§ 5 STELLVERTRETUNG 1. Abgrenzung: Vertreter vs. Bote Eigene Willenserklärung des V. 2.

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§ 5 STELLVERTRETUNG 1

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§ 5 STELLVERTRETUNG

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Abgrenzung: Vertreter vs. Bote

Eigene Willenserklärung des V.

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Eigene Willenserklärung des V.

Der Vertreter gibt eine eigene WE ab, der Bote übermittelt eine fremde Vertreter Bote

Ich kaufe im Entscheidungsfreiheit? Ich soll Ihnen von K Namen des K ausrichten, dass er kauft!

Beurteilung objektiv, auf der Grundlage des Empfängerhorizonts

Wie tritt die Mittelsperson auf?

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Regelfall

Handeln in fremdem Namen

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Handeln in fremdem Namen

Offenkundigkeitsprinzip Erkennbares Handeln für einen anderen

Rechtsgrundlage § 164 Abs.1 Satz 1 (Erklärung „im Namen des

Vertretenen“) […] ausdrücklich oder konkludent (§ 164 Abs.1 Satz 2)

Berechtigtes Interesse des Vertragspartners daran, die Identität desjenigen zu kennen, mit dem er rechtliche Beziehungen aufnimmt

Modalitäten der Offenkundigkeit § 164 Abs.2

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6 Fall Nr.7 [Kreditrisiko]

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Fall Nr.7 [Kreditrisiko]

K

KVR B

Evtl.: Irrtumsanfechtung des R?

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Fall Nr.7 [Kreditrisiko]

LösungsvorschlagB gegen R auf Kaufpreiszahlung gem. § 433

Abs.2I. Kaufvertrag B – R

1. EinigungHandeln des R in eigenem Namen! Daher: Rechtsfolgen der Erklärung „Ich kaufe“ treffen R und nicht K

2. Nichtigkeit gem. §§ 142 Abs.1, 119 Abs.1Inhaltsirrtum des R, der den Kaufvertrag für K und nicht für sich selbst abschließen wollte? Einwand: § 164 Abs.2 (unanfechtbares Eigengeschäft)!

II. Ergebnis

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9 Fall Nr.8 [Lustiger Einkauf]

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Lustiger Einkauf

Karstadt Lustig

KLustig gegen

Karstadt auf Rückzahlung des Kp?

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Fall Nr.8 [Lustiger Einkauf]

BGH, NJW 1998, 2897 Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der

Wille der Beteiligten nach der vom Senat in ständiger Rspr. angewandten Auslegungsregel im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde. D.h. dass der wahre Rechtsträger durch das unternehmensbezogene Geschäft berechtigt und verpflichtet wird.

BGH, NJW 1995, 94 Der Wille, im Namen des Unternehmen zu handeln,

muss hinreichend zum Ausdruck kommen und für den anderen Teil erkennbar sein.

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Unternehmensbezogene Geschäfte Fälle, in denen sich aus den Umständen

ergibt, dass Erklärungen für und gegen den Unternehmen gelten sollen Reparaturauftrag für einen Firmenwagen Erteilung eines Architektenauftrags für ein

Bauvorhaben eines Unternehmens OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 1606

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Sonderfälle

Handeln in fremdem Namen

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Handeln in fremdem Namen

Handeln in fremden Namen?

Geschäft für den, den es angeht Handeln unter fremdem Namen

Offen Versteckt Namenstäuschung Identitätstäuschung

Fall Nr.9 Fall Nr.10 = =

Handeln unter falscher Handeln unter

Namensgabe fremdem Namen

Fall Nr.11 Fall Nr.12

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15Geschäft für den, den es angeht

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Geschäft für den, den es angeht

Palandt/Ellenberger, 69. Aufl. 2010, § 164 Rn.8 Systematisch anders

liegen die Fälle, in denen der Vertreter-wille ausdrücklich erklärt wird, der Name oder die Person des Vertretenen aber zunächst offen bleibt … .

Palandt/Ellenberger, 69. Aufl. 2010, § 164 Rn.8

Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist es für die Vertrags-schließenden in der Regel ohne Bedeutung, ob der andere Teil im eigenen oder fremdem Namen handelt. Hier ist die Offenlegung des Vertreterwillens nach der ratio des Offenheitsprinzips nicht erford., da er die Gegenpartei schützen soll, diese aber nicht schutzbedürftig ist.

Offenes G., … Verdecktes G., …

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Offenes Geschäft für den, den es angeht

Fall Nr.9 [Tennisstars]

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Fall Nr.9 Tennisstar

Kunstgalerie M AKaufvertrag? § 662

§ 167 S.1

B

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A Tribute to Romero Britto – the premiere Pop Artist of our time

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Fall Nr.9 [Tennisstars]

Der Kaufvertrag kommt mit A (vertreten durch B) zustande Lässt sich M auf das Geschäft ein, ohne die Identität des

Vertretenen (hier: A) zu kennen, so ist nicht schutzbedürftig.

Offenkundigkeit ist gewahrt! Bezahlt A den Kaufpreis nicht, so besteht für die

Kunstgalerie das Risiko, dass sie nicht weiß, wen sie auf Kaufpreiszahlung in Anspruch nehmen soll. BGHZ 129, 149: "In Rspr. und Schrifttum ist anerkannt,

dass derjenige, der ein Rechtsgeschäft für den, den es angeht, oder für eine Person, deren Benennung er sich vorbehält, abschließt, in entsprechender Anwendung des § 179 BGB haftet, wenn er sich weigert, den Vertretenen namhaft zu machen und die Durchführung des Geschäfts daran scheitert."

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Verdecktes Geschäft für den, den es angeht

Fall Nr.10 [Tageszeitung]

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Fall Nr.10 [Tageszeitung]

Lösungshinweis Kaufvertrag zwischen Kioskbesitzer K

und M Begründung: Verdecktes Geschäft für den,

den es angeht. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens hat der Vertragspartner des Vertretenen kein Interesse daran, von der Identität des Vertretenen zu erfahren!

Offenkundigkeit ist entbehrlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertreter

für den Vertretenen handeln will und dass der Gegenpartei die Person des Kontrahenten gleichgültig ist (BGH, NJW 1991, 2283, 2285).

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Verdecktes G. für den, den es angeht

OLG Celle, MDR 2007, 832 [Kauf eines PKW; Kaufvertrag und Erfüllung des Kaufvertrags fallen auseinander]

[…] liegt vor, wenn der Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt. Anerkannt ist dieses Rechtsinstitut insb. bei Bargeschäften des täglichen Lebens … .

Beim Kauf eines PKW ist … in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. … Beim Kauf eines Pkws ist [er] in der Regel daran interessiert, wer … kauft. Der Eigentumsübergang hat Folgen im Hinblick auf die Ummeldung und Neuzulassung des Fahrzeugs, also für Versicherungen und Steuern. … .

[Etwas anderes gilt evtl.] bei Vorliegen eines einaktigen Geschäfts … . Vorliegend handelt es sich [jedoch] um ein zweiaktiges Geschäft, da Vertragsschluss einerseits und Übergabe des Fahrzeugs sowie Zahlung des wesentlichen Teils des Kaufpreises auseinander fallen.

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24Handeln unter fremdem Namen

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Handeln unter fremdem Namen

BGH, NJW-RR 2006, 701 Ein Eigengeschäft unter

falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden schließen will

BGH, NJW 2006, 701 Sollte ein Geschäft des

Namensträgers geschlossen wer-den und wurde eine falsche Iden-titätsvorstellung beim Gegner erweckt, sind die §§ 164 ff entsprechend anzuwenden, ob-wohl dem Handelnden der Ver-tretungswille fehlte. Hatte der Handelnde VM, so wird der Namensträger berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog); ansonsten trifft den Handelnden die Haftung ent-sprechend § 179 BGB

Handeln unter falscher Namensgabe = Eigengeschäft

Handeln unter fremdem Namen = Geschäft des Namensträgers

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Handeln unter fremdem Namen Fall Nr.11 [Lustig auf Reisen I]

Beherbergungsvertrag zwischen Hotelier & Lustig Parteien sind sich einig, das die Person, die das

Hotelzimmer gebucht hat, wie auch immer sie heißt, an die Buchung gebunden sein soll

Fall Nr.12 [Lustig auf Reisen II] Kaufpreisanspruch des Hotels gegen Lustig aus §

433 Abs.2? KV Hotel – Lustig (-)

H hat zwar im Namen des Lustig gehandelt. Lustig hat ihn jedoch nicht bevollmächtigt, so dass die Erklärung des H nicht für und gegen Lustig wirkt.

Haftung des H als falsus procurator (§§ 177 ff.)

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Fall Nr.13 [Theaterkarten]

Rechtsposition des Theaters Kein Rechtsgeschäft mit Kommilitonin K

Theater hat (vermeintlich) mit K. Thalbach kontrahiert

Theater hat K. Thalbach, nicht aber der K ein Angebot gemacht.

Theater kann gem. § 179 Abs.1 (analog) Bezahlung der Karte oder Schadensersatz

von K verlangen

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28 Vertretungsmacht

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Vertretungsmacht

Begriff Befugnis, Erklärungen abzugeben, die für

und gegen einen anderen, nämlich den Vertretenen wirken!

Rechtliches Können!

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Vertretungsmacht

Entstehung Entstehung kraft Gesetzes Entstehung kraft Rechtsgeschäfts

Vollmacht (§ 166 Abs.2 Satz 1) Entstehung kraft Rechtsscheins

§§ 170 ff. Duldungs- und Anscheinsvollmacht

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Vertretungsmacht

kraft Gesetzes kraft Rechtsgeschäfts kraft Rechtsscheins

= Vollmacht (§ 166 Abs.2)

originär kraft Bestellung (1) Duldungsvollmacht Privatautonomie (2) Anscheinsvollmacht

Elterliche Sorge Prokura (3) §§ 170 ff. (§§ 1626, 1629) Handlungsvollmacht (4) § 56 HGB

behördlich privatrechtlich

Vormundschaft Geschäftsführer §§ 1793 ff. §§ 35 ff. GmbH-Gesetz

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32Gesetzliche Vertretungsmacht

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Gesetzliche Vertretungsmacht Beispiel: GmbH-Geschäftsführer

KV GmbH Vertragspartner

Bestellung (GesVertrag oder GesVers.)

GmbH-Geschäftsführer, der im Namen der GmbH einen Kaufvertrag schließt

Gesetzliche Regelung im GmbH-Gesetz

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Gesetzliche Vertretungsmacht

§ 6 GmbHG [Geschäftsführer] (1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

§ 35 GmbHG [Vertretung der Gesellschaft] (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer … vertreten. […] (2)

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1.

§ 37 GmbHG [Beschränkungen der Vertretungsbefugnis] (1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die

Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.

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Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht§ 166 Abs.2 Satz 1

Vollmacht

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36 Erteilung der Vollmacht

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Erteilung der Vollmacht

Erteilung Einseitige empfangsbedürftige

Willenserklärung Erteilung im Innen- oder im

Außenverhältnis (§ 167 Abs.1) Innenvollmacht Außenvollmacht

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38Form der Bevollmächtigung

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Form der Bevollmächtigung

Form Prinzip der Formfreiheit Formbedürftigkeit im Einzelfall

Beispiel: Hauptversammlung der AG § 134 Abs.3 AktG [Stimmrecht] Das Stimmrecht

kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform [§ 126b BGB] wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichte-rung bestimmt wird.

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40 Fall Nr.14 [Die Bürgschaft]

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Fall Nr.14 [Die Bürgschaft]

Darlehen B-Bank K

LInanspruchnahme aus § 167 Ider Bürgschaft M

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Fall Nr.14 [Die Bürgschaft]

Formbedürftigkeit der Bürgschaft? § 766 S.1 Die Form ist aber auch gewahrt!

Formbedürftigkeit der Vollmacht? § 167 Abs.2 BGHZ 132, 119, 125: Bei formbedürftigen

Bürgschaften ist es generell gerechtfertigt, die Vollmacht zur [Erteilung der Bürg-schaftserklärung] ... der Schriftform zu unterwerfen. Der Zweck der Schutzvorschrift des § 766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, würde [anderenfalls] ausgehöhlt, .... .

Entscheidung contra legem!

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43Selbständigkeit der Vollmacht

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Selbständigkeit der Vollmacht Grundsatz

OLG Hamm, NJW 1992, 1175 [D]as bürgerliche Recht geht … davon aus,

dass die dem Vertreter erteilte Vollmacht abstrakt ist, d.h. ihre Gültigkeit von der Wirksamkeit des ihrer Erteilung zugrundeliegenden Geschäfts, zumeist eines Geschäftsbesorgungsvertrages, unabhängig ist … . Die Nichtigkeit des Grundgeschäfts steht deshalb der Gültigkeit der Vollmacht grundsätzlich nicht entgegen, … .

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45Fall Nr.15 [Lustig auf Reisen III]

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Fall Nr.15 [Lustig auf Reisen III]

Eltern §§ 1626, 1629

§ 662L T (14)

§ 167 Abs.1KV?

Y

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Fall Nr.15 [Lustig auf Reisen III] Kaufvertrag?

Einigung WE des Inhabers des Geschäfts für Trachtenmoden Lustig, vertreten durch T?

Fehlendes Einverständnis des gesetzlichen Vertreters, aber […] KV ist gem. § 165 trotzdem gültig!

Beachte Der Auftrag (§§ 662 ff.) als Grundverhältnis ist gem. §§ 107,

108 nichtig. Rechtspflicht des Beauftragten, das übertragene Geschäft zu

besorgen Rechtsnachteil!

Die Vollmacht ist aber in ihrer Entstehung selbständig. Schutz des Rechtsverkehrs!

Ergebnis

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Selbständigkeit der Vollmacht Ausnahmen

BGH NJW 2002, 66 Tatbestand: Im Jahre 1997 beteiligte sich die

Klägerin an einer im Bauträgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser. Hierzu bot sie der Bekl. in notarieller Urkunde den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchführung – ggf. auch bei der Rückabwicklung – des Erwerbs zu vertreten.

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Selbständigkeit der Vollmacht

Entscheidungsgründe: Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorge, bedürfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfüge er darüber nicht, sei ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig.

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Selbständigkeit der Vollmacht

Entscheidungsgründe: Nach der Zielsetzung des Rechts-beratungsgesetzes nichtig ist dann zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht … [Fehleridentität]. Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen … . Hierzu umfasst es deren Beratung und Vertretung. Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der [V]ollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen

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51 Erlöschen der Vollmacht

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Erlöschen der Vollmacht

aufgrund Befristung (§ 163). D.h.: Erlöschen durch Fristablauf

aufgrund des Eintritts einer (auflösenden) Bedingung (§ 158 Abs.2)

aufgrund Durchführung/Scheiterns des Rechtsgeschäfts, auf das sich die Vollmacht bezieht

aufgrund Widerrufs [sog. actus contrarius] (§ 168 S.2 und 3)

aufgrund Anfechtung (§§ 119 ff.) aufgrund des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§

168 S.1) Kaufmann K räumt seinem Lehrling L eine Handlungsvollmacht

ein; später spricht er einen (fristlose) Kündigung der Arbeitsvertrags aus, weil er L beim Griff in die Ladenkasse erwischt hat.

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Erlöschen der Vollmacht

M

E

R

K

E

In ihrer Entstehung ist die Vollmacht von dem Rechtsgeschäft, das ihr zugrunde liegt, abstrakt. Dagegen erlischt die Vollmacht stets mit der Beendigung des Grundgeschäfts!

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54 Exkurs: Untervollmacht

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Untervollmacht

Untervollmacht§ 167 Abs.1 § 167

Abs.1Geschäftsherr Hauptvertreter

Untervertreter

Geschäftspartner

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Untervollmacht

Untervollmacht Bitte beachten Sie, dass

[…] die Erteilung der Untervollmacht "im Namen des Geschäftsherren" stattfindet

[…] die Befugnis zur Erteilung der Untervollmacht (§§ 133, 157) regelmäßig anzunehmen ist, wenn der Geschäftsherr kein erkennbares Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vertretung durch den Hauptvertreter hat

Das RG nur für und gegen den Geschäftsherren wirkt, wenn Haupt- und Untervollmacht wirksam sind

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§§ 48 ff. HGB

Exkurs: Prokura

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Prokura

Gesetzliche Regelung § 48 HGB [Erteilung der Prokura]

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

§ 49 HGB [Umfang der Prokura] (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen

und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

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Prokura

Gesetzliche Regelung § 50 HGB [Beschränkungen der Prokura]

(1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

Missbrauchsgefahr Kaufmann K erteilt Prokurist P Prokura, vereinbart

allerdings mit P, dass er Kredite nur nach Rücksprache mit K aufnehmen darf. Kurz nach Eintragung der Prokura im Handelsregister nimmt P namens des K einen Kredit über 500.000,- Euro auf und verjubelt das Darlehen bei einer Fußballwette (500.000,- Euro auf Sieg für Hertha BSC).

Handeln im Rahmen des externen Könnens (Prokura!] gegen das interne Dürfen!

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60 Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins

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Rechtsscheinvollmachten

Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins

Gesetzliche RSV Richterrechtl. RSV

§§ 170 ff.Duldungsvollmacht

Anscheinsvollmacht

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Rechtsscheinvollmachten

Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins

1. RechtsscheinRechtsschein als Sachverhalt, auf den der

Rechtsverkehr u.a. aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vertraut.2. Veranlassung des Rechtsscheins

Rechtsscheinhaftung nur, wenn der (potentiell) Haftende den Rechtsschein (willentlich) veranlasst hat.3. Gutgläubigkeit

Rechtsscheinhaftung nur, wenn der Rechtsverkehr schutzwürdig ist, die wahren Rechtsverhältnisse also nicht

kennt und auch nicht kennen musste.4. Kausalität

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Gesetzliche Rechtsscheinvollmachten

§§ 170 ff.

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Gesetzliche Rechtsscheinvollmachten

§§ 170 ff schützen den Geschäftsgegner, der auf den (Fort-) Bestand einer in Wahrheit nicht bestehenden Vollmacht vertraut.

§§ 170 bis 173 sehen eine gesetzliche Rechtsschein-haftung des Vertretenen für den Fall vor, dass eine Außenvollmacht erloschen oder eine Innenvollmacht, die einem Dritten mitgeteilt oder öffentlich kundgemacht worden war, nicht wirksam erteilt oder wieder erloschen ist. Geschützt werden soll das Vertrauen des gutgläubigen Erklärungsempfängers auf den Bestand oder Fortbestand einer Vollmacht (Schulze/Dörner, BGB, §§ 170-173, Rn.1).

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65 Fall Nr.16 [Frische Fische]

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Fall Nr.16 [Frische Fische]

§§ 662, 675K H

§ 167 Abs.1 Alt.2

KV

F

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Fall Nr.16 [Frische Fische]

Ausgangsfall Lösungshinweis: § 170 Beachte: K kann die H erteilte Innen- und

Außenvollmacht gem. §§ 168 S.3, 167 Abs.1 gegenüber H oder F widerrufen; sie bleibt F gegenüber allerdings so lange wirksam, bis K das Erlöschen ihm gegenüber angezeigt hat.

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Fall Nr.16 [Frische Fische]

Fallvariante Nr.1

§§ 662, 675K H

§ 167 Abs.1 Alt.1& Mitteilung gegenüber F

KV

F

Page 69: § 5 STELLVERTRETUNG 1. Abgrenzung: Vertreter vs. Bote Eigene Willenserklärung des V. 2.

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Fall Nr.16 [Frische Fische]

Fallvariante Nr.1 § 171

Mitteilung über die Erteilung der Innenvollmacht als Rechtsschein!

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Fall Nr.16 [Frische Fische]

Fallvariante Nr.2§§ 662, 675

K H § 167 Abs.1 Alt.1 [Urkunde]

KV

F

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Fall Nr.16 [Frische Fische]

Fallvariante Nr.2 Risiko aus der Perspektive des K

§§ 172, 171 Möglichkeit des K, den gesetzten

Rechtsschein zu beseitigen? §§ 172 Abs.2, 176