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Erläuterungen zu den Leistungen an den Lebenspartner Gemäss Art. 17 des Vorsorgereglements hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie der überlebende Ehegatte, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Beide Partner sind unverheiratet und nicht verwandt; der überlebende Partner ist älter als 45 Jahre und die Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes ununterbrochen nachweisbar in den letzten fünf Jahren bestanden oder die überlebende Person, die im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt lebte, muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen; die verstorbene Person hat als aktive versicherte Person den anspruchsberechtigten Lebenspartner der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt; der überlebende Partner bezieht nicht bereits Hinterlassenenleistungen einer Vorsorge- einrichtung. Die Dauer einer schriftlich mitgeteilten Lebenspartnerschaft wird an der Ehedauer im Sinne von Art. 14 Abs.1 lit. b) des Reglements angerechnet. Der Anspruch auf Leistungen für Lebenspartner sind spätestens drei Monate nach demTod der versicherten Person bei der Pensionskasse geltend zu machen.

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Erläuterungen zu den Leistungen an den Lebenspartner Gemäss Art. 17 des Vorsorgereglements hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie der überlebende Ehegatte, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Beide Partner sind unverheiratet und nicht verwandt; der überlebende Partner ist älter als 45 Jahre und die Lebensgemeinschaft im gleichen

Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes ununterbrochen nachweisbar in den letzten fünf Jahrenbestanden oder die überlebende Person, die im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamenHaushalt lebte, muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen;

die verstorbene Person hat als aktive versicherte Person den anspruchsberechtigtenLebenspartner der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt;

der überlebende Partner bezieht nicht bereits Hinterlassenenleistungen einer Vorsorge-einrichtung.

Die Dauer einer schriftlich mitgeteilten Lebenspartnerschaft wird an der Ehedauer im Sinne von Art. 14 Abs.1 lit. b) des Reglements angerechnet.

Der Anspruch auf Leistungen für Lebenspartner sind spätestens drei Monate nach demTod der versicherten Person bei der Pensionskasse geltend zu machen.

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Anmeldung einer Lebenspartnerschaft zwischen

versicherte Person

geboren am und

Partner / Partnerin

geboren am Die beiden Personen halten übereinstimmend fest, dass sie als Lebenspartner an der folgenden Adresse

Strasse PLZ / Ort

einen gemeinsamen Haushalt führen und

seit dem (Datum) ununterbrochen zusammenleben.

Die Parteien haben zur Kenntnis genommen, dass die Leistungsvoraussetzungen von Art. 17 des Vorsorgereglements kumulativ zu erfüllen sind. Eine allfällige Trennung der Lebenspartnerschaft ist der Pensionskassenverwaltung mitzuteilen. Ort / Datum Unterschrift versicherte Person Ort / Datum Unterschrift Partner