Steuerbegünstigte Leistungen an Arbeitnehmer

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recht | steuern | wirtschaft 1 1 1 EURO RO EURO § § § § § § 32 DFZ 3 · 2014 Von Berufskleidung bis Gesundheitsförderung Steuerbegünstigte Leistungen an Arbeitnehmer Zahlungen oder Zuwendungen an Praxismitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und der Sozialabgabe. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Zahnärzte ihren Mitarbeitern abgabe- freie oder begünstigte Zuwendungen zugutekommen lassen. Gerade die korrekte Ermittlung und Abführung der Sozialabga- be unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch die Sozial- versicherungsträger. Auch bei Lohnsteuerprüfungen durch das Finanzamt werden alle Leistungen, die den Mitarbeitern gewährt werden, auf den Prüfstand gestellt. Zur Vermeidung von Nebenabgaben, die gegebenenfalls im Rahmen einer Prüfung auch nachgefordert werden können, möchten wir Ihnen hier einige Möglichkeiten aufzeigen. Geldgeschenke an Mitarbeiter, unabhängig von der Höhe sind beispielsweise stets lohnsteuerpflichtig. Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, zum Beispiel Blumen, Genuss- mittel, ein Buch oder ein Tonträger, sind jedoch lohnsteuerfrei, wenn diese bloße Aufmerksamkeiten darstellen und dem Mit- arbeiter oder seinen Angehörigen aus Anlass eines persönli- chen Ereignisses zugewendet werden. Zahlungen an Mitarbeiter, die nicht dem Bruttolohn zuzu- rechnen sind, sind zum Beispiel auch Kindergartengebüh- ren oder Zahlungen an eine Tagesmutter für die Betreuung des nichtschulpflichtigen Kindes, als zusätzliche Leistungen neben dem vereinbarten Arbeitslohn. Eine Fehlgeldentschädigung bis 16 Euro je Monat kann Mit- arbeitern zum Ausgleich eventueller Bargelddifferenzen steuer- frei gezahlt werden, wenn diese im Kassen- oder Zähldienst tätig sind. Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung, wenn die Kleidung im Eigentum des Praxisinhabers steht, kön- nen Sie steuerfrei für Ihre Mitarbeiter übernehmen. Getränke und Genussmittel, die Mitarbeitern zum Verzehr in der Praxis unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden, unterliegen ebenfalls nicht der Lohnsteuer, soweit eine Grenze von 44 Euro je Mitarbeiter monatlich nicht überschritten wird. Sollte diese Grenze noch nicht ausgeschöpſt sein, besteht die Möglichkeit, den Mitarbeitern Warengutscheine beispielswei- se Benzingutscheine auszustellen. Wichtig ist, dass die Ware, © iStock / thinkstockphotos.com

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recht | steuern | wirtschaft 111EUROROEURO§§

§§

§

§32

DFZ 3 · 2014

Von Berufskleidung bis Gesundheitsförderung

Steuerbegünstigte Leistungen an ArbeitnehmerZahlungen oder Zuwendungen an Praxismitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und der Sozialabgabe. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Zahnärzte ihren Mitarbeitern abgabe-freie oder begünstigte Zuwendungen zugutekommen lassen.

Gerade die korrekte Ermittlung und Abführung der Sozialabga-be unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch die Sozial-versicherungsträger. Auch bei Lohnsteuerprüfungen durch das Finanzamt werden alle Leistungen, die den Mitarbeitern gewährt werden, auf den Prüfstand gestellt.

Zur Vermeidung von Nebenabgaben, die gegebenenfalls im Rahmen einer Prüfung auch nachgefordert werden können, möchten wir Ihnen hier einige Möglichkeiten aufzeigen.

Geldgeschenke an Mitarbeiter, unabhängig von der Höhe sind beispielsweise stets lohnsteuerp�ichtig. Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, zum Beispiel Blumen, Genuss-mittel, ein Buch oder ein Tonträger, sind jedoch lohnsteuerfrei, wenn diese bloße Aufmerksamkeiten darstellen und dem Mit-arbeiter oder seinen Angehörigen aus Anlass eines persönli-chen Ereignisses zugewendet werden.

Zahlungen an Mitarbeiter, die nicht dem Bruttolohn zuzu-rechnen sind, sind zum Beispiel auch Kindergartengebüh-

ren oder Zahlungen an eine Tagesmutter für die Betreuung des nichtschulp�ichtigen Kindes, als zusätzliche Leistungen neben dem vereinbarten Arbeitslohn.

Eine Fehlgeldentschädigung bis 16 Euro je Monat kann Mit-arbeitern zum Ausgleich eventueller Bargelddi�erenzen steuer-frei gezahlt werden, wenn diese im Kassen- oder Zähldienst tätig sind.

Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung, wenn die Kleidung im Eigentum des Praxisinhabers steht, kön-nen Sie steuerfrei für Ihre Mitarbeiter übernehmen.

Getränke und Genussmittel, die Mitarbeitern zum Verzehr in der Praxis unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden, unterliegen ebenfalls nicht der Lohnsteuer, soweit eine Grenze von 44 Euro je Mitarbeiter monatlich nicht überschritten wird.

Sollte diese Grenze noch nicht ausgeschöp� sein, besteht die Möglichkeit, den Mitarbeitern Warengutscheine beispielswei-se Benzingutscheine auszustellen. Wichtig ist, dass die Ware,

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die dem Mitarbeiter aufgrund des Gutscheins geschuldet wird, konkret bezeichnet und die Grenze von 44 Euro monatlich ins-gesamt nicht überschritten wird.

Steuerfreiheit gilt für Speisen, die den Arbeitnehmern anläss-lich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes zur Verfügung gestellt werden; diese unterliegen auch nicht der genannten monatlichen Wertbeschränkung.

Darüber hinaus zählen hierzu auch Fahrtkosten für Dienst-wege im Au�rag des Praxisinhabers (derzeit 0,30 Euro je Kilo-meter mit dem Pkw). Ein Zuschuss für Fahrten zwischen Woh-nung und Praxis kann in Höhe des sonst möglichen Werbungs-kostenabzugs gezahlt werden. Dieser unterliegt einer pauscha-len Lohnsteuer für den Arbeitgeber von 15 Prozent.

Verp�egungsmehraufwendungen können steuerfrei etwa bei auswärtigen Weiterbildungen gezahlt werden. Seit 1. Januar 2014 gelten diesbezüglich neue Bedingungen. Bei einer Abwe-senheitsdauer von mindestens acht Stunden beträgt die Tages-pauschale zwölf Euro, bei mehrtägigen Dienstreisen beträgt die Pauschale an den Tagen der An- und Abreise je zwölf Euro, an den Zwischentagen je 24 Euro.

Übliche Zuwendungen bei herkömmlichen Betriebsveran-staltungen (zum Beispiel Weihnachtsfeiern, Betriebsaus�ü-ge, Jubiläumsfeiern) gelten unter bestimmten Voraussetzun-gen als lohnsteuerfrei. Es sind jährlich zwei Betriebsveranstal-tungen begünstigt.

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundes�nanzhofs gibt es eine Änderung der bisherigen Au�assung: Die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer gilt nicht mehr nur allein für jeden Mitarbeiter, sondern auch für dessen Ehegatten oder für Ange-hörige des Mitarbeiters.

Zu den in die 110-Euro-Grenze einzurechnenden Kosten gehören nur noch Speisen, Getränke, Darbietungen und ähn-liches. Kosten beispielsweise für den Event-Veranstalter werden neuerdings nicht in die Berechnung des Grenzwerts einbezogen.

Auch Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Sin-ne der Paragrafen 20 (1), 20a Fün�es Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden. Es han-delt sich um Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsför-derung, etwa Zuschüsse für Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention oder Stressbewältigung. Der Höchstbetrag beträgt 500 Euro im Kalenderjahr je Arbeit-nehmer. Nicht begünstigt sind Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios.

Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt können Erholungsbei-hilfen bis 156 Euro pro Arbeitnehmer im Jahr sowie bis zu 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro pro Kind im Jahr, aller-dings mit einer Pauschalversteuerung von 25 Prozent gezahlt werden. Die Zahlung an den Mitarbeiter ist zum Beispiel im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub oder für andere Erholungszwecke möglich.

Die hier dargestellten Möglichkeiten können nur beispielha� sein. Weitere Möglichkeiten, Mitarbeitern begünstigte Zuwen-dungen zuteil werden zu lassen, bestehen möglicherweise und bedürfen der individuellen Prüfung.

Bei Fragen oder Unsicherheiten unterstützt Sie Ihr Steuerberater.

Iris Seidel, Steuerberaterin, WeimarE-Mail: [email protected]