Steuer-Leitfaden für betriebliche Anlegera5ec... · 2018. 8. 27. · Januar 2004 der sog....
Transcript of Steuer-Leitfaden für betriebliche Anlegera5ec... · 2018. 8. 27. · Januar 2004 der sog....
Veranlagungszeitraum 2017
Steuer-Leitfaden für betriebliche Anleger
Stand: 31. Juli 2018
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 2 von 144
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung und Grundlagen......................................................................................... 5
1. Das Investmentsteuergesetz ..................................................................................... 6 2. Die Abgeltungsteuer .................................................................................................. 8 3. Änderungen im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren durch das OGAW-IV-
Umsetzungsgesetz .................................................................................................. 10 4. Änderungen in der Investmentrechnungslegung ...................................................... 11 5. Besteuerung von Streubesitzdividenden .................................................................. 12 6. Änderungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) ab
23. Dezember 2013 ................................................................................................. 13 7. Das Transparenzprinzip ........................................................................................... 14 8. Behandlung von Fondsanteilen in der Bilanz ........................................................... 16
II. Zwischengewinn und Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen .................................. 22
1. Der Zwischengewinn ............................................................................................... 22 2. Besteuerung des Zwischengewinns bei betrieblichen Anlegern ............................... 23 3. Zwischengewinn aus Zielfonds auf Dachfondsebene ............................................... 25 4. Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen ....................................................................... 25 5. NV-Bescheinigung und Freistellungsauftrag ............................................................ 27
III. § 8b KStG / Teileinkünfteverfahren und Aktiengewinn ........................................... 27
1. § 8b KStG/ Teileinkünfteverfahren ........................................................................... 27 2. Der Aktiengewinn .................................................................................................... 29 3. Der Immobiliengewinn ............................................................................................. 32 4. Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn ............................................ 32
IV. Die „Zinsschrankenregelung“ .................................................................................. 34
IV. Ertragsverwendung ................................................................................................... 37
1. Ausschüttung und Teilthesaurierung ........................................................................ 37 a) Beispiel: Ausschüttung bzw. Vortrag eines Spezialfonds..................................... 39 b) Steuerliche Hinweise und Überleitungsrechnung zur Ausschüttung eines
Spezialfonds ....................................................................................................... 42 c) Erläuterungen zu den steuerlichen Hinweisen ..................................................... 44 d) Angaben in der Körperschaftsteuererklärung ...................................................... 52 e) Angaben in der Gewerbesteuererklärung ............................................................ 52 f) Buchung der Ausschüttung ................................................................................. 53
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 3 von 144
g) Beispiel: Ausschüttung eines institutionellen Publikumsfonds (UniInstitutional Global Corporate Bonds) ........................................................... 54
h) Steuerliche Hinweise und Überleitungsrechnung zur Ausschüttung eines institutionellen Publikumsfonds (UniInstitutional Global Corporate Bonds) .......... 55
i) Beispiel: Zwischenausschüttung eines Spezialfonds ........................................... 57 j) Steuerliche Hinweise und Überleitungsrechnung zur Zwischenausschüttung
eines Spezialfonds .............................................................................................. 58 k) Beispiel: Ausschüttung eines Immobilienfonds
(UniInstitutional European Real Estate, vormals: Immo-Invest: Europa) .............. 61 l) Steuerliche Hinweise zur Ausschüttung eines Immobilienfonds
(UniInstitutional European Real Estate, vormals: Immo-Invest: Europa) .............. 61 2. Thesaurierung ......................................................................................................... 66
a) Beispiel: Thesaurierender Publikumsfonds (UniFavorit: Aktien I) ........................ 66 b) Steuerliche Hinweise zu einem thesaurierenden Publikumsfonds
(UniFavorit: Aktien I) ........................................................................................... 68
V. Folgebewertung der Fondsanteile ........................................................................... 71
1. Wertsteigerungen .................................................................................................... 71 2. Wertminderungen und Teilwertabschreibung ........................................................... 71 3. Umwidmung von Investmentanteilen aus dem Umlaufvermögen in das
Anlagevermögen ..................................................................................................... 76 4. Teilwertabschreibung mit Aktiengewinn ................................................................... 77
a) Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen ......................................... 78 b) Teilwertabschreibung .......................................................................................... 79
5. Behandlung des Aktiengewinns ............................................................................... 79 6. Angaben in der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung .......................... 79 7. Wertaufholung ......................................................................................................... 80
VI. Erwerb und Rückgabe von Fondsanteilen .............................................................. 81
1. Erwerb von Fondsanteilen ....................................................................................... 81 2. Veräußerung bzw. Rückgabe von Fondsanteilen ..................................................... 81
a) Beispiel: Rückgabe eines Fondsanteils ............................................................... 82 b) Erweitertes Beispiel: Veräußerung eines thesaurierenden Publikumsfonds
(UniGlobal I) ........................................................................................................ 83 c) Steuerliche Hinweise zur Thesaurierung eines Publikumsfonds (UniGlobal I) ..... 84
VII. Behandlung von ausländischen Fonds ................................................................... 88
1. Ausschüttung ........................................................................................................... 88 a) Beispiel: Ausschüttung eines ausländischen Fonds
(UniInstitutional – IMMUNO Nachhaltigkeit) ........................................................ 89
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 4 von 144
b) Steuerliche Hinweise zur Ausschüttung eines ausländischen Fonds (UniInstitutional IMMUNO Nachhaltigkeit) ........................................................... 90
2. Thesaurierung ......................................................................................................... 92 a) Beispiel: Thesaurierung eines ausländischen Fonds
(UniInstitutional European Equities Concentrated) .............................................. 92 b) Steuerliche Hinweise zur Thesaurierung eines ausländischen Fonds
(UniInstitutional European Equities Concentrated) .............................................. 93 c) Beispiel: Veräußerung bzw. Rückgabe von ausländischen thesaurierenden
Fondsanteilen ..................................................................................................... 95
VIII. Exkurs: Übertragung von Fonds .............................................................................. 97
IX. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft ................................................................... 102
X. Sacheinbringung von Wertpapieren in Fonds....................................................... 103
XI. Liquidation eines Fonds ......................................................................................... 104
XII. Quellensteuern ........................................................................................................ 105
XIII. Umsatzsteuerfreiheit der Fondsverwaltung .......................................................... 106
XIV. Exkurs: Besteuerung der PE-Invest SICAV sowie der UniInstitutional Infrastruktur SICAF-SIF Erneuerbare Energien ..................................................... 107
Ausblick: .................................................................................................................. 107
XV. Ausblick: Reform der Investmentbesteuerung...................................................... 107
1. Publikumsfonds ..................................................................................................... 108 2. Spezialfonds .......................................................................................................... 110
a) Besteuerung von inländischen Erträgen auf der Fondsebene ........................... 110 b) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Fondsprivileg) ................................ 111
3. Übergangsvorschriften ........................................................................................... 111
XVI. Glossar ..................................................................................................................... 113
XVII. Anhang ..................................................................................................................... 119
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 5 von 144
I. Einleitung und Grundlagen
Investmentfonds sind ein wichtiger Bestandteil des modernen Finanzmanagements. Sie er-möglichen es dem Investor, das Know-how eines erfahrenen Asset Managements und die Vorteile einer professionellen Vermögensanlage zu nutzen, ohne sich selbst um Kapitalmark-tentwicklungen kümmern zu müssen. Darüber hinaus kann der Anleger beim Erwerb von Fondsanteilen von der Risikostreuung innerhalb des Fonds profitieren, denn durch die Mi-schung zahlreicher Wertpapiere werden die mit der Wertpapieranlage verbundenen Risiken grundsätzlich begrenzt. Trotz der Investition in zahlreiche Wertpapiere entfallen die damit ver-bundenen Verwaltungs- und Buchhaltungsarbeiten für den Fondsanleger weitgehend, da diese bereits von Union Investment im Rahmen der Fondsbuchhaltung vorgenommen werden. Anstelle der zahlreichen Einzelwerte sind für die Anleger nach geltendem Recht grundsätzlich nur die jeweiligen Fondsanteile in der Bilanz zu berücksichtigen.
Ziel dieser Broschüre ist es, dem betrieblichen Anleger einen Leitfaden an die Hand zu geben, anhand dessen die wesentlichen Fragen zur Bilanzierung und Besteuerung von in- und aus-ländischen Fonds beantwortet werden können. Insbesondere sollen die jeweiligen Bescheini-gungen, die Union Investment ihren Anlegern zur Verfügung stellt, im Hinblick auf ihre Auswir-kungen auf die Bilanz des betrieblichen Anlegers erläutert werden. Die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater kann und will jedoch auch diese Broschüre nicht ersetzen. Wir verweisen insoweit auf den Haftungsausschluss auf der letzten Seite.
Im Veranlagungszeitraum 2017 findet grundsätzlich auf sämtliche Fonds, welche die von der BaFin formulierten Anforderungen an Investmentvermögen erfüllen, das Investmentsteuerge-setz (InvStG) Anwendung.1 Das Investmentsteuergesetz ist gemäß § 21 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre eines Fonds anwendbar, die nach dem 31.12.2003 beginnen, und auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen oder gemäß § 3 Abs. 2 InvStG als zugeflossen gelten. Der Steuer-Leitfaden 2017 geht daher von den geltenden Regelungen des InvStG zuletzt ge-ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 aus und legt die für diesen Zeitraum aktuellen Bescheinigungen und Formulare von Union Investment zugrunde.2 Die Änderungen durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, die für Erträge gelten, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen, sind berücksichtigt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Änderungen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens.
Zum 01.01.2009 trat die Abgeltungsteuer in Kraft, die auch zu Änderungen im InvStG geführt hat. Die Abgeltungsteuer ist auf private Anleger anwendbar. Sofern sich jedoch Auswirkungen auf die Besteuerung betrieblicher Anleger ergeben haben, werden diese im Folgenden jeweils dargestellt.
1 Das InvStG hat im Jahr 2004 das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) sowie das Auslandinvest-
mentgesetz (AuslInvestmG) ersetzt. Ausführlich siehe hierzu Abschnitt I Nr. 6. 2 Für die alten Regelungen nach dem KAGG siehe Steuer-Leitfaden 2004 bzw. 2003.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 6 von 144
Auf relevante Änderungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) sowie die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 be-züglich der Besteuerung von Streubesitzdividenden wird hingewiesen.3
Einen kurzen Ausblick zur geplanten Reform der Investmentbesteuerung finden Sie im Anhang unter Abschnitt XV.
1. Das Investmentsteuergesetz Das Investmentsteuergesetz hat zu folgenden wesentlichen Neuerungen geführt:
- Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sowie des Aktiengewinns für ausländische Fonds mit Beginn des ersten Geschäftsjahres nach dem 31.Dezember 2003. Im Zuge der Abgel-tungsteuer wurde das Halbeinkünfteverfahren zum 1. Januar 2009 durch das Teileinkünfte-verfahren ersetzt, wonach für betriebliche Anleger, die keine Körperschaften sind, nur 40% der Dividendenerträge bzw. Veräußerungsgewinne steuerfrei sind. In Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben finden dementsprechend nur zu 60 % Berück-sichtigung;
- Abschaffung des Zwischengewinns zum 31. Dezember 2003 und Wiedereinführung des Zwischengewinns durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steu-errecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EUR-LUmsG) zum 1. Januar 2005 mit Startwert Null;
- Erträge aus Termingeschäften gelten für betriebliche Anleger bei Thesaurierung als nicht zugeflossen und sind damit erst bei Ausschüttung oder Rückgabe / Veräußerung der An-teile zu versteuern; die Steuerfreiheit der Termingeschäftsgewinne für private Anleger wurde dagegen im Rahmen der Abgeltungsteuer abgeschafft;
- das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren ist (seit 1. Januar 2009) auch auf Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Grundstücks-Kapitalgesellschaften anwendbar;
- neu eingeführt wurde zum 1. Januar 2004 der sog. Immobiliengewinn, der analog zum Ak-tiengewinn die steuerbegünstigten Komponenten bei der Veräußerung eines Fondsanteiles und zu Bewertungszwecken angibt;
- Erträge aus Leerverkäufen von Wertpapieren gelten bei Thesaurierung als nicht zugeflos-sen und sind erst bei Ausschüttung oder Rückgabe bzw. Veräußerung zu versteuern;
- Abschaffung der Unterscheidung in weiße, graue und schwarze Fonds. Fonds werden nun danach unterschieden, ob sie sämtliche relevanten Besteuerungsgrundlagen fristgerecht, d.h. binnen vier Monaten nach Geschäftsjahresende oder im Falle von ausschüttenden
3 Durch das AIFM-StAnpG wurde das InvStG mit Wirkung zum 24.12.2013 geändert und an das Kapitalanlagege-
setzbuch (KAGB) angepasst. Die Änderungen des InvStG gelten im Wesentlichen frühestens ab 2014.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 7 von 144
Fonds binnen vier Monaten nach dem Datum des Ausschüttungsbeschlusses, liefern (steu-erlich transparenter Fonds) oder ob dies nicht erfolgt (intransparenter Fonds). Sofern ein-zelne Besteuerungsgrundlagen nicht ausgewiesen werden, kann für diese Erträge auch keine steuerliche Vergünstigung (z.B. das Teileinkünfteverfahren bzw. die Steuerfreiheit bei Dividenden) in Anspruch genommen werden (Semi-Transparenz). Es werden jedoch durch einen fehlenden Ausweis einer steuerlichen Angabe von Zielfonds nicht sämtliche Erträge des (Dach-)Fonds infiziert. Für intransparente Fonds ist eine Pauschalbesteuerung vorge-sehen (siehe § 6 InvStG). Demnach sind sämtliche Ausschüttungen sowie 70% der positi-ven Wertentwicklung des Kalenderjahres, mindestens jedoch 6% des Rücknahmepreises zum Kalenderjahresende zu versteuern. Bei Spezialfonds ist die Pauschalbesteuerung nicht anzuwenden. Gemäß dem EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ ist die in § 6 InvStG geregelte Pauschalbesteuerung europarechtswidrig. Dem Steuerpflichtigen sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen o-der Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte er-mitteln lasse. Bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils gilt gemäß BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016, dass bei der Rückgabe von Anteilen an ausländischen the-saurierenden Fonds die inländische depotführende Stelle weiterhin Kapitalertragsteuer auf die akkumulierten thesaurierten Erträge einzubehalten hat. Auch § 6 InvStG ist hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehaltes weiterhin anzuwenden. Allerdings kann im Veranla-gungsverfahren von der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG für inländische Investment-fonds Abstand genommen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst die Unterlagen oder Informationen beibringt, mit denen sich die Höhe seiner Einkünfte ermitteln lässt. Hinsicht-lich der Informationen wird zwischen Mindest- und optionalen Angaben unterschieden. Das Finanzamt kann zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben insbesondere eine Berufsträ-gerbescheinigung anfordern;
- die Besteuerungsgrundlagen von Publikums- und fakultativ von Spezialfonds sind mit der Bescheinigung eines Berufsträgers im Sinne des § 3 Abs. 1 StBerG oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle zu versehen, wonach die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden (Union Investment beauftragt derzeit die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung dieser Bescheinigung);
- Möglichkeiten einer steuerneutralen Verschmelzung von Fonds. Diese wurden durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 22. Juli 2009 sowie durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz noch erweitert.4 Das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) sieht ergänzend auch die Möglichkeit einer Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften auf Teilge-sellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft vor. Eine Möglichkeit zur grenzüberschreitenden steuerneutralen Verschmelzung besteht jedoch nach wie vor nicht. Dies dürfte sich auch kurzfristig nicht ändern;
4 Siehe hierzu die Ausführungen unter IX. dieses Steuer-Leitfadens.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 8 von 144
- Einführung der Investment-Kommanditgesellschaft insbesondere für Zwecke des Pension Pooling durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und das AIFM-StAnpG;
- Einführung von steuerlichen Anlagebestimmungen für die transparente Fondsbesteuerung durch das AIFM-StAnpG und Besteuerung als Kapital-Investitionsgesellschaften und Per-sonen-Investitionsgesellschaften, sofern diese Anlagebestimmungen nicht erfüllt sind oder wesentlich gegen sie verstoßen wird. Das InvStG regelt somit nicht mehr nur die Besteue-rung von offenen Fonds, sondern auch von geschlossenen Fonds. Diese fallen allerdings nicht unter das transparente Besteuerungsregime der offenen Fonds, sondern sind als In-vestitionsgesellschaften in Abhängigkeit von der Rechtsform analog zu Personengesell-schaften (§ 18 InvStG) oder als Kapitalgesellschaft (§ 19 InvStG) zu besteuern;
- Änderung der Begrifflichkeiten im Zuge der Anpassung an das KAGB; so heißt die Kapital-anlagegesellschaft (KAG) seit Juli 2013 Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und die De-potbank wurde in Verwahrstelle umbenannt;
- Neudefinition der Werbungskostenverteilung auf Fondsebene, Wegfall der 10 % nichtab-zugsfähigen Werbungskosten und Verteilung der Werbungskosten auch auf realisierte Ver-äußerungsgewinne. Diese Neuregelung ist gemäß BMF-Schreiben in Bezug auf Publi-kumsfonds für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2014 beginnen. Dies führt dazu, dass die bislang in den Besteuerungsgrundlagen als ausschüttungsgleiche Erträge ausgewiesenen nicht abziehbare Werbungskosten entfallen;
- Übernahme der bislang lediglich in Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 fest-gelegten Ausschüttungsreihenfolge in das neue Investmentsteuergesetz;
- Ergänzung der Berufsträgerbescheinigung nach § 5 InvStG um den Hinweis, ob Anhalts-punkte auf Gestaltungsmissbräuche, welche Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundla-gen oder bereits veröffentlichte Aktiengewinne haben könnten, gefunden wurden.
2. Die Abgeltungsteuer Weitere Änderungen im InvStG ergaben sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009. Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde durch das Unterneh-mensteuerreformgesetz 2008 sowie die Jahressteuergesetze 2008 und 2009 eine neue Be-steuerungssystematik implementiert, wonach die Kapitalertragsteuer für den Privatanleger grundsätzlich abgeltende Wirkung entfaltet. Die Änderungen der Besteuerungssystematik sind auch im InvStG nachvollzogen worden. Für den betrieblichen Anleger ergeben sich jedoch keine grundlegenden Änderungen der Systematik. Insbesondere bleibt der Vorauszahlungs-charakter der Kapitalertragsteuer für betriebliche Anleger weiterhin erhalten, d.h. für betriebli-che Anleger entfaltet die Kapitalertragsteuer auch zukünftig keine abgeltende Wirkung.
Die Abgeltungsteuer hat zu folgenden wesentlichen Änderungen geführt:
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 9 von 144
- Einführung eines einheitlichen Steuersatzes auf alle Kapitalerträge (Zinsen und Dividen-den) i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% und damit Wegfall des bisherigen Zins-abschlages i.H.v. 30%;
- Erweiterung der Bemessungsgrundlage in der Direktanlage insbesondere um ausländische Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Termingeschäftsgewinne. Für betriebliche Anleger bestehen gesonderte Regelungen zur Abstandnahme von der Kapital-ertragsteuer auf diese sog. neuen Abzugstatbestände;5
- Wegfall des bisherigen Stückzinstopfes für betriebliche Anleger;6
- Generell sind Veräußerungsgewinne seit Einführung der Abgeltungsteuer steuerbar. Im Rahmen der Fondsanlage kommt es auch zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus sog. „schädlichen Kapitalforderungen“ bei Thesaurierung, d.h. zu einer Neuordnung der sog. ausschüttungsgleichen Erträge. Hintergrund hierfür war die Abschaffung der Re-gelungen zur Besteuerung von Finanzinnovationen im Rahmen der Abgeltungsteuer. Bei den „schädlichen Kapitalforderungen“ handelt es sich um Wertpapiere, die nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 lit. a-f InvStG fallen, d.h. die Definition erfolgt durch eine Negativabgrenzung.7 Realisierte Gewinne aus derartigen Wertpapieren werden für steuerliche Zwecke – wie vormals Finanzinnovationen – als ausschüttungsglei-che Erträge behandelt und gelten somit auch bei Thesaurierung als zugeflossen.8 Unter den Begriff der „schädlichen Kapitalforderungen“ dürften allerdings weniger Wertpapiere fallen als vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer unter den Begriff der Finanzinnovationen.
Zum Investmentsteuergesetz wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) am 2. Juni 2005 ein Einführungsschreiben9 erlassen, welches in der Zwischenzeit durch eine Neufassung vom 18. August 2009 aktualisiert und entsprechend den gesetzlichen Änderungen angepasst wurde.10 Das neugefasste BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden; soweit das Schreiben neu eingefügte Vorschriften betrifft, richtet sich der zeitliche Anwendungsbe-reich nach den speziellen Übergangsregelungen des § 22 InvStG sowie den in den Tz. 292ff des Schreibens getroffenen Regelungen.11 Auf dieses Schreiben wird an entsprechender Stelle dieses Leitfadens und im Anhang Bezug genommen.
5 Vgl. Abschnitt I Nr. 3 dieses Steuer-Leitfadens. 6 Vgl. Abschnitt II Nr. 2 dieses Steuer-Leitfadens. 7 Für genauere Erläuterungen zu „schädlichen Kapitalforderungen“ vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.08.2009;
GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 18 ff. 8 Diese Zinserträge sind jedoch nicht Bestandteil der Erträge i.S.d. Zinsschranke (vgl. Abschnitt VI). 9 BMF-Schreiben vom 02.06.2005; GZ: IV-C1-S1980-1-87/05. 10 BMF-Schreiben vom 18.08.2009: GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019. 11 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 0 und 291-303.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 10 von 144
3. Änderungen im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
Bis zum 31.12.2011 führten Spezial- und Publikumsfonds bei Ausschüttung lediglich die Kapi-talertragsteuer auf inländische Dividenden ab, während die depotführende Stelle die Steuer auf die übrigen Erträge (insbesondere Zinsen) abgeführt hat. Im Falle der Thesaurierung hat dagegen vor dem 01.01.2012 der Fonds die Kapitalertragsteuer auf sämtliche Erträge abge-führt.
Durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz ergaben sich – analog zur Direktanlage - Änderun-gen im Hinblick auf das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren. Insbesondere wird für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs zwischen Publikums- und Spezialfonds unterschieden. So ist seit dem 1. Januar 2012 bei Publikumsfonds die depotführende Stelle für den Kapitalertrag-steuerabzug auf sämtliche Erträge zuständig. Dies gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für Thesaurierungen. Bei letzteren stellt der Fonds den depotführenden Stellen über die Depot-bank die für die Steuerabführung erforderliche Liquidität zur Verfügung. Die sog. Steuerliqui-dität ist dabei sowohl für Privatanleger als auch für betriebliche Anleger zu ermitteln. Unter-schiede zwischen beiden Werten ergeben sich aus der Berücksichtigung der Kirchensteuer (auch als abzugsfähige Sonderausgabe) und der Anrechenbarkeit der Quellensteuer. Beides ist nur bei Privatanlegern möglich. Der höhere Betrag der für Privatanleger und betriebliche Anleger ermittelten Steuerliquidität wird den depotführenden Stellen über die Verwahrstelle zur Verfügung gestellt. Sofern für den Anleger aufgrund seiner individuellen Charakteristika weniger Kapitalertragsteuer abzuführen ist, wird der Differenzbetrag zur Steuerliquidität dem Anleger gutgeschrieben. Bei Spezialfonds gilt dagegen seit dem 1. Januar 2012, dass der Fonds sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung die Kapitalertragsteuer auf sämt-liche Erträge abführt. Demzufolge erstellt auch die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fonds und nicht mehr die depotführende Stelle die Steuerbescheinigung für Spezialfonds. Bei der Steuerabführung kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft die individuellen Charakteristika des jeweiligen Anlegers berücksichtigen und ggf. vom Steuerabzug Abstand nehmen.12
12 Für die einzelnen Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Änderung des Kapitalertragsteuerabzugsver-
fahrens vgl. auch BMF-Schreiben vom 03.11.2011, GZ IV C 1 – S 1980-1/11/10001.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 11 von 144
4. Änderungen in der Investmentrechnungslegung
Im Zuge des OGAW-IV-UmsG sowie der Investmentrechnungslegungs- und Bewertungsver-ordnung (InvRBV) ergeben sich auch Auswirkungen auf die Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie auf die sog. Verwendungsrechnung, d.h. die Berechnung der Ausschüttung bzw. Wiederanlage, bei Spezialfonds. Die Vorschriften der InvRBV sind grundsätzlich erstmals auf Investmentvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 30. Juni 2010 endet. Im Rahmen der Einführung des KAGB wurde auch die InvRBV in KARBV geändert und vereinzelt angepasst.13
Hinsichtlich der Ertrags- und Aufwandsrechnung wurden die einzelnen Positionen durch die InvRBV erstmals festgeschrieben. Dabei wurde u.a. die Position „Ergebnis des Geschäftsjah-res“ neu eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine saldierte Größe, die sich aus dem ordentli-chen Nettoertrag und den im Geschäftsjahr auf Fondsebene realisierten Gewinnen und Ver-lusten zusammensetzt. Im Rahmen der KARBV wurde die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 KARBV dahingehend angepasst, dass die bisherige Bezeichnung „Ergebnis des Geschäftsjahres“ durch „realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres“ ersetzt wurde. Neu einge-führt wurde die Größe nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres. Die Summe aus reali-siertem und nicht realisiertem Ergebnis des Geschäftsjahres ergibt das Ergebnis des Ge-schäftsjahres nach KARBV. Im Gegensatz zum Ergebnis des Geschäftsjahres nach InvRBV beinhaltet das Ergebnis des Geschäftsjahres nach KARBV somit auch die nicht reali-sierten Gewinne und Verluste. Letztere stehen jedoch auch weiterhin weder steuerlich noch aufsichtsrechtlich zur Ausschüttung zur Verfügung.
Auch für die Berechnung der Ausschüttung, die sog. Verwendungsrechnung, werden die ein-zelnen Positionen in § 12 KARBV festgeschrieben. Hier ist auch die Position „Zuführung aus dem Sondervermögen“ auszuweisen. Dabei handelt es sich letztlich um eine investmentrecht-liche (nicht zwingend auch investmentsteuerliche) Substanzausschüttung. Diese ergibt sich bspw. dann, wenn realisierte Gewinne ausgeschüttet werden, denen aber realisierte Verluste gegenüberstehen, d.h. wenn die Ausschüttung die Summe aus realisiertem Ergebnis und vor-getragenen Erträgen und Gewinnen übersteigt. Die Verwendungsrechnung ist seit dem 1. Juli 2011 gemäß § 94 Satz 1 InvG in der Fassung des OGAW-IV-Umsetzungs-gesetzes auch für Spezialfonds verpflichtend, d.h. für alle Ausschüttungen bzw. Vorträge ab diesem Termin ist auch die in § 9 InvRBV bzw. mittlerweile § 12 KARBV vorgegebene Gliederung verbindlich.
Hinsichtlich der Verwendungsrechnung und der Ertrags- und Aufwandsrechnung wurden so-mit lediglich einzelne Bezeichnungen geändert. Insbesondere wurde neben den Überschriften zu den einzelnen Untergruppen bei den für die Ausschüttung verfügbaren Beträgen der Begriff
13 Bei der KARBV handelt es sich um die „Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung
von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände“.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 12 von 144
„Ergebnis des Geschäftsjahres“ aufgrund der Anpassungen in § 11 KARBV in „realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres“ geändert.
5. Besteuerung von Streubesitzdividenden
Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 wurde für Kapital-gesellschaften in § 8b Abs. 4 KStG die Steuerpflicht für Streubesitzdividenden14, die ab dem 1. März 2013 zufließen, eingeführt. Veräußerungsgewinne aus Aktien bleiben für Körperschaf-ten dagegen weiterhin steuerfrei.15 Für natürliche Personen, die Aktien im Betriebsvermögen halten, bleibt es nach § 3 Nr. 40 EStG unverändert bei der Steuerfreiheit von Streubesitzdivi-denden und Aktienveräußerungsgewinnen in Höhe von 40% im Rahmen des Teileinkünftever-fahrens. Diese Regelung für die Direktanlage wird grundsätzlich auch auf die Fondsanlage übertragen und hat entsprechende Auswirkungen auf den Aktiengewinn. Dieser ist seitdem separat für körperschaftsteuerpflichtige einerseits und für einkommensteuerpflichtige betrieb-liche Anleger andererseits zu ermitteln. Ein Publikumsfonds weist somit mittlerweile zwei un-terschiedliche Fonds-Aktiengewinne aus; Spezialfonds weisen dagegen weiterhin nur den Fonds-Aktiengewinn für körperschaftsteuerpflichtige Anleger aus.
Für Spezialfonds gilt darüber hinaus, dass Dividenden von Aktien, an denen der Anleger in der Direktanlage bereits mehr als 10% hält, auch vom Fonds als steuerfrei behandelt werden können, sofern der Anleger die Fondsgesellschaft entsprechend informiert. Auch Dividenden von Aktien, an denen der Spezialfonds selbst direkt mehr als 10% hält, können vom Spezial-fonds weiterhin als nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei ausgewiesen werden.
Publikumsfonds können den Anlegern Dividenden, die dem Fonds ab dem 1. März 2013 zugeflossen sind, dagegen nicht mehr steuerfrei vermitteln.16 Streubesitzdividenden, die einem Zielfonds vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, sind gemäß BMF-Schreiben vom 9. Juli 2013 auf Ebene des Dachfonds ebenfalls nach § 21 Abs. 22 Satz 5 InvStG steuerlich begünstigt, auch wenn sie dem Dachfonds erst nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten. Hinsichtlich sog. Verbundbeteiligungen im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gilt, dass Dividenden dieser Kapitalgesell-schaften in der Direktanlage weiterhin steuerfrei sind, wenn die Mitglieder dieser kreditwirt-schaftlichen Verbundgruppe insgesamt mehr als 10% halten.
14 Streubesitzdividenden liegen vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als
10% des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. 15 Auch die im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) zwischenzeitlich vorgesehene Abschaf-
fung der Steuerfreiheit von Aktienveräußerungsgewinnen ist letztlich nicht erfolgt. 16 Dividenden, die dem Fonds bis zum 28. Februar 2013 zugeflossen und damit unabhängig vom Fondsgeschäfts-
jahresende steuerlich begünstigt sind, sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c mm InvStG in den Besteue-rungsgrundlagen des Fonds separat auszuweisen.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 13 von 144
6. Änderungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) ab 23. Dezember 2013
Im Zuge der Anpassung des Aufsichtsrechts an die AIFM-Richtlinie wurde das bisherige In-vestmentgesetz (InvG) zum 22. Juli 2013 durch das neue Kapitalanlagebuch (KAGB) ersetzt. Dieses beinhaltet nicht mehr nur die bisher im InvG geregelten Vehikel zur Vermögensanlage, sondern nach § 1 Abs. 1 KAGB sämtliche Organismen für gemeinsame Anlagen, die von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Es darf sich dabei jedoch nicht um ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handeln. Demzufolge fallen zukünftig auch geschlossene Produkte in den Anwendungsbereich des KAGB.
Das Investmentsteuergesetz (InvStG) i.d.F. des AIFM-StAnpG ist zum 24. Dezember 2013 in Kraft getreten; für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des KAGB bis zum 23. Dezember 2013 gilt weiterhin das bisherige InvStG.17 Das neue InvStG enthält zwei Besteuerungsregime. So unterliegen Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAWs) und alternative Investment Funds (AIFs), die bestimmte Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1b InvStG erfüllen, weiterhin der transparenten Besteuerung nach dem InvStG. Diesbezüglich haben sich nur ver-einzelte Änderungen z.B. hinsichtlich der Werbungskostenaufteilung auf Fondsebene und zur gesetzlichen Festlegung der Ausschüttungsreihenfolge entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.8.2009 ergeben.18 Zu den AIFs zählen insbesondere Spezialfonds und Immobilien-fonds. Auch für diese Produkte bleibt es im neuen InvStG grundsätzlich bei der bisherigen transparenten Besteuerung, bei der sich nur vereinzelte Änderungen ergeben, sofern die Vo-raussetzungen des § 1 Abs. 1b InvStG eingehalten werden und im Falle eines AIF auch explizit aus dessen Anlagebedingungen hervorgehen. Damit müssen die steuerlichen Voraussetzun-gen zukünftig auch Bestandteil der Anlagebedingungen eines AIF sein.19
Darüber hinaus gilt für vor dem 23. Dezember 2013 aufgelegte Fonds grundsätzlich ein Be-standsschutz, d.h. Investmentvermögen im Sinne des alten InvStG, die vor diesem Stichtag aufgelegt wurden, gelten bis zum Ende des ersten nach dem 22. Juli 2016 endenden Fonds-geschäftsjahres als Investmentfonds und können weiterhin transparent besteuert werden, so-fern sie weiterhin die Anlage- und Kreditaufnahmegrenzen nach dem bisherigen Investment-gesetz erfüllen. Dieser Bestandsschutz wurde vor dem Hintergrund der geplanten Reform der Investmentbesteuerung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.20
Fonds, die die Voraussetzungen für die transparente Besteuerung nach § 1 Abs. 1b InvStG nicht erfüllen, sind steuerlich als Personen- oder Kapital-Investitionsgesellschaft zu klassifizie-ren. Personen-Investitionsgesellschaften unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen
17 Vgl. § 22 Abs. 1 InvStG. 18 Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Abschnitt I Nr. 1. 19 Vgl. § 1 Abs. 1b Nr. 9 InvStG. 20 Vgl. § 22 Abs. 2 InvStG.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 14 von 144
steuerrechtlichen Grundsätzen, d.h. die Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustel-len.21 Inländische Kapital-Investitionsgesellschaften werden grundsätzlich der inländischen Regelbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterworfen.
Ein Wechsel von der (intransparenten) Besteuerung als Investitionsgesellschaft zurück zur transparenten Besteuerung ist - bei Einhaltung der Voraussetzungen - möglich, allerdings in der Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren.
7. Das Transparenzprinzip Das Transparenzprinzip besagt, dass der Inhaber von Fondsanteilen grundsätzlich so zu be-handeln ist, als hätte er die jeweiligen im Fonds enthaltenen Wertpapiere direkt gehalten. Da-her wird entsprechend zur Direktanlage auch bei Fondsinvestments auf die steuerpflichtigen Zinserträge und die sonstigen Erträge des Fonds sowie auf die inländischen Dividenden die Kapitalertragsteuer jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag erhoben. Im Rahmen der Abgel-tungsteuer wurden zusätzlich neue Besteuerungstatbestände eingeführt. So unterliegen seit-dem auch ausländische Dividenden sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren bei Aus-schüttung der Kapitalertragsteuer. Für betriebliche Anleger wurden jedoch entsprechend der Direktanlage Ausnahmeregelungen bezüglich des Kapitalertragsteuereinbehalts vorgesehen. So kann die auszahlende Stelle bei ausgeschütteten Erträgen hinsichtlich der sog. neuen Ab-zugstatbestände (ausländische Dividenden, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge-schäftsgewinne, Stillhalterprämien) vom Steuerabzug absehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anleger entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereini-gung oder Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 KStG oder i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG ist und in letzterem Fall eine Bescheinigung seines Finanzamtes vorlegt. Die Abstandnahme ist auch dann möglich, wenn der Anleger die Freistellungserklärung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG für das Depot abgibt22, in dem die auszahlende Stelle den Invest-mentanteil verwahrt.23 Zu beachten ist dabei, dass die generelle Steuerpflicht dieser Erträge nicht entfällt.
21 Vgl. BMF-Schreiben vom 12.02.2015, GZ IV C 1-S1980-1/14/10004. 22 Ein Muster der Freistellungserklärung ist im Anhang beigefügt. 23 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ IV C 1 – S 1980-1/08/10019, Rn. 143a. Durch das JStG 2010 wurde
diese Regelung auch gesetzlich in § 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG verankert.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 15 von 144
Möglichkeiten der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei betrieblichen Anlegern bzgl. sog. neuer Abzugstatbestände
Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
Anleger, bei denen die Ka-pitalerträge Betriebsein-nahmen eines inländi-schen Betriebes sind
i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 KStG
i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG
Nr. 1: Kapitalgesell-schaften
Nr. 2: Genossenschaf-ten
Nr. 3: Versicherungs- und Pensionsfondsver-eine auf Gegenseitig-keit
Nr. 6: Betriebe gewerb-licher Art von juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts
Nr. 4: sonstige juristi-sche Personen des pri-vaten Rechts (z.B. e.V.)
Nr. 5: nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif-tungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
Insbesondere:
Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaf-ten wie oHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR, etc.)
Selbständig Tätige (§ 18 EStG)
Land- und Forstwirte (§ 13 EStG)
Voraussetzungen
Ohne weitere Voraussetzungen
Bescheinigung erforderlich
Zugehörigkeit zu dieser Gruppe muss durch eine Bescheinigung des für diese Körperschaft zu-ständigen Finanzamtes nach-gewiesen werden
Ausnahme: es liegt bereits eine NV-Bescheinigung vor
Erklärung des Anlegers erforderlich
Anleger muss auf amtlich vorge-schriebenem Vordruck erklären, dass die Kapitalerträge Be-triebseinnahmen eines inländi-schen Betriebs sind
Kein Kapitalertragsteuerabzug auf neue Abzugstatbestände Auf die bisherigen Abzugstatbestände (insbesondere Zinsen, erhaltene Zwischengewinne und inländische Divi-denden) ist weiterhin Kapitalertragsteuer einzubehalten, sofern nicht eine NV-Bescheinigung vorliegt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 16 von 144
Wie bei der Direktanlage können diese bereits abgeführten Steuern mit der endgültigen Steu-erschuld des Anlegers verrechnet werden, da es sich um eine Vorauszahlung auf die Steuer-schuld handelt. Auch die Anrechnungsansprüche auf im Fonds angefallene ausländische Quellensteuer reicht der inländische Fonds an seinen Anteilinhaber weiter oder berücksichtigt sie bereits als Werbungskosten auf Fondsebene. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist es der depotführenden Stelle möglich, bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen von Publikums-fonds, die dem Fonds belastete Quellensteuer für Privatanleger unter bestimmten Vorausset-zungen bereits auf die abzuführende Kapitalertragsteuer anzurechnen.24 Dabei wird die anre-chenbare Steuer auf 25% der Summe der nach Verlustverrechnung verbleibenden ausländi-schen Einkünfte mit einer auch nach dem einschlägigen DBA bestehen bleibenden Quellen-steuerbelastung limitiert. Bei natürlichen Personen als betriebliche Anleger erfolgt im Rahmen der Veranlagung die Anrechnung gem. § 34c EStG auf die inländische Einkommensteuer und bei Körperschaften gem. § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer.25 Als Bemessungsgrundlage für Zwecke der Höchstbetragsberechnung sind die auf Anlegerebene steuerpflichtigen Erträge i.S.d. Investmentsteuerrechts anzusetzen. Demzufolge handelt es sich bei der ausgewiesenen Bemessungsgrundlage um die ausländischen Einnahmen abzüglich der Werbungskosten so-wie gegebenenfalls auf Fondsebene bestehender Verlustvorträge, während die Quellensteuer ursprünglich auf die ausländischen Bruttodividenden einbehalten wurde. Insofern kann die Be-messungsgrundlage für die anrechenbare ausländische Quellensteuer in Relation zur ausge-wiesenen Quellensteuer niedrig erscheinen.
Die Zwischenschaltung eines Fonds soll somit beim Anleger grundsätzlich keine höhere oder niedrigere Besteuerung auslösen als eine direkte Beteiligung an den Vermögensgegenstän-den des Fonds.
8. Behandlung von Fondsanteilen in der Bilanz Bei der Bilanzierung ist zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz zu unterscheiden. Der Sinn und Zweck einer Handelsbilanz besteht darin, über den Erfolg eines Unternehmens während eines bestimmten Zeitabschnitts zu informieren. Sie soll die tatsächlichen, für ein-zelne Interessensgruppen relevanten Verhältnisse eines Unternehmens dokumentieren. Der Zweck einer Steuerbilanz besteht dagegen in einer zutreffenden Gewinnermittlung für die Zwe-cke der Ertragsbesteuerung. Daneben dient sie der Abbildung des Unternehmensvermögens für die Zwecke der Erbschaftsteuer.
Anteile an Publikumsfonds sind sowohl handels- als auch steuerbilanziell als Wertpapiere zu behandeln. Eine Durchschau auf die einzelnen im Fonds enthaltenen Aktien und Anleihen
24 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 77a i.V.m. BMF-Schreiben vom
01.11.2010; GZ: IV C 1 – S 1980 – 1/09/10001. Für die Änderungen im Zuge des OGAW-IV-UmsG vgl. Abschnitt I Nr. 3.a.
25 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 77b i.V.m. BMF-Schreiben vom 01.11.2010; GZ: IV C 1 – S 1980 – 1/09/10001.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 17 von 144
findet nicht statt.26 Im Anlagevermögen gehaltene Fondsanteile sind in der Bilanz als „Wertpa-piere des Anlagevermögens“ unter dem Gliederungspunkt A.III.5 auszuweisen. Bei Zuordnung zum Umlaufvermögen sind die Fondsanteile dagegen als „Sonstige Wertpapiere“ unter dem Gliederungspunkt B.III.2 auszuweisen. Die Zurechnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen richtet sich danach, ob die Anteile dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd bzw. längerfristig zu dienen oder ob sie nur vorübergehend gehalten werden sollen bzw. für eine Veräußerung bestimmt sind. Bei langfristiger Ausrichtung sind die Anteile dem Anlagevermö-gen, bei kurzfristiger Ausrichtung, z.B. bei der kurzfristigen Anlage von Liquidität, dem Umlauf-vermögen zuzuordnen.
Die Umschlagshäufigkeit der Vermögensgegenstände innerhalb eines Investmentfonds ist für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen beim Anleger irrelevant.
Für die Zuordnung von Wertpapieren zum Anlage- oder Umlaufvermögen kommt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der buchhalterischen und zeitnahen Zu-ordnung durch den Anleger eine maßgebliche Indizfunktion zu.27
Aktiva
Passiva
A. Anlagevermögen
………..
III. Finanzanlagen
…………….
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
…………….
B. Umlaufvermögen
…………….
III. Wertpapiere
…………….
2. sonstige Wertpapiere
A. Eigenkapital
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
26 Vgl. hierzu Lübbehüsen, in Brinkhaus/Scherer: KAGG/AuslInvestmG § 39 KAGG, Rn. 59. 27 BFH-Urteil vom 12.10.2011, Az. BFH I R 4/11.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 18 von 144
…………….
C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
In der Bankbilanz werden Fondsanteile in der Regel gemäß § 17 RechKredV unter „6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ berücksichtigt. Nach § 340e ff HGB haben Kre-ditinstitute Wertpapiere handelsrechtlich dem Anlagebestand, der Liquiditätsreserve oder aber dem Handelsbestand zuzuordnen. Dabei erfolgt die Bewertung von Wertpapieren des Anla-gebestandes nach den Vorschriften für Anlagevermögen, d.h. es gilt das gemilderte Niederst-wertprinzip. Für Wertpapiere der Liquiditätsreserve richtet sich die Bewertung dagegen nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen, d.h. hier ist das strenge Niederstwertprinzip anzu-wenden.
Nach § 2 Abs. 3 InvG handelte es sich bei Spezialfonds um Investmentvermögen, deren An-teile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Nach § 1 Abs. 6 KAGB dürfen Anteile an Spezial-AIF jedoch auch von natürlichen Personen erworben werden, sofern es sich um professionelle oder semi-professionelle Anleger handelt. Insofern hat sich eine Änderung gegenüber dem InvG ergeben. Für steuerliche Zwecke liegt ein in- oder ausländi-scher Spezialfonds nach §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 InvStG jedoch auch weiterhin nur dann vor, wenn das Sondervermögen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung oder aufgrund der Sat-zung nicht mehr als 100 Anleger hat, die nicht natürliche Personen sind.28 Überschreitet die Anzahl der Anleger diese Grenze, so wird ein Spezialfonds steuerlich kraft Gesetzes zum Pub-likumsfonds. Dies hat dann u.a. zur Folge, dass die für Spezialfonds nicht anwendbaren Vor-schriften des § 1 Absatz 1d, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 und § 8 Abs. 4 und 8 InvStG anzuwen-den sind.29 Handelsbilanziell und auch steuerlich werden Spezialfonds grundsätzlich wie Pub-likumsfonds behandelt; Unterschiede ergeben sich lediglich hinsichtlich der Zuständigkeiten für den Kapitalertragsteuerabzug.30 Im Rahmen der Bilanzierung nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS sind Spezialfonds unter bestimmten Umständen zu konso-lidieren. Abweichend vom Grundsatz, dass Fondsanteile als Wertpapiere zu bilanzieren sind, müssen Anleger, die als kapitalmarktnahe Konzerne nach IFRS bilanzieren, im Falle der Kon-solidierung die einzelnen Positionen des Fonds in der Bilanz aufführen. Union Investment un-terstützt seine Kunden in diesem Fall mit der Bereitstellung von Schnittstellen und Informatio-nen.31 Allein durch die Beherrschung eines Spezialfonds wird jedoch grundsätzlich keine Kon-solidierungspflicht nach IFRS ausgelöst.
28 Diese Vorgabe ist gemäß § 21 Abs. 10 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
21. Dezember 2007 enden. 29 §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 1 InvStG. 30 Vgl. hierzu auch Abschnitt I Nr. 3. 31 Einzelheiten erläutert Ihnen Ihr Mandatsbetreuer.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 19 von 144
Im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde das bisherige Konso-lidierungskonzept der „einheitlichen Leitung“ und der „tatsächlichen Kontrolle“ durch das inter-national gebräuchliche Konsolidierungskonzept der „möglichen Beherrschung“ ersetzt. Zudem wurde der handelsrechtliche Konsolidierungskreis auf Zweckgesellschaften ausgeweitet. Vo-raussetzung hierfür ist, dass diese Zweckgesellschaften ein konsolidierungspflichtiges Unter-nehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 HGB darstellen. Investmentfonds bzw. Spezialfonds be-sitzen die erforderliche Unternehmenseigenschaft jedoch nicht, so dass von als Sondervermö-gen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder aus-ländischen Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländi-schen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetz-buchs vergleichbar sind, keine Konzernabschlusspflicht nach HGB ausgeht. 32 Statt der Kon-solidierung sieht das Gesetz für Investmentfonds (Publikums- bzw. Spezialfonds) erweiterte Informationspflichten in den Pflichtangaben im Anhang des Einzel- bzw. Konzernabschlusses vor (§ 285 Nr. 26 HGB; § 314 Abs. 1 Nr. 18 HGB). Detailliertere Angaben sind dann erforder-lich, wenn die Beteiligung an einem Investmentfonds die Grenze von 10% überschreitet.
Das BilMoG findet grundsätzlich Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Dies bedeutet, dass die Jahresabschlüsse auf Anlegerebene seit dem Ge-schäftsjahr 2010 betroffen sind.
Im Anhang des Einzel- bzw. Konzernabschlusses sind nach dem Inkrafttreten des BilMoG ggf. folgende Angaben zu machen.33
Fondsname:
Herkunftsstaat:
Anlageziel (Anlagerisiko):
Anteilswert zum Abschlussstichtag:
Differenz zum Buchwert:
32 Vor Inkrafttreten des KAGB bezog sich die Ausnahme von der Konsolidierungspflicht auf Spezial-Sonderver-
mögen i.S.d. § 2 Abs. 3 InvG. Diese Regelung wurde durch Standard DRS 19 „Pflicht zur Konzernrechnungs-legung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises“ in Tz. 49 dahingehend erweitert, dass nicht nur inländi-sche Spezial-Sondervermögen, sondern auch vergleichbare ausländische Fondskonstruktionen von der Kon-solidierungspflicht befreit sein können. An diese Ergänzung lehnt sich der Wortlaut des neuen § 290 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 HGB an.
33 Vgl. Grottel in Beck’scher Bilanzkommentar (2014), § 285, Rn. 440-450. Ein Reporting hierzu ist über Ihren Account Manager erhältlich
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 20 von 144
Für das Geschäftsjahr erfolgte Aus-schüttung:
D.h. Vereinnahmte Ausschüttungen
EUR
Ausschüttungsbeschluss: __. ____ 20_
Beschränkungen der täglichen Rück-gabemöglichkeit*:
Gründe für eine unterlassene Ab-schreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB
* Abweichungen von börsentäglichen Rückgabenmöglichkeiten in den Anlagebedingungen sind hier näher zu erläutern. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden An-teilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich aber vor, die Aus-gabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Von diesem Grundsatz ent-halten die Allgemeinen Anlagebedingungen der Union in der Regel keine Abweichung.
Anzugeben ist stets die Einschränkung der Rückgabemöglichkeit gemäß § 98 Abs. 2 KAGB. Diese findet sich für Spezialfonds seit Umstellung der Anlagebedingungen auf das KAGB in der Regel in § 17 Ziffer 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen: „Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.“34
Sofern eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB unterblieben ist, sind die Gründe hierfür einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung vo-raussichtlich nicht von Dauer ist, anzugeben.
Der Wertansatz von Fondsanteilen in der Bilanz bemisst sich nach den Anschaffungskosten der Fondsanteile. Gemäß § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbe-reiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet wer-den können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträg-lichen Anschaffungskosten.35 Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
34 Bei Publikumsfonds ergeben sich die Regelungen zur Einschränkung der Anteilsrücknahme in der Regel aus §
20 Ziffer 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen. 35 Zu den Anschaffungsnebenkosten zählt bspw. auch der Ausgabeaufschlag. Für die Behandlung des Rücknah-
meabschlages vgl. Abschnitt VI Nr. 2 dieses Steuer-Leitfadens.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 21 von 144
Handelsbilanziell sind Wertpapiere, die sich im Girosammeldepot befinden, grundsätzlich mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Wertpapiere derselben Art zu bewer-ten.36 Die Girosammelverwahrung stellt den Regelfall dar und liegt insbesondere bei denjeni-gen Wertpapieren und damit auch Fonds vor, für die nur eine Sammelurkunde hinterlegt ist.
Steuerbilanziell ist für Wertpapiere im Girosammeldepot ebenfalls die Durchschnittsmethode vorgesehen.37 Beispiel: Behandlung eines Fonds bei einem betrieblichen Anleger:
Die A-GmbH erwirbt am 15. Mai 2017 17.600 Anteile des X-Fonds zum Kurs von EUR 57,26. Darin war ein Aktiengewinn von 1,75 % (entspricht EUR 1,00) pro Anteil (insgesamt EUR 17.600) enthalten. Die depotführende Stelle erteilt hierüber folgende Abrechnung:
Abrechnung Wertpapier-Kauf
Kenn-Nr. 123 456 / ISIN DE0001234567 X-Fonds Nennwert/Stück ST 17.600,000 Kurswert EUR 1.007.776,00 Kurs/Preis EUR 57,26 Handelsdatum 15.05.2017
Verrechnung über Konto 0123456789 Wert 16.05.2017 Endbetrag 1.007.776,00
Die Wertpapiere und den Gegenwert werden wir entsprechend der Abrechnung am Valutatag buchen. Aktiengewinn = EUR 17.600,00
Hinweis: Die Aktiengewinne der Spezialfonds sind ebenso wie die Aktiengewinne der Publi-kumsfonds bei Union Investment online abrufbar. Der Aktiengewinn wird beim betrieblichen Anleger nicht gebucht, sondern dient als außerbilanzieller Korrekturposten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE). Dies gilt sowohl für den Fall der Veräußerung von Fondsanteilen als auch im Rahmen der Anteilsbewertung (Teilwertabschreibung).38
Es ergibt sich folgender Buchungssatz:
36 Vgl. Schubert/Gadek in Beck´scher Bilanzkommentar (2014), , § 255 Rz. 303. 37 Vgl. OFD Magdeburg Vfg. vom 15.05.2006 S 2244 – 63 – St 214; BFH-Urteil vom 15. 02 1966 I 95/63, BFHE
85, 171, BStBl III 1966, 274). Lediglich für die Ermittlung der Wertpapierveräußerungsgewinne für Privatanleger ist sowohl für Wertpapiere im Girosammeldepot als auch in Streifbandverwahrung die Fifo-Methode zulässig (§ 20 Abs. 4 S. 7 EStG, BMF-Schreiben vom 13.6.2008, IV C 1 - S 2000/07/0009).
38 Einzelheiten werden in Abschnitt III dieses Steuer-Leitfadens erläutert.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 22 von 144
Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Sonstige Wertpapiere 1.007.776 1.007.776
Guthaben bei Kreditinstituten 1.007.776 1.007.776
II. Zwischengewinn und Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen
1. Der Zwischengewinn
Im Jahr 2004 war unter der Geltung des InvStG zunächst kein Zwischengewinn zu berücksich-tigen. Zum 1. Januar 2005 wurde die zum 31. Dezember 2003 ersatzlos abgeschaffte Zwi-schengewinnbesteuerung in § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 InvStG mit Startwert null jedoch wie-der eingeführt. Mit dem Zwischengewinn werden systematisch die Zinserträge und Zinssurro-gate, die bereits während des Geschäftsjahres eines Investmentvermögens „erzielt“ werden, im Falle von unterjähriger Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteue-rung unterworfen. Ausgeschüttete oder thesaurierte Zinsen sind nicht Bestandteil des Zwi-schengewinns (vgl. § 1 Abs. 4 InvStG). Sofern Zielfonds keinen Zwischengewinn ermitteln und bekannt machen, ist der pauschale Zwischengewinn in Höhe von 6% des Rücknahmepreises der Zielfonds („Ersatzwert“) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG anzusetzen.39 Dieser pauschale Zwischengewinn ist besitzzeitanteilig zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des Ersatz-wertes als negative Einnahme ist jedoch nicht zulässig.40 Eine Berücksichtigung des gezahlten Zwischengewinns als negative Einnahme soll ferner nicht möglich sein, wenn der gekaufte Fonds keinen Ertragsausgleich durchführt.41 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbsatz InvStG muss die Bescheinigung des Berufsträgers angeben, ob in die Ermittlung der Besteuerungsgrundla-gen Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind.
In- und ausländische Spezialfonds sind laut BMF-Schreiben von der Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung des Zwischengewinns solange befreit, wie sie als inländische Anleger nur betriebliche Anleger oder Anleger haben, die von der Körperschaftsteuer befreit sind oder auf die § 2 Nr. 2 KStG anwendbar ist. Dies gilt auch für Anteilsklassen an in- und ausländischen Publikumsfonds, die nur solchen Anlegern vorbehalten sind.42 In- und ausländische (Dach-)Hedge-Fonds sind nach § 5 Abs. 3 Satz 4 InvStG ebenfalls von der Pflicht zur Ermittlung des Zwischengewinns befreit.
39 Siehe auch Mensching/Strobl, BB 2005, 635 ff. 40 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn.; 120, 121. 41 Vgl. § 5 Abs. 3 InvStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 21a. 42 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 119.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 23 von 144
2. Besteuerung des Zwischengewinns bei betrieblichen Anlegern43
Bereits vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer entsprach es der herrschenden Auffassung, dass der Zwischengewinn vom Anteilinhaber grundsätzlich nicht gebucht wurde, sondern beim be-trieblichen Anleger vorrangig als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug diente.44
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde explizit geregelt, dass der gezahlte Zwischenge-winn bei betrieblichen Anlegern unselbständiger Teil der Anschaffungskosten bzw. des Ver-äußerungserlöses ist.45 Dies bedeutet, dass der Zwischengewinn in den Anschaffungskosten bzw. im Veräußerungserlös enthalten ist und eine Korrektur beider Größen nicht vorzunehmen ist. Es hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und zu erwartenden Fondspreisentwicklung, ab, ob nach einer Ausschüttung möglicherweise eine Abschreibung des Investmentanteils auf einen niedrigeren Teilwert zulässig ist.
Für betriebliche Anleger wird ein Zwischengewinn zwar weiterhin ermittelt, es erfolgt jedoch im Gegensatz zum Privatanleger keine Verrechnung im Verlustverrechnungstopf auf Depot-ebene. Aufgrund des ersatzlosen Wegfalls des Stückzinstopfes zum 1. Januar 2009 für be-triebliche Anleger unterliegt bei Anteilscheinrückgaben der gesamte erhaltene und nicht nur der besitzzeitanteilige Zwischengewinn der Kapitalertragsteuer. Lediglich für private Anleger wurde der bisherige Stückzinstopf durch den Verlustverrechnungstopf ersetzt. Die auf den ge-samten Zwischengewinn erhobene Kapitalertragsteuer kann allerdings gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Steuerschuld (Körperschaftsteuer; Einkommensteuer) des betrieblichen Anle-gers angerechnet werden.
Darüber hinaus besteht durch die Einreichung bzw. die Vorlage von NV-Bescheinigungen, Freistellungsaufträgen, Freistellungsbescheiden sowie bei Kreditinstituten durch Mitteilung des Händler- und Verwahrbankstatus bei Depot-A (Eigenanlagendepots) die Möglichkeit, eine steuerliche Freistellung zu erreichen (siehe näher hierzu die Ausführungen in Abschnitt II Nr. 3 und im Anhang).
Werden Fondsanteile kurz vor dem Ausschüttungstermin bzw. dem Thesaurierungstermin er-worben, so kann der vom Anleger aufgewandte bzw. gezahlte Zwischengewinn im Gegensatz zur früher vereinzelt vertretenen Auffassung nicht mehr von den Anschaffungskosten bilanziell abgesetzt werden (z.B. als Rechnungsabgrenzungsposten) oder sofort als negative Be-triebseinnahme verbucht werden.
43 Zum 1. Januar 2018 wurde der Zwischengewinn ersatzlos abgeschafft. 44 Vgl. Lübbehüsen (Fn. 2) Vor § 37n ff KAGG, Rn. 44; Baur, Investmentgesetze, KAGG, § 38b, Rn. 4. 45 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 21a.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 24 von 144
Beispiel:
Eine GmbH kauft am 19. Juni 2017 100.000 Anteilscheine an einem Fonds (Anteilscheinpreis: EUR 101,60 inkl. Zwischengewinn) und zahlt dabei einen Zwischengewinn in Höhe von EUR 0,20. Zwei Wochen später verkauft die GmbH am 3. Juli 2017 die Fondsanteile wieder (Anteilscheinpreis: EUR 101,65; inkl. Zwischengewinn) mit einem Zwischengewinn von EUR 0,25.
Der Veräußerungsgewinn berechnet sich als Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs-kosten und beträgt im Beispielsfall somit EUR 5.000,00. In dieser Höhe hat ihn die GmbH im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung zu berücksichtigen.
Veräußerungspreis am 3. Juli 2017: EUR 10.165.000,00 (darin enthaltener Zwischengewinn EUR 25.000,00)
./. Anschaffungskosten am 19. Juni 2017: EUR 10.160.000,00 (darin enthaltener Zwischengewinn EUR 20.000,00)
Der Zwischengewinn beim Verkauf in Höhe von EUR 0,25 je Fondsanteil wird vollständig dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen, ohne dass der Zwischengewinn beim Kauf die Bemes-sungsgrundlage mindert.
Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Zwischengewinn beim Verkauf am 3. Juli 2017 EUR 25.000,00 beträgt. Hierauf fällt Kapitalertragsteuer (25 %) in Höhe von EUR 6.250,00 und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer (5,5 %) in Höhe von EUR 343,75, insgesamt also EUR 6.593,75 an.
Vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer wäre dagegen lediglich auf den um den gezahlten Zwi-schengewinn geminderten erhaltenen Zwischengewinn Kapitalertragsteuer angefallen. Der damalige Zinsabschlag i.H.v. 30% hätte sich somit lediglich auf EUR 1.500 (= (25.000 ./. 20.000) * 30%) und der Solidaritätszuschlag entsprechend auf EUR 82,50 belaufen.
Die auf den Zwischengewinn im Zeitpunkt des Verkaufs erhobene Kapitalertragsteuer kann von der GmbH auf ihre Körperschaftsteuerschuld gemäß § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet werden. Die anzurechnende Kapitalertragsteuer und der Solidaritäts-zuschlag müssen vom Anleger als Steuervorauszahlung in der Anlage WA46 (Zeilen 5 ff.) zur Körperschaftsteuererklärung geltend gemacht werden. Hieraus folgt dann eine entsprechende Minderung der Körperschaftsteuerlast.
Hinweis: Alternativ kann der Anleger die anzurechnende Kapitalertragsteuer bereits vorher gesondert im Rahmen eines Antrags auf Anpassung der Körperschaftssteuervorauszahlungen
46 „Weitere Angaben – Anträge zur Körperschaftsteuererklärung“.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 25 von 144
unter Beifügung der Verkaufsabrechnung geltend machen; dort im Feld: „Voraussichtlich an-zurechnende Kapitalertragsteuer“.
3. Zwischengewinn aus Zielfonds auf Dachfondsebene
Für institutionelle Anleger ist der Zwischengewinn darüber hinaus auch im Zusammenhang mit Zielfonds, die in die Spezial- bzw. Dachfonds gekauft werden, von Bedeutung. Hintergrund hierfür ist, dass ein (Spezial-)Fonds aufgrund der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 3 Abs. 1 InvStG den Zwischengewinn aus Zielfonds steuerlich zu berücksichtigen hat.
Aufgrund der steuerlichen Qualifikation des Zwischengewinns als Zinsertrag ergeben sich auch Konsequenzen bei der steuerlichen Behandlung der Veräußerung von Zielfonds, die ei-nen Zwischengewinn ausweisen. Der Fonds hat gemäß § 3 Abs. 1 InvStG – wie der private Anleger – eine Einnahmen-Überschussrechnung vorzunehmen. Demzufolge ist auch auf Fondsebene eine Unterscheidung zwischen Zinserträgen und Veräußerungsgewinnen vorzu-nehmen, wobei der Zwischengewinn den Zinserträgen zuzurechnen ist. Im Ergebnis ist somit der auf die jeweilige Haltedauer entfallende Zwischengewinn als Zinsertrag zu berücksichtigen und wird vom Dachfonds als positiver oder negativer Ertrag aus Investmentfonds ausgewie-sen, der die ordentlichen Erträge erhöht oder mindert. Eine Berücksichtigung als negativer Ertrag auf Dachfondsebene setzt jedoch wiederum voraus, dass der Zielfonds einen Zwi-schengewinn veröffentlicht (und somit nicht der Ersatzwert Anwendung findet) und erfordert ferner seit dem 1. Juli 2010 die Durchführung eines Ertragsausgleichs.47
Der Zwischengewinn ist auch nach Einführung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Rückgabe eines Fondsanteils für einen privaten Direktanleger bei den Anschaffungskosten bzw. beim Veräußerungserlös gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 InvStG jeweils abzuziehen, da der Zwischengewinn bei Anschaffung als negativer Zinsertrag und bei Veräußerung als positiver Zinsertrag zu berücksichtigen ist.48 Damit ist sichergestellt, dass der Zwischengewinn lediglich einmal als Einnahme aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird. Auf-grund der Einnahmen-Überschussrechnung des Dachfonds erfolgt somit eine Aufteilung des Ergebnisses aus den Zielfonds in ordentliche und außerordentliche Erträge, wobei der besitz-zeitanteilige Zwischengewinn den ordentlichen Erträgen zuzurechnen ist.
4. Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen
Die depotführende Bank behält grundsätzlich sowohl bei Ausschüttungen und Thesaurierun-gen des Publikumsfonds als auch bei Anteilsrückgaben von Publikums- und Spezialfonds Ka-pitalertragsteuer auf Zinsen in Höhe von 25% zusammen mit dem Solidaritätszuschlag (5,5%
47 Vgl. BMF-Schreiben vom 09.03.2010; GZ: IV C 1 - S 1980-1/09/10001. 48 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 196a.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 26 von 144
der Kapitalertragsteuer) ein und führt diese Beträge an das Finanzamt ab. Sofern der deutsche Anleger seine inländische Fondsanteile im Ausland verwahren lässt, wird bei Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer auf Zinsen einbehalten. Bei Eigenverwahrung im Inland fallen hin-gegen 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% hierauf an. Bei inländischen thesaurierenden Spezialfonds wird gemäß § 7 Abs. 4 InvStG der Kapitaler-tragsteuerabzug auf Zinsen sowie Dividenden und sonstige Erträge zusammen mit dem Soli-daritätszuschlag seitens Union Investment dem Fondsvermögen am Ende des Geschäftsjah-res entnommen und an die Finanzbehörden weitergeleitet.
Bei thesaurierenden Spezialfonds wird von Union Investment keine Kapitalertragsteuer auf Zinsen abgeführt, sofern für den Anleger eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheini-gung (NV-Bescheinigung) vorliegt (sogenanntes „Frankfurter Verfahren“).49
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer konnte bei thesaurierenden Spezialfonds mit Kreditin-stituten als Anleger ebenfalls von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen Abstand genommen wer-den (sog. Interbankenprivileg nach § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG). Aufgrund des fehlenden Verwei-ses auf § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG im Investmentsteuergesetz war diese Vorgehensweise ab 2009 nicht mehr möglich.50 Rechtssicherheit bestand seitdem lediglich bei ausschüttenden Spezialfonds. Entsprechend erfolgte für Spezialfonds von Union Investment eine Abstand-nahme lediglich auf Ebene der depotführenden Stelle, nicht aber bereits auf Ebene des the-saurierenden (Spezial-)Sondervermögens. Aus diesem Grund hat Union Investment im Inte-resse der Anleger bei Spezialfonds, bei denen die Erträge zum Fondsgeschäftsjahresende vorgetragen werden sollten, eine (Mindest-)Ausschüttung in Höhe der abzuführenden Steuern (Kapitalertragsteuer auf Zinsen, sonstige Erträge und ausländische Dividenden) vorgenom-men. Dadurch war sichergestellt, dass der Fonds steuerlich nicht als thesaurierender Fonds zu qualifizieren war. Im Falle einer Thesaurierung hätte die gesamte Kapitalertragsteuer aus dem Fonds heraus abgeführt werden müssen. Durch die Ausschüttung in Höhe der abzufüh-renden Steuern lag die Verpflichtung zum Steuerabzug auf Ebene der depotführenden Stelle, die wiederum nach § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG vom Steuerabzug Abstand nehmen konnte.51
Durch das JStG 2010 wurde das Interbankenprivileg wieder eingeführt. Spezialfonds mit Kre-ditinstituten als Anleger können seitdem somit auch bei Thesaurierung bzw. dem Vortrag der ordentlichen Erträge von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen Abstand nehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 InvStG).
49 Seit 2012 gilt dies auch für ausschüttende Spezialfonds, da der Kapitalertragsteuerabzug durch den Fonds bzw.
die KVG erfolgt. 50 Vgl. auch BMF-Schreiben vom 01.04.2009; GZ IV C 1 – S 2000/07/0009; Ziffer 6. 51 Zur Vermeidung der Klassifizierung als thesaurierender Fonds wurde eine Ausschüttung in Höhe der Kapitaler-
tragsteuer und des Solidaritätszuschlages auf die Zinsen und sonstigen Erträge sowie auf die ausländischen Dividenden vorgenommen. Dies führte dazu, dass nicht der Fonds, sondern die depotführende Stelle zur Ab-führung der Kapitalertragsteuer verpflichtet war, wobei diese bei einem Kreditinstitut als Anleger nach § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG hiervon Abstand nehmen konnte, was den Liquiditätsabfluss für den Anleger reduzierte.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 27 von 144
Durch das OGAW-IV-UmsG ergaben sich keine materiellen Auswirkungen auf das Interban-kenprivileg, sondern lediglich Änderungen in der Verweiskette (§ 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 InvStG i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Da ausländische Fonds nicht zu deutschen Steuern herangezogen werden können, fällt bei ausländischen thesaurierenden Fonds der Kapitalertragsteuerabzug erst bei Rückgabe der Anteile über ein inländisches Kreditinstitut an. Als Bemessungsgrundlage werden dabei die während der gesamten Haltedauer aufgelaufenen, als zugeflossen geltenden Erträge (sog. akkumulierte thesaurierte Erträge nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG) herangezogen.
Diese Ausführungen gelten für den Solidaritätszuschlag entsprechend.
Für die jeweiligen Vorgehensweisen beim Kapitalertragsteuerabzug bei Publikums- und Spe-zialfonds und Ausführungen zur Steuerliquidität vergleiche Abschnitt I Kapitel 3 „Änderungen im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz“.
5. NV-Bescheinigung und Freistellungsauftrag52
Eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen ist für bestimmte (insbesondere ge-meinnützige) Unternehmen und staatliche Organisationen unter weiteren Voraussetzungen möglich. Da in diesem Fall kein Steuerabzug erfolgt, ist auch ein Erstattungsverfahren nicht erforderlich. Sofern der Anleger dem depotführenden inländischen Kreditinstitut eine NV-Be-scheinigung des Finanzamtes oder alternativ einen Freistellungsauftrag einreicht, kann der Steuerabzug vermieden werden. Da bei Spezialfonds die KVG den Kapitalertragsteuerabzug vornimmt, ist die NV-Bescheinigung in diesem Fall der KVG einzureichen. Eine NV-Beschei-nigung wird auf Antrag von den Finanzbehörden erteilt, wenn ihnen gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass ein Anleger zum Kreis der hierzu Berechtigten gehört.
Sowohl die NV-Bescheinigung als auch der Freistellungsauftrag erstrecken sich ausschließlich auf deutsche Kapitalertragsteuer, nicht dagegen auf ausländische Quellensteuern.
III. § 8b KStG / Teileinkünfteverfahren und Aktiengewinn
1. § 8b KStG/ Teileinkünfteverfahren
Für Kapitalgesellschaften gilt im Falle der Direktanlage gemäß § 8b KStG, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften im Ergebnis zu 95% steuerfrei sind. Diese überwiegende Steuerfreiheit galt auch für die Bezüge im Sinne des
52 Diese werden im Anhang näher erläutert und dargestellt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 28 von 144
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG aus Anteilen an in- und ausländischen Kapi-talgesellschaften (im Wesentlichen Dividenden), sofern diese dem Anleger vor dem 1. März 2013 zugeflossen waren. Dividenden, die körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern nach dem 28. Februar 2013 zufließen, sind infolge der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 für diese Anleger steuerpflichtig, es sei denn, die Beteili-gung an der ausschüttenden Gesellschaft beläuft sich auf mindestens 10%. Veräußerungsge-winne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bleiben jedoch auch weiterhin steuerfrei.
Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen gilt gemäß § 8b Abs. 7 und 8 KStG nicht für Anteile, die dem Handelsbuch i.S.d. § 1a KWG von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitu-ten oder bei Lebens- oder Krankenversicherungen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Hin-tergrund der Regelungen zum Handelsbuch ist, dass Anteilserwerbe mit dem Ziel der kurzfris-tigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges nicht steuerfrei gestellt werden sollen.53 Zur Un-terscheidung von Anteilserwerben zum Zweck der Finanzanlage und Anteilserwerben zur Er-zielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges knüpft das Gesetz mit § 8b Abs. 7 KStG an die kreditaufsichtsrechtliche Regelung des § 1a KWG an. Dabei kommt es nicht auf den kon-kreten Ausweis im Handelsbuch an; maßgeblich ist vielmehr, dass die Anteile nach den insti-tutsinternen Regelungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. In der Regel kann jedoch dem tatsächlichen Ansatz im Handelsbuch auch steuerlich gefolgt werden.54 Die handelsrechtliche Bewertung ist für die steuerliche Behandlung diesbezüglich irrelevant. So ist für Wertpapiere der Liquiditätsreserve, die handelsrechtlich wie Umlaufvermögen bewertet werden, für die Frage der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG, nicht die handelsrechtliche Bewertung maß-geblich, sondern ausschließlich die aufsichtsrechtliche Zuordnung zum Anlage- oder Handels-buch.
Sofern es sich bei der Anlage um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften handelt, die weniger als 15%55 des Nennkapitals betragen, erstreckt sich die Steuerfreiheit der Erträge nur auf die Körperschaftsteuer, so dass Dividendenerträge (nicht jedoch Veräußerungsgewinne56) grund-sätzlich weiterhin der Gewerbesteuer unterliegen (§§ 8 Nr. 5 und 9 Nr. 2a, 7 GewStG).57 Die Steuerpflicht in Höhe von 5% folgt aus der pauschalen Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsaus-gaben (vgl. § 8b Abs. 3 und 5 KStG). Bei Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen unterliegen sowohl Dividenden als auch
53 Nach dem BFH-Urteil vom 14.01.2009, I R 36/08 werden Holding-Kapitalgesellschaften, d.h. Unternehmen,
deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, einem Finanzunternehmen bzgl. § 8b Abs. 7 KStG gleichgestellt. Nicht erforderlich ist, dass der Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt umgeschlagen wird. Da unter Beteiligung jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten, unabhängig von der Dauer-haftigkeit, zu verstehen ist, fällt auch das Halten einer Beteiligung unter § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Der Begriff des Eigenhandelserfolges erfordert daher nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung.
54 Vgl. BMF-Schreiben vom 25.07.2002; GZ: IV A 2 – S 2750a – 6/02. 55 Bis Erhebungszeitraum 2007: 10% des Nennkapitals (§ 36 Abs. 8 Satz 6 GewStG). 56 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 42. 57 Vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2010, Az. I R 109/08.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 29 von 144
Veräußerungsgewinne beim Gesellschafter bzw. beim Einzelunternehmer für Einkommen-steuerzwecke dem Teileinkünfteverfahren, d.h. beide sind beim Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote bzw. beim Einzelunternehmer nur zu 60 % steuerpflichtig, zu 40 % sind sie steuerfrei58; für die Gewerbesteuer (auf der Ebene der Gesellschaft) gilt die steuerliche Befreiung der Dividenden bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von weniger als 15%59 am Nennkapital grundsätzlich nicht (§§ 8 Nr. 5 und 9 Nr. 2a, 7 GewStG). Darüber hinaus unterliegen inländische Dividenden einer 25%igen Kapitalertragsteuer (KapESt) zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) in Höhe von 5,5% hierauf, die der Anleger auf seine Steuerschuld anrechnen kann. Seit Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes, d.h. seit Beginn des ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2003, gilt das Teil- bzw. zuvor das Halbeinkünfteverfahren auch für ausländische Fonds, sofern diese ihre Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG be-kannt machen und als transparent zu qualifizieren sind. Hierdurch wurde eine weitgehende Gleichstellung mit inländischen Fonds erreicht. Dies gilt auch für die Ermittlung des Aktienge-winns.
2. Der Aktiengewinn
Eingeführt wurde der Aktiengewinn, um in Anwendung des Transparenzprinzips eine Gleich-behandlung des betrieblichen Fondsanlegers mit dem Direktanleger zu gewährleisten. Der Ak-tiengewinn beinhaltet im Fonds angefallene, aber noch nicht ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden sowie realisierte und unrealisierte Kursgewinne aus Beteiligungen an Kapitalge-sellschaften, die § 8b KStG bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Durch das EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 und dessen ge-setzliche Umsetzung ergeben sich Auswirkungen auf den Aktiengewinn.60 Der Aktiengewinn für körperschaftsteuerpflichtige Anleger darf daher bei Publikumsfonds nur diejenigen Dividen-den enthalten, die dem Fonds bzw. einem Zielfonds vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind. Bei Spezialfonds können Dividenden dagegen gemäß § 15 Abs. 1a InvStG weiterhin steuerfrei vermittelt werden, sofern der Anleger direkt zu mehr als 10% an der Gesellschaft beteiligt ist und dies der Investmentgesellschaft nachweist oder wenn die anteilig auf die dem jeweiligen
58 Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde das „Halbeinkünfteverfahren“ zum 1. Januar 2009 in ein
sog. „Teileinkünfteverfahren“ geändert. Zuvor waren 50% der Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Ak-tien steuerfrei, 50% waren steuerpflichtig. Das Teileinkünfteverfahren blieb von der Umsetzung des EuGH-Ur-teils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 unberührt, d.h. Dividenden bleiben für natürliche Per-sonen im Betriebsvermögen weiterhin zu 40% steuerfrei.
59 Bis Erhebungszeitraum 2007: 10% des Nennkapitals (§ 36 Abs. 8 Satz 6 GewStG). 60 Vgl. hierzu auch Abschnitt I Nr. 6.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 30 von 144
Anleger zuzurechnenden Fondsanteile entfallende Beteiligung mindestens zehn Prozent be-trägt.61
Da Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien und bestimmte Genussscheine) für Personengesellschaften zu 40% und für Kapitalgesellschaften im Ergeb-nis zu 95% einkommen- bzw. körperschaftsteuerfrei sind, wurde der Aktiengewinn als rechne-rische Größe eingeführt, die ausweist, welcher Anteil des Gewinns aus der Veräußerung von Fondsanteilen steuerlich begünstigt ist. Der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn spiegelt also den steuerlich begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns wider (Einzelheiten siehe un-ter Abschnitt III Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 und 5 KStG gelten 5% eines positiven besitzzeitanteiligen Aktiengewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass letztlich 95% eines positiven Anleger-Aktiengewinns steuerfrei bleiben. Ein negativer besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn führt dazu, dass in dieser Höhe kein steuerlicher Verlust bzw. keine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung angesetzt werden kann, da Ver-luste aus Aktien steuerlich unberücksichtigt bleiben.62 Insofern kann ein negativer Anleger-Aktiengewinn das steuerpflichtige Ergebnis erhöhen.
Der Fonds-Aktiengewinn wird als prozentualer Wert des Anteilspreises ausgewiesen und ist für Spezialfonds im Extranet unter der Internetseite http://institutional.union-investment.de un-ter dem Punkt „Individualreporting“ abrufbar. Für institutionelle Publikumsfonds ist der Fonds-Aktiengewinn unter der gleichen Internetadresse unter dem Punkt „Institutionelle Fonds“, dort unter „Historische Preise zum Download“ (geschützter Bereich!) abrufbar. 63
Auf ausländische Fonds ist der Aktiengewinn seit dem Geschäftsjahresbeginn im Jahr 2004 anwendbar. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 InvStG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember
61 In den Besteuerungsgrundlagen der Fonds werden die vor dem 1. März 2013 dem (Ziel-)Fonds zugeflossenen
Dividenden unter Verweis auf § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG gesondert ausgewiesen. 62 Erst mit Umsetzung des sog. „Korb-II-Gesetzes“ vom 22.12.2003 wurde § 40a Abs. 1 KAGG dahingehend er-
weitert, dass Abschreibungen bzw. Verluste, soweit sie auf einen negativen Aktiengewinn zurückzuführen wa-ren, nicht steuerwirksam zu berücksichtigen waren. Dabei wurde der Anwendungsbereich auch auf vergangene Veranlagungszeiträume, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig waren, ausgedehnt. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2013 (1 BvL 5/08) handelt es sich hierbei um eine unzulässige echte Rückwirkung. Der BFH hat zudem mit den Urteilen vom 25.6.2014 (I R 33/09) und 30.7.2014 (I R 74/12) im Nachgang zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255) entschieden, dass Hinzurechnungen von negativen Aktiengewinnen aufgrund des § 40a KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 in den Jahren 2001 und 2002 nicht zu erfolgen hatten und dass steuerfreie positive Aktiengewinne nicht mit negativen Aktiengewinnen zu saldieren waren. Soweit also nicht bereits durch die STEKO-Rechtsprechung eine Anpassung des Anleger-Aktiengewinns erfolgt ist, kann ggf. nach der BFH-Rechtsprechung eine entsprechende Anpassung erfolgen. Ein BMF-Schreiben hierzu liegt bis-lang lediglich als Entwurf vor.
63 Für den Zeitraum seit dem 1. März 2013 werden für Publikumsfonds zwei Aktiengewinne ermittelt und veröf-fentlicht. Einerseits der Aktiengewinn für betriebliche Anleger nach EStG und andererseits der Aktiengewinn II für betriebliche Anleger KStG. Es ist somit in Abhängigkeit von der Rechtsform des Anlegers zu entscheiden, welcher Aktiengewinn zugrunde zu legen ist.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 31 von 144
2004 war der Startwert des Aktiengewinns bei den ausländischen Fonds auf Fondsebene mit Null anzusetzen.64
Ein negativer Aktiengewinn beinhaltet die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auszuwei-senden Verluste aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wobei für die individuelle Besteu-erung allerdings allein der besitzzeitanteilige (negative) Aktiengewinn maßgeblich ist (siehe auch unter Abschnitt III Nr. 4). Gemäß § 8 Abs. 2 InvStG, der auf § 8b KStG verweist, können nicht nur die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen im Betriebs-vermögen, sondern auch Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Fondsanteilen ste-hen, in Höhe des Aktiengewinns nicht bzw. nur zu 60% geltend gemacht werden.
Für Anleger, die bereits in den Jahren 2001 bzw. 2002 Fondsanteile gehalten haben, ergeben sich infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache STEKO Industriemontage GmbH vom 22. Januar 200965 Auswirkungen auf den Aktiengewinn. Zentrale Aussage des EuGH-Urteils ist, dass die für in- und ausländische Aktien zeitlich verschobene Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren europarechtswidrig ist. Es liegt nach Ansicht des EuGH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, da im Jahr 2001 bei Beteiligungen an inländi-schen Kapitalgesellschaften steuerlich wirksame Teilwertabschreibungen möglich waren, während dies bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften nicht mehr der Fall war. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Oktober 200966 das EuGH-Urteil auf die Fondsanlage übertragen. Demnach ist eine Hinzurechnung negativer Aktiengewinne aus Verlustrealisatio-nen oder Abschreibungen an ausländischen Beteiligungen im Jahr 2001 nicht nur bei unmit-telbarer Beteiligung, sondern auch bei mittelbarer Beteiligung über einen Investmentfonds aus-geschlossen. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 18. September 2012 entschieden, dass der abziehbare Teil des negativen Aktiengewinns nicht mit dem entsprechenden Teil des positiven Aktiengewinns zu saldieren ist.67 Die Umsetzung des EuGH-Urteils STEKO soll je-doch nicht durch eine Korrektur der damaligen Aktiengewinne umgesetzt werden, sondern vielmehr durch die Ermittlung von sog. Korrekturposten, die auf Ebene des Anlegers angesetzt werden.68
64 Im Gegensatz hierzu enthielt der Aktiengewinn für inländische Fonds im Jahre 2001 als Startwert die relevante
unrealisierte Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds. Der individuelle Startwert auf Anlegerebene zur Ermitt-lung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns war dabei in der Regel mit null anzusetzen (vgl. aber BMF-Schrei-ben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 188 ff.).
65 Az. C-377/ 07. 66 Az. I R 27/08. 67 Az. 7 K 2684/10. Mit Urteil vom 30.7.2014 hat der BFH (I R 74/12) entschieden, dass keine Saldierung von
positiven steuerfreien Aktiengewinnen mit negativen Aktiengewinnen vorzunehmen war. 68 Vgl. BMF-Schreiben vom 01.02.2011; GZ: IV C 1 – S 1980 – 1/09/10006. Bei Rückfragen zu den Auswirkungen
des EuGH-Urteils STEKO stellt Ihr Mandatsbetreuer Ihnen gern weitere Informationen zur Verfügung.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 32 von 144
3. Der Immobiliengewinn
Die Immobilienfonds der Union Investment Real Estate AG (vormals DIFA AG) ermitteln den sog. Immobiliengewinn. Dieser besagt, wieviel Prozent des Rücknahmepreises auf ausländi-sche Einkünfte entfallen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im Inland steuerfrei sind. Steuerfrei sind die ausländischen Mieterträge bzw. Gewinne im Zusammen-hang mit Immobilien, die in Staaten belegen sind, für die das jeweilige DBA die so genannte Freistellungsmethode vorsieht. Unter die zu erfassenden Einnahmen fällt z.B. der Gewinn, der beim Verkauf einer Immobilie im Ausland versteuert wird und gemäß DBA in Deutschland steuerfrei ist. Nur soweit eine gesetzliche Grundlage für eine Steuerbefreiung besteht, ist eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen (siehe § 4 Abs. 1 InvStG).
Neben den Immobilienfonds veröffentlichen auch die übrigen Sondervermögen gemäß dem BMF-Schreiben vom 30. September 2005 seit dem 1. Januar 2006 den Immobiliengewinn. Sofern der jeweilige Fonds nicht in Immobilien(ziel)fonds investiert war, wird hier regelmäßig ein Wert von Null ausgewiesen.
Der Fonds-Immobiliengewinn wird als prozentualer Wert des Anteilspreises ausgewiesen und ist für Spezialfonds im Extranet unter der Internetseite http://institutional.union-investment.de unter dem Punkt „Individualreporting“ abrufbar. Für Publikumsfonds ist der Fonds-Immobilien-gewinn unter der gleichen Internetadresse unter dem Punkt „Institutionelle Fonds“, dort unter „Historische Preise zum Download“ (geschützter Bereich!) abrufbar.
Der besitzzeitanteilige Anleger-Immobiliengewinn ist über die Zeilen 59 in Zeile 107 der An-lage GK (Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und in Zeile 49c der Körperschaftsteu-ererklärung KSt 1 A einzutragen.
4. Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn
Dem Aktiengewinn und dem Immobiliengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens ste-hen auf der Ebene des betrieblichen Anlegers der Anleger-Aktiengewinn und der Anleger-Immobiliengewinn gegenüber. Im Gegensatz zum Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobi-liengewinn erfolgt die Ermittlung besitzzeitanteilig. Dabei ist eine Gegenüberstellung des Akti-engewinns zum Erwerbs- und zum Veräußerungszeitpunkt erforderlich. Im Falle der Veräuße-rung bzw. Rückgabe sowie im Rahmen einer Bewertung von Investmentanteilen ist stets der nach § 8 InvStG anzusetzende positive oder negative Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Im-mobiliengewinn zu ermitteln. Während also in der Handelsbilanz im Fall der Rückgabe oder Veräußerung der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust durch die Gegenüberstellung von Veräu-ßerungspreis und Anschaffungskosten zu ermitteln ist, ist zur Ermittlung des steuerlichen Er-gebnisses darüber hinaus der Aktiengewinn einzubeziehen.
Die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktien- bzw. Immobiliengewinns erfolgt ausgehend vom Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn je Investmentanteil in mehreren Schritten.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 33 von 144
Der (besitzzeitanteilige) Anleger-Aktiengewinn bzw. Anleger-Immobiliengewinn ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe der Investmentanteile oder auf den im Rahmen der Bewertung entscheidenden Zeitpunkt (Bilanzstichtag) zu ermitteln. Die Ermittlung des An-leger-Aktiengewinns erfolgt durch Gegenüberstellung des Fonds-Aktiengewinns zum Zeit-punkt der Veräußerung bzw. Rückgabe oder zum Bilanzstichtag einerseits und des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs andererseits. Zur Ermittlung des hierbei anzuset-zenden jeweiligen Fonds-Aktiengewinns ist der von Union Investment ermittelte Prozentsatz mit mindestens zwei Nachkommastellen auf den maßgebenden jeweiligen gesamten Rück-nahmepreis der veräußerten bzw. zurückgegebenen oder am Bilanzstichtag zum Betriebsver-mögen gehörenden Investmentanteile anzuwenden. Sind die Anteilsscheine zu unterschiedli-chen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden, ist für die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns von einem gewichteten Durchschnitt auszugehen. Beispiel: Ermittlung des durchschnittlichen Aktiengewinns
Datum Anzahl der Anteile
Anteils-preis
Anschaffungs-kosten
Fonds- Aktienge-
winn in %
Fonds- Aktienge-
winn absolut
März 2017 100 100,00 10.000,00 20,00 % 2.000,00
Mai 2017 100 200,00 20.000,00 50,00 % 10.000,00
Oktober 2017 100 300,00 30.000,00 60,00 % 18.000,00
Summe 300 60.000,00 30.000,00 Durchschnitt 200,00 50,00 % 100,00
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Aktiengewinns sind die in der Vergangenheit bis zum Verkaufstermin erfolgten Käufe sowie Wiederanlagen nach Ausschüttungen einzubeziehen. Auf Basis dieser Transaktionen und des zu diesen Zeitpunkten ausgewiesenen Aktiengewinns lässt sich der durchschnittliche Aktiengewinn bei Kauf berechnen. Dieser ist wiederum dem Aktiengewinn bei Verkauf gegenüberzustellen, um den besitzzeitanteiligen Anleger-Aktienge-winn zu ermitteln. Bei einem negativen Aktiengewinn ist entsprechend vorzugehen.
Im Falle von Teilverkäufen ist der für den gesamten Anteilsbestand ermittelte Aktiengewinn anteilig auf die Anzahl der verkauften Anteile umzurechnen.
Bei der Ermittlung des Anleger-Immobiliengewinns ist entsprechend vorzugehen.69
Bei Veräußerung kann auch die Konstellation auftreten, dass der besitzzeitanteilige Aktienge-winn größer ist als der Veräußerungsgewinn je Fondsanteil. Bei einer Durchschau auf die im
69 Einzelheiten – mit Beispielen – werden im BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019;
Rn. 165 ff., und in Abschnitt V dieses Steuer-Leitfadens erläutert. Im Anhang befindet sich ferner ein Fallbeispiel aus Anhang 4 (zu Rz. 180) des BMF-Schreibens vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 34 von 144
Fonds enthaltenen Wertpapiere ist dies darauf zurückzuführen, dass der Fonds Verluste aus Rentenpapieren und Gewinne aus Aktien erzielt hat. Unter Berücksichtigung des Transparenz-prinzips ist daher der besitzzeitanteilige Aktiengewinn weiterhin steuerlich unbeachtlich, wäh-rend sich die Verluste aus Rentenpapieren steuerlich auswirken.
Beispiel: Ein Kunde kaufte am 7. August 2017 Fondsanteile zu einem Preis von EUR 100 (Aktiengewinn: 10 %). Die Fondsanteile wurden am 25. September 2017 wieder zu einem Preis von EUR 150 (Aktiengewinn: 50 %) veräußert. Im Rahmen des Verkaufs erzielte der Kunde somit einen Gewinn von EUR 50 je Fondsanteil.
Der besitzzeitanteilige Aktiengewinn beträgt im Beispielsfall EUR 65 [= EUR 150 * 50 % ./. EUR 100 * 10 %] je Fondsanteil. Auf Fondsebene wurden jedoch auch Verluste aus Renten-papieren erzielt, die für den Anleger auch in diesem Fall steuerlich zu berücksichtigen sind. D.h. es ergibt sich unter Berücksichtigung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns ein steuer-lich relevanter Veräußerungsverlust.70
Konkret ergibt sich für den Beispielfall folgende Berechnung:
Veräußerungsgewinn: EUR 50 je Fondsanteil (= EUR 150 ./. EUR 100)
Besitzzeitanteiliger Aktiengewinn: EUR 65 je Fondsanteil
Steuerlicher Verlust: EUR 15 je Fondsanteil resultierend aus Renten- papieren
IV. Die „Zinsschrankenregelung“
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG) eingeführt. Diese findet bei Körperschaften, Personengesellschaften und Einzelunter-nehmen erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 25. Mai 2007 begannen und nicht vor dem 1. Januar 2008 endeten, Anwendung.
Die Zinsschrankenregelung soll sicherstellen, dass inländische Betriebe nicht zu Lasten des deutschen Steueraufkommens übermäßig durch Fremdkapital finanziert werden. Kernelement der Zinsschranke ist die Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwand als Betriebsausgabe auf die Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus grundsätzlich auf maximal 30% des EBITDA („ear-nings before interest, taxes, depreciation and amortization“). Beträgt der Zinsaufwand nach Abzug des Zinsertrags (Zinssaldo) weniger als 3 Millionen EUR, ist der Zinsaufwand in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Durch das Bürgerentlastungsgesetz (BürgerEntlastG)
70 In Anlehnung an das Beispiel 4 in Jacob/ Geese/ Ebner, Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen,
3. Aufl. 2007, S. 197 f..
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 35 von 144
vom 22. Juli 2009 wurde die ursprüngliche Freigrenze von 1 Million EUR zunächst zeitlich befristet für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 auf 3 Millionen EUR angehoben. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 30. Dezember 2009 wurde diese zeitliche Befris-tung aufgehoben und zudem die Möglichkeit des EBITDA-Vortrags eingeführt.
Das EBITDA berechnet sich aus dem Jahresergebnis (Gewinn), bereinigt um die Zinserträge und Zinsaufwendungen sowie um die Abschreibungen (nicht jedoch um Teilwertabschreibun-gen). Ein EBITDA-Vortrag entsteht immer dann, wenn in einem Wirtschaftsjahr das verrechen-bare EBITDA, d.h. 30% des EBITDA, eines Unternehmens den Netto-Zinsaufwand übersteigt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wird zunächst ungenutztes verrechenbares EBITDA grundsätzlich von Amts wegen für maximal 5 Jahre vorgetragen.71 Ein Vortrag ist dann nicht möglich, wenn die Zinsschranke aufgrund der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 EStG keine Anwendung findet. Die Ermittlung erfolgt bezogen auf das Wirtschaftsjahr (Gewinner-mittlungszeitraum). Hinsichtlich der Nutzung und des Verfalls des EBITDA-Vortrags gilt das FiFo-Verfahren, d.h. die ältesten EBITDA-Vorträge werden als erstes verbraucht. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach seiner Entstehung noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt. Auf Antrag ist der „EBITDA-Vortrag“ ab dem Veranlagungszeitraum 2010 rück-wirkend auch für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 anwendbar und erhöht das verrechenbare EBITDA des Wirtschaftsjahres 2010.72
Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag werden gesondert festgestellt. Durch das Jahres-steuergesetz 2008 (JStG 2008) wurde § 2 InvStG um einen neuen Absatz 2a) ergänzt, wonach ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zins-erträgen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG stammen, beim Anleger im Rahmen des § 4h Absatz 1 EStG als Zinserträge zu berücksichtigen sind. Zur Identifikation, welcher Anteil einer Ausschüttung/ Thesaurierung auf den Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke entfällt, weist Union Investment diesen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) cc) InvStG in den Besteuerungs-grundlagen aus. Der ausgewiesene Zinsertrag ist in Zeile 9 der Anlage Zinsschranke zur Steu-ererklärung zu berücksichtigen und geht in Zeile 106 der Anlage GK ein.
Für die Ermittlung des Zinsertrags im Sinne der Zinsschranke, ist es möglich, von der Bemes-sungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer auf Zinsen auszugehen. Nicht mit einbezogen wer-den jedoch die sonstigen laufenden Erträge (z.B. Erträge aus Wertpapierleihe, Kompensati-onszahlungen, Repo-Zahlungen, Verwaltungskostenerstattungen) sowie die Veräußerungs-gewinne bzw. -verluste aus sog. schädlichen Kapitalforderungen, die auf Basis der Marktren-dite ermittelt werden.
71 § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG. 72 § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 36 von 144
Dies hat insbesondere zur Folge, dass durch Investmentfonds „durchgeleitete“ Zinserträge Zinsen im Sinne der neuen Zinsschrankenregelung sind. Zinsaufwendungen eines betriebli-chen Anlegers sind deshalb immer bis zur Höhe des Zinsertrages aus Investmentfondsanteilen voll abzugsfähig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fonds keine negativen Zinserträge (Zinsaufwendungen) ausweisen darf, d.h. der Beitrag eines Fonds im Sinne der Zinsschranke ist immer positiv. Verbleibt nach Abzug des Zinsertrags ein negativer Zinssaldo in Höhe von mindestens 3 Millionen EUR, ist dieser in Höhe von 30% des EBITDA als Betriebsausgabe abziehbar. Darüber hinausgehender Zinsaufwand ist, sofern kein EBITDA-Vortrag vorhanden ist, als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln. Dieser ist außerbilanziell dem steu-erlichen Gewinn hinzurechnen. Zudem wird dieser Betrag im Rahmen einer gesonderten Ver-lustfeststellung durch das Finanzamt festgehalten. Diese Zinsbelastung kann erst in späteren Veranlagungszeiträumen steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Zinsschranke dies zulässt.
Beispiel zur allgemeinen Wirkung der Zinsschranke (Beträge in Millionen EUR): Jahresergebnis 100 ./.100 1.900
davon
Zinsaufwand 50 500 2.000
Zinsertrag (./.) (2) (0) (500)
Abschreibungen 10 0 1.100
EBITDA 158 400 4.500
Maximal zulässiger
Zinsaufwand (30 % EBITDA) 47 120 1.350
Zinssaldo (=50 ./. 2) 48 500 1.500
Zinsvortrag 1 380 150
Zu versteuerndes Einkommen: 101 280 2.050
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 37 von 144
Beispiel zur Wirkung der Zinsschrankenregelung bei Rentenfondserträgen:
Eine Gesellschaft hält Anteile an einem Rentenfonds, aus denen sie Zinserträge i.H.v. 100 Millionen EUR erzielt.
vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 2a InvStG § 2 Abs. 2a InvStG
Jahresergebnis (inkl. Fondsertrag) 0 0
davon
Zinsaufwand 500 500
Zinsertrag (./.) 0 (100)
Abschreibungen 0 0
EBITDA 500 400
Maximal zulässiger Zinsaufwand (30 % EBITDA) 150 120
Zinssaldo 500 (500./.0) 400 (500./.100)
Zinsvortrag 350 280
Zu versteuerndes Einkommen: 350 280
IV. Ertragsverwendung
Die Erträge eines Fonds können dem Anleger während der Haltedauer in Form einer Aus-schüttung zufließen oder aber sie werden im Fonds thesauriert.
1. Ausschüttung und Teilthesaurierung
Der Zahlungseingang der Ausschüttung beim Anleger erfolgt für Publikumsfonds von Union Investment in der Regel innerhalb von sechs Wochen, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres. Für ausgeschüttete Erträge gelten bei bilanzierenden Anlegern die allgemeinen steuerbilanzrechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet, dass ausge-schüttete Erträge mit Anspruchsentstehung zu bilanzieren sind. Sofern in den Vertragsbedin-gungen lediglich ausgeführt wird, dass ordentliche Erträge grundsätzlich ausgeschüttet wer-den, führt dies allein noch nicht zur Entstehung eines Ausschüttungsanspruchs. Vielmehr ent-
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 38 von 144
steht ein Ausschüttungsanspruch in diesen Fällen erst durch die Konkretisierung im Ausschüt-tungsbeschluss.73 Bei anderen betrieblichen (nicht bilanzierenden) und bei privaten Anlegern gilt das Zuflussprinzip (§ 11 EStG), wonach Einnahmen innerhalb desjenigen Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Diese Grundsätze gelten im Fall von Teilausschüttungen auch für die ausschüttungsgleichen Erträge, sofern nicht § 2 Abs. 1 Satz 4 InvStG74 zur Anwendung kommt.75
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das Datum des Ausschüttungsbeschlusses zusammen mit den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG zu veröffentlichen.76 Eine rückwir-kende Änderung von Ausschüttungsbeschlüssen ist ab der Einreichung beim Finanzamt nach Auffassung der Finanzverwaltung mit steuerlicher Wirkung nicht möglich.77
Sofern ein Fonds seine Erträge teilweise ausschüttet und teilweise thesauriert, hängt die Klas-sifikation als ausschüttender oder thesaurierender Fonds und damit der Zuflusszeitpunkt da-von ab, ob die Ausschüttung ausreicht, um den Steuerabzug für die ausgeschütteten und aus-schüttungsgleichen Erträge vorzunehmen.78 Ziel ist, dass es auch bei teilthesaurierenden / teilausschüttenden Fonds immer nur einen relevanten Zuflusszeitpunkt gibt. Aus diesem Grund werden teilthesaurierende / teilausschüttende Fonds entweder wie ausschüttende oder aber wie thesaurierende Fonds behandelt. Das Unterscheidungskriterium ist dabei, ob die Teilausschüttung ausreicht, um die Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszu-schlages sowie bei Publikumsfonds eine Kirchensteuer von 9% unter Berücksichtigung des pauschalen Sonderausgabenabzuges für die ausgeschütteten und die ausschüttungsgleichen Erträge vorzunehmen. Sofern dies der Fall ist, wird der Fonds insgesamt wie ein ausschütten-der Fonds behandelt, d.h. auch die ausschüttungsgleichen Erträge fließen dem Anleger erst zusammen mit den ausgeschütteten Erträgen zu: maßgeblich ist das Datum des Ausschüt-tungsbeschlusses. Reicht die Höhe der Ausschüttung dagegen nicht aus, um die Steuern ein-zubehalten, so wird der Fonds letztlich wie ein thesaurierender Fonds behandelt, d.h. sowohl
73 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 28; siehe auch H 4.2 (1) „Wertpa-
pierfonds“ EStR 2012. Zur handelsrechtlichen Berücksichtigung vgl. auch IDW Fachnachrichten Nr. 9/2005, wonach der auszuschüttende Betrag noch im abgelaufenen Geschäftsjahr des Anlegers zu erfassen ist, wenn der Ausschüttungsbeschluss innerhalb der Wertaufhellungsperiode des Anlegers erfolgt und das Fondsge-schäftsjahr bereits im abgelaufenen Kalenderjahr endete. Diese Auffassung wurde in IDW-Fachnachrichten Nr. 4/2006 korrigiert. Demnach ist steuer- und handelsbilanziell ausschließlich das Datum des Ausschüttungsbe-schlusses maßgeblich. Erfolgte dieser noch im alten Wirtschaftsjahr des Anlegers, so ist auch der Ausschüt-tungsanspruch bereits in diesem Jahr zu aktivieren.
74 Die Norm regelt, dass insgesamt auf den Zeitpunkt der Thesaurierung abgestellt wird, wenn der Betrag der Ausschüttung nicht ausreicht, um die Kapitalertragsteuer davon einzubehalten und abzuführen.
75 Ausschüttungen auf zertifizierte inländische und ausländische Altersvorsorge-Verträge, die umgehend auf den jeweiligen Vertrag wieder eingezahlt werden, gelten als nicht zugeflossen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 28.
76 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 86. Bei Fonds von Union Investment entspricht das Datum des Ausschüttungsbeschlusses regelmäßig dem Ex-Tag.
77 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 228a. 78 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 30 i.V.m. 146.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 39 von 144
die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum Ende des Fonds-geschäftsjahres steuerlich als zugeflossen.79 Ob die Teilausschüttung für die Einbehaltung des Steuerabzugs ausreicht, ist für Publikumsfonds abstrakt aus der Sicht des Fonds zu beurtei-len.80 Bei Spezialfonds darf auf die persönlichen Verhältnisse der Anleger abgestellt werden, sofern für alle Anleger des Spezialfonds einheitlich eine Abstandnahme vom Steuerabzug zu-lässig ist.
In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) kommt gemäß § 275 HGB ein Ausweis der Erträge als (1) sonstiger betrieblicher Ertrag, (2) Ertrag aus einer Beteiligung, (3) Ertrag aus anderen Wertpapieren bzw. Finanzausleihungen oder (4) Zins bzw. sonstiger Ertrag in Betracht. Die genaue Positionsnummer hängt von dem angewandten Kostenverfahren – Gesamtkosten- o-der Umsatzkostenverfahren – ab. Konkret erfolgt der Ausweis von Dividenden in der GuV ge-mäß § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB bzw. Abs. 3 Nr. 9 HGB und der Ausweis von Zinserträgen gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 10 oder 11 HGB bzw. Abs. 3 Nr. 9 oder 10 HGB. Hierbei kommt ein Ausweis gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 10 oder Abs. 3 Nr. 9 HGB insbesondere bei Wertpapieren des Anlagevermögens in Betracht. Für Kreditinstitute gilt ergänzend zum HGB (sofern keine Bilanzierung nach den IFRS erfolgt) die RechKredV. Dort erfolgt – unabhängig von der Zu-sammensetzung einer Ausschüttung – ein Ausweis gemäß Formblatt 2 unter der Position 2 a) bzw. Formblatt 3 unter der Position 3 a) als „Laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren“.
a) Beispiel: Ausschüttung bzw. Vortrag eines Spezialfonds
Die A-GmbH erhält auf ihre 3.325.270 Anteile im März 2017 eine Barausschüttung in Höhe von EUR 0,00000000 pro Anteil (insgesamt EUR 0,00), da sämtliche Erträge vorgetragen wer-den. Das Fondsgeschäftsjahr begann am 1. März 2016. Vom Fonds werden (zusätzlich zur Barausschüttung) die anrechenbare oder zu erstattende Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 1.683,81 und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % (EUR 92,61) auf inländische Dividenden abgeführt. Der Zinsanteil beträgt EUR 0,93261915 pro Anteil gleich insgesamt EUR 3.101.210,49, der inländische Dividendenanteil, auf den KESt in Höhe von 25% abzuführen ist, beträgt EUR 0,00202547 pro Anteil gleich insgesamt EUR 6.735,24 und der gesamte, allerdings nicht mehr nach § 8b Abs. 1 KStG begünstigte Dividendenanteil ins-gesamt EUR 103.821,02. Da es sich um einen Spezialfonds handelt, ist die Kapitalertragsteuer durch den Fonds bzw. die Kapitalverwaltungsgesellschaft und nicht durch die depotführende Stelle abzuführen. Von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen sowie die neuen Abzugstatbestände kann aufgrund der Charakteristika des Anlegers Abstand genommen werden.
79 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 146. 80 So bleiben bei Publikumsfonds Minderungen der Kapitalertragsteuer für den einzelnen Anleger durch Freistel-
lungsaufträge oder NV-Bescheinigungen oder Freistellungen für Körperschaften oder Freistellungserklärungen betrieblicher Anleger unberücksichtigt. Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 30.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 40 von 144
Union Investment legt auf Fondsebene die Barausschüttung pro Anteil fest.
Unter der Barausschüttung eines Investmentfonds versteht man den Ertrag eines Investment-fonds, der dem Anteilscheininhaber im Wege der Kontogutschrift oder durch Barauszahlung zufließt. Bei Spezialfonds führt seit 2012 die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Kapitalertrag-steuer auf sämtliche Erträge ab.81 Die insgesamt vom Spezialfonds abgeführte Kapitalertrag-steuer ergibt sich aus Zeile 2 der Besteuerungsgrundlagen , so dass die depotführende Stelle letztlich nur den um die Steuer reduzierten Betrag dem Anleger gutschreibt.
Zuzüglich zur Barausschüttung wird vom inländischen Spezialfonds KapESt i.H.v. 25% und darauf SolZ i.H.v. 5,5% abgeführt. Für die Ermittlung der abzuführenden KapESt werden die individuellen Charakteristika des Anlegers (z.B. NV-Bescheinigung, Interbankenprivileg) zu-grunde gelegt.82
Für den Spezialfonds gilt somit:
Barausschüttung = Gesamtausschüttung ./. KapESt 25 % ./. SolZ 5,5 %
Die Abrechnung der depotführenden Stelle erfolgt anschließend über die Gesamtausschüt-tung.
Der Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG entspricht der Gesamtausschüt-tung zuzüglich der anteiligen einbehaltenen Quellensteuer (Zeile 5 der Überleitungsrechnung) abzüglich der anteiligen erstatteten Quellensteuer (Zeile 6 der Überleitungsrechnung). Beträgt die Barausschüttung Null, so erfolgt grundsätzlich keine Hinzurechnung der einbehaltenen Quellensteuer. Die depotführende Stelle versendet folgende Information:
Gutschrift von Investmenterträgen
Nominale Wertpapierbezeichnung ISIN (WKN) Stück 3.252.270 UIN-Fonds Nr. 123 DE0001234567 (123456) Inhaber-Anteile
Zahlbarkeitstag 01.03.2017 Ertrag pro Stück 0,00053422 EUR Bestandsstichtag 28.02.2017 Dividendenanteil
pro Stück (Inland) 0,00202547 EUR Ex-Tag 01.03.2017 Zinsanteil pro Stück 0,93261915 EUR Geschäftsjahr 01.03.2016 -28.02.2017
81 Vgl. hierzu auch Abschnitt I Nr. 3 a. 82 Für die Abstandnahmemöglichkeiten bei betrieblichen Anlegern vgl. die Übersicht in Abschnitt 1 Nr. 7.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 41 von 144
Ausländischer Dividenden- und Veräußerungs- Ausschüttungsbeschluss vom 01.03.2017 gewinnanteil 0,02919636 EUR Ausschüttung 1.776,42 EUR Kapitalertragsteuerpflichtiger inländischer Dividendenanteil gesamt 6.735,24 EUR Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 6.735,24 EUR Kapitalertragsteuer 25% auf 6.735,24 EUR 1.683,81 EUR Solidaritätszuschlag 5,5% auf 6.735,24 EUR 92,61 EUR Kapitalertragsteuerpflichtiger Zinsanteil gesamt 3.101.210,49 EUR Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 0,00 EUR Kapitalertragsteuerpflichtiger ausländischer Dividenden- und Veräußerungsgewinnanteil gesamt 97.085,78 EUR Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 0,00 EUR Ausmachender Betrag + anrechenbare Quellensteuer pro Stück 0,00307865 + anrechenbare fiktive Quellensteuer pro Stück 0,00424500 = anrechenbare Quellensteuer pro Stück gesamt 0,00732365 Den Betrag buchen wir mit Wertstellung 02.03.2017 zu Gunsten des Kontos 123456789. Keine Steuerbescheinigung. Die depotführende Stelle führt bei ausschüttenden Publikumsfonds regelmäßig hinsichtlich der ausländischen Quellensteuer eine sog. Kappung durch. Die von der depotführenden Stelle ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer berechnet sich daher grundsätzlich als 25% der vom Fonds ausgewiesenen Bemessungsgrundlage, maximal aber der vom Fonds als anre-chenbare Quellensteuer ausgewiesene Betrag.83 Bei dem ausgewiesen Ertrag pro Stück handelt es sich um die Gesamtausschüttung, d.h. um die Barausschüttung zuzüglich der vom Fonds abzuführenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages. Der Zinsanteil wiederum ergibt sich als die Zinsen und sonstigen Erträge nach Zeile 39 der Besteuerungsgrundlagen.
83 Mit BMF-Schreiben vom 1.11.2010, GZ: IV C 1 – S 1980-1/09/10001 wurde die sog. Kappung der anrechenba-
ren Quellensteuer auf 25% der Bemessungsgrundlage für Privatanleger auch auf Fondsebene eingeführt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 42 von 144
Der ausländische Dividenden- und Veräußerungsgewinnanteil beinhaltet die ausländischen Dividenden sowie die Veräußerungsgewinne, soweit diese ausgeschüttet werden. Da für be-triebliche Anleger eine Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer auf die sog. neuen Abzugs-tatbestände möglich ist, wird als Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ein Wert von Null ausgewiesen. Für Ausschüttungen des Jahres 2017 erhält der Spezialfonds-Anleger seine Steuerbescheini-gungen - wie bereits seit 2012 - nicht mehr von der depotführenden Stelle, sondern vielmehr von der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Ergänzend versendet Union Investment nachfolgende Hinweise zur „Besteuerung der Er-träge“. Diese werden bei Spezialfonds seit Herbst 2005 um eine Überleitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag ergänzt, anhand derer die Ermittlung des steuerpflichtigen Betra-ges nachvollzogen werden kann. Für die ausschüttenden deutschen institutionellen Publi-kumsfonds wird seit dem Fondsgeschäftsjahresende 31. März 2007 ebenfalls eine Überlei-tungsrechnung erstellt.
b) Steuerliche Hinweise und Überleitungsrechnung zur Ausschüttung eines Spezialfonds
Besteuerung der Erträgnisse 2017 Für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber Anteile 3.325.270 Betriebsvermögen nach KStG Zeile EUR EUR/
Anteil 1. Barausschüttung 0,00 0,00000000 2. Anrechenbare Kapitalertragsteuer (25%) 1.683,81 0,00050637 3. Anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf die
anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5%) 92,61 0,00002785
4. Gesamtausschüttung 1.776,42 0,00053422 5. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 1.776,42 0,00053422 6. Ausgeschüttete Erträge **) 1.776,42 0,00053422 7. Ausschüttungsgleiche Erträge 3.205.965,32 0,96412181 In dem Betrag der Ausschüttung und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten: 8. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren 0,00 0,00000000 9. Vorjahresvortrag der bereits versteuerten kurzfristigen
Termingeschäfte
0,00
0,00000000 10. Steuerfreie Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 15
Abs. 1a InvStG *)
0,00
0,00000000 11 Steuerfreie Dividenden gem. § 3 Nr. 40 EStG *)
(Teileinkünfteverfahren)
--
-- 12. Dividenden i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG *)
0,00
0,00000000 13. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG *) ***) 0,00 0,00000000 14. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG *) 0,00 0,00000000 15. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) ***) -- -- 16. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) -- --
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 43 von 144
17. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzu-wendenden Fassung
0,00
0,00000000
18. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
0,00
0,00000000
19. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind
0,00
0,00000000
20. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 3.284.430,91 0,98771856 21. Steuerpflichtiger Betrag 3.207.741,74 0,96465602 22. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer berechtigen, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist *) ****)
0,00
0,00000000 23. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer berechtigen, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
166.553,29
0,05008715 24. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer), auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist *) ****)
0,00
0,00000000 25. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer), auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
87.256,09
0,02624030 26. Anrechenbare ausländische Quellensteuer 10.237,35 0,00307865 27. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist ****)
0,00
0,00000000 28. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
10.237,35
0,00307865 29. Fiktive ausländische Quellensteuer 14.115,76 0,00424500 30. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist ****)
0,00
0,00000000 31. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
14.115,76
0,00424500 32. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,00 0,00000000 33. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der
Erträge i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
6.735,24
0,00202547 34. Darauf entfallende anrechenbare Kapitalertragsteuer (25%) 1.683,81 0,00050637 35. Anrechenbarer Solidaritätszuschlag
auf die anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5 v.H.)
92,61
0,00002785 36. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der
Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
3.201.006,50
0,96263055 37. Darauf entfallende anrechenbare Kapitalertragsteuer i.S.v. § 7
Abs. 1 und 2 InvStG (25 v.H.)
800.251,63
0,24065764 38. Anrechenbarer Solidaritätszuschlag
auf die anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5 v.H.)
44.013,84
0,01323617 39. In Zeile 36 (Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer i.S.v.
§ 7 Abs. 1 und 2 InvStG) enthaltene Zinsen und sonstige Erträge
3.101.210,49
0,93261915 40. Darauf entfallende anrechenbare Kapitalertragsteuer (25 v.H.) 775.302,62 0,23315479 41. Darauf entfallender anrechenbarer Solidaritätszuschlag (5,5 v.H.) 42.641,64 0,01282351 42. Absetzung für Abnutzung 0,00 0,00000000
*) Es erfolgt ein Ausweis in Höhe von 100%.
**) Die ausgeschütteten Erträge beinhalten nicht die ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge aus Vorjahren.
***) Gewinne i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 InvStG.
Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen ausländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Ein-künfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer).
Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung.
Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzuzurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung „Besteuerung der Erträgnisse“ nicht berücksichtigt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 44 von 144
Die steuerlichen Besonderheiten der §§ 3 Nr. 40 EStG sowie § 8b Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten.
****) Für Kapitalgesellschaften werden unter den ausländischen Einkünften, auf die § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist, nur Dividendenerträge i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG oder Dividenden i.S.d. § 15 Abs. 1a InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG ausgewiesen. Das Gleiche gilt für den Ausweis der anrechenbaren Quellensteuer bzw. der fiktiven Quellen-steuer.
Überleitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag: Betriebsvermögen nach KStG Zeile
EUR EUR/Anteil
1. Barausschüttung 0,00 0,00000000 2. Anrechenbare Kapitalertragsteuer (25%) 1.683,81 0,00050637 3. Anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf die
anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5 v.H.)
92,61
0,00002785 4. Gesamtausschüttung 1.776,42 0,00053422 5. Zzgl. einbehaltene Quellensteuer 0,00 0,00000000 6. Abzgl. erstattete Quellensteuer 0,00 0,00000000 7. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 1.776,42 0,00053422 8. Ausschüttungsgleiche Erträge des laufenden Jahres 3.205.965,32 0,96412181 9. - darin enthaltene nicht abzugsfähige Aufwendungen 0,00 0,00000000 abzüglich 10. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren 0,00 0,00000000 11. Vorjahresvortrag der bereits versteuerten kurzfristigen
Termingeschäfte
0,00
0,00000000 12. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG und § 3
Nr. 40 EStG
0,00
0,00000000 13. Steuerfreie Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40
EStG
0,00
0, 00000000 14. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzu-
wendenden Fassung
0,00
0,00000000 15. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und
ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
0,00
0,00000000 16. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
steuerfrei sind
0,00
0,00000000 17. Ausgeschüttete Substanz 0,00 0,00000000 18. Steuerpflichtiger Betrag 3.207.741,74 0,96465602
c) Erläuterungen zu den steuerlichen Hinweisen84
In Zeile 1 „Barausschüttung“ bzw. „Zwischenausschüttung“ wird die Höhe der Ausschüt-tung vor solchen Steuern angegeben, die aufgrund der Ausschüttung aus dem Fonds heraus an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Daher reduziert sich das Fondsvolumen um den
84 Infolge des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C – 284/09 wurden
weitere Besteuerungsgrundlagen in § 5 Abs. 1 InvStG aufgenommen – insbesondere hinsichtlich der Dividen-den sowie der ausländischen Quellensteuer und der zugrundeliegenden Einkünfte. Insbesondere werden Divi-denden, sofern sie nicht mehr nach § 8b Abs. 1 KStG steuerlich begünstigt sind, für Kapitalgesellschaften auch nicht mehr als Dividenden, sondern vielmehr unter den Zinsen und sonstigen Erträgen ausgewiesen. Dies gilt entsprechend auch für die ausländische Quellensteuer und die ihr zugrunde liegenden Einkünfte.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 45 von 144
Betrag der hier angegebenen Bar- bzw. Zwischenausschüttung sowie um die ggf. abzufüh-rende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Sofern der Spezialfondsanleger über eine NV-Bescheinigung verfügt oder das sog. „Interban-kenprivileg“ in Anspruch nehmen kann, kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend der NV-Bescheinigung bzw. entsprechend des Interbankenprivilegs von der Abführung der Kapitalertragsteuer Abstand nehmen.
Die anrechenbare Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag, die – unabhängig davon, ob sie z. B. auf Zinsen oder Dividenden entfallen - vom Fonds abzu-führen sind, werden in den Zeilen 2 und 3 ausgewiesen und sind Bestandteil der Gesamt-ausschüttung, die in Zeile 4 ausgewiesen wird. Bei Spezialfonds wird nur die aufgrund der individuellen Charakteristika des Anlegers tatsächlich vom Spezialfonds bzw. von der Kapital-verwaltungsgesellschaft abzuführende Kapitalertragsteuer ausgewiesen.
In der Zeile 5 ist der Betrag der Ausschüttung aufgeführt, der neben den tatsächlich gezahl-ten oder gutgeschriebenen Beträgen auch die deutsche Kapitalertragsteuer einschließlich So-lidaritätszuschlag sowie die auf Fondsebene von den Erträgen einbehaltene (gekürzt um die erstattete) ausländische Quellensteuer beinhaltet. Sofern die Barausschüttung Null beträgt, wird die einbehaltene ausländische Quellensteuer grundsätzlich in voller Höhe den ausschüt-tungsgleichen Erträgen zugerechnet und beim Betrag der Ausschüttung nicht hinzugerechnet.
Die ausgeschütteten Erträge nach Zeile 6 beinhalten die zur Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Nicht zu den ausgeschütteten Erträgen zählen Ausschüttungen aus der Substanz, da Kapital-rückzahlungen nicht der Besteuerung unterliegen, und ausschüttungsgleiche Erträge aus Vor-jahren.85
Zeile 7 beinhaltet die ausschüttungsgleichen Erträge. Hierzu zählen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG insbesondere die nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüt-tung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die sonstigen Erträge. Sofern also ein Fonds lediglich einen Teil seiner Erträge ausschüttet und den verbleibenden Teil thesauriert bzw. vorträgt, werden in dieser Position die vorgetragenen oder thesaurierten Ertragsbestand-teile ausgewiesen. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren sind in dieser Position nicht enthalten. Da die 10% nicht abzugsfähigen Werbungskosten bislang als ausschüttungsgleiche Erträge auszuweisen waren, war auch bei einem ausschüttenden Fonds üblicherweise ein Wert in Zeile 7 zu erwarten.86 Durch das AIFM-StAnpG wurde die Werbungskostenaufteilung für Fonds dahingehend geändert, dass die nicht abzugsfähigen Werbungskosten entfallen.
85 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 16. 86 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 104a.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 46 von 144
Diese neue Werbungskostenaufteilung ist für Publikumsfonds mit Beginn des ersten Ge-schäftsjahres nach dem 31. März 2014 anzuwenden.87
In den Zeilen 8 bis 20 werden im Betrag der Ausschüttung enthaltenen Positionen detaillierter aufgegliedert.
Die Differenz zwischen dem Betrag der Ausschüttung und den ausgeschütteten / ausschüt-tungsgleichen Erträgen ist im Wesentlichen auf folgende Faktoren zurückzuführen: Sub-stanzauskehrungen, Absetzung für Abnutzung und nicht steuerbare Erträge (früher: Leistun-gen aus dem steuerlichen Einlagenkonto). Die im Falle einer Vollausschüttung der investment-rechtlichen ordentlichen Erträge ausgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge sind im We-sentlichen auf folgende Faktoren zurückzuführen: Aufwand / Erträge aus Zielfonds (gezahlter und erhaltener Zwischengewinn, Zielfonds-Thesaurierungen) sowie - bis zur Neuregelung der Werbungskostenaufteilung durch das AIFM-StAnpG - die 10% nicht abzugsfähigen Aufwen-dungen auf Fondsebene.
In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Vorjahren in Zeile 8 sind Erträge angegeben, die im laufenden Geschäftsjahr ausgeschüttet werden, aber aus Thesaurierungen bzw. Vor-trägen früherer Geschäftsjahre stammen und daher bereits zu diesem Zeitpunkt steuerpflichtig waren. Wenn z.B. ein Fondsgeschäftsjahr im März endet, ohne dass eine Ausschüttung er-folgt, so werden die Erträge aus dem dann abgelaufenen Geschäftsjahr zu diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Sofern diese Erträge bspw. erst im November im Rahmen einer Zwischenaus-schüttung ausgeschüttet werden, werden die Erträge in den steuerlichen Hinweisen der Zwi-schenausschüttung als ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren und damit als nicht steu-erbar ausgewiesen. Andernfalls müsste der Anleger dieselben Erträge doppelt versteuern. Um eine doppelte Versteuerung zu vermeiden, bildet der Anleger bei dauerhaft thesaurierten Er-trägen einen aktiven steuerlichen Ausgleichsposten in Höhe der bei Thesaurierung bereits versteuerten Beträge, der bei einer Veräußerung der Anteilscheine die Steuerlast mindert und zum Veräußerungszeitpunkt wieder aufgelöst wird (vgl. Beispiel zur Thesaurierung).88 Die aus-schüttungsgleichen Erträge eines Geschäftsjahres können allerdings in Folgejahren nicht zwingend in voller Höhe als ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren ausgeschüttet wer-den. So stehen einerseits die darin enthaltenen nicht abzugsfähigen Werbungskosten nicht zur Ausschüttung zur Verfügung.89 Darüber hinaus kann die auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallende einbehaltene Quellensteuer nicht ausgeschüttet werden, da sie liquiditäts-mäßig nicht zur Verfügung steht, auch wenn sie steuerlich in die ausschüttungsgleichen Er-träge einzubeziehen ist.
87 Vgl. BMF-Schreiben vom 3. Juni 2014; GZ: IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :002 88 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 29. Dem Vernehmen nach geht die
Finanzverwaltung davon aus, dass für folgende Sachverhalte jeweils separate Ausgleichsposten zu bilden sind: ausschüttungsgleiche Erträge, Substanz, 10% nicht abzugsfähige Werbungskosten sowie Afa.
89 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 16.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 47 von 144
Der in Zeile 9 ausgewiesene Vorjahresvortrag der bereits versteuerten kurzfristigen Ter-mingeschäfte beinhaltet die ausgeschütteten Vorträge aus Finanzterminkontrakten, die vom Anleger in den vergangenen Jahren zu versteuern waren.
In den Zeilen 10 bis 19 werden steuerlich privilegierte und nicht steuerbare Ertragsbestand-teile aufgeführt, die dementsprechend den steuerpflichtigen Betrag mindern. Hierzu zählen insbesondere Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Aktien und nach Doppelbesteuerungs-abkommen steuerfreie Einkünfte.
Steuerfreie in- und ausländische Dividenden, die § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG unterliegen, werden in den Zeilen 10 (körperschaftsteuerpflichtige Anleger) und 11 (einkom-mensteuerpflichtige Anleger) ausgewiesen. Soweit die Dividenden von einem körperschaft-steuerpflichtigen Anleger steuerfrei vereinnahmt werden können, ist auf Anlegerebene § 8b Abs. 5 KStG zu beachten. In Zeile 10 werden nur diejenigen Dividenden ausgewiesen, bei denen die auf den einzelnen Anleger entfallende Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt oder aber bei denen der Anleger un-mittelbar zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber nachgewiesen hat.90
In Zeile 12 werden diejenigen Dividenden ausgewiesen, die dem (Ziel-)Fonds noch vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind und demzufolge nach § 8b Abs. 1 KStG begünstigt sind.
Als steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG werden in den Zeilen 13 bis 16 ausgeschüttete Veräußerungsgewinne ausgewiesen, die der Fonds aus Aktien erzielt hat. Soweit diese vom körperschaftsteuerpflichtigen Anleger steuerfrei verein-nahmt werden können, ist auf Anlegerebene § 8b Abs. 3 KStG zu beachten.
Die Zeilen 17 und 18 haben für betriebliche Anleger keine Relevanz, da Ausschüttungen aus diesen Positionen nur für Privatanleger steuerfrei sind.
Sind in den Fondserträgen ausländische Einkünfte enthalten, die aufgrund von Doppelbe-steuerungsabkommen mit Freistellungsmethode steuerfrei sind, werden diese in der Zeile 19 ausgewiesen.
In Zeile 20 wird der Betrag ausgewiesen, der vom Anleger im Rahmen seiner Berechnungen zur Zinsschranke nach § 4h EStG als Zinsertrag zu berücksichtigen ist.
90 Hier werden auch die Erträge aus sog. Verbundbeteiligungen ausgewiesen, d.h. Dividenden aus Beteiligungen
von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe i.S.d. § 1 Abs. 10 Nr. 13 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe, sofern diese Beteiligungen zusammengerechnet mindestens 10% betragen.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 48 von 144
Der steuerpflichtige Betrag nach Zeile 21 ergibt sich als die Summe der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge abzüglich der, je nach Anlegertyp, steuerfreien Kompo-nenten aus den Zeilen 8 bis 19.
Bei den Beträgen in den Zeilen 22 und 23 handelt es sich um die ausländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen. Dies entspricht nicht dem tatsächlich zugeflossenen Betrag der ausländischen Einkünfte, sondern dem ursprüngli-chen Brutto-Gesamtbetrag der ausländischen Einkünfte, d.h. vor Abzug der Quellensteuer, reduziert um die gemäß § 3 Abs. 3 InvStG zuzuordnenden Werbungskosten sowie gegebe-nenfalls auf Fondsebene bestehende Verlustvorträge. Dieser Betrag ist für den Anleger von Bedeutung, da er für die Höchstbetragsberechnung bei der Ermittlung der anrechenbaren Quellensteuern erforderlich ist. Steuerlich begünstigte ausländische Einkünfte (Dividenden) und die übrigen ausländischen Einkünfte (Zinsen), werden getrennt ausgewiesen. Nach dem 28. Februar 2013 zugeflossene Dividenden, die nicht mehr nach § 8b KStG begünstigt sind, werden für Körperschaften analog zu Zinserträgen als Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden ist, ausgewiesen. Die ausländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Einkünfte, auf die fik-tive Quellensteuer als einbehalten gilt. Die Zeilen 24 und 25 sind daher in den Zeilen 22 und 23 enthalten und nicht separat zu betrachten.91
Eine Anrechnung der Quellensteuer ist nur bis zu dem Betrag möglich, den der Anleger nach seinem individuellen Steuersatz auf den Betrag der ausländischen Einkünfte zahlen müsste. Für die Höchstbetragsberechnung ist in Anlehnung an § 34c EStG jedoch nicht auf den ein-zelnen ausländischen Staat, sondern auf den einzelnen Fonds abzustellen. Innerhalb eines Sondervermögens können ausländische Steuern aus verschiedenen ausländischen Staaten für natürliche Personen als betriebliche Anleger somit zusammen bis zum Höchstbetrag der deutschen Steuer auf die Einkünfte aus diesem Sondervermögen angerechnet werden (sog. „per-fund-limitation“).92
Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung fiktiver Quellensteuer berechtigen, werden (als Teilmenge der ausländischen Einkünfte) in den Zeilen 24 und 25 ausgewiesen. Die fik-tive ausländische Quellensteuer ergibt sich aus Zeile 29.93
Bei der in Zeile 26 ausgewiesenen anrechenbaren ausländischen Quellensteuer handelt es sich nicht um die vom einzelnen Anleger individuell anrechenbare Quellensteuer, sondern vielmehr um eine Angabe, die bei der individuellen Höchstbetragsberechnung des Anlegers zugrunde zu legen ist. Sofern der betreffende Fonds ausschließlich Dividendenerträge erzielt hat, die für Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, ist das Ergebnis der
91 Da sich der Ausweis im Jahr 2011 geändert hat, sind im Einzelfall jeweils die Fußnoten zu der jeweiligen Be-
steuerung der Erträgnisse maßgeblich. 92 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 80. 93 Vgl. Fußnote 92.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 49 von 144
Höchstbetragsrechnung, dass eine Anrechnung aufgrund der Steuerfreiheit von 95 % weitge-hend nicht erfolgen kann. Für einzelne Anleger, insbesondere Lebens- und Krankenversiche-rer, waren Dividenden jedoch auch in der Vergangenheit steuerpflichtig, so dass eine Informa-tion über anrechenbare Quellensteuer für diese weiterhin erforderlich war. Da seit dem 1. März 2013 zufließende Streubesitzdividenden nicht mehr nach § 8b Abs.1 KStG steuerlich begüns-tigt sind, ist seitdem eine Anrechnung ausländischer auf Dividenden entfallender Quellen-steuer auch für Kapitalgesellschaften wieder möglich. Um dem Anleger die Höchstbetragsbe-rechnung zu erleichtern, erfolgt in Zeile 27 eine Angabe, in welcher Höhe die Quellensteuer auf Dividenden und in Zeile 28 eine Angabe, in welcher Höhe die Quellensteuer auf Zinsen bzw. voll steuerpflichtige Erträge entfällt. Nach dem 28. Februar 2013 zugeflossene Dividen-den, die nicht mehr nach § 8b Abs. 1 KStG steuerlich begünstigt sind, werden auch für Zwecke des Quellensteuerausweises nicht mehr als Dividenden berücksichtigt, d.h. diese Dividenden gehen analog zu Zinsen in die Zeilen 23, 25, 28 oder 31 ein.94
Die fiktive Quellensteuer nach Zeile 29 ist nur anrechenbar, nicht aber abzugsfähig. Aus den Zeilen 30 bzw. 31 der steuerlichen Hinweise ist ersichtlich, welcher Betrag der fiktiven Quel-lensteuer auf Dividenden mit Zufluss vor dem 1. März 2013 bzw. Zinsen entfällt.
In Zeile 32 wird die abzugsfähige ausländische Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 EStG ausgewiesen.
Der Anteil inländischer Dividenden, inländischer Mieten und Veräußerungsgewinne aus im Inland belegenen Grundstücken sowie Erträge aus inländischen REITs ergibt sich aus Zeile 33.
In den folgenden Zeilen 34 und 35 wird jeweils der Betrag, der auf die Bemessungsgrundlage nach Zeile 33 (inländische Dividenden, Erträge aus inländischen REITs, inländische Mieten und Veräußerungsgewinne aus im Inland belegenen Immobilien) entfallenden Kapitalertrag-steuer i.H.v. 25% bzw. des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages i.H.v. 5,5% ausge-wiesen.
Zeile 36 beinhaltet die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer auf Zinsen, ausländi-sche Dividenden und sonstige Erträge (einschließlich der Erträge aus ausländischen REITs). Der hier ausgewiesene Betrag ist insbesondere für den Kapitalertragsteuereinbehalt von Bedeutung. Da in vielen Fällen jedoch eine NV-Bescheinigung des institutionellen Anle-gers vorliegt oder das Interbankenprivileg nach § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG greift und die Kapi-talertragsteuer auf Zinsen nicht einzubehalten ist, hat dieser Betrag in der Praxis eher eine geringere Bedeutung.95 Die Möglichkeit der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer durch
94 Vgl. auch Fußnote ****) zu den Besteuerungsgrundlagen. 95 Für die Jahre 2009 und 2010 ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch bei thesaurierenden Spezialfonds mit
Kreditinstituten als Anleger aufgrund des Wegfalls des Interbankenprivilegs ein Steuerabzug auf Zinserträge durch den Fonds vorzunehmen war.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 50 von 144
die Kapitalverwaltungsgesellschaft gilt für Spezialfonds sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung.
In den Zeilen 37 und 38 wird die auf die Bemessungsgrundlage nach Zeile 36 entfallende anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% bzw. der darauf entfallende Solidari-tätszuschlag i.H.v. 5,5% ausgewiesen. Diese Beträge haben aus den oben angeführten Gründen für den Anleger oftmals keine praktische Relevanz. Sofern diese Beträge jedoch tat-sächlich abgeführt werden und hierüber eine Steuerbescheinigung erteilt wird, kann der Anle-ger sie als Steuervorauszahlung auf seine Steuerschuld anrechnen.
In Zeile 39 wird die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer auf Zinsen und sonstige Erträge ausgewiesen, die bereits in Zeile 36 enthalten sind. Die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag ergeben sich aus den Zeilen 40 und 41. Die Differenz zwischen Zeile 39 und Zeile 36 ergibt die sog. neuen Abzugstatbestände.
Zu beachten ist, dass der Ausweis der Kapitalertragsteuer gemäß Zeile 34 bzw. Zeile 37 zu den verpflichtend auszuweisenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG zählt. Der Aus-weis von Kapitalertragsteuer auf Zinsen, ausländische Dividenden und sonstige Erträge in den steuerlichen Hinweisen trifft jedoch noch keine Aussage darüber, ob diese tatsächlich abge-führt worden ist. Dies ist vielmehr der Abrechnung bzw. Steuerbescheinigung der depotfüh-renden Stelle bzw. der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu entnehmen.96
Soweit Absetzungen für Abnutzung von Immobilienzielfonds an den Fonds weitergereicht wurden, werden diese in der Zeile 42 ausgewiesen. In der Steuerbilanz des Anlegers ist die Absetzung für Abnutzung, soweit der darauf zurückzuführende Liquiditätsüberhang ausge-schüttet wird, über einen passiven steuerlichen Ausgleichsposten bzw. durch Reduzierung der Anschaffungskosten des Fonds, zu berücksichtigen .
Weitere Informationen sind der seit Herbst 2005 für Spezialfonds ergänzend erstellten Über-leitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag zu entnehmen.97
Ausgehend von der in den steuerlichen Hinweisen ermittelten Bar- bzw. Gesamtausschüttung lässt sich anhand der dargestellten Überleitungsrechnung der steuerpflichtige Betrag nach-vollziehen. Dabei ist zum Fondsgeschäftsjahresende zur Gesamtausschüttung zunächst die einbehaltene Quellensteuer aus Zeile 5 hinzuzurechnen sowie die erstattete Quellen-steuer nach Zeile 6 abzuziehen, um den Betrag der Ausschüttung gemäß Zeile 7 zu ermit-teln.98
96 Für das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren seit 1. Januar 2012 vgl. Abschnitt I Nr. 3 a). 97 Diese Überleitungsrechnung wird seit dem Fondsgeschäftsjahresende 31. März 2007 auch für die ausschütten-
den deutschen institutionellen Publikumsfonds erstellt. 98 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019, Rn. 12.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 51 von 144
Der Betrag der einbehaltenen Quellensteuer kann von der ausgewiesenen anrechenbaren Quellensteuer abweichen, da nicht die gesamte einbehaltene Quellensteuer anrechenbar ist. Die Differenz zwischen den beiden Größen kann zwar grundsätzlich zurückgefordert werden. In der Praxis erfolgt dies jedoch oft erst mit zeitlicher Verzögerung oder ist nicht in voller Höhe möglich.
In Zeile 8 werden anschließend die ausschüttungsgleichen Erträge des laufenden Jahres sowie in Zeile 9 die darin enthaltenen nicht abzugsfähigen Aufwendungen ausgewiesen. Dabei handelte es sich in der Vergangenheit um 10 Prozent der nicht direkt zurechenbaren Werbungskosten, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG für steuerliche Zwecke als nicht abzugsfähig galten.99
Dieser Kürzungsbetrag kann bei bilanzierenden Anlegern in einem aktiven Ausgleichsposten (Merkposten) eingestellt werden, welcher bei Veräußerung der Anteile aufzulösen ist.100 Auch bei ausschüttenden Investmentvermögen ist insoweit die Bildung eines Ausgleichspostens zu-lässig. Dessen Höhe ergibt sich nicht aus den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG; sie ist vielmehr durch den Anleger nachzuweisen. Wird die Höhe des Ausgleichspostens nicht nachgewiesen, verbleibt es bei der außerbilanziellen Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG.101
Anschließend sind die in den Zeilen 10 bis 17 aufgeführten Beträge abzuziehen, die im We-sentlichen bereits zuvor näher erläutert wurden.
Die in Zeile 17 ausgewiesene ausgeschüttete Substanz ist als Kapitalrückzahlung nicht steu-erbar. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Substanzausschüttung steuerrecht-lich nur dann vor, wenn die Investmentgesellschaft nachweist, dass beim Investmentvermögen keinerlei ausschüttbare Erträge im Sinne des Investmentsteuerrechts (KAGG, AuslInvestmG und InvStG) aus dem laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr vorliegen und die Beträge der Substanzausschüttung entsprechend § 5 Abs. 1 InvStG veröffentlicht bzw. in die Feststel-lungserklärungen mit aufgenommen werden.102
Im Falle von Substanzausschüttungen sind grundsätzlich die Anschaffungskosten oder fortge-führten Anschaffungskosten des Anlegers für den Investmentanteil um den auf den Anleger
99 Die Regelung, wonach 10 Prozent der nicht direkt zurechenbaren Werbungskosten als ausschüttungsgleiche
Erträge gelten, ist durch das AIFM-StAnpG weggefallen. Stattdessen sind die Werbungskosten zukünftig auf Fondsebene auf ordentliche und außerordentliche Erträge aufzuteilen.
100 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 60. 101 Siehe Verfügung der OFD Rheinland vom 11.1.2008, Az. S 1980 - 1030 - St 222. 102 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 16. Im Zuge des JStG 2010 ist die
Substanzausschüttung in den Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bb) InvStG aus-zuweisen. Die Definition der steuerlichen Substanzausschüttung wurde durch das AIFM-StAnpG in § 3a InvStG aufgenommen.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 52 von 144
entfallenden Anteil an der Substanzausschüttung zu vermindern.103 Betriebliche Anleger kön-nen weiterhin stattdessen aber auch einen passiven Ausgleichsposten bilden. Ein Wechsel in der Methode der Berücksichtigung der Substanzausschüttung ist nur mit Zustimmung des für den Anleger zuständigen Finanzamts zulässig.104
In Zeile 18 wird als Ergebnis der Überleitungsrechnung der auch in der Besteuerung der Er-trägnisse ausgewiesene steuerpflichtige Betrag aufgeführt, der anhand der vorstehenden Angaben rechnerisch nachvollzogen werden kann.
d) Angaben in der Körperschaftsteuererklärung
Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind in Zeile 11 der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage GK), die nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG steuer-freien Dividenden sind in Zeile 88 der Anlage GK und die darauf entfallenden 5% nicht ab-zugsfähigen Betriebsausgaben in Zeile 91 der Anlage GK einzutragen.
Zeile 95 der Anlage GK beinhaltet die ausgeschütteten Veräußerungsgewinne aus dem Ver-kauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. In Zeile 97 sind 5% des Betrages aus Zeile 95 einzutragen.
Die nach DBA steuerfreien Einkünfte, die vom Fonds ausgewiesen werden, bzw. der besitz-zeitanteilige Immobiliengewinn sind in Zeile 75 der Anlage GK auszuweisen.
Die ausländischen Einkünfte (ohne ausländische Dividenden nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG) sind in Zeile 3 der Anlage AESt, ausländische Dividenden i.S.d. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG in Zeile 4, darauf entfallende ausländische Steuer in Zeile 8 anzugeben. Die anrechen-baren ausländischen Quellensteuern sind insgesamt in Zeile 6 der Anlage AESt anzugeben; in Zeile 7 sind die darin enthaltenen fiktiven ausländischen Steuern anzugeben. In Zeile 14 der Anlage Zinsschranke sind die unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) cc) InvStG ausgewiese-nen Zinserträge i.S. d. § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG mit zu berücksichtigen.
e) Angaben in der Gewerbesteuererklärung
103 Sofern Zielfonds eine Substanzausschüttung vornehmen, wird auf Ebene des Dachfonds entsprechend der
Einstandswert reduziert, so dass sich bei Veräußerung des Zielfonds ein um die Substanzausschüttung erhöh-ter Veräußerungsgewinn ergibt.
104 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 16a.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 53 von 144
Die Erträge des Investmentfonds sind im Gewinn aus Gewerbebetrieb (Zeile 33 der Gewerbe-steuererklärung GewSt 1 A) enthalten, soweit sie in den nach dem KStG ermittelten Gewinn eingegangen sind.105
f) Buchung der Ausschüttung Unter der Annahme, dass keine Kapitalertragsteuer auf Zinsen abgeführt wurde, ergeben sich hieraus folgende Buchungssätze: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 0,00 0,00
Forderung gegenüber Fi-nanzamt: Kapitalertragsteuer
1.683,81 1.683,81
Forderung gegenüber Fi-nanzamt; Solidaritätszu-schlag
92,61 92,61
Forderung gegenüber Fi-nanzamt: Anrechenbare Quellensteuer Zinsen
10.237,35 10.237,35
Forderung gegenüber Fi-nanzamt: Anrechenbare Quellensteuer Dividenden
0,00 0,00
Forderung gegenüber Fi-nanzamt: Fiktive Quellen-steuer Zinsen
14.115,76 14.115,76
Steuerertrag 14.115,76 14.115,76
DBA-steuerfreie Erträge 0,00 0,00
Dividendenerträge (nicht nach § 8b KStG begünstigt)
103.821,02
Zinsen und sonstige Erträge 12.013,77 3.103.920,72
Steuerlicher Ausgleichspos-ten
3.195.727,97
Der steuerliche Ausgleichsposten ermittelt sich in diesem Fall als ausschüttungsgleiche Er-träge vermindert um die anrechenbare Quellensteuer.
105 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Dividenden gemäß BFH-Urteil vom 3. März 2010, IR109/08 i.V.m. BMF-
Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 42; eine Kürzung aufgrund von Schachteldividenden kommt nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig nicht in Betracht.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 54 von 144
Die gebuchten, auf Dividendenerträge entfallenden, anrechenbaren (und ggf. fiktiven) Quel-lensteuern sind handelsbilanziell zum Geschäftsjahresende nicht mehr ertragswirksam zu kor-rigieren, da die Dividenden im vorliegenden Fall voll steuerpflichtig sind.
Der Fonds schüttet nicht den gesamten zur Verfügung stehenden ordentlichen Nettoertrag aus, sondern weist ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 3.205.965,32 EUR aus. Da die ausschüttungsgleichen Erträge zum Zeitpunkt des Vortrages handelsrechtlich zu keiner er-folgswirksamen Buchung führen und auf der anderen Seite steuerrechtlich erfolgswirksam zu verbuchen sind, kommt es zur Bildung eines aktiven steuerlichen Ausgleichspostens. Bei der Veräußerung/Rückgabe der entsprechenden Fondsanteile führt die Auflösung des steuerli-chen Ausgleichspostens dazu, dass die vormals thesaurierten Beträge nun steuerlich unbe-rücksichtigt bleiben.106 Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der A-GmbH ist keine außerbilanzielle Korrektur des steuerbilanziellen Gewinns erforderlich, da nach dem 28. Februar 2013 zuge-flossene Dividenden für Kapitalgesellschaften nicht mehr nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind.107 Der Kapitalertragsteuerbetrag (EUR 1.683,81) ist in Anlage WA (Weitere Angaben – Anträge) zur Körperschaftsteuererklärung (KSt 1A) Zeile 2108 zu übertragen. Der Betrag für den Solida-ritätszuschlag (EUR 92,61) ist in Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung (KSt 1A) Zeile 3 zu übertragen.
g) Beispiel: Ausschüttung eines institutionellen Publikumsfonds (UniInstitutional Global Corporate Bonds) Die A-GmbH hält 10.000 Anteile am UniInstitutional Corporate Bonds, der im Mai 2017 eine Barausschüttung von EUR 1,3300 je Anteil vornimmt. Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass weder das Interbankenprivileg anwendbar ist noch eine NV-Bescheinigung vorliegt, so dass Kapitalertragsteuer auf Zinsen abgeführt wird. Für institutionelle Publikumsfonds erstellt Union Investment nachfolgende Hinweise zur „Be-steuerung der Erträge“, die nur vereinzelt von denjenigen der Spezialfonds abweichen, sowie eine Überleitungsrechnung
106 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009 a.a.O., Rz. 29 und OFD-Rheinland vom 11.01.2008, a.a.O. mit weiteren
Ausführungen. 107 Im Falle steuerfreier Dividenden wäre dagegen der Gewinn bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkom-
mens des Anlegers gemäß § 8b Abs. 5 KStG um 5% dieser Erträge wieder zu erhöhen, da 5% der Erträge als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Im Ergebnis wären somit 95 % der Dividendenerträge steuerfrei.
108 Annahmegemäß sind die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 55 von 144
h) Steuerliche Hinweise und Überleitungsrechnung zur Ausschüttung eines institutionellen Publikumsfonds (UniInstitutional Global Corporate Bonds)
Besteuerung der Erträge 2016/2017 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber Betriebsvermögen Kapitalge-
sellschaften Zeile EUR/Anteil 1. Barausschüttung 1,3300 2. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 1,3300 3. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträ
der Vorjahre
0,0000 4. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000 5. Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 1,33006. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,00167. In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge
und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten: 8. Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) - 9. Dividenden i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG
der § 3 Nr. 40 EStG *)
0,0000 10. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG *) 0,0000 11. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 1,300612. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in
der am 31.12.08 anzuwendenden Fassung
-- 13. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.08 anzuwenden
den Fassung
-- 14. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und ausländischer
Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
--15. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,000016. - Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen --17. Steuerpflichtiger Betrag **) 1,3316 18. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellen-
steuer berechtigen
0,0000 19. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist *)
-- 20. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 21. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehal-
ten gilt (fiktive Quellensteuer)
0,0000 22. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist *)
-- 23. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 24. Anrechenbare ausländische Quellensteuer **) 0,0000 25. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 26. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 27. Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0000 28. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 29. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 30. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,0000
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 56 von 144
31. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist
--
32. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000
33. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
1,3316 1)
34. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
0,0000
35. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG, soweit in Zeile 33 enthalten
0,0000
36. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 37. Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich erstatteter Quellen-
steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
0,0000 *) Der Ausweis erfolgt in Höhe von 100%. **) Dividendenerträge und realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien wurden im Fall der Personengesellschaften zu 60%
berücksichtigt, für Kapitalgesellschaften wurden sie in voller Höhe als steuerfrei berücksichtigt. Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen aus-ländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer). Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzu-zurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung „Besteuerung der Erträge“ nicht berücksichtigt. Die steuerlichen Besonderheiten der § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten. 1) Die anrechenbare Kapitalertragssteuer auf inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes und Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bzw. entsprechender Solidaritätszuschlag ergeben sich lt. einer An-ordnung der Finanzbehörde nicht aus den oben genannten Beträgen, multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteils-inhabers, sondern wie folgt: Zur Anrechnung von Kapitalertragssteuer berechtigender Anteil – Zeile 34 – multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteilsinhabers davon 25 v.H. Daraus errechnet sich der Betrag des anzurechnenden Solidaritätszu-schlags mit 5,5 v.H. Auf die Steuerbescheinigung der Bank wird verwiesen.
Überleitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag 2016/17 (in EURO je Anteil) Betriebsvermögen nach
KStG Zeile EUR 1. Ordentlicher Nettoertrag 1,2138 2.
zuzüglich Nicht abzugsfähige Werbungskosten (10%)
0,0000
3. Werbungskosten, die auf das außerordentliche Ergebnis entfallen 0,1178 4. Ausgeschüttete Kursgewinne 0,0000 5. Einbehaltene Quellensteuer 0,0000 6. Aufwand / Erträge aus Zielfonds 0,0000 7. Nicht ausgeglichene negative Erträge 0,0000 Abzüglich 8. Erstattete Quellensteuer 0,0000 9. Nicht steuerbare Erträge 0,0000 10. Negative Erträge aus Vorjahren 0,0000 11. Ausgeschüttete / Ausschüttungsgleiche Erträge 1,3316 Abzüglich 12. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in
der am 31.12.08 anzuwendenden Fassung
-- 13. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG und § 3 Nr. 40 EStG 0,0000
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 57 von 144
14. Steuerfreie Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40 EStG 0,0000 15. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzuwenden-
den Fassung
-- 16. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und
ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
-- 17. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
steuerfrei sind
0,0000 18. Steuerpflichtiger Betrag 1,3316
Hieraus ergeben sich unter der Annahme, dass Kapitalertragsteuer auf Zinsen abgeführt wurde, folgende Buchungssätze: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 9.787,90 9.787,90
Forderung gegenüber Finanzamt: Kapitalertragsteuer
3.329,00 3.329,00
Forderung gegenüber Finanzamt: Solidaritätszuschlag
183,10 183,10
Zinsen und sonstige Erträge 13.300,00 13.316,00
Steuerlicher Ausgleichsposten 16,00
Die Gutschrift auf dem Bankkonto ermittelt sich in diesem Fall als Barausschüttung abzüglich der Kapitalertragsteuer auf Zinsen und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages, da die Kapitalertragsteuer auf sämtliche Erträge bei Publikumsfonds seit dem 1. Januar 2012 vollum-fänglich von der depotführenden Stelle abgeführt wird. Der aktive steuerliche Ausgleichsposten ermittelt sich in Höhe der ausschüttungsgleichen Er-träge.
i) Beispiel: Zwischenausschüttung eines Spezialfonds
Die Vertragsbedingungen des Spezialfonds der A-GmbH sehen vor, dass der Fonds jederzeit auch Zwischenausschüttungen vornehmen kann. Am 14. Dezember 2017 (Geschäftsjahres-beginn 1. März 2017) erfolgt eine Zwischenausschüttung in Höhe von EUR 1,59 pro Anteil (= Barausschüttung von insgesamt EUR 5.287.179,30).
Analog zur Ausschüttung nach Fondsgeschäftsjahresende legt der Fonds auch bei der Zwi-schenausschüttung die Barausschüttung pro Anteil fest, die Kapitalertragsteuer (25 %) sowie der Solidaritätszuschlag (5,5 %) darauf werden zusätzlich zur Barausschüttung ausgeschüttet und abgeführt.
Gegebenenfalls erfolgt wie beim vorherigen Beispielsfall auch eine Abführung von Kapitaler-tragsteuer auf Zinsen.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 58 von 144
Die depotführende Stelle versendet eine entsprechende Information zur Zwischenausschüt-tung wie im Beispiel „Ausschüttung eines Spezialfonds“. Es sind die gleichen Buchungen durchzuführen.
Sofern für den Fonds eine Zwischenausschüttung erfolgte, werden zum Geschäftsjahresende nur noch die Differenzbeträge des Zeitraums der Zwischenausschüttung bis zum Geschäfts-jahresende als steuerpflichtiger Ertrag ausgewiesen. Eine Kürzung des steuerpflichtigen Er-trages um die bereits im Rahmen der Zwischenausschüttung ausgeschütteten Beträge durch den Anleger ist damit nicht erforderlich. Der Anleger hat in diesem Fall sowohl die steuerlichen Hinweise zur Zwischenausschüttung als auch die steuerlichen Hinweise zum Geschäftsjah-resende zu berücksichtigen, damit beide Zeiträume erfasst werden. Wenn der Fonds seine Erträge ganz oder teilweise zum Geschäftsjahresende vorträgt, können im Folgejahr aus die-sen bereits versteuerten Erträgen nicht steuerbare Zwischenausschüttungen vorgenommen werden.
Anleger erhalten nachfolgende Hinweise zur „Besteuerung der Erträgnisse“ sowie für Spezial-fonds – analog zur Ausschüttung am Geschäftsjahresende – die Überleitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag.
j) Steuerliche Hinweise und Überleitungsrechnung zur Zwischenaus- schüttung eines Spezialfonds
Besteuerung der Erträgnisse 2017 Für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber Anteile 3.325.270 Betriebsvermögen nach KStG Zeile EUR EUR/
Anteil 1. Zwischenausschüttung am 08.12.2017 5.287.179,30 1,590000002. Anrechenbare Kapitalertragsteuer (25%) 0,00 0,000000003. Anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf die
anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5%)
0,00
0,000000004. Gesamtausschüttung 5.287.179,30 1,590000005. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 5.287.179,30 1,590000006. Ausgeschüttete Erträge **) 0,00 0,000000007. Ausschüttungsgleiche Erträge 0,00 0,00000000 In dem Betrag der Ausschüttung und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten: 8. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren 5.287.179,30 1,590000009. Vorjahresvortrag der bereits versteuerten kurzfristigen
Termingeschäfte
0,00
0,0000000010. Steuerfreie Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 15 Abs. 1a
InvStG *)
0,00
0,0000000011 Steuerfreie Dividenden gem. § 3 Nr. 40 EStG *)
(Teileinkünfteverfahren)
--
--12. Dividenden i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG *)
0,00
0,0000000013. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG *) ***) 0,00 0,00000000
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 59 von 144
14. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG *) 0,00 0,0000000015. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) ***) -- --16. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) -- --17. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzu-
wendenden Fassung
0,00
0,0000000018. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und
ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
0,00
0,0000000019. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
steuerfrei sind
0,00
0,0000000020. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 0,00 0,0000000021. Steuerpflichtiger Betrag 0,00 0,0000000022. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer berechtigen, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist *) ****)
0,00
0,0000000023. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer berechtigen, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
0,00
0,0000000024. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer), auf die § 8b Abs. 1 KStG o-der § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist *) ****)
0,00
0,0000000025. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer), auf die § 8b Abs. 1 KStG o-der § 3 Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
0,00
0,0000000026. Anrechenbare ausländische Quellensteuer 0,00 0,0000000027. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist ****)
0,00
0,0000000028. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
0,00
0,0000000029. Fiktive ausländische Quellensteuer 0,00 0,0000000030. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist ****)
0,00
0,0000000031. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG nicht anzuwenden ist ****)
0,00
0,0000000032. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,00 0,0000000033. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der
Erträge i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
0,00
0,0000000034. Darauf entfallende anrechenbare Kapitalertragsteuer (25%) 0,00 0,0000000035. Anrechenbarer Solidaritätszuschlag
auf die anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5 v.H.)
0,00
0,0000000036. Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechti-
gender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
0,00
0,0000000037. Darauf entfallende anrechenbare Kapitalertragsteuer i.S.v. § 7
Abs. 1 und 2 InvStG (25v.H.)
0,00
0,0000000038. Anrechenbarer Solidaritätszuschlag
auf die anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5 v.H.)
0,00
0,0000000039. In Zeile 36 (Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer i.S.v.
§ 7 Abs. 1 und 2 InvStG) enthaltene Zinsen und sonstige Erträge
0,00
0,0000000040. Darauf entfallende anrechenbare Kapitalertragsteuer (25v.H.) 0,00 0,0000000041. Darauf entfallender anrechenbarer Solidaritätszuschlag (5,5 v.H.) 0,00 0,0000000042. Absetzung für Abnutzung 0,00 0,00000000
*) Es erfolgt ein Ausweis in Höhe von 100%.
**) Die ausgeschütteten Erträge beinhalten nicht die ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge aus Vorjahren.
***) Gewinne i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 InvStG.
Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen ausländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Ein-künfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer).
Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 60 von 144
Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzuzurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung „Besteuerung der Erträgnisse“ nicht berücksichtigt.
Die steuerlichen Besonderheiten der §§ 3 Nr. 40 EStG sowie § 8b Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten.
****) Für Kapitalgesellschaften werden unter den ausländischen Einkünften, auf die § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist, nur Dividendenerträge i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG oder Dividenden i.S.d. § 15 Abs. 1a InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG ausgewiesen. Das Gleiche gilt für den Ausweis der anrechenbaren Quellensteuer bzw. der fiktiven Quellen-steuer.
Überleitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag: Betriebsvermögen nach KSt Zeile EUR EUR/Anteil 1. Zwischenausschüttung am 08.12.17 5.287.179,30 1,59000000 2. Anrechenbare oder zu erstattende Kapitalertragsteuer (25%) 0,00 0,00000000 3. Anrechenbarer oder zu erstattender Solidaritätszuschlag auf die
anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5 v.H.)
0,00
0,00000000 4. Gesamtausschüttung 5.287.179,30 1,59000000 5. Zzgl. einbehaltene Quellensteuer 0,00 0,00000000 6. Abzgl. erstattete Quellensteuer 0,00 0,00000000 7. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 5.287.179,30 1,59000000 abzüglich 8. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren 5.287.179,30 1,59000000 9. Vorjahresvortrag der bereits versteuerten kurzfristigen
Termingeschäfte
0,00
0,00000000 10. Steuerfreie Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40
EStG
0,00
0,00000000 11. Steuerfrei realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG und § 3
Nr. 40 EStG
0,00
0,00000000 12. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzu-
wendenden Fassung
0,00
0,00000000 13. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und
ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
0,00
0,00000000 14. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
steuerfrei sind
0,00
0,00000000 15. Ausgeschüttete Substanz 0,00 0,00000000 zuzüglich 15. Nicht abzugsfähige Aufwendungen 0,00 0,00000000 18. Steuerpflichtiger Betrag 0,00 0,00000000
*) Es erfolgt ein Ausweis in Höhe von 100%.
**) Die ausgeschütteten Erträge beinhalten nicht die ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge aus Vorjahren.
***) Gewinne i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 InvStG.
Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen ausländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Ein-künfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer).
Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung.
Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzuzurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung „Besteuerung der Erträgnisse“ nicht berücksichtigt.
Die steuerlichen Besonderheiten der §§ 3 Nr. 40 EStG sowie § 8b Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 61 von 144
Daraus ergeben sich folgende Buchungssätze: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 5.287.179,30 5.287.179,30
Zinsen und sonstige Erträge 5.287.179,30
Steuerlicher Ausgleichspos-ten
5.287.179,30
Die in Zeile 8 der steuerlichen Hinweise bzw. der Überleitungsrechnung ausgewiesenen aus-schüttungsgleichen Erträge aus Vorjahren wurden bereits in der Vergangenheit versteuert und sind dementsprechend als steuerlicher Ausgleichsposten berücksichtigt. Bei der Ausschüttung dieser bereits versteuerten Erträge ist durch die Auflösung des gebildeten steuerlichen Aus-gleichspostens sicherzustellen, dass keine erneute Besteuerung beim Anleger erfolgt.
k) Beispiel: Ausschüttung eines Immobilienfonds (UniInstitutional European Real Estate)
Die A-GmbH erwirbt am 9. Mai 2017 insgesamt 10.000 Anteile am Immobilienfonds UniInsti-tutional European Real Estate (Geschäftsjahresbeginn am 1. Oktober 2016). Am 14. Dezem-ber 2017 erfolgt eine Ausschüttung in Höhe von EUR 1,2000 pro Anteil (= Barausschüttung von insgesamt EUR 12.000,00). Die Bemessungsgrundlage für die 25%ige Kapitalertrag-steuer auf inländische Dividenden/Mieterträge betrug EUR 0,3765 pro Anteil (insgesamt EUR3.765,00.
l) Steuerliche Hinweise zur Ausschüttung eines Immobilienfonds (UniInstitutional European Real Estate)
Besteuerung der Erträge für das Geschäftsjahr 2016/17 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber. Kapitalgesellschaften
r. EUR/Anteil 1. Barausschüttung am 14.12.2017 1,2000 2. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 1,4187 3. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche
Erträge der Vorjahre 0,0000
4. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0292 5. Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,9284 6. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,0453 7. In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge
und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten:
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 62 von 144
8. Dividenden i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG 1) 0,0000 9. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG 1) 0,0000 10. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 0,2373 11. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in
der am 31.12.08 anzuwendenden Fassung
-- 12. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.08 anzuwen-
denden Fassung
-- 13. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und ausländischer
Grundstücke außerhalb der Zehn-Jahresfrist
-- 14. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,1129 15. - Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen - 16. Steuerpflichtiger Betrag 2) 3) 0,8607 17a. Ausländische (um die einbehaltene Quellensteuer erhöhte) Einkünfte, die
zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen (Dividen-den mit Zufluss vor 01.03.2013) 1)
0,0000 17b. Ausländische (um die einbehaltene Quellensteuer erhöhte) Einkünfte, die
zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen (Dividen-den mit Zufluss nach 28.02.2013)
0,1160 17c. Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Erwerb
vor 01.01.2009), die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer be-rechtigen
0,0000 18. Ausländische (um die einbehaltene Quellensteuer erhöhte) Einkünfte, die
zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen (Zinsen)
0,1182 19. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) (Dividenden)*)
0,0000 20. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) (Zinsen)
0,0000 21. Anrechenbare ausländische Quellensteuer: 0,0319 22a. davon auf Dividenden entfallend (Zufluss vor 01.03.2013) 0,0000 22b. davon auf Dividenden entfallend (Zufluss nach 28.02.2013) 0,0070 22c. davon auf Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaf-
ten (Erwerb vor 01.01.2009) entfallend
0,0000 23. davon auf Zinsen entfallend 0,0249 24. Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0000 25. Davon auf Dividenden entfallend 0,0000 26. Davon auf Zinsen entfallend 0,0000 27. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer: 0,0000 Davon auf Dividenden entfallend 0,0000 29. Davon auf Zinsen entfallend 0,0000 30. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
0,4842 31. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
0,3765 32. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 5 InvStG, soweit in Zeile 30 enthalten
0,1897 33. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,4612 34. Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich der in diesem Ge-
schäftsjahr oder für frühere Geschäftsjahre erstatteten Quellensteuer
0,2187 1) Der Ausweis erfolgt in Höhe von 100%. 2) Abweichungen in der Summe sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen. 3) Dividendenerträge und realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien wurden im Falle der Personengesellschaften zu 60%
berücksichtigt, für Kapitalgesellschaften wurden sie in voller Höhe als steuerfrei berücksichtigt. Hinweis: Die Steuerbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG ist im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen aus-ländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer).
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 63 von 144
Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren und damit steuerlich hin-zuzurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung „Besteuerung der Erträge“ nicht berücksichtigt. Die steuerlichen Besonderheiten der § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten.
Überleitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag 2016/2017 (in EURO je Anteil) Betriebsvermögen Zeile Kapitalge-
sellschaften 1. Barausschüttung (tatsächlich abfließende Ausschüttung) 0,97302. Anrechenbare oder zu erstattende Kapitalertragsteuer (25%) 0,21523. Anrechenbarer oder zu erstattender Solidaritätszuschlag auf die
anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5 v.H.)
0,01184. Gesamtausschüttung 1,20005. zzgl. einbehaltene Quellensteuer 0,21876. abzgl. erstattete Quellensteuer 0,00007. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 1,41878. Ausschüttungsgleiche Erträge 0,04539. darin enthaltene nicht abzugsfähige Aufwendungen 0,0000 abzüglich 10. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren 0,000010a. Differenz zwischen investmentrechtlicher und steuerlicher Verände-
rung des Vortrags
-0,280011. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 in
der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung
--12. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG und § 3 Nr. 40 EStG 0,000013. Steuerfreie Erträge gemäß § 8b Abs. 1 KStG bzw. steuerfreier Teil
der dem Halbeinkünfteverfahren i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG unterliegen-den Erträge
0,000014. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzuwen-
denden Fassung
--15. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und
ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
--16. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
steuerfrei sind
0,112917. Sonstige Differenzen 0,770318. Steuerpflichtige ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge *) **) 0,8607
*) Abweichungen in der Summe sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen. **) Die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge betragen einheitlich EUR 0,9326 je Anteil im Privatvermögen und im Betriebsver-
mögen, da die Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40 EStG zu 100% in die Bemessungsgrundlage der Kapitaler-tragsteuer einfließen.
Unter der Annahme, dass von der depotführenden Stelle keine Kapitalertragsteuer auf Zinsen und keine Kapitalertragsteuer auf die sog. neuen Abzugstatbestände (hier: ausländische Divi-denden) abgeführt wird, ergeben sich untenstehende Buchungen. Der Ausweis des Betrages der Absetzungen für Abnutzung (AfA) ist nur informatorisch und bei der handelsrechtlichen Buchung nicht zu berücksichtigen, da die AfA bereits auf Fondsebene als Werbungskosten berücksichtigt wurde. Steuerlich kann die AfA nach Rz. 16b des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 als Anschaffungskostenminderung oder als passiver steuerlicher
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 64 von 144
Ausgleichsposten berücksichtigt werden, soweit sie auf ausgeschüttete Erträge entfällt. Beispiel für passiven Ausgleichsposten: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 12.000,00 12.000,00
Forderung gegenüber Finanzamt: Anrechenbare aus-ländische Quellensteuer Zinsen / Mieten
249,00
249,00
Forderung gegenüber Finanzamt: Anrechenbare aus-ländische Quellensteuer Dividenden /nicht § 8b Abs. 1 KStG)
70,00
70,00
Zinsen und sonstige Erträge 12.000,00 8.608,00
Steuerfreie Einkünfte (DBA) 1.129,00
Steuerertrag 319,00 319,00
Quellensteueraufwand 2.187,00
Steuerlicher Ausgleichsposten 4.450,00
Sofern die anrechenbare Quellensteuer auf Dividenden als Aufwand berücksichtigt wurde, ist sie außerbilanziell über die Anlage GK hinzuzurechnen. Der steuerliche Ausgleichsposten je Anteil ermittelt sich wie folgt: ausschüttungsgleiche Erträge (Zeile 6) 0,0453 EUR ./. ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren (Zeile 3) 0,0000 EUR ./. Differenz zwischen investmentrechtlicher und steuerlicher Veränderung des Vortrages (Zeile 10a der Überleitungsrechnung) -0,2800 EUR ./. sonstige Differenzen (Zeile 17 der Überleitungsrechnung) 0,7703 EUR = steuerlicher Ausgleichsposten je Anteil -0 4450 EUR
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 65 von 144
Beispiel für Anschaffungskostenminderung: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 12.000,00 12.000,00
Forderung gegenüber Fi-nanzamt: Anrechenbare ausländische Quellensteuer Zinsen / Mieten
249,00
249,00
Forderung gegenüber Fi-nanzamt: Anrechenbare ausländische Quellensteuer Dividenden
70,00
70,00
Zinsen und sonstige Erträge 12.000,00 8.608,00
Steuerfreie Einkünfte (DBA)
1.129,00
Steuerertrag 319,00 319,00
Quellensteueraufwand 2.187,00
Steuerlicher Ausgleichs-posten
162,00
Buchwert Fondsanteile 4.612,00
Bei Immobilienfonds ist zu berücksichtigen, dass die Absetzung für Abnutzung (AfA) die steu-erpflichtigen Erträge mindert. Im Gegensatz zur Direktanlage in Immobilien hat die AfA aber keine Auswirkungen auf den Buchwert des Fondsanteils, da die AfA als rein steuerliche Größe bei der Ermittlung des Fondsanteilspreises unberücksichtigt bleibt. Damit fällt ein Veräuße-rungsgewinn aus der Rückgabe des Fondsanteils geringer aus als in der Direktanlage unter Berücksichtigung des Buchwertes der Immobilie. Um eine Gleichbehandlung mit der Direktan-lage herzustellen, ist daher grundsätzlich die vom Fonds ausgewiesene Abschreibung, soweit sie auf ausgeschüttete Erträge entfällt, vom Anleger in der Bilanz als passiver Ausgleichspos-ten zu berücksichtigen.109 Sofern der Ausgleichsposten als Differenz zwischen dem Betrag der Ausschüttung und den ausgeschütteten Erträgen berechnet wird, ist die Abschreibung in diesem Betrag bereits ent-halten. In diesem Fall ist daher die Abschreibung nicht mehr gesondert als steuerlicher Aus-gleichsposten zu berücksichtigen, da im Rahmen der Einbuchung der Substanzausschüttung bereits eine Reduzierung der Anschaffungskosten des Investmentanteils erfolgt (Buchungs-satz: Kasse an Buchwert Fondsanteil, alternativ in der Steuerbilanz Kasse an Passiver Aus-gleichsposten).
109 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 16b.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 66 von 144
2. Thesaurierung
Auch wenn bei der Thesaurierung dem Anleger keine Erträge zufließen, gelten die ordentli-chen Erträge dem Anleger gemäß § 2 Abs. 1 InvStG dennoch mit Ablauf des Fondsgeschäfts-jahres steuerlich als zugeflossen und sind somit auch zu versteuern. Da sich die thesaurierten Erträge auch im Anteilspreis niederschlagen, ist darauf zu achten, dass diese Ertragsbestand-teile bei Veräußerung des Fondsanteils nicht erneut der Besteuerung unterliegen. Aus diesem Grund wird üblicherweise im Jahr der Thesaurierung ein steuerbilanzieller aktiver Ausgleichs-posten (Merkposten) in Höhe der Differenz zwischen den zu versteuernden thesaurierten Er-trägen und den gebuchten anrechenbaren Steuern (KESt und SolZ) gebildet.110 Dieser Aus-gleichsposten ist bei einer späteren Veräußerung der Anteile bzw. bei Ausschüttung dieser Erträge erfolgswirksam auszubuchen. Hierdurch lässt sich eine Doppelerfassung der in den Erlösen enthaltenen thesaurierten Erträge vermeiden.
Nach dem Investmentsteuergesetz zählen die Gewinne aus Termingeschäften nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen und gelten damit auch nicht als zugeflossen. Gewinne aus Termingeschäften unterliegen daher beim betrieblichen Anleger nur noch bei Ausschüttung der laufenden Besteuerung.
Im Gegensatz zur Steuerbilanz sind in der Handelsbilanz bei einer Thesaurierung nur die an-rechenbaren Steuern (Steuervorauszahlungen) zu buchen.
a) Beispiel: Thesaurierender Publikumsfonds (UniFavorit: Aktien I)
Der UniFavorit: Aktien I, von dem die A-GmbH schon vor Jahren ebenfalls 10.000 Anteile er-worben hat, thesauriert per 30. September 2017 (Geschäftsjahresbeginn am 1. Oktober 2016) einen Betrag in Höhe von EUR 1,5948 pro Anteil (insgesamt EUR 15.948,00). Kapitalertrag-steuer war vom Fonds nicht abzuführen; stattdessen wurde den depotführenden Stellen eine Steuerliquidität von EUR 0,43 je Anteil zur Verfügung gestellt. Der Zinsanteil betrug EUR 0,0000 pro Anteil (insgesamt EUR 0,00) und der Dividendenanteil EUR 1,5948 pro Anteil (insgesamt EUR 15.948,00). Bei betrieblichen Anlegern ist bei der u.a. Ausweissystematik der steuerlichen Hinweise für thesaurierende Publikumsfonds zu beachten, dass die Anrechnung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern auf die inländische Kapitalertragsteuer nur für natürliche Personen als Privatanleger zu berücksichtigen ist. Für betriebliche Anlegergrup-pen erfolgt die Anrechnung gem. § 34c EStG auf die inländische Einkommensteuer und bei Körperschaften gem. § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer im Rahmen der Veranlagung.111
110 Zu dem Vorschlag des Bundesverbandes Investment und Asset Management, (BVI) wonach sich der steuerli-
che Ausgleichsposten als Differenz zwischen dem Betrag der Ausschüttung und dem Betrag der ausgeschüt-teten/ausschüttungsgleichen Erträge ermittelt, enthält das BMF-Schreiben vom 5. Juni 2008 Ausführungen be-züglich der pauschalen Werbungskostenkürzung in Höhe von 10%. Danach ist die Bildung eines Ausgleichs-postens in Höhe der 10% nicht abzugsfähigen Werbungskosten insoweit zulässig (vgl. auch Verfügung der OFD Rheinland vom 11.1.2008).
111 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 77b.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 67 von 144
Die depotführende Stelle informiert wie bei der Ausschüttung und Zwischenausschüttung über die Thesaurierung. Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ermittelt sich hierbei wie folgt:
1. Dividendenanteil pro Anteil EUR 1,5948 EUR 15.948,00 Darauf Kapitalertragsteuer (25 %) pro Anteil EUR 0,3987 EUR 3.987,00 Darauf Solidaritätszuschlag (5,5 %) pro Anteil EUR 0,0219 EUR 219,29
2. Zinsanteil pro Anteil EUR 0,0000 EUR 0,00 Darauf Kapitalertragsteuer (25 %) pro Anteil EUR 0,0000 EUR 0,00 Darauf Solidaritätszuschlag (5,5 %) pro Anteil EUR 0,0000 EUR 0,00 Die Kapitalertragsteuer sowohl auf Zinsen als auch auf in- und ausländische Dividenden wird bei einem deutschen thesaurierenden Publikumsfonds seit dem Jahr 2012 von der depotfüh-renden Stelle abgeführt. Zu diesem Zweck stellt die Fondsgesellschaft den depotführenden Stellen die sog. Steuerliquidität zur Verfügung, Dabei handelt es sich um den höheren der beiden Beträge, der für private bzw. für betriebliche Anleger abzuführen wäre. Die Unter-schiede zwischen den beiden Beträgen ergeben sich aus der Berücksichtigung der Kirchen-steuer und deren Sonderausgabenabzug sowie der Anrechenbarkeit der ausländischen Quel-lensteuer beim Privatanleger. Beides ist bei betrieblichen Anlegern nicht möglich. Sofern die für Privatanleger ermittelte Steuerliquidität höher ist als diejenige für betriebliche Anleger und demzufolge von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird, erhalten die betrieblichen Anleger die Differenz von ihrer depotführenden Stelle als Gutschrift. Insofern kann auch bei einem thesaurierenden Fonds eine Bankgutschrift erfolgen. Union Investment versendet folgende Hinweise zur „Besteuerung der Erträge“:
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 68 von 144
b) Steuerliche Hinweise zu einem thesaurierenden Publikumsfonds (UniFavorit: Aktien I) Besteuerung der Erträge 2016/2017 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber (in EURO je Anteil) Betriebsvermögen Kapitalge-
sellschaften Zeile EUR/Anteil 1. Barausschüttung 0,0000 2. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 0,0000 3. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche
Erträge der Vorjahre
0,0000 4. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000 5. Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,0000 6. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 1,5948 7. In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge
und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten: 8. Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) -- 9. Dividenden i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG
0,0000 10. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG *) 0,0000 11. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 0,0000 12. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in
der am 31.12.08 anzuwendenden Fassung
-- 13. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.08 anzuwen-
denden Fassung
-- 14. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und ausländischer
Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
-- 15. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,0000 16. - Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen -- 17. Steuerpflichtiger Betrag **)
1,5948 1) 18. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellen-
steuer berechtigen
0,8226 19. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist *)
-- 20. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 21. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer)
0,0000 22. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist *)
-- 23. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 24. Anrechenbare ausländische Quellensteuer **) 0,1595 25. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 26. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 27. Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0000 28. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 29. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 69 von 144
30. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,0000 31. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 32. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 33. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
1,5538 2)
34. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
0,0410 3)
35. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG, soweit in Zeile 33 enthalten
1,5538
36. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 37. Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich erstatteter Quellen-
steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
0,1697 *) Der Ausweis erfolgt in Höhe von 100%. **) Dividendenerträge und realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien wurden im Fall der Personengesellschaften zu 60%
berücksichtigt, für Kapitalgesellschaften wurden sie in voller Höhe als steuerfrei berücksichtigt. Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen aus-ländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer). Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzu-zurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung „Besteuerung der Erträge“ nicht berücksichtigt. Die steuerlichen Besonderheiten der § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten. 1) Dieser Betrag gilt am 30.9.2017 den Anlegern als zugeflossen. 2) Die anrechenbare Kapitalertragssteuer auf ausländische Dividenden, Zinsen sowie sonstige Erträge bzw. entsprechender So-lidaritätszuschlag ergeben sich lt. einer Anordnung der Finanzbehörde nicht aus den oben genannten Beträgen, multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteilsinhabers, sondern wie folgt: Zur Anrechnung von Kapitalertragssteuer berechtigender Anteil – Zeile 33 – multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteilsinhabers davon 25 v.H. Darauf errechnet sich der Betrag des anzurechnenden Solidaritätszuschlags mit 5,5 v.H. Auf die Steuerbescheinigung der Bank wird verwiesen. 3) Die anrechenbare Kapitalertragssteuer auf inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes und Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bzw. entsprechender Solidaritätszuschlag ergeben sich lt. einer An-ordnung der Finanzbehörde nicht aus den oben genannten Beträgen, multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteils-inhabers, sondern wie folgt: Zur Anrechnung von Kapitalertragssteuer berechtigender Anteil – Zeile 34 – multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteilsinhabers davon 25 v.H. Daraus errechnet sich der Betrag des anzurechnenden Solidaritätszu-schlags mit 5,5 v.H. Auf die Steuerbescheinigung der Bank wird verwiesen.
Hieraus ergeben sich folgende Buchungen: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bank 4.191,86 4.191,86
Forderung gegenüber Finanzamt: Kapi-talertragsteuer
102,50
102,50
Forderung gegenüber Finanzamt: Soli-daritätszuschlag
5,64
5,64
Forderung gegenüber Finanzamt: Anre-chenbare Quellensteuer auf Zinsen
1.595,00
1.595,00
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 70 von 144
Dividenden (nicht § 8b KStG) 5.997,00 15.948,00
Steueraufwand 102,00 102,00
Steuerlicher Ausgleichsposten 9.951,00
Im vorliegenden Fall betrug die Steuerliquidität 0,43 EUR je Anteil (entspricht 4.300 EUR für die 10.000 Anteile der A-GmbH). Für die A-GmbH wurde von der depotführenden Stelle nur Kapitalertragsteuer auf die vom UniFavorit: Aktien erzielten inländischen Dividenden in Höhe von 0,0410 EUR je Anteil (entspricht 410,00 EUR für die 10.000 Anteile der A-GmbH) abge-führt. Hinsichtlich der ausländischen Dividenden war keine Kapitalertragsteuer abzuführen, da diese zu den sog. neuen Abzugstatbeständen zählen, so dass die depotführende Stelle für Kapitalgesellschaften von der Kapitalertragsteuer Abstand nehmen kann. Die Kapitalertrag-steuer auf inländische Dividenden beläuft sich auf 0,0103 EUR je Anteil (102,50 EUR für 10.000 Anteile), der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag auf 0,0006 EUR (5,64 EUR für 10.000 Anteile). Da die bereitgestellte Steuerliquidität die Summe aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag übersteigt, erhält die A-GmbH in Höhe der Differenz eine Gutschrift von 4.191,86 EUR
Der steuerliche Ausgleichsposten ermittelt sich als Differenz zwischen den thesaurierten (aus-schüttungsgleichen) Erträgen und den abgeführten bzw. anrechenbaren Steuern. ausschüttungsgleiche Erträge 1,5948 EUR ./. Bankgutschrift 0,4192 EUR ./. Kapitalertragsteuer 0,0103 EUR ./. Solidaritätszuschlag 0,0006 EUR ./. im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer 0,1697 EUR = steuerlicher Ausgleichsposten 0,9951 EUR112
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der A-GmbH wäre der steuerbilanzielle Gewinn außerbilanziell um die Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG zu korrigieren, sofern der Fonds steuerlich begünstigte Dividendenerträge erzielt hätte. In einem weiteren Schritt wäre der steuerbilanzielle Gewinn gemäß § 8b Abs. 5 KStG um 5% der Dividendenerträge zu erhöhen, da dieser Betrag als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gilt. Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um Dividendenerträge, die dem Fonds nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen sind und die somit nicht mehr unter die § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG fallen.
Bei einem Vortrag der Erträge zum Geschäftsjahresende sind die entsprechenden Erträge vom Anleger auch zu diesem Zeitpunkt zu versteuern. Wie bei der Thesaurierung ist ebenfalls außerbilanziell ein Ausgleichsposten zu bilden, um zu verhindern, dass bei einer späteren
112 Entspricht 2.171,00 EUR für 10.000 Anteile.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 71 von 144
Ausschüttung der vorgetragenen Erträge bzw. einer Veräußerung der Anteile Ertragsbestand-teile doppelt besteuert werden.113 Da bei Vortrag oder Thesaurierung zum Fondsgeschäftsjah-resende der Aktiengewinn um die thesaurierten steuerfreien Erträge gekürzt wird, ist auch in Höhe dieser steuerfreien thesaurierten Dividenden ein Ausgleichsposten zu bilden.
Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer ist außerbilanziell dem steuerrechtlichen Ertrag hinzuzurechnen.
V. Folgebewertung der Fondsanteile
1. Wertsteigerungen
Bilanziell sind Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten während der Haltedauer der Fondsanteile unbeachtlich, so dass die Bildung stiller Reserven möglich ist. Entsprechend dem Realisationsprinzip sind Wertsteigerungen erst dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Rück-gabe, Veräußerung oder Entnahme des Anteilscheines realisiert worden sind.
2. Wertminderungen und Teilwertabschreibung
Wertminderungen von Fondsanteilen können zu Abschreibungen führen, sofern zum Bilanz-stichtag die Anschaffungskosten unterschritten werden. Inwiefern Fondsanteile mit einem niedrigeren Wert in der Handelsbilanz anzusetzen sind, hängt insbesondere von der Zuord-nung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ab. Während im Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip gilt, wonach Abschreibungen nur bei voraussichtlich dauernden Wertmin-derungen erforderlich sind, ist im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip anzuwen-den. Anteile im Umlaufvermögen sind somit in der Handelsbilanz immer mit dem niedrigeren der beiden Werte – Anschaffungskosten bzw. Wert am Bilanzstichtag – anzusetzen. In der Steuerbilanz können Teilwertabschreibungen dagegen immer nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorgenommen werden. Demzufolge kann es im Einzelfall handels-rechtlich zu einer Abschreibung kommen, die steuerlich nicht nachvollzogen wird.
Der Bilanzierende trägt stets die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass keine dau-ernde Wertminderung vorliegt.
Zur Feststellung einer dauerhaften Wertminderung sind stets sowohl quantitative als auch qua-litative Kriterien heranzuziehen. Es handelt sich dabei um eine Prognose, die aus der Perspek-tive des Bilanzstichtages zu treffen ist.
113 Vgl. Beispiel: Zwischenausschüttung eines Spezialfonds.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 72 von 144
Für Fondsanteile richtet sich die Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wert-minderung nach den im Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen. Gewinne und Verluste der einzelnen Vermögensgegenstände des Fonds werden dabei verrechnet, so dass im Er-gebnis entscheidend ist, ob die Summe aller Vermögensgegenstände des Fonds per Saldo dauerhaft im Wert gemindert ist. Die Beurteilung einer voraussichtlich dauerhaften Wertmin-derung erfordert somit stets eine Einzelfallprüfung, bei der für Aktien- und Rentenpapiere un-terschiedliche Kriterien heranzuziehen sind. Dabei sind auch die Zusammensetzung und das Risikoprofil des jeweiligen Fonds (d.h. die konkrete Art der Wertpapiere, Branchen, regionale Herkunft), mögliche Ausgleichseffekte, die sich aus den zum Bilanzstichtag im Fonds enthal-tenen Vermögensgegenständen selbst ergeben (Wertaufholungspotential) sowie mögliche Substanzminderungen aufgrund von Ausschüttungen oder im Investmentfonds erfolgten Um-schichtungen wesentlicher Fondspositionen zu berücksichtigen.114
Die Finanzverwaltung ging in der Vergangenheit davon aus, dass eine dauerhafte Wertminde-rung bei Aktien nur anzunehmen ist, wenn entweder der Börsenkurs einer Aktie zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. 115 Das Finanzgericht Münster hatte diese Schwellenwerte als nicht sachgerecht angesehen, da sie dazu führen würden, dass Wert-minderungen, die nicht nur geringfügig sind, zum Bilanzstichtag unbeachtet blieben.116 Der Bundesfinanzhof nimmt dagegen – abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis - eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei an der Börse gehandelten Aktien typisierend be-reits dann an, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5% überschreitet. Auf etwaige Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag komme es bei der Bewertung zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht an.117 D.h. Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag sind wertbegrün-dend und nicht wertaufhellend. Diese Rechtsprechung wurde vom BFH für Teilwertabschrei-bungen auf Investmentfondsanteile bestätigt, wenn das Vermögen der Investmentfonds über-wiegend, d.h. zu mindestens 51 % direkt oder indirekt, in börsennotierten Aktien investiert ist
114 Vgl. Scharpf / Schaber: Handbuch Bankbilanz, 4. Auflage 2011, S. 113. Ihr Mandatsbetreuer stellt Ihnen zu den
einzelnen Kriterien gerne weiteres Informationsmaterial zur Verfügung. 115 Mit BMF-Schreiben vom 16.7.2014; GZ IV C 6 - S 2171-b/09/10002 wurden die Aussagen des Vorgängerschrei-
bens vom 25.2.2000, der dazu ergangenen Änderungsschreiben sowie der Schreiben zu Kursschwankungen bei Verbindlichkeiten und zu Investmentanteilen im Finanzanlagevermögen zusammenfasst und aktualisiert. Ferner wird auch die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung, insbesondere zur voraussichtlichen Dauerhaftigkeit von Wertminderungen bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen, bei börsenno-tierten Aktien im Anlagevermögen und bei im Anlagevermögen gehaltenen Anteilen an in- und ausländischen Aktienfonds berücksichtigt.
116 Urteil FG Münster vom 31.08.2010 - 9 K 3466/09, diesem folgend die Urteile des FG Köln vom 24.08.2011 - 13 K 1567/07.und des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 1 K 2237/07, welches im Übrigen von einem Schwellenwert von 10 % ausgegangen war.
117 BFH-Urteil vom 21.9.2011, Az. BFH I R 89/10.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 73 von 144
(sog. Aktienfonds).118 Bei der Bewertung der Fondsanteile ist dann vom jeweiligen Einzelfall abhängig auf den Rücknahme- oder Ausgabepreis abzustellen.
Der BFH vertritt in seinen Grundsatzurteilen die Ansicht, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der „voraussichtlichen Dauer“ einer Wertminderung sowohl Finanzbehörden als auch Steuer-pflichtige überfordern würde. Nur die Orientierung am Börsenkurs entspreche einer objektiven Bewertung und gewährleiste einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug. Denn der Börsenkurs be-ruhe auf informationsgestützten Einschätzungen der Marktteilnehmer und drücke deren Er-wartung aus, dass der Kurs voraussichtlich dauerhaft sein werde. Vom Börsenkurs zum Bi-lanzstichtag sei deshalb nur in Ausnahmefällen abzurücken. Dies sei zum Beispiel der Fall bei Insiderhandel, äußerst geringen Handelsumsätzen oder wenn konkrete und objektiv nachprüf-bare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt. Sofern sich bis zur Bilanzaufstellung ergibt, dass diese am Bilanzstichtag vor-gelegen haben, handelt es sich um werterhellende Erkenntnisse.119
Mit BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014 hat die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung um-gesetzt.
Handelsrechtlich ist ggf. das „Wertaufhellungsprinzip“ des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu beach-ten. Danach sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Risiken und Verluste erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses be-kanntgeworden sind.
Beispiel: Wird ein Fondspreis zum Bilanzstichtag des Anlegers (31.12.01) erst zu einem späteren Zeit-punkt (10.01.02), jedoch noch vor der Aufstellung des Jahresabschlusses (30.01.02) veröf-fentlicht, so ist handelsrechtlich für etwaige Abschreibungen oder Zuschreibungen der zum 31.12.01 veröffentlichte Fondspreis maßgeblich.
Bei Rentenfonds lässt sich analog zur Direktanlage120 eine dauerhafte Wertminderung aus steuerlicher Sicht grundsätzlich erst bei einem Ausfall des Emittenten unterstellen. Nach der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei festverzinslichen Wertpa-pieren – auch wenn diese zum Umlaufvermögen gehören – eine Teilwertabschreibung alleine
118 BFH-Urteil vom 21.09.2011 Az. I R 7/11, welches sich insoweit am BMF-Schreiben vom 5.7.2011 orientiert,
Gz: IV C 1 – S 1980-1/10/10011:006. 119 Vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011, Az. BFH I R 89/10. 120 Zur Direktanlage: BFH-Urteil vom 08.06.2011, Az. BFH I R 98/10.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 74 von 144
wegen eines unter den Nennwert gesunkenen Kurses regelmäßig nicht zulässig. Etwas ande-res könne im Einzelfall ggf. nur dann gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit mit einem For-derungsausfall am Ende der Laufzeit zu rechnen ist.121
Für bestimmte Branchen wurden in der Vergangenheit für die Bewertung von Aktien und An-leihen auch die folgenden quantitativen Kriterien herangezogen.122
Aktien Anleihen
Zeitwert des Wertpapiers liegt in den dem Bilanzstichtag vorangegange-nen 6 Monaten permanent um mehr als 20% unter dem Buchwert.
oder
Durchschnittswert der täglichen Bör-senkurse des Wertpapiers liegt in den letzten 12 Monaten um mehr als 10% unter dem Buchwert
Wesentliche Verschlechterung der Bonität des Emittenten.
Herabstufung der Bonität des Emit-tenten seit dem Kauf bzw. seit der letzten Abschreibung. Nun aktuelles Emittentenrating unterhalb BB+ (Speculative Grade). Aus Vorsichts-gründen sollte in diesen Fällen ge-nerell eine Abschreibung vorgenom-men werden.
Nach § 8 InvStG gilt für Kapitalgesellschaften, dass auf Fondsanteile gemäß § 8b Abs. 3 KStG keine steuerlich wirksamen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können, soweit die Wertminderung auf im Fonds enthaltene Aktien zurückzuführen ist (bei Personengesellschaf-ten sind steuerlich wirksame Teilwertabschreibungen nur in Höhe des ansonsten steuerpflich-tigen Teils in Höhe von 40% möglich).
Beispiel zur Bewertung von Fondsanteilen am Bilanzstichtag
Im Jahr 2016 erwirbt ein Institutioneller Anleger (z.B. eine GmbH) 1.000 Fondsanteile am Fonds 1 und im Jahr 2017 erwirbt er zudem 1.000 Fondsanteile am Fonds 2. Das Geschäfts-jahr des Anlegers ist das Kalenderjahr, d.h. es endet zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
Im Beispielsfall ist für die Fonds 1 und 2 (unter der Annahme eines Ausgabeaufschlags von 1 %) von folgenden Ausgabe- und Rücknahmepreisen auszugehen:
121 BFH-Urteil vom 08.06.2011, Az. BFH I R 98/10. 122 Vgl. IDW RS VFA 2 vom 08.05.2002. Hinsichtlich der Sie konkret betreffenden investmentspezifischen Ausge-
staltung sprechen Sie bitte direkt Ihren Mandatsbetreuer an. Dieser erläutert Ihnen gerne weitere Einzelheiten.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 75 von 144
Fonds 1 Fonds 2
Ausgabepreis Rücknahme-preis
Ausgabepreis Rücknahme-preis
Anschaffungskosten 2016 101,00 100,00
Bilanzstichtag 31.12.2016
108,00 106,93
Anschaffungskosten 2017 101,00 100,00
Bilanzstichtag 31.12.2017 110,00 108,91 101,50 100,50
Beide Fonds sind dem Umlaufvermögen zugeordnet und werden in der Handelsbilanz des Anlegers nach dem strengen Niederstwertprinzip bilanziert.
Die beiden Fonds sind seit ihrer Anschaffung stetig im Wert gestiegen. Für den Fonds 1 sind daher die Anschaffungskosten aus dem Jahre 2016 anzusetzen, da sie den Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag unterschreiten. Für den Fonds 2 ist hingegen der Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag anzusetzen, weil dieser den ursprünglichen Ausgabepreis noch nicht erreicht hat. Dies hat zur Folge, dass sich der bilanzielle Wert des Fonds 1 in der Handelsbilanz 2017 nicht verändert, weil er schon in der Vorjahresbilanz 2016 mit den historischen Anschaffungs-kosten von EUR 101,00 je Fondsanteil angesetzt wurde. Die Anteile am Fonds 2 sind dagegen in der Handelsbilanz 2017 gegenüber ihren historischen Anschaffungskosten von EUR 101,00 um EUR 0,50 auf den Rücknahmepreis zum 31. Dezember 2017 von EUR 100,50 abzuwerten bzw. abzuschreiben. Auf 1.000 Fondsanteile bezogen entspricht dies einem Betrag von EUR 500,00.
In der Steuerbilanz unterbleibt eine korrespondierende Abschreibung jedoch, sofern die Wert-minderung nicht von Dauer ist. Hiervon wird im Beispielsfall ausgegangen.
Beim Jahresabschluss 2017 ist folgende Buchung vorzunehmen: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Abschreibungen auf Finanz-anlagen (Fonds 2)
500,00
Wertpapiere 500,00
In der Steuer- und Handelsbilanz zum 31. Dezember 2017 sind die beiden Fonds mit folgen-den Werten auszuweisen:
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 76 von 144
Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Fonds 1 101.000,00 101.000,00
Fonds 2 100.500,00 101.000,00
3. Umwidmung von Investmentanteilen aus dem Umlaufvermögen in das Anlagevermögen
Allein die Tatsache, dass Wertpapiere über einen längeren Zeitraum gehalten werden, ist nicht ausreichend, um Wertpapiere wie Anlagevermögen zu bewerten. Allerdings kommt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der buchhalterischen und zeitnahen Zu-ordnung von erworbenen Wertpapieren zum Anlage- oder Umlaufvermögen eine maßgebliche Indizfunktion zu.123
Anlagen in Investmentfonds haben in der Regel einen mittel- bis längerfristigen Charakter. Insofern steht unseres Erachtens einer Umwidmung von Institutionellen Fonds und Publikums-fonds vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen grundsätzlich nichts entgegen.124 Es darf dann aber keine kurzfristige Veräußerung oder volumenmäßig gravierende Umschichtung die-ser Bestände in naher Zukunft erfolgen, es sei denn, dass plausible, am Abschlussstichtag unvorhersehbare Gründe für eine später seitens des Bilanzierenden beabsichtigte neuerliche Umgruppierung sprechen.
Eine Umwidmung von Investmentanteilen aus dem Umlauf- in das Anlagevermögen ist nach vorheriger Änderung der Zweckbestimmung statthaft. Die Entscheidung der Geschäftsleitung über die Änderung der Zwecksetzung und die damit geänderte Zuordnung zum Anlagevermö-gen ist schriftlich zu dokumentieren. Hierbei ist die Halteabsicht festzuhalten und die Gründe für die Umwidmung sind gesondert darzulegen. Die Umwidmungsentscheidung ist vor dem Geschäftsjahresende zu treffen und buchhalterisch nachvollziehbar zu dokumentieren.
Auch Teilumwidmungen von Fondsanteilen aus dem Umlauf- in das Anlagevermögen sind zulässig. Hierfür gelten die zuvor bereits beschriebenen Voraussetzungen.
Eine lediglich kurzzeitige Überführung von Fondsanteilen aus dem Umlauf- in das Anlagever-mögen ist nicht zulässig und würde vom Abschlussprüfer beanstandet werden.
123 BFH-Urteil vom 12.10.2011, Az. BFH I R 4/11. 124 Dies kommt auch in dem Rechnungslegungshinweis IDW RH HFA 1.014 des Instituts der Wirtschaftsprüfer
(IDW) vom 09.01.2009 zum Ausdruck (IDW Rechnungslegungshinweis zur Umwidmung und Bewertung von Forderungen und Wertpapieren nach HGB).
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 77 von 144
4. Teilwertabschreibung mit Aktiengewinn
Wie bereits in Abschnitt III Nr. 4 angesprochen, erfolgt die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ausgehend vom Aktiengewinn auf Fondsebene in mehreren Schritten (Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Rückgabe bzw. zum Bewertungsstichtag). Nur im Rahmen einer Bewertung, nicht aber bei Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile, ist in einem zusätzlichen (eingeschobenen) Rechen-schritt zu ermitteln, ob und in welcher Höhe sich ein Anleger-Aktiengewinn zu dem entspre-chenden Bilanzstichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Im Falle eines negativen Anle-ger-Aktiengewinns ist dies nur insoweit gegeben, als der betreffende Bilanzansatz aufgrund einer Teilwertabschreibung von den ursprünglichen Anschaffungskosten für die Investmentan-teile abweicht. Mangels Auswirkung auf den Bilanzansatz wird hierdurch gegebenenfalls der für diesen Bilanzstichtag anzusetzende negative Anleger-Aktiengewinn begrenzt. Entspricht der Bilanzansatz zum betreffenden Stichtag den Anschaffungskosten, unterbleibt für diesen Bilanzstichtag der Ansatz eines negativen Anleger-Aktiengewinns. Ein positiver Anleger-Ak-tiengewinn bleibt im Rahmen einer Bewertung stets außer Ansatz. Hinsichtlich eines Anleger-Immobiliengewinns ist entsprechend vorzugehen.125
Beispiel:126
Anteile am TWA-Fonds Nr. 1 wurden von der A-GmbH vor Jahren zu EUR 100.000 erworben. Zum Bilanzstichtag beträgt der Fonds-Aktiengewinn absolut EUR -20.000. Zum Zeitpunkt des Erwerbs war der Fonds-Aktiengewinn EUR 0. Der Anleger-Aktiengewinn beträgt demnach ab-solut EUR -20.000. Der Bilanzansatz lautet EUR 80.000. Somit hat sich der Anleger-Aktienge-winn in Höhe von EUR -20.000 auf die Bilanz ausgewirkt.
Aufgrund der Auswirkung auf den Bilanzansatz ist das steuerliche Ergebnis hier zu korrigieren.
Soweit sich der – nach derselben Methode ermittelte – Anleger-Aktiengewinn oder Anleger-Immobiliengewinn zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, ist das bisher ermittelte Ergebnis ebenso nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG in einem weiteren Re-chenschritt zu berichtigen.
Es sind hierbei zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.
125 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 171. 126 In Anlehnung an das Beispiel im BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 172.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 78 von 144
a) Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen
Werden Investmentanteile nach einer in den Vorjahren vorgenommenen Teilwertabschreibung veräußert oder zurückgegeben, ist der für die gesamte Besitzzeit ermittelte Anleger-Aktienge-winn nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG zu berichtigen. Die Berichtigung ist in Höhe des zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten negativen Anleger-Aktienge-winns vorzunehmen, soweit sich dieser auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
Beispiel:127
Anteile am TWA-Fonds Nr. 2 wurden von der A-GmbH vor Jahren zu EUR 100.000 erworben. Der Buchwert zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2017 beträgt EUR 90.000. Der Fonds-Aktiengewinn beträgt absolut EUR -20.000 (Annahme). Da der Bilanzansatz EUR 90.000 be-trägt, hat sich der Anleger-Aktiengewinn in Höhe von EUR 10.000 auf die Bilanz ausgewirkt. Werden die Anteile am 04. Januar 2017 zu EUR 90.000 veräußert und beträgt der negative Aktiengewinn angenommene EUR -20.000 (absolut) ist das Ergebnis in Höhe von EUR 10.000 zu berichtigen.
Der anzusetzende Anleger-Aktiengewinn beträgt in diesem Beispiel also absolut EUR 10.000.
Ergänzendes Beispiel:128
1) An- und Verkaufsvorgang
Kauf eines Investmentanteils zu EUR 100.
Der Fonds-Aktiengewinn beträgt: ./. 10,0 % = ./. EUR 10.
Verkauf des Investmentanteils zu EUR 80.
Der Fonds-Aktiengewinn beträgt: ./. 62,5 % = ./. EUR 50.
2) Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns
Fonds-Aktiengewinn bei Verkauf ./. Fonds-Aktiengewinn bei Kauf
(./. EUR 50) ./. (./. EUR 10) = ./. 40
127 In Anlehnung an das Beispiel im BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 175. 128 In Anlehnung an das Beispiel 3 aus Jacob/ Geese/ Ebner, Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen,
3. Aufl. 2007, S. 196.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 79 von 144
3) Berechnung des voll steuerpflichtigen Anteils am Veräußerungsergebnis
Veräußerungsgewinn/-verlust ./. besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn
(./. EUR 20) ./. (./. EUR 40) = + EUR 20 voll steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
b) Teilwertabschreibung
Sofern die Investmentanteile zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit einem niedrigeren Teilwert angesetzt wurden, ist im Rahmen der Bewertung von Investmentanteilen wie folgt vorzugehen: Der zum nachfolgenden Bilanzstichtag ermittelte Anleger-Aktiengewinn ist insoweit anzusetzen, als er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Soweit sich der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte negative Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz des Vorjahres ausgewirkt hat, ist der anzusetzende Anleger-Aktienge-winn nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG zu berichtigen.
5. Behandlung des Aktiengewinns
Aus den vorgenannten Rechenschritten ergibt sich der jeweils gemäß § 8 InvStG anzuset-zende positive oder negative Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn. Im Um-fang eines anzusetzenden positiven Anleger-Aktiengewinns sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden. Für bestimmte Steuerpflichtige (insbesondere Lebens- und Kran-kenversicherungen sowie Wertpapiere im Handelsbuch i.S.d. § 1a KWG von Kredit- oder Fi-nanzdienstleistungsinstituten) sehen §§ 8b Abs. 7 und 8, 34 Abs. 7 KStG abweichende Rege-lungen, d.h. keine Steuerfreiheit, vor.
Im Umfang eines anzusetzenden positiven Anleger-Immobiliengewinns ist § 4 Abs. 1 InvStG verbunden mit der Freistellungsregelung des jeweiligen DBA anzuwenden. Im Umfang eines anzusetzenden negativen Anleger-Aktiengewinns sind grundsätzlich § 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG anzuwenden. Für die bereits oben bezeichneten Anleger129 sehen §§ 8b Abs. 7 und 8, 34 Abs. 7 KStG jedoch abweichende Regelungen vor. Im Umfang eines anzu-setzenden negativen Anleger-Immobiliengewinns darf sich das Einkommen nicht mindern.130
6. Angaben in der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung
Etwaige Teilwertabschreibungen / Wertaufholungen sind im Gewinn lt. Handels- / Steuerbilanz (Zeile 11 der Anlage GK) enthalten. Für Körperschaften, bei denen § 8b Abs. 1 bis 5 KStG
129 Z.B. Handelsbuchbestände von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Kranken- und Lebensversicherun-
gen unter bestimmten Voraussetzungen. Für Holding-Kapitalgesellschaften vgl. Fußnote 53. 130 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 178 f.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 80 von 144
anwendbar ist, ist der besitzzeitanteilige (negative) Aktiengewinn, soweit er sich auf den Bi-lanzansatz ausgewirkt hat, in Zeile 95 der Anlage GK einzutragen.
Soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, ist der besitzzeitanteilige Anleger-Immo-biliengewinn in den Zeilen 75 der Anlage GK.
Etwaige Teilwertabschreibungen / Wertaufholungen sind im Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Zeile 33 der Gewerbesteuererkläung GewSt 1 A enthalten.
7. Wertaufholung
Im Rahmen von Wertaufholungen werden Abschreibungen (teilweise) wieder rückgängig ge-macht. Die Obergrenze für die Wertaufholung stellen die Anschaffungskosten dar.
Steuerbilanziell besteht ein Wertaufholungsgebot, sofern bei einer Abschreibung wegen vo-raussichtlich dauernder Wertminderung später die Gründe für diese Einschätzung entfallen. In der Steuerbilanz sind die Anteile dementsprechend wieder zuzuschreiben.
Soweit sich eine Teilwertabschreibung gemäß § 8 Abs. 2 InvStG steuerlich nicht oder nur zur zu 60% ausgewirkt hat, bleibt eine spätere Wertaufholung in demselben Umfang steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, auf welche Umstände die Zuschreibung zurückzuführen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Berechnung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns und Anleger-Immobiliengewinns. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG und § 3c Abs. 2 EStG sind zu berücksichtigen.
In der Handelsbilanz galt das Wertaufholungsgebot in der Vergangenheit bisher nur für Kapi-talgesellschaften. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde in § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB ein generelles und rechtsformunabhängiges Zuschreibungsgebot für das Handelsrecht eingeführt. Danach darf ein niedriger Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.131 Dies gilt für Abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 be-gonnene Geschäftsjahre und damit grundsätzlich ab dem Jahr 2010.132
131 Das handelsrechtliche Wertaufholungsgebot gilt nicht für Vermögensgegenstände, die bei Kreditinstituten nach
§ 340 f Abs. 1 HGB für die Bildung einer Vorsorge für allgemeine Bankrisiken zur Verfügung stehen. (vgl. Scharpf / Schaber: Handbuch Bankbilanz, 3. Auflage 2009, Kapitel 4.5).
132 Art. 66 Abs. 3 EGHGB.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 81 von 144
VI. Erwerb und Rückgabe von Fondsanteilen
1. Erwerb von Fondsanteilen Der Wertansatz in der Bilanz bemisst sich nach den Anschaffungskosten der Fondsanteile. Gemäß § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungs-kosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. Die maßgeblichen Anschaffungs-kosten der Fondsanteile bestehen somit aus dem Ausgabepreis zuzüglich eventueller An-schaffungsnebenkosten, zu denen z.B. der gezahlte Ausgabeaufschlag zählt. Der Ausgabe-aufschlag kann somit im Zeitpunkt des Erwerbs nicht steuermindernd angesetzt werden. Glei-ches gilt auch für etwaige Umtauschgebühren und anfallende Kosten im Rahmen einer Teilli-quidationsregelung.
Bei einer Rückzahlung des Ausgabeaufschlags an den Anleger ist eine Minderung der An-schaffungskosten mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen, sobald die Ermäßigung tatsäch-lich eingetreten ist. Ggf. ist dann der Bilanzansatz eines Wirtschaftsguts auf den folgenden Bilanzstichtag zu berichtigen.133
Im Falle eines bedingten Rücknahmeabschlages ist die Bewertung in der Bilanz nicht zwangs-läufig zum niedrigeren Rücknahmepreis vorzunehmen, sofern keine konkrete Verkaufsabsicht besteht. Zur Bewertung im Rahmen des Jahresabschlusses kann daher grundsätzlich der An-teilswert herangezogen werden. Grundsätzlich ist danach zu unterscheiden, ob die Anteile im Anlage- oder Umlaufvermögen gehalten werden.134
2. Veräußerung bzw. Rückgabe von Fondsanteilen
Für den betrieblichen Anleger sind Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen zu ver-steuern. Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses ist vom handelsrechtlichen Veräu-ßerungsgewinn der besitzzeitanteilige Aktiengewinn abzuziehen.
In der GuV kommt ein Ausweis des Veräußerungsgewinns als „außerordentlicher Ertrag“ im handelsrechtlichen Sinne gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 14 HGB nicht in Betracht. Stand bei der Beteiligung an einer Gesellschaft eine gewisse Nähe zum operativen Geschäft im Vordergrund (dies dürfte bei Fondsanlagen aber wohl ausscheiden), oder war der
133 Vgl. Fischer, in: Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 10. Aufl., 2011 zu § 6 Rn. 42; Kulosa, in: Schmidt,
Kommentar zum EStG, 33. Aufl., 2014 zu § 6 Rn. 65, 9. 134 Siehe auch Ausführungen unter Abschnitt VI Nr. 2. dieses Steuer-Leitfadens.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 82 von 144
Veräußerungsgewinn nicht wesentlich, so kommt ein Ausweis als sonstiger betrieblicher Er-trag aus dem Abgang eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Betracht. Stand dagegen der Aspekt der Finanzanlage im Vordergrund oder handelte es sich um einen wesentlichen Veräußerungsgewinn so hat ein Ausweis des Veräußerungsgewinns als „Ertrag aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanz-anlagevermögens“ gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 10 bzw. Abs. 3 Nr. 9 HGB zu erfolgen. Für Kredit-institute gilt ergänzend zum HGB (sofern keine Bilanzierung nach den IFRS erfolgt) die Rech-KredV. Nach dieser erfolgt in der GuV ein Ausweis gemäß Formblatt 2 bzw. 3 unter der Posi-tion „Sonstige betriebliche Erträge“.
a) Beispiel: Rückgabe eines Fondsanteils
Die A-GmbH verkauft am 18. Dezember 2017 die am 9. Mai 2017 zu EUR 57,26 erworbenen 17.600 Anteile des X-Fonds (Geschäftsjahresbeginn am 1. Dezember 2016) zu einem Preis von EUR 60,-- pro Stück, insgesamt also zu EUR 1.056,000,--. Der Aktiengewinn bei Kauf betrug absolut EUR 1,00 pro Anteil. Mit dem Veräußerungserlös wird ein Aktiengewinn von absolut EUR 1,50 pro Anteil (insgesamt EUR 26.400,--) realisiert.
Die depotführende Stelle erteilt folgende Buchungsanzeige:
Abrechnung Wertpapier-Verkauf
Kenn-Nr. 123 456 / ISIN DE0001234567 X-Fonds Nennwert/Stück ST 17.600,000 Kurswert EUR 1.056.000,00 Kurs/Preis EUR 60,00 Handelsdatum 18.12.2017 Verrechnung über Konto 0123456789 Wert 19.12.2017 Endbetrag 1.056.000,00 Die Wertpapiere und den Gegenwert werden wir entsprechend der Abrechnung am Valuta-tag buchen.
Hinweis: Aktiengewinn pro Anteil EUR 1,50 EUR 26.400,00
Steuerfrei ist nur der besitzzeitanteilige Aktiengewinn, der folgendermaßen zu ermitteln ist: Aktiengewinn bei Verkauf pro Anteil EUR 1,50 EUR 26.400,00 ./. Aktiengewinn bei Kauf pro Anteil EUR 1,00 EUR 17.600,00 = besitzzeitanteiliger Aktiengewinn pro Anteil EUR 0,50 EUR 8.800,00
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 83 von 144
Hieraus ergeben sich folgende Buchungen:
Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 1.056.000,00 1.056.000,00
Sonstige Wertpapiere 1.007.776,00 1.007.776,00
Zinsen und sonstige Er-träge
48.224,00
48.224,00
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) der A-GmbH wird der steuerbi-lanzielle Gewinn um den besitzzeitanteiligen Aktiengewinn in Höhe von EUR 8.800,00 außer-bilanziell korrigiert, da die im Aktiengewinn enthaltenen Erträge und Veräußerungsgewinne für die A-GmbH steuerfrei sind. In einem weiteren Schritt ist der steuerbilanzielle Gewinn jedoch wieder um 5% des Aktiengewinns zu erhöhen, da dieser Betrag nach § 8b Abs. 3, 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe anzusehen ist.
b) Erweitertes Beispiel: Veräußerung eines thesaurierenden Publikumsfonds (UniGlobal I)
Die A-GmbH kauft am 30. Januar 2017 insgesamt 10.000 Anteile des UniGlobal I zu EUR 214,40, also für EUR 2.144.000,00. Der Fonds thesauriert seine Erträge in Höhe von EUR 3,8610 pro Anteil (insgesamt EUR 38.610,00) zum 30. September 2017 (Geschäftsjah-resbeginn am 1. Oktober 2016). Infolge der Änderung beim Kapitalertragsteuerabzugsverfah-ren zum 1. Januar 2012 hat der UniGlobal I als deutscher Publikumsfonds keine Kapitalertrag-steuer abzuführen. Stattdessen stellt der Fonds den depotführenden Stellen die sog. Steuerli-quidität (für 2017: EUR 1,03 je Anteil) zur Verfügung, damit diese als für die Steuerabführung zuständigen Stellen ihrer Verpflichtung nachkommen können. Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer betrug insgesamt EUR 3,8610; die Bemessungsgrundlage für die Ka-pitalertragsteuer auf die sog. neuen Abzugstatbestände (hier: ausländische Dividenden und ausländische REIT-Erträge) betrug EUR 3,0728.135 Am 15. Dezember 2017 veräußert der An-leger sämtliche Anteile des Fonds zu einem Anteilpreis von EUR 233,10. Der Aktiengewinn ist von 39,91 % bei Kauf auf 43,58 % bei Verkauf gestiegen. Union Investment versendet nachfolgende Hinweise zur „Besteuerung der Erträge“.
135 Für betriebliche Anleger kann vom Kapitalertragsteuerabzug auf die sog. neuen Abzugstatbestände Abstand
genommen werden; vgl. auch Abschnitt I Nr. 7 zum Transparenzprinzip.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 84 von 144
c) Steuerliche Hinweise zur Thesaurierung eines Publikumsfonds (UniGlobal I) Besteuerung der Erträge 2016/2017 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber Betriebsvermögen Kapitalge-
sellschaften Zeile EUR/Anteil 1. Barausschüttung 0,0000 2. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 0,0000 3. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche
Erträge der Vorjahre
0,0000 4. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000 5. Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,0000 6. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 3,8610 7. In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge
und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten: 8. Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) - 9. Dividenden i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG oder § 3 Nr. 40 EStG *)
0,0000 10. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG *) 0,0000 11. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 0,0000 12. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in
der am 31.12.08 anzuwendenden Fassung
-- 13. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.08 anzuwen-
denden Fassung
-- 14. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und ausländischer
Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
-- 15. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,0000 16. - Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen -- 17. Steuerpflichtiger Betrag **) 3,8610 1) 18. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellen-
steuer berechtigen
2,3816 19. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist *)
-- 20. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 21. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer)
0,0250 22. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3
Nr. 40 EStG anzuwenden ist *)
-- 23. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 24. Anrechenbare ausländische Quellensteuer **) 0,3915 25. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 26. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 27. Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0038 28. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 29. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 30. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,0000
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 85 von 144
31. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist
--
32. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000
33. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
3,6063 2)
34. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
0,2547 3)
35. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG, soweit in Zeile 33 enthalten
3,0728
36. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 37. Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich erstatteter Quellen-
steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
0,4457 *) Der Ausweis erfolgt in Höhe von 100%. **) Dividendenerträge und realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien wurden im Fall der Personengesellschaften zu 60%
berücksichtigt, für Kapitalgesellschaften wurden sie in voller Höhe als steuerfrei berücksichtigt. Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen aus-ländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer). Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzu-zurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung „Besteuerung der Erträge“ nicht berücksichtigt. Die steuerlichen Besonderheiten der § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten. 1) Dieser Betrag gilt am 30.9.2017 den Anteilseignern als zugeflossen. 2) Die anrechenbare Kapitalertragssteuer auf ausländische Dividenden, Zinsen sowie sonstige Erträge bzw. entsprechender So-lidaritätszuschlag ergeben sich lt. einer Anordnung der Finanzbehörde nicht aus den oben genannten Beträgen, multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteilsinhabers, sondern wie folgt: Zur Anrechnung von Kapitalertragssteuer berechtigender Anteil – Zeile 33 – multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteilsinhabers davon 25 v.H. Darauf errechnet sich der Betrag des anzurechnenden Solidaritätszuschlags mit 5,5 v.H. Auf die Steuerbescheinigung der Bank wird verwiesen. 3) Die anrechenbare Kapitalertragssteuer auf inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes und Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bzw. entsprechender Solidaritätszuschlag ergeben sich lt. einer An-ordnung der Finanzbehörde nicht aus den oben genannten Beträgen, multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteils-inhabers, sondern wie folgt: Zur Anrechnung von Kapitalertragssteuer berechtigender Anteil – Zeile 34 – multipliziert mit der Zahl der Anteile des einzelnen Anteilsinhabers davon 25 v.H. Daraus errechnet sich der Betrag des anzurechnenden Solidaritätszu-schlags mit 5,5 v.H. Auf die Steuerbescheinigung der Bank wird verwiesen.
Aus der Thesaurierung ergeben sich – unter der Annahme, dass Kapitalertragsteuer auf Zin-sen abgeführt wurde - folgende Buchungssätze für 2017:
Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bank 8.221,12 8.221,12
Forderung gegenüber Finanzamt: Ka-pitalertragsteuer
1.970,50 1.970,50
Forderung gegenüber Finanzamt: Soli-daritätszuschlag
108,38 108,38
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 86 von 144
Forderung gegenüber Finanzamt: An-rechenbare Quellensteuer auf Dividenden
0,00
0,00
Forderung gegenüber Finanzamt: An-rechenbare Quellensteuer auf Zinsen
3.915,00
3.915,00
Dividendenerträge (nicht § 8b Abs. 1 KStG)
32.997,00
Zinsen und sonstige Erträge 14.757,00 5.613,00
Steuerertrag 542,00 542,00
steuerlicher Ausgleichsposten 23.853,00
Auch hier ist die anrechenbare und die fiktive Quellensteuer auf Dividenden wieder zu korri-gieren.
Die anrechenbare Kapitalertragsteuer ermittelt sich dabei als Kapitalertragsteuer auf diejeni-gen Erträge, die nicht zu den neuen Abzugstatbeständen (hier insbesondere ausländische Dividenden) nach § 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG (Zeile 35) zählen.
Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage insgesamt (Summe der Zeilen 33 und 34) 3,8610 EUR je Anteil ./. sog neue Abzugstatbestände (Zeile 35) 3,0728 EUR je Anteil = KapESt-Bemessungsgrundlage für Kapitalgesellschaften 0,7882 EUR je Anteil
Dies entspricht für 10.000 Anteile einem Betrag von 7.882,00 EUR, auf den Kapitalertragsteuer i. H. v. 25% und Solidaritätszuschlag von 5,5% von der depotführenden Stelle abzuführen sind.
Die Differenz zwischen der vom Fonds bereitgestellten Steuerliquidität (EUR 1,03 je Anteil) und der tatsächlich abzuführenden Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (25% * EUR 7.882 * 1,055 = EUR 0,2079) wird dem Anleger von der depotführenden Stelle gutge-schrieben.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der A-GmbH ist der steuerbilanzielle Gewinn nicht mehr um die Dividenden außerbilanziell zu korrigieren, da es sich bei den Divi-denden nicht mehr um Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG handelt, die für die A-GmbH steuerfrei sind Demzufolge entfällt auch die Hinzurechnung von 5% dieser Beträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Da Streubesitzdividenden für Körperschaften seit dem 1.März 2013 steuerpflichtig sind, sind ausländische Quellensteuern auf Dividenden auch grundsätz-lich anrechenbar. Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kann weiterhin die anrechen-bare bzw. fiktive ausländische Quellensteuer auf Dividenden handels- und steuerbilanziell an-gesetzt werden.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 87 von 144
Die anrechenbare Quellensteuer auf Dividenden ist damit auch wie bei den vorherigen Bei-spielen nicht mehr als Quellensteueraufwand zu korrigieren und über die Anlage A außerbi-lanziell dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Der steuerliche Ausgleichsposten ermittelt sich wie folgt:
Ausschüttungsgleiche Erträge EUR 3,8610 ./. Bank EUR 0,8221 ./. Kapitalertragsteuer EUR 0,1971 ./. Solidaritätszuschlag EUR 0,0108 ./. einbehaltene Quellensteuer EUR 0,4457 = steuerlicher Ausgleichsposten EUR 2,3853
Dies entspricht EUR 23.853 für 10.000 Anteile.
Bei Veräußerung der Anteile im Dezember 2017 ist der bei Thesaurierung gebildete aktive steuerliche Ausgleichsposten aufzulösen.
Der handelsbilanzielle Gewinn beträgt
Verkauf 10.000 Anteile zu EUR 233,10 EUR 2.331.000,00 ./. Kauf 10.000 Anteile zu EUR 214,40 EUR 2.144.000,00 = Veräußerungsgewinn EUR 187.000,00
Der besitzzeitanteilige Aktiengewinn ermittelt sich wie folgt:
Aktiengewinn bei Verkauf EUR 1.015.849,80 ./. Aktiengewinn bei Kauf EUR ./. 930.302,10 = besitzzeitanteiliger Aktiengewinn EUR 85.547,70 Aus der Veräußerung ergeben sich folgende Buchungssätze für 2017:
Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 2.331.000,00 2.331.000,00
Sonstige Wertpapiere 2.144.000,00 2.144.000,00
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
187.000,00
163.147,00
steuerlicher Ausgleichsposten
23.853,00
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 88 von 144
Die Auflösung des aktiven steuerlichen Ausgleichspostens führt dazu, dass der Veräußerungs-gewinn um die bereits aufgrund der Thesaurierung versteuerten Erträge gemindert wird. Damit ist sichergestellt, dass es im Rahmen der Veräußerung nicht zu einer erneuten Besteuerung der thesaurierten Erträge kommt.
Darüber hinaus kommt es zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens (zvE) der A-GmbH, da der besitzzeitanteilige positive Aktiengewinn in Höhe von 85.547,70 EUR abzu-ziehen und in Höhe von 5% dieses Betrages außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist.
VII. Behandlung von ausländischen Fonds
Die steuerliche Behandlung ausländischer Fonds beurteilt sich danach, ob sie transparent sind, d.h. ob sie die nach § 5 InvStG vorgeschriebenen Besteuerungsgrundlagen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen bekannt machen. Falls dies nicht der Fall ist, findet die Regelung über die Pauschalbesteuerung (§ 6 InvStG) Anwendung. Wird ein Zwischengewinn nicht bekannt gegeben, findet bei Verkauf/Rückgabe von Anteilscheinen die Ersatzwertbesteu-erung Anwendung. Eine Berücksichtigung des gezahlten Zwischengewinns als negative Ein-nahme ist in diesen Fällen nicht möglich.136
Die Besteuerung der Erträge registrierter Fonds, die dem Anleger die relevanten Besteue-rungsgrundlagen bekannt machen, entspricht im Wesentlichen der Besteuerung inländischer Fonds. Sofern lediglich einzelne Angaben, wie z.B. ausgeschüttete steuerfreie Veräußerungs-gewinne aus Aktien nicht bekannt gemacht werden, handelt es sich um sog. semi-transparente Fonds. Zwar unterliegen diese Fonds nicht der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG, aller-dings können die Anleger wegen der fehlenden Angaben auch nicht die steuerlich vorteilhaften Regelungen, wie z.B. die Steuerfreiheit von ausgeschütteten steuerfreien Veräußerungsge-winnen aus Aktien, in Anspruch nehmen. Die Erträge sind dann vielmehr in voller Höhe zu versteuern.137
1. Ausschüttung
Bei nicht bilanzierenden betrieblichen und bei privaten Anlegern gilt das Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Bilanzierende betriebliche Anleger haben ausgeschüttete Erträge dagegen grundsätz-lich bereits mit Anspruchsentstehung zu bilanzieren; der Anspruch auf Ausschüttung ist grund-sätzlich mit dem von Union Investment zu treffenden Beschluss über die Ausschüttung zu
136 Vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG sowie BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019;
Rn. 121. 137 Zu den für die Vermeidung der Pauschalbesteuerung erforderlichen Angaben vgl. BMF-Schreiben vom
18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 91 (Ausschüttung) bzw. Rn. 100 (Thesaurierung).
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 89 von 144
bejahen.138 Sofern der Ausschüttungsbeschluss nach Abschluss des Geschäftsjahres des An-legers, aber noch innerhalb der Wertaufhellungsperiode, d.h. vor der Bilanzaufstellung erfolgt, vertrat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zwischenzeitlich die Auffassung, dass der An-spruch hierdurch bereits hinreichend konkretisiert wäre. In diesem Fall hätte der Anleger die im neuen Kalenderjahr vorzunehmende Ausschüttung somit noch im bereits abgelaufenen Ka-lenderjahr als Anspruch bilanzieren müssen.139 Mittlerweile hat das IDW seine Auffassung da-hingehend geändert, dass in Handels- und Steuerbilanz einheitlich vorgegangen werden soll. Demzufolge ist allein das Datum des Ausschüttungsbeschlusses sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ausschlaggebend.140
a) Beispiel: Ausschüttung eines ausländischen Fonds (UniInstitutional – IM-MUNO Nachhaltigkeit)
Die A-GmbH erwarb am 10. Mai 2017 insgesamt 10.000 Anteile an einem luxemburgischen Fonds (UniInstitutional IMMUNO Nachhaltigkeit). Am 15. November 2017 erhält die A-GmbH auf die 10.000 Anteile eine Ausschüttung in Höhe von EUR 0,2900 pro Anteil.
Ausschüttung pro Anteil EUR 0,2900 EUR 2.900,00
Die Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag wird mit EUR 0,3516 im Rechenschaftsbericht ausgewiesen.
Ausgeschüttete Erträge pro Anteil EUR 0,2908 EUR 2.908,00 ausschüttungsgleiche Erträge pro Anteil EUR 0,0608 EUR 608,00 Kapitalertragsteuerpflichtiger Anteil pro Anteil EUR 0,3516 EUR 3.516,00 ./. sog. neue Abzugstatbestände pro Anteil EUR 0,2920 EUR 2.920,00 = KapESt-Bemessungsgrundlage pro Anteil EUR 0,0596 EUR 596,00 Darauf Kapitalertragsteuer (25%) pro Anteil EUR 0,0149 EUR 149,00 Darauf Solidaritätszuschlag (5,5%) pro Anteil EUR 0,0082 EUR 8,20
Es ergibt sich folgende Abrechnung:
Ausschüttung pro Anteil EUR 0,2900 EUR 2.900,00 ./. Kapitalertragsteuer (25%) pro Anteil EUR 0,0149 EUR 149,00 ./. Solidaritätszuschlag (5,5%) pro Anteil EUR 0,0008 EUR 8,20 = Gutschrift pro Anteil EUR 0,2743 EUR 2.742,80
138 Siehe auch BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 28, und die Ausführungen
unter Abschnitt V dieses Steuer-Leitfadens. 139 Vgl. IDW Fachnachrichten vom 08.09.2005. 140 Vgl. auch Fußnote 73.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 90 von 144
Der Betrag von EUR 2.742,80 wird dem Anleger gutgeschrieben.
Im Rahmen der Ausschüttung macht Union Investment folgende steuerliche Hinweise be-kannt:
b) Steuerliche Hinweise zur Ausschüttung eines ausländischen Fonds (UniInstitutional IMMUNO Nachhaltigkeit)
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2016/2017 30. September 2017 UniInstitutional IMMUNO Nachhaltigkeit
für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber Je Anteil in EUR
1. Barausschüttung 0,29002. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 0,29083. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Er-
träge der Vorjahre
0,00004. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,00005. Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,29086. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,06087. In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge
und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten: 8. Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) -9. Dividenden i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG *)
0,00000. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG *)
1)
0,000011. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 0,000012. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in
der am 31.12.08 anzuwendenden Fassung
--13. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.08 anzuwen-
denden Fassung
--14. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und ausländischer
Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
--15. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,000016. - Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,000017. Steuerpflichtiger Betrag **) 0,351618. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellen-
steuer berechtigen
0,1663 19. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist *)
-- 20. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 21. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer)
0,0000 22. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist *)
-- 23. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 24. Anrechenbare ausländische Quellensteuer **) 0,0404 25. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 26. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 91 von 144
27. Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0000 28. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 29. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 30. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,0000 31. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 32. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 33. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
0,3516 34. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
0,0000 35. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG, soweit in Zeile 33 enthalten
0,2920 36. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 37. Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich erstatteter Quellen-
steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
-0,4365 *) Für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften erfolgt der Ausweis in Höhe von 100%. **) Dividendenerträge und realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien wurden im Fall der Personengesellschaften zu 60%
(Teileinkünfteverfahren) berücksichtigt. Für Kapitalgesellschaften sind diese Beträge grundsätzlich steuerfrei. 1) Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2
KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzuzurechnen sind.
Bei ausländischen vollthesaurierenden Investmentfonds erfolgt zum Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses kein Kapitalertragsteuerab-zug. Es handelt sich hierbei um den zu akkumulierenden Betrag der Thesaurierung, welcher bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteils dem Kapitalertragsteuerabzug i.H.v. 25% unterliegt. Die steuerlichen Besonderheiten der § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten. Für Kapitalgesellschaften werden unter den ausländischen Einkünften, auf die § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist, nur Dividen-denerträge i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG ausgewiesen. Das Gleiche gilt für den Ausweis der anrechenbaren Quellensteuer bzw. der fiktiven Quellensteuer. Die Besteuerungsgrundlagen iSd § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG wurden gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG zusammen mit der erforderlichen Berufsträgerbescheinigung innerhalb der gesetzlichen Frist im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Es ergeben sich folgende Buchungssätze:
Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 2.742,80 2.742,80
Forderung gegenüber Finanz-amt: Kapitalertragsteuer
149,00 149,00
Forderung gegenüber Finanz-amt: Solidaritätszuschlag
8,20 8,20
Forderung gegenüber Finanz-amt: Anrechenbare Quellen-steuer Dividenden
0,00
0,00
Forderung gegenüber Finanz-amt: Anrechenbare Quellen-steuer Zinsen
404,00
404,00
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 92 von 144
Steuerertrag
Dividenden (nicht § 8b KStG) 2.869,00 2.869,00
Zinsen und sonstige Erträge 435,00 647,00
Quellensteuerertrag 4.769,00
Steuerlicher Ausgleichsposten 4.981,00
Der steuerliche Ausgleichsposten ermittelt sich wie folgt:
Ausschüttungsgleiche Erträge 0,0608 EUR ./. auf die thesaurierten Erträge entfallende einbehaltene Quellensteuer - 0,4373 EUR = steuerlicher Ausgleichsposten 0,4981 EUR
Die auf die thesaurierten Erträge entfallende einbehaltene Quellensteuer ermittelt sich wiede-rum, indem von der insgesamt einbehaltenen abzüglich erstatteten Quellensteuer nach Zeile 37 der Besteuerungsgrundlagen die auf die ausgeschütteten Erträge entfallende einbehaltene Quellensteuer abgezogen wird. Da der Betrag der Ausschüttung nach Zeile 2 der Besteue-rungsgrundlagen die Summe aus der Barausschüttung gemäß Zeile 1 und den in der Aus-schüttung enthaltenen Quellensteuern darstellt, lässt sich die in der Thesaurierung enthaltene Quellensteuer wie folgt ermitteln.
Einbehaltene Quellensteuer (Zeile 37) -0,4365 EUR ./. auf die ausgeschütteten Erträge entfallende einbehaltene abzgl. der erstatteten Quellensteuer (= Betrag der Ausschüttung (Zeile 2) i.H.v. 0,2908 ./. Barausschüttung (Zeile 1) i.H.v. 0,2900 - 0,0008 EUR = einbehaltene Quellensteuer auf die thesaurierten Erträge -0,4373 EUR
2. Thesaurierung
a) Beispiel: Thesaurierung eines ausländischen Fonds (UniInstitutional European Equities Concentrated)
Der Fonds UniInstitutional European Equities Concentrated, von dem die A-GmbH im Jahr 2017 insgesamt 10.000 Anteile (Anteilpreis EUR 129,06, akkumulierter thesaurierter Ertrag der Haltedauer EUR 0,00, Zwischengewinn EUR 0,00) erworben hat, thesauriert per 31. März 2017 in voller Höhe die Erträge in Höhe von EUR 1,0308 pro Anteil (insgesamt EUR 10.308,00). Ein Abzug von Kapitalertragsteuer ist bei ausländischen thesaurierenden Fonds nur bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile vorzunehmen. Eine Bereitstellung von Steuerliquidität ist bei ausländischen thesaurierenden Fonds gesetzlich ebenfalls nicht vorge-sehen, so dass auch keine Abführung von Kapitalertragsteuer durch die depotführenden Stel-len erfolgt; allerdings vereinnahmt der ausländische - anders als der inländische - Fonds die
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 93 von 144
inländischen Dividenden ohnehin erst nach Abzug der Kapitalertragsteuer durch die ausschüt-tende inländische Kapitalgesellschaft.
Thesaurierung pro Anteil EUR 1,0308 EUR 10.308,00
b) Steuerliche Hinweise zur Thesaurierung eines ausländischen Fonds (UniInstitutional European Equities Concentrated)
Union Investment veröffentlicht folgende steuerliche Hinweise:
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2016/2017 31. März 2017 UniInstitutional European Equities Concentrated
für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber Je Anteil in EUR
Betriebsvermögen / Kapitalgesellschaften
1. Barausschüttung 0,00002. Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG 0,00003. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche
Erträge der Vorjahre
0,00004. In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,00005. Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,00006. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 1,03087. In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge
und/oder Thesaurierung sind. u.a. enthalten: 8. Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG *) -9. Dividenden i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1
KStG *)
0,000010. Realisierte Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG *) 1) 0,000011. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) 0,000012. Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in
der am 31.12.08 anzuwendenden Fassung
--13. Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.08 anzuwen-
denden Fassung
--14. Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verlauf inländischer und ausländischer
Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist
--15. Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,000016. - Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,000017. Steuerpflichtiger Betrag **) 1,030818. Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellen-
steuer berechtigen
0,4454 19. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist *)
-- 20. In Zeile 18 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000 21. Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als
einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer)
0,0000 22. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist *)
--
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 94 von 144
23. In Zeile 21 enthaltene Einkünfte, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist *)
0,0000
24. Anrechenbare ausländische Quellensteuer **) 0,1783 25. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 26. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 27. Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0000 28. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 29. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 30. Nach § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,0000 31. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40
EStG anzuwenden ist
-- 32. Davon auf Erträge entfallend, auf die § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG i.V.m.
§ 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
0,0000 33. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG
34. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG
0,0000 35. Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG, soweit in Zeile 33 enthalten
1,0308 36. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 37. Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich erstatteter Quellen-
steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
0,2549 *) Für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften erfolgt der Ausweis in Höhe von 100%. **) Dividendenerträge und realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien wurden im Fall der Personengesellschaften zu 60%
(Teileinkünfteverfahren) berücksichtigt. Für Kapitalgesellschaften sind diese Beträge grundsätzlich steuerfrei. 2) Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2
KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu qualifizieren und damit steuerlich hinzuzurechnen sind.
Bei ausländischen vollthesaurierenden Investmentfonds erfolgt zum Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses kein Kapitalertragsteuerab-zug. Es handelt sich hierbei um den zu akkumulierenden Betrag der Thesaurierung, welcher bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteils dem Kapitalertragsteuerabzug i.H.v. 25% unterliegt. Die steuerlichen Besonderheiten der § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten. Für Kapitalgesellschaften werden unter den ausländischen Einkünften, auf die § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist, nur Dividen-denerträge i.S.d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG ausgewiesen. Das Gleiche gilt für den Ausweis der anrechenbaren Quellensteuer bzw. der fiktiven Quellensteuer. Die Besteuerungsgrundlagen iSd § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG wurden gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG zusammen mit der erforderlichen Berufsträgerbescheinigung innerhalb der gesetzlichen Frist im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Hieraus ergibt sich folgender Buchungssatz:
Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Dividendenerträge (nicht § 8b Abs. 1 KStG)
10.308,00
Zinsen und sonstige Erträge
Forderung gegenüber Finanzamt: Anrechenbare Quellensteuer Zin-sen
1.783,00
1.783,00
Steuerertrag 1.783,00
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 95 von 144
Steueraufwand 766,00
steuerlicher Ausgleichsposten 7.759,00
Der steuerliche Ausgleichsposten ermittelt sich hierbei als Saldo zwischen ausschüttungsglei-chen Erträgen und einbehaltener abzüglich erstatteter Quellensteuer gemäß Position 1h).
c) Beispiel: Veräußerung bzw. Rückgabe von ausländischen thesaurieren-den Fondsanteilen
Die A-GmbH verkauft am 12. Dezember 2017 die im März 2017 zu EUR 129,06 erworbenen 10.000 Anteile des thesaurierenden UniInstitutionalEuropean Equities Concentrated zu einem Preis von EUR 139,58 pro Anteil, insgesamt also zu EUR 1.395.800,00. Von dem Veräuße-rungserlös entfallen pro Anteil EUR 1,0308 (insgesamt EUR 10.308,00) auf Erträge, die seit Erwerb der Fondsanteile thesauriert wurden; (siehe vorangehendes Beispiel „Thesaurierung eines ausländischen Fonds“). Der Zwischengewinn zum 12. Dezember 2017 beläuft sich auf EUR 0,00. Der auf die individuelle Haltedauer entfallende akkumulierte thesaurierte Ertrag einschließlich Zwischengewinn betrug somit EUR 1,0308 (= EUR 1,0308 + EUR 0,00). Dieser Betrag ist bei ausländischen Fonds gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer heranzuziehen.
Die depotführende Stelle erteilt folgende Buchungsanzeige: Abrechnung Wertpapier-Verkauf Kenn-Nr. 972 308 / ISIN LU0046307343 UniInstitutional European Equities Concentrated Nennwert/Stück ST 10.000,000 Kurswert EUR 1.395.800,00 Kurs/Preis EUR 139,58 Handelsdatum 12.12.2017 Verrechnung über Konto 0123456789 Wert 13.12.2017 Endbetrag 1.393.081,26 Die Wertpapiere und den Gegenwert werden wir entsprechend der Abrechnung am Valuta-tag buchen.
Unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 2.577,00 und des darauf anfallenden Solidaritätszuschlages in Höhe von EUR 141,74 wird der Veräußerungserlös in Höhe von EUR 1.393.081,26 dem Konto gutgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ermittelt sich wie folgt: Thesaurierte Erträge seit Erwerb (Ausweis lt. Rechenschaftsbericht) pro Anteil EUR 1,0308 EUR 10.308,00 Zwischengewinn pro Anteil EUR 0,0000 EUR 0,00
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 96 von 144
Bemessungsgrundlage pro Anteil EUR 1,0308 EUR 10.308,00 Darauf Kapitalertragsteuer (25%) pro Anteil EUR 0,2577 EUR 2.577,00 Darauf Solidaritätszuschlag (5,5%) pro Anteil EUR 0,0142 EUR 141,74 In den ausgewiesenen akkumulierten thesaurierten Erträgen sind lediglich die im Veranla-gungszeitraum 2017 steuerpflichtigen Erträge enthalten, nicht enthalten sind z.B. Veräuße-rungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 1. Januar 2009 für nicht-betriebliche Anleger ebenfalls kapitalertragsteuerpflichtig sind.
Wie bereits bei der Thesaurierung beschrieben wurde, ist während der Haltedauer des Fonds jeweils in Höhe der dem Anleger als zugeflossen geltenden Erträge (in diesem Fall abzüglich der anrechenbaren Quellensteuer) ein aktiver steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden. Dieser ist bei Veräußerung des Fondsanteils aufwandswirksam aufzulösen. Im Jahr 2017 galten Er-träge in Höhe von EUR 1,0308 pro Anteil steuerlich als zugeflossen, so dass sich die Buchun-gen zu diesem Zeitpunkt wie im vorangehenden Beispiel darstellen.
Im Rahmen der Veräußerung im Jahr 2017 fällt Kapitalertragsteuer auf die akkumulierten the-saurierten Erträge der Haltedauer (EUR 1,0308 pro Anteil) sowie auf den Zwischengewinn (EUR 0,00 pro Anteil) an. Die Erträge belaufen sich somit auf EUR 10.308,00 (EUR 1,0308 pro Anteil), die in voller Höhe bereits im Rahmen der Thesaurierung im Jahr 2017 zu versteu-ern waren.
Die steuerpflichtigen Zinsen und ähnlichen Erträge belaufen sich für 2017 somit im Ergebnis auf EUR 0,00 (entspricht EUR 0,00 pro Anteil). Dies ist auch derjenige Anteil der steuerpflich-tigen Zinsen und anderen Erträge, der tatsächlich seit der letzten Thesaurierung angefallen ist, nämlich der Zwischengewinn von EUR 0,00.
Darüber hinaus können weitere Erträge wie z.B. Veräußerungsgewinne innerhalb des Fonds anfallen, die bei Veräußerung der Anteile durch den Anleger ebenfalls als Veräußerungsge-winn zu versteuern sind. Aus dem handelsbilanziellen Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ab-züglich der steuerpflichtigen Zinsen und ähnlichen Erträge zuzüglich der gezahlten abzüglich der erstatteten Quellensteuer ergibt sich der steuerliche Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 30.141,00 (= (EUR 139,58 – EUR 129,06 – EUR 1,0308 + EUR 0,2549) * 10.000 Anteile). Hieraus ergeben sich folgende Buchungen: Handelsbilanz Steuerbilanz
Soll Haben Soll Haben
Bankguthaben 1.393.081,26 1.393.081,26
Forderung gegenüber Finanz-amt: Kapitalertragsteuer
2.577,00 2.577,00
Forderung gegenüber Finanz-amt: Solidaritätszuschlag
141,74 141,74
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 97 von 144
Sonstige Wertpapiere 1.290.600,00 1.290.600,00
Veräußerungsgewinn 105.200,00 97.441,00
steuerlicher Ausgleichsposten 7.759,00
Bei der Veräußerung wird der vormals gebildete aktive steuerliche Ausgleichsposten wieder aufgelöst. Der steuerliche Ausgleichsposten ermittelte sich dabei als ausschüttungsgleiche Er-träge abzüglich der unter Position 1h) ausgewiesenen im Geschäftsjahr gezahlten Quellen-steuer abzüglich erstatteter Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre.
VIII. Exkurs: Übertragung von Fonds
Mit dem Investmentmodernisierungsgesetz wurde erstmals die Verschmelzung inländischer Investmentfonds gesetzlich geregelt (§ 40 InvG bzw. § 181 ff KAGB und § 14 InvStG). Bei einer Verschmelzung überträgt ein Fonds (sog. übertragendes Sondervermögen) alle Vermö-gensgegenstände auf einen anderen Fonds (sog. übernehmendes Sondervermögen).
Durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 wurde § 14 InvStG vollstän-dig neu gefasst (Art. 12 Nr. 13 EURLUmsG) und für rückwirkend anwendbar erklärt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004). Ferner wurden die steuerlichen Folgen der Verschmelzung von ausländischen Investmentvermögen des Ver-tragstyps als entsprechende Rechtsform zu inländischen Investmentfonds in § 17a InvStG ge-regelt und damit eine weitere Gleichstellung mit Inlandsfonds erreicht.
Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes vom 22. Juli 2009 wurden die Möglichkeiten einer steuerneutralen Verschmelzung von Fonds erweitert. Seitdem können Investmentfonds des-selben Staates generell steuerneutral miteinander verschmolzen werden. Diese Möglichkeit besteht nunmehr unabhängig davon, ob es sich um Investmentfonds des Vertragstyps (Son-dervermögen) oder des Gesellschaftstyps (Investmentaktiengesellschaften) oder um Umbrella-Konstruktionen (Teilfonds von Sondervermögen und Teilgesellschaftsvermögen von Investmentaktiengesellschaften) handelt (§ 14 Abs. 7 InvStG).
Die Verschmelzungsmöglichkeiten gelten gleichermaßen für in- und ausländische Fonds (§ 17a InvStG). Weiterhin nicht steuerneutral sind derzeit jedoch grenzüberschreitende Ver-schmelzungen (§ 17a Satz 1 InvStG).141 Die nun bestehenden steuerneutralen Verschmel-zungsmöglichkeiten gehen jedoch deutlich über die zuvor bestehenden Möglichkeiten hinaus, die sich auf in- und ausländische Fonds des Vertragstyps beschränkten.
141 Aufsichtsrechtlich wurden grenzüberschreitende Verschmelzungen im Zuge der OGAW IV- Richtlinie ermöglicht.
Allerdings sind grenzüberschreitende Verschmelzungen bis auf weiteres nicht steuerneutral möglich.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 98 von 144
Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für eine Verschmelzung von inländischen Fonds enthalten seit Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches §§ 181 ff KAGB. Bei Publikumsfonds bedarf die Übertragung der Vermögensgegenstände des übertragenden auf den übernehmenden Fonds der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Liegt diese Genehmigung vor und sind auch eventuelle Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt, haben die Finanzbehörden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 181ff KAGB nicht zu prüfen. Bei der Verschmelzung von Spezialfonds ist eine solche Genehmigung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 2 KAGB nicht erforderlich. Außerdem sind die Regelungen der §§ 184, 185, 189 und 190 KAGB gemäß § 281 Abs. 1 KAGB nicht uneingeschränkt anzuwen-den.
Bei der Verschmelzung ausländischer Sondervermögen gemäß § 17a InvStG richtet sich die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit nach dem Recht des Sitzstaates. Die Einhaltung der rechtli-chen Vorgaben ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Investmentaufsichtsbehörde nachzuweisen.142
Eine Verschmelzung ist nach dem Investmentsteuergesetz nur zum Ende des Geschäftsjahrs des übertragenden Fonds zulässig. Allerdings ist es steuerlich zulässig, zu diesem Zweck ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden, wenn dieses Vorgehen auch nach dem Kapitalanlagegesetz-buch zulässig ist. Zum Übertragungsstichtag sind die Werte des übertragenden und des über-nehmenden Fonds zu berechnen, das Umtauschverhältnis nach den Nettoinventarwerten der Investmentfonds festzulegen, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertra-genden Fonds zu übernehmen und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer zu prüfen.
Der übernehmende Fonds setzt die nach steuerlichen Vorgaben ermittelten (fortgeführten) Anschaffungskosten für die übertragenen Wirtschaftsgüter nach der Verschmelzung fort. Die Behaltensfristen auf Ebene der Investmentfonds beginnen nicht neu. Auch die Absetzung für Abnutzung wird nach den gleichen Methoden und den gleichen Werten fortgeführt, die vor der Verschmelzung bei dem übertragenden Fonds verwandt wurden.
Die neuen Anteile treten steuerlich in die Rechtspositionen der alten Anteile ein. Waren die ursprünglichen Anteile auf einen Teilwert unter die historischen Anschaffungskosten dieser Anteile abgeschrieben worden, ist später eine Zuschreibung auch bei den neuen Anteilen bis zur Höhe der historischen Anschaffungskosten der alten Anteile unter den Voraussetzungen einer Wertaufholung vorzunehmen.
Beispiel143: Der Spezialfonds A (das aufnehmende Sondervermögen) wurde vom Anleger zu 10 angeschafft. In der Zwischenzeit ist eine Abschreibung auf 8 erfolgt. Dies entspricht auch
142 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 274. 143 In Anlehnung an das Beispiel in Hammer, Markus, Spezialfonds im Steuerrecht aus Investorensicht, S. 139 f.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 99 von 144
dem Teilwert des Spezialfonds A. Der Spezialfonds B (das untergehende Sondervermögen) wurde zu 6 angeschafft und ist in der Zwischenzeit auf einen Wert von 11 gestiegen.
Vor der Verschmelzung ergeben sich vereinfacht dargestellt folgende Eckdaten der an der Verschmelzung beteiligten Fonds:
Aufnehmender Fonds (Fonds A)
Untergehender Fonds (Fonds B)
Anschaffungskosten 10 6
Buchwert 8 6
Teilwert 8 11
Abschreibung 2 -
stille Reserven - 5
Nach Verschmelzung sehen die maßgeblichen Größen des aufnehmenden Sondervermögens A vereinfacht dargestellt wie folgt aus:
Fonds
Anschaffungskosten 16
Buchwert 16
Teilwert 19
Zuschreibung/ Wertaufholung 2
verbleibende stille Reserven 3
Da der übertragende Fonds vor der Verschmelzung noch eine Thesaurierung vornimmt, ist sichergestellt, dass die Anleger dieses Fonds auch an sämtlichen Erträgen, die der Fonds bis zur Verschmelzung erwirtschaftet hat, partizipieren. Sofern – wie es bei Publikumsfonds re-gelmäßig der Fall ist – ein Ertragsausgleich (§ 9 InvStG) gerechnet wird, führt dies dazu, dass es auch für die Anleger des übernehmenden Fonds nicht zu einer Verwässerung der Erträge kommt. Diese Anleger erhalten vielmehr Erträge in der Höhe zugerechnet, wie es auch ohne die Verschmelzung der Fall wäre, da in dieser Hinsicht die Verschmelzung analog zu einem
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 100 von 144
Anteilscheingeschäft mit der entsprechenden Berechnung des Ertragsausgleichs vorgenom-men wird.
Für den Fonds-Aktiengewinn und den Fonds-Immobiliengewinn gelten bei Verschmelzung keine Besonderheiten. Der betriebliche Anleger, der Anteile am übertragenden Fonds hält, ermittelt seinen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn je-doch zweigeteilt. Die eine Komponente betrifft den Zeitraum bis zum Ende des letzten Ge-schäftsjahres des übertragenden Fonds, die andere Komponente den Zeitraum ab der Betei-ligung am übernehmenden Fonds. Auf die Summe dieser beiden Komponenten ist § 8 InvStG anzuwenden.
Dies bedeutet, dass zunächst für die Anteile am übertragenden Fonds der Aktiengewinn für den Zeitraum des Erwerbs bis zur Verschmelzung zu berechnen ist. Anschließend ist der Ak-tiengewinn des übernehmenden Fonds ab der Verschmelzung bis zum Verkauf zu ermitteln, wobei auch das Umtauschverhältnis Eingang findet. Beispiel: Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns bei Verschmelzung Bei Fonds A handelt es sich um den übertragenden Fonds, bei Fonds B um den überneh-menden Fonds.
Fonds A Fonds B
Anzahl der Anteile 10
Anteilpreis bei Kauf 100
Aktiengewinn pro Anteil bei Kauf 10% (10)
Anteilpreis bei Verschmelzung 120 240
Aktiengewinn pro Anteil bei Verschmelzung 15% (18) 20% (48)
Umtauschverhältnis 2 1
Anzahl der Anteile nach Verschmelzung 5
Anteilpreis bei Verkauf 360
Aktiengewinn pro Anteil bei Verkauf 25% (90)
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 101 von 144
Aktiengewinn für Fonds A:
Aktiengewinn bei Verschmelzung 15% * 120 * 10 = 180 ./. Aktiengewinn bei Kauf 10% * 100 * 10 = 100 = besitzzeitanteiliger Aktiengewinn = 80
Aktiengewinn für Fonds B:
Aktiengewinn bei Verkauf 25% * 360 * 5 = 450 ./. Aktiengewinn bei Verschmelzung 20% * 240 * 5 = 240 = besitzzeitanteiliger Aktiengewinn = 210
= besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn insgesamt = 290
Sofern zwei Spezialfonds desselben Anlegers miteinander verschmolzen werden und später Anteile des übernehmenden Fonds veräußert werden, ist zu prüfen, ob sich noch nachvollzie-hen lässt, ob es sich bei den verkauften Anteilen originär um Anteile des übertragenden oder des übernehmenden Fonds handelt. Falls diese Unterscheidung nicht mehr möglich ist, ist zur Berechnung des Anleger-Aktiengewinns unserer Auffassung nach von einem durchschnittli-chen Aktiengewinn, der anteilig aus den Aktiengewinnen beider Fonds zu berechnen ist, aus-zugehen. Dies sollte unserer Auffassung nach ebenfalls für diejenigen Fälle gelten, in denen im Jahr der Verschmelzung eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden soll. Auch hier dürfte der besitzzeitanteilige Aktiengewinn für das Verschmelzungsjahr analog zum Fall der Veräußerung zu berechnen sein. Damit ist für den übernommenen Fonds auch in diesem Fall eine zweigeteilte Berechnung vorzunehmen.
Handelsrechtlich sah § 40 Satz 5 InvG a.F. explizit vor, dass es sich bei der Verschmelzung nicht um einen Tausch handelt. Gemäß der Gesetzesbegründung war das Ziel dieser Rege-lung, ein Auseinanderfallen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden, denn steuer-lich gilt die Verschmelzung ebenfalls nicht als Tausch. Im Rahmen der Anpassung des InvG an die OGAW-IV-Richtlinie wurden die Rechtsfolgen der Verschmelzung in § 40h InvG gere-gelt. Diese Regelung entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung der früheren Regelung des § 40 Satz 4-6 InvG. § 40h InvG wurde gemäß der Gesetzesbegründung mit lediglich re-daktionellen Anpassungen in § 190 KAGB übernommen. Es fehlt jedoch in beiden Normen die explizite Aussage, wonach es sich bei der Verschmelzung nicht um einen Tausch handelt. Da jedoch bei Verschmelzungen, die die Voraussetzungen des § 14 InvStG erfüllen, nach den steuerlichen Vorschriften kein Tausch vorliegt, sollten (handelsrechtliche) Nachteile für den betrieblichen Anleger zumindest in diesen Fällen vermieden werden können.144
144 Vgl. Emde / Dornseifer / Dreibus / Hölscher / Schmitz: Kommentar zum Investmentgesetz (2013), § 40h Abs. 3
Rn. 131ff.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 102 von 144
IX. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft
Ein Wechsel der Verwaltungsgesellschaft führt nach der auch in der Literatur vertretenen Auf-fassung auf Anlegerebene nicht zur Realisation der stillen Reserven. Es wird weiterhin der-selbe Vermögensgegenstand aktiviert, bei dem sich lediglich der dahinterstehende Verwalter (und ggf. der Fondsname) geändert hat. Das Sondervermögen an sich bleibt jedoch unverän-dert erhalten, so dass – anders als bei einer Einbringung von Wertpapieren aus dem Depot A – auch kein Tausch vorliegt. Im Gegensatz zur Einbringung werden nämlich nicht einzelne Vermögensgegenstände gegen andere eingetauscht, sondern sowohl vor als auch nach dem Wechsel der Verwaltungsgesellschaft wird auf Anlegerebene derselbe Vermögensgegenstand in der Bilanz ausgewiesen. Von wem dieser Vermögensgegenstand verwaltet wird, ist letztlich unerheblich, denn die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt lediglich einen Austausch des Vertragspartners „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ im Investmentvertrag dar. Da Wertpapier-Sondervermögen regelmäßig in der Form der Miteigentumslösung geregelt sind, erfolgt bei einem Wechsel der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft keine Übertragung des zivilrechtlichen Eigen-tums an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens. Diese verbleiben vielmehr – verbrieft in den Anteilscheinen - weiterhin im zivilrechtlichen (Mit-)Eigentum der Anleger des Spezialfonds und bleiben damit von der Übertragung des Verwaltungsrechts auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft unberührt.
Auch das wirtschaftliche Eigentum wird nicht auf einen anderen Rechtsträger übertragen, da die Vermögensgegenstände des Sondervermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft wirt-schaftlich nicht zuzuordnen sind.
Da im Falle der Miteigentumslösung somit weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens auf einen neuen Eigentü-mer übertragen wird, fehlt es an den Grundvoraussetzungen einer Veräußerung.145 Somit kommt es weder auf Ebene des Investmentvermögens noch auf Anlegerebene zu einer Ge-winnrealisierung. Der Vorgang der Übertragung des Verwaltungsmandates auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft ist somit ein ertragsteuerlich neutraler Vorgang.146
Aufgrund des fehlenden zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumswechsels dürften sich unserer Auffassung nach auch keine handelsrechtlichen Auswirkungen bei der Übertragung eines Fonds von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere ergeben.
145 Vgl. Dörschmidt in Haase: Investmentsteuergesetz, § 14 InvStG, Rz. 19 ff. 146 Nach uns vorliegenden Informationen wurden von einzelnen Anlegern in der Vergangenheit bereits Anträge auf
verbindliche Auskunft hierzu bei der Finanzverwaltung gestellt. Ergebnis war hier regelmäßig, dass auch nach Auffassung der Finanzverwaltung der Wechsel der Verwaltungsgesellschaft nicht zu einer Realisation der stillen Reserven führt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 103 von 144
X. Sacheinbringung von Wertpapieren in Fonds
Gemäß § 71 Abs. 1 KAGB sind Sacheinlagen in ein Sondervermögen aufsichtsrechtlich grund-sätzlich unzulässig. Die Regelung des § 71 Abs. 1 KAGB erstreckt sich jedoch explizit nur auf OGAW, so dass Sacheinlagen in Spezialfonds grundsätzlich zulässig sind.
Aufsichtsrechtlich sind nach § 168 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. § 278 KAGB Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen unzulässig, wenn sie für das Investmentvermögen nachteilig sind. Eine Einbringung zu Werten oberhalb des aktuellen Ver-kehrswertes ist damit aufsichtsrechtlich nicht zulässig. Eine Veräußerung von Vermögensge-genständen des Fonds ist entsprechend nur zulässig, wenn der Veräußerungspreis mindes-tens dem Marktwert entspricht. Eine Veräußerung von Vermögensgegenständen unterhalb des Marktwertes ist für das Investmentvermögen nachteilig und damit aufsichtsrechtlich unzu-lässig.
Die steuerliche Behandlung der Einbringung von Wertpapieren in Fonds wurde in einer Verfü-gung der Finanzverwaltung aus dem Jahre 1969 geregelt.147 Da bei einer Einbringung wirt-schaftlich betrachtet ein Tausch der eingebrachten Wertpapiere gegen Fondsanteile vorliegt, ist auch für steuerliche Zwecke von einem Tausch auszugehen.
Gemäß § 6 Abs. 6 EStG ist der Tausch steuerlich als Veräußerung eines Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert zu behandeln, wobei der gemeine Wert dem Markt- oder Verkehrswert ent-spricht. Aufgrund dessen führt die Sacheinbringung steuerlich zwingend zu einer Gewinn- bzw. Verlustrealisierung. Die steuerlichen Wirkungen eines etwaigen Immobilien- und Aktienge-winns sind dabei immer gesondert zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass der aktuelle Marktwert der Wertpapiere im Zeitpunkt der Sacheinbringung unter dem Buchwert liegen sollte, wäre auf Anlegerebene steuerlich in der Regel vor der Ein-bringung zunächst eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Marktwert vorzunehmen.
Wertpapiere können somit aufsichts- und handelsrechtlich grundsätzlich zum Verkehrswert (Marktwert) oder zu einem darunter liegenden Buchwert in einen Spezialfonds eingebracht werden. Steuerlich wird hierdurch jedoch zwingend eine Gewinn- bzw. Verlustrealisierung aus-gelöst, so dass es zu einem Auseinanderfallen zwischen Handels- und Steuerrecht kommen kann.
147 Entschließung FinMin Bayern vom 24. März 1969, Az. – S 2252 – 10/4 – 11 830 II. Seit 1.1.2018 wird die
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds explizit in § 5a InvStG 2018 geregelt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 104 von 144
XI. Liquidation eines Fonds
Unter einer Liquidation bzw. Auflösung eines Fonds versteht man die Rückgabe aller Fondsan-teilscheine mit nachfolgender Veräußerung des gesamten Fondsvermögens (Fondsobjekt/-e). Der Erlös aus der Veräußerung des Fondsvermögens wird an die Anleger ausgekehrt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei einer unterjährigen Auflösung ei-nes Fonds um ein Rumpfgeschäftsjahr, so dass eine Thesaurierung vorzunehmen ist.148 Dem-zufolge ermittelt Union Investment seit Mitte 2009 analog zur Vorgehensweise bei Ausschüt-tungen oder Geschäftsjahresenden bei der Auflösung von Spezialfonds Besteuerungsgrund-lagen.
Nachstehend werden in Kurzform die wesentlichen steuerlichen Besonderheiten, die bei der Auflösung bzw. Liquidation eines Spezialfonds zu beachten sind, dargestellt. Aus steuerlicher Sicht sind auf Anlegerebene insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Die im Fondsanteil enthaltenen stillen Reserven werden verlust- bzw. gewinnrealisie-rend aufgelöst.
Etwaige Erträge, die erst bei Thesaurierung oder Ausschüttung zu versteuern wären (z.B. Zinsen, Dividenden), werden sofort realisiert.
Der Gewinn ist in Höhe des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns bei Kapitalgesellschaf-ten zu 95 % steuerfrei. Sollte der Aktiengewinn negativ sein, so führt dies zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns.
Offene Erstattungsansprüche des Sondervermögens (z.B. ausländische Quellensteu-ern) können möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt an den Anleger ausge-kehrt werden. Dies bedeutet für die Praxis, dass die Anleger möglicherweise Nachzah-lungen erhalten, sobald die Erstattungsansprüche erfüllt werden.
Etwaige steuerliche Ausgleichsposten in der Bilanz des Anlegers sind aufzulösen.
Anstelle der (anteiligen) Auskehr des Liquidationserlöses wird bei Spezialfonds in den Anla-gebedingungen regelmäßig das Recht der Gesamtheit der Anleger vorgesehen, unter gleich-zeitiger Rückgabe sämtlicher Fondsanteile zu fordern, dass ihr zur gesamten Hand die Ver-mögenswerte des Sondervermögens in natura ausgekehrt werden. Diese sog. Sachauskehr
148 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019; Rn. 229a.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 105 von 144
ist zwar aufsichtsrechtlich nicht explizit vorgesehen, wird aber von der BaFin unter pragmati-schen Aspekten toleriert.149 Allerdings wird eine Sachauskehr ausschließlich für den Fall vor-gesehen, dass sämtliche Anteile am Spezialfonds zurückgegeben werden. Eine Rückgabe einzelner Anteile gegen Übertragung von Wertpapieren ist weder aufsichtsrechtlich noch ver-traglich vorgesehen. Vielmehr kann der Anleger bei Rückgabe von Anteilen nach § 98 Abs. 1 KAGB lediglich verlangen, dass ihm sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausge-zahlt wird. Diese Regelung gilt für sämtliche offenen inländischen Investmentvermögen und damit auch für offene Spezialfonds. Eine Rückgabe von einzelnen Anteilen gegen Auskehr einzelner Wertpapiere ist aufsichtsrechtlich somit nicht möglich.
Von der Auflösung eines Fonds durch Kündigung zu unterscheiden ist die reine Anteilschein-rückgabe. Aufsichtsrechtlich und gemäß den Anlagebedingungen hat der Anleger das jeder-zeitige Recht zur Anteilrückgabe. Sofern dieses für sämtliche Anteile ausgeübt wird, weisen anschließend die Besteuerungsgrundlagen lediglich Werte von Null aus, da im Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlagen der Fonds faktisch nicht mehr existiert und keinerlei Anteile mehr im Umlauf sind. In diesem Fall sind die Erträge des letzten (Rumpf-)Geschäftsjahres des Fonds dem Anleger als Bestandteil des Anteilpreises zugeflossen und sind entsprechend auf Anlegeebene zu versteuern.
XII. Quellensteuern
Die Erstattung von im Ausland auf Erträge (Zinsen, Dividenden) des Fonds anfallenden Quel-lensteuern hat in der jüngsten Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Im Rahmen der Quellensteuererstattungsverfahren ist zwischen den auf eine partielle Minde-rung der Quellensteuerlast gerichteten Vorab- und Rückerstattungsverfahren sowie den auf einer Europarechtswidrigkeit der nationalen Steuersysteme beruhenden sog. „Fokus-Bank-Anträgen“ im Namen der Fonds bzw. in bestimmten Ländern im Namen der Anleger selbst zu unterscheiden.
Quellensteuervorabbefreiungsverfahren werden von Union Investment zum Beispiel für Italien, Tschechien, Kanada und die USA durchgeführt. Anträge auf die Rückerstattung von Quellen-steuern werden z.B. für, Belgien, Dänemark, Irland, Italien, Österreich, Schweiz und Spanien gestellt.
Daneben werden aufgrund der Europarechtswidrigkeit der nationalen Quellensteuersysteme im Rahmen von Sonderrückerstattungsverfahren im Namen der Fonds in bestimmten Ländern Anträge i.d.R. gerichtet auf die Rückerstattung der gesamten Quellensteuer gestellt.
149 vgl. Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG (1. Auflage 2013) Rz 30 zu § 95.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 106 von 144
Von Union Investment wurden bzw. werden sog. „Fokus-Bank-Anträge“ für Publikums- und Spezialfonds in Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Spanien, Belgien, Schweden und Finnland gestellt. Für weitere europäische Länder werden in Absprache mit dem Bundesver-band Investment und Asset Management e.V. (BVI) die Erfolgsaussichten einer Antragstellung fortlaufend überprüft. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die in Frankreich anhängigen Ver-fahren. Dort wurde aufgrund einer Vorlage der nationalen Gerichte an den EuGH in der Zwi-schenzeit geklärt, dass die Antragsberechtigung beim Fonds liegt (EuGH-Entscheidung vom 10.05.2012, Rs. FIM Santander Top 25 Euro Fi - C-338/11 to C347-11). Die Frage der Nach-weise, die für eine Erstattung erbracht werden müssen, ist nach wie vor nicht abschließend geklärt und variiert mitunter zwischen den einzelnen Staaten.
XIII. Umsatzsteuerfreiheit der Fondsverwaltung
Die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Verwaltungsvergütung unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer. Da diese Befreiung sich explizit auf Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes bezieht, gilt die Umsatzsteuerfreiheit nicht für die Vermögensver-waltung.150
Nach dem EuGH-Urteil vom 7. März 2013 (C-275/11-„GFBK“), dem sich die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit angeschlossen hat, ist die Anlageberatung für Fonds umsatzsteuerfrei. Die Beratungsleistung für Wertpapieranlagen muss jedoch eine enge Verbindung zu einer KVG-spezifischen Tätigkeit haben und konkret an den Erfordernissen der Anlage ausgerichtet sein.
150 Vgl. auch BMF-Schreiben vom 9.12.2008; GZ: IV B 9 - S 7117-f/07/ 1003. Die Finanzverwaltung verneint in
diesem Schreiben die Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 107 von 144
XIV. Exkurs: Besteuerung der PE-Invest SICAV sowie der UniInstitutional Infrastruktur SICAF-SIF Erneuerbare Energien
Aufgrund ihrer Ausgestaltung (insbesondere aufgrund der Anlagegrenzen) erfüllten diese bei-den Produkte nicht die Voraussetzungen für einen ausländischen Fonds nach dem Invest-mentgesetz und unterlagen damit in der Vergangenheit nicht der Besteuerung nach dem In-vStG. Steuerlich waren diese Wertpapiere somit als Beteiligungen an einer ausländischen Ka-pitalgesellschaft zu behandeln und unterlagen im Falle passiver Einkünfte der Hinzurech-nungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG).
Nach dem Inkrafttreten des InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG handelt es sich, u.a. aufgrund des fehlenden Rückgaberechtes bei beiden Produkten, um sog. Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 InvStG. Da Gesellschaften in der Rechtsform einer SICAV S.A. in Luxem-burg nicht der regulären Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen, ist die Steu-erprivilegierung nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG nicht anzuwenden. Eine Hinzurech-nungsbesteuerung nach dem AStG ist bei der PE-Invest SICAV aufgrund des Vorliegens pas-siver Einkünfte weiterhin vorzunehmen.
Bei Ausschüttungen von Kapital-Investitionsgesellschaften ist steuerlich regelmäßig zu prüfen, ob es sich um eine steuerpflichtige Dividende oder aber ganz oder teilweise um eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr (Kapitalrückzahlung) i.S.d. § 27 Abs. 8 KStG handelt. Voraus-setzung für die Anerkennung einer Kapitalrückzahlung ist bei ausländischen Kapitalgesell-schaften immer die entsprechende Feststellung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Entsprechende Anträge werden durch die jeweilige SICAV S.A. beim BZSt gestellt. Bis zum Vorliegen der gesonderten Feststellung durch das BZSt ist die Ausschüttung nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG auf Ebene des Anlegers als steuerpflichtige Dividende zu behandeln. Ab 2018 handelt es sich sowohl bei der SICAV sowie der UniInstitutional Infrastruktur SICAF-SIF Erneuerbare Energien steuerlich um Investmentfonds, die dem intransparenten Besteuerungsregime für Publikumsfonds unterliegen. Eine nicht steu-erbare Kapitalrückzahlung ist daher für diese Fonds seit 1. Januar 2018 nicht mehr möglich.
XV. Ausblick: Reform der Investmentbesteuerung Das Investmentsteuerreformgesetz, das zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist151, führt ins-besondere für Publikumsfonds zu einem Systemwechsel bei der Besteuerung. Während bis-lang für Publikums- und Spezialfonds das sog. Transparenzprinzip galt, wonach der Anleger im Wesentlichen so zu besteuern ist, als wenn er selbst unmittelbar in die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände investiert wäre, ist dies für Publikumsfonds abgeschafft und für Spe-zialfonds in einzelnen Punkten modifiziert worden.
151 Die sog. 45-Tage-Regelung des § 36a EStG wird dagegen bereits rückwirkend zum 1 Januar 2016 in Kraft treten
und gilt sowohl für die Fonds- als auch für die Direktanlage.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 108 von 144
Sowohl für Publikums- als auch für Spezialfonds wird für inländische Beteiligungserträge (Di-videnden und eigenkapitalähnliche Genussrechte), inländische Immobilienerträge (Mieter-träge sowie Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien) und sonstige inlän-dische Einkünfte (Erträge aus fremdkapitalähnlichen Genussrechte, inländischen Wandelan-leihen und grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen mit Ausnahme von Pfandbriefen eine Körperschaftsteuer von 15% bereits auf der Fondseingangsseite erhoben.152 Damit wird das Ziel verfolgt, eine vermutlich europarechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen in- und aus-ländischen Fonds zu vermeiden.
Eine Erstattung dieser Eingangsbelastung auf inländische Dividenden und Immobilienerträge ist bei Publikumsfonds nur für bestimmte steuerbegünstigte Anleger, nämlich für in- und aus-ländische gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Anleger (§ 44a Abs. 7 Satz 1 EStG) sowie für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge) möglich.
1. Publikumsfonds
Für Publikumsfonds (steuerlich: Investmentfonds) werden keine Besteuerungsgrundlagen mehr ermittelt, stattdessen ist die gesamte Barausschüttung zu versteuern. Dies gilt für sämt-liche Ausschüttungen ab dem 1. Januar 2018; unabhängig davon, in welchem Zeitraum diese Erträge wirtschaftlich entstanden sind. Auch die bewertungstäglichen Größen wie Aktien-, Zwi-schen- und Immobiliengewinn entfallen ersatzlos. Um sowohl den Wegfall der steuerfreien Komponenten als auch die Eingangsbelastung auf der Fondsebene zu kompensieren, sind für unterschiedliche Fondsarten (Aktien-, Immobilien- oder Mischfonds) Teilfreistellungen vorge-sehen:
Teilfreistellungsquote für
Körperschaften
Aktienfonds (gem. Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Kapitalbeteiligungen153)
80%154
152 Bei inländischen Immobilienerträgen wird auf die Körperschaftsteuer noch Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% er-
hoben, während dies bei inländischen Beteiligungserträgen und sonstigen inländischen Einkünften nicht der Fall ist.
153 Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aktien. 154 30% für Kapitalanlagen von Lebens- und Krankenversicherungen sowie für Fondsanteile, die von Kreditinstituten
im Handelsbuch gehalten werden oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 109 von 144
Mischfonds (gem. Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% in Kapitalbeteiligungen)
40%155
Immobilienfonds (gem. Anlagebedingungen fortlau-fend mind. 51% in Immobilien und Immobiliengesellschaften)
60%
Immobilienfonds (gem. Anlagebedingungen fortlau-fend mind. 51% in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften)
80%
Diese Teilfreistellungsquoten finden Anwendung bei Ausschüttung, Vorabpauschale, Anteil-rückgaben sowie Teilwertabschreibungen und beziehen sich jeweils auf die gesamte Aus-schüttung bzw. den gesamten Veräußerungsgewinn. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind die Teilfreistellungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Anstelle der bisherigen Thesaurierung ist zukünftig eine sog. Vorabpauschale vorgesehen, die 70% des Basiszinses (Basiszins für 2018: 0,87%) bezogen auf den Rücknahmepreis des Fonds zum Kalenderjahresbeginn beträgt. Die Vorabpauschale führt somit dazu, dass unab-hängig von Ausschüttungen grundsätzlich jährlich ein Mindestbetrag vom Anleger zu versteu-ern ist. Voraussetzung für die Vorabpauschale ist, dass die Wertentwicklung des Fonds im Kalenderjahr positiv war. Sofern die Ausschüttungen geringer waren als die rechnerisch ermit-telte Vorabpauschale, ist nur der Differenzbetrag zusätzlich zu den Ausschüttungen zu ver-steuern. Die Vorabpauschale ist auf die Wertentwicklung des Fonds für das Kalenderjahr be-grenzt, kann nur positive Werte annehmen, ist bei unterjährigem Erwerb nur zeitanteilig zu ermitteln und gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres steuerlich als zugeflossen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen in voller Höhe analog zu den bisherigen ausschüttungsgleichen Erträgen mindernd zu berücksichtigen.
155 15% für Kapitalanlagen von Lebens- und Krankenversicherungen sowie für Fondsanteile, die von Kreditinstituten
im Handelsbuch gehalten werden oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 110 von 144
2. Spezialfonds
a) Besteuerung von inländischen Erträgen auf der Fondsebene Anders als bei Publikumsfonds ist eine Anrechnung der Eingangsbelastung bei Spezialfonds möglich. Dies setzt hinsichtlich der inländischen Beteiligungseinnahmen (insbesondere Dividenden) voraus, dass der Spezialfonds die sog. Transparenzoption ausübt, d.h. der Spe-zialfonds erklärt gegenüber der Verwahrstelle, dass zugunsten der Anleger Steuerbescheini-gungen auszustellen sind. Auf diesem Weg werden die inländischen Beteiligungseinnahmen im Zeitpunkt der Zahlung an den Spezialfonds steuerlich unmittelbar dem Anleger und nicht dem Spezialfonds zugerechnet (Transparenz des Spezialfonds), so dass auch für den Steu-erabzug der steuerliche Status des jeweiligen Anlegers zugrunde zu legen ist. Für Anleger ohne NV-Bescheinigung führt die Transparenzoption dazu, dass der Anleger eine von der Ver-wahrstelle auf ihn ausgestellte Steuerbescheinigung erhält und die auf der Fondseingangs-seite erhobene Steuer auf Anlegerebene als Kapitalertragsteuer wie bisher auf die Körper-schaftsteuer anrechenbar ist.156
Ohne Ausübung der Transparenzoption, d.h. bei Vorliegen der Eingangsbelastung von 15%, sind 60% der inländischen Beteiligungseinnahmen steuerfrei; für Anleger in der Rechtsform einer Körperschaft sind 100% dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei.157 Die steuerliche Behandlung der mit diesen Erträgen aus Spezial-Investmentfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben (z.B. Refinanzierungskosten) ist weiterhin nicht abschließend geklärt.158 Ebenso ist noch offen, ob die Transparenzoption nur einmalig ausgeübt werden kann oder zu einem späteren Zeitpunkt noch die Möglichkeit zum Wechsel besteht.
Auch hinsichtlich der inländischen Immobilienerträge besteht die Möglichkeit des Wegfalls der Besteuerung auf der Fondseingangsseite. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Spezial-fonds sich verpflichtet, auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische Immobilien-erträge Kapitalertragsteuer entsprechend den Vorschriften für Zinsen abzuführen und den An-legern Steuerbescheinigungen zu erteilen (sog. Erhebungsoption nach § 33 Abs. 1 InvStG).
Sofern eine Besteuerung auf der Fondsebene erfolgt, sind auf Ebene des Anlegers 20% dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Immobilienerträge steuerfrei; für Anleger in der Rechtsform einer Körperschaft sind 100% dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsglei-chen Erträge steuerfrei.
156 Die Überprüfung der Voraussetzungen nach § 36a EStG ist im Falle der Transparenzoption auf Anlegerebene
vorzunehmen. Union Investment stellt hierfür ein Reporting zur Verfügung. 157 Auf die Ermittlung des Gewerbeertrages findet diese Steuerbefreiung keine Anwendung. 158 Das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2018 betrifft lediglich die Behandlung der Poolrefinanzierungszinsen aus In-
vestmentfonds; eine explizite Aussage des BMF zu § 44 InvStG 2018, der allerdings auf § 21 InvStG 2018 verweist, steht noch aus.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 111 von 144
Für inländische Immobilienerträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds besteht auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit, die sog. Immobilien-Transparenzoption (§ 33 Abs. 2 InvStG) auszuüben. Dies hat zur Folge, dass die inländischen Immobilienerträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds nicht mehr dem Dach-Spezial-Investmentfonds sondern direkt dessen Anleger steuerlich zugerechnet werden.
b) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Fondsprivileg) Veräußerungsgewinne insbesondere aus Wertpapieren und Derivaten mit Ausnahme be-stimmter Erträge aus Swaps können weiterhin steuerfrei thesauriert werden.
Jedoch gelten die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge mit Ablauf des fünfzehnten Ge-schäftsjahres nach der Vereinnahmung für den Anleger als ausschüttungsgleiche Erträge, d.h. sie gelten steuerlich als zugeflossen und sind damit auch vom Anleger zu versteuern. Als aus-schüttungsgleiche Erträge gelten nur die Gewinne, die nicht bereits zwischenzeitlich ausge-schüttet wurden und soweit sie nicht durch Verluste während des Zeitraums von 15 Jahren kompensiert wurden.
3. Übergangsvorschriften
Zur Einführung des neuen Besteuerungssystems wird für Investmentfonds und Kapital-Inves-titionsgesellschaften mit abweichendem Geschäftsjahr ein steuerliches Rumpfgeschäftsjah-resende zum 31. Dezember 2017 fingiert, so dass entsprechende Besteuerungsgrundlagen nach dem aktuellen Recht zu ermitteln waren. Dies hat zur Folge, dass sämtliche in- und aus-ländischen Publikums- und Spezialfonds zum 31.12.2017 eine steuerliche Thesaurierung vor-zunehmen hatten. Deutsche Publikumsfonds haben in diesem Zusammenhang letztmalig die sog. Steuerliquidität zur Verfügung gestellt. Die tatsächliche Zahlung der Steuerliquidität er-folgte zwar erst im Jahr 2018; ist aber dennoch, da der Anspruch bereits in 2017 entstanden ist, handels- und steuerrechtlich im Veranlagungszeitraum 2017 zu berücksichtigen.
Ferner waren auf Ebene der depotführenden Stelle zum 31. Dezember 2017 zunächst sämtli-che Fondsanteile fiktiv veräußert und anschließend fiktiv wieder zu erwerben. Der nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht unter Berücksichtigung von steuerlichen Ausgleichspos-ten und des besitzzeitanteiligen Aktien-bzw. Immobiliengewinns ermittelte Veräußerungsge-winn ist allerdings erst in dem Zeitpunkt steuerlich zu berücksichtigen, in dem diese Anteile tatsächlich veräußert werden. Die steuerbilanzielle Darstellung des fiktiven Veräußerungsge-winns auf Anlegerebene ist weiterhin noch nicht abschließend geklärt; hierzu wird ein BMF-Schreiben erwartet. Auch latente Steuern sind im Zusammenhang mit der fiktiven Veräuße-rung nach dem derzeitigen Stand nicht zu bilden.
Der steuerliche Zufluss der Thesaurierung zum 31. Dezember 2017 ist bei Spezial-Investment-fonds grundsätzlich erst im Jahr 2018. Dies gilt auch für ordentliche, nicht ausgeschüttete Er-träge, die aus Fondsgeschäftsjahresenden nach dem 30. Juni 2017 stammen, soweit bis zum
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 112 von 144
Kalenderjahresende 2017 diese Erträge nicht ausgeschüttet und keine Anteile zurückgegeben wurden und es sich ab 2018 um einen Spezial-Investmentfonds handelt.
Aufgrund der Reform der Investmentbesteuerung haben zum 1. Januar 2018 auf der Fonds-ebene die steuerlichen Erträge neu mit einem Wert von Null begonnen, so dass die in der Vergangenheit angefallenen vorgetragenen ordentlichen und außerordentlichen Erträge steu-erlich ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr zur Verfügung stehen. Insofern stehen die bisherigen steuerlichen Vorträge seit 2018 steuerlich nicht mehr zur Ausschüttung zur Verfügung. Eine Ausnahme gilt für diejenigen ordentlichen Erträge, die aus Fondsgeschäftsjahren stammen, die nach dem 30. Juni 2017 endeten und noch nicht ausgeschüttet wurden. Damit stehen ins-besondere die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem steuerlichen Rumpfgeschäftsjahres-ende 31.12.2017 auch ab 2018 weiterhin steuerfrei für die Ausschüttung zur Verfügung und können vorrangig als steuerfreie ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren ausgeschüttet werden.
Investmentrechtlich sind die in der Vergangenheit gebildeten vorgetragenen Erträge weiterhin unverändert vorhanden. Hier haben sich durch die Reform der Investmentbesteuerung keine Auswirkungen ergeben.
Bei Spezial-Investmentfonds hat sich darüber hinaus insbesondere hinsichtlich der steuerli-chen Substanzausschüttung eine Änderung ergeben. So waren in der Vergangenheit vom Fonds ausgewiesene steuerliche Substanzausschüttungen auf Anlegerebene als Anschaf-fungskostenminderung oder als passiver steuerlicher Ausgleichsposten zu behandeln. Seit 1. Januar 2018 ist im Falle einer vom Fonds ausgewiesenen steuerlichen Substanzausschüttung zunächst auf Anlegerebene zur prüfen, ob noch ein positiver Gewinn aus der fiktiven Veräu-ßerung zum 31.12.2017 vorhanden ist. Falls dies der Fall ist, kommt es auf Anlegerebene zu einer steuerlichen Umqualifikation in fiktiven Veräußerungsgewinn, d.h. zunächst ist der fiktive Veräußerungsgewinn abzubauen, bevor auch auf Anlegerebene von einer nicht steuerbaren Substanzausschüttung auszugehen ist. Mit jedem umqualifizierten Teilbetrag reduziert sich der Betrag, der für eine weitere Umqualifikation zur Verfügung steht.
Auch der Aktiengewinn hat zum 1. Januar 2018 mit einem Wert von Null begonnen; die bishe-rige Entwicklung des Aktiengewinns hat sich in der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsge-winns zum 31.12.2017 widergespiegelt.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 113 von 144
XVI. Glossar
(1) Personengesellschaft und GbR
Von vielen Anlegern wird die Frage aufgeworfen, ob Fondsanleger, die die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“ oder auch BGB-Gesellschaft genannt) besitzen, im-mer den betrieblichen Anlegern zuzuordnen sind.
Eine GbR ist der vertragliche Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines ge-meinsamen Zwecks gemäß §§ 705 ff. BGB. Diese Rechtsform ermöglicht mehreren Beteiligten eine gemeinsame Betätigung im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich.
Für die Besteuerung der Einkünfte, die im Rahmen einer GbR erzielt werden, gelten weitge-hend die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften. Dies bedeutet, die GbR ist nicht selbst einkommensteuerpflichtig. Die durch die Gesellschaft erzielten Einkünfte werden den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und bei deren Veranlagung zur Einkom-mensteuer erfasst. Es erfolgt insoweit eine einheitliche und gesonderte Ergebnisermittlung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). In diesem Zusam-menhang wird auch die Frage entschieden, welche Art von Einkünften von den Gesellschaf-tern erzielt wird. Diese richtet sich nach der konkreten Tätigkeit der Gesellschaft.
Betreibt die GbR einen gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Betrieb, so gel-ten für die Ermittlung der Einkünfte grundsätzlich die gleichen Regelungen, die auch für andere Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) anzuwenden sind.
Verwaltet die Gesellschaft dagegen lediglich Vermögen (z.B. Immobilien, Wertpapiere), so er-zielt die Gesellschaft in Abhängigkeit von der Art des verwalteten Vermögens Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG oder aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG). Dann werden die Einkünfte der „vermögensverwaltenden GbR“ als Überschuss der Einnah-men über die Werbungskosten ermittelt. Auch diese werden einheitlich und gesondert festge-stellt. Die im Rahmen der einheitlichen Feststellung ermittelten Anteile der einzelnen Gesell-schafter an den Einkünften der GbR werden letztendlich dann bei der Veranlagung der Ge-sellschafter zur Einkommensteuer steuerlich erfasst.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 114 von 144
(2) Typische Personen- und Kapitalgesellschaften
Die im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland am weitesten verbreiteten Formen der Personen- und Kapitalgesellschaft können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen.
Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
BGB-Gesellschaft
SE
Societas Europaea
Europäische Aktiengesellschaft
PartG
Partnerschaftsgesellschaft
AG
Aktiengesellschaft
oHG
offene Handelsgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KG
Kommanditgesellschaft
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
EWIV
Europäische wirtschaftliche Interessenverei-nigung
Limited Company
GmbH britischen Rechts
eG
eingetragene Genossenschaft
Darüber hinaus gibt es Mischformen zwischen Personen und Kapitalgesellschaften. Diese haben mehrere Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) als Gesellschafter. In der Regel tritt dabei eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf.
Die in der Bundesrepublik gebräuchlichste Mischform stellt die GmbH & Co. KG dar.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 115 von 144
(3) Besonderheiten der Einnahmen-Überschussrechnung
Grundsätzlich wird im betrieblichen Bereich der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (§§ 4 Abs.1, 5 EStG). Der Betriebsvermögensvergleich zeigt für jedes Wirtschaftsjahr durch die Einbeziehung von Forderungen, Schulden, Rechnungsabgrenzungen, Rückstellun-gen und Wertberichtigungen das tatsächlich wirtschaftlich erzielte Ergebnis auf. Gewinn ist der stichtagsbezogene Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des lau-fenden Wirtschaftsjahres (Wirtschaftsjahr) und dem Betriebsvermögen am Schluss des voran-gegangenen Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 EStG).
Die „Einnahmen-Überschussrechnung“ gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung in Form einer Gegenüberstellung aller durch den Betrieb veranlassten Ein-nahmen und Ausgaben. Die Überschussermittlung – Gewinnermittlung – erfolgt durch den Ab-zug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen.
Die Einnahmen-Überschussrechnung, die dem Zuflussprinzip des § 11 EStG folgt, ist eine einfache Geldverkehrsrechnung. Dabei wird vorrangig der Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben festgehalten. Das Entstehen einer Zahlungsverpflichtung ist dagegen grund-sätzlich ohne Bedeutung. Geleistete bzw. vereinnahmte Zahlungen werden bis zu zehn Tagen vor oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres allerdings dem Wirtschaftsjahr zugerechnet, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, wenn sie regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben sind (§ 11 Abs. 1, 2 EStG).
Neben einer vereinfachten Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle bietet die Einnahmen-Über-schussrechnung insbesondere den Vorteil, dass der Steuerpflichtige in einem größeren Maße als beim Betriebsvermögensvergleich Zahlungen in andere Wirtschaftsjahre verlagern kann (z.B. durch Vorauszahlungen, Vorschussleistungen, Stundungen von Rechnungen). Möglich-erweise spiegelt sich dies dann aber in einem wirtschaftlich nicht ganz zutreffenden Perioden-gewinn wieder. Unterschiede zum Betriebsvermögensvergleich bestehen zudem bei den lau-fenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie bei der Anschaffung und Veräuße-rung von Umlaufvermögen. Der Totalgewinn vom Beginn bis zum Ende einer betrieblichen Tätigkeit muss bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung jedoch mit der durch Betriebsvermögensvergleich identisch sein.
Beispiel: Ein Unternehmen kauft für seinen Geschäftsbetrieb im Jahr 2016 Waren für EUR 100 und verkauft diese wieder im Jahr 2017 für EUR 250.
(1) Beim Betriebsvermögensvergleich ergibt sich nur im Jahr 2017 eine Gewinnauswirkung in Höhe von EUR 150, nämlich eine Bestandsminderung (Waren) in Höhe von EUR 100 und eine Mehrung des Barvermögens (Kasse) in Höhe von EUR 250.
(2) Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung sind im Jahr 2016 Betriebsausgaben in Höhe von EUR 100 und im Jahre 2017 Betriebseinnahmen in Höhe von EUR 250 zu erfassen.
Die Gewinnauswirkung (der Totalgewinn) beläuft sich in beiden Fällen auf EUR 150.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 116 von 144
(4) Überführung von Fondsanteilen ins Privatvermögen
Im Falle einer Überführung von derzeit im Betriebsvermögen gehaltenen Fondsanteilen ins Privatvermögen sind nachstehende steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
a) Übertragung aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
Die Übertragung der Fondsanteile aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in das Privatvermögen eines Gesellschafters stellt eine steuerpflichtige Entnahme eines Wirt-schaftsguts dar.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Entnahmen eines Steuerpflichtigen für sich, seinen Haus-halt oder für andere betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen. Nach der Recht-sprechung des BFH wird der Teilwert hierbei grundsätzlich durch den Verkehrswert (Markt-wert) bestimmt.159
Die Entnahme der Fondsanteile führt zu einer dem Gesellschafter gesondert zuzurechnenden Erhöhung des für den einzelnen Gesellschafter steuerpflichtigen Gewinns auf Gesellschafts-ebene.
Die Höhe des steuerpflichtigen Entnahmegewinns ergibt sich aus der Differenz zwischen den historischen Anschaffungskosten der Fondsanteile und dem Teilwert (= Fondspreis im Ent-nahmezeitpunkt) unter Berücksichtigung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns.
Der Zeitpunkt der Entnahme ist gemeinsam mit dem Aktiengewinn zu diesem Zeitpunkt zu dokumentieren und festzuhalten. Die Fondsanteile gelten im Privatvermögen mit dem Entnah-mewert als angeschafft.
Bis zum Entnahmezeitpunkt sind die Ausschüttungen aus dem Fonds der Personengesell-schaft zuzurechnen und stellen Betriebseinnahmen der Personengesellschaft dar. Nach der Entnahme sind die Ausschüttungen Einkünfte des Gesellschafters aus Kapitalvermögen ge-mäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG.
159 Z.B. BFH, BStBl. II 86, 17; 88, 995.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 117 von 144
b) Überführung aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers
Die Überführung der Fondsanteile aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers in sein Privatvermögen stellt ebenfalls eine steuerpflichtige Entnahme dar.
Die Entnahme der Fondsanteile führt zu einer Erhöhung der gewerblichen (§ 15 EStG) bzw. freiberuflichen (§ 18 EStG) Einkünfte des Einzelunternehmers.
Die Höhe des steuerpflichtigen Entnahmegewinns ergibt sich wiederum aus der Differenz zwi-schen den historischen Anschaffungskosten der Fondsanteile und dem Teilwert (= Fondspreis im Entnahmezeitpunkt) unter Berücksichtigung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns.
Der Zeitpunkt der Entnahme ist gemeinsam mit dem Aktiengewinn zu diesem Zeitpunkt zu dokumentieren und festzuhalten. Die Fondsanteile gelten im Privatvermögen mit dem Entnah-mewert als angeschafft.
Bis zum Entnahmezeitpunkt sind die Ausschüttungen aus dem Fonds Betriebseinnahmen (§§ 15, 18 EStG). Nach der Entnahme sind sie Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG.
c) Übertragung aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
Die Übertragung von Fondsanteilen aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in das Privatvermögen eines Gesellschafters führt steuerlich zu einer verdeckten Gewinnaus-schüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.160 Der Zeitpunkt der Überführung ist gemeinsam mit dem Aktiengewinn und dem Fondsanteilspreis in diesem Zeitpunkt zu doku-mentieren und festzuhalten.
Das steuerliche Einkommen auf Ebene der Kapitalgesellschaft darf durch eine vGA nicht ge-mindert werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Dies bedeutet, dass auf der Ebene der Kapitalge-sellschaft eine entsprechende Erhöhung des Einkommens durch außerbilanzielle Hinzurech-nung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vorzunehmen ist. Gemäß § 32a KStG und § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 EStG ist hierbei das sog. „Korrespondenzprin-zip“ zu beachten, wonach nur eine vGA, die auf Ebene der Gesellschaft berücksichtigt wurde, auch auf Ebene des Gesellschafters steuerlich entsprechend berücksichtigt werden kann.
Der Gesellschafter erzielt in Höhe der vGA Beteiligungserträge. Diese Umqualifizierung führt auf Gesellschafterebene dazu, dass die Vermögensminderung der Gesellschaft – d.h. der
160 Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine jede Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmeh-
rung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 118 von 144
Wert der Fondsbeteiligung – als Ausschüttung zu qualifizieren ist, die beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt.
Bis zum Zeitpunkt der vGA sind die Ausschüttungen aus dem Fonds der Kapitalgesellschaft als Anteilscheininhaber zuzurechnen und stellen Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft dar. Nach der vGA sind sie Einkünfte des Gesellschafters aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 119 von 144
XVII. Anhang Arten von NV-Bescheinigungen
NV- Art
Rechtsgrundlagen Anspruchsberechtigte Umfang der Entlas-tung
Beispiele
01 § 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG
Natürliche Personen, bei denen eine Veranlagung zur Einkommens-teuer nicht in Betracht kommt
volle Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritäts-zuschlags
Rentner, Schüler
02 § 44a Abs. 4 EStG
von der KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereini-gungen oder Vermögensmassen
inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts Fällt nicht in den Zuständigkeitsbe-reich des BZSt!
berechtigt lediglich zur Abstandnahme von der Kapitaler-tragsteuer auf Kapi-talerträge i. S. von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG
03 § 44a Abs. 7 EStG
inländische Körperschaften, Per-sonenvereinigungen oder Vermö-gensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
inländische Stiftungen des öffentli-chen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aus-schließlich und unmittelbar kirchli-chen Zwecken dienen
volle Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritäts-zuschlags
Gemeinnützige Stif-tungen und Vereine
04 § 44a Abs. 8 EStG gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme
der Nummer 9 KStG oder nach anderen Gesetzen von der Kör-perschaftsteuer befreite Körper-schaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet ist
teilweise Erstattung der Kapitalertrag-steuer und des Soli-daritätszuschlags (Für Zuflüsse nach dem 31.12.2007 be-trägt der Reststeuer-satz stets 15 %!)
Städte, Gemeinden, Zweckverbände, Sterbe- und Pensi-onskassen, etc.
05 § 11 Abs. 2 InvStG Sondervermögen von Kapitalverwal-tungsgesellschaften
volle Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritäts-zuschlags
08 § 44a Abs. 5 EStG Gläubiger, deren Betriebseinnahmen Kapitalerträge sind und bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt o-der KSt
volle Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritäts-zuschlags
Holdinggesellschaf-ten, Versicherungs-unternehmen, Ver-mögensverwaltun-gen
09 § 24 KStG § 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG
Körperschaften, Personenvereinigun-gen und Vermögensmassen i. S. von § 24 Abs.1 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €) nicht übersteigt
volle Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritäts-zuschlags
Kirchenchor, etc.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 120 von 144
Antragsteller, denen eine Bescheinigung mit Berechtigungsgrund 02 (§ 44a Abs. 4 EStG) aus-gestellt wurde, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung mit NV-Art 03 (§ 44a Abs. 7 EStG) oder 04 (§ 44a Abs. 8 EStG).161 Eine nach § 44a Abs. 7 oder 8 EStG ausgestellte NV-Bescheinigung entfaltet gleichzeitig die Wirkungen einer NV-Bescheini-gung nach § 44a Abs. 4 EStG.162 Durch die Einführung der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) mit Wirkung ab dem 01. Januar 2009 treten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung einer erteilten Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NVB) keine Änderungen ein.163
Für den Umfang der Freistellungswirkung einer NV-Bescheinigung sind nur die in der Beschei-nigung genannten Paragraphen (z.B. § 44a Abs. 4 EStG) maßgeblich.
Freistellungsbescheide für von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 44a EStG haben entweder die Wir-kung einer NV-2-Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 4 EStG oder einer NV-8-Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 EStG. Anmerkung: Außer im Falle der NV-Arten 05 (§ 11 Abs. 2 InvStG) und 08 (§ 44a Abs. 5 EStG) ist für die Erteilung der NV-Bescheinigung stets Voraussetzung, dass die Kapitalerträge, für die die NV-Bescheinigung Gültigkeit hat, auf Anteile entfallen, die weder in einem wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieb, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, noch in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art von juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.
161 Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Erteilung und Nutzung von NV-Bescheinigungen, März
2011, Ziffer 2 a). 162 Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 19.12.2007, Az. S 2401 – 12 – 31 1. 163 Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Erteilung und Nutzung von NV-Bescheinigungen, März
2011, Ziffer 3.
Ve
ranl
agun
gsze
itrau
m 2
017
Seite
121
von
144
Fond
sspe
zifis
che
Erlä
uter
unge
n zu
r KSt
-Erk
läru
ng 2
01716
4
Ze
ile d
er B
este
ueru
ngsg
rund
lage
n
de
utsc
he W
ertp
apie
r Fon
ds
Luxe
mbu
rger
Wer
tpa-
pier
-Fon
ds
dt. I
mm
obili
en-F
onds
Zeile
der
KSt
-Erk
lä-
rung
201
7 Be
schr
eibu
ng
Publ
ikum
sfon
ds
Spez
ialfo
nds
Rech
tsgr
undl
age
im In
vStG
K
omm
enta
r
Anla
ge G
K
11
Steu
erbi
lanz
gew
inn
Zeile
5 +
Zei
le 6
sow
ie
evtl.
Tei
lwer
tabs
chre
i-bu
ngen
ode
r Wer
tauf
-ho
lung
en s
owie
Ver
äu-
ßeru
ngsg
ewin
ne b
zw. -
verlu
ste
aus
der R
ück-
gabe
von
Ant
eile
n
Zeile
6 +
Zei
le 7
sow
ie
evtl.
Tei
lwer
tabs
chre
i-bu
ngen
ode
r Wer
tauf
-ho
lung
en s
owie
Ver
äu-
ßeru
ngsg
ewin
ne o
der -
verlu
ste
aus
der R
ück-
gabe
von
Fon
dsan
tei-
len
Zeile
5 +
Zei
le 6
sow
ie
evtl.
Tei
lwer
tabs
chre
ibun
-ge
n od
er W
erta
ufho
lun-
gen
sow
ie V
eräu
ßeru
ngs-
gew
inne
ode
r -ve
rlust
e au
s de
r Rüc
kgab
e vo
n Fo
ndsa
ntei
len
Zeile
5 +
Zei
le 6
sow
ie
evtl.
Tei
lwer
tabs
chre
i-bu
ngen
ode
r Wer
tauf
ho-
lung
en s
owie
Ver
äuße
-ru
ngsg
ewin
ne o
der -
ver-
lust
e au
s de
r Rüc
kgab
e vo
n Fo
ndsa
ntei
len
§ 5
Abs.
1 N
r. 1
Buch
stab
e b
InvS
tG
Hie
r flie
ßen
die
ausg
e-sc
hütte
ten
und
auss
chüt
-tu
ngsg
leic
hen
Erträ
ge e
ines
Fo
nds
ein,
zus
ätzl
ich
der
Betra
g de
r Tei
lwer
tab-
schr
eibu
ngen
ode
r Wer
tauf
-ho
lung
en a
uf F
onds
ante
ile
sow
ie V
eräu
ßeru
ngsg
e-w
inne
ode
r -ve
rlust
e au
s de
r Rüc
kgab
e vo
n Fo
ndsa
ntei
len
75
Ausl
ändi
sche
Ein
-kü
nfte
, die
auf
grun
d vo
n D
BA s
teue
rfrei
si
n d (o
hne
§ 20
Ab
s. 1
Nr.
1,2,
9 un
d 10
Buc
hsta
be a
ES
tG)
Zeile
15
sow
ie b
ei T
eil-
wer
tabs
chre
ibun
gen
o-de
r Wer
tauf
holu
ngen
de
r bes
itzze
itant
eilig
e An
lege
r -Im
mob
ilieng
e-w
inn,
sow
eit e
r sic
h au
f de
n Bi
lanz
ansa
tz a
us-
gew
irkt h
at
Zeile
19
sow
ie b
ei T
eil-
wer
tabs
chre
ibun
gen
o-de
r Wer
tauf
holu
ngen
de
r bes
itzze
itant
eilig
e An
lege
r -Im
mob
ilieng
e-w
inn,
sow
eit e
r sic
h au
f de
n Bi
lanz
ansa
tz a
us-
gew
irkt h
at
Zeile
15
sow
ie b
ei T
eil-
wer
tabs
chre
ibun
gen
oder
W
erta
ufho
lung
en d
er b
e-si
tzze
itant
eilig
e An
lege
r-Im
mob
ilieng
ewin
n, s
owei
t er
sic
h au
f den
Bila
nzan
-sa
tz a
usge
wirk
t hat
Zeile
14
sow
ie b
ei T
eil-
wer
tabs
chre
ibun
gen
o-de
r Wer
tauf
holu
ngen
der
be
sitz
zeita
ntei
lige
Anle
-ge
r -Im
mob
ilieng
ewin
n,
sow
eit e
r sic
h au
f den
Bi-
lanz
ansa
tz a
usge
wirk
t ha
t
§ 5
Abs.
1 S
atz
1
Nr.
1 Bu
chst
abe
c gg
InvS
tG
Ent
spre
chen
d ge
sond
erte
r Er
läut
erun
g: a
ufge
glie
dert
nach
Sta
at, N
etto
betra
g,
dara
uf e
ntfa
llend
e au
slän
di-
sche
Ste
uer v
om E
inko
m-
men
und
Bru
ttobe
trag
(ein
-sc
hl. a
uslä
ndis
cher
Ste
uer)
164 B
itte
beac
hten
Sie
, das
s si
ch b
ei d
en K
örpe
rsch
afts
teue
rform
ular
en g
ravi
eren
de Ä
nder
unge
n er
gebe
n ha
ben,
wes
halb
hie
r die
Zei
lena
ngab
en n
och
gew
isse
n U
nkla
rhei
ten
unte
r-lie
gen
könn
en.
Ve
ranl
agun
gsze
itrau
m 2
017
Seite
122
von
144
Zeile
der
Bes
teue
rung
sgru
ndla
gen
deut
sche
Wer
tpap
ier F
onds
Lu
xem
burg
er W
ertp
a-pi
er-F
onds
dt
. Im
mob
ilien
-Fon
ds
Zeile
der
KSt
-Erk
lä-
rung
201
7 Be
schr
eibu
ng
Publ
ikum
sfon
ds
Spez
ialfo
nds
Rech
tsgr
undl
age
im In
vStG
K
omm
enta
r
Anla
ge G
K
88
Steu
erfre
ie B
ezüg
e au
s Be
teilig
unge
n an
and
eren
Kör
per-
scha
ften
Zeile
9
Zeile
10,
12
Zei
le 9
Ze
ile 8
§ 5
Abs.
1 S
atz
1 N
r. 1
Buch
stab
e c
aa)
InvS
tG
Steu
erfre
ie D
ivid
ende
n
nach
§ 8
b Ab
s. 1
KSt
G
Übe
r Zie
lfond
s kö
nnen
ggf
. na
ch §
8b
Abs.
1 K
StG
st
euer
freie
Div
iden
den
wei
terg
elei
tet w
erde
n.
Bei S
pezi
alfo
nds
sind
auc
h D
ivid
ende
n au
s Ka
pita
lges
esc
hafte
n, a
n de
nen
der A
nle
ger m
ehr a
ls 1
0% d
er A
ntei
lehä
lt be
güns
tigt,
sofe
rn d
er
Anle
ger d
ies
der K
VG m
ittei
l
91
nich
t abz
iehb
are
Ausg
aben
i.H
.v. 5
%
= 5%
der
Zei
le 8
8 de
r Anl
age
GK
D
ie n
icht
abz
ugsf
ähig
e Be
trieb
saus
gabe
npau
-sc
hale
i.H
.v. 5
% is
t ni
cht i
n de
n Be
steu
e-ru
ngsg
rund
lage
n au
s-ge
wie
sen,
son
dern
ist
auf A
nleg
ereb
ene
zu
erm
ittel
n.
Ve
ranl
agun
gsze
itrau
m 2
017
Seite
123
von
144
Ze
ile d
er B
este
ueru
ngsg
rund
lage
n
de
utsc
he W
ertp
apie
r Fon
ds
Luxe
mbu
rger
Wer
tpa-
pier
-Fon
ds
dt. I
mm
obili
en-F
onds
Zeile
der
KSt
-Erk
lä-
rung
201
7 Be
schr
eibu
ng
Publ
ikum
sfon
ds
Spez
ialfo
nds
Rech
tsgr
undl
age
im In
vStG
K
omm
enta
r
Anla
ge G
K
95
Gew
inne
i.S.
d. §
8b
Abs.
2 K
StG
Ze
ile 1
0 Ze
ile 1
3 +
Zeile
14
Zeile
10
Zeile
9
Im F
alle
von
Tei
lwer
tab-
schr
eibu
ngen
auf
die
Fo
ndsa
ntei
le is
t zus
ätzl
ich
der b
esitz
zeita
ntei
lige
ne-
gativ
e Ak
tieng
ewin
n zu
be-
rück
sich
tigen
, sow
eit e
r si
ch a
uf d
en B
ilanz
ansa
tz
ausg
ewirk
t hat
; im
Fal
le
von
Verä
ußer
unge
n is
t der
ge
sam
te n
och
nich
t be-
rück
sich
tigte
bes
itzze
itan-
teilig
e Ak
tieng
ewin
n ei
nzu-
bezi
ehen
. 97
ni
cht a
bzie
hbar
e Au
sgab
en i.
H.v
. 5%
=
5% d
er Z
eile
95
der A
nlag
e G
K
§ 2
Abs.
2 S
. 1 I
n-vS
tG
Bei V
eräu
ßeru
ngen
/ R
ückg
aben
: 5%
des
pos
iti-
ven
besi
tzze
itant
eilig
en
Aktie
ngew
inns
. Be
i Wer
tauf
holu
ngen
nac
h Te
ilwer
tabs
chre
ibun
gen
5% d
es n
ach
§
8 In
vStG
anz
uset
zend
en
posi
tiven
bes
itzze
itant
eili-
gen
Aktie
ngew
inns
, d.h
. de
r neg
ativ
e be
sitz
zeita
n-te
ilige
Aktie
ngew
inn
des
Vorja
hres
, sow
eit e
r sic
h zu
m v
oran
gega
ngen
en
Stic
htag
auf
den
Bila
nzan
-sa
tz a
usge
wirk
t hat
.
100
Gew
innm
inde
run-
gen
i.S.d
. § 8
b Ab
s.
3 Sa
tz 3
bis
7 K
StG
Berü
cksi
chtig
ung
eine
s ne
gativ
en b
esitz
zeita
ntei
ligen
Akt
ieng
ewin
ns b
ei A
ntei
lsrü
ckga
be o
der
Teilw
erta
bsch
reib
ung,
sow
eit e
r sic
h au
f den
Bila
nzan
satz
aus
gew
irkt h
at
Ve
ranl
agun
gsze
itrau
m 2
017
Seite
124
von
144
Ze
ile d
er B
este
ueru
ngsg
rund
lage
n
de
utsc
he W
ertp
apie
r Fon
ds
Luxe
mbu
rger
Wer
tpa-
pier
-Fon
ds
dt. I
mm
obili
en-F
onds
Zeile
der
KSt
-Erk
lä-
rung
201
7 An
lage
AES
t
Bes
chre
ibun
g Pu
blik
umsf
onds
Sp
ezia
lfond
s
Re
chts
grun
dlag
e im
InvS
tG
Kom
men
tar
2 N
ame
des
Fond
s
Die
jew
eils
im D
epot
ent
-ha
ltene
n Fo
nds
sind
ein
-ze
ln in
Spa
lten
anzu
ge-
ben;
je F
onds
ist e
ine
An-
lage
aus
zufü
llen.
3 na
ch d
euts
chem
St
euer
rech
t erm
it-te
lte a
uslä
ndis
che
Eink
ünfte
( ink
l § 8
b KS
tG)
Zeile
18
+ Ze
ile 2
1 Ze
ile 2
2 +
Zeile
23
+ Ze
ile 2
4 +
Zeile
25
Bitte
bea
chte
n Si
e de
n H
inw
eis
zu d
en S
pezi
-al
fond
s un
ter *
).
Zeile
18
+ Ze
ile 2
1 Ze
ile 1
7 +
Zeile
18
+ Ze
ile 1
9 +
Zeile
21
§ 5
Abs.
1 S
atz
1 N
r. 1
Buch
stab
e c
ii, jj
un
d kk
, ll I
nvSt
G
Die
s en
tspr
icht
den
aus
-lä
ndis
chen
Ein
künf
ten,
die
zu
r Anr
echn
ung
der a
us-
länd
isch
en Q
uelle
nste
uer
bere
chtig
en b
zw. a
uf d
ie
ausl
ändi
sche
Que
llen-
steu
er a
ls g
ezah
lt gi
lt (fi
k-tiv
e Q
uelle
nste
uer).
In
haltl
ich
ist d
ies
die
Be-
mes
sung
sgru
ndla
ge fü
r di
e au
slän
disc
he a
nre-
chen
bare
bzw
. fik
tiv a
nre-
chen
bare
Que
llens
teue
r au
f Zin
sen.
Je
nac
hdem
, ob
die
aus-
länd
isch
en E
inkü
nfte
, auf
di
e fik
tive
Que
llens
teue
r al
s ei
nbeh
alte
n gi
lt, in
die
au
slän
disc
hen
Eink
ünfte
, di
e zu
r Anr
echn
ung
der
ausl
ändi
sche
n Q
uelle
n-st
euer
ber
echt
igen
, ein
be-
zoge
n si
nd, i
st g
gf. e
ine
Hin
zure
chnu
ng d
er a
uslä
n-di
sche
n Ei
nkün
fte m
it fik
ti-ve
r Que
llens
teue
r vor
zu-
nehm
en.
Ve
ranl
agun
gsze
itrau
m 2
017
Seite
125
von
144
Ze
ile d
er B
este
ueru
ngsg
rund
lage
n
deut
sche
Wer
tpap
ier F
onds
Lu
xem
burg
er W
ertp
a-pi
er-F
onds
dt
. Im
mob
ilien
-Fon
ds
Zeile
der
KSt
-Erk
lä-
rung
201
7
Bes
chre
ibun
g Pu
blik
umsf
onds
Sp
ezia
lfond
s
Re
chts
grun
dlag
e im
InvS
tG
Kom
men
tar
Anla
ge A
ESt
(Anr
echn
ung/
Abzu
g au
slän
disc
her
Steu
er)
4 in
den
aus
länd
i-sc
hen
Eink
ünfte
n na
ch Z
eile
3 e
ntha
l-te
ne B
ezüg
e i.S
.d. §
8b
Abs
. 1 i.
V.m
. Ab
s. 4
KSt
G
Zeile
19
+ Ze
ile 2
2 Ze
ile 2
2 +
Zeile
24
Bi
tte b
each
ten
Sie
den
Hin
wei
s zu
den
Spe
zi-
alfo
nds
unte
r *).
Zeile
19
+ Ze
ile 2
2 Ze
ile 1
7 +
Zeile
19
§ 5
Abs.
1 S
atz
1 N
r. 1
Buch
stab
e c
ii, jj
un
d kk
, ll I
nvSt
G
Die
s en
tspr
icht
den
aus
-lä
ndis
chen
Ein
künf
ten,
die
zu
r Anr
echn
ung
der a
us-
länd
isch
en Q
uelle
nste
uer
bere
chtig
en b
zw. a
uf d
ie
ausl
ändi
sche
Que
llen-
steu
er a
ls g
ezah
lt gi
lt (fi
k-tiv
e Q
uelle
nste
uer),
sow
eit
dies
e au
f nac
h §
8b K
StG
st
euer
befre
ite E
inkü
nfte
(in
sbes
onde
re D
ivid
ende
n en
tfällt
)
6 an
rech
enba
re a
us-
länd
isch
e St
euer
na
ch §
34c
Abs
. 1,2
ES
tG (i
nkl.
fiktiv
er
Que
llens
teue
r)
Zeile
24
+ Z
eile
27
Ze
ile 2
6 +
Zeile
29
Zeile
24
+ Ze
ile 2
7
Ze
ile 2
1 +
Zeile
24
§
5 Ab
s. 1
Sat
z 1
Nr.
1 Bu
chst
abe
f aa)
, bb
) und
ee)
, ff)
In-
vStG
Jew
eils
mit
Einb
ezie
hung
de
r auf
Div
iden
den
entfa
l-le
nden
Que
llens
teue
r. Be
i Pub
likat
ione
n D
ritte
r ka
nn d
ie P
os. 1
f ee
) ein
e Te
ilgrö
ße d
er P
os. 1
f aa
) bi
lden
. In
dies
en F
älle
n en
tfällt
die
Hin
zure
chnu
ng
der P
os. 1
f ee
, ff).
Bi
tte b
each
ten
Sie
den
Hin
wei
s zu
den
Spe
zial
-fo
nds
unte
r *).
Ve
ranl
agun
gsze
itrau
m 2
017
Seite
126
von
144
7 in
Zei
le 6
ent
halte
ne
fiktiv
e Q
uelle
nste
uer
Zeile
27
Ze
ile 2
9 Ze
ile 2
4
Zeile
27
§
5 Ab
s. 1
Sat
z 1
Nr.
1 Bu
chst
abe
f ee)
, ff)
InvS
tG
Jew
eils
mit
Berü
cksi
chti-
gung
der
auf
Div
iden
den
entfa
llend
en Q
uelle
n-st
euer
. Be
i Pub
likat
ione
n D
ritte
r ka
nn d
ie P
os. 1
f ee
) ein
e Te
ilgrö
ße d
er P
os. 1
f aa
) bi
lden
. Bi
tte b
each
ten
Sie
den
Hin
wei
s zu
den
Spe
zial
-fo
nds
unte
r *).
8 In
der
aus
länd
i-sc
hen
Steu
er n
ach
Zeile
6 e
ntha
ltene
St
euer
auf
Bez
üge
nach
§ 8
b KS
tG
Zeile
25
+ Ze
ile 2
8 Ze
ile 2
7 +
Zeile
30
Zeile
25
+ Ze
ile 2
8 Ze
ile 2
2 +
Zeile
25
§ 5
Abs.
1 S
atz
1 N
r. 1
Buch
stab
e f b
b)
und
ff) In
vStG
Anre
chen
bare
aus
länd
i-sc
he Q
uelle
nste
uer (
inkl
. fik
tiver
Que
llens
teue
r), d
ie
aus
nach
§ 8
b KS
tG s
teu-
erbe
güns
tigte
Bez
üge
und
Gew
inne
ent
fällt
10
abzi
ehba
re a
uslä
n-di
sche
Ste
uern
(§
34c
Abs
. 3 E
StG
)
Zeile
30
Ze
ile 3
2 Ze
ile 3
0
Zeile
27
§ 5
Abs.
1 S
atz
1 N
r. 1
Buch
stab
e f c
c) In
-vS
tG
11
In d
er a
uslä
ndi-
sche
n St
euer
nac
h Ze
ile 1
0 en
thal
tene
St
euer
auf
Bez
üge
nach
§ 8
b KS
tG
Zeile
31
Zeile
34
Zeile
31
Zeile
28
§ 5
Abs.
1 S
atz
1 N
r. 1
Buch
stab
e f d
d)
InvS
tG
Übe
rtrag
nac
h Ze
ile 5
2a
KSt 1
A
Ve
ranl
agun
gsze
itrau
m 2
017
Seite
127
von
144
Ze
ile d
er B
este
ueru
ngsg
rund
lage
n
de
utsc
he W
ertp
apie
r Fon
ds
Luxe
mbu
rger
Wer
tpa-
pier
-Fon
ds
dt. I
mm
obili
en-F
onds
Zeile
der
KSt
-Erk
lä-
rung
201
7
Besc
hrei
bung
Pu
blik
umsf
onds
Sp
ezia
lfond
s
Re
chts
grun
dlag
e im
InvS
tG
Kom
men
tar
Anla
ge W
A (W
ei-
tere
Ang
aben
- An
-trä
ge)
2 an
rech
enba
re K
api-
tale
rtrag
steu
er
Maß
gebe
nd is
t der
in d
er S
teue
rbes
chei
nigu
ng b
zw. W
ertp
apie
rabr
echn
ung
ausg
ewie
sene
Bet
rag.
Die
an
rech
enba
re K
apita
lertr
agst
euer
(KES
t) un
d de
r anr
eche
nbar
e So
lidar
itäts
zusc
hlag
(Sol
Z) a
uf D
ivid
en-
den
und
sons
tige
voll
steu
erpf
licht
ige
Erträ
gen
erge
ben
sich
aus
der
Abr
echn
ung
der d
epot
führ
ende
n St
elle
bzw
. der
Ste
uerb
esch
eini
gung
; die
in d
en B
este
ueru
ngsg
rund
lage
n de
s Fo
nds
aufg
efüh
rte a
nre-
chen
bare
KES
t mus
s ni
cht z
win
gend
auc
h ab
gefü
hrt w
orde
n se
in u
nd is
t dah
er n
icht
die
maß
gebl
iche
G
röße
.
3 an
rech
enba
rer S
oli-
darit
ätsz
usch
lag
auf
die
Kapi
tale
rtrag
-st
euer
nac
h Ze
ile 2
Anla
ge Z
ins-
schr
anke
(KSt
)
14
Zins
erträ
ge d
es la
u-fe
nden
Jah
res
Zeile
11
Zeile
20
Zeile
11
Zeile
10
§ 5
Abs.
1 S
atz
1 N
r. 1
Buch
stab
e c
cc)
i.V.m
. § 2
Abs
. 2a
InvS
tG
Der
vom
Fon
ds a
usge
wie
-se
ne W
ert i
st n
icht
unv
er-
ände
rt in
die
Ste
uere
rklä
-ru
ng z
u üb
erne
hmen
, son
-de
rn d
ie Z
inse
rträg
e de
s Fo
nds
sind
im R
ahm
en d
er
Bere
chnu
ng d
er Z
ins-
schr
anke
auf
Anl
eger
eben
e zu
ber
ücks
icht
igen
.
*) W
icht
iger
Hin
wei
s zu
m A
usw
eis
der Q
uelle
nste
uer b
ei S
pezi
alfo
nds:
Bi
tte b
each
ten
Sie
die
j ew
eilig
en F
ußno
ten
in d
er B
este
ueru
ng d
er E
rträg
niss
e zu
der
Fra
ge, o
b di
e fik
tive
Que
llens
teue
r in
der a
nrec
henb
aren
Que
l-le
nste
uer e
ntha
lten
ist o
der o
b di
es n
icht
der
Fal
l ist
. Da
sich
die
Vor
gehe
nsw
eise
sei
t dem
Jah
r 201
1 di
esbe
zügl
ich
zwis
chen
zeitl
ich
geän
dert
hat,
sind
al
lgem
eing
ültig
e R
eche
nfor
mel
n ni
cht m
öglic
h. S
ofer
n di
e fik
tive
Que
llens
teue
r Bes
tand
teil
der a
nrec
henb
aren
Que
llens
teue
r ist
, ist
ers
tere
jew
eils
von
de
r aus
gew
iese
nen
anre
chen
bare
n Q
uelle
nste
uer a
bzuz
iehe
n. D
ies
gilt
anal
og a
uch
für d
ie a
uslä
ndis
chen
Ein
künf
te a
ls B
emes
sung
sgru
ndla
ge d
er
Que
llens
teue
r.
Ein e
Dar
stel
lung
der
Vor
gehe
nsw
eise
für d
en je
wei
ligen
Spe
zial
fond
s fin
den
Sie
unte
r den
Erlä
uter
unge
n zu
den
Bes
teue
rung
sgru
ndla
gen
unte
rhal
b de
r Übe
rleitu
ngsr
echn
ung.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 128 von 144
Muster einer NV-Bescheinigung
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 129 von 144
Muster einer Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 130 von 144
Muster eines Freistellungsauftrags
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 131 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 132 von 144
Muster einer Steuerbescheinigung
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 133 von 144
Überblick über die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds165
165 Auszug aus Anhang 1 zum Einführungsschreiben zum InvStG vom 18. August 2009.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 134 von 144
Hinweis für KStG Anleger: Gilt nur für bis 1. März 2013 dem Sondervermögen zugeflossene oder als zugeflos-sen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausge-schüttet oder thesauriert werden. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Sondervermögen aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen gel-tende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 135 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 136 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 137 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 138 von 144
Ergänzende Fallbeispiele zur Ermittlung des Anlegeraktiengewinns (§ 8 InvStG) Fallbeispiel aus BMF vom 18. August 2009; GZ: IV C 1 – S 1980-1/08/10019, Anhang 4 (zu Rz. 180) Ermittlung des auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktien-gewinns. Steuerliche Behandlung von Investmentanteilen über mehrere Wirtschafts-jahre/Ka-lenderjahre. Die Anteile werden im Betriebsvermögen einer steuerpflichtigen Kapital-gesell-schaft gehalten, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 139 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 140 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 141 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 142 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 143 von 144
Veranlagungszeitraum 2017
Seite 144 von 144
Haftungsausschluss:
Alle Informationen in diesem Dokument (samt Anhang) sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eigene Darstellungen und Erläuterungen beruhen auf der jeweiligen Einschätzung des Verfassers zum Zeitpunkt ihrer Erstellung im Hinblick auf die ge-genwärtige Rechts- und Steuerlage, die sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern kann. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzbehörden in Zukunft andere als die hier dargestellten steuerli-chen Beurteilungen für zutreffend halten.
Stand aller Informationen, Darstellungen und Erläuterungen: 16. August 2018. Dieser Steuer-Leitfaden ersetzt nicht die Beurteilung der individuellen Verhältnisse durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Union Investment übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden oder Verluste, die direkt oder indirekt aus der Verteilung oder der Verwendung dieses Dokuments oder seiner Inhalte entstehen. Durch die Annahme dieses Dokuments akzeptieren Sie die vorstehenden Beschränkungen als für Sie verbindlich. Verantwortliche Verfasser: Barbara Hackmann Bereich Legal and Public Affairs, Abteilung Aufsichtsrecht, Gruppe Financial Services Union Asset Management Holding AG, Weißfrauenstraße 7, D-60311 Frankfurt am Main; www.union-investment.de.