Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft...

40
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Assessorkurs Strafrecht Jura Intensiv

Transcript of Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft...

Page 1: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Assessorkurs

Strafrecht

Jura

Inte

nsiv

Page 2: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura

Inte

nsiv

Page 3: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Materielles Strafrecht

Allgemeiner Teil

Problemschwerpunkte für Referendare

Jura

Inte

nsiv

Page 4: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Jura

Inte

nsiv

Page 5: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Inhaltsübersicht Die Karteikarten Strafrecht AT folgen im Wesentlichen der Ziffernfolge der zugehörigen Paragraphen. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten. Handlungslehre, Kausalität, Zurechnung

Handlungslehre Grundfälle zu Kausalität und Zurechnung Irrümer auf Tatbestandsebene a.l.i.c.

Fahrlässigkeit

Zurechnung Selbstgefährdung / Einwilligung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit

Erfolgsqualifikationen

Vorsatz

Irrtümer auf TB-Ebene

Rechtswidrigkeit

Subjektives Rechtfertigungselement Notwehrrecht für Polizeibeamte Irrtum über Rechtfertigungsgründe Versuch

Unmittelbares Ansetzen Rücktritt

Jura

Inte

nsiv

Page 6: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Täterschaft und Teilnahme

Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl

U-Delikt

Abgrenzung Tun / Unterlassen Probleme der Ingerenz Garant durch tatsächliche Übernahme Entsprechungsklausel Täterschaft und Teilnahme Unmittelbares Ansetzen Rücktritt

Konkurrenzen

Jura

Inte

nsiv

Page 7: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR AT

Handlungslehre Allg. StGB

Die strafrechtliche Handlungslehre

Kann es auch bei fehlender Handlung im Zeitpunkt der „eigentlichen“ Erfolgsherbeiführung eine Strafbarkeit geben?

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 8: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Bleibt der Täter bei der „eigentlichen“ Erfolgsherbeiführung straflos, so kann ihm unter Umständen ein zeitlich vorgelagertes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten im Rahmen einer Fahrlässigkeitstat angelastet werden (Übernahmefahrlässigkeit).

Bsp.: LKW-Fahrer setzt trotz Ermüdungserscheinungen seine Fahrt fort, schläft am Steuer ein und verletzt dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer. Hier kann der LKW-Fahrer wegen § 229 StGB bestraft werden, weil er die Fahrt trotz der Ermüdungserscheinungen fortsetzte. Bsp.: Beim ETBI wird dem Täter vorgeworfen, nicht erkannt zu haben, dass die ihn rechtfertigende Sachlage gar nicht vorliegt. Bsp.: Bei Trunkenheitsfällen wird dem Täter vorgeworfen, sich betrunken zu haben, obwohl er wusste, dass er später noch Auto fahren muss.

Jura

Inte

nsiv

Page 9: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR AT

Zurechnung Allg. StGB

Grundfälle I

Löse den folgenden Fall (ohne Mordmerkmale): A und B deponieren in den Wagen des O – unabhängig voneinander – jeweils eine Autobombe, die bei der Zündung explodiert. Als O die Zündung betätigt, zünden beide Bomben. O ist sofort tot. Jede Bombe alleine hätte zur sofortigen Tötung des O ausgereicht.

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 10: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Strafbarkeit A wegen § 212 I (parallel für Strafbarkeit des B)

I. Tatbestand

1. Erfolg (+) 2. Handlung (+)

3. Kausalität Nach Äquivalenz-Theorie eigentlich keine Kausalität, weil die Bedingung des A hinweggedacht werden kann und der Erfolg (Tod des O) dennoch nicht entfällt, da O immer noch an der Bombe des B gestorben wäre. Gleiches würde für die Strafbarkeit des B gelten. Dieses Ergebnis ist unbillig, weil O von der tödlichen Wirkung der Bombe des A getroffen wurde. A kann nicht entlasten, dass es eine parallele Zweiursache gibt, die den Todeserfolg zeitgleich herbeiführt. In diesen Fällen der Doppelkausalität (alternativen Kausalität) wird die Äquivalenztheorie wie folgt modifiziert: Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, sind alle ursächlich.

4. Objektive Zurechnung (+) [nach BGH dürfte dieser Punkt wohl entfallen] 5. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+)

Jura

Inte

nsiv

Page 11: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR AT

Eventualvorsatz § 15

StGB Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit

Auf der Basis der herrschenden Billigungstheorie des BGH ist die Ermittlung des Vorsatzes eine Wertungsfrage des Einzelfalls. In der Klausur bedeutet dies, dass hier vor allem bei der Wollenskomponente zu argumentieren ist. Besondere Bedeutung erlangt hier die „Gottvertrauensformel“. Was ist darunter zu verstehen?

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 12: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Eventualvorsatz nach BGH (Billigungstheorie): Eventualvorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bloß bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

Bloß vages Vertrauen – also ein Fall des „Gottvertrauens“ - begründet die Wertung des Verhaltens als vorsätzlich.

Folglich nimmt die Rspr. z.B. Eventualtötungsvorsatz an, wenn es bei einem Steinwurf von einer Autobahnbrücke „einem Heer von Schutzengeln zu verdanken (ist), die über der Autobahn geschwebt sein müssen“, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind (LG Leipzig, zitiert nach BGH, 4 StR 450/09). So auch das LG Berlin im „Berliner Raser-Fall“ (RA 2017, 437). Der Täter „will“ ja nicht im eigentlichen Sinn töten. Aber sein verhalten wird als Vorsatz gewertet, weil er sich derart riskant verhält, dass er nicht mehr auf den guten Ausgang vertrauen kann und darf.

Jura

Inte

nsiv

Page 13: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR AT

Erfolgsqualifikation § 18

StGB Grundlagen

1. Bei Erfolgsqualifikationen ist (wie bei jeder Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi-

nation) immer an zwei Vorschriften des AT zu denken. Welche? 2. Bei allen Erfolgsqualifikationen gibt es ein ungeschriebenes Tatbestands-

merkmal. a) Welches? b) Warum ist dieses nötig? c) Definiere bzw. beschreibe dieses ungeschriebene Merkmal.

Raum für eigene Anmerkungen: Ju

ra In

tensiv

Page 14: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

1. § 11 II, der anordnet, dass die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination als Vorsatzdelikt gilt (deshalb liegt eine Vorsatztat i.S.d. §§ 26, 27 vor!), und

§ 18, der klarstellt, dass der bloße Eintritt der schweren Folge zur Begründung der Strafbarkeit nicht genügt, sondern dass der Beteiligte (Täter oder Teilnehmer) insofern „mindestens fahrlässig“ gehandelt haben muss.

2. a) Unmittelbarkeitszusammenhang (spezifischer Gefahrzusammenhang)

b) Alle Erfolgsqualifikationen weisen einen – im Vergleich zu den Grundvorschriften – massiv erhöhten Strafrahmen auf („Strafrahmensprung“). Im Wege restriktiver (verfassungskonformer) Auslegung ist deshalb zusätzlich zu bloßer Kausalität und Zurechenbarkeit das Merkmal des Unmittelbarkeitszusammenhangs nötig.

c) Def.: Der Unmittelbarkeitszusammenhang setzt zweierlei voraus. Zunächst muss

eine dem Grunddelikt eigentümliche spezifische Gefahr geschaffen worden sein (daran fehlt es z.B. im Rahmen von § 251, wenn der Täter dem Opfer das lebenswichtige Medikament raubt und das Opfer deshalb stirbt). Dann muss sich gerade diese Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen bzw. realisiert haben (m.a.W. Muss die schwere Folge die geradezu typische Folge der Tat des Täters sein).

Jura

Inte

nsiv

Page 15: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR AT II

Erfolgsqualifikation § 18

StGB Unmittelbarkeitszusammenhang

Im Rahmen des Unmittelbarkeitszusammenhangs stellt sich immer die Frage, ob sich die spezifische Gefahr aus der Tathandlung oder dem Taterfolg des Grunddelikts ergibt. Wie ist dies bei §§ 251, 306c, 226/227 ?

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 16: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Bei § 251 ergibt sich die spezifische Gefährlichkeit alleine aus der Tathandlung (der Gewalthandlung) des Raubes. Deshalb kann z.B. § 251 nicht bejaht werden, wenn der Opfer stirbt, weil ihm das lebenswichtige Medikament geraubt wurde. Arg.: Es müsste sonst auch einen Diebstahl mit Todesfolge geben. § 306c ermöglicht die Anknüpfung an Tathandlung (Molotow-Cocktail) und Taterfolg des Grunddelikts. Bei §§ 226/227 ist streitig, ob neben dem Taterfolg auch an die spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung angeknüpft werden kann. Dies wird vom BGH bejaht. Arg.: Die §§-Verweisung in § 227 bezieht sich auch auf den jeweiligen Versuch, bei dem aber bloß die Tathandlung vorgenommen wurde und der Taterfolg gerade ausgeblieben ist. Klassische Beispiele nach BGH: Pistolenschlag-Fall, Treppensturz-Fall und die Fälle der Hervorrufung einer „kopflosen“ Flucht des Opfers. In jüngerer Zeit: Der vorhersehbare Exzess eines Mittäters (vorsätzliche Tötung des Opfers) bei schweren gemeinschaftlichen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit.

Jura

Inte

nsiv

Page 17: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR AT

Rechtswidrigkeit § 32

StGB Notwehr – Gebotenheit

Was sind die Fallgruppen der Notwehrprovokation und wie sind diese Fälle jeweils zu lösen?

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 18: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Bei der Notwehrprovokation werden unterschieden:

• Schuldlose Provokation: Keine Einschränkung des Notwehrrechts

• Fahrlässige Provokation: Rechtsfolge: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr Vor allem ist streitig, ob neben dem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vorverhalten und Notwehrhandlung ein rechtswidriges Vorverhalten notwendig ist (z.B. Straftat nach § 142 StGB), oder ob bereits ein „sozialethisch zu missbilligendes Verhalten“ (z.B. Abteilfenster-Fall) ausreicht (so BGH). Gutachten: Immer erst das u.U. provozierende Vorverhalten prüfen, um Inzidentprüfungen zu vermeiden! Achtung: Sofern der Täter trotz der fahrlässigen Provokation gerechtfertigt ist, kann nach BGH U.U. ein Fahrlässigkeitsvorwurf an das Vorverhalten angeknüpft werden! Dies setzt voraus, dass die Eskalation des Streits als vorhersehbare Folge der Provokation eingestuft werden muss.

• Absichtsprovokation: Nach BGH Ausschluss des Notwehrrechts bei der Gebotenheit, da ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt.

Jura

Inte

nsiv

Page 19: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR AT

Rechtswidrigkeit § 32

StGB Notwehrrecht für Polizeibeamte

Kann sich auch ein Polizist während des Dienstes auf die §§ 32, 34 berufen? Fall: Die Diebesbande D ist gerade dabei, ihre letzten Beutestücke in das vor dem

Haus geparkte Fluchtauto zu laden, als sie von Polizist P erblickt werden. Dieser hat keine andere Möglichkeit, die Flucht zu verhindern, als dem F, der sich gerade ans Lenkrad setzen will, ins Bein zu schießen.

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 20: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Z.B. nach § 61 I HSOG / § 64 PolG NRW / 64 I POG RP / 54 I PolG BW scheidet ein Schusswaffengebrauch in diesem Fall aus. Jedoch lässt § 54 II HSOG / § 57 IV POG RP „die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand“ unberührt. § 57 II PolG NRW regelt: „ Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.“ Die Voraussetzungen einer Nothilfe nach § 32 II StGB sind gegeben. Problem: Wenn es richtig ist, dass sich die Polizei wie jeder Bürger bei Ausübung von

Notwehr und Nothilfe auf § 32 StGB berufen kann, welchen Sinn machen dann die den Schusswaffengebrauch einschränkenden Regelungen in den Polizeigesetzen? Wie dieser gesetzliche Widerspruch zu lösen ist, ist umstritten.

H.M. (auch BGH): Der Polizist darf sich generell in Ergänzung der polizeigesetzlichen Regelungen bei der Ausübung von Notwehr und Nothilfe auf § 32 berufen. § 32 StGB begründet unmittelbar auch hoheitliche Eingriffsrechte. Dies hat der Gesetzgeber durch die Notrechtsvorbehalte ausdrücklich klargestellt. (Ob das Verhalten des Polizisten beamten- oder polizeirechtlich aber zu missbilligen ist, kann in einer Strafrechtsklausur dahinstehen.)

Jura

Inte

nsiv

Page 21: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Materielles Strafrecht

Besonderer Teil

Problemschwerpunkte für Referendare

Jura

Inte

nsiv

Page 22: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Jura

Inte

nsiv

Page 23: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Inhaltsübersicht

Die Karteikarten Strafrecht BT folgen im Wesentlichen der Ziffernfolge der zugehörigen Paragraphen. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten.

Unfallflucht, § 142

Aussagedelikte, §§ 153 ff.

Mord, § 211 Mordmerkmale

Sterbehilfe

Tötung auf Verlangen, § 216 Abgrenzung zur Suizidbeihilfe

Körperverletzung, §§ 223 ff.

Erpr. Menschenraub, §§ 239a/b Restriktive Auslegung

Nötigung, § 240

Diebstahl, § 242 Grunddelikt, Regelbeispiel, Qualifikation

Unterschlagung, § 246

Raub, § 249 Abgrenzung zu § 255 (plus Sonderfälle) Sukzessive Qualifikation

Räuberischer Diebstahl, § 252

Erpressung, § 253

Hehlerei, § 259

Betrug, § 263 Abgrenzung 242 / 263 Vermögensschaden / Gefährdungsschaden

Jura

Inte

nsiv

Page 24: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Computerbetrug, § 263a

Untreue, § 266

Kreditkartenmissbrauch, § 266b Fälle zumBank- (EC-) Kartenmissbrauch

Urkundsdelikte, § 267 ff.

Pfandkehr, § 289

Brandstiftungsdelikte, §§ 306 ff.

Straßenverkehrsdelikte, §§ 315b ff. Verkehrsfeindlicher Inneneingriff Holzklotz-Fall Straßensperre-Fall Angefahrener Radfahrer § 316 - Rückrechnung

Jura

Inte

nsiv

Page 25: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StrafR BT

Unfallflucht § 142 StGB

Auslegung des § 142 II Nr. 2

Löse den folgenden Fall: A schrammt beim Ausparken den Wagen des W an. Ohne dies bemerkt zu haben, fährt er weg und hält an der 80 m entfernten roten Ampel an. Radfahrer R hat den Unfall bemerkt, fährt W hinterher und macht ihn auf den Unfall aufmerksam. W fährt achtlos weiter. Strafbarkeit des W?

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 26: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

§ 142 I Nr. 1 (-), da kein Vorsatz am „eigentlichen“ Unfallort Fraglich ist, ob der Begriff des „Unfallortes“ erweiternd ausgelegt werden kann. Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt. Der Begriff des Unfallortes hängt vor allem nicht von der subjektiven Kenntnis des Fahrers vom Unfall ab. M.a.W.: Der Unfallort ist nicht derjenige Ort, an welchem der Fahrer von diesem Kenntnis erlangt. § 142 II Nr. 2 (-), da das unvorsätzliche Entfernen kein „berechtigtes oder entschuldigtes“ Entfernen darstellt. Folglich bleibt der Täter in diesem Fall straflos.

Jura

Inte

nsiv

Page 27: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv

Assessorkurs Strafrecht

Strafprozessrecht Ju

ra In

tensiv

Page 28: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Jura

Inte

nsiv

Page 29: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Inhaltsübersicht

Die Karteikarten im Kursteil StPO folgen im Wesentlichen der §§-Reihenfolge in der StPO. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten.

In dubio pro reo - im materiellen Recht - im Prozessrecht Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Befangener StA Mangelnde Belehrung, §§ 52, 55 Blutentnahme, § 81a Sicherstellung und Beschlagnahme Fernmeldeüberwachung Nachträglicher Rechtsschutz, § 101 Durchsuchung, §§ 102, 103 Haftrecht Beschuldigter, § 136 Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a

Fortwirkung Fernwirkung Anfangsverdacht, § 152 II Einstellung, § 154 (Abgrenzung zu § 154a) Eröffnungsbeschluss, 203 ff. Anwesenheitsrecht des Angeklagten, § 230 „Opening Statement“ Beweisantrag, § 244 Beweisverwertungsverbote, § 244 Begriff der Vernehmung bei § 247 Unmittelbarkeit, §§ 250 ff. Verständigung, § 257c Abstimmung, § 263 Prozessuale Tat, 264

Jura

Inte

nsiv

Page 30: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Jura

Inte

nsiv

Page 31: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StGB - Allgemein

In dubio pro reo Art. 6 II EMRK

Wahlfeststellung: Gutachten StA-Klausur

In einer Strafrechtsklausur kann ein unklarer Sachverhalt geschildert werden. Hierbei sind Fälle einfach, in denen nach Sachverhalt z.B. bloß die Kausalität der Tathandlung für den Erfolg nicht festgestellt werden kann. Sofern ein Vorsatz vorliegt, ist in einem solchen Fall ein bloßer Versuch gegeben. Eine Sachverhaltsunklarheit kann aber auch komplexer sein. So können z.B. völlig unterschiedliche Sachverhalte passiert sein. Wie ist in einem solchen Fall das StA-Gutachten aufzubauen? Beispiel: Unklar, ob Beschuldigter Mittäter beim Diebstahl war und unklar, ob er die Sache durch Hehlerei erworben hat. Straflose Besitzerlangung ist ausgeschlossen.

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 32: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

I. Prüfung 1. Delikt, Sachverhaltsvariante a) (hier z.B. §§ 242 I, 25 II) Hinreichender Tatverdacht (-), da Täterschaft nicht nachweisbar

II. Prüfung 2. Delikt, Sachverhaltsvariante b) (hier z.B. § 259 I)

Hinreichender Tatverdacht (-), da Täterschaft nicht nachweisbar III. Wahlfeststellung

1. Eindeutige Feststellung nicht möglich 2. Sachverhaltsvariante a) unterstellen

hinreichender Tatverdacht gegeben (hier z.B. §§ 242 I, 25 II) 3. Sachverhaltsvariante b) unterstellen

hinreichender Tatverdacht gegeben (hier § 259 I) 4. Ausschluss jeder weiteren Möglichkeit (vor allem Ausschluss möglicher strafloser Sachverhaltsvarianten) 5. Psychologische und rechtsethische Vergleichbarkeit Delikt 1 und 2 6. Ergebnis

Sind die Delikte nicht vergleichbar: Kein hinr. TV. Stehen die Delikte in einem Stufenver-hältnis, ist in dubio aus der milderen Stufe zu bestrafen. Auch ist an die Möglichkeit der Reduktion zu denken: So kann ein Raub auf § 242 reduziert werden und so die Vergleichbarkeit zu § 263 hergestellt werden.

Jura

Inte

nsiv

Page 33: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StGB - Allgemein

In dubio pro reo Art. 6 II EMRK

Wahlfeststellung: Urteils-Klausur

In einer Strafrechtsklausur kann ein unklarer Sachverhalt geschildert werden. Hierbei sind Fälle einfach, in denen nach Sachverhalt z.B. bloß die Kausalität der Tathandlung für den Erfolg nicht festgestellt werden kann. Sofern ein Vorsatz vorliegt, ist in einem solchen Fall ein bloßer Versuch gegeben. Eine Sachverhaltsunklarheit kann aber auch komplexer sein. So können z.B. völlig unterschiedliche Sachverhalte passiert sein. Wie ist in einem solchen Fall das Strafurteil aufzubauen? Beispiel: Unklar, ob Beschuldigter Mittäter beim Diebstahl war und unklar, ob er die Sache durch Hehlerei erworben hat. Straflose Besitzerlangung ist ausgeschlossen.

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 34: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Bei der Schilderung des Sachverhalts (im Urteil unter „II.“) ist gleich zu Beginn darauf hinzuweisen, dass das Gericht keinen eindeutigen Sachverhalt feststellen konnte, sondern statt dessen zwei (oder auch mehr) unterschiedliche Geschehensabläufe in Betracht kommen. Dann sind die unterschiedlichen Varianten (unter 1. und 2.) zu schildern. Bei der Beweiswürdigung (im Urteil unter „III.“) ist darzulegen, warum das Gericht sich nicht von einem eindeutigen Sachverhalt überzeugen konnte, sich aber sicher ist, dass eine der beiden geschilderten Varianten passiert ist. In der rechtlichen Würdigung (im Urteil unter „IV.“) sind schließlich beide möglichen Varianten im Urteilsstil zu subsumieren (unter 1. und 2.). Dann kommt es unter 3. zur Darlegung, dass und warum die Voraussetzungen für eine echte Wahlfeststellung vorliegen („rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit“).

Jura

Inte

nsiv

Page 35: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

StPO - Allgemein

In dubio pro reo Art. 6 II EMRK

Prozessrecht und in dubio pro reo

In welchem Umfang gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ im Bereich des Prozessrechts? Welche Differenzierung muss gemacht werden?

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 36: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Es muss unterschieden werden zwischen den Prozessvoraussetzungen und den bloßen Verfahrensfehlern. Die Prozessvoraussetzungen gelten im Rechtsstaat „um ihrer selbst Willen“ und werden deshalb im Rahmen einer zulässigen Revision von Amts wegen geprüft. Sie sichern die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens an sich. Deshalb gilt insoweit auch der Grundsatz in dubio pro reo. Beispiele: Verjährung (unklar, wann genau die Tat begangen wurde) oder Strafmündigkeit (unklar, wie alt der Täter ist) Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn „bloß“ individuelle Interessen des Beschuldigten verletzt wurden. Die Begehung eines Verfahrensfehlers muss nachgewiesen (und in der Revision gem. § 344 II 2 StPO gerügt) werden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit nicht. Ju

ra In

tensiv

Page 37: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

GVG

Öffentlichkeit GVG § 169

Öffentlichkeitsgrundsatz

Nenne Bedeutung, Einschränkungen und Ausnahmen des Öffentlichkeits-grundsatzes.

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 38: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Gem. § 169 S. 1 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, dass im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes die Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer gewährleistet ist. Diente dieser Grundsatz früher dazu, die Willkür seitens der Staatsmacht zu kontrollieren, dominiert heute das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Seine Verletzung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO). Einschränkungen erfährt der Grundsatz der Öffentlichkeit insbesondere durch die §§ 175, 177 GVG: - § 175 I GVG: Versagung des Zutritts für unerwachsene oder solche Personen, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen - § 177 GVG: Störung des Verhandlungsablaufes. Die wichtigste Ausnahme findet sich in § 48 I JGG, wonach die Hauptverhandlung gegen Jugendliche nicht öffentlich ist. Ferner enthalten die §§ 171a, 171b, 172 GVG Ausschließungstatbestände. Schließlich können ausgeübte private Hausrechte (Art. 13 GG) der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung entgegenstehen.

Jura

Inte

nsiv

Page 39: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

GVG

Zuständigkeit §§ 24 f.

GVG Sachlich zuständiges Gericht

Wann erhebt die StA Anklage zum Strafrichter am AG? Schöffengericht am AG? Landgericht?

Raum für eigene Anmerkungen:

Jura

Inte

nsiv

Page 40: Assessorkurs Jura Intensiv Strafrecht · Abgrenzung Mittäterschaft Sukzessive Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung - Bestimmen § 28 StGB Rose-Rosahl U-Delikt Abgrenzung

Jura Intensiv

Strafrichter am AG:

Vergehen mit einer Straferwartung von nicht mehr als 2 Jahren. (§ 25 GVG) Schöffengericht am AG:

Verbrechen und Vergehen, deren Straferwartung nicht über 4 Jahren liegt. (§ 24 GVG) Landgericht (Große Strafkammer):

Straferwartung liegt über 4 Jahren. (§ 74 GVG) Bei den Verbrechen des § 74 II GVG ist die Gr. Strafkammer „als Schwurgericht zuständig“.

Jura

Inte

nsiv