend und würde eine Verschwendung der begrenzten Steuermittel zur Folge habe.

Klar ist auch, dass die vorgelegten Neuregelungen zum Krankenhauszukunftsfonds das grundlegende Problem der schleichenden monistischen Finanzierung durch die Kassen nicht lösen. Dazu ist die Fondsausstattung zu gering und die Laufzeit zu begrenzt. Um

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die Größe der Unterfinanzierung zu quantifizieren, sei auf die aktuelle Finanzierungslü-cke von jährlich 3,5 Milliarden Euro aufgrund der fehlenden Finanzierung der Länder hingewiesen. Der neu zu schaffende Krankenhauszukunftsfonds und der bereits beste-hende Krankenhausstrukturfonds haben zusammen hingegen ein Finanzvolumen von 5 Milliarden Euro zuzüglich der Kofinanzierung der Länder, verteilt bis zum Jahr 2024. Dennoch kann das Instrument mit Blick auf die genannten Ziele als notwendiges und richtiges Signal im Sinne eines erforderlichen Schrittes begrüßt werden. Dass die Länder für den Erhalt von Fördermitteln ihre Investitionsaufwendungen nicht weiter beliebig ab-senken dürfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um mit dem zweckgebundenen Kran-kenhauszukunftsfonds nicht gleichzeitig die allgemeine Investitionsfinanzierung der Län-der zu schwächen. Wichtig ist auch die Abgrenzung der Förderziele des Krankenhaus-zukunftsfonds vom existierenden Krankenhausstrukturfonds. Um Doppelförderungen zu vermeiden, sind die Förderziele beider Fonds überschneidungsfrei zu definieren.

2. Ausgleichszahlungen

Die Finanzierung von pandemiebedingten Einnahmerückgängen von Krankenhäusern ist nicht Aufgabe der GKV und bleibt in der Folge auch im 4. Quartal 2020 eine originäre Aufgabe des Staates.

Sofern eine GKV-Finanzierung von Ausgleichszahlungen im 4. Quartal 2020 realisiert wird, kann die vorgelegte Systematik hilfsweise herangezogen werden, um einen pan-demiebedingten Einnahmerückgang abzufedern. Eine Ausnahme stellt der Umgang mit den Sachkosten im Rahmen der Ausgleichszahlungen dar. Diese Regelung ist in der vorgelegten Fassung nicht sachgerecht und daher abzulehnen. Der Regelungsentwurf sieht konkret vor, variable Sachkosten, die in den Erlösen enthalten sind, bei der Höhe des Ausgleichsatzes zu berücksichtigen. Der dabei angesetzte durchschnittliche Anteil der Sachkosten ist jedoch mit 15 Prozent auf einem viel zu niedrigen Niveau angesetzt. Im Ergebnis würden Krankenhäuser einen Ausgleich von mehr als 380 Mio. Euro für Sachmittel erhalten, die gar nicht zur Anwendung am Patienten gekommen sind.

Dies hätte zur Folge, dass Krankenhäuser, die sich nicht an der Versorgung beteiligen, eine Überzahlung erhalten. Es drohen damit massive Anreize für eine Fehlversorgung, Nichtleistung wird belohnt. Diese Krankenhäuser stünden dadurch auch im wirtschaftli-chen Wettbewerb besser da als solche Krankenhäuser, die sich tatsächlich an der Ver-sorgung der Patientinnen und Patienten beteiligen. Dies kann weder im Sinne eines fai-ren Leistungswettbewerbs zwischen den Krankenhäusern noch im Sinne der Beitrags- und Steuerzahler sein.

An diesem Punkt besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf, um die beschriebenen Fehlanreize und Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen. Aus diesem Grund sind die Sachkosten (als variable Kosten) zu 100 Prozent aus der Berechnung der Ausgleichs-zahlung auszuschließen.

Auch die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 4 KHG enthielten keine Kostenanteile für den medizinischen Bedarf bzw. die Sachkosten. Der gleiche Ansatz muss bei der Defi-nition der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2020 insgesamt angewendet werden.

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3. Transparenz

Eine angemessene Berücksichtigung bzw. Bewertung der Einnahmesituation der Kran-kenhäuser in 2020 setzt voraus, dass Transparenz über Ausgleichszahlungen und die finanzielle Förderung der Krankenhäuser im Kontext der Pandemiebekämpfung herge-stellt wird. Mit den gesetzlichen Anpassungen des Gesetzentwurfs zum KHZG wird je-doch nun eine eingeschränkte Transparenz gewährleistet:

1. Die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen werden nur transparent ge-macht, sofern der Krankenhausträger eine Ausgleichsvereinbarung für das Jahr 2020 anstrebt.

2. Vollständig fehlt eine Regelung, die die Verwendung von GKV-Mittel transpa-rent und nachvollziehbar macht, die an die Krankenhäuser für zusätzliche Inten-sivkapazitäten geflossen sind.

Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf, der kurzfristig angegangen werden muss. Es ist vollständige Transparenz über die Ausgleichszahlungen und die Förderung des Aufbaus von Intensivkapazitäten herzustellen.

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II. Stellungnahme zu den einzelnen Regelungen des Kabinettsentwurfs

Artikel 1 Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Art. 1 Nr. 1 § 1 Grundsatz

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Digitalisierung der Krankenhäuser wird als weiterer Grundsatz sowohl bei der Be-triebsführung der Krankenhäuser als auch bei der Behandlung eingefügt.

B Stellungnahme

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass eine zukunftsgewandte wirtschaftliche Siche-rung der Krankenhäuser und eine bessere Versorgung von Patientinnen und Patienten maßgeblich auch durch Digitalisierung und Innovation zu erreichen sind. Gerade die Di-gitalisierung ist es, die im beruflichen Alltag der Leistungserbringer mehr Zeit für die in-dividuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten schaffen kann. So können etwa die Aufgaben der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die wie die Dokumentation nur einen mittelbaren Patientennutzen haben, vereinfacht werden und bereits während der Behandlung automatisiert im Hintergrund laufen; dadurch wird wertvolle Zeit für die Be-handlung gewonnen. Ein besserer Austausch von Daten auf sicherem Wege lässt zeit-aufwendige und kostenintensive Mehrfachuntersuchungen entfallen. Die Potenziale der Digitalisierung zum Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen sind vielfältig und tra-gen zu einem Qualitätszuwachs bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten maßgeblich bei.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 1 Nr. 2 § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versor-gungsstrukturen

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Regelung dient der Rechtsklarheit dahingehend, dass Mittel, die im Rahmen des Nachverteilungsverfahrens durch die Länder nicht beantragt wurden sowie solche, die aus anderen Gründen, etwa infolge von Rückzahlungen der Länder an das BAS, nach Abschluss des Nachverteilungsverfahrens überschüssig vorhanden sind, der Liquiditäts-reserve des Gesundheitsfonds zugeführt werden können. Nach derzeitigem Stand wer-den nach Durchführung des Nachverteilungsverfahrens voraussichtlich Mittel in Höhe von 0,5 Mio. Euro verbleiben, die von den Ländern nicht abgerufen worden sind. Ohne eine gesetzliche Regelung bestünde Rechtsunsicherheit, wie mit diesen Mitteln zu ver-fahren ist. Die Zuführung der Mittel an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kann ohne großen Verwaltungsaufwand durchgeführt werden. Eine weitere Ausschüttung der Mittel an die antragstellenden Länder des Krankenhausstrukturfonds I bzw. eine Aufsto-ckung der den Ländern nach dem fortgeführten Krankenhausstrukturfonds II nach § 12a KHG zustehenden Mittel würde dagegen einen ungleich höheren Verwaltungsaufwand verursachen, der angesichts der voraussichtlich geringen Höhe der zu verteilenden Mit-tel nicht gerechtfertigt ist

B Stellungnahme

Die Regelung dient dem unbürokratischen Umgang mit nicht abgerufenen Mitteln und ist somit sachgerecht. Die Rückführung nicht verbrauchter Fördermittel in die Liquiditätsre-serve ist geboten und entspricht der Finanzierungslogik des Krankenhausstrukturfonds, da es sich hier um Versichertengelder handelt.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 1 Nr. 3 § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versor-gungsstrukturen ab dem Jahr 2019

A Beabsichtigte Neuregelung

Durch die Regelung wird die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre bis Ende 2024 verlängert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die prioritär zu bewälti-genden Aufgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bei den Ländern und den Krankenhausträgern erhebliche Kapazitäten gebunden haben und noch weiterhin binden, sodass die erforderlichen Vorarbeiten für die Stellung von Anträgen auf Förde-rung strukturverbessernder Vorhaben zurückgestellt werden mussten. Außerdem stellt auch die Umsetzung des Zukunftsprogramms Krankenhäuser erhebliche Anforderungen an die Länder und an die Krankenhausträger. Bei Beibehaltung einer weitgehenden Pa-rallelität der Laufzeiten beider Instrumente wäre daher nicht auszuschließen, dass nicht alle Länder in der Lage wären, die ihnen zustehenden Mittel des Krankenhausstruk-turfonds bis Ende 2022 auszuschöpfen. Der Krankenhausstrukturfonds würde hierdurch aber eine wesentliche Zwecksetzung verfehlen. Als Folge der Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds und zur Flexibilisierung der Durchführung des Kranken-hausstrukturfonds wird das gesetzlich vorgesehene Jährlichkeitsprinzip aufgehoben, so-dass die Mittel des Fonds ohne Bindung an einzelne Kalenderjahre abgerufen werden können. Eine Erhöhung der Fördermittel über das bereits bislang verfügbare Gesamtvo-lumen in Höhe von 2 Milliarden Euro, je 500 Mio. Euro für die Jahre 2019 bis 2022, ist mit der Verlängerung der Laufzeit des Strukturfonds nicht verbunden.

Die weiteren Änderungen sind Folgeänderungen, welche mit der Änderung dieser Re-gelung verbunden sind.

B Stellungnahme

Eine Entzerrung des Fördergeschehens in den jeweiligen Krankenhausfonds erscheint sachgerecht. Die Krankenhäuser sind neben den gesetzgeberischen Maßnahmen, wie die Einführung eines Pflegebudgets, mit einer Vielzahl von corona-bedingten Sonderre-gelungen konfrontiert. Die Verlängerung des Förderzeitraums des Krankenhausstruk-turfonds um zwei Jahre ist somit für die Identifizierung von geeigneten Projekten durch die Krankenhäuserträger hilfreich. Es sollten auf keinen Fall vorhandene Fördermittel verfallen, solange die Länder ihren Investitionsverpflichtungen nicht nachkommen.

Mit der Etablierung eines Krankenhauszukunftsfonds neben den bereits bestehenden Krankenhausstrukturfonds bestehen für die Krankenhäuser für diverse Förderzwecke zwei parallele Fondsstrukturen. Um Doppelförderungen zu vermeiden, ist es zwingend, die Förderziele beider Fondslösungen überschneidungsfrei zu definieren. Dies erscheint momentan noch nicht eindeutig gelöst. Das betrifft insbesondere die Abgrenzung der Förderung von integrierten Notfallstrukturen nach § 12a Abs. 1 Satz 4 Nummer 2 KHG mit der geplanten Förderung nach § 14a Abs. 2 Nr. 1 KHG (neu). Auch die Vorhaben zur Verbesserung der informations-technischen Sicherheit der Krankenhäuser nach § 12a Abs.1, Satz 4, Nr. 3 KHG können auch im Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a Abs.

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2 Nr. 3 KHG (neu) gefördert werden. Eindeutige Doppelungen gibt es bei den telemedi-zinischen Netzwerkstrukturen. Diese werden sowohl nach § 12a Abs. 1 Satz 4 Nummer 2 KHG wie auch nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 KHSFV (neu) gefördert. Hier ist eine genauere definitorische Abgrenzung erforderlich, welche Notfallstrukturen nach § 12a bzw. § 14a KHG gefördert werden sollen. Da der Krankenhauszukunftsfonds einen eindeutigen Schwerpunkt auf die Förderung von IT-Projekten legt, sollte hier die Nummer 3 gestri-chen werden. In § 12a KHG sind die telemedizinischen Notfallstrukturen zu streichen, da dies einer der Förderschwerpunkte des Krankenhauszukunftsfonds ist.

C Änderungsvorschlag

• Im Bereich der Notfallversorgung sind die Förderzwecke der jeweiligen Fonds noch eindeutiger und überschneidungsfrei zu definieren.

• In § 12a Abs.1, Satz 4, Nr. 2 sind die Wörter „und telemedizinischer Netz-werkstrukturen“ zu streichen.

• § 12a Abs. 1, Satz 4, Nr. 3 ist zu streichen.

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Art. 1 Nr. 4 § 14a Krankenhauszukunftsfonds

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Vorschrift regelt die Bildung eines Krankenhauszukunftsfonds für die Jahre 2020 bis 2022. Hierfür werden aus dem Bundeshaushalt drei Milliarden Euro für eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung gestellt. Diese Mit-tel fließen in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Aus diesen Mitteln wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein Krankenhauszukunftsfonds erreichtet, wel-cher durch das BAS verwaltet wird. Um die Mittel abzurufen, müssen die Länder einen Eigenanteil von 30 Prozent leisten. Dieser Eigenanteil der Länder kann teilweise oder gänzlich von den Krankenhausträgern übernommen werden. Somit stehen insgesamt Fördermittel von maximal 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Länder treffen die Ent-scheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung; vor der Entscheidung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas-sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Mit einem Krankenhauszukunftsfonds werden notwendige Investitionen gefördert. Hierzu zählen sowohl die technische Ausstattung von Notfallaufnahmen als auch eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser zur besseren internen und auch sekto-renübergreifenden Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin, Ro-botik, Hightechmedizin und Dokumentation. Darüber hinaus sollen Investitionen in die IT- und Cybersicherheit des Gesundheitswesens und Investitionen in die gezielte Ent-wicklung und die Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen sowohl für den Normalbe-trieb wie für Krisenzeiten konzeptionell aufeinander abgestimmt zum effizienten Res-sourceneinsatz aus dem Programm unterstützt werden. Mindestens 15 Prozent der ge-währten Fördermittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.

Die Umsetzung erfolgt über die Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren gesetzlich für die Investitionsförderung zur Verbesserung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet wurde. Die Verteilung der zusätzlichen Mittel erfolgt analog zu den geltenden Regelungen des bestehenden Strukturfonds.

B Stellungnahme

Da die Länder seit vielen Jahren ihrer Pflicht zu einer angemessenen Investitionsfinan-zierung nicht im erforderlichen Umfang nachkommen, besteht in den Krankenhäusern ein erheblicher Nachholbedarf bei Investitionen in Digitalisierung und moderner techni-scher Ausstattung. Der Krankenhauszukunftsfonds soll deshalb dem Zweck dienen, durch gezielte Digitalisierungsprojekte große Digitalisierungspotenziale zu heben. Grundsätzlich werden deshalb die Einrichtung eines Krankenhauszukunftsfonds und da-mit die Finanzierung notwendiger Investitionen aus staatlichen Finanzmitteln begrüßt. Die Neuregelungen zum Krankenhauszukunftsfonds lösen jedoch nicht das grundle-gende Problem der schleichenden monistischen Finanzierung durch die Krankenkassen.

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Dazu ist die Fondsausstattung zu gering und die Laufzeit sicherlich zu begrenzt. Um die Größe der Unterfinanzierung zu quantifizieren, sei auf die aktuelle Finanzierungslücke von jährlich 3,5 Milliarden Euro aufgrund der fehlenden Finanzierung der Länder hinge-wiesen. Beide Fonds zusammen haben hingegen ein Finanzvolumen von 5 Milliarden Euro zuzüglich der Kofinanzierung der Länder, verteilt bis zum Jahr 2024.

Dennoch kann das Instrument mit Blick auf die genannten Ziele als notwendiges und richti-ges Signal im Sinne eines erforderlichen Schrittes begrüßt werden. Dass die Länder für den Erhalt von Fördermitteln ihre Investitionsaufwendungen nicht weiter beliebig absenken dürfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um mit dem zweckgebundenen Krankenhauszu-kunftsfonds nicht gleichzeitig die allgemeine Investitionsfinanzierung der Länder zu schwä-chen. Allerdings sollte als Voraussetzung für eine Zuteilung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds der Durchschnitt der Fördermittel gemäß den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2018 nicht nur eingefroren, sondern zumindest um einen Inflationsausgleich er-höht werden. Auch sollten die Länder nicht vollständig aus ihrer Finanzierungspflicht ent-lassen werden. Die Möglichkeit, die Kofinanzierung der Länder komplett über die Kranken-hausträger abwickeln zu lassen, ist zu streichen. Bevor flächendeckend Fördermittel für die weitere Digitalisierung von Krankenhäusern aus-gegeben werden, ist eine volkswirtschaftlich sinnvolle Allokation der Mittel zu prüfen. Konk-ret bedeutet das, dass zunächst über eine effiziente Krankenhausstruktur nachzudenken ist. Erst wenn klar ist, welche Krankenhäuser in der Zukunft bedarfsnotwendig sind, ist eine digitale Ertüchtigung der verbleibenden Krankenhäuser sinnvoll. Krankenhäuser, die bes-ser in ein MVZ, ein regionales Gesundheitszentrum oder in andere Versorgungsformen umgewandelt werden sollten, bedürfen keiner IT-Förderung für Krankenhäuser. Diese Vor-gehensweise hat den Vorteil, dass somit mehr Mittel pro bedarfsnotwendigem Kranken-haus zur Verfügung stehen; nachteilig wäre, dass der vorhergehende Planungs- und Ab-stimmungsprozess Zeit beansprucht. Eine Finanzierung mit der Gießkanne ist volkswirt-schaftlich betrachtet Verschwendung. In diesem Kontext ist das nunmehr aufgeführte Recht zur Stellungnahme der Landesver-bände der Krankenkassen, bei der Entscheidung der Länder zur Vergabe von Fördermit-teln zu begrüßen. Hier können die Krankenkassen mit ihren spezifischen regionalen Kennt-nissen der einzelnen Krankenhausstrukturen und -träger die Informationen der Länder im Antragsverfahren vervollständigen und somit eine effiziente Mittelallokation unterstützen. Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob dem Bundesgesundheitsministerium nicht ebenfalls ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden soll, da der Bund 3 Milliarden Euro Steu-ermittel für den Krankenhauszukunftsfonds zur Verfügung stellt. Ähnliche Rechte erwach-sen dem Bundesrechnungshof in der Prüfung der Krankenkassen durch den Steuerzu-schuss des Bundes zum Gesundheitsfonds. Aus dem Kreis der AOK-Gesellschafter ist bekannt, dass ggf. nicht jede Planungsbehörde über die notwendige Fachexpertise zur zielgerichteten Bewertung von Anträgen nach Ab-satz 2 Nummern 1-3 verfügen könnte. Diese Erkenntnis beruht auf den Erfahrungen aus dem Strukturfonds II. Auch dort gibt es mit dem § 12a Absatz 1, Nummer 3 KHG die Mög-lichkeit, Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Kranken-häuser zu fördern. In diesem Kontext schreibt die BSI-Kritis-Verordnung zwar bestimmte einzuhaltende Standards vor, gibt aber keine Hinweise, was in den Kliniken konkret zu tun

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ist. Im Ergebnis wurden von den Krankenhäusern sehr unterschiedliche Förderanträge ge-stellt, die einer fachlichen Bewertung durch die Genehmigungsbehörde zugeführt werden mussten. In diesem Fall war eine fachliche Bewertung gewährleistet, so dass das ur-sprüngliche Antragsvolumen auf das notwendige Maß von einem Viertel des ursprüngli-chen Antragsvolums reduziert werden konnte. Es fanden keine Kürzungen statt, sondern eine Reduktion auf das der Sache angemessene Maß des Notwendigen. Hier wurden Bei-tragsgelder effizient verwendet, zum Nutzen weiterer Antragssteller. Um alle Planungs- und Genehmigungsbehörden der Länder in die Lage einer zielgerichteten Prüfung der Anträge nach Absatz 2 Nummern 1-3 zu versetzen, sollte die fachliche Unterstützung der Länder und Träger als eigenständiger Förderzweck in Absatz 2 verankert werden. Neben dem bereits bestehenden Krankenhausstrukturfonds wird ein neuer Krankenhaus-zukunftsfonds installiert, der in seinen Zielsetzungen nicht vollständig überschneidungsfrei mit dem bereits bestehenden Fonds ist. Damit drohen Doppelförderungen. Dies betrifft ins-besondere die Abgrenzung der Förderung von integrierten Notfallstrukturen nach § 12a Abs. 1 Satz 4 Nummer 2 KHG mit der geplanten Förderung nach § 14a Abs. 2 Nr. 1 KHG (neu). Auch die Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser nach § 12a Abs.1, Satz 4, Nr. 3 KHG können im Krankenhauszukunfts-fonds nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 KHG (neu) gefördert werden. Eindeutige Doppelungen gibt es bei den telemedizinischen Netzwerkstrukturen. Diese werden sowohl nach § 12a Abs. 1 Satz 4 Nummer 2 KHG wie auch nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 KHSFV (neu) gefördert. Um Dop-pelförderungen zu vermeiden, sind die Förderziele und Fördervorhaben überschneidungs-frei zu definieren. Vor dem Hintergrund der wiederholten Angriffe auf die IT-Struktur der Krankenhäuser er-scheint die Begrenzung der Fördermittel für Informationssicherheit auf 15 Prozent sachge-recht und ist darüber hinaus durch die „mindestens-Regelung“ ausreichend flexibel, um auf besondere Finanzierungsanforderungen reagieren zu können.

C Änderungsvorschlag

• Im Absatz 2 sind die Förderziele überschneidungsfrei zu schärfen. Vgl. dazu auch Artikel 1, Nr. 3.

• Im Absatz 2, Satz 1 wird eine neue Nummer 5 angefügt: „5. die Länder haben für Investitionen nach § 14a Abs. 2 Nr. 1-3 KHG kranken-hausindividuell den Ist-Stand der Digitalisierung zu erheben, die digitalen Hand-lungsbedarfe zu priorisieren und die Anträge entsprechend dieser Ergebnisse zu bewerten. Zu diesem Zweck haben die Länder die Möglichkeit, Gutachten zum aktuellen Stand und krankenhausbezogenen Handlungsbedarfen zu be-auftragen und/ oder Fachexperten zur zielgerichteten Auswahl von Digitalisie-rungsprojekten nach § 14a Abs. 2 Nr. 1-3 KHG einzubinden. Die Finanzierung dieser Kosten über den Krankenhauszukunftsfonds ist auf 5 Prozent der bean-tragten Fördersumme beschränkt. Darüber hinaus gehende Kosten sind durch das Land oder den antragstellenden Krankenhausträger zu übernehmen.“

• Neufassung der Nummer 2 in Abs. 5, Satz 1: „das antragstellende Land oder das antragstellende Land gemeinschaftlich mit dem Krankenhausträger mindestens 30 Prozent der Fördersumme tragen,“

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• Abs. 5, Satz 1, Nr. 3a: Nach der Zahl „2019“ erfolgt folgender Einschub „zuzüglich eines Inflationsausgleichs“

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Art. 1 Nr. 4 § 14b Evaluierung des digitalen Reifegrades der Krankenhäu-ser

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Vorschrift regelt das Nähere hinsichtlich einer begleitenden Auswertung der Verbes-serung des digitalen Reifegrads der Krankenhäuser und dabei insbesondere der durch die Förderung aufgrund des Krankenhauszukunftsfonds bewirkten Verbesserung. Durch ein begleitendes Forschungsvorhaben, welches seitens des Bundesministeriums für Ge-sundheit ausgeschrieben wird, soll die Evaluierung durch eine Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Dieses Forschungsvorhaben entwickelt u.a. ein Tool, das den Krankenhäusern für ihre Selbsteinschätzung zur Verfügung gestellt wird und eine Ver-gleichbarkeit der ermittelten Reifegrade sicherstellt. Eine Auswertung ist erstmals zum Stichtag 30. Juni 2021 vorgesehen sowie erneut nach Abschluss des Antragsverfahrens des Krankenhauszukunftsfonds zum 30. Juni 2023. Hierdurch können im Sinne eines Vorher-Nachher-Vergleichs insbesondere die Auswirkungen digitaler Fördermaßnah-men nach dem Krankenhauszukunftsfonds auf den digitalen Reifegrad der Krankenhäu-ser sichtbar gemacht werden.

B Stellungnahme

Die Förderung von definierten Vorhaben ist kein Selbstzweck. Es ist nicht das Ziel, für bestimmte Agendapunkte Geld auszuschütten, sondern mit diesem Geld positive Effekte zu erzielen. Deshalb ist es notwendig, die durchgeführten Maßnahmen zu evaluieren und die stattgefundenen Effekte zu messen. Die bislang veröffentlichte Evaluation des Krankenhausstrukturfonds durch die BAS erfüllt diese Anforderungen nur rudimentär (https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Struk-turfonds/20190322_Bekanntgabe_Foerderanteile_Bundeslaender_SF_II.pdf). Es ist deshalb eine Veröffentlichung einer Evaluation erforderlich, die nicht nur auf aggregierte Werte abstellt, sondern auch die Wirkung der einzelnen Maßnahmen beleuchtet. Glei-ches gilt für bereits bestehenden Förderprogramme, wie das Pflegestellenförderpro-gramm oder das Hygieneförderprogramm. Deshalb ist es wichtig, den Mittelfluss zu kon-trollieren, unabdingbar ist es jedoch, die Effekte zu evaluieren. Dies gilt sowohl für die Evaluation nach § 14b KHG wie auch für die vom BAS zu veröffentlichen Kennzahlen nach § 21 Abs. 4 KHSFV. Positiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf erstmals auch die Wirkung der Maßnahmen auf den digitalen Reifegrad der Krankenhäuser mit einbezieht. Die diesbezüglichen Effekte sind nach internationalen Standards zu analysieren und müssen in eine zu veröffentlichende Gesamtbetrachtung einfließen.

Grundlage der Evaluation sind die Selbsteinschätzungen der Krankenhäuser. Hier ist ein Mindestmaß an Objektivität zu schaffen. Das bedeutet die Notwendigkeit einer Überprü-fung der Angaben der Krankenhäuser durch zufällige, verpflichtende Stichproben. Diese Stichproben können in einem Umfang von 5 Prozent der gelieferten Daten von den Lan-desaufsichtbehörden durchgeführt werden. Eine vollständige Überprüfung der Angaben der Krankenhäuser ist aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nicht

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sinnvoll. Durch den Polizei-Effekt von zufälligen Stichproben ist das auch nicht notwen-dig, da dadurch die Krankenhäuser ihre Selbsteinschätzung an der Realität orientieren. Eine derartige Maßnahme ist notwendig, da in der Vergangenheit immer wieder ein fle-xibler Umgang mit Daten zu beobachten war, je nach den Erfordernissen der politischen Lage.

Wie bereits zu Artikel 1 Nr. 4, § 14a KHG (neu) ausgeführt, wird eine zielgerichtete, an zukunftsfesten Strukturen ausgerichtete Digitalisierung der Krankenhäuser begrüßt. Um den größten Grenznutzen von Förderanträgen bewerten zu können, ist es jedoch not-wendig, die Evaluierung des Reifegrades bereits vor Beginn der Förderung einzelner Digitalisierungsvorhaben für jedes Krankenhaus durchzuführen. Nur durch Kenntnis der aktuellen Ist-Situation hinsichtlich des Digitalisierungsgrades kann eine sinnvolle Priori-sierung der begrenzten Fördermittel vorgenommen werden. Eine Evaluation im Sinne einer Nachbetrachtung allein ist nicht ausreichend. Damit eine sachgerechte Verwen-dung der Mittel gewährleistet werden kann, ist vor der Antragstellung und Förderung eine bundesweit einheitliche, krankenhausbezogene Ist-Stand-Erhebung durchzuführen und den Ländern zur Verfügung zu stellen, um eine Verschwendung von Steuergeldern zu vermeiden.

C Änderungsvorschlag

• Nach dem letzten Satz wird ein weiterer Satz angefügt: „Die von den Kranken-häusern übermittelten strukturierten Selbsteinschätzungen werden in einem Um-fang von 5 Prozent von den Landesaufsichtbehörden hinsichtlich ihres Inhaltes geprüft. Dazu können weitere Unterlagen angefordert und falls notwendig Bege-hungen im Krankenhaus durchgeführt werden.“

• Nach Satz 2 wird ein neuer Satz 3 eingefügt: „Das BMG beauftragt bis zum 31.12.2020 eine Forschungseinrichtung mit der Entwicklung eines standardisier-ten Fragebogens zur Erhebung des Ist-Standes der Digitalisierung. Dieser Fra-gebogen ist von allen Krankenhäusern bis 31.03.2021 auszufüllen und dem BMG zuzusenden. Die Nichtbeachtung dieser Regel ist zu sanktionieren. Das BMG stellt die Fragebögen den Planungsbehörden auf Landesebene zur Verfügung.“

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Art. 1 Nr. 5 § 21 Abs. 9 Transparenz Ausgleichzahlung

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Regelung enthält die Vorgabe, dass die Länder nach voraussichtlicher Beendigung der Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG am 30.09.2020 bis spätestens 31.10.2020 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine krankenhausbezogene Aufstellung über die ausgezahlten Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-fonds zur Verfügung stellen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt die Aufstellung der kranken-hausbezogenen Ausgleichszahlungen an die Sozialleistungsträger oder Arbeitsgemein-schaften von Sozialleistungsträgern, wenn der Krankenhausträger einen Ausgleich auf-grund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs gemäß § 21 Abs. 11 Satz 1 KHG verlangt.

B Stellungnahme

Die AOK-Gemeinschaft begrüßt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen krankenhausbezogene Transparenz über die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 4 KHG erhält, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis voraussichtlich 30.09.2020 durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgezahlt worden sind. Mit dieser gesetzli-chen Vorgabe wird eine wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Begutach-tung der krankenhausindividuellen Erlössituation geschaffen.

Unverständlich und abzulehnen ist die Regelung, dass der Spitzverband Bund der Kran-kenkassen nur Transparenz über die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG herstellt, wenn der Krankenhausträger eine Ausgleichsvereinbarung nach § 12 Abs. 11 KHG verlangt. Die Ausgleichszahlungen nach § 12 Abs. 4 KHG wurden zwar aus Bundesmitteln finanziert, für die Beurteilung der krankenhausindividuellen Erlössituation 2020, zur Vermeidung von Doppelfinanzierun-gen und in Vorbereitung auf die Budgetverhandlungen 2021 ist die Sicherstellung der Transparenz für die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen notwendig.

In der Gesetzbegründung wird folgerichtig anerkannt, dass sie, auch wenn die Aus-gleichszahlungen nach Absatz 1 unverändert nicht Bestandteil des Budgets sind, ggf. in bereinigter Form, bei der Feststellung der Erlössituation eines Krankenhauses für das gesamte Jahr 2020 berücksichtigt werden müssen.

Da die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlen für Krankenhäuser nach Kranken-hausentgeltgesetz und/oder Bundespflegesatzverordnung zur Anwendung kommen können, ist eine entgeltbezogene Aufstellung je Krankenhaus notwendig.

C Änderungsvorschlag

§ 21 Abs. 9 (neu) werden die letzten zwei Halbsätze gestrichen:

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„Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist übermitteln die Länder zudem dem Spitzenver-band Bund der Krankenkassen eine krankenhausbezogene Aufstellung über die ausge-zahlten Ausgleichszahlungen nach Absatz 1. Die krankenhausbezogene Aufstellung erfolgt je Entgeltbereich. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1.“

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Art. 1 Nr. 5 § 21 Abs. 10 Bundesvereinbarung Ausgleich 2020

A Beabsichtigte Neuregelung

Mit der Regelung werden die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene beauftragt, bis zum 31.12.2020 die (Berechnungs-) Grundlage für einen möglichen krankenhausindivi-duellen Ausgleichssatz eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Er-lösrückgangs – insbesondere für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 – zu ver-einbaren. Kommt keine Vereinbarung fristgerecht zustande, legt die Bundesschieds-stelle den Inhalt der Vereinbarung fest.

Für die Ausgleichsregelung sollen die Erlöse des Jahres 2019 und die Erlöse des Jahres 2020 unter Einbeziehung der Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 4 KHG berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien vereinbaren zudem bundeseinheitliche Kriterien, anhand derer ein im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgangs festgelegt wird sowie Einzelheiten zum Nachweis dieser Kriterien. Die von den Vertragsparteien vor Ort anzusetzende Höhe des Aus-gleichssatzes wird bundeseinheitlich definiert.

Eine Berücksichtigung weiterer Finanzierungstatbestände, wie der Intensivbettenpau-schale gemäß § 21 Abs. 5 KHG, der Zuschläge für persönliche Schutzausrüstung gemäß § 21 Abs. 6 KHG und der Zusatzentgelte für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 26 KHG, sind für die Ausgleichsregelung ausgeschlossen.

B Stellungnahme

Die Finanzierung von pandemiebedingten Erlösrückgängen für Krankenhäuser ist nicht Aufgabe der GKV und bleibt in der Folge auch im 4. Quartal 2020 eine originäre Aufgabe des Staates.

Sofern eine GKV-Finanzierung von Ausgleichszahlungen im 4. Quartal 2020 realisiert wird, kann die vorgelegte Systematik hilfsweise herangezogen werden, um einen pan-demiebedingten Erlösrückgang abzufedern.

Der Vorschlag für den Coronavirus-SARS-CoV-2-Ausgleich orientiert sich eng an den im Vorfeld zwischen Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene diskutierten und in Teilen abgestimmten Eckpunkten, die am 19.08.2020 im Expertenbeirat nach § 24 KHG erörtert wurden. Positiv ist, dass die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 4 KHG im Rahmen der beabsichtigen Ganzjahresbetrachtung in den Vergleich der Erlössituation 2019 mit der Erlössituation 2020 einbezogen werden. Abzulehnen ist, dass die geleiste-ten Ausgleichszahlungen des 2. und 3. Quartals in jedem Fall beim Krankenhaus ver-bleiben, auch wenn dadurch Erlösüberschüsse generiert.

Abzulehnen ist des Weiteren der vorgesehene Umgang mit den Sachkosten im Rahmen des Erlösvergleichs. Sachgerecht wäre es, die Sachkosten für Minderleistungen (als va-riable Kosten) in voller Höhe aus der Betrachtung möglicher Erlösausgleiche auszu-schließen. Die Sachkostenanteile der Jahre 2019 und 2020 müssen bereits vor Berech-nung der Höhe des Ausgleichssatzes herausgerechnet werden, damit die Erlöse durch

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die Vertragsparteien vor Ort für beide Jahre auf der gleichen Grundlage ermittelt werden können. Die Erlöse der Jahre 2019 und 2020 werden andernfalls nicht sachgerecht ab-gegrenzt und ein belastbarer Vergleich ist nicht möglich. Auch die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 4 KHG enthielten keine Kostenanteile für den medizinischen Bedarf. In der Gesetzbegründung wurde folgerichtig anerkannt, dass die variablen Sachkosten bei der Höhe des Ausgleichssatzes abzuziehen sind, da diese Kosten nur bei erbrachten Leistungen entstehen. Um eine sachgerechte Ermittlung des Ausgleichssatzes auf der Ortsebene zu gewährleisten, dürfen die Sachkostenanteile bei der hausindividuellen Dif-ferenzermittlung somit nicht berücksichtigt werden.

Statt einer stringenten Vorschrift, die einen vollständigen Ausschluss der Sachkosten umfasst, sieht der Regelungsentwurf jedoch eine bundeseinheitliche Herangehensweise auf der Ebene der Ausgleichssätze vor.

Dabei wird in der Begründung auf ein falsches, wesentlich zu niedriges Sachkosten-Niveau in Höhe von 15 Prozent verwiesen, das abzulehnen ist. Ausweichlich der Verein-barung der Selbstverwaltungspartner bzgl. des Fixkostendegressionsabschlags liegt der Sachkostenanteil über alle Fallpauschen in der InEK-Kalkulation bei ca. 33 Prozent. Wird zusätzlich die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten berücksichtigt, ist ein Kostenan-teil von ca. 41 Prozent anzusetzen. Auch der auf Initiative der DKG bei 35 Prozent an-gesetzte Fixkostendegressionsabschlag selbst sieht einen deutlich höheren Abzug für variable Kosten vor. Zu berücksichtigen ist, dass neben den Sachkosten auch variable Kosten im Bereich der Personalkosten (beispielsweise Überstundenvergütung) existie-ren, die nicht ausgeglichen werden dürfen.

Wird die Regelung wie vorgelegt umgesetzt, entstehen im Ergebnis strukturelle Verwer-fungen:

1. Erste Analysen der Versorgungssituation nach einer zu hohen und in Teilen nicht zielgerichteten Leerstandsfinanzierung von März bis Mai 2020 zeigen zu-dem, dass mit negativen Auswirkungen auf die Patientenversorgung zu rech-nen ist, wenn Leerstand finanziell attraktiver ist, als notwendige Leistungen zu erbringen.

2. Es erhalten Krankenhäuser einen Ausgleich, die sich für diesen nur aufgrund eines vermeintliche Erlösausfall von Sachkosten qualifizieren. Letztere sind je-doch variable Kosten und fallen daher in den Krankenhäusern gar nicht an. Im Ergebnis erhalten Krankenhäuser einen Ausgleich, die diesen nicht benötigen.

3. Es erfolgt eine Überzahlung von Krankenhäusern, die sich nicht an der Versor-gung im 4. Quartal beteiligen. Sie sind damit im Wettbewerb bessergestellt, als Krankenhäuser, die sich gemäß ihrem Versorgungsauftrag an der Versorgung beteiligen.

Durch die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefälle auf der Hausebene Sachkosten abweichend zu berücksichtigen, können die genannten Defizite nicht aufgehoben wer-den. Dadurch werden die Verhandlungen auf Ortsebene zusätzlich erschwert.

Positiv zu werten ist, dass der Coronavirus-SARS-CoV-2-Ausgleich in der Somatik aus-schließlich für den aG-DRG-Bereich Anwendung findet, da das Pflegebudget 2020 be-reits aufgrund der eigenständigen Ausgleichsmechanismen gemäß § 6a und § 15 KHEntgG geregelt ist.

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Im Gesetz ist klar zu stellen, dass der Erlösausgleich aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 für Personalkostenanteile von Erlösausfällen, die durch die Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld erstattet werden, auszuschließen sind.

Weitere Aspekte:

• Aus Sicht der AOK-Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass bei der Betrachtung des Referenzjahres 2019 auf die IST-Erlöse des Jahres 2019 abgestellt wird. Es wird so verhindert, dass überhöhte Vereinbarungen 2019 zu Ausgleichszahlun-gen in 2020 führen.

• Positiv ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung von SARS-CoV-2 verursachten Erlösrückgängen und nicht durch die Pandemie-be-dingten Erlösrückgängen vorsieht. Es werden mit dieser Regelung Anreize für die Wiederaufnahme der „normalen“ Krankenhausversorgung gesetzt.

• Um eine nachvollziehbare Überprüfung der geltend gemachten Erlösrückgänge für die Vertragsparteien auf Ortsebene zu ermöglichen, sind klarstellende Einzel-heiten zum Nachweis der Erlösrückgänge ausdrücklich zu begrüßen.

• Nicht nachvollziehbar ist, warum die Rahmenparameter der Ausgleichsregelun-gen erst bis zum 31.12.2020 durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundes-ebene oder die Schiedsstelle definiert werden sollen. Angesichts der Finanzwir-kung von bis zu einer Milliarde Euro besteht hier bis zu einer Einigung oder Fest-setzung Ende des Jahres 2020 eine hohe finanzielle Unsicherheit. Zielführend wäre eine Klärung der finanziellen Rahmenbedingungen bis Ende Oktober 2020, um eine höhere Planungssicherheit für Krankenhäuser und Krankenkassen zu erreichen. Eine schnellere Klärung der Rahmenbedingungen ist realisierbar, da sich die Vertragsparteien auf Bundesebene bereits am 19.08.2020 auf die Eck-punkte und Berechnungsmethoden der Ausgleichsregelungen verständigt ha-ben.

- Abzulehnen ist, dass im Gesetz keine explizite Abstaffelung des Ausgleichssat-zes vorgegeben wird. Dies verhindert Anreize für eine reguläre Krankenhausver-sorgung. Zielführend und schon zwischen den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene weitestgehend im Beirat nach § 24 KHG konsentiert sind eine Obergrenze sowie eine Abstaffelung des Ausgleichssatzes, um einen Leistungs-anreiz zu setzen. Der Ausgleichssatz sollte 90 Prozent nicht übersteigen. Wird auf eine Abstaffelung verzichtet, werden Krankenhäuser, die sich nicht an der Leistungserbringung beteiligen, begünstigt. Sie erhalten dann eine ähnliche Ver-gütung wie Krankenhäuser, die sich an der Versorgung beteiligen.

Aus Sicht des AOK-Systems ist das Ziel der Ausgleichsregelung, dass die fixen Kosten eines Krankenhauses, die aufgrund der corona-bedingten Erlösausfälle nicht gedeckt sind, auszugleichen sind. Fixkosten, wie zum Beispiel personelle Infrastrukturkosten in Form von Gehalt für die administrativen Dienste, fallen unabhängig von der Menge der erbrachten Leistungen an und sind auch bei pandemie-bedingten Leistungsrückgängen konstant. Zugleich soll die Höhe des Ausgleichsatzes den Krankenhäusern einen aus-reichenden Leistungsanreiz im vierten Quartal 2020 setzen.

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C Änderungsvorschlag

§ 21 Abs. 10 wird wie folgt formuliert:

„(10) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Oktober 2020 das Nähere über den Ausgleich eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstan-denen Erlösrückgangs, insbesondere

1. Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstati-onäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020,

2. Kriterien, anhand derer ein im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang festgestellt wird,

3. Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kri-terien und

4. die Höhe des Ausgleichssatzes für einen im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgang.

Bei der Definition der Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Ausgliederung und Nichtberücksichtigung der Sachkostenanteile vorzu-sehen. Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2020 sind auch die Ausgleichszahlun-gen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie entgangene Erlöse für allgemeine sta-tionäre und teilstationäre Krankenhausleistungen ersetzen. Die Höhe des Ausgleichs-satzes nach Satz 1 Nr. 4 stellt eine Leistungs- und Vergütungsgerechtigkeit sowie Versorgungsanreize sicher.

Die Beträge nach Absatz 5 Satz 1, die Zuschläge nach Absatz 6 Satz 1 und die Zusatz-entgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen. Kommt eine Verein-barung nach Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 16. November 2020 fest.“

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Art. 1 Nr. 5 § 21 Abs. 11 Umsetzung Ausgleichszahlung Ortsebene

A Beabsichtigte Neuregelung

Mit der vorgesehenen Regelung erhalten Krankenhäuser einen Anspruch auf die Ermitt-lung eines durch Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs sowie die An-wendung eines Ausgleichssatzes nach § 21 Abs. 10 Nr. 4 KHG für den ermittelten Er-lösrückgang. Von der Höhe des Ausgleichsatzes nach § 21 Abs. 10 Nr. 4 KHG kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn dies für einen sachgerechten Ausgleich des Erlösrückgangs erforderlich ist.

Die zu schließende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG ist unabhängig von den regulären Budget- und Pflegesatzvereinbarungen. Der ermittelte Ausgleichsbetrag wird durch Zuschläge auf die regulären Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraum ausgeglichen. Im Fall einer Nichteinigung der Vertragsparteien entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG auf Antrag einer der Vertragsparteien innerhalb von sechs Wochen. Die zu vereinbarenden oder festgesetzten Ausgleichsregelungen sind durch Landesbehörden zu genehmigen.

Es wird klargestellt, dass weitere reguläre Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 KHEntgG oder § 3 Abs. 7 BPflV unabhängig davon, ob ein Krankenhaus den Anspruch auf eine Vereinbarung auf Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgang geltend macht, für das Jahr 2020 ausgeschlossen sind.

B Stellungnahme

Zur grundsätzlichen Einordnung vergleiche die Kommentierung zu § 21 Abs. 10 KHG. Die Sachkostenanteile für das Jahr 2019 und 2020 sind bereits in der Betrachtung der Erlöse unter § 21 Abs. 10 Nr. 1 KHG zu korrigieren.

Die Möglichkeit zur Vereinbarung eines abweichenden Ausgleichsatzes ist zu begrüßen, um regionale Besonderheiten des Pandemieverlaufs zu berücksichtigen.

Der grundsätzliche Ausschluss von Erlösausgleichen unabhängig davon, ob ein Kran-kenhaus den Anspruch auf eine Vereinbarung von Coronavirus-SARS-CoV-2 Erlösaus-gleichen geltend macht, wird ausdrücklich begrüßt.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 1 Nr. 6 § 24 Überprüfung der Auswirkungen der Pandemie

A Beabsichtigte Neuregelung

Bei dem Buchstaben a) handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Die Regelung in Buchstaben b) gewährleistet, wie es bereits in § 21 Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für die jährlich an das InEK zu übermittelnden Daten gere-gelt ist, dass die anonymisierten Daten in zusammengefasster Form veröffentlicht wer-den.

B Stellungnahme

Insbesondere bei den Selbstverwaltungspartnern und bei Wissenschaftlern besteht gro-ßes Interesse an der Auswertung der dem InEK unterjährig übermittelten Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser hinsichtlich der Auswirkungen der COVID-19-Pan-demie. Die Änderung gewährleistet, dass die anonymisierten Daten in zusammenge-fasster Form in Abstimmung mit dem BMG auf der Internetseite des InEK veröffentlicht werden. Die Regelung ist sachgerecht und zu begrüßen.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Artikel 2 Änderungen der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Art. 2 Nr. 1 § 5 Auswertung der Wirkungen der Förderung

A Beabsichtigte Neuregelung

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Umbenennung des Bundesversi-cherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung.

B Stellungnahme

Die Anpassung ist sachgerecht.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 2 Nr. 2 § 8 Auswertung der Wirkungen der Förderung

A Beabsichtigte Neuregelung

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Umbenennung des Bundesversi-cherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung.

B Stellungnahme

Die Anpassung ist sachgerecht.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 2 Nr. 3 § 11 Förderungsfähige Vorhaben

A Beabsichtigte Neuregelung

Zu Buchstabe a): Die Regelung enthält eine notwendige Anpassung an die Vorgaben des SGB V für die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Die Änderung steht in Zusammenhang zu der Regelung im KHG nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, durch welche der Krankenhausstrukturfonds ver-längert wird, und zu dem durch Artikel 1 Nummer 4 neu geregelten Krankenhauszu-kunftsfonds, durch den es erforderlich ist, den Fördertatbestand hier anzupassen, um diesen nutzbar zu machen.

Zu Buchstabe b): Die bisherige Förderung integrierter Notfallstrukturen aus dem Kran-kenhausstrukturfonds bleibt neben dem neuen Fördertatbestand des Krankenhauszu-kunftsfonds zur Modernisierung von Notfallkapazitäten bestehen. Die geänderte Formu-lierung löst sich von dem im Rahmen der laufenden Diskussion über die Reform der Notfallversorgung geprägten Begriff der integrierten Notfallzentren und wird schwer-punktmäßig auf bauliche Maßnahmen zur räumlichen Ausstattung von Notaufnahmen bezogen, um eine ineinandergreifende Zusammenarbeit mit dem vertragsärztlichen Be-reitschaftsdienst zu fördern. Aufgrund der schon bauplanerisch bedingt langen Vorlauf-zeit, die für die Beantragung von Fördermitteln für bauliche Maßnahmen erforderlich ist, verbleibt diese Förderung von Notfallstrukturen im Krankenhausstrukturfonds und wird durch die Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds deutlich gestärkt. Diese Förderung dient ebenso wie die neue Förderung der technischen Ausstattung von Notaufnahmen aus dem Krankenhauszukunftsfonds der Modernisierung von Notfallka-pazitäten.

B Stellungnahme

Zu Buchstabe a): Es handelt sich um eine sachgerechte Folgeänderung.

Zu Buchstabe b): Da es zukünftig zwei Fondslösungen zur Förderung von Notfallstruk-turen im weiteren Sinne geben soll, ist eine Abgrenzung der jeweiligen Förderzwecke zur Vermeidung von Doppelförderungen notwendig. Dem dient diese Regelung. Durch das Wort „insbesondere“ wird jedoch der Raum für Interpretationen eröffnet. Dieses ist deshalb zu streichen.

C Änderungsvorschlag

Zu Buchstabe b): Streichung des Wortes „insbesondere“.

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Art. 2 Nr. 4 § 12 Förderungsfähige Kosten

A Beabsichtigte Neuregelung

Es handelt sich um eine Änderung zur Erweiterung der förderfähigen Kosten für Vorha-ben des Krankenhausstrukturfonds nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV. Eine ent-sprechende Förderung der Kosten für erforderliche personelle Maßnahmen einschließ-lich Schulungskosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist bei der Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds vorgesehen (§ 14a KHG i.V.m. § 19 und § 20 Absatz 1 Nummer 2). Ohne die Änderung käme es für die Fälle der Förderung von Vorhaben zur Anpassung der Informationstechnik sowie von telemedizinischen Netzwerkstrukturen zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu den Fördervorhaben des Krankenhauszu-kunftsfonds, unter anderem des § 19 Absatz 1 Nummer 9 und 10, die für vergleichbare Vorhaben eine Förderung entsprechender Kosten vorsehen.

B Stellungnahme

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Erweiterung der Fördertatbe-stände nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV. Um einen Gleichklang der Fördermög-lichkeiten in beiden Fonds zu erreichen, bedarf es der Ausweitung der Förderung von personellen Maßnahmen im Krankenhausstrukturfonds, da diese Fördermöglichkeit auch für den Krankenhauszukunftsfonds vorgesehen ist. Die Regelung erscheint sach-gerecht, bedarf aber einer Begrenzung der Mittel.

C Änderungsvorschlag

Kosten für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich Schulungskosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in Höhe von 0,5 Prozent (das sind bei 1 Mio. Euro Antragsvolumen 5.000 €) förderfähig.

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Art. 2 Nr. 5 § 13 Verwaltungsaufgaben des BAS

A Beabsichtigte Neuregelung

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Umbenennung des Bundesversi-cherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung.

B Stellungnahme

Die Anpassung ist sachgerecht.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 2 Nr. 6 § 14 Antragsstellung

A Beabsichtigte Neuregelung

Zu Buchstabe a): Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a.

Zu Buchstabe b): Die Regelung enthält eine notwendige Anpassung an die Vorgaben des SGB V für die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur, die die Länder bei Antragstellung entsprechend zu bestätigen haben. Die Änderung steht in Bezug zu dem durch Artikel 1 Nummer 4 neu geregeltem Krankenhauszukunftsfonds.

B Stellungnahme

Beide Änderungen sind sachgerechte redaktionelle Folgeänderungen.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 2 Nr. 7 § 15 Auszahlungsbescheide

A Beabsichtigte Neuregelung

Zu Buchstaben a und b): Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Umbe-nennung des Bundesversicherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung.

Zu Buchstabe c): Die Regelung dient der Beschleunigung des Verfahrens und der Si-cherstellung, dass bereitgestellte Fördermittel zeitnah zur Umsetzung der Vorhaben füh-ren. Kann der Förderbescheid innerhalb einer Frist von 15 Monaten nicht vorgelegt wer-den, ist davon auszugehen, dass kein vordringlicher Bedarf für das Vorhaben besteht, sodass das BAS die Möglichkeit hat, den ausgezahlten Betrag zurückzufordern. Die Än-derung ist durch die Regelung im KHG über die Verlängerung des Förderzeitraums des Krankenhausstrukturfonds (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) veranlasst und steht mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang, da sie einen zielgerichteten und effizienten Einsatz der Mittel gewährleistet und zur Erreichung strukturverbessernder Effekte der Förderung beiträgt.

B Stellungnahme

Zu Buchstaben a und b): Die Anpassung ist sachgerecht.

Zu Buchstabe c): Die Frist von 15 Monaten wird als zu lang angesehen und ist auf min-destens 12 Monate zu verkürzen (vgl. Artikel 2, Nummer 9, § 23 Absatz 3).

C Änderungsvorschlag

Zu a) und b): Keiner

Zu c): Die Zahl „15“ ist durch die Zahl „12“ zu ersetzen.

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Art. 2 Nr. 8 § 16 Rückforderungen, § 17 Auswertung der Wirkungen der Förderung, § 18 PKV-Beteiligung

A Beabsichtigte Neuregelung

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Umbenennung des Bundesversi-cherungsamtes in Bundesamt für Soziale Sicherung.

B Stellungnahme

Die Anpassung ist sachgerecht.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 2 Nr. 9 Teil 3 Förderung nach § 14a des KHG

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) enthält in Teil 3 in den §§ 19 bis 25 künftig auch Regelungen zu dem in Artikel 1 Nummer 4 (§ 14a KHG) neu vorgesehenen Krankenhauszukunftsfonds. Die Änderungen beziehungsweise die Erweiterung des An-wendungsbereichs der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung auf den Krankenhauszu-kunftsfonds stehen dabei in unmittelbarem Zusammenhang zu der Einfügung der §§ 14a und 14b KHG. Sie beinhalten Detailregelungen zu

• förderungsfähigen Vorhaben,

• förderungsfähigen Kosten,

• Verwaltungsaufgaben des BAS,

• Antragsstellung,

• Auszahlungsbescheiden des BAS,

• Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln und

• Nachweisen über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

B Stellungnahme

Der Teil 3 beschreibt die Regelungen zur Abwicklung von Fördervorhaben nach dem Krankenhauszukunftsfonds im Detail. Hinsichtlich der förderungsfähigen Vorhaben und Kosten wird sich an den im „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ beschlossenen Vorga-ben orientiert. Bei den weiteren administrativen und organisatorischen Regelungen wer-den die bereits geltenden Regelungen des Krankenhausstrukturfonds im Wesentlichen übernommen.

Im § 22 Antragsstellung ist das Stellungnahmerecht der Landesverbände der Kranken-kassen aufzunehmen. Gemäß § 14a Abs. 4, Satz 3 KHG (neu) sollen bei Entscheidun-gen darüber, welche Vorhaben gefördert werden, vor der Entscheidung durch das Land den Landesverbänden der Krankenkassen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese Regelung muss sich in der Rechtsverordnung entsprechend wiederfin-den.

Die Frist in der Regelung des § 23 Abs. 3, wonach die Länder spätestens 15 Monaten nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens dem BAS vorlegen, entspricht nicht dem eigentlichen Sinn des an dieser Stelle ebenfalls verwendeten Wortes „unverzüglich“. Hier ist die Frist auf höchstens 12 Monate, wenn nicht sogar weniger, zu verkürzen.

Bei den Nachweisen über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel in § 25 gibt es bisher nur Übermittlungspflichten der Länder an das BAS. Da auch die Kran-kenkassen und deren Landesverbände an der Krankenhausplanung mitwirken und ori-ginäre Partner in den Budgetverhandlungen sind, ist eine Information über den Inhalt

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von Fördervorhaben nicht nur sinnvoll, sondern notwendig. Eine entsprechende Rege-lung ist im § 25 aufzunehmen.

Ansonsten wird auf die Ausführungen zu Artikel 1, Nr. 4, § 14a KHG (neu) verwiesen.

C Änderungsvorschlag

• In § 22 ist eine neue Ziffer aufzunehmen: „Nachweis darüber, dass vor der Ent-scheidung des Landes den Landesverbänden der Krankenkassen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.“

• In § 23 Abs. 3 ist die Zahl „15“ durch die Zahl „12“ zu ersetzen.

• In § 25 ist ein neuer Absatz 3 einzufügen: „Die Länder übermitteln den Landes-verbänden der Krankenkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Förder-mittel gewährt hat, die förderungsfähigen Vorhaben und die damit jeweils ver-bundenen Kosten.“

Ansonsten wird auf die Änderungsvorschläge zu Artikel 1, Nr. 4, § 14a KHG (neu) ver-wiesen

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Artikel 3 Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Art. 3 Nr. 2 § 136a PPP RL

A Beabsichtigte Neuregelung

§ 136a Absatz 2 SGB V verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), für den Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung verbindliche Min-destvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behand-lung erforderlichen therapeutischen Personal zu bestimmen. Zur Umsetzung dieses ge-setzlichen Auftrags hat der G-BA am 19. September 2019 die Erstfassung einer Perso-nalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) beschlossen, in der differenzierte personelle Mindestvorgaben festgelegt sind, die sich an Behandlungsbe-reichen, Berufsgruppen und patientenbezogenen Minutenwerten orientieren. Für die Be-rufsgruppe der Psychotherapeuten trifft § 136a Absatz 2 Satz 9 SGB V insofern eine Sonderregelung, als dass der G-BA für diese Berufsgruppe bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 bettenbezogene Personalmindestvorgaben festzu-schreiben hat.

Die in § 136a Absatz 2 Satz 9 SGB V normierten Fristen zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags sind aufgrund des Wegfalls des Bettenbezugs als Orientierungsmaßstab um ein Kalenderjahr zu verschieben. Die Mindestvorgaben sind nunmehr bis zum 30. Sep-tember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch den G-BA zu beschließen. Damit wird es dem G-BA ermöglicht, eine valide Datenerhebung vorzunehmen und die perso-nellen Mindestvorgaben für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten auf einer evidenz-basierten Grundlage abzubilden.

B Stellungnahme

In der PPP-RL wird die Sonderregelung für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten, wonach der G-BA bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine bettenbezogene Personalmindestvorgabe festzuschreiben hat, aufgehoben. Diese ge-setzliche Verpflichtung des G-BA war nicht sachgerecht und steht im Widerspruch zu den Regelungen der PPP-RL, in der für andere Berufsgruppen auf Minutenwerte für den konkreten Versorgungsbedarf der Patientinnen und Patienten abgestellt wird. Eine bet-tenbezogene Mindestvorgabe ausschließlich für die Berufsgruppe der Psychotherapeu-ten bildet die notwendige Differenzierung der Psychotherapiebedarfe unterschiedlicher Behandlungsbereiche innerhalb einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik ungenügend ab und beeinträchtigt die unter fachlichen und ökomischen Gesichtspunk-ten unbedingt notwendige Flexibilität der Kliniken hinsichtlich vorhandener psychothera-peutischer Ressourcen. Um der jeweiligen konkreten Versorgungs- und Behandlungssi-tuation Rechnung tragen zu können, ist es notwendig, die Mindestvorgaben für Psycho-therapeuten wie bei den anderen Berufsgruppen am Patientenbedarf, unter Berücksich-tigung von Behandlungsbereichen und Minutenwerten, auszurichten. Die Streichung der Regelung in Artikel 3 Nr. 2 (§ 136a Abs. 2 Satz 9 SGB V) ist deshalb zu begrüßen.

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C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 3 Nr. 1. § 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

A Beabsichtigte Neuregelung

Derzeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes innerhalb ei-nes Kalenderjahres nach § 45 Abs. 2 SGB V pro Kind für 10 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch für 20 Arbeitstage pro Kind. Familien mit meh-reren Kindern haben für alle Kinder maximal einen Anspruch für 25 Arbeitstage je El-ternteil bzw. für 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.

Aufgrund des Beschlusses im Koalitionsausschuss vom 25.08.2020 (TOP 2, Nr. 5) soll dieser Anspruch mit der vorgesehenen Neuregelung (Einfügung eines Absatzes 2a) be-fristet für das Kalenderjahr 2020 ausgeweitet werden.

Für das Kalenderjahr 2020 soll jedes Elternteil nun einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für 15 Arbeitstage pro Kind erhalten, Alleinerziehende dann ana-log für 30 Arbeitstage pro Kind. Familien mit mehreren Kindern sollen für alle Kinder maximal einen Anspruch für 35 Arbeitstage je Elternteil bzw. 70 Arbeitstage bei Allein-erziehenden haben.

Ziel dieser zeitlich auf das Kalenderjahr 2020 begrenzten vorgesehenen Regelung ist, zu berücksichtigen, dass eine Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes pandemiebedingt häufiger erforderlich sein kann.

B Stellungnahme

Die vorgesehene Regelung ist nachvollziehbar und wird von der AOK-Gemeinschaft be-grüßt. Die zu erwartenden Mehraufwendungen (Für die GKV: max. 140 Mio. Euro) soll-ten in dem erhöhten steuerfinanzierten Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds gegen-finanziert werden.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Artikel 5 Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Art. 5 § 150 SGB XI Pflege-Rettungsschirm

A Beabsichtigte Neuregelung

Zur Stabilisierung der Pflegeinfrastruktur während der Corona-Pandemie wird der Pfle-gerettungsschirm über den 30.09.2020 hinaus bis zum 31.12.2020 verlängert. Zugelas-sene Pflegeeinrichtungen werden auch weiterhin verpflichtet, wesentliche Beeinträchti-gungen der Versorgung an die Pflegekassen zu melden.

Die corona-bedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen können durch die voll- und teil-stationären Pflegeeinrichtungen und durch die Pflegedienste sowie durch die nach Lan-desrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bei der zuständigen Pflege-kasse bis zum 31.12.2020 geltend gemacht werden.

Pflegebedürftige bekommen die Kosten zum Ausgleich eines durch die Corona-Pande-mie verursachten pflegerischen Versorgungsengpasses bis 31.12.2020 bis zur Höhe der Pflegesachleistungen erstattet.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI weiterhin bis zum 31.12.2020 für die Inanspruchnahme anderer Hilfen zur Überwindung der anlässlich der Corona-Pandemie verursachten Versorgungsengpässen einsetzen.

Die bisher nicht verwendeten Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2019 können bis zum 31.12.2020 verwendet werden.

Während der Corona-Pandemie besteht zur Sicherstellung oder Organisation der Pflege eines Angehörigen bis 31.12.2020 ein zusätzlicher Anspruch auf Pflegeunterstützungs-geld für 10 Arbeitstage, der nicht auf den regulären Anspruch angerechnet wird.

B Stellungnahme

Mit Blick auf die anhaltende pandemische Lage ist eine Verlängerung der Regelungen sachgerecht.

C Änderungsvorschlag

Keiner

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Art. 5 § 147 Absatz 1, 3, 4, 5 und 6SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebe-dürftigkeit nach § 18

A Änderungsvorschlag

In Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe „bis einschließlich 30. September 2020“ durch die Wörter „bis einschließlich 31. Dezember 2020“ ersetzt. In Absatz 6 wird die Angabe „30. September 2020“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt.

B Begründung

Vor dem Hintergrund der derzeitigen und in den kommenden Monaten zu erwartenden Infektionslage erhält der Medizinische Dienst für den besonders vulnerablen Bereich der Pflege weiterhin den erforderlichen Spielraum, die Pflegebegutachtung der Situation an-gemessen und dem von der SEG-2 entwickelten Leitfaden entsprechend durchzuführen. Wiederholungsprüfungen sind hiervon ausgenommen und werden ab 01.10.2020 regu-lär durchgeführt.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Infektionslage MDK-Gutachter bei Öffentlichen Gesundheitsdiensten aushelfen und damit nicht für die Pflegebegutach-tung zur Verfügung stehen, sind die Zahlungen der Pflegekassen bei Fristüberschreitun-gen weiterhin auszusetzen.

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Art. 5 § 148 SGB XI Nachweispflicht von Beratungsbesuchen

A Änderungsvorschlag

In Satz 1 wird die Angabe „bis einschließlich 30. September 2020“ durch die Angabe „bis einschließlich 31. Dezember 2020“ ersetzt.

B Begründung

Vor dem Hintergrund der derzeitigen und in den kommenden Monaten zu erwartenden Infektionslage ist eine Kürzung oder der Entzug des Pflegegeldes nicht angemessen, wenn ein Beratungsbesuch mit Hinweis auf eine Gefährdungslage nicht durchgeführt werden konnte. Sanktionen sollten daher bis zum Jahresende ausgesetzt werden.

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Art. 5 § 149 SGB XI Regelungen zur Kurzzeitpflege

A Änderungsvorschlag

In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis einschließlich 30. September 2020“ durch die Wörter „bis einschließlich 31. Dezember 2020“ ersetzt.

B Begründung

Vor dem Hintergrund der derzeitigen und in den kommenden Monaten zu erwartenden Infektionslage ist keine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen zu erwarten. Daher sind alternative Angebote weiterhin erforder-lich.

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Art. 5 § 151 SGB XI Qualitätsprüfungen nach § 114

A Änderungsvorschlag

Abweichend von § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI wird der Prüfzyklus, beginnend ab dem 01.10.2020, bis Ende 31.12.2021 für Regelprüfungen einmalig ausgeweitet.

B Begründung

Bis einschließlich 30.09.2020 finden abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI keine Regelprüfungen statt. Der Schutz der Pflegebedürftigen vor Qualitätsdefiziten ist jedoch gerade unter Pandemiebedingungen zwingend erforderlich und der Beginn der Regelprüfungen ab dem 01.10.2020 notwendig. Die Wiederaufnahme der regulären Qualitätsprüfungen gemäß § 114 SGB XI unterliegen jedoch aufgrund der Pandemiebe-dingungen weiteren Herausforderungen. Kurzfristige Betretungsverbote von Einrichtun-gen und die hygienischen Anforderungen können dazu führen, dass nicht alle Einrich-tungen innerhalb eines Jahres geprüft werden können. Daher erscheint eine einmalige Abweichung vom jährlichen Prüfrhythmus erforderlich. Der Prüfzyklus beginnend ab 01.10.2020 sollte bis zum 31.12.2021 ausgeweitet werden.

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Artikel 6 Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes

Art. 6 Nr. 1 § 4 Abs. 2a Begrenzung des Fixkostendegressionsabschlags für die Jahre 2018, 2019 und 2020 auf zwei Jahre

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Regelung sieht eine temporäre Änderung der vorgesehenen Geltungsdauer des Fixkostendegressionsabschlags (FDA) von drei Jahren auf zwei Jahre vor. Ein für das Jahr 2018 bzw. 2019 vereinbarter FDA mit einer vorgesehenen dreijährigen Geltungs-dauer ist nur für zwei Jahre zu erheben.

Die Vertragsparteien vor Ort können im Jahr 2020 weiterhin Mehrleistungen vereinba-ren, durch die Aussetzung des FDAs im Jahr 2020 werden die FDA-Abschläge für die Mehrleistungen allerdings auf die Jahre 2021 und 2022 begrenzt.

Für die Budgetverhandlungen des Jahres 2021 wird festgelegt, dass das Jahr 2020 ein Ausnahmejahr ist und keine repräsentative Ausgangsgrundlage für zukünftige Verein-barungen von FDA-Abschlägen bildet. Der FDA für das Jahr 2021 erfolgt auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden. Die dreijährige Geltungsdauer ist für den FDA des Jahres 2021 wieder anzuwenden.

B Stellungnahme

Die Regelungen zum Fixkostendegressionsabschlag sind abzulehnen.

Die Krankenhäuser erhalten mit der vorgesehenen Regelung (unabhängig von der rea-len Leistungsentwicklung) einen Preisaufschlag, der sich nicht aus der SARS-CoV-2 Pandemie ableitet. Kritisch zu hinterfragen ist, dass der Fixkostendegressionsabschlag 2021 auf der vereinbarten Leistungsmenge 2019 aufsetzt, da nicht klar ist, ob das Vor-Pandemie Leistungsniveau wieder erreicht wird. Nach Analyse der realen Leistungs-mengen im Vergleich zu den vereinbarten Leistungsmengen ist zu konstantieren, dass die vereinbarten Leistungsmengen in Teilen schon ohne Pandemie nicht erreicht wur-den.

Das AOK-Gemeinschaft schlägt vor, die dreijährige Geltungsdauer der FDA-Abschläge für die Jahre 2018, 2019 und 2020 aufrechtzuerhalten, allerdings für das Jahr 2020 aus-zusetzen. Die FDA-Abschläge der Jahre 2018 und/oder 2019 werden im Jahr 2021 wei-terhin erhoben, wenn die vereinbarten Mehrleistungen der Jahre 2018 und/oder 2019 im Jahr 2021 erbracht werden. Gleiches gilt für die Mehrleistungen des Jahres 2020 für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

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C Änderungsvorschlag

§ 4 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der

1. für das Jahr 2018 vereinbart wurde, in den Jahren 2018, 2019 und 2021 zu erhe-ben,

2. für das Jahr 2019 vereinbart wurde, in den Jahren 2019, 2021 und 2022 zu erhe-ben,

3. sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigten Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet werden, bezieht, in den Jahren 2021 ,2022 und 2023 zu erheben,

4. für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistun-gen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden.“

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Art. 6 Nr. 2 § 5 Abs. 3h Abschläge bei mangelnder Bereitstellung von digi-talen Diensten

A Beabsichtigte Neuregelung

Flankierend zu der Errichtung und Ausgestaltung des Krankenhauszukunftsfonds dient der Abschlag ab dem Jahr 2025 dazu, bereits jetzt gezielt Projekte anzustoßen, die von zentraler Relevanz für die Versorgung und die Qualität der Krankenhausbehandlung sind. Durch den zeitlich nachgelagerten Abschlag zum Ende des Förderprogramms wird den Krankenhäusern ausreichend Zeit zur Planung und Umsetzung der relevanten Vor-haben gegeben. Ausgenommen vom Abschlag sind solche Krankenhäuser, die über die notwendigen digitalen Dienste (Umsetzung aller Vorhaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung) verfügen. Zur Vermeidung eines Ab-schlags hat das Krankenhaus alle fünf digitalen Dienste bereitzustellen und im klinischen Alltag anzuwenden. Durch den Abschlag werden finanzielle Anreize geschaffen, um Krankenhäuser trotz des ggf. eigens zu übernehmenden Ko-Finanzierungsanteils zu motivieren, an dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser teilzunehmen.

Die neue Regelung in § 5 Absatz 3h sieht vor, dass die Vertragsparteien vor Ort für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rech-nungsbetrags ohne Zu- und Abschläge für jeden voll- und jeden teilstationären Fall zu vereinbaren haben. Die Vereinbarung der konkreten Höhe des Abschlags obliegt den Vertragsparteien vor Ort. Die Vertragsparteien auf Bundesebene entwickeln als Grund-lage hierfür ein Stufensystem, das sich daran orientiert, wie viele und gegebenenfalls welche der genannten digitalen Dienste das Krankenhaus bereits bereitstellt und wel-cher Prozentsatz der Patientinnen und Patienten in ihrem Behandlungsverlauf die Dienste nutzt. Hierbei ist nicht davon auszugehen, dass in jedem Fall sämtliche digitalen Dienste in Anspruch genommen werden müssen. Die näheren Einzelheiten zur Umset-zung des Abschlags legen die Vertragsparteien auf Bundesebene in ihrer Vereinbarung nach § 291a Absatz 7a Satz 3 SGB V fest.

B Stellungnahme

Begleitend zur Evaluation der Maßnahmen sieht der Gesetzesgeber durch eine Ergän-zung einen bis zu 2 Prozent Rechnungsabschlag für Krankenhäuser vor, sofern ein Krankenhaus keine digitalen Dienste im Sinne des § 14a KHG bereit stellt. Grundsätzlich wird die Regelung begrüßt, da so Anreize geschaffen werden, die Digitalisierung in den Krankenhäusern erkennbar voranzutreiben. Wichtig dabei ist, dass der Abschlag nicht kurz vor dessen Wirksamkeit durch Lobbyaktivitäten in eine Regelung ohne Wirkung verwandelt wird. Die Krankenhausträger sind hier in der Verantwortung, angemessene digitale Strukturen zu schaffen. Es wird Aufgabe der Vertragsparteien auf Bundesebene sein, das Nähere dazu so zu formulieren, dass nicht jedwede IT-Anwendung dazu führt, dass kein Abschlag erhoben werden kann. Referenzpunkt sollten auch hier internatio-nale Standards für den Reifegrad von IT-Systemen sein.

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C Änderungsvorschlag

Vgl. Stellungnahme

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Art. 6 Nr. 2 § 5 Abs. 3i Zuschlag für Coronavirus-SARS-CoV-2 bedingte Mehrkosten

A Beabsichtigte Neuregelung

Zur Finanzierung von pandemiebedingten Mehrkosten infolge des Coronavirus-SARS-CoV-2 wird ein krankenhausindividueller Zuschlag für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2021 eingeführt. Die Vereinbarung der zuschlagsfähigen Mehrkosten, die den Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- und teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, er-folgt durch die Vertragsparteien vor Ort auf der Grundlage bundeseinheitlicher Vorgaben bzw. Kriterien gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 8 KHEntgG.

B Stellungnahme

Der Zuschlag sollte an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gekoppelt werden. Die Mehrkosten entstehen im Kontext der Pandemie für die Versorgung von Coronavirus SARS-CoV-2-Fällen. Sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite außer Kraft gesetzt wird, sollte der Zuschlag entfallen.

C Änderungsvorschlag

§ 5 Abs. 3i wird wie folgt gefasst:

„Für die Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder teilstationären Behandlung von Pa-tientinnen und Patienten entstehen, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären Fall. Der Zuschlag kommt ab dem 01.10.2020 zur Abrech-nung und endet mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes“.

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Art. 6 Nr. 3 § 9 Abs. 1a Nr. 9 Bundeseinheitliche Vorgaben zur Vereinba-rung der berücksichtigungsfähigen Mehrkosten und Nachweise aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Vertragsparteien auf Bundesebene werden beauftragt, bis zum 31.12.2020 bundes-einheitliche Vorgaben für Zuschläge für die zeitnahe Finanzierung von Mehrkosten, die den Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- und teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, zu vereinbaren.

Mit den bundeseinheitlichen Vorgaben soll definiert werden, welche entstandenen und entstehenden Mehrkosten (berücksichtigungsfähige Tatbestände) zu finanzieren sind und wie der Nachweis zu erfolgen hat. Dabei sollen auch Empfehlungen für die Kalkula-tion der Mehrkosten festgelegt werden.

Können sich die Vertragsparteien auf Bundesebene nicht fristgerecht einigen, entschei-det die Bundesschiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei.

B Stellungnahme

Die Regelung ist in der vorgelegten Form abzulehnen. Es erfolgt keine spezifische Ab-grenzung der anderweitig nicht berücksichtigungsfähigen Coronavirus SARS-CoV-2 be-dingten Mehrkosten. Es besteht zudem ein strukturelles Risiko für die Verhandlungen auf Landes- und Ortsebene, die absehbar aufgrund der offenen Regelung sehr konflikt-beladen sein werden. Es ist mit vielen Schiedsstellen zu rechnen, die durch eine klarere Abgrenzung der Finanzierungstatbestände vermieden werden sollten.

Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass eine zusätzliche Berücksichti-gung der Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Mehrkosten bei der Verhandlung der Lan-desbasisfallwerte nicht zulässig ist.

Die Regelung sollte klar auf die persönliche Schutzausrüstung des Krankenhausperso-nals für die Versorgung von Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fokussieren.

C Änderungsvorschlag

§ 9 Abs. 1a. Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzie-rung von persönlicher Schutzausrüstung, die den Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behand-lung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind, und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkula-tion der Kosten.““

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Artikel 7 Änderungen der Bundespflegesatzverordnung

Art. 7 § 5 Abs. 6 Digitale Dienste

A Beabsichtigte Neuregelung

Die Regelung sieht vor, dass auch psychiatrische und psychosomatische Krankenhäu-ser und Fachabteilungen jeweils einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rech-nungsbetrags ohne Zu- und Abschläge für jeden voll- und jeden teilstationären Fall zu zahlen haben, wenn sie nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellen.

B Stellungnahme

Vergleiche die Ausführungen zu Art. 6 Nr. 2, § 5 Abs. 3h.

C Änderungsvorschlag

Vgl. Stellungnahme