Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht Grundfall zur Einführung BWL-Studentin Jenny beauftragt...

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Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht Grundfall zur Einführung BWL-Studentin Jenny beauftragt ihre Freundin Bettina, in ihrem Namen bei einer Ticketagentur zwei Karten für das Berliner Coldplay-Konzert zu kaufen. Bettina bestellt daraufhin die Karten, wobei sie darauf hinweist, dass sie für Jenny handelt. Als Jenny drei Wochen später von der Agentur zur Zahlung aufgefordert wird, will sie von dem Vertrag nichts mehr wissen. Sie hatte sich nämlich zwischenzeitlich das neue Studioalbum der Band gekauft und war darüber so enttäuscht, dass sie den Konzertbesuch als reine Verschwendung ansieht. Muss Jenny die Tickets bezahlen?

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Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht

Grundfall zur Einführung

BWL-Studentin Jenny beauftragt ihre Freundin Bettina, in ihrem Namen bei einer Ticketagentur zwei Karten für das Berliner Coldplay-Konzert zu kaufen. Bettina bestellt daraufhin die Karten, wobei sie darauf hinweist, dass sie für Jenny handelt. Als Jenny drei Wochen später von der Agentur zur Zahlung aufgefordert wird, will sie von dem Vertrag nichts mehr wissen. Sie hatte sich nämlich zwischenzeitlich das neue Studioalbum der Band gekauft und war darüber so enttäuscht, dass sie den Konzertbesuch als reine Verschwendung ansieht.

Muss Jenny die Tickets bezahlen?

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Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht

§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB

„Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“

eigene Willenserklärung des Vertreters im Namen des Vertretenen (sog.

Offenkundigkeitsgrundsatz) mit Vertretungsmacht

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Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht

Vertretener bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht

Beschränkung auf bestimmte Art von Geschäften möglich

Bsp.: Vollmacht für den Kauf eines bestimmten Gemäldes

Beschränkung auf bestimmten Geldbetrag möglich

Bsp.: Vollmacht für Kauf bis 10.000 €

schwacher Schutz des Geschäftspartners:

Unsicherheit über Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Vertreters

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Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht

Problemlage

Geschäftsverkehr ist auf Massengeschäfte ausgelegt

großes Interesse der Beteiligten an sicherer und schneller Abwicklung der Geschäfte

Stellvertretungsregelung des BGB passt im Geschäftsverkehr daher nur bedingt

Sonderregeln für Stellvertretung im Handelsverkehr

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Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr

1. Besonderheit

kein ausdrückliches Handeln für den Geschäftsherrn erforderlich

ausreichend, wenn deutlich wird, dass Geschäft für den Unternehmensträger abgeschlossen wird (sog. unternehmensbezogenes Geschäft)

Bsp.: Kassiererin im Supermarkt

§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB: „Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“

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Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr

1. Besonderheit

Verpflichtung des jeweiligen Inhabers („Unternehmensträger“) des Geschäfts, auch wenn seine Bezeichnung nicht exakt war oder der Geschäftspartner nur verschwommene Vorstellungen von ihm hat

Bsp.: Handeln für „Firma Mayer“ Verpflichtung der Mayer Im- und Export GmbH & Co. KG

Achtung! Vertretungsmacht muss trotzdem bestehen!

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Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr

2. Besonderheit

im Handelsverkehr agieren nicht nur natürliche Personen, sondern auch Handelsgesellschaften

organschaftliche Vertretung bei Personengesellschaften und juristischen Personen

entsteht mit Erlangung der Organstellung und erlischt mit dieser

höchstpersönlich und nicht übertragbar

im Außenverhältnis unbeschränkt

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Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr

2. Besonderheit

organschaftliche Vertretung bei offener Handelsgesellschaft:

jeder Gesellschafter allein (§ 125 Abs. 1 HGB)

organschaftliche Vertretung bei Kommanditgesellschaft:

jeder persönlich haftende Gesellschafter allein (§§ 161 Abs. 2,

125 Abs. 1 HGB) Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen

(§ 170 HGB)

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Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr

2. Besonderheit

organschaftliche Vertretung bei Gesellschaft m.b.H.:

Gesamtvertretungsmacht der Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG)

organschaftliche Vertretung bei Aktiengesellschaft:

Gesamtvertretungsmacht der Mitglieder des Vorstands (§ 78 Abs. 1, 2 AktG)

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Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr

3. Besonderheit

Typisierung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht

Vertretungsmachten mit gesetzlich vorgegebenem, vom Vertretenen nicht beeinflussbarem Inhalt

Prokura, §§ 48 ff. HGB Handlungsvollmacht, § 54 HGB Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

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III. Prokura

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Prokura, §§ 48 ff. HGBEntstehung

§ 48 Abs. 1 HGB

„Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.“

Erteilung durch Rechtsgeschäft

durch den Inhaber des Geschäftsbetriebs (Kaufmann!) durch seinen gesetzlichen Vertreter (Eltern, §§ 1629, 1629

BGB) höchstpersönlich und nicht übertragbar (keine

Unterprokura)

mittels ausdrücklicher Erklärung

keine stillschweigende Erteilung keine Anscheins- oder Duldungsprokura

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Prokura, §§ 48 ff. HGBEntstehung

Der im Handelsregister eingetragene Weinhändler Reblaus (R) hat einen Angestellten, dem er keine Prokura erteilt hat. Allerdings hat R über längere Zeit hinweg beobachtet, dass der Angestellte sich Kunden gegenüber als Prokurist aufspielt und Geschäftsbriefe mit dem Zusatz „ppa.“ unterschreibt. Bislang ist R nicht dagegen eingeschritten, weil sein Angestellter stets vorteilhafte Geschäfte getätigt hat. Als dieser aber eines Tages ein ganz unvorteilhaftes Geschäft abschließt, weigert sich R, dieses gegen sich gelten zu lassen. Zu Recht?

§ 433 Abs. 2 BGB § 164 Abs. 1 BGB §§ 48 ff. HGB Prokura kann nur ausdrücklich erteilt werden

keine Duldungsprokura stillschweigende Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) und

Duldungsvollmacht prüfen (und bejahen)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBEntstehung

Eintragung in Handelsregister ist erforderlich, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung

vgl. dazu § 53 Abs. 1 Satz 1 HGB

„Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“

Wortlaut des § 53 HGB geht ersichtlich davon aus, dass Prokura auch ohne Eintragung entsteht

wirksame Vertretung auch ohne Eintragung der Prokura im Handelsregister

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Prokura, §§ 48 ff. HGBUmfang

„Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“

Grundsatz: § 49 Abs. 1 HGB

„Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.“

auch außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte

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Prokura, §§ 48 ff. HGBUmfang

??? „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ ???

Grundsatz: § 49 Abs. 1 HGB

„Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.“

auch außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte

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Prokura, §§ 48 ff. HGBUmfang

??? „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ ???

P1 ist Prokurist der Großbuchhandlung H. Hugendubel GmbH & Co. KG. Er kauft im Namen der Buchhandlung eine Schafherde.

P2 ist Prokurist eines im Handelsregister eingetragenen Restaurantbetreibers. Er kauft in dessen Namen ein Sportflugzeug.

P3 ist Prokurist einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Fleischwarenfabrik. Er kauft bei einer Versteigerung im Namen der Gesellschaft ein Barockgemälde.

Geschäfte des Prokuristen sind zwar branchenuntypisch, aber von § 49 Abs. 1 HGB gedeckt und deshalb wirksam

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

??? „Also kann der Prokurist alles machen , ?????? was auch der Kaufmann kann?“ ???

nein, auch seine Vertretungsmacht hat Grenzen:

geschriebene Grenzen des Handelsrechts (§ 49 Abs. 2 HGB)

ungeschriebene Grenzen des Handels-/Gesellschaftsrechts

allgemeine Grenzen des BGB

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

§ 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“

Hintergrund: Schutzbedürftigkeit des Unternehmensinhabers, weil…

Betriebsgrundstück meist bedeutendster Vermögenswert Ersatzbeschaffung eines Grundstücks nur eingeschränkt

möglich

Schutz wird durch die erforderliche besondere Befugnis gewährleistet (sog. Immobiliarklausel)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

§ 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“

Veräußerung = Übertragung des Eigentums am Grundstück (Verfügungsgeschäft!)

Veräußerung nur bei Verlust des Eigentums Erwerb von Eigentum ist keine Veräußerung

Belastung = Einigung und Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld (Verfügungsgeschäft!)

Belastung setzt Eintragung im Grundbuch voraus Vermietung ist deshalb keine Belastung i.S.d. § 49 Abs. 2

HGB

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

§ 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“

Darf Prokurist wenigstens den Grundstückskaufvertrag schließen?

Wortlaut der Norm erfasst nur Verfügungsgeschäfte, nicht aber die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte

Sinn und Zweck der Norm erfordern Anwendung auch hier

Prokurist kann auch den Kaufvertrag nicht wirksam abschließen

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte sind ausgeschlossen

Änderung des Unternehmensgegenstandes

Satzungsänderungen

Änderung der Firma

Betriebseinstellung

Aufnahme von Gesellschaftern

Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

allgemeine Grenzen der Vertretungsmacht aus dem BGB gelten auch hier

Insichgeschäfte (§ 181 BGB) sind grundsätzlich unzulässig:

„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

Insichgeschäft zulässig, wenn es dem Prokuristen erlaubt wurde

Insichgeschäft zulässig, wenn das Geschäft lediglich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient (Verfügungsgeschäft)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

??? „Kann Vertretungsmacht des Prokuristen beschränkt werden?“ ???

Grundsatz: § 50 Abs. 1 HGB

„Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.“

zur Erläuterung: § 50 Abs. 2 HGB

„Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.“

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

??? „Kann Vertretungsmacht des Prokuristen beschränkt werden?“ ???

§ 50 Abs. 1 HGB: „Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.“

aber: Geschäftsinhaber kann Prokuristen bestimmte Geschäfte verbieten

keine Wirkungen im Außenverhältnis

Folge: Geschäftsinhaber wird verpflichtet

im Innenverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag) handelt Prokurist dann jedoch pflichtwidrig

Folge: Kündigung unter Umständen möglich

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

unbeschränkbare Vertretungsmacht ist missbrauchsanfällig:

Peter (P) ist Prokurist des Karl (K). P schließt namens des K mit seinem Freund Felix (F) einen Vertrag zu Vorzugskonditionen, wobei beide genau wissen, dass K mit diesen nicht einverstanden ist. Tatsächlich hatte K dem P zuvor konkrete Vorgaben für Verträge dieser Art gemacht.

Grundsatz: Innenverhältnis und Außenverhältnis werden getrennt voneinander beurteilt Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis führt nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis

„Abstraktheit der Vollmacht“ Hintergrund: Schutz des Geschäftspartners

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

Ausnahme, wenn Vertragspartner nicht schutzwürdig ist

„Missbrauch der Vertretungsmacht“

Prokurist und Dritter handeln bewusst zum Nachteil des Geschäftsinhabers (sog. Kollusion)

oder

Prokurist handelt bewusst zum Nachteil des Geschäftsinhabers und dem Dritten drängt sich die Pflichtwidrigkeit des Handelns geradezu auf

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

Rechtsfolge des Missbrauchs ist umstritten:

Rechtsprechung: Geschäft ist wirksam, Schaden wird über § 254 BGB (Mitverschulden) aufgeteilt

Wissenschaft: Geschäft ist schwebend unwirksam, Geschäftsherr kann es genehmigen

entsprechende Anwendung der Vorschriften über den vollmachtlosen Vertreter, §§ 177 ff. BGB

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGesamtprokura

Fazit: Prokura ist für Geschäftsinhaber vorteilhaft, birgt jedoch auch Risiken

Risiken der Prokura können reduziert werden, indem die Vertretungsmacht des Prokuristen an die Mitwirkung anderer Personen gebunden wird

zwei Arten der Gesamtprokura:

echte Gesamtprokura

Mitwirkung eines anderen Prokuristen erforderlich

gemischte (unechte) Gesamtprokura

Mitwirkung eines organschaftlichen Vertreters erforderlich

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Prokura, §§ 48 ff. HGBechte Gesamtprokura

§ 48 Abs. 2 HGB

„Die Erteilung [der Prokura] kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).“

Prokurist dann nur mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt

Willenserklärung im Namen des Geschäftsinhabers nur bei Mitwirkung aller Gesamtprokuristen wirksam (sog. Aktivvertretung)

soll dem Geschäftsinhaber eine Willenserklärung zugehen, so genügt der Zugang bei einem der Gesamtprokuristen (sog. Passivvertretung)

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Fall: den Herren Oswald und Huber wird von der

Hausgeräte Wittig GmbH Prokura erteilt, die auch ins Handelsregister wie folgt eingetragen wird: „Gesamtprokuristen: Paul Oswald, Leipzig; Gerhard Huber, Leipzig, jeder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen“; Oswald verkauft eine gebrauchte Geschirrspülmaschine als neu, Huber, der später davon erfährt, ist hiermit einverstanden; der Käufer ficht den Kaufvertrag gegenüber Huber an;

Ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen und nachträglich wirksam angefochten worden? (beides ja)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBgemischte (unechte) Gesamtprokura

Prokurist ist nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Vertreter vertretungsberechtigt

nicht gesetzlich geregelt, aber angesichts § 48 Abs. 2 HGB zulässig („Erst-recht-Schluss“)

Bsp.: Bindung an die Mitwirkung eines GmbH-Geschäftsführers

oder OHG-Gesellschafters

unzulässige Gestaltungsvarianten:

Gesamtprokura mit einzigem Geschäftsführer (Geschäftsführer muss handlungsfähig bleiben, deshalb nur „halbseitig“ möglich)

Gesamtprokura mit dem Einzelkaufmann (Geschäftsinhaber kann nicht sein eigener Vertreter sein)

Gesamtprokura mit einem Handlungsbevollmächtigten (hat nicht die gleichen Befugnisse wie Prokurist)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBErlöschen

§ 52 Abs. 1 HGB

„Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich,

unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.“

Prokura erlischt durch Widerruf

§ 168 Satz 1 BGB

„Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.“

Prokura erlischt auch durch Ende des Grundverhältnisses

(Bsp.: Kündigung des Arbeitsvertrags des Prokuristen)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBErlöschen

Prokura erlischt auch durch den Tod des Prokuristen (höchstpersönliche Rechtsstellung, Schutz des Geschäftsinhabers)

aber: Prokura erlischt nicht beim Tod des Geschäftsinhabers, § 52 Abs. 3 HGB

Prokura erlischt bei Einstellung und Veräußerung des Handelsgeschäfts

Prokura erlischt, wenn der Geschäftsherr seine Kaufmannseigenschaft verliert

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IV. Handlungsvollmacht

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBUmfang

§ 54 Abs. 1 HGB

„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“

Vertretungsmacht nur für gewöhnliche, branchentypische Geschäfte

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBUmfang

§ 54 Abs. 1 HGB

„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“

Sinn und Zweck des § 54 HGB: Typisierung von Vollmachtsinhalten

§ 54 HGB kennt nur drei zulässige Arten der Handlungsvollmacht

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBUmfang

§ 54 Abs. 1 HGB

„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“

Generalhandlungsvollmacht (Betrieb eines Handelsgewerbes)

Arthandlungsvollmacht (bestimmte Art von Geschäften) Spezialhandlungsvollmacht (einzelne Geschäfte)

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBGrenzen der Vertretungsmacht

gesetzliche Beschränkung in § 54 Abs. 2 HGB:

„Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.“

rechtsgeschäftliche Beschränkung: § 54 Abs. 3 HGB

Beschränkung mit Wirkung nach außen möglich (anders als bei Prokura, § 50 Abs. 1 HGB)

aber nur bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis („kennen musste“, § 122 Abs. 2 BGB) des Dritten

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBGrenzen der Vertretungsmacht

Beispiel zu rechtsgeschäftlichen Beschränkungsmöglichkeiten:

Kaufmann K hat Viktor zu seinem Generalhandlungsbevollmächtigten ernannt. Dabei hat er ihn angewiesen, bei Investitionen über 50.000 € die Zustimmung des A einzuholen. Viktor schließt im Namen des K einen Vertrag über 60.000 €. Ist dieser wirksam?

weisungswidrige Geschäfte sind wirksam, wenn Dritter gutgläubig im Sinne des § 54 Abs. 3 HGB ist

Beschränkungen, mit denen der Geschäftsverkehr nicht rechnen muss, sind nach außen hin unwirksam

Vertrag über 60.000 € ist wirksam

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBEinzelheiten

Person des Vollmachtgebers:

jedenfalls ein Kaufmann („Betrieb eines Handelsgewerbes“)

nach herrschender Meinung auch Kleingewerbetreibende

Erteilungsbefugnis:

Normalfall: der Kaufmann selbst Prokurist (§ 49 Abs. 1 HGB) Handlungsbevollmächtigter (Gegenschluss zu § 58 HGB),

wenn er entsprechende Vollmacht hat

Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich und nicht möglich

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Prokura Handlungsvollmacht

Erteilung durch Geschäftsinhaber Geschäftsinhaber, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter, § 58

Art und Weise der Erteilung

nur ausdrücklich ausdrücklich oder stillschweigend, auch Rechtsschein

Eintragung eintragungspflichtig, deklaratorisch

nicht eintragungsfähig

Umfang gesetzlich festgelegt; gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt

unterschiedlicher Inhalt und Umfang, aber bzgl. „gewöhnlich“ gesetzliche Festlegung

Beschränkung grdsl. unwirksam, außer § 50 Abs.3

beschränkbar, aber Schutz des Dr. nach § 54 Abs.3

Widerruflichkeit jederzeit auch unwiderruflich möglich

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V. Vollmacht des

Ladenangestellten

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

§ 56 HGB

„Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“

setzt keine tatsächlich erteilte Vertretungsmacht voraus (anders als bei Prokura und Handlungsvollmacht)

§ 56 HGB unterstellt, dass Angestellte im Laden die übliche Vertretungsmacht haben („gilt als ermächtigt“)

Anscheinsvollmacht zugunsten des Ladenangestellten

Sinn und Zweck: Verkehrsschutz, Sicherung der Leichtigkeit des Handelsverkehrs

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

§ 56 HGB

„Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“

Voraussetzungen

„Laden“ oder „Warenlager“: Geschäftsraum, der für Kunden zugänglich und zum Abschluss von Geschäften bestimmt ist

„angestellt“: mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers tätig, auch Aushilfen und Tätigkeit auf Gefälligkeitsbasis

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

§ 56 HGB

„Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“

Rechtsfolge

Vollmacht für Verkäufe und Empfangnahmen, unabhängig vom Willen des Inhabers

weites Verständnis für „Verkäufe“: Rabatte, Eigenschaftszusicherungen, Entgegennahme von Mängelanzeigen, Übereignung, Abschluss Werkvertrag etc.

nicht: Ankäufe

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

Ausnahme, wenn Kunde nicht gutgläubig ist

§ 56 HGB ist Spezialfall der Anscheinsvollmacht, deshalb gelten dieselben Grenzen wie dort

Kunde wird nicht geschützt, wenn er die fehlende Bevollmächtigung erkennt oder erkennen muss (fahrlässige Unkenntnis)

Bsp.: Hinweis auf fehlende Vertretungsmacht: „Zahlung nur an der Kasse“