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VFR alt VFR neu E 1. Allgemeines Mit den "Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Rödermark" regelt der Magistrat generell das Verfahren zur Ermittlung und Verteilung der Förderungsmittel für die einzelnen Vereine. Die Förderungsmittel gelten als freiwillige und widerrufliche Zuwendung; die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch gegenüber der Stadt. 1. Allgemeines Mit den "Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Rödermark" regelt die Stadtverordnetenversammlung generell das Verfahren zur Ermittlung und Verteilung der Förderungsmittel für die einzelnen Vereine. Diese Richtlinien haben Satzungscharakter. Die Förderungsmittel gelten als freiwillige und widerrufliche Zuwendung; die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch gegenüber der Stadt. Die Jahresförderung kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Magistrates ganz oder teilweise entfallen. Grundsätzlich gilt, dass nur dann eine Zahlung ganz oder teilweise durch die Stadt erfolgen kann, wenn die Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind. D d D S D i V 1.1 Grundsätze Ziel dieser Richtlinien ist es, einen wirksamen Beitrag zur Förderung kultureller, sportlicher und jugendpflegerischer Belange zu leisten. 1.1 Grundsätze Ziel dieser Richtlinien ist es, einen wirksamen Beitrag zur Förderung kultureller, sportlicher und jugendpflegerischer Belange zu leisten. Mit diesen Richtlinien wird insbesondere dem Art. 62 a der A B

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VFR alt VFR neu Erläuterungen1. Allgemeines

Mit den "Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Rödermark" regelt der Magistrat generell das Verfahren zur Ermittlung und Verteilung der Förderungsmittel für die einzelnen Vereine.

Die Förderungsmittel gelten als freiwillige und widerrufliche Zuwendung; die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch gegenüber der Stadt.

1. AllgemeinesMit den "Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Rödermark" regelt die Stadtverordnetenversammlung generell das Verfahren zur Ermittlung und Verteilung der Förderungsmittel für die einzelnen Vereine.Diese Richtlinien haben Satzungscharakter.Die Förderungsmittel gelten als freiwillige und widerrufliche Zuwendung; die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch gegenüber der Stadt.Die Jahresförderung kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Magistrates ganz oder teilweise entfallen.Grundsätzlich gilt, dass nur dann eine Zahlung ganz oder teilweise durch die Stadt erfolgen kann, wenn die Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die VFR auf Empfehlung des Magistrates

Die Richtlinien erfüllen die Merkmale einer Satzung.

Die Zahlungsverpflichtung entsteht nur, wenn im laufenden Haushalt ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

1.1 GrundsätzeZiel dieser Richtlinien ist es, einen wirksamen Beitrag zur Förderung kultureller, sportlicher und jugendpflegerischer Belange zu leisten.

1.1 GrundsätzeZiel dieser Richtlinien ist es, einen wirksamen Beitrag zur Förderung kultureller, sportlicher und jugendpflegerischer Belange zu leisten.Mit diesen Richtlinien wird insbesondere dem Art. 62 a der Verfassung des Landes Hessen Rechnung getragen, in dem es

Aufnahme dieses Hinweises gem. Beratung/ Beschluss des Magistrats vom 24.2.2014

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Begünstigt werden in erster Linie Vereine, Verbände und Institutionen, für die Zuschussfähigkeit im Sinne dieser Förderungsrichtlinien vom Magistrat festgestellt wird. Darüber hinaus sind Einzelförderungsmaßnahmen aufgrund besonderer Anlässe, die im Einzelfall vom Magistrat im Benehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss entschieden werden, möglich.Im Rahmen der jährlichen Etataufstellung holt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur haushaltsmäßigen Bereitstellung der ermittelten Förderungsbeträge ein.

heißt: „Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“

Begünstigt werden in erster Linie Vereine, Verbände und Institutionen, für die Zuschussfähigkeit im Sinne dieser Förderungsrichtlinien vom Magistrat festgestellt wird. Darüber hinaus sind Einzelförderungsmaßnahmen aufgrund besonderer Anlässe, die im Einzelfall vom Magistrat im Benehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss entschieden werden, möglich.Im Rahmen der jährlichen Etataufstellung holt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur haushaltsmäßigen Bereitstellung der ermittelten Förderungsbeträge ein.

Soll entfallen, da in der Praxis keine Anwendung

1.2 VereinsbegriffVereine, Verbände und Institutionen, die eine städtische Bezuschussung erfahren, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen des Vereinsbegriffes genügen. Dabei steht der Vereinsbegriff, der einfacheren sprachlichen Handhabung wegen, auch stellvertretend für die verwendeten Begriffe der Verbände und Institutionen.Ein Verein, der Aufnahme in die Vereinsförderungsliste (= namentliche Zusammenfassung der für eine städtische finanzielle

1.2 VereinsbegriffVereine, Verbände und Institutionen, die eine städtische Bezuschussung erfahren, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen des Vereinsbegriffes genügen. Dabei steht der Vereinsbegriff, der einfacheren sprachlichen Handhabung wegen, auch stellvertretend für die verwendeten Begriffe der Verbände und Institutionen.Ein Verein, der Aufnahme in die Vereinsförderungsliste (= namentliche Zusammenfassung der für eine städtische finanzielle

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Förderung festgestellten Vereine) finden will, muss als Vereinsgegenstand eine soziale, kulturelle, jugendpflegerische und/ oder sportliche Zielsetzung haben und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen, d.h., er darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, muss eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern ausweisen, organisatorisch und in der Kassenführung selbständig sein, finanzielle Eigenleistungen der Mitglieder (Vereinsbeiträge) erhalten, eine kontinuierliche Vereinsarbeit sowie Jugendarbeit von mindestens einem Jahr erbracht haben und in seiner Vereinstätigkeit überwiegend auf die eigene kommunale Ebene Bezug haben.Sämtliche Vereine, die eine städtische Förderung erhalten wollen, beantragen die Aufnahme in die Vereinsförderungsliste. Diese Liste wird jährlich im Rahmen der Aufstellung der Haushaltsplanung von den städtischen Gremien gebilligt. In Ausnahmefällen können in ihr auch Vereine enthalten sein, die nicht alle Voraussetzungen unter dieser Ziffer erfüllen.

Förderung festgestellten Vereine) finden will, muss als Vereinsgegenstand eine soziale, kulturelle, jugendpflegerische und/ oder sportliche Zielsetzung haben und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen, d.h., er darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, muss eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern ausweisen, organisatorisch und in der Kassenführung selbständig sein, finanzielle Eigenleistungen der Mitglieder (Vereinsbeiträge) erhalten, eine kontinuierliche Vereinsarbeit sowie Jugendarbeit von mindestens einem Jahr erbracht haben und in seiner Vereinstätigkeit überwiegend auf die eigene kommunale Ebene Bezug haben.Sämtliche Vereine, die eine städtische Förderung erhalten wollen, beantragen die Aufnahme in die Vereinsförderungsliste. Diese Liste wird durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. In Ausnahmefällen können in ihr auch Vereine enthalten sein, die nicht alle Voraussetzungen unter dieser Ziffer erfüllen.

Die Vereinsförderungsliste wird den zuständigen Gremien nicht mehr jährlich zur Beschlussfassung vorgelegt, sondern nur noch dann, wenn sich Änderungen ergeben (StaVo-Beschluss 12.7.2005)

2. Jährliche Bezuschussung2.1 Grundsätze

Die jährliche oder laufende Bezuschussung im Rahmen der Vereinsförderungsrichtlinien ist das Kernstück der finanziellen Vereinsförderung durch die Stadt.Da sich die städtische Förderung als

2. Jährliche Bezuschussung2.1 Grundsätze

Die jährliche oder laufende Bezuschussung im Rahmen der Vereinsförderungsrichtlinien ist das Kernstück der finanziellen Vereinsförderung durch die Stadt.Da sich die städtische Förderung als

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Hilfe zur Selbsthilfe versteht, ist die finanzielle Eigenleistung der Mitglieder eines als förderungswürdig anerkannten Vereines in der Regel Voraussetzung für die Zuwendung von Steuermitteln an die Vereine (Ausnahme Ziff. 1.2., letzter Absatz).Diese Vereinsförderungsrichtlinien lassen auch die Mitgliedschaft nicht ortsansässiger Personen im Rahmen der Berechnung der Förderungsbeträge zu. Die Jugendarbeit der Vereine wird durch die Zuwendung besonderer Pro-Kopf-Beträge je betreutem Jugendlichen besonders gewürdigt. Zur Feststellung der Höhe der laufenden Bezuschussung sind von den Vereinen die erforderlichen Auskünfte zu geben.Die städtische Basisförderung beträgt maximal 50% der Jahressumme der vom Verein eingenommenen Mitgliedsbeiträge.

Hilfe zur Selbsthilfe versteht, ist die finanzielle Eigenleistung der Mitglieder eines als förderungswürdig anerkannten Vereines in der Regel Voraussetzung für die Zuwendung von Steuermitteln an die Vereine (Ausnahme Ziff. 1.2., letzter Absatz).Diese Vereinsförderungsrichtlinien lassen auch die Mitgliedschaft nicht ortsansässiger Personen im Rahmen der Berechnung der Förderungsbeträge zu. Die Jugendarbeit der Vereine wird durch die Zuwendung besonderer Pro-Kopf-Beträge je betreutem Jugendlichen besonders gewürdigt. Zur Feststellung der Höhe der laufenden Bezuschussung sind von den Vereinen die erforderlichen Auskünfte zu geben.Die städtische Basisförderung beträgt maximal 50% der Jahressumme der vom Verein eingenommenen Mitgliedsbeiträge.

2.2 BerechnungDie laufende jährliche Bezuschussung wird nach folgendem Zuschlagsverfahren ermittelt:

2.2.1Grundbetrag je beitragzahlendes Mitglieda) Sportvereine 1,30 €

2.2 BerechnungDie laufende jährliche Bezuschussung wird nach folgendem Zuschlagsverfahren ermittelt:

2.2.1Grundbetrag je beitragzahlendes Mitglieda) Sportvereinepro akt. erw. Mitglied1,30 €pro pass. erw. Mitglied0,65 €pro jgdl. Mitglied 1,30 €

Neuregelung der Basisförderung durch Magistratsbeschluss vom 24.2.2014

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b) Kultur-, Sozial- und sonstige Vereine 3,10 €

2.2.2 Zuschlag je beitragzahlendes aktives erwachsenes Mitglieda) Grundbetrag 2,60 €b) Zuschlag wegen Beschaffung von vereins- eigenem Gerät 0,60 €c) Zuschlag bei kosten- verursachendem Personal- aufwand 0,60 €

2.2.3 Zuschlag je beitragzahlendes jugendliches Mitglied

a) Grundbetrag 2,80 €b) Zuschlag wegen Beschaffung von vereins- eigenem Gerät je Jgdl. 0,60 €c) Zuschlag bei kosten- verursachendem Personal- aufwand je Jgdl. 1,10 €

2.2.4 Zuschuss für die Beschäftigung lizenzierter Übungsleiter, Dirigenten usw., die gegen Bezahlung im Jugendbereich von Kultur- und Sportvereinen tätig sind:Pro Übungsleiter/Dirigent pro Übungsstunde 0,50 €(Bei der Anzahl der Übungsstunden wird die Obergrenze gemäß den Richtlinien der Landesverbände zugrundegelegt)

b) Kultur-, Sozial- u. sonstige Vereine

pro akt. erw. Mitglied3,10 €pro pass. erw. Mitglied1,55 €pro jgdl. Mitglied 3,10 €

2.2.2 Zuschlag je beitragzahlendes aktives erwachsenes Mitglied

Entfällt künftig komplett

2.2.2 Zuschlag je beitragzahlendes jugendliches Mitglied

a) Grundbetrag 2,80 €b) Zuschlag wegen Beschaffung von vereins- eigenem Gerät je Jgdl. 0,60 €c) Zuschlag bei kosten- verursachendem Personal- aufwand je Jgdl. 1,10 €

2.2.3 Zuschuss für die Beschäftigung lizenzierter Übungsleiter, Dirigenten usw., die gegen Bezahlung im Jugendbereich von Kultur- und Sportvereinen tätig sind:Pro Übungsleiter/Dirigent pro Übungsstunde 0,50 €(Bei der Anzahl der Übungsstunden wird die Obergrenze gemäß den Richtlinien der Landesverbände zugrundegelegt)

Neuregelung der Basisförderung durch Magistratsbeschluss vom 24.2.2014

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2.2.5 Zuschlag bei Vorhandensein von Vereinsheim ohne Übungsraum, jedoch mit Funktionsräumen (außer gewerbl. genutzte Räume, z.B. Gaststätte),je aktives erwachsenes Mitglied und Jugendlichen 1,00 €

2.2.6 Zuschlag bei Vorhandensein von Vereinsheim mit Übungsraum,je aktives erwachsenes Mitglied undJugendlichen (platzbezogen)3,30 €

2.2.7 Zuschlag für vereinseigene Sporthallenpro m² Hallenfläche 9,00 €

2.2.8 Zuschlag bei Vorhandensein von großen Sportplätzen je aktives erwachsenes Mitglied und Jugendlichen (platzbezogen)1,40 €

2.2.9 Zuschlag bei Vorhandensein von Kleinsportfeldern, Tennisfeldern, Hundeplatz, Reitplatz etc.je aktives erwachsenes Mitglied und Jugendlichen (platzbezogen)1,40 €

2.2.10 Zuschlag bei Vorhandenseinvon Sportfreiflächen

• großes Rasenspielfeld 1.227,00 €• großer Hartplatz 575,00 €• Kleinspielfeld/Hartplatz 306,00 €• Tennisplatz 153,00 €• Kleinspielfeld/Rasen/• Hundedressurplatz/

2.2.4 Zuschlag bei Vorhandensein von Vereinsheim ohne Übungsraum, jedoch mit Funktionsräumen (außer gewerbl. genutzte Räume, z.B. Gaststätte),je aktives erwachsenes Mitglied und Jugendlichen 1,00 €

2.2.5 Zuschlag bei Vorhandensein von Vereinsheim mit Übungsraum,je aktives erwachsenes Mitglied undJugendlichen (platzbezogen)3,30 €

2.2.6 Zuschlag für vereinseigene Sporthallenpro m² Hallenfläche 9,00 €

2.2.7 Zuschlag bei Vorhandensein von großen Sportplätzen je aktives erwachsenes Mitglied und Jugendlichen (platzbezogen)1,40 €

2.2.8 Zuschlag bei Vorhandensein von Kleinsportfeldern, Tennisfeldern, Hundeplatz, Reitplatz etc.je aktives erwachsenes Mitglied und Jugendlichen (platzbezogen)1,40 €

2.2.9Zuschlag bei Vorhandenseinvon Sportfreiflächen

• großes Rasenspielfeld 1.000,00 €• großer Hartplatz 500,00 €• Kleinspielfeld/Hartplatz 250,00 €• Tennisplatz 100,00 €• Kleinspielfeld/Rasen/

Neuregelung der Basisförderung durch Magistratsbeschluss vom 24.2.2014

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Pferdereitplatz/Leichtathl.-Anlage mit Laufbahn 383,00 €

• sonstige Vereinsanlagen• (z.B. Geflügel- und Kleintier-• zuchtanlagen, Außenanlagen • von Angelsportvereinen ) 383,00 €

2.2.11 Wie die Vereine unter Ziffer 2.2.1 einzustufen sind, entscheidet der Magistrat.

2.2.12 Die Ziffern 2.2.5 bis 2.2.10 finden auch Anwendung auf Vereine, die das von ihnen zu Vereinszwecken genutzte Gelände oder Gebäude durch Erbpachtvertrag bzw. durch einen längerfristigen Pacht- oder Mietvertrag mindestens 10 Jahre in Besitz haben.

2.3 SonderfälleBei der Ermittlung des Zuschussbetrages für Vereine, die nicht zu den Vereinen zählen, die ein breites Betätigungsangebot eröffnen, wird im Falle des Vorhandenseins von Vereinsanlagen, die auch der Öffentlichkeit zugänglich sind, eine pauschale Bezuschussung zunächst durch Bereitstellung eines Sockelbetrages von 250,00 € vorgenommen. In diesen Sonderfällen ist die Berechnung nach dem Zuschlagsverfahren gem. Ziffer 2.2.1 a) bzw. 2.2.1 b) und Ziffer 2.2.2 a) zu ergänzen.

• Hundedressurplatz/Pferdereitplatz/Leichtathl.-Anlage mit Laufbahn 300,00 €

• sonstige Vereinsanlagen• (z.B. Geflügel- und Kleintier-• zuchtanlagen, Außenanlagen • von Angelsportvereinen ) 300,00 €

2.2.10 Wie die Vereine unter Ziffer 2.2.1 einzustufen sind, entscheidet der Magistrat.

2.2.11 Die Ziffern 2.2.4 bis 2.2.9 finden auch Anwendung auf Vereine, die das von ihnen zu Vereinszwecken genutzte Gelände oder Gebäude durch Erbpachtvertrag bzw. durch einen längerfristigen Pacht- oder Mietvertrag mindestens 10 Jahre in Besitz haben.

2.3 Sonderfälle

entfällt ersatzlos.

Diese Ziffer soll entfallen, weil diese Regelung noch nie in Anspruch genommen wurde und in der Praxis auch nicht anwendbar erscheint.

2.4 AusnahmenWeitere von dem in Ziffer 2.2 festgelegten Verfahren abweichende Berechnungen sind auf Beschluss des

2.3 AusnahmenWeitere von dem in Ziffer 2.2 festgelegten Verfahren abweichende Berechnungen sind auf Beschluss des

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Magistrates im Interesse gleich wichtiger Förderung der Vereine als Ausnahme möglich.

Magistrates im Interesse gleich wichtiger Förderung der Vereine als Ausnahme möglich.

3. Bezuschussung von VeranstaltungenJeder Verein erhält, unabhängig von den Mitgliederzahlen, Sonderzuwendungen gem. Ziffer 3 - 6.Anträge hierzu sind innerhalb von 3 Monaten nach Veranstaltungsende einzureichen.

3. Bezuschussung von VeranstaltungenJeder Verein erhält, unabhängig von den Mitgliederzahlen, Sonderzuwendungen gem. Ziffer 3 - 6.Anträge hierzu sind innerhalb von 3 Monaten nach Veranstaltungsende einzureichen.

3.1 Örtliche Veranstaltungen3.1.1 Vereinsjubiläen

Vereine erhalten zur Durchführung ihres Vereinsjubiläums eine Zuwendung von der Stadt. Die Zuwendung wird vom Magistrat unter Würdigung der Vereinsarbeit festgelegt.Jubiläumsgaben an Vereine und Verbände werden gewährt, wenn sie ein 25-jähriges Jubiläum und ein vielfaches davon, sowie ein 10-jähriges Jubiläum und ein vielfaches davon, begehen.Die Jubiläumsgaben werden nur gewährt, wenn eine Festveranstaltung stattfindet. Sie betragen bei "echten Jubiläen" 250,00 €(25 Jahre und ein vielfaches davon )

bei sonstigen Jubiläumsveranstaltungen50,00 €(10 Jahre und ein vielfaches davon )

50,00 €

3.1 Örtliche Veranstaltungen3.1.1 Vereinsjubiläen

Vereine erhalten zur Durchführung ihres Vereinsjubiläums eine Zuwendung von der Stadt. Die Zuwendung wird vom Magistrat unter Würdigung der Vereinsarbeit festgelegt.Jubiläumsgaben an Vereine und Verbände werden gewährt, wenn sie ein 25-jähriges Jubiläum und ein vielfaches davon, sowie ein 10-jähriges Jubiläum und ein vielfaches davon, begehen.Die Jubiläumsgaben werden nur gewährt, wenn eine Festveranstaltung stattfindet. Sie betragen bei "echten Jubiläen" 250,00 €(25 Jahre und ein vielfaches davon )

bei sonstigen Jubiläumsveranstaltungen50,00 €(10 Jahre und ein vielfaches davon )

50,00 €

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3.1.2 Kulturelle Veranstaltungen

Bei örtlichen kulturellen Veranstaltungen, z.B. Musik, Konzert, Theater und Folklore, erhält der Verein bei nachgewiesenem Verlust einen Zuschussbetrag bis zu250,00 € pro Veranstaltung.

Bei Jugendveranstaltungen wird unter gleichen Voraussetzungen ein Zuschuss bis zu 500,00 € gewährt.Hierbei wird der volle Zuschussbetrag erst dann ausgezahlt, wenn das festgestellte Defizit mehr als den Zuschussbetrag ausmacht. Liegt es unter diesem Betrag, wird die als Verlust festgestellte Summe ausgezahlt.

3.1.2 Kulturelle Veranstaltungen

Bei örtlichen kulturellen Veranstaltungen, z.B. Musik, Konzert, Theater und Folklore, erhält der Verein bei nachgewiesenem Verlust einen Zuschussbetrag bis zu 200,00 € pro Veranstaltung.Die Anzahl der zuschussfähigen Veranstaltungen wird auf 15 pro Verein beschränkt.Bei Jugendveranstaltungen wird unter gleichen Voraussetzungen ein Zuschuss bis zu 500,00 € gewährt.Hierbei wird der volle Zuschussbetrag erst dann ausgezahlt, wenn das festgestellte Defizit mehr als den Zuschussbetrag ausmacht. Liegt es unter diesem Betrag, wird die als Verlust festgestellte Summe ausgezahlt.

Absenkung des Zuschussbetrages auf 200,00 € lt. Magistratsbeschluss vom 24.2.2014 und Begrenzung der zuschussfähigen Veranstaltungen

Der Passus zu Jugendveranstaltungen soll künftig entfallen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Möglichkeit von den Vereinen nicht in Anspruch genommen wurde.

3.2 Überregionale Veranstaltungen

(ab Bezirks- oder Landesmeisterschaften)

Vereine, die in Rödermark überregionale Veranstaltungen, z.B. Gauturnfeste, Bezirksmusikfeste u.ä., durchführen, können einen Zuschuss bis zu 500,00 € erhalten.

3.2 Überregionale Veranstaltungen

(ab Bezirks- oder Landesmeisterschaften)

Vereine, die in Rödermark überregionale Veranstaltungen, z.B. Gauturnfeste, Bezirksmusikfeste u.ä., durchführen, erhalten bei nachgewiesenem Defizit folgende Zuschüsse:Defizit bis500,00 €:150,00 €Defizit bis 1.000,00 €:300,00 €Defizit über 1.000,00 €:500,00 €

Regelung lt. Grundsatzbeschluss des Magistrates vom 21.6.2004.

Passus des Magistratsbeschlusses vom 23.9.1993 entfallen,

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Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Magistrat.

Es werden max. 30% des Defizites bezuschusst (gilt nur bei einem Defizit über 1.000,00 €).Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Magistrat.

wonach bei ZuschussgewVFR nur dann Beratung im Magistrat erfolgen soll, wenn von den VFR abgewichen, sie nur analog angewendet werden oder wenn ein Zuschussantrag abgelehnt werden soll.

4. Partnerschaft mit Saalfelden, Tramin und BodajkZur Durchführung von Partnerschaftsveranstaltungen durch örtliche Vereine werden Zuschüsse gewährt.Die Begegnungen können als Gemeinschaftsveranstaltungen mehrerer Vereine gefördert werden.Für die Förderungsmöglichkeiten gilt Ziffer 5.2 entsprechend.Den Vereinen werden in den städtischen Einrichtungen die notwendigen Räume und Geräte mietfrei, jedoch gegen Erstattung der üblichen Verbrauchsgebühren, zur Verfügung gestellt.Ein Antrag beim Magistrat mit Programmabgabe ist hierzu erforderlich.

4.1. Partnerschaftliche und internationale Begegnungen in RödermarkBesuchen Vereine aus den Partnerstädten oder sonstige Vereine aus dem Ausland zur Vertiefung der Verschwisterung oder des sportlichen oder kulturellen Gedankens örtliche Vereine und führen die Gäste gleichzeitig hier eine Veranstaltung

4. Partnerschaft mit Saalfelden, Tramin und BodajkZur Durchführung von Partnerschaftsveranstaltungen durch örtliche Vereine werden Zuschüsse gewährt.Die Begegnungen können als Gemeinschaftsveranstaltungen mehrerer Vereine gefördert werden.Für die Förderungsmöglichkeiten gilt Ziffer 5.2 entsprechend.Den Vereinen werden in den städtischen Einrichtungen die notwendigen Räume und Geräte mietfrei, jedoch gegen Erstattung der üblichen Verbrauchsgebühren, zur Verfügung gestellt.Ein Antrag beim Magistrat mit Programmabgabe ist hierzu erforderlich.

4.1. Partnerschaftliche und internationale Begegnungen in RödermarkBesuchen Vereine aus den Partnerstädten oder sonstige Vereine aus dem Ausland zur Vertiefung der Verschwisterung oder des sportlichen oder kulturellen Gedankens örtliche Vereine und führen die Gäste gleichzeitig hier

Analog der Neuordnung der VFR hinsichtlich der Fahrten und Freizeitmaßnahmen soll sich die Bezuschussung internationaler Begegnungen auf die Städtepartnerschaften beschränken.

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durch, so kann der gastgebende Verein zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten bei nachgewiesenem Verlust einen Zuschuss bis zu 5,00 € pro Gast aus den Partnerstädten oder einer anderen ausländischen Stadt erhalten. Über die Höhe befindet der Magistrat.

4.2. Fahrten in die PartnerstädteVoraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen zu Fahrten in die Partnerstädte Saalfelden, Tramin und Bodajk ist: Die Begegnung muss die partnerschaftlichen Beziehungen fördern. Grundlage für den Zuschuss ist die Anzahl der an den Veranstaltungen beteiligten Kindern und Jugendlichen sowie Aktiven, zusätzlich einer angemessenen Anzahl von Betreuern.Ein vorläufiges Programm ist dem Magistrat bei Antragstellung zu unterbreiten.Nach Abschluss der Begegnung ist dem Magistrat ein Bericht vorzulegen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 5.3. entsprechend.

4.2.1 Kinder- und Jugendfahrten in die Partnerstädte

eine Veranstaltung durch, so kann der gastgebende Verein zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten bei nachgewiesenem Verlust einen Zuschuss bis zu 5,00 € pro Gast aus den Partnerstädten oder einer anderen ausländischen Stadt erhalten. Über die Höhe befindet der Magistrat.

4.2. Fahrten in die PartnerstädteVoraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen zu Fahrten in die Partnerstädte Saalfelden, Tramin und Bodajk ist: Die Begegnung muss die partnerschaftlichen Beziehungen fördern. Grundlage für den Zuschuss ist die Anzahl der an den Veranstaltungen beteiligten Kindern und Jugendlichen sowie Aktiven, zusätzlich einer angemessenen Anzahl von Betreuern.Ein vorläufiges Programm ist dem Magistrat bei Antragstellung zu unterbreiten.Nach Abschluss der Begegnung ist dem Magistrat ein Bericht vorzulegen.Sind die Partnergemeinden nicht das direkte Ziel der Reisegruppe und findet der Auslandsaufenthalt nicht überwiegend dort statt, wird kein Zuschuss bzw. keine Reisekostenpauschale gewährt.Im übrigen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 5.3. entsprechend.

Passus „Einzelfallentscheidung“ kann aufgrund des Magistratsbeschlusses vom 23.9.1993 entfallen (s.o.)

Diese Regelung soll entfallen, da sie in der Praxis kaum Anwendung findet bzw. ein Fahrtprogramm bei der Antragstellung ohnehin vorzulegen ist.Durch die Aufnahme dieser Vorgabe soll hingegen sichergestellt werden, dass die Partnerstädte direktes Fahrtziel sind und keine „Alibifunktion“ für Fahrten zu anderen Zielen einnehmen.

Dieser Hinweis kann entfallen, da die Ziffer 5.3. künftig entfallen soll (s.u.)

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Beim Aufenthalt von Vereinen betragen die Zuschüsse für jugendliche Vereinsmitglieder bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 3, höchstens 14 Tagen

je Teilnehmer und Tag 3,00 €

Bei Bus- und Bahnfahrten nach Bodajk wird zusätzlich eine Reisekostenpauschale von 25,00 € pro Teilnehmer gewährt. Auch Kleinbusse können berücksichtigt werden.

4.2.2 Fahrten Erwachsener in die PartnerstädteBei Aufenthalt von Vereinen betragen die Zuschüsse für erwachsene Vereinsmitglieder, sofern mindestens einmal eine sportliche oder kulturelle Veranstaltung durchgeführt wird,je aktivem Beteiligten und Tag6,00 €je passivem Beteiligten und Tag3,00 €Die zuschussfähige Aufenthaltsdauer ist auf 6 Tage begrenzt.Bei Bus- und Bahnfahrten nach Bodajk wird zusätzlich eine Reisekostenpauschale von 25,00 € pro Teilnehmer gewährt. Auch

4.2.1 Kinder- und Jugendfahrten in die PartnerstädteBeim Aufenthalt von Vereinen betragen die Zuschüsse für jugendliche Vereinsmitglieder bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 3, höchstens 14 Tagen

je Teilnehmer und Tag 3,00 €

Bei Bus- und Bahnfahrten nach Bodajk wird zusätzlich eine Reisekostenpauschale von 25,00 € pro Teilnehmer gewährt. Auch Kleinbusse können berücksichtigt werden.Für Fahrten einheimischer Gruppen nach Bodajk, die mit vereinseigenen bzw. privaten Pkws unternommen werden, gewährt die Stadt neben den üblichen Zuschüssen gem. den VFR aufgrund der durch die größere Entfernung bedingten Mehrkosten eine zusätzliche Pauschale von 25,00 € pro Fahrzeug.

4.2.2 Fahrten Erwachsener in die PartnerstädteBei Aufenthalt von Vereinen betragen die Zuschüsse für erwachsene Vereinsmitglieder, sofern mindestens einmal eine sportliche oder kulturelle Veranstaltung durchgeführt wird,je aktivem Beteiligten und Tag6,00 €je passivem Beteiligten und Tag3,00 €

Regelung gem. Magistratsbeschluss vom 05.12.1995

Regelung gem. Magistratsbeschluss vom 05.12.1995

Passus „Einzelfallentscheidung“ kann aufgrund des Magistratsbeschlusses vom 23.9.1993 entfallen (s.o.).

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Kleinbusse können berücksichtigt werden.

Im Einzelfall entscheidet der Magistrat nach Vorlage des Veranstaltungsprogramms.Findet während des Aufenthaltes keine sportliche oder kulturelle Veranstaltung statt, betragen die Zuschüsse

je Besucher und Tag 3,00 €.

Die zuschussfähige Aufenthaltsdauer ist auf 6 Tage begrenzt.Bei Bus- und Bahnfahrten nach Bodajk wird zusätzlich eine Reisekostenpauschale von 25,00 € pro Teilnehmer gewährt. Auch Kleinbusse können berücksichtigt werden.Für Fahrten einheimischer Gruppen nach Bodajk, die mit vereinseigenen bzw. privaten Pkws unternommen werden, gewährt die Stadt neben den üblichen Zuschüssen gem. den VFR aufgrund der durch die größere Entfernung bedingten Mehrkosten eine zusätzliche Pauschale von 25,00 € pro Fahrzeug.Im Einzelfall entscheidet der Magistrat nach Vorlage des Veranstaltungsprogramms.Findet während des Aufenthaltes keine sportliche oder kulturelle Veranstaltung statt, betragen die Zuschüsse

je Besucher und Tag 3,00 €.

5. Fahrten und Freizeiten für Kinder und Jugendliche

Die Stadt kann im Rahmen von Sonderförderungsmaßnahmen bei internationalen sportlichen oder kulturellen Anlässen, bei Kinder- und Jugendfreizeiten und Kinder- und Jugendfahrten, die von örtlichen Vereinen im In- und Ausland

5. Fahrten und Freizeiten für Kinder und Jugendliche

Die Stadt kann im Rahmen von Sonderförderungsmaßnahmen bei internationalen sportlichen oder kulturellen Anlässen, bei Kinder- und Jugendfreizeiten und Kinder- und Jugendfahrten, die von örtlichen Vereinen im In- und Ausland Neuregelung gem. Beschluss des

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wahrgenommen werden, Zuschüsse gewähren.

Grundlage für den Zuschuss ist die Anzahl der beteiligten Kinder und Jugendlichen zusätzlich einer angemessenen Anzahl von Betreuern. Als Kinder und Jugendliche gelten alle Teilnehmer zwischen sechs und zwanzig Jahren (Ausnahme Ferientagesfahrten).Bei Fahrten gelten An- und Abreisetag als ein Tag. Sofern der Reisetag jeweils mehr als 6 Stunden beträgt, wird er als zuschussfähig anerkannt. Die Förderungsmöglichkeiten durch Bund, Land und Kreis sollen in Anspruch genommen werden. Eine Zuschussfähigkeit nach Bundes-, Landes- oder Kreisrichtlinien hat die grundsätzliche Zuschussberechtigung durch die Stadt zur Folge. Über weitergehende Einzelförderungsmaßnahmen entscheidet der Magistrat.

wahrgenommen werden, Zuschüsse gewähren.Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass die Fahrten und Freizeiten auch Nicht-Vereinsmitgliedern aus Rödermark offenstehen. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Ausschließlich vereinsinterne Freizeiten und Fahrten, auch zu Trainings- oder Wettkampfzwecken, sind nicht zuschussfähig.Grundlage für den Zuschuss ist die Anzahl der beteiligten Kinder und Jugendlichen zusätzlich einer angemessenen Anzahl von Betreuern. Als Kinder und Jugendliche gelten alle Teilnehmer zwischen sechs und zwanzig Jahren (Ausnahme Ferientagesfahrten).Bei Fahrten gelten An- und Abreisetag als ein Tag. Sofern der Reisetag jeweils mehr als 6 Stunden beträgt, wird er als zuschussfähig anerkannt. Die Förderungsmöglichkeiten durch Bund, Land und Kreis sollen in Anspruch genommen werden. Eine Zuschussfähigkeit nach Bundes-, Landes- oder Kreisrichtlinien hat die grundsätzliche Zuschussberechtigung durch die Stadt zur Folge. Über weitergehende Einzelförderungsmaßnahmen entscheidet der Magistrat.

Magistrats vom 24.2.2014

Ferientagesfahrten werden inzwischen vom FB 4 organisiert und finanziert (siehe auch Ziff. 5.3.).

Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur reine Veranstaltungstage gefördert werden.

Die Streichung dieser Regelung soll unabhängige Handlungsfreiheit erhalten

5.1 Freizeiten in Rödermark 5.1 Freizeiten in Rödermark

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Die Zuschüsse für Kinder- und Jugendfreizeiten, die in Rödermark für einheimische Kinder und Jugendliche durchgeführt werden, betragenpro Teilnehmer und Tag 2,50 €pro Betreuer und Tag 6,00 €pro Küchenhilfe und Tag 6,00 €Pro 6 Teilnehmer wird ein Betreuer und pro 20 Teilnehmer eine Küchenhilfe anerkannt. Die zuschussfähige Aufenthaltsdauer beträgt maximal 14 Tage.

Eine Teilnehmerliste mit Geburtsdaten und Anschriften der Teilnehmer und Betreuer sowie ein Programm sind bei der Antragstellung vorzulegen.

Die Zuschüsse für Kinder- und Jugendfreizeiten, die in Rödermark für einheimische Kinder und Jugendliche durchgeführt werden, betragenpro Teilnehmer und Tag 2,00 €pro Betreuer und Tag 4,50 €pro Küchenhilfe und Tag 4,50 €Pro angefangene 6 Teilnehmer wird ein Betreuer und pro angefangene 20 Teilnehmer eine Küchenhilfe anerkannt. Die zuschussfähige Aufenthaltsdauer beträgt maximal 14 Tage.Eine Teilnehmerliste mit Geburtsdaten und Anschriften der Teilnehmer und Betreuer sowie ein Programm sind bei der Antragstellung vorzulegen.Die Bestimmungen unter Ziffer 5. gelten entsprechend.

5.2 Inlands- und AuslandsfahrtenDie Zuschüsse für Inlandsreisen betragen

pro Teilnehmer und Tag 3,00 €pro Betreuer und Tag 6,00 €pro Küchenhilfe und Tag 6,00 €Pro 6 Teilnehmer wird ein Betreuer und pro 20 Teilnehmer eine Küchenhilfe anerkannt.

Die zuschussfähige Aufenthaltsdauer beträgt mindestens 2, maximal 14 Tage.Eine Teilnehmerliste mit

5.2 Inlands- und AuslandsfahrtenDie Zuschüsse für Inlands- und Auslandsreisen betragenpro Teilnehmer und Tag 2,50 €pro Betreuer und Tag 4,50 €pro Küchenhilfe und Tag 4,50 €Pro angefangene 6 Teilnehmer wird ein Betreuer und pro angefangene 20 Teilnehmer eine Küchenhilfe anerkannt.

Die zuschussfähige Aufenthaltsdauer beträgt mindestens 2, maximal 14 Tage.Eine Teilnehmerliste mit Geburtsdaten und Anschriften der

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Geburtsdaten und Anschriften der Teilnehmer und Betreuer sowie eine Bestätigung des Gastgebers, ein Programm und ein Fahrtbericht sind bei der Antragstellung vorzulegen.

Fahrten in ehemalige Konzentrationslager werden als 1 – 3-Tagesfahrten bezuschusst. Der Zuschuss beträgt pro Teilnehmer und Tag 2,50 €

Teilnehmer und Betreuer sowie eine Bestätigung des Gastgebers, ein Programm und ein Fahrtbericht sind bei der Antragstellung vorzulegen.

Fahrten in ehemalige Konzentrationslager werden als 1 – 3-Tagesfahrten bezuschusst. Der Zuschuss beträgt pro Teilnehmer und Tag 2,50 €Die Bestimmungen unter Ziffer 5. gelten entsprechend.

5.3 FerientagesfahrtenVon der Stadt Rödermark werden jährlich Ferientagesfahrten bezuschusst. Die Durchführung dieser Fahrten übernehmen die Ortsvereine für alle Kinder und Jugendlichen der Stadt im Alter von 6 - 16 Jahren.Die Anzahl der Ferientagesfahrten und die Höhe der Bezuschussung wird jährlich durch den Magistrat festgelegt.

5.3 Ferientagesfahrten

entfällt zukünftigDiese Ziffer soll künftig entfallen, da die Ferientagesfahrten im Rahmen des städtischen Ferienprogramms über den FB 4 organisiert und finanziert werden.

6. Zuschuss bei aktiver Teilnahme von Mitgliedern einheimischer Vereine an Landes-, Regional-, Deutschen und internationalen MeisterschaftenBei der aktiven Teilnahme von Mitgliedern einheimischer Vereine an Landes-, Regional-, Deutschen und

6. Zuschuss bei aktiver Teilnahme von Mitgliedern einheimischer Vereine an überregionalen Meisterschaften

Bei der aktiven Teilnahme von Mitgliedern einheimischer Vereine an Landes-, Regional-, Deutschen und Internationalen Meisterschaften

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Internationalen Meisterschaften außerhalb Rödermarks entscheidet der Magistrat, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, im Einzelfall über die Bezuschussung.

Betreuer und/oder Trainer werden als zuschussfähig anerkannt.

außerhalb Rödermarks werden folgende Zuschüsse pro Teilnehmer bzw. Mannschaft und Meisterschaft gewährt: Einzelsportler MannschaftGaumeisterschaft5,00 € 50,00 €Südhess. Meistersch. 7,50 €

75,00 €Hessenmeisterschaft 10,00 €

100,00 €Ab Dt. Meisterschaft 12,50 €

125,00 €Betreuer und/oder Trainer werden gem. den Bestimmungen nach Ziffer 5.1./5.2. als zuschussfähig anerkannt.

Grundsätzliche Regelung, um künftig keine Einzelfallentscheidung mehr herbeiführen zu müssen.

Analog der Regelung für Fahrten/Freizeiten wird bei Mannschaften pro 6 angefangene Sportler ein Trainer/Betreuer anerkannt.

7. Zuwendungen für SchulklassenZuwendungen für Schulabschlussfahrten werden auf Antrag der betreffenden Schule gewährt.Die Anträge müssen die einheimischen Schüler benennen und Angaben über Fahrtziel und Programm enthalten. Sie sind 6 Wochen vor Fahrtbeginn beim Magistrat einzureichen.Die Höhe des Zuschusses bei Schulabschlussfahrten beträgt bei einer Aufenthaltsdauer von max. 14 Tagen je Teilnehmer (Schüler und Betreuer) und Tag 2,00 €.(Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sonderschule)

7. Zuwendungen für Schulklassen

entfällt zukünftig

Diese Ziffer soll künftig entfallen, da die Zuwendungen für Schulklassen inzwischen über den FB 4 gewährt werden.

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Für jede Klassenfahrt ohne Altersbegrenzung der Schüler in die Partnerstädte Saalfelden, Tramin und Bodajk beträgt der Zuschuss, analog der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 sowie Ziffer 4.2 und 4.2.1pro Teilnehmer und Tag 3,00 €.Zu Klassenfahrten einheimischer Schüler leistet die Stadt finanzielle Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von 25,00 €, falls es die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Schüler erfordern.Abweichend hiervon kann der Magistrat in besonderen Fällen einen höheren Betrag gewähren.Im übrigen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 3 sinngemäß.

8. Zuwendungen an karitative Vereine und Verbände für SeniorenarbeitKaritative Vereine und Verbände als Träger für Seniorenarbeiten, die nicht in der Vereinsförderungsliste geführt werden, können, wenn sie entsprechende Aufwendungen nachweisen, einen jährlichen Zuschussbetrag bis zu 250,00 € erhalten.Über die Höhe der Förderung entscheidet der Magistrat.

8. Zuwendungen an karitative Vereine und Verbände für Seniorenarbeit

entfällt zukünftig

Diese Ziffer soll künftig entfallen, da die Zuwendungen im Rahmen der Seniorenarbeit inzwischen über den FB 4 gewährt werden.

9. Förderung durch Bereitstellung städtischer EinrichtungenDie Stadt stellt zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen den örtlichen Vereinen auf Antrag und

7. Förderung durch Bereitstellung städtischer EinrichtungenDie Stadt stellt zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen den örtlichen Vereinen auf Antrag und

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nach Terminabstimmung ihre entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung.

9.1. Kulturhalle, Halle Urberach, Stadtbücherei, Bürgertreff, Hallenbad und Sporthalle Ober-RodenDie Räume der städtischen Einrichtungen stehen im Rahmen der Öffnungszeiten den örtlichen Vereinen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung. Anträge zur Belegung müssen rechtzeitig beim Magistrat eingereicht werden. Für die Belegungen gelten die jeweiligen Benutzungs- und Gebührenordnungen.Bezüglich der Halle Urberach und der Sporthalle Ober-Roden haben bei Terminüberschneidungen auch der Orts-Vereins-Ring Urberach bzw. der Kultur- und Sportring Ober-Roden die Möglichkeit, entscheidend mitzuwirken

9.2 FestplätzeDie Festplätze der Stadt an der Alfred-Delp-Straße und Wagnerstraße stehen den örtlichen Vereinen zur Durchführung größerer Festveranstaltungen mietfrei zur Verfügung. Die anfallenden Ge- und Verbrauchsgebühren sind mit den Lieferanten bzw. Versorgungsunternehmen abzurechnen.

nach Terminabstimmung ihre entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung.

7.1. Städtische Einrichtungen

Die Räume der städtischen Einrichtungen stehen im Rahmen der Öffnungszeiten den örtlichen Vereinen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung. Anträge zur Belegung müssen rechtzeitig beim Magistrat eingereicht werden. Für die Belegungen gelten die jeweiligen Benutzungs- und Gebührenordnungen.Bezüglich der Halle Urberach und der Sporthalle Ober-Roden haben bei Terminüberschneidungen auch der Orts-Vereins-Ring Urberach bzw. der Kultur- und Sportring Ober-Roden die Möglichkeit, entscheidend mitzuwirken.

7.2 FestplätzeDie Festplätze der Stadt an der Alfred-Delp-Straße und Wagnerstraße stehen den örtlichen Vereinen zur Durchführung größerer Festveranstaltungen mietfrei zur Verfügung. Die anfallenden Ge- und Verbrauchsgebühren sind mit den Lieferanten bzw. Versorgungsunternehmen abzurechnen.

Um alle städtischen Einrichtungen und Anlagen einzuschließen, wird die Überschrift in das allgemein gültige „Städtische Einrichtungen“ geändert, die sämtliche Räume und Hallen einschließt.

Soll künftig entfallen, da in dieser Form keine Anwendung in der Praxis.

Die speziellen Ortsbezeichnungen sollen entfallen, da dies inzwischen variieren kann.

Die Nennung des Blockhüttengeländes Waldacker soll entfallen, da das Gelände mittlerweile als „Kinderspielstadt“ vom FB 4 verwaltet und vergeben wird.

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9.3 WaldfestplätzeDie Waldfestplätze "Schillerwald Ober-Roden", "Auf der Bulau" Urberach sowie das Freizeitgelände "Blockhütte Waldacker" werden den örtlichen Vereinen mietfrei zur Verfügung gestellt.Anfallende Ge- und Verbrauchsgebühren werden mit der Stadt abgerechnet.

9.4 Lehrsäle in den FeuerwehrgerätehäusernAusnahmsweise können die Lehrsäle in den Feuerwehrgerätehäusern nach Abstimmung mit dem Stadtbrandinspektor bzw. den Wehrführern mietfrei zur Verfügung gestellt werden.Im übrigen gelten die Bestimmungen zu Ziffer 9.1 ff. entsprechend.

9.5 LagerausrüstungDie Stadt stellt den Vereinen für ihre Jugendgruppen für die Durchführung von Zeltlagern ihre Zelte mit Zubehör kostenlos zur Verfügung.

9.6 SonstigesWeitere geeignete Grundstücke oder Räume der Stadt werden von Fall zu Fall nach Möglichkeit für örtliche Vereine mietfrei bereitgestellt.Die anfallenden Ge- und Verbrauchsgebühren sind mit den Lieferanten, den Versorgungsunternehmen oder der

7.3 WaldfestplätzeDie Waldfestplätze "Schillerwald Ober-Roden", "Auf der Bulau" Urberach sowie das Freizeitgelände "Blockhütte Waldacker" werden den örtlichen Vereinen mietfrei zur Verfügung gestellt.Anfallende Ge- und Verbrauchsgebühren werden mit der Stadt abgerechnet.

7.4 Lehrsäle in den FeuerwehrgerätehäusernAusnahmsweise können die Lehrsäle in den Feuerwehrgerätehäusern nach Abstimmung mit dem Stadtbrandinspektor bzw. den Wehrführern mietfrei zur Verfügung gestellt werden.Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Ziffer 7.1 ff. entsprechend.

7.5 Lagerausrüstung

entfällt künftig

7.5 SonstigesWeitere geeignete Grundstücke oder Räume der Stadt werden von Fall zu Fall nach Möglichkeit für örtliche Vereine mietfrei bereitgestellt.Die anfallenden Ge- und Verbrauchsgebühren sind mit den Lieferanten, den

Der Passus über die mietfreie Nutzung soll entfallen, da keine Anwendung in der Praxis.

Diese Ziffer soll entfallen, da Zelte bzw. ggf. vorhandene Materialien zur Durchführung von Zeltlagern u.ä. vom FB 4 verwaltet und ausgegeben werden.

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Stadt abzurechnen. Versorgungsunternehmen oder der Stadt abzurechnen.

10. Städtische Hilfe bei InvestitionenIm Rahmen der Möglichkeiten der Stadt wird bei Investitionsmaßnahmen von Vereinen Unterstützung gewährt durch finanzielle Beihilfen, Bereitstellung von städtischem Gelände sowie durch Herstellung von Erschließungsanlagen.

8. Städtische Hilfe bei InvestitionenIm Rahmen der Möglichkeiten der Stadt wird bei Investitionsmaßnahmen von Vereinen Unterstützung gewährt durch finanzielle Beihilfen, Bereitstellung von städtischem Gelände sowie durch Herstellung von Erschließungsanlagen.

10.1 Investitionen für die Errichtung von VereinsanlagenDie Stadt kann den Vereinen für die Errichtung von Vereinsanlagen (Sportfelder, Sportanlagen, Bauten) Zuschüsse zu den beihilfefähigen bzw. anerkannten Kosten gewähren.

Für die Festsetzung des prozentualen Zuschusses wird der ungedeckte Kostenanteil zugrundegelegt. Als ungedeckter Kostenanteil ist der Betrag zu verstehen, der sich aus dem Finanzierungsplan ergibt. Grundlage für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit der Vereinsanlagen sind die Landesrichtlinien für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen (Investitionsförderungsrichtlinien/IF

8.1 Investitionen für die Errichtung von VereinsanlagenDie Stadt kann den Vereinen für die Errichtung von Vereinsanlagen (Sportfelder, Sportanlagen, Bauten) Zuschüsse zu den beihilfefähigen bzw. anerkannten Kosten gewähren, und zwar je nach Nutzungsart in Höhe von 12% oder 15%.Für die Festsetzung des prozentualen Zuschusses wird der ungedeckte Kostenanteil zugrunde gelegt. Als ungedeckter Kostenanteil ist der Betrag zu verstehen, der sich aus dem Finanzierungsplan ergibt. Grundlage für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit der Vereinsanlagen sind die Landesrichtlinien für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen

Einzelaufschlüsselung der Zuschusssätze siehe auch Ziffer 8.1.1.

Die genannten Richtlinien sind nicht einschlägig im Zusammenhang mit der Förderung von Vereinen.Im Übrigen soll die Stadt Rödermark selbst über die Förderungswürdigkeit der jeweiligen Projekte entscheiden.

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R in der jeweils gültigen Fassung).Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat.

Reparaturen und Renovierungsarbeiten werden mit 20% der Rechnungssumme bezuschusst. Hierfür ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

Bei Selbsthilfearbeiten ist der Nachweis des Aufwandes in Form einer von einem Architekten überprüften Aufstellung vorzulegen.

Grundlage für die Aufstellung des Architekten ist die vergleichbare Ausführung der Arbeiten durch Fachfirmen.Für Selbsthilfearbeiten gilt der Stundensatz in Höhe von 6,00 €.

(Investitionsförderungsrichtlinien/IFR in der jeweils gültigen Fassung).Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat.

Sollte sich herausstellen, dass die städtische Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder die geförderte Vereinsanlage nach Fertigstellung einem andern als dem angegebenen Verwendungszweck dient, ist die Zuschusssumme an die Stadt zurückzuzahlen.Reparaturen und Renovierungsarbeiten werden mit 10% der ungedeckten Kosten bezuschusst. Entsprechende Finanzierungspläne und Verwendungsnachweise sind vorzulegen.Bei Selbsthilfearbeiten ist der Nachweis des Aufwandes in Form einer von einem Architekten überprüften detaillierten Aufstellung vorzulegen, welche die Namen der bei der Maßnahme tätigen Vereinsmitglieder, die Art und den zeitlichen Umfang der geleisteten Arbeiten ausweist.Grundlage für die Aufstellung des Architekten ist die vergleichbare Ausführung der Arbeiten durch Fachfirmen.Für Selbsthilfearbeiten gilt der Stundensatz in Höhe von 6,00 €.

Reduzierung des Zuschusssatzes vom 20 % auf 10% gem. Magistratsbeschluss vom 24.2.2014

Dient der Klarheit bei der Umsetzung dieser Vorschrift und wird seither auch in der Praxis so gehandhabt.

Diese Regelung wird auch in der Praxis so gehandhabt; siehe auch Beratung im Magistrat vom 19.11.1990)

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Anmeldungen für Investitionsmaßnahmen unter Hinzufügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes sind so rechtzeitig einzureichen, dass die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können. Die Zuschussempfänger sind gehalten, den günstigsten Preis unter der Voraussetzung gleicher Qualität einzusetzen.Bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen ist für den übersteigenden Betrag ein eigener Antrag auf Bezuschussung an den Magistrat zu stellen.Grundsätzlich gilt, dass nur dann eine Zahlung ganz oder teilweise durch die Stadt erfolgen kann, wenn die Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei Großprojekten wird der jährlich maximal auszuzahlende Zuschussbetrag auf 20.000,00 € festgesetzt.

Es werden nur Arbeiten anerkannt, die unmittelbar am Baukörper ausgeführt werden und mit der Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen. Rein organisatorische Tätigkeiten wie Bauleitung, Planung etc. gehören nicht dazu. Die Bezuschussung von Eigenleistungen durch Vorstandsmitglieder, Bauleitung und Organisation wird abgelehnt.Anmeldungen für Investitionsmaßnahmen unter Hinzufügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes sind so rechtzeitig einzureichen, dass die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können. Die Zuschussempfänger sind gehalten, den günstigsten Preis unter der Voraussetzung gleicher Qualität einzusetzen.Bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen ist für den übersteigenden Betrag ein eigener Antrag auf Bezuschussung an den Magistrat zu stellen.Grundsätzlich gilt, dass nur dann eine Zahlung ganz oder teilweise durch die Stadt erfolgen kann, wenn die Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind.Kosten für den Erwerb von Grundstücken werden nicht bezuschusst.Bei Großprojekten wird der jährlich

Aufgenommen unter Ziffer 1.

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maximal auszuzahlende Zuschussbetrag auf 20.000,00 € festgesetzt.

Höhe der Zuschüsse

10.1.1 Investitionen für Vereinsanlagennach Art der Nutzung 10%, 12% oder 15%.Maßnahmen, die auch kommerziell genutzt werden =

10%.

Maßnahmen, die auch anderen als vereinsspezifischen Zwecken dienen = 12%.

Maßnahmen, die nur sportlichenund kulturellen Zweckendienen = 15%.

Investitionen für Energiesparmaßnahmen bzw. Umweltschutzmaßnahmen werden jeweils zusätzlich mit 5% bezuschusst (z.B. Isolationen oder Doppelglasfenster).Investitionen zur Einsparung von Energie und Trinkwasser durch neue Technologien (z.B. Wärmepumpe, Wärmerückgewinnung, Sonnenenergie, Zisternen) werden besonders bezuschusst.Im Einzelfall entscheidet der Magistrat im Einvernehmen mit dem

Höhe der Zuschüsse

8.1.1 Investitionen für Vereinsanlagennach Art der Nutzung 12% oder 15%.Maßnahmen und Einrichtungen, die auch kommerziell genutzt werden = kein Zuschuss

Maßnahmen und Einrichtungendie nicht nur sportlichen undkulturellen Zwecken dienen(z.B. Lager- oder Funktions-räume) = 12%.Maßnahmen und Einrichtungen, die nur sportlichen und kulturellen Zwecken dienen = 15%.

Investitionen für Energiesparmaßnahmen bzw. Umweltschutzmaßnahmen (z.B. Isolationen oder Doppelglasfenster) sowie Investitionen zur Einsparung von Energie und Trinkwasser durch neue Technologien (z.B. Wärmepumpe, Wärmerückgewinnung, Sonnenenergie, Zisternen) werden jeweils zusätzlich mit 5% bezuschusst.

Soll entfallen, da in der Praxis keine Anwendung

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Haupt- und Finanzausschuss.

Investitionen in angemieteten Räumen, sofern sie fest installiert und zur Ausübung des Vereinszweckes unbedingt notwendig sind, können ebenfalls, je nach Verwendungsart, mit 10%, 12% oder 15% des anerkannten ungedeckten Kostenanteils bezuschusst werden.

Im Einzelfall entscheidet der Magistrat im Einvernehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss.

Investitionen in angemieteten Räumen, sofern sie fest installiert und zur Ausübung des Vereinszweckes unbedingt notwendig sind, können ebenfalls, je nach Verwendungsart, mit 12% oder 15% des anerkannten ungedeckten Kostenanteils bezuschusst werden, allerdings nur, wenn sie direkt dem Mieter zugutekommen bzw. zur Ausübung von dessen Vereinstätigkeit erforderlich sind. Veränderungen an der Bausubstanz, deren Nutznießer letztlich der Gebäudeeigentümer ist, sind nicht zuschussfähig.

10.1.2. Langlebige Geräte, die unmittelbar der Sportausübung (Vereinszweck) dienen; Nutzungsdauer mindestens 3 Jahre, Wert über 50,00 €; Zuschuss = 20%

Beispiele:• Tischtennistische• Zelte für Pfadfinder• alle Turn- und

Leichtathletikgeräte mit einem Einzelwert über 50,00 €

8.1.2 Langlebige Geräte, die unmittelbar der Sportausübung (Vereinszweck) dienen; Nutzungsdauer mindestens 3 Jahre, Einzelwert über 100,00 €; Zuschuss = 10%

Beispiele:• Tischtennistische• Zelte für Pfadfinder• alle Turn- und

Leichtathletikgeräte mit einem Einzelwert über 100,00 €

Anhebung des Einzelwertes von 50,00 € auf 100,00 € um die Bezuschussung von Bagatellanschaffungen auszuschließen;Absenkung des Prozentsatzes von 20% auf 10% gem. Magistratsbeschluss vom 24.2.2014

10.1.3 Langlebige Vereinsgeräte wie

8.1.3 Langlebige Vereinsgeräte wie

Festsetzung eines Mindestwertes von 50,00 €, um die Bezuschussung von Bagatellanschaffungen auszuschließen;

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Hilfs-, Pflege- und Transportgeräte; Zuschuss = 20%

Beispiele: • Rasenmäher• Mattenwagen• Traktoren• Walzen

Hilfs-, Pflege- und Transportgeräte; Einzelwert über 50,00 €, Zuschuss = 10%

Beispiele: • Rasenmäher• Mattenwagen• Traktoren• Walzen

Absenkung des Prozentsatzes von 20% auf 10% gem. Magistratsbeschluss vom 24.2.2014

10.1.4 Renovierungen und Reparaturen 20%

Beispiel:nachträgliche Fliesenverlegung in Umkleidekabinen und Duschanlagen.

8.1.4 Renovierungen und Reparaturen ab 50,00 €, Zuschuss = 10%

Beispiel:nachträgliche Fliesenverlegung in Umkleidekabinen und Duschanlagen.

Festsetzung eines Mindestwertes von 50,00 €, um die Bezuschussung von Bagatellanschaffungen auszuschließen;Absenkung des Prozentsatzes von 20% auf 10% gem. Magistratsbeschluss vom 24.2.2014

10.2 Bereitstellung von GeländeDie Stadt stellt nach ihren Möglichkeiten Vereinen stadteigenes Gelände zur Erstellung von Vereinsanlagen pachtweise zur Verfügung.Der Verein wird vertraglich verpflichtet, auf die Dauer des Vertrages einen vom Magistrat festzusetzenden Betrag pro Quadratmeter und Jahr als Pachtpreis zu entrichten. Sofern öffentliches Interesse die Rückgabe des Pachtgeländes an die Stadt erfordert, ist sie zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt. Die Vereinsanlagen sind in angemessener Frist zu entfernen. Die Stadt leistet in einem solchen Falle unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessenen Ersatz.

8.2 Bereitstellung von GeländeDie Stadt stellt nach ihren Möglichkeiten Vereinen stadteigenes Gelände zur Erstellung von Vereinsanlagen pachtweise zur Verfügung.Der Verein wird vertraglich verpflichtet, auf die Dauer des Vertrages einen vom Magistrat festzusetzenden Betrag pro Quadratmeter und Jahr als Pachtpreis zu entrichten. Sofern öffentliches Interesse die Rückgabe des Pachtgeländes an die Stadt erfordert, ist sie zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt. Die Vereinsanlagen sind in angemessener Frist zu entfernen. Die Stadt leistet in einem solchen Falle unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessenen Ersatz.

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10.3Vereinsanlagen - Kosten der ErschließungNach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen müssen alle Verpflichteten, also auch Vereine, Erschließungskosten bezahlen.Die Stadt erhebt demnach die Kosten der Erschließung nach dem Beitragsschlüssel der örtlichen Satzungen von den Vereinen im Sinne des Bruttoprinzips und stellt diese finanziellen Mittel in der Regel den Vereinen als einmalige Zuwendungen wieder zur Verfügung oder sie stundet die die Grundstücke belastenden Beiträge langfristig unter bestimmten Bedingungen.

8.3 Vereinsanlagen - Kosten der ErschließungNach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen müssen alle Verpflichteten, also auch Vereine, Erschließungskosten bezahlen.Die Stadt erhebt demnach die Kosten der Erschließung nach dem Beitragsschlüssel der örtlichen Satzungen von den Vereinen im Sinne des Bruttoprinzips und stellt diese finanziellen Mittel in der Regel den Vereinen als einmalige Zuwendungen wieder zur Verfügung oder sie stundet die die Grundstücke belastenden Beiträge langfristig unter bestimmten Bedingungen.

11. Sonstige Förderungsmaßnahmen

Zu den sonstigen Förderungsmaßnahmen zählen in erster Linie Aufwendungen aus Anlass von Sportlerehrungen und zur Ehrung von Personen, die sich um das Gemeinwesen verdient gemacht haben. Über weitere Möglichkeiten, besondere Förderungsmaßnahmen durchzuführen, wird im Einzelfall durch den Magistrat beschlossen.

9 Sonstige Förderungsmaßnahmen

Zu den sonstigen Förderungsmaßnahmen zählen in erster Linie Aufwendungen aus Anlass von Sportlerehrungen und zur Ehrung von Personen, die sich um das Gemeinwesen verdient gemacht haben. Über weitere Möglichkeiten, besondere Förderungsmaßnahmen durchzuführen, wird im Einzelfall durch den Magistrat beschlossen.

11.1Städtische SportlerehrungEinmal jährlich und soweit die Notwendigkeit besteht, führt die Stadt eine Sportlerehrung durch.

Bei dieser Sportlerehrung werden Einzelsportler und Mannschaften (Schüler-Jugend- und aktive Mannschaften) geehrt, wenn sie bei

9.1 SportlerehrungenIm Rahmen vereinsinterner Sportlerehrungen oder zu geeigneten Anlässen ehrt die Stadt erfolgreiche Einzel- und Mannschaftssportler.Hierbei werden erwachsene und jugendliche Sportlerinnen und Sportler bzw. Mannschaften

Aufgrund der Tatsache, dass die Stadt selbst keine jährlichen Sportlerehrungen durchführt, wird diese Ziffer neu gefasst.

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Beteiligung an einer Verbandsrunde oder einer Meisterschaft einen Titel errungen haben.Als Voraussetzung für eine Ehrung muss eine besondere und nicht nur vereinsinterne Leistung erbracht worden sein.

Die Einzelsportler und Mannschaften erhalten bei dieser vom Magistrat durchgeführten Sportlerehrung Ehrengaben und/ oder Urkunden.

einheimischer Vereine geehrt, sofern sie bei Meisterschaften oder Verbandsrunden Titel bzw. vordere Platzierungen errungen haben.Als Voraussetzung für eine Ehrung muss eine besondere und nicht nur vereinsinterne Leistung erbracht worden sein.Die Stadt ehrt im Rahmen dieser Ehrungsfeiern errungene Meistertitel wie folgt:Deutsche Meister 1. – 3. PlatzSüddeutsche Meister 1. – 3. PlatzHessenmeister 1. – 3. PlatzGau-/Bezirksmeister 1. PlatzKreismeister 1. Platz

Ebenso ehrungswürdig ist die Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen.Die betreffenden Vereine erhalten, sofern sie eine Meisterschaftsfeier durchführen, für die zu ehrenden Sportler sowie für eine angemessene Zahl von Trainern bzw. Vorstandsmitgliedern ein Verzehrgeld von jeweils 6,00 €.Die Einzelsportler und Mannschaften erhalten bei dieser vom Magistrat durchgeführten Sportlerehrung Ehrengaben und/ oder Urkunden. Einzelheiten hierzu regelt die städtische Ehrungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Es wird die Regelung des Magistratsbeschlusses vom 04.10.1994 mit eingebunden, wonach bei vereinsinternen Meisterschaftsfeiern ein Verzehrgeld von 6,00 € pro Sportler/Trainer/Vereinsvertreter gewährt wird.

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11.2Ehrengaben und Ehrungen bei besonderen AnlässenVereine und Einzelpersonen können bei besonderen Anlässen geehrt werden. Es können Ehrengaben überreicht werden. Hierüber beschließt der Magistrat. Grundlage für die Ehrungen durch die Stadt ist die Ehrungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die vorstehenden Richtlinien zur Vereinsförderung für die Stadt Rödermark wurden am 16.09.2003 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Sie treten zum 01.10.2003 in Kraft.

9.2 Ehrengaben und Ehrungen bei besonderen AnlässenVereine und Einzelpersonen können bei besonderen Anlässen geehrt werden. Es können Ehrengaben überreicht werden. Hierüber beschließt der Magistrat. Grundlage für die Ehrungen durch die Stadt ist die Ehrungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die vorstehenden Richtlinien zur Vereinsförderung für die Stadt Rödermark wurden am TT.MM.2014 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Sie treten rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.