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Weniger Steuern – mehr Geld. steuer: Blick www.steuernsparen.de 19 10 Liebe Steuerzahler, wenn Sie Ihre Steuererklä- rung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben Sie bald Post in Ihrem Briefkasten: Die Finanz- ämter in Baden-Württemberg verschicken Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018. Die notwendigen Unterlagen sol- len frühzeitig an Ihren Steuerpro- fi und anschließend zum Finanz- amt – so will die Finanzverwal- tung nämlich eine „Erklärungs- flut“ gegen Fristende verhindern. Themen dieser Ausgabe sind: > Krankheitskosten Kosten für Fitnessclub absetz- bar? > Kindergeld Auch im Praxisjahr? > Einmalzahlung bei Riester Steuerermäßigung möglich? > Einspruchsempfehlung des Monats Photovoltaik: Zuordnung zum Unternehmensvermögen > An- und Verkauf von Wertpa- pieren Ist Verlustnutzung Gestal- tungsmissbrauch? Mehr aktuelle Infos zum Steuern sparen lesen Sie auf www.steuernsparen.de Herzliche Grüße Olesja Hess AKTUELLES | ALLE STEUERZAHLER Im Fitnessclub mit dem Fiskus Jahresbeitrag als Krankheitskosten absetzbar? Rückenschmerzen – wer kennt sie nicht? Mittlerweile ist dieses Leiden zu einer Volkskrankheit aufgestiegen. Abhilfe schaffen kann ein Training zum Aufbau der Rückenmuskulatur. Wenn der Arzt solche Übungen pauschal als „erforderlich“ bescheinigt, reicht es fürs Finanzamt? Wann sind Krankheitskosten absetzbar? In der Regel können Krankheitskosten Ihre Steuer als sogenannte außergewöhnli- che Belastung mindern. Voraussetzung dafür ist, dass die medizinische Notwen- digkeit nachgewiesen wird: > bei anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers; > bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden durch ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. FG Köln: Kein Abzug trotz ärztlicher Verordnung Nun hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung

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Liebe Steuerzahler,

wenn Sie Ihre Steuererklä-rung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben Sie bald Post in Ihrem Briefkasten: Die Finanz-ämter in Baden-Württemberg verschicken Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018.

Die notwendigen Unterlagen sol- len frühzeitig an Ihren Steuerpro- fi und anschließend zum Finanz-amt – so will die Finanzverwal-tung nämlich eine „Erklärungs-flut“ gegen Fristende verhindern.

Themen dieser Ausgabe sind:

> Krankheitskosten Kosten für Fitnessclub absetz-bar?

> Kindergeld Auch im Praxisjahr?

> Einmalzahlung bei Riester Steuerermäßigung möglich?

> Einspruchsempfehlung des Monats Photovoltaik: Zuordnung zum Unternehmensvermögen

> An- und Verkauf von Wertpa-pieren Ist Verlustnutzung Gestal-tungsmissbrauch?

Mehr aktuelle Infos zum Steuern sparen lesen Sie auf www.steuernsparen.de

Herzliche Grüße

Olesja Hess

➝ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Im Fitnessclub mit dem FiskusJahresbeitrag als Krankheitskosten absetzbar? Rückenschmerzen – wer kennt sie nicht? Mittlerweile ist dieses Leiden zu einer Volkskrankheit aufgestiegen. Abhilfe schaffen kann ein Training zum Aufbau der Rückenmuskulatur. Wenn der Arzt solche Übungen pauschal als „erforderlich“ bescheinigt, reicht es fürs Finanzamt?

Wann sind Krankheitskosten absetzbar?In der Regel können Krankheitskosten Ihre Steuer als sogenannte außergewöhnli-che Belastung mindern. Voraussetzung dafür ist, dass die medizinische Notwen-digkeit nachgewiesen wird:

> bei anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers;

> bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden durch ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

FG Köln: Kein Abzug trotz ärztlicher Verordnung Nun hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung

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der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.01.2019, Aktenzeichen 7 K 2297/17).

Vom Arzt bescheinigt, vom Finanzamt abgelehntDie Klägerin machte den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie Fahrtkosten dorthin als außergewöhnliche Belastungen geltend. Es ging um rund 2.500 Euro. Die Notwendigkeit der Maßnahmen ergäbe sich daraus, dass sie nach zwei Gelenkoperationen und diversen orthopädischen Erkrankungen schwerste Probleme im gesamten Bewegungsapparat hatte. Die Klägerin legte ein Attest ihres Orthopäden mit folgendem Inhalt vor: „O.g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!“

Kosten nur als individuelle Therapiemaßnahme abziehbarZum einen sei bereits fraglich, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudi-obeiträgen und den Fahrtkosten überhaupt um unmittelbare Krankheitskosten und nicht vielmehr um Kosten für vorbeugende Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Zum anderen stelle ein erheblicher Teil der Leistungen (Gerätetraining, Wirbelsäulen- und Thermalwasser-gymnastik) nichtspezifisch medizinisch indizierte Maßnahmen dar, die auch von vielen gesunden Menschen durchgeführt werden.

Bei diesen Maßnahmen gelte das Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV. Eine danach erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede Einzelmaßnahme habe die Klägerin nicht vorgelegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen. Sie stellen jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festle-gung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer dar.

S P R E C H E N S I E M IT I H R E M C H E FFragen Sie Ihren Arbeitgeber nach einer Kostenerstattung. Zuwen-dungen des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen sind nämlich bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.

Begünstigt sind nicht nur betriebliche Programme, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Leider ist die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitness-studios nicht begünstigt.

Und doch bietet sich hier eine Möglichkeit für einen Steuerbonus: Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern einen Gutschein bis 44 Euro zum Besuch eines Sportvereins oder Fitnessstudios steuer- und sozialver-sicherungsfrei gewähren.

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Gibt’s noch Kindergeld?Gilt ein Praxisjahr als Berufsausbildung?Schule fertig – und jetzt? Viele Schulabgänger können diese Frage nicht klar be-antworten und entscheiden sich deshalb für ein Praxisjahr, um so einen Beruf oder eine Branche näher kennenzulernen. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob dann Eltern noch das Kindergeld erhalten.

BFH: Weitere Prüfung notwendigDas Finanzgericht Nürnberg hatte diese Frage mit Urteil vom 17.01.2018 (Ak-tenzeichen 7 K 826/16) zwar im Falle eines angehenden „Landwirtschaftlichen Betriebsleiters“ bejaht, der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch jüngst der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil vom 10.04.2019, Aktenzeichen III R 37/18). Dabei hat er dargelegt, wann der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn sich Kinder in einem Praxisjahr befin-den.

Praxisjahr – Sammeln von Berufserfahrung?Der Vater führte einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sein bereits volljähriger Sohn später übernehmen sollte. Der Sohn absolvierte bis Juli 2015 zunächst eine Ausbildung zum Landwirt. Sein Berufsziel ist jedoch das eines „Landwirtschaft-lichen Betriebsleiters“. In 2015 meldete sich der Sohn daher zum Besuch einer Landwirtschaftsschule in Vollzeit ab dem Schuljahr 2016 an und nahm vom Ok-tober 2015 bis Ende September 2016 an dem vorgeschalteten Praxisjahr teil. Der Vater beantragte Kindergeld für die Zeit des Praxisjahres, was ihm jedoch von der

Wussten Sie schon, dass …?

... Sie mit unserem Steuerkalender alle wichtigen Steuertermine im Blick haben können? Mehr dazu hier.

Verbindliche Auskunft: Gebühren steuerlich nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht Berlin-Bran-denburg hat die Auffassung des Fiskus bestätigt, dass die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zur Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer bei einer Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig ist (FG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2019, Az.: 10 K 10235/16).

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Lohnsteuerfreibeträge für 2020 – jetzt beantragen

Die sächsische Finanzverwaltung informiert, dass ab sofort der Freibetrag für den Lohnsteuer-abzug 2020 beantragt werden kann. Darüber hinaus bietet die Publikation »Lohnsteuer 2020 – Ein kleiner Ratgeber« ausführliche Informationen zum Antragsver-fahren. Mehr Informationen dazu gibt es hier.

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Familienkasse verwehrt wurde. Bei dem Praxisjahr handele es sich vorrangig um ein reines Sammeln an Berufserfahrung – so die Familienkasse.

Ausbildungscharakter hat VorrangDer BFH konnte in der Sache zwar nicht abschließend entscheiden. Allerdings hat er die Kriterien für eine weitere Prüfung festgelegt. Wichtig ist, dass nicht der reine Erwerbscharakter, sondern die Ausbildungsmaßnahmen im Vordergrund stehen. Dafür sprechen u. a.:

> ein Ausbildungsplan, > die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertig-keiten erfordern,

> die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlus-ses und

> ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt.

Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Vo-raussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen. In diesem Fall muss die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhält-nisses sein; die Ausbildung muss mithin verpflichtender Gegenstand des Arbeits-vertrages sein und die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung, für die der Arbeit-geber bezahlt, in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen.

Wenn das Dienstverhältnis neben der Arbeitsleistung auch berufliche Fortbil-dungen und Qualifizierungen des Arbeitnehmers beinhaltet, diese aber nicht den wesentlichen Inhalt des Vertrages ausmachen, wird das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Zurück an Vorinstanz Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen (Ausbildungscharakter) oder die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen (Erwerb-scharakter) im Vordergrund stand bzw. ob ein Ausbildungsdienstverhältnis vorlag.

H I N W E I SUnerheblich sind laut BFH eventuelle Erläuterungen auf der Homepage der Schule (hier: der Landwirtschaftsschule), nach de-nen auch Veranstaltungen durch die Schule stattfinden und das Praxisjahr durch die Lehrkräfte der Landwirtschaftsschule beglei-tet und betreut wird. Es kommt es auf den Umfang und den Ausbil-dungscharakter der praktischen Tätigkeit an, die gesondert zu prüfen sind.

Wussten Sie schon, dass …?

... die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden (ohne reine Gemeindesteuern) im Haushaltsjahr 2018 gegenüber 2017 um insgesamt 5,8 % auf 713,6 Mrd. € gestiegen sind? Mehr dazu hier.

Umsatzsteuer: Umrechnungskurse Oktober 2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungs-kurse für Oktober 2019 bekannt gegeben und die monatlich fortgeschriebe-ne Übersicht aktualisiert (BMF-Schreiben vom 1. Ok to ber 2019 - III C 3 - S 7329/19/10001 :001 (2019/0854979). Diese stehen als PDF-Dokument zum Download bereit.

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Riester: Abfindung einer Kleinbetrags-rente Vor 2018 steuerbegünstigt?Riester-Renten sind nur dann mittels Zulage und ergänzendem Sonderausga-benabzug begünstigt, wenn sie lebenslang gezahlt werden. Unschädlich ist eine Kapitalzahlung in Höhe von 30 Prozent des Sparkapitals zu Rentenbeginn. För-derunschädlich ist auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase, ohne dass die gewährten Zulagen und Steuervorteile zurück-gezahlt werden müssen.

Besteuerung der Abfindungszahlung Zur Rechtslage vor 2018 hat nun der Bundesfinanzhof bestätigt, dass eine Ka-pitalabfindung aus einem Riester-Vertrag in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Doch zweifelhaft ist, ob die Steuerermäßigung mittels der Fünftel-Regelung von vornherein verneint werden kann. Falls nämlich die Abfindung nicht dem vertrags-gemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht, käme die Steuerermäßigung in Betracht. Entscheidend sei, ob die Kapitalisierung laufender Riester-Renten als typisch oder atypisch anzusehen ist (BFH-Urteil vom 11.06.2019, Aktenzeichen X R 7/18).

BFH-Richter: mehrjährig, außerordentlich, atypisch muss sie seinDie BFH-Richter erklären, dass die Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit anzusehen und damit die wesentliche Voraussetzung für die Fünftel-Regelung erfüllt ist. Denn die „Tätigkeit“ besteht bei Altersbezügen in der früheren Leistung von Beiträgen. Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die Beiträge über mindes-tens zwei Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf Monate geleistet wurden.

Nun aber macht der BFH das Recht wieder einmal kompliziert: Für die Steuerer-mäßigung muss die Abfindungszahlung „außerordentlich“ sein. Dies ist sie, wenn sie „nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht“. Dass im Vertrag die Möglichkeit der Kapitalisierung einer Kleinbetragsrente von Anfang an

SEPA-Überweisungen müs-sen kostenfrei sei

Firmen dürfen von Kunden, die nicht per Lastschrift zahlen möch-ten, keine „Selbstzahlerpauschale“ verlangen. Dies steht im Wider-spruch zu einer Neuregelung im BGB (§270a), die zum 13.01.2018 in Kraft trat. Danach darf für Bezahlungen mit SEPA-Überwei-sung, SEPA-Lastschrift oder Kre-dit- und Girokarten kein Entgelt verlangt werden.

Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten des „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zah-lungsdiensterichtlinie“ im Januar 2018 abgeschlossen wurden (LG München I, Urteil v. 24.9.2019 - 33 O 6578/18; nicht rechtskräftig).

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vorgesehen war, steht der Fünftel-Regelung nicht zwingend entgegen. Entschei-dend ist, ob die Kapitalisierung als „atypisch“ anzusehen ist.

Was bitteschön ist „atypisch“? Für diese Beurteilung ist nicht allein „auf die Teilmenge der Kleinbetragsrenten abzustellen, sondern auf sämtliche Altersvorsorgeverträge, deren Auszahlungsphase während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage – also von 2005 bis 2017 – begonnen hat.“

Wie bitte? Der BFH erläutert, dass der Gesetzgeber selbst die Kapitalisierungs-möglichkeit bei Riester-Renten wohl nicht als atypisch ansieht, weil er mehrere Möglichkeiten zur Kapitalisierung der laufenden Renten eingeführt hat, so die Ab-findung einer Kleinbetragsrente oder die Einmalauszahlung bis zu 30 Prozent des Sparkapitals zu Rentenbeginn. Dennoch muss die Vorinstanz nochmals anhand statistischen Materials prüfen, ob es sich bei den Kleinbetragsrenten um atypi-sche Einzelfälle handelt.

Vorteilhafte neue RechtslageSeit dem 01.01.2018 ist im Gesetz geregelt, dass Abfindungen einer Kleinbe-tragsrente mittels der Fünftel-Regelung steuerbegünstigt sind. Dies gilt auch für Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden. Bei der Einmalzahlung handelt es sich zwar weiterhin nicht um außerordentliche Einkünfte, doch um die steuer-lichen Folgen der Rentenabfindung abzumildern, ist nun die ermäßigte Besteue-rung mittels Fünftel-Regelung entsprechend anzuwenden („Betriebsrentenstär-kungsgesetz“ vom 17.08.2017).

> Seit 2018 kann der Rentenbezieher den Auszahlungszeitpunkts für die Abfin-dung der Kleinbetragsrente bestimmen. Er kann zwischen der Einmalzahlung im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase und dem darauffolgenden Jahr wählen.

> Seit 2019 müssen die Leistungen aus Riester-Verträgen, die als Kleinbetragsren-te ausgezahlt werden, in der Rentenbezugsmitteilung gesondert ausgewiesen werden. Nur so kann eine korrekte Besteuerung der ausgezahlten Leistungen mittels der Fünftel-Regelung sichergestellt werden.

> Bei Scheidung: Wird für eine Riester-Rente in der Auszahlungsphase ein Ver-sorgungsausgleich durchgeführt, reduziert sich dadurch natürlich die laufende Rentenzahlung. Sinkt die Rente aber nun unter die Grenze der Kleinbetragsrente, so kann diese förderunschädlich mittels Einmalbetrag abgefunden werden.

WA S Z Ä H LT A L S K L E I N B E T R A G S R E NT E?Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV.

2019: 31,15 Euro in West/ 28,70 Euro in Ost.

Rettungsassistent: 1. Tätig-keitsstätte ist die Rettungs-wache

Das Finanzgericht Nürnberg ent-schied, dass ein Rettungsassis-tent in seiner Rettungswache eine erste Tätigkeitsstätte innehat. Folge: Er keine Verpflegungsmehr-aufwendungen für seine Arbeits-tage abziehen (FG Nürnberg vom 03.05.2018, Az.: 6 K 1218/17).

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Bundestag stimmt für Reform der Grundsteuer

Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer in 2./3. Lesung verabschiedet.

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Die Einspruchsempfehlung des Monats(inklusive Mustereinspruch zum Download)Im steuer:Blick berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld!

Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt?Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfah-ren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen.

Betroffene Steuerpflichtige: Betreiber einer Photovoltaikanlage

Einspruchsgrund: Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof, Az: XI R 7/19

Vorsteuerabzug hängt von der Art der Nutzung ab Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, die unternehmerisch genutzt wird, macht regelmäßig einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. Herstellung der Photovoltaikanlage geltend. Dafür eine Entscheidung über die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen notwendig.

Bei der Nutzung der Photovoltaikanlage sind folgende Varianten möglich:

> unternehmerische Nutzung liegt vor, wenn der produzierte Strom eingespeist wird;

> private Nutzung liegt vor, wenn der Strom ausschließlich selbst verbraucht wird, ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht möglich;

> gemischte Nutzung liegt vor, wenn der produzierte Strom jedoch nicht nur ins Netz eingespeist, also verkauft wird, sondern auch selbst verbraucht wird.

Wussten Sie schon, dass …?

... Sie Reinigung privater Kleidung absetzen können? Mehr dazu sehen Sie hier.

Voller Umsatzsteuersatz in Bäckereien von Supermärkten

Für die meisten Lebensmittel gilt bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 7%, auch dann, wenn Speisen „to-go“, also zum Mitnehmen sind. Nur wenn eine sogenannte Restaurationsleis-tung dazu kommt, erhöht sich der Steuersatz auf 19%. Das Finanzgericht Münster entschied, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebo-tene Backwaren dem vollen Um-satzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird (FG Münster vom 03.09.2019, Az.: 15 K 2553/16 U).

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H I N W E I SÖkostrom-Umlage steigt: Im Jahr 2020 wird die EEG-Umlage 6,756 Cent pro Kilowattstunde betragen. Dies hat die Bundesnetzagentur am 15.10.2019 bekanntgegeben. Aktuell beträgt die Abgabe für Strom aus Wind und Sonne nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-setz (EEG) 6,4 Cent.

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Zuordnungsentscheidung erforderlichWie der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen durchgeführt wird, hängt davon ab, welche Zuordnungsentscheidung der Steuerpflichtige getroffen hat. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen, kann der Steuerpflichtige diesen

> insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, > im vollen Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder > im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unter-nehmensvermögen zuordnen.

Der Steuerpflichtige hat also ein Zuordnungswahlrecht. Macht er davon keinen Gebrauch, könnte im Einzelfall vieles dafür sprechen, dass er den gemischt ge-nutzten Gegenstand in seinem Privatvermögen belassen möchte. Die Folge: Ein Vorsteuerabzug wird nicht möglich sein.

Bis wann kann die Entscheidung getroffen werden?Für die Praxis ist daher von enormer Bedeutung, bis wann eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen werden kann.

Die Zuordnungsentscheidung muss deshalb dokumentiert werden. Die Finanzver-waltung vertritt die folgende Auffassung:

> Fehlen frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmen, kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr getroffen werden.

> Eine solche zeitnahe Dokumentation jedoch nur anerkannt, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen vorliegt. Etwaige Frist-verlängerungen bleiben unberücksichtigt.

Ob diese Auffassung wirklich haltbar ist, da sie nicht nur spätere Zuordnungs-entscheidung obsolet machen würde, sondern auch eine Korrektur einer bereits getroffenen Zuordnungsentscheidung unmöglich machen würde, prüft aktuell der BFH. Konkret lautet die Rechtsfrage, ob der Steuerpflichtige tatsächlich bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Umsatzsteuererklärung tätig werden muss. Betroffene sollten daher auf Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs.

Gesetzentwurf bei grenzüber-schreitender Steuergestal-tungen

Durch die Erweiterung der Richtlinie 2018/822 des Ra-tes v. 25.5.2018 soll zukünftig grenzüberschreitende Steuerge-staltung früher erkannt werden. Das Bundeskabinett hat am 9.10.2019 einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen.

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Wussten Sie schon, dass …?

... nach den Ergebnissen des Arbeits-kreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2018 die Steuereinnahmen in 2022 die 900 Mrd. € Marke überstei-gen sollen? Mehr dazu hier.

T I P PSollten Sie eine Einspruchs- oder Klagefrist einmal knapp versäumen, erfragen Sie Übermittlungsart des Schriftstückes beim Finanzamt. Gegebenenfalls verschiebt sich das Datum der Bekanntgabefiktion und die Einspruchs- oder Klagefrist läuft erst später ab. Der jeweilige Rechtsbehelf kann dann noch wirksam eingelegt werden.

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An- und Verkauf von WertpapierenIst Verlustnutzung Gestaltungsmissbrauch?Wertpapiere verkauft und direkt im Anschluss oder zumindest kurz darauf wieder in gleicher Stückzahl neu einkauft? Vor allem wenn der Verkauf einen Verlust ein-bringt, der steuermindernd genutzt werden kann, wittert der Fiskus häufig einen Gestaltungsmissbrauch.

Geht es dann nach dem Finanzamt, soll der Sachverhalt so gestellt werden, als hätte es den steuermindernden Verlustverkauf (und den Neukauf der Papiere) nicht gegeben.

Was ist ein Gestaltungsmissbrauch? Ob jedoch tatsächlich ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Einzelfall entscheidet. So ist ein Gestaltungsmissbrauch einschlägig, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die

> gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, > der Steuerminderung dienen soll und > durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 29.08.2007 (Aktenzeichen IX R 17/07) klargestellt.

Gestaltungsmissbrauch hinterfragen!Trotzdem: Nicht bei jedem Verkauf und anschließendem Neukauf von Wertpapie-ren in gleicher Stückzahl liegt gleich ein Gestaltungsmissbrauch vor (BFH-Urteil vom 12.06.2018, Aktenzeichen VIII R 32/16). Grundsätzlich steht es dem Steu-

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Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen

Redaktion Olesja Hess, Peter Schmitz

Redaktionsschluss 23.10.2019

Erscheinungsweise 12-mal jährlich

Abo-Service Telefon: 0 27 35/90 96 99 Telefax: 0 27 35/90 96 500

Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDF- Dokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten.

Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nach-druck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bild- material und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollstän-dige oder teilweise Veröffentlichung in steuer:Blick oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt.

Bildnachweis shutterstock.com, fotolia.com

Impressum

V O R S C H A UF A M I L I E N :Einspruchsempfehlung des Monats

I M M O B I L I E N B E S I T Z E R :Vermietungsabsicht bei Kündigung wegen Eigenbedarf

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erpflichtigen frei, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dadurch macht er lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestal-tungsmöglichkeiten Gebrauch.

Gestaltungen möglichAuch in anderen Bereichen als bei börsengehandelten Wertpapieren hat der BFH entsprechend gestaltete An- und Verkäufe anerkannt. So zum Beispiel mit Blick auf ringweise Anteilsveräußerungen und Wiedererwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschaftskreis mit Urteil vom 07.12.2010 (Aktenzeichen IX R 40/09).

Die verlustbringende Veräußerung eines GmbH-Anteils an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Veräußerer in engen zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt.

Einzelfall entscheidet!Dennoch: Ein Freibrief ist dies nicht. Ein Gestaltungsmissbrauch kann immer noch gegeben sein, zeigt die Einzelfallentscheidung des BFH vom 08.03.2017 (Aktenzei-chen IX R 5/16). Danach gilt:

> Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Aus-führung Bezugsrechte

> und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses den Handel als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen,

> kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmög-lichkeiten liegen.

Gerade weil der Steuerpflichtige hier sicher gehen konnte, die Papiere wieder erneut und sogar zum selben Preis einkaufen zu können, sprach viel dafür, dass er aus rein steuerlichen Gründen zur steuermindernden Verlustnutzung verkaufte.

Bundesrat stimmt Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zu

Der Bundesrat hat am 11.10.2019 den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zuge-stimmt (BR-Drucks. 387/19 (Beschluss)). Die Richtlinien können damit in Kraft treten. Mehr dazu lesen Sie hier.

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Juli 2019 ➝ A R B E I T S L O H N | A R B E I T N E H M E R

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Kein Steuerbonus bei Kostenübernahme➝ B A U K I N D E R G E L D | F A M I L I E N

Verluste bei wertlosen Knock-Out-Zertifikaten➝ A LT E R S E N T L A S T U N G S B E T R A G | R E N T N E R

Einspruchsempfehlung des Monats

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Wann die Dreitagesfiktion nicht gilt➝ V E R M I E T U N G | I M M O B I L I E N B E S I T Z E R

Einspruchsempfehlung des Monats➝ R E C H N U N G S A B G R E N Z U N G | S E L B S T S T Ä N D I G E

Keine Pflicht bis zur GWG-Grenze

September 2019 ➝ F I R M E N W A G E N G | A R B E I T N E H M E R

Wann mindert sich der geldwerte Vorteil?➝ Z U S A M M E N V E R A N L A G U N G | A L L E S T E U E R Z A H L E R

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Ab jetzt gibt’s mehr Geld➝ E R B S C H A F T S T E U E R | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Einspruchsempfehlung des Monats➝ K A S S E N S Y S T E M E | S E L B S T S T Ä N D I G E

Verschärfte Regelungen ab 2020