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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine Erstellt vom Arbeitskreis Steuern und Rechnungslegung bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine Ïîäàòêè

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine

Erstellt vom Arbeitskreis Steuern und Rechnungslegung bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine

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Steuerliche Rahmenbedingungen  in der Ukraine 

 eine Publikation der 

Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine, 

erstellt vom Arbeitskreis Steuern und Rechnungslegung  

Juli 2012  

 

 

 

 

 

 

Haftungsausschluss: Jeder Artikel gibt ausschließlich die Meinung des jeweiligen Autors wieder. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben kann von der Delegation der Deutschen Wirtschaft nicht 

übernommen werden. 

Bei Vervielfältigung oder auszugsweisen Veröffentlichungen bitte immer die Quelle sowie den jeweiligen Autor angeben. 

Bildnachweis: Das Foto „Stadion NSC Olimpiyskiy, Kiew” (letzte Seite) wurde uns freundlicherweise von gmp, Architekten von Gerkan, Marg und Partner überlassen. Es ist das urheberrechtliche Eigentum von 

Marcus Bredt. 

 

Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine, wul. Puschkinska 34, 01004 Kiew 

Делегація німецької економіки в Україні, вул. Пушкінська 34, 01004 Київ 

Tel. +38 (044) 234 59 98, 234 55 95  ׀ Fax +38 (044) 235 42 34, 234 59 77  ׀ E‐mail: [email protected] ׀ http://www.dihk.com.ua 

 

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Gliederung 

Vorwort .............................................................................................................................. 4 

Alexander Markus, Delegation der Deutschen Wirtschaft .......................................................... 4 

Steuerrechtliche Herausforderungen in der Ukraine ......................................................... 6 

Sven Henniger, UKRAINE CONSULTING ................................................................................. 6 

Erfahrungen aus der kaufmännischen Praxis .................................................................. 10 

Dr. Michael Vergunenko, REHAU TOV .................................................................................... 10 

Körperschaftssteuer ........................................................................................................ 13 

Alexander Cherinko, Deloitte & Touche ................................................................................... 13 

Umsatzsteuer in der Ukraine ........................................................................................... 21 

Alla Shevchenko, bnt attorneys-at-law ..................................................................................... 21 

Einkommensteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ................................... 25 

Thomas Otten, Otten Consulting .............................................................................................. 25 

Steuerpauschalierungen in der Ukraine .......................................................................... 28 

Anna Fomenko, IB Interbilanz .................................................................................................. 28 

Softwarelösungen für Buchhaltung und Steuern ............................................................. 33 

Konstantin Romansky, Andreas Pfeil, PricewaterhouseCoopers ............................................. 33 

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine ............... 35 

Anke Pötzsch, Nataliia Sharova, INTERPONT ........................................................................ 35 

 

   

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Vorwort 

Alexander Markus,  Delegation der Deutschen Wirtschaft 

 

 

 

 

 

Bei  der  Besteuerung  in  einem  Land  spielen  aus  Sicht  von  Unternehmen  zwei  Faktoren  eine wichtige  Rolle:  Einmal  ist  natürlich  die  Höhe  von  Steuern  und  Abgaben  insgesamt ausschlaggebend,  die  ein  Unternehmen  regelmäßig  an  den  Staat  abführen  muss.  Deshalb versuchen  viele  Regierungen,  ausländische  Investoren  unter  anderem  über  Steuer‐  und Zollvergünstigungen  dazu  zu  bewegen,  den  nächsten  Standort  für  ein  Werk  genau  dort aufzubauen. 

Neben  der  Höhe  ist  aber  ebenso  wichtig,  wie  viel  Ressourcen  ein  Unternehmen  an  einem Standort  aufwenden  muss,  um  den  staatlichen  Steuer‐  und  Dokumentationsanforderungen richtig und vollständig gerecht zu werden. 

Wenn es um die Höhe der Steuern auf dem Papier geht, kann sich die Ukraine heutzutage  im internationalen Vergleich durchaus sehen lassen. Die Regierung geht sogar noch weiter und will die heute mit 21% schon relativ niedrige Körperschaftsteuer  in den nächsten Jahren zuerst auf 19%  und  dann  noch  einmal  auf  bloße  16%  senken.  Das  hört  sich  schon  fast  nach  einem Steuerparadies an. 

Schwieriger  ist es allerdings bei der Administrierung von Steuer‐ und Dokumentationspflichten. Auch mit dem neuen Steuerkodex wurden in vielen Bereichen die Dokumentationspflichten von Firmen nicht geringer. Der erhoffte Befreiungsschlag im Steuerwesen und die Abschaffung vieler kaum nötiger bürokratischer Auflagen fanden objektiv nicht statt. 

Als  Beispiel  dient  der  den  in  den meisten  ehemaligen  Ländern  der UdSSR  tätigen  Kaufleuten bekannte «акт  сдача‐приемки» oder ukrainisch «акт  здачі‐прийняття»  resp.  "акт  виконаних робіт",  der  „Abgabe‐Annahmeakt“: Was  aus  buchhalterischer  Sicht  eine  tolle  Erfindung  sein mag,  um  ein  Dienstleistungsgeschäft  den  Buchungen  und  Papieren  nach  vollständig abzuschließen, wird in Deutschland gar nicht gebraucht. 

In Deutschland wird in der Regel durch die vollständige Bezahlung der Rechnung bestätigt, dass der  Kunde  mit  der  Leistung  zufrieden  ist.  Ist  er  es  nicht,  tut  er  dies  kund,  meldet  seine Forderungen  gegenüber  der  anderen  Seite  an  und  zahlt  in  aller  Regel  bis  zur  Klärung  des Sachverhaltes nicht vollständig. Geschieht dies nicht und der Kunde  schweigt, kann derjenige, der  geleistet hat,  in  gutem Glauben davon  ausgehen, dass es erst einmal  keine Beschwerden geben wird. Alles Weitere regeln Garantie‐ und Gewährleistungsbestimmungen. 

Was  für ein Aufwand wird andererseits  in einem Land wie der Ukraine betrieben, um bei  fast jedem Dienstleistungsgeschäft nach der Vertragsunterzeichnung noch einmal die Unterschriften der  zeichnungsberechtigten  Vertreter  beider  juristischer  Personen,  die  ein  Vertragsverhältnis eingegangen sind, unter den „Abgabe‐Annahmeakt“zu bekommen? Wenn man nur eine Stunde 

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pro  Akt  ansetzen würde,  den  beide  Seiten  für  Erstellung, Übermittlung, Unterzeichnung  und Rückübermittlung  eines Originalexemplars  an  den Auftragnehmer  aufwenden,  und  diese  eine Stunde mit der Anzahl aller Geschäftsabschlüsse im Dienstleistungsbereich multiplizieren würde, kommt man auf die gesamte ukrainische Volkswirtschaft gesehen auf einen unglaublich hohen Aufwand, dessen Nutzen  letzten  Endes nur  schwer nachzuweisen  ist. Denn wie  kann  es  sein, dass  die  deutsche  Volkswirtschaft  ganz  ohne  dieses  Dokument  auskommt  und  dabei  der gesamte Dienstleistungsbereich nicht im Chaos versinkt? 

Von solchen im Grunde redundanten Anforderungen ist das ukrainische Steuerrecht voll und es würde  die Wettbewerbsfähigkeit  der  ukrainischen  Firmen  deutlich  steigern,  wenn man  hier unnötigen Ballast abwerfen würde. 

Gerade solche Formalien bieten aber Ansatzpunkte bei jeder Steuerprüfung, denn hier geht man nach  einer  einfachen  Arithmetik  vor:  Je  mehr  Papier  produziert  werden  muss,  desto wahrscheinlicher ist es, dass irgendwo in den Papieren ein Fehler auftaucht. So ein rein formaler Fehler  kann  dann  schon  hinreichend  für  die  Steuerprüfung  sein,  den  einen  oder  anderen Ausgabeposten als  „nicht abzugsfähig“ einzustufen, da die dazugehörige Dokumentation nicht den notwendigen Vorschriften entsprechend erstellt wurde. 

Damit  ist dann das Unternehmen  in der ukrainischen Realität angekommen: Der Steuersatz  im Gesetzestext mag niedrig sein und soll in den nächsten Jahren noch niedriger werden. Aber wie wird der ukrainische Staat bei stagnierendem Wirtschaftswachstum in so einer Konstellation die öffentlichen Finanzen sanieren und all seinen Aufgaben nachkommen? 

Nichtsdestotrotz  ist  natürlich  das  Ziel,  das  sich  die  ukrainische  Regierung  gesteckt  hat,  sehr lobenswert: Mit einem Körperschaftssteuersatz bei 16% ab 2014 wird eine attraktive Basis  für Investitionen  in der Ukraine geschaffen. Gleichzeitig sollte die Regierung sich aber auch stärker darum bemühen, überflüssige Bürokratie abzubauen und Transparenz zu schaffen. 

Verschaffen  Sie  sich mit dieser  Lektüre einen ersten Überblick über das  Thema  „Steuern und Rechnungslegung“  in  der  Ukraine.  Die  Teilnehmer  des  Arbeitskreises,  ihres  Zeichens  alle Experten in Ihrem Fach in der Ukraine, geben erste Einblicke, wie man mit dem Thema in diesem Land umgehen und auf welche Aspekte man vor allem achten sollte. 

   

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Steuerrechtliche Herausforderungen in der Ukraine 

Sven Henniger,  UKRAINE CONSULTING 

 

 

 

 

Für Ukraine‐Neulinge mag es verwunderlich sein, dass für die steuerliche sowie buchhalterische Abwicklung ein deutlich höherer Personal‐ bzw. Zeitaufwand als in Deutschland erforderlich ist. Im Weltbank‐Report Doing Business 2012 rangiert die Ukraine bezüglich „Paying Taxes“ auf dem drittletzten Rang  (181. Platz von 183 Ländern). Neben dieser allgemeinen Feststellung und der Tatsache,  dass  Bilanzen  im Gegensatz  zu Deutschland  vierteljährlich  zu  erstellen  sind,  gibt  es viele  weitere  steuerrechtliche  Herausforderungen.    Auf  einige  wesentliche    Themen  soll  in diesem Artikel hingewiesen werden: 

Form over Substance 

Das Ranking  im Weltbank‐Report  kommt  nicht  von  ungefähr. Die  ukrainische Buchhaltung  ist stark durch steuerrechtliche Vorschriften geprägt – ein Erbe der Sowjetzeit, denn damals waren Abschlüsse  ausschließlich  für  staatliche  Institutionen  bestimmt  und  alles  richtete  sich  nach Formalitäten und Anweisungen, aber nicht nach Inhalt und Aussagekraft. Die Buchführung ist auf Basis gesetzlich vorgeschriebener Formblätter zu gestalten: z.B. Ab‐ bzw. Übernahmeprotokolle  (kurz  oft  auch  einfach  „Akt“  genannt)  für  empfangene  oder  erbrachte Leistungen oder einen „Mehrwertsteuerschein“, der für umsatzsteuerliche Zwecke benötigt wird. Der „Akt“  ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und zu stempeln. Das Fehlen einer Unterschrift  führt  dazu,  dass  die  entsprechenden  Betriebsausgaben  bei  einer  Steuerprüfung nicht anerkannt werden. 

Ein weiteres Beispiel sind die u.a. für Geschäftsreisen erforderlichen Dienstanweisungen. Diese sind  vom  Geschäftsführer  zu  genehmigen.  Ein  Fehlen  dieser  Anweisung  führt  bei  einer Steuerprüfung ebenfalls dazu, dass diese Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. 

Darüber  hinaus  ist  auch  die  Anzahl  der  einzureichenden  Berichte  deutlicher  höher  als  in Deutschland. 

Vor der Gesellschaftsgründung  

Bei der neu  gegründeten Gesellschaft  sind  vor der Registrierung der Gesellschaft  enstandene Kosten  nicht  als  Betriebsausgaben  absetzbar.  Aus  diesem  Grund  wird  empfohlen,  die Gründungsaufwendungen durch die Muttergesellschaft zu übernehmen und ggf. nach Gründung mit der Tochtergesellschaft zu verrechnen.  

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Mehrwertsteuerregistrierung 

Die  Mehrwertsteuerregistrierung  erfolgt  in  der  Ukraine  nicht  automatisch  mit  der Firmengründung.  

Die Registrierung war bis zum 30.06.2012 erst möglich, wenn 

1.  das Stammkapital (auf freiwilliger Basis) 

2. die Umsatzerlöse  

einen Betrag von 300.000 Griwna überschreiten. 

Ab  Juli 2012 wird diese Voraussetzung entfallen und  somit eine Registrierung unabhängig von diesem Betrag möglich. Die Praxis wird zeigen, ob die gewünschte Vereinfachung auch in dieser Form umgesetzt wird.  

Um  die  Vorsteuer  frühzeitig  geltend  machen  zu  können,  wird  empfohlen,  die  sodann gesammelte praktische Erfahrung bereits bei der Firmengründung zu berücksichtigen, um eine kurzfristige Mehrwertsteuerregistrierung realisieren zu können. Größere Anschaffungen sollten erst nach der Gründung und der Mehrwertsteuerregistrierung getätigt werden. 

Mehrwertsteuerrückerstattung 

Trotz  entsprechender  gesetzlicher Regelung  funktioniert  die Mehrwertsteuerrückerstattung  in der Ukraine nicht. In Praxis ist diese – sofern überhaupt – mit einem Steueraudit verbunden und erst nach großem Kampf möglich. Die "automatisierte Mehrwertsteuerrückerstattung" ist in der Praxis  aufgrund  der  daran  gestellten  hohen  Anforderungen  lediglich  für  eine  zu vernachlässigende Gruppe von Unternehmen relevant.  

Es  ist  zu  beachten,  dass  nach  erfolgter  Mehrwertsteuerregistrierung  zunächst  einmal  eine Sperrfrist  für Vorsteuer‐Erstattungsanträge von  zwölf Monaten gilt  (ausgenommen davon  sind Anschaffungen  unbeweglicher  Wirtschaftsgüter).  In  diesem  Zusammenhang  sei  darauf hingewiesen, dass das Vorsteuerguthaben jedoch auf zukünftige Perioden vortragbar ist.  

Registrierung der Mehrwertsteuerscheine 

Seit Anfang 2012 muss bei  Importen  sowie bei Rechnungen mit einem Mehrwertsteuerbetrag über 10.000 Griwna   (vor 2012 galten höhere Grenzwerte) eine elektronische Registrierung der Steuerscheine bei der Steuerbehörde vorgenommen werden. Diese Registrierung und die damit verbundenen  Arbeiten  binden  nicht  unerhebliche  Personalressourcen.  Die  Bestätigung  dieser Rechnungen  ist  jedoch wesentliche  Voraussetzung  für  den  Abnehmer,  die  damit  verbundene Vorsteuer  geltend  machen  zu  können.  Erschwert  wird  dieser  Prozess  zudem  durch  das Erfordernis,  bei  Importgütern  die  entsprechende  Zolltarif‐Nummer  zu  vermerken.  In  diesem Zusammenhang  ist  es  zwingend  erforderlich,  einen  funktionierenden  Informationsprozess innerhalb der Gesellschaft bzw. mit den jeweiligen Dienstleistern (z.B. Broker) aufzusetzen. 

Unbedenklichkeit der Lieferanten – Haftung für die Lieferantenkette 

Ein  oft  unabsehbares  Risiko  stellt  die  Haftung  für  die  Unbedenklichkeit  der  Lieferanten  dar. Stellen  Sie  sich  darauf  ein,  dass  bei  einer  möglichen  Steuerprüfung  ggf.  Vorsteuern  nicht anerkannt  werden,  weil  Vorlieferanten  Ihrer  Mehrwertsteuer‐Zahlungsverpflichtung  nicht nachgekommen sind. Achten Sie aus diesem Grund zumindest bei Ihren direkten Lieferanten und 

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Dienstleistern  auf  deren  Seriosität.  Als  reine  Vorsichtsmaßnahme  ist  die  Vorlage  der  letzten Mehrwertsteuerdeklaration  durch  den  Lieferanten  bei  Einkaufsverhandlungen  ein  viel verbreitetes Instrumentarium. 

Verlustvortrag 

Die Praxis der vergangenen  Jahre  zeigte, dass es bei Verlustvorträgen auf  zukünftige Perioden aufgrund von Haushaltsengpässen der ukrainischen Regierung  immer wieder zu Problemen der Anerkennung kommen kann.1

Absetzbarkeit von geschäftlichen Ausgaben  

Im  Vergleich  zu  Deutschland  sind  in  der  Ukraine  diverse  dem  Geschäftsbetrieb  eindeutig zuzuordnenden Betriebsausgaben steuerlich nicht absetzbar. Dies sollte man  in seiner Planung entsprechend berücksichtigen. 

Beispiele: 

Die  Geltendmachung  von  Reisekosten  bedarf  einer  detaillierten  Dokumentation  der Originalbelege sowie einer entsprechenden Begründung  für die Notwendigkeit dieser Reise.  In Deutschland  übliche  Eigenbelege  werden  nicht  anerkannt.  Selbiges  gilt  für  inländische Taxikosten, die zumeist in Bar beglichen werden.  

Beratungs‐, Werbe‐  und Marketingdienstleistungen  aus  dem  Ausland werden  in  der  Ukraine lediglich  bis  zu  einer  Höhe  von  4%  des  Vorjahresumsatzes  anerkannt.  Dies  ist  vor  allem  bei Unternehmen  in  der  Aufbauphase  hinderlich  und  trägt  eindeutig  einen  protektionistischen Schriftzug. Selbige Regelung gilt auch für die Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren. 

Ingenieurdienstleistungen aus dem Ausland, die mit dem  Import von Anlagen verbunden sind, sind maximal bis zu 5% des importierten Anlagevermögens (Zollwert) absetzbar. 

Ein  funktionierendes  Krankenversicherungssystem  besteht  in  der  Ukraine  nicht.  Aus  diesem Grund schließen die meisten Unternehmen für  Ihre Mitarbeiter freiwillige Krankenversicherung ab. Diese Krankenversicherungen sind nicht steuerlich absetzbar und müssen zudem durch die Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden.   

Einkommensteuer 

Der Einkommensteuersatz ist im Vergleich zu Deutschland mit 15% bzw. 17% sehr lukrativ. Trotz dieses  fixen  Eingangssteuersatzes  von  15%  und  bei  Überschreitung  eines  Schwellenwertes sodann gültigen Steuersatzes i.H.v. 17%, ist die Gehaltsberechnung relativ komplex. 

Komplex und zeitraubend wird die Gehaltsberechung im Wesentlichen durch folgende Aspekte: 

jährliche Änderung der Bemessungsgrenze für den Eingangssteuersatz 

quartalsweise Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsbeträge 

1 Nähere Details zu diesem Thema werden in dem Beitrag unter der Überschrift „Körperschaftsteuer“

erläutert.

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Die Gehaltsberechnung und ‐zahlung erfolgt zwei Mal im Monat. 

Bei Urlaub und  im Krankheitsfall wird das Gehalt nicht  automatisch weitergezahlt.  Für diese  Zeiträume  wird  das  Durchschnittgehalt  der  zurückliegenden  Monate  zugrunde gelegt. 

Deutsche  Mitarbeiter  in  der  Ukraine  können  unter  bestimmten  Voraussetzungen,  die  im Doppelbesteuerungsabkommen  geregelt  sind,  in  den Genuss  der  geringen  Steuersätze  in  der Ukraine kommen. Auch dies sollte im Vorfeld der Entsendungen entsprechend bedacht werden. 

Angleichung Steuerkodex und Zollkodex 

Zum  01.06.2012  ist  der  neue  Zollkodex  in  Kraft  getreten.  Die  umfangreichen  Regelungen  im Zollkodex  haben  durch  diverse  Schnittstellen  mit  dem  Steuerkodex  auch  weiterführende Auswirkungen.  Demzufolge  werden  in  den  kommenden  Monaten  diverse  Angleichungen erwartet,  die  zu  Änderungen  im  Steuerkodex  führen werden. Die Unternehmen müssen  sich somit in den kommenden Monaten stets auf kurzfristige Änderungen einstellen. 

Verrechnungspreise 

Als  kleiner  Ausblick  sei  an  dieser  Stelle  auf  die  voraussichtlich  zu  2013  in  Kraft  tretenden Änderungen bezüglich der Verrechnungspreise hingewiesen. Sicherlich  ist zu erwarten, dass die Ukraine sich auch hier den internationalen Regelungen in der Zukunft weiter anpassen wird. 

Umgang der Steuerbehörden mit konkreten Anfragen 

Festzuhalten  ist  auch,  dass  der  Umgang mit  den  Finanzbehörden  generell  schwierig  ist. Wie bereits  in einigen vorangestellten Beispielen beschrieben,  ist die Auslegung des Steuerkodex  in vielen konkreten Beispielen unklar. Auf konkrete schriftliche Anfragen – die wir bei Unklarheiten in der Auslegung stets empfehlen – bekamen wir  in den zurückliegenden Monaten sehr oft gar keine Antwort bzw. wurde auf den  jeweiligen Artikel  im Steuerkodex verwiesen, der bereits  in unserer  Anfrage  aufgeführt  wurde.  Fakt  ist,  die  Intransparenz  der  Prozesse,  Abläufe  und Auslegungen wird lediglich – wenn überhaupt – auf lange Frist abgestellt werden können. 

Fazit 

Die  hier  aufgeführten  Beispiele  sind  nicht  abschließend  und  sollen  lediglich  eine  allgemeine Einführung ermöglichen. Die Ukraine ist definitiv ein Land, in dem die steuerlichen Themen eine große Herausforderung für ausländische Investoren darstellen. Die Ukraine ist und bleibt jedoch auch ein interessanter Markt mit vielen Chancen und Möglichkeiten. Lassen Sie sich aus diesem Grund  jedoch  bereits  im  Voraus  kompetent  beraten  und  tauschen  Sie  sich  mit  bereits  im ukrainischen Markt vorhandenen Unternehmen aus. Nehmen Sie  sich die Zeit  für Detailfragen und  versuchen  Sie,  diese  vollständig  zu  verstehen.  Mit  den  vorhandenen  ‐  nicht  nur  ‐ steuerrechtlichen  Rahmenbedingungen  ist  die  Ukraine  sicherlich  ein  Land,  das  eine Herausforderung  darstellt,  und  einen  hohen  Aufwand  bei  der  Betreuung  von  Unternehmen durch die Muttergesellschaften fordert.   

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Erfahrungen aus der kaufmännischen Praxis 

Dr. Michael Vergunenko, REHAU TOV 

 

 

 

 

 

REHAU  hat  seine  Geschäftstätigkeit  in  der  Ukraine  1997  als  Repräsentanz  begonnen.  Mit entsprechendem  Umsatzwachstum  wurde  2002  eine  juristische  Person  gegründet.  Die Umwandlung  von  der  Repräsentanz  in  eine  juristische  Person  war  keine  einfache  Aufgabe angesichts  der  zahlreichen  Regelungen  in  den  Bereichen  Buchhaltung,  Dokumentation  und Steuern.  Viele  Mitarbeiter  mussten  ihre  Einstellung  in  Bezug  auf  die  Pünktlichkeit  und  die notwendige Sorgfalt bei der Erstellung von buchhalterisch relevanten Dokumenten verändern. 

Der Autor  teilt  im Folgenden seine praktischen Erfahrungen  in zwei Bereichen mit, die  für das Thema  „Steuern“  relevant  sind,  und  zwar  der  Personalfaktor  sowie  das  Management  von Handels‐ oder Warenkrediten. 

Personalfaktor im Bereich Steuern in den in der Ukraine geltenden Rahmenbedingungen 

Ein  großes  Erbe  aus  der  sowjetischen  Epoche  ist  die  alles  durchdringende  Bürokratie. Davon spürt man  besonders  viel  im  Bereich  Steuern  und  bei  der  Zusammenarbeit mit  ukrainischen Steuerbehörden. In vielen staatlichen Unternehmen galt der Hauptbuchhalter als zweite Person in  der  Firmenhierarchie  und  wurde  in  aller  Regel  als  stellvertretender  Geschäftsführer angesehen. 

Der zentralistischen Tradition folgend und aufgrund der vielen, sich teilweise widersprechenden Regelungen sowie wegen des großen Drucks seitens der Steuerbehörden sehen viele Buchhalter ihre  wichtigste  Aufgabe  darin,  alle  nur  möglichen  Anforderungen  der  Steuerbehörden  im zuvorkommenden Gehorsam zu erfüllen. Die korrekte Rechnungslegung und richtige Berechnung von Steuern tritt dabei dann manchmal an die zweite Stelle. 

Dabei  spielt  natürlich  auch  eine  Rolle,  dass  der Hauptbuchhalter  neben  dem Geschäftsführer auch strafrechtlich belangt werden kann. 

Da Gesetze immer auf unterschiedliche Weisen ausgelegt werden können und der Fiskus in der Regel nur die Auslegungen zulässt, die zu Gunsten des Staates wirkt, ist es sehr wichtig, die Leiter der eigenen Buchhaltung dahingehend  zu  sensibilisieren, dass diese  als Mitarbeiter der  Firma deren Interessen zu vertreten haben und nicht die des Finanzamtes. 

Aus  den  oben  beschriebenen  Gründen  sehen  viele  Buchhalter  Ihre  Aufgabe  primär  darin, bestimmte Buchungen durchzuführen und dabei die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten  in den Vordergrund  zu  stellen.  Mit  dem  in  der  westlichen  Geschäftsphilosophie  eher  verbreiteten Modell  einer  Buchhaltung  als  Servicestelle  in  einem  Unternehmen,  die  Kernprozesse  (z.B. 

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Verkauf  oder  Produktion)  quantitativ  dokumentiert  und  dadurch  neben  den  gesetzlichen Dokumentationspflichten  auch  die  Grundlagen  für  operative Managemententscheidungen  zu Verfügung stellt, muss man die Buchhalter in diesem Land meist erst noch bekannt machen. 

Ein guter Buchhalter sollte sich sehr gut in der aktuellen Gesetzgebung, in der Auslegungen und Gerichtspraxis  zu  Steuerthemen  auskennen.  Entscheidend  ist,  dass  er  selber  bereit  ist, praktikable,  kostenoptimale  und  gleichzeitig  gesetzeskonforme  Lösungen  zu  suchen  und  zu finden. Die  in diesem Rahmen arbeitende Kreativität eines Buchalters kann  in den nicht  immer bis zum letzten i‐Tüpfelchen fest definierten steuerlichen Rahmenbedingungen einer Firma viele unnötige Kosten ersparen. 

Nur  wenige  Buchhalter  in  der  Ukraine,  die  das  beherrschen,  können  dann  auch  noch Fremdsprachen. Man findet noch gute Buchhalter, die die englische Sprache beherrschen. Einen guten und erfahrenen Buchhalter in der Ukraine zu finden, der die deutsche Sprache beherrscht, ist eher schwierig. 

Aus diesem Grund gehen viele  internationale Firmen den Weg, dass sie für die Kommunikation mit  den  Zentralen,  für  die  Rechnungslegung  nach  IFRS  und  die  Betriebsbuchhaltung  junge englisch‐ oder deutschsprachige Uni‐Absolventen anstellen, aber für die lokale Buchhaltung und Steuerermittlung sich auf ältere und erfahrenere Buchhalter verlassen. 

Management von Handels‐ oder Warenkrediten 

Lieferungen mit  Zahlungszielen  sind  in Westeuropa  selbstverständlich.    Auch  in  der  Ukraine entwickelt  sich  der Markt  zunehmend  in  diese  Richtung. Die  von  REHAU  in  den  letzten  zehn Jahren in der Ukraine gesammelten Erfahrungen in diesem Bereich sind durch folgende Faktoren geprägt: 

die  Vertrauensbasis  zum  Eigentümer  und  lange  Zusammenarbeit  ist  der  wichtigste Faktor; 

Zahlungsdisziplin  kann  vor  allem  durch  wirtschaftliche  Instrumente  (Skonti, Preisangebote, etc.) gewährleistet werden; 

ein sorgfältiger Umgang mit Dokumenten (Versandschein, etc.) ist sehr wichtig, aber die Kunden sind wichtiger; 

Die Abläufe und Prozeduren zur Gewährung von Kreditlimits bei Warenlieferungen sind über die ganze  REHAU‐Welt  einheitlich  geregelt.  Ab  einem  bestimmten  Warenwert  wird  die  interne Bilanzanalyse aller Kunden durchgeführt. Die meisten Kunden sind bereit, Ihre Bilanzdaten selber  zur Verfügung  zu stellen, bei anderen können die Daten über Kreditbüros erhalten werden. Die Aussagekraft von Bilanzen  ist allerdings  in der Ukraine nur  in wenigen Fällen zufriedenstellend, da viele kleinere und mittlere Kunden sehr wenig Anlagevermögen in ihrer Bilanz haben und die meisten Aktiva im Besitz der Eigentümer oder deren Familienangehörigen sind.  

Sollte  die  Firma  zu  schwach  für  das  notwendige  Kreditlimit  sein,  bitten wir  den  Inhaber  eine persönliche Bürgschaft zu unterschreiben. Das hat vor allem eine psychologische Wirkung und die Kunden unterschreiben  in aller Regel. Damit sind keine Kosten verbunden. Außerdem wird entweder die Ausrüstung im Unternehmen, PKWs oder LKWs verpfändet. Die Absicherung durch mobile  Werte  kann  nicht  als  harte  Garantie  betrachtet  werden  und  hat  in  erster  Linie psychologische Bedeutung. 

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Wenn es um größere Beträge geht, bitten wir um harte Garantien, wie Bankgarantien oder einen Immobilienpfand. Um  eine Bankgarantie  zu bekommen, muss  ein Kunde  in der Regel  ebenso seine Immobilien bei der Bank verpfänden. Aus diesen Gründen ist die direkte Verpfändung von Immobilien billiger für den Kunden, da nur die notariellen Gebühren anfallen.  

Das Eintreiben eines verpfändeten Gegenstands ist eine sehr komplizierte Prozedur. Aber selbst eine  Bankgarantie  ist  keine  hundertprozentige  Garantie,  da wir  schon  seit  einem  Jahr  einen Gerichtsprozess  gegen  eine  ukrainische  Bank  führen,  die  die  Zahlung  aus  einer  von  ihr ausgestellten  Bankgarantie  verweigert  hat.  Volle  Sicherheit  geben  nur  international  bekannt Banken, die allerdings auch sehr gut in der Ukraine vertreten sind. 

Mittels  Sicherheiten  kann man  versuchen, Ausfällen  vorzubeugen. Wenn es  aber  trotzdem  zu Ausfällen kommt,  ist es eher ratsam, Verhandlungen darüber zu führen und Zahlungspläne mit den  Kunden  abzustimmen.  Die  Erfahrung  zeigt,  dass  man  auf  einer  freiwilligen  Basis  mehr Chancen hat, an sein Geld zu kommen als über langwierige rechtliche Streitigkeiten. 

Wenn  jedoch die Verhandlungen scheitern, sollte man auch nicht davor zurückschrecken, eine Klage vor Gericht einzuleiten. Damit man dabei aber überhaupt Erfolgschancen hat, müssen alle Unterlagen  sehr  sorgfältig  ausgefertigt worden  sein. Oft  scheitert  der  Rechtswege  an  kleinen Formalien, die aber dann als Grund für das Abweisen einer Klage oder ein verlorenes Verfahren dienen. Der  Liefervertrag,  die Rechnung,  der Versandschein,  die Vollmacht  auf Annahme  von Waren müssen alle unterschrieben sein und, wo notwendig, mit einem Stempel versehen sein. Nach  oft  langen  und  bürokratischen  Gerichtsanhörungen  ist  es  durchaus  möglich  ein Gerichtsurteil  im  eigenen  Sinne  zu  erstreiten.  Zumal  eine  Klage  auch  notwendig  ist,  um  die Wertberichtigung in der Ukraine steuerlich abzugsfähig zu machen. 

Die Vollstreckung von Gerichtsurteilen kann dann aber  immer noch ergebnislos enden, da das ukrainische Vollstreckungssystem leider nicht sehr effektiv funktioniert. 

Für die oben beschriebenen Schritte sollte man einen internen oder externen Juristen, sowie den eigenen Kreditmanager hinzuziehen. 

Aus  den  oben  dargestellten Gründen  spielt  der Aufbau  einer  professionellen  kaufmännischen Mannschaft bei einem Unternehmen in der Ukraine eine sehr große Rolle und kann beachtlichen Anteil an Ihrem Unternehmenserfolg haben. 

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Körperschaftssteuer 

Alexander Cherinko, Deloitte & Touche 

 

 

 

 

 

Die  derzeitige  Regelungslage  betreffend  der  Besteuerung  von  Körperschaften  ist  seit  dem 1. April 2011  mit  Inkrafttreten  des  entsprechenden  Abschnitts  des  neu  verabschiedeten Steuerkodex anwendbar. 

Nachstehend  werden  die  wichtigsten  Punkte  dargestellt,  die  bei  der  Besteuerung  von Körperschaften in der Ukraine zu berücksichtigen sind. 

Steuerpflichtige und Steuersätze 

Körperschaften,  die  nach  ukrainischem  Recht  gegründet  sind,  werden  normalerweise  als steuerlich ansässig behandelt und mit  ihrem Welteinkommen der Besteuerung  in der Ukraine unterworfen. 

Körperschaften,  die  nach  ausländischem  Recht  gegründet  sind, werden  normalerweise  als  im Ausland  steuerlich  ansässig  (Nichtansässige)  behandelt  und  unterliegen  mit  folgenden Einkommensquellen der Besteuerung: 

gewerbliche Einkünfte, die bei der Ausführung von Handels‐ und Geschäftstätigkeiten  in der Ukraine bezogen wurden 

sonstige nicht gewerbliche Einkünfte aus Ertragsquellen innerhalb der Ukraine 

Die  Steuer, welche  Kapitalgesellschaften  zahlen, wird  als  Körperschaftsteuer  (CIT)  bezeichnet. Für  2012 wurde  ein  niedriger  linearer  Steuersatz  (flat  tax)  in  Höhe  von  21%  eingeführt.  Die derzeitige  Gesetzgebung  sieht  eine  schrittweise  Absenkung  des  Körperschaftsteuersatzes wie folgt vor: 

21% ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012; 

19% ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013; 

16% ab 1. Januar 2014. 

Niedrigere Sätze gelten für bestimmte Branchen (z.B. Versicherung, Landwirtschaft, usw.). 

Steuerliche Bilanzierungsvorschriften 

Gemäß nationaler steuerlicher Bilanzierungsvorschriften werden steuerlich relevante Vorgänge normalerweise  auf  der  Grundlage  der  periodengerechten  Erfolgsermittlung  (accrual method) 

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berücksichtigt.  Entsprechend  dieser Methode wird  steuerpflichtiges  Einkommen  allgemein  in dem Steuererklärungszeitraum berücksichtigt, in dem es wirtschaftlich verursacht ist. 

Im  Allgemeinen  werden  abzugsfähige  Ausgaben  unabhängig  vom  Zahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie angefallen sind (d.h. nach Empfang von Waren oder Dienstleistungen). Das  steuerpflichtige  Einkommen  wird  in  der  Regel  periodengerecht  erfasst.  So  wird  das Einkommen aus der Veräußerung von Waren erfasst, wenn das Eigentumsrecht auf den Käufer übergeht.  Das  Einkommen  aus  der  Erbringung  von  Dienstleistungen  wird  zu  dem  Zeitpunkt erfasst,  an  dem  die  Parteien  die  Abnahmeerklärung  unterzeichnen.  Bestimmte  Arten  des steuerpflichtigen Einkommens (z.B. erhaltene Strafzahlungen) werden erst bei Zahlungseingang erfasst.  

Das  Steuerjahr  für  die  Körperschaftsteuer  ist  das  Kalenderjahr;  Erklärungszeiträume  für  diese Steuer  sind  das  erste  Quartal,  die  ersten  sechs  Monate,  die  ersten  neun  Monate  und  das Kalenderjahr insgesamt.  

Steuerpflichtige  müssen  Steuererklärungen  für  jeden  Erklärungszeitraum  abgeben  und vierteljährliche Steuerzahlungen entrichten. Steuererklärungen müssen  innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf des  letzten Kalendertags eines jeden Erklärungszeitraums (d. h. am 10. Mai2, am 9. August,  am  9. November,  am  9.  Februar)  abgegeben werden. Die  letzte  Steuererklärung  des Jahres,  welche  am  9.  Februar  abzugeben  ist,  deckt  das  gesamte  Steuer‐/Kalenderjahr  ab. Vierteljährliche Steuerzahlungen sollten innerhalb von 50 Tagen nach Ende einer Berichtsperiode entrichtet werden. 

Wenn das Ende einer Abgabefrist auf einem Feiertag oder auf das Wochenende  fällt, wird  sie automatisch auf den nächsten Arbeitstag (d. h. Bankarbeitstag) verlegt. 

Für Steuerpflichtige mit einem jährlichen Umsatz von über 10 Millionen UAH3 hat es im Juli 2012 eine Änderung bezüglich der ertragsteuerlichen Vorauszahlungen gegeben. Mit Wirkung ab dem 1.  Januar  2013  sind  diese  Steuerpflichtigen  verpflichtet, monatliche  Vorauszahlungen  an  das Finanzamt zu  leisten. Darüber hinaus ersetzt nunmehr eine Steuererklärung auf Jahresbasis die bisherigen Quartalserklärungen. 

Steuerpflichtiges Einkommen 

Steuerlich  ansässige  Rechtsträger  werden  mit  ihrem  Welteinkommen  besteuert,  das  sie innerhalb  des  Erklärungszeitraums  vereinnahmen  oder  buchmäßig  erfassen.  Der  Betrag  des steuerpflichtigen Einkommens wird durch Abzug der Betriebsausgaben und anderen zulässigen abzugsfähigen Ausgaben von den steuerbaren Einnahmen ermittelt. Abschreibungen gehören zu den abzugsfähigen Ausgaben. 

Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen 

Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen wird als jegliches Einkommen von in‐ oder ausländischen Quellen  definiert,  das  vom  Steuerzahler  im  Zusammenhang mit  der Ausübung  einer  Tätigkeit vereinnahmt oder buchmäßig erfasst wird. Dieses Einkommen kann monetärer, materieller oder immaterieller Art sein.  2 Da der 9. Mai ein staatlicher Feiertag ist fällt der Termin auf den 10. Mai.

3 Der durchschnittliche Interbankenkurs für die Periode vom 1.1.2012 bis 30.7.2012 betrug 10,2252 UAH pro 1 Euro, der Tageskurs am 30.7.2012 belief sich auf 9,82206 UAH.

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Ausdrücklich  erfasstes  Einkommen  ‐  die  unten  aufgeführten  Posten werden  ausdrücklich  als steuerpflichtiges  Einkommen  erfasst  (es  ist  zu  berücksichtigen,  dass  diese  Aufzählung  nicht abschließend ist): 

Verkäufe oder Tausch von Waren und Dienstleistungen; 

Einkommen  von  Geldinstituten,  Versicherern  und  anderen  Finanzdienstleistern; Währungsverkäufe, und Verkäufe von Wertpapieren und Schuldtiteln; 

kostenlos  zur  Verfügung  gestelltes  Eigentum  und  Dienstleistungen,  nicht  erstattungs‐pflichtige  Finanzierung  (abgesehen  von  Finanzierungen  von  gemeinnützigen  Organi‐sationen)  und  erstattungsfähige  Finanzierungen,  welche  während  des  Erklärungs‐zeitraums von Nicht‐Körperschaftsteuerpflichtigen geleistet werden, sofern sie am Ende dieser Periode nicht zurückgezahlt sind; 

Dividenden von  steuerlich nicht ansässigen Gesellschaften  (abgesehen von Dividenden, welche von steuerlich nicht ansässigen Rechtsträgern geleistet werden, wenn diese von Steuerpflichtigen  beherrscht  werden,  welche  nicht  in  Offshore‐Gebieten  steuerlich ansässig sind); 

zinslose Darlehen, die von steuerlich nicht ansässigen Rechtsträgern sowie von  solchen ukrainischen  Unternehmen  erhalten  werden,  die  Körperschaftsteuer  nicht  nach  den allgemeinen Vorschriften  zahlen  (ausgenommen davon  sind  zinslose Darlehen, die  von den Anteilseignern erhalten und innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen zurückgezahlt werden); 

Zinserträge und Erträge aus Lizenzgebühren; 

Erträge aus Vertragsstrafen und Strafen; 

ausländische Währungsgewinne, die gemäß nationaler Bilanzierungsgrundsätze geschätzt werden. 

Ausdrücklich  ausgenommenes  Einkommen  ‐  die  unten  aufgeführten  Posten  werden  vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen ausdrücklich ausgenommen (es  ist zu berücksichtigen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist): 

Vorschüsse und Vorausbezahlungen; 

vom  Steuerzahler  buchmäßig  erfasste  Umsatzsteuer  auf  den  Verkauf  von Waren/Dienstleistungen; 

Dividenden, welche von steuerlich ansässigen Gesellschaften geleistet werden; 

Bar‐  oder  Sacheinlagen  an  einem  Rechtsträger  gegen  Anteile  an  der  Gesellschaft  – ungeachtet dessen, ob der Kapitalanleger dadurch eine beherrschende Stellung erwirbt; 

Aufgelder auf Anteile. 

Betriebsausgaben und andere abzugsfähige Ausgaben 

Das  Steuergesetz  schreibt  vor,  dass  vom  steuerpflichtigen  Bruttoeinkommen  die  steuerlichen Betriebsausgaben und andere abzugsfähige Ausgaben abzuziehen sind, um das steuerpflichtige Nettoeinkommen zu berechnen. 

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Seite 16  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Ausdrücklich erfasste Ausgaben –   die  folgenden Posten werden ausdrücklich als abzugsfähige Ausgaben erfasst (diese Aufzählung ist nicht abschließend): 

Betriebskosten, einschließlich Steuern auf verkaufte Waren/geleistete Dienstleistungen, produktionsbezogene Gemeinkosten, Verwaltungskosten, Marketing‐ und Werbekosten usw.; 

ausländische  Währungsverluste,  die  gemäß  nationaler  Bilanzierungsgrundsätze berechnet werden; 

Finanzierungsaufwendungen,  einschließlich  Zinsen  auf  Darlehen,  Aufwendungen  aus Finanzierungsleasing und aus Schuldtiteln. 

Allgemein nichtabzugsfähige Ausgaben – der Abzug der  folgenden Aufwandsposten wird durch das  Steuergesetz  ausdrücklich  versagt  (es  ist  zu  berücksichtigen,  dass  diese  Aufzählung  nicht abschließend ist): 

Jeder Aufwand ohne Bezug zu den Geschäftsaktivitäten; 

Gezahlte Vorschüsse und Vorauszahlungen; 

Körperschaftsteuerzahlungen  und  Umsatzsteuer  auf  erworbene  Güter  und Dienstleistungen; 

angefallene Strafen und Geldbußen; 

Dividendenzahlungen. 

Das ukrainische Steuerrecht ist bezüglich der Vorlage der Dokumentation von Betriebsausgaben sehr  streng  und  formalistisch.  In  vielen  Fällen  wird  eine  detaillierte  Dokumentation  zur Anerkennung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs gefordert. 

Abzugsfähigkeit von Zinsausgaben 

Allgemein  abzugsfähig  sind  Zinsaufwendungen,  die  bei  einem  Steuerpflichtigen  im  Zuge  der Ausführung  von  Geschäftsaktivitäten  angefallen  sind.  Es  gelten  jedoch  Zinsabzugsfähigkeits‐beschränkungen für inländische Steuerpflichtige unter den folgenden Umständen: 

der  Steuerpflichtige  ist  ein  Rechtsträger,  dessen  Stammkapital  zu  50%  oder mehr  von einem steuerlich nicht ansässigen Anteilseigner gehalten oder beherrscht wird; 

das Darlehen wird durch solch einen steuerlich nicht ansässigen Rechtsträger oder eine diesem nahe stehende Person zur Verfügung gestellt. 

In  diesem  Fall  ist  der Abzug  von  Zinsaufwendungen  beschränkt  auf  die Höhe  der  Zinserträge zuzüglich  50%  des  steuerpflichtigen  Nettoeinkommens  nach  Abzug  der  Zinserträge. Überschüssige  Zinsaufwendungen  können  unbestimmt  vorgetragen  und  in  nachfolgenden Besteuerungszeiträumen  abgezogen  werden,  unterliegen  dabei  jedoch  denselben Beschränkungen 

Beschränkungen im Hinblick auf Offshore‐Gebiete 

Als Mittel  gegen  Steuerumgehungen hat die Ukraine Beschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von  Leistungen  an Rechtsträger  eingeführt, die  in Offshore‐Gebieten  ansässig  sind. Wird  eine 

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 17 

Zahlung an einen  in einem Offshore‐Gebiet ansässigen Rechtsträger geleistet, sind nur 85% der dabei angefallenen Aufwendungen/Abschreibungen abzugsfähig. 

Eine offizielle Liste von Offshore‐Gebieten wird vom Parlament der Ukraine veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert. 

Andere Be‐ und Einschränkungen 

Der Steuerkodex regelt Abzugsbeschränkungen folgender Aufwendungen: 

An  Ausländer  bezahlte  Lizenzgebühren  können  nur  bis  zu  4%  der  Umsatzerlöse  des vorangegangen Jahres abgezogen werden. Lizenzgebühren sind nicht abzugsfähig, wenn sie  an  steuerlich  nicht  ansässige Gesellschaften  in Offshore‐Gebieten  geleistet werden oder  wenn  die  Empfänger  nicht  wirtschaftliche  Eigentümer  der  Lizenzgebühren  sind; außerdem werden Lizenzgebühren für  immaterielle Wirtschaftsgüter, die anfangs  in der Ukraine eingetragen und später ins Ausland verkauft wurden, steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. 

Aufwendungen  für  Bau‐  und  Montageleistungen  (Engineering)  von  steuerlich  nicht ansässigen Leistungserbringern sind nur abzugsfähig in Höhe von bis zu 5% des Zollwerts der  importierten  Ausrüstung.  Beraterleistungen  sind  in  voller  Höhe  nicht  abzugsfähig, wenn  der  fragliche  ausländische  Leistungserbringer Offshore‐Status  hat  oder  nicht  der wirtschaftliche Eigentümer der Erträge aus den jeweiligen Dienstleistungen ist. 

Aufwendungen,  die  mit  der  Inanspruchnahme  von  Beratungsleistungen,  von Marketingleistungen  und  von  Werbediensten  von  steuerlich  nicht  ansässigen Leistungserbringern (mit Ausnahme der Inanspruchnahme von in der Ukraine gelegenen Betriebsstätten  von  steuerlich  nicht  ansässigen  Personen)  im  Zusammenhang  stehen, sind abzugsfähig in Höhe von bis zu 4% der Umsatzerlöses des vorangegangenen Jahres. Das Gesetz verbietet den Abzug von Aufwendungen, die mit der  Inanspruchnahme der zuvor  genannten  Dienstleistungen  von  Rechtsträgern  in  Offshore‐Gebieten  in Zusammenhang stehen, in voller Höhe. 

Abschreibungen 

Aufwendungen, welche mit  dem  Erwerb,  der  Herstellung  und/oder  der  Verbesserung  (unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen) der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens  in  Verbindung  stehen,  dürfen  nicht  sofort  abgezogen werden.  Stattdessen müssen  diese  Aufwendungen  aktiviert  und  über  einen  bestimmten  Zeitraum  abgeschrieben werden. 

Im  Allgemeinen  sind  Abschreibungen  für  sämtliche  Wirtschaftsgüter  des  Anlagevermögens einschließlich sowohl materieller als auch  immaterieller Wirtschaftsgüter zugelassen, außer  für Grundstücke, Geschäfts‐ oder Firmenwerte und nicht betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter. 

Unbewegliche Wirtschaftsgüter 

Nach  dem  Steuergesetz  werden  materielle  Wirtschaftsgüter  für  steuerliche Abschreibungszwecke  in  16  Gruppen  gemäß  ihrer  gewöhnlichen  Mindestnutzungsdauer eingeteilt. 

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Seite 18  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Steuerlich werden materielle Wirtschaftsgüter während ihrer gewöhnlichen Nutzungsdauer nach einer der folgenden fünf Methoden abgeschrieben: 

lineare Abschreibungsmethode 

degressive Abschreibungsmethode 

beschleunigte degressive Abschreibungsmethode  (anwendbar nur auf bestimmte Arten von Anlagevermögen) 

kumulative Abschreibungsmethode 

leistungsbezogene Abschreibungsmethode 

Das  Steuergesetz  regelt  bestimmte  Vorschriften  und  Beschränkungen  in  Bezug  auf  die Anwendbarkeit der einzelnen Methoden auf bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern. 

Abschreibungen  sind  auf Monatsbasis  vorzunehmen. Der  vierteljährliche Abschreibungsbetrag wird für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung als die Summe der Abschreibungen für  jeden Monat des jeweiligen Quartals definiert. 

Jedes Wirtschaftsgut  des  Anlagevermögens wird  einzeln  erfasst  und  über  seine  gewöhnliche Nutzungsdauer  entsprechend  der  betrieblichen  Steuerpolitik  des  Steuerpflichtigen abgeschrieben, wobei die maximale  im Steuergesetz vorgegebene gewöhnliche Nutzungsdauer nicht überschritten werden darf. Die verwendete steuerliche Abschreibungsmethode soll mit der durch  den  Steuerpflichtigen  nach  UAS  (ukrainischen  Bilanzierungsgrundsätzen)  gewählten betrieblichen Abschreibungspolitik übereinstimmen. 

Das Steuergesetz erlaubt dem Steuerpflichtigen Kosten  für die Aufwertung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die während eines einzelnen Wirtschafts‐ oder Kalenderjahrs angefallen sind, bis  zu  einem  Betrag  in  Höhe  von  10%  des  zu  Beginn  dieses  Jahres  erfassten  gesamten Buchwertes des unbeweglichen Wirtschaftsguts    als Aufwand  zu berücksichtigen. Mehrkosten über 10% sind zu aktivieren. 

Immaterielle Wirtschaftsgüter 

Gemäß  dem  Steuergesetz werden  immaterielle Wirtschaftsgüter  in  sechs Gruppen  eingeteilt. Jedes  immaterielle Wirtschaftsgut  wird  einzeln  erfasst  und  nach  einer  der  oben  genannten Methoden  über  seine  gewöhnliche  Nutzungsdauer  und  unter  Beachtung  der  durch  das Steuergesetz vorgeschriebenen Mindestnutzungsdauer abgeschrieben. 

Geschäftstätigkeiten, die mit Land‐ und Kapitalverbesserungen verbunden sind 

Transaktionen,  welche  Grundstücke  betreffen,  müssen  in  der  Buchführung  separat berücksichtigt werden. Mit dem Kauf des Grundstückes  in Zusammenhang stehende Ausgaben können  nicht  abgezogen  oder  im  Wege  der  Abschreibung  berücksichtigt  werden.  Jegliche Gewinne  aus  zukünftigen  Veräußerungen  von  Grundstücken  müssen  als  steuerpflichtiges Einkommen  erfasst werden.  Hingegen  sind  Verluste  aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken steuerlich nicht absetzbar. 

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 19 

Besteuerung von Dividenden 

Von  ukrainischen  Gesellschaften  gezahlte  Dividenden  unterliegen  der  vorläufigen Körperschaftsteuer  (advanced  corporation  tax,  ACT),  welche  auf  Grundlage  des  gesetzlichen Steuersatzes  berechnet  wird.  Die  Steuer  wird  zusätzlich  zur  Dividendenzahlung  buchmäßig berücksichtigt und dient als Vorauszahlung zur Körperschaftsteuer. ACT ist vor oder am Tag der Zahlung der Dividenden fällig. 

Ukrainische  Gesellschaften  können  gezahlte  ACT  verwenden,  um  ihre  Körperschaft‐steuerschulden  der  Zukunft  zu  reduzieren.  Sollte  der  Steuerpflichtige  nicht  genügend Körperschaftsteuer  für einen Besteuerungszeitraum  schulden,    kann dieses ACT‐Guthaben  auf unbestimmte Zeit vorgetragen werden. 

ACT fällt nicht für Dividenden an, die von unten aufgeführten Rechtsträgern geleistet werden:  

ukrainische Holdinggesellschaften, die Dividenden ausschüttet, die aus Dividenden  ihrer Tochtergesellschaften resultieren; 

Versicherungsgesellschaften und Investmentfonds; 

Landwirtschaftliche Gesellschaften, welche als Steuerpflichtige der "pauschalen landwirt‐schaftlichen Steuer" (spezielles Steuersystem) erfasst sind. 

ACT kann zu einem temporären Mittelabfluss für ein profitables Unternehmen führen. Allerdings kann es  einen langfristigen Mittelabfluss verursachen (und sogar zu einer endgültigen Belastung für  das  Unternehmen  werden)  für  den  Fall,  dass  das  Unternehmen  anfängt,  Verluste  zu generieren oder eine Abschlussdividende zahlt bevor die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird. 

Steuerlicher Verlustvortrag 

Nach  allgemeinen  Regeln  können  steuerliche  Verluste  von  Steuerpflichtigen  ohne  jegliche zeitliche  oder  betragsmäßige  Beschränkungen  vorgetragen  werden  und  sollen  in  den Folgeperioden  in  den  Körperschaftsteuererklärungen  als  separater  Posten  unter  den absetzbaren Aufwendungen aufgeführt werden. 

Verlustrückträge sind nicht zulässig. 

Vom  1.  Juli  2012  an,  werden  neue  Regelungen  bezüglich  des  Vortrages  von  steuerlichen Verlusten aus dem Wirtschaftsjahr 2011  (inklusive Verlustvorträge aus  früheren  Jahren)  in das Wirtschaftsjahr 2012 angewendet. 

Unternehmen, mit  Umsatzerlösen  in  2011  von mehr  als  1 Millionen  UAH  dürfen  steuerliche Verluste für das Jahr 2011 zu gleichen Teilen innerhalb der nächsten 4 Jahre vortragen (z.B. jedes Jahr 25% des Gesamtbetrages), beginnend ab dem Jahr 2012. 

Falls steuerliche Verluste am Ende der Jahre 2012, 2013 oder 2014 ungenutzt bleiben, so können diese  in  das  nächste  Jahr  vorgetragen werden.  Sind  jedoch  am  Ende  des  Jahres  2015  noch steuerliche Verluste offen, welche sich auf das Jahr 2011 beziehen, dürfen diese nicht mehr  in zukünftige Perioden vorgetragen werden. 

Steuerliche Verluste, die nach dem 1.  Januar 2012 entstehen, dürfen gemäß den allgemeinen Regelungen unbeschränkt vorgetragen werden. 

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Seite 20  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Unternehmen mit einem Umsatz unter 1 Million UAH unterliegen bei dem Vortrag steuerlicher Verluste keinen Beschränkungen. 

Bestimmte Aspekte dieser gesetzlichen Regelung  (welche am 1.  Juli 2012  in Kraft getreten  ist) sind  nicht  eindeutig  formuliert,  wodurch  es  durchaus  zu  unterschiedlichen  Interpretationen seitens des Steuerzahlers oder andererseits des Finanzamtes kommen kann. 

Gruppenbesteuerung 

Die ukrainische Steuergesetzgebung sieht keine Gruppenbesteuerung vor. Entsprechend ist jeder Rechtsträger für die Zahlung seiner Steuerverbindlichkeiten selbst verantwortlich. 

Jene  Gesellschaften,  welche  über  Zweigniederlassungen  verfügen,  dürfen  ihre Zweigniederlassungen in einer einzigen Steuererklärung konsolidieren. Die von der der einzelnen Zweigniederlassung  zu  zahlende  Körperschaftsteuer  wird  dann  als  Bruchteil  der  gesamten Körperschaftsteuerschuld auf Basis des Anteils jeder Betriebsstätte an der Summe der gesamten Aufwendungen  des  Steuerpflichtigen  ermittelt.  Jede  Betriebsstätte  muss  sodann  separat Körperschaftsteuer an das örtliche Finanzamt abführen. 

   

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Umsatzsteuer in der Ukraine 

Alla Shevchenko, bnt attorneys‐at‐law 

 

 

 

 

 

Die Umsatzsteuerproblematik ist nicht neu, verliert allerdings nie an Aktualität. Im vorliegenden Überblick werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit der Umsatzsteuer erörtert, die  im Kapitel V des Steuergesetzbuches der Ukraine Nr. 2755‐VI vom 02. Dezember 2010 (nachfolgend – SteuerGB) verankert sind.  

Registrierung als Umsatzsteuerzahler 

Die  Geschichte  eines  Umsatzsteuerzahlers  beginnt  mit  der  entsprechenden  –  zwingend notwendigen oder freiwilligen – Registrierung beim zuständigen Steueramt. 

Unternehmen, die einen Betrag in Höhe von über 300.000 UAH (Stand Juli 2012: ca. 30.000 EUR) in  den  letzten  zwölf  Kalendermonaten  aus  umsatzsteuerpflichtigen Geschäften  erzielt  haben, unterliegen  zwingend  der  Registrierung  als Umsatzsteuerzahler.  Eine  freiwillige  Registrierung, d.h.  ohne  die  Erzielung  des  genannten  Betrages,  ist  ab  dem  1.  Juli  2012  ohne  jegliche Beschränkungen möglich geworden. 

Zu erwähnen  ist allerdings, dass sich  früher nur diejenigen Unternehmen  freiwillig  registrieren lassen konnten, deren Stammkapital den bereits erwähnten Betrag von 300.000 UAH überstieg. Problematisch  war  es  auch  für  neu  gegründete  Gesellschaften  mit  einem  niedrigeren Stammkapital. Diese  konnten erst nach  zwölf Monaten nach der Eintragung  ins  Staatsregister mit  einer  Registrierung  als  Umsatzsteuerzahler  rechnen.  Dank  der  am  1.  Juli  2012  in  Kraft getretenen  Änderungen  im  Steuerkodex  sollten  diese  Schwierigkeiten,  zumindest  auf  dem Papier, nicht mehr auftauchen.  

In  der  Praxis  kommt  es  vor,  dass  das  Steueramt  die  Anträge  auf  Registrierung  als Umsatzsteuerzahler aus formalen Gründen wiederholt verweigert. Da sich dies vor allem im Fall der  zwingenden  Registrierung  zu  einem  Problem  entwickeln  kann, muss man  die Unterlagen bereits in dieser Phase mit großer Sorgfalt vorbereiten.  

Vorsteuer und Rückzahlung 

Hat  das  Unternehmen  das  Registrierungsverfahren  hinter  sich  und  verfügt  es  über  das angestrebte  Zeugnis  eines Umsatzsteuerzahlers,  kann  es  anfangen,  die mit  der Umsatzsteuer verbundenen  Ausgaben  und  Einkünfte  zu  planen,  zu  verwalten  und  entsprechend  Vorteile daraus zu ziehen. 

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Zu  den  Vorteilen  der  ersten  zwölf  Kalendermonate  ab  dem  Zeitpunkt  der  Registrierung  als Umsatzsteuerzahler  gehört  die  Möglichkeit,  den  eingezahlten  Steuerbetrag  als  sogenannte Vorsteuer  für  die  künftige  Steuerperiode  zu  verwenden.  Somit  wird  die  in  der  Zukunft einzuzahlende Umsatzsteuersumme um den Vorsteuerbetrag reduziert.  

Erst nach  zwölf Kalendermonaten nach dem  Erlangen des Umsatzsteuerzahlerstatus  kann das Unternehmen zwischen Vorsteuerverrechnung und ‐rückzahlung wählen. Diese Entscheidung hat der Steuerzahler in der Steuererklärung für die entsprechende Berichtsperiode anzumelden. Hat er  sich  zugunsten  der  Rückzahlung  entschieden,  sind  der  Steuererklärung  ein  Antrag  auf  die Rückzahlung,  eine  Kalkulation  der  zurückzuzahlenden  Summe  sowie  die  Originale  der Zollerklärungen,  die  die  Ausfuhr  der Waren  (Komplementärdienstleistungen)  aus  der Ukraine bestätigen, beizufügen.  

Zu erwähnen  ist, dass heutzutage die  folgenden Umsatzsteuersätze nach dem  Steuerkodex  in Frage kommen: 

‐ 20 % 

‐ 17 % ab dem 01. Januar 2014  

‐ 0 %. 

Automatische und übliche Rückzahlung 

Nach der Vorlage des Antrags auf eine Rückzahlung trifft das Steueramt seine Entscheidung, ob die angemeldete Summe der automatischen bzw. der üblichen Rückzahlung unterliegt oder der Antrag zu verweigern ist.  

Zu  erwähnen  ist,  dass  größere  Unternehmen  höhere  Chancen  als  kleinere  haben,  für  die automatische Rückerstattung registriert zu werden. Dies wird aus folgenden Ausschlusskriterien laut Punkt 200.19, Artikel 200 des Steuerkodex ersichtlich: 

1. gegen den Steuerzahler wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet  

2. Im einheitlichen Staatsregister sind keine Angaben eingetragen über: 

a. das  Fehlen  der  Bestätigung  der  im  Staatsregister  eingetragenen  Angaben.  Diese Bestätigung ist jedes Jahr beim Staatsregister erneut einzureichen; 

b. die juristische Person befindet sich nicht unter der angemeldeten Geschäftsadresse;  

c. eine  Beschlussfassung  über  Aussonderung  oder  Auflösung  der  Tätigkeit  des Steuerzahlers; 

d. Gründungsunterlagen  der  juristischen  Person  wurden  nicht  vollkommen  oder teilweise für unwirksam erklärt; 

e. Aufhebung der staatlichen Registrierung der juristischen Person.  

3. Der  Steuerzahler  führt  Lieferoperationen  durch,  die  dem  Umsatzsteuersatz  von  0  % unterliegen  und  innerhalb  der  letzten  aufeinander  folgenden  zwölf  Kalendermonate insgesamt mehr als 40% des allgemeinen Lieferumfangs betragen. 

4. Die gesamte Differenz zwischen der angemeldeten Vorsteuer des Steuerzahlers und den angemeldeten Steuerverpflichtungen seiner Vertragspartner beträgt höchstens 10% der zur  Rückzahlung  angemeldeten  Summe.  Zu  beachten  ist,  dass  in  diesem  Fall  alle Vertragspartner in der gesamten Lieferkette geprüft werden können.  

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5. Das  Durchschnittsgehalt  im  Unternehmen  übersteigt  mindestens  das  2,5‐fache  des gesetzlich  bestimmten Mindestgehaltes  (Stand  Juli  2012:  ein Mindestgehalt  beträgt  1. 102,00 UAH = ca. 110,00 EUR). 

6. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien vorliegen: 

a. In jedem der vier letzten Berichtsquartale waren über 20 Mitarbeiter angestellt  

b. Der Bilanzwert des Grundmittelfonds4 übersteigt die  zur Rückzahlung  innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate angemeldete Steuersumme  

c. Das Niveau der zu entrichtenden Körperschaftssteuer des Unternehmens ist höher als die durchschnittliche eingezahlte Körperschaftssteuer in derselben Branche. 

7. Es liegt keine Steuerschuld vor.  

Wenn das Unternehmen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat es kein Recht auf eine automatische Rückzahlung. Hier bleibt  eine Hoffnung, die Vorsteuer  im Rahmen der üblichen Rückzahlung  zu  bekommen. Dafür  führt  das  Steueramt  eine  Innenprüfung  der  angemeldeten Informationen durch und entscheidet danach, ob der  Steuerzahler ein Recht  auf Rückzahlung bekommt  oder  eine weitere  Außenprüfung  beim  Steuerzahler  vor  Ort  vorzunehmen  ist.  Das Problem in dieser Etappe liegt darin, dass das Steueramt in der Regel immer einen Grund für die erwähnte zusätzliche Prüfung findet.  

Nach  der  Abschluß  der  Prüfung  hat  das  Steueramt  innerhalb  von  fünf  Tagen  (bei  der automatischen  Rückzahlung  –  drei  Tage)  ein  Bescheid mit  der  Bezeichnung  der  zu  zahlenden Summe der Staatskasse vorzulegen. Die Staatskasse hat  ihrerseits diese Summe  innerhalb von weiteren  fünf  Tagen  (bei  der  automatischen  Rückzahlung  –  drei  Tage)  auf  das  Konto  des Steuerzahlers zu überweisen. 

Entspricht  die  vom  Steueramt  zur  Rückzahlung  bestimmte  Summe  nicht  dem  von  dem Steuerzahler beantragten Betrag, schickt das Steueramt dem Steuerzahler eine Benachrichtigung über  die  zur  Rückzahlung  bestimmte  Summe  zu.  Die  nicht  gezahlte  Summe  kann  auf  dem Verwaltungs‐ bzw. Gerichtswege angefochten werden.  

Somit  muss  man  einiges  an  Geduld  mitbringen  und  sich  entsprechender  fachlicher Unterstützung  bedienen,  um  seinen  Ansprüche  im  gesamten  Verfahren  und  vor  allem  in  der nachträglichen Anfechtung durchzusetzen.  

Annullierung der Registrierung als Umsatzsteuerzahler 

In  der  letzten  Zeit  kommen  immer  mehr  Fälle  vor,  wo  die  Bestätigungen,  das  man  als Umsatzsteuerzahler registriert  ist, annulliert wurden. Auf diese Weise versucht das Steueramt, seine  Verpflichtungen  gegenüber  Steuerzahlern  hinsichtlich  Vorsteuerverrechnung  sowie  ‐rückzahlung  zu  reduzieren.  Der  Steuerkodex  legt  mögliche  Gründe  für  eine  Annullierung abschließend fest.  

Für juristische Personen sind unter anderen die folgenden Gründe wichtig:  

der Steuerzahler legt keine Umsatzsteuerklärungen innerhalb von zwölf aufeinander 

folgenden Kalendermonaten beim zuständigen Steueramt vor; 

4 Der „Grundmittelfonds“ entspricht in etwa den Sachanlagen in einer deutschen Bilanz.

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Seite 24  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

die  Gründungsunterlagen  des  Umsatzsteuerzahlers  wurden  durch  das  Gericht  für ungültig erklärt;  

im Staatsregister ist vermerkt, dass der Umsatzsteuerzahler sich unter der angemeldeten Geschäftsadresse nicht befindet usw. 

Hier  ist  zu  beachten,  dass  manchmal  auch  Steuerzahler  betroffen  sein  können,  die  ihre Geschäfte  ordnungsgemäß  führen.  Die  schnelle  und  kompetente  Reaktion  auf  rechtswidrige Handlungen  des  Steueramtes  spielt  in  diesem  Fall  eine  entscheidende  Rolle,  um  sich  seine Ansprüche auch in solchen Fällen zu sichern. 

Haftung des Steueramtes 

Abschließend  ist  zu erwähnen, dass auch Angestellte der Steuerbehörden  für unterschiedliche Verletzungen der geltenden Rechtsvorschriften haften können: 

wegen Unterlassung bzw. nichtordnungsgemäße Erfüllung, 

wegen des Missbrauchs der Befugnisse,  

aufgrund von Handlungen, die die staatlichen Angestellten verleumden oder die Behörde diskreditieren, 

kann eine disziplinarische Haftung bestimmt werden (Art. 14 Gesetz der Ukraine hinsichtlich des Staatsdienstes vom 16.12.1993). 

Darüber  hinaus  haften  Angestellte  der  Steuerbehörde  für  die  Vernachlässigung  der Dienstpflichten, das Überschreiten der Befugnisse oder Missbrauch im Dienst strafrechtlich (Art. 364 und Art. 367 des Strafgesetzbuches der Ukraine vom 05.04.2001).  

Wichtig ist auch, dass der Verzug der Umsatzsteuerrückzahlung Bußgelder in Höhe von 120% des Basiszinssatzes der Nationalbank der Ukraine (heutzutage 7,5%) zur Folge haben kann; dies gilt als Verbindlichkeit des Haushaltes der Ukraine gegenüber dem Steuerzahler. 

 

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 25 

Einkommensteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge 

Thomas Otten, Otten Consulting 

 

 

 

 

 

Die ukrainische Einkommensteuer besteuert wie auch in Deutschland persönliche Einkünfte von Privatpersonen wie  z.B.  Einkünfte  aus  selbständiger Arbeit,  nichtselbständiger Arbeit  (Löhne), Vermietung und Verpachtung, Vermögensveräußerungen, Dividenden, Zinsen usw.. 

Dementsprechend unterliegt auch ein Privatunternehmer der Einkommensteuer soweit er nicht zur Pauschalbesteuerung optiert  (Pauschalsteuer  siehe Beitrag „Steuerpauschalierungen  in der Ukraine“). 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohneinkünfte) 

Der  Einkommensteuersatz  beträgt  für  Einkünfte  aus  nichtselbständiger  Arbeit  (Löhne)  bis  zu einem Einkommen von ca. 1000 € pro Monat 15%, darüber hinaus 17%.  

Mit Einführung des neuen Steuerkodex zum 1. Januar 2011 wurde mit dem Steuersatz  in Höhe von 17% erstmalig eine Steuerprogression eingeführt. Der Betrag ab dem der höhere Steuersatz Anwendung  findet wird mit  10 Minimalgehältern  definiert. Das Minimalgehalt  betrug  zum  1. Januar 2012 1073 UAH (lt. durchschnittlichem Umtauschkurs im Juni 2012: ca. 108 Euro). Die per Haushaltbeschluss festgelegten unterjährigen Steigerungen des Minimalgehaltes   haben auf die Steuerprogression  keine  Auswirkung,  da  ausschließlich  der  zu  Jahresbeginn  gültige  Betrag Anwendung findet. 

Bis  Ende  2010  galt  der  doppelte  Einkommensteuersatz  für  Steuerausländer  (30%),   was mit Einführung des neuen Steuerkodex abgeschafft wurde.  

Steuerschuldner  ist das Unternehmen, d.h. das Unternehmen muss die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Steuer  ist an dem Tag  zu entrichten, an dem das Gehalt überwiesen bzw. von der Bank  für eine mögliche bare Lohnzahlung abgehoben wird. Falls das Gehalt nicht ausgezahlt wird,  ist das Unternehmen dennoch verpflichtet, die Einkommensteuer nicht später als bis zum 30. des Folgemonats abzuführen.  

Ausländische  Staatsbürger  sind  per  Gesetz  dann  ukrainische  Steuerresidenten,  wenn  diese entweder  ihren  ständigen  Wohnsitz,  oder  ihren  persönlichen  und  ökonomischen Lebensmittelpunkt,  oder  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  (>  182  Tage)  in  der  Ukraine  haben, wobei in der Praxis nahezu ausschließlich die 183 Tageregelung Anwendung findet. 

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Seite 26  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Auf Grund des deutsch‐ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens  ist bei bis  zu 182 Tagen Aufenthalt  in  der  Ukraine  keine  ukrainische  Einkommensteuer  abzuführen  wenn  ein Anstellungsverhältnis in Deutschland besteht. 

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 

Dividenden‐  und  Lizenzeinkünfte  von  Privatpersonen  werden  mit  5%  Einkommensteuer besteuert. Zinseinkünfte sind bis Ende 2014 steuerfrei (danach 5%). 

Sozialversicherungsbeiträge 

Auf  Löhne  und  Gehälter  sind  Sozialversicherungsbeiträge  (sogenannter  „Einheitlicher Sozialbeitrag“) abzuführen.  

In diesem einheitlichen Sozialbeitrag sind Beiträge zur Renten‐, Arbeitslosen‐, Lohnfortzahlungs‐ (Krankheit, Mutterschutz)  sowie Unfallversicherung enthalten. 

 

Abgabenart  Anteil Arbeitgeber  Anteil Arbeitnehmer 

Rentenversicherung  33,2 %  2% 

Arbeitslosenversicherung  1,5 %  0,6% 

Lohnfortzahlungsversicherung  1,4 %  1% 

Unfallversicherung  0,56 – 13,5 %  ‐ 

 

Wie  aus  der  Tabelle  ersichtlich  ist,  sind  im  Gegensatz  zu  Deutschland  die Sozialversicherungsbeiträge  zum  überwiegenden  Teil  durch  den  Arbeitgeber  zu  tragen.  So beträgt  der Arbeitgeberanteil  je  nach Gefahrenklasse  des Unternehmens  36,76%  ‐  49,7%  des Bruttolohns, der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6%.  

Die  Schwankung  des  Beitragssatzes  für  den  Arbeitgeber  hängt  wie  erwähnt  von  der Gefahrenklasse  der  betrieblichen  Tätigkeit  für  die  Betriebsunfallversicherung  ab  –  also vergleichbar mit deutschen Berufsgenossenschaftsbeiträgen. Für die Mehrheit der Tätigkeiten – außer z.B. Untertagebau – beträgt der Beitragssatz 0,66% bis 6,62%. Für Handelsunternehmen beläuft sich der Satz z.B. auf 0,9%, für Verkehrs‐ und Speditionsunternehmen auf 1,76%.  

Wie  auch  in  Deutschland  existiert  eine  monatliche  Beitragsbemessungsgrenze  zur Sozialversicherung,  welche  mit  dem  17‐fachen  des  Minimalgehaltes  definiert  ist.  Das Minimalgehalt  wird  im  Staatshaushalt  für  das  Folgejahr  –  mit  unterjährig  festgelegten Steigerungen  zum  1. April,  1. Juli,  1. Oktober  und  1. Dezember  –  jährlich  neu  bestimmt.  Zum 1. Oktober  2012  beträgt  das  Minimalgehalt  1118  UAH,  dementsprechend  beläuft  sich  die Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung zum gleichen Datum auf 19.006 UAH.  

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Exkurs:  Staatliche medizinische Versorgung – ein Krankheitsfall an sich 

Es ist zu beachten, dass im Gegensatz zu Deutschland in der Sozialversicherung kein Beitrag zur Krankenversicherung enthalten ist, da in der Ukraine keine gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtversicherung für Angestellte existiert. Eine medizinische Grundversorgung ist per Gesetz für die gesamte Bevölkerung grundsätzlich kostenlos vorgesehen und wird durch den Staatshaushalt finanziert. Der Zustand des staatlichen Gesundheitswesens lässt sich jedoch wie folgt beschreiben:

aufgrund der jahrelangen schlechten Haushaltslage sind die entsprechenden staatlichen Einrichtungen stark veraltet;

das medizinische Personal wird schlecht entlohnt, so dass der behandelnde Arzt üblicherweise zusätzlich informell zu bezahlen ist;

Medikamente sind faktisch selbst zu zahlen.

Dementsprechend werden bei Mitarbeitern durch den Arbeitgeber finanzierte private Krankenversicherungen gern gesehen, da diese Versicherungen üblicherweise die Behandlung in Privatkliniken abdecken, welche durchaus einem westlichen Niveau entsprechen. Die durch den Arbeitgeber finanzierte private Krankenversicherung wird jedoch als zusätzliches und somit durch den Arbeitnehmer zu versteuerndes Einkommen gewertet und ist zudem steuerlich nicht abzugsfähig. Bei der Auswahl einer betrieblich finanzierten privaten Krankenversicherung sollte der Leistungsumfang genau geprüft werden, da dieser nicht mit westlichen Versicherungsstandards vergleichbar ist.

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Seite 28  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Steuerpauschalierungen in der Ukraine 

Anna Fomenko,  IB Interbilanz 

 

 

 

 

 

Das ukrainische Steuersystem kennt mehrere besondere Besteuerungsregeln mit dem Ziel einer vereinfachten  Pauschalierung.  Hier  ein  kurzer  Überblick  über  die  wichtigsten Steuerpauschalierungen:  

das  vereinfache  Besteuerungssystem  für  die  Förderung  und  Entwicklung  der  kleinen Unternehmen in der Ukraine; 

Steuerpauschalierung  für die Landwirtschaft  für die Entwicklung und Unterstützung der landwirtschaftlichen Gesellschaften in der Ukraine; 

Steuerpauschalierung für die Softwareindustrie. 

Steuerpauschalierung für Kleinunternehmer (Einheitssteuer) 

Das  vereinfachte  Besteuerungssystem  sieht  den  Ersatz  der  einzelnen  Steuern  und  Gebühren durch die Entrichtung der Einheitssteuer vor. Einheitssteuerzahler dürfen sowohl physische als auch juristische Personen sein, falls diese bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, die in der Tabelle auf der nächsten Seite dargestellt sind. 

Physische  Personen‐Einzelunternehmer  und  juristische  Personen,  sind  nicht  berechtigt,  eine Steuerpauschalierung  als  Einheitssteuerzahler  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  sie  folgende Tätigkeiten ausüben: 

1. Organisation und Durchführung von Glückspielen 

2. Fremdwährungswechsel 

3. Herstellung, Export, Import und Verkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Waren 

4. Gewinnung, Herstellung und Verkauf von Edelmetallen und ‐steinen (außer Herstellung, Lieferung  und  Verkauf  von  Schmuckwaren  und  Haushaltswaren  aus  Edelmetallen  und  ‐steinen) 

5. Gewinnung und Verkauf von Bodenschätzen 

6. Finanzvermittlung 

7. Tätigkeit im Bereich Unternehmensverwaltung 

8. Post‐  und  Fernmeldeleistungen  (außer  Kurierleistungen  und  Tätigkeiten,  die  nicht  der Lizensierung unterliegen) 

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 29 

9. Verkauf von Kunstgegenständen und Antiquitäten 

10. Organisation und Durchführung von Gastspielreisen 

Tabelle der Steuersätze im vereinfachten Steuersystem 

Steuerzahler  Physische Personen Juristische Personen 

Steuergruppe  1  2  3  4 

Anzahl der angestellten Mitarbeiter 

keine bis zu  

10 Personen bis zu 

20 Personen bis zu 

50 Personen 

Tätigkeitsarten  

‐ Einzelhandel; 

‐ Erbringung von personenbezo‐genen Dienstlei‐stungen (Schnei‐derei, Friseur, Möbel und Haushaltstechnik Renovierung, Wäscherei etc.) für die Bevölkerung 

‐ Erbringung von personenbezo‐genen Dienstlei‐stungen (Schnei‐derei, Friseur, Möbel und Haushaltstechnik Renovierung, Wäscherei etc.) für die Bevöl‐kerung und an Einheitssteuer‐zahler; 

‐ Herstellung und Verkauf von Wa‐ren; 

‐ Hotelgeschäft 

Jede,  

 außer der für das vereinfachte Besteuerungs‐system verbote‐nen Tätigkeiten 

Jede,   

außer der für das vereinfachte Besteuerungs‐system verbote‐nen Tätigkeiten 

Einkommen  pro Jahr  nicht  höher als (UAH) 

150.000  1.000.000  3.000.000  5.000.000 

Berichtszeitraum  Kalenderjahr Kalender‐vierteljahr 

Kalender‐vierteljahr 

Kalender‐vierteljahr 

Registrierung als Mehrwertsteuer‐zahler  

Kein Recht  Kein Recht 

Sind berechtigt, falls sie die Einheitssteuer in Höhe von 3% vom 

Einkommen zahlen (sowie gesondert die Mehrwertsteuer) 

Einheitssteuer‐satz 

1‐20% vom minimalen Gehalt 

2‐20% vom minimalen Gehalt 

3% vom Einkommen für Mehrwertsteuerzahler 

5% vom Einkommen für  Nicht‐Mehrwertsteuerzahler 

 

 

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Seite 30  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Außerdem sind folgende Personen vom vereinfachten Besteuerungssystem ausgeschlossen: 

1. physische und juristische Personen ,die Nicht‐Residenten sind; 

2. Versicherungsgesellschaften, Banken, Kreditvereine, Leihhäuser, Leasinggesellschaften, Treuhandgesellschaften, Investitionsfonds, Rentenversicherungsfonds, Versicherungsbroker. 

3. Filialen, Repräsentanzen und Zweigstellen von juristischen Personen, die keine Einheitssteuerzahler sind.  

4. Juristische Personen, bei denen 25% des Stammkapitals juristischen Personen gehört, die keine Einheitssteuerzahler sind.  

5. Physische  Personen,  die  technische  Prüfungen  durchführen,  Tätigkeiten  im  Audit ausüben, die Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 0,2 ha, Wohnräume mit einer Fläche von mehr als   100 qm  , sowie Gewerberäume mit einer Fläche von mehr als 300 qm vermieten.  

Die ukrainische Steuergesetzgebung kennt zwei Arten der Einheitssteuer:  

die  fixierte  Einheitssteuer,  die  in  Prozent  auf  den  gesetzlich  festgelegten  Betrag  des Mindestgehaltes erhoben (1‐20%) wird; 

die  prozentuale  Einheitssteuer,  die  in  Prozent  auf  das  erhaltene  Einkommen  erhoben wird (3%, falls die physische oder  juristische Person auch Mehrwertsteuerzahler  ist; 5%, falls die Mehrwertsteuer in der Einheitssteuer inkludiert wird). 

Wichtige Vorteile des vereinfachten Besteuerungssystems in der Ukraine sind  

die Klassifizierung kleiner Unternehmungen nach dem Jahresumsatz,  

die  Möglichkeit  der  Registrierung  des  Kleinunternehmers  als  Mehrwertsteuerzahler sowie  

die Minimierung der Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften. 

Zur Zeit der Vorbereitung dieser Broschüre hat das Parlament der Ukraine, die Werchowna Rada, zwei  weitere  Steuergruppen  festgelegt.  Die  fünfte  und  sechste  Steuergruppe  umfassen physische und  juristische Personen mit einem  Jahreseinkommen  von bis  zu 20 Mio. UAH. Die Anzahl  der Mitarbeiter  darf  20  für  physische  Personen  und  50  für  juristische  Personen  nicht übersteigen. 

Steuerpauschalierung für landwirtschaftliche Gesellschaften 

Fixierte landwirtschaftliche Steuer 

Im Steuerkodex der Ukraine sind besondere Regelungen bei der Besteuerung der Tätigkeit von landwirtschaftlichen  Gesellschaften  vorgesehen.  Vor  allem  haben  landwirtschaftliche Gesellschaften das Recht, eine  Fixsteuer  zu  zahlen. Dies unter der Voraussetzung, dass  in der vorangegangenen  Berichtsperiode  der  Anteil  der  landwirtschaftlichen  Produktion  75%  vom Gesamtumfang der Produktion  überstieg. 

Der Fixsteuersatz ist vom Bodentyp abhängig. Der Fixsteuerbetrag wird durch Multiplikation des Einheitswertes eines Hektars des landwirtschaftlichen Bodens mit dem Fixsteuersatz bestimmt.  

Die landwirtschaftlichen Gesellschaften, die Fixsteuer zahlen, sind von folgenden Steuern befreit: 

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 31 

Körperschaftssteuer,  

Bodensteuer (außer Böden, die für landwirtschaftlichen Zweck nicht benutzt werden), 

Gebühr für die Wasserbenutzung,  

Gebühr für einige Arten der Unternehmenstätigkeit (z.B., Gebühr für Handelspatent). 

Das Hauptproblem  bei der  Steuerpauschalierung  für  landwirtschaftliche Gesellschaften  ist  die Ermittlung  des  Anteils  der  landwirtschaftlichen  Produktion.  Die  Ursache  dafür  ist,  dass  im Steuerkodex  nicht  deutlich  festgestellt  ist,  welche  Ertragsarten  bei  der  Berechnung  zu berücksichtigen  sind.  Ein  Beispiel  für  derartige  Erträge  sind  positive  Kursdifferenzen  für Fremdwährungskredite, die in der Praxis häufig auftreten.  

Mehrwertsteuer 

Für  die  Zahler  der  fixierten  Einheitssteuer  gelten  derzeit  besondere  Regelungen  für  die Entrichtung der Mehrwertsteuer. Diese Regelungen sind im  Steuerkodex der Ukraine festgelegt und sind bis 31.12.2017 gültig.  

Mehrwertsteuer bei Lieferung von landwirtschaftlichen Produkten und Leistungen 

Die  landwirtschaftliche Gesellschaft rechnet die Mehrwertsteuer vom Wert der an  ihre Kunden abgelieferten landwirtschaftlichen Produkte (Leistungen), erstellt Steuerbelege für diese Käufer, welche  diesen  das  Recht  auf  ein  Vorsteuerguthaben  gewähren,  und  führt  ein  Register  der Steuerbelege. Die Gesellschaft erstellt monatliche Mehrwertsteuererklärungen und reicht diese beim Steueramt ein. Dabei werden die Steuererklärungen für  landwirtschaftliche Produktion  in einer speziellen Form erstellt.  

Der  Hauptunterschiede  bei  der  Einrichtung  der  Mehrwertsteuer  für  landwirtschaftliche Gesellschaften sind folgende: 

Verbindlichkeiten  aus  der Mehrwertsteuer  (die  nur  aus  landwirtschaftlichem  Verkauf entstanden) zahlt man nicht ans Steueramt; 

ein Vorsteuerguthaben, welcher aus der landwirtschaftlichen Beschaffung entstanden ist, wird  vom  Steueramt nicht  erstattet,  sondern  für die Minderung  von Verbindlichkeiten aus der Mehrwertsteuer angerechnet.  

Infolgedessen zahlt eine landwirtschaftliche Gesellschaft in der Praxis keine Mehrwertsteuer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit real an das Steueramt aus. 

Mehrwertsteuer für sonstige Lieferungen 

Die  Mehrwertsteuer  für  sonstige  (nicht  landwirtschaftliche)  Lieferungen  wird  nach  den allgemeinen Regelungen erfasst und ans Steueramt bezahlt.  

Ein wesentliches Problem bei der Berechnung von Mehrwertsteuer für die  landwirtschaftlichen Gesellschaften sind Dienstleistungen, die von Nicht‐Residenten erbracht wurden und nicht mit der  landwirtschaftlichen  Tätigkeit  verbunden  sind.  Die  Gesellschaft    berechnet  die Mehrwertsteuer  für  den  Wert  der  empfangenen  Dienstleistungen  und  zahlt  diese  an  das Steueramt. In der nächsten Steuerperiode hat die landwirtschaftliche Gesellschaft das Recht auf ein  Vorsteuerguthaben  in  Höhe  des  Betrags,  der  an  das  Steueramt  bezahlt  wurde.  Da landwirtschaftliche  Gesellschaften  meistens  einen  unbedeutenden  Umfang  von  nicht‐

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landwirtschaftlichen Tätigkeiten führen, müssen sie in der Praxis meistens ihre Verbindlichkeiten aus Mehrwertsteuer zahlen, erhalten das Vorsteuerguthaben aber oftmals nicht erstattet.  

Steuerpauschalierungen in der Softwareindustrie  

Zurzeit wird  die  Frage  der  Einführung  gesonderter  Steuersätze  für  IT‐Firmen  diskutiert.  Es  ist geplant, dass ab dem 1.  Januar 2013  in der Ukraine gesonderte Steuersätze  für Unternehmen aus  dieser  Branche  in  Kraft  treten. Die  geplante  Steuerpauschalierung  ist  ein wirtschaftlicher Anreiz, günstige Rahmenbedingungen  für die Entwicklung der Softwareindustrie  in der Ukraine zu gestalten.  

Die Firmen aus der  IT‐Branche,  für welche die neue Steuerpauschalierung gelten wird, müssen folgenden Kriterien entsprechen:  

1. Erträge  aus  der  Tätigkeit  in  der  IT‐Industrie  sind  nicht  weniger  als  70%  von  den Gesamterträgen; 

2. Zu  den  Tätigkeiten  in  der  IT‐Industrie  gehören:  der  Verkauf  von  Software, Computerprogrammierung, Beratung  im Zusammenhang mit  IT‐Systemen, Wartung von Computern, Bildung und Implementierung von Netzwerken, Datenbearbeitung, Funktion der Web‐Portals, Veröffentlichung von Informationen im Internet.   

3. Die durchschnittlich erfasste Anzahl von Mitarbeitern übersteigt 10 Personen.  

4. Der  Anschaffungswert  des  Anlagevermögens  und  des  immateriellen  Anlagevermögens übersteigt 50% des gesetzlich festgelegten Mindestgehaltes.  

5. Der  Unterschied  zwischen  dem  Vorsteuerguthaben  (Mehrwertsteuer)  der  Gesellschaft und  den  Steuerverbindlichkeiten  ihrer  Vertragsparteien  übersteigt  nicht  1000 Mindestgehälter.   

Für diese IT‐Gesellschaften würden dann gesonderte Steuersätze gelten: 

1. Die Körperschaftsteuer würde bei 5% liegen; 

2. Lieferungen  der  von  IT‐Gesellschaften  hergestellten  Softwareprodukte wären  von  der Mehrwertsteuer befreit; 

Es  wird  erwartet,  dass  diese  Steuerpauschalierung  für  die  Förderung  der  IT‐Industrie  in  der Ukraine  vom  dem  01.01.2013  bis  zum  31.12.2022  befristet  eingeführt wird.  Sinn  und  Zweck dieser  Regelung  ist,  dass  man  die  heimische  IT‐Industrie  aus  der  Schattenwirtschaft herausführen  möchte,  wodurch  mittel‐  und  langfristig  für  den  ukrainischen  Staat  neue Steuerquellen erschlossen werden  sollen. Darüber hinaus will man durch  günstige  steuerliche Rahmenbedingungen  für  die  IT‐Industrie  ausländische  Investitionen  in  innovativen  und hochtechnologischen Branchen in der Ukraine fördern.  

   

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 33 

Softwarelösungen für Buchhaltung und Steuern 

Konstantin Romansky, Andreas Pfeil5 PricewaterhouseCoopers 

 

 

 

 

 

Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen 

Jedes Land ist durch seine Vorschriften der Rechnungslegung und sein Steuersystem geprägt. So vielfältig wie  diese  Regelungen  sind  auch  die  IT‐Systeme  in  den  verschiedenen  Ländern. Wie stellt sich dies  in der Ukraine dar –  ist die entsprechende IT‐Landschaft eher “westlich” geprägt oder hat sie  ihre eigenen Lösungen? Der nachfolgende Artikel stellt  in einem kurzen Überblick die in der Ukraine vorhandenen Systeme getrennt für die verschiedenen Anforderungen vor: 

Die eigentliche Buchhaltung (“book keeping systems”); 

Systeme für die Konsolidierung und das Reporting (“financial consolidation & reporting”); 

steuerliche Buchhaltung (“tax accounting”). 

Wir wollen darauf hinweisen, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, d.h. es kann neben den genannten noch viele weitere Systeme und Lösungen geben. Wir nehmen im Folgenden auch keine Wertung der Systeme vor. Jedes System und  jede Lösung  ist durch seine Vorzüge und ggf. Nachteile geprägt. Es ist jeweils individuell zu entscheiden, welches die eigenen Anforderungen am besten erfüllt. 

Buchhaltungssysteme 

Zwei der am häufigsten in der Ukraine anzutreffenden Buchhaltungssysteme sind 1C und SAP. Ist SAP in Deutschland ja weitestgehend bekannt, so ist 1C eine osteuropäische Besonderheit. 1C ist ein  traditioneller  russischer  Anbieter,  der  in  den  Nachfolgestaaten  der  Sowjetunion  weit verbreitet  ist.  Das  Buchhaltungsprogramm  wird  –  branchenunabhängig  –  insbesondere  bei kleinen  und  mittelständischen  Unternehmen  (KMU)  angetroffen,  aber  auch  (lokale) Großunternehmen arbeiten hiermit. 

Ein Wechsel zu SAP ist zunehmend beobachtbar. Insbesondere im Energiesektor, im Bereich der Petrochemie sowie bei Unternehmen der Metallindustrie sowie des Bergbaus  findet man SAP. Da es sich um ein sehr umfassendes bzw. umfangreiches (“sophisticated”) Programm handelt, ist es primär bei Großunternehmen anzutreffen. 

5 Die Autoren geben ihre eigene Meinung wieder.

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Seite 34  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Neben den  genannten  Systemen  finden  sich unter  anderem  Lösungen  von Oracle  (E‐Business Suite und die entsprechenden Applikationen) und QAD Enterprise Applications (früher MFG/Pro). Sie  sind  insbesondere  bei  großen  produzierenden  Unternehmen  bzw.  produzierenden Unternehmen,  die westlichen  Eigentümern  gehören,  installiert. Wie  auch  bei  SAP  sind  diese Lösungen  sehr umfassend bzw. umfangreich  (“sophisticated”). Darüber hinaus  ist  ihr Einsatz – wie  auch  bei  SAP  –  teilweise  durch  entsprechende  Vorgaben  der  (westlichen)  Eigentümer begründet. 

Daneben  finden  sich  auch  im  Westen  bekannte  Programme,  wie  beispielsweise  Microsoft Dynamics  NAV,  das  insbesondere  von  hiesigen  KMU  eingesetzt wird. Weitere  Lösungen  und Systeme sind Parus, IS‐Pro, Best‐Pro, Accent und IT Enterprise (ИТ Предприятие). Einige dieser Systeme  sind  auch  außerhalb der Nachfolgestaaten der  Sowjetunion  anzutreffen,  andere  sind wiederum spezifisch für die Region Mittel‐ und Osteuropa. 

Systeme für die Konsolidierung und das Reporting 

Der ukrainische Markt für Systeme der Konsolidierung und das Reporting umfasst insbesondere SAP (BPC, Business Object), Oracle (Hyperion, Consolidation HUB), SAS und 1C. SAP, Oracle und SAS  werden  insbesondere  von  Industrieholdings  und  großen  Konzernen  sowie  von internationalen Unternehmen eingesetzt. Kleinere  lokale Unternehmen bzw. kleinere Konzerne nutzen hingegen primär 1C. Darüber hinaus  finden  sich beispielsweise  Lösungen von  Lukanet, einem bulgarischen Software‐Anbieter, der vor allem in Mittel‐ und Osteuropa aktiv ist. 

Steuerliche Buchhaltung 

Insbesondere  bei  der  steuerlichen  Buchhaltung  kommen  die  speziellen  gesetzlichen Anforderungen eines  Landes  zum  Tragen. Nicht  zuletzt deshalb  finden  sich  in diesem Bereich viele “halb‐automatisierte Lösungen”, die beispielsweise Excel‐basiert sind oder anderweitig “in house” entwickelt wurden. Aber auch 1C ist in diesem Bereich weit verbreitet. 

Die  bereits  für  die  Buchhaltung  genannten  Systeme  Accent,  Parus,  Best‐Pro,  IS‐Pro  und  IT Enterprise  bieten  ebenfalls  Lösungen  für  die  steuerliche  Buchhaltung.  Da  es  verhältnismäßig aufwendig  ist, die steuerliche Buchhaltung Oracle‐ oder SAP‐basiert zu bewerkstelligen,  finden sich hingegen kaum bzw. keine Lösungen dieser Anbieter hierfür. 

Schlussfolgerungen 

Wie  sich vermuten  lässt,  finden  sich auch  in der Ukraine die  im Westen bekannten Lösungen, insbesondere  für  Buchhaltung,  Konsolidierung  und  Reporting.  Daneben  sind  auch  “lokale” Lösungen  weit  verbreitet,  nicht  zuletzt  1C  als  ein  “klassisches”  System  in  den  Ländern  der ehemaligen Sowjetunion. 

Auch wenn sich beispielsweise SAP, Oracle oder  Microsoft Dynamics NAV hier finden, sollte man sich der hiesigen Spezifika,  insbesondere  im Steuersystem, bewusst sein. Diese Besonderheiten lassen sich  teilweise nur eingeschränkt durch “westliche” Standardlösungen  für die steuerliche Buchhaltung abbilden. 

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 35 

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine 

Anke Pötzsch, Nataliia Sharova, INTERPONT 

 

 

 

 

 

Das  seit dem 1.  Januar 2011  geltende  Steuergesetz der Ukraine Nr. 2755‐VI   vom 02.12.2010 regelt die Beziehungen  im Bereich der Steuern und Gebühren.  Im Steuergesetz sind u.a. alle  in der  Ukraine  bestehenden  Steuern  und  Gebühren  aufgelistet  worden;  es  beinhaltet  das Verfahren  ihrer  Entrichtung,  definiert  den  Steuerzahler,  dessen  Rechte  und  Pflichten.  Darin findet man u.a. die Kompetenzen der Kontrollorgane, Rechte und Pflichten der Beamten bei der Durchführung der Steuerkontrolle sowie die Verantwortlichkeiten für Steuerdelikte. 

Artikel 3.2 des ukrainischen Steuergesetzes sieht vor: wenn ein  internationaler Vertrag, dessen Verbindlichkeit das Parlament der Ukraine, die Werchowna Rada, anerkannt hat, andere Regeln festlegt als das Steuergesetz selbst, sind die Regeln des internationalen Vertrages maßgebend.  

Wir wollen auf die Hauptbestimmungen des ukrainischen Steuergesetzes eingehen, die sich mit internationalen Verträgen auseinandersetzen.  

Artikel  10  des  ukrainischen  Steuergesetzes  ist  einigen  Fragen  der Anwendung  internationaler Verträge  und  der  Tilgung  der  Steuerpflicht  auf  Anfrage  zuständiger  Organe  anderer  Staaten gewidmet.  

Das  Verfahren  zur  Anwendung  internationaler  Verträge  der  Ukraine  über  Vermeidung  der Doppelbesteuerung in Bezug auf volle oder teilweise Steuerfreiheit für Einkünfte nichtansässiger Personen  aus  Quellen  in  der  Ukraine  wird  im  Art.  103  des  vorbenannten  Steuergesetzes ausgewertet.  

Artikel  103.2 des  Steuergesetzes der Ukraine, der die Anwendung  internationaler Abkommen der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt, ermöglicht es,  

die  Gründe  zur  Bestätigung  der  Rechte  der  nichtansässigen  Person  auf  die  von  den  Abkommen vorgesehenen Steuerprivilegien zu definieren; 

zu  bestimmen,  wie  die  bereits  gezahlten  Einnahmesteuern  aus  den  Quellen  in  der Ukraine zurückerstattet werden sollen.  

Am 3. Juli 1995 ist zwischen der Ukraine und Deutschland das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen unterzeichnet worden. Am 22. November 1995 wurde es durch die Ukraine ratifiziert, und am 4. Oktober 1996 ist es in Kraft getreten.  

      

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Seite 36  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Dieses Abkommen betrifft die Steuern auf Einnahmen und Vermögenswerte, die im Namen des Unterzeichnerstaates, des Bundeslandes (falls es um die Bundesrepublik Deutschland geht), oder der Lokalbehörden unabhängig von der Einzugsform erhoben werden.  

Gemäß Ziffer 2 dieses Abkommens gelten als Einnahme‐ und Vermögenssteuern alle Steuern, die von  der  Gesamtsumme  der  Einnahmen  und  des  Gesamtvermögens  bzw.  von  einzelnen Elementen der Einnahmen oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Einnahmen aus Veräußerung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens,  sowie die  Steuern  auf die Gesamtsumme des Gehalts, die vom Unternehmen bezahlt worden sind. 

Ziffer 3 enthält die Liste der Steuern, auf die sich das Doppelbesteuerungsabkommen erstreckt: 

a) in der Ukraine: 

Gewinnsteuer der Unternehmen, 

Lohnsteuer der Bürger, 

Vermögenssteuer der Unternehmen und die Immobiliensteuer der Bürger  

  (nachstehend: ukrainische Steuern);  

b) in der Bundesrepublik Deutschland:   

Lohnsteuer,  

Körperschaftssteuer, 

Vermögenssteuer, 

Gewerbesteuer 

  (nachstehend: deutsche Steuern). 

Die Steuerzahler müssen ihren Status als ansässige Personen korrekt formulieren, um das Recht auf Steuerprivilegien zu erhalten. 

Was ist die ansässige Person gemäß Ziffer 4 des Abkommens? 

Der Ausdruck „eine  in einem Vertragsstaat ansässige Person“ bedeutet eine Person, die nach  dem  Recht  dieses  Staates  dort  aufgrund  ihres  Wohnsitzes,  ihres  ständigen Aufenthalts,  des Ortes  ihrer Geschäftsleitung  oder  eines  anderen  ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit  Einkünften  aus  Quellen  in  diesem  Staat  oder  mit  in  diesem  Staat  gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 

Das  Abkommen  setzt  sich  mit  der  Frage  der  Ansässigkeitsbestimmung  natürlicher  oder juristischer  Personen  auseinander,  und  zwar  in  dem  Falle,  wenn  diese  Personen  in  beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Ausschlaggebend sind dabei das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen), eines  gewöhnlichen Aufenthaltsortes und der  Staatsangehörigkeit.  Für Gesellschaften muss  in diesem Fall der Ort der Geschäftsleitung berücksichtigt werden. 

Die  Anwendung  des  internationalen  Abkommens  der  Ukraine  über  Steuerfreiheit  oder  reduzierten Steuersatz ist nur dann zulässig, wenn die nichtansässige Person dem Steueragenten ein Dokument  vorlegt, welches  den  Status  der  steuerpflichtigen  ansässigen  Person  gem.  Ziff. 103.4 des Steuergesetzes bestätigt. Grundlage für die Befreiung (Reduzierung) von Steuern auf die  Einnahmen  aus  der  Quelle  in  der  Ukraine  ist  die  Bescheinigung,  die  bestätigt,  dass  die nichtansässige  Person  in  dem  Staat  ansässig  ist,  mit  dem  die  Ukraine  ein  internationales 

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Abkommen abgeschlossen hat  (nachstehend: Bescheinigung),  sowie andere Dokumente, wenn sie von dem internationalen Abkommen der Ukraine vorgesehen sind.  

Gemäß  den  Vereinbarungen  zwischen  dem  Finanzministerium  der  Ukraine  und  dem Finanzministerium der Bundesrepublik Deutschland (Protokoll vom 12. März 1998)  ist für die  in Deutschland  ansässigen  Personen  das  Eingabeverfahren  für  Bescheinigungen  zur Ansässigkeitsbestätigung  festgelegt worden, welches dem Steueramt der Ukraine  in dem Brief Nr. 6157/10/12‐0217 ДСК vom 26. Mai 1998 mitgeteilt wurde und immer noch gültig ist.  

Diesem Verfahren zufolge  ist die Bescheinigung darüber, dass man  in Deutschland ansässig  ist, als Original auf dem offiziellen Briefbogen der lokalen deutschen Steuerbehörde einzureichen. In dem  oberen  Teil  des  Briefbogens  sollen  die  vollständige  Bezeichnung  der  bestätigenden Finanzbehörde,  ihre  Adresse  und  die  Telefonnummern  stehen.  Unten  sind  der  volle  Name (Firma) der Person zu drucken, deren Ansässigkeit bestätigt wird, sowie deren juristische Adresse. Die Bescheinigung enthält das  Steuerjahr,  für das die Ansässigkeit bestätigt wird.  Im Text der Bescheinigung  steht die  Information darüber, dass die  in der Bescheinigung benannte Person insoweit als eine in Deutschland ansässige Person gilt, als sie in Bezug auf die Einnahmen, die sie sowohl  in Deutschland als auch  im Ausland erhalten hat, steuerpflichtig  ist. Die Bescheinigung hat eine Unterschrift, den vollen Namen und die Amtsfunktion des Unterzeichners aufzuweisen. Darüber hinaus ist sie durch den offiziellen Stempel der ausstellenden deutschen Steuerbehörde zu beglaubigen. 

Obwohl  jede  nach  der  jeweils  gesetzlich  festgelegten  Form  ausgestellte  Bescheinigung entsprechend  legalisiert  wird,  unterliegt  eine  Bescheinigung  über  die  deutsche  Ansässigkeit gemäß den oben genannten Vereinbarungen zwischen dem Finanzministerium der Ukraine und dem  deutschen  Finanzministerium  keiner  obligatorischen  Legalisierung.  Allerdings  ist  dieser Bescheinigung eine amtliche Übersetzung ins Ukrainische beizufügen.   

Da  die  Konvention  von  den  Haag,  die  die  Legalisierung  ausländischer  amtlicher  Dokumente abschafft, auch für die Ukraine in Kraft getreten ist, hat das Staatliche Steueramt der Ukraine in dem Schreiben Nr. 8780/7/12‐0117 vom   17. Mai 2004 ausgeführt, dass für die  in Deutschland ansässigen  Personen  das  Verfahren  zur  Vorlage  der  Ansässigkeitsbescheinigungen  ohne konsularische Legalisierung und ohne Apostille zugelassen ist.  

Dabei besagt Ziff. 103.10 des ukrainischen Steuergesetzes: falls eine nichtansässige Person keine Bescheinigung  vorlegt, wie  es  das  obige  Verfahren  vorschreibt,  sind  die  Einnahmen  aus  der Quelle in der Ukraine nach dem ukrainischen Recht zu versteuern, das heißt, ohne Rücksicht auf das internationale Abkommen.  

Das  Abkommen  zur  Vermeidung  der Doppelbesteuerung  definiert  die  Begriffe  Betriebsstätte, Dividenden, Zinsen,  Lizenzgebühren und Dienstleistungen, wie  sie  in dem Abkommen benutzt werden. 

Das Abkommen sieht Besteuerungsregeln für folgende Einkünfte vor:  

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinne;   

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr;  

Einkünfte aus verbundenen Unternehmen;  

Dividenden;  

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Zinsen  (dies  betrifft  u.a.  den  Ratenverkauf  von  Industrie‐,  Geschäfts‐  bzw. Forschungsanlagen,  Erzeugnissen  und  Dienstleistungen;  betrifft  ebenso  alle möglichen Kredite, die von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut gewährt werden);   

Lizenzgebühren; 

Einnahmen aus Vermögensverkauf; 

freiberufliche  private  Dienstleistungen  (einschließlich  freier  Forschungstätigkeit, Literatur‐, Artistik‐, Kunst‐,   Ausbildungs‐ und  Lehrertätigkeit; der Tätigkeit  von Ärzten, Anwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Buchhaltern);   

Geschäftsführervergütungen;  

Einnahmen von Künstlern und Sportlern;  

Renten und ähnliche Vergütungen;  

Vergütungen für Staatsbedienstete, Lehrervergütungen und Stipendien für Studenten; 

Vermögensgegenstände.  

Folgende Steuersätze gelten gemäß dem Abkommen über Vermeidung der Doppelbesteuerung je nach Gesamtsumme von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren: 

STAAT   Dividenden, %  Zinsen, %  Lizenzgebühren, % 

Bundesrepublik Deutschland  5(20)/10   2/5   5  

Anmerkung: 

‐ bei  einem Mindestanteil  von  20%  hat  der  tatsächliche  Dividendenbesitzer  das Recht auf Besteuerung der Dividenden zum Satz von 5%; 

‐ bei  Nennung  mehrerer  Ziffern  bedeutet  dies,  dass  je  nach  bestimmten Bedingungen unterschiedliche Steuersätze angewandt werden können.   

Artikel  7  des  Abkommens  geht  auf  Fragen  der  Besteuerung  von  Einnahmen  aus  der Geschäftstätigkeit ein. Um eine optimale Geschäftsform auszuwählen, muss man die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen. 

Die  Gewinne  des  Unternehmens  eines  Vertragsstaats  können  nur  in  diesem  Staat  besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können  die  Gewinne  des  Unternehmens  im  anderen  Staat  besteuert  werden,  jedoch  nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. 

Wenn  ein  Unternehmen  seine  Geschäftstätigkeit  in  einem  anderen  Staat  über  eine  dort befindliche Betriebsstätte führt, gehört in einem Vertragsstaat zu solch einer Betriebsstätte der Gewinn, den es hätte erhalten können, wenn es ein separates oder selbständiges Unternehmen mit der gleichen oder ähnlichen Tätigkeit unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen hätte führen  können  und  absolut  unabhängig  vom  Unternehmen  gehandelt  hätte,  dessen Betriebsstätte  es  ist.  Bei  der  Ermittlung  der  Einnahmen  der  Betriebsstätte werden  auch  die Repräsentanz‐  bzw.  Verwaltungskosten  berücksichtigt,  unabhängig  davon,  ob  diese  Kosten  in dem Staat der Betriebsstätte oder in einem anderen Staat entstanden sind.   

Wenn die Gewinne die Einnahmen umfassen, welche  in den anderen Artikeln des Abkommens erläutert werden, ist es notwendig, sich von den jeweiligen Artikeln leiten zu lassen.    

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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine  Seite 39 

Um  diese  Kurzübersicht  über  die  Hauptartikel  des  Abkommens  zur  Vermeidung  der Doppelbesteuerung  auf  dem  Gebiet  der  Steuern  vom  Einkommen  und  vom  Vermögen abzuschließen,  führen  wir  die  Bestimmungen  des  Artikels  23  „Vermeidung  der Doppelbesteuerung” an:  

(1)  Bei einer  in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: 

a)  Aus  der Ukraine  stammende  Einkünfte  sowie  die  dort gelegenen Vermögenswerte, die  nach  diesem  Abkommen  dort  besteuert  werden  können,  werden  von  der deutschen  Steuer  freigestellt,  sofern  nicht  die  Anrechnung  nach  Buchstabe  b durchzuführen  ist.  Die  Bundesrepublik  Deutschland  behält  aber  das  Recht,  die  so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 

  Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine  in der Bundesrepublik  Deutschland  ansässige  Gesellschaft  (jedoch  nicht  an  eine Personengesellschaft)  von  einer  in  der  Ukraine  ansässigen  Gesellschaft  gezahlt werden,  deren  Kapital  zu mindestens  10  vom  Hundert  unmittelbar  der  deutschen Gesellschaft gehört. 

  Von  Steuern  vom  Vermögen  werden  Beteiligungen  freigestellt,  wenn  deren Dividenden,  falls  solche  gezahlt  werden  oder  gezahlt  worden  wären,  nach  dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären. 

b)  Auf  die  von  den  nachstehenden  aus  der Ukraine  stammenden  Einkünften  und  den dort  gelegenen  Vermögenswerten  zu  erhebende  deutsche  Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögenssteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen  Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer  Steuern die ukrainische Steuer  angerechnet,  die  nach  ukrainischem  Recht  und  in  Übereinstimmung  mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für 

aa)  Einkünfte aus Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; 

bb)  Zinsen; 

cc)  Lizenzgebühren; 

dd)  Aufsichtsrats‐ und Verwaltungsratsvergütungen; 

ee)  Einkünfte von Künstlern und Sportlern. 

c)  Buchstabe  a  ist  nicht  anzuwenden  auf  die  Gewinne  einer  Betriebsstätte,  auf  das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die  in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder  fast ausschließlich  aus  Tätigkeiten  im  Sinne  des  §  8 Abs.  1 Nummern  1  bis  6  oder  aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen. 

  In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Ukraine und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt  worden  ist,  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  deutschen  Steuerrechts über  die  Anrechnung  ausländischer  Steuern  auf  die  deutsche  Einkommen‐  oder 

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Seite 40  Steuerliche Rahmenbedingungen in der Ukraine 

Körperschaftsteuer, die  von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögenssteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen. 

(2)  Bei einer in der Ukraine ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: 

  Unter  Beachtung  der  ukrainischen  Rechtsvorschriften  über  die  Vermeidung  der Doppelbesteuerung von Einkünften aus Quellen außerhalb der Ukraine (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) wird die deutsche Steuer, die  nach  dem  Recht  der  Bundesrepublik Deutschland  und  in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg auf Gewinne, Einkünfte oder  steuerpflichtiges  Vermögen  aus  Quellen  innerhalb  der  Bundesrepublik Deutschland  zu  zahlen  ist,  auf  alle  ukrainischen  Steuern  angerechnet,  die  unter Zugrundelegung derselben Gewinne oder Einkünfte, aufgrund deren die ukrainische Steuer berechnet wird, ermittelt werden. 

  Der anzurechnende Betrag darf  jedoch  keinesfalls den Teil der  vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer oder Vermögenssteuer übersteigen, der auf die  in der Bundesrepublik Deutschland besteuerbaren Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt. 

 

Eine Kurzübersicht ist nicht imstande, alle Aspekte der geltenden Gesetzgebung der  Ukraine im Bereich  der  Vermeidung  der  Doppelbesteuerung  zu  umfassen.  Um  eine  Entscheidung  über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu treffen, ist es notwendig, alle Nuancen der Rechtsformen des Unternehmens,  den  wirtschaftlichen  Nutzen  und  die  Möglichkeit  einer  weiteren Steueroptimierung zu berücksichtigen. 

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Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine, vul. Pushkinska 34, 01004 KievДелегація німецької економіки в Україні, вул. Пушкінська 34, 01004 КиївTel. +38 (044) 234 59 98, 234 55 95 I Fax +38 (044) - 235 42 34, 234 59 77 E-mail: [email protected] I http://www.dihk.com.ua